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Sitzungsvorlage (Anl C)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
844 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08

Inhalt der Datei

Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Anlage C Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 " Ortseingang " eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahme Ö1 bis Ö 40 Schreiben mit verschiedenen Daten: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße - „Industrietor" - verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15 m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung der Fa. Eichhorn entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zu ermöglichen,bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35 m. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Alden- Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die 1 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 hoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern 2 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. 3 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft ist für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. - Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. - Warum soll ein ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative" sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes 4 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. - Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Eine Begrünung der Fassade verträgt sich nicht mit dem von einem Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept. - Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Im Rahmen der Nachweisführung gemäß § 51a LWG NRW (Regenwasserentsorgung) wurden die unversiegelten Außenflächen im Plangebiet planerisch in der Höhenlage bestimmt. Im Ergebnis wurde ein Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m eingeplant. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Ein, wie angeregt, 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer zugrun-degelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung >1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. 5 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbe-stand im öffentlichen Straßenraum entlang der Gewerbegebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe der zuständigen Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erfor-derlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sicht-behindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen. - Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Indusriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. ANMERKUNG: Ö 1 – Ö 40 sind jeweils gleichlautende Schreiben 6 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 mit unterschiedlichen Absendern. Ö 41 Schreiben vom 29.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung der Flächennutzungspläne: Die Firma Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchner zu bauen. Ich bin gegen den Bau einer solchen Brücke. Sie würde die Ortseinfahrt verschandeln und - da weithin sichtbar - das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden und der geplanten Industriebebauung beiderseits der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Ein "Industrietor" begrüßte uns, wenn wir nach Hause fahren wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchbergs erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Einwohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Firma Das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht hat die optimale Bauweise der Transportwegbeziehung zwischen dem bestehenden Betriebsgelände und der geplanten Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG unter Berücksichtigung der gestalterischen, planungsrechtlichen und wirtschaftlichen Belange untersucht und hierzu eine Stellungnahme erarbeitet. In der Stellungnahme wird auf die mit einem Tunnelbauwerk verbundenen technischen Schwierigkeiten hingewiesen. Die Errichtung eines Tunnelbauwerkes muss danach aus wirtschaftlichen und technischen Gründen in offener Bauweise erfolgen, sodass einerseits der Mühlenteich während der Bauarbeiten mittels einer Hebeanlage über die Baugrube geleitet, andererseits das Grundwasser mittels einer Brunnengallerie abgesenkt werden müsste. Diese technischen Erschwernisse führen dazu, dass die Herstellungskosten für ein Tunnelbauwerk beinahe das Fünffache der Herstellungskosten einer Transportbrücke betragen würden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Neben diesen technischen Erschwernissen wäre die Errichtung eines Tunnelbauwerkes mit einem erheblichen Genehmigungsrisiko verbunden. Die Errichtung des Tunnelbauwerks hätte ei- 7 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Eichhorn auf der Fläche der Industrieruine und anderen Flächen erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird. Ö 42 nen Eingriff in den denkmalgeschützten Altdorf- Kirchberg- Koslarer Mühlenteich in Form einer Reduzierung des Gewässerquerschnitts zur Folge, der nach Einschätzung des Gutachters unter Berücksichtigung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig ist. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des nicht zur Rechtskraft gebrachten Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Schreiben vom 22.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung der Flächennutzungspläne: Die Firma Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe, 45 m Breite und 100 m Länge in die Ortseinfahrt Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15 m in der Höhe überragen und würde die Silhouette Kirchbergs von allen Seiten prägen. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf ihren Namen Der Gutachter Fehr kommt in seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben würde, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plan-gebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden.Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 8 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 gab. sondern das Hochregallager und die geplante Industriebrücke wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung und der geplanten Industriebrücke entstünde ler beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem ich, meine Familie und auch alle anderen Dorfbewohner sich wohlfühlen möchten. treten dieAnlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligungam „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. Der Entwurf des Bebauungsplans ermöglicht keine das Ortsbild Kirchbergs negativ prägende gewerbliche Bebauung. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Die Sichtbeziehung zwischen der Kirche und dem Plangebiet ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Firma Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in ortsüblicher Höhe zu bauen, oder auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95 % der Lagerung von fertigen Waren dienen, die auf die Auslieferung an die Kunden warten). Ö 43 Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des nicht zur Rechtskraft gebrachten Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Schreiben Eingang am 19.09.2016: Wie schon in meinem Einspruch Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Der Rat schließt 9 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 vom 04.05.2015 ( Kopie füge ich diesem Schreiben bei ) verdeutlicht, lehne ich auch heute noch die geplante Verunstaltung des Ortseinganges Kirchberg ab. Alternative Grundstücksnutzung für das Hochregallager bietet nach wie vor das ehemalige PapierfabrikGelände bis in die Hanglage Richtung Kastanienbusch; die auf Jahrzehnte das Ortseingangsbild Kirchbergs verunstaltende Industriebrücke wäre dann überflüssig und Eichhorn hätte imense Kosten für dieses Renommierobjekt gespart. Oder ist es die Ihnen noch nicht bekannte Planung der Firma Eichhorn zur Errichtung der bisher noch in Niederzier in angemieteten Räumen befindlichen Produktionsstätte des Eichhorn-Ablegers " Noble-pac " auf dem Papierfabrikgelände unmittelbar neben der Villa Buth, dort befindet sich z.Zt. noch die ehemalige Altpapierhalle der Papierfabrik. Diese Produktionsstätte könnte ohne weitere Umwelt-Optik schädigende Komponenten auf dem Bitumenwerk-Altgelände, z.Zt. für die Deponie von Erdaushub u.a. genutzt, dort errichtet werden. Genug Einspruch und Planungsanregungen, für Kirchberg bedeutet Eichhorn so gut wie nichts mehr. Speziell das Oberdorf, antlg. Fronhofstraße, Kastanienstraße u.s.w. darf sich tagtäglich mit der von morgens 5.45 Uhr bis abends 22.45 Uhr andauernden Geräuschkulisse der Moldow-Anlage abfinden, man sollte dort nach 22.00 Uhr von Seiten des Ordnungsamtes doch einmal Lärmmessungen durchführen. Die hier wohnenden Bürger Kirchbergs können nicht wie 95% der Eichhorn-Belegschaft sich in Eichhorn-ungestörte Wohngegenden nach Feierabend verp….! Die Eichhorn-Unbilden für Kirchberg reichen miterweile. In der Hoffnung, daß man seitens der Verwaltung diesem Treiben endlich Einhalt gebietet, verbleibe ich mit der Bitte um Überprüfung. ANMERKUNG: Es folgt eine weitere Anlage (Schreiben aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des nicht zur Rechtskraft gebrachten Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Öffentlichkeitsbeteiligung bezieht sich ausschließlich auf das Bebauungsplanaufstellungsverfahren. Soweit Punkte vorgebracht werden, die sich nicht auf die Bauleitplanung beziehen, können diese in der Abwägung für den Bebauungsplan keine Beachtung finden. 10 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 04.05.2015): Hiermit erhebe ich als Kirchberger Bürger Einspruch gegen die nachstehend aufgeführten Punkte: - die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße (Orts- und Landschaftsbild gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB und Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BauGB) - die Lage des geplanten Hochregallagers am Orsteingang Kirchberg links von Jülich aus gesehen (Anmerkung wie oben). Dasselbe lässt sich problemlos und ohne neue Bodenversiegelung rechts auf dem Gelände nach Abriß der alten Papierfabrik (z.Zt. im Gange) errichten; war eben da ja auch schon geplant! Somit entfile die Notwnedigkeit unrentabler Transportwege: beantragtes Rollenlager auf dem Abrißgelände rechtsseitig, neue Weillpappenproduktionsanlage linsseitig, Rücktransport der Halbfertigerzeugnisse zur Weiterverarbeitung auf die rechte Seite in die bestehenden Verarbeitungsgebäude, nach dortiger Frertigstellung wieder zurück nach links in das geplante Hochregallager …? Ich bitte um Überprüfung der o.g. Einwände. Ö 44 Das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht hat die optimale Bauweise der Transportwegbeziehung zwischen dem bestehenden Betriebsgelände und der geplanten Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG unter Berücksichtigung der gestalterischen, planungsrechtlichen und wirtschaftlichen Belange untersucht und hierzu eine Stellungnahme erarbeitet. In der Stellungnahme wird auf die mit einem Tunnelbauwerk verbundenen technischen und planungsrechtlichen Schwierigkeiten hingewiesen. Die Errichtung eines Tunnelbauwerkes muss danach aus wirtschaftlichen und technischen Gründen in offener Bauweise erfolgen, sodass einerseits der Mühlenteich während der Bauarbeiten mittels einer Hebeanlage über die Baugrube geleitet, andererseits das Grundwasser mittels einer Brunnengallerie abgesenkt werden müsste. Diese technischen Erschwernisse führen dazu, dass die Herstellungskosten für ein Tunnelbauwerk beinahe das Fünffache der Herstellungskosten einer Transportbrücke betragen würden. Neben diesen technischen Erschwernissen wäre die Errichtung eines Tunnelbauwerkes mit einem erheblichen Genehmigungsrisiko verbunden. Die Errichtung des Tunnelbauwerks hätte einen Eingriff in den denkmalgeschützten Altdorf- Kirchberg- Koslarer Mühlenteich in Form einer Reduzierung des Gewässerquerschnitts zur Folge, der nach Einschätzung des Gutachters unter Berücksichtigung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig ist. Schreiben vom 19.09.2016: Im Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird unter 2.4 „Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete — Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation" das LSG „Wymarer Hof" (LSG-5004-0005) als Intensivacker mit deutlicher Vorbelastung Die Ausführungen im Umweltbericht, auf welche in der Einwendung Bezug genommen wird, beziehen sich auf den östlichen Teil des Bebauungsplangebiets, konkret das Flurstück 51 in der Flur 10 der Gemarkung Bourheim. Da dieses Flurstück aus deutlich vorbelastetem Intensivacker besteht, ist die Einstufung, dass dessen Bedeutung für das Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 11 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 dargestellt. Hieraus resultiert als Ergebnis für das Gutachten eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Landschaft und eine geringwertige Pufferzone für das FFH-Gebiet Indemündung. Diese Darstellung ist irreführend, da zwar das erwähnte Flurstück landwirtschaftlich genutzt wird, dieses aber nur einen sehr geringen Teil des LSG „Wymarer Hof" darstellt. Der überwiegende Teil des LSG „Wymarer Hof" besteht hauptsächlich aus offenem Grünland (Wiese, Weide und Streuobstwiesen) und bietet somit eine hochwertige Pufferfunktion zum FFH-Gebiet „Indemündung". Weiterhin ist anzumerken, dass auch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auf Grund ihrer Nichtbebauung eine Pufferzone darstellt. Im hier vorliegenden Fall stellt das im Umweltbericht dargestellte Flurstück die einzige offene Verbindung zum LSG „BaggerseeJülich" dar. Dieser offene Korridor würde bei Umsetzung der Bau- und Pflanzmaßnahmen für auf offene Landschaften angewiesene Arten wegfallen, und es würde zu einer Verinselung des LSG „Wymarer Hof" führen. Ein Austausch solcher Arten wäre dann ausgeschlossen. Mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes verbleibe ich…. Ö 45 Schreiben vom 20.09.2016: Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelten Ausgleismaßnahmen erscheinen bei der Größe des geplanten Bauvorhabens als fragwürdig. Schwer vorstellbar ist, dass vier Flurstücke in Kirchberg und weitere in der Eifel ausreichen, um diesen Eingriff in das Landschaftsbild auszugleichen. Ö 46 Schutzgut Landschaft gering ist, nicht zu beanstanden. Die Darstellung ist auch nicht irreführend, denn im ersten Abschnitt der Ziff. 2.4.1 des Umweltberichts geht es erkennbar lediglich um die Frage, ob und inwieweit sich die Änderung der Bodennutzung auf das Schutzgut Landschaft auswirkt. Für die Beantwortung dieser Frage ist allein auf das Plangebiet abzustellen. Soweit der überwiegende Teil des LSG „Wymarer Hof" hauptsächlich aus offenem Grünland (Wiese, Weide und Streuobstwiesen) besteht und somit eine hochwertige Pufferfunktion zum FFH-Gebiet „Indemündung" bildet, wird dieser Teil des LSG „Wymarer Hof“ und dessen Pufferfunktion durch die Bauleitplanung nicht berührt. Von einer Verinselung des LSG „Wymarer Hof“ kann darüber hinaus keine Rede sein, da es nach wie vor Funktionsbeziehungen über das Gelände des Pellini-Weihers und der Ruraue gibt, die nicht beeinträchtigt werden. Der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wurde mit Hilfe eines gängigen Bewertungsverfahrens ermittelt. Neben der großzügigen Eingrünung innerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgen umfassende externe Maßnahmen. Der Eingriff kann somit vollständig ausgeglichen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Zahlen entsprechen der erwarteten Produktionsteigerung. Das Verkehrsgutachten geht per Saldo von einer Zunahme des Verkehrsaufkommens in Höhe eines Plus von 103 Lkw-Fahrten und 82 Pkw-Fahrten pro Normalwerktag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 21.09.2016: Im Verkehrsgutachten wird nicht mit einer signifikanten Zunahme des Verkehrs auf der L241 bis zum Jahr 2030 gerechnet. Die Firma Eichhorn will aber, und das ist von Ihr mehrfach öffentlich dargestellt worden und wird ja u.a. als Grund für die 12 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Erweiterungspläne immer wieder aufgeführt, die Produktion exorbitant bis 2025 steigern. Wie soll also die Ware dann versendet werden und wie kommen die Papierrollen, die zusätzlich zur Produktion benötigt werden, in das Werk? Das ist ohne eine Zunahme des LKWVerkehrs nicht umsetzbar, und somit ist die Aussage im Verkehrsgutachten eindeutig falsch, auch wenn hier auf einen „leichten" Anstieg (10%) des LKW-Verkehrs nach Umsetzung der Baumaßnahmen hingewiesen wird. Wenn die Produktion aber um 50 bis 100 % im Laufe der nächsten Jahre gesteigert werden soll, wird sich der LKWVerkehr zwangsläufig um den gleichen Prozentsatz erhöhen. Da es auch Leerfahrten von LKWs zur Beladung am Logistikzentrum geben wird, hebt sich der angekündigte Wegfall der jetzigen Leerfahrten wahrscheinlich auf. Dabei ist bei einer eventuellen Nutzung der riesigen Lagerfläche durch Dritte eine weitere Zunahme des Straßenverkehrs noch gar nicht mitgerechnet. Nach meinem Verständnis erfasst dieses Gutachten zwar die Prognose für den Zeitraum 2030, bildet aber, mit der Aussage einer nicht signifikanten Zunahme des Verkehrs, den Ist-Zustand von heute dar. Ein in die Zukunft betrachtendes Gutachten, in denen die durch die Firma Eichhorn öffentlich prognostizierten Zahlen einfließen und dann wirklich die Belastung durch den Straßenverkehr der Zukunft abbildet, fehlt hier und ist Voraussetzung für die objektive Bewertung des Gesamtvorhabens. Da sich weitere Gutachten, wie z.13. der Umweltbericht, auf die vermeintlich falsch ermittelten Zahlen stützen, sind die Ergebnisse dort dann ebenfalls falsch. Über eine Antwort würde ich mich freuen und verbleibe Ö 47 aus. Dies entspricht in etwa einer Verdoppelung des Lkw-Aufkommens. Die prognostizierte Produktionssteigerung und die prognostizierte Erhöhung des Lkw-Aufkommens, welche im Verkehrsgutachten zugrunde gelegt wurde, stimmen folglich überein. Schreiben vom 21.09.2016: bei der ökologischen Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt wurde das Numerische Verfahren In der Stellungnahme werden die Bewertungen für den Naturhaushalt (gemäß LANUV 2008) und das Land- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der 13 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 nach LANUV angewendet. Hier ist eine Bewertung von 1 {= gering) bis 10 (= sehr hoch) möglich. Die Schutzwürdigkeit des Rur-Inde-Tals wurde mit einer Wertstufe von 8 .festgesetzt. Im selben Satz findet sich dann der Hinweis, dass das Rur-Inde-Tal sowohl hinsichtlich seiner ökologischen Funktion als auch als lokaler Erholungsraum sehr hochwertig anzusehen ist. Damit wäre es aber der Wertstufe 10 zuzuordnen, was andere Ergebnisse im Gutachten zur Folge hätte. Im Übrigen werden beim numerischen Verfahren nach LANUV u.a. natürliche und naturnahe Altarme und Altwasser, die ja im Rur-IndeTal zweifellos vorhanden sind, der Wertstufe 10 zugeordnet. Ö 48 schaftsbild (NOHL 1991) in unzulässiger Weise gleichgesetzt. Die Wertstufe 8 beim Landschaftsbild hat nichts mit den Wertstufen 1-10 beim Naturhaushalt zu tun. Bei der Bewertung des Naturhaushaltes spielt das „Rur-Indetal“ auch gar keine Rolle, da der Eingriff sich nicht bis in diesen Bereich erstreckt. Die Wertstufe 10 im Verfahren nach NOHL stellt die herausragendste und höchste Bewertung überhaupt dar. Sie gilt hinsichtlich der Schutzwürdigkeit für extrem seltene Landschaftsformen in Verbindung mit einem hohen ästhetischen Eigenwert. Davon kann im hiesigen Raum keine Rede sein. Die Bewertung von 8 Punkten, die sich aus der Funktion als FFH-Gebiet ergibt, nicht aber aufgrund der Seltenheit und Besonderheit der Landschaft, ist die für den hiesigen intensiv besiedelten Raum die höchste denkbare Bewertung. Eine Zuordnung zur Wertstufe 10 wäre unangemessen. Verwaltung an. Ein Streitpunkt bei der geplanten Baumaßnahme ist ja unter anderem die geplante Höhe des Hochregallagers und somit u.a. die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, auf das FFH-Gebiet Indemündung und auf die Lebensqualität in Kirchberg. Bewertet wird hier u.a. nach „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastartige Eingriffen." Dieses Bewertungskonzept wird ebenfalls bei der Errichtung von Windkraftanlagen zugrunde gelegt. Wenn man also ein Hochregallager wie einen Mast oder eine Windkraftanlage betrachtet und dieses oben genannte Bewertungskonzept angewendet wird, dann sollten hier auch die für Masten und Windkraftanlagen geltenden Abstandsregelungen zugrunde gelegt werden. Die Anwendung des Bewertungsverfahrens nach NOHL erfolgte in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans und auch im Umweltbericht wurde das Thema Landschaftsbild umfassend behandelt. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde in Wert gesetzt; eine Kompensation wurde berechnet. Diese erfolgte sogar additiv zum Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt, obgleich das Bewertungsverfahren nach LANUV (2008) „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ an sich einen multifunktionalen Ansatz vertritt. Mit der zusätzlichen Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach dem Verfahrens nach NOHL wurde damit der Landschaftsbildproblematik in besonderer Weise Rechnung getragen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Als Beispiel ist hier die 10-HRegelung zu nennen. Dabei müssen Windräder die zehnfache Distanz ihrer eigenen Höhe von Wohnhäusern entfernt stehen. Bei Anwendung dieser Regelung dürfte hier ein Hochregallager mit Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom Schreiben vom 21.09.2016: 14 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 einer Höhe von nur deutlich unter 30m errichtet werden. 09. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris). Die Rechtsprechung geht weiterhin davon aus, dass die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass von einer Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage beträgt. Denn bei einem solchen Abstand träten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukomme (Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen, Urteil vom 09. August 2006 – 8 A 3726/05 –, Rn. 91, juris). Da sich die nächstgelegene Wohnbebauung über 105 m (3-fache maximale Gebäudehöhe) von der die Errichtung eines Hochregallagers ermöglichenden Festsetzung des Entwurfs des Bebauungsplans entfernt befindet, wird dieser Abstand vorliegend eingehalten. Die sogenannte 10H-Regelung findet sich nur in der Bayerischen Bauordnung in Art. 82 Abs. 1. Eine entsprechende Regelung besteht in NordrheinWestfalen nicht. Andere Regelungen für „mastartige Eingriffe", wie Windkraftanlagen, sind weitaus weniger großzügig. So ist oft der Abstand zu allgemeinem Siedlungsgebiet mit 800m, zur nächsten Wohnbebauung mit 550m und zu FFH-Gebieten mit 300m festgelegt. Ich bitte diesen Aspekt bei ihre Entscheidung zu berücksichtigen. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen.Die FFHVerträglichkeitsstudie zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemün- 15 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 dung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Ö 49 Schreiben vom 21.09.2016: Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" ist unter Punkt 2.2.1 auf Seite 4 erläutert: Lage im Verkehrsnetz.....Die Rekultivierung des Braunkohletagebaus Inden ist durch die zurzeit favorisierte sogenannte „Restseelösung" unwahrscheinlich geworden. Dadurch ist die ‚Wiedererlangung der Verbindungsfunktion in den Raum lnden/Langerwehe bzw. zur BAB 4-Anschlussstelle unwahrscheinlich geworden. Diese Aussage ist aus mehreren Gründen anzuzweifeln: erstens ist der Anschluss Kirchbergs an die BAB 4 über Lamersdorf/Lucherberg im Masterplan Indeland den Restsee tangierend dargestellt, zweitens ist nach Aussage von Bürgermeister Axel Fuchs die Stadt Jülich schon lange bestrebt, Kirchberg nicht als Sackgasse verkommen zu lassen, und drittens wird es, ebenfalls im Masterplan Indeland auf der selben Karte ersichtlich, eine Straße anSchophoven vorbei in Richtung Krauthausen geben. Somit also ebenfalls eine Strecke in Richtung BAB 4. Dadurch würde sich das Verkehrsaufkommen, anders als im Verkehrsgutachten darstellt, auch Kirchberg querend entsprechend erhöhen. Somit sind die Zahlen und Prognosen im genannten Gutachten falsch! Mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes verbleibe ich… Ö 50 Die im Verkehrsgutachten genannten Zahlen und Prognosen sind nicht falsch. Das Verkehrsgutachten legt, wie sich der Darstellung auf S. 4 entnehmen lässt, einen Prognosezeitraum bis ca. 2030 zugrunde. Nach dem Braunkohlenplan „In den Räumlicher Teilabschnitt II“ wird auf der Basis der derzeit bekannten räumlichen und zeitlichen Dispositionen des Braunkohlenbergbaus angenommen, dass die Abraum- und Kohlegewinnung imTagebau Inden etwa um 2030 zu Ende geht. Damit wird eine Verbindungsstraße in Richtung BAB 4, wenn überhaupt, frühestens nach 2030 hergestellt werden. Der zitierte "Masterplan Indeland 2030" ist eine informelle, im Verbund der Gesellschafterkommunen der Entwicklungsgesellschaft Indeland aufgestellte Analyse für die möglichen strukturellen Entwicklungen in der Region bis zum Jahre 2030. Als interkommunaler Orientierungsrahmen für die Entwicklung von Perspektiven und Leitlinien werden mit diesem Plan lediglich gemeinsame Ziele für die Region formuliert. Dieser Masterplan ist nicht vergleichbar mit den Zielsetzungen des Braun-kohlenplans Inden - räumlicher Teilabschnitt I bzw. mit dem Landes-straßenbedarfsplan des Landes NRW. Wann ein Anschluss in Richtung BAB 4 hergestellt wird, ist damit letztlich nicht absehbar. Sollte eine Verbindungsstraße in Richtung BAB 4 realisiert werden, sind die Interessen der Kirchberg Bürger bei der dann durchzuführenden straßenrechtlichen Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 22.09.2016: 16 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Wenn das Verfahren „Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch mastartige Eingriffe" zur Ermittlung verschiedener Aspekte herangezogen wird, sollten aber auch die in diesem Leitfaden zu findenden „Hinweise für die Wahl von Einzelstandorten" befolgt und angewendet werden. Hier sind z. B. zu nennen: Seite 36: ,Landschaftsbereiche von hohem ästhetischen Eigenwert wie etwa Naturschutzgebiete, flächige Naturdenkmale und andere ästhetisch wertvolle Landschaftsbereiche sollten in einem ausreichend großen Vorfeld frei von mastartigen Eingriffen gehalten werden. Seite 41: Bei allen Mastarten ist zur Reduzierung der ästhetischen Beeinträchtigung die Gestaltung des Standorts so weit wie möglich landschaftsgerecht, d.h. unter Berücksichtigung der naturräumlichen Ausstattungselemente durchzuführen. Ö 51 Bei der Eingriffsermittlung für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nach NOHL im Landschaftspfegerischen Begleitplan wurden die „Hinweise für die Wahl von Einzelstandorten" berücksichtigt. Dies gilt auch für die Hinweise auf S. 36 und 41 der Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung nach NOHL. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der landschaftsästhetische Eigenwert wurde vom Gutachter Fehr berücksichtigt. Wie im Landschaftspflegerischen Begleitplan auf S. 13 ausgeführt wird, bestimmt sich dieser anhand der Kriterien Vielfalt, Naturnähe und Eigenart. Der Gutachter Fehr setzt sich mit diesen einzelnen Kriterien auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass der landschaftsästhetische Eigenwert mit 3 Punkten zu bewerten ist. Der Gutachter Fehr berücksichtigt auch den Hinweis auf S. 41 des Bewertungskonzepts von NOHL, wonach bei allen Mastarten zur Reduzierung der ästhetischen Beeinträchtigung die Gestaltung des Standorts so weit wie möglich landschaftsgerecht, d.h. unter Berücksichtigung der naturräumlichen Ausstattungselemente durchzuführen ist. Auf S. 23 des Landschaftspflegerischen Begleitplans führt der Gutachter Fehr in Übereinstimmung mit diesem Hinweis aus, dass ein Eingriff ausgeglichen ist, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In der Folge wird weiter dargestellt, dass der Eingriff im vorliegenden Fall in einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes besteht und es daher sinnvoll sei, Maßnahmen zu entwickeln, die die Vielfalt und Eigenart der Landschaft verbessern und stärken. Schreiben vom 21.09.2016: Im Verkehrsgutachten wurden anscheinend nicht die durch die Firma Eichhorn KG immer wieder vorgebrachten Zahlen zur Produktionssteigerung (bis zu 100% in den nächsten 10-15 Jahren) zur Ermitt- Die dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Zahlen entsprechen der erwarteten Produktionsteigerung. Das Verkehrsgutachten geht per Saldo von einer Zunahme des Verkehrsaufkommens in Höhe eines Plus von 103 Lkw-Fahrten Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 17 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 lung der Belastung durch den Straßenverkehr herangezogen. Anders ist die Aussage, dass es zu keiner wesentlichen Steigerung des Verkehrs kommt, nicht zu erklären. Die Zahlen zur Produktionssteigerung werden aber immer wieder als Argument für die weiteren Planungen der Firma Eichhorn KG herangezogen. Ich halte das Ergebnis des Verkehrsgutachtens aus oben genanntem Grund für falsch. Wenn dem so ist, bedeutet das, dass die ermittelten Werte im Umweltbericht, im FFH-Gutachten sowie im Gutachten zur Geräusch-Emission, die sich ja auf die Daten aus dem Verkehrsgutachten stützen, ebenfalls falsch sind. Es gibt meines Erachtens also keine prüffähigen Aussagen über eine Belastung der Kirchberger Bevölkerung sowie der Natur und Umwelt durch Feinstaub, Dieselruß und Lärm für den Zeitraum, bei dem das geplante Lager, die neue Produktion und die angeschlossene Logistik vollumfänglich arbeiten. Über eine Antwort würde ich mich freuen und verbleibe… Ö 52 und 82 Pkw-Fahrten pro Normalwerktag aus. Dies entspricht in etwa einer Verdoppelung des Lkw-Aufkommens. Die prognostizierte Produktionssteigerung und die prognostizierte Erhöhung des Lkw-Aufkommens, welche im Verkehrsgutachten zugrunde gelegt wurde, stimmen folglich überein. Schreiben vom 21.09.2016: Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" ist bei der Verkehrserzeugung erläutert, dass als Auswirkung des geplanten Bauvorhabens das Verkehrsaufkommen um u.a. 103 LKW-Fahrten pro Normaltag ansteigt. Abbildung 4 des Verkehrsgutachtens kann der zu erwartende Mehr- und Minderverkehr entnommen werden. Die Bilanzierung des zu- und abfließenden Lkw-Verkehrs ergibt nach folgender Rechnung: 62+62-10-10=104 (Rundungsabzug = 103). Das Zahlenwerk ist folglich in sich konsistent. Bei der Leistungsfähigkeitsberechnung wird aber von einem Mehrverkehr von 62 LKW-Fahrten im Quellverkehr und 62 LKW-Fahrten im Zielverkehr ausgegangen. Da hier also mit verschiedenen Angaben zum zu erwartenden Verkehrsaufkommen gewertet wurde, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich und somit eine Rechtmäßigkeit des Verkehrsgutachtens anzuzweifeln! Mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes verbleibe ich… Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 18 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Ö 53 Ö 54 Schreiben vom 21.09.2016: Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird in Tabelle 1 beim „Status quo" bei der Rollenanlieferung von zurzeit 9,5 LKW gesprochen. Bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens verringert sich der Wert in Tabelle 2 auf einen LKW. Die Rollenanlieferung wird von Zelle 821 (Status quo) der Tabelle 1 des Verkehrsgutachtens nach Zelle 831 (Planfall) der Tabelle 2 des Verkehrsgutachtens verlagert und insofern weiterhin berücksichtigt. Damit wird eine Steigerung von 9,5 LKW auf 20 LKW prognostiziert. Weiterhin wird in Tabelle 1 das Versandlager mit 34 LKW angegeben, in Tabelle 2 fehlt die Angabe „LKWVersandlager" ganz. .Da die Firma Carl Eichhorn KG nach eigener Aussage die Produktion aber nach Umsetzung der Baumaßnahmen steigern will, ist es schwer nachvollziehbar, dass sich die Rollenanlieferung sowie der Versand durch LKW derart verringern. Mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes verbleibe ich.. Das alte Versandlager wird nicht mehr von Lkw angefahren. Diese Zielverkehre werden weiterhin berücksichtigt und steuern nun Zelle 830 (Rolltore) an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die bisherige Rollenanlieferung geht in den Umfahrten auf (siehe oben). Schreiben vom 20.09.2016: In der Begründung werden diverse Aussagen und Feststellungen getroffen und prognostiziert, die nicht ausreichend durch sachliche und fachliche Erläuterungen oder Gutachten begründet werden.Der Sachverhalt wird nicht belegt, durch die einfache Aussage soll dem Leser suggeriert werden, dass des Verfahren keine Probleme macht! Wer prognostiziert hier und aufgrund welcher genauer detaillierten Auswertungen? zB. Seite 15 „Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung des Raumes sind nicht zu prognostizieren." Seite 16 1. Abschnitt:...Schutzgut Boden:" Von der Planung gehen auch künftig keine Belastungen aus." Seite 16 : „erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind nicht zu prognostizieren." Die dem Verfahren vorliegenden Auswertungen sind nur allgemeiner und grober Natur, eine genaue Analyse, die solche fundamentalen Innerhalb des Verfahrens fanden umfangreiche Prüfungen der Umweltsituation und ihre möglichen Veränderungen im Hinblick auf das Vorhaben statt. Hierzu wurden eine ganze Reihe von Fachgutachten zu den umweltrelevanten Schutzgütern erstellt. Im Ergebnis finden diese sich im Umweltbericht und auch in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans wieder. Die Detaillierungstiefe ist dem Verfahren angemessen und erlaubt eine Einschätzung der Vorhabenswirkungen in umfassendem Maße. Mit Hilfe der Fachgutachten wird sichergestellt, dass die Betrachtung nicht wie behauptet „allgemein und grob“, sondern spezifisch und umfassend ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 19 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Schlüsse zulassen, wurden durch keines der vorliegenden Gutachten erstellt. Wir bitten um eine genauere, tiefgreifendere Analyse der betroffenen Schutzgüter! Ö 55 Schreiben vom 20.09.2016: Wir bitten, wie bereits Ihrerseits zugesagt, um Übernahme der bereits eingereichten Einsprüche sowie der nun vollständigen Bewertung und Beantwortung dieser. Vielen Dank für Ihre Bemühungen und… Ö 56 Zu den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten Einwendungen wird die Verwaltung auf Grundlage der eingeholten Gutachten Stellung nehmen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Bedenken zur Nutzung der vorhandenen Zufahrt zum westlichen Betriebsteil der Carl Eichhorn durch Lastkraftwagen sind zur Zeit berechtigt, da bei Abbiegevorgängen die Gegenfahrbahn mitbenutzt werden muss. Aus diesem Grunde wurden für das Plangebiet zwei wesentliche bauliche Elemente vorgegeben, damit bei der geplanten Nutzung der Betriebsflächen beiderseits der L 241, Wymarstraße diese Gefahrenquelle aufgehoben bzw. nicht zusätzlich durch querenden Verkehr ausgelöst wird. Zum Einen sollen Versand und Anlieferung künftig ausschließlich im geplanten Neubau an der Ostseite erfolgen; die werksinterne Verteilung findet im Anschluss daran über die geplante Transportbrücke zur westlichen Betriebsfläche statt. Plangleiche Querungen der Wymarstraße sowie Abbiegevorgänge im Zuge der Wymarstraße zur westlichen Betriebsfläche entfallen somit. Die bestehende Zufahrt kann weiter untergeordnet für Pkw-Fahrten sowie von Rettungs- und Wartungsfahrzeugen genutzt werden ohne dass es hierdurch zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs auf der Wymarstraße kommt. Zum Anderen soll das östliche Plangebiet in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW über räumlich voneinander getrennte Zufahrt- und Ausfahrtbereiche an die Wymarstraße angebunden werden. Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße auswirken, da auf der Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 20.09.2016: Ich möchte mit diesem Schreiben meine Bedenken gegen das o.g. Verkehrsgutachten erheben. In den vergangenen Wochen kommen mir immer wieder LKWS auf der falschen Fahrbahn entgegen, damit diese besser in das bestehende Werk zum nun neuen Rollenlager reinfahren können. Mit auch zukünftiger Zunahme des LKW Verkehrs und den Einfahrten in das bestehende und nun geplante Werk wird diese Situation nicht entspannter werden. Ich bitte um Überprüfung der gesamten Einfahrsituation für „beide" Standorte sowie Überprüfung mit entsprechenden planerischen LKW Kurven sowie Überprüfung neuer Abbiegerspuren. 20 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Wymarstraße L241 im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Aufgrund der großzügigen Breite der Ausfahrt können Lkw ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn in die Wymarstraße einbiegen; eine bauliche Veränderung der Wymarstraße ist mit Ausnahme der Ertüchtigung der Nebenanlagen nicht erforderlich. Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg angepaßt. Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt ist ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW soll zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden, obwohl diese zusätzliche Spur richtliniengemäß nicht erforderlich wäre (Verkehrsaufkommen < 300 Kfz mit weniger als 20 Abbiegevorgängen in der Stunde). Die Anlage des mindestens 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der L 241, Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung zu verlagern und mittels begrünten Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren zusätzlich ausreichender Stau-raum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann. Der westliche Fahrstreifen in Richtung Ortsmitte von Kirchberg ist von der Um- 21 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 baumaßnahme nicht betroffen; mit der Beibehaltung eines ca. 15 m langen Teilstücks der Mittelinsel und dem damit verbundenen Fahrbahn-verschwenks wird hier die Wirkung der vorhandenen geschwindigkeits-dämpfenden Ausbildung des Ortseingangbereiches beibehalten. Hierbei muss man ebenso festhalten, das die LKWS der Fa. F&S nicht der Fa. Eichhorn gehören und somit auch nicht als „entfallen" bewertet können. Die LKWs müssen also mit in die Bewertung rein. Hier stellt sich ebenso die Frage, ob die neue Situation mit der Ampel und den damit verbundenen Rückstaus bei „Königshäuschen" mit bewertet wurden ? Ö 57 Das Verkehrsgutachten betrachtet die von einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn ausgehenden Auswirkungen auf den Anschluss an die Wymarstraße sowie den Knotenpunkt B56/L241. Dabei wurden die von der Fa. Eichhorn zur Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der durch das Vorhaben im Bestandsund Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig davon aus, dass sich durch die Aufgabe des externen Lagers im Süden von Kirchberg das Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert. Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick auf eine Folgenutzung der zurzeit noch von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine Lkw-Fahrten berücksichtigt. Auf Grund der äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall wird insbesondere neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler Anstieg des Verkehrs auf der B56 (+10%) berücksichtigt) kann allerdings davon ausgegangen werden, dass auch für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg eine vergleichbare Zahl an LkwVerkehren ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird. Ein Einfluß auf „Königshäuschen“ wurde nicht berücksichtigt, da dieser Punkt zu weit vom Plangebiet entfernt liegt. Schreiben vom 20.09.2016: Hiermit möchten wir Einspruch gegen die o.g. Bebauung aus folgenden Gründen einlegen: In den verschiedenen Bewertungen für das Orts- und Landschaftsbild wurde die dargestellte Industriebrü- Der Bewertung der Eingriffswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild sowohl im Landschaftspflegerischen Begleitplan als auch im Umweltbericht liegt der Bebauungsplanentwurf Stand Mai 2016 zugrunde, welcher Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 22 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 cke nicht einbezogen und zudem das Hochregallager nicht ordnungsgemäß bewertet. Wir bitten um eine grundlegende und vollständige Überprüfung der Auswertung. Ö 58 Schreiben vom 20.09.2016: In der Änderung des Flächennutzungsplanes Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg Anlage 3 im Umweltbericht ist auf Seite 44 „3. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten" eine Beurteilung von Herrn Fehr über die Wirtschaftlichkeit des Standortes von der Fa. Eichhorn .angegeben. Uns ist nicht klar, wieso ein Gutachter für Umwelt und Natur diesbezüglich eine Stellungnahme abgeben kann. Aus unserer Sicht ist dies nicht zulässig und müsste durch einen separaten und neutralen Gutachter geprüft und neu aufgestellt werden. Herr Fehr ist kein Gutachter hinsichtlich Wirtschaftlichkeitsprüfung. Wir bitten um Überprüfung und neuer Darstellung aller möglichen Alternativen, wie z.B. Auslagerung des Hochregallagers etc. Ö 59 eine Transportbrücke vorsieht. Die Auswirkungen der Transportbrücke und eines 35m hohen Gebäudekörpers auf das Landschaftsbild wurden dementsprechend vollumfänglich begutachtet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass mit Hilfe der vorgesehenen Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietesder durch die Bauleitplanung verursachte Eingriff in das Landschaftsbild vollständig ausgeglichen wird. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist, da für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich ist. Auch die übrigen betriebswirtschaftlichen Angaben stammen von der Fa. Eichhorn und wurden vom Gutachter Fehr bei der Begutachtung des Entwurfes der Bauleitplanung zugrunde gelegt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Angaben der Fa. Eichhorn halten einer Plausibilitätsprüfung stand. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Wirtschaftlichkeits-berechnungen der Fa. Eichhorn ist nicht Teil des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergbenden Prüfprogramms und damit nicht Aufgabe des Planungsträgers. Schreiben vom 20.09.2016: Ein fachmännisch separates sozioökonomisches Gutachten oder eine aussagekräftige Untersuchung ,bzw. Auswertung wurde, wie vom Stadtrat im Dezember 2015 gefordert, nicht durchgeführt. Ein Gutachten oder eine vergleichbare Auswertung muss aufgrund der Entscheidung durch den Stadtrat noch erarbeitet werden! Sollte man der Ansicht sein, das dies ausreichend in den vorliegenden Unterlagen und Gutachten beschrieben Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden 23 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 ist, so bitten wir um Vorlage bzw. Benennung. Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. Auch die ökonomischen Interessen der 24 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Stadt Jülich finden in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung. In der Begründung wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen werden und der Wirtschaftsstandort gestärkt wird. Ö 60 Schreiben vom 20.09.2016: Wir sind der Auffassung, dass die umliegenden Baudenkmäler bei der Ihrerseits geplanten Flächennutzungsplanänderung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Ö 61 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Diese Darstellung ist falsch. Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt. Nahezu sämtliche Gutachter sind der Stadt Jülich aus langjähriger Zusammenarbeit bekannt und fachlich bewährt und wurden aus diesen Gründen ausgewählt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung zum Schutz der Vögel insgesamt für erforderlich erachtet. Der Gutachter Fehr hält aufgrund der Häufigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes der nicht streng geschützte und/oder gefährdeten Arten weitere über eine Bauzeitenregelung hinausgehende Maßnahmen zum Ausgleich von Lebensraumverlusten hingegen für nicht erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 20.09.2016: Die vorgelegten Gutachten und Auswertungen wurden von Herrn Eichhorn entsprechend Zeitungsartikel im Vorfeld begutachtet und für ihn maximal positiv korrigiert. Dies ist aus unserer Sicht nicht rechtens, die Stadtverwaltung ist Auftraggeber und eine neutrale Position bzw. Auswertung muss Ihrerseits erfolgen. Es kann sich hierbei unseres Erachtens nur um einen Verfahrensfehler handeln. Gutachten die nach Gut dünken angepasst werden, stellen keine Grundlage für eine sachliche Bewertung dar. Wir bitten um Stellungnahme! Ö 62 Es wird auf die Stellungnahme zu der Einwendung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ verwiesen. Schreiben vom 20.09.2016: Wir bitten um eine genaue Erläuterung wie aufgrund des „Verschlechterungsverbotes" für das direkt angrenzende FFH Gebiet mit dem Lärmschutz während Bauzeit umgegangen wird. Die einfache Anpflanzung von Sträuchern scheint uns nicht ausreichend. Bei der Lärmbeaufschlagung während der Bauzeit handelt es sich um einen temporären Effekt, der keine dauerhafte 25 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Wirkung entfaltet. Bei der Bewertung sind die Schutzziele des Gebietes zu beachten; ebenso die Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Im Gutachten wurde die Lage der Lebensräume und Arten dargestellt. Auch bei kritischster Betrachtung kann eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgemacht werden. Eine Verschlechterung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arten und Lebensräume führt, ist nicht zu sehen. Ö 63 Schreiben vom 20.09.2016: In den gesamten Auswertungen und Unterlagen, die von Herrn Fehr erstellt sind, wird immer wieder durch unterschiedliche Formulierungen der Eindruck erweckt, dass es sich bei den Bereichen des „FFH Gebietes Pellini Weihers" und des „FFH Gebietes Indemündung", um zwei verschiedene und verschiedene gewichtige Gebietsbereiche handelt. Der unwissende Leser dieser Erläuterungen muss automatisch annehmen, dass es hier um zwei ungleichgewichtige Gebietsbereiche handelt. Der FFH Gebietsbereich der lndemündung wird durch Formulierungen aufgewertet, während man den Bereich des Gebietes Pellini Weiher durch Formulierungen abwertet. Durch die ungenauen Formulierungen erschließt sich dadurch nicht, dass es sich um einen FFH Gebietsbereich handelt! Der Leser wird bewusst getäuscht! So soll eine bewusste Differenzierung der beiden Gebietsbereiche beim Leser erzeugt werden. Mit dieser fälschlich erzeugten Differenzierung wird dann dem Leser erläutert, dass der Bereich des Pellini Weihers als Abstand zum FFH Gebiet lndemündung mit 310 Metern eine ausreichende Schutzfunktion darstellt, bzgl. der 300 Meter Abstandsrichtlinie dem Verschlechterungsverbotes entsprechend. (siehe Kartierung mit Vermerk 310 Meter in Rot schraffiert) Aufgrund dieser immer wiederkehrenden ungenauen Formulierungen Der Einwand resulitert aus einem falschen Verständnis der Sachlage. Von einer „Täuschung“ kann keine Rede sein, da die Sachverhalte in der FFHVerträglichkeitsstudie nachvollziehbar klar dargestellt wurden. Wie S. 3 der FFH-Verträglichkeitsstudie bzw. S. 3 des Landschasftspflegerischen Begleitplans entnommen werden kann, beinhaltet bzw. umfasst das FFH-Gebiet „Indemündung“ (DE-5104-301) das Naturschutzgebiet „Pellini-Weiher“. Die Angaben des Abstandes von ca. 310 m beziehen sich – wie auch in der Abb. 8 der FFH-Verträglichkeitsstudie erkennbar – auf die für das FFH-Gebiet gemeldeten FFH-Lebensraumtypen und demnach nicht auf die Grenze des FFHGebietes, die unmittelbar westlich des Pellini-Weihers verläuft. Der Einwender greift somit von sich aus einen Teilbereich heraus, ohne dies in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, wie er ausführlich in der FFHVerträglichkeitsstudie hergestellt wird. Wie man der Abb. 8 darüber hinaus entnehmen kann, ist nicht nur der Bereich des Pellini-Weihers rot schraffiert, sondern das gesamte FFH-Gebiet Indemündung. Die in diesem Kapitel relevanten FFH-Lebensraumtypen sind blau darüber gelegt. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 26 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 und bewussten Täuschungen bitten wir um eine genaue Überprüfung der Sehverhalte. Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungs-plänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Ö 64 Schreiben vom 20.09.2016: Wir konnten bei den vorgelegten Stellungnahmen bzw. den Anlagen keine Verknüpfungen untereinander feststellen. Diese sind aber zur vollständigen Bewertung aller Sachverhalte erforderlich. Wir bitten um eine genaue Überprüfung der Sachverhalte. Ö 65 Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. In den vorgelegten Gutachten werden dementsprechend die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die abwägungsrelevanten Belange untersucht. Die Ergebnisse der einzelnen Gutachten finden sich im Umweltbericht und der Begründung zum Bebauungsplan wieder, in welcher gemäß § 2a BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans dargestellt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 20.09.2016: In anderen B-Plan verfahren werden Erdwälle zur Schaffung von Sichtschutz oder Straßenverlegungen großzügig mit berücksichtigt, um für die Anwohner ein Lebenswertes Umfeld zu schaffen. Wir bitten auch in diesem Verfahren darum, solche Vorgehensweisen bei der Planung mit zu berücksichtigen. 27 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Zur Schaffung eines Sichtschutzes wird im Entwurf des Bebauungsplans festgesetzt, dass innerhalb des Plangebietes entlang der nördlichen und östlichen Grenze die festgesetzte Grünfläche mit hochwachsenden Weichholzauengehölzarten, vorzugsweise Weiden, Schwarzpappeln und Faulbaum, bepflanzt werden. Auf der südlichen Grünfläche ist eine Extensivwiese mit Einzelbäumen vorgesehen. Die Maßnahmenflächen werden allseits im Norden und im Süden durch 4 m breite Gebüschstreifen eingerahmt. Hierdurch entsteht ein zusätzlicher Sichtschutz aus Weißdorn, Schlehe, Haselnuss und Wildrose. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschafts-bild wurde zudem ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. Ö 66 Schreiben vom 20.09.2016: Es fehlt die geforderte sozioökonomische Auswertung bzgl. der Auswirkung auf das Dorf Kirchberg. Wir bitten um Nachreichung eines Gutachtens oder um eine Auswertung durch eine genaue Aufstellung, der wie in der PUB Sitzung erwähnt vorhandenen Erläuterungen, die wir so nicht finden konnten. Das Vorwort zur Farbgestaltung ist bitte nicht zu gewichten, es wird ja, wie bereits jetzt schon ersichtlich, nicht angewandt oder berücksichtigt! Hochregallager und Logistikzentren in dieser Höhe werden in der heutigen Zeit eigentlich noch nicht mal mehr in Gewerbegebiete gebaut, sondern in Gewerbeparks! Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. 28 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. Auch die ökonomischen Interessen der Stadt Jülich finden in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung. In der Begründung wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen werden und der Wirtschaftsstandort gestärkt wird. Ö 67 Schreiben vom 20.09.2016: In der Anlage 2 FNP Änderung Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg wird die Fläche, die getauscht werden soll, als Fläche mit „keiner Festsetzung" definiert. Der Sachverhalt ist nicht falsch dargestellt. Es ist zwischen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Ausweisungen einerseits und bauleitpla-nerischen Festsetzungen andererseits zu unter- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 29 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Diese Fläche ist Landschaftsschutzgebiet und sie wird in anderen Karten als Freiraum bezeichnet. Hier wird ein Sachverhalt falsch dargestellt! Warum? Die Fläche dient in Ihrer Funktion als Korridorfenster zwischen den Landschaftsschutzgebieten des Kirchberger Baggersees und des Wymarhofes, selbst ist Sie Landschaftsschutzgebiet. Durch die Bebauung der Pufferzone geht diese Wirkung verloren! Wir bitten um Prüfung und sachliche Bewertung dieses Sachverhaltes! scheiden. Im Flächennutzungsplan ist für einen Teil der Fläche, welche als Gewerbefläche festgesetzt werden soll, bislang schlicht keine Festsetzung getroffen worden. Natur- und landschaftsschutzrechtlich stellt sich die Situation wie folgt dar: Im Umfeld des Plangebietes der FNPÄnderung "Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" befinden sich mehrere Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten (NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2 "Ruraue" des Kreises Düren um: - NSG 2.1-10 " Pellini-Weiher " Der Weiher grenzt direkt östlich an das Plangebiet an. NSG 2.1-11 " RurauenwaldIndemündung " Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG "Pellini-Weiher " und verläuft dann südlich entlang der Rur. Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE5104-301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete. Das Plangebiet liegt zudem teilweise auf dem im Süden direkt angrenzenden Landschaftschutzgebiet " Wymarer Hof " mit Gehöften, Pferdekoppeln und Streuobstwiesenstrukturen. Die durch die Ausweisung der Naturund Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und sind ausführlich im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Gutachter Fehr kommt darin zu dem Ergebnis, dass die grundlegende Funktion des Landschaftsschutz-gebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle durch die Änderung des Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusam-menfassend kann eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebietes "Indemündung" durch die Flä- 30 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 chennut-zungsplanung ausgeschlossen werden. Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der Gutachter Fehr somit keine erheblichen Verschlechterungen. Ö 68 Schreiben vom 20.09.2016: Wir bitten um eine kritische Hinterfragung was mit dem Vorwort dieser nicht sachlich geschriebenen Anlage erreicht werden soll! ??? „Vorwort Wirtschaftliche Entwicklungen benötigen Weitsicht Ein Unternehmen, dass nicht nur rein sachlichen Planungen folgt und einen entfremdeten grauen Klotz in die Landschaft pflanzt, sondern sich mit seiner Firmenpräsenz positiv aufstellt und dies damit erreicht, dass es sich mit seinen Firmengebäuden farbgestalterisch durchdacht in ein Landschaftsbild einbindet, sorgt dafür dass ein nachhaltige sympathische und als emotional positiv empfundene Wirkung im Werksauftritt und im Erscheinungsbild erzeigt wird, die den Besucher und Betrachter, ebenso wie den Mitarbeiter und den Anwohner jedes Mal aufs Neue mit einem Lächeln begrüßt und Akzeptanz schafft." Dieses Vorwort ersetzt sicherlich das nicht eingereichte Gutachten über die sozioökonomischen Aspekte. -> Was möchte man mit diesem Vorwort suggerieren? Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsauf-kommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die 31 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. Auch die ökonomischen Interessen der Stadt Jülich finden in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung. In der Begründung wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen werden und der Wirtschafts-standort gestärkt wird. Ö 69 Der Leser, sowie der lesende Politiker erwartet hier eigentlich eine sachliche Erläuterung bzw. Auswertung. Eine äußerst kritische Hinterfragung der gesamten Wortwahl bzw. deren Sinnhaftigkeit wird ernsthaft auch hinsichtlich der bereits ausgeführten Fassaden erwünscht! Das Farbkonzept beruht auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Wie wird festgelegt, ob man sich am Ende auch an irgendeinen farblichen Planungsentwurf gehalten wird? Wird das Farbkonzept auf die ganze Firma angepasst? Was ist mit der Einbindung des neugebauten Rollenlagers in das neue Farbkonzept? Stichwort Fassade in Alu grau, die nicht angewendet wurde = Widerspruch zu den uns vorgestellten Vorentwürfen. Das Farbkonzept ist im Entwurf des Bebauungsplans als gestalterische Festsetzung festgeschrieben. Die Umsetzung der dortigen Vorgaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt. Der Entwurf des Bebauungsplans betrifft ausschließlich das Plangebiet. Im Bebauungsplan können keine Festsetzungen bezüglich außerhalb des Plangebietes befindlicher Gebäude getroffen werden. Schreiben vom 20.09.2016: 32 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Hiermit möchten wir noch einmal auf die Forderung verweisen für das gesamte Gewerbegebiet einen Vorhaben und Erschließungsplan nach § 12 BauGB fest zu legen. Ö 70 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die FFH-Prüfung ist ein „Verfahrensbegriff“, während die FFHVerträglichkeitsstudie die textliche Unterlage hierzu ist. Dies ist damit vergleichbar, dass innerhalb eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet wird. Die Untersuchungen anlässlich der FFH-Vorprüfung und der FFH-Prüfung erfolgten über sämtliche Vegetationsperioden hinweg. Dadurch konnte ein umfassendes Bild gewonnen werden, welches zur Einschätzung der Sachlage geeignet ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Bebauungsplanentwurf wird den in § 1 Abs. 5 BauGB genannten allgemeinen Zielen der Bauleitplanung gerecht. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Ge- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 20.09.2016: Wieso wird in den Unterlagen von Herrn Fehr mal von einer FFH Prüfung und mal von einer FFH Verträglichkeitsstudie gesprochen? Gibt es zwischen beiden Unterschiede? Wieso werden zweierlei Formulierungen verwandt? Wieso wurde keine FFH Prüfung durchgeführt? Wir bezweifeln die Richtigkeit des Untersuchungszeitraumes? Wir bitten um Prüfung und Erläuterung. Ö 71 Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB oder einer projek-torientierten Angebotsplanung zu wählen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Stadt Jülich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätte vorziehen müssen. Etwaige Gründe ergeben sich auch nicht aus der Einwendung. Schreiben vom 20.09.2016: Wir möchten nochmals massiv darauf hinweisen, dass wir im laufenden Verfahren nicht sehen, das dem §1 Abs 5 Baugesetzbuch genüge Respekt gezollt wird. Als Bürger erwarten wir einen schonenden Umgang mit der Resource Boden und einen respektvollen Umgang mit dem Thema Mensch und dessen Lebensraum. Das Orts- und Landschaftbild soll ausgeglichen sein, in dem eine immense Ansammlung von Bäumen und Sträuchern auf engstem Raum, um das enstehende Hochregallager gepflanzt werden soll. Das kann nicht der Sinn sein, wie man verantwortungsbewusst mit der Natur und den Menschen umgeht. 33 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 ländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissions-kontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompen-sationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungs- 34 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 maßnahmen in der Bachaue vorsieht. Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. Ö 72 Die wirtschaftlichen Ziele der Firma Eichhorn werden ganz deutlich vor den Zielen der Bevölkerung gestellt. Wir verweisen auf die zukünftigen Auswirkungen, die durch das nicht erstellte sozio-ökonomische Gutachten nicht dargelegt werden können. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen und Zielen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Eine massive Bepflanzung auf engstem Raum, für eine Fläche, die gleichzeitig noch als Entwässerungsfläche dienen soll, zeigt eigentlich sehr deutlich, dass das gesamte Bauvorhaben an dieser Stelle nicht ausgeglichen ist. Wir zweifeln zudem auch an, das eine ordnungsgemäße Versickerung, insbesondere bei den sogenannten „Starkregen" mit den erforderlichen Pufferzonen gegeben ist. Mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen innerhalb der naturnah auszubildenden Versickerungsflächen wird die Eingliederung der geplanten Gebäude in das Landschaftsbild positiv unterstützt. Insbe-sondere die Anpflanzungen mit Arten der Weichholzaue (Weiden, Schwarzpappeln und Faulbaum) stellen aufgrund der räumlichen Nähe zum FFH-Gebiet eine wertvolle Ergänzung und Erweiterung für die hier charakteristischen Arten dar. Durch die Pflanzung von Solitärbäumen auf den extensiv zu pflegenden Grünflächen wird die Betriebssicherheit der Versickerungsanlage nicht beeinflusst. Der Dimensionierung der gesamten Versickerungsanlagen erfolgte unter Berücksichtigung eines 100-jährlichen Regenereignisses. Schreiben vom 20.09.2016: 35 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Wir bezweifeln das die Lärmschutzgutachten alle Belange für Mensch, Natur und Umwelt berücksichtigen. Das Lärmschutzgutachten der ACCON Köln GmbH geht von einem zutreffenden Sachverhalt aus, berücksichtigt die immissions-schutzrechtlichen Vorgaben und wendet diese zutreffend auf den Sachverhalt an. Damit wird das Lärmschutzgutachten dem gesetzlich normierten Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gerecht. Wie im Gutachten auf S. 13 ausführlich dargestellt wird, ist es für die Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes erforderlich, für die durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlagen klare Bedingungen zur Sicherstellung der Schutzansprüche der Wohnbebauung im Einwirkungsbereich festzuschreiben. Dies ist - in Umsetzung der Empfehlungen des Gutachtens durch die Festsetzung der Emissionskontingente in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt. Insofern ist zu prognostizieren, dass eine erheb-liche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Wirkungen von Lärm auf die naturbezogenen Schutzgüter (Tierarten, FFHGebiet) wurden in der Artenschutzprüfung und der FFH-Verträglichkeitsstudie umfassend besprochen. Erhebliche Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter durch Lärmeinwirkungen konnten ausgeschlossen werden. Ö 73 Schreiben vom 20.09.2016: Die B-Plan Unterlagen wurden während des laufenden Verfahrens seit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgeändert. Wir bitten um Stellungnahme. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist in § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB geregelt. Danach ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung dient der Ermittlung und Bewertung der von der Planung betroffenen Belange. Kommt die Gemeinde als Planungsträger auf Grund Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 36 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 der erhaltenen Informationen zu der Erkenntnis, dass eine Änderung des Bauleitplanes geboten erscheint, kann sie diesen entsprechend ändern. Als wesentliche Korrektur wurden im Rahmen der Entwurfsaufstellung zum Bebauungsplan die gewerblich nutzbaren Flächen zugunsten der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft verkleinert. Mit dieser Korrektur eröffnete sich die Möglichkeit, innerhalb dieser grünordnerischen Maßnahmenflächen mit-einander vernetzte und naturnah gestaltete Versickerungsanlagen anzuordnen. Nach Auswertung des Hydrogeologischen Gutachtens wurde unter Berücksichtigung des maximalen Versiegelungsgrades der Nachweis geführt, das nahezu alle im Plangebiet anfallenden Regenwassermengen flächig zurückgehalten und so der Versickerung zugeführt werden können. Die zu diesem Zweck erforderlichen Flächen wurden im Bebauungsplanentwurf mit der entsprechenden Signatur festgesetzt. Die im Zuge des Vorentwurfes geplante teilweise Ableitung des Regenwassers zum Vorfluter "Rur" entfällt somit gänzlich. Der Bebauungsplanentwurf wurde auf der Grundlage der entsprechenden Gutachten und Ausarbeitungen u.a. mit den nachstehenden Vorgaben ergänzt: - Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmenfläche M1-M3 sowie externe Kompensationsmaßnahmen - Festetzung der Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 für die Teilflächen GE1 bis GE4 - Korrektur der Bezeichnung 'Transportwegbeziehung' in 'Transportbrücke' mit Nutzungsschablone - Festsetzung der farblichen Gestaltung der Fassaden - Nachrichtliche Übernahme: Bodendenkmal (Siedlungsgrenze) Ö 74 Schreiben vom 22.09.2016: Wir haben folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die geplante Industriebrücke Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtende Ge- 37 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 - über die L241 Wymarstraße „Industrietor" - verunstaltet das Ort- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden. bäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf max. 12 — 15m festgesetzt werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15 m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sich damit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu ermöglichen, bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35 m. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen, autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven, die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen 38 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Wir bezweifeln, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der ersteiften Gutachten (Artenschutz, FFH) zweifein wir ausdrücklich an! Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. - Wir bezweifeln, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. - Wir bezweifeln sehr stark, dass die übermäßige und nicht landschaftsgerechte Bebauung mit Industriegebäuden / Hochregallager durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obst- Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung ver- 39 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 wiese wettgemacht werden kann. Das Interesse des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in denPlanungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Einwohner und die Belange des Naturschutzes! Sollte es nicht genau andersherum sein? - Die geplanten monströsen bundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompen-sationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen,, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungs- 40 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Industriebauten der Firma Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. vorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. - Warum ist ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende, reale Lösungsalternative", wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmaterial-lager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang beste-henden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrs-technischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. - Die „Tarnfarben" für das Hochregallager (gemäß Farbkonzept) sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus, denn nach optischer Aufwertung Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Eine Begrünung der Fassade verträgt sich nicht mit dem von einem Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept. - Warum wird nicht um das geplante Gebiet ein 4m hoher Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücks- 41 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 - Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanz wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. fläche nicht darstellbar, da bei einer zugrundegelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt zum Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt stört die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört das Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen. 42 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 - Besonders im Hinblick auf die zu erwartende Entwicklung im heutigen Tagebau Inden, sollte ernsthaft darüber nachgedacht werden, ob eine „Industrialisierung" des Ortsteils Kirchberg langfristig erstrebenswert ist. Kirchberg wird in einigen Jahren als einer von wenigen Ortsteilen in direkter Seenähe liegen, wenn der Tagebau rekultiviert wird. Dies wird Kirchberg und damit auch direkt der Stadt Jülich viele Vorteile einbringen (Thema Tourismus, Naherholung, Attraktivität etc.), aber nur dann, wenn nicht vorher der Ort zum Industriegebiet gemacht wird. Niemand wird sich im Schatten eines Hochregallagers und einer Industriebrücke an der Schönheit eines Sees erfreuen können. Kirchberg hat langfristig großes Potenzial seine Attraktivität zu erhöhen. Durch die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird Kirchberg jede Möglichkeit der positiven Entwicklung genommen. Nicht das Interesse einer Firma sollte hier im Mittelpunkt stehen, sondern die Belange der Bürgerinnen und Bürger. Wir sind bereit, auch einen Beitrag dazu zu leisten. Wir bitten hiermit um die Überprüfung der o.g. Einwände. Ö 75 Das voraussichtliche Ende der Kohlegewinnung im Tagebau Inden um das Jahr 2030 spricht für die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn. Die Betriebserweiterung und die damit verbundene Schaffung von Arbeitsplätzen leistet einen Beitrag zur Kompensation der mit Ende des Braunkohlentagebaus wegfallenden Arbeitsplätze. Die Betriebserwei-terung steht dabei einem Ausbau des Erholungsund Freizeitwertes in der Region nicht entgegen. Schreiben vom 23.09.2016: In der FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Kirchberg Nr.14 „Ortseingang" ist zu lesen, dass die nächtliche Beleuchtung des Betriebsgeländes so zu gestalten ist, dass es zu keiner Lichtstreuung in das FFH-Gebiet kommen kann. Dies soll auch u.a. durch die Anpflanzung sichergestellt werden. Reflektierende Gebäude und die das Gebäude umfahrenden LKW (Rollenanlieferung und Ballenabholung) sowie der nicht erwähnte, aber betrieblich stattfindende Verkehr mit Flurförderfahrzeugen, wird zu einer Ausleuchtung und zu einer Eine Lichtstreuung in das FFH-Gebiet steht nicht zu befürchten. Das FFHGebiet „Indemündung“ befindet sich östlich des Plangebietes. Reflexionen durch das Gebäude sind bereits deshalb ausgeschlossen, da keine externen Lichtquellen das Plangebiet aus östlicher Richtung anstrahlen. Soweit die Fläche an der Ostseite der durch den Bebauungsplan ermöglichten Gebäude beleuchtet werden sollte, ist durch eine Abschirmung der Lichtkegel – wie in der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeführt – sicherzustellen, dass sie nicht über das Bebauungsplangebiet hinausreichen. Als maximal zu erwartendes Fahrzeugaufkommen ist mit 2 Lkw- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 43 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Lichtstreuung in das FFH-Gebiet führen. Somit wird das Schutzgebiet entgegen der Behauptung in der FFH-Verträglichkeitsstudie negativ beeinflusst. Dies auf jeden Fall in den Herbst-Wintermonaten (unbelaubte Bäume und Sträucher) und den Rest des Jahres auch solange, bis die Neuanpflanzung eine gewisse Höhe erreicht hat. Dies wird viele Jahre dauern und somit zu einer Vergrämung verschiedener nachtaktiven und lichtempfindlichen Arten führen. Somit hat das Gesamtvorhaben einen unrechtmäßigen, weil negativen Einfluss auf das FFHGebiet, der auch technisch nicht vollkommen lösbar ist. Mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes verbleibe ich Ö 76 Umfahrungen des Gebäudes in der Nachtzeit zu rechnen. Der Scheinwerferkegel dieser Lkw wird durch umfassende Pflanzmaßnahmen abgeschirmt, im Übrigen aber auch zu keiner relevanten Beeinträchtigung des FFH-Gebietes führen. Ein Staplereinsatz ist an der Ostseite des Gebäudes nicht vorgesehen. In die Planurkunde wurde der Hinweis aufgenommen, dass eventuelle nächtliche Ausleuchtungen des Geländes mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zu geschehen haben und sie grundsätzlich so ausgerichtet oder abgeschirmt sein müssen, dass ihre Wirkung nicht über das Betriebsgelände hinausreicht. Schreiben vom 23.09.2016: In der FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Kirchberg Nr.14 „Ortseingang" ist zu lesen, dass dem „Pellini-Weiher", der Teil des FFH-Gebiets „Indemündung" ist, keine FFH-Lebensraumtypen (LRT) zugeordnet sind. Als Konsequenz daraus wird der „PelliniWeiher" als 310m breite Pufferzone zu den LRT „Erlen-Eschen- und Weichholzauwäldern" dargestellt. Dies erweckt nun den Eindruck, dass es genügend Abstand zwischen schützenswerten Bestandteilen des FFH-Gebiets und den geplanten Baumaßnahmen gibt sowie als Konsequenz daraus die 300m Abstandsregelung für FFH-Gebiete erfüllt scheint. Diese Darstellungsweise im Gutachten ist falsch, irreführend und zu kritisieren, da die Schutzzwecke des „Pellini-Weihers" u. a. - die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Stillgewässers mit Röhricht-Vegetation als in NRW geschütztes Biotop (Paragraph 62 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (Paragraph 20 Buchstabe a und Satz 2 LG), Die Angaben des Abstandes von ca. 310 m beziehen sich – wie auch in der Abb. 8 der FFH-Verträglichkeitsstudie erkennbar – auf die für das FFH-Gebiet gemeldeten FFH-Lebensraumtypen und demnach nicht auf die Grenze des FFHGebietes, die unmittelbar westlich des Pellini-Weihers verläuft. Der Einwender greift somit von sich aus einen Teilbereich heraus, ohne dies in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, wie er ausführlich in der FFHVerträglichkeitsstudie hergestellt wird. Wie man der Abb. 8 der FFHVerträglichkeitsstudie darüber hinaus entnehmen kann, ist nicht nur der Bereich des Pellini-Weihers rot schraffiert, sondern das gesamte FFH-Gebiet Indemündung. Die in diesem Kapitel relevanten FFH-Lebensraumtypen, die an dieser Stelle diskutiert werden, sind blau darüber gelegt. Der Sachverhalt hat somit nichts mit der „300 Meter Abstandsrichtlinie“ zu tun, da das FFH-Gebiet unmittelbar östlich des Bebauungsplangebiets beginnt. Der Pellini-Weiher selbst und seine Bedeutung wird in der FFHVerträglichkeitsstudie an vielen Stellen behandelt. Es kommt weder zu direkten noch zu indirekten, erheblichen Beeinträchtigungen. Vielmehr werden die hier zitierten Schutzziele beim Kompensationsflächenkonzept aufgegriffen. Die Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 44 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 - die Erhaltung eines naturnahen Stillgewässers mit einer artenreichen Amphibienfauna und - die Erhaltung und Entwicklung von Weidenauwald-Fragmenten sind. (Quelle: http://nsg.naturschutzinformationen. nrw.deinsüde/fachinfo/gebiete/gesa mt/DN_021). Zudem sind hier als Schutzziele der Erhalt und die Optimierung eines naturnahen Abgrabungsgewässers als Lebensraum für zahlreiche gefährdete Pflanzenund Tierarten festgeschrieben. Von einer Erhaltung, ja sogar Entwicklung oder Optimierung kann bei diesem geplanten Eingriff in die Natur und Umwelt sicher nicht ausgegangen werden. Ö 77 Weidenauwaldbereiche werden durch die Eingrünung des Gewerbestandortes erweitert. Die fachgutachterliche Einschätzung kommt somit sehr wohl zu dem Ergebnis, das hier Optimierungsmöglichkeiten bestehen. Schreiben vom 22.09.2016: Bei der Aufstellung der gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB relevanten Gesetze wurde beim Schutzgut Landschaft nur das Bundesnaturschutzgesetz (Landschaftsgesetz NW) aufgeführt. Hier müsste allerdings auch das BauGB mit den §§ 1 und 1a Erwähnung finden. Dies ist nicht der Fall und es wurde auch im weiteren Verlauf des Gutachtens nicht hinreichend behandelt. So ist im BauGB §1 u.a. die Rede von einer der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten Bodennutzung sowie von einem baukulturell zu erhaltenden und zu entwickelnden Orts- und Landschaftsbild. Weiterhin sind bei der Bauleitplanung insbesondere die städtebauliche Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Diese und weitere Punkte im BauGB wie z.B. Aussagen über den sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung von Flächen usw. werden nur sporadisch oder gar nicht behandelt. Dies verstößt im Übrigen ebenfalls gegen den LEP-NRW. Die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB werden (soweit zutreffend) im Umweltbericht abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt. Der durch die Bauleitplanung ermöglichte Eingriff in das Landschaftsbild und die Versiegelung bislang unversiegelter Acker- und Ruderalflächen werden zudem ausführlich im Landschaftspflegerischen Begleitplan thematisiert und abgearbeitet.Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Ein Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamt-betriebskonzepts und auf dem Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 45 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Ein Verstoß des Entwurfs zum Bebauungsplan gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 liegt nicht vor. Der LEP weist das Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes. Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt 46 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich derzeit das Aufstellungsverfahren zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“. Im Rahmen dieses Aufstel-lungsverfahrens hat die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Das Verfahren dauert derzeit noch an, wird aber bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen sein. Der Entwurf zum Bebauungsplan steht auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit in der Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebau-ungsplans zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die im Vorentwurf formulierten Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der vorrangig in Anspruch genommen werden könnte. Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine des Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z. noch nicht bekannt. Ö 78 Schreiben vom 22.09.2016: In der Entwurfsbegründung zur Farbgestaltung ist zu lesen, dass ein auf diese Weise farblich gestal- Die im Bebauungsplan festgesetzte Farbgestaltung kann ein Hochregallager, welches durch den Bebauungsplan Der Rat schließt sich der Stellungnahme der 47 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 tetes Gebäude „Besucher und Betrachter ebenso wie den Anwohner jedes Mal aufs Neue mit einem Lächeln begrüßt". Betrachtet man allerdings nicht die am Computer erstellten Bilder, die zudem die Proportionen verniedlichend darstellen, sondern Originalbauwerke und bedenkt man, wie diese Fassaden nach einigen Jahren verwittern (s.u.), dann ist diese Aussage zynisch und dient nur Werbezwecken des Farbdesigners. Ein Quader von 35m Höhe, 45m Breite und 100m Länge ist und bleibt ein Klotz in der Landschaft, der nicht an einen Dorfeingang gehört. Egal in welcher Farbe. Ö 79 ermöglicht wird, in der Tat nicht wegzaubern. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild tragen zusätzlich die umfangreichen Eingrünungsmaßnahmen bei. Verwaltung an. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" ist unter Punkt 1.1 „Inhalt und Ziele des Bebauungsplans" zu lesen: Zitat "Außerdem wird die Firma Carl Eichhorn KG im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens Ihre derzeit an den drei Standorten im Jülicher Stadtgebiet ansässigen Lagerflächen aufgeben. Hieraus resultiert ein erheblicher Wegfall heute noch notwendiger Transportvorgänge zu und von diesen Standorten". Zitat Ende Da die produzierte Ware logischerweise immer vom Produktionsstandort zum Kunden transportiert wird, entweder in ein Zwischenlager oder direkt vom geplanten Logistikzentrum aus, verringert sich der Schwerlastverkehr nicht. Leerfahrten werden deshalb auch nicht vermieden. Die LKW müssen in jedem Fall, also leer oder mit Ware, zur erneuten Beladung zurück zum geplanten Logistikzentrum. Dies lässt im Übrigen nur den Schluss zu, dass, entgegen der Aussage der Firma Carl Eichhorn KG, im geplanten Logistikzentrum auch Ware externer Produzenten gelagert werden soll. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestands-straßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrs-aufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Weiterhin wird mit der im Punkt 1.1 des Umweltberichts dargelegten Da die vom Plangebiet ausgehenden Quell- und Zielverkehre nahezu voll- Schreiben vom 22.09.2016: Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. 48 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Aussage suggeriert, dass die Verkehrsbelastung im Jülicher Stadtgebiet verringert wird. Da sich diese Lagerflächen zum Teil aber nicht im Besitz der Firma Carl Eichhorn KG befinden, werden diese Flächen neu vermietet und somit ändert sich an der Verkehrsbelastung an o. g. Stelle nichts. Weiterhin wird die Lagerfläche beim Logistiker Boos, der ja mittlerweile eine Tochter der Carl Eichhorn KG ist, sicherlich nicht aufgegeben. Ich bitte um Klärung dieses Sachverhalts. Ö 80 ständig in nördlicher Richtung abfließen werden, ist mit der Bauleitplanung keine erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Falle der Ausweitung der Lagerkapazitäten der Firma Eichhorn im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, ist nicht abzusehen. Schreiben vom 19.09.2016: Im Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" wird von einer deutlichen Vorbelastung des Landschaftsbilds gesprochen. Als Gründe werden hier u.a. die Werksgebäude der Fa. Eichhorn aufgeführt. Das Werksgelände der Fa. Eichhorn stellt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lässt, nicht die einzige landschaftliche Vorbelastung des Gebietes dar. Neben dem Hauptwerksgelände der Fa. Eichhorn wird das Landschaftsbild derzeit zudem durch zwei 100kV Hochspannungs-leitungen mit max. 30m Höhe sowie den Betrieb des Kieswerks der nördlichgelegenen Abgrabung vorbelastet. Dazu ist anzumerken, dass die Hallen der Fa. Eichhorn nur deshalb sichtbar sind, weil die bachbegleitenden Bäume unrechtmäßig 2002 entgegen der textlichen Festsetzung (s.u.) im Zuge des Bebauungsplans Nr. 10 Kastanienbusch II auf den Stock gesetzt und somit praktisch beseitigt wurden. In dieser textlichen Festsetzung (Rechtskraft 16.03.2002) steht unter Punkt 2.2:...!n den umgrenzten Flächen mit Pflanzbindung bzw. Erhaltung von Bäumen etc. ist die bachbegleitende Vegetation (Lohner Fließ und A-K Mühlen teich) grundsätzlich zu erhalten.... Dieses schlechte Landschaftsbild ist also zum Teil hausgemacht und sollte nicht noch weiter verschlimmert werden. Hier sollte nach dem Grundsatz eines „Verschlechterungsverbotes" gehandelt und entschieden werden. Im Jahre 2003 wurden entlang des AKKMühlenteich Pappeln im Einvernehmen mit dem Unterhaltspflichtigen des Gewässers auf den Stock gesetzt. Aufgrund von Sturmschäden war diese Maßnahme unumgänglich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Rahmen der Gewässerumverlegung wurde mit den bachbegleitenden Anpflanzungen bereits begonnen; im weiteren Verlauf werden diese Pflanzungen mit der nächsten Pflanzperiode ergänzt. 49 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Ö 81 Schreiben vom 20.09.2016: Im Umweltbericht wird bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung von keiner Belastung durch zusätzliche Emissionen und von keiner Differenz zwischen Bestand und Planung ausgegangen. Dies ist bei einer erwarteten Zunahme von 103 PKW-Fahrten und 82 LKW-Fahrten pro ,Normalwerktag, wie im Verkehrsgutachten beschrieben, schwer vorstellbar. Weiterhin ist zu bedenken, dass, laut Aussage der Carl Eichhorn KG, die Produktion in den nächsten Jahren um bis zu 100% gesteigert werden soll und sich somit der Schwerlastverkehr entsprechend erhöht. Sollten dann noch weitere Firmen dieses Lager und die angeschlossene Logistik nutzen, werden sich die Belastungen durch Emissionen verschiedenster Art nochmals entsprechend auch im Ort erhöhen. Ö 82 Dass der durch die Fa. Eichhorn verursachte innerörtliche Schwer-lastverkehr trotz des erwarteten Anstiegs des LkwAufkommens durch die Bauleitplanung im Endeffekt zurückgehen wird, geht aus dem Verkehrsgutachten hervor. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 PkwFahrten an einem Normal-werktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Schreiben vom 20.09.2016: Ich nehme zur ausgelegten Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" und zum ausgelegten Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Kirchberg und den damit verbundenen Festsetzungen wie folgt Stellung: 1. Gewählte Verfahrensart für die Aufstellung des Bebauungsplans (B-Plan) Die gewählte Verfahrensart für die Aufstellung und Durchführung des Bebauungsplan-Verfahrens im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) ist m.E. nicht haltbar bzw. fehlerhaft. In der vorliegenden Form handelt es sich anscheinend um ein BebauungsplanNormalverfahren („Angebotspla- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB oder der vorliegenden projektorientierten Angebotsplanung zu wählen. Dies gilt auch für die vorliegende Planung, mit welcher die Stadt Jülich auf konkret an sie herangetragene Planungswünsche der Fa. Eichhorn reagiert und die Planung damit auf ein konkretes Vorhaben bezogen ist, Es besteht vorliegend keine Verpflichtung, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 50 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 nung") gemäß § 30 BauGB, inhaltlich entspricht es aber einem „vorhabenbezogenen Bebauungsplan" gemäß §12 BauGB. Während bei den Festsetzungen eines "normalen" Bebauungsplans nur ein verhältnismäßig grober Rahmen vorgegeben wird mit Festsetzungen, die recht abstrakt sind und innerhalb des gesetzten Rahmens Spielraum für die Realisierung lassen, sind die Festsetzungen eines „vorhabenbezogenen Bebauungsplans" gemäß § 12 BauGB wesentlich konkreter. Der künftige Investor weiß in der Regel, wie das geplante Gebäude aussieht und kommt mit einem in allen wesentlichen Punkten bereits fertigen Vorentwurf. Dann bedarf es keiner abstrakten Festsetzungen, weiche (nur) einen Rahmen vorgeben. Dem „vorhabenbezogenen Bebauungsplan" kann vielmehr bereits zu entnehmensein, wie die geplanten Gebäude aussehen werden. Dies ist bei der Planung des Investors Eichhorn augenscheinlich der Fall. Diesen Schluss lässt nicht nur die PUB-Verwaltungsvorlage der Stadtverwaltung zur 17. Sitzung des PUB am 16.6.2016 zu, sondern insbesondere auch der eingeschränkte Untersuchungsumfang der Gutachten, die Grundlage und Bestandteil des BPlanverfahrens sind. Diese behandeln nur den konkreten Planfall zur Erweiterung der Papierproduktion mit Lagerung und Logistik. Da jedoch von der Stadtverwaltung bzw. vom Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich ein BebauungsplanNormalverfahren nach § 30 BauGB als Verfahrensart gewählt wurde, sind neben der von der Firma Eichhorn dargelegten Zielsetzung (Erweiterung von Produktion, Lager und Logistik im Verbund mit dem bestehenden Firmenteil westlich des Mühlenteiches ) jedoch noch eine nach § 12 BauGB zu bedienen. Nach dem Baugesetzbuch besteht kein Vorrang des Verfahrens nach § 12 BauGB, vielmehr kann sich die Gemeinde nach der konkreten Sachlage für eines der beiden Planungsinstrumente entscheiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010 – 8 C 10725/09.OVG –, LKRZ 2010, 107, 109). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum für die vorliegende Planung ein vorhabenbezogener Bebauungsplan vorzugswürdig gewesen wäre. 51 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Vielzahl von weiteren möglichen/theoretischen Nutzungen in diesem Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Ohne eine Einschränkung bzw. Konkretisierung von Nutzungsarten (in diesem Fall „Gewerbegebiete aller Art" gemäß § 8 Abs.2 und 3, BauGB), kann zukünftig eine völlig anders geartete Nutzung nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere bei einem längerfristigen Betrachtungszeitraum von mehreren Jahren/Jahrzehnten können durch Vermietung an andere Logistikunternehmen oder durch einen Grundstücksverkauf abweichende Nutzungen wie z.B. Baumarkt, Supermarkt, Moschee oder auch Vergnügungsstätten (Spielhallen, Bordelle) realisiert werden, ohne dass der vorliegende Bebauungsplan dieses verhindert. So.würde eine spätere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, dem Einzelhandelskonzept der Stadt Jülich widersprechen und sollte daher auch durch entsprechende Festsetzung ausgeschlossen werde. Aufgrund der vorgenannten nicht berücksichtigten Aspekte und der unvollständigen Ermittlung des Abwägungsmaterials bzw. der Abwägungsbelange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sowie der dem Bebauungsplan zugrunde gelegten fehlerhaften und unvollständigen Gutachten, könnte ein Abwägungsmangel und ein Rechtsverstoß gemäß § 214 BauGB vorliegen (siehe Grundsatzurteil des. Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2008 (4 CN 1.07)). 2. Gliederung des Gewerbegebietes (GE) und Höhenangaben Das Gewerbegebiet (GE) ist entsprechend des Abstandserlasses NRW zu gliedern und zonieren. Dieses ist nur bei den zukünftig auftretenden Lärmemissionen der geplanten Es besteht vorliegend keine Veranlassung, die Art der baulichen Nutzung nach § 8 BauNVO weiter einzuschränken. Sollte sich dies in der Zukunft ändern, kann die Stadt Jülich den Bebauungsplan zu gegebener Zeit ändern oder ergänzen. Bei der Verarbeitung von Papierrohstoff zu Wellpappen-Verpackungen entstehen keine Geruchsemissionen. Die Abstandsliste enthält hinsichtlich der gebotenen Abstände lediglich Empfehlungen, deren Unterschreitung im Einzelfall bei sachgerechter Abwägung möglich ist (OVG Münster: Urteil vom 52 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Nutzung durchgeführt worden. Es muss aber auch unter anderem den Geruchsemissionen (GIRL-Richtlinie) „Stichwort: Papierfabrik und Produktion" und evtl. auftretenden Erschütterungen oder Schadstoffemissionen Rechnung tragen, um gesunde Wohnverhältnisse in der benachbarten Wohnumgebung zu gewährleisten. Hier könnte ebenfalls ein Rechtsverstoß nach § 214 BauGB vorliegen, der zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führt. 17.10.1996 - 7a D 122/94). Vorliegend wurde die im Bebauungsplanentwurf festgesetzte Emissionskontingentierung auf die gutachterliche Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros ACCON gestützt, die der voraussichtlichen Geräuschimmissionssituation im Einzelfall Rechnung trägt. Etwaige andere Emissionen, welche durch die Bauleitplanung ermöglicht werden, wurden im Rahmen des Umweltberichts untersucht. Hinsichtlich des Faktors Luftbelastung stellt der Gutachter Fehr darin fest, dass von der geplanten Maßnahme gesamträumlich betrachtet keine zusätzlichen Emissionen ausgehen. Auch ohne Schutz- undVermeidungsmaßnahmen ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch nicht gegeben. Ferner fehlen die konkreten Angaben in den Nutzungsschablonen des Bebauungsplanes. Entsprechend des „GE2" als „Transportbrücke" sind auch die „GE1" und „GE3" –Flächenals „Hochregallager" und „Logistikzentrum" zu deklarieren. Konkrete Angaben zur Nutzung der Teilgewerbegebiete sind nicht erfordelich. Es handelt sich um eine Angebotsplanung. Nach aktueller Rechtsprechung fehlt sowohl der Höhenbezugspunkt (Bestandshöhe) im Bereich der Straßenverkehrsfläche als auch ein Bezugspunkt zur geplanten Geländehöhe im Bereich des Gewerbegebietes (GE). Der Betrachter muss in der Örtlichkeit in Verbindung mit der Planzeichnung eindeutig erkennen können, auf welchem Geländeniveau über NN er sich befindet, auch ungeachtet der festgesetzten Baukörperhöhe (GH) der baulichen Anlagen in Meter über NN. Der Höhenfestpunkt ist in der Planurkunde auf „OK Kanalschachtbauwerk 84,63m.ü.NN“ festgesetzt. Die Höhenangaben der „Transportbrücke" sind zu konkretisieren. Hier fehlen Angaben im BPlan zur lichten Durchfahrtshöhe und Angaben, ab welcher Höhe über NN die Baugrenzen gelten. Die Festsetzung der Transportbrücke erfolgt durch die Kennzeichnung des Bereichs der Überbauung mittels durchlaufender, also über die (Verkehrs)flächen führender Baugrenzen, die Eintragung der Gebäudehöhe als Ein zusätzlicher Höhenbezugspunkt innerhalb des Plangebietes ist aufgrund der nahezu tischebenen Topografie im Gelände nicht erforderlich. Mit dem Nachweis gemäß § 51a LWG NRW (Regenwasserentsorgung) wurden Längs- und Querschnitte mit Bestandshöhen sowie Pla-nungshöhen dargestellt. Darüber hinaus zeigt der ebenfalls zum Nachweis gehörende Gestaltungslageplan die gesamte Modellierung der befestigten und unbefestigten Flächen im Plangebiet mit Höhenbezug ü.NN. an. 53 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Dazu können im B-Plan z.B. Schnitt- und Nebenzeichungen eingetragen werden. Höchstgrenze in den zeichnerischen Festsetzungen und die Festlegung der Unterkante der Transportbrücke in den textlichen Festsetzungen. Durch das Zusammenspiel dieser Festsetzungen wird der Maximalumfang der Transportwegebeziehung in allen drei Dimensionen hinreichend bestimmt und unmissverständlich dargestellt. Zusätzliche Schnitt- und Nebenzeichnungen sind nicht erforderlich. Die Bestimmung der lichten Durchfahrthöhe wird Bestandteil der Fachplanung 'Straßenbau'. Unter Beachtung der vorgenannten Festsetzungen und einer Bestandshöhe der Straße von ca. 84,80 ü.NN bis zur Unterkante der Transportbrücke bei 96,50 ü.NN ist derzeit von einer lichten Durchfahrthöhe von mindestens 11,70 m auszugehen. 3. Lärmkontingente Die im Lärmgutachten der Firma accon, Köln und in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Punkt 1 getroffenen Lärmzusatzkontingente bzw. deren Richtungssektoren sind zeichnerisch in den B-Plan zu übernehmen. In den textlichen Festsetzungen wird lapidar auf eine „Abb. 10" verwiesen, die wohl nur im Gutachten abgebildet ist. Das Lärmschutzgutachten ist Bestandteil der Anlage zum Bebauungsplan. Eine zusätzliche Berücksichtigung bzw. zeichnerische Übernahme in den Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Zu Klarstellungszwecken werden die Richtungssektoren jedoch in der Planurkunde ergänzt. 4. Verkehrsaufkommen Die geplante und im B-Plan festgesetzte zweite Ein- und Ausfahrt (nördliche) ist im Verkehrsgutachten nicht ausreichend untersucht worden. Jedenfalls spiegeln sich die im Gutachten geprüften minimalen Verkehrszahlen für die nördliche Ausfahrt nicht als Festsetzung im Bebauungsplan nieder. Dort sind aufgrund der gutachterlichen Prüfung konkrete, einschränkende Festsetzungen zu treffen. Im vorliegenden Verkehrsgutachten wird bei der Berechnung des resultierenden Verkehrsaufkommens auf der L241 (Wymarstraße) der Wegfall von LKWFahrten zu und von einem Lager am südlichen Ende von Kirch- Im Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Eichhorn können nur verkehrliche Effekte Berücksichtigung finden, die dem Verkehrsgutachter bekannt sind. Ob und wie die südlich gelegenen frei werdenden Lagerkapazitäten genutzt werden, ist nicht bekannt. Die Verkehrsanbindung des Plangebietes wird in Abstimmung mit dem Landesbetrieb NRW über räumlich getrennte Zu- und Ausfahrten erfolgen. Die im nördlichen Teilabschnitt der L 241 geplante Anbindung wird ausschließlich als Ausfahrt genutzt werden. Da die vom Plangebiet ausgehenden Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen werden, ist mit der Bauleitplanung keine erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Falle 54 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 berg eingerechnet (außerhalb des Plangebietes). Diese Entlastung des (bestehenden) LKWVerkehrs würde jedoch nur dann stattfinden, wenn die freiwerdende Lagerkapazität am südlichen Ortsrand durch Abriss oder Nutzungsaufgabe auf Dauer entfallen würde. Solange dort aber Lagerkapazität vorhanden ist, werden LKW-Transporte anderer Unternehmen im gleichen oder auch höheren Umfang stattfinden können, zumal ein zukünftiger Grundstücksverkauf beider (Plan)-Gebiete nicht ausgeschlossen werden kann. Im Gebiet südlich von Kirchberg müsste in eine bestehende — vermutlich legal genehmigte — Baugenehmigung eingegriffen werden, um die Planungsziele des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 14 zu verwirklichen. Falls im Bereich südlich von Kirchberg ebenfalls ein Bebauungsplan existiert, müsste dieser vor Rechtskraft desangestrebten Bebauungsplanes Nr. 14 „Ortseingang" Kirchberg geändert werden und dort verkehrsintensive Nutzungen (Lagerung, Logistik, Speditionen, etc.) ausgeschlossen werden, um dies dauerhaft zu sichern. Der B-Plan Nr. 14 „Ortseingang Kirchberg" kann und darf jedoch keine Aussagen treffen über Nutzungen und Genehmigungen in anderen B-Plangebieten. Zumindest müsste sich die Aussage/Annahme des Verkehrsgutachtens im B-Plan Nr. 14 in einer „bedingten Festsetzung" gemäß § 9 Abs. 2 BauGB widerspiegeln, das die Nutzung im B-Plan Nr. 14 nur aufgenommen werden darf, wenn die Logistik-Nutzung im südlichen Bereich von Kirchberg dauerhaft aufgegeben wird. Ob die Voraussetzungen, die im Verkehrsgutachten zugrunde gelegt werden, überhaupt rechtlich durchsetzbar sind, ist fraglich, da auch eine „bedingte Festsetzung" hinreichend bestimmt sowie in Ihrem Eintritt hinreichend der Ausweitung der Lagerkapazitäten der Fa. Eichhorn im Plangebiet wird die Fa. Eichhorn die externen Zwischenlagern aufgeben, u.a. das Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, ist nicht abzusehen. Das Verkehrsgutachten betrachtet die von einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn ausgehenden Auswirkungen auf den Anschluss an die Wymarstraße sowie den Knotenpunkt B56/L241. Dabei wurden die von der Fa. Eichhorn zur Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der durch das Vorhaben im Bestands- und Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig davon aus, dass sich durch die Aufgabe des externen Lagers im Süden von Kirchberg das Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert. Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick auf eine Folgenutzung der zurzeit noch von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine Lkw-Fahrten berücksichtigt. Auf Grund der äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall wird insbesondere neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler Anstieg des Vekehrs auf der B56 (+10%) berücksichtigt) kann allerdings davon ausgegangen werden, dass auch für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg eine vergleichbare Zahl an LkwVerkehren ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird. 55 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 sicher sein und ihr Eintreten in der Regel vom Grundstückseigentümer beeinflussbar sein muss. Insofern sind die Berechnungen zum Verkehrsaufkommen zwar nicht fehlerhaft, das Gutachten geht jedoch von anderen Grundannahmen aus, die erst noch öffentlich-rechtlich gesichert werden müssen (bedingte Festsetzungen, Eingriff in die Bestandsgenehmigung der Nutzung südlich von Kirchberg) und bisher nicht in vorgenannter Weise im Bebauungsplan oder durch einen Städtebaulichen Vertrag (SBV) zwischen der Stadt Jülich und den jeweiligen Grundstückeigentümern (auch für Dritte) gesichert sind. 5. Verkehrssicherheit und Stadtgestaltung des Ortseinganges / Ortsbild Die Untersuchungen und Bewertungen zur Verkehrssicherheit sind m.E. völlig unzureichend. Es ist fraglich, ob dieser Aspekt überhaupt betrachtet wurde. Die geplante Linksabbiegerspur für den Verkehr aus Richtung Jülich (Norden) ist zum großen Teil „überdacht" von der geplanten Transportbrücke. Durch diese 12m breite Brücke wird es zu Beeinträchtigung der Licht- und Sichtverhältnisse kommen. Diese Gefahrensituation ist nicht untersucht und bewertet worden. Entlang des Geh- und Radwegs auf der östlichen Seite der L241 ist zur Abgrenzung zum Rangierund Stellplatz der LKWs im Bereich des Logistikzentrums ein „zu begrünender" Streifen von 1,50m Breite vorgesehen. Eine solche Festsetzung kann auch durch „grün angestrichenen Beton" realisiert werden. Die Festsetzung im B-Plan ist unbestimmt und daher zu konkretisieren. Die Breite dieses „Sicherheitsstreifens" ist angesichts von ca. 90 LKW-Bewegungen pro Tag Die Ortseingangssituation von Kirchberg ist durch eine vorhandene 'Geschwindigkeitsdämpfende Maßnahme' mit Fahrbahnverschwenkung und Mittelinsel geprägt. Diese Einrichtungen werden durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt, sondern durch die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen ergänzt: In Abstimmung mit dem Baulastträger der Landstraße wurden für das geplante Vorhaben zwei wesentliche bauliche Elemente vorgegeben, damit bei der geplanten Nutzung der Betriebsflächen beiderseits der L 241, Wymarstraße diese Gefahrenquelle aufgehoben bzw. nicht zusätzlich durch querenden Verkehr ausgelöst werden. Zum Einen sollen Versand und Anlieferung künftig ausschließlich im geplanten Neubau an der Ostseite erfolgen; die werksinterne Verteilung findet im Anschluss daran über die geplante Transportbrücke zur westlichen Betriebsfläche statt. Plangleiche Querungen der Wymarstraße sowie Abbiegevorgänge im Zuge der Wymarstraße zur westlichen Betriebsfläche entfallen somit. Die bestehende Zufahrt kann weiter untergeordnet für Pkw-Fahrten sowie von Rettungs- und Wartungsfahrzeugen genutzt werden ohne dass es hierdurch zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs auf der Wymarstraße kommt. Zum Anderen soll das östliche Plange- 56 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 auf dem Vorplatz des Logistikzentrums völlig unzureichend. Hier ist ein mit Bäumen und Sträuchern bepflanzter Sicherheitsstreifen von durchgängig 3,00m Breite zu fordern, der von den Pflanzen verdeckt, ein passives Rückhaltesystem (Schutzplanke aus Stahl oder Beton) enthält, um Fußgänger und Radfahrer vor rangierenden und rollenden LKWs abzusichern. Bei einer Bepflanzung mit hochstämmigen Bäumen, könnte dieser Grünstreifen auch positiv in die Berechnung der Ausgleichsund Kompensationsflächen Berücksichtigung finden. Dies ist im weiteren Verfahren zu prüfen, bevor ein Ausgleich von Grünflächen außerhalb des B-Planes, d.h. auf externen Flächen erfolgen soll. M.E. ist dies eine zumutbare Alternative, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort auszugleichen. Auf § 15 Abs. 1 BNatschG wird verwiesen. Die Stadt Jülich (Rat und Verwaltung) sollte bei den Festsetzungen zur Verkehrssicherheit besonders vorausschauend und sensibel planen, um nicht in eine Mithaftung zu geraten bei einem zukünftig möglichen Verkehrsunfall in diesem Bereich. Hier könnte durch die Planung eine städtebauliche und verkehrsplanerische Fehlentwicklung eingeleitet werden, die zu einem Unfallschwerpunkt führen kann. Zu Gefährdungen könnte es insbesondere kommen, wenn vollbeladene 40 Tonnen LKWs versuchen auf die L241 einzubiegen, die im Bereich der geplanten Ein- und Ausfahrten nicht geradlinig verläuft und für Nutzer der L241 schlecht einsehbar ist. Der Pflanzsteifen entlang der L241 ist angemessen zu verbreitern, im B-Plan festzusetzten und die Verkehrssicherheit ist im B-Planverfahren zu behandeln. biet über räumlich voneinander getrennte Zufahrt- und Ausfahrtbereiche an die Wymarstraße angebunden werden. Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Aufgrund der großzügigen Breite der Ausfahrt können Lkw ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn in die Wymarstraße einbiegen; eine bauliche Veränderung der Wymarstraße ist mit Ausnahme der Ertüchtigung der Nebenanlagen nicht erforderlich. Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg angepaßt. Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt ist ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW soll zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden, obwohl diese zusätzliche Spur richtliniengemäß nicht erforderlich wäre (Verkehrsaufkommen < 300 Kfz mit weniger als 20 Abbiegevorgängen in der Stunde). Die Anlage des mindestens 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der L 241, Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung zu verlagern und mittels begrünten Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes wird mit der 57 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren zusätzlich ausreichender Stau-raum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann. Der westliche Fahrstreifen in Richtung Ortsmitte von Kirchberg ist von der Umbaumaßnahme nicht betroffen; mit der Beibehaltung eines ca. 15 m langen Teilstücks der Mittelinsel und dem damit verbundenen Fahrbahn-verschwenks wird hier die Wirkung der vorhandenen geschwindigkeits-dämpfenden Ausbildung des Ortseingangbereiches beibehalten. Hinsichtlich der lichten Durchfahrthöhe zur Unterkante der Trans-portbrücke von ca. 11,70 m wird es nicht zu Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs kommen. Etwaige durch die Transportbrücke ausgelöste Sicherheitsfragen werden in einer zwischen der Fa. Carl Eichhorn KG und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt. Spezielle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer sind nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass das Betriebsgelände eingezäunt wird. Dadurch wird ein hinreichender Schutz sichergestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbestand im öffentlichen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe der zuständigen Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erforderlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von 58 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen. 8. Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere im FFH-Gebiet: Gutachterliche Aussagen zur Verschattung des unmittelbar angrenzenden FFHGebietes durch das Hochregallager in GE4 fehlen gänzlich. Hier ist gutachterlich nachzuweisen, dass keine Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt erfolgt, insbesondere, da das Vorhaben westlich des FFHGebietes liegt. Hilfsweise ist der Schattenwurf bei Winter- und Sommersonnenwende darzustellen und zu bewerten. Die Aussage, dass die bestehenden 1012m hohen Bäume bereits jetzt eine Verschattung des FFHGebietes auslösen und daher durch das 35m hohe und 45m breite Hochregallager keine weitere Beeinträchtigung verursachen würde, wird wohl einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Die Argumentation „Natur verschattet sich selbst, daher ist alles erlaubt" kann nur als fachlich unsinnig bezeichnet werden. Die FFH-Verträglichkeitsstudie setzt sich auf S. 14 f. mit der Verschattungsproblematik auseinander. Danach befindet sich das FFH-Gebiet östlich des Bebauungsplangebietes. Mögliche Abschattungen kann es daher nur in den Abendstunden geben, wenn die Sonne relativ tief steht. Die Sonne steht dann aber zumindest teilweise bereits hinter Bestandsgebäuden des derzeitigen Werksgeländes. Durch die „Wanderung des Schattens“ (in Abhängigkeit vom Sonnenstand) ist der Schatteneffekt zeitlich sehr begrenzt. Eine Beeinträchtigung der Gehölzbestände um den Pellini-Weiher ist gemäß den Ergebnissen der FFHVerträglichkeitsstudie nicht gegeben. 9. Ableitung von Mischwasser Der Nachweis über die Beseitigung von Niederschlagswasser geht davon aus, dass im Bereich der LKW-Umfahrung um das Logistikzentrum und des Hochregallagers das Niederschlagswasser sauber ist und sich zur Versickerung eignet. Bei ca. 20 LKW-Fahrten pro Tag (siehe Verkehrsgutachten) sollte die Erfahrung eher vermuten lassen, dass diese Umfahrung mit Öl und Dieselöl durch die LKWs kontaminiert wird_ Die Untersuchung und Bewertung dieser Situation ist nicht ausreichend vorgenommen worden und es besteht die Gefahr, dass Misch- Der Gutachter Fehr setzt sich im Umweltbericht hinreichend mit dem Umgang des auf dem Plangebiet anfallenden Schmutz- und Regenwassers auseinander. Er kommt dabei zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei Durchführung der Planung keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren ist, da Fließ- oder Stillgewässer von der Maßnahme nicht betroffen sind und Regenwasser auf der Planfläche selbst versickert wird, wodurch auch bei erhöhtem Versiegelungsgrad keine Verminderung der Grundwasser-neubildung anzunehmen ist. Die ausführliche Bewertung des Regenwasserabflusses hinsichtlich der Schadstoffkonzentration ist wesentlicher 59 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 wasser in den Versickerungsbereich in der Nähe des FFHGebietes gelangt. Ausschließen könnte man diese Gefahr durch die Herstellung eines Kanals entlang der Umfahrung mit Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt Jülich. 10.Einpassung des Vorhabens in das Landschafts- und Ortsbild Die wichtigste Frage für mich und für viele Einwohner Kirchbergs, mit denen ich gesprochen habe, ist die Wirkung des Vorhabens, insbesondere die desHochregallagers und Transportbrücke auf das Ortsbild von Kirchberg. Ein besonders prägender Eindruck wird natürlich direkt am Ortseingang vermittelt. Dieser Eindruck war über Jahrzehnte besonders schlecht, da die Firma Eichhorn ihren alten, stillgelegten Betriebsteil (Papierfabrik) verrotten und verfallen ließ. Der Abriss des alten Betriebsteils kann aber nicht die nun geplante neue Dimension durch die 12m breite Transportbrücke über den Ortseingang und das Hochregallager mit 35m Höhe, 45m Breite und 100m Länge kompensieren. Nur im landschaftspflegerischen Begleitplan wird versucht, die Wirkung des Hochregallagers auf das Landschaftsbild zu bewerten. Hier wird aber ein völlig unzureichendes Modell von mastartigen Objekten (Windräder) herangezogen. Einem Windrad in 500m Entfernung vom Dorfrand nähert sich der Betrachter in der Regel nicht, sondern er verharrt in der konstanten Entfernung. Im Fall des vorliegenden B-Plans fährt man auf der L241 unmittelbar an dem Klotz des Hochregallagers vorbei und unterquert dann die Transportbrücke, die mit ihrer Breite von 12m breiter als der Querschnitt einer Bundesstraße (10,50m) ist. Die Fahrt auf der L241 in den Ort hinein gleicht damit der Durchfahrt durch einen Bestandteil des Nachweises gemäß § 51a LWG NRW. Das Bewertungsverfahrensnach NOHL (1993): „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ ist zwar eigentlich für die Aufstellung „mastenartiger“ Anlagen vorgesehen, kann aber auch für die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Kubaturen herangezogen werden. Die Anwendung des Bewertungsverfahren erfolgte vorliegend in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren. In Anwendung des Bewertungsverfahrens nach NOHL setzt sich der Gutachter Fehr umfassend und nachvollziehbar mit der Eingriffswirkung des durch den Bebauungsplan ermöglichte Hochregallager auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild ausgeglichen werden kann. 60 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Industriehof. Es ist festzustellen, dass in den vorliegenden Gutachten kein ernstzunehmender Versuch unternommen wurde, die Wirkung im Vergleich mit anderen orts/dorfnahen neuerrichteten Industrieanlagen zu bewerten. Das in den Festsetzungen des B-Plans erwähnte Farbkonzept kann hier auch keinen positiven Beitrag leisten. Die Verwendung von grün-blauen Farben wird auch schon bei,anderen Bauten angewendet. Im Internet findet man z.B. die Abbildung eines Kühlturms in Dresden mit der Unterschrift „Versuch einer Tarnung". Zudem steht dieses Objekt nicht am Eingang zu einem Dorf. Der „Tarnungsversuch" am Hochregallager durch Farbgebung und bei der Transportbrücke durch Transparenz wird aber durch die aufdringliche Verwendung des Eichhorn-Logos vollends zunichte gemacht. So ein Firmenlogo mit Schriftzug bzw. eine Werbeanlage nach BauO NRW will weithin gesehen werden, denn sonst ist es sinnlos. Im Bebauungsplan sind daher Werbeanlagen durch gestalterische Festsetzungen in Lage und Größe auf ein absolutes Minimum mittels Festsetzungen zu beschränkten. Ebenfalls sind eigenständige Werbepylone im Plangebiet auszuschließen. Andernfalls könnten sie die Höhe der geplanten Baukörper erreichen. Prägend für das Ortsbild von Kirchberg sollte die denkmalgeschützte Kirche aus dem 16. Jahrhundert sein und nicht die Transportbrücke und das Hochregalleger, das 12m höher in die Landschaft ragt als die Kirche auf dem Berg. Durch die vorliegende Planung wird ein denkmalrechtlicher Konflikt erzeugt. Die Beeinträchtigung des Denkmales ist im weiteren Verfahren zu untersuchen und es sollten neben der Unteren Denkmalbe- Das Farbkonzept beruht auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild tragen zusätzlich die umfangreichen Eingrünungsmaßnahmen bei. Die Frage, ob und in welchem Umfang Werbeanlagen an den durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlagen angebracht werden, wird hinreichend durch die LBauO NRW geregelt. Nach § 13 Abs. 2 LBauO NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die Wirkung 61 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 hörde auch das LVR beteiligt werden. Dieser Belang ist in der Begründung und in der Abwägung zu behandeln. 11. Finanzielle Regelungen zur Nutzung des Straßenbaukörpers (L241) Es bleibt offen, wie die finanziellen Regelungen zur Änderung des Straßenbaukörpers zwischen Straßen.NRW und der Stadt Jülich aussehen. Ich gehe davon aus, dass sich die Stadt Jülich nicht an den Kosten beteiligt und einen Erschließungs-/ Städtebaulichen Vertrag zur Kostenübernahme mit dem Investor abschließt. Andernfalls würde eine versteckte Subvention eines einzelnen, privaten Grundstückseigentümers durch die Stadt erfolgen. Zudem ist zu hinterfragen, wie die vertraglichen Regelungen zur Überbauung eines Landesgrundstückes (hier: Straßenraum der L241) sowie des öffentlichen, unter Denkmalschutz stehenden Mühlenteiches geregelt werden soll. Ein „einfaches" Abtreten seitens Straßen.NRW ohne Kaufvertrag könnte das EUBeihilferecht in Bezug auf Grundstücksverkäufe tangieren. Aus den öffentlichen Sitzungen des PUB-Ausschuss zu diesem Thema habe ich den Eindruck gewonnen, des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz bestimmt, verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26. April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris). Vorliegend wird das Erscheinungsbild der Kirche in Kirchberg durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Im Hinblick auf notwendige Änderungen im Fahrbahnbereich und die Errichtung einer Transportbrücke ist eine vertragliche Regelung zwischen dem Vorhabenträger und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließen. 62 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 dass die Mehrheitsfraktionen dieses Vorhaben möglichst schnell durchwinken wollen. Zumindest kamen von ihnen keinerlei kritische Fragen oder Anregungen in der PUBSitzung am 16. Juni 2016. Dieses Verhalten im PUB sollte die Verwaltung aber nicht davon ablenken, ein B-Plan-Verfahren von ausreichender Qualität durchzuführen. Ich bitte daher die Verwaltung, meine Stellungnahme und meine Anregungen im weiteren Baufeitverfahren zu prüfen und die öffentlichen und privaten Belange von den politischen Gremien (Mandatsträger/Innen) nach § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um ein Normenkontrollverfahren oder eine gerichtliche Prüfung nach erfolgter Baugenehmigung zu vermeiden. Ö 83 Schreiben vom 29.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelungen der Landschaft und unserer heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Ich bitte um Überprüfung des vergangenen Einwands. Ö 84 Der Gutachter Fehr kommt in seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompen-sationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 24.09.2016: 63 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Mit meinem heutigen Einspruch verweise ich ausdrücklich auf meine Stellungnahme vorn 07.05.2015. Ich halte die Flächeninanspruchnahme als allgemeines Gewerbegebiet an dieser Stelle für grundsätzlich nicht zulässig und zudem für nicht notwendig. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Mit der Flächeninanspruchnahme geht jede Pufferzone an der westlichen Seite des unmittelbar benachbarten FFH-Gebietes verloren. Verschlimmernd wirkt, dass die vorgesehene Fläche eine Korridorfunktion zwischen den umliegenden Landschaftsschutzgebieten und dem FFH-Gebiet hat. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang –Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenz-sicherung sind demnach nicht notwendig. Als Begründung für die Flächennutzungsplanänderung wir der parallel betriebene neue B-Plan ,Kirchlerg Nr. 14 angeführt. Es handelt sich um einen normalen angebotsbezogenen B-Plan letztlich an jedermann bzw. an jegliche Form eines Ge- Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeri- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 64 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 werbebetriebes. Damit wir einer Verschlechterung der schützenswerten Arten im benachbarten FFHGebiet weit Tür und Tor geöfthet. Dabei gilt eigentlich ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot bei Bauvorhaben genenüber ETHGebieten. Zudem wird der grundsätzlich geforderte Mindestabstand von 300 ,'Ietern nicht eingehalten, sondern auf einige wenige Meter reduziert. ums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen einesin der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsstudie zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Die Flächeninanspruchnahme an dieser Stelle ist zudem aufgrund von mehreren möglichen Alternativen nicht notwendig. Erstens steht der Firma Eichhorn das Gelände der alten Papierfabrik zur Verfügung. Diese Fläche ist absolut ausreichend für eine realistische, tatsächlich notwendige Erweiterung des Betriebes. In einem Vorgängerverfahren wurde genau das selber von der Fierna in dem entsprechenden B-Planverfahren ausführlichst dargestellt. Des Weiteren hat die Firma nach eigenem 5ffentlichern Bekunden einen „Plan B" bereits detailliert entwickelt. Der genannte Alternativstandort in Weisweiler Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. 65 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 erscheint jedem sofort als absolut geeignet. Zuletzt entwickelt die Stadt Jülich mit dem interkommunalen Gewerbegebiet „Merscher Höhe ein großflächiges und attraktives Gebiet, das in Kürze als Alternative für die Firma Eichhorn in. Frage kommt. Bei sich solchen aufdrängenden _Alternativen sehe ich keinen plausible Begründung, Kirchberg durch einen gigantischen Industriebau und eine gigantische Logistikbrücke den letzten dörflichen Charakter und jeglicher Entwicklungsmöglichkeiten zu berauben. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptände-rung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Der Alternativstandort Weisweiler befindet sich außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Jülich und ist daher nicht als Alternativstandort in Erwägung zu ziehen. Ö 85 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Ich bezweifle. dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt heben sollen. Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Da die vom Firmenstandort ausgehen- 66 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 den werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Ö 86 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die Tarnfarben für das Hochregallager sehen eher nach Panzer aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Eine Begrünung der Fassade verträgt sich nicht mit dem von einem Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept. Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit 10 m hohen Eichen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das GaNnde und die Rainn vorgesehen. Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer zugrundegelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentli- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 67 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 chen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt zum Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Die geplante 'Transportbrücke verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl. gefährdet die Attraktivität und die Zukunft Kirchbergs. Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands Ö 87 Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Warum soll eine getrennte Lagerhaltung (S. 9 der Begründung) keine ernsthaft zu erwägende reale Losungsalternative sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 68 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterungkeine nicht in Betracht. Ö 88 Schreiben vom 25.09.2016: Ich bezweifle. dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten „Artenschutz, FFH" zweifle ich an. Im Gutachten sind augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht korrekt vorgenommen. Ö 89 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das von der Fa. Eichhorn geplante Hochregallager ist Bestandteil des vorgelegten schlüssigen Betriebskonzeptes zur Erweiterung des Firmenstandortes. Aus dem von der Fa. Eichhorn vorgelegten Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die wirkliche und auch spätere Nutzungdes Logistikzentrums mitsamt Hochregallager bleibt unklar, und damit droht eine weitere massive Zunahme des LKW-Verkehrs zum Schaden der Umwelt und der Bürger in Kirchberg. Warum ist es eine städtebauliche Zielsetzung der Stadt Jülich, ein Logistikzentrum am angestammten Standort der Firma Eichhorn zu ermöglichen? Ich bitte um Überprüfung des genannten Einwands. Ö 90 Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Schreiben vom 25.09.2016: 69 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Bereits Ludwig Erhardt hat gesagt:„Die Wirtschaft ist für den Menschen da, nicht umgekehrt." Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands. Ö 91 Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen,, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Mit dem im Betreff genannten und bis zum 26.09.2016 öffentlich ausgelegten Bebauungsplan wird formell rechtlich ein abstrakter „normaler" Bebauungsplan dargestellt. Es handelt sich inhaltlichum eine Angebotsplanung für jedermann (wem erzähle ich das hier als Laie?). Wählt man nun aber den rechtlichen Rahmen eines abstrakten „normalen" angebotsbezogenen Bebauungsplans. dann muss in fraglichen kritischen Punkten eines Bebauungsplans nicht nur eine Betrachtung, Untersuchung oder Gutachtenerstellung fl.ir ein mögliches, sondern zumindest für alle plausibel denkbaren zukünftigen Bauvorhaben erfolgen. Nur so kann anschließen eine angemessene Abwägung der Auswirkungen aller denkbaren Bauvorhaben erfolgen. Alle Gutachten, die als Bestandteil der B-PlanUnterlagen ausgelegt wurden, beziehen sich aber explizit auf das angebliche konkrete Bauvorhaben der Firma Eichhorn. Was ist hier nun richtig oder falsch? Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB oder der vorliegenden projektorientierten Angebotsplanung zu wählen. Dies gilt auch für die vorliegende Planung, mit welcher die Stadt Jülich auf konkret an sie herangetragene Planungswünsche der Fa. Eichhorn reagiert und die Planung damit auf ein konkretes Vorhaben bezogen ist, Es besteht vorliegend keine Verpflichtung, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB zu bedienen. Nach dem Baugesetzbuch besteht kein Vorrang des Verfahrens nach § 12 BauGB, vielmehr kann sich die Gemeinde nach der konkreten Sachlage für eines der beiden Planungsinstrumente entscheiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010 – 8 C 10725/09.OVG –, LKRZ 2010, 107, 109). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum für die vorliegende Planung ein vorhabenbezogener Bebauungsplan vorzugswürdig gewesen wäre. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Als städtebauliche Begründung und Ziel wird die Erweiterung am Standort angeführt. Die Stadt bietet aber Die städtebaulichen Zielsetzung besteht darin, neue Gewerbeflächen auszuweisen und in unmittelbarer Nähe des be- Schreiben vom 24.09.2016: 70 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 ein allgemeines Gewerbegebiet an. Fast alle Gutachten sind daher grundsätzlich unvollständig, da nur ein mögliches Bauvorhaben aufgegriffen wurde und zwar nur das von der Firma Eichhorn dargestellte, was nicht nur ich für höchst zweifelhaft halte. Was hat die Firma Eichhorn wirklich vor? Passt ein Logistikcenter in diesen erheblich überdimensionierten Ausmaßen nicht viel besser zu einer Spedition als zur bestehenden Wellpappenproduktion? Hat die Firma Eichhorn richt vor kurzem einen der großen Speditionsbetriebe von Jülich gekauft'? Mit dem massiven Bezug zu dem konkreten Bauvorhaben der Firma Eichhorn müsste plausibel eigentlich der Weg eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gewählt werden. Hier hätte man die Möglichkeit sich rechttich präzise auf das umrissene Projekt und seine Auswirkungen zu beziehen. Diese Vorgehensweise wurde aber von der Firma Eichhorn nicht gewünscht, von der Ver,,v;iu.1ig als nicht notwendig dargestellt und der Stadtrat ist dem Wunsch des Unternehmens geloggt. Mit dem allgemeinen normalen B-Plan kann später nun jedes x-beliebige gewerbliche Vorhaben, insbesondere ein massiver Speditionsbetrieb durchgesetzt werden. Also warum kein vorhabenbezogener B-Plan und was hat die Firma Eichhorn wirklich vor? stehenden Produktionsstandortes der Fa. Eichhorn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung zu schaffen. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass die Firma eigentlich ein anderes Ziel verfolgt, wird für spekulativ gehalten. Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärm-emissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Mit meinem heutigen Einspruch verweise ich ausdrücklich auf meine Stellungnahmen vorn 07.05.2015. Nicht einmal die offensichtlich zu berücksichtigen Hinweise meinerseits wurden in den jeweiligen Gutachten aufgegriffen. Als Beispiel sei hier der Hinweis auf den in der direkten Nachbarschaft vorhandenen Steinkauz aufgeführt. Obwohl eigentlich die Gutachten wegen Unvollständigkeit wie oben dargestellt formell keine abschließende Aussagekraft haben und für eine korrekte Abwägung nicht aus- Der Steinkauz ist für den Bereich Gut Linzenich gemeldet, was in der Artenschutzprüfung dargestellt wurde. Um das Gut herum befinden sich Optimalstrukturen für die Art, die durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Diese haben eine Größe, die der Obergrenze des Aktionsraums der Art entsprechen. Mit einer Raumnutzung im Vorhabenbereich ist nicht zu rechnen. 71 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 reichend sind, möchte ich auf Detailpunkie im Einzelnen kurz eingehen. Ich halte die „Gutachterliche Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung" für falsch, weil hier nur eine mögliche zusätzliche Belastung durch die dargestellte Bebauung geprüft wird (z.B. nicht ein Speditionsbetrieb). Die bestehend Belastung wird nicht Berücksichtig aufgrund der Behauptung, dass die dargestellte geplante Bebauung der Firma die bestehende Belastung angeblich reduzieren würde. Dabei sind bei einem normalen Bebauungsplan viele andere Behauungs,arianten denkbar. die zu keinerlei Abschirmung führen, sondern im Gegenteil an bestimmten Immissionspunkten z.B. durch Schallreflexion die Belastung erhöhen. Nur die eine geprüfte Bebauungsvariante würde bei Realisierung dazu führen, dass der Immissionswert für das Grundstück / Wohnhaus meiner Familie bis zum zulässigen Grenzwert beansprucht würde. Z.B. jede zusätzliche LKW-Entladung von Papierrollen gegenüber der urspriingiicnen Planung, plus die LKWUmfahrung um den gesamten Komplex, würde zwangsläufig den zulässigen Grenzwert überschreiten. Und dabei sind die Berechnungen, wie wörtlich im Gutachten zu finden, nur überschlägig berechnet. Im Gutachten werden keinerlei Maßnahmen geprüft, die geeignet wären, die Lärmbelastung von vornherein deutlich zu reduzieren. Z.B. könnte eine Lärmschutzwand entlang der Anliegerstraße „Am Weiher“ vorgesehen werden. Ansätze, die die gegenseitige Rücksichtnahme verfolgen werden damit grundsätzlich ignoriert. Die „Gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskon-tingentierung" legt der immissionsschutzrechtlichen Bewertung in zulässiger und nachvollziehbarer Weise die maximale Ausnutzung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zugrunde. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft, u.a. durch Luftverunreinigungen, dienen, ist letztlich im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Sollte für das Plangebiet eine andere bauliche Nutzung zur Genehmigung gestellt werden, muss für diese Nutzung die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben nachgewiesen werden. Ich halte die gutachterlichen Stellungnahmen zur Versickerung des Niederschlagswassers für falsch. Unter anderem die Annahmen zum Grundwasserspiegel entsprechen nicht meinen eigenen Seobachtaneen. Durch die nahe Rur Im Nachweis gemäß § 51a LWG NRW sind alle Angaben zum Grundwasserspiegel sowie die ergänzenden baulichen Maßnahmen zur Sicherstellung der "Versickerungswirksamkeit" ausführlich beschrieben. Der Bemessung der Versickerungsanlagen wurde 72 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Ö 92 drängt hei anhaltendem Hochwasser Wasser über die Kiesschichten ins Umland und tritt an die Oberfläche. Bei zusätzlichen Starkregenereignissen ist dann keinerlei oder so gut wie keine Versickerung in den Untergrund möglich. Die geplante Versicherungsmulde läuft dann zwangläufig über. Diese befindet sich zudem eben nicht komplett tiefer unter dem Gelände. Das Niederschlagswasser des stark versigelten Planungsgebiets würde zu einer schnellen, nicht beherrschbaren Überschwemmung meines Grundstücks führen. ein 100-jährliches Regenereignis für den Raum Jülich zugrundegelegt. Zur Ermittlung wurde auf die aktuellen Daten des KOSTR-Atlas (koordinierte StarkregenRegionalisierung-Auswertung des Deutschen Wetterdienstes) zurückgegriffen. Eine mögliche Einwirkung auf die geplanten Gebäude bzw. die angrenzenden Bereiche kann so sicher vermieden werden. Da der Bebauungsplan zahlreiche Projekte ermöglicht, sind auch Bauprojekte denkbar, die zu einer Luftverschmutzung führen. Hier gibt es keinerlei Untersuchungen oder Feststellungen. Auf der benachbarten Wiese halte ich Pferde und Rinder. Für diese befürchte ich deutliche Haltungsprobleme. Trächtige Tiere sind besonders empfindlich bzw. Tiere werden durch den benachbarten Betrieb erschreckt und damit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt trächtig. Der Betrieb von Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, sind genehmigungsbedürftig. Durch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass der Betrieb der Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft. Schreiben vom 22.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. 73 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15 m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sich damit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu ermöglichen,bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35 m. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augen- Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt 74 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 scheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrs-aufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. 75 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange derBürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft ist für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen,, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. - Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. 76 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Warum soll ein ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative" sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen.Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. - Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Eine Begrünung der Fassade verträgt sich nicht mit dem von einem Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept. - Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer zugrundegelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der 77 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentlichen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt zum Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.) ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Ich bin vor einem halben Jahr hier hingezogen. Ich habe viele Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen. 78 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 nette Kirchberger kennengelernt. Ja, ich habe sogar mit Sport angefangen und bin sehr begeistert von der Landschaft. Und das soll alles wg. so einem Mist zerstört werden. Für mich geht das gar nicht. Ich bitte um Prüfung der vorgenannten Einwände. Ö 93 Schreiben vom 21.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtendeGebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlichder Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 1215m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu ermöglichen,bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35m. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort re- 79 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). sultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielver- 80 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 kehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersher- Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für 81 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 um sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und dem Bodenschutz insbesondere die Belange der Wirtschaftund das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen BeeinträchtigungenDie „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren An- 82 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? nahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Eine Begrünung der Fassade verträgt sich nicht mit dem von einem Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept. Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer zugrundegelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentlichen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt zum Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milch- Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage 83 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 glasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Warum wurden keine neutralen Gutachter zu Rate gezogen? Der Hauptgutachter arbeitet bereits seit vielen Jahren für die Firma Eichhorn und wahrscheinlich nicht wirklich unbefangen gewesen. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 94 eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt. Nahezu sämtliche Gutachter sind der Stadt Jülich aus langjähriger Zusammenarbeit bekannt und fachlich bewährt und wurden aus diesen Gründen ausgewählt. Schreiben vom 23.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtendeGebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlichder Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompen- 84 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 siert werden. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 1215m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu ermöglichen,bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35m. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestim- Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Me- 85 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 mungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. thodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden so- 86 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 wohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. 87 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen.Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Eine Begrünung der Fassade verträgt sich nicht mit dem von einem Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept. Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer zugrundegelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge 88 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentlichen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt zum Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Laut Information der Bürgerinitiave Zukunft Kirchberg werden Wohnungen und Häuser in Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen. Rein mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwä- 89 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Kirchberg weniger Wert, wenn das Vorhaben der Fa. Eichhorn umgesetzt wird. Makler schätzen diesen Wertverlust auf 20 – 30 %. Als Bürger und Grundbesitzeigentümer der Stadt Jülich will ich wissen, ob es tatsächlich zu einem Wertverlust kommt und falls das so ist, wer für eine entsprechende Entschädigung aufkommt. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände und um Antwort in Form einer Stellungnahme. Ö 95 gungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Schreiben vom 23.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtendeGebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlichder Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 1215m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu ermöglichen,bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35m. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und 90 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plan- 91 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 gebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. 92 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen.Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers 93 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Eine Begrünung der Fassade verträgt sich nicht mit dem von einem Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept. Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer zugrundegelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentli- 94 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 chen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt zum Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Ein Unternehmen, welches sich über die Jahre zu einem großen Industrieunternehmenmausert, Anerkennung & Lob sollte sich schließlich in einem Industriegebiet mit entsprechender Infrastruktur niederlassen. Die Unternehmerleitung verhält sich an dieser Stelle äußerst respektlos! Die Unterstützung durch unsere Politiker ist mir an dieser Stelle ein Rätsel – absolut gar nicht nachvollziehbar. Jeder einzelne Politiker würde diese tiefen Einschnitte in seiner Nachbarschaft auf das Schärfste bekämpfen (es sei denn es wäre sein Unternehmen der erhielt andere Vorteile). Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 96 Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen. Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die Der Rat schließt sich der Stel- 95 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. lungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlichder Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 1215m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung zu ermöglichen,bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35m. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen 96 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung ver- 97 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 bundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. 98 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen.. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Eine Begrünung der Fassade verträgt sich nicht mit dem von einem Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept. 99 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die Ein 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer zugrundegelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung > 1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. Die Planung der unversiegelten Außenflächen sieht einen Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m vor. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baum-bestand im öffentlichen Straßenraum entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt zum Plangebiet sowie aufgrund des teilweisen Rückbaus der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; die Ersatzpflanzungen sind Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablen- 100 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Verantwortung für den geschichtlichen Hintergrund von Kirchberg wird geradezu mit „Füßen getreten“! Hinter diesem Monstrum (Hochregallager + Industriebrücke) verschwinden Bauwerke wie der Wimarshof, die Ruine Schloss Linzenich sowie die Kapelle. Ebenso die Villa Buth (in beklagenswertem Zustand) mit ihrer geschichtlichen Verantwortung, hinsichtlich der Zwangsarbeit und JudenEinquartierung zum Abtransport im zweiten Weltkrieg. Auch hier habe ich den Eindruck, dass „Tatsachen“ geschaffen werden, die mit allgemeinem Interesse und Verantwortung nicht mehr zu tun haben. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 97 kung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen. Es trifft nicht zu, dass die genannten Bauwerke hinter dem mit dem Bebauungsplan ermöglichten 35m hohen Gebäudekörper verschwinden. Schreiben vom 26.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15 m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Vari- 101 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. ante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung der Fa. Eichhorn entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zu ermöglichen,bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35 m. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. 102 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der 103 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der 104 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 praktizierte und funktionierende Lösung ist? Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Eine Begrünung der Fassade verträgt sich nicht mit dem von einem Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept. Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Im Rahmen der Nachweisführung gemäß § 51a LWG NRW (Regenwasserentsorgung) wurden die unversiegelten Außenflächen im Plangebiet planerisch in der Höhenlage bestimmt. Im Ergebnis wurde ein Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m eingeplant. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird 105 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Ein, wie angeregt, 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer zugrun-degelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung >1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbe-stand im öffentlichen Straßenraum entlang der Gewerbegebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe der zuständigen Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erfor-derlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sicht-behindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungs- Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und 106 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 wettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen. . ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Wir sind überzeugt, dass es eine stimmige Lösung (Variante) gibt, die allen Interessenparteien (der Fa. Eichhorn, den Bürgerinnen & Bürgern von Kirchberg sowie der Natur) gerecht wird. Und es sollte unser aller Anliegen sein, diese Lösungen zu finden und umzusetzen. Somit bitten wir alle Beteiligten eindringlich, ihre Zuständigkeiten, ihre Kompetenzen & ihr Herz in diesem Sinne einzubringen. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 98 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15 m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem 107 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung der Fa. Eichhorn entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zu ermöglichen,bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers mit bis zu 35 m. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. - Ich bezweifle, dass die geplan- Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultieren- 108 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 - ten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. de Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes 109 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebser- 110 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 weiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Eine Begrünung der Fassade verträgt sich nicht mit dem von einem Fachmann ausgearbeiteten Farbkonzept. Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Im Rahmen der Nachweisführung gemäß § 51a LWG NRW (Regenwasserentsorgung) wurden die unversiegelten Außenflächen im Plangebiet planerisch in der Höhenlage bestimmt. Im Ergebnis wurde ein Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m eingeplant. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m brei- 111 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 ten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Ein, wie angeregt, 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer zugrun-degelegten Kronenbreite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung >1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbe-stand im öffentlichen Straßenraum entlang der Gewerbegebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe der zuständigen Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erfor-derlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sicht-behindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktiona- Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall aus- 112 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 le Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Wir befürchten erhebliche Straßenschäden und Schäden an unserem Eigentum durch den zu erwartenden Schwerlastverkehr. Vor allem auf der Hauptstraße, die eventuell in Jahren Zufahrtsstraße zur A4 wird. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 99 zuschließen. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre – wie bereits oben dargestellt – nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen, insbesondere keine Straßenschäden, für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Übrigen sind ist der Straßenbaulastträger für die Instandhaltung der Straßen verantwortlich. Schreiben vom 23.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Eine Höhenbegrenzung auf max. 12-15 m wäre für die Fa. Eichhorn mit erheblichen Nachteilen verbunden. Diese Variante wurde von der Fa. Eichhorn durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sichdamit aber bei weitem nicht erreichen. Um eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung der Fa. Eichhorn entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zu ermöglichen,bedarf es der Zulassung eines Hochregallagers 113 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 maximal 12¬15 m festgesetzt werden. mit bis zu 35 m. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.14 der Stadt Jülich und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgut- 114 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 achten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. 115 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Ortsund Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebs- 116 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 organisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Im Rahmen der Nachweisführung gemäß § 51a LWG NRW (Regenwasserentsorgung) wurden die unversiegelten Außenflächen im Plangebiet planerisch in der Höhenlage bestimmt. Im Ergebnis wurde ein Erdwall entlang der östlichen Gebietsgrenze auf einer Länge von ca. 130 m sowie im Übergang zur südlichen Gebietsgrenze entlang der Straße 'Am Weiher' auf einer Länge von ca. 60 m eingeplant. Mit einer Breite von etwa 5,0 m und einer Höhe von ca. 1,50 m wird sich dieser zu bepflanzende Erdwall auch aufgrund von sanft ausgerundeten Böschungsflächen in die Umgebungslandschaft einfügen. Entlang der Straße 'Am Weiher' wird gemäß der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ein zusätzlicher Sichtschutz bestehend aus einem 4,0 m breiten freiwachsenden Gebüschstreifen (Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m) den auf der Freifläche zu pflanzenden Einzelbäumen vorangestellt. Ein, wie angeregt, 4,0 m hoher Erdwall ist innerhalb der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche nicht darstellbar, da bei einer zugrun-degelegten Kronen- 117 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 breite von ca. 2,0 m und beiderseitigen Böschungen mit einer Neigung >1:2 sowie Ausrundungen am Böschungsfuß ein Flächenbedarf mit einer Tiefe von mindestens 20 m ausgelöst wird. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbe-stand im öffentlichen Straßenraum entlang der Gewerbegebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe der zuständigen Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erfor-derlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sicht-behindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Wir sind sehr erstaunt, mit welcher Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen. Zur Frage möglicher Alternativen wird 118 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Rücksichtslosigkeit sich die Planer dieses Projektes über den überwältigenden Willen der Grundeigentümer (Besitzer)! Der Gemarkung Kirchberg hinwegsetzen, obwohl es vernünftige Alternativen gibt. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 100 auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Schreiben vom 26.09.2016: Die vorgelegte Planung hat zwei offensichtliche schwerwiegende Problemfälle (Und ist darüber hinaus kaum mit dem Naturschutz und dem Lärmschutz in Einklang zubringen): die abschreckende Industriebrücke und das riesige Hochregallager. Eine 200 m lange, klotzige Industriebrücke würde der Dorfeinfahrt das Aussehen eines Tores zu einem Industriepark von Bayer oder BASF geben. Ein 35 m hohes und über 100 m langes Hochregallager würde wie ein massiver Riegel vor dem Dorf liegen und weithin sichtbar das Dorf überprägen. Es ist wohl jedem klar, dass solche Bauten mittelfristig erhebliche negative Folgen für die Entwicklung Kirchbergs hätten. Das leugnet nicht einmal Fa.Eichhorn. Wenn wir das aber einsehen, muss es dann nicht unser aller Ziel sein – auch das von Stadtpolitik und Stadtverwaltung –, Lösungen zu entwickeln ohne diese erheblichen negativen Folgen für das Dorf? Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens erhebliche negative Folgen für die Entwicklung Kirchbergs haben wird, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohnund Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Planung zerstört die gewachsenen, identitätsstiftenden Strukturen Kirchbergs Jeder Ort hat prägende, identitätsstiftende Bauwerke. In Rom sind das Colosseum und Petersdom, in Köln ist das der Dom, in Jülich Hexenturm und Zitadelle und in Kirchberg die Kirche auf dem Berg, die auf das 9. Jhd. zurückgeht. Diese Bauwerke prägen das Ortsbild und die Silhouette des Ortes, sie stiften wesentlich das, was wir Identität und Heimat nennen. Durch die jetzige Planung würde diese gewachsene, identitätsstiften- Das Erscheinungsbild und der prägende Charakter der Kirche in Kirchberg werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Die beteiligte Fachbehörde (LVR) hat keine Bedenken geäußert. 119 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 de Struktur in Kirchberg zerstört: Ein massiges und riesiges Hochregallager würde die Silhouette des Dorfes überprägen. Es würde die Kirche auf dem Berg überragen und die gesamte Gegend prägen: „Die Höhe des Hochregallagers […] wirkt durch seine massive Bauweise und Größe dominierend.“ (Entwurfsbegründung B-Plan, S. 25) Von Kirchberg würde hinter einem solchen Hochregallager nicht mehr viel übrig bleiben. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Fläche des Plangebietes soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Das Ausgleichskonzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Entwurf des Bebauungsplans festgeschrieben. Zusätzlich würde die geplante Industriebrücke das Erleben des Dorfes prägen. Eine 200 m lange, klotzige Blechbrücke würde die Dorfeinfahrt wie ein Tor zu einem Industriepark erscheinen lassen. Wie der Gutachter Fehr im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführt, kann der mit der Transportbrücke verbundene landschaftliche Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Diese sind im Bebauungsplan festgesetzt. Dabei gibt es im Übrigen in der jetzigen Planung nahezu keinerlei Festsetzungen über das mögliche Aussehen einer solchen Brücke Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine ver- 120 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 (s.u.). tragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen. Warum möchten Sie mit einer solchen Planung die Gegenwart und die Entwicklung Kirchbergs gefährden? Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens die Gegenwart und Entwicklung Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach bisheriger Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die jetzige Planung widerspricht den sozialen und ökonomischen Zielen der Stadt und der Zielsetzung des Stadtentwicklungskonzepts Jülich 2020 Aufgrund der jetzigen Vorgaben aus dem B-Plan würde eine Realisierung der Planung eine extreme Belastung Kirchbergs mit erheblichen negativen Folgen für das Dorf sein, die Attraktivität Kirchbergs als Wohn- & Lebensort ginge verloren. In der Folge wäre mittel- und langfristig ein signifikanter Verlust von Einwohnern in Kirchberg zu befürchten und eine sich daraus ergebende Abwärtsspirale (Leerstand, noch weniger Infrastruktur, noch weniger Attraktivität usw.). Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens negative Folgen für Kirchberg haben wird, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach bisheriger Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Damit widerspricht die jetzige Planung klar den strategischen Zielen der Stadtentwicklung, festgelegt und vom Rat beschlossen im „Programm Jülich 2020“. Strategisches Ziel der Stadt ist es dabei, attraktiver Wohn- und Lebensort zu sein, um dem demografischen Wandel und seinen Risiken entgegenzuwirken: Die Bauleitplanung steht mit den Enwicklungszielen der Stadt Jülich in Einklang. Im Stadtentwicklungskonzept Jülich 2020 wird folgendes ausgeführt (S. 11): „Zum Wohle der Jülicher Bevölkerung und der Wirtschaft verfolgt die SEG Jülich die Zielsetzung,den Wirtschafsstandort Jülich zu sichern und für den zunehmenden Wettbewerb zwischenden Kommunen um Arbeitskräfte, Einwohner und Unternehmen zu stärken. […] Die „Kritische Einwohnergröße im Rah- 121 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 men des demographischen Wandels nicht unterschreiten (hieraus ergeben sich Probleme für Einzelhandel, Immobilienmarkt, sowie eine sinkende Auslastung der öffentlichen Infrastruktur“ (Programm Jülich 2020, S. 11) Stadt Jülich strebt eine ausgewogene, zukunftsgerichtete Wirtschaftsstruktur sowie einförderliches Wirtschaftsklima an. Oberstes Ziel ist die Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigenArbeitsund Ausbildungsplätzen. Vorrangig ist daher eine aktive Bestandspflegeder einheimischen Wirtschaft und die Förderung und die Entwicklung der endogenenPotentiale des Wirtschaftsstandortes.“ Durch die Bauleitplanung wird der Fa. Eichhorn die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Wellpappenwerke ermöglicht und damit aktive Bestandspflege im Sinne des Stadtentwicklungskonzepts betrieben. Die Folgen der jetzigen Planung hingegen wären deutliche negative Auswirkungen auf die soziale und ökonomische Situation der Stadt. Ein zu erwartender Verlust von 10% der Einwohner in Kirchberg im Rahmen einer Dekade entspricht einem Verlust von ca. 250.000 €/a an direkten Einnahmen für die Stadt, Tendenz steigend. Ein Vielfaches davon beträgt der mit dem Einwohnerrückgang verbundene Kaufkraftschwund in Jülich. Ob die Bauleitplanung zu einem Verlust von Einwohnern und Kaufkraft führen wird, ist nicht zuverlässig prognostizierbar. Die Stadt kann und muss diese rein mittelbaren Auswirkungen der Bauleitplanung daher nicht in ihre Abwägung einstellen. Außerdem wird das Gegenteil vermutet. Dafür spricht die Tatsache, dass das neue Baugebiet in Kirchberg gut vermarktet worden ist. Die negativen Folgen der jetzigen Planung wären damit für die Stadt deutlich größer als etwa ein Umzug der Fa. Eichhorn nach Weisweiler. Verstößt die jetzige Planung damit nicht sowohl gegen die Zielsetzungen der Stadt als auch gegen den allgemeinen Grundsatz, zum Wohle der Stadt zu entscheiden und zu handeln? wie vor. Liegen den Ratsmitgliedern überhaupt ausreichende Informationen vor, um die sozialen und ökonomischen Folgen der Planung richtig einschätzen zu können? Soweit die sozialen und ökonomischen Folgen der Planung quantifizierbar sind, liegen dazu ausreichend Informationen vor. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung derzulässigen Emissionskontingen- 122 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 te und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplansichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Menschdurch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Eine jetzt getroffene Planung entfaltet ihre Wirkung über Jahrzehnte. Einmal gebaute Industrieklötze verschandeln unser Dorf und unserer Landschaft über ein Jahrhundert lang, und entfalten ihre negative Wirkung während dieser ganzen Zeit, auch wenn die Gründe, warum sie einst geplant wurden, schon lange nicht mehr vorliegen. Die Ausführung der Planung widerspricht der in der Planbegründung definierten städtebaulichen Zielsetzung Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Die Stadtverwaltung verfolgt mit der Planung folgendes Ziel: . „Die städtebauliche Zielsetzung […] ist die Ermöglichung der Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG an dem angestammten Standort“ (Begründung, S. 7) Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ wird die städtebauliche Zielsetzung verfolgt, neue Gewerbeflächen auszuweisen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke zu schaffen. Dem steht die hier verfolgte Angebotsplanung nicht entgegen. Der Gemeinde steht es grundsätzlich frei, zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB oder der vorliegenden projektorientierten Angebotsplanung zu wählen. Dies gilt auch für die vorliegene Die jetzige Planung hingegen dient nicht diesem Zweck. Denn die Stadtverwaltung will ein allgemeines Gewerbegebiet entwickeln und einen allgemeinen, und keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen. Sprich: Die Fa. Eichhorn – oder wer auch immer von ihr Teile der in Gewerbegebiet umgewandel- 123 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 ten Flächen kaufen würde – könnte im Rahmen der Vorgaben des Bebauungsplans zu Gebäudehöhen usw. alles mögliche errichten: einen Autohof, eine Kartbahn, einen Schrottplatz, einen Schießstand, einen Vergnügungspark, ein Einkaufszentrum … Eine ganz naheliegende Nutzung, die der städtebaulichen Zielsetzung und auch den Beteuerungen der Fa. Eichhorn widerspricht, ist jedoch folgende: Im letzten Jahr hat H. Eichhorn die Fa. Boos Logistik übernommen. Die ganze Logistik auch für die Wellpappenerzeugung wird nun von Boos Logistik durchgeführt. Ziel ist es auch „teure Leerfahrten“ zu vermeiden (vgl. JZ/JN vom 31.03.2016). Sprich: Wenn die Kartons ausgeliefert sind, sollen die LKW andere Waren transportieren. Planung, mit welcher die Stadt Jülich auf konkret an sie herangetragene Planungswünsche der Fa. Eichhorn reagiert und die Planung damit auf ein konkretes Vorhaben bezogen ist, Es besteht vorliegend keine Verpflichtung, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB zu bedienen. Nach dem Baugesetzbuch besteht kein Vorrang des Verfahrens nach § 12 BauGB, vielmehr kann sich die Gemeinde nach der konkreten Sachlage für eines der beiden Planungsinstrumente entscheiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010 – 8 C 10725/09.OVG –, LKRZ 2010, 107, 109). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum für die vorliegende Planung ein vorhabenbezogener Bebauungsplan vorzugswürdig gewesen wäre. Damit ist sehr wahrscheinlich, dass ein automatisiertes Hochregallager nicht (nur) von der Fa. Eichhorn, sondern vor allem auch von Boos Logistik genutzt werden soll, und zwar nicht nur für die Wellpappenerzeugnisse, sondern für alle möglichen anderen Produkte, die der Logistikanbieter einlagern will. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass die Firma eigentlich ein anderes Ziel verfolgt, wird für spekulativ gehalten. Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Nur so erklären sich auch die Dimensionen des geplanten Hochregallagers, welches mit 30.000 Palettenstellplätzen ca. 35 Tagesproduktionen der Fa. Eichhorn aufnehmen könnte. Die Fa. Eichhorn könnte also 6 Wochen lang durchproduzieren und die gesamte Produktion einlagern, ohne eine einzige Palette auszuliefern und zu verkaufen. Das erscheint weder logisch noch ökonomisch. Nur so erklären sich auch die 11 LKW-Laderampen im Versand, die in den Plänen eingezeichnet sind. Laut Verkehrsgutachten sind es zur Zeit 34 LKW pro Tag, die die fertigen Kartons ausliefern bzw. in die Lager fahren. Diese verteilen sich „relativ gleichmäßig über den Tag“ (S. 9 Verkehrsgutachten), d.h. es sind ca. 2-3 LKW pro Stunde. Bei Ladezeiten von max. einer 124 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 halben Stunde (manuelle Beladung) würden also maximal 2 Laderampen für den Versand der Fertigwaren ausreichen. Selbst bei einer Verdopplung der Produktion in irgendeiner ungewissen, fernen Zukunft wären es nicht mehr als 4. Stattdessen sind 11 Laderampen geplant. Entweder ist also der Versand total überdimensioniert, oder das Unternehmen rechnet mit zusätzlichem Logistik- und Speditionsbetrieb der bislang verschwiegen wird. In Verbindung mit der Fa. Boos wird die Sache allerdings klar. Wir müssen also mit wesentlich mehr LKW-Verkehr rechnen, als bislang in der Planung berücksichtigt wird. Damit widerspricht die bisherige Planung nicht nur der selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzung, sondern auch Verkehrsgutachten und Lärmgutachten sind auf Basis falscher Zahlen erstellt und damit nichtig. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingentierung ist sichergestellt, dass von dem Plangebiet keine Schallimmissionen ausgehen, welche die gesetzlich definierten Grenzwerte überschreiten. Die Planung ist nicht konform mit dem Denkmalschutzgesetz Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz bestimmt, verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26. April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris). Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung denkmalgeschützter Gebäude durch ein anderes in der Umgebung befindliches Gebäude besteht nur dann, wenn für die Denkmäler auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Denkmaleintragung (OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2015 – 7A 2591/14, BeckRS 2015, 52283). Die Denkmaleintragungen der Villa Buth und des Wymarshofs sind rein objektbezogen, einen Umgebungs- Die Industriebrücke und das Hochregallager sind erlaubnispflichtige Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Bereits die Genehmigung von planerischen Voraussetzungen für diese Bauten würde gegen den denkmalgerechten Umgebungsschutz verstoßen. Die Industriebrücke würde massiv das Erscheinungsbild der Villa Buth und auch der mitgeschützten Parkanlage beeinträchtigen. Das Hochregallager würde darüber hinaus die Silhouette des Dorfes und das Erscheinungsbild der darin markanten denkmalgeschützten Kirche massiv beeinträchtigen. Ich verweise in dem Zusammenhang auch auf das Genehmigungsverfahren für das Kapellchen auf dem Dorfplatz in Kirchberg (Höhe ca. 2 m), welches aus Denkmalschutzgründen (Wymarshof) kleiner 125 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 dimensioniert werden musste. Die Planung ist nicht konform mit den Naturschutzgesetzen schutz beinhalten sie nicht. Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St. Martinus Kirchberg“ und „Schrickenhof“ wird in der Denkmalliste eine ortsbildprägende Wirkung zugeschrieben. Diese Wirkung der Baudenkmäler auf den Ortskern selbst wird durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw. dem Schrickenhof und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Der Gefahr der Entstehung einer optischen Konkurrenz zwischen Kirchturm und den im Plangebiet errichteten Gebäuden wird durch verschiedene Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf entgegengewirkt. Soweit das in der GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m errichtete Gebäude aus einer größeren Entfernung zusammen mit dem Kirchturm wahrnehmbar sein sollte, hat dieser Eingriff in den ortsbildprägenden Charakter der Kirche und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Belanges des Denkmalschutzes hinter die öffentlichen Interessen der Wirtschaft, die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, den Belang des Bodenschutzes sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Es versteht sich von selbst, dass neben einem FFH-Gebiet kein Logistikzentrum mit umfahrenden LKW verträglich ist, und dass Beeinträchtigungen des FFH durch die Planvorhaben zu erwarten sind. Die Gutachten, die hierin keinerlei Probleme zu sehen scheinen, sind nicht wirklich belastbar (s.u.). Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Die Fassadengestaltung des Hochregallagers lt. Farbkonzept wäre eine zusätzliche Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes Über Geschmack lässt sich sicherlich streiten. Das Farbkonzept beruht allerdings auf der nachvollziehbaren Annahme, dass sich naturnahe Farbigkeiten aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen ins Landschaftsbild besser einfügen als ein eintöniges Grau und Flächengliederungen im Wechsel zwischen Farbigkeit und Helligkeit dem Lt. Farbkonzept soll die Fassade 126 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 des Hochregallagers in Grau oder nach Variante 1 in grün-blauen Tarnfarben gehalten werden. Aus der Festlegung des B-Plans wird nicht klar, welche Variante gewählt wird. Die „Tarnfarben“ für das Hochregallager sehen jedoch eher nach einem Panzer oder einer Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung (vgl. Beispielbild). Gebäude seine Größe und Dominanz nehmen. Aus der Festsetzung im Bebauungsplan ergibt sich eindeutig, dass die Gebäudefassade mit naturnahen Farben aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen zu gestalten ist. Sie würden die Verschandelung der Landschaft und des Ortsbildes nur noch verstärken. Insofern geht die Argumentation der Verwaltung fehl, durch eine spezielle Farbgestaltung lasse sich die Einwirkung auf das Orts- und Landschaftsbild verringern (Begründung S. 34). Die dazu zitierte Fundstelle gibt diese Deutung im Übrigen überhaupt nicht her (hier ist u.a. von „Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten“ die Rede). Die vorgeschlagenen „Ausgleichsmaßnahmen“ können die Zerstörung des Orts- und Landschaftsbildes nicht kompensieren Der gedankliche Ansatz des Gutachters Fehr, keine Unterschiede in der Beeinträchtigung zu sehen zwischen Gebäuden, die 10 Meter hoch sind, und solchen, die 90 Meter hoch sind, ist vollkommen absurd (Landschaftspfleg. Begleitplan, S. 11). Stattdessen ist es offensichtlich, dass 35 oder gar 90 Meter hohe Gebäude eine viel stärkere Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen als 10 Meter hohe Gebäude. Desweiteren ist es vollkommen absurd, die Wirkung eines kastenförmigen Hochregallagers zu vergleichen und zu bewerten mit einer Systematik für mastenartige Bauten (also Funkmasten oder Windkraftanlagen), wie Gutachter Fehr es tut. Insofern ist der Landschaftspflegeri- Der Gutachters Fehr führt im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bewertungsverfahren nach NOHL (1993): „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ Folgendes aus: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hier gewählte methodische Ansatz von Anlagenhöhen bis 99 Meter ausgeht. Hinsichtlich des notwendigen Kompensationsflächenbedarfs ergibt sich im Hinblick auf die Höhe des Hochregallagers somit kein Unterschied zwischen beispielhaften Gebäudehöhen von 25, 35 oder 45 Metern.“ Daraus ergibt sich, dass der Berechnung des Kompensationsflächenbedarfs eine pessimale Betrachtung zugrunde liegt, d.h. der Kompensationsflächenbedarf für ein hypothetisch 99 Meter hohes Gebäude berechnet wurde. Die Anwendung des Bewertungsverfahrens nach NOHL erfolgte in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans und auch im Umweltbericht wurde das Thema Landschaftsbild umfassend behandelt. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde in Wert gesetzt; eine Kompensation wurde be- 127 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 sche Begleitplan falsch aufgestellt. rechnet. Diese erfolgte sogar additiv zum Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt, obgleich das Bewertungsverfahren nach LANUV (2008) „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ an sich einen multifunktionalen Ansatz vertritt. Mit der zusätzlichen Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach dem Verfahrens nach NOHL wurde damit der Landschaftsbildproblematik in besonderer Weise Rechnung getragen. b.: Desweiteren sehe ich nicht, wie die beschriebenen zerstörerischen Wirkungen der geplanten Baumaßnahmen durch die Anlage einer Obstwiese – wie im Bebauungsplan gefordert – kompensiert werden können. Sollen alle, denen es in Kirchberg dann zu hässlich wird, auf der Obstwiese kampieren? Der Einwand ist deutlich zu kurz gegriffen. Neben diversen Obstwiesen, die als Ausgleich für den Eingriff angelegt werden, erfolgen viele weitere Maßnahmen, die zur Stärkung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beitragen – nicht zuletzt die umfassenden Eingrünungen im Bebauungsplangebiet selbst. Der vorgesehene Ausgleich ist in seiner Art naturschutzfachlich anerkannt. Die vorgeschriebenen Lärmpegel können durch die Planung nicht sicher eingehalten werden Das erstellte Lärmgutachten stützt sich auf die Angaben des Verkehrsgutachtens. Das Verkehrsgutachten wiederum stützt sich bzgl. des zukünftigen LKW-Verkehrs allein auf die Angaben der Fa. Eichhorn. Mit den auf Basis dieser Angaben ermittelten Emissionen ist das Planvorhaben bereits am Limit. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingentierung ist sichergestellt, dass von dem Plangebiet keine Schallimmissionen ausgehen, welche die gesetzlich definierten Grenzwerte überschreiten. Der LKW-Verkehr wird aber – s.o. durch die Planung in keiner Weise beschränkt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Logistikund Speditionsbetrieb am Logistikzentrum viel größere Ausmaße annehmen wird, als vom Unternehmen Eichhorn angegeben. Insbesondere sind die LKW- Fuhren der Fa. Boos nicht enthalten. Damit ist davon auszugehen, dass zusätzlicher LKW-Verkehr auftritt, und die Lärmkontingente nicht eingehalten werden können. Die Gutachten sind voller Fehler und daher in Zweifel zu ziehen 128 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Ich finde es sehr erstaunlich, dass Gutachten als unabhängig und „hervorragend“ verkauft werden, die allesamt vom planenden Unternehmen bezahlt wurden und mit diesem abgestimmt wurden (JZ/JN). Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass bei Unternehmensgutachten alles aus dem Gutachtentext entfernt wird, was der Sache des zahlenden Unternehmens abträglich ist. Manchmal wird je nach Gutachtermentalität auch offensichtlich und objektiv falsch berichtet bzw. getrickst. Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt. Nahezu sämtliche Gutachter sind der Stadt Jülich aus langjähriger Zusammenarbeit bekannt und fachlich bewährt und wurden aus diesen Gründen ausgewählt. Insofern können vom Unternehmen bezahlte und koordinierte Gutachten generell keine Grundlage für eine ausgewogene Planung darstellen. Darüber hinaus möchte ich Sie auf folgende Einzelpunkte aufmerksam machen: Im FFH-Gutachten und Artenschutzgutachten fehlen relevante Arten, Linden werden für Eichen gehalten usw. Die angesprochenen Gutachten wurden auf der Basis umfassender, aktueller Geländeuntersuchungen und zusätzlich der Auswertung bestehender Daten gefasst. Informationsdefizite sind nicht ersichtlich. Der zweite Einwand ist korrekt. Es fand ein Übertragungsfehler vom Kartierblatt auf die Reinzeichnung statt. Bei den 3 angesprochenen Bäumen handelt es sich um Linden. Dies wird geändert. Im Nachweis gemäß § 51a LWG NRW wird u.a. das hydrogeologische Gutachten falsch zitiert im Hinblick auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens. Desweiteren ist die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes generell in Zweifel zu ziehen. Die Versickerungsfähigkeit des anstehenden Untergrundes wurde gutachterlich ermittelt und diente als Grundlage der Bemessung der Versickerungsanlagen. Das Gutachten zur Strategischen Standorterweiterung genügt generell keinerlei gutachterlichen Standards. Das Gutachten zur Strategischen Standorterweiterung geht von plausiblen Annahmen aus und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Standorterweiterung der Fa. Eichhorn. Lärmgutachten, Verkehrsgutachten s.o., Bewertung der Transportbeziehung s.u. Eine Industriebrücke kann nicht genehmigt werden, denn 129 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 eine Industriebrücke wäre ein nicht beherrschbarer Gefahrenschwerpunkt Dafür, dass von einer Transportbrücke, wie sie durch den Bauleitplan ermöglicht wird, generell unbeherrschbare Gefahren ausgehen, liegen keine Anhaltspunkte vor. In der jetzigen Planung gibt es keinerlei planerische Festsetzung für die Aufständerung der Industriebrücke. Dabei kommt ihr eine erhebliche Bedeutung zu: die Brücke soll in 12-17 Metern Höhe auf einer Länge von 200 Metern geführt werden. Aufgrund des hohen Eigengewichts, des Gewichts der Waren, der Schwingungsfähigkeit der Förderbänder auf der Brücke sowie der enormen Windlasten, denen die Brückenkonstruktion ausgesetzt wäre, wäre eine wuchtige Stützenkonstruktion und Fundamentierung notwendig, um die Industriebrücke überhaupt sicher zu verankern. Ein konkrete Planung und ein statischer Nachweis für die Transportbrücke ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Eine Prüfung etwaiger dadurch verursachter Gefahren ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Das bedeutete: Massive optische Beeinträchtigung durch die Aufständerung Massive Betonfundamente auch oberirdisch für die Gründung der Stützen Ggf. sogar Stützen in der Mitte der Landstraße notwendig (wird von aktueller Planung nicht verhindert) Die Stützen in der Mitte der Fahrbahn sowie am Rand des Geh-/ Radweges stellten dabei einen erheblichen Gefahrenschwerpunkt dar: Radfahrer, PKW und LKW wären bei Kollision mit Stützen oder Fundamenten extrem gefährdet, zumal die Wymarstraße und der Radweg eine Biegung im Bereich der geplanten Industriebrückentrasse machen (generell potenzielle Gefahrenstelle), die geplante Industriebrücke die Sicht auf links auf das Plangebiet abbiegende LKW verschatten würde. 130 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Neben Personenschäden würde eine Kollision eines LKW mit einem Brückenpfeiler letztlich auch die Statik der Industriebrücke gefährden können, so dass auch kein Warentransport über die Brücke mehr möglich wäre. eine Industriebrücke unterliegt in der jetzigen Planung nahezu keinerlei planerischer Festsetzung und würde bestenfalls ein hässlicher Blechklotz Die verkehrstechnische Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom Plangebiet sowie etwaige durch die Transportbrücke ausgelösten Sicherheitsfragen werden in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden. Wie beschrieben wären massive Stützen und ggf. Stützen in der Mitte der Fahrbahn notwendig, um eine Industriebrücke sicher zu verankern. In der jetzigen Planung gibt es dazu keinerlei Festlegungen. Ein konkrete Planung und ein statischer Nachweis für die Transportbrücke ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Eine Prüfung etwaiger dadurch verursachter Gefahren ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Ebensowenig gibt es Festlegungen zur Gestaltung der Brückenkonstruktion. Lediglich im Bereich über der Straße soll die Industriebrücke „transparent“ gestaltet werden. Das kann durch hässliche PVC-Platten wie im Parkhaus erreicht werden. Hinsichtlich der baulichen Ausführung sowie der Gestaltung der geplanten Transportbrücke ist auf der Grundlage eines Genehmigungsantrages eine vertragliche Regelung zwischen dem Baulastträger der Straße und der Fa. Carl Eichhorn KG zu treffen. Dies wird auch so bereits in der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW thematisiert. Die Vorgaben und Auflagen hierzu werden durch den Landesbetrieb Straßen NRW formuliert; zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Einschränkungen zur möglichen Beleuchtung und Transparenz der Brücke. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch derartige Maßnahmen ist in jedem Fall auszuschließen. Und auf den restlichen 180 Metern könnte die Industriebrücke nach Gutdünken der Fa. Eichhorn gestaltet werden, z.B. in Mattschwarz, Senfgelb, oder Schweinchenrosa, oder mit lauter kleinen Eichhörnchen darauf. Kurz: in einem für die Wirkung des Dorfes so sensiblen Bereich wie der Ortseinfahrt könnte mit der vorliegenden Planung jegliches gestalterische Greuel verübt werden, die Industriebrücke könnte auch zu einer Werbetafel der Fa. Eichhorn verkommen. Dies kann nicht im Interesse der Stadt und der Allgemeinheit sein. Die Frage, ob und in welchem Umfang Werbeanlagen an den durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlagen angebracht werden, wird hinreichend durch die LBauO NRW geregelt. Nach § 13 Abs. 2 LBauO NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Wie die Fa. Eichhorn verfährt, wenn keine klaren Vorschriften ergehen, sieht man an der gerade gebauten Lagerhalle. Anstelle einer Verklei- Das Farbkonzept ist als gestalterische Festsetzung in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen worden. Dadurch ist sichergestellt, dass bei der Bebauung 131 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 dung mit Alu-Wellprofil, wie von der Firma im Planungsausschuss verkündet und im Bauantrag eingereicht, ist diese mit weißen Trapezblech verkleidet (das war billiger). Und der Stadtverwaltung war es scheinbar egal. des Plangebietes eine Farbgestaltung der Gebäude erfolgt. eine Industriebrücke zöge ein wasserrechtliches Planverfahren nach sich Die riesigen Fundamente einer Industriebrücke müssen irgendwo hin. Ausweislich der Darstellung von Gutachter Dienstknecht soll die Uferböschung des Mühlenteichs Aufstellort für eine Stütze mit ihren Fundamenten werden. An dieser Stelle ist aber nicht genügend Bauraum für die Fundamente vorhanden ohne massiven Eingriff in die Böschung und auch den Querschnitt des denkmalgeschützten Mühlenteichs. Desweiteren würde der Mühlenteich durch die Industriebrücke überbaut. Das ist jedoch gemäß der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren nicht genehmigungsfähig. In Ihrem Brief vom 07.01.2015 an die Carl Eichhorn Wellpappenwerke KG, den die Firma im Rahmen ihrer geplanten Baumaßnahmen offengelegt hat, legt die Untere Wasserbehörde fest, dass eine Überbauung des Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteiches grundsätzlich nicht möglich sei. Sie schreibt, die Zulässigkeit einer Überbauung müsse in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz geprüft werden. Allerdings sei ein positiver Verfahrensausgang unwahrscheinlich. Der Kreis Düren äußert sich in seiner Stellungnahme vom 22.09.2016 zur Transportbrücke wie folgt: „Bei der Errichtung der Transportbrücke über den AKK-Mühlenteich handelt es sich um eine Kreuzung eines Fließgewässers. Hierfür ist ein wasserrechtlicher Antrag gemäß § 22 (ehemals § 99) Landeswassergesetz erforderlich.“ Das Schreiben des Kreises Düren vom 07.01.2015 bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt. Die Anfrage, auf die sich das Schreiben des Kreises bezieht, richtete sich auf eine Überbauung des Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteiches westlich der Wymarstraße. Gegenstand des hier vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist hingegen die Ausweisung eines Gewerbegebietes östlich der Wymarstraße und lediglich einer Transportbrücke über den AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteich. Eine Industriebrücke würde daher sowohl ein (voraussichtlich nicht erfolgreiches) Planfeststellungsverfahren nach Wasserhaushaltsgesetz als auch eine Genehmigung der Denkmalbehörden voraussetzen. Eine Tunnellösung ist die einzig sachgerechte Alternative zur Industriebrücke, wurde aber nur 132 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 unzureichend geprüft, der Gutachter diskreditiert sich selbst Das Gutachten zur Transportwegbeziehung ist leider vollkommen unzureichend, da nur eine einzige Querungsstelle untersucht wurde. Selbst wenn an dieser Stelle Schwierigkeiten durch einen Eingriff in den Mühlenteich entstünden – für die Industriebrücke wie für einen Tunnel, so ist doch im nördlichen Bereich des derzeitigen Werksgeländes, wo derzeit auch die Fertigwaren ankommen und verladen werden, neben dem Mühlenteich ausreichend Platz für eine Tunnelquerung. Da das Gutachten Dienstknecht dies völlig außer Acht lässt, sind die Schlussfolgerungen des Gutachtens nichtig. In dem Gutachten zur Transportwegebeziehung wird folgendes ausgeführt: „Zwangspunkte in den bestehenden angrenzenden Hallen sind das unmittelbar angrenzende Kesselhaus, die Trafostation sowie die Kompressorenstation. […] Die Lage des Schachtes zur bestehenden Produktionsstätte wurde durch den Bauherren unter Berücksichtigung der zahlreichen und nicht veränderbaren Zwangspunkte im Gebäudeinnern vorgegeben.“ Es besteht keine Veranlassung, an dieser Aussage zu zweifeln. Desweiteren ist der von Gutachter Dienstknecht ermittelte Kostenrahmen für die Tunnellösung äußerst zweifelhaft. Er ermittelt Kosten von 5,8 Mio. € (brutto), demgegenüber beträgt die Kostenschätzung durch Fachleute der BIZ max. 2 Mio. €, die Kostenschätzung der Fa. Eichhorn/ Ing. Behler 2,8 Mio. €. Die Kosten gemäß Gutachter Dienstknecht liegen also bei mehr als dem Doppelten dessen, was die Hofingenieure von Fa. Eichhorn ermittelt haben. Die Kostendarstellung von Gutachter Dienstknecht ist alleine dadurch schon tendenziös, dass er Bruttokosten ansetzt, obwohl für die Fa. Eichhorn nur Nettokosten relevant sind (alleine diese Differenz beträgt ca. 1 Mio. €). Gutachter Dienstknecht tut dies in seiner Zusammenfassung ohne dabei zu erwähnen, dass er Bruttokosten vergleicht. Durch diese bewusste Fehldarstellung diskreditiert er sein Gutachten insgesamt. Die Differenz in der Höhe der geschätzten Baukosten zwischen der Kostenschätzung des Ingenieurbüros Behler und derjenigen des Ingenieurbüros Dienstknecht beruht im Wesentlichen auf den unterschiedlichen Zeitpunkten, in denen die jeweilige Kostenschätzung erfolgte, sowie auf deren unterschiedlichen Prüfungsumfang. Die vom Ingenieurbüro Behler vorgenommene Kostenschätzung erfolgte zu einem sehr frühen Zeitpunkt, zu dem die planerischen Randbedingungen noch nicht feststanden. Die Kostenschätzung betrachtete zudem lediglich den Abschnitt zwischen den Gebäudekomplexen, d.h. das Brückenbauwerk bzw. Tunnelbauwerk an sich, nicht jedoch das komplette Gewerk mit den Fördereinrichtungen in den zu verbindenen Gebäudekomplexen. Die Kostenschätzung des Ingenieurbüros Dienstknecht erscheint vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar und plausibel. Der Stellungnahme lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass sowohl die Baukosten für das Brückenbauwerk als auch die Baukosten für das Tunnelbauwerk als Bruttokosten angegeben sind. Die Alternativen wurden nicht sachgerecht geprüft Anstelle gangbare Alternativen zu entwickeln, müht sich die Stadtverwaltung in Begründung und Um- 133 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 weltbericht redlich ab zu erklären, warum es nur so geht, wie derzeit geplant, und alles andere nicht möglich sei. Wir alle wissen, dass nichts alternativlos ist. Insofern wirken die dort angestellten Ausführungen zwar bemüht, können aber nicht überzeugen: Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik mit ca. 29.000 m² in etwa genausoviel Gewerbefläche besteht wie auf dem derzeitigen Plangebiet (29.200 m²). Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass Produktion und Fertigwarenlager (Hochregallager) räumlich getrennt werden können (das sagt sogar das „Gutachten“ WZL zur Strategischen Standorterweiterung), ein Hochregallager also problemlos an anderer Stelle errichtet werden kann. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des nicht zur Rechtskraft gebrachten Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht 134 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass sogar auf dem jetzigen Plangebiet noch ca. 10.000 m² Flächenreserve vorhanden ist, um ein mögliches Lager niedrig auszuführen. Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass ein Tunnel eine gangbare Alternative zu einer Industriebrücke darstellt. Die Versuche, die möglichen Alternativen schlechtzumachen, wirken dabei recht plump. So geht z.B. das Gutachten des WZL zur Strategischen Standorterweiterung in der Bewertung der Variante mit externem Fertigwarenlager tatsächlich davon aus, dass sich das Lager in 50 km Entfernung zur Produktion befindet (die Angaben hierzu sind in der öffentlichen Version geschwärzt). Das ist völlig unrealistisch und zeigt die Qualität der Argumente, die hier von Seiten der Fa. Eichhorn und der Stadtverwaltung vorgetragen werden. damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in JülichKirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Der im Plangebiet zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlichder Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden können. Dass sich eine Transportbrücke dabei gegenüber einem Tunnelbauwerk unter wirtschaftlichen, technischen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten als vorzugswürdig darstellt, hat das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Die Stadtverwaltung ist sich nicht zu schade, die Menschen in Kirchberg zu verhöhnen . Es ist mir völlig klar, dass die Begründung nicht von der Stadtverwaltung, sondern von den Anwälten der Fa. Eichhorn geschrieben wurde. Dies ist schon schlimm genug an sich, zeigt es doch, dass es nicht um eine ausgewogene Planung in der Vermittlung der Interessen aller geht, sondern dass sich die Stadtverwaltung gänzlich den Interessen des Unternehmens ausliefert. Ich bitte allerdings die Stadtverwaltung , offensichtlichen Schwachsinn, den die Unternehmensanwälte schreiben, nicht gedankenlos als eigene Meinung herauszugeben. Hierzu 135 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 nur ein Beispiel: „Durch die räumliche Konzentration der bisher über das Stadtgebiet der Stadt Jülich verteilten insgesamt drei Lagerflächen an einem Produktionsstandort entfällt das bisher notwendige innerörtliche Fahrzeugaufkommen zwischen den verschiedenen Standorten. Dies hat günstige Auswirkungen auf die Wohn- und Lebensqualität der Bewohner von Kirchberg.“ (Begründung, S. 27) Meinen Sie tatsächlich, dass die Fa. Schleipen ihre Lagerfläche, die sie nicht mehr an die Fa. Eichhorn vermieten kann, dann brach liegen lässt und nicht anderweitig vermietet? Ich glaube das nicht. Insofern ist das vorgebrachte Argument Schwachsinn. Durch die geplanten Bauten ist das Gegenteil der Fall, nämlich eine drastische Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg. Alle wissen das, Sie auch. Menschen in Kirchberg, mit denen ich rede, fühlen sich von solchen Aussagen beleidigt und regelrecht verarscht. Es trägt nicht gerade zur Wertschätzung der Verwaltung und der Politik bei, wenn solche Aussagen fallen. Das ist schade, denn es verstellt den Blick auf die positiven Dinge, die Stadtverwaltung und Politik an anderer Stelle für alle bewirken. Im Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Eichhorn können nur verkehrliche Effekte Berücksichtigung finden, die dem Verkehrsgutachter bekannt sind. Ob und wie die südlich gelegenen frei werdenden Lagerkapazitäten genutzt werden, ist nicht bekannt. . Es gibt gute Alternativen zu jetzigen Planung Aus meiner Sicht gibt es einige gute Alternativen zur jetzigen Planung. Dies wäre z.B. Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der ehemaligen Papierfabrikfläche mit einem niedrigen Lagergebäude (ortsübliche Höhe) Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der ehemaligen Papierfabrikfläche mit einem externen (Hochregal-)Lager z.B. auf der Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 136 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Merscher Höhe Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der derzeitigen Planfläche mit folgenden Leitplanken: Tunnel statt Industriebrücke Festsetzung der Gebäudehöhe auf ortsübliche Höhe ggf. Erweiterung der Baufelder unter Nutzung eines Teils der zur Vefügung stehenden Grünflächen (10.000m²) Ich fordere Sie daher auf, die jetzige Planung nicht weiterzuverfolgen und im Sinne der Alternativen abzuändern. Ö 101 Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Schreiben vom 26.09.2016: Zu dem oben genannten Bebauungsplan-Entwurf nehmen wir Namens und in Vollmacht … wie folgt Stellung: FFH Verträglichkeitsstudie Die in den Verfahrensunterlagen vorgelegte Vorprüfung zur FFHVerträglichkeitsprüfung kommt fehlerhaft zu dem Schluss, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFHGebietes DE-5104-301 nicht zu befürchten sind. Dieser Fehlschluss ist nur möglich, weil die Vorprüfung wesentliche Aspekte unberücksichtigt lässt bzw. fälsch einschätzt. Eine sachgerechte Prüfung hätte die Notwendigkeit einer ordentlichen FFH-Prüfung unausweichlich feststellen müssen. Erst die fachgerechte FFH-Prüfung, nicht die Abschätzung kann beim bekannten Arten- und Lebensraumspektrum ausschließen, dass das geplante Projekt das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt. Das Vorhaben - u.a. bestehend aus umfangreichen Gebäudekomplexen (35 m hohem Regallager direkt ans FFH-Gebiet angrenzend) und Parkplätzen - erfüllt vielmehr alle Voraussetzungen an sich oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen zu können. Kumulativ sind alle Pläne und Projekte für das FFH Gebiet DE-5104-301 seit der Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die FFH-Vorprüfung ging der FFHVerträglichkeitsprüfung voraus. Bereits im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen wertgebender Arten von gemeinschaftlichem Interesse nicht auszuschließen sind, so dass die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung folgerichtig war und auch erfolgte. Es gab somit keinen Fehlschluss. Um mögliche Summationswirkungen bewerten zu können, erfolgte sowohl eine Auswertung des Fachinformationssystems FFH-VP in NRW (LANUV) als auch eine Abfrage bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Nach derzeitigem Wissenstand gab und gibt es keine weiteren Projekte, die im Zusammenwirken geeignet wären, eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewirken. Es gibt somit keinen Grund, auch hier ein Defizit anzumahnen. 137 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Ausweisung des Gebietes zu berücksichtigen, die schrittweise zu einer Verinselung des Schutzgebietes und seiner Schutzgüter führen. Zur Summation dieses Projektes mit den diversen anderen Projekten sagt die bisherige Planung nichts belastbares aus. Die Studie hätte u.a. folgende Aspekte feststellen und erhebliche Beeinträchtigung erkennen müssen. · Die Baumaßnahmen grenzen 5 m an das FFH-Gebiet an. Ein üblicher Schutzabstand von 300 m, wie er auch bei anderen Eingriffen erforderlich ist, wurde nicht annähernd eingehalten. Erst ab einem Abstand von 300 m geht das MKULNV in seinen Runderlass (4.1.4.2) davon aus, dass „in der Regel erhebliche Beeinträchtigung nicht mehr bestehen. Im Umkehrschluss heißt das aber, dass Vorhaben, die wenige Meter bis an das FFH-Gebiet heranrücken, mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen auslösen können und daher eine FFH-Prüfung angezeigt ist. · An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das Naturschutzgebiet und das FFH-Gebiet nicht nur vor Beeinträchtigungen, die innerhalb des Gebietes stattfinden, sondern auch vor Beeinträchtigungen, die außerhalb des Gebietes ihren Ursprung haben, zu schützen ist. Hinsichtlich der nationalen Schutzbestimmungen folgt dies aus dem Grundsatz des mittlerweile dem Landesrecht vorrangigen § 23 Abs. 2 BNatSchG, nach dem alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten sind. Hiermit werden auch Einwirkungen von außerhalb des Gebiets erfasst. Da die Planung bis auf 5 m an das FFH-Gebiet heranreicht, dürfte hier auch die die Beleuchtungsplanung mit nahezu unvermeidbarer diffuser Lichtstreuung in das Gebiet zu bewerten sein. Zusätzlich ist damit zu rechnen, dass die Beleuchtungsanlagen an Der Regelabstand wurde in der Tat unterschritten. Daher war es folgerichtig, der FFH-Vorprüfung nachgeschaltet, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies ist geschehen. Der Umkehrschluss, dass sich bei einer Unterschreitung des Regelabstandes automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt, ist nicht richtig. Dies ist Prüfgegenstand der FFHVerträglichkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Ebendies wurde innerhalb der FFHVerträglichkeitsprüfung berücksichtigt. Da das Plangebiet außerhalb des FFHGebietes liegt, werden somit vorrangig die von außen in das FFH-Gebiet hineinreichenden Wirkungen diskutiert. Eine dieser Wirkungen umfasst die Beleuchtung, die sowohl in der FFHVerträglichkeitsstudie als auch in der Artenschutzprüfung und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan thematisiert wurde. Entsprechende Hinweise ergingen an die Planung. Zitat: „Eventuelle nächtliche Ausleuchtungen des Geländes sollten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln geschehen. Sie müssen grundsätzlich so ausgerichtet oder abgeschirmt sein, dass ihre Wirkung nicht über das Betriebsgelände hinausreicht.“ Dieser Hinweis ist als Hinweis in die Planurkunde aufgenommen worden. 138 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 den Parkplatzflächen oder an den Fassaden erhebliche Auswirkungen auf Insekten (Staubsaugereffekt) und auf Fledermäuse, die zum Schutzgut des FFH-Gebietes zählen, haben.· Die Barrierewirkung eines extrem hohen Gebäudes auf fliegende Arten (Fledermäuse und Vögel) im Anflug auf ein wichtiges Nahrungshabitat hätte intensiv analysiert werden müssen. In diesem Zuge ist die Anbringung der Fledermaus- Ersatzkästen an dem Weiher zugewandten Seite mit Flugrichtung entlang der Gebäude Richtung Rur über die neu zu bebauende Fläche als konzeptlos einzustufen, da die Planung den sich ansiedelnden Fledermäusen den Flugkorridor umfangreich versperrt. Es bleibt zweifelhaft, ob die im Zuge des Abrissverfahrens gehängten Kästen überhaupt angenommen werden (gibt es ein Erfolgs-monitoring?), jedenfalls dann, wenn an den Fledermauskästen anliefernde LKW, wie schon heute zu beobachten, fortlaufend Unruhe im allernächsten Umfeld produzieren (siehe Bild).bietes zählen, haben. · Überhaupt nicht überprüft wurde der Schattenwurf des 35 m hohen Gebäudes auf den PelliniWeiher (Naturschutz- und FFHGebiet). Hier drängen sich erheblich Auswirkung auf die Fauna und Flora geradezu auf — schon was das Wachstum der Pflanzen, die Lebensbedingungen wärme- und lichtliebender Arten und die Phänologie der Tier- und Pflanzenarten des Schutzgebietes angeht. Daraus erwachsen ernste Besorgnisse auf weitere Beeinträchtigungen des Schutzgebietes, seiner Schutz- und Erhaltungsziele. Wir regen an, ein Schattenwurf-Gutachten zu erstellen, um überhaupt Grundlagendaten zur Verfügung zu haben. · Ebenso sind ein Lärmgutachten zu erstellen und Auswirkun- Dieser Belang wurde insbesondere in der Artenschutzprüfung für die möglicherweise betroffenen Vogel- und Fledermausarten beim Störungstatbestand umfassend besprochen. Natürlich kommt es zur Anpassung von Wechselbezügen, die aber nicht zu erheblichen Auswirkungen führen werden. Die Hauptwechselbezüge finden, wie in der Artenschutzprüfung dargestellt, an anderer Stelle und nicht im Bereich des Plangebietes statt. Welche Fledermaus-Ersatzkästen hier gemeint sind, ist nicht ersichtlich. Im Zuge der hiesigen Planung ist die Anbringung von Kästen nicht vorgesehen. Wenn die Kästen auf dem bestehenden Betriebsgelände westlich der Wymarstraße gemeint sind, so kann durch die Neubebauung keinesfalls von einem Versperren des Flugkorridors die Rede sein. Wechselbezüge in Richtung Rur werden sogar durch die Eingrünung des Gewerbegebietes gestärkt, da solche Leitlinien bevorzugt genutzt werden. Die Planung stärkt somit die Funktion sogar. Eine Beschattung wurde durchaus thematisiert. Eine solche kann es, da das Plangebiet westlich des FFH-Gebietes und des Naturschutzgebietes liegt, nur an sonnigen Tagen in den Abendstunden geben, insbesondere bei flach stehender Sonne im Frühling und Herbst. Der Effekt ist aber zeitlich begrenzt und wird teilweise bereits jetzt durch Bestandsgebäude erzielt. Hieraus Wachstumseinschränkungen von Pflanzen abzuleiten, ist haltlos. Je nach Sonnenstand beschatten sich Gehölze gegenseitig, was nicht dazu führt, dass diese sich nicht entwickeln. Sonst wäre jegliche Pflanzung überall unsinnig. Gemäß dem Ergebnis der FFHVerträglichkeitsstudie sind ernste Besorgnisse hinsichtlich der Schutz- und 139 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 gen auf das FFH-Gebiet zu betrachten. · Je herausragender und empfindlicher die Schutzgüter sind, desto intensiver muss die Prüfung erfolgen und desto eher wird eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen. Siehe hierzu wiederum entsprechend den Runderlass des MKULNV (4.1.4.1.). Eine intensive FFHVerträglichkeitsprüfung ist daher unumgänglich. Das bisher vorliegende Gutachten kann bei eitem nicht die anzusetzenden Anforderungen erfüllen. Erhaltungsziele des Gebietes nicht angezeigt. Der Lärm und seine Auswirkungen auf das FFH-Gebiet wurden in der FFHVerträglichkeitsstudie behandelt. Eine umfassende FFHVerträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt. Die FFH-Verträglichkeitsstudie ist Bestandteil der Verfahrensunterlagen und liegt somit auch den Naturschutzverbänden vor. Warum der Gutachter zahlreiche betriebsbedingte Wirkungen nicht betrachtet hat. ist ' unverständlich, · Schließlich darf das Gesamtziel des FFH-Gebietes nicht aus den Augen verloren werden. Das Ziel ist ein kohärentes, also zusammenhängendes Schutzgebietsystem, das auch als Verbundraum wertvolle Dienste leisten für die Schutzgüter europäischen Interesses des Anhangs I und II der FFH-Richtlinie leisten soll. Gerade das Rurauengebiet mit Indemündung ist als überregionale Verbundachse anzusehen, die ökologische Wirkungen im Verbund vom Mittelgebirgsraum der · Rureifel bis in die Niederlande haben soll und daher einen idealtypischen Teil des gesamteuropäischen Schutzgebietssystems NATUA 2000 nach der FFH-Richtlinie bildet. Dieses Schutzgebietsband ist dabei vor Ort (leider) extrem schmal als FFH-Gebiet ausgewiesen worden, weshalb der Umgebungsschutz gemäß § 23 BNatSchG hier besonders ausgeprägt greifen muss, um dieses empfindliche Schutzgut, nicht zu gefährden. Die NSG-VO besagt, dass der Biotopverbund als Schutzgut Vorrang hat. · „Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veränderung und Störung in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führt, dass ein Natura-2000-Gebiet Die FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet die relevanten Projektwirkungen. Diese werden auf S. 13 ff. ausführlich beschrieben. Die hier angesprochenen Aspekte wurden in der FFH-Verträglichkeitsstudie beachtet. Weder für die einzelnen Erhaltungsziele noch für das FFH-Gebiet in seiner Gesamtheit lassen sich erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ableiten. Ebendies wurde umfassend in der FFHVerträglichkeitsstudie geprüft. Der Fokus lag dabei sowohl auf den Erhaltungszielen, die alle im Einzelnen besprochen wurden, als auch auf den maßgeblichen Bestandteilen, die ebenfalls einzeln abgearbeitet wurden. Das Gutachten erfüllt somit genau den Prüfanspruch. 140 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 seine Funktionen in Bezug auf seine Erhaltungsziele der FFH-RL bzw. der VS-RL oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Grundsätzlich kann jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich sein und muss 'als Beeinträchtigung des Gebietes als solchem gewertet werden." (VVHabitatschutz, 4.1.4.1.) · Nach Aussage des Gutachtens liegt der Planung folgende Annahme zugrunde: „Im Bereich des Pellini-Weihers also dem Plangebiet nächstgelegenen Teil des FFH-Gebietes, kommen keine FFHLebensraumtypen vor". Das verblüfft, denn laut dem Gutachten „sind im Standartdatenbogen die drei Pflanzenarten Quellgras (Catabrosa aquatica),Wasserfeder (Hottonia palustris) und Schillergras (Koeleria macrantha) aufgeführt." (FFH—Verträglichkeitsstudie S. 16 u. S. 17). Zumindest die Wasserfeder kommt nach Angaben des amtlichen Biotopkatasters des LANUV (BK-5004-901) im NSG PelliniWeiher vor. · Die Gutachten-Aussage ist auch deshalb fragwürdig, weil das amtliche Biotopkataster des LANUV ausdrücklich von uferbegleitenden Baum- und StrauchweidenBeständen spricht. Im Süden soll sich sogar ein „undurchdringlicher Weiden-Buschwald befinden. Das spricht stark für den Lebensraumtyp 91E0* des Anhangs 1 der FFHRichtlinie. Der BiotopkatasterBogen nennt konkret eine Fläche von 0,39 ha Weiden-Ufergehölz. Weiterhin ist laut Biotopkataster ein „grosser, flächendeckender Bestand der Wasserfeder" ausgebildet. Deren Lebensraum sind seichte, nur mäßig nährstoffreiche Gewässer. Zudem ist im Biotopkataster des LANUV von Flachwasserbereichen am Pellini-Weiher die Rede. Der Biotopkataster-Bogen nennt konkret eine Fläche von über 2 ha „Weiher'. Es spricht aus naturschutzkundlicher Sicht alles dafür, dass sowohl die Weiden-Ufergehölze, als Die angesprochenen Pflanzenarten können nicht mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes gleichgesetzt werden und haben daher nichts mit den FFHLebensraumtypen zu tun. Im Übrigen befinden sich diese entlang der Rur und nicht im Bereich des Pellini-Weihers. Die Abbildung 8 auf Seite 16 der FFHVerträglichkeitsstudie macht dies deutlich. Die dort abgebildeten FFHLebensraumtypen sind dem Fachinformationssystem des LANUV entnommen und nicht eigenständig vom Gutachter aufgenommen worden. Die Definition der FFHLebensraumtypen obliegt nicht dem Gutachter. Hier ist die Vorgabe des LANUV im Fachinformationssystem zu beachten (http://natura2000meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/na tura2000meldedok/de/karten/n2000).Dies ist geschehen. Es ist nicht Aufgabe des Gutachters, sich seine eigenen Lebensraumtypen zu definieren, wie er es ggf. gerade für richtig erachtet. Genau dafür gibt es Vorgaben des Landes, die hier beachtet wurden. 141 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 auch der „Weiher mit Flachwasserbereichen und Vorkommen seltener Flachwasser-Pflanzenarten als Lebensraum nach der FFH-Richtlinie zu werten sind. Für diese Ansicht sprechen auch die im Biotopkataster-Bogen aufgeführten pflanzensoziologischen Vegetationstypen (Salicion albae und Nymphaion albae) sowie die dort genannten Pflanzenarten. Weswegen dies im FFHGutachten nicht erkannt wurde, ist unverständlich. · Große Teile des PelliniWeihers sind auch als geschütztes Biotop gern. § 30 BNatSchG / § 62 LG vom LANUV kartiert worden. Als gesetzlich geschützter Biotop „stehendes Binnengewässer" wurde die Fläche GB-5104-102 mit einer Fläche von 2,09 ha kartiert, die die bereits oben benannten Schutzgüter der Stillgewässer beheimatet. · Schließlich spricht der Landschaftsplan Ruraue dafür, dass im NSG Pellini-Weiher Lebensraumtypen des Anhangs I der FFHRL vorkommen. Das Naturschutzgebiet wird ausdrücklich wegen der Bedeutung als FFH-Gebiet unter Naturschutz gestellt. Ausdrücklich wird als „Leitziel" auch die Erhaltung der Lebensraumtypen natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) und feuchte Hochstaudenfluren (6430) des Anhangs I der FFH-RL benannt. Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung von Weidenauwaldfragmenten. Diese sind ohne weiteres als Lebensraumtyp 91E0 einzuordnen. Der Erläuterungstext betont die Bedeutung der Wasserfläche und ihrer Uferwald-Vegetation und die (wegen guter Abschirmung gegenüber Wegen) geringe Störungsintensität in dem Gebiet. Insbesondere der enge räumliche und funktionale Zusammenhang der Ufer- und Gewässerbiotope im NSG Pellini-Weiher mit den Auenwälder im FFH-Teilgebiet RurauenwaldIndemündung wird für bedeutsam erklärt. Wie vor. wie vor. Wie vor. Einen Bezug zu den hier angeführten Lebensraumtypen gibt es im Landschaftsplan defacto nicht. Es werden weder die LRT „natürliche eutrophe Seen und Altarme“ (3150) noch „feuchte Hochstaudenfluren“ (6430) aufgeführt. Auch die hier eigenmächtig von den Naturschutzverbänden vorgenommene Zuordnung der Weidenauwaldfragmente zum LRT 91E0 ist nicht zulässig. Soweit FFH-Lebensraumtypen betroffen sind, werden diese in der FFHVerträglichkeitsstudie abgehandelt. Diese befinden sich entlang der Rur und nicht im Bereich des Pellini-Weihers. Im Ergebnis kann keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt werden. In der Tat gibt es Funktionsbeziehungen zwischen dem Pellini-Weiher und der Ruraue. Diese werden von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt. Wie vor. 142 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Wenn eine NaturschutzgebietsSchutzanordnung so deutlich, wie hier im Landschaftsplan geschehen, auf FFH-Lebensraurntypen verweist, dann kann ein Gutachten nicht ohne sehr gute Belege davon ausgehen, dass diese FFHLebensrumtypen in dem Gebiet nicht vorkommen! Das Gutachten in der bisherigen Form ist also der Bauleitplanung nicht zugrunde zulegen. Selbst wenn die genannten Lebensraumtypen des FFH-Anhangs 1 nicht vorkommen würden, was nicht der Fall ist, dann ordnet der Landschaftsplan jedenfalls ihre Entwicklung an — und zwar aus gut begründeten Erwägungen (Biotopverbundaspekte in räumlicher und funktionaler Hinsicht). Hierzu erlässt der Landschaftsplan auch diverse Gebote, die der Entwicklung dieser Lebensraumtypen (insbesondere für deren typische Arten Biber und Eisvogel) dienen. Auch diese Entwicklungs-Zielvorgabe hätte das Gutachten aufgreifen müssen, denn die Beeinträchtigung einer nötigen Lebensraumtypen-Entwicklung ist als Unverträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen anzusehen. Unseres Erachtens liegt es auf der Hand, dass die Beeinträchtigungen (Lärm, Schattenwurf, ... siehe oben) durch diese Planung das FFH-Gebiet als solches schwer beeinträchtigen. · Die Darstellung „dass eine direkte Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben nicht erfolgt, der wir deutlich widersprechen, schließt zudem die Frage, ob indirekte Beeinträchtigung vorliegen, nicht automatisch aus. Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß LANUV mit Zielsetzung zur Entwicklung der Landschaft • VB-K-5003-003 • VB-K-5003-015 • VB-K-5104-005 • LR-I1-012 • LR-11-016 • • LR-11-001 In Bezug auf die FFH-Lebensraumtypen sowie auf die wertgebenden Arten fand eine FFH-Verträglichkeitsprüfung statt. Diese umfassende Prüfung kommt zu einem klaren und begründeten Ergebnis. Darüber hinaus werden hierbei auch Entwicklungsgedanken aufgegriffen. So stellt die östliche Eingrünung des Bebauungsplangebietes mit Arten der Weidenauenwälder als Teil der Kompensationsmaßnahmen durchaus eine Entwicklung des Gebietes dar. Bislang wird hier intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Unter Beachtung des planerischen Gesamtkonzeptes inkl. der Eingrünung sowie der formulierten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen, sind erhebliche Beeinträchtigungen des FFHGebietes bzw. seiner Erhaltungsziele nicht zu sehen. Eine indirekte Beeinträchtigung wird keinesfalls ausgeschlossen, sondern umfassend diskutiert. Die Ausweisung von Schutzgebieten innerhalb und im Umfeld des Bebauungsplangebietes erzeugt nicht automatisch einen „Raumwiderstand“, der jegliche Planung unmöglich macht. Es war aber folgerichtig, dass bei einem Vorhaben im hiesigen Raum umfassende Prüfschritte notwendig sind. Aus diesem Grund wurde nicht nur eine Vorprüfung im Hinblick auf den Artenschutz und den FFH-Gebietsschutz vorgenommen, sondern eine jeweils umfassende Gesamtprüfung. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wurden auch 143 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 • NR-554 • GB 5104-102 • GB 5104-108 • GB 5104-109 • GB 5104-110 • LSG-5003-0012 • LSG-5003-0013 • LSG-5004-0003 • LSG-5004-0004 • LSG-5004-0005 • LSG-5004-0008 • LSG-5104-0001 • LSG-5104-0002 • LSG-5104-0003 • LSG-5104-0004 • LSG-5104-0005 Auf Grund des Raumwiederstandes hätte hier schon die Planung eingestellt werden müssen. Lt. dem Gutachter ist hier im Zeitraum vom März bis Dezember kartiert worden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die „Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUV NRW". Die Kartierung umfasst ausnahmslos alle Brutvogelarten, d.h. vom Haussperling bis zum Wanderfalken. Bei der Revierkartierung werden im Gelände alle optischen und akustischen Beobachtungen, insbesondere sogenannte revieranzeigende Merkmale unter Verwendung vorgegebener Symbole (s. Abb. 3) punktgenau auf einer Karte festgehalten (einzige Ausnahme: überfliegende Individuen oder Trupps ohne Bezug zur Untersuchungsfläche). Insbesondere anhand Revier anzeigender Merkmale / Verhaltensweisen werden bei der Auswertung die Reviere der Brutvogelarten ermittelt. Der Untersuchungsraum erfasst hier einen Radius vom 500 m um den BBP. Somit hätte der Wymershof hier mit erfasst werden müssen. Die Art Ringelnatter sowie und die planungsrelevante Art Steinkauz hätte mit aufgenommen werden müssen, wäre die Kartierung ordnungsgemäß erfolgt. Es fehlt hier der die Untersuchung für Wintervögel in dem Zeitraum Februar. Der Wasserläufer ist beispielsweise nachgewiesen (Sicht- Auswirkungen auf Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Biotope umfassend geprüft. Gemäß Tabelle 1 auf Seite 10-12 der Artenschutzprüfung wurden alle Vogelarten erfasst, nicht nur die planungsrelevanten Arten, obgleich eigentlich nur diese für die Artenschutzprüfung relevant sind. Es bestehen somit keine Defizite. Bei der Ringelnatter handelt es sich nicht um eine planungsrelevante Art. Während der Kartierung der Eulenvögel wurde der Steinkauz am Wymarshof nicht festgestellt. Aus der Auswertung bestehender Daten ergaben sich auch keine Hinweise auf den Steinkauz im dortigen Bereich. 144 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 beobachtung durch den NABU). Die Darstellung des Gutachters, dass es hierfür keine Nachweise gibt, ist widerlegt. Feldlerche NRW RL 3S Die Feldlerche brütet hier mit 3 Paaren. Maßgebend ist hier die Kulissenwirkung, die von dem Hochregal ausgeht (35 m). Hier hilft auch kein grüner Farbanstrich, denn allein durch die Kulissenwirkung kommt es hier zu einem Vergrämungseffekt. Biber FFH Anhang IV Das Vorkommen des Bibers im Pellini Weiher wird durch die BioStation Düren bestätigt (siehe auch die umfangreichen Darlegungen und Gebote im Landschaftsplan). Von einer Verdrängung wie im Gutachten beschrieben durch den Nutria kann nicht ausgegangen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es verkehrsbedingt durch den 3 Schichtbetrieb auch zu Tötungen kommen wird (Nachweise gibt es jetzt schon). Eisvogel Wir bestätigen, dass der Eisvogel in einer Steilwand im Kirchberger See vorkommt, wobei nicht auszuschließen ist, dass er auch am Pellini Weiher brütet (siehe auch hierzu die Darlegungen und Gebote im Landschaftsplan). Hier gibt es Wechselbezüge zum Wassergraben des Wymarshofs. Das Baugebiet des Hochregallagers (jetzige Ackerfläche) liegt genau dazwischen. Bei einer Höhe von 35 m und einer Breite von 100 m dürfte ein Wechseln der Tiere nicht mehr möglich sein oder mit deutlichen Gefahren verbunden sein. Die Betroffenheit ist im Hinblick auf IndividuenVerluste und auf die lokale Population zu analysieren Pirol Wurde hier überhaupt nicht kartiert, obwohl er hier schon seit Jahrzehnten Brutvogel ist. In der FFH-Verträglichkeitsstudie wurden Vorkommen des Waldwasserläufers im Bereich der Indemündung im Zuge der Datenabfrage thematisiert. Die Feldlerche kommt nicht im Bereich des Bebauungsplangebietes vor, sondern mehrere hundert Meter entfernt, westlich der jetzigen Betriebsgebäude der Fa. Eichhorn. Projektwirkungen auf diese Art sind sicher auszuschließen. Die aktuellen Untersuchungen zeigten v.a. ältere Nutzungsspuren des Bibers im Bereich Pellini-Weiher. Ein Vorkommen ist somit nachgewiesen – auch durch die aktuellen Untersuchungen. Dies wurde entsprechend berücksichtigt. Im Sinne einer angemessenen Betrachtung ist es allerdings nicht nachvollziehbar, dass es auf dem zukünftigen Betriebsgelände zu verkehrsbedingten Tötungen kommen sollte. Selbst wenn der Biber im Bereich des Pellini-Weihers und seines Umfeldes aktiv sein wird, so wird er sich an vorhandenen Strukturen orientieren und nicht ziellos über befestigte Fläche laufen. Es besteht für den Biber kein Anreiz, seinen Aktivitätsradius auf das Plangebiet auszuweiten. Dieses wird zudem von einem Zaun umgeben sein. Von einem tatsächlich signifikant erhöhten Tötungsrisiko kann keine Rede sein. Eine Brut des Eisvogels am PelliniWeiher konnte im Zuge der aktuellen Untersuchungen sicher ausgeschlossen werden. Regelmäßige Beobachtungen gab es vor allem entlang der Rur. Funktionsbeziehungen zwischen dem PelliniWeiher, der Rur und dem nördlich liegenden Abgrabungsgewässer bestehen durchaus, werden aber durch eine Realisierung der Planung keinesfalls unterbrochen. Weder ist mit einer erhöhte Tötungsgefahr, noch mit erheblichen Störungen zu rechnen. Einen Brutnachweis des Pirols im Untersuchungsgebiet gab es im Rahmen 145 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Landschaftbild Diese Planung hat folgende Konsequenzen auf das Landschaftsbild: Verarmungseffekt der Landschaft durch Abnahme von vielfältigen Formen und charakteristischen Elementen Verfremdungseffekt der Landschaft durch ortsuntypische Gestaltung,Verwendung fremder Baustoffe Normierungs- und Nivellierungseffekt der Landschaft, verbunden mit der Verwendung einheitlicher Bau und Gestaltungsweisen, die keinerlei Bezug mehr auf regionale Formen nehmen Das Einbringen von Elementen in die Landschaft führt in dieser Dimension,Massierung und Strukturierung zu einer erheblichen Störung des Landschaftsbildes Oberflächenveränderung entspricht nicht mehr der umgebenden Landschaft und wirkt daher auffällig Lage/Strukturstörung durch die Planung, die den vorhandenen landschaftlichen Leitlinien wiederläuft und somit unverhältnismäßig in den Blick gerät Vielfaltsverlust durch die Bebauung und Nutzungsänderung gehen hier zahlreiche die Vielfalt prägende,historisch gewachsene Strukturen und Elemente der Landschaft verloren, die nicht mehr ersetzt werden. Durch das Hochregallager wird das Landschaftsbild vollkommen verändert und letztlich zerstört. Weite Sichtbeziehungen werden stark eingeschränkt. Die Anlage liegt isoliert in der Landschaft, bildet einen Störfaktor und trägt zur Zersiedelung und Zerschneidung der Landschaft bei. Der ländliche Raum wird durch eine solche industrielle Anlage überprägt und verwandelt den Ort in ein Gewerbegebiet, das das Dorf an seinem Ortsausgang(eingang) dadurch auf unabsehbare Zukunft verunstaltet wird. Der Bau dieser Anlage führt zwangsläufig zur Entstehung einer eher industriell geprägten Alltagslandschaft, die einmal mit diesem Etikett versehen schutzlos dem Veränderungsdruck ausgeliefert ist. der aktuellen Kartierung nicht. Obgleich es auch von Seiten Dritter keine konkreten Hinweise auf die Art im hiesigen Bereich gab, wurde die Art in der FFHVerträglichkeitsstudie besprochen. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird nicht bestritten. Folgerichtig wurde der Belang im Landschaftspflegerischen Begleitplan umfassend unter Heranziehung der Bewertungsverfahren nach NOHL und LANUV behandelt. Die Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach NOHL erfolgte in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde in Wert gesetzt; eine Kompensation wurde berechnet. Diese erfolgte sogar additiv zum Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt, obgleich das Bewertungsverfahren nach LANUV (2008) „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ an sich einen multifunktionalen Ansatz vertritt. Mit der zusätzlichen Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach dem Verfahrens nach NOHL wurde damit der Landschaftsbildproblematik in besonderer Weise Rechnung getragen. 146 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Um das Gelände sollen als Sichtschutz hier Weiden, Schwarzpappeln, Faulbäume sowie niedrigwachsende Arten (VVeißdorn,Schlehen,Haselnuss und Wildrose) angepflanzt werden. Bei einer Höhe des Hochregallagers von 35 m erübrigt sich hier jeglicher Kommentar zu verdeckenden Wirkung einer solchen Vegetation (siehe Fotomontage unten) Diese erhebliche Beeinträchtigung wird in den Planunterlagen nicht angemessen beschrieben. Die Bewertung des Landschaftsbildes ist auf den rechtlich definierten Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Baugesetzbuches abzustellen. Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sind demnach als Lebensgrundlage des Menschen und für seine Erholung zu sichern. Landschaftpflegerischer Begleitplan Zu erwähnen ist hier das die auf S. 7 Abb. 5 die dargestellten Eichen in Wirklichkeit Linden sind. Wir halten bei derartiger Bebauung einen Kompensationsbedarf für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von nur 0,3367 ha für indiskutabel. Ein solch geringer Kompensationsbedarf erscheint uns weit vorn rechnerischen Bedarf entfernt (und noch weit mehr vom tatsächlichen Bedarf). Konkret ist statt solch kleiner landschaftsästethischer Kompensation die Frage zu stellen, ob das Landschaftsbild nach dem sehr gravierenden Eingriff (siehe Fotomontagen) überhaupt noch wieder landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann. Der LBP ist schon daher abzulehnen. Etwaige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind grundbuchlich auf Dauer zu sichern — sowohl was den rechtsverbindlichen Ausschluss von Verschlechterungen etwa durch schädigende Nutzungen auf den Parzellen angeht, als auch was die Für den auf den angrenzende Wegen laufenden Spaziergänger wird die Eingrünung wegen des Abstandes zwischen Fußgänger und Vegetation sehr wohl in kurzer Zeit zu einer Sichtverstellung der Gebäude führen. Die Fernwirkung bleibt davon unberührt. Hierfür wird die Eingrünung aber nicht angelegt. Dem ist zu widersprechen. Die Art der Bewertung wurde mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Entscheidend für die Bewertung des Eingriffes in das Landschaftsbild ist der Umfang des tatsächlich beeinträchtigten Raumes. Dementsprechend wurden die Beeinträchtigungsbereiche ermittelt und abhängig von der Entfernung in zwei Wirkzonen unterteilt. Dabei zeigt sich, dass der tatsächliche Einwirkungsbereich auf Grund von Verstellungen und Verschattungen durch Waldflächen, Feldgehölze, Bebauung und Siedlungsflächen kleiner ist als die Gesamtfläche innerhalb der Radien der Wirkzonen. Es wird auf S. 17 des landschaftspflegerischen Begleitplans verwiesen. Dies ist korrekt. Es handelt sich um einen Übertragungsfehler von der Kartiergrundlage auf die Reinzeichnung. Dies wird im B-Plan korrigiert. Das Bewertungsverfahren wurde gemäß der Vorgabe angewendet. Es obliegt dem Gutachter nicht, hier höhere Werte zu ermitteln, nur weil die Naturschutzverbände den Kompensationsbedarf für zu niedrig oder gar indiskutabel erachten. Die Bewertung des Eingriffs und die Berechnung des Kompensationsbedarfs sind nachvollziehbar. Die Sicherung der Kompensationsflächen und –maßnahmen ist Vorausset- 147 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Pflege der Kompensations-Biotope angeht. Für ewig intensiv pflegebedürftige Biotope wie Obstwiesen ist hierfür eine Reallast ins Grundbuch einzutragen, die sicherstellt, dass der Biotop dauerhaft und fachkundig gepflegt und entwickelt wird, damit er seinem projektierten ökologischen und/oder landschaftsästhetischen Wert auch auf Dauer entspricht. Für nicht dauerhaft pflegebedürftige Biotope wie Wälder ist durch Eintrag einer Dienstbarkeit der Ausschluss schädigender Nutzungen oder von Störungen auf Dauer auszuschließen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nicht wie hier gefordert, fachlich ausreichend und rechtlich bindend dinglich auf Dauer gesichert sind, lehnen wir ab! Ob die Stadt Jülich für ihre Bauleitplanung auf ein Ökokonto des Landesbetriebs Wald und Holz nach der Ökokonto-Regelung des BNatSchG zurückgreifen darf, halten wir für strittig. Der Gesetzgeber hat für die Bauleitplanung ein eigenes Öko-Konto-System entwickelt. Dieses sollte nicht durch eine Vermischung mit der BNatSchG-ÖkoKonto-Regelung, die anderen Regularien unterfällt, verwässert und verwirrt werden. Eine Inanspruchnahme des Ökokontos Weiße Wehe lehnen wir schon daher vom Grundsatz her ab. Zudem liegt diese Maßnahme weit entfernt vom Eingriffsort (mehr als 20 km) in einem gänzlich anderen Naturraum (in der Eifel, während der Eingriff in der Kölner Bucht stattfindet). Eingriff und Kompensation stehen räumlich gar nicht mehr in Zusammenhang, was von keiner gesetzlichen oder untergesetzlichen Norm mehr gedeckt wird. Ebenso fehlt es an jeder Funktionalität zwischen Eingriff und Kompensation! Weder die Natur-Elemente (Tiere, Pflanzen, Wasser, Boden, Luft, ...), noch Erholungssuchende in der Landschaft in Jülich Kirchberg haben irgendeinen Nutzen von Kompensationsmaßnahmen am Wehebach bei Germeter. Diese Maßnahme entspricht also nicht den zung für die Plangenehmigung und wird dementsprechend durchgeführt. Die Maßnahme an der Weißen Wehe stellt nur einen Teil innerhalb des Gesamtkonzeptes zum Ausgleich des Eingriffs dar. Ein Großteil des Eingriffs wird durch Pflanzmaßnahmen in einer Größenordnung von über 1 ha innerhalb des Bebauungsplangebietes ausgeglichen. An zweiter Stelle erfolgt ein Ausgleich durch eingriffsnahe Maßnahmen auf Liegenschaften der Fa. Eichhorn. Erst darüber hinaus wird das restliche Kompensationsdefizit eingriffsfern, aber innerhalb des Kreisgebietes kompensiert. Auch diese Maßnahmen kommen dem Naturhaushalt zugute. Insofern spricht nichts gegen diese Art des Ausgleichs, zumal eine Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren hierzu stattgefunden hat. 148 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 rechtlichen Anforderungen. Wir lehnen sie daher ab. Ausgleichsmaßnahmen Bepflanzt werden soll auch die nördliche Fläche parallel zur alten Bahnlinie. Das Schotterbett bietet hier aber Lebensraum für die wärmeliebenden Amphibien. Die Bepflanzung kann so nicht befürwortet werden, da sie durch Beschattung zur Aufgabe dieses Habitats für die Tiere führt. Die Beschattung durch das 35 m hohe Gebäude ist allerdings als Folgewirkung auch in diesem Bereich zu prüfen. Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund Durch die unmittelbare Nähe des Pellini-Weiher sehen wir eine Gefährdung dieses Gewässers durch das mit Öl- und Kraftstoffresten, Reifen-, Kupplungs- und Bremsabrieb kontaminiert abzuleitende Oberflächenwasser, das im Starkregenfall sicherlich auch nicht nur über die Entwässerung abfließen wird, sondern ungelenkt ins Umfeld. Gerade Schadstoffe wie PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) im Dieselkraftstoff, Weichmacheröle durch Reifenabrieb und Schwermetalle durch Bremsbeläge können im FFHGebiet es zu einer erheblichen Verschmutzung des Gewässers und des Grundwassers führen. Auf der Basis von Untersuchungen, die beispielsweise vom TÜV Rheinland und dem Bundesinstitut für Risikobewertung gemacht wurden, stehen PAK im begründetem Verdacht, Krebs erzeugend zu sein, das Erbgut zu verändern und die Fortpflanzung zu beeinträchtigen, für Amphibien eine fatale Belastung. Einige wesentliche Vertreter sind Naphtalin, Phenanthren, Fluoranthen und Anthracen, alle wassergefährdend entsprechend Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2). Diese prioritären Stoffe werden nach Bericht des Umweltbundesamtes (Emissionsminderung für prioritäre und prioritäre gefährliche Stoffe der Wasserrahmenrichtlinie) in unterschiedliche Gefahrengruppen Der Einwand ist nicht berechtigt. Es ist nicht klar, welche „wärmeliebenden Amphibien“ hier gemeint sind. Die Eingrünung wird die bereits bestehende Gehölzleitlinie an der alten Bahn stärken und ist damit aus naturschutzfachlicher Sicht positiv zu bewerten. Die Gehölze im Norden des Pellini-Weihers werden auch nicht freigestellt, um vermeintliche Offenbereiche zu schaffen. Die flächenhafte Versickerung von Regenwasser stellt die ökologisch sinnvollste Voraussetzung zur Ableitung von unbelastetem bzw. schwach belastendem Niederschlagswasser dar. Im Plangebiet wurde daher die Möglichkeit genutzt, innerhalb der festgesetzten Grünflächen, welche den geplanten Gebäudekomplex an drei Seiten umspannen, miteinander vernetzte, naturnahe und flächenhaft gestaltete Versickerungsanlagen anzuordnen. Die getrennte Erfassung der Niederschlagsabflüsse mit unterschiedlicher Verunreinigung ist bei der Bestimmung der Anlagenform wesentlich (vgl. Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)). Konkrete Maßnahmen zum Umgang mit den im Plangebiet anfallenden Niederschlagswässern sind mit dem Nachweis gem. § 51a LWG NRW beschrieben. Innerhalb des Plangebietes sind demnach die nachstehend aufgeführten Entwässerungseinrichtungen vorgesehen: • Flächenhafte Versickerung der Niederschlagsabflüsse von Dachflächen sowie der auf den versiegelten Flächen der Gebäudeumfahrung anfallenden Regenwässer innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen. Belastete Regenwässer aus der Fahr- 149 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 eingeteilt. Danach gilt als prioritär gefährlich (A) und zur Überprüfung als prioritär gefährlich (B) folgende Bewertung: Schwermetalle wie Cadmium und Quecksilber (A), Blei (B), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), (A und B) und damit als krebserzeugend, Wir verweisen wir auf die WRRL (Verschlechterungsverbot und das wasserrechtliche Verbesserungsgebot), wonach unseres Erachtens abzuleiten ist, dass derartige Stoffe auch in Unfallsituationen nicht in die Gewässer gelangen dürfen und bitten um eine Darstellung der Vermeidung derartiger Szenarien auf Ebene der Bauleitplanung. Wir lehnen die Planung wegen zahlreicher ungeklärter Fragen und der unzureichenden FFH-Prüfung ab. Wir glauben, dass allein der fehlende Schutzstreifen zum FFH-Gebiet diese Planung aus naturschutzfachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig macht. fläche vor dem Versandgebäude sind zu sammeln und über eine Rückhaltung gedrosselt dem städtischen Mischwasserkanal zuzuführen. • Das auf den Verkehrsflächen der L 241, Wymarstraße einschließlich des parallel verlaufenden Rad- und Gehweges anfallende Niederschlags-wasser wird unverändert über Bordstein/Rinnenanlagen mit Ablaufeinrichtungen dem städtischen Mischwasserkanal zugeführt. Von den geplanten Produktions- und Lagerstätten gehen keine relevanten Emissionen zur Belastung der Luft aus (vgl. Umweltbericht). Schlussfolgernd sind hieraus auch nur geringe Belastungen der Herkunftsflächen für den Regenabfluss abzuleiten. Die den Gebäudekomplex umlaufenden Verkehrsflächen werden mit ca. 20 LkwBewegungen je Tag beaufschlagt und sind gemäß DWA-M 153 (Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser) als gering ver-schmutzt einzustufen. Darüber hinaus trägt die festgesetzte Form der breitflächigen Versickerungsanlage mit einer nachgewiesenenen hydrau-lischen Belastung von Au(angeschlossene, undurchlässige Fläche) : As (versickerungswirksame Fläche) < 5 (vgl. DWA-A 138) zum bestmög-lichen Grundwasserschutz bei . Im vorliegenden Fall wird der Quotient mit < 3,2 deutlich unterschritten. Mit der geplanten flächenhaften Versickerung von unbelastetem bzw. schwach belastetem Niederschlagswasser innerhalb von bepflanzten und bewachsenen Grünflächen wird das Ziel eines nachhaltigen Boden- und Grundwasserschutzes erreicht. Die Versickerung des Regenwassers über eine bewachsene Oberbodenschicht ist eine wirksame Maßnahme der Regenwasserbehandlung zur Verminderung partikulärer, gelöster und feinpartikulärer Stoffe. Teilweise werden diese Stoffe in die oberen Zentimeter bis Dezimeter der Böden eingetragen. Die geplanten Versickerungsflächen erhalten aus diesem Grunde eine ca. 30 cm dicke Sohlsubstratschicht ('Belebte Bodenzone'). Der Boden ist somit ein wesentlicher Bestandteil der geplanten Versickerungs- 150 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 anlagen und übernimmt die Reinigungsfunktion, da erst nach Passage der örtlich mehr als 2 m mächtigen Sickerstrecke die Einleitung ins Grundwasser erfolgt. Die obere und durchlüftete Bodenzone der Versickerungsfläche stellt im Allgemeinen den entscheidenden Filter und Puffer gegenüber eingetra-genen Stoffen für das Grundwasser dar. Für den Abbau der meisten organischen Schadstoffe und sauerstoffverzehrender Substanzen sowie für Nitrifikationsvorgänge ist jedoch eine ausreichende Bodenbelüftung notwendig, die naturgemäß an der Bodenoberfläche höher ist als in größeren Bodentiefen. Daher wird den Versickerungsanlagen, bei denen der Niederschlagsabfluss über den Oberboden versickert wird, eine deutlich höhere Reinigungseffektivität gegenüber eingetragenen Schmutzstoffen zugeschrieben, als solchen ohne Oberbodenpassage. Auswirkungen auf benachbarte Anlagen oder Gewässer sind nicht zu befürchten, da die gesamte Versickerungsfläche aufgrund der vorge-gebenen Einschnittlage bzw. der geplanten Aufwallung entlang der öst-lichen und bereichsweise südlichen Plangebietsgrenze einen Regenwas-serüberschlag nicht zulässt. Die Dimensionierung der vorbeschriebenen Anlagen wurde für ein 100jährliches Regenereignis vorgenommen und bietet aufgrund von zusätzlichem Stauraum eine hohe Sicherheit gegen Versagen. Im Rahmen der FFHVerträglichkeitsprüfung konnte herausgearbeitet werden, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse kommt. Von einer unzureichenden Prüfung kann keine Rede sein. Ö 102 Schreiben vom 22.09.2016: Wenn das Verfahren „Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch mastartige Eingriffe“ zur Ermittlung verschiedener Aspekte herangezogen wird, sollten aber auch die in diesem Leitfaden zu findenden Im Rahmen der Landschaftsbildanalyse erfolgt die Einteilung in ästhetische Raumeinheiten. Höherwertige Einheiten werden von solchen mit niedrigerem Wert differenziert. Dementsprechend werden Bereiche mit Schutzgebieten, Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 151 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 „Hinweise für die Wahl von Einzelstandorten“ befolgt und angewendet werden. Hier sind z. B. zu nennen: Seite 36: Landschaftsbereiche von hohem ästhetischen Eigenwert wie etwa Naturschutzgebiete, flächige Naturdenkmale und andere ästhetisch wertvolle Landschaftsbereiche sollten in einem ausreichend großen Vorfeld frei von mastartigen Eingriffen gehalten werden. Seite 41: Ö 103 Bei allen Mastarten ist zur Reduzierung der ästhetischen Beeinträchtigung die Gestaltung des Standorts so weit wie möglich landschaftsgerecht, d.h. unter Berücksichtigung der naturräumlichen Ausstattungselemente durchzuführen. Die Anwendung des Leitfadens kann nur unter Berücksichtigung aller dort enthaltenen auf Kirchberg zutreffenden Punkte erfolgen. Ansonsten ist es willkürliches „Rosinenpicken“! Ich bitte um Klärung dieses Sachverhaltes. Schreiben vom 22.09.2016: Durch die Ausweitung der Firma Eichhorn auf die östliche Seite der L241 und insbesondere dadurch, dass die Zufahrt zum Logistikzentrum auf der Seite des Fußgängerweges und Radweges von Kirchberg nach Jülich entlang der L241 erfolgen soll, entstehen hier mindestens zwei neue Unfallschwerpunkte. Der erste Unfallschwerpunkt betrifft die neue Zufahrt zum Logistikzentrum. Besonders für Kinder, die mit Fahrrad zur Schule oder zu anderen Aktivitäten nach Jülich fahren, ist der Weg entlang des neuen Logistikzentrums der einzige mögliche. Der Radweges entlang der Rur unter der Brücke der B56 ist sehr einsam und Eltern halte ihre Kinder deswegen an, entlang der Landstraße zu fahren. Nutzung der Alternative über die Gereonstraße über die alte Bahnbrücke ist unpraktikabel, weil die Kinder dann ihre wie die Ruraue, höher bewertet, als die ackergeprägte Börde. Dies schlägt sich dementsprechend auch in der Bilanzierung des Eingriffs und der daraus resultierenden Kompensationsforderung nieder. Insofern sind die angrenzenden Schutzgebiete auch bei der Landschaftsbildbewertung berücksichtigt worden. Ein grundsätzlicher Versagensgrund ergibt sich daraus nicht. Weder die Eingriffsregelung für Eingriffe in den Naturhaushalt, noch die im Zusammenhang mit der Landschaftsästhetik formuliert grundsätzliche Restriktionen bei Eingriffen im Umfeld von Naturschutzgebieten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit den bestehenden Hochspannungsmasten bereits Vertikalstrukturen im Landschaftsbild vorhanden sind, die ähnlich hoch sind, wie das hier geplante Hochregallager. Schließlich erfolgt im vorliegenden Fall zu drei Seiten eine umfassende Eingrünung des Geländes. Zur Vermeidung neuer Unfallschwerpunkte wurde die Verkehrsanbindung des Plangebietes in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW über räumlich voneinander getrennte Zu- und Ausfahrtbereiche vorge-sehen. Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg angepaßt. 152 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Fahrräder mit samt der Schul- oder Sporttaschen die Treppe zur Brücke hinaufschieben müssten. Außerdem ist während der Rübenkampagne auch diese Straße durch LKWVerkehr belastet. Der zweite Unfallschwerpunkt wird an der Kreuzung zwischen alter Bahntrasse und L241 entstehen. Der Radweg wird teil des neuen Radweges von Aachen nach Jülich sein. Dort werden nicht nur Familien mit Kindern sondern auch FahrradPendler die durch den Lieferverkehr zum Logistikzentrum stark befahren L241 kreuzen. Sperren, die eine direkte Überquerung der Straße durch die Radfahrer verhindern, werden die Situation hier nicht entschärfen, da sowohl die Kinder als auch die Pendler (obwohl sicherlich nicht klug) diese durch umfahren überwinden werden. Die einen aus Übermut, die anderen aus Eile. Obwohl die Ansiedlung des Logistikzentrums an dieser Stelle aus vielen anderen Gründen sowieso nicht angeraten ist, sollte man bei einer unglücklichen Entscheidung für das Logistikzentrum die beiden Schwerpunkte entschärfen, um wenigstens Menschenleben zu schonen. Dazu ist eine Radumfahrung hinter dem Logistikzentrum vom der Straße „Am Weiher“ bis zur Bahntrassen und eine Fußgänger/Radbrücke über die L241 für den Radweg über Bahntrasse notwendig. Damit diese beiden Möglichkeiten auch genutzt werden, muss der Radweg hinter dem Logistikzentrum einen offenen (breiten) Eindruck machen. Außerdem müssten sowohl der neuen Weg, als auch die Bahntrasse von L241 bis zur Brücke über die Rur beleuchtet sein Ich bitte Sie, dies im Interesse unserer Kinder und im Interesse der überregionalen Besucher Jülichs in der Planung zu berücksichtigen. Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt am südlichen Gebietsrand ist ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb soll zur Aufrecht-erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden. Die Anlage dieses 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene, sepa-rat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung zu verlagern und mittels begrüntem Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren im Zufahrtbereich zusätzlich ausreichender Stauraum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann. Im Bereich der Zufahrt wird der Rad- und Gehweg durch diese Maßnahme von wartenden Fahrzeugen sicher freigehalten. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241 Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe des Straßenbaulastträgers die erfor-derlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbe-hindernden Bewuchs freuzuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder wer-den durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen wird die vorgegebene Beschränkung berücksichtigt. Es wird sichergestellt, dass innerhalb der Sichtfelder weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeugen beeinträchtigt wird. Mit einer Längsmarkierung wird die Bevorrechtigung von Radfahrern und Fußgängern in den Zu- und Einfahrbereichen verdeutlicht. Der angesprochene zweite Unfallschwerpunkt im Kreuzungsbereich der alten Bahntrasse (Radweg) mit der L 241 befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenzen. Seitens des Kreises Düren wird dieser Kreuzungspunkt künftig 153 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 mit dem Bahntrassenradweg AachenJülich überlagert. Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung dieses Konfliktpunktes sind Bestandteil dieser Maßnahme. Ö 104 Schreiben vom 25.09.2016: Durch die Ausweitung der Firma Eichhorn auf die östliche Seite der L241 wird direkt neben dem PelliniWeiher ein Hochregallager errichtet, das zu einem großen Teil brennbare Papiererzeugnisse enthalten wird. Der Brand in einem wesentlich kleineren Papierlager in Duisburg (siehe Bericht in der WAZ http://www.derwesten.de/staedte/du isburg/grossbrand-in-papierlagergrosse-rauchwolke-ueber-duisburgid11974895.html) erforderte den Einsatz von 115 Feuerwehrleuten zusätzlich zur Werksfeuer des dortigen Unternehmens. Die Firma Eichhorn KG hat bisher keine Werksfeuerwehr und die Stadt Jülich eine wesentlich kleinere Feuerwehr als Duisburg. Ich bitte Sie für eine ausreichende Kapazität bei den Jülicher Feuerwehren zu Sorgen, um auch einen Großbrand in dem neuen Logistikkomplex bekämpfen zu können. Da das Lager direkt neben einem unersetzlichen Naturschutzgebiet gebaut wird, muss auch sichergestellt werden, dass das Löschwasser nicht in den Pellini- Weiher gelangen kann. Ö 105 Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erstellenden Brandschutzkonzepte für die geplanten Gebäude sind umfassend, da insbesondere der Brandfrüherkennung eine große Bedeutung zukommt. Nur wenn Brände bereits in der Entstehungsphase erkannt und gelöscht werden, lassen sich größere Schäden und damit verbundene längere Betriebsunterbrechungen vermeiden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Mit der für ein Hochregallager vorgeschriebenen Sprinkleranlage muss ein Feuer weitestgehend selbstständig gelöscht werden; die erforderliche Löschwassermenge ist auf der Betriebsfläche vorzuhalten. Auswirkungen durch Löschwasser auf die angrenzenden Schutzgebiete (insbesondere Pelliniweiher) sind nicht zu besorgen, da aufgrund der Tiefenlage der äußeren Grünflächen zur Umgebungsfläche sowie einer zusätzlichen Aufwallung in östlicher Richtung das Löschwasser innerhalb des Plangebietes zurückgehalten wird. Schreiben vom 25.09.2016: Bei der Aufstellung der gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB relevanten Gesetze wurde beim Schutzgut Landschaft nur das Bundesnaturschutzgesetz (Landschaftsgesetz NW) aufgeführt. Es wurde hier und im weiteren Verlauf des Gutachten nicht die §§ 1 und 1a des BauGB erwähnt. Damit wurde nicht diskutiert, wie das Projekt einer der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten Bodennutzung sowie von einem baukulturell zu erhaltenden und zu entwickelnden Orts- und Landschaftsbild dient. Weiterhin sind bei der Bauleitplanung insbesondere die städ- Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans und auch im Umweltbericht wurde das Thema Landschaftsbild umfassend behandelt. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde in Wert gesetzt; eine Kompensation wurde berechnet. Diese erfolgte sogar additiv zum Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt, obgleich das Bewertungsverfahren nach LANUV (2008) „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ an sich einen multifunktionalen Ansatz vertritt. Mit der zusätzlichen Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach dem Verfahrens nach NOHL wurde damit der Landschaftsbild- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 154 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Ö 106 Ö 107 tebauliche Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Das hätte insbesondere erforderlich gemacht, die Entwicklung des Jülicher Ortsteils Kirchberg mit und ohne die Erweiterung der Firma Eichhorn KG darzulegen. Diese und weitere Punkte im BauGB wie z.B. Aussagen über den sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung von Flächen usw. werden nur sporadisch oder gar nicht behandelt. Dies verstößt im Übrigen ebenfalls gegen den LEP-NRW. Der Umweltbericht hat damit Mängel, die eine abschließenden Beurteilung des Projektes im Hinblick auf die Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung der Stadt Jülich nicht erlauben. Schreiben vom 22.09.2016: problematik in besonderer Weise Rechnung getragen. Für die Beurteilung des Planes sind verlässliche Informationen zum zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch das Logistikzentrum und die laut Planung gesteigerte Produktion notwendig. Das Verkehrsgutachten ist aber anscheinend nicht sorgfältig erstellt worden. In Tabelle 1 wird beispielsweise beim „Status quo“ bei der Rollenanlieferung mit 9,5 LKW gerechnet. Bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens verringert sich der Wert in Tabelle 2 auf 1 LKW. Weiterhin wird in Tabelle 1 das Versandlager mit 34 LKW angegeben, in Tabelle 2 fehlt die Angabe „LKW-Versandlager“ ganz. Es ist nicht zu verstehen, dass sich der LKW Verkehr durch die Umsetzung der Baumaßnahmen und bei der anvisierten Steigerung der Produktion in diesen Punkten verringert. Das Gutachten ist damit nicht geeignet, das Verkehrsaufkommen realistisch abzuschätzen. Die Rollenanlieferung wird von Zelle 821 (Status quo) nach Zelle 832 (Planfall) verlagert und weiterhin berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das alte Versandlager wird nicht mehr von Lkw angefahren. Diese Zielverkehre werden weiterhin berücksichtigt und steuern nun Zelle 830 (Rolltore) an. Schreiben Geologischer Dienst NRW vom 26.09.2016: Folgende Stellungnahmen liegen als Ergänzung zu unserem Schreiben vom 23. April 2015 (Az.:31.131/2475/2015) zu o. g. Planfläche vor: Stellungnahme aus Die Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten er- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 155 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 ingenieurgeologischer Sicht (Auskunft erteilt Herr Hanisch. Tel.: 02151 897 245): Die Baugrundeigenschaften, insbesondere das Trag- und Setzungsverhalten, sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Aus den mir vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Koslarer Sprung das Plangebiet von Nordwesten nach Südosten durchquert. Die genaue Lage der Störung ist mir nicht bekannt. Zur Klärung der Lage der Störung und auch der Frage einer möglichen Beeinflussung des Plangebietes durch Sümpfungsmaßnahmen empfehle ich mit der RWE Power AG Kontakt aufzunehmen. Stellungnahme zur Erdbebengefährdung(Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmann, Tel.: 897 258): Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Gemarkung Kirchberg der Stadt Jülich ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Zur Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen müssen die Hinweise zur Be¬rücksichtigung der Erdbebengefährdung der jeweils gültigen Regelwerke beachtet werden. Hier wird oft auf die Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 2 „Brücken" und Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und forderlich sind, wurde im Bebauungsplan vorgenommen. Sowohl die RWE Power AG als auch der Erftverband haben sich am Verfahren beteiligt und sich zur Planung geäußert. Die entsprechenden Hinweise wurden ebenfalls in den Bebauungsplan aufgenommen. 156 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 geotechnische Aspekte". Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hinge¬wiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Ö 108 Schreiben 05.09.2016: Erftverband vom Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken, wenn unsere Stellungnahme vom 27.10.2015 bei der Detailplanung auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird. Ö 109 Schreiben Bezirksregierung vom 07.09.2016: Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Stellungnahme vom 27.10.2015 wird bei der Detailplanung berücksichtigt. Köln Auf der Fläche des Gewerbegebietes befindet sich das bei der Gemeinde Jülich unter den lfd. Nrn. 52 und 82 eingetragene Bodendenkmal und Baudenkmal „Kirchberger Mühlenteich". Ich bitte Sie, dieses Denkmal bei der Planung der Fläche für die Landwirtschaft zu berücksichtigen und vor Zerstörung zu schützen. Dem Bodendenkmal wird dadurch Rechnung getragen, dass die Tiefbauarbeiten vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege begleitet und in enger Abstimmung mit diesem durchgeführt werden. Der Verlauf des Fließgewässers 'AltdorfKirchberg-Koslarer-Mühlenteich ist mit der entsprechenden Signatur im Bebauungsplan gekennzeichnet. Die geplante Transportbrücke überquert das Gewässer mit einem lichten Abstand von OK Wasserspiegel zur Unterkante der Brückenkonstruktion von ca. 14 Metern. Die erforderlichen Stützpfeiler der Brücke werden außerhalb des Gewässerquerschnittes angeordnet. Die Planung des Bauwerkes erfolgt in enger Abstimmung mit dem Fachamt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 157 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Ö 110 Schreiben Bezirksregierung Arnsberg vom 14.09.2016: Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 194" sowie über dem auf Koh-lenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland" (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 194" ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Inhaberin der Erlaubnis „Rheinland" ist die Wintershall Holding GmbH. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. (Gewinnungsmaßnahmen, siehe Seite 38 der Entwurfsbegründung) oder Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob" und „Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsent-scheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf.,,petroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiterenwerden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfah- Die Information wird zur Kenntnis genommen. Sowohl die RWE Power AG als auch der Erftverband haben sich am Verfahren beteiligt und sich zur Planung geäußert. Die entsprechenden Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 158 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 ren. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides ¬Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschrei-tenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-Norhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Ich bitte vorsorglich, von einer Beteiligung der Bergverwaltung in Düren abzusehen, da seit dem 01.01.2008 Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Bergbehörde als TÖB nur noch unter der 159 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 oben angegebenen Adresse in Dortmund erarbeitet werden (bitte den Verteiler ergänzen). Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung Ö 111 Schreiben Straßen 20.09.2016: NRW vom Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, da die verkehrlichen Belange in einer Verwaltungsvereinbarung unter Neuordnung bestehender Zufahrten geregelt werden. Bei der Änderungen im Straßenraum ist die Befahrbarkeit durch Winterdienstfahrzeuge zu berücksichtigen. Da der Luftraum über der klassifizierten Straße ebenfalls genutzt werden soll (hier Transport-brücke) ist eine vertragliche Regelung zwischen dem Betreiber des Werkes und dem Landes-betrieb zu treffen (Ansprechpartnerin ist Frau Wankelmuth). Evtl. Auflagen werden im Nut-zungsvertrag formuliert (z. B. Ablenkung durch Beleuchtung der Brücke, Transparenz kann zur Ablenkung der Verkehrsteilnehmer führen usw.). Bzgl. der Transportbrücke ist die Durchfahrtshöhe über der L 241 mind. 4,50 m (Bemessungsfahrzeug zzgl. Bewegungsspielraum und Sicherheitsraum). Die Nutzung der L 241 durch Schwer-/ Großtransporte ist bei der Installation der Transportbrücke zu berücksichtigen. In der Breite sind sämtliche Bewegungs- und Sicherheitsräume sowie Eigentumsgrenzen einzuhalten. Nähere Regelungen enthält der Nutzungsvertrag. Durch die Änderungen im Fahrbahnbereich entstehen dem Landesbetrieb höhere Unterhaltungskosten, die, wie die Herstellungskosten im Fahrbahnbereich durch die Stadt/ den Veranlasser zu tragen sind. Im Bereich der Anbindung an die L 241 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstra- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis: Der Straßenbauverwaltung liegt eine abgestimmte "Entwurfsplanung Verkehrsanbindung" vor. Die Hinweise bzw. zu erstellenden Nachweise sind Bestandteil dieser Entwurfsplanung. Im weiteren Verfahren dient der Entwurf als Grundlage einer zwischen der Straßenbauverwaltung und dem Vorhabenträger abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung. Bezüglich der Transportbrücke ist im weiteren Verfahren ebenfalls ein Genehmigungsantrag vorzulegen und eine vertragliche Regelung auf dieser Grundlage zu treffen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 160 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 ßen —RASt- Ab¬schnitt 6.3.9.3 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich. Sie dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken. Nachzuweisen sind Sichtfelder · für die Haltesicht, · für die Anfahrsicht sowie · für Überquerungsstellen. Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahr-zeuge beeinträchtigt werden. Ö 112 Schreiben Kreis 22.09.2016: Düren vom Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Ø Kämmerei Ø Kreisentwicklung und — straßen Ø Brandschutz Ø Umweltamt Wasserwirtschaft Die in der Stellungnahme vom 09.06.2015 aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange wurden weitgehend berücksichtigt. Niederschlagswasserbeseitigung Das den Unterlagen beiliegende Entwässerungskonzept vom März 2016, aufgestellt vom Ingenieurbüro Behler, wurde der unteren Wasserbehörde zwischenzeitlich zur Prüfung vorgelegt. Die anfallenden Niederschlagswäs- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der wasserrechtliche Antrag gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG wird im weiteren Verfahren auf der Grundlage des Entwässerungskonzeptes der unteren Wasserbehörde zur Genehmigung vorgelegt. 161 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 ser von den Dachflächen sowie der auf den versiegelten Flächen der Gebäudeumfahrung anfallenden Regenwässer sollen über Mulden versickert werden. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wurde nachgewiesen. Weiterhin wurde die Dimensionierung der o.g. Mulden für ein 100-jährliches Regenereignis vorgenommen. Belastete Regenwässer (z.B. Fahrfläche vor dem Versandgebäude) sollen in den städtischen Mischwasserkanal über eine Rückhaltung gedrosselt abgeleitet werden.Somit ist die grundsätzliche Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes nachgewiesen. Die Flächen für die Versickerung wurden im Bebauungsplan festgesetzt. Für die Versickerung des Niederschlagswassers in den Untergrund ist eine wasserrechtlicher Antrag gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Uferrandstreifen Lohner Fliess Der Anregung, den Wirtschaftsweg und ein Teil der geplanten Grünflächen zugunsten eines Uferrandstreifens entlang des Lohner Fliesses zu tauschen, wurde nicht gefolgt. Daher wird noch einmal auf diese Möglichkeit hingewiesen. Grundwasserverhältnisse Hierzu wurde eine Aussage im Entwässerungskonzept getroffen und ein Hinweis bzgl. des Wiederanstieges des Grundwassers in den Bebauungsplan aufgenommen. Transportbrücke Bei der Errichtung der Transportbrücke über den AKK-Mühlenteich handelt es sich um die Kreuzung eines Fließgewässers. Hierfür ist ein wasserrechtlicher Antrag gemäß § 22 (ehemals § 99) Landeswassergesetz erforderlich. Immissionsschutz Gegen das Planvorhaben bestehen keine Bedenken, da alle den Immissionsschutz betreffende Belangen ausreichend eingestellt wurden. Bodenschutz Es bestehen keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen. Abgrabungen Die Anregung zur Verlagerung des Uferrandstreifens 'Lohner Fließ' konnte nicht weiter verfolgt werden, da dieser Bereich außerhalb der Plangebietsgrenze liegt. Der wasserrechtliche Antrag gemäß § 22 LWG wird im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Belange aufgestellt und der Unteren Wasserbehörde zur Genhmigung vorgelegt. 162 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Natur und Landschaft Zum o.g. B-Plan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang" liegen neben der Begründung u.a. ein Umweltbericht, eine FFH-Verträglichkeitsstudie, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Landschaftsbildbewertung (LPB) und eine Artenschutzprüfung (ASP) vor. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass die Belange des Naturschut-zes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes umfangreich ermittelt und in die Planung eingestellt worden sind, so dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen werden. Es ist jedoch anzumerken, dass die Maßnahmen zur planexternen Kompensation auf den Flächen der Firma Eichhorn in Kirchberg zu konkretisieren sind. Hier sind Angaben zur Mindestpflanzgröße für die Obstbaumhochstämme, dem Pflanzabstand der Bäume untereinander sowie zur Anlage der Wiesen und einer zugehörigen extensiven Weidenutzung zu machen. Die Pflanzgröße der Bäume muss eine unbeastete Stammlänge von mindestens 180 cm und einen Stammumfang von 7 - 8 cm, besser noch von 8 - 10 cm, gemessen in einem Meter Höhe des Stammes, haben.Es wird empfohlen altbewährte heimische Obstsorten zu verwenden. Weiterhin ist davon auszugehen, dass das Betriebsgelände eingezäunt wird. Es wird, auch unter Bezug auf die Ausführungen im LPB, 7.1 "Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet" angeregt, eine Zaunanlage zwischen GE und Maßnahmenfläche zu bauen, nicht auf die Außengrenze des Plangebietes. Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmenfläche M3 im Süden des Plangebietes liegt (siehe im Umweltbericht Seite 29). Weiterhin kann die Beendigung Die Hinweise und Anregungen insbesondere auch zur 'Zaunanlage' werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Der Hinweis zur zeitlichen Bindung der durchzuführenden Pflanz-maßnahmen ist nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplanes. 163 Anlage C zur Vorlagen-Nr.. 62 / 2017 einer Baumaßnahme im B-Plan nicht festgesetzt werden (siehe "Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet). Lediglich der Baubeginn bzw. die Rechtskraft eines B-Planes sind zeitlich fixiert, sodass die Pflanzmaßnahmen hieran zu koppeln sind (siehe Umweltbericht, Seite 30). Zuständig für die Einhaltungen der Festsetzungen aus dem B-Plan ist die Stadt Jülich, nicht die Untere Landschaftsbehörde. Ö 113 Schreiben Wintershall GmbH vom 27.09.2016: Holding Wir bedanken uns für die Beteiligung an der o. g. Maßnahme und nehmen hierzu wie folgt Stellung: Wie in unserer Stellungnahme vom 26.11.2015 (AFD-2015-0798) bereits mitgeteilt befindet sich der räumliche Geltungsbereich der o. g. Maßnahme innerhalb des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes „Rheinland“ der Wintershall Holding GmbH. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Ein entsprechender Hinweis auf das Erlaubnisfeld wurde in die Begründung aufgenommen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung der Maßnahme. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. 164