Daten
Kommune
Jülich
Größe
844 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
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Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Anlage C
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 " Ortseingang "
eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahme
Ö1
bis
Ö 40
Schreiben mit verschiedenen Daten:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Die geplante Industriebrücke über
die L241 Wymarstraße - „Industrietor" - verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft Kirchbergs.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich
der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können.
Dass sich eine Transportbrücke dabei
gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als
vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner
Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke
verbundene landschaftliche Eingriff
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
-
Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für
das Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung für
dieses Gebäude auf maximal
12¬15 m festgesetzt werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15
m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem
nicht erreichen. Um eine längerfristige,
zukunftsweisende Entwicklung der Fa.
Eichhorn entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zu ermöglichen,bedarf
es der Zulassung eines Hochregallagers
mit bis zu 35 m.
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher
Höhe, Industriepark Alden-
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die
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zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
hoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände
der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
Erweiterung des Betriebsstandortes auf
eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage
sowie dem Fertigwarenlager und dem
Versand angewiesen. Aus dem Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von
Produktion und Lagerhaltung entspricht
damit nicht der mit der Bauleitplanung
verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit
dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich
an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht vornehmen.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen
LKW-Fahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg,
seine Bürger und seine Umwelt haben sollen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
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Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
-
Ich bezweifle sehr stark, dass
die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat
durch die Anpflanzung von ein
paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie
die Anlage einer Obstwiese
wettgemacht werden kann.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
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Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem
Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet
als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und
die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht
genau andersherum sein?
Nach Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft ist für die Menschen
da, nicht umgekehrt.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf genannten Gründen
letztlich die erstgenannten Belange
überwiegen.
-
Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für
Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in
Kirchberg den Nutzen durch
Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen
Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
-
Warum soll ein ein externes
Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative" sein, wo sie doch die
derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist?
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang bestehenden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen
und ökologischen Beeinträchtigungen.
Die „Konzeptanalyse und -bewertung
zur strategischen Standorterweiterung“
der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu
dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des
Fertigwarenlagers und des Versandes
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Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte
Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik
außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
-
Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept
sehen eher nach Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben?
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Eine Begrünung der Fassade
verträgt sich nicht mit dem von einem
Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept.
-
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m hoher
Erdwall vorgesehen, der mit
hohen Bäumen und einer
breiten Hecke bepflanzt wird?
Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als
Sichtschutz auf das Gelände
und die Bauten vorgesehen.
Im Rahmen der Nachweisführung gemäß § 51a LWG NRW (Regenwasserentsorgung) wurden die unversiegelten
Außenflächen im Plangebiet planerisch
in der Höhenlage bestimmt. Im Ergebnis
wurde ein Erdwall entlang der östlichen
Gebietsgrenze auf einer Länge von ca.
130 m sowie im Übergang zur südlichen
Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am
Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m
eingeplant. Mit einer Breite von etwa 5,0
m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird
sich dieser zu bepflanzende Erdwall
auch aufgrund von sanft ausgerundeten
Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Ein, wie angeregt, 4,0 m hoher Erdwall
ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar,
da bei einer zugrun-degelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen
Böschungen mit einer Neigung >1:2
sowie Ausrundungen am Böschungsfuß
ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von
mindestens 20 m ausgelöst wird.
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Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbe-stand im öffentlichen Straßenraum entlang der Gewerbegebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der
Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume;
der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil
der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Für den Bereich der geplanten Ausfahrt
zur L 241, Wymarstraße am nördlichen
Gebietsrand sind nach Maßgabe der
zuständigen Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erfor-derlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten
von sicht-behindernden Bewuchs freizuhalten.
Die freizuhaltenden Sichtfelder werden
durch den Baumbestand nicht tangiert;
bei den geplanten Neupflanzungen ist
die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen.
-
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Indusriebrücke, außer hässlicher
Milchglasoptik, und das auch
nur ausschließlich über der
Straße? Sollen die restlichen
180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden?
Warum wird keine Begrünung
der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion (inkl.
Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m?
Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende
rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.).
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen.
Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände.
ANMERKUNG: Ö 1 – Ö 40 sind
jeweils gleichlautende Schreiben
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Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
mit unterschiedlichen Absendern.
Ö 41
Schreiben vom 29.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderung der Flächennutzungspläne:
Die Firma Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt
in Kirchner zu bauen. Ich bin gegen
den Bau einer solchen Brücke. Sie
würde die Ortseinfahrt verschandeln
und - da weithin sichtbar - das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden und
der geplanten Industriebebauung
beiderseits der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck,
in einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf, in dem
man sich wohlfühlen kann. Ein "Industrietor" begrüßte uns, wenn wir
nach Hause fahren wollen. Solch
ein Industriebauwerk würde die
Wohn- und Lebensqualität in Kirchbergs erheblich verschlechtern.
Viele würde es zukünftig davon
abhalten, sich neu in Kirchberg
niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Einwohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen.
Die Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet.
Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn
die Erweiterungsbauten der Firma
Das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht
hat die optimale Bauweise der Transportwegbeziehung zwischen dem bestehenden Betriebsgelände und der
geplanten Betriebserweiterung der Carl
Eichhorn KG unter Berücksichtigung der
gestalterischen, planungsrechtlichen
und wirtschaftlichen Belange untersucht
und hierzu eine Stellungnahme erarbeitet.
In der Stellungnahme wird auf die mit
einem Tunnelbauwerk verbundenen
technischen Schwierigkeiten hingewiesen. Die Errichtung eines Tunnelbauwerkes muss danach aus wirtschaftlichen und technischen Gründen in offener Bauweise erfolgen, sodass einerseits der Mühlenteich während der Bauarbeiten mittels einer Hebeanlage über
die Baugrube geleitet, andererseits das
Grundwasser mittels einer Brunnengallerie abgesenkt werden müsste. Diese
technischen Erschwernisse führen dazu,
dass die Herstellungskosten für ein
Tunnelbauwerk beinahe das Fünffache
der Herstellungskosten einer Transportbrücke betragen würden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Neben diesen technischen Erschwernissen wäre die Errichtung eines Tunnelbauwerkes mit einem erheblichen Genehmigungsrisiko verbunden. Die Errichtung des Tunnelbauwerks hätte ei-
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Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Eichhorn auf der Fläche der Industrieruine und anderen Flächen erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird.
Ö 42
nen Eingriff in den denkmalgeschützten
Altdorf- Kirchberg- Koslarer Mühlenteich
in Form einer Reduzierung des Gewässerquerschnitts zur Folge, der nach
Einschätzung des Gutachters unter Berücksichtigung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Denkmalschutzes nicht
genehmigungsfähig ist.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass das Firmengelände
westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000
m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der
festzusetzenden Baugrenzen in dem
Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14
„Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden
Baufenster im Bebauungsplangebiet des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal
15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von
ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb
des Plangebietes des nicht zur Rechtskraft gebrachten Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb
des Plangebietes des Bebauungsplans
Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Schreiben vom 22.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderung der Flächennutzungspläne:
Die Firma Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe,
45 m Breite und 100 m Länge in die
Ortseinfahrt Kirchberg zu bauen. Ich
bin gegen den Bau eines Lagers in
solchen Dimensionen. Es würde die
Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15
m in der Höhe überragen und würde
die Silhouette Kirchbergs von allen
Seiten prägen. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf ihren Namen
Der Gutachter Fehr kommt in seinem
Umweltbericht vom 25. Mai 2016 zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das
Landschaftsbild, der sich insbesondere
aus dem Bau eines Hochlagers ergeben
würde, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plan-gebietes
soll eine großzügige Eingrünung entlang
der nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden.Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
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Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
gab. sondern das Hochregallager und die geplante Industriebrücke wären dann das neue Wahrzeichen
Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung und
der geplanten Industriebrücke entstünde ler beklemmende Eindruck,
in einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf, in dem
ich, meine Familie und auch alle
anderen Dorfbewohner sich wohlfühlen möchten.
treten dieAnlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligungam „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
Der Entwurf des Bebauungsplans ermöglicht keine das Ortsbild Kirchbergs
negativ prägende gewerbliche Bebauung. Das Plangebiet befindet sich am
äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Die Sichtbeziehung zwischen der
Kirche und dem Plangebiet ist durch die
hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen.
Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die
Firma Eichhorn über ausreichend
Fläche verfügt, um ein solches Lager in ortsüblicher Höhe zu bauen,
oder auch ein Fertigwarenlager
außerhalb des Standorts Kirchberg
nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu
über 95 % der Lagerung von fertigen Waren dienen, die auf die Auslieferung an die Kunden warten).
Ö 43
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass das Firmengelände
westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000
m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der
festzusetzenden Baugrenzen in dem
Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14
„Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden
Baufenster im Bebauungsplangebiet des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal
15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von
ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb
des Plangebietes des nicht zur Rechtskraft gebrachten Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb
des Plangebietes des Bebauungsplans
Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Schreiben Eingang am 19.09.2016:
Wie schon in meinem Einspruch
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges
Der Rat schließt
9
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
vom 04.05.2015 ( Kopie füge ich
diesem Schreiben bei ) verdeutlicht,
lehne ich auch heute noch die geplante Verunstaltung des Ortseinganges Kirchberg ab.
Alternative Grundstücksnutzung für
das Hochregallager bietet nach wie
vor das ehemalige PapierfabrikGelände bis in die Hanglage Richtung Kastanienbusch; die auf Jahrzehnte das Ortseingangsbild Kirchbergs verunstaltende Industriebrücke wäre dann überflüssig und
Eichhorn hätte imense Kosten für
dieses Renommierobjekt gespart.
Oder ist es die Ihnen noch nicht
bekannte Planung der Firma Eichhorn zur Errichtung der bisher noch
in Niederzier in angemieteten Räumen befindlichen Produktionsstätte
des Eichhorn-Ablegers " Noble-pac
" auf dem Papierfabrikgelände unmittelbar neben der Villa Buth, dort
befindet sich z.Zt. noch die ehemalige Altpapierhalle der Papierfabrik.
Diese Produktionsstätte könnte
ohne weitere Umwelt-Optik schädigende Komponenten auf dem Bitumenwerk-Altgelände, z.Zt. für die
Deponie von Erdaushub u.a. genutzt, dort errichtet werden.
Genug Einspruch und Planungsanregungen, für Kirchberg bedeutet
Eichhorn so gut wie nichts mehr.
Speziell das Oberdorf, antlg. Fronhofstraße, Kastanienstraße u.s.w.
darf sich tagtäglich mit der von
morgens 5.45 Uhr bis abends 22.45
Uhr andauernden Geräuschkulisse
der Moldow-Anlage abfinden, man
sollte dort nach 22.00 Uhr von Seiten des Ordnungsamtes doch einmal Lärmmessungen durchführen.
Die hier wohnenden Bürger Kirchbergs können nicht wie 95% der
Eichhorn-Belegschaft sich in Eichhorn-ungestörte Wohngegenden
nach Feierabend verp….!
Die Eichhorn-Unbilden für Kirchberg
reichen miterweile.
In der Hoffnung, daß man seitens
der Verwaltung diesem Treiben
endlich Einhalt gebietet, verbleibe
ich mit der Bitte um Überprüfung.
ANMERKUNG: Es folgt eine weitere
Anlage (Schreiben aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom
Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass das Firmengelände
westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000
m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der
festzusetzenden Baugrenzen in dem
Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14
„Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden
Baufenster im Bebauungsplangebiet des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal
15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von
ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb
des Plangebietes des nicht zur Rechtskraft gebrachten Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb
des Plangebietes des Bebauungsplans
Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung bezieht
sich ausschließlich auf das Bebauungsplanaufstellungsverfahren. Soweit Punkte vorgebracht werden, die sich nicht auf
die Bauleitplanung beziehen, können
diese in der Abwägung für den Bebauungsplan keine Beachtung finden.
10
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
04.05.2015):
Hiermit erhebe ich als Kirchberger
Bürger Einspruch gegen die nachstehend aufgeführten Punkte:
- die geplante Industriebrücke
über die L241 Wymarstraße
(Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB
und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB)
- die Lage des geplanten Hochregallagers am Orsteingang Kirchberg links von Jülich aus gesehen (Anmerkung wie oben).
Dasselbe lässt sich problemlos
und ohne neue Bodenversiegelung rechts auf dem Gelände
nach Abriß der alten Papierfabrik
(z.Zt. im Gange) errichten; war
eben da ja auch schon geplant!
Somit entfile die Notwnedigkeit
unrentabler Transportwege: beantragtes Rollenlager auf dem
Abrißgelände rechtsseitig, neue
Weillpappenproduktionsanlage
linsseitig, Rücktransport der
Halbfertigerzeugnisse zur Weiterverarbeitung auf die rechte
Seite in die bestehenden Verarbeitungsgebäude, nach dortiger
Frertigstellung wieder zurück
nach links in das geplante Hochregallager …?
Ich bitte um Überprüfung der o.g.
Einwände.
Ö 44
Das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht
hat die optimale Bauweise der Transportwegbeziehung zwischen dem bestehenden Betriebsgelände und der
geplanten Betriebserweiterung der Carl
Eichhorn KG unter Berücksichtigung der
gestalterischen, planungsrechtlichen
und wirtschaftlichen Belange untersucht
und hierzu eine Stellungnahme erarbeitet.
In der Stellungnahme wird auf die mit
einem Tunnelbauwerk verbundenen
technischen und planungsrechtlichen
Schwierigkeiten hingewiesen. Die Errichtung eines Tunnelbauwerkes muss
danach aus wirtschaftlichen und technischen Gründen in offener Bauweise
erfolgen, sodass einerseits der Mühlenteich während der Bauarbeiten mittels
einer Hebeanlage über die Baugrube
geleitet, andererseits das Grundwasser
mittels einer Brunnengallerie abgesenkt
werden müsste. Diese technischen Erschwernisse führen dazu, dass die Herstellungskosten für ein Tunnelbauwerk
beinahe das Fünffache der Herstellungskosten einer Transportbrücke betragen würden.
Neben diesen technischen Erschwernissen wäre die Errichtung eines Tunnelbauwerkes mit einem erheblichen Genehmigungsrisiko verbunden. Die Errichtung des Tunnelbauwerks hätte einen Eingriff in den denkmalgeschützten
Altdorf- Kirchberg- Koslarer Mühlenteich
in Form einer Reduzierung des Gewässerquerschnitts zur Folge, der nach
Einschätzung des Gutachters unter Berücksichtigung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig ist.
Schreiben vom 19.09.2016:
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang"
wird unter 2.4 „Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete — Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation" das LSG „Wymarer
Hof" (LSG-5004-0005) als Intensivacker mit deutlicher Vorbelastung
Die Ausführungen im Umweltbericht, auf
welche in der Einwendung Bezug genommen wird, beziehen sich auf den
östlichen Teil des Bebauungsplangebiets, konkret das Flurstück 51 in der
Flur 10 der Gemarkung Bourheim. Da
dieses Flurstück aus deutlich vorbelastetem Intensivacker besteht, ist die Einstufung, dass dessen Bedeutung für das
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
11
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
dargestellt. Hieraus resultiert als
Ergebnis für das Gutachten eine
geringe Bedeutung für das Schutzgut Landschaft und eine geringwertige Pufferzone für das FFH-Gebiet
Indemündung.
Diese Darstellung ist irreführend, da
zwar das erwähnte Flurstück landwirtschaftlich genutzt wird, dieses
aber nur einen sehr geringen Teil
des LSG „Wymarer Hof" darstellt.
Der überwiegende Teil des LSG
„Wymarer Hof" besteht hauptsächlich aus offenem Grünland (Wiese,
Weide und Streuobstwiesen) und
bietet somit eine hochwertige Pufferfunktion zum FFH-Gebiet „Indemündung". Weiterhin ist anzumerken, dass auch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auf Grund ihrer
Nichtbebauung eine Pufferzone
darstellt. Im hier vorliegenden Fall
stellt das im Umweltbericht dargestellte Flurstück die einzige offene
Verbindung zum LSG „BaggerseeJülich" dar. Dieser offene Korridor
würde bei Umsetzung der Bau- und
Pflanzmaßnahmen für auf offene
Landschaften angewiesene Arten
wegfallen, und es würde zu einer
Verinselung des LSG „Wymarer
Hof" führen. Ein Austausch solcher
Arten wäre dann ausgeschlossen.
Mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes verbleibe ich….
Ö 45
Schreiben vom 20.09.2016:
Die im Landschaftspflegerischen
Begleitplan ermittelten Ausgleismaßnahmen erscheinen bei der
Größe des geplanten Bauvorhabens als fragwürdig. Schwer vorstellbar ist, dass vier Flurstücke in
Kirchberg und weitere in der Eifel
ausreichen, um diesen Eingriff in
das Landschaftsbild auszugleichen.
Ö 46
Schutzgut Landschaft gering ist, nicht zu
beanstanden.
Die Darstellung ist auch nicht irreführend, denn im ersten Abschnitt der Ziff.
2.4.1 des Umweltberichts geht es erkennbar lediglich um die Frage, ob und
inwieweit sich die Änderung der Bodennutzung auf das Schutzgut Landschaft
auswirkt. Für die Beantwortung dieser
Frage ist allein auf das Plangebiet abzustellen.
Soweit der überwiegende Teil des LSG
„Wymarer Hof" hauptsächlich aus offenem Grünland (Wiese, Weide und
Streuobstwiesen) besteht und somit
eine hochwertige Pufferfunktion zum
FFH-Gebiet „Indemündung" bildet, wird
dieser Teil des LSG „Wymarer Hof“ und
dessen Pufferfunktion durch die Bauleitplanung nicht berührt.
Von einer Verinselung des LSG „Wymarer Hof“ kann darüber hinaus keine Rede sein, da es nach wie vor Funktionsbeziehungen über das Gelände des
Pellini-Weihers und der Ruraue gibt, die
nicht beeinträchtigt werden.
Der Eingriff in den Naturhaushalt und
das Landschaftsbild wurde mit Hilfe
eines gängigen Bewertungsverfahrens
ermittelt. Neben der großzügigen Eingrünung innerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgen umfassende externe
Maßnahmen. Der Eingriff kann somit
vollständig ausgeglichen werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die dem Verkehrsgutachten zugrunde
gelegten Zahlen entsprechen der erwarteten Produktionsteigerung. Das Verkehrsgutachten geht per Saldo von einer
Zunahme des Verkehrsaufkommens in
Höhe eines Plus von 103 Lkw-Fahrten
und 82 Pkw-Fahrten pro Normalwerktag
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Schreiben vom 21.09.2016:
Im Verkehrsgutachten wird nicht mit
einer signifikanten Zunahme des
Verkehrs auf der L241 bis zum Jahr
2030 gerechnet. Die Firma Eichhorn
will aber, und das ist von Ihr mehrfach öffentlich dargestellt worden
und wird ja u.a. als Grund für die
12
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Erweiterungspläne immer wieder
aufgeführt, die Produktion exorbitant bis 2025 steigern. Wie soll also
die Ware dann versendet werden
und wie kommen die Papierrollen,
die zusätzlich zur Produktion benötigt werden, in das Werk? Das ist
ohne eine Zunahme des LKWVerkehrs nicht umsetzbar, und somit ist die Aussage im Verkehrsgutachten eindeutig falsch, auch wenn
hier auf einen „leichten" Anstieg
(10%) des LKW-Verkehrs nach
Umsetzung der Baumaßnahmen
hingewiesen wird. Wenn die Produktion aber um 50 bis 100 % im
Laufe der nächsten Jahre gesteigert
werden soll, wird sich der LKWVerkehr zwangsläufig um den gleichen Prozentsatz erhöhen. Da es
auch Leerfahrten von LKWs zur
Beladung am Logistikzentrum geben wird, hebt sich der angekündigte Wegfall der jetzigen Leerfahrten
wahrscheinlich auf. Dabei ist bei
einer eventuellen Nutzung der riesigen Lagerfläche durch Dritte eine
weitere Zunahme des Straßenverkehrs noch gar nicht mitgerechnet.
Nach meinem Verständnis erfasst
dieses Gutachten zwar die Prognose für den Zeitraum 2030, bildet
aber, mit der Aussage einer nicht
signifikanten Zunahme des Verkehrs, den Ist-Zustand von heute
dar. Ein in die Zukunft betrachtendes Gutachten, in denen die durch
die Firma Eichhorn öffentlich prognostizierten Zahlen einfließen und
dann wirklich die Belastung durch
den Straßenverkehr der Zukunft
abbildet, fehlt hier und ist Voraussetzung für die objektive Bewertung
des Gesamtvorhabens.
Da sich weitere Gutachten, wie
z.13. der Umweltbericht, auf die
vermeintlich falsch ermittelten Zahlen stützen, sind die Ergebnisse
dort dann ebenfalls falsch.
Über eine Antwort würde ich mich
freuen und verbleibe
Ö 47
aus. Dies entspricht in etwa einer Verdoppelung des Lkw-Aufkommens. Die
prognostizierte Produktionssteigerung
und die prognostizierte Erhöhung des
Lkw-Aufkommens, welche im Verkehrsgutachten zugrunde gelegt wurde,
stimmen folglich überein.
Schreiben vom 21.09.2016:
bei der ökologischen Bewertung
des Eingriffs in den Naturhaushalt
wurde das Numerische Verfahren
In der Stellungnahme werden die Bewertungen für den Naturhaushalt (gemäß LANUV 2008) und das Land-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
13
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
nach LANUV angewendet. Hier ist
eine Bewertung von 1 {= gering) bis
10 (= sehr hoch) möglich. Die
Schutzwürdigkeit des Rur-Inde-Tals
wurde mit einer Wertstufe von 8
.festgesetzt.
Im selben Satz findet sich dann der
Hinweis, dass das Rur-Inde-Tal
sowohl hinsichtlich seiner ökologischen Funktion als auch als lokaler
Erholungsraum sehr hochwertig
anzusehen ist.
Damit wäre es aber der Wertstufe
10 zuzuordnen, was andere Ergebnisse im Gutachten zur Folge hätte.
Im Übrigen werden beim numerischen Verfahren nach LANUV u.a.
natürliche und naturnahe Altarme
und Altwasser, die ja im Rur-IndeTal zweifellos vorhanden sind, der
Wertstufe 10 zugeordnet.
Ö 48
schaftsbild (NOHL 1991) in unzulässiger
Weise gleichgesetzt. Die Wertstufe 8
beim Landschaftsbild hat nichts mit den
Wertstufen 1-10 beim Naturhaushalt zu
tun. Bei der Bewertung des Naturhaushaltes spielt das „Rur-Indetal“ auch gar
keine Rolle, da der Eingriff sich nicht bis
in diesen Bereich erstreckt.
Die Wertstufe 10 im Verfahren nach
NOHL stellt die herausragendste und
höchste Bewertung überhaupt dar. Sie
gilt hinsichtlich der Schutzwürdigkeit für
extrem seltene Landschaftsformen in
Verbindung mit einem hohen ästhetischen Eigenwert. Davon kann im hiesigen Raum keine Rede sein. Die Bewertung von 8 Punkten, die sich aus der
Funktion als FFH-Gebiet ergibt, nicht
aber aufgrund der Seltenheit und Besonderheit der Landschaft, ist die für
den hiesigen intensiv besiedelten Raum
die höchste denkbare Bewertung. Eine
Zuordnung zur Wertstufe 10 wäre unangemessen.
Verwaltung an.
Ein Streitpunkt bei der geplanten
Baumaßnahme ist ja unter anderem
die geplante Höhe des Hochregallagers und somit u.a. die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, auf
das FFH-Gebiet Indemündung und
auf die Lebensqualität in Kirchberg.
Bewertet wird hier u.a. nach „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
durch mastartige Eingriffen." Dieses
Bewertungskonzept wird ebenfalls
bei der Errichtung von Windkraftanlagen zugrunde gelegt. Wenn man
also ein Hochregallager wie einen
Mast oder eine Windkraftanlage
betrachtet und dieses oben genannte Bewertungskonzept angewendet
wird, dann sollten hier auch die für
Masten und Windkraftanlagen geltenden Abstandsregelungen zugrunde gelegt werden.
Die Anwendung des Bewertungsverfahrens nach NOHL erfolgte in Abstimmung
mit der ULB des Kreises Düren. Im
Rahmen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans und auch im Umweltbericht
wurde das Thema Landschaftsbild umfassend behandelt. Die Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes wurde in Wert
gesetzt; eine Kompensation wurde berechnet. Diese erfolgte sogar additiv
zum Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt, obgleich das
Bewertungsverfahren nach LANUV
(2008) „Numerische Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in
NRW“ an sich einen multifunktionalen
Ansatz vertritt. Mit der zusätzlichen Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach dem Verfahrens nach
NOHL wurde damit der Landschaftsbildproblematik in besonderer Weise Rechnung getragen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Als Beispiel ist hier die 10-HRegelung zu nennen. Dabei müssen Windräder die zehnfache Distanz ihrer eigenen Höhe von Wohnhäusern entfernt stehen.
Bei Anwendung dieser Regelung
dürfte hier ein Hochregallager mit
Nach der Rechtsprechung ist die Frage,
ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine
Wohnbebauung ausgeht, stets anhand
aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen
(vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
Schreiben vom 21.09.2016:
14
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
einer Höhe von nur deutlich unter
30m errichtet werden.
09. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris).
Die Rechtsprechung geht weiterhin davon aus, dass die Einzelfallprüfung
überwiegend zu dem Ergebnis kommen
dürfte, dass von einer Anlage keine
optisch bedrängende Wirkung zu Lasten
der Wohnnutzung ausgeht, wenn der
Abstand zwischen einem Wohnhaus
und einer Windkraftanlage mindestens
das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage beträgt. Denn bei einem
solchen Abstand träten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der
Anlage so weit in den Hintergrund, dass
ihr in der Regel keine beherrschende
Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukomme (Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen, Urteil vom 09. August 2006 –
8 A 3726/05 –, Rn. 91, juris).
Da sich die nächstgelegene Wohnbebauung über 105 m (3-fache maximale
Gebäudehöhe) von der die Errichtung
eines Hochregallagers ermöglichenden
Festsetzung des Entwurfs des Bebauungsplans entfernt befindet, wird dieser
Abstand vorliegend eingehalten.
Die sogenannte 10H-Regelung findet
sich nur in der Bayerischen Bauordnung
in Art. 82 Abs. 1. Eine entsprechende
Regelung besteht in NordrheinWestfalen nicht.
Andere Regelungen für „mastartige
Eingriffe", wie Windkraftanlagen,
sind weitaus weniger großzügig. So
ist oft der Abstand zu allgemeinem
Siedlungsgebiet mit 800m, zur
nächsten Wohnbebauung mit 550m
und zu FFH-Gebieten mit 300m
festgelegt.
Ich bitte diesen Aspekt bei ihre Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Einhaltung des Abstandes von 300
m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz
(VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v.
13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine
Regelvermutung gegen eine erhebliche
Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in
Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans zu prüfen.Die FFHVerträglichkeitsstudie zum Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang –
Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemün-
15
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
dung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem
Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung
ausgeschlossen werden kann. Eine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht
notwendig.
Ö 49
Schreiben vom 21.09.2016:
Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" ist unter Punkt 2.2.1 auf Seite
4 erläutert:
Lage im Verkehrsnetz.....Die Rekultivierung des Braunkohletagebaus
Inden ist durch die zurzeit favorisierte sogenannte „Restseelösung"
unwahrscheinlich geworden.
Dadurch ist die ‚Wiedererlangung
der Verbindungsfunktion in den
Raum lnden/Langerwehe bzw. zur
BAB 4-Anschlussstelle unwahrscheinlich geworden.
Diese Aussage ist aus mehreren
Gründen anzuzweifeln: erstens ist
der Anschluss Kirchbergs an die
BAB 4 über Lamersdorf/Lucherberg
im Masterplan Indeland den Restsee tangierend dargestellt, zweitens
ist nach Aussage von Bürgermeister
Axel Fuchs die Stadt Jülich schon
lange bestrebt, Kirchberg nicht als
Sackgasse verkommen zu lassen,
und drittens wird es, ebenfalls im
Masterplan Indeland auf der selben
Karte ersichtlich, eine Straße anSchophoven vorbei in Richtung
Krauthausen geben. Somit also
ebenfalls eine Strecke in Richtung
BAB 4.
Dadurch würde sich das Verkehrsaufkommen, anders als im Verkehrsgutachten darstellt, auch
Kirchberg querend entsprechend
erhöhen. Somit sind die Zahlen und
Prognosen im genannten Gutachten
falsch!
Mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes verbleibe ich…
Ö 50
Die im Verkehrsgutachten genannten
Zahlen und Prognosen sind nicht falsch.
Das Verkehrsgutachten legt, wie sich
der Darstellung auf S. 4 entnehmen
lässt, einen Prognosezeitraum bis ca.
2030 zugrunde. Nach dem Braunkohlenplan „In den Räumlicher Teilabschnitt
II“ wird auf der Basis der derzeit bekannten räumlichen und zeitlichen Dispositionen des Braunkohlenbergbaus angenommen, dass die Abraum- und Kohlegewinnung imTagebau Inden etwa um
2030 zu Ende geht. Damit wird eine
Verbindungsstraße in Richtung BAB 4,
wenn überhaupt, frühestens nach 2030
hergestellt werden.
Der zitierte "Masterplan Indeland 2030"
ist eine informelle, im Verbund der Gesellschafterkommunen der Entwicklungsgesellschaft Indeland aufgestellte
Analyse für die möglichen strukturellen
Entwicklungen in der Region bis zum
Jahre 2030. Als interkommunaler Orientierungsrahmen für die Entwicklung von
Perspektiven und Leitlinien werden mit
diesem Plan lediglich gemeinsame Ziele
für die Region formuliert. Dieser Masterplan ist nicht vergleichbar mit den Zielsetzungen des Braun-kohlenplans Inden
- räumlicher Teilabschnitt I bzw. mit dem
Landes-straßenbedarfsplan des Landes
NRW. Wann ein Anschluss in Richtung
BAB 4 hergestellt wird, ist damit letztlich
nicht absehbar. Sollte eine Verbindungsstraße in Richtung BAB 4 realisiert
werden, sind die Interessen der Kirchberg Bürger bei der dann durchzuführenden straßenrechtlichen Planfeststellung zu berücksichtigen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Schreiben vom 22.09.2016:
16
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Wenn das Verfahren „Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch
mastartige Eingriffe" zur Ermittlung
verschiedener Aspekte herangezogen wird, sollten aber auch die in
diesem Leitfaden zu findenden
„Hinweise für die Wahl von Einzelstandorten" befolgt und angewendet
werden. Hier sind z. B. zu nennen:
Seite 36:
,Landschaftsbereiche von hohem
ästhetischen Eigenwert wie etwa
Naturschutzgebiete, flächige Naturdenkmale und andere ästhetisch
wertvolle Landschaftsbereiche sollten in einem ausreichend großen
Vorfeld frei von mastartigen Eingriffen gehalten werden.
Seite 41:
Bei allen Mastarten ist zur Reduzierung der ästhetischen Beeinträchtigung die Gestaltung des Standorts
so weit wie möglich landschaftsgerecht, d.h. unter Berücksichtigung
der naturräumlichen Ausstattungselemente durchzuführen.
Ö 51
Bei der Eingriffsermittlung für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
nach NOHL im Landschaftspfegerischen
Begleitplan wurden die „Hinweise für die
Wahl von Einzelstandorten" berücksichtigt. Dies gilt auch für die Hinweise auf
S. 36 und 41 der Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung nach NOHL.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der landschaftsästhetische Eigenwert
wurde vom Gutachter Fehr berücksichtigt. Wie im Landschaftspflegerischen
Begleitplan auf S. 13 ausgeführt wird,
bestimmt sich dieser anhand der Kriterien Vielfalt, Naturnähe und Eigenart.
Der Gutachter Fehr setzt sich mit diesen
einzelnen Kriterien auseinander und
kommt zu dem Ergebnis, dass der landschaftsästhetische Eigenwert mit 3
Punkten zu bewerten ist.
Der Gutachter Fehr berücksichtigt auch
den Hinweis auf S. 41 des Bewertungskonzepts von NOHL, wonach bei allen
Mastarten zur Reduzierung der ästhetischen Beeinträchtigung die Gestaltung
des Standorts so weit wie möglich landschaftsgerecht, d.h. unter Berücksichtigung der naturräumlichen Ausstattungselemente durchzuführen ist. Auf S. 23
des Landschaftspflegerischen Begleitplans führt der Gutachter Fehr in Übereinstimmung mit diesem Hinweis aus,
dass ein Eingriff ausgeglichen ist, wenn
nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung
des Naturhaushaltes zurückbleibt und
das Landschaftsbild landschaftsgerecht
wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
In der Folge wird weiter dargestellt, dass
der Eingriff im vorliegenden Fall in einer
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
besteht und es daher sinnvoll sei, Maßnahmen zu entwickeln, die die Vielfalt
und Eigenart der Landschaft verbessern
und stärken.
Schreiben vom 21.09.2016:
Im Verkehrsgutachten wurden anscheinend nicht die durch die Firma
Eichhorn KG immer wieder vorgebrachten Zahlen zur Produktionssteigerung (bis zu 100% in den
nächsten 10-15 Jahren) zur Ermitt-
Die dem Verkehrsgutachten zugrunde
gelegten Zahlen entsprechen der erwarteten Produktionsteigerung. Das Verkehrsgutachten geht per Saldo von einer
Zunahme des Verkehrsaufkommens in
Höhe eines Plus von 103 Lkw-Fahrten
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
17
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
lung der Belastung durch den Straßenverkehr herangezogen. Anders
ist die Aussage, dass es zu keiner
wesentlichen Steigerung des Verkehrs kommt, nicht zu erklären. Die
Zahlen zur Produktionssteigerung
werden aber immer wieder als Argument für die weiteren Planungen
der Firma Eichhorn KG herangezogen.
Ich halte das Ergebnis des Verkehrsgutachtens aus oben genanntem Grund für falsch. Wenn dem so
ist, bedeutet das, dass die ermittelten Werte im Umweltbericht, im
FFH-Gutachten sowie im Gutachten
zur Geräusch-Emission, die sich ja
auf die Daten aus dem Verkehrsgutachten stützen, ebenfalls falsch
sind.
Es gibt meines Erachtens also keine prüffähigen Aussagen über eine
Belastung der Kirchberger Bevölkerung sowie der Natur und Umwelt
durch Feinstaub, Dieselruß und
Lärm für den Zeitraum, bei dem das
geplante Lager, die neue Produktion und die angeschlossene Logistik
vollumfänglich arbeiten.
Über eine Antwort würde ich mich
freuen und verbleibe…
Ö 52
und 82 Pkw-Fahrten pro Normalwerktag
aus. Dies entspricht in etwa einer Verdoppelung des Lkw-Aufkommens. Die
prognostizierte Produktionssteigerung
und die prognostizierte Erhöhung des
Lkw-Aufkommens, welche im Verkehrsgutachten zugrunde gelegt wurde,
stimmen folglich überein.
Schreiben vom 21.09.2016:
Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" ist bei der Verkehrserzeugung erläutert, dass als Auswirkung
des geplanten Bauvorhabens das
Verkehrsaufkommen um u.a. 103
LKW-Fahrten pro Normaltag ansteigt.
Abbildung 4 des Verkehrsgutachtens
kann der zu erwartende Mehr- und Minderverkehr entnommen werden. Die
Bilanzierung des zu- und abfließenden
Lkw-Verkehrs ergibt nach folgender
Rechnung: 62+62-10-10=104 (Rundungsabzug = 103). Das Zahlenwerk ist
folglich in sich konsistent.
Bei der Leistungsfähigkeitsberechnung wird aber von einem Mehrverkehr von 62 LKW-Fahrten im Quellverkehr und 62 LKW-Fahrten im
Zielverkehr ausgegangen.
Da hier also mit verschiedenen
Angaben zum zu erwartenden Verkehrsaufkommen gewertet wurde,
ist eine abschließende Beurteilung
nicht möglich und somit eine
Rechtmäßigkeit des Verkehrsgutachtens anzuzweifeln!
Mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes verbleibe ich…
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
18
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Ö 53
Ö 54
Schreiben vom 21.09.2016:
Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird in Tabelle 1 beim „Status
quo" bei der Rollenanlieferung von
zurzeit 9,5 LKW gesprochen. Bei
der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens verringert sich der Wert
in Tabelle 2 auf einen LKW.
Die Rollenanlieferung wird von Zelle 821
(Status quo) der Tabelle 1 des Verkehrsgutachtens nach Zelle 831 (Planfall) der Tabelle 2 des Verkehrsgutachtens verlagert und insofern weiterhin
berücksichtigt. Damit wird eine Steigerung von 9,5 LKW auf 20 LKW prognostiziert.
Weiterhin wird in Tabelle 1 das Versandlager mit 34 LKW angegeben,
in Tabelle 2 fehlt die Angabe „LKWVersandlager" ganz.
.Da die Firma Carl Eichhorn KG
nach eigener Aussage die Produktion aber nach Umsetzung der Baumaßnahmen steigern will, ist es
schwer nachvollziehbar, dass sich
die Rollenanlieferung sowie der
Versand durch LKW derart verringern.
Mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes verbleibe ich..
Das alte Versandlager wird nicht mehr
von Lkw angefahren. Diese Zielverkehre
werden weiterhin berücksichtigt und
steuern nun Zelle 830 (Rolltore) an.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die bisherige Rollenanlieferung geht in
den Umfahrten auf (siehe oben).
Schreiben vom 20.09.2016:
In der Begründung werden diverse
Aussagen und Feststellungen getroffen und prognostiziert, die nicht
ausreichend durch sachliche und
fachliche Erläuterungen oder Gutachten begründet werden.Der
Sachverhalt wird nicht belegt, durch
die einfache Aussage soll dem Leser suggeriert werden, dass des
Verfahren keine Probleme macht! Wer prognostiziert hier und aufgrund welcher genauer detaillierten
Auswertungen?
zB. Seite 15 „Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung
des Raumes sind nicht zu prognostizieren."
Seite 16 1. Abschnitt:...Schutzgut
Boden:" Von der Planung gehen
auch künftig keine Belastungen
aus."
Seite 16 : „erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser
sind nicht zu prognostizieren."
Die dem Verfahren vorliegenden
Auswertungen sind nur allgemeiner
und grober Natur, eine genaue Analyse, die solche fundamentalen
Innerhalb des Verfahrens fanden umfangreiche Prüfungen der Umweltsituation und ihre möglichen Veränderungen
im Hinblick auf das Vorhaben statt.
Hierzu wurden eine ganze Reihe von
Fachgutachten zu den umweltrelevanten
Schutzgütern erstellt. Im Ergebnis finden
diese sich im Umweltbericht und auch in
der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans wieder. Die Detaillierungstiefe ist dem Verfahren angemessen und erlaubt eine Einschätzung der
Vorhabenswirkungen in umfassendem
Maße. Mit Hilfe der Fachgutachten wird
sichergestellt, dass die Betrachtung
nicht wie behauptet „allgemein und
grob“, sondern spezifisch und umfassend ist.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
19
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Schlüsse zulassen, wurden durch
keines der vorliegenden Gutachten
erstellt.
Wir bitten um eine genauere, tiefgreifendere Analyse der betroffenen
Schutzgüter!
Ö 55
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir bitten, wie bereits Ihrerseits
zugesagt, um Übernahme der bereits eingereichten Einsprüche sowie der nun vollständigen Bewertung und Beantwortung dieser.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
und…
Ö 56
Zu den im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten
Einwendungen wird die Verwaltung auf
Grundlage der eingeholten Gutachten
Stellung nehmen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Bedenken zur Nutzung der vorhandenen Zufahrt zum westlichen Betriebsteil der Carl Eichhorn durch Lastkraftwagen sind zur Zeit berechtigt, da bei
Abbiegevorgängen die Gegenfahrbahn
mitbenutzt werden muss. Aus diesem
Grunde wurden für das Plangebiet zwei
wesentliche bauliche Elemente vorgegeben, damit bei der geplanten Nutzung
der Betriebsflächen beiderseits der L
241, Wymarstraße diese Gefahrenquelle
aufgehoben bzw. nicht zusätzlich durch
querenden Verkehr ausgelöst wird.
Zum Einen sollen Versand und Anlieferung künftig ausschließlich im geplanten
Neubau an der Ostseite erfolgen; die
werksinterne Verteilung findet im Anschluss daran über die geplante Transportbrücke zur westlichen Betriebsfläche
statt. Plangleiche Querungen der
Wymarstraße sowie Abbiegevorgänge
im Zuge der Wymarstraße zur westlichen Betriebsfläche entfallen somit. Die
bestehende Zufahrt kann weiter untergeordnet für Pkw-Fahrten sowie von
Rettungs- und Wartungsfahrzeugen
genutzt werden ohne dass es hierdurch
zu einer Behinderung des fließenden
Verkehrs auf der Wymarstraße kommt.
Zum Anderen soll das östliche Plangebiet in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW über räumlich voneinander getrennte Zufahrt- und Ausfahrtbereiche an die Wymarstraße angebunden werden.
Diese Regelung wird sich positiv auf die
Verkehrsabwicklung im Zuge der
Wymarstraße auswirken, da auf der
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Schreiben vom 20.09.2016:
Ich möchte mit diesem Schreiben
meine Bedenken gegen das o.g.
Verkehrsgutachten erheben. In den
vergangenen Wochen kommen mir
immer wieder LKWS auf der falschen Fahrbahn entgegen, damit
diese besser in das bestehende
Werk zum nun neuen Rollenlager
reinfahren können. Mit auch zukünftiger Zunahme des LKW Verkehrs
und den Einfahrten in das bestehende und nun geplante Werk wird
diese Situation nicht entspannter
werden. Ich bitte um Überprüfung
der gesamten Einfahrsituation für
„beide" Standorte sowie Überprüfung mit entsprechenden planerischen LKW Kurven sowie Überprüfung neuer Abbiegerspuren.
20
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Wymarstraße L241 im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge
und im Bereich der 'Ausfahrt' in der
Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge
zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der großzügigen Breite der
Ausfahrt können Lkw ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn in die Wymarstraße einbiegen; eine bauliche Veränderung der Wymarstraße ist mit Ausnahme der Ertüchtigung der Nebenanlagen nicht erforderlich.
Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die
geplante Zu- und Ausfahrt überlagert.
Die nicht mehr benötigten, versiegelten
Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden,
begrünten Trennstreifens zwischen
Fahrbahn und Geh- und Radweg angepaßt.
Mit der verkehrsgerechten Ausbildung
der geplanten Zufahrt ist ein größerer
baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW soll zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241
ein Linksabbiegestreifen angelegt werden, obwohl diese zusätzliche Spur
richtliniengemäß nicht erforderlich wäre
(Verkehrsaufkommen < 300 Kfz mit
weniger als 20 Abbiegevorgängen in der
Stunde). Die Anlage des mindestens 20
m langen Linksabbiegestreifens im Zuge
der L 241, Wymarstraße geht mit einem
teilweise Rückbau der vorhandenen, 60
m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung
zu verlagern und mittels begrünten
Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen.
Innerhalb des Plangebietes wird mit der
Bereitstellung von zwei ungehindert
anfahrbaren Aufstellspuren zusätzlich
ausreichender Stau-raum vorgehalten,
so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des
ortseinwärts führenden Fahrstreifen
entstehen kann.
Der westliche Fahrstreifen in Richtung
Ortsmitte von Kirchberg ist von der Um-
21
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
baumaßnahme nicht betroffen; mit der
Beibehaltung eines ca. 15 m langen
Teilstücks der Mittelinsel und dem damit
verbundenen Fahrbahn-verschwenks
wird hier die Wirkung der vorhandenen
geschwindigkeits-dämpfenden Ausbildung des Ortseingangbereiches beibehalten.
Hierbei muss man ebenso festhalten, das die LKWS der Fa. F&S
nicht der Fa. Eichhorn gehören und
somit auch nicht als „entfallen" bewertet können. Die LKWs müssen
also mit in die
Bewertung rein. Hier stellt sich
ebenso die Frage, ob die neue Situation mit der Ampel und den damit
verbundenen Rückstaus bei „Königshäuschen" mit bewertet wurden
?
Ö 57
Das Verkehrsgutachten betrachtet die
von einer Betriebserweiterung der Fa.
Eichhorn ausgehenden Auswirkungen
auf den Anschluss an die Wymarstraße
sowie den Knotenpunkt B56/L241. Dabei wurden die von der Fa. Eichhorn zur
Verfügung gestellten Zahlen bezüglich
der durch das Vorhaben im Bestandsund Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig davon aus, dass sich durch die
Aufgabe des externen Lagers im Süden
von Kirchberg das Verkehrsaufkommen
in der Ortslage reduziert.
Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin
Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick
auf eine Folgenutzung der zurzeit noch
von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine
Lkw-Fahrten berücksichtigt. Auf Grund
der äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall
wird insbesondere neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler
Anstieg des Verkehrs auf der B56
(+10%) berücksichtigt) kann allerdings
davon ausgegangen werden, dass auch
für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg eine vergleichbare Zahl an LkwVerkehren ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes
B56/L241 immer noch gewährleistet
sein wird.
Ein Einfluß auf „Königshäuschen“ wurde
nicht berücksichtigt, da dieser Punkt zu
weit vom Plangebiet entfernt liegt.
Schreiben vom 20.09.2016:
Hiermit möchten wir Einspruch gegen die o.g. Bebauung aus folgenden Gründen einlegen:
In den verschiedenen Bewertungen
für das Orts- und Landschaftsbild
wurde die dargestellte Industriebrü-
Der Bewertung der Eingriffswirkungen
der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild sowohl im Landschaftspflegerischen Begleitplan als auch im Umweltbericht liegt der Bebauungsplanentwurf Stand Mai 2016 zugrunde, welcher
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
22
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
cke nicht einbezogen und zudem
das Hochregallager nicht ordnungsgemäß bewertet.
Wir bitten um eine grundlegende
und vollständige Überprüfung der
Auswertung.
Ö 58
Schreiben vom 20.09.2016:
In der Änderung des Flächennutzungsplanes Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg Anlage 3 im
Umweltbericht ist auf Seite 44 „3. In
Betracht kommende anderweitige
Planungsmöglichkeiten" eine Beurteilung von Herrn Fehr über die
Wirtschaftlichkeit des Standortes
von der Fa. Eichhorn .angegeben.
Uns ist nicht klar, wieso ein Gutachter für Umwelt und Natur diesbezüglich eine Stellungnahme abgeben
kann. Aus unserer Sicht ist dies
nicht zulässig und müsste durch
einen separaten und neutralen Gutachter geprüft und neu aufgestellt
werden.
Herr Fehr ist kein Gutachter hinsichtlich Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Wir bitten um Überprüfung und
neuer Darstellung aller möglichen
Alternativen, wie z.B. Auslagerung
des Hochregallagers etc.
Ö 59
eine Transportbrücke vorsieht. Die Auswirkungen der Transportbrücke und
eines 35m hohen Gebäudekörpers auf
das Landschaftsbild wurden dementsprechend vollumfänglich begutachtet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass mit Hilfe der vorgesehenen
Maßnahmen innerhalb und außerhalb
des Bebauungsplangebietesder durch
die Bauleitplanung verursachte Eingriff
in das Landschaftsbild vollständig ausgeglichen wird.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass das Firmengelände
westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist, da für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept eine Fläche von ca. 21.000 m²
bebaubarer Fläche erforderlich ist. Auch
die übrigen betriebswirtschaftlichen Angaben stammen von der Fa. Eichhorn
und wurden vom Gutachter Fehr bei der
Begutachtung des Entwurfes der Bauleitplanung zugrunde gelegt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Angaben der Fa. Eichhorn halten
einer Plausibilitätsprüfung stand. Eine
darüber hinausgehende Prüfung der
Wirtschaftlichkeits-berechnungen der
Fa. Eichhorn ist nicht Teil des sich aus §
2 Abs. 3 BauGB ergbenden Prüfprogramms und damit nicht Aufgabe des
Planungsträgers.
Schreiben vom 20.09.2016:
Ein fachmännisch separates sozioökonomisches Gutachten oder eine
aussagekräftige Untersuchung
,bzw. Auswertung wurde, wie vom
Stadtrat im Dezember 2015 gefordert, nicht durchgeführt.
Ein Gutachten oder eine vergleichbare Auswertung muss aufgrund
der Entscheidung durch den Stadtrat noch erarbeitet werden! Sollte
man der Ansicht sein, das dies ausreichend in den vorliegenden Unterlagen und Gutachten beschrieben
Sozioökonomische Aspekte wurden,
soweit sie in der Abwägung nach § 1
Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind,
in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
In der Gutachterlichen Stellungnahme
zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und
dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut
Mensch relevanten Faktoren Lärm und
Luft gutachterlich untersucht. Die beiden
23
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
ist, so bitten wir um Vorlage bzw.
Benennung.
Gutachten kommen zu dem Ergebnis,
dass durch die Ermittlung der zulässigen
Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan
sichergestellt wird, dass es nicht zur
Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt.
Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine
relevanten Emissionen ausgehen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Die Auswirkungen der Bauleitplanung
auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom
Gutachter Fehr untersucht. In seinem
Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt
er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in
das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden
kann. Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
Auch die ökonomischen Interessen der
24
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Stadt Jülich finden in der Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung. In der Begründung wird
dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue
Arbeitsplätze geschaffen werden und
der Wirtschaftsstandort gestärkt wird.
Ö 60
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir sind der Auffassung, dass die
umliegenden Baudenkmäler bei der
Ihrerseits geplanten Flächennutzungsplanänderung nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Ö 61
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Diese Darstellung ist falsch. Von Seiten
der Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein
Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden
von unabhängigen und anerkannten
Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt.
Nahezu sämtliche Gutachter sind der
Stadt Jülich aus langjähriger Zusammenarbeit bekannt und fachlich bewährt
und wurden aus diesen Gründen ausgewählt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wird als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung
zum Schutz der Vögel insgesamt für
erforderlich erachtet. Der Gutachter
Fehr hält aufgrund der Häufigkeit und
des günstigen Erhaltungszustandes der
nicht streng geschützte und/oder gefährdeten Arten weitere über eine Bauzeitenregelung hinausgehende Maßnahmen zum Ausgleich von Lebensraumverlusten hingegen für nicht erforderlich.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Schreiben vom 20.09.2016:
Die vorgelegten Gutachten und
Auswertungen wurden von Herrn
Eichhorn entsprechend Zeitungsartikel im Vorfeld begutachtet und für
ihn maximal positiv korrigiert.
Dies ist aus unserer Sicht nicht
rechtens, die Stadtverwaltung ist
Auftraggeber und eine neutrale
Position bzw. Auswertung muss
Ihrerseits erfolgen. Es kann sich
hierbei unseres Erachtens nur um
einen Verfahrensfehler handeln.
Gutachten die nach Gut dünken
angepasst werden, stellen keine
Grundlage für eine sachliche Bewertung dar.
Wir bitten um Stellungnahme!
Ö 62
Es wird auf die Stellungnahme zu der
Einwendung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ verwiesen.
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir bitten um eine genaue Erläuterung wie aufgrund des „Verschlechterungsverbotes" für das direkt angrenzende FFH Gebiet mit dem
Lärmschutz während Bauzeit umgegangen wird.
Die einfache Anpflanzung von
Sträuchern scheint uns nicht ausreichend.
Bei der Lärmbeaufschlagung während
der Bauzeit handelt es sich um einen
temporären Effekt, der keine dauerhafte
25
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Wirkung entfaltet. Bei der Bewertung
sind die Schutzziele des Gebietes zu
beachten; ebenso die Lebensräume und
Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Im Gutachten wurde die Lage der
Lebensräume und Arten dargestellt.
Auch bei kritischster Betrachtung kann
eine erhebliche Beeinträchtigung nicht
ausgemacht werden. Eine Verschlechterung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arten und Lebensräume
führt, ist nicht zu sehen.
Ö 63
Schreiben vom 20.09.2016:
In den gesamten Auswertungen und
Unterlagen, die von Herrn Fehr
erstellt sind, wird immer wieder
durch unterschiedliche Formulierungen der Eindruck erweckt, dass
es sich bei den Bereichen des „FFH
Gebietes Pellini Weihers" und des
„FFH Gebietes Indemündung", um
zwei verschiedene und verschiedene gewichtige Gebietsbereiche
handelt.
Der unwissende Leser dieser Erläuterungen muss automatisch annehmen, dass es hier um zwei ungleichgewichtige Gebietsbereiche
handelt.
Der FFH Gebietsbereich der lndemündung wird durch Formulierungen aufgewertet, während man den
Bereich des Gebietes Pellini Weiher
durch Formulierungen abwertet.
Durch die ungenauen Formulierungen erschließt sich dadurch nicht,
dass es sich um einen FFH Gebietsbereich handelt! Der Leser wird
bewusst getäuscht!
So soll eine bewusste Differenzierung der beiden Gebietsbereiche
beim Leser erzeugt werden.
Mit dieser fälschlich erzeugten Differenzierung wird dann dem Leser
erläutert, dass der Bereich des Pellini Weihers als Abstand zum FFH
Gebiet lndemündung mit 310 Metern eine ausreichende Schutzfunktion darstellt, bzgl. der 300 Meter
Abstandsrichtlinie dem Verschlechterungsverbotes entsprechend.
(siehe Kartierung mit Vermerk 310
Meter in Rot schraffiert)
Aufgrund dieser immer wiederkehrenden ungenauen Formulierungen
Der Einwand resulitert aus einem falschen Verständnis der Sachlage. Von
einer „Täuschung“ kann keine Rede
sein, da die Sachverhalte in der FFHVerträglichkeitsstudie nachvollziehbar
klar dargestellt wurden. Wie S. 3 der
FFH-Verträglichkeitsstudie bzw. S. 3
des Landschasftspflegerischen Begleitplans entnommen werden kann, beinhaltet bzw. umfasst das FFH-Gebiet
„Indemündung“ (DE-5104-301) das Naturschutzgebiet „Pellini-Weiher“.
Die Angaben des Abstandes von ca.
310 m beziehen sich – wie auch in der
Abb. 8 der FFH-Verträglichkeitsstudie
erkennbar – auf die für das FFH-Gebiet
gemeldeten FFH-Lebensraumtypen und
demnach nicht auf die Grenze des FFHGebietes, die unmittelbar westlich des
Pellini-Weihers verläuft. Der Einwender
greift somit von sich aus einen Teilbereich heraus, ohne dies in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, wie er
ausführlich in der FFHVerträglichkeitsstudie hergestellt wird.
Wie man der Abb. 8 darüber hinaus
entnehmen kann, ist nicht nur der Bereich des Pellini-Weihers rot schraffiert,
sondern das gesamte FFH-Gebiet Indemündung. Die in diesem Kapitel relevanten FFH-Lebensraumtypen sind blau
darüber gelegt.
Die Einhaltung des Abstandes von 300
m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz
(VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v.
13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
26
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
und bewussten Täuschungen bitten
wir um eine genaue Überprüfung
der Sehverhalte.
Regelvermutung gegen eine erhebliche
Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in
Bebauungs-plänen auszuweisende
Baugebiete. Wird der Abstand nicht
eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans zu prüfen.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 –
Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet
„Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets
„Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
oder Kohärenzsicherung sind demnach
nicht notwendig.
Ö 64
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir konnten bei den vorgelegten
Stellungnahmen bzw. den Anlagen
keine Verknüpfungen untereinander
feststellen. Diese sind aber zur vollständigen Bewertung aller Sachverhalte erforderlich.
Wir bitten um eine genaue Überprüfung der Sachverhalte.
Ö 65
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der
Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. In den vorgelegten Gutachten werden dementsprechend die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die abwägungsrelevanten Belange untersucht. Die Ergebnisse der
einzelnen Gutachten finden sich im
Umweltbericht und der Begründung zum
Bebauungsplan wieder, in welcher gemäß § 2a BauGB die Ziele, Zwecke und
wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans dargestellt werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der
östlichen Gebietsgrenze entlang der
Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von
ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa
5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m
wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Schreiben vom 20.09.2016:
In anderen B-Plan verfahren werden Erdwälle zur Schaffung von
Sichtschutz oder Straßenverlegungen großzügig mit berücksichtigt,
um für die Anwohner ein Lebenswertes Umfeld zu schaffen.
Wir bitten auch in diesem Verfahren
darum, solche Vorgehensweisen
bei der Planung mit zu berücksichtigen.
27
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Zur Schaffung eines Sichtschutzes wird
im Entwurf des Bebauungsplans festgesetzt, dass innerhalb des Plangebietes
entlang der nördlichen und östlichen
Grenze die festgesetzte Grünfläche mit
hochwachsenden Weichholzauengehölzarten, vorzugsweise Weiden,
Schwarzpappeln und Faulbaum, bepflanzt werden. Auf der südlichen Grünfläche ist eine Extensivwiese mit Einzelbäumen vorgesehen. Die Maßnahmenflächen werden allseits im Norden und
im Süden durch 4 m breite Gebüschstreifen eingerahmt. Hierdurch
entsteht ein zusätzlicher Sichtschutz aus
Weißdorn, Schlehe, Haselnuss und
Wildrose.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschafts-bild
wurde zudem ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept
sind im Entwurf des Bebauungsplans
festgeschrieben.
Ö 66
Schreiben vom 20.09.2016:
Es fehlt die geforderte sozioökonomische Auswertung bzgl. der Auswirkung auf das Dorf Kirchberg. Wir
bitten um Nachreichung eines Gutachtens oder um eine Auswertung
durch eine genaue Aufstellung, der
wie in der PUB Sitzung erwähnt
vorhandenen Erläuterungen, die wir
so nicht finden konnten. Das Vorwort zur Farbgestaltung ist bitte
nicht zu gewichten, es wird ja, wie
bereits jetzt schon ersichtlich, nicht
angewandt oder berücksichtigt!
Hochregallager und Logistikzentren
in dieser Höhe werden in der heutigen Zeit eigentlich noch nicht mal
mehr in Gewerbegebiete gebaut,
sondern in Gewerbeparks!
Sozioökonomische Aspekte wurden,
soweit sie in der Abwägung nach § 1
Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind,
in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
In der Gutachterlichen Stellungnahme
zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und
dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut
Mensch relevanten Faktoren Lärm und
Luft gutachterlich untersucht. Die beiden
Gutachten kommen zu dem Ergebnis,
dass durch die Ermittlung der zulässigen
Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan
sichergestellt wird, dass es nicht zur
Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt.
Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine
relevanten Emissionen ausgehen.
28
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Die Auswirkungen der Bauleitplanung
auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom
Gutachter Fehr untersucht. In seinem
Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt
er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in
das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden
kann. Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
Auch die ökonomischen Interessen der
Stadt Jülich finden in der Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung. In der Begründung wird
dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue
Arbeitsplätze geschaffen werden und
der Wirtschaftsstandort gestärkt wird.
Ö 67
Schreiben vom 20.09.2016:
In der Anlage 2 FNP Änderung Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg
wird die Fläche, die getauscht werden soll, als Fläche mit „keiner
Festsetzung" definiert.
Der Sachverhalt ist nicht falsch dargestellt. Es ist zwischen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Ausweisungen
einerseits und bauleitpla-nerischen
Festsetzungen andererseits zu unter-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
29
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Diese Fläche ist Landschaftsschutzgebiet und sie wird in anderen Karten als Freiraum bezeichnet.
Hier wird ein Sachverhalt falsch
dargestellt! Warum?
Die Fläche dient in Ihrer Funktion
als Korridorfenster zwischen den
Landschaftsschutzgebieten des
Kirchberger Baggersees und des
Wymarhofes, selbst ist Sie Landschaftsschutzgebiet.
Durch die Bebauung der Pufferzone
geht diese Wirkung verloren!
Wir bitten um Prüfung und sachliche
Bewertung dieses Sachverhaltes!
scheiden.
Im Flächennutzungsplan ist für einen
Teil der Fläche, welche als Gewerbefläche festgesetzt werden soll, bislang
schlicht keine Festsetzung getroffen
worden.
Natur- und landschaftsschutzrechtlich
stellt sich die Situation wie folgt dar: Im
Umfeld des Plangebietes der FNPÄnderung "Gewerbefläche Ortseingang
Kirchberg" befinden sich mehrere
Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten (NSG) handelt es sich gemäß
Landschaftsplan 2 "Ruraue" des Kreises
Düren um:
-
NSG 2.1-10 " Pellini-Weiher "
Der Weiher grenzt direkt östlich
an das Plangebiet an.
NSG 2.1-11 " RurauenwaldIndemündung "
Das Gebiet grenzt direkt östlich
an das NSG "Pellini-Weiher "
und verläuft dann südlich entlang der Rur.
Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE5104-301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete.
Das Plangebiet liegt zudem teilweise auf
dem im Süden direkt angrenzenden
Landschaftschutzgebiet " Wymarer Hof "
mit Gehöften, Pferdekoppeln und Streuobstwiesenstrukturen.
Die durch die Ausweisung der Naturund Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des Umweltschutzes
wurden im Rahmen der Umweltprüfung
ermittelt und sind ausführlich im Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Der Gutachter Fehr kommt darin zu dem
Ergebnis, dass die grundlegende Funktion des Landschaftsschutz-gebietes
und seine Entwicklungsmöglichkeiten an
anderer Stelle durch die Änderung des
Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden.
Die Schutzgüter der an das Plangebiet
angrenzenden Schutzgebiete wurden im
Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie
betrachtet. Zusam-menfassend kann
eine erhebliche Beeinträchtigung aller
Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebietes "Indemündung" durch die Flä-
30
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
chennut-zungsplanung ausgeschlossen
werden.
Für die angrenzenden Schutzgebiete,
insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der Gutachter Fehr somit keine
erheblichen Verschlechterungen.
Ö 68
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir bitten um eine kritische Hinterfragung was mit dem Vorwort dieser
nicht sachlich geschriebenen Anlage erreicht werden soll! ???
„Vorwort Wirtschaftliche Entwicklungen benötigen Weitsicht
Ein Unternehmen, dass nicht nur
rein sachlichen Planungen folgt und
einen entfremdeten grauen Klotz in
die Landschaft pflanzt, sondern sich
mit seiner Firmenpräsenz positiv
aufstellt und dies damit erreicht,
dass es sich mit seinen Firmengebäuden farbgestalterisch durchdacht in ein Landschaftsbild einbindet, sorgt dafür dass ein nachhaltige sympathische und als emotional
positiv empfundene Wirkung im
Werksauftritt und im Erscheinungsbild erzeigt wird, die den Besucher
und Betrachter, ebenso wie den
Mitarbeiter und den Anwohner jedes
Mal aufs Neue mit einem Lächeln
begrüßt und Akzeptanz schafft."
Dieses Vorwort ersetzt sicherlich
das nicht eingereichte Gutachten
über die sozioökonomischen Aspekte. -> Was möchte man mit diesem
Vorwort suggerieren?
Sozioökonomische Aspekte wurden,
soweit sie in der Abwägung nach § 1
Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind,
in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
In der Gutachterlichen Stellungnahme
zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und
dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut
Mensch relevanten Faktoren Lärm und
Luft gutachterlich untersucht. Die beiden
Gutachten kommen zu dem Ergebnis,
dass durch die Ermittlung der zulässigen
Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan
sichergestellt wird, dass es nicht zur
Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt.
Insofern wird prognostiziert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine
relevanten Emissionen ausgehen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsauf-kommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
31
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Die Auswirkungen der Bauleitplanung
auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom
Gutachter Fehr untersucht. In seinem
Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt
er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in
das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden
kann. Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
Auch die ökonomischen Interessen der
Stadt Jülich finden in der Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung. In der Begründung wird
dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue
Arbeitsplätze geschaffen werden und
der Wirtschafts-standort gestärkt wird.
Ö 69
Der Leser, sowie der lesende Politiker erwartet hier eigentlich eine
sachliche Erläuterung bzw. Auswertung. Eine äußerst kritische Hinterfragung der gesamten Wortwahl
bzw. deren Sinnhaftigkeit wird
ernsthaft auch hinsichtlich der bereits ausgeführten Fassaden erwünscht!
Das Farbkonzept beruht auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen
im Wechsel zwischen Farbigkeit und
Helligkeit dem Gebäude seine Größe
und Dominanz nehmen.
Wie wird festgelegt, ob man sich am
Ende auch an irgendeinen farblichen Planungsentwurf gehalten
wird? Wird das Farbkonzept auf die
ganze Firma angepasst? Was ist
mit der Einbindung des neugebauten Rollenlagers in das neue Farbkonzept? Stichwort Fassade in Alu
grau, die nicht angewendet wurde =
Widerspruch zu den uns vorgestellten Vorentwürfen.
Das Farbkonzept ist im Entwurf des
Bebauungsplans als gestalterische
Festsetzung festgeschrieben. Die Umsetzung der dortigen Vorgaben wird im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplans betrifft
ausschließlich das Plangebiet. Im Bebauungsplan können keine Festsetzungen bezüglich außerhalb des Plangebietes befindlicher Gebäude getroffen werden.
Schreiben vom 20.09.2016:
32
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Hiermit möchten wir noch einmal
auf die Forderung verweisen für das
gesamte Gewerbegebiet einen Vorhaben und Erschließungsplan nach
§ 12 BauGB fest zu legen.
Ö 70
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die FFH-Prüfung ist ein „Verfahrensbegriff“, während die FFHVerträglichkeitsstudie die textliche Unterlage hierzu ist. Dies ist damit vergleichbar, dass innerhalb eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet wird.
Die Untersuchungen anlässlich der
FFH-Vorprüfung und der FFH-Prüfung
erfolgten über sämtliche Vegetationsperioden hinweg. Dadurch konnte ein umfassendes Bild gewonnen werden, welches zur Einschätzung der Sachlage
geeignet ist.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der Bebauungsplanentwurf wird den in
§ 1 Abs. 5 BauGB genannten allgemeinen Zielen der Bauleitplanung gerecht.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es
sich um einen Belang und bei dem in
§ 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es
sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine
Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom
Gesetzgeber herausgehobenen Ziel
bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung
der Lagerkapazität, wie von der Firma
Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht
ausreichend. Die Nutzung dieses Ge-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Schreiben vom 20.09.2016:
Wieso wird in den Unterlagen von
Herrn Fehr mal von einer FFH Prüfung und mal von einer FFH Verträglichkeitsstudie gesprochen?
Gibt es zwischen beiden Unterschiede?
Wieso werden zweierlei Formulierungen verwandt?
Wieso wurde keine FFH Prüfung
durchgeführt? Wir bezweifeln die
Richtigkeit des Untersuchungszeitraumes?
Wir bitten um Prüfung und Erläuterung.
Ö 71
Der Gemeinde steht es grundsätzlich
frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12
BauGB oder einer projek-torientierten
Angebotsplanung zu wählen. Es sind
keine Gründe ersichtlich, warum die
Stadt Jülich einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan hätte vorziehen müssen. Etwaige Gründe ergeben sich auch
nicht aus der Einwendung.
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir möchten nochmals massiv darauf hinweisen, dass wir im laufenden Verfahren nicht sehen, das
dem §1 Abs 5 Baugesetzbuch genüge Respekt gezollt wird.
Als Bürger erwarten wir einen schonenden Umgang mit der Resource
Boden und einen respektvollen
Umgang mit dem Thema Mensch
und dessen Lebensraum.
Das Orts- und Landschaftbild soll
ausgeglichen sein, in dem eine
immense Ansammlung von Bäumen
und Sträuchern auf engstem Raum,
um das enstehende Hochregallager
gepflanzt werden soll. Das kann
nicht der Sinn sein, wie man verantwortungsbewusst mit der Natur
und den Menschen umgeht.
33
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
ländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände
wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene
Flächen des Innenraums bestehen
nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei
der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des
Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
In der Gutachterlichen Stellungnahme
zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON
wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass durch die Ermittlung der
zulässigen Emissions-kontingente und
die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es
nicht zur Überschreitung der zulässigen
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert,
dass eine erhebliche Beeinträchtigung
des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das
Landschaftsbild, der sich insbesondere
aus dem Bau eines Hochregallagers
ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden
kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompen-sationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungs-
34
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
maßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
Ö 72
Die wirtschaftlichen Ziele der Firma
Eichhorn werden ganz deutlich vor
den Zielen der Bevölkerung gestellt.
Wir verweisen auf die zukünftigen
Auswirkungen, die durch das nicht
erstellte sozio-ökonomische Gutachten nicht dargelegt werden können.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen und Zielen. Die
Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Eine massive Bepflanzung auf
engstem Raum, für eine Fläche, die
gleichzeitig noch als Entwässerungsfläche dienen soll, zeigt eigentlich sehr deutlich, dass das
gesamte Bauvorhaben an dieser
Stelle nicht ausgeglichen ist. Wir
zweifeln zudem auch an, das eine
ordnungsgemäße Versickerung,
insbesondere bei den sogenannten
„Starkregen" mit den erforderlichen
Pufferzonen gegeben ist.
Mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen innerhalb der naturnah
auszubildenden Versickerungsflächen
wird die Eingliederung der geplanten
Gebäude in das Landschaftsbild positiv
unterstützt. Insbe-sondere die Anpflanzungen mit Arten der Weichholzaue
(Weiden, Schwarzpappeln und Faulbaum) stellen aufgrund der räumlichen
Nähe zum FFH-Gebiet eine wertvolle
Ergänzung und Erweiterung für die hier
charakteristischen Arten dar. Durch die
Pflanzung von Solitärbäumen auf den
extensiv zu pflegenden Grünflächen
wird die Betriebssicherheit der Versickerungsanlage nicht beeinflusst.
Der Dimensionierung der gesamten
Versickerungsanlagen erfolgte unter
Berücksichtigung eines 100-jährlichen
Regenereignisses.
Schreiben vom 20.09.2016:
35
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Wir bezweifeln das die Lärmschutzgutachten alle Belange für Mensch,
Natur und Umwelt berücksichtigen.
Das Lärmschutzgutachten der ACCON
Köln GmbH geht von einem zutreffenden Sachverhalt aus, berücksichtigt die
immissions-schutzrechtlichen Vorgaben
und wendet diese zutreffend auf den
Sachverhalt an. Damit wird das Lärmschutzgutachten dem gesetzlich normierten Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gerecht.
Wie im Gutachten auf S. 13 ausführlich
dargestellt wird, ist es für die Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes erforderlich, für die durch den
Bebauungsplan ermöglichten baulichen
Anlagen klare Bedingungen zur Sicherstellung der Schutzansprüche der
Wohnbebauung im Einwirkungsbereich
festzuschreiben. Dies ist - in Umsetzung
der Empfehlungen des Gutachtens durch die Festsetzung der Emissionskontingente in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt.
Insofern ist zu prognostizieren, dass
eine erheb-liche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Wirkungen von Lärm auf die naturbezogenen Schutzgüter (Tierarten, FFHGebiet) wurden in der Artenschutzprüfung und der FFH-Verträglichkeitsstudie
umfassend besprochen. Erhebliche
Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter
durch Lärmeinwirkungen konnten ausgeschlossen werden.
Ö 73
Schreiben vom 20.09.2016:
Die B-Plan Unterlagen wurden während des laufenden Verfahrens seit
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
abgeändert.
Wir bitten um Stellungnahme.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
ist in § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB geregelt.
Danach ist die Öffentlichkeit möglichst
frühzeitig über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung, sich wesentlich
unterscheidende Lösungen, die für die
Neugestaltung oder Entwicklung eines
Gebiets in Betracht kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung dient der Ermittlung
und Bewertung der von der Planung
betroffenen Belange. Kommt die Gemeinde als Planungsträger auf Grund
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
36
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
der erhaltenen Informationen zu der
Erkenntnis, dass eine Änderung des
Bauleitplanes geboten erscheint, kann
sie diesen entsprechend ändern.
Als wesentliche Korrektur wurden im
Rahmen der Entwurfsaufstellung zum
Bebauungsplan die gewerblich nutzbaren Flächen zugunsten der Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft verkleinert. Mit dieser Korrektur eröffnete sich die Möglichkeit,
innerhalb dieser grünordnerischen Maßnahmenflächen mit-einander vernetzte
und naturnah gestaltete Versickerungsanlagen anzuordnen.
Nach Auswertung des Hydrogeologischen Gutachtens wurde unter Berücksichtigung des maximalen Versiegelungsgrades der Nachweis geführt, das
nahezu alle im Plangebiet anfallenden
Regenwassermengen flächig zurückgehalten und so der Versickerung zugeführt werden können. Die zu diesem
Zweck erforderlichen Flächen wurden im
Bebauungsplanentwurf mit der entsprechenden Signatur festgesetzt.
Die im Zuge des Vorentwurfes geplante
teilweise Ableitung des Regenwassers
zum Vorfluter "Rur" entfällt somit gänzlich.
Der Bebauungsplanentwurf wurde auf
der Grundlage der entsprechenden
Gutachten und Ausarbeitungen u.a. mit
den nachstehenden Vorgaben ergänzt:
- Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmenfläche M1-M3
sowie externe Kompensationsmaßnahmen
- Festetzung der Emissionskontingente
LEK nach DIN 45691 für die
Teilflächen GE1 bis GE4
- Korrektur der Bezeichnung 'Transportwegbeziehung' in 'Transportbrücke' mit Nutzungsschablone
- Festsetzung der farblichen Gestaltung
der Fassaden
- Nachrichtliche Übernahme: Bodendenkmal (Siedlungsgrenze)
Ö 74
Schreiben vom 22.09.2016:
Wir haben folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und
die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Die geplante Industriebrücke
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der im Plangebiet zu errichtende Ge-
37
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
-
über die L241 Wymarstraße „Industrietor" - verunstaltet das
Ort- und Landschaftsbild stört
unser Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs. Darauf
kann leicht verzichtet werden.
bäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich
der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können.
Dass sich eine Transportbrücke dabei
gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als
vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner
Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke
verbundene landschaftliche Eingriff
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen
kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude
auf max. 12 — 15m festgesetzt
werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15
m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sich damit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu
ermöglichen, bedarf es der Zulassung
eines Hochregallagers mit bis zu 35 m.
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen, autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher
Höhe, Industriepark Aldenhoven, die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände
der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die
Erweiterung des Betriebsstandortes auf
eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage
sowie dem Fertigwarenlager und dem
Versand angewiesen. Aus dem Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von
Produktion und Lagerhaltung entspricht
damit nicht der mit der Bauleitplanung
verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
38
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
Wir bezweifeln, dass die geplanten Baumaßnahmen sich
mit dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse
der ersteiften Gutachten (Artenschutz, FFH) zweifein wir
ausdrücklich an!
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
-
Wir bezweifeln, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine
Umwelt haben sollen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
-
Wir bezweifeln sehr stark, dass
die übermäßige und nicht landschaftsgerechte Bebauung mit
Industriegebäuden / Hochregallager durch die Anpflanzung
von ein paar Sträuchern um
das geplante Logistikzentrum
sowie die Anlage einer Obst-
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung ver-
39
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
wiese wettgemacht werden
kann.
Das Interesse des Unternehmens
an wirtschaftlichem Profit wird
in denPlanungsbegründungen
höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Einwohner und die
Belange des Naturschutzes!
Sollte es nicht genau andersherum sein?
-
Die geplanten monströsen
bundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompen-sationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen,, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungs-
40
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Industriebauten der Firma
Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust
von Einwohnern und Kaufkraft
Kirchberg den Nutzen durch
Gewerbesteuer übersteigen
würde.
vorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen
Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
-
Warum ist ein externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende,
reale Lösungsalternative", wo
sie doch die derzeit praktizierte
und funktionierende Lösung
ist?
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmaterial-lager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang beste-henden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrs-technischen
und ökologischen Beeinträchtigungen.
Die „Konzeptanalyse und -bewertung
zur strategischen Standorterweiterung“
der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu
dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des
Fertigwarenlagers und des Versandes
an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte
Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik
außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
-
Die „Tarnfarben" für das Hochregallager (gemäß Farbkonzept) sehen eher nach Panzer
oder Müllverbrennungsanlage
aus, denn nach optischer Aufwertung
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Eine Begrünung der Fassade
verträgt sich nicht mit dem von einem
Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept.
-
Warum wird nicht um das geplante Gebiet ein 4m hoher
Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der
zur Verfügung stehenden Grundstücks-
41
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
-
Erdwall vorgesehen, der mit
hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanz wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist
keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und
die Bauten vorgesehen.
fläche nicht darstellbar, da bei einer
zugrundegelegten Kronenbreite von ca.
2,0 m und beiderseitigen Böschungen
mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens
20 m ausgelöst wird.
Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der
östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge
von ca. 130 m sowie im Übergang zur
südlichen Gebietsgrenze entlang der
Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von
ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa
5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m
wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand entlang der
Plangebietsgrenze beibehalten.
Im Bereich der geplanten Zufahrt zum
Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5
Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen
sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke? Warum gibt es keinen
Gestaltungswettbewerb zur
Brückengestaltung? Insgesamt
stört die so zu erwartende rein
funktionale Industriebrücke das
Orts- und Landschaftsbild, stört
das Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs.
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen.
42
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
-
Besonders im Hinblick auf die
zu erwartende Entwicklung im
heutigen Tagebau Inden, sollte
ernsthaft darüber nachgedacht
werden, ob eine „Industrialisierung" des Ortsteils Kirchberg
langfristig erstrebenswert ist.
Kirchberg wird in einigen Jahren als einer von wenigen Ortsteilen in direkter Seenähe liegen, wenn der Tagebau rekultiviert wird. Dies wird Kirchberg
und damit auch direkt der Stadt
Jülich viele Vorteile einbringen
(Thema Tourismus, Naherholung, Attraktivität etc.), aber nur
dann, wenn nicht vorher der
Ort zum Industriegebiet gemacht wird. Niemand wird sich
im Schatten eines Hochregallagers und einer Industriebrücke an der Schönheit eines
Sees erfreuen können.
Kirchberg hat langfristig großes
Potenzial seine Attraktivität zu erhöhen. Durch die Durchführung der
geplanten Maßnahmen wird Kirchberg jede Möglichkeit der positiven
Entwicklung genommen. Nicht das
Interesse einer Firma sollte hier im
Mittelpunkt stehen, sondern die
Belange der Bürgerinnen und Bürger. Wir sind bereit, auch einen
Beitrag dazu zu leisten.
Wir bitten hiermit um die Überprüfung der o.g. Einwände.
Ö 75
Das voraussichtliche Ende der Kohlegewinnung im Tagebau Inden um das
Jahr 2030 spricht für die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Betriebserweiterung der Fa.
Eichhorn. Die Betriebserweiterung und
die damit verbundene Schaffung von
Arbeitsplätzen leistet einen Beitrag zur
Kompensation der mit Ende des Braunkohlentagebaus wegfallenden Arbeitsplätze. Die Betriebserwei-terung steht
dabei einem Ausbau des Erholungsund Freizeitwertes in der Region nicht
entgegen.
Schreiben vom 23.09.2016:
In der FFH-Verträglichkeitsstudie
zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr.14 „Ortseingang" ist zu lesen,
dass die nächtliche Beleuchtung
des Betriebsgeländes so zu gestalten ist, dass es zu keiner Lichtstreuung in das FFH-Gebiet kommen kann. Dies soll auch u.a. durch
die Anpflanzung sichergestellt werden.
Reflektierende Gebäude und die
das Gebäude umfahrenden LKW
(Rollenanlieferung und Ballenabholung) sowie der nicht erwähnte,
aber betrieblich stattfindende Verkehr mit Flurförderfahrzeugen, wird
zu einer Ausleuchtung und zu einer
Eine Lichtstreuung in das FFH-Gebiet
steht nicht zu befürchten. Das FFHGebiet „Indemündung“ befindet sich
östlich des Plangebietes. Reflexionen
durch das Gebäude sind bereits deshalb
ausgeschlossen, da keine externen
Lichtquellen das Plangebiet aus östlicher Richtung anstrahlen. Soweit die
Fläche an der Ostseite der durch den
Bebauungsplan ermöglichten Gebäude
beleuchtet werden sollte, ist durch eine
Abschirmung der Lichtkegel – wie in der
FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeführt
– sicherzustellen, dass sie nicht über
das Bebauungsplangebiet hinausreichen. Als maximal zu erwartendes
Fahrzeugaufkommen ist mit 2 Lkw-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
43
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Lichtstreuung in das FFH-Gebiet
führen. Somit wird das Schutzgebiet
entgegen der Behauptung in der
FFH-Verträglichkeitsstudie negativ
beeinflusst. Dies auf jeden Fall in
den Herbst-Wintermonaten (unbelaubte Bäume und Sträucher) und
den Rest des Jahres auch solange,
bis die Neuanpflanzung eine gewisse Höhe erreicht hat. Dies wird viele
Jahre dauern und somit zu einer
Vergrämung verschiedener nachtaktiven und lichtempfindlichen Arten
führen. Somit hat das Gesamtvorhaben einen unrechtmäßigen, weil
negativen Einfluss auf das FFHGebiet, der auch technisch nicht
vollkommen lösbar ist.
Mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes verbleibe ich
Ö 76
Umfahrungen des Gebäudes in der
Nachtzeit zu rechnen. Der Scheinwerferkegel dieser Lkw wird durch umfassende Pflanzmaßnahmen abgeschirmt,
im Übrigen aber auch zu keiner relevanten Beeinträchtigung des FFH-Gebietes
führen. Ein Staplereinsatz ist an der
Ostseite des Gebäudes nicht vorgesehen.
In die Planurkunde wurde der Hinweis
aufgenommen, dass eventuelle nächtliche Ausleuchtungen des Geländes mit
insektenfreundlichen
Leuchtmitteln zu geschehen haben und
sie grundsätzlich so ausgerichtet oder
abgeschirmt sein müssen, dass ihre
Wirkung nicht über das Betriebsgelände
hinausreicht.
Schreiben vom 23.09.2016:
In der FFH-Verträglichkeitsstudie
zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr.14 „Ortseingang" ist zu lesen,
dass dem „Pellini-Weiher", der Teil
des FFH-Gebiets „Indemündung"
ist, keine FFH-Lebensraumtypen
(LRT) zugeordnet sind. Als Konsequenz daraus wird der „PelliniWeiher" als 310m breite Pufferzone
zu den LRT „Erlen-Eschen- und
Weichholzauwäldern" dargestellt.
Dies erweckt nun den Eindruck,
dass es genügend Abstand zwischen schützenswerten Bestandteilen des FFH-Gebiets und den geplanten Baumaßnahmen gibt sowie
als Konsequenz daraus die 300m
Abstandsregelung für FFH-Gebiete
erfüllt scheint. Diese Darstellungsweise im Gutachten ist falsch, irreführend und zu kritisieren, da die
Schutzzwecke des „Pellini-Weihers"
u. a.
- die Erhaltung und Entwicklung
eines naturnahen Stillgewässers
mit Röhricht-Vegetation als in
NRW geschütztes Biotop (Paragraph 62 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von
mehreren nach der Roten Liste
in NRW gefährdeten Tier- und
Pflanzenarten (Paragraph 20
Buchstabe a und Satz 2 LG),
Die Angaben des Abstandes von ca.
310 m beziehen sich – wie auch in der
Abb. 8 der FFH-Verträglichkeitsstudie
erkennbar – auf die für das FFH-Gebiet
gemeldeten FFH-Lebensraumtypen und
demnach nicht auf die Grenze des FFHGebietes, die unmittelbar westlich des
Pellini-Weihers verläuft. Der Einwender
greift somit von sich aus einen Teilbereich heraus, ohne dies in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, wie er
ausführlich in der FFHVerträglichkeitsstudie hergestellt wird.
Wie man der Abb. 8 der FFHVerträglichkeitsstudie darüber hinaus
entnehmen kann, ist nicht nur der Bereich des Pellini-Weihers rot schraffiert,
sondern das gesamte FFH-Gebiet Indemündung. Die in diesem Kapitel relevanten FFH-Lebensraumtypen, die an
dieser Stelle diskutiert werden, sind blau
darüber gelegt.
Der Sachverhalt hat somit nichts mit der
„300 Meter Abstandsrichtlinie“ zu tun, da
das FFH-Gebiet unmittelbar östlich des
Bebauungsplangebiets beginnt.
Der Pellini-Weiher selbst und seine Bedeutung wird in der FFHVerträglichkeitsstudie an vielen Stellen
behandelt. Es kommt weder zu direkten
noch zu indirekten, erheblichen Beeinträchtigungen. Vielmehr werden die hier
zitierten Schutzziele beim Kompensationsflächenkonzept aufgegriffen. Die
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
44
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
-
die Erhaltung eines naturnahen
Stillgewässers mit einer artenreichen Amphibienfauna und
- die Erhaltung und Entwicklung
von Weidenauwald-Fragmenten
sind.
(Quelle:
http://nsg.naturschutzinformationen.
nrw.deinsüde/fachinfo/gebiete/gesa
mt/DN_021). Zudem sind hier als
Schutzziele der Erhalt und die Optimierung eines naturnahen Abgrabungsgewässers als Lebensraum
für zahlreiche gefährdete Pflanzenund Tierarten festgeschrieben.
Von einer Erhaltung, ja sogar Entwicklung oder Optimierung kann bei
diesem geplanten Eingriff in die
Natur und Umwelt sicher nicht ausgegangen werden.
Ö 77
Weidenauwaldbereiche werden durch
die Eingrünung des Gewerbestandortes
erweitert. Die fachgutachterliche Einschätzung kommt somit sehr wohl zu
dem Ergebnis, das hier Optimierungsmöglichkeiten bestehen.
Schreiben vom 22.09.2016:
Bei der Aufstellung der gemäß §1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB relevanten
Gesetze wurde beim Schutzgut
Landschaft nur das Bundesnaturschutzgesetz (Landschaftsgesetz
NW) aufgeführt. Hier müsste allerdings auch das BauGB mit den §§ 1
und 1a Erwähnung finden. Dies ist
nicht der Fall und es wurde auch im
weiteren Verlauf des Gutachtens
nicht hinreichend behandelt.
So ist im BauGB §1 u.a. die Rede
von einer der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten Bodennutzung
sowie von einem baukulturell zu
erhaltenden und zu entwickelnden
Orts- und Landschaftsbild. Weiterhin sind bei der Bauleitplanung insbesondere die städtebauliche Bedeutung und die Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbildes zu
berücksichtigen. Diese und weitere
Punkte im BauGB wie z.B. Aussagen über den sparsamen Umgang
mit Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung von Flächen usw. werden nur sporadisch oder gar nicht
behandelt. Dies verstößt im Übrigen
ebenfalls gegen den LEP-NRW.
Die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7 sowie § 1a BauGB werden (soweit
zutreffend) im Umweltbericht abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt.
Der durch die Bauleitplanung ermöglichte Eingriff in das Landschaftsbild und die
Versiegelung bislang unversiegelter
Acker- und Ruderalflächen werden zudem ausführlich im Landschaftspflegerischen Begleitplan thematisiert und abgearbeitet.Bei dem in § 1a Abs. 2
BauGB geforderten sparsamen und
schonenden Umgang mit Grund und
Boden handelt es sich um einen Belang
und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der
Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen
der Abwägungsentscheidung nach § 1
Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der
so formulierte Bodenschutz hat im
Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Ein Zurückstellen bedarf
jedoch einer Rechtfertigung, die dem
Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität, wie
von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung
dieses Geländes ist im Übrigen Teil des
Gesamt-betriebskonzepts und auf dem
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
45
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für
den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich
bei der Produktionserweiterung und
Erweiterung der Lagerkapazität um eine
städteplanerisch gewollte Entwicklung
des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
Ein Verstoß des Entwurfs zum Bebauungsplan gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 liegt
nicht vor. Der LEP weist das Gebiet des
Entwurfs zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz
B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass
Freiraum zu erhalten und in seinen
Funktionen zu verbessern ist. Nach dem
ebenfalls als Ziel der Raumordnung
ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf
Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall,
wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb
des Siedlungsraumes gedeckt werden
kann. Die Nutzung des Firmengeländes
westlich der Wymarstraße ist für die
geplante Produktionserweiterung und
Erweiterung der Lagerkapazität, für die
ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen
Teil des Gesamtbetriebskonzepts und
auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb
errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die
sich nicht in unmittelbarer Nähe des
Firmensitzes befinden, sind nicht als
real mögliche Alternative ernsthaft zu
erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines
zusammenhängenden Produktions-,
Lager- und Logistikkomplexes.
Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP
eine Freirauminanspruchnahme bei
bestehendem Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher
planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt
46
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
wird. Vorsorglich wird eine derzeit als
Gewerbefläche ausgewiesene Fläche
als Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die
Stadt Jülich derzeit das Aufstellungsverfahren zur Änderung des FNP
„Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“. Im Rahmen
dieses Aufstel-lungsverfahrens hat die
Stadt Jülich eine landesplanerische
Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Das Verfahren
dauert derzeit noch an, wird aber bis
zum Satzungsbeschluss abgeschlossen
sein.
Der Entwurf zum Bebauungsplan steht
auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit in der Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in
Aufstellung befindlichen Ziele der
Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der
Aufstellung des Bebau-ungsplans zu
berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3
Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die im Vorentwurf
formulierten Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang
vor der Inanspruchnahme von Flächen
im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf Rechnung.
Die betriebliche Erweiterung der Firma
Eichhorn, die durch die Aufstellung des
Bebauungsplans ermöglicht werden soll,
lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht
kein Innenbereich zu Verfügung, der
vorrangig in Anspruch genommen werden könnte.
Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt gemacht worden. Der zuständige
Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am
07.11.2016 eine öffentliche Anhörung
von Sachverständigen zum LEP NRW
durchgeführt. Weitere Termine des
Landtags in dieser Angelegenheit sind
z.Z. noch nicht bekannt.
Ö 78
Schreiben vom 22.09.2016:
In der Entwurfsbegründung zur
Farbgestaltung ist zu lesen, dass
ein auf diese Weise farblich gestal-
Die im Bebauungsplan festgesetzte
Farbgestaltung kann ein Hochregallager, welches durch den Bebauungsplan
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
47
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
tetes Gebäude „Besucher und Betrachter ebenso wie den Anwohner
jedes Mal aufs Neue mit einem
Lächeln begrüßt".
Betrachtet man allerdings nicht die
am Computer erstellten Bilder, die
zudem die Proportionen verniedlichend darstellen, sondern Originalbauwerke und bedenkt man, wie
diese Fassaden nach einigen Jahren verwittern (s.u.), dann ist diese
Aussage zynisch und dient nur
Werbezwecken des Farbdesigners.
Ein Quader von 35m Höhe, 45m
Breite und 100m Länge ist und
bleibt ein Klotz in der Landschaft,
der nicht an einen Dorfeingang gehört. Egal in welcher Farbe.
Ö 79
ermöglicht wird, in der Tat nicht wegzaubern. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild tragen zusätzlich die umfangreichen Eingrünungsmaßnahmen bei.
Verwaltung an.
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang"
ist unter Punkt 1.1 „Inhalt und Ziele
des Bebauungsplans" zu lesen:
Zitat "Außerdem wird die Firma Carl
Eichhorn KG im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens Ihre
derzeit an den drei Standorten im
Jülicher Stadtgebiet ansässigen
Lagerflächen aufgeben. Hieraus
resultiert ein erheblicher Wegfall
heute noch notwendiger Transportvorgänge zu und von diesen Standorten". Zitat Ende
Da die produzierte Ware logischerweise immer vom Produktionsstandort zum Kunden transportiert
wird, entweder in ein Zwischenlager
oder direkt vom geplanten Logistikzentrum aus, verringert sich der
Schwerlastverkehr nicht. Leerfahrten werden deshalb auch nicht vermieden. Die LKW müssen in jedem
Fall, also leer oder mit Ware, zur
erneuten Beladung zurück zum
geplanten Logistikzentrum. Dies
lässt im Übrigen nur den Schluss
zu, dass, entgegen der Aussage der
Firma Carl Eichhorn KG, im geplanten Logistikzentrum auch Ware
externer Produzenten gelagert werden soll.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestands-straßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrs-aufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Weiterhin wird mit der im Punkt 1.1
des Umweltberichts dargelegten
Da die vom Plangebiet ausgehenden
Quell- und Zielverkehre nahezu voll-
Schreiben vom 22.09.2016:
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
48
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Aussage suggeriert, dass die Verkehrsbelastung im Jülicher Stadtgebiet verringert wird. Da sich diese
Lagerflächen zum Teil aber nicht im
Besitz der Firma Carl Eichhorn KG
befinden, werden diese Flächen
neu vermietet und somit ändert sich
an der Verkehrsbelastung an o. g.
Stelle nichts. Weiterhin wird die
Lagerfläche beim Logistiker Boos,
der ja mittlerweile eine Tochter der
Carl Eichhorn KG ist, sicherlich
nicht aufgegeben.
Ich bitte um Klärung dieses Sachverhalts.
Ö 80
ständig in nördlicher Richtung abfließen
werden, ist mit der Bauleitplanung keine
erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Falle
der Ausweitung der Lagerkapazitäten
der Firma Eichhorn im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager
jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu
externen Zwischenlagern einher. Dies
betrifft in erster Linie die Aufgabe des
Lagers am südlichen Ortsrand von
Kirchberg, so dass der innerhalb der
Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, ist
nicht abzusehen.
Schreiben vom 19.09.2016:
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang"
wird von einer deutlichen Vorbelastung des Landschaftsbilds gesprochen. Als Gründe werden hier u.a.
die Werksgebäude der Fa. Eichhorn
aufgeführt.
Das Werksgelände der Fa. Eichhorn
stellt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lässt, nicht die einzige landschaftliche Vorbelastung des Gebietes
dar. Neben dem Hauptwerksgelände der
Fa. Eichhorn wird das Landschaftsbild
derzeit zudem durch zwei 100kV Hochspannungs-leitungen mit max. 30m Höhe sowie den Betrieb des Kieswerks der
nördlichgelegenen Abgrabung vorbelastet.
Dazu ist anzumerken, dass die Hallen der Fa. Eichhorn nur deshalb
sichtbar sind, weil die bachbegleitenden Bäume unrechtmäßig 2002
entgegen der textlichen Festsetzung (s.u.) im Zuge des Bebauungsplans Nr. 10 Kastanienbusch II
auf den Stock gesetzt und somit
praktisch beseitigt wurden.
In dieser textlichen Festsetzung
(Rechtskraft 16.03.2002) steht unter
Punkt 2.2:...!n den umgrenzten Flächen mit Pflanzbindung bzw. Erhaltung von Bäumen etc. ist die bachbegleitende Vegetation (Lohner
Fließ und A-K Mühlen teich) grundsätzlich zu erhalten....
Dieses schlechte Landschaftsbild ist
also zum Teil hausgemacht und
sollte nicht noch weiter verschlimmert werden. Hier sollte nach dem
Grundsatz eines „Verschlechterungsverbotes" gehandelt und entschieden werden.
Im Jahre 2003 wurden entlang des AKKMühlenteich Pappeln im Einvernehmen
mit dem Unterhaltspflichtigen des Gewässers auf den Stock gesetzt. Aufgrund von Sturmschäden war diese
Maßnahme unumgänglich.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Im Rahmen der Gewässerumverlegung
wurde mit den bachbegleitenden Anpflanzungen bereits begonnen; im weiteren Verlauf werden diese Pflanzungen
mit der nächsten Pflanzperiode ergänzt.
49
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Ö 81
Schreiben vom 20.09.2016:
Im Umweltbericht wird bei der
Prognose über die Entwicklung des
Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung von keiner Belastung durch zusätzliche Emissionen
und von keiner Differenz zwischen
Bestand und Planung ausgegangen.
Dies ist bei einer erwarteten Zunahme von 103 PKW-Fahrten und
82 LKW-Fahrten pro
,Normalwerktag, wie im Verkehrsgutachten beschrieben, schwer
vorstellbar. Weiterhin ist zu bedenken, dass, laut Aussage der Carl
Eichhorn KG, die Produktion in den
nächsten Jahren um bis zu 100%
gesteigert werden soll und sich
somit der Schwerlastverkehr entsprechend erhöht. Sollten dann
noch weitere Firmen dieses Lager
und die angeschlossene Logistik
nutzen, werden sich die Belastungen durch Emissionen verschiedenster Art nochmals entsprechend
auch im Ort erhöhen.
Ö 82
Dass der durch die Fa. Eichhorn verursachte innerörtliche Schwer-lastverkehr
trotz des erwarteten Anstiegs des LkwAufkommens durch die Bauleitplanung
im Endeffekt zurückgehen wird, geht
aus dem Verkehrsgutachten hervor. Das
Verkehrsgutachten geht zwar von einer
Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von
ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 PkwFahrten an einem Normal-werktag aus.
Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine
Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so
dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt
der von der Carl Eichhorn KG erzeugte
Lkw-Verkehr künftig entfällt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Schreiben vom 20.09.2016:
Ich nehme zur ausgelegten Änderung des Flächennutzungsplans
„Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" und zum ausgelegten Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Kirchberg und den damit
verbundenen Festsetzungen wie
folgt Stellung:
1. Gewählte Verfahrensart für die
Aufstellung des Bebauungsplans
(B-Plan) Die gewählte Verfahrensart für die Aufstellung und
Durchführung des Bebauungsplan-Verfahrens im Sinne des
Baugesetzbuches (BauGB) ist
m.E. nicht haltbar bzw. fehlerhaft.
In der vorliegenden Form handelt es sich anscheinend um ein
BebauungsplanNormalverfahren („Angebotspla-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der Gemeinde steht es grundsätzlich
frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB
oder der vorliegenden projektorientierten
Angebotsplanung zu wählen. Dies gilt
auch für die vorliegende Planung, mit
welcher die Stadt Jülich auf konkret an
sie herangetragene Planungswünsche
der Fa. Eichhorn reagiert und die Planung damit auf ein konkretes Vorhaben
bezogen ist, Es besteht vorliegend keine
Verpflichtung, sich des Instruments des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans
50
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
nung") gemäß § 30 BauGB, inhaltlich entspricht es aber einem
„vorhabenbezogenen Bebauungsplan" gemäß §12 BauGB.
Während bei den Festsetzungen
eines "normalen" Bebauungsplans nur ein verhältnismäßig
grober Rahmen vorgegeben wird
mit Festsetzungen, die recht
abstrakt sind und innerhalb des
gesetzten Rahmens Spielraum
für die Realisierung lassen, sind
die Festsetzungen eines „vorhabenbezogenen Bebauungsplans"
gemäß § 12 BauGB wesentlich
konkreter.
Der künftige Investor weiß in der
Regel, wie das geplante Gebäude aussieht und kommt mit einem in allen wesentlichen Punkten bereits fertigen Vorentwurf.
Dann bedarf es keiner abstrakten Festsetzungen, weiche (nur)
einen Rahmen vorgeben. Dem
„vorhabenbezogenen Bebauungsplan" kann vielmehr bereits
zu entnehmensein, wie die geplanten Gebäude aussehen
werden. Dies ist bei der Planung
des Investors Eichhorn augenscheinlich der Fall.
Diesen Schluss lässt nicht nur
die PUB-Verwaltungsvorlage der
Stadtverwaltung zur 17. Sitzung
des PUB am 16.6.2016 zu, sondern insbesondere auch der eingeschränkte Untersuchungsumfang der Gutachten, die Grundlage und Bestandteil des BPlanverfahrens sind. Diese behandeln nur den konkreten Planfall zur Erweiterung der Papierproduktion mit Lagerung und Logistik.
Da jedoch von der Stadtverwaltung bzw. vom Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der
Stadt Jülich ein BebauungsplanNormalverfahren nach § 30
BauGB als Verfahrensart gewählt wurde, sind neben der von
der Firma Eichhorn dargelegten
Zielsetzung (Erweiterung von
Produktion, Lager und Logistik
im Verbund mit dem bestehenden Firmenteil westlich des Mühlenteiches ) jedoch noch eine
nach § 12 BauGB zu bedienen. Nach
dem Baugesetzbuch besteht kein Vorrang des Verfahrens nach § 12 BauGB,
vielmehr kann sich die Gemeinde nach
der konkreten Sachlage für eines der
beiden Planungsinstrumente entscheiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 20.01.2010 – 8 C 10725/09.OVG –,
LKRZ 2010, 107, 109). Es sind keine
Gründe ersichtlich, warum für die vorliegende Planung ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan vorzugswürdig gewesen
wäre.
51
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Vielzahl von weiteren möglichen/theoretischen Nutzungen in
diesem Gewerbegebiet gemäß §
8 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) zulässig.
Ohne eine Einschränkung bzw.
Konkretisierung von Nutzungsarten (in diesem Fall „Gewerbegebiete aller Art" gemäß § 8 Abs.2
und 3, BauGB), kann zukünftig
eine völlig anders geartete Nutzung nicht ausgeschlossen werden.
Insbesondere bei einem längerfristigen Betrachtungszeitraum
von mehreren Jahren/Jahrzehnten können durch
Vermietung an andere Logistikunternehmen oder durch einen
Grundstücksverkauf abweichende Nutzungen wie z.B. Baumarkt, Supermarkt, Moschee
oder auch Vergnügungsstätten
(Spielhallen, Bordelle) realisiert
werden, ohne dass der vorliegende Bebauungsplan dieses
verhindert. So.würde eine spätere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, dem Einzelhandelskonzept der Stadt Jülich widersprechen und sollte daher
auch durch entsprechende Festsetzung ausgeschlossen werde.
Aufgrund der vorgenannten nicht
berücksichtigten Aspekte und
der unvollständigen Ermittlung
des Abwägungsmaterials bzw.
der Abwägungsbelange im Sinne
des § 1 Abs. 7 BauGB sowie der
dem Bebauungsplan zugrunde
gelegten fehlerhaften und unvollständigen Gutachten, könnte
ein Abwägungsmangel und ein
Rechtsverstoß gemäß § 214
BauGB vorliegen (siehe Grundsatzurteil des. Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2008 (4
CN 1.07)).
2. Gliederung des Gewerbegebietes
(GE) und Höhenangaben
Das Gewerbegebiet (GE) ist
entsprechend des Abstandserlasses NRW zu gliedern und zonieren. Dieses ist nur bei den
zukünftig auftretenden
Lärmemissionen der geplanten
Es besteht vorliegend keine Veranlassung, die Art der baulichen Nutzung
nach § 8 BauNVO weiter einzuschränken. Sollte sich dies in der Zukunft ändern, kann die Stadt Jülich den Bebauungsplan zu gegebener Zeit ändern
oder ergänzen.
Bei der Verarbeitung von Papierrohstoff
zu Wellpappen-Verpackungen entstehen keine Geruchsemissionen.
Die Abstandsliste enthält hinsichtlich der
gebotenen Abstände lediglich Empfehlungen, deren Unterschreitung im Einzelfall bei sachgerechter Abwägung
möglich ist (OVG Münster: Urteil vom
52
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Nutzung durchgeführt worden.
Es muss aber auch unter anderem den Geruchsemissionen
(GIRL-Richtlinie) „Stichwort: Papierfabrik und Produktion" und
evtl. auftretenden Erschütterungen oder Schadstoffemissionen
Rechnung tragen, um gesunde
Wohnverhältnisse in der benachbarten Wohnumgebung zu
gewährleisten. Hier könnte ebenfalls ein Rechtsverstoß nach §
214 BauGB vorliegen, der zur
Nichtigkeit des Bebauungsplanes führt.
17.10.1996 - 7a D 122/94). Vorliegend
wurde die im Bebauungsplanentwurf
festgesetzte Emissionskontingentierung
auf die gutachterliche Stellungnahme
zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros
ACCON gestützt, die der voraussichtlichen Geräuschimmissionssituation im
Einzelfall Rechnung trägt.
Etwaige andere Emissionen, welche
durch die Bauleitplanung ermöglicht
werden, wurden im Rahmen des Umweltberichts untersucht. Hinsichtlich des
Faktors Luftbelastung stellt der Gutachter Fehr darin fest, dass von der geplanten Maßnahme gesamträumlich betrachtet keine zusätzlichen Emissionen ausgehen. Auch ohne Schutz- undVermeidungsmaßnahmen ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch nicht
gegeben.
Ferner fehlen die konkreten Angaben in den Nutzungsschablonen des Bebauungsplanes. Entsprechend des „GE2" als
„Transportbrücke" sind auch die
„GE1" und „GE3" –Flächenals
„Hochregallager" und „Logistikzentrum" zu deklarieren.
Konkrete Angaben zur Nutzung der
Teilgewerbegebiete sind nicht erfordelich. Es handelt sich um eine Angebotsplanung.
Nach aktueller Rechtsprechung
fehlt sowohl der Höhenbezugspunkt (Bestandshöhe) im Bereich der Straßenverkehrsfläche
als auch ein Bezugspunkt zur
geplanten Geländehöhe im Bereich des Gewerbegebietes
(GE). Der Betrachter muss in der
Örtlichkeit in Verbindung mit der
Planzeichnung eindeutig erkennen können, auf welchem Geländeniveau über NN er sich befindet, auch ungeachtet der festgesetzten Baukörperhöhe (GH)
der baulichen Anlagen in Meter
über NN.
Der Höhenfestpunkt ist in der Planurkunde auf „OK Kanalschachtbauwerk
84,63m.ü.NN“ festgesetzt.
Die Höhenangaben der „Transportbrücke" sind zu konkretisieren. Hier fehlen Angaben im BPlan zur lichten Durchfahrtshöhe
und Angaben, ab welcher Höhe
über NN die Baugrenzen gelten.
Die Festsetzung der Transportbrücke
erfolgt durch die Kennzeichnung des
Bereichs der Überbauung mittels durchlaufender, also über die (Verkehrs)flächen führender Baugrenzen, die
Eintragung der Gebäudehöhe als
Ein zusätzlicher Höhenbezugspunkt
innerhalb des Plangebietes ist aufgrund
der nahezu tischebenen Topografie im
Gelände nicht erforderlich.
Mit dem Nachweis gemäß § 51a LWG
NRW (Regenwasserentsorgung) wurden
Längs- und Querschnitte mit Bestandshöhen sowie Pla-nungshöhen dargestellt. Darüber hinaus zeigt der ebenfalls
zum Nachweis gehörende Gestaltungslageplan die gesamte Modellierung der
befestigten und unbefestigten Flächen
im Plangebiet mit Höhenbezug ü.NN.
an.
53
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Dazu können im B-Plan z.B.
Schnitt- und Nebenzeichungen
eingetragen werden.
Höchstgrenze in den zeichnerischen
Festsetzungen und die Festlegung der
Unterkante der Transportbrücke in den
textlichen Festsetzungen. Durch das
Zusammenspiel dieser Festsetzungen
wird der Maximalumfang der Transportwegebeziehung in allen drei Dimensionen hinreichend bestimmt und unmissverständlich dargestellt. Zusätzliche
Schnitt- und Nebenzeichnungen sind
nicht erforderlich.
Die Bestimmung der lichten Durchfahrthöhe wird Bestandteil der Fachplanung
'Straßenbau'. Unter Beachtung der vorgenannten Festsetzungen und einer
Bestandshöhe der Straße von ca. 84,80
ü.NN bis zur Unterkante der Transportbrücke bei 96,50 ü.NN ist derzeit von
einer lichten Durchfahrthöhe von mindestens 11,70 m auszugehen.
3. Lärmkontingente
Die im Lärmgutachten der Firma
accon, Köln und in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Punkt 1 getroffenen
Lärmzusatzkontingente bzw. deren Richtungssektoren sind
zeichnerisch in den B-Plan zu
übernehmen. In den textlichen
Festsetzungen wird lapidar auf
eine „Abb. 10" verwiesen, die
wohl nur im Gutachten abgebildet ist.
Das Lärmschutzgutachten ist Bestandteil der Anlage zum Bebauungsplan.
Eine zusätzliche Berücksichtigung bzw.
zeichnerische Übernahme in den Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Zu
Klarstellungszwecken werden die Richtungssektoren jedoch in der Planurkunde ergänzt.
4. Verkehrsaufkommen
Die geplante und im B-Plan festgesetzte zweite Ein- und Ausfahrt (nördliche) ist im Verkehrsgutachten nicht ausreichend untersucht worden. Jedenfalls
spiegeln sich die im Gutachten
geprüften minimalen Verkehrszahlen für die nördliche Ausfahrt
nicht als Festsetzung im Bebauungsplan nieder. Dort sind aufgrund der gutachterlichen Prüfung konkrete, einschränkende
Festsetzungen zu treffen.
Im vorliegenden Verkehrsgutachten wird bei der Berechnung
des resultierenden Verkehrsaufkommens auf der L241 (Wymarstraße) der Wegfall von LKWFahrten zu und von einem Lager
am südlichen Ende von Kirch-
Im Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Eichhorn können nur verkehrliche
Effekte Berücksichtigung finden, die
dem Verkehrsgutachter bekannt sind.
Ob und wie die südlich gelegenen frei
werdenden Lagerkapazitäten genutzt
werden, ist nicht bekannt. Die Verkehrsanbindung des Plangebietes wird in
Abstimmung mit dem Landesbetrieb
NRW über räumlich getrennte Zu- und
Ausfahrten erfolgen.
Die im nördlichen Teilabschnitt der L
241 geplante Anbindung wird ausschließlich als Ausfahrt genutzt werden.
Da die vom Plangebiet ausgehenden
Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen
werden, ist mit der Bauleitplanung keine
erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Falle
54
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
berg eingerechnet (außerhalb
des Plangebietes). Diese Entlastung des (bestehenden) LKWVerkehrs würde jedoch nur dann
stattfinden, wenn die freiwerdende Lagerkapazität am südlichen
Ortsrand durch Abriss oder Nutzungsaufgabe auf Dauer entfallen würde. Solange dort aber
Lagerkapazität vorhanden ist,
werden LKW-Transporte anderer
Unternehmen im gleichen oder
auch höheren Umfang stattfinden können, zumal ein zukünftiger Grundstücksverkauf beider
(Plan)-Gebiete nicht ausgeschlossen werden kann. Im Gebiet südlich von Kirchberg müsste in eine bestehende — vermutlich legal genehmigte — Baugenehmigung eingegriffen werden,
um die Planungsziele des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 14
zu verwirklichen. Falls im Bereich südlich von Kirchberg
ebenfalls ein Bebauungsplan
existiert, müsste dieser vor
Rechtskraft desangestrebten
Bebauungsplanes Nr. 14 „Ortseingang" Kirchberg geändert
werden und dort verkehrsintensive Nutzungen (Lagerung, Logistik, Speditionen, etc.) ausgeschlossen werden, um dies dauerhaft zu sichern.
Der B-Plan Nr. 14 „Ortseingang
Kirchberg" kann und darf jedoch
keine Aussagen treffen über
Nutzungen und Genehmigungen
in anderen B-Plangebieten. Zumindest müsste sich die Aussage/Annahme des Verkehrsgutachtens im B-Plan Nr. 14 in einer
„bedingten Festsetzung" gemäß
§ 9 Abs. 2 BauGB widerspiegeln,
das die Nutzung im B-Plan Nr.
14 nur aufgenommen werden
darf, wenn die Logistik-Nutzung
im südlichen Bereich von Kirchberg dauerhaft aufgegeben wird.
Ob die Voraussetzungen, die im
Verkehrsgutachten zugrunde gelegt werden, überhaupt rechtlich
durchsetzbar sind, ist fraglich, da
auch eine „bedingte Festsetzung" hinreichend bestimmt sowie in Ihrem Eintritt hinreichend
der Ausweitung der Lagerkapazitäten
der Fa. Eichhorn im Plangebiet wird die
Fa. Eichhorn die externen Zwischenlagern aufgeben, u.a. das Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt von der
Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von
Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, ist nicht abzusehen. Das Verkehrsgutachten betrachtet die von einer
Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn
ausgehenden Auswirkungen auf den
Anschluss an die Wymarstraße sowie
den Knotenpunkt B56/L241. Dabei wurden die von der Fa. Eichhorn zur Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der
durch das Vorhaben im Bestands- und
Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde
gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig
davon aus, dass sich durch die Aufgabe
des externen Lagers im Süden von
Kirchberg das Verkehrsaufkommen in
der Ortslage reduziert.
Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin
Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick
auf eine Folgenutzung der zurzeit noch
von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine
Lkw-Fahrten berücksichtigt. Auf Grund
der äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall
wird insbesondere neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler
Anstieg des Vekehrs auf der B56
(+10%) berücksichtigt) kann allerdings
davon ausgegangen werden, dass auch
für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg eine vergleichbare Zahl an LkwVerkehren ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes
B56/L241 immer noch gewährleistet
sein wird.
55
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
sicher sein und ihr Eintreten in
der Regel vom Grundstückseigentümer beeinflussbar sein
muss.
Insofern sind die Berechnungen
zum Verkehrsaufkommen zwar
nicht fehlerhaft, das Gutachten
geht jedoch von anderen Grundannahmen aus, die erst noch öffentlich-rechtlich gesichert werden müssen (bedingte Festsetzungen, Eingriff in die Bestandsgenehmigung der Nutzung südlich von Kirchberg) und bisher
nicht in vorgenannter Weise im
Bebauungsplan oder durch einen Städtebaulichen Vertrag
(SBV) zwischen der Stadt Jülich
und den jeweiligen Grundstückeigentümern (auch für Dritte)
gesichert sind.
5. Verkehrssicherheit und Stadtgestaltung des Ortseinganges /
Ortsbild
Die Untersuchungen und Bewertungen zur Verkehrssicherheit
sind m.E. völlig unzureichend.
Es ist fraglich, ob dieser Aspekt
überhaupt betrachtet wurde.
Die geplante Linksabbiegerspur
für den Verkehr aus Richtung Jülich (Norden) ist zum großen Teil
„überdacht" von der geplanten
Transportbrücke. Durch diese
12m breite Brücke wird es zu
Beeinträchtigung der Licht- und
Sichtverhältnisse kommen. Diese Gefahrensituation ist nicht untersucht und bewertet worden.
Entlang des Geh- und Radwegs
auf der östlichen Seite der L241
ist zur Abgrenzung zum Rangierund Stellplatz der LKWs im Bereich des Logistikzentrums ein
„zu begrünender" Streifen von
1,50m Breite vorgesehen. Eine
solche Festsetzung kann auch
durch „grün angestrichenen Beton" realisiert werden. Die Festsetzung im B-Plan ist unbestimmt und daher zu konkretisieren.
Die Breite dieses „Sicherheitsstreifens" ist angesichts von ca.
90 LKW-Bewegungen pro Tag
Die Ortseingangssituation von Kirchberg
ist durch eine vorhandene 'Geschwindigkeitsdämpfende Maßnahme' mit
Fahrbahnverschwenkung und Mittelinsel
geprägt. Diese Einrichtungen werden
durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt, sondern durch die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen
ergänzt:
In Abstimmung mit dem Baulastträger
der Landstraße wurden für das geplante
Vorhaben zwei wesentliche bauliche
Elemente vorgegeben, damit bei der
geplanten Nutzung der Betriebsflächen beiderseits der L 241, Wymarstraße diese Gefahrenquelle aufgehoben bzw. nicht zusätzlich durch querenden Verkehr ausgelöst werden.
Zum Einen sollen Versand und Anlieferung künftig ausschließlich im geplanten
Neubau an der Ostseite erfolgen; die
werksinterne Verteilung findet im Anschluss daran über die geplante Transportbrücke zur westlichen Betriebsfläche
statt. Plangleiche Querungen der
Wymarstraße sowie Abbiegevorgänge
im Zuge der Wymarstraße zur westlichen Betriebsfläche entfallen somit. Die
bestehende Zufahrt kann weiter untergeordnet für Pkw-Fahrten sowie von
Rettungs- und Wartungsfahrzeugen
genutzt werden ohne dass es hierdurch
zu einer Behinderung des fließenden
Verkehrs auf der Wymarstraße kommt.
Zum Anderen soll das östliche Plange-
56
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
auf dem Vorplatz des Logistikzentrums völlig unzureichend.
Hier ist ein mit Bäumen und
Sträuchern bepflanzter Sicherheitsstreifen von durchgängig
3,00m Breite zu fordern, der von
den Pflanzen verdeckt, ein passives Rückhaltesystem (Schutzplanke aus Stahl oder Beton)
enthält, um Fußgänger und Radfahrer vor rangierenden und rollenden LKWs abzusichern.
Bei einer Bepflanzung mit hochstämmigen Bäumen, könnte dieser Grünstreifen auch positiv in
die Berechnung der Ausgleichsund Kompensationsflächen Berücksichtigung finden. Dies ist im
weiteren Verfahren zu prüfen,
bevor ein Ausgleich von Grünflächen außerhalb des B-Planes,
d.h. auf externen Flächen erfolgen soll. M.E. ist dies eine zumutbare Alternative, den mit
dem Eingriff verfolgten Zweck
am gleichen Ort auszugleichen.
Auf § 15 Abs. 1 BNatschG wird
verwiesen.
Die Stadt Jülich (Rat und Verwaltung) sollte bei den Festsetzungen zur Verkehrssicherheit
besonders vorausschauend und
sensibel planen, um nicht in eine
Mithaftung zu geraten bei einem
zukünftig möglichen Verkehrsunfall in diesem Bereich. Hier könnte durch die Planung eine städtebauliche und verkehrsplanerische Fehlentwicklung eingeleitet
werden, die zu einem Unfallschwerpunkt führen kann. Zu
Gefährdungen könnte es insbesondere kommen, wenn vollbeladene 40 Tonnen LKWs versuchen auf die L241 einzubiegen,
die im Bereich der geplanten
Ein- und Ausfahrten nicht geradlinig verläuft und für Nutzer der
L241 schlecht einsehbar ist.
Der Pflanzsteifen entlang der
L241 ist angemessen zu verbreitern, im B-Plan festzusetzten
und die Verkehrssicherheit ist im
B-Planverfahren zu behandeln.
biet über räumlich voneinander getrennte Zufahrt- und Ausfahrtbereiche an die
Wymarstraße angebunden werden.
Diese Regelung wird sich positiv auf die
Verkehrsabwicklung im Zuge der
Wymarstraße auswirken, da im Bereich
der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in
der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der großzügigen Breite der
Ausfahrt können Lkw ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn in die Wymarstraße einbiegen; eine bauliche Veränderung der Wymarstraße ist mit Ausnahme der Ertüchtigung der Nebenanlagen nicht erforderlich.
Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die
geplante Zu- und Ausfahrt überlagert.
Die nicht mehr benötigten, versiegelten
Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden,
begrünten Trennstreifens zwischen
Fahrbahn und Geh- und Radweg angepaßt.
Mit der verkehrsgerechten Ausbildung
der geplanten Zufahrt ist ein größerer
baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW soll zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241
ein Linksabbiegestreifen angelegt werden, obwohl diese zusätzliche Spur
richtliniengemäß nicht erforderlich wäre
(Verkehrsaufkommen < 300 Kfz mit
weniger als 20 Abbiegevorgängen in der
Stunde). Die Anlage des mindestens 20
m langen Linksabbiegestreifens im Zuge
der L 241, Wymarstraße geht mit einem
teilweise Rückbau der vorhandenen, 60
m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung
zu verlagern und mittels begrünten
Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen.
Innerhalb des Plangebietes wird mit der
57
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Bereitstellung von zwei ungehindert
anfahrbaren Aufstellspuren zusätzlich
ausreichender Stau-raum vorgehalten,
so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des
ortseinwärts führenden Fahrstreifen
entstehen kann.
Der westliche Fahrstreifen in Richtung
Ortsmitte von Kirchberg ist von der Umbaumaßnahme nicht betroffen; mit der
Beibehaltung eines ca. 15 m langen
Teilstücks der Mittelinsel und dem damit
verbundenen Fahrbahn-verschwenks
wird hier die Wirkung der vorhandenen
geschwindigkeits-dämpfenden Ausbildung des Ortseingangbereiches beibehalten.
Hinsichtlich der lichten Durchfahrthöhe
zur Unterkante der Trans-portbrücke
von ca. 11,70 m wird es nicht zu Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs
kommen.
Etwaige durch die Transportbrücke ausgelöste Sicherheitsfragen werden in
einer zwischen der Fa. Carl Eichhorn
KG und dem Landesbetrieb Straßenbau
NRW zu schließenden Vereinbarung
behandelt.
Spezielle Sicherheitsvorkehrungen zum
Schutz der Fußgänger und Radfahrer
sind nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass das Betriebsgelände
eingezäunt wird. Dadurch wird ein hinreichender Schutz sichergestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbestand im öffentlichen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der
geplanten Zufahrt sowie bedingt durch
den teilweisen Rückbau der Mittelinsel
entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz
dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Für den Bereich der geplanten Ausfahrt
zur L 241, Wymarstraße am nördlichen
Gebietsrand sind nach Maßgabe der
zuständigen Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erforderlichen Sichtfelder
für die Halte- und Anfahrsichtweiten von
58
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten.
Die freizuhaltenden Sichtfelder werden
durch den Baumbestand nicht tangiert;
bei den geplanten Neupflanzungen ist
die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen.
8. Beeinträchtigung der Tier- und
Pflanzenwelt, insbesondere im
FFH-Gebiet: Gutachterliche
Aussagen zur Verschattung des
unmittelbar angrenzenden FFHGebietes durch das Hochregallager in GE4 fehlen gänzlich.
Hier ist gutachterlich nachzuweisen, dass keine Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt erfolgt, insbesondere, da
das Vorhaben westlich des FFHGebietes liegt. Hilfsweise ist der
Schattenwurf bei Winter- und
Sommersonnenwende darzustellen und zu bewerten. Die Aussage, dass die bestehenden 1012m hohen Bäume bereits jetzt
eine Verschattung des FFHGebietes auslösen und daher
durch das 35m hohe und 45m
breite Hochregallager keine weitere Beeinträchtigung verursachen würde, wird wohl einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Die Argumentation „Natur
verschattet sich selbst, daher ist
alles erlaubt" kann nur als fachlich unsinnig bezeichnet werden.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie setzt sich
auf S. 14 f. mit der Verschattungsproblematik auseinander.
Danach befindet sich das FFH-Gebiet
östlich des Bebauungsplangebietes.
Mögliche Abschattungen kann es daher
nur in den Abendstunden geben, wenn
die Sonne relativ tief steht. Die Sonne
steht dann aber zumindest teilweise
bereits hinter Bestandsgebäuden des
derzeitigen Werksgeländes. Durch die
„Wanderung des Schattens“ (in Abhängigkeit vom Sonnenstand) ist der Schatteneffekt zeitlich sehr begrenzt. Eine
Beeinträchtigung der Gehölzbestände
um den Pellini-Weiher ist gemäß den
Ergebnissen der FFHVerträglichkeitsstudie nicht gegeben.
9. Ableitung von Mischwasser
Der Nachweis über die Beseitigung von Niederschlagswasser
geht davon aus, dass im Bereich
der LKW-Umfahrung um das Logistikzentrum und des Hochregallagers das Niederschlagswasser sauber ist und sich zur
Versickerung eignet. Bei ca. 20
LKW-Fahrten pro Tag (siehe
Verkehrsgutachten) sollte die Erfahrung eher vermuten lassen,
dass diese Umfahrung mit Öl
und Dieselöl durch die LKWs
kontaminiert wird_ Die Untersuchung und Bewertung dieser Situation ist nicht ausreichend vorgenommen worden und es besteht die Gefahr, dass Misch-
Der Gutachter Fehr setzt sich im Umweltbericht hinreichend mit dem Umgang des auf dem Plangebiet anfallenden Schmutz- und Regenwassers auseinander. Er kommt dabei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Durchführung der Planung keine erhebliche
Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren ist, da Fließ- oder
Stillgewässer von der Maßnahme nicht
betroffen sind und Regenwasser auf der
Planfläche selbst versickert wird,
wodurch auch bei erhöhtem Versiegelungsgrad keine Verminderung der
Grundwasser-neubildung anzunehmen
ist.
Die ausführliche Bewertung des Regenwasserabflusses hinsichtlich der
Schadstoffkonzentration ist wesentlicher
59
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
wasser in den Versickerungsbereich in der Nähe des FFHGebietes gelangt. Ausschließen
könnte man diese Gefahr durch
die Herstellung eines Kanals entlang der Umfahrung mit Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt Jülich.
10.Einpassung des Vorhabens in
das Landschafts- und Ortsbild
Die wichtigste Frage für mich
und für viele Einwohner Kirchbergs, mit denen ich gesprochen
habe, ist die Wirkung des Vorhabens, insbesondere die
desHochregallagers und Transportbrücke auf das Ortsbild von
Kirchberg. Ein besonders prägender Eindruck wird natürlich
direkt am Ortseingang vermittelt.
Dieser Eindruck war über Jahrzehnte besonders schlecht, da
die Firma Eichhorn ihren alten,
stillgelegten Betriebsteil (Papierfabrik) verrotten und verfallen
ließ. Der Abriss des alten Betriebsteils kann aber nicht die
nun geplante neue Dimension
durch die 12m breite Transportbrücke über den Ortseingang
und das Hochregallager mit 35m
Höhe, 45m Breite und 100m
Länge kompensieren.
Nur im landschaftspflegerischen
Begleitplan wird versucht, die
Wirkung des Hochregallagers
auf das Landschaftsbild zu bewerten. Hier wird aber ein völlig
unzureichendes Modell von
mastartigen Objekten (Windräder) herangezogen. Einem
Windrad in 500m Entfernung
vom Dorfrand nähert sich der
Betrachter in der Regel nicht,
sondern er verharrt in der konstanten Entfernung. Im Fall des
vorliegenden B-Plans fährt man
auf der L241 unmittelbar an dem
Klotz des Hochregallagers vorbei
und unterquert dann die Transportbrücke, die mit ihrer Breite
von 12m breiter als der Querschnitt einer Bundesstraße
(10,50m) ist. Die Fahrt auf der
L241 in den Ort hinein gleicht
damit der Durchfahrt durch einen
Bestandteil des Nachweises gemäß §
51a LWG NRW.
Das Bewertungsverfahrensnach NOHL
(1993): „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ ist zwar eigentlich für die Aufstellung „mastenartiger“ Anlagen vorgesehen, kann aber auch für die Bewertung
der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Kubaturen herangezogen
werden. Die Anwendung des Bewertungsverfahren erfolgte vorliegend in
Abstimmung mit der ULB des Kreises
Düren.
In Anwendung des Bewertungsverfahrens nach NOHL setzt sich der Gutachter Fehr umfassend und nachvollziehbar
mit der Eingriffswirkung des durch den
Bebauungsplan ermöglichte Hochregallager auseinander und kommt zu dem
Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild ausgeglichen werden kann.
60
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Industriehof.
Es ist festzustellen, dass in den
vorliegenden Gutachten kein
ernstzunehmender Versuch unternommen wurde, die Wirkung
im Vergleich mit anderen orts/dorfnahen neuerrichteten Industrieanlagen zu bewerten.
Das in den Festsetzungen des
B-Plans erwähnte Farbkonzept
kann hier auch keinen positiven
Beitrag leisten. Die Verwendung
von grün-blauen Farben wird
auch schon bei,anderen Bauten
angewendet. Im Internet findet
man z.B. die Abbildung eines
Kühlturms in Dresden mit der
Unterschrift „Versuch einer Tarnung". Zudem steht dieses Objekt nicht am Eingang zu einem
Dorf.
Der „Tarnungsversuch" am
Hochregallager durch Farbgebung und bei der Transportbrücke durch Transparenz wird aber
durch die aufdringliche Verwendung des Eichhorn-Logos vollends zunichte gemacht. So ein
Firmenlogo mit Schriftzug bzw.
eine Werbeanlage nach BauO
NRW will weithin gesehen werden, denn sonst ist es sinnlos.
Im Bebauungsplan sind daher
Werbeanlagen durch gestalterische Festsetzungen in Lage und
Größe auf ein absolutes Minimum mittels Festsetzungen zu
beschränkten. Ebenfalls sind eigenständige Werbepylone im
Plangebiet auszuschließen. Andernfalls könnten sie die Höhe
der geplanten Baukörper erreichen.
Prägend für das Ortsbild von
Kirchberg sollte die denkmalgeschützte Kirche aus dem 16.
Jahrhundert sein und nicht die
Transportbrücke und das Hochregalleger, das 12m höher in die
Landschaft ragt als die Kirche
auf dem Berg. Durch die vorliegende Planung wird ein denkmalrechtlicher Konflikt erzeugt.
Die Beeinträchtigung des Denkmales ist im weiteren Verfahren
zu untersuchen und es sollten
neben der Unteren Denkmalbe-
Das Farbkonzept beruht auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen
im Wechsel zwischen Farbigkeit und
Helligkeit dem Gebäude seine Größe
und Dominanz nehmen. Zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild
tragen zusätzlich die umfangreichen
Eingrünungsmaßnahmen bei.
Die Frage, ob und in welchem Umfang
Werbeanlagen an den durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen
Anlagen angebracht werden, wird hinreichend durch die LBauO NRW geregelt. Nach § 13 Abs. 2 LBauO NRW
dürfen Werbeanlagen weder bauliche
Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild verunstalten oder die
Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
gefährden.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen
sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB die
Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Das Erscheinungsbild
eines Denkmals wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so
überdimensioniert ist, dass die Wirkung
61
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
hörde auch das LVR beteiligt
werden. Dieser Belang ist in der
Begründung und in der Abwägung zu behandeln.
11. Finanzielle Regelungen zur
Nutzung des Straßenbaukörpers
(L241)
Es bleibt offen, wie die finanziellen Regelungen zur Änderung
des Straßenbaukörpers zwischen Straßen.NRW und der
Stadt Jülich aussehen. Ich gehe
davon aus, dass sich die Stadt
Jülich nicht an den Kosten beteiligt und einen Erschließungs-/
Städtebaulichen Vertrag zur
Kostenübernahme mit dem Investor abschließt. Andernfalls
würde eine versteckte Subvention eines einzelnen, privaten
Grundstückseigentümers durch
die Stadt erfolgen.
Zudem ist zu hinterfragen, wie
die vertraglichen Regelungen zur
Überbauung eines Landesgrundstückes (hier: Straßenraum
der L241) sowie des öffentlichen,
unter Denkmalschutz stehenden
Mühlenteiches geregelt werden
soll. Ein „einfaches" Abtreten seitens Straßen.NRW ohne Kaufvertrag könnte das EUBeihilferecht in Bezug auf
Grundstücksverkäufe tangieren.
Aus den öffentlichen Sitzungen des
PUB-Ausschuss zu diesem Thema
habe ich den Eindruck gewonnen,
des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz
bestimmt, verloren gehen würde. Dabei
wird das Erscheinungsbild maßgeblich
charakterisiert durch Sichtbezüge und
Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs,
die der städtebaulichen Präsentation
dienen oder aus anderen Gründen für
die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26.
April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris). Vorliegend wird das Erscheinungsbild der Kirche in Kirchberg durch die
Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das
Plangebiet befindet sich am äußersten
nördlichen Rand von Kirchberg. Eine
Sichtbeziehung zwischen der Kirche und
dem Plangebiet besteht nicht, sie ist
durch die hohen Bäume des zur Villa
Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen.
Im Hinblick auf notwendige Änderungen
im Fahrbahnbereich und die Errichtung
einer Transportbrücke ist eine vertragliche Regelung zwischen dem Vorhabenträger und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließen.
62
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
dass die Mehrheitsfraktionen dieses
Vorhaben möglichst schnell durchwinken wollen. Zumindest kamen
von ihnen keinerlei kritische Fragen
oder Anregungen in der PUBSitzung am 16. Juni 2016.
Dieses Verhalten im PUB sollte die
Verwaltung aber nicht davon ablenken, ein B-Plan-Verfahren von ausreichender Qualität durchzuführen.
Ich bitte daher die Verwaltung, meine Stellungnahme und meine Anregungen im weiteren Baufeitverfahren zu prüfen und die öffentlichen
und privaten Belange von den politischen Gremien (Mandatsträger/Innen) nach § 1 Abs. 7 BauGB
gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen, um ein Normenkontrollverfahren oder eine
gerichtliche Prüfung nach erfolgter
Baugenehmigung zu vermeiden.
Ö 83
Schreiben vom 29.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne. Ich bezweifle sehr
stark, dass die Verschandelungen
der Landschaft und unserer heimat
durch die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Ich bitte um Überprüfung
des vergangenen Einwands.
Ö 84
Der Gutachter Fehr kommt in seinem
Umweltbericht vom 25. Mai 2016 zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das
Landschaftsbild, der sich insbesondere
aus dem Bau des Hochlagers ergeben
wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompen-sationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Schreiben vom 24.09.2016:
63
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Mit meinem heutigen Einspruch
verweise ich ausdrücklich auf meine
Stellungnahme vorn 07.05.2015. Ich
halte die Flächeninanspruchnahme
als allgemeines Gewerbegebiet an
dieser Stelle für grundsätzlich nicht
zulässig und zudem für nicht notwendig.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es
sich um einen Belang und bei dem in
§ 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es
sich um ein Ziel der Bauleitplanung.
Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine
Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom
Gesetzgeber herausgehobenen Ziel
bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung
der Lagerkapazität, wie von der Firma
Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht
ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände
wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene
Flächen des Innenraums bestehen
nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei
der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des
Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
Mit der Flächeninanspruchnahme
geht jede Pufferzone an der westlichen Seite des unmittelbar benachbarten FFH-Gebietes verloren. Verschlimmernd wirkt, dass die vorgesehene Fläche eine Korridorfunktion
zwischen den umliegenden Landschaftsschutzgebieten und dem
FFH-Gebiet hat.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 –
Ortseingang –Stadt Jülich - FFH-Gebiet
„Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets
„Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
oder Kohärenz-sicherung sind demnach
nicht notwendig.
Als Begründung für die Flächennutzungsplanänderung wir der parallel
betriebene neue B-Plan ,Kirchlerg
Nr. 14 angeführt. Es handelt sich
um einen normalen angebotsbezogenen B-Plan letztlich an jedermann
bzw. an jegliche Form eines Ge-
Die Einhaltung des Abstandes von 300
m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz
(VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeri-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
64
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
werbebetriebes. Damit wir einer
Verschlechterung der schützenswerten Arten im benachbarten FFHGebiet weit Tür und Tor geöfthet.
Dabei gilt eigentlich ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot bei
Bauvorhaben genenüber ETHGebieten. Zudem wird der grundsätzlich geforderte Mindestabstand
von 300 ,'Ietern nicht eingehalten,
sondern auf einige wenige Meter
reduziert.
ums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v.
13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine
Regelvermutung gegen eine erhebliche
Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in
Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen einesin der Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsstudie zum Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang –
Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem
Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung
ausgeschlossen werden kann.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 –
Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet
„Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets
„Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind
demnach nicht notwendig.
Die Flächeninanspruchnahme an
dieser Stelle ist zudem aufgrund
von mehreren möglichen Alternativen nicht notwendig. Erstens steht
der Firma Eichhorn das Gelände
der alten Papierfabrik zur Verfügung. Diese Fläche ist absolut ausreichend für eine realistische, tatsächlich notwendige Erweiterung
des Betriebes. In einem Vorgängerverfahren wurde genau das selber
von der Fierna in dem entsprechenden B-Planverfahren ausführlichst
dargestellt. Des Weiteren hat die
Firma nach eigenem 5ffentlichern
Bekunden einen „Plan B" bereits
detailliert entwickelt. Der genannte
Alternativstandort in Weisweiler
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass das Firmengelände
westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000
m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der
festzusetzenden Baugrenzen in dem
Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14
„Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden
Baufenster im Bebauungsplangebiet des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal
15.700 m² verfügbar.
65
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
erscheint jedem sofort als absolut
geeignet. Zuletzt entwickelt die
Stadt Jülich mit dem interkommunalen Gewerbegebiet „Merscher Höhe
ein großflächiges und attraktives
Gebiet, das in Kürze als Alternative
für die Firma Eichhorn in. Frage
kommt.
Bei sich solchen aufdrängenden
_Alternativen sehe ich keinen plausible Begründung, Kirchberg durch
einen gigantischen Industriebau und
eine gigantische Logistikbrücke den
letzten dörflichen Charakter und
jeglicher Entwicklungsmöglichkeiten
zu berauben.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von
ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptände-rung innerhalb
des Plangebietes des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb
des Plangebietes des Bebauungsplans
Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen
sind im Stadtgebiet der Stadt Jülich
nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht
zu ziehende Standort auf der Merscher
Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Der Alternativstandort Weisweiler befindet sich außerhalb des Stadtgebietes
der Stadt Jülich und ist daher nicht als
Alternativstandort in Erwägung zu ziehen.
Ö 85
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Ich bezweifle. dass die geplanten
mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger
und seine Umwelt heben sollen.
Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Da die vom Firmenstandort ausgehen-
66
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
den werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Ö 86
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.a. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Die Tarnfarben für das Hochregallager sehen eher nach Panzer aus
denn nach optischer Aufwertung.
Warum wird nicht generell eine
Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben?
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Eine Begrünung der Fassade
verträgt sich nicht mit dem von einem
Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept.
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit 10 m hohen Eichen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das
GaNnde und die Rainn vorgesehen.
Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der
zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer
zugrundegelegten Kronenbreite von ca.
2,0 m und beiderseitigen Böschungen
mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens
20 m ausgelöst wird.
Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der
östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge
von ca. 130 m sowie im Übergang zur
südlichen Gebietsgrenze entlang der
Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von
ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa
5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m
wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentli-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
67
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
chen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten.
Im Bereich der geplanten Zufahrt zum
Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5
Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen
sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Die geplante 'Transportbrücke verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl. gefährdet die Attraktivität und
die Zukunft Kirchbergs.
Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands
Ö 87
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.a. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Warum soll eine getrennte Lagerhaltung (S. 9 der Begründung) keine ernsthaft zu erwägende reale
Losungsalternative sein, wo sie
doch die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang bestehenden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen
und ökologischen Beeinträchtigungen.
Die „Konzeptanalyse und -bewertung
zur strategischen Standorterweiterung“
der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu
dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des
Fertigwarenlagers und des Versandes
an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte
Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik
außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
68
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterungkeine nicht in Betracht.
Ö 88
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich bezweifle. dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet).
Die Ergebnisse der erstellten Gutachten „Artenschutz, FFH" zweifle
ich an. Im Gutachten sind augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von
Eichen und Linden, nicht korrekt
vorgenommen.
Ö 89
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Das von der Fa. Eichhorn geplante
Hochregallager ist Bestandteil des vorgelegten schlüssigen Betriebskonzeptes
zur Erweiterung des Firmenstandortes.
Aus dem von der Fa. Eichhorn vorgelegten Betriebskonzept geht hervor, dass
die im Entwurf zum Bebauungsplan
vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird
vor diesem Hintergrund für spekulativ
erachtet, dass die Firma Eichhorn die
geschaffene Lagerfläche eigentlich an
Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge,
dass auf Grundlage des Entwurfs eine
andere Nutzung zulässig sei, durch die
sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht
geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan
definiert die zulässige Nutzung und die
Betriebszustände, aus denen sich
schließlich auch die Lärmkontingente
ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch
welche die Lärmemissionskontingente
überschritten würden, wäre unzulässig
und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.a. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Die wirkliche und auch spätere Nutzungdes Logistikzentrums mitsamt
Hochregallager bleibt unklar, und
damit droht eine weitere massive
Zunahme des LKW-Verkehrs zum
Schaden der Umwelt und der Bürger in Kirchberg.
Warum ist es eine städtebauliche
Zielsetzung der Stadt Jülich, ein
Logistikzentrum am angestammten
Standort der Firma Eichhorn zu
ermöglichen?
Ich bitte um Überprüfung des genannten Einwands.
Ö 90
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Schreiben vom 25.09.2016:
69
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.a. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Das Interessen des Unternehmens
an wirtschaftlichem Profit wird in
den Planungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des Naturschutzes.
Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein?
Bereits Ludwig Erhardt hat gesagt:„Die Wirtschaft ist für den
Menschen da, nicht umgekehrt." Ich
bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands.
Ö 91
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen,, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Mit dem im Betreff genannten und
bis zum 26.09.2016 öffentlich ausgelegten Bebauungsplan wird formell rechtlich ein abstrakter „normaler" Bebauungsplan dargestellt. Es
handelt sich inhaltlichum eine Angebotsplanung für jedermann (wem
erzähle ich das hier als Laie?).
Wählt man nun aber den rechtlichen
Rahmen eines abstrakten „normalen" angebotsbezogenen Bebauungsplans. dann muss in fraglichen
kritischen Punkten eines Bebauungsplans nicht nur eine Betrachtung, Untersuchung oder Gutachtenerstellung fl.ir ein mögliches,
sondern zumindest für alle plausibel
denkbaren zukünftigen Bauvorhaben erfolgen. Nur so kann anschließen eine angemessene Abwägung
der Auswirkungen aller denkbaren
Bauvorhaben erfolgen. Alle Gutachten, die als Bestandteil der B-PlanUnterlagen ausgelegt wurden, beziehen sich aber explizit auf das
angebliche konkrete Bauvorhaben
der Firma Eichhorn.
Was ist hier nun richtig oder falsch?
Der Gemeinde steht es grundsätzlich
frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB
oder der vorliegenden projektorientierten
Angebotsplanung zu wählen. Dies gilt
auch für die vorliegende Planung, mit
welcher die Stadt Jülich auf konkret an
sie herangetragene Planungswünsche
der Fa. Eichhorn reagiert und die Planung damit auf ein konkretes Vorhaben
bezogen ist, Es besteht vorliegend keine
Verpflichtung, sich des Instruments des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans
nach § 12 BauGB zu bedienen. Nach
dem Baugesetzbuch besteht kein Vorrang des Verfahrens nach § 12 BauGB,
vielmehr kann sich die Gemeinde nach
der konkreten Sachlage für eines der
beiden Planungsinstrumente entscheiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 20.01.2010 – 8 C 10725/09.OVG –,
LKRZ 2010, 107, 109). Es sind keine
Gründe ersichtlich, warum für die vorliegende Planung ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan vorzugswürdig gewesen
wäre.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Als städtebauliche Begründung und
Ziel wird die Erweiterung am Standort angeführt. Die Stadt bietet aber
Die städtebaulichen Zielsetzung besteht
darin, neue Gewerbeflächen auszuweisen und in unmittelbarer Nähe des be-
Schreiben vom 24.09.2016:
70
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
ein allgemeines Gewerbegebiet an.
Fast alle Gutachten sind daher
grundsätzlich unvollständig, da nur
ein mögliches
Bauvorhaben aufgegriffen wurde
und zwar nur das von der Firma
Eichhorn dargestellte, was nicht nur
ich für höchst zweifelhaft halte.
Was hat die Firma Eichhorn wirklich
vor? Passt ein Logistikcenter in
diesen erheblich
überdimensionierten Ausmaßen
nicht viel besser zu einer Spedition
als zur bestehenden Wellpappenproduktion? Hat die Firma Eichhorn
richt vor kurzem einen der großen
Speditionsbetriebe von Jülich gekauft'?
Mit dem massiven Bezug zu dem
konkreten Bauvorhaben der Firma
Eichhorn müsste plausibel eigentlich der Weg eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gewählt
werden. Hier hätte man die Möglichkeit sich rechttich präzise auf
das umrissene Projekt und seine
Auswirkungen zu beziehen. Diese
Vorgehensweise wurde aber von
der Firma Eichhorn nicht gewünscht, von der Ver,,v;iu.1ig als
nicht notwendig dargestellt und der
Stadtrat ist dem Wunsch des Unternehmens geloggt. Mit dem allgemeinen normalen B-Plan kann später nun jedes x-beliebige gewerbliche Vorhaben, insbesondere ein
massiver Speditionsbetrieb durchgesetzt werden.
Also warum kein vorhabenbezogener B-Plan und was hat die Firma
Eichhorn wirklich vor?
stehenden Produktionsstandortes der
Fa. Eichhorn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für eine langfristige
und effiziente Firmenentwicklung zu
schaffen. Die Firma Eichhorn hat ein
schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt,
welches nachvollziehbar das Ziel einer
schrittweise durchgeführten Erweiterung
des Produktionsstandortes darlegt. Dass
die Firma eigentlich ein anderes Ziel
verfolgt, wird für spekulativ gehalten.
Aus dem Betriebskonzept geht hervor,
dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die
angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird
vor diesem Hintergrund für spekulativ
erachtet, dass die Firma Eichhorn die
geschaffene Lagerfläche eigentlich an
Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge,
dass auf Grundlage des Entwurfs eine
andere Nutzung zulässig sei, durch die
sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht
geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan
definiert die zulässige Nutzung und die
Betriebszustände, aus denen sich
schließlich auch die Lärmkontingente
ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch
welche die Lärm-emissionskontingente
überschritten würden, wäre unzulässig
und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden.
Mit meinem heutigen Einspruch
verweise ich ausdrücklich auf meine
Stellungnahmen vorn 07.05.2015.
Nicht einmal die offensichtlich zu
berücksichtigen Hinweise meinerseits wurden in den jeweiligen Gutachten aufgegriffen. Als Beispiel sei
hier der Hinweis auf den in der direkten Nachbarschaft vorhandenen
Steinkauz aufgeführt.
Obwohl eigentlich die Gutachten
wegen Unvollständigkeit wie oben
dargestellt formell keine abschließende Aussagekraft haben und für
eine korrekte Abwägung nicht aus-
Der Steinkauz ist für den Bereich Gut
Linzenich gemeldet, was in der Artenschutzprüfung dargestellt wurde. Um
das Gut herum befinden sich Optimalstrukturen für die Art, die durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Diese haben eine Größe, die der Obergrenze des Aktionsraums der Art entsprechen. Mit einer Raumnutzung im Vorhabenbereich ist nicht zu rechnen.
71
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
reichend sind, möchte ich auf Detailpunkie im Einzelnen kurz eingehen.
Ich halte die „Gutachterliche Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung" für
falsch, weil hier nur eine mögliche
zusätzliche Belastung durch die
dargestellte Bebauung geprüft wird
(z.B. nicht ein Speditionsbetrieb).
Die bestehend Belastung wird nicht
Berücksichtig aufgrund der Behauptung, dass die dargestellte geplante
Bebauung der Firma die bestehende Belastung angeblich reduzieren
würde. Dabei sind bei einem normalen Bebauungsplan viele andere
Behauungs,arianten denkbar. die zu
keinerlei Abschirmung führen, sondern im Gegenteil an bestimmten
Immissionspunkten z.B. durch
Schallreflexion die Belastung erhöhen.
Nur die eine geprüfte Bebauungsvariante würde bei Realisierung dazu
führen, dass der Immissionswert für
das Grundstück / Wohnhaus meiner
Familie bis zum zulässigen Grenzwert beansprucht würde. Z.B. jede
zusätzliche LKW-Entladung von
Papierrollen gegenüber der urspriingiicnen Planung, plus die LKWUmfahrung um den gesamten
Komplex, würde zwangsläufig den
zulässigen Grenzwert überschreiten. Und dabei sind die Berechnungen, wie wörtlich im Gutachten zu
finden, nur überschlägig berechnet.
Im Gutachten werden keinerlei
Maßnahmen geprüft, die geeignet
wären, die Lärmbelastung von
vornherein deutlich zu reduzieren.
Z.B. könnte eine Lärmschutzwand
entlang der Anliegerstraße „Am
Weiher“ vorgesehen werden. Ansätze, die die gegenseitige Rücksichtnahme verfolgen werden damit
grundsätzlich ignoriert.
Die „Gutachterliche Stellungnahme zur
Geräusch-Emissionskon-tingentierung"
legt der immissionsschutzrechtlichen
Bewertung in zulässiger und nachvollziehbarer Weise die maximale Ausnutzung der Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung zugrunde. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen
Vorgaben, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige
Gefahren, erheblichen Nachteile und
erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft, u.a.
durch Luftverunreinigungen, dienen, ist
letztlich im Genehmigungsverfahren zu
prüfen. Sollte für das Plangebiet eine
andere bauliche Nutzung zur Genehmigung gestellt werden, muss für diese
Nutzung die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben nachgewiesen werden.
Ich halte die gutachterlichen Stellungnahmen zur Versickerung des
Niederschlagswassers für falsch.
Unter anderem die Annahmen zum
Grundwasserspiegel entsprechen
nicht meinen eigenen Seobachtaneen. Durch die nahe Rur
Im Nachweis gemäß § 51a LWG NRW
sind alle Angaben zum Grundwasserspiegel sowie die ergänzenden
baulichen Maßnahmen zur Sicherstellung der "Versickerungswirksamkeit"
ausführlich beschrieben. Der Bemessung der Versickerungsanlagen wurde
72
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Ö 92
drängt hei anhaltendem Hochwasser Wasser über die Kiesschichten
ins Umland und tritt an die Oberfläche. Bei zusätzlichen Starkregenereignissen ist dann keinerlei oder so
gut wie keine Versickerung in den
Untergrund möglich. Die geplante
Versicherungsmulde läuft dann
zwangläufig über. Diese befindet
sich zudem eben nicht komplett
tiefer unter dem Gelände. Das Niederschlagswasser des stark versigelten Planungsgebiets würde zu
einer schnellen, nicht beherrschbaren Überschwemmung meines
Grundstücks führen.
ein 100-jährliches Regenereignis für den
Raum Jülich zugrundegelegt. Zur Ermittlung wurde auf die aktuellen Daten des
KOSTR-Atlas (koordinierte StarkregenRegionalisierung-Auswertung des Deutschen Wetterdienstes) zurückgegriffen.
Eine mögliche Einwirkung auf die geplanten Gebäude bzw. die angrenzenden Bereiche kann so sicher vermieden
werden.
Da der Bebauungsplan zahlreiche
Projekte ermöglicht, sind auch Bauprojekte denkbar, die zu einer Luftverschmutzung führen. Hier gibt es
keinerlei Untersuchungen oder
Feststellungen.
Auf der benachbarten Wiese halte
ich Pferde und Rinder. Für diese
befürchte ich deutliche Haltungsprobleme. Trächtige Tiere sind besonders empfindlich bzw. Tiere
werden durch den benachbarten
Betrieb erschreckt und damit nicht
mehr oder nur noch eingeschränkt
trächtig.
Der Betrieb von Anlagen, von denen
schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, sind genehmigungsbedürftig. Durch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass der Betrieb der Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft.
Schreiben vom 22.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke
über die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich
der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können.
Dass sich eine Transportbrücke dabei
gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als
vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner
Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke
verbundene landschaftliche Eingriff
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
73
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit
die Zukunft Kirchbergs. Darauf
kann leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen
kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt
werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15
m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sich damit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu
ermöglichen,bedarf es der Zulassung
eines Hochregallagers mit bis zu 35 m.
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die
Erweiterung des Betriebsstandortes auf
eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage
sowie dem Fertigwarenlager und dem
Versand angewiesen. Aus dem Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung
von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit
dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann augen-
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
74
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
scheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung
von Eichen und Linden, nicht
vornehmen.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen
LKW-Fahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg,
seine Bürger und seine Umwelt
haben sollen.
-
Ich bezweifle sehr stark, dass
die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch
die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrs-aufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
75
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit
wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange derBürger und die Belange
des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist
die Wirtschaft ist für die Menschen da, nicht umgekehrt.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen,, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
-
Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg
den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen
Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
76
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Warum soll ein ein externes
Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"
sein, wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende
Lösung ist?
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang bestehenden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen
und ökologischen Beeinträchtigungen.Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis,
dass aus betriebsorganisatorischer Sicht
eine Auslagerung des Fertigwarenlagers
und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative
darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im
Sinne eines zusätzlichen Werksteiles
der Wellpappenfabrik außerhalb von
Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
-
Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept
sehen eher nach Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung.
Warum wird nicht generell eine
Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Eine Begrünung der Fassade
verträgt sich nicht mit dem von einem
Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept.
-
Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher
Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist
keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die
Bauten vorgesehen.
Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der
zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer
zugrundegelegten Kronenbreite von ca.
2,0 m und beiderseitigen Böschungen
mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens
20 m ausgelöst wird.
Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der
77
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge
von ca. 130 m sowie im Übergang zur
südlichen Gebietsgrenze entlang der
Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von
ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa
5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m
wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentlichen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten.
Im Bereich der geplanten Zufahrt zum
Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5
Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen
sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke
vorgesehen, oder eine reine
Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl.
Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die
so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.)
ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag:
Ich bin vor einem halben Jahr
hier hingezogen. Ich habe viele
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen.
78
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
nette Kirchberger kennengelernt.
Ja, ich habe sogar mit Sport angefangen und bin sehr begeistert
von der Landschaft. Und das soll
alles wg. so einem Mist zerstört
werden. Für mich geht das gar
nicht.
Ich bitte um Prüfung der vorgenannten Einwände.
Ö 93
Schreiben vom 21.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke
über die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der im Plangebiet zu errichtendeGebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlichder Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk
unter wirtschaftlichen, technischen und
planungsrechtlichen Gesichtspunkten
als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
-
Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit
die Zukunft Kirchbergs. Darauf
kann leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen
kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt
werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 1215m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese
Variante wurde von der Fa. Eichhorn
durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber
bei weitem nicht erreichen. Um eine
längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu ermöglichen,bedarf es der
Zulassung eines Hochregallagers mit bis
zu 35m.
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort re-
79
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
sultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der
mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit
dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung
von Eichen und Linden, nicht
vornehmen.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen
LKW-Fahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg,
seine Bürger und seine Umwett
haben sollen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielver-
80
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
kehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
-
Ich bezweifle sehr stark, dass
die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch
die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit
wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange
des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersher-
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
81
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
um sein? Nach Ludwig Erhard ist
die Wirtschaft
für die
Menschen da, nicht umgekehrt.
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und dem Bodenschutz insbesondere die Belange der
Wirtschaftund das Interesse der Carl
Eichhorn KG an einer strategischen und
wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zum Bebauungsplan
genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen.
Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg
den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen
Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Warum soll ein
externes
Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende
Lösung ist?
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang bestehenden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen
und ökologischen BeeinträchtigungenDie „Konzeptanalyse und -bewertung
zur strategischen Standorterweiterung“
der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu
dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des
Fertigwarenlagers und des Versandes
an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte
Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik
außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept
sehen eher nach Panzer oder
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren An-
82
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung.
Warum wird nicht generell eine
Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
nahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Eine Begrünung der Fassade
verträgt sich nicht mit dem von einem
Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept.
Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher
Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist
keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die
Bauten vorgesehen.
Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der
zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer
zugrundegelegten Kronenbreite von ca.
2,0 m und beiderseitigen Böschungen
mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens
20 m ausgelöst wird.
Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der
östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge
von ca. 130 m sowie im Übergang zur
südlichen Gebietsgrenze entlang der
Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von
ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa
5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m
wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentlichen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten.
Im Bereich der geplanten Zufahrt zum
Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5
Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen
sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milch-
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
83
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
glasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke
vorgesehen, oder eine reine
Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl.
Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die
so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag:
Warum wurden keine neutralen
Gutachter zu Rate gezogen? Der
Hauptgutachter arbeitet bereits
seit vielen Jahren für die Firma
Eichhorn und wahrscheinlich
nicht wirklich unbefangen gewesen.
Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände.
Ö 94
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen
Von Seiten der Firma Eichhorn wurde
inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung
der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener
Verantwortung erstellt.
Nahezu sämtliche Gutachter sind der
Stadt Jülich aus langjähriger Zusammenarbeit bekannt und fachlich bewährt
und wurden aus diesen Gründen ausgewählt.
Schreiben vom 23.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke
über die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der im Plangebiet zu errichtendeGebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlichder Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk
unter wirtschaftlichen, technischen und
planungsrechtlichen Gesichtspunkten
als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff
durch Ausgleichsmaßnahmen kompen-
84
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
siert werden.
-
Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit
die Zukunft Kirchbergs. Darauf
kann leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen
kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt
werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 1215m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese
Variante wurde von der Fa. Eichhorn
durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber
bei weitem nicht erreichen. Um eine
längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu ermöglichen,bedarf es der
Zulassung eines Hochregallagers mit bis
zu 35m.
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die
Erweiterung des Betriebsstandortes auf
eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage
sowie dem Fertigwarenlager und dem
Versand angewiesen. Aus dem Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von
Produktion und Lagerhaltung entspricht
damit nicht der mit der Bauleitplanung
verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit
dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestim-
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Me-
85
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
mungen, wie die Unterscheidung
von Eichen und Linden, nicht
vornehmen.
thodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen
LKW-Fahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg,
seine Bürger und seine Umwett
haben sollen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
-
Ich bezweifle sehr stark, dass
die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch
die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden so-
86
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
wohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit
wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange
des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist
die Wirtschaft
für die
Menschen da, nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg
den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen
Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
87
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Warum soll ein
externes
Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende
Lösung ist?
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang bestehenden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen
und ökologischen Beeinträchtigungen.Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis,
dass aus betriebsorganisatorischer Sicht
eine Auslagerung des Fertigwarenlagers
und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative
darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im
Sinne eines zusätzlichen Werksteiles
der Wellpappenfabrik außerhalb von
Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept
sehen eher nach Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung.
Warum wird nicht generell eine
Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Eine Begrünung der Fassade
verträgt sich nicht mit dem von einem
Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept.
Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher
Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist
keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die
Bauten vorgesehen.
Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der
zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer
zugrundegelegten Kronenbreite von ca.
2,0 m und beiderseitigen Böschungen
mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens
20 m ausgelöst wird.
Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der
östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge
88
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
von ca. 130 m sowie im Übergang zur
südlichen Gebietsgrenze entlang der
Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von
ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa
5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m
wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentlichen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten.
Im Bereich der geplanten Zufahrt zum
Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5
Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen
sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke
vorgesehen, oder eine reine
Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl.
Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die
so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag:
Laut Information der Bürgerinitiave Zukunft Kirchberg werden
Wohnungen und Häuser in
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen.
Rein mittelbare Auswirkungen eines
Bauleitplans auf den Verkehrswert eines
Grundstücks reichen für eine Abwä-
89
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Kirchberg weniger Wert, wenn
das Vorhaben der Fa. Eichhorn
umgesetzt wird. Makler schätzen
diesen Wertverlust auf 20 – 30
%. Als Bürger und Grundbesitzeigentümer der Stadt Jülich
will ich wissen, ob es tatsächlich
zu einem Wertverlust kommt und
falls das so ist, wer für eine entsprechende Entschädigung aufkommt.
Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände und um Antwort
in Form einer Stellungnahme.
Ö 95
gungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die
gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und
hängt von vielen Umständen ab, die
Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht
berücksichtigen können und müssen
(BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995,
Az. 4 NB 17/ 94).
Schreiben vom 23.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke
über die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der im Plangebiet zu errichtendeGebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlichder Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk
unter wirtschaftlichen, technischen und
planungsrechtlichen Gesichtspunkten
als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
-
Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit
die Zukunft Kirchbergs. Darauf
kann leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen
kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt
werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 1215m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese
Variante wurde von der Fa. Eichhorn
durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber
bei weitem nicht erreichen. Um eine
längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu ermöglichen,bedarf es der
Zulassung eines Hochregallagers mit bis
zu 35m.
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
90
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die
Erweiterung des Betriebsstandortes auf
eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage
sowie dem Fertigwarenlager und dem
Versand angewiesen. Aus dem Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von
Produktion und Lagerhaltung entspricht
damit nicht der mit der Bauleitplanung
verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit
dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung
von Eichen und Linden, nicht
vornehmen.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen
LKW-Fahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg,
seine Bürger und seine Umwett
haben sollen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plan-
91
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
gebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Ich bezweifle sehr stark, dass
die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch
die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
92
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit
wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange
des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist
die Wirtschaft
für die
Menschen da, nicht umgekehrt.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg
den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen
Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Warum soll ein
externes
Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende
Lösung ist?
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang bestehenden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen
und ökologischen Beeinträchtigungen.Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis,
dass aus betriebsorganisatorischer Sicht
eine Auslagerung des Fertigwarenlagers
93
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative
darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im
Sinne eines zusätzlichen Werksteiles
der Wellpappenfabrik außerhalb von
Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept
sehen eher nach Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung.
Warum wird nicht generell eine
Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Eine Begrünung der Fassade
verträgt sich nicht mit dem von einem
Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept.
Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit hohen
Bäumen und einer breiten Hecke
bepflanzt wird? Insbesondere
zur Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz auf
das Gelände und die Bauten
vorgesehen.
Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der
zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer
zugrundegelegten Kronenbreite von ca.
2,0 m und beiderseitigen Böschungen
mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens
20 m ausgelöst wird.
Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der
östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge
von ca. 130 m sowie im Übergang zur
südlichen Gebietsgrenze entlang der
Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von
ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa
5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m
wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentli-
94
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
chen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten.
Im Bereich der geplanten Zufahrt zum
Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5
Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen
sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke
vorgesehen, oder eine reine
Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl.
Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die
so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag:
Ein Unternehmen, welches sich
über die Jahre zu einem großen
Industrieunternehmenmausert, Anerkennung & Lob sollte sich schließlich in einem Industriegebiet mit
entsprechender Infrastruktur niederlassen. Die Unternehmerleitung
verhält sich an dieser Stelle äußerst
respektlos! Die Unterstützung durch
unsere Politiker ist mir an dieser
Stelle ein Rätsel – absolut gar nicht
nachvollziehbar. Jeder einzelne
Politiker würde diese tiefen Einschnitte in seiner Nachbarschaft auf
das Schärfste bekämpfen (es sei
denn es wäre sein Unternehmen
der erhielt andere Vorteile).
Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände.
Ö 96
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen.
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
Der Rat schließt
sich der Stel-
95
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke
über die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs.
lungnahme der
Verwaltung an.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlichder Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk
unter wirtschaftlichen, technischen und
planungsrechtlichen Gesichtspunkten
als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
-
Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit
die Zukunft Kirchbergs. Darauf
kann leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen
kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt
werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 1215m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese
Variante wurde von der Fa. Eichhorn
durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber
bei weitem nicht erreichen. Um eine
längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu ermöglichen,bedarf es der
Zulassung eines Hochregallagers mit bis
zu 35m.
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der
mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
96
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit
dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung
von Eichen und Linden, nicht
vornehmen.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen
LKW-Fahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg,
seine Bürger und seine Umwett
haben sollen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
-
Ich bezweifle sehr stark, dass
die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch
die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung ver-
97
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
bundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit
wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange
des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist
die Wirtschaft
für die
Menschen da, nicht umgekehrt.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
98
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg
den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen
Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Warum soll ein
externes
Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende
Lösung ist?
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang bestehenden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen
und ökologischen Beeinträchtigungen..
Die „Konzeptanalyse und -bewertung
zur strategischen Standorterweiterung“
der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu
dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des
Fertigwarenlagers und des Versandes
an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte
Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik
außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept
sehen eher nach Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung.
Warum wird nicht generell eine
Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Eine Begrünung der Fassade
verträgt sich nicht mit dem von einem
Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept.
99
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher
Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist
keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die
Bauten vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke,
außer hässlicher Milchglasoptik,
und das auch nur ausschließlich
über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der
Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden)
auf der gesamten Länge von 200
m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die
Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der
zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer
zugrundegelegten Kronenbreite von ca.
2,0 m und beiderseitigen Böschungen
mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens
20 m ausgelöst wird.
Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der
östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge
von ca. 130 m sowie im Übergang zur
südlichen Gebietsgrenze entlang der
Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von
ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa
5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m
wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentlichen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten.
Im Bereich der geplanten Zufahrt zum
Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5
Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen
sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablen-
100
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
so zu erwartende rein funktionale
Industriebrücke das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft Kirchbergs
(s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag:
Verantwortung für den geschichtlichen Hintergrund von Kirchberg
wird geradezu mit „Füßen getreten“!
Hinter diesem Monstrum (Hochregallager + Industriebrücke) verschwinden Bauwerke wie der
Wimarshof, die Ruine Schloss Linzenich sowie die Kapelle. Ebenso
die Villa Buth (in beklagenswertem
Zustand) mit ihrer geschichtlichen
Verantwortung, hinsichtlich der
Zwangsarbeit und JudenEinquartierung zum Abtransport im
zweiten Weltkrieg. Auch hier habe
ich den Eindruck, dass „Tatsachen“
geschaffen werden, die mit allgemeinem Interesse und Verantwortung nicht mehr zu tun haben.
Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände.
Ö 97
kung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen.
Es trifft nicht zu, dass die genannten
Bauwerke hinter dem mit dem Bebauungsplan ermöglichten 35m hohen Gebäudekörper verschwinden.
Schreiben vom 26.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke
über die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs.
-
Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich
der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können.
Dass sich eine Transportbrücke dabei
gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als
vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner
Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke
verbundene landschaftliche Eingriff
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15
m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Vari-
101
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit
die Zukunft Kirchbergs. Darauf
kann leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen
kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt
werden.
ante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem
nicht erreichen. Um eine längerfristige,
zukunftsweisende Entwicklung der Fa.
Eichhorn entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zu ermöglichen,bedarf
es der Zulassung eines Hochregallagers
mit bis zu 35 m.
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die
Erweiterung des Betriebsstandortes auf
eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage
sowie dem Fertigwarenlager und dem
Versand angewiesen. Aus dem Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von
Produktion und Lagerhaltung entspricht
damit nicht der mit der Bauleitplanung
verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit
dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung
von Eichen und Linden, nicht
vornehmen.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
102
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
-
Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen
LKW-Fahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg,
seine Bürger und seine Umwett
haben sollen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
-
Ich bezweifle sehr stark, dass
die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch
die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
103
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit
wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange
des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist
die Wirtschaft
für die
Menschen da, nicht umgekehrt.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf genannten Gründen
letztlich die erstgenannten Belange
überwiegen.
Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg
den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen
Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Warum soll ein
externes
Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der
104
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
praktizierte und funktionierende
Lösung ist?
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang bestehenden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen
und ökologischen Beeinträchtigungen.
Die „Konzeptanalyse und -bewertung
zur strategischen Standorterweiterung“
der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu
dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des
Fertigwarenlagers und des Versandes
an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte
Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik
außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept
sehen eher nach Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung.
Warum wird nicht generell eine
Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Eine Begrünung der Fassade
verträgt sich nicht mit dem von einem
Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept.
Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher
Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist
keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die
Bauten vorgesehen.
Im Rahmen der Nachweisführung gemäß § 51a LWG NRW (Regenwasserentsorgung) wurden die unversiegelten
Außenflächen im Plangebiet planerisch
in der Höhenlage bestimmt. Im Ergebnis
wurde ein Erdwall entlang der östlichen
Gebietsgrenze auf einer Länge von ca.
130 m sowie im Übergang zur südlichen
Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am
Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m
eingeplant. Mit einer Breite von etwa 5,0
m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird
sich dieser zu bepflanzende Erdwall
auch aufgrund von sanft ausgerundeten
Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
105
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Ein, wie angeregt, 4,0 m hoher Erdwall
ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar,
da bei einer zugrun-degelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen
Böschungen mit einer Neigung >1:2
sowie Ausrundungen am Böschungsfuß
ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von
mindestens 20 m ausgelöst wird.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbe-stand im öffentlichen Straßenraum entlang der Gewerbegebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der
Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume;
der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil
der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Für den Bereich der geplanten Ausfahrt
zur L 241, Wymarstraße am nördlichen
Gebietsrand sind nach Maßgabe der
zuständigen Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erfor-derlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten
von sicht-behindernden Bewuchs freizuhalten.
Die freizuhaltenden Sichtfelder werden
durch den Baumbestand nicht tangiert;
bei den geplanten Neupflanzungen ist
die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke
vorgesehen, oder eine reine
Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl.
Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungs-
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
106
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
wettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die
so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen.
.
ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag:
Wir sind überzeugt, dass es eine
stimmige Lösung (Variante) gibt, die
allen Interessenparteien (der Fa.
Eichhorn, den Bürgerinnen & Bürgern von Kirchberg sowie der Natur)
gerecht wird. Und es sollte unser
aller Anliegen sein, diese Lösungen
zu finden und umzusetzen. Somit
bitten wir alle Beteiligten eindringlich, ihre Zuständigkeiten, ihre
Kompetenzen & ihr Herz in diesem
Sinne einzubringen.
Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände.
Ö 98
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke
über die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs.
-
Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit
die Zukunft Kirchbergs. Darauf
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich
der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können.
Dass sich eine Transportbrücke dabei
gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als
vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner
Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke
verbundene landschaftliche Eingriff
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15
m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem
107
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
kann leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen
kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt
werden.
nicht erreichen. Um eine längerfristige,
zukunftsweisende Entwicklung der Fa.
Eichhorn entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zu ermöglichen,bedarf
es der Zulassung eines Hochregallagers
mit bis zu 35 m.
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die
Erweiterung des Betriebsstandortes auf
eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage
sowie dem Fertigwarenlager und dem
Versand angewiesen. Aus dem Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von
Produktion und Lagerhaltung entspricht
damit nicht der mit der Bauleitplanung
verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit
dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung
von Eichen und Linden, nicht
vornehmen.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
-
Ich bezweifle, dass die geplan-
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultieren-
108
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
-
ten mehr als 100 zusätzlichen
LKW-Fahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg,
seine Bürger und seine Umwelt
haben sollen.
de Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Ich bezweifle sehr stark, dass
die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch
die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
109
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit
wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange
des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist
die Wirtschaft
für die
Menschen da, nicht umgekehrt.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf genannten Gründen
letztlich die erstgenannten Belange
überwiegen.
Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg
den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen
Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Warum soll ein
externes
Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende
Lösung ist?
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebser-
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Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
weiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang bestehenden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen
und ökologischen Beeinträchtigungen.
Die „Konzeptanalyse und -bewertung
zur strategischen Standorterweiterung“
der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu
dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des
Fertigwarenlagers und des Versandes
an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte
Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik
außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept
sehen eher nach Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung.
Warum wird nicht generell eine
Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen. Eine Begrünung der Fassade
verträgt sich nicht mit dem von einem
Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept.
Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher
Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist
keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die
Bauten vorgesehen.
Im Rahmen der Nachweisführung gemäß § 51a LWG NRW (Regenwasserentsorgung) wurden die unversiegelten
Außenflächen im Plangebiet planerisch
in der Höhenlage bestimmt. Im Ergebnis
wurde ein Erdwall entlang der östlichen
Gebietsgrenze auf einer Länge von ca.
130 m sowie im Übergang zur südlichen
Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am
Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m
eingeplant. Mit einer Breite von etwa 5,0
m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird
sich dieser zu bepflanzende Erdwall
auch aufgrund von sanft ausgerundeten
Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m brei-
111
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
ten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Ein, wie angeregt, 4,0 m hoher Erdwall
ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar,
da bei einer zugrun-degelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen
Böschungen mit einer Neigung >1:2
sowie Ausrundungen am Böschungsfuß
ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von
mindestens 20 m ausgelöst wird.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbe-stand im öffentlichen Straßenraum entlang der Gewerbegebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der
Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume;
der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil
der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Für den Bereich der geplanten Ausfahrt
zur L 241, Wymarstraße am nördlichen
Gebietsrand sind nach Maßgabe der
zuständigen Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erfor-derlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten
von sicht-behindernden Bewuchs freizuhalten.
Die freizuhaltenden Sichtfelder werden
durch den Baumbestand nicht tangiert;
bei den geplanten Neupflanzungen ist
die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke
vorgesehen, oder eine reine
Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl.
Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die
so zu erwartende rein funktiona-
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall aus-
112
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
le Industriebrücke das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag:
Wir befürchten erhebliche Straßenschäden und Schäden an unserem
Eigentum durch den zu erwartenden Schwerlastverkehr. Vor allem
auf der Hauptstraße, die eventuell
in Jahren Zufahrtsstraße zur A4
wird.
Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände.
Ö 99
zuschließen.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre – wie bereits oben dargestellt –
nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung
der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen, insbesondere keine Straßenschäden, für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Im Übrigen sind ist der Straßenbaulastträger für die Instandhaltung der Straßen verantwortlich.
Schreiben vom 23.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die
o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke
über die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs.
-
Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit
die Zukunft Kirchbergs. Darauf
kann leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen
kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich
der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können.
Dass sich eine Transportbrücke dabei
gegenüber einem Tunnelbauwerk unter
wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als
vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner
Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke
verbundene landschaftliche Eingriff
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15
m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem
nicht erreichen. Um eine längerfristige,
zukunftsweisende Entwicklung der Fa.
Eichhorn entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zu ermöglichen,bedarf
es der Zulassung eines Hochregallagers
113
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
maximal 12¬15 m festgesetzt
werden.
mit bis zu 35 m.
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die
Erweiterung des Betriebsstandortes auf
eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage
sowie dem Fertigwarenlager und dem
Versand angewiesen. Aus dem Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von
Produktion und Lagerhaltung entspricht
damit nicht der mit der Bauleitplanung
verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit
dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung
von Eichen und Linden, nicht
vornehmen.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich
und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen
LKW-Fahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg,
seine Bürger und seine Umwett
haben sollen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgut-
114
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
achten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
-
Ich bezweifle sehr stark, dass
die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch
die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
115
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit
wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange
des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist
die Wirtschaft
für die
Menschen da, nicht umgekehrt.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für
die Zurückstellung eines anderen zu
entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus
den in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf genannten Gründen
letztlich die erstgenannten Belange
überwiegen.
Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg
den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach Einschätzung der Stadt fördert die
Planung Kirchberg als erfolgreichen
Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Warum soll ein
externes
Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende
Lösung ist?
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung
des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie
dem Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die
bislang bestehenden externen Lager
führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebs-
116
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
organisatorischen, verkehrstechnischen
und ökologischen Beeinträchtigungen.
Die „Konzeptanalyse und -bewertung
zur strategischen Standorterweiterung“
der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu
dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des
Fertigwarenlagers und des Versandes
an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte
Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik
außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept
sehen eher nach Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung.
Warum wird nicht generell eine
Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen.
Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher
Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist
keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die
Bauten vorgesehen.
Im Rahmen der Nachweisführung gemäß § 51a LWG NRW (Regenwasserentsorgung) wurden die unversiegelten
Außenflächen im Plangebiet planerisch
in der Höhenlage bestimmt. Im Ergebnis
wurde ein Erdwall entlang der östlichen
Gebietsgrenze auf einer Länge von ca.
130 m sowie im Übergang zur südlichen
Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am
Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m
eingeplant. Mit einer Breite von etwa 5,0
m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird
sich dieser zu bepflanzende Erdwall
auch aufgrund von sanft ausgerundeten
Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen.
Entlang der Straße 'Am Weiher' wird
gemäß der Landschaftspflegerischen
Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen
(Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der
Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt.
Ein, wie angeregt, 4,0 m hoher Erdwall
ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar,
da bei einer zugrun-degelegten Kronen-
117
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
breite von ca. 2,0 m und beiderseitigen
Böschungen mit einer Neigung >1:2
sowie Ausrundungen am Böschungsfuß
ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von
mindestens 20 m ausgelöst wird.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn
und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbe-stand im öffentlichen Straßenraum entlang der Gewerbegebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der
Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume;
der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil
der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Für den Bereich der geplanten Ausfahrt
zur L 241, Wymarstraße am nördlichen
Gebietsrand sind nach Maßgabe der
zuständigen Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erfor-derlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten
von sicht-behindernden Bewuchs freizuhalten.
Die freizuhaltenden Sichtfelder werden
durch den Baumbestand nicht tangiert;
bei den geplanten Neupflanzungen ist
die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke
vorgesehen, oder eine reine
Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl.
Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die
so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag:
Wir sind sehr erstaunt, mit welcher
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen.
Zur Frage möglicher Alternativen wird
118
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Rücksichtslosigkeit sich die Planer
dieses Projektes über den überwältigenden Willen der Grundeigentümer (Besitzer)! Der Gemarkung
Kirchberg hinwegsetzen, obwohl es
vernünftige Alternativen gibt.
Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände.
Ö 100
auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
Schreiben vom 26.09.2016:
Die vorgelegte Planung hat zwei
offensichtliche schwerwiegende
Problemfälle (Und ist darüber hinaus kaum mit dem Naturschutz und
dem Lärmschutz in Einklang zubringen): die abschreckende Industriebrücke und das riesige Hochregallager. Eine 200 m lange, klotzige
Industriebrücke würde der Dorfeinfahrt das Aussehen eines Tores zu
einem Industriepark von Bayer oder
BASF geben. Ein 35 m hohes und
über 100 m langes Hochregallager
würde wie ein massiver Riegel vor
dem Dorf liegen und weithin sichtbar das Dorf überprägen. Es ist
wohl jedem klar, dass solche Bauten mittelfristig erhebliche negative
Folgen für die Entwicklung Kirchbergs hätten. Das leugnet nicht
einmal Fa.Eichhorn. Wenn wir das
aber einsehen, muss es dann nicht
unser aller Ziel sein – auch das von
Stadtpolitik und Stadtverwaltung –,
Lösungen zu entwickeln ohne diese
erheblichen negativen Folgen für
das Dorf?
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens erhebliche negative Folgen
für die Entwicklung Kirchbergs haben
wird, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der
Stadt profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohnund Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die Planung zerstört die gewachsenen, identitätsstiftenden Strukturen Kirchbergs
Jeder Ort hat prägende, identitätsstiftende Bauwerke. In Rom sind
das Colosseum und Petersdom, in
Köln ist das der Dom, in Jülich Hexenturm und Zitadelle und in Kirchberg die Kirche auf dem Berg, die
auf das 9. Jhd. zurückgeht. Diese
Bauwerke prägen das Ortsbild und
die Silhouette des Ortes, sie stiften
wesentlich das, was wir Identität
und Heimat nennen.
Durch die jetzige Planung würde
diese gewachsene, identitätsstiften-
Das Erscheinungsbild und der prägende
Charakter der Kirche in Kirchberg werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet
sich am äußersten nördlichen Rand von
Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche und dem Plangebiet
besteht nicht, sie ist durch die hohen
Bäume des zur Villa Buth gehörenden
und unter Denkmalschutz stehenden
Parks unterbrochen. Die beteiligte
Fachbehörde (LVR) hat keine Bedenken
geäußert.
119
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
de Struktur in Kirchberg zerstört:
Ein massiges und riesiges Hochregallager würde die Silhouette des
Dorfes überprägen. Es würde die
Kirche auf dem Berg überragen und
die gesamte Gegend prägen:
„Die Höhe des Hochregallagers […]
wirkt durch seine massive Bauweise
und Größe dominierend.“ (Entwurfsbegründung B-Plan, S. 25)
Von Kirchberg würde hinter einem
solchen Hochregallager nicht mehr
viel übrig bleiben.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in
die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass
der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende
Kompensationsmaßnahmen statt. Auf
etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll
eine großzügige Eingrünung entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen
Grenze des Gebietes stattfinden. Neben
die Eingrünung des Gewerbegebietes
treten die Anlage mehrerer Obstwiesen,
die Aufwertung einer Wiesenbrache
sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht.
Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt.
Zur bestmöglichen Integration des
Hochregallagers in das Landschaftsbild
wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als
auch das Farbkonzept sind im Entwurf
des Bebauungsplans festgeschrieben.
Zusätzlich würde die geplante Industriebrücke das Erleben des Dorfes prägen. Eine 200 m lange, klotzige Blechbrücke würde die Dorfeinfahrt wie ein Tor zu einem Industriepark erscheinen lassen.
Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann
der mit der Transportbrücke verbundene
landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Diese sind im Bebauungsplan festgesetzt.
Dabei gibt es im Übrigen in der
jetzigen Planung nahezu keinerlei
Festsetzungen über das mögliche
Aussehen einer solchen Brücke
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine ver-
120
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
(s.u.).
tragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen.
Warum möchten Sie mit einer solchen Planung die Gegenwart und
die Entwicklung Kirchbergs gefährden?
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens die Gegenwart und Entwicklung Kirchbergs gefährdet, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil:
Nach bisheriger Einschätzung der Stadt
profitiert Kirchberg von der Planung als
erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Die jetzige Planung widerspricht
den sozialen und ökonomischen
Zielen der Stadt und der Zielsetzung des Stadtentwicklungskonzepts Jülich 2020
Aufgrund der jetzigen Vorgaben aus
dem B-Plan würde eine Realisierung der Planung eine extreme
Belastung Kirchbergs mit erheblichen negativen Folgen für das Dorf
sein, die Attraktivität Kirchbergs als
Wohn- & Lebensort ginge verloren.
In der Folge wäre mittel- und langfristig ein signifikanter Verlust von
Einwohnern in Kirchberg zu befürchten und eine sich daraus ergebende Abwärtsspirale (Leerstand,
noch weniger Infrastruktur, noch
weniger Attraktivität usw.).
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens negative Folgen für Kirchberg haben wird, wird nicht geteilt. Für
diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach bisheriger Einschätzung der Stadt profitiert
Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Damit widerspricht die jetzige Planung klar den strategischen Zielen
der Stadtentwicklung, festgelegt
und vom Rat beschlossen im „Programm Jülich 2020“. Strategisches
Ziel der Stadt ist es dabei, attraktiver Wohn- und Lebensort zu sein,
um dem demografischen Wandel
und seinen Risiken entgegenzuwirken:
Die Bauleitplanung steht mit den Enwicklungszielen der Stadt Jülich in Einklang. Im Stadtentwicklungskonzept
Jülich 2020 wird folgendes ausgeführt
(S. 11):
„Zum Wohle der Jülicher Bevölkerung
und der Wirtschaft verfolgt die SEG
Jülich die Zielsetzung,den Wirtschafsstandort Jülich zu sichern und für den
zunehmenden Wettbewerb zwischenden
Kommunen um Arbeitskräfte, Einwohner
und Unternehmen zu stärken. […] Die
„Kritische Einwohnergröße im Rah-
121
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
men des demographischen Wandels nicht unterschreiten (hieraus
ergeben sich Probleme für Einzelhandel, Immobilienmarkt, sowie
eine sinkende Auslastung der öffentlichen Infrastruktur“ (Programm
Jülich 2020, S. 11)
Stadt Jülich strebt eine ausgewogene,
zukunftsgerichtete Wirtschaftsstruktur
sowie einförderliches Wirtschaftsklima
an. Oberstes Ziel ist die Sicherung und
Schaffung von zukunftsfähigenArbeitsund Ausbildungsplätzen. Vorrangig ist
daher eine aktive Bestandspflegeder
einheimischen Wirtschaft und die Förderung und die Entwicklung der endogenenPotentiale des Wirtschaftsstandortes.“
Durch die Bauleitplanung wird der Fa.
Eichhorn die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Wellpappenwerke ermöglicht und damit aktive Bestandspflege im Sinne des Stadtentwicklungskonzepts betrieben.
Die Folgen der jetzigen Planung
hingegen wären deutliche negative
Auswirkungen auf die soziale und
ökonomische Situation der Stadt.
Ein zu erwartender Verlust von 10%
der Einwohner in Kirchberg im
Rahmen einer Dekade entspricht
einem Verlust von ca. 250.000 €/a
an direkten Einnahmen für die
Stadt, Tendenz steigend. Ein Vielfaches davon beträgt der mit dem
Einwohnerrückgang verbundene
Kaufkraftschwund in Jülich.
Ob die Bauleitplanung zu einem Verlust
von Einwohnern und Kaufkraft führen
wird, ist nicht zuverlässig prognostizierbar. Die Stadt kann und muss diese rein
mittelbaren Auswirkungen der Bauleitplanung daher nicht in ihre Abwägung
einstellen. Außerdem wird das Gegenteil
vermutet. Dafür spricht die Tatsache,
dass das neue Baugebiet in Kirchberg
gut vermarktet worden ist.
Die negativen Folgen der jetzigen
Planung wären damit für die Stadt
deutlich größer als etwa ein Umzug
der Fa. Eichhorn nach Weisweiler.
Verstößt die jetzige Planung damit
nicht sowohl gegen die Zielsetzungen der Stadt als auch gegen den
allgemeinen Grundsatz, zum Wohle
der Stadt zu entscheiden und zu
handeln?
wie vor.
Liegen den Ratsmitgliedern überhaupt ausreichende Informationen
vor, um die sozialen und ökonomischen Folgen der Planung richtig
einschätzen zu können?
Soweit die sozialen und ökonomischen
Folgen der Planung quantifizierbar sind,
liegen dazu ausreichend Informationen
vor.
In der Gutachterlichen Stellungnahme
zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros
ACCON und dem vom Gutachter Fehr
erstellten Umweltbericht werden die für
das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen
zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung derzulässigen Emissionskontingen-
122
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
te und die entsprechende Festsetzung
im Bebauungsplansichergestellt wird,
dass es nicht zur Überschreitung der
zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß
TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Menschdurch
Gewerbelärm auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine
relevanten Emissionen ausgehen.
Eine jetzt getroffene Planung entfaltet ihre Wirkung über Jahrzehnte.
Einmal gebaute Industrieklötze verschandeln unser Dorf und unserer
Landschaft über ein Jahrhundert
lang, und entfalten ihre negative
Wirkung während dieser ganzen
Zeit, auch wenn die Gründe, warum
sie einst geplant wurden, schon
lange nicht mehr vorliegen.
Die Ausführung der Planung widerspricht der in der Planbegründung definierten städtebaulichen Zielsetzung
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen
auf das Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung
der Fahrten zu externen Zwischenlagern
einher. Dies betrifft in erster Linie die
Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr
künftig entfällt.
Die Stadtverwaltung verfolgt mit der
Planung folgendes Ziel:
.
„Die städtebauliche Zielsetzung […]
ist die Ermöglichung der Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG
an dem angestammten Standort“
(Begründung, S. 7)
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ wird
die städtebauliche Zielsetzung verfolgt,
neue Gewerbeflächen auszuweisen und
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn
KG Wellpappenwerke zu schaffen. Dem
steht die hier verfolgte Angebotsplanung
nicht entgegen. Der Gemeinde steht es
grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d.
§ 12 BauGB oder der vorliegenden projektorientierten Angebotsplanung zu
wählen. Dies gilt auch für die vorliegene
Die jetzige Planung hingegen dient
nicht diesem Zweck. Denn die
Stadtverwaltung will ein allgemeines
Gewerbegebiet entwickeln und einen allgemeinen, und keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufstellen. Sprich: Die Fa. Eichhorn
– oder wer auch immer von ihr Teile
der in Gewerbegebiet umgewandel-
123
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
ten Flächen kaufen würde – könnte
im Rahmen der Vorgaben des Bebauungsplans zu Gebäudehöhen
usw. alles mögliche errichten: einen
Autohof, eine Kartbahn, einen
Schrottplatz, einen Schießstand,
einen Vergnügungspark, ein Einkaufszentrum …
Eine ganz naheliegende Nutzung,
die der städtebaulichen Zielsetzung
und auch den Beteuerungen der Fa.
Eichhorn widerspricht, ist jedoch
folgende: Im letzten Jahr hat H.
Eichhorn die Fa. Boos Logistik
übernommen. Die ganze Logistik
auch für die Wellpappenerzeugung
wird nun von Boos Logistik durchgeführt. Ziel ist es auch „teure Leerfahrten“ zu vermeiden (vgl. JZ/JN
vom 31.03.2016). Sprich: Wenn die
Kartons ausgeliefert sind, sollen die
LKW andere Waren transportieren.
Planung, mit welcher die Stadt Jülich auf
konkret an sie herangetragene Planungswünsche der Fa. Eichhorn reagiert
und die Planung damit auf ein konkretes
Vorhaben bezogen ist, Es besteht vorliegend keine Verpflichtung, sich des
Instruments des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach § 12 BauGB zu
bedienen. Nach dem Baugesetzbuch
besteht kein Vorrang des Verfahrens
nach § 12 BauGB, vielmehr kann sich
die Gemeinde nach der konkreten Sachlage für eines der beiden Planungsinstrumente entscheiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010 – 8 C
10725/09.OVG –, LKRZ 2010, 107,
109). Es sind keine Gründe ersichtlich,
warum für die vorliegende Planung ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan
vorzugswürdig gewesen wäre.
Damit ist sehr wahrscheinlich, dass
ein automatisiertes Hochregallager
nicht (nur) von der Fa. Eichhorn,
sondern vor allem auch von Boos
Logistik genutzt werden soll, und
zwar nicht nur für die Wellpappenerzeugnisse, sondern für alle möglichen anderen Produkte, die der
Logistikanbieter einlagern will.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt, welches
nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten Erweiterung des
Produktionsstandortes darlegt. Dass die
Firma eigentlich ein anderes Ziel verfolgt, wird für spekulativ gehalten. Aus
dem Betriebskonzept geht hervor, dass
die im Entwurf zum Bebauungsplan
vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird
vor diesem Hintergrund für spekulativ
erachtet, dass die Firma Eichhorn die
geschaffene Lagerfläche eigentlich an
Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge,
dass auf Grundlage des Entwurfs eine
andere Nutzung zulässig sei, durch die
sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht
geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan
definiert die zulässige Nutzung und die
Betriebszustände, aus denen sich
schließlich auch die Lärmkontingente
ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch
welche die Lärmemissionskontingente
überschritten würden, wäre unzulässig
und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden.
Nur so erklären sich auch die Dimensionen des geplanten Hochregallagers, welches mit 30.000 Palettenstellplätzen ca. 35 Tagesproduktionen der Fa. Eichhorn aufnehmen
könnte. Die Fa. Eichhorn könnte
also 6 Wochen lang durchproduzieren und die gesamte Produktion
einlagern, ohne eine einzige Palette
auszuliefern und zu verkaufen. Das
erscheint weder logisch noch ökonomisch.
Nur so erklären sich auch die 11
LKW-Laderampen im Versand, die
in den Plänen eingezeichnet sind.
Laut Verkehrsgutachten sind es zur
Zeit 34 LKW pro Tag, die die fertigen Kartons ausliefern bzw. in die
Lager fahren. Diese verteilen sich
„relativ gleichmäßig über den Tag“
(S. 9 Verkehrsgutachten),
d.h. es sind ca. 2-3 LKW pro Stunde. Bei Ladezeiten von max. einer
124
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
halben Stunde (manuelle Beladung)
würden also maximal 2 Laderampen für den Versand der Fertigwaren ausreichen. Selbst bei einer
Verdopplung der Produktion in irgendeiner ungewissen, fernen Zukunft wären es nicht mehr als 4.
Stattdessen sind 11 Laderampen
geplant.
Entweder ist also der Versand total
überdimensioniert, oder das Unternehmen rechnet mit zusätzlichem
Logistik- und Speditionsbetrieb der
bislang verschwiegen wird. In Verbindung mit der Fa. Boos wird die
Sache allerdings klar.
Wir müssen also mit wesentlich
mehr LKW-Verkehr rechnen, als
bislang in der Planung berücksichtigt wird. Damit widerspricht die
bisherige Planung nicht nur der
selbst formulierten städtebaulichen
Zielsetzung, sondern auch Verkehrsgutachten und Lärmgutachten
sind auf Basis falscher Zahlen erstellt und damit nichtig.
Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingentierung ist sichergestellt, dass von dem Plangebiet keine
Schallimmissionen ausgehen, welche
die gesetzlich definierten Grenzwerte
überschreiten.
Die Planung ist nicht konform mit
dem Denkmalschutzgesetz
Das Erscheinungsbild eines Denkmals
wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert
ist, dass die Wirkung des in der engeren
Umgebung befindlichen Baudenkmals,
welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz bestimmt, verloren
gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert
durch Sichtbezüge und Blickfelder des
Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus
anderen Gründen für die Definition des
Denkmals von Bedeutung sind (VG
Minden, Urteil vom 26. April 2010 – 11 K
732/09 –, Rn. 73, juris).
Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung denkmalgeschützter Gebäude
durch ein anderes in der Umgebung
befindliches Gebäude besteht nur dann,
wenn für die Denkmäler auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Denkmaleintragung (OVG Münster, Beschluss
vom 15.09.2015 – 7A 2591/14, BeckRS
2015, 52283). Die Denkmaleintragungen
der Villa Buth und des Wymarshofs sind
rein objektbezogen, einen Umgebungs-
Die Industriebrücke und das Hochregallager sind erlaubnispflichtige
Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Bereits die
Genehmigung von planerischen
Voraussetzungen für diese Bauten
würde gegen den denkmalgerechten Umgebungsschutz verstoßen.
Die Industriebrücke würde massiv
das Erscheinungsbild der Villa Buth
und auch der mitgeschützten Parkanlage beeinträchtigen. Das Hochregallager würde darüber hinaus die
Silhouette des Dorfes und das Erscheinungsbild der darin markanten
denkmalgeschützten Kirche massiv
beeinträchtigen.
Ich verweise in dem Zusammenhang auch auf das Genehmigungsverfahren für das Kapellchen auf
dem Dorfplatz in Kirchberg (Höhe
ca. 2 m), welches aus Denkmalschutzgründen (Wymarshof) kleiner
125
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
dimensioniert werden musste.
Die Planung ist nicht konform mit
den Naturschutzgesetzen
schutz beinhalten sie nicht.
Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St.
Martinus Kirchberg“ und „Schrickenhof“
wird in der Denkmalliste eine ortsbildprägende Wirkung zugeschrieben. Diese Wirkung der Baudenkmäler auf den
Ortskern selbst wird durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw.
dem Schrickenhof und dem Plangebiet
besteht nicht, sie ist durch die hohen
Bäume des zur Villa Buth gehörenden
und unter Denkmalschutz stehenden
Parks unterbrochen. Der Gefahr der
Entstehung einer optischen Konkurrenz
zwischen Kirchturm und den im Plangebiet errichteten Gebäuden wird durch
verschiedene Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf entgegengewirkt. Soweit das in der GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m errichtete Gebäude aus einer größeren Entfernung zusammen mit dem Kirchturm
wahrnehmbar sein sollte, hat dieser
Eingriff in den ortsbildprägenden Charakter der Kirche und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Belanges
des Denkmalschutzes hinter die öffentlichen Interessen der Wirtschaft, die
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, den Belang des Bodenschutzes sowie das Interesse der Carl
Eichhorn KG an einer strategischen und
wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
Es versteht sich von selbst, dass
neben einem FFH-Gebiet kein Logistikzentrum mit umfahrenden
LKW verträglich ist, und dass Beeinträchtigungen des FFH durch die
Planvorhaben zu erwarten sind.
Die Gutachten, die hierin keinerlei
Probleme zu sehen scheinen, sind
nicht wirklich belastbar (s.u.).
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung
als auch der Artenschutzprüfung liegt
eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind
sorgfältig hergeleitet und gut begründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Die Fassadengestaltung des Hochregallagers lt. Farbkonzept wäre
eine zusätzliche Verschandelung
des Orts- und Landschaftsbildes
Über Geschmack lässt sich sicherlich
streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und
Blautönen ins Landschaftsbild besser
einfügen als ein eintöniges Grau und
Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem
Lt. Farbkonzept soll die Fassade
126
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
des Hochregallagers in Grau oder
nach Variante 1 in grün-blauen
Tarnfarben gehalten werden. Aus
der Festlegung des B-Plans wird
nicht klar, welche Variante gewählt
wird. Die „Tarnfarben“ für das Hochregallager sehen jedoch eher nach
einem Panzer oder einer Müllverbrennungsanlage aus denn nach
optischer Aufwertung (vgl. Beispielbild).
Gebäude seine Größe und Dominanz
nehmen.
Aus der Festsetzung im Bebauungsplan
ergibt sich eindeutig, dass die Gebäudefassade mit naturnahen Farben aus
einem Spektrum von Grün- und Blautönen zu gestalten ist.
Sie würden die Verschandelung der
Landschaft und des Ortsbildes nur
noch verstärken. Insofern geht die
Argumentation der Verwaltung fehl,
durch eine spezielle Farbgestaltung
lasse sich die Einwirkung auf das
Orts- und Landschaftsbild verringern (Begründung S. 34). Die dazu
zitierte Fundstelle gibt diese Deutung im Übrigen überhaupt nicht her
(hier ist u.a. von „Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten“ die
Rede).
Die vorgeschlagenen „Ausgleichsmaßnahmen“ können die
Zerstörung des Orts- und Landschaftsbildes nicht kompensieren
Der gedankliche Ansatz des Gutachters Fehr, keine Unterschiede in
der Beeinträchtigung zu sehen zwischen Gebäuden, die 10 Meter
hoch sind, und solchen, die 90 Meter hoch sind, ist vollkommen absurd (Landschaftspfleg. Begleitplan,
S. 11). Stattdessen ist es offensichtlich, dass 35 oder gar 90 Meter
hohe Gebäude eine viel stärkere
Beeinträchtigung des Orts- und
Landschaftsbildes darstellen als 10
Meter hohe Gebäude.
Desweiteren ist es vollkommen
absurd, die Wirkung eines kastenförmigen Hochregallagers zu vergleichen und zu bewerten mit einer
Systematik für mastenartige Bauten
(also Funkmasten oder Windkraftanlagen), wie Gutachter Fehr es tut.
Insofern ist der Landschaftspflegeri-
Der Gutachters Fehr führt im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum
Bewertungsverfahren nach NOHL
(1993): „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ Folgendes aus:
„Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
hier gewählte methodische Ansatz von
Anlagenhöhen bis 99 Meter ausgeht.
Hinsichtlich des notwendigen Kompensationsflächenbedarfs ergibt sich im
Hinblick auf die Höhe des Hochregallagers somit kein Unterschied zwischen
beispielhaften Gebäudehöhen von 25,
35 oder 45 Metern.“ Daraus ergibt sich,
dass der Berechnung des Kompensationsflächenbedarfs eine pessimale Betrachtung zugrunde liegt, d.h. der Kompensationsflächenbedarf für ein hypothetisch 99 Meter hohes Gebäude berechnet wurde.
Die Anwendung des Bewertungsverfahrens nach NOHL erfolgte in Abstimmung
mit der ULB des Kreises Düren. Im
Rahmen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans und auch im Umweltbericht
wurde das Thema Landschaftsbild umfassend behandelt. Die Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes wurde in Wert
gesetzt; eine Kompensation wurde be-
127
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
sche Begleitplan falsch aufgestellt.
rechnet. Diese erfolgte sogar additiv
zum Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt, obgleich das
Bewertungsverfahren nach LANUV
(2008) „Numerische Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in
NRW“ an sich einen multifunktionalen
Ansatz vertritt. Mit der zusätzlichen Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach dem Verfahrens nach
NOHL wurde damit der Landschaftsbildproblematik in besonderer Weise Rechnung getragen.
b.: Desweiteren sehe ich nicht, wie
die beschriebenen zerstörerischen
Wirkungen der geplanten Baumaßnahmen durch die Anlage einer
Obstwiese – wie im Bebauungsplan
gefordert – kompensiert werden
können. Sollen alle, denen es in
Kirchberg dann zu hässlich wird, auf
der Obstwiese kampieren?
Der Einwand ist deutlich zu kurz gegriffen. Neben diversen Obstwiesen, die als
Ausgleich für den Eingriff angelegt werden, erfolgen viele weitere Maßnahmen,
die zur Stärkung des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes beitragen –
nicht zuletzt die umfassenden Eingrünungen im Bebauungsplangebiet selbst.
Der vorgesehene Ausgleich ist in seiner
Art naturschutzfachlich anerkannt.
Die vorgeschriebenen Lärmpegel
können durch die Planung nicht
sicher eingehalten werden
Das erstellte Lärmgutachten stützt
sich auf die Angaben des Verkehrsgutachtens. Das Verkehrsgutachten
wiederum stützt sich bzgl. des zukünftigen LKW-Verkehrs allein auf
die Angaben der Fa. Eichhorn. Mit
den auf Basis dieser Angaben ermittelten Emissionen ist das Planvorhaben bereits am Limit.
Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingentierung ist sichergestellt, dass von dem Plangebiet keine
Schallimmissionen ausgehen, welche
die gesetzlich definierten Grenzwerte
überschreiten.
Der LKW-Verkehr wird aber – s.o. durch die Planung in keiner Weise
beschränkt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Logistikund Speditionsbetrieb am Logistikzentrum viel größere Ausmaße
annehmen wird, als vom Unternehmen Eichhorn angegeben. Insbesondere sind die LKW- Fuhren der
Fa. Boos nicht enthalten. Damit ist
davon auszugehen, dass zusätzlicher LKW-Verkehr auftritt, und die
Lärmkontingente nicht eingehalten
werden können.
Die Gutachten sind voller Fehler
und daher in Zweifel zu ziehen
128
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Ich finde es sehr erstaunlich, dass
Gutachten als unabhängig und
„hervorragend“ verkauft werden, die
allesamt vom planenden Unternehmen bezahlt wurden und mit diesem
abgestimmt wurden (JZ/JN). Aus
eigener Erfahrung weiß ich, dass
bei Unternehmensgutachten alles
aus dem Gutachtentext entfernt
wird, was der Sache des zahlenden
Unternehmens abträglich ist.
Manchmal wird je nach Gutachtermentalität auch offensichtlich und
objektiv falsch berichtet bzw. getrickst.
Von Seiten der Firma Eichhorn wurde
inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung
der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener
Verantwortung erstellt.
Nahezu sämtliche Gutachter sind der
Stadt Jülich aus langjähriger Zusammenarbeit bekannt und fachlich bewährt
und wurden aus diesen Gründen ausgewählt.
Insofern können vom Unternehmen
bezahlte und koordinierte Gutachten generell keine Grundlage für
eine ausgewogene Planung darstellen. Darüber hinaus möchte ich Sie
auf folgende Einzelpunkte aufmerksam machen:
Im FFH-Gutachten und Artenschutzgutachten fehlen relevante
Arten, Linden werden für Eichen
gehalten usw.
Die angesprochenen Gutachten wurden
auf der Basis umfassender, aktueller
Geländeuntersuchungen und zusätzlich
der Auswertung bestehender Daten
gefasst. Informationsdefizite sind nicht
ersichtlich.
Der zweite Einwand ist korrekt. Es fand
ein Übertragungsfehler vom Kartierblatt
auf die Reinzeichnung statt. Bei den 3
angesprochenen Bäumen handelt es
sich um Linden. Dies wird geändert.
Im Nachweis gemäß § 51a LWG
NRW wird u.a. das hydrogeologische Gutachten falsch zitiert im
Hinblick auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens. Desweiteren ist
die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes generell in Zweifel zu
ziehen.
Die Versickerungsfähigkeit des anstehenden Untergrundes wurde gutachterlich ermittelt und diente als Grundlage
der Bemessung der Versickerungsanlagen.
Das Gutachten zur Strategischen
Standorterweiterung genügt generell keinerlei gutachterlichen Standards.
Das Gutachten zur Strategischen Standorterweiterung geht von plausiblen
Annahmen aus und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen im Hinblick auf
die verschiedenen Möglichkeiten einer
Standorterweiterung der Fa. Eichhorn.
Lärmgutachten, Verkehrsgutachten
s.o., Bewertung der Transportbeziehung s.u.
Eine Industriebrücke kann nicht
genehmigt werden, denn
129
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
eine Industriebrücke wäre ein nicht
beherrschbarer Gefahrenschwerpunkt
Dafür, dass von einer Transportbrücke,
wie sie durch den Bauleitplan ermöglicht
wird, generell unbeherrschbare Gefahren ausgehen, liegen keine Anhaltspunkte vor.
In der jetzigen Planung gibt es keinerlei planerische Festsetzung für
die Aufständerung der Industriebrücke. Dabei kommt ihr eine erhebliche Bedeutung zu: die Brücke soll
in 12-17 Metern Höhe auf einer
Länge von 200 Metern geführt werden. Aufgrund des hohen Eigengewichts, des Gewichts der Waren,
der Schwingungsfähigkeit der Förderbänder auf der Brücke sowie der
enormen Windlasten, denen die
Brückenkonstruktion ausgesetzt
wäre, wäre eine wuchtige Stützenkonstruktion und Fundamentierung
notwendig, um die Industriebrücke
überhaupt sicher zu verankern.
Ein konkrete Planung und ein statischer
Nachweis für die Transportbrücke ist im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Eine Prüfung etwaiger
dadurch verursachter Gefahren ist dem
Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Das bedeutete:
Massive optische Beeinträchtigung
durch die Aufständerung
Massive Betonfundamente auch
oberirdisch für die Gründung der
Stützen
Ggf. sogar Stützen in der Mitte der
Landstraße notwendig (wird von
aktueller Planung nicht verhindert)
Die Stützen in der Mitte der Fahrbahn sowie am Rand des Geh-/
Radweges stellten dabei einen erheblichen Gefahrenschwerpunkt
dar:
Radfahrer, PKW und LKW wären
bei Kollision mit Stützen oder Fundamenten extrem gefährdet, zumal
die Wymarstraße und der Radweg
eine Biegung im Bereich der geplanten Industriebrückentrasse machen (generell potenzielle Gefahrenstelle),
die geplante Industriebrücke die
Sicht auf links auf das Plangebiet
abbiegende LKW verschatten würde.
130
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Neben Personenschäden würde
eine Kollision eines LKW mit einem
Brückenpfeiler letztlich auch die
Statik der Industriebrücke gefährden können, so dass auch kein
Warentransport über die Brücke
mehr möglich wäre.
eine Industriebrücke unterliegt in
der jetzigen Planung nahezu keinerlei planerischer Festsetzung
und würde bestenfalls ein hässlicher Blechklotz
Die verkehrstechnische Erschließung
und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und
Ausfahrt zum und vom Plangebiet sowie
etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden in
einer zwischen der Fa. Eichhorn und
dem Landesbetrieb Straßenbau NRW
zu schließenden Vereinbarung behandelt werden.
Wie beschrieben wären massive
Stützen und ggf. Stützen in der
Mitte der Fahrbahn notwendig, um
eine Industriebrücke sicher zu verankern. In der jetzigen Planung gibt
es dazu keinerlei Festlegungen.
Ein konkrete Planung und ein statischer
Nachweis für die Transportbrücke ist im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Eine Prüfung etwaiger
dadurch verursachter Gefahren ist dem
Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Ebensowenig gibt es Festlegungen
zur Gestaltung der Brückenkonstruktion. Lediglich im Bereich über
der Straße soll die Industriebrücke
„transparent“ gestaltet werden. Das
kann durch hässliche PVC-Platten
wie im Parkhaus erreicht werden.
Hinsichtlich der baulichen Ausführung
sowie der Gestaltung der geplanten
Transportbrücke ist auf der Grundlage
eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl
Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch
so bereits in der Stellungnahme des
Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu
werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen
sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und
Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen.
Und auf den restlichen 180 Metern
könnte die Industriebrücke nach
Gutdünken der Fa. Eichhorn gestaltet werden, z.B. in Mattschwarz,
Senfgelb, oder Schweinchenrosa,
oder mit lauter kleinen Eichhörnchen darauf.
Kurz: in einem für die Wirkung des
Dorfes so sensiblen Bereich wie der
Ortseinfahrt könnte mit der vorliegenden Planung jegliches gestalterische Greuel verübt werden, die
Industriebrücke könnte auch zu
einer Werbetafel der Fa. Eichhorn
verkommen. Dies kann nicht im
Interesse der Stadt und der Allgemeinheit sein.
Die Frage, ob und in welchem Umfang
Werbeanlagen an den durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen
Anlagen angebracht werden, wird hinreichend durch die LBauO NRW geregelt. Nach § 13 Abs. 2 LBauO NRW
dürfen Werbeanlagen weder bauliche
Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild verunstalten oder die
Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
gefährden.
Wie die Fa. Eichhorn verfährt, wenn
keine klaren Vorschriften ergehen,
sieht man an der gerade gebauten
Lagerhalle. Anstelle einer Verklei-
Das Farbkonzept ist als gestalterische
Festsetzung in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen worden. Dadurch ist
sichergestellt, dass bei der Bebauung
131
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
dung mit Alu-Wellprofil, wie von der
Firma im Planungsausschuss verkündet und im Bauantrag eingereicht, ist diese mit weißen Trapezblech verkleidet (das war billiger).
Und der Stadtverwaltung war es
scheinbar egal.
des Plangebietes eine Farbgestaltung
der Gebäude erfolgt.
eine Industriebrücke zöge ein
wasserrechtliches Planverfahren
nach sich
Die riesigen Fundamente einer Industriebrücke müssen irgendwo hin.
Ausweislich der Darstellung von
Gutachter Dienstknecht soll die
Uferböschung des Mühlenteichs
Aufstellort für eine Stütze mit ihren
Fundamenten werden. An dieser
Stelle ist aber nicht genügend Bauraum für die Fundamente vorhanden ohne massiven Eingriff in die
Böschung und auch den Querschnitt des denkmalgeschützten
Mühlenteichs.
Desweiteren würde der Mühlenteich
durch die Industriebrücke überbaut.
Das ist jedoch gemäß der Unteren
Wasserbehörde des Kreises Düren
nicht genehmigungsfähig. In Ihrem
Brief vom 07.01.2015 an die Carl
Eichhorn Wellpappenwerke KG,
den die Firma im Rahmen ihrer
geplanten Baumaßnahmen offengelegt hat, legt die Untere Wasserbehörde fest, dass eine Überbauung
des Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteiches grundsätzlich nicht möglich sei. Sie schreibt, die Zulässigkeit einer Überbauung müsse in
einem Planfeststellungsverfahren
gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz geprüft werden. Allerdings sei
ein positiver Verfahrensausgang
unwahrscheinlich.
Der Kreis Düren äußert sich in seiner
Stellungnahme vom 22.09.2016 zur
Transportbrücke wie folgt:
„Bei der Errichtung der Transportbrücke
über den AKK-Mühlenteich handelt es
sich um eine Kreuzung eines Fließgewässers. Hierfür ist ein wasserrechtlicher Antrag gemäß § 22 (ehemals § 99)
Landeswassergesetz erforderlich.“
Das Schreiben des Kreises Düren vom
07.01.2015 bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt. Die Anfrage, auf die
sich das Schreiben des Kreises bezieht,
richtete sich auf eine Überbauung des
Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteiches westlich der Wymarstraße. Gegenstand des hier vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist hingegen die
Ausweisung eines Gewerbegebietes
östlich der Wymarstraße und lediglich
einer Transportbrücke über den AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteich.
Eine Industriebrücke würde daher
sowohl ein (voraussichtlich nicht
erfolgreiches) Planfeststellungsverfahren nach Wasserhaushaltsgesetz als auch eine Genehmigung
der Denkmalbehörden voraussetzen.
Eine Tunnellösung ist die einzig
sachgerechte Alternative zur Industriebrücke, wurde aber nur
132
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
unzureichend geprüft, der Gutachter diskreditiert sich selbst
Das Gutachten zur Transportwegbeziehung ist leider vollkommen
unzureichend, da nur eine einzige
Querungsstelle untersucht wurde.
Selbst wenn an dieser Stelle
Schwierigkeiten durch einen Eingriff
in den Mühlenteich entstünden – für
die Industriebrücke wie für einen
Tunnel, so ist doch im nördlichen
Bereich des derzeitigen Werksgeländes, wo derzeit auch die Fertigwaren ankommen und verladen
werden, neben dem Mühlenteich
ausreichend Platz für eine Tunnelquerung. Da das Gutachten Dienstknecht dies völlig außer Acht lässt,
sind die Schlussfolgerungen des
Gutachtens nichtig.
In dem Gutachten zur Transportwegebeziehung wird folgendes ausgeführt:
„Zwangspunkte in den bestehenden
angrenzenden Hallen sind das unmittelbar angrenzende Kesselhaus, die Trafostation sowie die Kompressorenstation. […] Die Lage des Schachtes zur
bestehenden Produktionsstätte wurde
durch den Bauherren unter Berücksichtigung der zahlreichen und nicht veränderbaren Zwangspunkte im Gebäudeinnern vorgegeben.“
Es besteht keine Veranlassung, an dieser Aussage zu zweifeln.
Desweiteren ist der von Gutachter
Dienstknecht ermittelte Kostenrahmen für die Tunnellösung äußerst
zweifelhaft. Er ermittelt Kosten von
5,8 Mio. € (brutto), demgegenüber
beträgt die Kostenschätzung durch
Fachleute der BIZ max. 2 Mio. €,
die Kostenschätzung der Fa. Eichhorn/ Ing. Behler 2,8 Mio. €. Die
Kosten gemäß Gutachter Dienstknecht liegen also bei mehr als dem
Doppelten dessen, was die Hofingenieure von Fa. Eichhorn ermittelt
haben. Die Kostendarstellung von
Gutachter Dienstknecht ist alleine
dadurch schon tendenziös, dass er
Bruttokosten ansetzt, obwohl für die
Fa. Eichhorn nur Nettokosten relevant sind (alleine diese Differenz
beträgt ca. 1 Mio. €).
Gutachter Dienstknecht tut dies in
seiner Zusammenfassung ohne
dabei zu erwähnen, dass er Bruttokosten vergleicht. Durch diese bewusste Fehldarstellung diskreditiert
er sein Gutachten insgesamt.
Die Differenz in der Höhe der geschätzten Baukosten zwischen der Kostenschätzung des Ingenieurbüros Behler
und derjenigen des Ingenieurbüros
Dienstknecht beruht im Wesentlichen
auf den unterschiedlichen Zeitpunkten,
in denen die jeweilige Kostenschätzung
erfolgte, sowie auf deren unterschiedlichen Prüfungsumfang.
Die vom Ingenieurbüro Behler vorgenommene Kostenschätzung erfolgte zu
einem sehr frühen Zeitpunkt, zu dem die
planerischen Randbedingungen noch
nicht feststanden. Die Kostenschätzung
betrachtete zudem lediglich den Abschnitt zwischen den Gebäudekomplexen, d.h. das Brückenbauwerk bzw.
Tunnelbauwerk an sich, nicht jedoch
das komplette Gewerk mit den Fördereinrichtungen in den zu verbindenen
Gebäudekomplexen.
Die Kostenschätzung des Ingenieurbüros Dienstknecht erscheint vor diesem
Hintergrund als nachvollziehbar und
plausibel. Der Stellungnahme lässt sich
ohne Weiteres entnehmen, dass sowohl
die Baukosten für das Brückenbauwerk
als auch die Baukosten für das Tunnelbauwerk als Bruttokosten angegeben
sind.
Die Alternativen wurden nicht
sachgerecht geprüft
Anstelle gangbare Alternativen zu
entwickeln, müht sich die Stadtverwaltung in Begründung und Um-
133
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
weltbericht redlich ab zu erklären,
warum es nur so geht, wie derzeit
geplant, und alles andere nicht
möglich sei.
Wir alle wissen, dass nichts alternativlos ist.
Insofern wirken die dort angestellten
Ausführungen zwar bemüht, können
aber nicht überzeugen:
Es lässt sich nicht wegdiskutieren,
dass auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik mit ca. 29.000 m²
in etwa genausoviel Gewerbefläche
besteht wie auf dem derzeitigen
Plangebiet (29.200 m²).
Es lässt sich nicht wegdiskutieren,
dass Produktion und Fertigwarenlager (Hochregallager) räumlich getrennt werden können (das sagt
sogar das „Gutachten“ WZL zur
Strategischen
Standorterweiterung), ein Hochregallager also problemlos an anderer
Stelle errichtet
werden kann.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass das Firmengelände
westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000
m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der
festzusetzenden Baugrenzen in dem
Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14
„Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden
Baufenster im Bebauungsplangebiet des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal
15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von
ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb
des Plangebietes des nicht zur Rechtskraft gebrachten Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb
des Plangebietes des Bebauungsplans
Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die
Erweiterung des Betriebsstandortes auf
eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage
sowie dem Fertigwarenlager und dem
Versand angewiesen. Aus dem Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von
Produktion und Lagerhaltung entspricht
134
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Es lässt sich nicht wegdiskutieren,
dass sogar auf dem jetzigen Plangebiet noch ca. 10.000 m² Flächenreserve vorhanden ist, um ein mögliches Lager niedrig auszuführen.
Es lässt sich nicht wegdiskutieren,
dass ein Tunnel eine gangbare
Alternative zu einer Industriebrücke
darstellt.
Die Versuche, die möglichen Alternativen schlechtzumachen, wirken
dabei recht plump. So geht z.B. das
Gutachten des WZL zur Strategischen Standorterweiterung in der
Bewertung der Variante mit externem Fertigwarenlager tatsächlich
davon aus, dass sich das Lager in
50 km Entfernung zur Produktion
befindet (die Angaben hierzu sind in
der öffentlichen Version geschwärzt). Das ist völlig unrealistisch und zeigt die Qualität der Argumente, die hier von Seiten der
Fa. Eichhorn und der Stadtverwaltung vorgetragen werden.
damit nicht der mit der Bauleitplanung
verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den
bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt
Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in
Betracht zu ziehende Standort auf der
Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlichder Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke
dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk
unter wirtschaftlichen, technischen und
planungsrechtlichen Gesichtspunkten
als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt.
Die Stadtverwaltung ist sich nicht
zu schade, die Menschen in
Kirchberg zu verhöhnen
.
Es ist mir völlig klar, dass die Begründung nicht von der Stadtverwaltung, sondern von den Anwälten der
Fa. Eichhorn geschrieben wurde.
Dies ist schon schlimm genug an
sich, zeigt es doch, dass es nicht
um eine ausgewogene Planung in
der Vermittlung der Interessen aller
geht, sondern dass sich die Stadtverwaltung gänzlich den Interessen
des Unternehmens ausliefert. Ich
bitte allerdings die Stadtverwaltung ,
offensichtlichen Schwachsinn, den
die Unternehmensanwälte schreiben, nicht gedankenlos als eigene
Meinung herauszugeben. Hierzu
135
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
nur ein Beispiel:
„Durch die räumliche Konzentration
der bisher über das Stadtgebiet der
Stadt Jülich verteilten insgesamt
drei Lagerflächen an einem Produktionsstandort entfällt das bisher
notwendige innerörtliche Fahrzeugaufkommen zwischen den verschiedenen Standorten. Dies hat
günstige Auswirkungen auf die
Wohn- und Lebensqualität der Bewohner von Kirchberg.“ (Begründung, S. 27)
Meinen Sie tatsächlich, dass die Fa.
Schleipen ihre Lagerfläche, die sie
nicht mehr an die Fa. Eichhorn
vermieten kann, dann brach liegen
lässt und nicht anderweitig vermietet? Ich glaube das nicht.
Insofern ist das vorgebrachte Argument Schwachsinn. Durch die
geplanten Bauten ist das Gegenteil
der Fall, nämlich eine drastische
Verschlechterung der Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg. Alle
wissen das, Sie auch. Menschen in
Kirchberg, mit denen ich rede, fühlen sich von solchen Aussagen
beleidigt und regelrecht verarscht.
Es trägt nicht gerade zur Wertschätzung der Verwaltung und der
Politik bei, wenn solche Aussagen
fallen. Das ist schade, denn es verstellt den Blick auf die positiven
Dinge, die Stadtverwaltung und
Politik an anderer Stelle für alle
bewirken.
Im Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Eichhorn können nur verkehrliche
Effekte Berücksichtigung finden, die
dem Verkehrsgutachter bekannt sind.
Ob und wie die südlich gelegenen frei
werdenden Lagerkapazitäten genutzt
werden, ist nicht bekannt.
.
Es gibt gute Alternativen zu jetzigen Planung
Aus meiner Sicht gibt es einige gute
Alternativen zur jetzigen Planung.
Dies wäre z.B.
Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der ehemaligen
Papierfabrikfläche mit einem niedrigen Lagergebäude (ortsübliche
Höhe)
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der ehemaligen
Papierfabrikfläche mit einem externen (Hochregal-)Lager z.B. auf der
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
136
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Merscher Höhe
Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der derzeitigen
Planfläche mit folgenden Leitplanken:
Tunnel statt Industriebrücke
Festsetzung der Gebäudehöhe auf
ortsübliche Höhe
ggf. Erweiterung der Baufelder unter Nutzung eines Teils der zur Vefügung stehenden Grünflächen
(10.000m²)
Ich fordere Sie daher auf, die jetzige
Planung nicht weiterzuverfolgen
und im Sinne der Alternativen abzuändern.
Ö 101
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Schreiben vom 26.09.2016:
Zu dem oben genannten Bebauungsplan-Entwurf nehmen wir Namens und in Vollmacht … wie folgt
Stellung:
FFH Verträglichkeitsstudie
Die in den Verfahrensunterlagen
vorgelegte Vorprüfung zur FFHVerträglichkeitsprüfung kommt fehlerhaft zu dem Schluss, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFHGebietes DE-5104-301 nicht zu
befürchten sind.
Dieser Fehlschluss ist nur möglich,
weil die Vorprüfung wesentliche
Aspekte unberücksichtigt lässt bzw.
fälsch einschätzt. Eine sachgerechte Prüfung hätte die Notwendigkeit
einer ordentlichen FFH-Prüfung
unausweichlich feststellen müssen.
Erst die fachgerechte FFH-Prüfung,
nicht die Abschätzung kann beim
bekannten Arten- und Lebensraumspektrum ausschließen, dass das
geplante Projekt das FFH-Gebiet
erheblich beeinträchtigt. Das Vorhaben - u.a. bestehend aus umfangreichen Gebäudekomplexen
(35 m hohem Regallager direkt ans
FFH-Gebiet angrenzend) und Parkplätzen - erfüllt vielmehr alle Voraussetzungen an sich oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen zu können. Kumulativ
sind alle Pläne und Projekte für das
FFH Gebiet DE-5104-301 seit der
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die FFH-Vorprüfung ging der FFHVerträglichkeitsprüfung voraus. Bereits
im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen wertgebender Arten von gemeinschaftlichem Interesse nicht auszuschließen sind, so dass die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
folgerichtig war und auch erfolgte. Es
gab somit keinen Fehlschluss.
Um mögliche Summationswirkungen
bewerten zu können, erfolgte sowohl
eine Auswertung des Fachinformationssystems FFH-VP in NRW (LANUV) als
auch eine Abfrage bei der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Düren.
Nach derzeitigem Wissenstand gab und
gibt es keine weiteren Projekte, die im
Zusammenwirken geeignet wären, eine
erhebliche Beeinträchtigung der Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewirken. Es gibt
somit keinen Grund, auch hier ein Defizit
anzumahnen.
137
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Ausweisung des Gebietes zu berücksichtigen, die schrittweise zu
einer Verinselung des Schutzgebietes und seiner Schutzgüter führen.
Zur Summation dieses Projektes mit
den diversen anderen Projekten
sagt die bisherige Planung nichts
belastbares aus.
Die Studie hätte u.a. folgende Aspekte feststellen und erhebliche
Beeinträchtigung erkennen müssen.
·
Die Baumaßnahmen grenzen 5 m an das FFH-Gebiet an. Ein
üblicher Schutzabstand von 300 m,
wie er auch bei anderen Eingriffen
erforderlich ist, wurde nicht annähernd eingehalten. Erst ab einem
Abstand von 300 m geht das
MKULNV in seinen Runderlass
(4.1.4.2) davon aus, dass „in der
Regel erhebliche Beeinträchtigung
nicht mehr bestehen. Im Umkehrschluss heißt das aber, dass Vorhaben, die wenige Meter bis an das
FFH-Gebiet heranrücken, mit hoher
Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen auslösen können
und daher eine FFH-Prüfung angezeigt ist.
·
An dieser Stelle sei darauf
hingewiesen, dass das Naturschutzgebiet und das FFH-Gebiet
nicht nur vor Beeinträchtigungen,
die innerhalb des Gebietes stattfinden, sondern auch vor Beeinträchtigungen, die außerhalb des Gebietes ihren Ursprung haben, zu schützen ist. Hinsichtlich der nationalen
Schutzbestimmungen folgt dies aus
dem Grundsatz des mittlerweile
dem Landesrecht vorrangigen § 23
Abs. 2 BNatSchG, nach dem alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten sind. Hiermit werden auch Einwirkungen von außerhalb des Gebiets erfasst. Da die Planung bis auf
5 m an das FFH-Gebiet heranreicht,
dürfte hier auch die die Beleuchtungsplanung mit nahezu unvermeidbarer diffuser Lichtstreuung in
das Gebiet zu bewerten sein.
Zusätzlich ist damit zu rechnen,
dass die Beleuchtungsanlagen an
Der Regelabstand wurde in der Tat unterschritten. Daher war es folgerichtig,
der FFH-Vorprüfung nachgeschaltet,
eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies ist geschehen. Der Umkehrschluss, dass sich bei einer Unterschreitung des Regelabstandes automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung
ergibt, ist nicht richtig. Dies ist Prüfgegenstand der FFHVerträglichkeitsprüfung, die zu dem
Ergebnis kommt, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden
können.
Ebendies wurde innerhalb der FFHVerträglichkeitsprüfung berücksichtigt.
Da das Plangebiet außerhalb des FFHGebietes liegt, werden somit vorrangig
die von außen in das FFH-Gebiet hineinreichenden Wirkungen diskutiert.
Eine dieser Wirkungen umfasst die Beleuchtung, die sowohl in der FFHVerträglichkeitsstudie als auch in der
Artenschutzprüfung und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan thematisiert wurde. Entsprechende Hinweise
ergingen an die Planung. Zitat:
„Eventuelle nächtliche Ausleuchtungen
des Geländes sollten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln geschehen.
Sie müssen grundsätzlich so ausgerichtet oder abgeschirmt sein, dass ihre
Wirkung nicht über das Betriebsgelände
hinausreicht.“ Dieser Hinweis ist als
Hinweis in die Planurkunde aufgenommen worden.
138
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
den Parkplatzflächen oder an den
Fassaden erhebliche Auswirkungen
auf Insekten (Staubsaugereffekt)
und auf Fledermäuse, die zum
Schutzgut des FFH-Gebietes zählen, haben.·
Die Barrierewirkung eines extrem
hohen Gebäudes auf fliegende Arten (Fledermäuse und Vögel) im
Anflug auf ein wichtiges Nahrungshabitat hätte intensiv analysiert
werden müssen.
In diesem Zuge ist die Anbringung
der Fledermaus- Ersatzkästen an
dem Weiher zugewandten Seite mit
Flugrichtung entlang der Gebäude
Richtung Rur über die neu zu bebauende Fläche als konzeptlos
einzustufen, da die Planung den
sich ansiedelnden Fledermäusen
den Flugkorridor umfangreich versperrt. Es bleibt zweifelhaft, ob die
im Zuge des Abrissverfahrens gehängten Kästen überhaupt angenommen werden (gibt es ein Erfolgs-monitoring?), jedenfalls dann,
wenn an den Fledermauskästen
anliefernde LKW, wie schon heute
zu beobachten, fortlaufend Unruhe
im allernächsten Umfeld produzieren (siehe Bild).bietes zählen, haben.
·
Überhaupt nicht überprüft
wurde der Schattenwurf des 35 m
hohen Gebäudes auf den PelliniWeiher (Naturschutz- und FFHGebiet). Hier drängen sich erheblich
Auswirkung auf die Fauna und Flora
geradezu auf — schon was das
Wachstum der Pflanzen, die Lebensbedingungen wärme- und lichtliebender Arten und die Phänologie
der Tier- und Pflanzenarten des
Schutzgebietes angeht. Daraus
erwachsen ernste Besorgnisse auf
weitere Beeinträchtigungen des
Schutzgebietes, seiner Schutz- und
Erhaltungsziele. Wir regen an, ein
Schattenwurf-Gutachten zu erstellen, um überhaupt Grundlagendaten
zur Verfügung zu haben.
·
Ebenso sind ein Lärmgutachten zu erstellen und Auswirkun-
Dieser Belang wurde insbesondere in
der Artenschutzprüfung für die möglicherweise betroffenen Vogel- und Fledermausarten beim Störungstatbestand
umfassend besprochen. Natürlich
kommt es zur Anpassung von Wechselbezügen, die aber nicht zu erheblichen
Auswirkungen führen werden. Die
Hauptwechselbezüge finden, wie in der
Artenschutzprüfung dargestellt, an anderer Stelle und nicht im Bereich des
Plangebietes statt.
Welche Fledermaus-Ersatzkästen hier
gemeint sind, ist nicht ersichtlich. Im
Zuge der hiesigen Planung ist die Anbringung von Kästen nicht vorgesehen.
Wenn die Kästen auf dem bestehenden
Betriebsgelände westlich der Wymarstraße gemeint sind, so kann durch die
Neubebauung keinesfalls von einem
Versperren des Flugkorridors die Rede
sein. Wechselbezüge in Richtung Rur
werden sogar durch die Eingrünung des
Gewerbegebietes gestärkt, da solche
Leitlinien bevorzugt genutzt werden. Die
Planung stärkt somit die Funktion sogar.
Eine Beschattung wurde durchaus thematisiert. Eine solche kann es, da das
Plangebiet westlich des FFH-Gebietes
und des Naturschutzgebietes liegt, nur
an sonnigen Tagen in den Abendstunden geben, insbesondere bei flach stehender Sonne im Frühling und Herbst.
Der Effekt ist aber zeitlich begrenzt und
wird teilweise bereits jetzt durch Bestandsgebäude erzielt. Hieraus Wachstumseinschränkungen von Pflanzen
abzuleiten, ist haltlos. Je nach Sonnenstand beschatten sich Gehölze gegenseitig, was nicht dazu führt, dass diese
sich nicht entwickeln. Sonst wäre jegliche Pflanzung überall unsinnig. Gemäß
dem Ergebnis der FFHVerträglichkeitsstudie sind ernste Besorgnisse hinsichtlich der Schutz- und
139
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
gen auf das FFH-Gebiet zu betrachten.
·
Je herausragender und
empfindlicher die Schutzgüter sind,
desto intensiver muss die Prüfung
erfolgen und desto eher wird eine
erhebliche Beeinträchtigung angenommen. Siehe hierzu
wiederum entsprechend den Runderlass des MKULNV (4.1.4.1.). Eine
intensive FFHVerträglichkeitsprüfung ist daher
unumgänglich. Das bisher vorliegende Gutachten kann bei eitem
nicht die anzusetzenden Anforderungen erfüllen.
Erhaltungsziele des Gebietes nicht angezeigt.
Der Lärm und seine Auswirkungen auf
das FFH-Gebiet wurden in der FFHVerträglichkeitsstudie behandelt.
Eine umfassende FFHVerträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt. Die FFH-Verträglichkeitsstudie ist
Bestandteil der Verfahrensunterlagen
und liegt somit auch den Naturschutzverbänden vor.
Warum der Gutachter zahlreiche
betriebsbedingte Wirkungen nicht
betrachtet hat. ist ' unverständlich,
·
Schließlich darf das Gesamtziel des FFH-Gebietes nicht
aus den Augen verloren werden.
Das Ziel ist ein kohärentes, also
zusammenhängendes Schutzgebietsystem, das auch als Verbundraum wertvolle Dienste leisten für
die Schutzgüter europäischen Interesses des Anhangs I und II der
FFH-Richtlinie leisten soll. Gerade
das Rurauengebiet mit Indemündung ist als überregionale Verbundachse anzusehen, die ökologische
Wirkungen im Verbund vom Mittelgebirgsraum der ·
Rureifel bis
in die Niederlande haben soll und
daher einen idealtypischen Teil des
gesamteuropäischen Schutzgebietssystems NATUA 2000 nach
der FFH-Richtlinie bildet.
Dieses Schutzgebietsband ist dabei
vor Ort (leider) extrem schmal als
FFH-Gebiet ausgewiesen worden,
weshalb der Umgebungsschutz
gemäß § 23 BNatSchG hier besonders ausgeprägt greifen muss, um
dieses empfindliche Schutzgut,
nicht zu gefährden. Die NSG-VO
besagt, dass der Biotopverbund als
Schutzgut Vorrang hat.
·
„Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veränderung und Störung in ihrem
Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu
führt, dass ein Natura-2000-Gebiet
Die FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet die relevanten Projektwirkungen.
Diese werden auf S. 13 ff. ausführlich
beschrieben.
Die hier angesprochenen Aspekte wurden in der FFH-Verträglichkeitsstudie
beachtet. Weder für die einzelnen Erhaltungsziele noch für das FFH-Gebiet in
seiner Gesamtheit lassen sich erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ableiten.
Ebendies wurde umfassend in der FFHVerträglichkeitsstudie geprüft. Der Fokus lag dabei sowohl auf den Erhaltungszielen, die alle im Einzelnen besprochen wurden, als auch auf den
maßgeblichen Bestandteilen, die ebenfalls einzeln abgearbeitet wurden. Das
Gutachten erfüllt somit genau den
Prüfanspruch.
140
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
seine Funktionen in Bezug auf seine Erhaltungsziele der FFH-RL
bzw. der VS-RL oder die für den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann.
Grundsätzlich kann jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen
erheblich sein und muss 'als Beeinträchtigung des Gebietes als solchem gewertet werden." (VVHabitatschutz, 4.1.4.1.)
·
Nach Aussage des Gutachtens liegt der Planung folgende
Annahme zugrunde: „Im Bereich
des Pellini-Weihers also dem Plangebiet nächstgelegenen Teil des
FFH-Gebietes, kommen keine FFHLebensraumtypen vor". Das verblüfft, denn laut dem Gutachten
„sind im Standartdatenbogen die
drei Pflanzenarten Quellgras
(Catabrosa aquatica),Wasserfeder
(Hottonia palustris) und Schillergras
(Koeleria macrantha) aufgeführt."
(FFH—Verträglichkeitsstudie S. 16
u. S. 17). Zumindest die Wasserfeder kommt nach Angaben des amtlichen Biotopkatasters des LANUV
(BK-5004-901) im NSG PelliniWeiher vor.
·
Die Gutachten-Aussage ist
auch deshalb fragwürdig, weil das
amtliche Biotopkataster des LANUV
ausdrücklich von uferbegleitenden
Baum- und StrauchweidenBeständen spricht. Im Süden soll
sich sogar ein „undurchdringlicher
Weiden-Buschwald befinden. Das
spricht stark für den Lebensraumtyp
91E0* des Anhangs 1 der FFHRichtlinie. Der BiotopkatasterBogen nennt konkret eine Fläche
von 0,39 ha Weiden-Ufergehölz.
Weiterhin ist laut Biotopkataster ein
„grosser, flächendeckender Bestand
der Wasserfeder" ausgebildet. Deren Lebensraum sind seichte, nur
mäßig nährstoffreiche Gewässer.
Zudem ist im Biotopkataster des
LANUV von Flachwasserbereichen
am Pellini-Weiher die Rede. Der
Biotopkataster-Bogen nennt konkret
eine Fläche von über 2 ha „Weiher'.
Es spricht aus naturschutzkundlicher Sicht alles dafür, dass
sowohl die Weiden-Ufergehölze, als
Die angesprochenen Pflanzenarten
können nicht mit den Erhaltungszielen
des FFH-Gebietes gleichgesetzt werden
und haben daher nichts mit den FFHLebensraumtypen zu tun. Im Übrigen
befinden sich diese entlang der Rur und
nicht im Bereich des Pellini-Weihers. Die
Abbildung 8 auf Seite 16 der FFHVerträglichkeitsstudie macht dies deutlich. Die dort abgebildeten FFHLebensraumtypen sind dem Fachinformationssystem des LANUV entnommen
und nicht eigenständig vom Gutachter
aufgenommen worden.
Die Definition der FFHLebensraumtypen obliegt nicht dem
Gutachter. Hier ist die Vorgabe des
LANUV im Fachinformationssystem zu
beachten (http://natura2000meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/na
tura2000meldedok/de/karten/n2000).Dies ist
geschehen. Es ist nicht Aufgabe des
Gutachters, sich seine eigenen Lebensraumtypen zu definieren, wie er es ggf.
gerade für richtig erachtet. Genau dafür
gibt es Vorgaben des Landes, die hier
beachtet wurden.
141
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
auch der „Weiher mit Flachwasserbereichen und Vorkommen seltener
Flachwasser-Pflanzenarten als Lebensraum nach der FFH-Richtlinie
zu werten sind. Für diese Ansicht
sprechen auch die im Biotopkataster-Bogen aufgeführten pflanzensoziologischen Vegetationstypen (Salicion albae und Nymphaion albae)
sowie die dort genannten Pflanzenarten. Weswegen dies im FFHGutachten nicht erkannt wurde, ist
unverständlich.
·
Große Teile des PelliniWeihers sind auch als geschütztes
Biotop gern. § 30 BNatSchG / § 62
LG vom LANUV kartiert worden. Als
gesetzlich geschützter Biotop „stehendes Binnengewässer" wurde die
Fläche GB-5104-102 mit einer Fläche von 2,09 ha kartiert, die die
bereits oben benannten Schutzgüter der Stillgewässer beheimatet.
·
Schließlich spricht der
Landschaftsplan Ruraue dafür, dass
im NSG Pellini-Weiher Lebensraumtypen des Anhangs I der FFHRL vorkommen. Das Naturschutzgebiet wird ausdrücklich wegen der
Bedeutung als FFH-Gebiet unter
Naturschutz gestellt. Ausdrücklich
wird als „Leitziel" auch die Erhaltung
der Lebensraumtypen natürliche
eutrophe Seen und Altarme (3150)
und feuchte Hochstaudenfluren
(6430) des Anhangs I der FFH-RL
benannt.
Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung von Weidenauwaldfragmenten. Diese sind ohne
weiteres als Lebensraumtyp 91E0
einzuordnen.
Der Erläuterungstext betont die
Bedeutung der Wasserfläche und
ihrer Uferwald-Vegetation und die
(wegen guter Abschirmung gegenüber Wegen) geringe Störungsintensität in dem Gebiet.
Insbesondere der enge räumliche
und funktionale Zusammenhang der
Ufer- und Gewässerbiotope im NSG
Pellini-Weiher mit den Auenwälder
im FFH-Teilgebiet RurauenwaldIndemündung wird für bedeutsam
erklärt.
Wie vor.
wie vor.
Wie vor. Einen Bezug zu den hier angeführten Lebensraumtypen gibt es im
Landschaftsplan defacto nicht. Es werden weder die LRT „natürliche eutrophe
Seen und Altarme“ (3150) noch „feuchte
Hochstaudenfluren“ (6430) aufgeführt.
Auch die hier eigenmächtig von den
Naturschutzverbänden vorgenommene
Zuordnung der Weidenauwaldfragmente
zum LRT 91E0 ist nicht zulässig. Soweit FFH-Lebensraumtypen betroffen
sind, werden diese in der FFHVerträglichkeitsstudie abgehandelt. Diese befinden sich entlang der Rur und
nicht im Bereich des Pellini-Weihers. Im
Ergebnis kann keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt werden.
In der Tat gibt es Funktionsbeziehungen
zwischen dem Pellini-Weiher und der
Ruraue. Diese werden von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Wie vor.
142
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Wenn eine NaturschutzgebietsSchutzanordnung so deutlich, wie
hier im Landschaftsplan geschehen,
auf FFH-Lebensraurntypen verweist, dann kann ein Gutachten
nicht ohne sehr gute Belege davon
ausgehen, dass diese FFHLebensrumtypen in dem Gebiet
nicht vorkommen! Das Gutachten in
der bisherigen Form ist also der
Bauleitplanung nicht zugrunde zulegen.
Selbst wenn die genannten Lebensraumtypen des FFH-Anhangs 1
nicht vorkommen würden, was nicht
der Fall ist, dann ordnet der Landschaftsplan jedenfalls ihre Entwicklung an — und zwar aus gut begründeten Erwägungen (Biotopverbundaspekte in räumlicher und
funktionaler Hinsicht). Hierzu erlässt
der Landschaftsplan auch diverse
Gebote, die der Entwicklung dieser
Lebensraumtypen (insbesondere für
deren typische Arten Biber und
Eisvogel) dienen. Auch diese Entwicklungs-Zielvorgabe hätte das
Gutachten aufgreifen müssen, denn
die Beeinträchtigung einer nötigen
Lebensraumtypen-Entwicklung ist
als Unverträglichkeit mit den für das
FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen anzusehen. Unseres
Erachtens liegt es auf der Hand,
dass die Beeinträchtigungen (Lärm,
Schattenwurf, ... siehe oben) durch
diese Planung das FFH-Gebiet als
solches schwer beeinträchtigen.
·
Die Darstellung „dass eine
direkte Beeinträchtigung durch das
Bauvorhaben nicht erfolgt, der wir
deutlich widersprechen, schließt
zudem die Frage, ob indirekte Beeinträchtigung vorliegen, nicht automatisch aus.
Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns vorliegenden zu
beachtenden Bereiche gemäß
LANUV mit Zielsetzung zur Entwicklung der Landschaft
•
VB-K-5003-003
•
VB-K-5003-015
•
VB-K-5104-005
•
LR-I1-012
•
LR-11-016
•
•
LR-11-001
In Bezug auf die FFH-Lebensraumtypen
sowie auf die wertgebenden Arten fand
eine FFH-Verträglichkeitsprüfung statt.
Diese umfassende Prüfung kommt zu
einem klaren und begründeten Ergebnis. Darüber hinaus werden hierbei auch
Entwicklungsgedanken aufgegriffen. So
stellt die östliche Eingrünung des Bebauungsplangebietes mit Arten der
Weidenauenwälder als Teil der Kompensationsmaßnahmen durchaus eine
Entwicklung des Gebietes dar. Bislang
wird hier intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Unter Beachtung des planerischen Gesamtkonzeptes inkl. der Eingrünung sowie der formulierten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen, sind
erhebliche Beeinträchtigungen des FFHGebietes bzw. seiner Erhaltungsziele
nicht zu sehen.
Eine indirekte Beeinträchtigung wird
keinesfalls ausgeschlossen, sondern
umfassend diskutiert.
Die Ausweisung von Schutzgebieten
innerhalb und im Umfeld des Bebauungsplangebietes erzeugt nicht automatisch einen „Raumwiderstand“, der jegliche Planung unmöglich macht. Es war
aber folgerichtig, dass bei einem Vorhaben im hiesigen Raum umfassende
Prüfschritte notwendig sind. Aus diesem
Grund wurde nicht nur eine Vorprüfung
im Hinblick auf den Artenschutz und den
FFH-Gebietsschutz vorgenommen, sondern eine jeweils umfassende Gesamtprüfung. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wurden auch
143
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
•
NR-554
•
GB 5104-102
•
GB 5104-108
•
GB 5104-109
•
GB 5104-110
•
LSG-5003-0012
•
LSG-5003-0013
•
LSG-5004-0003
•
LSG-5004-0004
•
LSG-5004-0005
•
LSG-5004-0008
•
LSG-5104-0001
•
LSG-5104-0002
•
LSG-5104-0003
•
LSG-5104-0004
•
LSG-5104-0005
Auf Grund des Raumwiederstandes
hätte hier schon die Planung eingestellt werden müssen.
Lt. dem Gutachter ist hier im Zeitraum vom März bis Dezember kartiert worden.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die „Arbeitsanleitung für
Brutvogel-Revierkartierungen im
Auftrag des LANUV NRW". Die
Kartierung umfasst ausnahmslos
alle Brutvogelarten, d.h. vom
Haussperling bis zum Wanderfalken. Bei der Revierkartierung werden im Gelände alle optischen und
akustischen Beobachtungen, insbesondere sogenannte revieranzeigende Merkmale unter Verwendung
vorgegebener Symbole (s. Abb. 3)
punktgenau auf einer Karte festgehalten (einzige Ausnahme: überfliegende Individuen oder Trupps ohne
Bezug zur Untersuchungsfläche).
Insbesondere anhand Revier anzeigender Merkmale / Verhaltensweisen werden bei der
Auswertung die Reviere der Brutvogelarten ermittelt.
Der Untersuchungsraum erfasst
hier einen Radius vom 500 m um
den BBP. Somit hätte der Wymershof hier mit erfasst werden müssen. Die Art Ringelnatter sowie und
die planungsrelevante Art Steinkauz
hätte mit aufgenommen werden
müssen, wäre die Kartierung ordnungsgemäß erfolgt.
Es fehlt hier der die Untersuchung
für Wintervögel in dem Zeitraum
Februar. Der Wasserläufer ist beispielsweise nachgewiesen (Sicht-
Auswirkungen auf Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Biotope umfassend geprüft.
Gemäß Tabelle 1 auf Seite 10-12 der
Artenschutzprüfung wurden alle Vogelarten erfasst, nicht nur die planungsrelevanten Arten, obgleich eigentlich nur
diese für die Artenschutzprüfung relevant sind. Es bestehen somit keine Defizite.
Bei der Ringelnatter handelt es sich
nicht um eine planungsrelevante Art.
Während der Kartierung der Eulenvögel
wurde der Steinkauz am Wymarshof
nicht festgestellt. Aus der Auswertung
bestehender Daten ergaben sich auch
keine Hinweise auf den Steinkauz im
dortigen Bereich.
144
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
beobachtung durch den NABU). Die
Darstellung des Gutachters, dass
es hierfür keine Nachweise gibt, ist
widerlegt.
Feldlerche NRW RL 3S
Die Feldlerche brütet hier mit 3 Paaren. Maßgebend ist hier die Kulissenwirkung, die von dem Hochregal
ausgeht (35 m). Hier hilft auch kein
grüner Farbanstrich, denn allein
durch die Kulissenwirkung kommt
es hier zu einem Vergrämungseffekt.
Biber FFH Anhang IV
Das Vorkommen des Bibers im
Pellini Weiher wird durch die
BioStation Düren bestätigt (siehe
auch die umfangreichen Darlegungen und Gebote im Landschaftsplan). Von einer Verdrängung wie
im Gutachten beschrieben durch
den Nutria kann nicht ausgegangen
werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es verkehrsbedingt durch
den 3 Schichtbetrieb auch zu Tötungen kommen wird (Nachweise
gibt es jetzt schon).
Eisvogel
Wir bestätigen, dass der Eisvogel in
einer Steilwand im Kirchberger See
vorkommt, wobei nicht auszuschließen ist, dass er auch am Pellini
Weiher brütet (siehe auch hierzu die
Darlegungen und Gebote im Landschaftsplan). Hier gibt es Wechselbezüge zum Wassergraben des
Wymarshofs. Das Baugebiet des
Hochregallagers (jetzige Ackerfläche) liegt genau dazwischen. Bei
einer Höhe von 35 m und einer
Breite von 100 m dürfte ein Wechseln der Tiere nicht mehr möglich
sein oder mit deutlichen Gefahren
verbunden sein. Die Betroffenheit
ist im Hinblick auf IndividuenVerluste und auf die lokale Population zu analysieren
Pirol
Wurde hier überhaupt nicht kartiert,
obwohl er hier schon seit Jahrzehnten Brutvogel ist.
In der FFH-Verträglichkeitsstudie wurden Vorkommen des Waldwasserläufers
im Bereich der Indemündung im Zuge
der Datenabfrage thematisiert.
Die Feldlerche kommt nicht im Bereich
des Bebauungsplangebietes vor, sondern mehrere hundert Meter entfernt,
westlich der jetzigen Betriebsgebäude
der Fa. Eichhorn. Projektwirkungen auf
diese Art sind sicher auszuschließen.
Die aktuellen Untersuchungen zeigten
v.a. ältere Nutzungsspuren des Bibers
im Bereich Pellini-Weiher. Ein Vorkommen ist somit nachgewiesen – auch
durch die aktuellen Untersuchungen.
Dies wurde entsprechend berücksichtigt.
Im Sinne einer angemessenen Betrachtung ist es allerdings nicht nachvollziehbar, dass es auf dem zukünftigen Betriebsgelände zu verkehrsbedingten
Tötungen kommen sollte. Selbst wenn
der Biber im Bereich des Pellini-Weihers
und seines Umfeldes aktiv sein wird, so
wird er sich an vorhandenen Strukturen
orientieren und nicht ziellos über befestigte Fläche laufen. Es besteht für den
Biber kein Anreiz, seinen Aktivitätsradius auf das Plangebiet auszuweiten.
Dieses wird zudem von einem Zaun
umgeben sein. Von einem tatsächlich
signifikant erhöhten Tötungsrisiko kann
keine Rede sein.
Eine Brut des Eisvogels am PelliniWeiher konnte im Zuge der aktuellen
Untersuchungen sicher ausgeschlossen
werden. Regelmäßige Beobachtungen
gab es vor allem entlang der Rur. Funktionsbeziehungen zwischen dem PelliniWeiher, der Rur und dem nördlich liegenden Abgrabungsgewässer bestehen
durchaus, werden aber durch eine Realisierung der Planung keinesfalls unterbrochen. Weder ist mit einer erhöhte
Tötungsgefahr, noch mit erheblichen
Störungen zu rechnen.
Einen Brutnachweis des Pirols im Untersuchungsgebiet gab es im Rahmen
145
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Landschaftbild
Diese Planung hat folgende Konsequenzen auf das Landschaftsbild:
Verarmungseffekt der Landschaft
durch Abnahme von vielfältigen
Formen und charakteristischen
Elementen
Verfremdungseffekt der Landschaft
durch ortsuntypische Gestaltung,Verwendung fremder Baustoffe
Normierungs- und Nivellierungseffekt der Landschaft, verbunden mit
der Verwendung einheitlicher Bau
und Gestaltungsweisen, die keinerlei Bezug mehr auf regionale Formen nehmen
Das Einbringen von Elementen in
die Landschaft führt in dieser Dimension,Massierung und Strukturierung zu einer erheblichen Störung
des Landschaftsbildes
Oberflächenveränderung entspricht
nicht mehr der umgebenden Landschaft und wirkt daher auffällig
Lage/Strukturstörung durch die
Planung, die den vorhandenen
landschaftlichen Leitlinien wiederläuft und somit unverhältnismäßig in
den Blick gerät
Vielfaltsverlust durch die Bebauung
und Nutzungsänderung gehen hier
zahlreiche
die Vielfalt
prägende,historisch gewachsene
Strukturen und Elemente der Landschaft verloren, die nicht mehr ersetzt werden.
Durch das Hochregallager wird das
Landschaftsbild vollkommen verändert und letztlich zerstört. Weite
Sichtbeziehungen werden stark
eingeschränkt. Die Anlage liegt
isoliert in der Landschaft, bildet
einen Störfaktor und trägt zur Zersiedelung und Zerschneidung der
Landschaft bei. Der ländliche Raum
wird durch eine solche industrielle
Anlage überprägt und verwandelt
den Ort in ein Gewerbegebiet, das
das Dorf an seinem Ortsausgang(eingang) dadurch auf unabsehbare Zukunft verunstaltet wird.
Der Bau dieser Anlage führt
zwangsläufig zur Entstehung einer
eher industriell geprägten Alltagslandschaft, die einmal mit diesem
Etikett versehen schutzlos dem
Veränderungsdruck ausgeliefert ist.
der aktuellen Kartierung nicht. Obgleich
es auch von Seiten Dritter keine konkreten Hinweise auf die Art im hiesigen
Bereich gab, wurde die Art in der FFHVerträglichkeitsstudie besprochen.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird
nicht bestritten. Folgerichtig wurde der
Belang im Landschaftspflegerischen
Begleitplan umfassend unter Heranziehung der Bewertungsverfahren nach
NOHL und LANUV behandelt. Die Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach NOHL erfolgte in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde in Wert gesetzt;
eine Kompensation wurde berechnet.
Diese erfolgte sogar additiv zum Kompensationsbedarf für den Eingriff in den
Naturhaushalt, obgleich das Bewertungsverfahren nach LANUV (2008)
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ an
sich einen multifunktionalen Ansatz vertritt. Mit der zusätzlichen Bewertung des
Eingriffs in das Landschaftsbild nach
dem Verfahrens nach NOHL wurde damit der Landschaftsbildproblematik in
besonderer Weise Rechnung getragen.
146
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Um das Gelände sollen als Sichtschutz hier Weiden, Schwarzpappeln, Faulbäume sowie niedrigwachsende Arten (VVeißdorn,Schlehen,Haselnuss und
Wildrose) angepflanzt werden. Bei
einer Höhe des Hochregallagers
von 35 m erübrigt sich hier jeglicher
Kommentar zu verdeckenden Wirkung einer solchen Vegetation (siehe Fotomontage unten)
Diese erhebliche Beeinträchtigung
wird in den Planunterlagen nicht
angemessen beschrieben. Die Bewertung des Landschaftsbildes ist
auf den rechtlich definierten Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Baugesetzbuches abzustellen. Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sind demnach als
Lebensgrundlage des Menschen
und für seine Erholung zu sichern.
Landschaftpflegerischer Begleitplan
Zu erwähnen ist hier das die auf S.
7 Abb. 5 die dargestellten Eichen in
Wirklichkeit Linden sind.
Wir halten bei derartiger Bebauung
einen Kompensationsbedarf für die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von nur 0,3367 ha für indiskutabel. Ein solch geringer Kompensationsbedarf erscheint uns weit
vorn rechnerischen Bedarf entfernt
(und noch weit mehr vom tatsächlichen Bedarf). Konkret ist statt solch
kleiner landschaftsästethischer
Kompensation die Frage zu stellen,
ob das Landschaftsbild nach dem
sehr gravierenden Eingriff (siehe
Fotomontagen) überhaupt noch
wieder landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann. Der LBP ist
schon daher abzulehnen.
Etwaige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind grundbuchlich auf
Dauer zu sichern — sowohl was
den rechtsverbindlichen Ausschluss
von Verschlechterungen etwa durch
schädigende Nutzungen auf den
Parzellen angeht, als auch was die
Für den auf den angrenzende Wegen
laufenden Spaziergänger wird die Eingrünung wegen des Abstandes zwischen Fußgänger und Vegetation sehr
wohl in kurzer Zeit zu einer Sichtverstellung der Gebäude führen. Die Fernwirkung bleibt davon unberührt. Hierfür
wird die Eingrünung aber nicht angelegt.
Dem ist zu widersprechen. Die Art der
Bewertung wurde mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Entscheidend
für die Bewertung des Eingriffes in das
Landschaftsbild ist der Umfang des tatsächlich beeinträchtigten Raumes.
Dementsprechend wurden die Beeinträchtigungsbereiche ermittelt und abhängig von der Entfernung in zwei Wirkzonen unterteilt. Dabei zeigt sich, dass
der tatsächliche Einwirkungsbereich auf
Grund von Verstellungen und Verschattungen durch Waldflächen, Feldgehölze,
Bebauung und Siedlungsflächen kleiner
ist als die Gesamtfläche innerhalb der
Radien der Wirkzonen. Es wird auf S. 17
des landschaftspflegerischen Begleitplans verwiesen.
Dies ist korrekt. Es handelt sich um einen Übertragungsfehler von der Kartiergrundlage auf die Reinzeichnung. Dies
wird im B-Plan korrigiert.
Das Bewertungsverfahren wurde gemäß
der Vorgabe angewendet. Es obliegt
dem Gutachter nicht, hier höhere Werte
zu ermitteln, nur weil die Naturschutzverbände den Kompensationsbedarf für
zu niedrig oder gar indiskutabel erachten. Die Bewertung des Eingriffs und die
Berechnung des Kompensationsbedarfs
sind nachvollziehbar.
Die Sicherung der Kompensationsflächen und –maßnahmen ist Vorausset-
147
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Pflege der Kompensations-Biotope
angeht. Für ewig intensiv pflegebedürftige Biotope wie Obstwiesen ist
hierfür eine Reallast ins Grundbuch
einzutragen, die sicherstellt, dass
der Biotop dauerhaft und fachkundig gepflegt und entwickelt wird,
damit er seinem projektierten ökologischen und/oder landschaftsästhetischen Wert auch auf Dauer
entspricht.
Für nicht dauerhaft pflegebedürftige
Biotope wie Wälder ist durch Eintrag einer Dienstbarkeit der Ausschluss schädigender Nutzungen
oder von Störungen auf Dauer auszuschließen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nicht wie hier
gefordert, fachlich ausreichend und
rechtlich bindend dinglich auf Dauer
gesichert sind, lehnen wir ab!
Ob die Stadt Jülich für ihre Bauleitplanung auf ein Ökokonto des Landesbetriebs Wald und Holz nach
der Ökokonto-Regelung des
BNatSchG zurückgreifen darf, halten wir für strittig. Der Gesetzgeber
hat für die Bauleitplanung ein eigenes Öko-Konto-System entwickelt.
Dieses sollte nicht durch eine Vermischung mit der BNatSchG-ÖkoKonto-Regelung, die anderen Regularien unterfällt, verwässert und
verwirrt werden. Eine Inanspruchnahme des Ökokontos Weiße Wehe
lehnen wir schon daher vom Grundsatz her ab.
Zudem liegt diese Maßnahme weit
entfernt vom Eingriffsort (mehr als
20 km) in einem gänzlich anderen
Naturraum (in der Eifel, während
der Eingriff in der Kölner Bucht
stattfindet). Eingriff und Kompensation stehen räumlich gar nicht mehr
in Zusammenhang, was von keiner
gesetzlichen oder untergesetzlichen
Norm mehr gedeckt wird. Ebenso
fehlt es an jeder Funktionalität zwischen Eingriff und Kompensation!
Weder die Natur-Elemente (Tiere,
Pflanzen, Wasser, Boden, Luft, ...),
noch Erholungssuchende in der
Landschaft in Jülich Kirchberg haben irgendeinen Nutzen von Kompensationsmaßnahmen am Wehebach bei Germeter. Diese Maßnahme entspricht also nicht den
zung für die Plangenehmigung und wird
dementsprechend durchgeführt.
Die Maßnahme an der Weißen Wehe
stellt nur einen Teil innerhalb des Gesamtkonzeptes zum Ausgleich des Eingriffs dar. Ein Großteil des Eingriffs wird
durch Pflanzmaßnahmen in einer Größenordnung von über 1 ha innerhalb
des Bebauungsplangebietes ausgeglichen. An zweiter Stelle erfolgt ein Ausgleich durch eingriffsnahe Maßnahmen
auf Liegenschaften der Fa. Eichhorn.
Erst darüber hinaus wird das restliche
Kompensationsdefizit eingriffsfern, aber
innerhalb des Kreisgebietes kompensiert. Auch diese Maßnahmen kommen
dem Naturhaushalt zugute. Insofern
spricht nichts gegen diese Art des Ausgleichs, zumal eine Abstimmung mit der
ULB des Kreises Düren hierzu stattgefunden hat.
148
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
rechtlichen Anforderungen. Wir
lehnen sie daher ab.
Ausgleichsmaßnahmen
Bepflanzt werden soll auch die
nördliche Fläche parallel zur alten
Bahnlinie. Das Schotterbett bietet
hier aber Lebensraum für die wärmeliebenden Amphibien. Die Bepflanzung kann so nicht befürwortet
werden, da sie durch Beschattung
zur Aufgabe dieses Habitats für die
Tiere führt. Die Beschattung durch
das 35 m hohe Gebäude ist allerdings als Folgewirkung auch in diesem Bereich zu prüfen.
Einleitung von Niederschlagswasser
in den Untergrund
Durch die unmittelbare Nähe des
Pellini-Weiher sehen wir eine Gefährdung dieses Gewässers durch
das mit Öl- und Kraftstoffresten,
Reifen-, Kupplungs- und Bremsabrieb kontaminiert abzuleitende
Oberflächenwasser, das im Starkregenfall sicherlich auch nicht nur
über die Entwässerung abfließen
wird, sondern ungelenkt ins Umfeld.
Gerade Schadstoffe wie PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) im Dieselkraftstoff,
Weichmacheröle durch Reifenabrieb und Schwermetalle durch
Bremsbeläge können im FFHGebiet es zu einer erheblichen Verschmutzung des Gewässers und
des Grundwassers führen.
Auf der Basis von Untersuchungen,
die beispielsweise vom TÜV Rheinland und dem Bundesinstitut für
Risikobewertung gemacht wurden,
stehen PAK im begründetem Verdacht, Krebs erzeugend zu sein,
das Erbgut zu verändern und die
Fortpflanzung zu beeinträchtigen,
für Amphibien eine fatale Belastung.
Einige wesentliche Vertreter sind
Naphtalin, Phenanthren, Fluoranthen und Anthracen, alle wassergefährdend entsprechend Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2).
Diese prioritären Stoffe werden
nach Bericht des Umweltbundesamtes (Emissionsminderung für prioritäre und prioritäre gefährliche Stoffe
der Wasserrahmenrichtlinie) in unterschiedliche Gefahrengruppen
Der Einwand ist nicht berechtigt. Es ist
nicht klar, welche „wärmeliebenden Amphibien“ hier gemeint sind. Die Eingrünung wird die bereits bestehende Gehölzleitlinie an der alten Bahn stärken
und ist damit aus naturschutzfachlicher
Sicht positiv zu bewerten. Die Gehölze
im Norden des Pellini-Weihers werden
auch nicht freigestellt, um vermeintliche
Offenbereiche zu schaffen.
Die flächenhafte Versickerung von Regenwasser stellt die ökologisch sinnvollste Voraussetzung zur Ableitung von
unbelastetem bzw. schwach belastendem Niederschlagswasser dar. Im Plangebiet wurde daher die Möglichkeit genutzt, innerhalb der festgesetzten Grünflächen, welche den geplanten Gebäudekomplex an drei Seiten umspannen,
miteinander vernetzte, naturnahe und
flächenhaft gestaltete Versickerungsanlagen anzuordnen.
Die getrennte Erfassung der Niederschlagsabflüsse mit unterschiedlicher
Verunreinigung ist bei der Bestimmung
der Anlagenform wesentlich (vgl. Regelwerk der Deutschen Vereinigung für
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall
e.V. (DWA)).
Konkrete Maßnahmen zum Umgang mit
den im Plangebiet anfallenden Niederschlagswässern sind mit dem Nachweis
gem. § 51a LWG NRW beschrieben.
Innerhalb des Plangebietes sind demnach die nachstehend aufgeführten
Entwässerungseinrichtungen vorgesehen:
• Flächenhafte Versickerung der Niederschlagsabflüsse von Dachflächen
sowie der auf den versiegelten Flächen
der Gebäudeumfahrung anfallenden
Regenwässer innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen.
Belastete Regenwässer aus der Fahr-
149
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
eingeteilt. Danach gilt als prioritär
gefährlich (A) und zur Überprüfung
als prioritär gefährlich (B) folgende
Bewertung: Schwermetalle wie
Cadmium und Quecksilber (A), Blei
(B), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), (A und B)
und damit als krebserzeugend,
Wir verweisen wir auf die WRRL
(Verschlechterungsverbot und das
wasserrechtliche Verbesserungsgebot), wonach unseres Erachtens
abzuleiten ist, dass derartige Stoffe
auch in Unfallsituationen nicht in die
Gewässer gelangen dürfen und
bitten um eine Darstellung der Vermeidung derartiger Szenarien auf
Ebene der Bauleitplanung.
Wir lehnen die Planung wegen zahlreicher ungeklärter Fragen und der
unzureichenden FFH-Prüfung ab.
Wir glauben, dass allein der fehlende Schutzstreifen zum FFH-Gebiet
diese Planung aus naturschutzfachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig macht.
fläche vor dem Versandgebäude sind zu
sammeln und über eine Rückhaltung
gedrosselt dem städtischen Mischwasserkanal zuzuführen.
• Das auf den Verkehrsflächen der L
241, Wymarstraße einschließlich des
parallel verlaufenden Rad- und Gehweges anfallende Niederschlags-wasser
wird unverändert über Bordstein/Rinnenanlagen mit Ablaufeinrichtungen dem städtischen Mischwasserkanal zugeführt.
Von den geplanten Produktions- und
Lagerstätten gehen keine relevanten
Emissionen zur Belastung der Luft aus
(vgl. Umweltbericht).
Schlussfolgernd sind hieraus auch nur
geringe Belastungen der Herkunftsflächen für den Regenabfluss
abzuleiten.
Die den Gebäudekomplex umlaufenden
Verkehrsflächen werden mit ca. 20 LkwBewegungen je Tag beaufschlagt und
sind gemäß DWA-M 153 (Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser) als gering ver-schmutzt einzustufen. Darüber hinaus trägt die festgesetzte Form der breitflächigen Versickerungsanlage mit einer nachgewiesenenen hydrau-lischen Belastung von
Au(angeschlossene, undurchlässige
Fläche) : As (versickerungswirksame
Fläche) < 5 (vgl. DWA-A 138) zum
bestmög-lichen Grundwasserschutz bei
. Im vorliegenden Fall wird der Quotient
mit < 3,2 deutlich unterschritten.
Mit der geplanten flächenhaften Versickerung von unbelastetem bzw.
schwach belastetem Niederschlagswasser innerhalb von bepflanzten und bewachsenen Grünflächen wird das Ziel
eines nachhaltigen Boden- und Grundwasserschutzes erreicht. Die Versickerung des Regenwassers über eine bewachsene Oberbodenschicht ist eine
wirksame Maßnahme der Regenwasserbehandlung zur Verminderung partikulärer, gelöster und feinpartikulärer
Stoffe. Teilweise werden diese Stoffe in
die oberen Zentimeter bis Dezimeter der
Böden eingetragen. Die geplanten Versickerungsflächen erhalten aus diesem
Grunde eine ca. 30 cm dicke Sohlsubstratschicht ('Belebte Bodenzone'). Der
Boden ist somit ein wesentlicher Bestandteil der geplanten Versickerungs-
150
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
anlagen und übernimmt die Reinigungsfunktion, da erst nach Passage der örtlich mehr als 2 m mächtigen Sickerstrecke die Einleitung ins Grundwasser erfolgt.
Die obere und durchlüftete Bodenzone
der Versickerungsfläche stellt im Allgemeinen den entscheidenden Filter und
Puffer gegenüber eingetra-genen Stoffen für das Grundwasser dar. Für den
Abbau der meisten organischen Schadstoffe und sauerstoffverzehrender Substanzen sowie für Nitrifikationsvorgänge
ist jedoch eine ausreichende Bodenbelüftung notwendig, die naturgemäß an
der Bodenoberfläche höher ist als in
größeren Bodentiefen. Daher wird den
Versickerungsanlagen, bei denen der
Niederschlagsabfluss über den Oberboden versickert wird, eine deutlich höhere
Reinigungseffektivität gegenüber eingetragenen Schmutzstoffen zugeschrieben, als solchen ohne Oberbodenpassage.
Auswirkungen auf benachbarte Anlagen
oder Gewässer sind nicht zu befürchten,
da die gesamte Versickerungsfläche
aufgrund der vorge-gebenen Einschnittlage bzw. der geplanten Aufwallung
entlang der öst-lichen und bereichsweise südlichen Plangebietsgrenze einen
Regenwas-serüberschlag nicht zulässt.
Die Dimensionierung der vorbeschriebenen Anlagen wurde für ein 100jährliches Regenereignis vorgenommen
und bietet aufgrund von zusätzlichem
Stauraum eine hohe Sicherheit gegen
Versagen.
Im Rahmen der FFHVerträglichkeitsprüfung konnte herausgearbeitet werden, dass es nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen des
FFH-Gebietes mit seinen Arten und
Lebensräumen von gemeinschaftlichem
Interesse kommt. Von einer unzureichenden Prüfung kann keine Rede
sein.
Ö 102
Schreiben vom 22.09.2016:
Wenn das Verfahren „Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch
mastartige Eingriffe“ zur Ermittlung
verschiedener Aspekte herangezogen wird, sollten aber auch die in
diesem Leitfaden zu findenden
Im Rahmen der Landschaftsbildanalyse
erfolgt die Einteilung in ästhetische
Raumeinheiten. Höherwertige Einheiten
werden von solchen mit niedrigerem
Wert differenziert. Dementsprechend
werden Bereiche mit Schutzgebieten,
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
151
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
„Hinweise für die Wahl von Einzelstandorten“ befolgt und angewendet
werden. Hier sind z. B. zu nennen:
Seite 36:
Landschaftsbereiche von hohem
ästhetischen Eigenwert wie etwa
Naturschutzgebiete, flächige Naturdenkmale und andere ästhetisch
wertvolle Landschaftsbereiche sollten in einem ausreichend großen
Vorfeld frei von mastartigen Eingriffen gehalten werden.
Seite 41:
Ö 103
Bei allen Mastarten ist zur Reduzierung der ästhetischen Beeinträchtigung die Gestaltung des Standorts
so weit wie möglich landschaftsgerecht, d.h. unter Berücksichtigung
der naturräumlichen Ausstattungselemente durchzuführen.
Die Anwendung des Leitfadens
kann nur unter Berücksichtigung
aller dort enthaltenen auf Kirchberg
zutreffenden Punkte erfolgen. Ansonsten ist es willkürliches „Rosinenpicken“!
Ich bitte um Klärung dieses Sachverhaltes.
Schreiben vom 22.09.2016:
Durch die Ausweitung der Firma
Eichhorn auf die östliche Seite der
L241 und insbesondere dadurch,
dass die Zufahrt zum Logistikzentrum auf der Seite des Fußgängerweges und Radweges von Kirchberg nach Jülich entlang der L241
erfolgen soll, entstehen hier mindestens zwei neue Unfallschwerpunkte.
Der erste Unfallschwerpunkt betrifft
die neue Zufahrt zum Logistikzentrum. Besonders für Kinder, die mit
Fahrrad zur Schule oder zu anderen
Aktivitäten nach Jülich fahren, ist
der Weg entlang des neuen Logistikzentrums der einzige mögliche. Der Radweges entlang der Rur
unter der Brücke der B56 ist sehr
einsam und Eltern halte ihre Kinder
deswegen an, entlang der Landstraße zu fahren. Nutzung der Alternative über die Gereonstraße
über die alte Bahnbrücke ist unpraktikabel, weil die Kinder dann ihre
wie die Ruraue, höher bewertet, als die
ackergeprägte Börde. Dies schlägt sich
dementsprechend auch in der Bilanzierung des Eingriffs und der daraus resultierenden Kompensationsforderung nieder. Insofern sind die angrenzenden
Schutzgebiete auch bei der Landschaftsbildbewertung berücksichtigt
worden. Ein grundsätzlicher Versagensgrund ergibt sich daraus nicht. Weder
die Eingriffsregelung für Eingriffe in den
Naturhaushalt, noch die im Zusammenhang mit der Landschaftsästhetik formuliert grundsätzliche Restriktionen bei
Eingriffen im Umfeld von Naturschutzgebieten.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass
mit den bestehenden Hochspannungsmasten bereits Vertikalstrukturen im
Landschaftsbild vorhanden sind, die
ähnlich hoch sind, wie das hier geplante
Hochregallager. Schließlich erfolgt im
vorliegenden Fall zu drei Seiten eine
umfassende Eingrünung des Geländes.
Zur Vermeidung neuer Unfallschwerpunkte wurde die Verkehrsanbindung
des Plangebietes in Abstimmung mit
dem Landesbetrieb Straßen NRW über
räumlich voneinander getrennte Zu- und
Ausfahrtbereiche vorge-sehen. Diese
Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße auswirken, da im Bereich der
'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge
und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu
berücksichtigen sind.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die
geplante Zu- und Ausfahrt überlagert.
Die nicht mehr benötigten, versiegelten
Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden,
begrünten Trennstreifens zwischen
Fahrbahn und Geh- und Radweg angepaßt.
152
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Fahrräder mit samt der Schul- oder
Sporttaschen die Treppe zur Brücke
hinaufschieben müssten. Außerdem
ist während der Rübenkampagne
auch diese Straße durch LKWVerkehr belastet.
Der zweite Unfallschwerpunkt wird
an der Kreuzung zwischen alter
Bahntrasse und L241 entstehen.
Der Radweg wird teil des neuen
Radweges von Aachen nach Jülich
sein. Dort werden nicht nur Familien
mit Kindern sondern auch FahrradPendler die durch den Lieferverkehr
zum Logistikzentrum stark befahren
L241 kreuzen. Sperren, die eine
direkte Überquerung der Straße
durch die Radfahrer verhindern,
werden die Situation hier nicht entschärfen, da sowohl die Kinder als
auch die Pendler (obwohl sicherlich
nicht klug) diese durch umfahren
überwinden werden. Die einen aus
Übermut, die anderen aus Eile.
Obwohl die Ansiedlung des Logistikzentrums an dieser Stelle aus
vielen anderen Gründen sowieso
nicht angeraten ist, sollte man bei
einer unglücklichen Entscheidung
für das Logistikzentrum die beiden
Schwerpunkte entschärfen, um
wenigstens Menschenleben zu
schonen. Dazu ist eine Radumfahrung hinter dem Logistikzentrum
vom der Straße „Am Weiher“ bis zur
Bahntrassen und eine Fußgänger/Radbrücke über die L241 für
den Radweg über Bahntrasse notwendig. Damit diese beiden Möglichkeiten auch genutzt werden,
muss der Radweg hinter dem Logistikzentrum einen offenen (breiten) Eindruck machen.
Außerdem müssten sowohl der
neuen Weg, als auch die Bahntrasse von L241 bis zur Brücke über die
Rur beleuchtet sein Ich bitte Sie,
dies im Interesse unserer Kinder
und im Interesse der überregionalen
Besucher Jülichs in der Planung zu
berücksichtigen.
Mit der verkehrsgerechten Ausbildung
der geplanten Zufahrt am südlichen
Gebietsrand ist ein größerer baulicher
Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb soll zur Aufrecht-erhaltung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden. Die Anlage
dieses 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der Wymarstraße geht mit
einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der
Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene, sepa-rat geführte Rad- und Gehweg
ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung zu verlagern und mittels
begrüntem Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von
zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren im Zufahrtbereich zusätzlich
ausreichender Stauraum vorgehalten,
so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des
ortseinwärts führenden Fahrstreifen
entstehen kann. Im Bereich der Zufahrt
wird der Rad- und Gehweg durch diese
Maßnahme von wartenden Fahrzeugen
sicher freigehalten. Für den Bereich der
geplanten Ausfahrt zur L 241 Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind
nach Maßgabe des Straßenbaulastträgers die erfor-derlichen Sichtfelder für
die Halte- und Anfahrsichtweiten von
sichtbe-hindernden Bewuchs freuzuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder
wer-den durch den Baumbestand nicht
tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen wird die vorgegebene Beschränkung berücksichtigt. Es wird sichergestellt, dass innerhalb der Sichtfelder weder die Sicht auf Kinder noch die
Sicht von Kindern auf Fahrzeugen beeinträchtigt wird. Mit einer Längsmarkierung wird die Bevorrechtigung von Radfahrern und Fußgängern in den Zu- und
Einfahrbereichen verdeutlicht.
Der angesprochene zweite Unfallschwerpunkt im Kreuzungsbereich der
alten Bahntrasse (Radweg) mit der L
241 befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenzen. Seitens des Kreises Düren wird dieser Kreuzungspunkt künftig
153
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
mit dem Bahntrassenradweg AachenJülich überlagert. Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung dieses Konfliktpunktes sind Bestandteil dieser Maßnahme.
Ö 104
Schreiben vom 25.09.2016:
Durch die Ausweitung der Firma
Eichhorn auf die östliche Seite der
L241 wird direkt neben dem PelliniWeiher ein Hochregallager errichtet,
das zu einem großen Teil brennbare Papiererzeugnisse enthalten
wird. Der Brand in einem wesentlich
kleineren Papierlager in Duisburg
(siehe Bericht in der WAZ
http://www.derwesten.de/staedte/du
isburg/grossbrand-in-papierlagergrosse-rauchwolke-ueber-duisburgid11974895.html) erforderte den
Einsatz von 115 Feuerwehrleuten
zusätzlich zur Werksfeuer des dortigen Unternehmens. Die Firma
Eichhorn KG hat bisher keine
Werksfeuerwehr und die Stadt Jülich eine wesentlich kleinere Feuerwehr als Duisburg. Ich bitte Sie für
eine ausreichende Kapazität bei
den Jülicher Feuerwehren zu Sorgen, um auch einen Großbrand in
dem neuen Logistikkomplex bekämpfen zu können. Da das Lager
direkt neben einem unersetzlichen
Naturschutzgebiet gebaut wird,
muss auch sichergestellt werden,
dass das Löschwasser nicht in den
Pellini- Weiher gelangen kann.
Ö 105
Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erstellenden Brandschutzkonzepte für die geplanten Gebäude
sind umfassend, da insbesondere der
Brandfrüherkennung eine große Bedeutung zukommt. Nur wenn Brände bereits
in der Entstehungsphase erkannt und
gelöscht werden, lassen sich größere
Schäden und damit verbundene längere
Betriebsunterbrechungen vermeiden.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Mit der für ein Hochregallager vorgeschriebenen Sprinkleranlage muss ein
Feuer weitestgehend selbstständig gelöscht werden; die erforderliche Löschwassermenge ist auf der Betriebsfläche
vorzuhalten.
Auswirkungen durch Löschwasser auf
die angrenzenden Schutzgebiete (insbesondere Pelliniweiher) sind nicht zu
besorgen, da aufgrund der Tiefenlage
der äußeren Grünflächen zur Umgebungsfläche sowie einer zusätzlichen
Aufwallung in östlicher Richtung das
Löschwasser innerhalb des Plangebietes zurückgehalten wird.
Schreiben vom 25.09.2016:
Bei der Aufstellung der gemäß §1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB relevanten
Gesetze wurde beim Schutzgut
Landschaft nur das Bundesnaturschutzgesetz (Landschaftsgesetz
NW) aufgeführt. Es wurde hier und
im weiteren Verlauf des Gutachten
nicht die §§ 1 und 1a des BauGB
erwähnt.
Damit wurde nicht diskutiert, wie
das Projekt einer der Allgemeinheit
dienenden sozialgerechten Bodennutzung sowie von einem baukulturell zu erhaltenden und zu entwickelnden Orts- und Landschaftsbild
dient. Weiterhin sind bei der Bauleitplanung insbesondere die städ-
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans und auch im Umweltbericht wurde das Thema Landschaftsbild umfassend behandelt. Die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
wurde in Wert gesetzt; eine Kompensation wurde berechnet. Diese erfolgte
sogar additiv zum Kompensationsbedarf
für den Eingriff in den Naturhaushalt,
obgleich das Bewertungsverfahren nach
LANUV (2008) „Numerische Bewertung
von Biotoptypen für die Eingriffsregelung
in NRW“ an sich einen multifunktionalen
Ansatz vertritt. Mit der zusätzlichen Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach dem Verfahrens nach
NOHL wurde damit der Landschaftsbild-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
154
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Ö 106
Ö 107
tebauliche Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Das hätte
insbesondere erforderlich gemacht,
die Entwicklung des Jülicher Ortsteils Kirchberg mit und ohne die
Erweiterung der Firma Eichhorn KG
darzulegen. Diese und weitere
Punkte im BauGB wie z.B. Aussagen über den sparsamen Umgang
mit Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung von Flächen usw. werden nur sporadisch oder gar nicht
behandelt. Dies verstößt im Übrigen
ebenfalls gegen den LEP-NRW.
Der Umweltbericht hat damit Mängel, die eine abschließenden Beurteilung des Projektes im Hinblick auf
die Auswirkungen auf die zukünftige
Entwicklung der Stadt Jülich nicht
erlauben.
Schreiben vom 22.09.2016:
problematik in besonderer Weise Rechnung getragen.
Für die Beurteilung des Planes sind
verlässliche Informationen zum
zusätzlichen Verkehrsaufkommen
durch das Logistikzentrum und die
laut Planung gesteigerte Produktion
notwendig. Das Verkehrsgutachten
ist aber anscheinend nicht sorgfältig
erstellt worden. In Tabelle 1 wird
beispielsweise beim „Status quo“
bei der Rollenanlieferung mit 9,5
LKW gerechnet. Bei der Umsetzung
des geplanten Bauvorhabens verringert sich der Wert in Tabelle 2
auf 1 LKW. Weiterhin wird in Tabelle 1 das Versandlager mit 34 LKW
angegeben, in Tabelle 2 fehlt die
Angabe „LKW-Versandlager“ ganz.
Es ist nicht zu verstehen, dass sich
der LKW Verkehr durch die Umsetzung der Baumaßnahmen und bei
der anvisierten Steigerung der Produktion in diesen Punkten verringert. Das Gutachten ist damit nicht
geeignet, das Verkehrsaufkommen
realistisch abzuschätzen.
Die Rollenanlieferung wird von Zelle 821
(Status quo) nach Zelle 832 (Planfall)
verlagert und weiterhin berücksichtigt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Das alte Versandlager wird nicht mehr
von Lkw angefahren. Diese Zielverkehre
werden weiterhin berücksichtigt und
steuern nun Zelle 830 (Rolltore) an.
Schreiben Geologischer Dienst
NRW vom 26.09.2016:
Folgende Stellungnahmen liegen
als Ergänzung zu unserem Schreiben vom 23. April 2015
(Az.:31.131/2475/2015) zu o. g.
Planfläche vor: Stellungnahme aus
Die Umgrenzung der Flächen, bei deren
Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
oder bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten er-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
155
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
ingenieurgeologischer Sicht (Auskunft erteilt Herr Hanisch. Tel.:
02151 897 245): Die Baugrundeigenschaften, insbesondere das
Trag- und Setzungsverhalten, sind
objektbezogen zu untersuchen und
zu bewerten.
Aus den mir vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Koslarer
Sprung das Plangebiet von Nordwesten nach Südosten durchquert.
Die genaue Lage der Störung ist mir
nicht bekannt.
Zur Klärung der Lage der Störung
und auch der Frage einer möglichen
Beeinflussung des Plangebietes
durch Sümpfungsmaßnahmen empfehle ich mit der RWE Power AG
Kontakt aufzunehmen.
Stellungnahme zur Erdbebengefährdung(Ansprechpartner ist Herr
Dr. Lehmann, Tel.: 897 258):
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten
gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit
DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.
Die Gemarkung Kirchberg der Stadt
Jülich ist der Erdbebenzone 3 und
geologischer Untergrundklasse S
zuzuordnen.
Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen die
Hinweise zur Be¬rücksichtigung der
Erdbebengefährdung der jeweils
gültigen Regelwerke beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung
nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde
durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und
5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998)
ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich
eingeführt. Anwendungsteile, die
nicht durch DIN 4149 abgedeckt
werden, können jedoch als Stand
der Technik angesehen und sollten
entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN
EN 1998, Teil 2 „Brücken" und Teil
5 „Gründungen, Stützbauwerke und
forderlich sind, wurde im Bebauungsplan vorgenommen.
Sowohl die RWE Power AG als auch
der Erftverband haben sich am Verfahren beteiligt und sich zur Planung geäußert.
Die entsprechenden Hinweise wurden
ebenfalls in den Bebauungsplan aufgenommen.
156
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
geotechnische Aspekte".
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke
gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hinge¬wiesen.
Die Erdbebengefährdung wird in der
weiterhin geltenden DIN 4149:2005
durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand
der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland 1 :
350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst
NRW 2006) für einzelne Standorte
bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf
die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Ö 108
Schreiben
05.09.2016:
Erftverband
vom
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen
aus
wasserwirtschaftlicher
Sicht seitens des Erftverbandes
keine Bedenken, wenn unsere Stellungnahme vom 27.10.2015 bei der
Detailplanung auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird.
Ö 109
Schreiben Bezirksregierung
vom 07.09.2016:
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Die Stellungnahme vom 27.10.2015 wird
bei der Detailplanung berücksichtigt.
Köln
Auf der Fläche des Gewerbegebietes befindet sich das bei der Gemeinde Jülich unter den lfd. Nrn. 52
und 82 eingetragene Bodendenkmal und Baudenkmal „Kirchberger
Mühlenteich".
Ich bitte Sie, dieses Denkmal bei
der Planung der Fläche für die
Landwirtschaft zu berücksichtigen
und vor Zerstörung zu schützen.
Dem Bodendenkmal wird dadurch
Rechnung getragen, dass die Tiefbauarbeiten vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege begleitet und in enger Abstimmung mit diesem durchgeführt werden.
Der Verlauf des Fließgewässers 'AltdorfKirchberg-Koslarer-Mühlenteich ist mit
der entsprechenden Signatur im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Die geplante Transportbrücke überquert
das Gewässer mit einem lichten Abstand von OK Wasserspiegel zur Unterkante der Brückenkonstruktion von ca.
14 Metern. Die erforderlichen Stützpfeiler der Brücke werden außerhalb des
Gewässerquerschnittes angeordnet. Die
Planung des Bauwerkes erfolgt in enger
Abstimmung mit dem Fachamt.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
157
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
Ö 110
Schreiben Bezirksregierung Arnsberg vom 14.09.2016:
Das von Ihnen kenntlich gemachte
Plangebiet liegt über dem auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 194" sowie über dem
auf Koh-lenwasserstoffe erteilten
Erlaubnisfeld „Rheinland" (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümerin
des Bergwerksfeldes „Union 194" ist
die RWE Power Aktiengesellschaft,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Inhaberin der Erlaubnis „Rheinland" ist
die Wintershall Holding GmbH.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe"
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen"
versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung
eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient
lediglich dem Konkurrenzschutz und
klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer
in diesem Gebiet Anträge auf
Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf.
Eine erteilte Erlaubnis gestattet
noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. (Gewinnungsmaßnahmen, siehe Seite 38 der Entwurfsbegründung) oder Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium
allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen
werden
können.
Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen
wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob" und
„Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsent-scheidung erfolgt gemäß
den gesetzlichen Vorschriften eine
Beteiligung von ggf.,,petroffenen
Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiterenwerden ausführlich und gründlich alle öffentlichen
Belange - insbesondere auch die
des Gewässerschutzes - geprüft,
gegebenenfalls in einem separaten
wasserrechtlichen Erlaubnisverfah-
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Sowohl die RWE Power AG als auch
der Erftverband haben sich am Verfahren beteiligt und sich zur Planung geäußert.
Die entsprechenden Hinweise wurden in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
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zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017
ren.
Der Planungsbereich ist nach den
hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides
¬Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für
die Stellungnahme wurden folgende
Grundwasserleiter (nach Einteilung
von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8,
7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner
Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die
Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschrei-tenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungs-Norhabensgebiet
in den
nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg
sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich
eine Anfrage an die RWE Power
AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Ich bitte vorsorglich, von einer Beteiligung der Bergverwaltung in
Düren abzusehen, da seit dem
01.01.2008 Stellungnahmen im
Rahmen der Beteiligung der Bergbehörde als TÖB nur noch unter der
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oben angegebenen Adresse in
Dortmund erarbeitet werden (bitte
den Verteiler ergänzen).
Für Rückfragen stehe ich Ihnen
jederzeit gern zur Verfügung
Ö 111
Schreiben Straßen
20.09.2016:
NRW
vom
Gegen die o. g. Bauleitplanung
bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, da die verkehrlichen Belange in einer Verwaltungsvereinbarung unter Neuordnung bestehender Zufahrten geregelt werden. Bei
der Änderungen im Straßenraum ist
die Befahrbarkeit durch Winterdienstfahrzeuge zu berücksichtigen.
Da der Luftraum über der klassifizierten Straße ebenfalls genutzt
werden soll (hier Transport-brücke)
ist eine vertragliche Regelung zwischen dem Betreiber des Werkes
und dem Landes-betrieb zu treffen
(Ansprechpartnerin ist Frau Wankelmuth). Evtl. Auflagen werden im
Nut-zungsvertrag formuliert (z. B.
Ablenkung durch Beleuchtung der
Brücke, Transparenz kann zur Ablenkung der Verkehrsteilnehmer
führen usw.).
Bzgl. der Transportbrücke ist die
Durchfahrtshöhe über der L 241
mind. 4,50 m
(Bemessungsfahrzeug zzgl. Bewegungsspielraum
und Sicherheitsraum). Die Nutzung
der L 241 durch Schwer-/ Großtransporte ist bei der Installation der
Transportbrücke zu berücksichtigen. In der Breite sind sämtliche
Bewegungs- und Sicherheitsräume
sowie Eigentumsgrenzen einzuhalten. Nähere Regelungen enthält der
Nutzungsvertrag.
Durch die Änderungen im Fahrbahnbereich entstehen dem Landesbetrieb
höhere
Unterhaltungskosten, die, wie die Herstellungskosten im Fahrbahnbereich
durch die Stadt/ den Veranlasser zu
tragen sind.
Im Bereich der Anbindung an die L
241 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die
Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstra-
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis:
Der Straßenbauverwaltung liegt eine
abgestimmte "Entwurfsplanung Verkehrsanbindung" vor. Die Hinweise bzw.
zu erstellenden Nachweise sind Bestandteil dieser Entwurfsplanung. Im
weiteren Verfahren dient der Entwurf als
Grundlage einer zwischen der Straßenbauverwaltung und dem Vorhabenträger
abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung. Bezüglich der Transportbrücke
ist im weiteren Verfahren ebenfalls ein
Genehmigungsantrag vorzulegen und
eine vertragliche Regelung auf dieser
Grundlage zu treffen.
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
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ßen —RASt- Ab¬schnitt 6.3.9.3 der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft
von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Insbesondere an Knotenpunkten,
Rad-/Gehwegüberfahrten
und
Überquerungsstellen müssen für
wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und2,50 m
Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen
und sichtbehinderndem Bewuchs
freigehalten werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder
möglich. Sie dürfen wartepflichtigen
Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht
auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge
oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken.
Nachzuweisen sind Sichtfelder
·
für die Haltesicht,
·
für die Anfahrsicht sowie
·
für Überquerungsstellen.
Innerhalb der Sichtfelder darf weder
die Sicht auf Kinder noch die Sicht
von Kindern auf Fahr-zeuge beeinträchtigt werden.
Ö 112
Schreiben
Kreis
22.09.2016:
Düren
vom
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Ø
Kämmerei
Ø
Kreisentwicklung und —
straßen
Ø
Brandschutz
Ø
Umweltamt
Wasserwirtschaft
Die in der Stellungnahme vom
09.06.2015 aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange wurden
weitgehend berücksichtigt.
Niederschlagswasserbeseitigung
Das den Unterlagen beiliegende
Entwässerungskonzept vom März
2016, aufgestellt vom Ingenieurbüro
Behler, wurde der unteren Wasserbehörde zwischenzeitlich zur Prüfung vorgelegt.
Die anfallenden Niederschlagswäs-
Der Rat schließt
sich der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der wasserrechtliche Antrag gemäß §§
8, 9 und 10 WHG wird im weiteren Verfahren auf der Grundlage des Entwässerungskonzeptes der unteren Wasserbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
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ser von den Dachflächen sowie der
auf den versiegelten Flächen der
Gebäudeumfahrung
anfallenden
Regenwässer sollen über Mulden
versickert werden. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes
wurde nachgewiesen. Weiterhin
wurde die Dimensionierung der o.g.
Mulden für ein 100-jährliches Regenereignis vorgenommen.
Belastete Regenwässer (z.B. Fahrfläche vor dem Versandgebäude)
sollen in den städtischen Mischwasserkanal über eine Rückhaltung
gedrosselt abgeleitet werden.Somit
ist die grundsätzliche Machbarkeit
des
Entwässerungskonzeptes
nachgewiesen. Die Flächen für die
Versickerung wurden im Bebauungsplan festgesetzt.
Für die Versickerung des Niederschlagswassers in den Untergrund
ist eine wasserrechtlicher Antrag
gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz bei der unteren
Wasserbehörde zu stellen.
Uferrandstreifen Lohner Fliess
Der Anregung, den Wirtschaftsweg
und ein Teil der geplanten Grünflächen zugunsten eines Uferrandstreifens entlang des Lohner Fliesses zu tauschen, wurde nicht gefolgt. Daher wird noch einmal auf
diese Möglichkeit hingewiesen.
Grundwasserverhältnisse
Hierzu wurde eine Aussage im Entwässerungskonzept getroffen und
ein Hinweis bzgl. des Wiederanstieges des Grundwassers in den Bebauungsplan aufgenommen.
Transportbrücke
Bei der Errichtung der Transportbrücke über den AKK-Mühlenteich
handelt es sich um die Kreuzung
eines Fließgewässers. Hierfür ist
ein wasserrechtlicher Antrag gemäß
§ 22 (ehemals § 99) Landeswassergesetz erforderlich.
Immissionsschutz
Gegen das Planvorhaben bestehen
keine Bedenken, da alle den Immissionsschutz betreffende Belangen
ausreichend eingestellt wurden.
Bodenschutz
Es bestehen keine Hinweise auf
Altlastenverdachtsflächen. Abgrabungen
Die Anregung zur Verlagerung des Uferrandstreifens 'Lohner Fließ' konnte nicht
weiter verfolgt werden, da dieser Bereich außerhalb der Plangebietsgrenze
liegt.
Der wasserrechtliche Antrag gemäß §
22 LWG wird im weiteren Verfahren
unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Belange aufgestellt und
der Unteren Wasserbehörde zur Genhmigung vorgelegt.
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Aus abgrabungsrechtlicher Sicht
bestehen keine Bedenken.
Natur und Landschaft
Zum o.g. B-Plan Kirchberg Nr. 14
"Ortseingang" liegen neben der
Begründung u.a. ein Umweltbericht,
eine FFH-Verträglichkeitsstudie, ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Landschaftsbildbewertung
(LPB) und eine Artenschutzprüfung
(ASP) vor.
Anhand der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die Belange des Naturschut-zes und der
Landschaftspflege sowie des Artenschutzes umfangreich ermittelt und
in die Planung eingestellt worden
sind, so dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen werden.
Es ist jedoch anzumerken, dass die
Maßnahmen
zur
planexternen
Kompensation auf den Flächen der
Firma Eichhorn in Kirchberg zu
konkretisieren sind.
Hier sind Angaben zur Mindestpflanzgröße für die Obstbaumhochstämme, dem Pflanzabstand der
Bäume untereinander sowie zur
Anlage der Wiesen und einer zugehörigen extensiven Weidenutzung
zu machen.
Die Pflanzgröße der Bäume muss
eine unbeastete Stammlänge von
mindestens 180 cm und einen
Stammumfang von 7 - 8 cm, besser
noch von 8 - 10 cm, gemessen in
einem Meter Höhe des Stammes,
haben.Es wird empfohlen altbewährte heimische Obstsorten zu
verwenden.
Weiterhin ist davon auszugehen,
dass das Betriebsgelände eingezäunt wird. Es wird, auch unter Bezug auf die Ausführungen im LPB,
7.1 "Ausgleichsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet"
angeregt,
eine Zaunanlage zwischen GE und
Maßnahmenfläche zu bauen, nicht
auf die Außengrenze des Plangebietes.
Es wird darauf hingewiesen, dass
die Maßnahmenfläche M3 im Süden
des Plangebietes liegt (siehe im
Umweltbericht Seite 29).
Weiterhin kann die Beendigung
Die Hinweise und Anregungen insbesondere auch zur 'Zaunanlage' werden
im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Der Hinweis zur zeitlichen Bindung der
durchzuführenden Pflanz-maßnahmen
ist nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplanes.
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einer Baumaßnahme im B-Plan
nicht festgesetzt werden (siehe
"Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet). Lediglich der Baubeginn bzw. die Rechtskraft eines
B-Planes sind zeitlich fixiert, sodass
die Pflanzmaßnahmen hieran zu
koppeln sind (siehe Umweltbericht,
Seite 30).
Zuständig für die Einhaltungen der
Festsetzungen aus dem B-Plan ist
die Stadt Jülich, nicht die Untere
Landschaftsbehörde.
Ö 113
Schreiben
Wintershall
GmbH vom 27.09.2016:
Holding
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der o. g. Maßnahme und
nehmen hierzu wie folgt Stellung:
Wie in unserer Stellungnahme vom
26.11.2015 (AFD-2015-0798) bereits mitgeteilt befindet sich der
räumliche Geltungsbereich der o. g.
Maßnahme innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Wintershall Holding
GmbH. Hierbei handelt es sich um
eine öffentlich-rechtlich verliehene
Berechtigung zur Aufsuchung und
Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.
Ein entsprechender Hinweis auf das
Erlaubnisfeld wurde in die Begründung aufgenommen. Es bestehen
keine Bedenken gegen die Durchführung der Maßnahme.
Der Rat nimmt
zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
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