Daten
Kommune
Jülich
Größe
7,7 MB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
Stichworte
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Stadt Jülich
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
Begründung
Inhalt der Begründung
Februar 2017
Seite
Teil A: Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung
Vorbemerkung
3
1.
Planungsgegenstand
4
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
4
1.1.1
Ziele und Zwecke der Planung
4
1.1.2
Anlass und Erforderlichkeit
5
1.1.3
Planungs- und Standortalternativen
6
1.2
Beschreibung des Plangebietes
11
1.2.1
Räumliche Lage, Geltungsbereich
11
1.2.2
Gebiets-/Bestandssituation
12
1.2.3
Planungsrechtliche und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
13
1.2.4
Erschließung
13
1.2.5
Planunterlage
14
1.3
Planerische Ausgangssituation und weitere rechtliche
15
Rahmenbedingungen
1.3.1
Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung
15
1.3.2
Landschaftsplan/Schutzgebiete
16
1.3.3
Flächennutzungsplan
17
1.3.4
Benachbarte Bebauungspläne
17
1.3.5
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme
18
2.
Städtebauliches
Städtebauliches Konzept
20
3.
Planinhalte und Planfestsetzungen
24
3.1
Planfestsetzung
24
3.1.1
Art der baulichen Nutzung
24
3.1.2
Maß der baulichen Nutzung
26
3.1.3
Transportwegebeziehung
31
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3.1.4
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
34
3.1.5
Verkehrsflächen
34
3.1.6
Wasserflächen
35
3.1.7
Grünordnerische Festsetzungen
35
3.1.8
Gestalterische Festsetzungen
36
3.1.9
Maßnahmen für Natur und Landschaft
37
3.2
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme
38
3.3
Hinweise
39
4.
Umsetzung des Bebauungsplanes
41
4.1
Verkehrliche Erschließung
41
4.2
Ver- und Entsorgung
45
4.3
Niederschlagswasserbehandlung
45
5.
Umweltprüfung
47
5.1
Umweltbericht
47
5.2
Artenschutzprüfung
56
5.3
FFH-Verträglichkeit
57
5.4
Eingriff in Natur und Landschaft
57
5.5
Immissionsschutz
61
5.6
Bodenschutz/Altlasten
61
5.7
Denkmalschutz
63
6.
Gutachten
66
7.
Städtebauliche Daten
67
Teil B: Umweltbericht
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Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
Begründung
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Teil A: Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung
Vorbemerkung
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung vom 19.02.2015 den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 'Ortseingang' gemäß § 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.
Die nachfolgende Begründung bezieht sich auf den Entwurf des Bebauungsplanes Kirchberg Nr.
14 'Ortseingang' mit Stand vom Januar 2017.
Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes östlich der L 241,
Wymarstraße am Ortseingang von Kirchberg (vgl. Bereichsgrenzenplan) wurde durch die Carl
Eichhorn KG, Wellpappenwerke in Jülich-Kirchberg, Wymarstraße 13 angeregt.
Die Carl Eichhorn KG expandiert stark und beabsichtigt, auf dem in Ihrem Eigentum stehenden,
derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstück östlich der Wymarstraße , das den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausmacht, in unmittelbarer Nähe des bestehenden Produktionsstandortes westlich der Wymarstraße die baulichen Voraussetzungen für eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung zu schaffen.
In die Begründung sind die Stellungnahmen eingeflossen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung und förmlichen Behördenbeteiligung abgegeben worden sind, sowie die
nach der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erstellten Fachgutachten.
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Abbildung 1: Bereichsgrenzenplan B-Plan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
1.
Planungsgegenstand
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
1.1.1
Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans soll dem von der Stadt Jülich bereits seit langem festgestellten Mangel an Gewerbeflächen im Stadtgebiet Jülich entgegengewirkt werden. Dieser
Zielsetzung entsprechend hat die Stadt Jülich zuletzt bereits die Änderung des Bebauungsplanes
für das Gewerbegebiet „Heckfeld“ eingeleitet und die landesplanerischen Voraussetzungen für
das Gewerbegebiet auf der „Merscher Höhe“ geschaffen. Durch die Aufstellung einer AngebotsBebauungsplanung im Ortsteil Kirchberg wird östlich der Wymarstraße eine zusätzliche Gewerbefläche entwickelt, die sich räumlich an den für das Werksgelände der Carl Eichhorn KG existierenden Bebauungsplan Kirchberg Nr. 10 "Kastanienbusch“ westlich der Wymarstraße anschließt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 'Ortseingang' sollen die planungs-
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rechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen
innerhalb des Plangebietes soll dem Unternehmen die Möglichkeit geboten werden, eine betriebliche Erweiterung zur Sicherung des Firmenstandortes Kirchberg durchzuführen.
1.1.2
Anlass und Erforderlichkeit
Die Betriebsstätte der Carl Eichhorn KG liegt derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 10 "Kastanienbusch". Im Jahre 2011 wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 "Kastanienbusch II" zur Erweiterung des Betriebsgeländes um
den Bereich des an den Bebauungsplan Nr. 10 südlich angrenzenden Geländes einer ehemaligen
Papierfabrik nicht mit einem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dies deshalb, weil die Carl Eichhorn KG bereits vor Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahren absehen konnte, dass
die für die betriebliche Erweiterung des Gebäudebestandes um neue Produktions- und Lagerhallen sowie ein Hochregallager erforderlichen Betriebsflächen nicht allein in dem Plangebiet des
Bebauungsplans Nr. 12 untergebracht werden konnten.
Seitens der Carl Eichhorn KG ist beabsichtigt, auf den im Plangebiet Bebauungsplan Nr. 14
„Ortseingang“ ausgewiesenen Grundstücken zusammenhängende Produktions-, Lager- und Logistikflächen sowie ein Hochregallager zu errichten. Der zu errichtende Gebäudekomplex östlich
der Wymarstraße soll mittels einer Transportbrücke direkt an das westlich der Wymarstraße
befindliche Wellpappenwerk angebunden werden, so dass eine höhengleiche Querung der L
241, Wymarstraße vermieden wird.
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient zudem der Entwicklung einer weiteren Gewerbefläche im Stadtgebiet Jülich. Dies ist erforderlich, da in der Stadt Jülich nahezu keine freien gewerblichen Flächen in der notwendigen Größe zur Verfügung stehen. Das Gewerbegebiet Königskamp
II ist weitestgehend vermarktet, derzeit dort noch unbebaute Flächen nahe des solarthermischen
Versuchskraftwerkes
(Solarturm
Jülich)
bleiben
für
forschungsnahe
Institu-
te/Unternehmen vorbehalten. Die geplante Ausweisung des Gewerbegebietes „Merscher Höhe“
befindet sich noch in der Anfangsphase, hier sind zuletzt erst die erforderlichen landesplaneri-
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schen Voraussetzungen geschaffen worden und der Abschluss der Planung ist derzeit nicht absehbar.
1.1.3
Planungs- und Standortalternativen
Aufgrund der in Eigentum der Carl Eichhorn KG stehenden zusammenhängenden Grundstücksflächen bietet sich die Erweiterung des vorhandenen Gewerbegebietes östlich der L 241,
Wymarstraße an. Nach dem zuletzt durchgeführten Rückbau der bestehenden Papierfabrik
westlich der Wymarstraße können auf diesem Areal als Folgenutzung Lager- und Produktionsstätten entstehen und gemeinsam mit dem vorhandenen Werk und mit den geplanten Produktions-, Lager- und Logistikflächen östlich der Wymarstraße eine zusammenhängende Betriebsfläche bilden.
Standortalternativen, welche die vorgenannten Kriterien in gleichem Maße erfüllen bzw. mit
geringeren Umweltauswirkungen zu realisieren wären, sind im Jülicher Ortsteil Kirchberg nicht
ersichtlich.
Der Flächenbedarf, der durch die Errichtung der geplanten Produktions-, Lager- und Logistikgebäude im Plangebiet ausgelöst wird, kann nicht in dem Plangebiet des im Aufstellungsverfahren
verbliebenen Entwurfs des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ befriedigt werden.
Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca.
21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen im in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch
eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte
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Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans
Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Diese Erkenntnis hat die Stadt Jülich bereits Ende 2011 veranlasst, das Bebauungsplanaufstellungsverfahren nicht mit Hilfe eines Satzungsbeschlusses zum Abschluss zu bringen.
Die Industrieruinen der ehemaligen Papierfabrik sind zwischenzeitlich abgebrochen worden. Die
hierdurch entstandenen Freiflächen sind langfristig ebenfalls für eine Erweiterung der Produktionskapazität der Wellpappenfabrik vorgesehen. Die erforderlichen Flächen für das Hochregallager und die Logistik sind auf dem Gelände westlich der Wymarstraße aber nicht unterzubringen.
Eine Unterbringung der Produktions-, Lager- und Logistikflächen, die Gegenstand des planerischen Konzeptes für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ sind, auf weiteren
westlich der L241, Wymarstraße gelegenen Grundstücken im Sinne eines Alternativstandortes
für die hier betrachtete Planung ist nicht möglich. Landwirtschaftlich genutzte Flächen westlich
des ehemaligen Standortes der Papierfabrik scheiden wegen der topografischen Verhältnisse
aus. Bei den derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen handelt es sich um solche mit einer
starken Hanglage, die für die Nutzung zur Errichtung von Produktions-, Lager- und Logistikflächen nicht geeignet sind. Südlich an das Betriebsgelände der ehemaligen Papierfabrik grenzt ein
mit einem Baudenkmal bebautes Grundstück an. Hierbei handelt es sich um das Baudenkmal
„Villa Buth“ mit Garten und Parkanlage mit Friedhof. Das Baudenkmal mit der zugehörigen Parkanlage ist unter den lfd. Nrn. 57 und 57/1 in der Denkmalliste der Stadt Jülich eingetragen. Wegen der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes und der Parkanlage nebst Friedhof stehen die Grundstücke nicht für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung.
Somit stehen im Ortsteil Kirchberg keine Alternativstandorte im Sinne geeigneter Planungsalternativen für die Unterbringung der Produktions-, Lager- und Logistikflächen zur Verfügung, die
mit Hilfe des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ bereitgestellt werden sollen.
Da die Alternativenprüfung auf das gesamte Stadtgebiet der Stadt Jülich zu erstrecken ist, wären
auch andere Alternativstandorte für die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Betriebserweiterung in Betracht zu ziehen. Ausgehend von der städtebaulichen Zielset-
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zung, mit Hilfe eines Bebauungsplans die Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes der
Wellpappenfabrik in Jülich-Kirchberg zu sichern und somit den aus § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) und c)
BauGB zu entnehmenden Belangen der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen am
Produktionsstandort Kirchberg Vorschub zu leisten, stehen keine real möglichen Lösungen als
Alternativstandorte zur Verfügung, welche ernsthaft zu erwägen sind. Von einer alternativen
Planungsmöglichkeit kann grundsätzlich nur gesprochen werden, wenn diese grundsätzlich mit
der favorisierten Planung das gleiche Planungsziel teilt. Es muss sich also um eine ziel- und damit
plankonforme Alternative zu der favorisierten Planung handeln. Dabei sind gewisse Abstriche
am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebotes zur Nutzung von Alternativen
hinnehmbar. Lediglich das Ziel-(Bündel) als solches muss erreichbar bleiben. Die städtebauliche
Zielsetzung, die mit dem Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ verfolgt wird, ist die Ermöglichung
der Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG an dem angestammtem Standort, und zwar auf im
Eigentum des Unternehmens stehenden Grundstücken. Die städtebauliche Zielsetzung soll die
Zukunftsfähigkeit des Unternehmens absichern, das angesichts der durch den stetig zunehmenden Internethandel und den hieraus resultierenden Bedarf an Verpackungen mit Hilfe von Wellpappe und den Anforderungen einer Just-in-time-Herstellung und Auslieferung sich im nationalen und internationalen Wettbewerb behaupten will und muss. Mit der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Betriebserweiterung an einem vorhandenen Betriebsstandort verfolgt die Stadt Jülich das städtebauliche Ziel, das mittelständische Unternehmen am vorhandenen Betriebsstandort in seiner Bestrebung zu unterstützen, langfristig national
und international konkurrenzfähig zu bleiben. Mit den Expansionsplänen verbunden ist die
Schaffung von bis zu 60 zusätzlichen Arbeitsplätzen. Insoweit dient die Planung auch der Erhaltung, Sicherung und Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze am vorhandenen Betriebsstandort.
Aus der Standortgebundenheit des Unternehmens, das das Wellpappenwerk westlich der
Wymarstraße auf der planungsrechtlichen Grundlage des Bebauungsplans Nr. 10 „Kastanienbusch“, Ortsteil Kirchberg betreibt, resultiert eine Beschränkung der als real mögliche Lösungen
ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Planungsalternativen. Die geplante Betriebserweiterung an
einem anderen als dem bisherigen Standort würde es erforderlich machen, den gesamten Produktionsanlagenbestand von dem Standort Kirchberg an einen solchen alternativen Standort zu
verlagern. Sowohl die Betriebsgebäude als auch die Maschinen sind auf einem modernen tech-
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nischen Standard, so dass es betriebswirtschaftlich unsinnig wäre, die Betriebsgebäude und den
Standort aufzugeben und den Aufwand zu betreiben, die bestehenden Gebäude an einem Alternativstandort außerhalb von Kirchberg neu zu errichten. Der mit einer Betriebsverlagerung gerade auch des vorhandenen Gebäude- und Anlagenbestandes verbundene Aufwand würde dem
Interesse zuwiderlaufen, die Konkurrenzfähigkeit des Wellpappenwerkes im Wettbewerb nachhaltig zu stärken und zu sichern.
Der mit einer Betriebsverlagerung verbundene Umzug des vorhandenen Betriebes in neu zu
errichtende Gebäude an einem Alternativstandort ist für ein mittelständisches Unternehmen
wie die Carl Eichhorn KG betriebswirtschaftlich mit hohem Risiko und Unwägbarkeiten behaftet.
Das Unternehmen ist auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Der „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der
WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 ist zu entnehmen, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht auch eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Mit Hilfe der vorliegenden Planung verfolgt die Stadt
Jülich gerade auch eine Konzentration der bislang auf drei Lagerstandorte verteilten Lagerhaltung auf nur noch einen Standort. Bisher befinden sich ein Lager am südlichen Ortseingang von
Kirchberg und 2 weitere Außenlager in Jülich. Sämtliche Lagerkapazitäten sollen in Kirchberg
konzentriert werden. Eine Konzentration dieser Lagerflächen an einem Standort außerhalb von
Kirchberg würde es bedingen, dass sämtliche am Standort Kirchberg produzierten Halbfertigprodukte und Fertigwaren zu diesem Lager transportiert und von dort aus dann an die Kunden
versandt oder im Falle der Halbfertigprodukte zurück nach Kirchberg transportiert werden müssten. Der hiermit verbundene wirtschaftliche, durch die Transportvorgänge bedingte Aufwand
und die hiermit verbundenen ökologischen Nachteile aus dem LKW-Transport der Fertigwaren
und schließlich die aus solchen LKW-Transporten resultierende zusätzliche verkehrliche Belastung führt dazu, dass eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg keine ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative darstellt.
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Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Die nördlich
angrenzenden Flächen des aufgelassenen Standortes der Papierfabrik sind für die mit der Planung verfolgten Ziele, ausreichend dimensionierte Flächen für eine langfristige Erweiterung der
Produktions-, Lager- und Logistikflächen zu schaffen, nicht ausreichend groß dimensioniert. Die
topographischen Verhältnisse westlich des derzeitigen Standortes des Wellpappenwerkes lassen
eine Ausdehnung des Werkes nach Westen nicht zu. Räumlich von dem bisherigen Standort der
Carl Eichhorn KG entfernt liegende Flächen scheiden aus dem genannten Grund der Notwendigkeit des räumlichen Verbundes der verschiedenen Produktions-, Lager- und Logistikeinheiten
des Wellpappenwerkes aus. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B.
von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der „Merscher Höhe“ im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang
der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
Einen weiteren Gesichtspunkt im Rahmen der alternativen Prüfung stellen die Eigentumsverhältnisse an den Flächen dar, die Gegenstand des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ sind. Sämtliche überplanten Flächen stehen im Eigentum der Carl Eichhorn KG oder
dem Eigentümerverbund zugehöriger Unternehmen. Damit ist die Realisierbarkeit des auf eine
Erweiterung des vorhandenen Betriebsstandortes abzielenden Erweiterungsvorhabens gesichert. Bei alternativen Standorten, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, das seinen
Betriebsstandort erweitern möchte, steht die Standortverfügbarkeit und somit die Realisierbarkeit der Betriebserweiterung als Auslöser für die hier vorliegende Bauleitplanung in Frage.
Bei Nichtdurchführung der Planung für den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ würde auf dem Gelände östlich der Wymarstraße eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verbleiben. Gegen die Wahl einer solchen Nullvariante spricht, dass im Flächennutzungsplan der Stadt
Jülich bereits Teile des Plangebietes in dem rechtsgültig im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich
als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesen sind. Diese Ausweisung ist Ausdruck der planerischen
Festlegung der Stadt Jülich, dass ein Bedarf an gewerblich genutzten Flächen im Ortsteil Kirchberg besteht. Durch die mit Hilfe der im Parallelverfahren durchgeführten Flächennutzungs-
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planänderung wird die großräumige gewerbliche Baufläche um eine ca. 17.000 m² große zusätzliche gewerbliche Baufläche erweitert. Die dann solchermaßen auf die Größe des Plangebietes
erweiterte gewerbliche Baufläche stellt eine sinnvolle Arrondierung der traditionell gewerblich
genutzten Flächen westlich der L 241, Wymarstraße in östlicher Richtung dar.
Ohne die mit der vorliegenden Bauleitplanung verfolgte Ausweisung eines Gewerbegebietes
könnte der derzeitige Standort der Wellpappenfabrik nicht in dem für eine Gewährleistung der
Konkurrenzfähigkeit und Standortsicherheit erforderlichen Umfang ausgebaut werden. Insoweit
wird die Nullvariante nicht weiter verfolgt.
Die Entwicklung eines Gewerbestandortes in dem Plangebiet stellt sich auch unabhängig von
den Erweiterungsplänen der Fa. Eichhorn als sinnvoll dar. Die Gewerbefläche schließt sich in
östlicher Richtung an das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 10 „Kastanienbusch“ an, welches bereits ein Gewerbegebiet ausweist. Der Standort bietet sich im Vergleich zu dem im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche ausgewiesenen Gebiet im Süden von Kirchberg insbesondere aus
verkehrstechnischen Gründen für eine Entwicklung als Gewerbestandort an. Während bei der
Entwicklung der südlich von Kirchberg gelegenen Fläche der Erschließungsverkehr notwendigerweise durch den Ortskern erfolgt wäre, ist mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14
„Ortseingang“ keine verkehrliche Mehrbelastung für Kirchberg verbunden. Denn die vom Plangebiet ausgehenden Quell- und Zielverkehre werden nahezu vollständig in nördlicher Richtung
zu dem Knotenpunkt B 56/ L 241 abfließen.
1.2
Beschreibung des Plangebietes
1.2.1
Räumliche Lage, Geltungsbereich
Das im Nordosten von Jülich-Kirchberg gelegene Plangebiet liegt auf der östlichen Seite der
Wymarstraße unmittelbar gegenüber dem Werksgelände der Carl Eichhorn KG.
Das Plangebiet wird begrenzt durch
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im Norden durch die Radwegverbindung Aldenhoven-Jülich innerhalb einer Grünzone (verlassene Bahntrasse)
-
im Osten durch das Naturschutzgebiet 'Pellini-Weiher'
-
im Süden durch den Anliegerweg 'Am Weiher' mit den dahinter angrenzenden Pkw- Stellflächen der Carl Eichhorn KG
-
im Westen durch die Landstraße 241, Wymarstraße einschließlich dem parallel verlaufenden Gewässer Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich. Die Grenze des Geltungsbereiches
B-Plan Nr. 14 ist in diesem Verlauf deckungsgleich mit der Plangebietsgrenze B-Plan Nr. 10,
Kastanienbusch.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung des Bebauungsplanes im
Maßstab 1:500 zu entnehmen.
1.2.2
Gebiets-/Bestandssituation
Das Plangebiet wird derzeit größtenteils landwirtschaftlich genutzt, im Nordwesten befand sich
eine zwischenzeitlich zurückgebaute Lagerhalle. Entlang der Wymarstraße sind parallel zum dort
vorhandenen Rad-Gehweg Pkw-Stellplätze auf dem Werksgelände ausgewiesen.
Die Ausdehnung des Plangebietes beträgt in West-Ostrichtung ca. 240 m und in NordSüdrichtung ca. 170 m. Die Festsetzung der Plangebietsgrenzen schließt eine Plangebietsfläche
von ca. 44.400 m² ein.
Die Topografie wird durch die das Gebiet begrenzenden Straßenzüge im Westen und Süden sowie durch die Grünbereiche im Norden und Osten bestimmt.
Das Gelände innerhalb des Plangebietes liegt auf einer Höhe zwischen ca. 85 m ü.NN. im Westen
und 82,50 m ü.NN. im Osten. Insgesamt ist das Relief der Umgebungsfläche nur gering bewegt.
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1.2.3
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Planungsrechtliche und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
Das Plangebiet liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Der gültige Flächennutzungsplan der
Stadt Jülich weist für Teile des Plangebietes eine Gewerbliche Baufläche und für einen weiteren
Teil des Plangebietes Grünfläche aus. Für einen dritten Teilbereich beinhaltet der Flächennutzungsplan keine Festsetzung.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten
(NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2 'Ruraue' des Kreises Düren um:
-
NSG 2.1-10 'Pellini-Weiher' grenzt direkt östlich an das Plangebiet an
-
NSG 2.1-11 'Rurauenwald-Indemündung'
Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG 'Pellini-Weiher' und verläuft dann südlich entlang
der Rur.
Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE-5104-301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete.
Das Plangebiet liegt teilweise auf den im Süden direkt angrenzenden Landschaftschutzgebiet
'Wymarer Hof' mit Gehöften, Pferdekoppeln und Streuobstwiesenstrukturen.
1.2.4
Erschließung
Verkehr
Die Ortslage Kirchberg ist durch die L 241 erschlossen; dieser Straßenzug ist allerdings in Richtung Süden durch den Braunkohletagebau seit ca. 2004 unterbrochen. In Richtung Schophoven,
Merken, Inden oder Langerwehe wird die Kreisstraße 43 durch Besucher- und Beschäftigtenverkehr genutzt. Für den Schwerlastverkehr ist diese Streckenverbindung nicht nutzbar, da die einspurige Indebrücke im Verlauf der K 43 für eine derartige Belastung nicht freigegeben ist. Die
Abwicklung des Schwerlastverkehrs ist demnach in nördlicher Richtung über die L 241 mit An-
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schluss an die Bundesstraße 56 und weiterführend zu den Anschlussstellen der A 44 im Westen
und der A 4 im Osten gewährleistet.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Plangebiet sind über den Anliegerweg 'Am Weiher'
erreichbar; die im Bestand bereits gewerblich genutzte Fläche (ehem. Lagerhalle) sowie die vorhandenen Pkw-Stellplätze parallel zur Wymarstraße werden über bestehende Grundstückzufahrten angefahren. Diese Zufahrten werden ohne bauliche Maßnahmen – weder Aufstellbereiche noch Linksabbiegestreifen sind vorhanden – angefahren. Der nördliche Ortseinfahrtsbereich
von Kirchberg ist zur Geschwindigkeitsdämpfung mit einem deutlichen Fahrbahnversatz sowie
einer begrünten Mittelinsel ausgestattet.
Ver- und Entsorgung
Alle zur Versorgung des Plangebietes erforderlichen Medien sind aufgrund der bestehenden
Ansiedlung in ausreichendem Umfang vorhanden. Die Anschlussbedingungen sind bei der konkreten Planung abzustimmen.
Im Zuge der Wymarstraße ist ein städtischer Mischwassersammler vorhanden. Die Einleitmenge
in diesen Kanal ist beschränkt, belastete Niederschlagswässer sind über eine Rückhaltung gedrosselt einzuleiten.
1.2.5
Planunterlage
Die Kartengrundlage der Bauleitplanung wurde unter Berücksichtigung der Planzeichenverordnung durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Peter Noel, Jülich angefertigt.
Die Angaben der maximal zulässigen Gebäudehöhen beziehen sich auf die Oberkante des vorhandenen Kanalschachtbauwerkes östlich des Radweges zur Wymarstraße (Kennzeichnung im BPlan). Die Deckeloberkante wurde mit 84,63 m ü.NN bestimmt; diese Festlegung basiert auf dem
städtischen Höhennetz aus dem Jahre 1997 (Kanalkataster)
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1.3
Planerische Ausgangssituation und weitere rechtliche Rahmenbedingungen
1.3.1
Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung
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Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, weist
für das Plangebiet allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus.
Der Entwurf des Bebauungsplans steht im Einklang mit dem derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995. Der LEP weist das Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich
das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn
der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen
Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg,
die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines
zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes.
Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf
auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch
genommene Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche
umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als
Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich derzeit das
Aufstellungsverfahren zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat die Stadt Jülich
eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Das Verfah-
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Begründung
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ren dauert derzeit noch an, wird aber bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen sein.
Der Entwurf des Bebauungsplans steht auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit in
des Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen Ziele der
Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). Die im Entwurf formulierten Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor der
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf
Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der
vorrangig in Anspruch genommen werden könnte.
Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss
(AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum LEP NRW
durchgeführt. Weitere Termine des Landtags in dieser Angelegenheit sind zurzeit noch nicht
bekannt.
1.3.2
Landschaftsplan/Schutzgebiete
Die sachlich und räumlich konkretisierten und gebündelten Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege wurden im Rahmen der Fachgutachten sowie im beigefügten Umweltbericht
aufgenommen.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten
(NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2 'Ruraue' des Kreises Düren um:
-
NSG 2.1-10 'Pellini-Weiher' grenzt direkt östlich an das Plangebiet an.
-
NSG 2.1-11 'Rurauenwald-Indemündung'
Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG 'Pellini-Weiher' und verläuft dann südlich entlang
der Rur.
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Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
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Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE-5104-301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete.
1.3.3
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Jülich weist ab dem nördlichen Ortseingang beiderseits der L 241, Wymarstraße 'Gewerbliche Bauflächen' aus. Erst nach nahezu 600
Metern ab dem Ortseingang beginnen die 'Wohnbauflächen'.
Zur Neuausweisung der zusätzlichen Gewerbefläche am Ortseingang nördlich von Kirchberg ist
dennoch die Änderung des Flächennutzungsplanes in einem Parallelverfahren durchzuführen.
Bestandteil dieser FNP-Änderung ist die Umwandlung einer bislang als Grünfläche ausgewiesenen Fläche in eine 'Gewerbliche Baufläche'.
Als Ersatz für diese Umwandlung ist zugleich die Umwandlung von 'Gewerblichen Bauflächen' in
'Landwirtschaftsfläche' am südlichen Ortsausgang in Richtung Schophoven vorgesehen. Mit dieser Vorgehensweise wird der Forderung hinsichtlich eines Flächenausgleichs der Bezirksplanungsbehörde Köln nachgekommen.
1.3.4
Benachbarte Bebauungspläne
In Abbildung 2 wird die derzeitige sowie die angestrebte Nutzung im Zusammenhang verdeutlicht. Die Abgrenzung zeigt darüber hinaus auch die Verknüpfung des vorhandenen Firmenstandortes mit der geplanten Erweiterungsfläche B-Plan Nr. 14 zu einer wirtschaftlichen Einheit.
Für das westlich der Wymarstraße gelegene Betriebsgelände der Carl Eichhorn KG gilt der Bebauungsplan Kirchberg Nr. 10 "Kastanienbusch" in der Fassung der 1. Änderung. Der im Jahre
2011 aufgestellte Bebauungsplan Nr. 12 "Kastanienbusch II" ist nicht zur Rechtskraft gelangt. Die
Verwaltung der Carl Eichhorn KG befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage und innerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerblichen Baufläche, jedoch
außerhalb der festgesetzten Plangebietsgrenzen.
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Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
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Übersichtskarte zur Lage der
benachbarten B-Pläne
Abbildung 2: Übersichtskarte zur Lage der benachbarten B-Pläne
1.3.5
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme
Der Stadt Jülich bekannte Rahmenbedingungen bedürfen der Kennzeichnung bzw. der nachrichtlichen Übernahme:
-
Aufgrund des Vorhandenseins humoser Böden wurden die Gewerbeflächen mit einer umgrenzenden Signatur versehen. Bei der Bebauung dieser Flächen sind aufgrund dessen besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen.
-
Nachrichtliche Übernahme der Festsetzung des Gewässers "Altdorf-Kirchberg-Koslarer
Mühlenteich" als Denkmal.
-
Im Rahmen einer qualifizierten Prospektion innerhalb des landwirtschaftlich genutzten Be-
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reichs des Plangebietes wurden unter einer Abdeckung bis zu 1,3 m Reste eines Doppelgrabensystems freigelegt. Aufgrund der in der Grabenverfüllung enthaltenen Funde dürften
diese Funde zu einer umwehrten Siedlung der vorrömischen Eisenzeit (Laténezeit) gehören.
Die Befunderhaltung ist durch Bodenverluste als schwach zu betrachten und die Befunderkennbarkeit eher schlecht; dennoch muss im mittleren und westlichen Teil des Plangebietes
mit weiteren Befunden gerechnet werden.
Im Rahmen der Grundstücksaufschließung sind die erforderlichen Erdarbeiten daher grundsätzlich unter archäologischer Begleitung durchzuführen. Beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Jülich als Untere Denkmalbehörde oder das LVRAmt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen-Wollersheim, Tel. 02425/90390, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu
informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst zu erhalten.
Die Weisung des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
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2.
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Städtebauliches
Städtebauliches Konzept
Abbildung 3: Städtebauliches Konzept
Das mit dem städtebaulichen Konzept verfolgte Ziel besteht neben der generellen Schaffung von
zusätzlichen Gewerbeflächen darin, der Carl Eichhorn KG durch die Erweiterung des Betriebes
auf der östlichen Seite der Wymarstraße eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung zu
ermöglichen, mit der die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens
gesichert wird.
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Es wird hierbei bewusst darauf verzichtet für die Standortsicherung die Verfahrensart eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes oder eines Vorhaben-und Erschließungsplanes zu wählen.
Die Entscheidung für eine reine „Angebotsplanung“ sichert die notwendige Flexibilität sowohl im
Hinblick auf den langfristig erforderlichen Raumbedarf als auch auf die zeitliche Umsetzung der
langfristig angelegten Investitionen zur Standortsicherung.
Die diesbezügliche bauliche Planung der Carl Eichhorn KG für die drei relevanten Unternehmensbereiche „Wellpappenerzeugung“; „Wellpappenverarbeitung“ sowie „Lagerung von Fertigware und Halbfertigware“ basiert auf einem Gleichlauf dieser Bereiche, der Voraussetzung für
einen konstanten Materialfluss ohne Transportstörungen ist. Hierzu ist unabdingbar, dass gerade im Endausbau des Konzeptes alle drei Bereiche eine identische Leistungsfähigkeit aufweisen.
Es gilt insofern der Grundsatz „Das schwächste Glied in der Kette bestimmt die Leistungsfähigkeit des Systems“.
Aus dem Zusammenspiel mit den anderen zu berücksichtigenden Parametern, insbesondere der
zur Verfügung stehenden Fläche und dem im Rahmen einer langfristigen Firmenentwicklung
angestrebten Ziel einer maximalen Wellpappenerzeugung von 200. Mio. qm pro Jahr ergibt sich
das dem Entwurf des Bebauungsplans zugrunde liegende städtebauliche Konzept. Dieses beinhaltet ein Baufeld mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 35m, die für ein Hochregallager zur
Einlagerung der am Standort produzierten Wellpappe genutzt werden kann.
Eine Reduzierung der Lagerhöhe von 35m auf 28m, wie im Laufe des Verfahrens gefordert,
würde entweder eine Aufhebung des Gleichlaufs der drei relevanten Unternehmensbereiche
oder eine Verringerung der maximalen Produktionsmenge bedeuten. Beide Effekte wären mit
erheblichen betriebswirtschaftlichen Nachteilen verbunden und widersprächen damit der städtebaulichen Zielsetzung einer Standortsicherung .
Eine Reduzierung der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 35m auf 28m würde auf Grund der
feststehenden maximal zur Verfügung stehenden Grundfläche (in diesem Fall ca. 5.000m²) infolge der reduzierten Lagerhöhe in dem niederigeren Gebäude zu einer Verringerung der maximal
einzulagernden Palettenanzahl um ca. 20% führen. Damit wäre das gesamte Konzept nicht mehr
im Gleichlauf, Auslagerungen auf externe Lager wie in der heutigen Zeit wären notwendig, der
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LKW-Verkehr würde deutlich erhöht. Auch eine gleichmäßige Versorgung der Verarbeitungsmaschinen ohne Leerlaufzeiten wäre nicht mehr möglich, da die Menge an einzulagernder Halbfertigware erheblich reduziert werden müsste.
Auch eine Reduzierung der angestrebten maximalen Wellpappenerzeugung (200 Mio. qm) im
Endausbauzustand des Produktionsstandortes ist betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen,
da diese Menge problemlos von einer neuen Wellpappenproduktionsstraße erzeugt wird. Ein
„Teilzeitbetrieb“ einer neuen Wellpappenanlage ist weder praktikabel noch wirtschaftlich tragbar. Das Gesamtkonzept würde daher durch eine Lagerreduzierung bzw. eine Reduzierung der
maximalen Lagerhöhe seine betriebswirtschaftliche Berechtigung verlieren.
Das mit der Abbildung 3 dargestellte städtebauliche Konzept zeigt die Verknüpfung des vorhandenen Firmenstandortes westlich der Wymarstraße mit der geplanten Erweiterung auf den
Grundstücksflächen im Bebauungsplangebiet Nr. 14 östlich der Wymarstraße zu einer wirtschaftlichen Einheit.
Eine zusätzliche flankierende städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die geordnete
Wiedernutzbarmachung des ehemaligen Industriestandortes der Papierfabrik ( der Rückbau der
ehem. Papierfabrik ist abgeschlossen) an der Westseite der Wymarstraße. Mit dem durchgeführten Rückbau konnte die problematische Verfestigung einer Industriebrache am nördlichen
Ortseingang von Kirchberg vermieden werden. Das Areal soll zukünftig der Erweiterung der Produktion dienen.
Die L 241, Wymarstraße trennt die vorhandene Betriebsfläche von der verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanfläche für die Erweiterung des Wellpappenwerkes. Die mit dem Straßenbestand einhergehende Trennung der vorhandenen und geplanten Betriebsflächen der Carl Eichhorn KG stellt aufgrund der notwendigen betrieblichen Querverkehre für den örtlichen Fußgänger- und Radfahrverkehr sowie für den Kraftfahrzeugverkehr eine nicht zu akzeptierende Gefährdung dar.
Zur Aufhebung dieses Gefahrenpunktes wurde im Rahmen des Vorentwurfes zum Bebauungsplan die Aufhebung und Verlagerung der L 241, Wymarstraße mit dem Ziel der Zusammenlegung
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der Betriebsflächen untersucht. Als Ergebnis der Vorplanungen wurde festgestellt dass weder
eine westliche noch eine östliche Umfahrung der Betriebsflächen durchführbar ist. Die Trasse
der westlichen Umfahrung scheitert an den topografischen Gegebenheiten (Hochlage der angrenzenden Feldflur); die mögliche Trasse einer östlichen Umfahrung durchschneidet bzw. überlagert die im Untersuchungsraum befindlichen Schutzgebiete (vgl. hieru Kapitel 1.3.2 Landschaftsplan/Schutzgebiete).
Darüber hinaus wäre für beide Varianten der Erwerb von privaten Liegenschaften erforderlich.
Zudem läuft ein für die Verlegung der L 241, Wymarstraße aus Rechtsgründen erforderliches
langwieriges straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren mit offenem Ausgang der mit der
vorliegenden Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzung einer zeitlich kalkulierbaren und sicheren Entwicklung des Betriebsstandortes zuwider.
Als dritte Variante wurde die Anhebung der Wymarstraße zur Unterführung der betrieblichen
Querverkehre untersucht. Diese Variante wurde ebenfalls aufgrund der damit einhergehenden
negativen Auswirkungen auf den parallel verlaufenden, unter Denkmalschutz stehenden 'Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich sowie auf die angrenzende Bebauung verworfen.
Entsprechend der vorbeschriebenen Ergebnisse des Vorentwurfes wurde für die weitere Planung eine 'höhenfreie Transportwegbeziehung' zur Querung der L 241, Wymarstraße vorgegeben. Dabei sollte es einer zusätzlichen Überprüfung dieser Transportwegbeziehung vorbehalten
sein, ob es sich bei der festzuschreibenden Lösung um ein Brückenbauwerk oder ein Tunnelbauwerk handelt.
Das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht hat eine Überprüfung dieser beiden zu Gebote stehenden Varianten unter Berücksichtigung der gestalterischen, planungsrechtlichen und wirtschaftlichen Belange durchgeführt und hierzu eine Stellungnahme erarbeitet.
In der Stellungnahme wird auf die mit einem Tunnelbauwerk verbundenen technischen und
planungsrechtlichen Schwierigkeiten hingewiesen. Die Errichtung eines Tunnelbauwerkes muss
danach aus wirtschaftlichen und technischen Gründen in offener Bauweise erfolgen, sodass
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einerseits der Mühlenteich während der Bauarbeiten mittels einer Hebeanlage über die Baugrube geleitet, andererseits das Grundwasser mittels einer Brunnengallerie abgesenkt werden
müsste. Diese technischen Erschwernisse führen dazu, dass die Herstellungskosten für ein Tunnelbauwerk beinahe das Fünffache der Herstellungskosten einer Transportbrücke betragen
würden.
Neben diesen technischen Erschwernissen wäre die Errichtung eines Tunnelbauwerkes mit einem erheblichen Genehmigungsrisiko verbunden. Die Errichtung des Tunnelbauwerks hätte
einen Eingriff in den denkmalgeschützten Altdorf- Kirchberg- Koslarer Mühlenteich in Form einer
Reduzierung des Gewässerquerschnitts zur Folge, der nach Einschätzung des Gutachters unter
Berücksichtigung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig ist.
Vor diesem Hintergrund wurde, wie im Folgenden unter Kapitel 3.1.3 noch weiter ausgeführt
wird, die Entscheidung für die Variante Bau eines Brückenbauwerkes und gegen die Variante des
Baus eines Tunnelbauwerkes getroffen.
3.
Planinhalte und Festsetzungen
3.1
Planfestsetzung
3.1.1
Art der baulichen Nutzung
Es wird ein Gewerbegebiet GE gemäß § 8 Bau NVO festgesetzt.
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes werden auf der Grundlage der beigefügten Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung vier Teilflächen
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes über zulässige Lärm- Emissionskontingente gegliedert
und festgesetzt. Bei der gutachterlichen Betrachtung wurden die möglichen Kubaturen der Gebäude in den zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens diskutierten Abmessungen zugrunde
gelegt. Gleichzeitig wurde jedoch eine freie Schallausbreitung angenommen. Abschirmungen
durch geplante oder bestehende Baukörper wurden nicht berücksichtigt. Der Nachweis der vor-
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gegebenen Emissionskontingente ist in zukünftigen Baugenehmigunsverfahren zu führen, deren
Einhaltung durch Auflagen in den Baugenehmigungen abgesichert. Werden die berechneten
Emissionskontingente im Rahmen der Bebauung und des Betriebes von Gewerbegebäuden auf
dem Plangebiet eingehalten, ist unabhängig von der konkreten Art der Bebauung bzw. Nutzung
des Plangebietes sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte an allen Immissionspunkten weder tags noch nachts überschritten werden.
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch
nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten:
Teilfläche
LEK, tags in dB(A)
LEK, nachts in dB(A)
GE 1
70
49
GE 2
65
48
GE 3
69
48
GE 4
64
45
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach der TA Lärm
unter Berücksichtigung der Schallausbreitung zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens) einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 der TA Lärm)
am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich gem. Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm)
nicht überschreitet.
Für Immissionspunkte in den in der folgenden Tabelle aufgeführten Richtungssektoren A und B
ausgehend vom Bezugspunkt BZP dürfen die Emissionskontingente LEK um die folgenden Zusatzkontingente LEK,zus erhöht werden. Zu Klarstellungszwecken sind die Richtungssektoren in der
Planurkunde dargestellt.
Richtungssektor
Winkel
LEK,zus,tags
LEK,zus,nachts
A
91°/122°
0 dB(A)
7 dB(A)
B
148°/192°
4 dB(A)
0 dB(A)
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3.1.2
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Maß der baulichen Nutzung
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 als Höchstmaß vorgegeben
Die Baumassenzahl (BMZ) wird mit 10,0 als Höchstmaß vorgegeben
Die maximal zulässigen Gebäudehöhen werden nach Art und Umfang differenziert angegeben:
•
96,50 m ü.NN als Höchstmaß für alle baulichen Anlagen außerhalb des für die Errichtung
eines darüber hinausgehenden Gebäudekörpers vorgesehenen Baufensters. Dies entspricht
einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 13 Metern.
•
118,50 m ü.NN als Höchstmaß für die Errichtung eines höheren Gebäudekörpers im dafür in
Betracht gezogenen Baufenster. Die Höhenvorgabe entspricht einer maximalen zulässigen
Gebäudehöhe von 35 Metern.
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt.
Bei der Festlegung der Baugrenzen wurde der von der Carl Eichhorn KG im Vorfeld der Einleitung
des Aufstellungsverfahrens in der Öffentlichkeit vorgestellte und mit der Öffentlichkeit intensiv
diskutierte und nachfolgend abgeänderte Entwurf zur künftigen Gebäudeentwicklung zugrundegelegt.
Die Auswirkungen des geplanten Baukörpers auf das Landschaftsbild wurden im Landschaftspflegerischen Begleitplan untersucht und bewertet. Danach wird durch einen 35 m hohen Gebäudekörper landschaftsästhetisch potentiell ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von
2.000 Metern um den Bau und eine Flächengröße von insgesamt ca. 1.315 Hektar beeinträchtigt. Die Errichtung eines solchen Gebäudekörpers verfestigt den gewerblichen Charakter am
nördlichen Ortseingang von Kirchberg, seine Höhe überhöht die bisher das Landschaftsbild im
Nahbereich dominierende Hochspannungstrasse um einige Meter und wirkt durch seine massive
Bauweise und Größe dominierend. Die Erholungsfunktion der Landschaft wird durch die Ausweitung der gewerblichen Nutzung im Nahbereich vermindert. Im Bereich der Ruraue wird der Effekt allerdings kaum noch spürbar sein. Die festgesetzte zulässige Gebäudehöhe von bis zu 35
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Metern berührt damit den Belang des Landschaftsbildes.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
In die Abwägung sind daneben mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen sowie die Belange des Bodenschutzes und der Wirtschaft, vorliegend in Gestalt des
Interesses der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen.
Der Gutachter Fehr kommt in seinem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild durch umfassende Eingrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet und durch ein Farbkonzept für die Fassadengestaltung des Gebäudekomplexes
vermindert werden kann. Den Empfehlungen des Gutachters Fehr wird gefolgt . Der Verursacher
eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu
unterlassen. Umfassende Pflanzmaßnahmen dienen der optischen Eingrünung des Geländes
(siehe hierzu im Einzelnen unter Kapitel 3.1.7). Durch die Gestaltung der Fassade der im Plangebiet errichteten Gebäude in naturnahen Farben aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen
sowie einer Gliederung der Fassade durch Farbwechsel in geometrischer und symmetrischer
Folge erfolgt eine naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft (siehe
hierzu im Einzelnen unter Kapitel 3.1.8). Sowohl die Eingrünung als auch die Fassadengestaltung
stellen sich als wirksame Eingriffsminderungsmaßnahmen dar. Die von ihnen ausgehende Minderungswirkung rechtfertigt die damit einhergehende finanzielle Belastung des Unternehmens.
Eine Verringerung der zulässigen Gebäudehöhe auf 28m stellt ausweislich der gutachterlichen
Untersuchung keine wirksame Eingriffsminderungsmaßnahme dar. Nach dem vom Gutachter
Fehr bei der Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild verwendeten naturschutzfachlich
anerkannten Bewertungsverfahren nach NOHL ergibt sich aus einer Verringerung der zulässigen
Gebäudehöhe auf 28m keine signifikante Minderung des Eingriffs.
Soweit auch bei einer Berücksichtigung von Verminderungsmaßnahmen weiterhin ein Eingriff in
das Landschaftsbild antizipiert wird, ist die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen zu erwägen. Der Gutachter Fehr kommt im Landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem Ergebnis,
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dass bei einer Eingriffsminderung durch Eingrünung und Fassadengestaltung noch ein Wert von
3.367 qm Kompensationsfläche verbleibt. Um dem Belang des Landschaftsbildes ausreichend
Rechnung zu tragen und den Eingriff voll auszugleichen, soll der Empfehlung des Gutachters
Fehr gefolgt werden. In dem Bebauungsplan werden Kompensationsmaßnahmen festgesetzt,
welche die Vielfalt und Eigenart der Landschaft verbessern und stärken. Der Ausgleich erfolgt
über das „Ökokonto Weiße Wehe“ des Landesbetriebs Wald und Holz NRW im Kreisgebiet von
Düren. Die Stadt Jülich konnte für ihr Stadtgebiet keine geeigneten Kompensationsangebote
unterbreiten, die vorgesehene Durchführung im Kreisgebiet des Kreises Düren ist aber noch
eingriffsnah genug und somit naturschutzfachlich und auch rechtlich akzeptabel.
Durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m einerseits und die Aufnahme von
Vorgaben zur Eingrünung und Fassadengestaltung sowie zur Kompensation der Eingriffsfolgen in
den Bebauungsplan andererseits wird sowohl dem Belang des Landschaftsbildes als auch den
Belangen der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, des Bodenschutzes sowie dem Interesse der an dem Gewerbestandort Jülich- Kirchberg bereits ansässigen Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung
vollumfänglich Rechnung getragen.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) BauGB sind die Belange der Wirtschaft bei der Bauleitplanung zu
berücksichtigen. Darstellungen und Festsetzungen in Bebauungsplänen zu Gunsten der Wirtschaft liegen im öffentlichen Interesse. Dies folgt aus der Aufnahme der Wirtschaft in den Katalog der Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 BauGB (Gierke, in: Brüggelmann, BauGB Kommentar,
86. Lfg., Juni 2013, § 1 Rn. 1037). Die Belange der Wirtschaft sind vorliegend dadurch berührt,
dass durch die die Ausweisung eines zusätzlichen Gewerbegebietes im Stadtgebiet Jülich zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Das öffentliche Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt auch in § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. c) BauGB noch einmal explizit zum Ausdruck. Mit den
Expansionsplänen der Carl Eichhorn KG verbunden ist die Schaffung von bis zu 60 zusätzlichen
Arbeitsplätzen.
Als städtebauliche Erwägung muss auch der bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle
eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigte Bodenschutz einbezogen werden, der
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in der sog. Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB hervorgehoben wird. Die Bauhöhe führt
zu einem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden.
Schließlich ist das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer Standorterweiterung in der Abwägung
nach § 1 Abs. 7 BauGB als privater Belang zu berücksichtigen. Neben dem Eigentum oder anderen subjektiv öffentlichen Rechten sind auch alle sonstigen schützenswürdigen privaten Interessen zu berücksichtigen, soweit sie von der Planung mehr als geringfügig betroffen werden. Hierzu zählt insbesondere als so genannte offene Eigentumsposition das Interesse des Unternehmers an einer Erweiterung des Gewerbebetriebes (Gierke, in: Brügelmann, BauGB Kommentar,
62. Lfg., Februar 2007, § 1 Rn. 1542). Im Rahmen der Berücksichtigung sonstiger schutzwürdiger
privater Interessen verlangt die Rechtsprechung vom Planungsträger zudem, die wirtschaftlichen Auswirkungen möglicher Maßnahmen oder Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt in die
Abwägung mit einzustellen (OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Juli 2000 – 1 K 1014/00 –, juris). Dies
ist durch die Berücksichtigung der beschriebenen Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Abwägung zu dem abwägungserheblichen Belang des Landschaftsbildes
geschehen.
Soweit der Belang des Ortsbildes durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m
berührt ist, tritt er im Ergebnis hinter die oben dargestellten öffentlichen Interessen der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, den Belang des Bodenschutzes sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung zurück.
Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum
Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes
dessen Silhouette. Mit der Festsetzung einer zulässigen Gebäudehöhe auf 35m wird in das Ortsbild eingegriffen. Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb
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der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen
Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das
Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche,
ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches
festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe
Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der
übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert
wird.
Darüber hinaus ist auf die bereits oben genannten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und
Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahen Einbindung des Baukörpers in die
gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild
abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG,
Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen
Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene
Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch
verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt.
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Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das
Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter
das abwägungsrelevante Interesse des ortsansässigen Unternehmens an einer strategischen und
wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Diesbezüglich wird auf die obige
Darstellung der genannten Belange verwiesen.
3.1.3
Transportwegebeziehung
Zur Verbindung des vorhandenen Firmenstandortes der Carl Eichhorn KG mit dem neuen Gebäudekomplex östlich der Wymarstraße soll die Einrichtung einer Transportwegebeziehung ermöglicht werden. Dabei kommen zwei Ausführungsvarianten in Betracht. Die Verbindung könnte zum einen durch ein Tunnelbauwerk unterhalb der Wymarstraße hergestellt werden, andererseits ist eine Querung oberhalb des Straßenkörpers mit Hilfe einer Transportbrücke denkbar.
Bei der Entscheidung, welche dieser beiden Varianten der Vorzug zu geben ist, stehen sich der
Belang des Orts- und Straßenbildes auf der einen Seite und das Interesse der Carl Eichhorn KG
an einer produktionslogistisch möglichst optimalen und wirtschaftlich vertretbaren Errichtung
der Transportwegebeziehung sowie gewässerökologische Gesichtspunkte auf der anderen Seite
gegenüber.
Das Orts- und Straßenbild wird durch die Transportbrücke stärker beeinträchtigt als durch ein
Tunnelbauwerk. Die Auswirkungen der Transportbrücke auf das Ortsbild können jedoch durch
eine Gestaltung der Fassade im Bereich des Straßenkörpers abgemildert werden, soweit diese
den Forderungen von Straßen.NRW im Hinblick auf die Verkehrssicherheit Rechnung trägt. Im
Bebauungsplan ist festgesetzt, dass die Transportbrücke in dem Bereich über dem Straßenkörper in transparent zu gestalten ist. Dadurch wird dem Transportbrückenbauwerk die belastende
Wirkung genommen.
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Auch im Hinblick auf die Transportbrücke ist zu berücksichtigen, inwieweit das Orts- und Straßenbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist. Dabei ist nicht nur die bereits
vorhandene, sondern auch die erst im Rahmen der Bauleitplanung vorgesehene Bebauung zu
berücksichtigen (vgl. Gierke, in: Brüggelmann, BauGB Kommentar, 86. Lfg., Juni 2013, § 1 Rn.
697). Das Ortsbild am nördlichen Ortseingang von Kirchberg ist bereits durch das Wellpappenwerk der Carl Eichhorn KG westlich der Wymarstraße gewerblich vorgeprägt. Durch die Erweiterung der Betriebsstätten und die Errichtung des neuen Gebäudekomplexes wird die gewerbliche
Prägung auf beiden Seiten des Ortseingangs verstärkt. Die Eingriffswirkung der Transportbrücke
wird durch diese erhebliche Vorprägung vermindert.
Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Transportbrücke am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der Transportbrücke von der
Ortsbebauung vermindert die Auswirkungen der Transportbrücke auf das Ortsbild. Der nördliche
Ortseingang von Kirchberg wird zudem im Wesentlichen durch das bereits bestehende Werksgelände der Carl Eichhorn KG geprägt. Das Ortsbild weist an dieser Stelle keine besondere Prägnanz oder Qualität auf.
Der Eingriffswirkung der Transportbrücke stehen die produktionslogistischen Nachteile und erheblichen Mehrkosten gegenüber, die mit der Ausführungsvariante „Tunnelbauwerk“ verbunden wären. Aus der beigefügten „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.April 2016 ergibt sich, dass die Ausgestaltung der
Transportwegebeziehung als Brücke aus produktionslogistischer und finanzieller Sicht am vorteilhaftesten ist. Der Vergleich der Transportbrücke/Transporttunnel zeigt, dass bei einer Ausgestaltung der Transportwegebeziehung als Brücke nicht nur der Materialfluss optimaler ausgestaltet ist als bei einer Ausgestaltung der Transportwegebeziehung als Tunnel, sondern auch das
Ausfallrisiko und die Investitionskosten geringer ausfallen.
Die Mehrkosten sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 Variante 4 BauGB und als privater Belang in der
Abwägung zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Variante 4 BauGB sollen bei der Bauleitplanung die Anforderungen kostensparenden Bauens berücksichtigt werden. Diese allgemeine Pla-
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nungsleitlinie bezieht sich auf alle Bauten und damit auch auf gewerbliche Gebäude. Wie sich
der Stellungnahme zur optimalen Bauweise der Transportwegbeziehung zwischen dem bestehenden Betriebsgelände und der geplanten Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG hinsichtlich gestalterischer, planungsrechtlicher und wirtschaftlicher Belange des Ingenieurbüros
Dienstknecht entnehmen lässt, wäre die Errichtung eines Tunnelbauwerkes ca. fünfmal so teuer
wie die Errichtung einer Transportbrücke. Damit spricht auch die Planungsleitlinie, kostensparendes Bauen zu ermöglichen, für die Festsetzung einer Transportbrücke.
Das Interesse des ortsansässigen Unternehmens an einer produktionslogistisch optimierten und
kostengünstigen Errichtung der Transportwegebeziehung ist im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB als privater Belang zu berücksichtigen. Neben dem Eigentum oder anderen subjektiv öffentlichen Rechten sind auch alle sonstigen
schützenswürdigen privaten Interessen zu berücksichtigen. Darunter fällt auch das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer produktionslogistisch möglichst optimalen und kostengünstigen Betriebserweiterung.
Für die Wahl der Transportbrücke sprechen außerdem die gewässerökologischen Risiken, die bei
der Errichtung des Tunnelbauwerkes bestünden. Das Tunnelbauwerk wäre in das Grundwasser
eingebunden. Mit Ende des Tagebauwerkes und damit der Beendigung der Sümpfung wird der
Grundwasserspiegel wieder ansteigen und sich der Oberfläche annähern. Damit wird sich die
Grundwasserproblematik zusätzlich verschärfen.
Zudem wäre mit dem Bau eines Tunnels ein baulicher Eingriff in den denkmalgeschützten Bestand des Altdorf- Kirchberg- Koslarer Mühlenteichs verbunden, der aus denkmalpflegerischer
Sicht unerwünscht ist und der kürzlich durchgeführten Wiederherstellungsmaßnahme für das
denkmalgeschützte Gewässer zuwiderläuft.
Die nur geringe Eingriffswirkung einer Transportbrücke gegenüber den erheblichen Mehrkosten,
produktionslogistischen Nachteilen sowie der gewässerökologischen Problematik, die mit der
Ausführungsvariante „Tunnelbauwerk“ verbunden wäre, spricht im Ergebnis für die Festsetzung
einer Transportbrücke.
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Die Festsetzung der Transportbrücke im Wege einer Mehrebenenplanung ist zulässig. Nach § 16
Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets
unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können dabei auch oberhalb der Geländeoberfläche für übereinander liegende Ebenen getroffen werden (siehe § 16 Abs. 5 HS. 2
BauNVO und § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB).
Die Festsetzung der Transportbrücke erfolgt durch die Kennzeichnung des Bereichs der Überbauung mittels durchlaufender, also über die (Verkehrs-)flächen führender Baugrenzen, die Eintragung der Gebäudehöhe als Höchstgrenze in den zeichnerischen Festsetzungen und die Festlegung der Unterkante der Transportbrücke in den textlichen Festsetzungen. Durch das Zusammenspiel dieser Festsetzungen wird der Maximalumfang der Transportwegebeziehung in allen
drei Dimensionen hinreichend bestimmt und unmissverständlich dargestellt.
Die Umsetzung bzw. die Überprüfung der in den textlichen Festsetzungen getroffenen Höhenvorgaben für die bauliche Anlagen erfolgt auf der Grundlage des städtischen Höhenbezugssystems aus dem Jahre 1997 (Angabe über Normal Null ≙ ü.N.N.).
In der Örtlichkeit dient hierzu der im Bebauungsplan gekennzeichnete Höhenfestpunkt mit einer
Bezugshöhe von 84.63 ü.N.N..
3.1.4
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Für das Gewerbegebiet wird eine abweichende Bauweise im Sinne der offenen Bauweise festgesetzt. Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO können Gebäude abweichend von der offenen Bauweise auch
mit einer Länge von mehr als 50 m errichtet werden. Dies ermöglicht die Anlage von gewerbegebietstypischer Bebauung.
3.1.5
Verkehrsflächen
Das Plangebiet wird ausschließlich über die L 241, Wymarstraße an das örtliche Straßennetz
angeschlossen.
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Die erforderlichen Grundstückszufahrten sind unter Beachtung des parallel zur Straße verlaufenden Rad- und Gehweges sowie der verkehrsdämpfenden Elemente (Mittelinsel) zu planen
und beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen NRW) auf der Grundlage
eines straßentechnischen Entwurfs zu beantragen.
Das Baufenster 'Transportbrücke' überlagert die festgesetzten 'Verkehrsflächen' und 'Wasserflächen'.
Bestandteil dieser Antragsunterlagen ist ebenfalls die Transportbrücke zur Querung der Wymarstraße. Mit der Anlage des höhenfreien Verbindungsbauwerkes wird der die L 241 querende
betriebliche Verkehr auf ein Minimum reduziert.
Aus diesem Grund ist die L 241, Wymarstraße Bestandteil des Plangebietes.
3.1.6
Wasserflächen
Das Plangebiet wird im Westen durch das Fließgewässer 'Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich' begrenzt. Der bestehende Verlauf des Mühlenteichs ist mit der Signatur 'Denkmalschutz'
Einzelanlage hier: Kirchberger Mühlenteich gekennzeichnet. Das Gewässer soll ebenfalls mit der
Transportbrücke gequert werden; ein entsprechender wasserrechtlicher Antrag ist hierfür bei
der Unteren Wasserbehörde Kreis Düren und der Unteren Denkmalbehörde einzureichen.
3.1.7
Grünordnerische Festsetzungen
Innerhalb des Bebauungsplangebietes wird entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Plangrenze eine durchgehende Grünfläche mit einer Gesamtausdehnung von 10.143 m² festgesetzt. Diese Fläche wird einerseits für die Versickerung von Niederschlagswasser genutzt, anderseits aber auch für Pflanzmaßnahmen.
Zum Ausgleich des durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffs in Natur und Landschaft
dienen die nachstehend aufgeführten grünordnerischen Festsetzungen innerhalb der vorbezeichneten Grünfläche.
Es werden 3 Maßnahmenflächen festgesetzt:
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-
Maßnahmenfläche M1, Gesamtfläche 3.143 m² im Norden
-
Maßnahmenfläche M2, Gesamtfläche 3.450 m² im Osten
-
Maßnahmenfläche M3, Gesamtfläche 3.550 m² im Süden
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Mit den in der Planurkunde aufgeführten Pflanzlisten zu den jeweiligen Maßnahmenflächen
sowie Hinweisen zur Ausführung und Pflege wird das Eingrünungskonzept vervollständigt.
Die verbleibenden Kompensationsdefizite von 40.169 Punkten für den Naturhaushalt und 3.367
m² für das Landschaftsbild werden über externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Diese
erforderlichen Maßnahmen werden mit Hilfe des Landschaftspflegerischen Begleitplans festgesetzt.
Im Nordwesten des Bebauungsplangebietes sind 3 markante Einzelbäume (Linden mit starkem
Baumholz) vorhanden. Diese Bäume werden zu ihrem Schutz festgesetzt und sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen.
3.1.8
Gestalterische Festsetzungen
Wie bereits unter Punkt 3.1.2 (Maß der baulichen Nutzung) dargelegt, ermöglichen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Errichtung eines Hochregallagers mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 35 Metern. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild können durch eine spezielle Farbgestaltung der Fassade gemindert werden (vgl.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2004 – 5 S 382/03 –,
Rn. 55 bei juris). Durch die Gestaltung der Fassade der im Plangebiet errichteten Gebäude in
naturnahen Farben aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen sowie einer Gliederung der
Fassade durch Farbwechsel in geometrischer und symmetrischer Folge entsprechend dem beigefügten Entwurfszeichnung zur farbkünstlerischen Gesamtgestaltung des Werkes JülichKirchberg erfolgt eine naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft.
Zudem können die Auswirkungen der Transportbrücke auf das Ortsbild durch deren transparente Gestaltung im Straßenbereich gemildert werden.
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Die Festsetzung von Vorgaben zur Fassadengestaltung richtet sich nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.
§ 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW. Nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW
können Vorgaben zur äußeren Erscheinung baulicher Anlagen zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes, d.h. u.a. zur Fassadengestaltung erlassen werden (vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, § 86 Rn. 30). Gemäß § 86 Abs. 4
BauO NRW können örtliche Bauvorschriften auch als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bebauungspläne einschließlich ihrer Genehmigung und
ihrer Sicherung sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzungen anzuwenden. Der Gemeinde
kommt somit ein Wahlrecht zu, ob sie eine isolierte Satzung erlassen oder die örtliche Bauvorschrift in den Bebauungsplan als Festsetzung aufnehmen will (Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, § 86 Rn. 65).
Vorliegend bietet es sich an, die Gestaltungsanforderungen in den Bebauungsplan als Festsetzung aufzunehmen. Als gestalterische Festsetzung ist daher die landschaftsbezogene Einbindung
des Gebäudekomplexes durch naturnahe Farben aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen
sowie eine Gliederung der Fassade durch Farbwechsel in geometrischer und symmetrischer Folge vorzuschreiben.
Durch eine Bezugnahme auf die zeichnerische Darstellung des Entwurfs zur farbkünstlerischen
Gesamtgestaltung des Werkes Jülich-Kirchberg gemäß § 86 Abs. 3 BauO NRW wird eine konkrete
Vorstellung der gestalterischen Anforderungen vermittelt. Die Zeichnung wird dadurch Bestandteil des Bebauungsplans.
3.1.9
Maßnahmen für Natur und Landschaft
Über die bereits beschriebene Unterschutzstellung von 3 alten Linden sowie über die festgesetzten internen und externen Eingrünungsmaßnahmen hinaus werden die nachstehenden Maßnahmen festgesetzt:
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-
Bauzeitenregelung zum Schutz brütender Vögel
-
Einsatz von 'insektenfreundlichen Beleuchtungssystemen (LED-Lampen)'. Die Beleuchtung
ist so auszurichten bzw. abzuschirmen, dass ihre Wirkung nicht über das Betriebsgelände
hinausreicht.
-
Vorgaben bezüglich der Behandlung des anstehenden Ober- und Unterbodens
-
Farbliche Gestaltung der Gebäudefassade gemäß beigefügter Entwurfszeichnung wie unter
3.1.8 beschrieben.
3.2
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme
Der Stadt Jülich bekannte Rahmenbedingungen bedürfen der Kennzeichnung bzw. der nachrichtlichen Übernahme:
-
Aufgrund des Vorhandenseins humoser Böden wurden die Gewerbeflächen mit einer umgrenzenden Signatur versehen. Bei der Bebauung dieser Flächen sind aufgrund dessen besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen.
-
Nachrichtliche Übernahme der Festsetzung des Gewässers "Altdorf-Kirchberg-Koslarer
Mühlenteich" als Denkmal.
-
Im Rahmen einer qualifizierten Prospektion innerhalb des landwirtschaftlich genutzten Bereichs des Plangebietes wurden unter einer Abdeckung bis zu 1,3 m Reste eines Doppelgrabensystems freigelegt. Aufgrund der in der Grabenverfüllung enthaltenen Funde dürften
diese Funde zu einer umwehrten Siedlung der vorrömischen Eisenzeit (Laténezeit) gehören.
Die Befunderhaltung ist durch Bodenverluste als schwach zu betrachten und die Befunderkennbarkeit eher schlecht; dennoch muss im mittleren und westlichen Teil des Plangebietes
mit weiteren Befunden gerechnet werden.
De facto erfüllt der Fund die Kriterien eines Bodendenkmals. Der im Bebauungsplan gekennzeichnete Bereich wird daher einer weiterführenden archäologischen Untersuchung
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mit vollständiger Dokumentation des Grabensystems unterzogen.
Im Rahmen der weiteren Grundstücksaufschließung sind die erforderlichen Erdarbeiten
grundsätzlich unter archäologischer Begleitung durchzuführen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Jülich als Untere Denkmalbehörde oder das
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen-Wollersheim, Tel. 02425/90390, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu
informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst zu erhalten.
Die Weisung des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.3
Hinweise
Bodendenkmalschutz
Im Rahmen einer planungsvorbereitenden archäologischen Bodenuntersuchung wurde archäologisch wertvolle Substanz einer umwehrten Siedlung der vorrömischen Eisenzeit freigelegt. Im
Plangebiet ist daher bei Bodeneingriffen eine Fachfirma mit der weiterführenden archäologischen Untersuchung und der vollständigen Dokumentation zu beauftragen.
Es wird ausdrücklich auf die Einhaltung der § 15 und 16 DSchG NW hingewiesen.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der archäologischen Baubegleitung hat in enger Abstimmung
mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu erfolgen.
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse (humoses Bodenmaterial) im Plangebiet sind bei Bauwerksgründungen ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Auf die
hierbei im Einzelnen zu beachtenden Bauvorschriften wird hingewiesen.
Erdbebenzone
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3 in der Untergrundklasse S gemäß der 'Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen' des Bundeslandes NRW, Juni 2006 zur DIN
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4149.
Artenschutz
Artenschutzrechtliche Verbotsbestände, die der Umsetzung des Vorhabens entgegenstehen
könnten, sind im Plangebiet derzeit nicht erkennbar.
Zum Schutz brütender Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Oberbodenarbeiten sind
daher nicht zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres durchzuführen. Abweichungen sind mit
der ULB des Kreises Düren abzustimmen.
Es wird empfohlen, für die (nicht-planungsrelevante) Vogelart Hausrotschwanz 3 Nistkästen an
die neue Bausubstanz anzubringen.
Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich vorhandener Auswirkungen von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohen
Grundwasserständen vorzunehmen.
Eine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung nach Errichtung der baulichen Anlagen ist nicht
gestattet. Schädliche Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit sind zu unterlassen.
Grundwassermessstelle
Die im Bebauungsplan dargestellte Grundwassermessstelle Nr. 86897 der RWE Power AG ist zu
erhalten und vor Beschädigungen zu schützen.
Bergrechtliche Erlaubnis
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes befindet sich innerhalb des bergrechtlichen
Erlaubnisfeldes 'Rheinland' der Wintershall Holding GmbH. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Da die Wintershall Holding GmbH nicht Eigentümer der Liegenschaft im Plangebiet ist,
übt die erteilte Berechtigung keinen Belang für die planerischen Maßnahmen aus.
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Kampfmittel
Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem vermehrt Kampfhandlungen stattfanden. Im Vorfeld der Entwurfsplanung wurden innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen bereits
Sondierungen durchgeführt.
Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind, wird in
den Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, der auf das mögliche Vorhandensein von
Kampfmitteln im Boden hinweist. Insoweit sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Beleuchtung
Eventuelle nächtliche Ausleuchtungen des Geländes haben mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln zu geschehen. Sie müssen grundsätzlich so ausgerichtet oder abgeschirmt
sein, dass ihre Wirkung nicht über das Betriebsgelände hinausreicht.
4.
Umsetzung des Bebauungsplanes
4.1
Verkehrliche Erschließung
Das künftige Plangebiet soll verkehrlich ausschließlich über eine 'Zufahrt' im Süden und eine
'Ausfahrt' im Norden an die L 241, Wymarstraße angebunden werden. Die inner- betrieblichen
Verkehre werden demnach im 'Richtungsverkehr' betrieben, so dass z.B. die Umfahrungsstraße
des Gebäudekomplexes aufgrund des fehlenden Begegnungsverkehrs im Querschnitt begrenzt
werden kann. Positiv wird sich diese Vorgabe auch auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der
Wymarstraße auswirken, da hier im Bereich der 'Zufahrt' in der Regel nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind.
Das erstellte Verkehrsgutachten betrachtet die von einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn
ausgehenden Auswirkungen auf den Anschluss an die Wymarstraße sowie den Knotenpunkt
B56/L241. Dabei wurden die von der Fa. Eichhorn zur Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der
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durch das Vorhaben im Bestands- und Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde gelegt. Die in dem
Gutachten zugrunde gelegten Zahlen lassen insoweit einen Rückschluss auf die verkehrlichen
Auswirkungen jeder anderen im Gewerbegebiet zulässigen Art der gewerblichen Nutzung zu, als
die gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung dasselbe Fahrzeugaufkommen
zugrunde
legt.
Die
gutachterliche
Stellungnahme
zur
Geräusch-
Emissionskontingentierung betrachtet ausschließlich die Lkw-Verkehre sowie die Rangier- und
Verladetätigkeiten im Plangebiet, da allein diese schalltechnisch relevant sind. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die ermittelten Emissionskontingente die Realisierbarkeit des
Vorhabens aus schalltechnischer Sicht sicherstellen. Einer Erhöhung der auf dem Plangebiet
stattfindenden und von ihm ausgehenden Fahrzeugverkehre sind allerdings dadurch Grenzen
gesetzt, dass bei einer wesentlichen Zunahme der in der Untersuchung zugrunde gelegten Fahrzeugzahlen die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente in unzulässiger Weise
überschritten würden. Die auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingentierung definiert
damit eine Bandbreite zulässigen Fahrzeugverkehrs.
Auf Grund der Offenheit der planerischen Festsetzungen einerseits und der städtebaulichen
Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke zu schaffen, andererseits erscheint es angemessen, vor dem Hintergrund der einschränkenden Wirkung der Emissionskontingentierung das
von einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn zu erwartende Fahrzeugaufkommen einer Analyse der verkehrlichen Auswirkungen der Bauleitplanung zugrunde zu legen.
Das Gutachten geht davon aus, dass sich das Verkehrsaufkommen aufgrund der Standorterweiterung um ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag erhöht und
sich durch die nach Abschluss der Planung sicher zu erwartende Aufgabe des externen Lagers im
Süden von Kirchberg das durch die Wellpappenfabrik bedingte Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert.
Vom Plangebiet werden die werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen. Hieraus ergeben sich am Knotenpunkt B56 / L 241 / K 6 in der Spitzenstunde geringfügige Mehrbelastungen. Im Verkehrsgutachten wurde auch dieser Verkehrskno-
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tenpunkt einer Leistungsfähigkeitsberechnung unterzogen. Die Untersuchung ergab eine geringfügige Veränderung der durchschnittlichen Wartezeiten, so dass die Qualitätsstufen des Verkehrs gemäß dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen durch den Mehrverkehr nicht beeinflusst werden.
Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von
Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick auf eine Folgenutzung der zurzeit
noch von der Carl Eichhorn KG auf der Grundlage eines Pachtvertrages genutzten Lagerflächen
im Verkehrsgutachten keine Lkw-Fahrten berücksichtigt. Auf Grund der äußerst konservativen
Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall wird insbesondere neben dem zu erwartenden
Mehrverkehr ein pauschaler Anstieg des Verkehrs auf der B56 (+10%) berücksichtigt) kann allerdings davon ausgegangen werden, dass selbst für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg eine vergleichbare Zahl an Lkw-Verkehren wie bislang ausgelöst
würde, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird.
Die L 241, Wymarstraße trennt die vorhandenen und geplanten Betriebsflächen der Carl Eichhorn KG. Zur Vermeidung von betrieblichem Querungsverkehr wurde die Planung einer höhenfreien Querung der Wymarstraße mit der beigefügten Variantengegenüberstellung bewertet. Im
Ergebnis wurde ein Überführungsbauwerk zum Transport der Waren präferiert.
Mit den geplanten Vorhaben im Plangebiet werden durch den Zielverkehr in der Regel Linksabbiegevorgänge im Zuge der L 241 ausgelöst. Das Verkehrsgutachten weist für den Zufahrtsbereich aufgrund des Verkehrsaufkommens von < 300 Kfz in der Stunde und weniger als 20 Abbieger nach, dass ein separater Linksabbiegestreifen zum Plangebiet richtliniengemäß nicht erforderlich ist. Mit der Bereitstellung von ausreichendem Stauraum innerhalb des Plangebietes kann
auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lkw im Zielverkehr kein Rückstau im Straßenraum
der L 241, Wymarstraße entstehen.
Ungeachtet dessen soll nach Vorabstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW insbesondere zum Erhalt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen im Zufahrtsbereich zum Plangebiet angelegt werden. Damit ist in jedem Fall eine sichere
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Erschließung des Plangebietes gewährleistet.
Der hierzu der Regionalniederlassung Ville-Eifel (Straßen NRW) vorzulegende detailierte straßentechnische Entwurf beinhaltet die nachstehenden Vorgaben:
-
Die derzeit vorhandenen 5 Grundstückszufahrten innerhalb des Planbereiches entfallen
ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert.
Zwischen der geplanten Zu- und Ausfahrt ist ein durchgehender Trennstreifen zwischen
Fahrbahn und Rad- und Gehweg in 1,50 m Breite anzulegen und zu begrünen.
-
Mit einem teilweisen Rückbau der vorhandenen Mittelinsel ist die Anlage eines mindestens
20 m langen Linksabbiegestreifens darzustellen.
Der westliche Fahrstreifen der L 241 in Richtung Ortsmitte Kirchberg bleibt unverändert;
mit der Beibehaltung eines ca. 15 m langen Reststückes der Mittelinsel sowie des Fahrbahnverschwenks wird die Wirkung der geschwindigkeitsdämpfenden Maßnahme aufrecht
erhalten.
-
Der ortsauswärtsführende Fahrstreifen ist ab der Einmündung des Anliegerweges 'Am Weiher' entsprechend der Rückverziehung des Aufstellbereiches für die Linksabbieger lagemäßig anzupassen. Diesem neu anzulegenden Fahrstreifen folgen parallel der Trennstreifen
sowie der kombinierte Rad- und Gehweg.
-
Der vorhandene kombinierte Rad- und Gehweg wird innerhalb des Zufahrt- bzw. Ausfahrtbereiches mittels Markierung bevorrechtigt.
-
Die gemäß der Variantenuntersuchung empfohlene Transportbrücke ist mit regelgerechten
Planunterlagen in den straßentechnischen Entwurf zu integrieren.
-
Die Lage der Zufahrt- und Ausfahrbereiche sind mit den entsprechenden Planzeichen im
Bebauungsplan festgesetzt.
Auf der Grundlage des geprüften straßentechnischen Entwurfs sind der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung sowie der Abschluss von Nutzungsverträgen für die geplanten Maßnahmen
abzuschließen.
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In geringer Entfernung zum Plangebiet sind Haltestellenpunkte des öffentlichen Personennahverkehrs vorhanden.
4.2
VerVer- und Entsorgung
Alle zur Versorgung des Plangebietes erforderlichen Medien sind aufgrund der bestehenden
Ansiedlung in ausreichendem Umfang vorhanden. Die Anschlussbedingungen sind bei der konkreten Planung abzustimmen. Die Bereitstellung von Löschwasser zur Grundschutzversorgung ist
gesichert.
Die Einleitung der im Plangebiet anfallenden Schmutzwässer ist ohne Einschränkung in den städtischen Mischwassersammler in der Wymarstraße möglich. Die Ableitung der Schmutzwässer
aus dem Plangebiet erfolgt über eine ausreichend dimensionierte private Sammelleitung bis zum
Einleitpunkt in der Wymarstraße. Für darüber hinausgehende Abwassermengen, z.B. die Entsorgung von verschmutzten Niederschlagsabflüssen, ist die Einleitmenge begrenzt.
Im Rahmen des beigefügten Nachweises gemäß § 51a LWG NRW werden zu dieser Problemstellung Lösungen aufgezeigt.
4.3
Niederschlagswasserbehandlung
Im Rahmen der Bauleitplanung ist eine wasserwirtschaftliche Beurteilung zur Beseitigung von
Niederschlagswasser auf der Grundlage des § 51a Landeswassergesetz durchzuführen. Der erforderliche Nachweis mit Beurteilung der aktuellen und künftigen Entwässerungssituation ist als
Anlage beigefügt.
Auszugsweise sind nachstehend die wesentlichen Ergebnisse des Nachweises aufgeführt:
-
Aufgrund der im Rahmen des Bebauungsplanentwurfs mit der Verkleinerung der gewerblich nutzbaren Flächen zugunsten der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft eröffnete sich die Möglichkeit, innerhalb dieser
grünordnerischen Maßnahmenflächen miteinander vernetzte, naturnahe und flächenhaft
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gestaltete Versickerungsanlagen anzuordnen.
Nach Auswertung der Hydrogeologischen Gegebenheiten und Festlegung der maximalen
Versiegelung für eine gesicherte Vorbemessung konnte nachgewiesen werden, dass nahezu die gesamte im Plangebiet anfallende Regenwassermenge zurückgehalten und flächig
versickert werden kann.
Mit dieser Vorgehensweise wird das aus ökologischer, wasserwirtschaftlicher und technischer Sicht sinnvolle Ziel erreicht, die geplante Rückführung des Niederschlagswassers in
den natürlichen Wasserkreislauf nah am Ort des Anfalls zu ermöglichen.
-
Von den geplanten Produktions- und Lagerstätten gehen keine relevanten Emissionen zur
Belastung der Luft aus (vgl. Umweltbericht). Schlussfolgernd sind hieraus auch nur geringe
Belastungen der Herkunftsflächen für den Regenabfluss abzuleiten.
-
Unter Berücksichtigung des Verschmutzungspotentials der Rangierfläche vor dem Versandgebäude sowie aufgrund der Tiefenlage dieser Fläche ist das hier anfallende Niederschlagswasser gesondert zu behandeln. Unter Berücksichtigung der relativ kleinen Fläche
(ca. 2.200 m²) sind die hier zu sammelnden Regenwässer gemeinsam mit dem häuslichen
Schmutzwasser über eine Hebeanlage mit sich anschließender privater Sammelleitung
dem städtischen Mischwassersammler in der Wymarstraße zuzuführen. Aufgrund der
eingeschränkten hydraulischen Aufnahmekapazität dieses Sammlers ist in Abstimmung
mit dem Tiefbauamt der Stadt Jülich innerhalb des Plangebietes ein ausreichend bemessenes Rückhaltevolumen (z.B. Staukanal) zur gedrosselten Ableitung der Regen- und
Schmutzwässer vorzuhalten.
-
Das auf der Wymarstraße sowie den öffentlichen Flächen außerhalb der Fahrbahn anfallende Niederschlagswasser wird unverändert über Bordrinnen mit Ablaufeinrichtungen
dem städtischen Kanal zugeführt. Die in der Ausdehnung unverändert große Verkehrsfläche ist somit nicht Bestandteil des Entwässerungskonzeptes.
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5.
Umweltprüfung
5.1
Umweltbericht
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Die Belange des Umweltschutzes werden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und sind
ausführlich in Teil B: Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Nachfolgend sind die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Umweltprüfung hinsichtlich der jeweiligen Schutzgüter bzw. der zu diskutierenden Umweltbelang auszugsweise beschrieben. Die Beschreibung ist dabei auf die Prognose bei Durchführung der Planung beschränkt:
Schutzgut MenschMensch-Faktor Lärm
Zur Konkretisierung der aktuellen Lärmsituation vor Ort wurde das beigefügte Schallgutachten gefertigt. Unter Berücksichtigung der hier ermittelten Vorbelastung können Lärmkontingente für die einzelnen Bereiche des geplanten Gewerbegebietes definiert und festgestellt werden, so dass die künftige Gesamtbelastung den zulässigen Richtwert nicht überschreitet.
Mit den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan und den textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Lärmemissionskontingente für den Gewerbelärm wird sichergestellt,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt.
Insofern ist zu prognostizieren, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
-
Schutzgut MenschMensch-Faktor Luftbelastung
Von der geplanten Maßnahme der Carl Eichhorn KG werden gesamträumlich betrachtet
keine zusätzlichen Emissionen ausgehen. Eine Überschreitung der zusätzlichen Feinstaubgrenzwerte im Jahresmittel ist nicht zu prognostizieren.
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch-Faktor Luft sind nach derzeitigem Stand nicht zu
befürchten. Soweit von einer anderen gewerblichen Nutzung im Plangebiet zusätzliche
Emissionen ausgehen sollten, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicherzustellen,
dass durch eine solche gewerbliche Nutzung keine schädliche Umwelteinwirkungen und
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
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und die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Dies ergibt sich aus den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an jeden gewerblichen Betrieb.
-
Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope
Zur Ermittlung der aktuellen Bestandssituation der Tierwelt wurde eine umfassende Datenauswertung und eine aktuelle Kartierung der Vogelwelt und der Fledermäuse sowie des
Bibers im Jahr 2015 durchgeführt.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen lässt sich hinsichtlich der Betroffenheit der Vögel keine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1
Nr. 1-3 BNatSchG durch die Bebauungsplanung ausmachen. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung notwendig.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können auch für die Artengruppe der Fledermäuse nicht ausgemacht werden.
Der Biber bewohnt den Lebensraumkomplex Pellini-Weiher/Ruraue. Die Wechselbezüge
gehen somit nicht über die Bebauungsplanfläche, sondern in die Gegenrichtung. Lebensraumverlust wird es für diese wenig störungsempfindliche Art nicht geben.
In der Gesamtschau lässt sich für die Tierwelt prognostizieren, dass es nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen kommen wird.
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes erfolgte eine Kartierung der Biotoptypen. In der Pflanzenwelt sind vorwiegend geringwertige und kurzlebige Pflanzengesellschaften betroffen. Am hochwertigsten sind 3 Altbäume, die zu ihrem Schutz festgesetzt
werden. Insgesamt ist für die Pflanzenwelt keine erhebliche Beeinträchtigung zu prognostizieren.
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Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete
Der östliche Teil des Plangebietes gehört zum Landschaftsschutzgebiet 'Wymarer Hof'. Die
unmittelbare Bedeutung für das Schutzgut Landschaft muss aufgrund der Nutzung als Intensivacker als gering angesehen werden.
Eine Erholungseignung gibt es im direkten Plangebiet nicht. Im Umfeld des Plangebietes
sind jedoch durch den nördlich vorbeiführenden Radweg, die angrenzenden Baggerseen
und das Umfeld des Pellini-Weihers sowie der Ruraue durchaus Möglichkeiten der Naher-
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holung gegeben.
Das Landschaftsbild wird derzeit durch zwei 100 kV Hochspannungsleitungen mit maximal
30 m Höhe vorbelastet. Als Vorbelastung ist auch das Werksgelände der Carl Eichhorn KG
sowie der Betrieb des Kieswerkes nördlich des Plangebietes zu sehen.
Insgesamt ist die Bedeutung des Plangebietes im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft und
Erholung sowie für das Landschaftsbild als gering einzustufen.
Die Durchführung der Planung führt zu einer Nutzungsintensivierung der bisher schon gewerblich genutzten Flächen im Norden und zu einer Neubeanspruchung der Intensivackerfläche im Süden des Plangebietes. Die Planung verfestigt daher den gewerblichen Ansatz zu
Ungunsten des Schutzgutes Landschaft,
Landschaft allerdings an deutlich vorbelasteter Stelle. Mit der
großflächigen Versiegelung des Plangebietes kommt es zu einer Verschlechterung des Umweltzustandes im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft. Als Ausgleich werden interne und
externe Kompensationsmaßnahmen festgesetzt.
Im Hinblick auf die Erholung ist zu prognostizieren, dass die bislang wertgebenden Funktionen (Radweg an der Nordgrenze / Gewässer im Norden und Osten) nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere als Folge eines maximal 35 m hohen
Gebäudekörpers nicht unerheblich. Zur Verdeutlichung des Eingriffs eines solchen Gebäudekörpers in die Landschaft wurden beispielhafte Visualisierungen erarbeitet. Hiermit wird
verdeutlicht, dass der Hochbau in der Landschaft einerseits gut erkennbar sein wird, andererseits aber auch hinter sichtverstellenden Elementen, insbesondere bei Belaubung, verschwindet. Aufgrund der Raumwirksamkeit im Nahbereich wurde der Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so dass sich hieraus ein gesonderter Kompensationsflächenbedarf
ergibt.
Zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird eine umfassende
Eingrünung des Plangebietes an der südlichen, östlichen und nördlichen Seite festgesetzt.
Weiterhin wird eine gestalterische Vorgabe für die Fassadengestaltung der Gebäude festgesetzt, die eine Minimierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sicherstellt-
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Innerhalb dieser Flächen kommt es zur Pflanzung von Gehölzen, die den Gebäudekomplex
teilweise verstellen werden. Darüber hinaus wird zur bestmöglichen Integration des Baukörpers in das Landschaftsbild das Ergebnis eines Farbkonzeptes in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Durch die Planung wird ein weiterer Teil des Landschaftsschutzgebietes 'Wymarer Hof' ( im
folgenden. „LSG“) beansprucht. Das LSG umfasst eine Gesamtfläche von 17,2 ha wovon ca.
0,7 ha in Form einer Intensivackerfläche von der Ausweisung des Plangebietes überlagert
werden. Dies entspricht etwa 4 % der Gesamtfläche des LSG. Die grundlegende Funktion
des Schutzgebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle werden durch
diese Überlagerung nicht beeinträchtigt.
Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete (insbesondere das FFHGebiet 'Indemündung') wurden im Rahmen der beigefügten FFH-Verträglichkeitsstudie
betrachtet. Zusammenfassend kann eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebietes 'Indemündung' durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden.
Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, sind somit keine erheblichen Verschlechterungen zu prognostizieren.
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Schutzgut Boden (inkl. Bodenbe
Bodenbelastung)
belastung)
Der nördliche Teil des Plangebietes ist gewerblich vorbelastet. Mit dem Rückbau der ehemaligen Lagerhalle innerhalb dieser Teilfläche wurden belastete bzw. schadstoffhaltige
Baustoffe separiert und entsorgt. Die Teilfläche ist somit aus gutachterlicher Sicht frei von
nutzungsbedingten Belastungen.
Der südliche Teil des Plangebietes ist durch eine intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung ebenfalls vorbelastet.
Der Eingriff in den Boden ist aufgrund der erheblichen Versiegelung bei maximaler Ausnutzung der GRZ von 0,8 erheblich und erfordert Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung
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des Bodens.
Diese Maßnahmen ergeben sich aus der Festsetzung der umfassenden Pflanzenmaßnahmen im Umfeld der geplanten Gebäudekomplexe. Mit diesen internen Kompensationsmaßnahmen wird eine deutliche Verbesserung für das Schutzgut Boden einhergehen.
Von der neuen Nutzung als Gewerbegebiet ausgehenden Bodenbelastung sind nicht anzunehmen.
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Schutzgut Wasser
Auf der Grundlage eines Entwässerungskonzeptes wird die nahezu vollständige Versickerung der Niederschlagsabflüsse innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Mit Hilfe eines
Hydrogeologischen Gutachtens sowie entsprechender hydraulischer Vorbemessungen wurden die hierzu benötigten Versickerungsflächen ermittelt und im Plangebiet festgesetzt.
Mit der Durchführung des Entwässerungskonzeptes ist keine erhebliche Beeinträchtigung
des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren.
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Schutzgut Klima
Mit der geplanten Bebauung wird sich das Klimatop im Plangebiet von einem 'Freilandklima' zu einem 'Klima versiegelter Bereich' hin negativ verändern. Die Flächenversiegelung
führt zu Aufheizungen, das Windfeld wird besonders durch den 35m hohen Gebäudekörper
verändert. Die entstehenden Effekte sind allerdings nur lokalklimatischer Natur und reichen
nicht maßgeblich über das Plangebiet selbst hinaus. Insofern kommt es daher zwar lokal zu
einer Verschlechterung der klimatischen Situation, die im Gesamtgefüge jedoch keine Bedeutung hat.
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Schutzgut KulturKultur- und Sachgüter
Das Plangebiet beinhaltet entlang der westlichen Grenze das Fließgewässer AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteich. Der bestehende Verlauf ist nachrichtlich mit der Signatur
'Denkmalschutz Einzelanlage', hier: Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich' gekennzeichnet.
Zur höhenfreien Verbindung des vorhandenen Betriebsteiles westlich der Wymarstraße mit
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dem geplanten Gebäudekomplex auf der Ostseite ist die Überquerung des Straßenraums
und des Fließgewässers mit einer Transportbrücke geplant.
Eine alternativ betrachtete Unterquerung des Gewässers hätte erhebliche Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes ausgelöst. Mit der geplanten
Transportbrücke werden die Belange des Denkmalschutzes nachhaltig berücksichtigt, da ein
Eingriff in das denkmalgeschützte Gewässer nicht vorgesehen ist.
Im Rahmen einer archäologischen Bodenuntersuchung wurden innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Plangebiet Reste einer unbewehrten Siedlung der vorrömischen Eisenzeit (Laténezeit) gefunden. De facto erfüllt der Fund die Kriterien eines Bodendenkmals.
Der im Bebauungsplan gekennzeichnete Bereich wird einer weiterführenden archäologischen Untersuchung mit vollständiger Dokumentation des Grabensystems unterzogen. Die
im gekennzeichneten Bereich durchzuführenden Untersuchungen werden durch eine Fachfirma vorgenommen.
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Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen
Zwischen den vorbeschriebenen Schutzgütern bestehen vielfältige Verflechtungen und
entsprechende Wechselwirkungen. Allerdings sind keine über die bereits schutzgutbezogenen benannten Auswirkungen hinausgehenden, sich gegenseitig verstärkenden Wirkungen
erkennbar. Auf eine spezielle Betrachtung im Umweltbericht wird daher verzichtet.
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Planungsalternativen
Im Vorfeld und im Rahmen der Entwurfsaufstellung wurden die nachstehend aufgeführten
Planungsalternativen geprüft:
1.
Entwicklung auf dem vorhandenen Betriebsgelände westlich der Wymarstraße
Nach dem bereits durchgeführten Rückbau der Industrieruine hätte auf dieser Fläche
eine ca. 20 - 30%ige Produktionserweiterung erzielt werden können. Das Hochregallager würde dabei unmittelbar angrenzend an das umverlegte Gewässer 'Altdorf-
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Kirchberg-Koslarer Mühlenteich' nahe der Wymarstraße errichtet werden. Nach kurzer
Zeit wären die Kapazitäten aufgrund der betrieblichen Weiterentwicklung ausgeschöpft; eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung ist somit auf dieser Fläche
nicht gegeben.
2.
Alternative Errichtung eines flächigen Lagergebäudes
Lagergebäudes anstelle eines Hochregallagers
Die erforderlichen Lagerkapazitäten lassen sich mit dieser Variante bei weitem nicht
erreichen. Zudem wäre mit einer niedrigen, aber dafür großflächigeren Variante ein
Verstoß gegen das Gebot des schonenden Umgangs mit Grund und Boden und gegen
die Bodenschutzklausel verbunden gewesen. Aufgrund dessen wurde dieser Planungsansatz nicht weiter verfolgt.
3.
Flächeneinsparung durch Korrektur der betrieblichen Abläufe
Mit dieser Variante wurden die betrieblichen Abläufe dahingehend überprüft, ob
durch eine andere innerbetriebliche Logistik und Bereichsanordnung Flächen eingespart werden können. Die Überprüfung ergab 'sich kreuzende Materialflüsse' mit hieraus resultierenden Staus. Aufgrund der ungünstigen Beeinflussung der betrieblichen
Abläufe wurde dieser Planungsansatz nicht weiter verfolgt.
4.
Standort Hochregallager unmittelbar an der Wymarstraße
Mit der Platzierung von Hochbauten unmittelbar an der Wymarstraße ergibt sich als
vermeintlich positiver Effekt ein größerer Abstand zum östlich angrenzenden FFHGebiet. Diese hätte allerdings zur Folge, dass die für einen Versand vorzusehende Gebäude mit dem immissionsträchtigen Lkw-Verkehr in die Nähe des FFH-Gebietes verlagert würden. Aufgrund der damit verbundenen Beaufschlagung des FFH-Gebietes
mit einem deutlich erhöhten Lärmpegel wäre das sehr ungünstig im Hinblick auf den
Arten- und Gebietsschutz. Eine Einbindung des Hochregallagers in das Landschaftsbild
an der vorgerückten Position ist kaum möglich.
Ein zusätzlicher negativer Aspekt ist die Auswirkung auf den Straßenraum der Wymarstraße. Hier würde das Heranrücken des Baukörpers eine bedrückende Tunnelwirkung
erzeugen.
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Der Variantenvergleich zeigt somit als einzige sinnvolle Alternative die jetzige Planung.
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Verwendete Verfahren
Verfahren und Schwierigkeit bei der Zusammenstellung
Der Umweltbericht greift auf eigens durchgeführte Erhebungen (Artenschutzprüfung,
Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Schalltechnische
Untersuchung, Entwässerungskonzept) und auf auszuwertendes Daten- und Kartenmaterial sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben
haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen
großräumigen Daten (z.B. Klimagebiete, etc.) und beinhalten eine gewisse Streubreite.
Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in
der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
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Umweltüberwachung - Monitoring
Das Monitoring dient der Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, die durch
die Realisierung der Planung entstehen können. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser/Grundwasser sowie Luft und Klima erwartet. Daher sind
derzeit für diese Schutzgüter keine Monitoringmaßnahmen vorgesehen.
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen durch Geräusche auf den Menschen nach
Abschluss des Planverfahrens unterrichtet die für den Vollzug des Immissionsschutzrechts zuständige Behörde die Gemeinde, sofern nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen durch Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und gegebenenfalls welche Schritte die Behörde
zum Vollzug des Immissionsschutzrechts beabsichtigt. Liegen der Gemeinde ihrerseits
Anhaltspunkte dafür vor, dass durch Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, teilt sie dies der Behörde mit.
Die Einhaltung der Festsetzungen zum Schallschutz ist im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
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Für das Schutzgut 'Kultur- und Sachgüter' ist eine weitere archäologische Projektbegleitung aufgrund der Bodenfunde erforderlich. Das konkrete Vorgehen ist mit dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen.
-
Zusammenfassung
Der beigefügte Umweltbericht beschreibt einleitend Inhalt und Ziele der Planung mit
Erläuterung der dort getroffenen Festsetzungen. Im zweiten Teil erfolgt die schutzgutbezogene Umweltprüfung.
Zusammenfassend sind die Ergebnisse hinsichtlich der jeweiligen Schutzgüter folgendermaßen beschrieben:
-
Für das Schutzgut Mensch spielen die zu erwartenden Lärmimmissionen sowie die
Luftbelastung eine Rolle. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut
Mensch sind aufgrund der festgesetzten Geräuschkontingentierung auszuschließen; erhebliche Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualität sind nicht zu
erwarten.
-
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen ließen sich im Rahmen der Begutachtung
ausschließen. Geschützte Biotope sind nicht betroffen.
-
Auswirkungen auf Landschaft und Erholung ergeben sich insbesondere aus dem
Bau eines 35m hohen Gebäudekörpers, können aber mit den festgesetzten Maßnahmen kompensiert werden. Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung des Raumes sind nicht zu prognostizieren.
-
Auswirkungen
auf
Schutzgebiete
konnten
mit
Hilfe
der
FFH-
Verträglichkeitsprüfung nicht nachgewiesen werden.
-
Auswirkung auf Böden, Wasser/Grundwasser.
Wasser/Grundwasser Für das Schutzgut Boden kommt es
zu einer Erhöhung des Versiegelungsgrades. Mit umfassenden Maßnahmen zur
Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden sich die
bislang intensiv beanspruchten und belasteten Böden wieder natürlich entwickeln können. Bodenbelastungen sind im Plangebiet nicht gegeben. Von der geplanten Maßnahme gehen auch künftig keine Belastungen aus. Zur Behandlung
der Niederschlagsabflüsse wurde ein umfassendes Entwässerungskonzept erarbeitet und festgesetzt.
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Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser sind nicht zu prognostizieren.
-
Auswirkungen auf KulturKultur- und Sachgüter sind aufgrund des aufgefundenen Bodendenkmals von Bedeutung. Im Hinblick auf die Bodendenkmalpflege erfolgt die
archäologische Baubegleitung durch eine Fachfirma.
5.2
Artenschutzprüfung
Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten Zugriffsverbote zu beachten. Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde daher eine zweistufige Artenschutzprüfung durchgeführt. Mit
dieser Untersuchung werden aktuell 70 Vogelarten und 6 Fledermausarten erfasst. Vorkommen
des Bibers konnten durch Fraßspuren dokumentiert werden.
Zusammenfassend kann für die Artengruppen der Vögel,
Vögel der Fledermäuse und des Bibers ausgeschlossen werden, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG erfüllt werden.
Die nachstehenden Hinweise wurden aus artenschutzrechtlichen Erwägungen in den Bebauungsplan aufgenommen:
-
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung notwendig.
-
Zur Vermeidung potenzieller Störungen der Fledermausarten ist eine evtl. nächtliche Ausleuchtung so auszurichten bzw. abzuschirmen, dass sie nicht über das Betriebsgelände hinausragt.
Die Artenschutzprüfung ist als Anlage beigefügt.
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FFH-Verträglichkeitsprüfung
Das Bebauungsplangebiet Kirchberg Nr. 14 'Ortseingang' liegt unmittelbar westlich des FaunaFlora-Habitat-(FFH) Gebietes DE-5104-301 'Indemündung'. Da im Rahmen einer FFH-Vorprüfung
nicht alle Bedenken ausgeräumt werden konnten, musste im Rahmen einer FFH-Prüfung ermittelt werden, ob es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFHGebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann.
Als Ergebnis dieser Verträglichkeitsprüfung ist festzuhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebietes 'Indemündung' durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse tritt nicht ein. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind nicht notwendig.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist als Anlage beigefügt.
5.4
Eingriff in Natur und Landschaft
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 'Ortseingang' werden Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind dabei
zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Die hierdurch ausgelösten Kompensationsmaßnahmen sind in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LPB) gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW festzulegen. Parallel zur Erarbeitung
des Umweltberichtes wurde durch das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Dipl.-Biologe
H. Fehr, Stolberg der hierzu erforderliche Landschaftspflegerische Begleitplan erstellt. Zur Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt wurde das Verfahren nach LANUV (2008): 'Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW' verwendet.
Zusätzlich zur direkten Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch die Errichtung des Gebäudekomplexes wird das Landschaftsbild durch das geplante Hochregellager mit einer Höhe von 35
m beeinträchtigt. Der hiermit verbundene Eingriff wurde mit Hilfe des Bewertungsverfahrens
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nach NOHL (1993): 'Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe'
beurteilt. Die Anwendung dieses zugrundegelegten Verfahrens wurde im Vorfeld mit der Unteren Landschaftsbehörde Kreis Düren abgestimmt.
Die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind mit direkten, indirekten und
temporären Beeinträchtigungen verbunden.
Hierbei sind die nachstehend Konflikttypen zu unterscheiden:
•
Baubedingte Konflikte
- Durchführung der Baumaßnahme
•
Anlagenbedingte Konflikte
- in Folge der Bebauung durch Bodenversiegelung und
Veränderung des Landschaftsbildes
•
Betriebsbedingte Konflikte
- in Folge des Betriebs der Anlage aufgrund Lärmimmissionen
Die Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen wird wie folgt festgelegt:
-
Unterschutzstellung von 3 alten Linden durch Festsetzung
-
Umfassenden Eingrünungsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen Grenze auf einer festgesetzten Grünfläche von insgesamt 10.143 m². Mit diesen Maßnahmen gelingt sowohl eine attraktive Eingrünung mit
Verstellung des Gebäudekomplexes als auch eine Stärkung der Biotopstrukturen als Puffer
zu den angrenzenden, höherwertigen Gebieten aufgrund der Verschiebung der Baugrenze
nach Westen.
Der Gebäudekomplex soll zudem auf der Grundlage eines Farbkonzeptes in die Landschaft
integriert werden.
Die mit der Errichtung eines Bauwerkes einhergehenden Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild können durch eine spezielle Farbgestaltung der Fassade gemindert werden
(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2004 – 5 S
382/03 –, Rn. 55 bei juris). Durch die Gestaltung der Fassade der im Plangebiet errichteten
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Gebäude in naturnahen Farben aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen sowie einer
Gliederung der Fassade durch Farbwechsel in geometrischer und symmetrischer Folge entsprechend dem beigefügten Entwurfszeichnung zur farbkünstlerischen Gesamtgestaltung
des Werkes Jülich-Kirchberg erfolgt eine naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft.
Die Festsetzung von Vorgaben zur Fassadengestaltung richtet sich nach § 9 Abs. 4 BauGB
i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW.
Vorliegend bietet es sich an, die Gestaltungsanforderungen in den Bebauungsplan als Festsetzung aufzunehmen. Als gestalterische Festsetzung ist daher die landschaftsbezogene
Einbindung des Gebäudekomplexes durch naturnahe Farben aus einem Spektrum von
Grün- und Blautönen sowie eine Gliederung der Fassade durch Farbwechsel in geometrischer und symmetrischer Folge vorzuschreiben. Durch eine Bezugnahme auf die zeichnerische Darstellung des Entwurfs zur farbkünstlerischen Gesamtgestaltung des Werkes JülichKirchberg gemäß § 86 Abs. 3 BauO NRW wird eine konkrete Vorstellung der gestalterischen
Anforderungen vermittelt. Die Zeichnung wird dadurch Bestandteil des Bebauungsplans.
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Bauzeitenregelung zum Schutz brütender Vögel.
-
Vorgaben hinsichtlich der nächtlichen Ausleuchtung des Betriebsgeländes (Einsatz insektenfreundlicher Beleuchtungssysteme).
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Behandlung des Ober- und Unterbodens gemäß DIN 19731 und DIN 18915 (Maßnahmen
zum Schutz der Böden während der Zwischenlagerung).
Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen werden durch eine maximal mögliche Versiegelung von
ca. 23.400 m² innerhalb der festgesetzten Gewerbefläche ausgelöst.
Unter Berücksichtigung der bereits durch die Vornutzung bestehenden Eingriffe und Zulässigkeiten wurde ein Kompensationsbedarf 'Naturhaushalt' in Höhe von 40.169 Biotopwertpunkten
ermittelt.
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Der Kompensationsbedarf 'Landschaftsbild' ergibt sich aus der Intensität des Eingriffs unter Berücksichtigung des jetzigen Zustandes und des Zustandes nach dem Bau eines 35m hohen Gebäudes. Der potentielle Gesamt-Eingriffsraum in das Umfeld wird dabei in zwei Entfernungs/Wirkzonen aufgeteilt.
In der Wirkzone I (Radius bis 200 Meter um den 35m hohen Gebäudekörper) sind die Beeinträchtigungen besonders hoch, in der Zone II geringer. Die Wirkzone I liegt vorwiegend in der
Raumeinheit 'Rur-Inde-Tal' während die Wirkzone II zusätzlich noch in der Raumeinheit 'Börde'
zu finden ist.
Unter Berücksichtigung der Einwirkbereiche, des Erheblichkeitsfaktors, des Wahrnehmungskoeffizienten und dem Kompensationsflächenfaktor bezogen auf die jeweiligen Raumeinheiten wurde der Kompensationsflächenbedarf 'Landschaftsbild' mit 3.367 m² ermittelt.
Innerhalb des Plangebietes soll entlang der nördlichen und östlichen Grenze die festgesetzte
Grünfläche mit hochwachsenden Weichholzauengehölzarten, vorzugsweise Weiden, Schwarzpappeln und Faulbaum, bepflanzt werden. Auf der südlichen Grünfläche ist eine Extensivwiese
mit Einzelbäumen vorgesehen. Die Maßnahmenflächen werden allseits durch 4 m breite Gebüschstreifen eingerahmt. Hierdurch entsteht ein zusätzlicher Sichtschutz aus Weißdorn, Schlehe, Haselnuss und Wildrose.
Das verbleibende Kompensationsdefizit von 40.169 Punkten für den 'Naturhaushalt' und 3.367
m² für das 'Landschaftsbild' ist über externe Ausgleichsmaßnahmen auszugleichen.
Die Durchführung dieser externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt zum Teil auf in Eigentum der
Carl Eichhorn KG stehenden Liegschaften; hier ist auf drei Flächen jeweils die Anlage einer
Obstwiese vorgesehen. Darüber hinaus erfolgt die Aufwertung einer Wiesenbrache durch die
Pflanzung von Schlehen-Weißdorn-Gebüschen. Das verbleibende Defizit wird über das 'Ökokonto Weiße Wehe' des Landesbetriebes Wald und Holz NRW innerhalb des Kreisgebietes von Düren ausgeglichen.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist in der Anlage beigefügt.
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Immissionsschutz
Aufgrund der geplanten Nutzungen im Plangebiet können sich Immissionskonflikte zu den
nächstgelegenen störungsempfindlichen Nutzungen ergeben. Zur Bewertung der möglichen
Auswirkungen wurde eine 'Gutachterliche Stellungnahme' durch die ACCON Köln GmbH erstellt.
Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Vorbelastung (hier: vorh. Produktionsanlagen der
Carl Eichhorn KG) wird zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung (Immissionspunkte 1-8)
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für den Tag- und Nachtzeitraum eine
Lärmemissionskontingentierung nach DIN 45691 'Geräuschkontingentierung' vom Dezember
2006 festgesetzt (vgl. Planfestsetzung).
Im Tages- und Nachtzeitraum werden die Emissionen aus der künftigen Gewerbefläche gemäß
der festgesetzten Emissionskontingentierung mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln berücksichtigt. Die angesetzten Werte erlauben die Umsetzung der geplanten und im städtebaulichen Konzept dargestellten Anordnung von Gebäude und Anlagen unter Beachtung der üblichen
Betriebsvorgänge und -zeiten sowie der Emissionen resultierend aus Fahrzeugverkehr und Gebäudetechnik.
Die gewerblich nutzbaren Flächen werden auf dieser Grundlage in die Flächen GE1 bis GE4 mit
Festsetzung der zulässigen Lärm- Emissionskontingente gegliedert.
Werden diese Emissionskontingente im Rahmen der Realisierung der Vorhaben im Plangebiet
eingehalten, so ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte an allen Immissionspunkten
weder tags noch nachts überschritten werden.
5.6
Bodenschutz/Altlasten
Im Rahmen des beigefügten Umweltberichtes erfolgt eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der geologischen Verhältnisse, der Bodentypen und der ökologischen Bodenfunktion auf
der Grundlage vorhandener Daten und parallel durchgeführter Untersuchungen.
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Die zugrunde gelegte Karte der schutzwürdigen Böden (Geologischer Dienst 2005) zeigt eine
Zweiteilung des Plangebietes. Der westliche Teil besteht aus Braunerden mit hoher Bodenschätzung; der östliche Teil besteht aus Auengley mit geringer Bodenschätzung. Der nördliche Teil der
Planfläche ist gewerblich vorbelastet. Nach Rückbau der ehemaligen Lagerhalle und Entsorgung
von belasteten bzw. schadstoffhaltigen Baustoffen ist dieser Bereich aus gutachterlicher Sicht
frei von nutzungsbedingten Belastungen.
Der südliche Teil ist durch eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ebenfalls vorbelastet. Ein natürliches Bodengefüge ist insbesondere in den oberen Bodenschichten nicht mehr
vorhanden.
Die Durchführung der Planung führt zu einer weiteren Erhöhung des Versiegelungsgrades mit
zusätzlichem Verlust von natürlichen Bodenfunktionen.
Der Eingriff in den Boden ist somit als erheblich zu bezeichnen und erfordert Maßnahmen zum
Schutz und zur Entwicklung des Bodens. Diese Maßnahmen wurden im Rahmen des im Rahmen
der Planung erstellten 'Landschaftspflegerischen Begleitplanes' festgeschrieben. Es handelt sich
hierbei um Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes zur Entwicklung einer dauerhaften
Bestockung mit Gehölzen, damit sich wieder ein deutlich naturnäheres Bodengefüge mit seiner
typischen Lebenswelt entwickeln kann. Die externen Kompensationsmaßnahmen zielen ebenfalls darauf ab, eine deutliche Verbesserung für das Schutzgut Boden zu erreichen.
Eine von der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet ausgehende Bodenbelastung ist nicht anzunehmen.
Der im Plangebiet vorhandene Oberboden wird bauzeitlich zwischengelagert und insgesamt
wieder an Ort und Stelle eingebaut. Zum Schutz des Bodens wurden aufgrund dessen im Landschaftspflegerischen Begleitplan die entsprechenden Maßnahmen gemäß DIN 19731 und DIN
18915 festgesetzt.
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Denkmalschutz
Im Plangebiet befindet sich entlang der westlichen Begrenzung das Fließgewässer 'AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteich'. Der bestehende Verlauf ist im Bebauungsplan mit der Signatur
'Denkmalschutz Einzelanlage, hier: Kirchberger Mühlenteich' gekennzeichnet.
Das Gewässer soll mit einer Transportbrücke überquert werden. Aufgrund des großen Abstandes von OK Wasserspiegel zur Unterkante der Brückenkonstruktion von mehr als 14 Metern
werden die Belange des Denkmalschutzes nachhaltig berücksichtigt. Die notwendigen Stützpfeiler der Brücke werden aus diesem Grund ebenfalls außerhalb des Gewässerquerschnittes angeordnet.
Im Rahmen einer archäologischen Bodenuntersuchung innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Plangebiet wurden unterhalb einer 1,30 m starken Bodenbedeckung Reste eines
Doppelgrabensystems freigelegt. Aufgrund der in der Grabenverfüllung enthaltenen Funde dürften diese Funde zu einer umwehrten Siedlung der vorrömischen Eisenzeit gehören. Die Begrenzung der mittels Sondage freigelegten Funde wurde als Kennzeichnung in den Bebauungsplan
übertragen. De facto erfüllt der Fund die Kriterien eines Bodendenkmals; der gekennzeichnete
Bereich wird daher einer weiterführenden archäologischen Untersuchung mit vollständiger Dokumentation des Grabensystems unterzogen.
Die Vorgehensweise erfolgt in enger Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege.
Im Stadtteil Kirchberg befinden sich die Denkmäler „Fabrikantenvilla“ (lfd. Nr. 057, 057-1 der
Denkmalliste), „Wymarshof“ (lfd. Nr. 7 der Denkmalliste), „“Pfarrkirche St. Martinus Kirchberg“
(lfd. Nr. 38 der Denkmalliste) und „Schrickenhof“ (lfd. 27 der Denkmalliste).
Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so
überdimensioniert ist, dass die Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz bestimmt, verloren gehen würde.
Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert durch Sichtbezüge und Blickfelder
des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus anderen
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Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26. April
2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris). Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung denkmalgeschützter Gebäude durch ein anderes in der Umgebung befindliches Gebäude setzt voraus, dass
für die Denkmäler auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Denkmaleintragung (OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2015 – 7A 2591/14, BeckRS 2015,
52283).
Die genannten Denkmäler befinden sich so weit von dem Plangebiet entfernt, dass die im Plangebiet errichteten Gewerbegebäude die Wirkung der Baudenkmäler in deren engeren Umgebung nicht berühren.
Die Baudenkmäler „Fabrikantenvilla“ und „Wymarshof sind, wie sich den Eintragungen in der
Denkmalliste entnehmen lässt, rein objektbezogen geschützt, ein Umgebungsschutz ist nicht
bezweckt.
Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St. Martinus Kirchberg“ und „Schrickenhof“ wird in der Denkmalliste eine ortsbildprägende Wirkung zugeschrieben. Diese Wirkung der Baudenkmäler auf
den Ortskern selbst wird durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet
sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw.
dem Schrickenhof und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa
Buth gehörenden und ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden Parks der Villa „Buth“ unterbrochen. Der Gefahr der Entstehung einer optischen Konkurrenz zwischen Kirchturm und den
im Plangebiet errichteten Gebäuden wird durch verschiedene Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf entgegengewirkt. So wurde, um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu
mildern, die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der
nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu
der übrigen Bebauung des Ortsteils Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert
wird.
Darüber hinaus ist auf die bereits oben genannten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und
Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen.
Seite 64
Stadt Jülich
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
Begründung
Februar 2017
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild, dessen Bestandteil die Baudenkmäler sind,
beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene
Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7,
juris). Das Ortsbild ist am Ortseingang zu Kirchberg bereits gewerblich vorgeprägt. Durch die
Erweiterung der Betriebsstätten und die Errichtung des neuen Gebäudekomplexes wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt.
Soweit das in der GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m errichtete Gebäude aus
einer größeren Entfernung von einem nördlichen Standort für eine Sichtbeziehung her überhaupt zusammen mit dem Kirchturm wahrnehmbar sein sollte, hätte dieser Einfluss auf den
ortsbildprägenden Charakter der Kirche und die damit einhergehende Beeinträchtigung des
Belanges des Denkmalschutzes hinter die öffentlichen Interessen der Wirtschaft, die Erhaltung,
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, den Belang des Bodenschutzes sowie das Interesse
der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung
zurückzutreten.
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Stadt Jülich
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
Begründung
6.
Februar 2017
Gutachten / Abwägungsmaterial
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden folgende Gutachten erstellt.
Alle Gutachten sind als Abwägungsmaterial in der Anlage beigefügt:
*
Umweltbericht, Teil B der Begründung
Dipl.-Biologe D. H. Fehr, Stolberg, Mai 2016
*
Artenschutzprüfung, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Dipl.-Biologe D. H. Fehr, Stolberg, Mai 2016
*
FFH-Verträglichkeitsstudie, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Dipl.-Biologe D. H. Fehr, Stolberg, Mai 2016
*
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Dipl.-Biologe . H. Fehr, Stolberg, Mai 2016
*
Gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung,
ACCON Köln GmbH, Dipl.-Ing. Weigand, Köln, Januar 2016
*
Nachweis gemäß § 51a LWG NRW, Beseitigung von Niederschlagswasser,
Ingenieurbüro Behler, Dipl.-Ing. N. Behler, Langerwehe, Mai 2016
*
Hydrogeologische Untersuchung, Büro für angewandte Geowissenschaften,
Dipl.-Geol. H. Weyers, Aachen, Mai 2015/März 2016
*
Archäologische Untersuchung des Plangebietes, SK ArcheoConsult,
Dr. W. Schwellnuss, Aachen, April 2016
*
Verkehrsgutachten, Büro für Verkehrs- und Stadtplanung
BVS Rödel § Pachan, Kamp-Lintfort, Januar 2016
*
Stellungnahme zur optimalen Bauweise der Transportwegbeziehung
, Ingenieurbüro Dienstknecht
Dipl.-Ing. A. Dienstknecht, Düren, Mai 2016
*
Konzeptanalyse und -bewertung zur Strategischen Standorterweiterung,
WZL der RWTH Aachen M.Sc. T. Hempel / M.Sc. P. Hünnekes
Aachen, April 2016
*
Farbkünstlerische Gesamtgestaltung
Farbdesign J. Gniesmer, Bad Kreuznach, August 2015
Seite 66
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Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
Begründung
7.
Februar 2017
Städtebauliche Daten
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang" umfasst eine Fläche
von ca. 4,44 ha mit folgender Unterteilung:
Nutzungsart
Flächengröße
%
ca.
Gewerbegebiet (GE)
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
29.242 m²
66 %
3.355 m²
8%
10.143 m²
23 %
1.660 m²
3%
44.400 m²
100 %
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Überlagerung mit Versickerungsanlagen)
Wasserflächen ('Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich)
Gesamtfläche
Seite 67
Stadt Jülich
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
Begründung
Februar 2017
Teil B: Umweltbericht
Seite 68
Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ................................................................................................................................ 1
1.1 Inhalt und Ziel des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung .............................................. 2
1.2 Geplante Festsetzungen und Darstellungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens ............................................................... 3
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen.......................................................................... 6
2. Schutzgutbezogene Umweltprüfung .................................................................................. 12
2.1 Schutzgut Mensch – Faktor Lärm ........................................................................................ 12
2.1.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 12
2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 13
2.1.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 13
2.1.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 15
2.1.5 Monitoring .......................................................................................................................... 15
2.2 Schutzgut Mensch – Faktor Luftbelastung ........................................................................... 15
2.2.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 15
2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 15
2.2.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 15
2.2.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 15
2.2.5 Monitoring .......................................................................................................................... 16
2.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope ...................................................................................... 16
2.43.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 16
2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 25
2.3.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 27
2.3.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 32
2.3.5 Monitoring .......................................................................................................................... 32
2.4 Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete ....................... 32
2.4.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 32
2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 33
2.4.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 35
2.4.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 35
2.4.5 Monitoring .......................................................................................................................... 35
2.5 Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastungen) ......................................................................... 36
2.5.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 36
2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 36
2.5.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 37
2.5.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 37
2.5.5 Monitoring .......................................................................................................................... 38
2.6 Schutzgut Wasser ................................................................................................................ 38
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
Inhalt
2.6.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 38
2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 38
2.6.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 38
2.6.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 39
2.6.5 Monitoring .......................................................................................................................... 39
2.7 Schutzgut Klima .................................................................................................................... 39
2.7.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 39
2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 39
2.7.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 39
2.7.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 39
2.7.5 Monitoring .......................................................................................................................... 40
2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter.......................................................................................... 40
2.8.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 40
2.8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 40
2.8.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 40
2.8.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 40
2.8.5 Monitoring .......................................................................................................................... 41
2.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen .................................................. 41
3. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................ 41
4. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .............. 42
5. Umweltüberwachung – Monitoring ..................................................................................... 42
6. Zusammenfassung ............................................................................................................... 44
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
1
1. Einleitung
Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. § 2a
Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
• Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen und Festsetzungen der Pläne mit
Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des
Vorhabens.
• Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes,
die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und
die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden.
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt wurden, mit folgenden Angaben:
• Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich
der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
• Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nicht-Durchführung.
• Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen.
• In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und
der räumliche Geltungsbereich der Pläne zu berücksichtigen sind.
3. folgende zusätzliche Angaben:
• Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse.
• Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring).
• Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
•
Tiere
•
Pflanzen
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
•
•
•
•
•
•
2
Boden
Wasser
Luft
Klima
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die
nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a BauGB
•
•
•
•
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde mit der Erarbeitung des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ beauftragt. Die FNPÄnderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ findet im Parallelverfahren statt.
Der Umweltbericht gilt für beide Verfahren gleichlautend. Der Bebauungsplan hat einen deutlich höheren Detaillierungs- und Vertiefungsgrad als die FNP-Änderung. Der
Umweltbericht wurde dementsprechend in der für den B-Plan nötigen Tiefe bearbeitet.
1.1 Inhalt und Ziel des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung
Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes östlich der
L241, Wymarstraße am Ortseingang von Kirchberg, wurde durch die Carl Eichhorn
KG, Wellpappenwerke in Jülich-Kirchberg, Wymarstraße 13 angeregt. Die Projektfläche steht im Besitz der o.g. Carl Eichhorn KG und wird momentan zum größten Teil
landwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus befand sich auf einer Teilfläche bis vor kurzem die sog. Bitumenhalle, die mittlerweile abgerissen wurde. Auf dem Gelände sollen
innerhalb eines Gebäudekomplexes, neue Produktions-, Lager- und Logistikflächen
sowie ein Hochregallager errichtet werden, die der Firma eine Konzentration und Erweiterung Ihres Produktionsstandorts ermöglichen und die baulichen Voraussetzungen
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
3
für eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung schaffen sollen. Der zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden um den
Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Außerdem wird die Firma Carl Eichhorn
KG im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens
Ihre derzeit an drei Standorten im Jülicher Stadtgebiet ansässigen Lagerflächen aufgeben. Hieraus resultiert ein erheblicher Wegfall heute noch notwendiger Transportvorgänge zu und von diesen Standorten durch LKW.
Das Bebauungsplangebiet liegt am Ortseingang von Kirchberg, südwestlich der Stadt
Jülich. Es wird …
• … im Norden von einer ehemaligen Bahndammtrasse mit der darauf verlaufenden
Radwegverbindung „Aldenhoven-Jülich“ und der dahinter liegenden Abgrabung der
Firma Sieb Kieswerk GmbH und Co. begrenzt.
• Im Osten grenzt das FFH-Gebiet „Indemündung“ mit dem NSG „Pellini-Weiher“
direkt an die Planfläche an.
• Im Süden begrenzt der Anliegerweg „Am Weiher“ mit dem dahinterliegenden Firmensitz der Firma Carl Eichhorn KG und den Koppeln eines Pferdehofs das Projektgebiet.
• Im Westen, jenseits der Wymarstraße (L241) und dem dahinterliegenden parallel
verlaufenden Gewässer „Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich“, liegt weiteres
Firmengelände im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Kastanienbusch“.
Besonders zu beachtende Umweltaspekte in diesem Planverfahren sind die Themenbereiche Lärm und Entwässerung. Des Weiteren ist die Nähe zum FFH-Gebiet „Indemündung“ und den Seen der nördlichen Abgrabung zu bewerten. Durch die Aufstellung eines ca. 35 m hohen Hochregallagers innerhalb des geplanten Gebäudekomplexes liegt außerdem ein Eingriff in das Landschaftsbild vor, der ebenfalls einer Bewertung und Kompensation bedarf.
Der FNP wird im Parallelverfahren geändert.
1.2 Geplante Festsetzungen und Darstellungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt südwestlich von Jülich und
am nördlichen Ortseingang von Kirchberg. Er umfasst in der Gemarkung Bourheim
folgende Flurstücke:
•
•
Flur 10, Flurstücke 39, 40, 48, 50, 51, 72, 95, 96, 97, 100-112
Flur 6, Flurstücke 86, 87, 88
Die Bebauungsplanfläche wird mit ca. 44.400 qm (4,4 ha) bilanziert und umfasst wegen der geplanten Transportwegbeziehung auch die Straßenfläche der Wymarstraße
(L241) und die Gewässerfläche des „Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteichs“. Auf
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
4
dem Gelände befand sich bis Mitte 2015 ein ungenutztes Werksgebäude („Bitumenhalle“) der Firma Carl Eichhorn KG inkl. Zufahrt, einige Brachflächen und eine landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche, die ca. 51 % der gesamten Planfläche bzw. 66 %
der jetzigen Freifläche einnimmt.
Der Bebauung ermöglicht mit seiner Festsetzung eines Gewerbegebietes (GRZ 0,8)
und von Verkehrsflächen eine Gesamtversiegelung von 25.752 qm, wobei im bisherigen Bestand 6.780 qm versiegelt sind. Die Neuversiegelung beträgt somit 18.972 qm.
Innerhalb des Gewerbegebietes wird es Freiflächen geben, die als Grünflächen gestaltet werden. Ihre Größe beträgt knapp 5.650 qm. Die im Norden, Osten und Süden umlaufenden Flächen zur Entwässerung werden für umfassende Pflanzmaßnahmen genutzt. Insgesamt werden Festsetzungen für eine Fläche von 10.143 qm getroffen. Die
Wymarstraße wird als Verkehrsfläche festgesetzt, der Mühlenteich als Gewässer.
Die nachfolgende Abbildung 1 zeigt den Entwurf des Bebauungsplans.
Abb. 1: Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen: Gewerbegebiet (grau), Grünflächen mit Versickerungsanlage (grün), Verkehrsfläche (gelb) und Gewässer (blau).
Durch die Errichtung des Hochregallagers mit einer voraussichtlichen Höhe von ca. 35
Metern über dem jetzigen Geländebezugspunkt wird der künftige Gebäudekomplex
gut sichtbar sein. Nördlich der Planfläche entlang des ehemaligen Bahndamms, verlaufen zwei 110 kV Hochspannungsleitungen, von denen eine ca. 30 m hoch aufragt
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
5
und das Landschaftsbild vorbelastet. Der östlich angrenzende „Pellini-Weiher“ ist als
Naturschutzgebiet (NSG) und FFH-Gebiet ausgewiesen. Die westliche Grenze des
NSG ist locker mit Weichholzauenbaumarten bestockt und grenzt unmittelbar an den
Bebauungsplan an. Im Bebauungsplan soll der gesamte Gebäudekomplex wie beschrieben von privaten Grünanlagen umpflanzt werden, die auf der Ostseite insbesondere als Puffer zum „Pellini-Weiher“ fungieren sollen. Diese Eingrünung wird allerdings
den Blick auf die Werkshallen, insbesondere das Hochregallager, nicht komplett verstellen können.
Die FNP-Änderung umfasst den östlichen Teil des Bebauungsplangebietes. Im westlichen Teil gibt es bereits eine Darstellung als Gewerbliche Baufläche. Der FNPÄnderungsbereich hat eine Größe von ca. 1,7 ha. Er stellt derzeit eine „Grünfläche“
und eine „Fläche ohne Festsetzung“ dar. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren.
Abb. 2: FNP-Änderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
6
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze
für die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs.
6 Nr. 7c BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse
für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge
und -minderung bewirkt werden soll.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren
sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen
im Range vorgehen. Grundsätzliche Regelungen
zum Artenschutz sind im § 44 Bundesnaturschutzgesetz getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist
es verboten:
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse
TA Lärm
DIN 18005
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
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Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Boden
Baugesetzbuch
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu
sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat.
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
Bundesbodenschutzgesetz
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
8
Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Wasser
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf
deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt,
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts
als Bestandteil von Natur und Landschaft und als
Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
§ 1 (s.o.)
Wasserhaushaltsgesetz
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Denkmalschutzgesetz
NRW
Kultur- und
Sachgüter
„Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll
zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie
sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.“( § 1 DSchG NW)
„Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler
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9
Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Kultur- und
Sachgüter
Denkmalschutzgesetz
NRW
bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung
und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu
gewährleisten.“ (§ 11 DSchG NW).
„Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem
Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die
Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die
Obere Denkmalbehörde.“ (§ 15 DSchG NW).
„Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in
unverändertem Zustand zu erhalten.“ (§16 DSchG).
Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall im Besonderen die nachfolgend aufgeführten
Fachpläne mit den dort formulierten Zielen relevant.
Landschaftsplan und Schutzgebiete
Das Bebauungsplangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 2 „Ruraue“
(1. Änderung) der Stadt Düren, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000
(GV.NRW. S. 568/SGV.NRW.791).
Das Plangebiet liegt mit dem östlichen Teil im LSG „Wymarshof“ und grenzt an zwei
weitere Landschaftsschutzgebiete (LSG) an:
• LSG „Rurtal südlich der Autobahn A 44“ (LSG-5004-0003) im Nordwesten mit dem
„Gut Linzenich“,
• LSG „Baggersee Jülich-Kirchberg mit Ruruferbereich“ (LSG-5004-0004) im Norden
Abb. 3: Landschafts- (grün schraffiert), Naturschutzgebiete (lila schraffiert) und FFH-Gebiete (rot punktiert) in der Umgebung des Plangebiets (rot Mitte).
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Am Bedeutsamsten ist die Angrenzung des Bebauungsplans an das östlich angrenzende Naturschutzgebiet (NSG) „Pellini-Weiher“ mit dem dahinter liegenden NSG
„Rurauenwald-Indemündung“. Beide gehören zum FFH-Gebiet „Indemündung“. Das
NSG „Pellini-Weiher“ beinhaltet des Weiteren einige als §62-Biotope ausgewiesene
Flächen. Im laufenden Verfahren wurde deshalb ebenfalls eine FFH-Verträglichkeitsstudie (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG 2016) angefertigt.
Schwerpunkte der Schutzziele des Naturschutzes in diesen Schutzgebieten sind die
Erhaltung verschiedener wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der
FFH-Richtlinie und deren Lebensräume. Dazu zählen insbesondere der Biber, verschiedene Brutvogelarten, sowie diverse rastende Wintervogelarten und einige Pflanzenarten der schützenswerten Biotope. Als Schutzzweck wird „die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Stillgewässers mit Röhrichtvegetation als in NRW geschütztes Biotop (§62 LG), die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes
von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§20
Buchstabe a und Satz 2 LG), die Erhaltung eines naturnahen Stillgewässers mit einer
artenreichen Amphibienfauna sowie die Erhaltung und Entwicklung von Weidenauwaldfragmenten“ angegeben.
Alleenkataster NRW
Im Alleenkataster des Landes NRW sind zwei Alleen des „Gut Linzenich“ in je ca. 600
m aufgeführt.
Luftreinhalteplan
Für die Stadt Jülich existiert kein spezieller Luftreinhalteplan. Innerhalb des Dürener
Kreisgebietes gehört die Stadt Jülich, zusammen mit Düren und Niederzier, allerdings
zu den größeren Feinstaubemittenten. Von der Fa. Carl Eichhorn KG selber gehen
keine direkten Emissionen aus (Feinstaub im Kreis Düren, 2014; www.kreisdueren.de/kreishaus/amt/53/pdf/Feinstaub_im_Kreis_Dueren_2014.pdf).
Lärmbelastungskarten, Umgebungslärmkartierung
Das MKULNV NRW hat Daten zum Umgebungslärm veröffentlicht. Im Hinblick auf die
Belastung durch die Bundesstraße B 56 werden im 24-Stunden-Mittel Belastungen bis
zu 75 dB(A) unmittelbar an der Straße gemessen. Westlich der Rur sind allerdings
keine Pegel von > 55 dB(A) angegeben. Nachts sind die Werte naturgemäß geringer.
Insgesamt zeigen die Umgebungslärmkarten, dass bezüglich des Verkehrslärmes der
B 56 keine erheblichen Lärmvorbelastungen vorliegen.
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Abb. 4: Umgebungslärmkarten Straße für das Bebauungsplangebiet (rot) und sein Umfeld.
Trinkwasserschutzzonen und ihre Verordnungen
Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet.
Überschwemmungsgebiete
Gemäß der Hochwassergefahren-Karte der Bezirksregierung Köln liegt das Bebauungsplangebiet nicht in einem Überschwemmungsgebiet der Rur mit mittlerer (HQ100,
„Jahrhunderthochwasser“) oder hoher Wahrscheinlichkeit. Lediglich bei einer niedrigen
Wahrscheinlichkeit (>HQ500, „Jahrtausendhochwasser“) können Teile des Plangebiets betroffen sein.
Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50
Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (Geologischer Dienst
2005) zeigt eine Zweiteilung des Bebauungsplangebietes. Der kleinere nordöstliche
Teil des Plangebietes besteht aus einem Auengley mit geringer Bodenschätzung. Der
Standort erhält bezüglich der Schutzwürdigkeit der Böden „keine Bewertung“. Der größere südwestliche Teil besteht aus staunassen Braunerden mit hoher Bodenschätzung. Der Boden wird als „sehr schutzwürdiger Boden“ bewertet. Die Bewertung leitet
sich aus der „Regelungs- und Pufferfunktion, sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit“ des Bodens ab.
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12
Abb. 5: Ausschnitt aus der Bodenkarte des Geologischen Dienstes (2005) für das Plangebiet (rot).
2. Schutzgutbezogene Umweltprüfung
Die Beschreibung und Bewertung der Planung wird nachfolgend auf das jeweilige
Schutzgut bzw. den zu diskutierenden Umweltbelang bezogen vorgenommen. Dies
gewährleistet eine zusammenhängende und nachvollziehbare Betrachtung. Die Kapitel sind jeweils gegliedert in:
1.
2.
3.
4.
5.
Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung).
Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen.
2.1 Schutzgut Mensch – Faktor Lärm
2.1.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Die Umgebungslärmkarten des LANUV NRW geben keine Hinweise auf relevante
Lärmemissionen durch den Verkehr auf der Bundesstraße 56, die in die Umgebung
des Plangebietes wirken.
Zur Konkretisierung der aktuellen Lärmsituation vor Ort wurde vom Büro ACCON, ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (2016) ein Schallgutachten angefertigt. Dies zielt unter
Berücksichtigung der Vorbelastung insbesondere darauf ab, Lärmkontingente für die
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einzelnen Teilbereiche des Gewerbegebietes zu ermitteln, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass es in den umliegenden Wohn- und Mischgebieten nicht zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Zusätzlich zu den, in
einem bereits vorangegangenen schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr.
10 „Kastanienbusch“, festgelegten Immissionspunkten (IPs), wurde für das jetzt vorliegende Gutachten die Standortverteilung der IPs angepasst. Die IPs 1-7 liegen dabei
im südlich gelegenen Misch- bzw. Wohngebieten, wohingegen der neue IP8, an einem
Hof südöstlich des Plangebiets liegt. Die genaue Lage ist der Abbildung 1 aus dem
Schalltechnischen Gutachten zu entnehmen. Mit diesen Punkten sind alle für das Verfahren relevanten Immissionsorte im Hinblick auf den Gewerbelärm definiert.
Die Vorbelastung durch Lärmemissionen ergibt sich aus dem bestehenden Betriebsgelände. Der Betrieb wird in drei Schichten rund um die Uhr betrieben. Im Schallgutachten werden deshalb als Richtwert die max. zulässigen Belastungen bei Nacht (4045 dB(A)) angesetzt, die im derzeitigen Bestand eingehalten bzw. teils deutlich unterschritten werden.
2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Ziel der Planung ist es, für das B-Plangebiet Lärmkontingente zu definieren, so dass
die Gesamtbelastung den zulässigen Richtwert nicht überschreitet. Da die Lager- und
Versandbereiche selbst keine Geräuschquellen darstellen, ergibt sich die Zusatzbelastung insbesondere aus dem LKW-Verkehr und der Rangier- und Verladetätigkeit.
Im Hinblick auf die Beaufschlagung durch Gewerbelärm ist durch die Ermittlung der
zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan bzw. den textlichen Festsetzungen hierzu sichergestellt, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern ist
zu prognostizieren, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch
durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
2.1.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm werden konkretisierend als
wesentliche Maßnahme zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch durch Gewerbelärm folgende Lärmemissionskontingente festgesetzt (tags:
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr; nachts: 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr):
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Die Zonierung ist nachfolgender Abbildung zu entnehmen.
Abb. 6: Zonierung des Bebauungsplangebietes.
Für einzelne Immissionsorte ergeben sich sogenannte Zusatzkontingente. Diese werden in Bezug auf einen Bezugspunkt ermittelt.
Der IP 8 liegt im Richtungssektor A. Hier kann ausschließlich nachts ein Zusatzkontingent von 7 dB(A) vergeben werden. Im Richtungssektor B liegen die IP 1-7. Für diese
ist ausschließlich tags ein Zusatzkontingent von 4 dB(A) möglich.
Ein Vorhaben erfüllt auch die schalltechnische Festsetzung, wenn der Beurteilungspegel des Vorhabens den Immissionsrichtwert der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzkriterium der DIN
45691). Die Beurteilung der Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen erfolgt im jeweiligen Genehmigungsverfahren gemäß DIN 45691.
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2.1.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die bisherigen Verhältnisse am Standort
der Fa. Carl Eichhorn KG bestehen. Im derzeitigen Bestand werden die zulässigen
Richtwerte eingehalten (was auch künftig der Fall wäre). Derzeit finden noch viele
Fahrten von den außerhalb des hiesigen Werkes befindlichen Lagerflächen nach
Kirchberg statt. Diese „Belastung“ würde bei Nichtdurchführung der Planung beibehalten, was ungünstiger ist, als die Bündelung am modernisierten Standort.
2.1.5 Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Mensch im Hinblick auf den Faktor Lärm sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Die Festsetzungen stellen die Grundlage für die jeweilige
Baugenehmigung dar. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die zulässigen Immissionsrichtwerte nachweislich eingehalten werden. Ein im B-Planverfahren festgesetztes Monitoring ist somit nicht angezeigt.
2.2 Schutzgut Mensch – Faktor Luftbelastung
2.2.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Für die Stadt Jülich gibt es keine Station zur Ermittlung aktueller Luftbelastungen. Die
nächste Station zur Feinstaubermittlung liegt in Niederzier. Der zulässige Jahresmittelwert für PM 10 (40 μg/m3) und PM 2,5 (25 μg/m3) wurde hier (2014) nicht überschritten. Hiervon ist für Jülich auch auszugehen. Von der Fa. Eichhorn gehen keine relevanten Emissionen aus.
2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Von der geplanten Maßnahme werden gesamträumlich betrachtet keine zusätzlichen
Emissionen ausgehen. Eine Überschreitung der zulässigen Feinstaubgrenzwerte im
Jahresmittel ist nicht zu prognostizieren.
2.2.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch/
Faktor Luft sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.2.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da der Aspekt im Planverfahren eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung.
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2.2.5 Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Mensch im Hinblick auf den Faktor Luft sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope
2.43.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Zur Ermittlung der aktuellen Bestandssituation der Tierwelt fanden eine umfassende
Datenauswertung und eine aktuelle Kartierung der Vogelwelt und der Fledermäuse,
ferner des Bibers im Jahr 2015 statt. Ausgewertet wurden insbesondere:
• Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW
• Fundortkataster @LINFOS des LANUV NRW
• Schutzgebietsverordnung umliegender Schutzgebiete
Mit Hilfe der Bestandsdaten, die sich aber in der Regel auf das weitere Umfeld bezogen und nicht speziell auf das Bebauungsplangebiet, konnte ein erster Eindruck von
der Tierwelt gewonnen werden. Insbesondere zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens fanden aber vertiefende Untersuchungen statt, um
ein aktuelles und genaues Bild zu erhalten.
Im Rahmen der im Jahr 2015 durchgeführten Vogelkartierung wurden insgesamt 70
Vogelarten festgestellt, darunter 52 Brutvogelarten und 18 Gastvogelarten. Mit Eisvogel, Feldlerche, Graureiher, Habicht, Kormoran, Kuckuck, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Nachtigall, Pfeifente, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzmilan, Silbermöwe, Silberreiher, Sperber, Tafelente und Zwergtaucher gelten 18 Arten in NRW als
planungsrelevant (streng geschützte und/oder gefährdete Arten und Koloniebrüter).
Sieben dieser Arten unterliegen einer Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste Nordrhein-Westfalen (NW) bzw. Deutschland (D) nämlich: Feldlerche (RL D 3, NW 3), Kuckuck (RL NW 3), Mehlschwalbe (RL NW 3), Nachtigall (RL NW 3), Rauchschwalbe
(RL NW 3), Rotmilan (RL NW 3) und Tafelente (RL NW 3).
Neben den 18 entweder streng geschützten und/oder gefährdeten Vogelarten wurden
52 weitere Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich um
allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene
Drossel-, Meisen- und Finkenarten ferner häufige Rabenvögel und Tauben.
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Tabelle 1: Vögel im Untersuchungsgebiet Jülich-Kirchberg
Kategorien der Roten Liste (RL):
Status:
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
B = Brutvogel
1 = vom Aussterben bedroht
N = Nahrungsgast
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
Weitere Abkürzungen :
R = arealbedingt selten
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
- = ungefährdet
V = Vorwarnliste
Deutscher Name
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
Amsel
Bachstelze
Bergfink
Blässhuhn
Blaumeise
Buchfink
Buntspecht
Dohle
Dorngrasmücke
Eichelhäher
Eisvogel
Elster
Fasan
Feldlerche
Fitis
Gartenbaumläufer
Gartengrasmücke
Gelbspötter
Graugans
Graureiher
Grauschnäpper
Goldammer
Grünfink
Grünspecht
Habicht
Haubentaucher
Hausrotschwanz
Haussperling
Heckenbraunelle
Höckerschwan
Hohltaube
Kanadagans
Kernbeißer
Kleiber
Kohlmeise
Kormoran
Kuckuck
Mandarinente
Planungsrelevante Arten gelb markiert
Wissenschaftlicher
Name
Turdus merula
Motacilla alba
Fringilla montifringilla
Fulica atra
Parus caeruleus
Fringilla coelebs
Dendrocopos major
Corvus monedula
Sylvia communis
Garrulus glandarius
Alcedo atthis
Pica pica
Phasianus colchicus
Alauda arvensis
Phylloscopus trochilus
Certhia brachydactyla
Sylvia borin
Hippolais icterina
Anser anser
Ardea cinerea
Muscicapa striata
Emberiza citrinella
Carduelis chloris
Picus viridis
Accipiter gentilis
Podiceps cristatus
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Prunella modularis
Cygnus olor
Columba oenas
Branta canadensis
Coccothraustes coccothraustes
Sitta europaea
Parus major
Phalacrocorax carbo
Cuculus canorus
Aix galericulata
Vogelschutzrichtlinie
RL
RL D
Streng
NRW
Art.4 (2)
2007
geschützt Anhang I
2010
VS-RL
VS-RL
-
V
-
3
V
V
-
3
V
V
V
V
V
3
-
x
x
x
x
Status
im
Gebiet
B
B
DZ
B
B
B
B
N
B
B
BV
B
N
B
B
B
B
B
N
N
B
B
B
B, N
N
B, N
B
B
B
B, N
B
B, N
B
B
B
N
BV
W
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Tabelle 1 : Fortsetzung
Deutscher Name
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
Mauersegler
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Misteldrossel
Mönchsgrasmücke
Nachtigall
Nilgans
Pfeifente
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
Reiherente
Ringeltaube
Rotkehlchen
Rotmilan
Schwanzmeise
Schwarzmilan
Silbermöwe
Silberreiher
Singdrossel
Sommergoldhähnchen
Sperber
Star
Stieglitz
Stockente
Sumpfrohrsänger
Teichhuhn
Tafelente
Wacholderdrossel
Weidenmeise
Zaunkönig
Zilpzalp
Zwergtaucher
Wissenschaftlicher
Name
Apus apus
Buteo buteo
Delichon urbica
Turdus viscivorus
Sylvia atricapilla
Luscinia megarhynchos
Alopochen aegyptiacus
Anas penelope
Corvus corone
Hirundo rustica
Aythya fuligula
Columba palumbus
Erithacus rubecula
Milvus milvus
Aegithalos caudatus
Milvus migrans
Larus argentatus
Ardea alba
Turdus philomelos
Regulus ignicapilla
Accipiter nisus
Sturnus vulgaris
Carduelis carduelis
Anas platyrhynchos
Acrocephalus palustris
Gallinula chloropus
Aythya ferina
Turdus pilaris
Parus montanus
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
Tachybaptus ruficollis
Vogelschutzrichtlinie
RL
RL D
Streng
NRW
Art.4 (2)
2007
geschützt Anhang I
2010
VS-RL
VS-RL
V
R
V
?
-
3
3
3
3
R
R
?
V
3
-
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Status
im
Gebiet
BV, N
BV, N
B, N
B, N
B
B
B, N
W
B
B, N
N
B
B
N, DZ
B
N
N
N, W
B
B
N
B
B
B, N
B
W
W
N, W
B
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B
W
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Gastvögel
Mehlschwalbe
Graureiher
Habicht
Kormoran
Rotmilan
Schwarzmilan
19
Sperber
Tafelente
Pfeifente
Silbermöwe
Silberreiher
Zwergtaucher
Abb. 7: Planungsrelevante Vogelarten.
Bei der Überprüfung des Fledermausbestandes wurden insgesamt sechs Arten nachgewiesen: Zwerg- und Rauhautfledermaus, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus und Braunes Langohr. Die Zwergfledermaus (Pipistrellus
pipistrellus) konnte bis auf die offene Feldflur im Westen des Untersuchungsgebietes
mit hoher Stetigkeit in allen Teilbereichen festgestellt werden. Häufig abgeflogen wurden Leitlinien, wie z.B. entlang der ehemaligen Bahnlinie, am Ruruferweg, aber auch
über der Rur sowie im Siedlungsbereich. Die Art wurde bei allen Terminen erfasst und
ist die häufigste Art. Die nahe verwandte Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
wurde an 2 der 8 Termine erfasst, insbesondere entlang der Rur, aber auch auf der
alten Bahnlinie. Die Art kommt bei uns vorwiegend zur Zugzeit vor; die Nachweise
stammen vom 16.04.2015 und vom 15.08.2015. Die Rauhautfledermaus hat einen
stärkeren Bezug zu Gewässern, insbesondere in Verbindung mit Wald.
Nachweise des Großen Abendseglers (Nyctalus noctula) gelangen an 4 Tagen:
04.06., 16.06., 15.08. und 20.09.2015. Die Aufnahmen stammen vom offenen Luftraum über dem westlichen Rand des Bebauungsplangebietes und vom Umfeld des
Pellini-Weihers und der Rur. Dort und nahe dem Wymarshof wurde auch die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) nachgewiesen (16.06.2015 und 15.08.2015).
Das häufige Vorkommen der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) wundert nicht,
sind doch mit der Rur und dem Mühlenteich sowie vor dem Pellini-Weiher und dem
nördlich liegenden Abgrabungsgewässer sehr gut geeignete Jagdhabitate im Untersu-
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chungsgebiet vorhanden. Die Art quartiert in der Sommersaison in Baumhöhlen, im
Winter in Höhlen und Stollen.
Vom Braunen Langohr (Plecotus auritus) gelang nur ein Nachweis in der Ruraue. Die
Art ortet allerdings ausgesprochen leise, so dass sie in den Aufnahmen sicher unterrepräsentiert ist.
Abb. 8: Die Detektornachweise der Fledermäuse im Untersuchungsgebiet.
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Als weitere planungsrelevante Säugetierart kommt der Biber (Castor fiber) im Untersuchungsgebiet vor. Am „Pellini-Weiher“ gibt es vor allem ältere Biberspuren, während
im Jahr 2015 offenbar ausgesprochen wenig Aktivität in diesem Bereich stattfand. Die
Spuren lassen auf eine zumindest ehemals starke Biberaktivität schließen, während im
Untersuchungsjahr 2015 kaum frischen Biberspuren festgestellt werden. Es gelang
auch kein Sichtnachweis der Art, was allerdings aufgrund der meist nächtlichen Aktivität der Art auch schwierig ist. Stattdessen wurden regelmäßig Nutrias (auch Biberratte
oder Sumpfbiber genannt) im Pellini-Weiher beobachtet. Hier stellt sich die Frage, ob
der Biber das Gewässer aufgrund der Konkurrenzsituation nahezu aufgegeben hat
und jetzt weiter Rur aufwärts an der Indemündung ansässig ist. Entlang der Rur gestaltet der Biber auch heute noch die Landschaft. Wechselbezüge des Bibers zwischen Pellini-Weiher, Abgrabungsgewässer und Rur konnten nicht herausgearbeitet
werden. Das Vorkommen konzentriert sich auf den Rurverlauf, insbesondere in Richtung Süden. Generell muss der „Pellini-Weiher“ aber weiterhin als potenzielles Biberhabitat mit möglichen Wechselbezügen in die Ruraue angesehen werden.
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgte eine Kartierung der
Biotoptypen. Biotoptypen werden auf Basis der Pflanzenwelt abgegrenzt. Insofern
können die Schutzgüter Pflanzen und Biotope gemeinschaftlich besprochen werden.
Die einzelnen Biotoptypen werden nachfolgend beschrieben.
Acker (HA0, aci)
Der südliche und überwiegende Teil der Planfläche besteht aus einem Acker. Im Jahr
2015 wurde hierauf Mais angebaut. Aufgrund der intensiven Nutzung des Bodens und
dem hohem Einsatz von Bioziden und Düngemitteln ist nur eine rudimentär ausgeprägte Ackerwildkrautflora vorhanden, die sich weitgehend auf die Ackerränder beschränkt.
Abb. 9: Der überwiegende Teil des Bebauungsplangebietes besteht aus einer Ackerfläche.
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Mosaik: Ruderalfluren (K, neo5), teils mit jungem Gehölzbestand (Wald 90, ta3-5,g) auf
künstlichem Standort
Außerhalb der versiegelten Flächen der Bereiche um die Bitumenhalle mit ihrer Zufahrt befand sich in der Betriebsphase ein Mosaik aus Ruderalfluren mit geringem Anteil an Störzeigern und Pioniergehölzbeständen (auf künstlichen Standorten). Pflanzensoziologisch ist die Ruderalflur dem Rainfarn-Beifußgestrüpp (TanacetoArtemisietum) zuzuordnen.
Baumgruppe mit starkem Baumholz (BF90, ta)
Im Nordwesten des Bebauungsplangebietes stocken 3 alte Linden mit starkem Baumholz. Eine Linde befindet sich im Straßenbankett, die beiden anderen auf dem Gelände der Fa. Eichhorn.
Abb. 10: Drei ältere Linden stocken im Nordwesten des Plangebietes.
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Straßenbegleitgrün ohne (VA, mr4) und mit (VA, mr9) Gehölzen
Zum Straßenbegleitgrün gehören Bankette mit und ohne Gehölze. Bei den Gehölzen
handelt es sich um dreizehn jüngere Gehölze im südlichen Straßenverlauf; darüber
hinaus um eine alte Linde (siehe oben) im Norden. Die Bankette werden durch gemähte Grasfluren oder Bodendecker gebildet.
Bach, bedingt naturfern (FM, wf6)
Der Mühlenteich verläuft entlang der westlichen Bebauungsplangrenze in begradigter
und befestigter Form.
Abb. 11: Mühlenteich auf Höhe der Werkseinfahrt der Fa. Eichhorn.
Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen 50-70%, Jungwuchs-Stangenholz (BE70,
ta3-5)
Die Böschungen im südlichen Teil des Mühlenteiches werden von jungen Ufergehölzbeständen gesäumt. Neben standortgerechtem Jungwuchs dominieren hier Brombeeren und Waldrebe.
Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen >70%, geringes Baumholz (BE100, ta2)
Im nördlichen Teil des Mühlenteiches stocken entlang der Böschungen Bestände mit
standortgerechten Arten wie Erle, Esche und Weide, begleitet von Waldrebe, Hasel
und Brombeere.
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Versiegelte Fläche (VF0)
Auf dem nördlichen Teil des Plangebiets stand die ehemalige Bitumenhalle mit den
entsprechenden Zufahrtswegen. Die Fläche war versiegelt. Darüber hinaus bildet die
Wymarstraße eine versiegelte Verkehrsfläche im Westen des Plangebietes. Dort befindet sich auch ein befestigter Parkplatz.
Abb. 12: Biotoptypenkartierung der Bebauungsplanfläche.
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgte eine Bestandsbewertung der betroffenen Biotoptypen gemäß dem Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008).
Tabelle 2: Bestandsbewertung Naturhaushalt
1
2
3
4
5
Biotopwert
Fläche (qm)
Gesamtwert (Sp. 3x4)
Betroffener Biotoptyp
Kürzel
Baumgruppe, starkes
Baumholz
BF90, ta
8
300
2.400
Ufergehölz, geringes
Baumholz
BE100, ta2
7
385
2.695
Mosaik aus Ruderalflur
und Pioniergehölzen
K, neo2/
Wald, ta3-5,
g
5
11.960
59.800
Bach, bedingt naturfern
FM, wf6
5
925
4.625
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Tabelle 2: Fortsetzung
1
2
3
4
5
Betroffener Biotoptyp
Kürzel
Biotopwert
Fläche (qm)
Gesamtwert (Sp. 3x4)
Straßenbegleitgrün, mit
Gehölzen
VA, mr9
4
263
1.052
Ufergehölz, jung
BE70, ta3-5
4
350
1.400
Acker
HA0, aci
2
22.763
45.526
Straßenbegleitgrün, ohne
Gehölze
VA, mr4
2
624
1.248
Versiegelte Fläche (gewerblich und Verkehr)
VF0
0
6.780
0
44.400
118.746
Gesamtwert
Die höchste Bewertung erhält mit 8 Punkten die Baumgruppe aus drei alten Linden im
Nordwesten des Plangebietes, die zu ihrem Schutz festgesetzt werden und somit erhalten bleiben. Einen Punkt weniger erhalten die Ufergehölze im nördlichen Teil des
Mühlenteiches. Da sich am Gewässer nichts verändert, bleibt auch dieser Bestand
erhalten. Eine durchschnittliche Bewertung von 5 Punkten erhalten der ausgebaute
Mühlenteich und das Mosaik aus Ruderalfluren und Pioniergehölzen im Bereich der
ehemaligen Bitumenhalle und des Umfeldes. 4 Punkte erhalten die jungen Straßenbäume und die jungen Ufergehölze im südlichen Abschnitt des Mühlenteiches. Diese
beiden Biotoptypen werden z.T. von der Transportwegebrücke überspannt, so dass
davon auszugehen ist, dass sie nicht dauerhaft erhalten bleiben. Selbst wenn die Gehölze nicht entfernt werden, wird der Mangel an Feuchtigkeit unter der Brücke auf
Dauer dazu führen, dass die Gehölze abgängig sind. Dies muss beim Eingriff berücksichtigt werden. Sehr geringwertig sind mit 2 Punkten das Straßenbegleitgrün ohne
Gehölze und die Ackerfläche. Versiegelte Flächen haben keinen ökologischen Wert
und erhalten somit 0 Punkte.
2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen lässt sich hinsichtlich der Betroffenheit der Vögel keine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG durch die Bebauungsplanung ausmachen. Keine der planungsrelevanten Arten brütet im Bebauungsplangebiet und seinem näheren Umfeld.
Brutplätze von Feldlerche, Nachtigall, Kuckuck und darüber hinaus auch Eisvogel und
Mäusebussard befinden sich in mehreren hundert Meter Entfernung. Funktionsraumbeziehungen gibt es vor allem zwischen dem Pellini-Weiher, dem nördlich liegenden
Abgrabungsgewässer und der Ruraue. Diese Strukturen liegen östlich des Bebauungsplangebietes, so dass auch künftig Wechselbeziehungen Aufrecht erhalten wer-
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den können, sowohl während der Brutzeit, als auch im Winterhalbjahr. Dort werden die
Gewässer von Wasservögeln als Rastplatz bzw. zur Überwinterung genutzt.
Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung notwendig. Darüber hinaus wird die festgesetzte Eingrünung die Lebensraumfunktion stärken. Die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
Für nicht streng geschützte und/oder gefährdete Arten wird es lokal und vorübergehend zu Lebensraumverlusten kommen. Aufgrund der Häufigkeit und des günstigen
Erhaltungszustandes dieser Arten sind aber keine über eine Bauzeitenregelung hinausgehenden Maßnahmen zum Ausgleich von Lebensraumverlusten zu fordern.
Im Rahmen einer Fledermauserfassung wurden innerhalb und im Umfeld des Bebauungsplangebietes sechs Arten erfasst. Quartierverluste im Zuge der Baumaßnahmen
und damit auch Tötungen von Fledermäusen im Quartier sind sicher auszuschließen.
Erhebliche Störungen, etwa in Form von Unterbrechungen traditioneller Flugrouten,
wird es nicht geben. Zur Vermeidung potenzieller Störungen ist eine evtl. nächtliche
Ausleuchtung so auszurichten bzw. abzuschirmen, dass sie nicht über das Betriebsgelände hinausragt. Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen tragen zusätzlich zur Abschirmung bei. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können auch für die Artengruppe
der Fledermäuse nicht ausgemacht werden.
Der Biber bewohnt den Lebensraumkomplex Pellini-Weiher/Ruraue. Die Wechselbezüge gehen somit nicht über die Bebauungsplanfläche sondern in die Gegenrichtung.
Lebensraumverluste wird es für die wenig störungsempfindliche Art nicht geben. Vielmehr wird auch hier die Eingrünung mit Arten der Weichholzaue (insbesondere Weiden) zu einer Stärkung des Lebensraumes führen. Tötungen des Bibers im Zuge des
Baus oder späteren Betriebes sind im Sinne einer angemessenen Betrachtung auszuschließen. Insgesamt kommt es auch für diese Art nicht zu einer Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
In der Gesamtschau lässt sich für die Tierwelt prognostizieren, dass es nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen kommt.
In der Pflanzenwelt sind vorwiegend geringwertige und kurzlebige Pflanzengesellschaften betroffen. Am hochwertigsten sind 3 Altbäume, die zu ihrem Schutz festgesetzt werden. Kleinflächig sind jüngere Gehölzbestände direkt oder indirekt betroffen.
Weit überwiegend kommt es aber zur Beanspruchung von Ackerflächen und Ruderalfluren. Dem stehen sehr umfassende Pflanzmaßnahmen gegenüber. Insgesamt ist
für die Pflanzenwelt keine erhebliche Beeinträchtigung zu prognostizieren.
Geschützte Biotope im Sinne des Gesetzes sind nicht betroffen. Ein Teil der Maßnahme findet allerdings im Landschaftsschutzgebiet statt (siehe unten). Zum Ausgleich
wurden daher umfassende Kompensationsmaßnahmen entwickelt und festgesetzt.
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2.3.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurden folgende Hinweise für die Bebauungsplanung gegeben:
1.
2.
3.
4.
Zum Schutz brütender Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Soweit das
Abschieben von Oberboden außerhalb der Vogelbrutzeit geschieht, also nicht
zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres, ist nicht mit der Tötung oder Verletzung von brütenden oder Junge führenden Vögeln zu rechnen. Abweichungen
von dieser Regel sind dann denkbar, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass
sich im Baufeld keine brütenden Vögel befinden. Dies ist vorab mit der ULB des
Kreises Düren abzustimmen.
Das Bebauungsplangebiet ist nach Norden, Osten und Süden umfassend einzugrünen. Insbesondere in Richtung Osten ist die Eingrünung des Pellini-Weihers
aufzugreifen und zu stärken, indem dort Arten der Weichholzaue (Weiden,
Schwarzpappel, Faulbaum) eingebracht werden.
Eventuelle nächtliche Ausleuchtungen des Geländes sollten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln geschehen. Sie müssen grundsätzlich so ausgerichtet oder
abgeschirmt sein, dass ihre Wirkung nicht über das Betriebsgelände hinausreicht.
Im Zuge des Abrisses der Bitumenhalle wurde im vorsorglichen Sinne empfohlen,
für die (nicht-planungsrelevante) Vogelart Hausrotschwanz an die neue Bausubstanz 3 Kästen anzubringen.
Darüber hinaus wurden im Rahmen des LBP umfassende Pflanzmaßnahmen im Bebauungsplangebiet in einer Größe von über einem Hektar entwickelt (siehe auch oben
Punkt 2.). Die Flächen werden einerseits für die Versickerung von Niederschlagswasser genutzt, können andererseits aber bis auf die eigentliche Versickerungsrinne
(Größe 1.200 qm) für Pflanzmaßnahmen verwendet werden.
Um das Gelände östlich des Gewerbegebiets optimal als Pufferzone zum FFH-Gebiet
„Pellini-Weiher“ zu nutzen, werden hier mit typischen Weichholzauengehölzarten, vorzugsweise Weiden, Schwarzpappel und Faulbaum, bepflanzt werden. Gleiches gilt für
die nördliche Fläche parallel zur alten Bahnlinie. Zusätzlich sollte als weiterer Sichtschutz der in einigen Jahren hochwachsenden Bäume eine Gebüschreihe (Breite ca. 4
m) aus Weißdorn, Schlehe, Haselnuss und Wildrose vorgesetzt werden. Der südliche
Grünstreifen wird entlang des Weges ebenfalls mit einem 4 Meter breiten Gebüschstreifen versehen. Dahinter soll eine Extensivwiese mit Einzelbäumen entstehen.
Es werden 3 Maßnahmenflächen (M1-M3) festgesetzt.
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Maßnahmenfläche M1
Maßnahmenfläche M2
Maßnahmenfläche M3
Abb. 13: Die Planfläche mit den derzeit vorgesehenen baulichen Anlagen und das Eingrünungskonzept:
Weidenwald im Norden und Osten (grün), Gebüsche (rot) im Norden und Süden und Einzelbäume auf
Extensivwiese im Süden (gelb).
Maßnahmenfläche M1, Gesamtfläche 3.143 qm im Norden
• Versickerungsrinne (ohne Bepflanzung): 444 qm
• Gebüschstreifen: 788 qm
• Weiden-Schwarzpappel-Faulbaum-Bestand: 1.911 qm
Pflanzliste M1
•
•
•
20 x Faulbaumgruppen mit je 6 Pflanzen im Pflanzabstand 1 x 1 m = 120 x Faulbaum (Rhamnus frangula), verpflanzte Sträucher 70-100 cm.
448 x Weiden und Schwarzpappeln im Pflanzabstand 2x2 Meter und zwar:
- 112 x Bruchweide (Salix fragilis), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 112 x Ohrweide (Salix aurita), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 112 x Salweide (Salix caprea), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 112 x Schwarzpappel (Populus nigra), verpflanzte Heister, 150-200 cm
Gebüschstreifen entlang der nördlichen Gebietsgrenze, gruppenweise mit 3-5 Ex.
je Art im Pflanzabstand 1 x 1 Meter, vierreihig.
- 197 x Weißdorn (Crataegus monogyna)
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197 x Hasel (Corylus avellana)
197 x Schlehe (Prunus spinosa)
197 x Wildrose (Rosa canina)
Die Flächen sind freiwachsend zu entwickeln. Pflegeschnitte des Gebüschstreifens
entlang der alten Bahnlinie sind zulässig. Die Pflanzen sind in den ersten beiden Jahren zweimal jährlich freizuschneiden. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen.
Pflanzausfälle sind nachzupflanzen. Für geeigneten Verbissschutz ist zu sorgen.
Maßnahmenfläche M2, Gesamtfläche 3.450 qm im Osten
• Versickerungsrinne (ohne Bepflanzung): 356 qm
• Weiden-Schwarzpappel-Faulbaum-Bestand: 3.094 qm
Pflanzliste M2
•
•
20 x Faulbaumgruppen mit je 6 Pflanzen im Pflanzabstand 1 x 1 m = 120 x Faulbaum (Rhamnus frangula), verpflanzte Sträucher 70-100 cm.
744 x Weiden und Schwarzpappeln und zwar:
- 186 x Bruchweide (Salix fragilis), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 186 x Ohrweide (Salix aurita), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 186 x Salweide (Salix caprea), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 186 x Schwarzpappel (Populus nigra), verpflanzte Heister, 150-200 cm
Die Flächen sind freiwachsend zu entwickeln. Für geeigneten Verbissschutz ist zu
sorgen. Pflanzausfälle sind nachzupflanzen.
Maßnahmenfläche M3, Gesamtfläche 3.550 qm im Norden
• Versickerungsrinne (ohne Bepflanzung): 400 qm
• Gebüschstreifen: 840 qm
• Extensivwiese mit Einzelbäumen: 2.310 qm
Pflanzliste M3
•
•
23 x Einzelbaum, Hochstamm 3 x verpflanzt, STU 14-16.
• 6 x Winterlinde (Tilia cordata)
• 6 x Hainbuche (Carpinus betulus)
• 6 x Stieleiche (Quercus robur)
• 5 x Sommerlinde (Tilia platyphyllos)
Gebüschstreifen entlang der südlichen Gebietsgrenze, gruppenweise mit 3-5 Ex. je
Art im Pflanzabstand 1 x 1 Meter, vierreihig.
- 210 x Weißdorn (Crataegus monogyna)
- 210 x Hasel (Corylus avellana)
- 210 x Schlehe (Prunus spinosa)
- 210 x Wildrose (Rosa canina)
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Der Gebüschstreifen ist freiwachsend zu entwickeln. Pflegeschnitte des Gebüschstreifens entlang des Weges sind zulässig. Die Hochstämme sind mit 3 Pflanzpflöcken und
Kokosstrick zu sichern. Die Pflanzen sind in den ersten beiden Jahren zweimal jährlich
freizuschneiden. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen. Pflanzausfälle sind
nachzupflanzen.
Die extensive Wiese ist mit einer geeigneten Grünlandmischung einzusäen und zweimal jährlich zu mähen. Der erste Schnitt erfolgt nach dem 31.07. eines Jahres.
Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der ersten Pflanzperiode (frostfreie Zeit im
Herbst bzw. Frühjahr) nach Beendigung der Baumaßnahmen durchzuführen. Die Beendigung aller Pflanzmaßnahme ist der ULB zwecks Abnahme telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
Das verbleibende Kompensationsdefizit von 40.169 Punkten für den Naturhaushalt
und 3.367 qm für das Landschaftsbild ist über externe Ausgleichsmaßnahmen auszugleichen.
Ein Teil des Defizites wird auf Liegenschaften der Fa. Eichhorn ausgeglichen und zwar
auf folgenden Flächen:
•
•
•
•
Gemarkung Kirchberg , Flur 8, Flurstücke 2, 3 und 4. Aufwertbare Fläche: 1.948 qm
Gemarkung Kirchberg , Flur 8, Flurstücke 18 und 22. Aufwertbare Fläche: 1.242 qm
Gemarkung Kirchberg , Flur 7, Flurst. 375 und 376. Aufwertbare Fläche: 1.092qm
Gemarkung Kirchberg , Flur 3, Flurstücke 225. Aufwertbare Fläche: 3.585 qm
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen.
Nr.
1
Größe
1.948 qm
Bestand
Wiese
Planung
Obstwiese (20 Bäume; Weidezaun)
2
1.242 qm
Wiese
Obstwiese (12 Bäume)
3
1.092 qm
Wiesenbrache
Wiesenbrache mit
Schlehe/Weißdorn
4
3.585 qm, Wiese
davon
noch 218
qm
Gesamtwert der Aufwertung
Obstwiese mit Hecke
(30 Bäume, Weidezaun)
Aufwertung
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte
= 5.844 Punkte
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte
= 3.726 Punkte
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte auf 20 % der Fläche
= 655 Punkte
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte
= 654 Punkte
10.879 Punkte
Mit Hilfe der 4 festgesetzten Maßnahmen kann der Eingriff in das Landschaftsbild
komplett ausgeglichen werden. Darüber hinaus können 10.879 Punkte als Ausgleich
für den Eingriff in den Naturhaushalt erzielt werden. Das Kompensationsdefizit von
40.169 Punkten reduziert sich somit auf 29.290 Punkte. Dieses ist durch weitere exter-
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ne Maßnahmen auszugleichen. Hierzu fand eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW, Herr Robert Jansen, statt. Der Landesbetrieb führt ein „Ökokonto
Weiße Wehe“. Hier wird eine Entfichtung entlang des Bachtals durchgeführt. Das Ökokonto ist mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Die notwendige Punktzahl ist
verbindlich reserviert. Bis zum Satzungsbeschluss erfolgt eine vertragliche Vereinbarung.
Für die 4 oben erläuterten Ausgleichsmaßnahmen auf Liegenschaften der Fa. Eichhorn
werden folgende Festsetzungen getroffen:
Pflanzfestsetzungen für die Obstwiesen
Auf 3 der 4 oben beschriebenen externen Ausgleichsflächen im Besitz der Fa. Eichhorn sind insgesamt 62 Obstbäume zu pflanzen. Es gelten folgende Festsetzungen:
•
•
•
•
•
•
62 Obstbäume, 2 x verpflanzt, 150-200 cm. Die Auswahl der Sorten hat in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren zu erfolgen, um ggf. die Förderung alter
Obstbaumsorten zu gewährleisten.
Sicherung mit je 3 Pfählen und Kokosstrick, Manschetten zum Schutz vor Verbiss
sowie Drahtverbau um den Dreibock.
In der Etablierungsphase sind die Bäume regelmäßig von Wildkräutern freizuschneiden, bei Trockenheit ausreichend zu wässern und regelmäßig auf Mäusebefall zu kontrollieren.
Die dauerhafte, fachgerechte Pflege der Obstgehölze ist zu gewährleisten. In den
ersten 5 Jahren jährlicher Pflegeschnitt, vom 6.-12. Jahr 3 Schnitte, danach Erhaltungsschnitt alle 3-5 Jahre.
Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen.
Die Pflanzmaßnahme muss spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Baubeginn erfolgen.
Aufwertung Wiesenbrache durch die Pflanzung von Schlehen-Weißdorngebüschen
Auf der 1.092 qm großen Wiesenbrache ist eine Gesamtfläche von 218 qm mit Schlehen und Weißdorn zu bepflanzen.
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Pflanzung von 218 Sträuchern, 40-80 cm, Pflanzabstand 1 x 1 Meter wechselnd zu
pflanzen als Gruppen zu je 5 Ex.
Es sind 4 Gehölzgruppen a 54 bzw. 55 qm zu bepflanzen, und zwar 3 Gruppen in
die Ecken der dreieckigen Fläche und eine Gruppe zentral.
Die Gehölze sind freiwachsend zu entwickeln, randliche Pflegeschnitte sind außerhalb der Vogelbrutzeit erlaubt.
Die Pflanzen sind in den ersten zwei Jahren zweimal jährlich freizuschneiden. Das
Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen.
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Die Pflanzen sind mittels Anstrich in den ersten zwei Jahren vor Verbiss zu schützen. Pflanzausfälle sind zu ersetzen.
Die Pflanzmaßnahme muss spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Baubeginn erfolgen.
Mit Hilfe der umfassenden Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietes kann der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vollständig
ausgeglichen werden.
2.3.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Damit
bleibt für große Teile des Plangebietes die intensivlandwirtschaftliche Nutzung bestehen. Daraus ergeben sich zwar keine direkten Nachteile für die Pflanzen- und Tierwelt,
eine Entwicklung und Ausweitung von Vegetationsbeständen der Weichholzaue ist
aber auch nicht möglich.
2.3.5 Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biotope sind nach derzeitigem Stand
nicht notwendig.
Nach Durchführung der Pflanzmaßnahmen im und außerhalb des Bebauungsplangebietes muss eine Abnahme erfolgen. Pflanzausfälle sind laufend zu ersetzen. Ein Freischneiden der frisch gepflanzten Gehölze (insbesondere in den ersten 2 Jahren) ist zu
gewährleisten und auf Verlangen nachzuweisen. Auf Dauer muss die Extensivwiese
im südlichen Teil durch zweimalige jährliche Mahd gepflegt werden.
2.4 Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete
2.4.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Der östliche Teil des Bebauungsplangebiets (Flurstück 51, in der Flur 10 der Gemarkung Bourheim) gehört zum LSG „Wymarer Hof“ (LSG-5004-0005). Die unmittelbare
Bedeutung für das Schutzgut Landschaft muss hier allerdings als gering angesehen
werden. Das Flurstück besteht aus Intensivacker und muss als deutlich vorbelastet
beschrieben werden. Es dient somit insbesondere als (für sich genommen geringwertige) Pufferzone zum NSG „Pellini-Weiher“ bzw. dem dortigen FFH-Gebiet.
Eine Erholungseignung gibt es im direkten Plangebiet nicht. Allerdings dient das Umfeld des Bebauungsplangebietes, insbesondere der nördlich gelegene Radweg und
die Baggerseen und das Umfeld des „Pellini-Weihers“ und der Rur, durchaus der Naherholung. Touristische Strukturen gibt es nicht.
Das Landschaftsbild wird derzeit durch zwei 100kV Hochspannungsleitungen mit
max. 30 m Höhe vorbelastet. Als Vorbelastung muss auch das Hauptwerksgelände
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der Fa. Eichhorn angesehen werden, sowie der Betrieb des Kieswerks der nördlich
gelegenen Abgrabung.
Insgesamt ist allerdings die Bedeutung des Bebauungsplangebietes im Hinblick auf
das Schutzgut Landschaft als „gering“ zu bezeichnen. Gleiches gilt für die Erholungseignung und das Landschaftsbild.
2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Die Durchführung der Planung führt zu einer Nutzungsintensivierung der bisher gewerblich genutzten Fläche im nördlichen Teil des Bebauungsplangebietes und einer
Neubeanspruchung der Ackerflächen im Süden. Die Planung verfestigt den gewerblichen Ansatz zu Ungunsten des Schutzgutes Landschaft, allerdings an deutlich vorbelasteter Stelle. Durch die Versiegelung großer Teile des Bebauungsplangebietes
kommt es zu einer Verschlechterung des Umweltzustandes im Hinblick auf das
Schutzgut Landschaft. Dies macht umfassende Kompensationsmaßnahmen notwendig, die intern in Form großflächiger Pflanzmaßnahmen getätigt werden. Darüber hinaus sind externe Ausgleichsmaßnahmen nötig.
Eine Bedeutung für die Erholung hat v.a. die Radwegverbindung an der Nordgrenze
des Bebauungsplans, sowie die Gewässer im Norden und Osten. Dies wird sich künftig nicht nachhaltig ändern. Insofern ist im Hinblick auf die Erholungseignung zu prognostizieren, dass die bislang wertgebenden Funktionen nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere durch das 35 m hohe Hochregallager nicht unerheblich. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde daher für den
Eingriff in das Landschaftsbild ein gesonderter Kompensationsflächenbedarf errechnet. Auch mit einem Ausgleich ist aber klar, dass das Gebäude gut sichtbar sein wird
und insbesondere im Nahbereich eine optische Wirkung erzielt. Zu berücksichtigen ist
allerdings dabei, dass mit den bestehenden Hochspannungsleitungen und den bisherige Werksbauten sowie der in Betrieb befindlichen Abgrabung im Norden eine auch
landschaftlich nicht unerhebliche Vorbelastung besteht.
Um einen Eindruck vom Hochregallager in der Landschaft zu bekommen, wurde eine
beispielhafte Visualisierung erarbeitet (DIPL.-ING GÜNTER KASACI, STOLBERG, 2016).
Die Visualisierung macht deutlich, dass der Hochbau in der Landschaft einerseits gut
erkennbar sein wird, andererseits aber auch hinter sichtverstellenden Elementen verschwindet, insbesondere bei Belaubung. Aufgrund der Raumwirksamkeit wurde der
Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so dass sich hieraus ein separater Kompensationsflächenbedarf ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hier gewählte methodische Ansatz von Anlagenhöhen bis 99 Meter ausgeht. Hinsichtlich des notwendigen Kompensationsflächenbedarfs ergibt sich im Hinblick auf die Höhe des Hochregallagers somit kein Unterschied zwischen beispielhaften Gebäudehöhen von 25, 35 oder
45 Metern.
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Abb. 14: „Visualisierte Ansicht“ des Hochregallagers aus ca. 500 m Entfernung von Norden.
Durch die Planung wird ein kleinerer Teil des Landschaftsschutzgebietes „Wymarer
Hof“ beansprucht (Flur 10, Flurstück 51). Das LSG hat eine Gesamtfläche von 17,2 ha,
wovon ca. 0,7 ha in Form einer Intensivackerfläche hier betroffen sind. Das sind 4%
der Gesamtfläche. Die grundlegende Funktion des Schutzgebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle sind aber nicht beeinträchtigt. Dies gilt im Besonderen auch deshalb, weil in diesem Bereich sehr umfassende Pflanzmaßnahmen
mit Arten der Weichholzaue getätigt werden, da nahtlos an den Gehölzbestand um
den Pellini-Weiher anschließen.
Ganz besonders zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass es sich beim Pellini-Weiher
und seinen Gehölzbestand um einen Teil des FFH-Gebietes „Indemündung“ handelt.
Um eine qualifizierte Einschätzung der Eingriffserheblichkeit auf dieses Schutzgebiet
treffen zu können, wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie erarbeitet (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG 2016). In der FFH-Verträglichkeitsstudie wurden zunächst die Schutzziele und der Schutzgegenstand des FFH-Gebiets „Indemündung“
dargestellt. Im Folgenden wurde das Projekt mit seinen Projektwirkungen beschrieben.
Weitere Planungen und Projekte wurden ebenfalls überprüft. Eine Vorbelastung durch
andere Projekte besteht gemäß der Datenabfrage nicht. Im nächsten Schritt fand eine
Verknüpfung der Schutzziele und des Schutzgegenstandes mit den Projektwirkungen
statt. Hierbei stellte sich die Frage, ob es zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFHGebiets dahingehend kommen wird, dass das Gebiet seine Funktionen in Bezug auf
die Erhaltungsziele oder für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in
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eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile eines FFH-Gebietes sind „signifikante Vorkommen
von FFH-Arten des Anhangs II FFH-RL sowie von FFH-Lebensraumtypen (LRT) des
Anhangs I FFH-RL (incl. der charakteristischen Arten)“ (MKULNV 2013). Die Einschätzung fand insbesondere auf Basis einer aktuellen Kartierung im Jahr 2015 statt.
Insgesamt konnte eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Für die Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet „Indemündung“, sind somit keine erheblichen Verschlechterungen zu prognostizieren.
2.4.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die hier zu behandelnden Schutzgüter erfolgt eine umfassende Eingrünung des Geländes. Diese wurde im Kapitel 2.3.3
ausführlich beschrieben. Zusammenfassend kommt es zur Pflanzung von Gehölzen,
die den Gebäudekomplex teilweise verstellen werden. Ebenfalls wird die Bepflanzung
eine Pufferwirkung zum NSG „Pellini-Weiher“ haben.
Darüber hinaus ist das im Rahmen der Eingriffsregelung ermittelte Kompensationsdefizit durch externe Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die
auch der Verbesserung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung dienen,
auszugleichen. Hierzu wurden im LBP eine Reihe von Maßnahmen sowohl im näheren
Umfeld des Eingriffs als auch darüber hinaus entwickelt.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein
Farbkonzept entwickelt.
2.4.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der jetzige Zustand erhalten. Das LSG würde im Fall einer Nichtdurchführung der Planung nicht beansprucht. Für den hiesigen
Bereich gibt es allerdings keine Festsetzungen, die eine ökologisch orientierte Entwicklung des Bereiches vorsehen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Fläche
dauerhaft als Intensivacker verbleibt. Eines der Entwicklungsziele für das FFH-Gebiet
ist eine „möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigenden direkten und diffusen Einleitungen“. Die geplante gewerbliche Nutzung ist nicht
geeignet, erhebliche Nährstoffeinträge in das Fließgewässersystem zu imitieren. Vielmehr befindet sich derzeit auf der Fläche eine intensive landwirtschaftliche Nutzung
(2015 mit Mais), die potenziell zum Einschwemmen von Nährstoffen führen kann.
2.4.5 Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Landschaft, Landschaftsbild, Erholung und Schutzgebiete
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sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Auch im Hinblick auf das FFH-Gebiet
sind Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung nicht notwendig.
Zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen im Bebauungsplangebiet gelten die unter
2.3.5 gemachten Angaben.
2.5 Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastungen)
2.5.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (GEOLOGISCHER
DIENST 2005) zeigt eine Zweiteilung des B-Plangebietes. Etwa Zweidrittel der Gesamtfläche des Plangebietes (westlicher Teil) besteht aus staunassen Braunerden mit hoher Bodenschätzung. Der Boden wird als „sehr schutzwürdiger Boden“ bewertet. Die
Bewertung leitet sich aus der „Regelungs- und Pufferfunktion, sowie der natürlichen
Bodenfruchtbarkeit“ des Bodens ab. Der östliche Teil besteht aus staunassem Auengley mit geringer Bodenschätzung dessen Schutzwürdigkeit „keine Bewertung“ erhält.
Der nördliche Teil der Planfläche ist gewerblich vorbelastet (ehemals Bitumenhalle mit
Zufahrten). Der südliche Teil ist durch eine intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung
ebenfalls vorbelastet. Ein natürliches Bodengefüge, wie in mit Gehölzen bestockten
Bereichen, ist insbesondere in den oberen Bodenschichten nicht mehr vorhanden.
Gemäß den vom Büro BaG (Aachen) durchgeführten Untersuchungen im Zuge des
Rückbaus der Bitumenhalle gibt es keine Bodenbelastungen im Plangebiet1. Belastete
bzw. schadstoffhaltige Baustoffe wurden während des Rückbaus separiert und entsorgt. Im Untergrund selbst waren nur geringfügige Belastungen sowie eine alte, heterogen zusammengesetzte Auffüllung vorhanden, die im Rahmen der Arbeiten ebenfalls ausgehoben und entsorgt wurden. Das Gelände der ehemaligen Bitumenhalle ist
aus gutachtlicher Sicht damit frei von nutzungsbedingten Belastungen.
2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Die Durchführung der Planung wird zu einer weiteren Erhöhung des Versiegelungsgrades führen. Für das Gewerbegebiet ist eine GRZ von 0,8 angesetzt. In der maximalen Ausnutzung ermöglicht der Bebauungsplan eine Neuversiegelung von 18.972 qm
Fläche. Mit der Versiegelung ist der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen verbunden. Der Eingriff in den Boden ist somit als erheblich zu bezeichnen und
erfordert Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Bodens. Solche Maßnahmen ergeben sich insbesondere im Zuge der umfassenden Pflanzmaßnahmen. Dies
ermöglicht dem Boden eine Regeneration von der erheblichen Beanspruchung durch
die intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung. Die dauerhafte Bestockung mit Gehölzen sorgt dafür, dass sich wieder ein deutlich naturnäheres Bodengefüge mit seiner
typischen Lebewelt entwickeln kann. Über die internen Kompensationsmaßnahmen
hinaus sind extern weitere Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. Auch diese zielen
1
Stellungnahme von BaG (Frau Dipl.Geol. H.Weyers vom 15.04.2016).
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darauf ab, neben der Entwicklung hochwertiger Biotopstrukturen eine deutliche Verbesserung für das Schutzgut Boden zu erzielen. Insofern ist der Eingriff in das Schutzgut Boden auf der einen Seite erheblich. Auf der anderen Seite werden die vorgesehenen Maßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung führen.
Von der neuen Nutzung als Gewerbegebiet ausgehende Bodenbelastungen sind nicht
anzunehmen.
2.5.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Nachteiligen Auswirkungen kann auf den festgesetzten Pflanzflächen begegnet werden. Bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen im Zuge der Bearbeitung
zumindest die Oberbodenschichten durch Dünge- und ggf. Spritzmitteleinsatz beeinträchtigt werden, können sich nach Bepflanzung mit bodenständigen Gehölzen naturnah weiter entwickeln und ein entsprechendes Bodengefüge mit seiner spezifischen
Lebewelt ausbilden. Insgesamt werden über 10.000 qm Grünfläche bepflanzt bzw.
extensiviert. Darüber hinaus ist das im Zuge der Eingriffsbilanzierung ermittelte Punktedefizit durch externe Maßnahmen auszugleichen. In diesem Zuge ist es angezeigt,
dass die Maßnahmen neben der Aufwertung hinsichtlich der Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes auch zu einer Verbesserung der Bodensituation beitragen.
Darüber hinaus wurden im Landschaftspflegerischen Begleitplan folgende Maßnahmen zum Schutz des Bodens festgesetzt:
• Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden muss auf getrennten Depots (DIN
19731 und DIN 18915) erfolgen. Einmischung von Fremdmaterialien und Bauabfällen auf den Bodendepots sind nicht zulässig und zu vermeiden.
• Eine gute Entwässerung von evtl. anfallenden Bodendepots ist zu gewährleisten,
z.B. durch steile Trapezform mit Neigung von mindestens 4 %.
• Die Schütthöhe für das Oberbodendepot darf maximal 2 Meter betragen (DIN
19731). Das Unterbodendepot darf eine maximale Schütthöhe von 4 Metern haben.
• Die Depots sollten möglichst nicht befahren werden, v.a. nicht mit Radfahrzeugen.
• Sofortige Begrünung des zwischengelagerten Oberbodenmaterials. Günstig sind
tiefwurzelnde, winterharte und stark wasserzehrende Pflanzen wie z.B. Luzerne,
Waldstauden-Roggen, Lupinie oder Ölrettich (vgl. DIN 19731).
• Überschüssiger Boden ist so zeitnah wie möglich vollständig von der Lagerfläche
zu entfernen und abzufahren.
2.5.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Insbesondere im nördlichen Teil ist der Boden bereits durch umfassende Versiegelungsmaßnahmen stark beeinträchtigt und somit erheblich vorbelastet. Die momentane,
intensive landwirtschaftliche Nutzung des Großteils der Planungsfläche mit den entsprechenden chemischen Belastungen einer solchen, ist für die Erhaltung eines
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Standorts mit „schutzwürdigen Böden“ auch nicht zielführend. Eine substanzielle Verbesserung der Situation wäre nur durch eine vollständige Entsiegelung bisher versiegelter Flächen und eine deutliche Extensivierung oder Bepflanzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen erreichbar.
2.5.5 Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Boden sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.6 Schutzgut Wasser
2.6.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Im Bebauungsplangebiet selber gibt es keine stehenden oder fließenden Gewässer.
Die nächsten Gewässer sind der „Pellini-Weiher“ im Osten, der „Mühlenteich“ jenseits
der Wymarer Straße im Westen und das „Lohner Fließ“, ein nicht permanent wasserführender Entwässerungsgraben südlich der im Süden angrenzenden Anwohnerstraße
„Am Weiher“. Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet.
2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Zur Versickerung des auf dem geplanten Gebäudekomplex gesammelten Regenwassers liegt ein Entwässerungskonzept vor, welches die Grundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplan darstellt. Dieses Konzept sieht eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswassermengen direkt auf der Planfläche in den umlaufenden Grünflächen vor. Dazu sind 7.200 qm Fläche vorgesehen, die bei einer Muldentiefe von 30
cm in der Lage sind, 1.900 m³ Wasser aufzunehmen und versickern zu lassen. Diese
Menge stellt die anfallende Wassermenge eines Jahrhundert-Regenereignisses dar.
Versickerungsmulden haben hinsichtlich der Regenwasserbehandlung die größte zu
erwartende Reinigungseffektivität. Die obere belebte und durchlüftete Bodenzone der
Versickerungsmulde stellt im Allgemeinen den entscheidenden Filter und Puffer gegenüber eingetragenen Stoffen für das Grundwasser dar.
Die Schmutzwasserentsorgung soll über eine entsprechend dimensionierte private
Sammelleitung an den städtischen Mischwasserkanal in der Wymarstraße angeschlossen werden.
Bei Durchführung der Planung ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Wasser zu prognostizieren. Fließ- oder Stillgewässer sind von der Maßnahme nicht
betroffen. Regenwasser wird auf der Planfläche selber versickert, wodurch auch bei
erhöhtem Versiegelungsgrad keine Verminderung der Grundwasserneubildung anzunehmen ist.
2.6.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Da eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser nach derzeitigem Stand nicht zu
befürchten ist, sind keine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen.
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2.6.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Da die Planung keine substanziellen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser hat,
wird auch eine Nichtdurchführung der Planung die Situation nicht ändern.
2.6.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle
für das Schutzgut Wasser sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.7 Schutzgut Klima
2.7.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Die Klimadaten sind der nächstgelegenen Station Eschweiler entnommen. Demgemäß
liegen die mittleren Temperaturen zwischen 2,9°C im Januar und 19,0°C im Juli. Die
mittleren Niederschlagswerte liegen zwischen 54 mm im März/April und 88 mm im Juli.
Die Jahresniederschlagsmenge liegt bei 700-800 mm.
Hinsichtlich der Klimatope herrscht im Bebauungsplangebiet derzeit ein „Freilandklima“, welches sich durch einen ungestörten Temperatur-/Feuchteverlauf, eine windoffene, normale Strahlung und eine Kaltluft- und/oder Frischluftproduktion auszeichnet.
Eine bedeutende Luftleitbahn ist nicht betroffen.
2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Durch die geplante Bebauung wird sich das Klimatop von einem „Freilandklima“ zu
einem „Klima versiegelter Bereiche“ hin negativ verändern. Gewerbegebiete zeichnen
sich klimatisch durch erhöhte Schadstoff- und Abwärmebelastung aus. Die Flächenversiegelung führt zu Aufheizungen, das Windfeld wird besonders durch das Hochregallager verändert. Die entstehenden Effekte sind allerdings nur lokalklimatischer Natur und reichen nicht maßgeblich über das Bebauungsplangebiet selbst hinaus. Insofern kommt es zwar lokal zu einer Verschlechterung der Situation, die im Gesamtgefüge aber keine Bedeutung hat.
2.7.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Nachteiligen Auswirkungen kann im Bebauungsplangebiet selber vor allem mit Pflanzmaßnahmen begegnet werden. Auch die im umfassenden Maße notwendigen, externen Kompensationsmaßnahmen werden in diesem Sinne der Verringerung nachteiliger Auswirkungen dienen. Darüber hinaus ist es aufgrund der hohen Nutzungsintensität im Bebauungsplangebiet nicht möglich, weitergehende Maßnahmen zu treffen. Die
Nutzung regenerativer Energien obliegt der Fa. Eichhorn.
2.7.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der Standort als offene Fläche erhalten. Diese hat eine gewisse Funktion in der Kaltluftbildung und Belüftung, allerdings ist keine
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bedeutende Luftleitbahn betroffen. Insofern ist die hier betroffene Fläche eher von lokaler Bedeutung für das Kleinklima.
2.7.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle
für das Schutzgut Klima sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
2.8.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Das Plangebiet beinhaltet auf seiner westlichen Grenze das Fließgewässer „AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteich“. Der bestehende Verlauf des Mühlenteichs ist mit der
Signatur „Denkmalschutz Einzelanlage, hier: Kirchberger Mühlenteich“ gekennzeichnet.
Im Zuge einer archäologischen Bodenuntersuchung wurde neben (für den Raum typischen und somit wenig spektakulären) angeschwemmten Einzelfunden aus römischer
und urgeschichtlicher Zeit im Rahmen einer Sondage ein ca. 30 cm tiefes Grabensystem gefunden. Dieser (ehemals ca. 2 m tiefe) Graben stellt den Rest einer Befestigungsanlage aus der späten Eisenzeit dar. De facto erfüllt der Fund die Kriterien eines
Bodendenkmals. Der Belang ist somit im Verfahren zu beachten.
2.8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Das Gewässer soll durch eine Transportbrücke gequert werden. Die Belange des
Denkmalschutzes wurden somit nachhaltig berücksichtigt. Eine (alternativ betrachtete)
Unterquerung des Mühlenteiches hätte erhebliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes notwendig gemacht. Insofern ist die „Brückenlösung“ zielführend im Hinblick auf den Schutz des denkmalgeschützten Mühlenteiches.
Die Planung berücksichtigt darüber hinaus die Belange der Bodendenkmalpflege. Der
im Bebauungsplan gekennzeichnete Bereich wird einer archäologischen Untersuchung unterzogen. Dies ermöglicht die Dokumentation des Grabensystems. Das weitere Vorgehen und die notwendigen Arbeiten finden in enger Abstimmung mit dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege statt.
2.8.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Die im gekennzeichneten Bereich durchzuführenden archäologischen Untersuchungen
werden durch eine Fachfirma vorgenommen. Das Bodendenkmal wird dabei vollständig dokumentiert.
2.8.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung werden keine weitergehenden Untersuchungen
durchgeführt, so dass eine Dokumentation des Bodendenkmals nicht erfolgen kann.
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2.8.5 Monitoring
Die gegebenen Hinweise auf archäologische Bodenfunde machen eine weitere Projektbegleitung notwendig. Die zu untersuchende Fläche wurde im Bebauungsplan gekennzeichnet. Das konkrete Vorgehen wird mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt.
2.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen
Zwischen den Schutzgütern können sich potenzielle Wechselwirkungen ergeben. Einwirkungen (wie Versiegelungen) auf das Schutzgut Boden wirken z.B. auch auf die
Schutzgüter Wasser und Klima. Positive Eingriffswirkungen, z.B. durch Pflanzmaßnahmen, haben auch positive Wirkungen auf den Boden und den Wasserhaushalt. All
diese Aspekte wurden aber bei der Besprechung der einzelnen Schutzgüter bereits
behandelt. Darüber hinaus ergeben sich aus der Betrachtung möglicher Wechselwirkungen keine vollkommen neuen, noch nicht behandelten Aspekte.
3. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Vorfeld und im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden mehrere alternative Planungsmöglichkeiten geprüft.
1. Bauliche Entwicklung auf dem derzeitigen Betriebsgelände westlich der
Wymarstraße
Unter optimaler Ausnutzung der gegebenen Fläche und Errichtung eines Hochregallagers unmittelbar an der Wymarstraße hätte eine ca. 20-30 %ige Produktionserweiterung erzielt werden können. Nach ca. 5-7 Jahren wären die Kapazitäten wieder ausgereizt. Eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung wäre hierdurch nicht möglich.
2. Anstelle eines Hochregallagers Errichtung eines flächigen und flachen Lagergebäudes
Diese Variante wurde durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sich
damit aber bei weitem nicht erreichen. Insofern gibt es keine Alternative zu einem
Hochregallager.
3. Flächeneinsparung durch andere innerbetriebliche Logistik und Bereichsanordnung
In dieser Variante wurde überprüft, ob die betrieblichen Abläufe so umgestaltet werden
können, dass Fläche eingespart werden kann. Es zeigte sich aber, dass sich hierdurch
„sich kreuzende Materialflüsse“ und Staus ergeben. Für die betrieblichen Abläufe ist
dies so ungünstig, dass eine Realisierung keinen Sinn macht.
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
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4. Hochregallager nicht rückversetzt, sondern unmittelbar an der Wymarstraße.
Setzt man das Hochregallager unmittelbar an die Wymarstraße, so ergibt sich als
vermeintlich positiver Effekt ein größerer Abstand zum FFH-Gebiet. Dies hätte allerdings zur Folge, dass der immissionsträchtige LKW-Verkehr in den rückwärtigen Bereich (in Richtung FFH-Gebiet) zu verlagern wäre. Damit würde das FFH-Gebiet mit
einem deutlich höheren Lärmpegel beaufschlagt, als in der Variante des Bebauungsplans (das Hochregallager selbst erzeugt keine Immissionen). Dies ist sehr ungünstig
im Hinblick auf den Arten- und Gebietsschutz. Zudem entsteht entlang der Straße eine
Tunnelwirkung, die unmittelbar bedrückend wirkt. Eine Einbindung in das Landschaftsbild ist an dieser Stelle auch kaum möglich.
Der Variantenvergleich zeigte als einzige wirklich sinnvolle Alternative die jetzige Planung. Innerhalb der Planung gab es noch alternative Überlegungen hinsichtlich der
Transportwegeverbindung. Hier ergeben sich mit einer Tunnellösung unter den Mühlenteich zum eine und einer Überbrückung zum anderen zwei Alternativen. Neben betriebswirtschaftlichen Gründen, die klar für eine Brückenlösung sprechen, ist eine solche auch aus Gründen des Denkmalschutzes und des Gewässerschutzes zu bevorzugen. Bei einer Tunnellösung ist eine Beanspruchung und ggf. auch Beeinträchtigung
des Denkmals „Mühlenteich“ durch die Bauarbeiten nicht auszuschließen. In jedem
Falle käme es zu einer veränderten Wasserhaltung und –führung, was auch das Gewässer in seiner ökologischen Funktion beeinträchtigen könnte. Bei einer Überbrückung wird weder das Denkmal noch das Gewässer als Biotoptyp beansprucht. Somit
sprechen mehrere Gründe für eine Transportbrücke.
4. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltbericht greift auf eigens durchgeführte Erhebungen (Artenschutzprüfung,
Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Schalltechnische
Untersuchung, Entwässerungskonzept) und auf auszuwertendes Daten- und Kartenmaterial sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück. Damit ist eine hinreichende
Grundlage für eine umfassende Darstellung der Umweltsituation und Bewertung des
möglichen Eingriffs gegeben.
5. Umweltüberwachung – Monitoring
Eine Umweltüberwachung bzw. ein Monitoring sind dann angezeigt, wenn es entweder
erhebliche Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Projektwirkungen gibt, die im Bauablauf zu kontrollieren sind, um ggf. regulierend eingreifen zu können oder wenn eine
ökologische Bauüberwachung im Rahmen von Eingriffen in sensible Bereiche oder zu
sensiblen Zeiten notwendig ist, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Die
Monitoringmaßnahmen wurden, soweit notwendig oder sinnvoll, bereits bei den einzelnen Schutzgütern behandelt. Nachstehend erfolgt eine tabellarische Übersicht.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
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Schutzgut
Monitoring
Mensch, Faktor
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht not-
Lärm
wendig. Die Festsetzungen stellen die Grundlage für die jeweilige Baugenehmigung dar. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die zulässigen Immissionsrichtwerte nachweislich eingehalten werden. Ein im BPlanverfahren festgesetztes Monitoring ist somit nicht angezeigt.
Mensch, Faktor
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht not-
Luft
wendig.
Tiere, Pflanzen,
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht not-
Biotope
wendig.
Nach Durchführung der Pflanzmaßnahmen innerhalb und außerhalb
des Bebauungsplangebietes muss eine Abnahme erfolgen. Pflanzausfälle sind laufend zu ersetzen. Ein Freischneiden der frisch gepflanzten
Gehölze (insbesondere in den ersten 2 Jahren) ist zu gewährleisten und
auf Verlangen nachzuweisen. Auf Dauer muss die Extensivwiese im
südlichen Teil durch zweimalige jährliche Mahd gepflegt werden.
Landschaft und
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht not-
Erholung, Land-
wendig.
schaftsbild sowie
Zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen gelten die beim Schutzgut
Schutzgebiete
Tiere, Pflanzen, Biotope gemachten Angaben.
Boden
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
Wasser
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
Klima
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
Kultur- und Sachgüter
Die gegebenen Hinweise auf archäologische Bodenfunde oder Befunde
machen eine weitere Projektbegleitung notwendig. Eine zu untersuchende Fläche wurde im Bebauungsplan gekennzeichnet. Das konkrete
Vorgehen ist mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen.
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
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6. ZUSAMMENFASSUNG
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ bzw. für die im Parallelverfahren stattfindende FNP-Änderung „Gewerbefläche
Ortseingang Kirchberg“ der Stadt Jülich wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planung
beschrieben und die geplanten Festsetzungen und Darstellungen erläutert. Darüber
hinaus wurden die in umfassendem Maße vorhandenen Vorgaben durch Gesetze und
Pläne dargestellt.
Im zweiten Teil erfolgte die schutzgutbezogene Umweltprüfung. Für jedes Schutzgut
erfolgte eine Bearbeitung nach folgendem Schema:
1.
2.
3.
4.
5.
Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung).
Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen.
Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch spielen insbesondere zu bewertende Lärmimmissionen eine Rolle. Mit Hilfe des Schalltechnischen Gutachtens konnte gezeigt werden, dass es durch die festgesetzte Kontingentierung nicht zu einer Überschreitung
der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch sind somit auszuschließen. Hinsichtlich des Faktors
Luftbelastung kann festgestellt werden, dass von der geplanten Maßnahme gesamträumlich betrachtet keine zusätzlichen Emissionen ausgehen. Auch ohne Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch nicht
gegeben.
Umfassende Untersuchungen fanden auch im Hinblick auf das Schutzgut Tiere und
Pflanzen statt. Erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten ließen sich im
Rahmen der Begutachtung ausschließen. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. In der Pflanzenwelt sind vorwiegend geringwertige Vegetationsbestände betroffen. 3 schutzwürdige Altbäume werden im B-Plan festgesetzt.
Geschützte Biotope sind nicht betroffen. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Neben der Eingrünung des Gewerbegebietes betrifft dies die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue
vorsieht. Der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des
Hochlagers ergeben wird, kann mittels der Maßnahmen ebenfalls kompensiert werden. Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung des Raumes sind nicht zu
prognostizieren. Im Hinblick auf das angrenzende FFH-Gebiet wurde eine FFHVerträglichkeitsprüfung erarbeitet. Mit Hilfe dieser Begutachtung konnte nachgewiesen
werden, dass es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „In-
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demündung“ mit seinen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
kommt.
Im Hinblick auf das Schutzgut Boden kommt es zu einer Erhöhung des Versiegelungsgrades. Im Gegenzug führen die umfassenden Pflanzmaßnahmen dazu, dass
bislang intensiv beanspruchte und biozidbelastete Böden sich nunmehr natürlich entwickeln können. Darüber hinaus wurden umfassende Maßnahmen zur Begegnung
nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden festgesetzt. Bodenbelastungen
gibt es gemäß gutachterlicher Untersuchung im Plangebiet nicht. Von der Planung
gehen auch künftig keine Belastungen aus.
Im Bebauungsplangebiet gibt es keine stehenden oder fließenden Gewässer. Im Umfeld liegen der Pellini-Weiher und ein nicht permanent wasserführender Graben. Das
Plangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet. Zur Entwässerung des Niederschlagswassers wurde ein umfassendes Konzept erarbeitet und im Bebauungsplan festgesetzt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind nicht zu prognostizieren. Gleiches gilt für das Schutzgut Klima.
Hinsichtlich der Kulturgüter ist ein im Rahmen der archäologischen Untersuchung aufgefundenes Bodendenkmal von Bedeutung. Dieses ist durch eine Fachfirma zu dokumentieren. Hierzu ist eine enge Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege notwendig. Der Bereich wurde im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Aus der Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Belangen ergeben sich
keine neuen Aspekte, die nicht schon bei den einzelnen Schutzgütern besprochen
wurden.
Anderweitige Planmöglichkeiten wurden im Umweltbericht vorgestellt. Der Variantenvergleich zeigte als einzige wirklich sinnvolle Alternative die jetzige Planung.
Mit Hilfe der vertiefenden Begutachtungen (Artenschutzprüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Schalltechnische Untersuchung,
Archäologisches Gutachten) und des ausgewerteten Daten- und Kartenmaterials sowie der Darstellungen bestehender Pläne war eine hinreichende Grundlage für eine
umfassende Darstellung der Umweltsituation und eine Bewertung des möglichen Eingriffs gegeben. Maßnahmen zur Umweltüberwachung (Monitoring) sind v.a. im Hinblick auf den Belang der Bodendenkmalpflege notwendig.
Stolberg, 25.05.2016
(Hartmut Fehr)
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