Daten
Kommune
Jülich
Größe
6,7 MB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 der Stadt Jülich
Inhalt
INHALT
1. Anlass der Planung und Durchführung...................................................................... 1
2. Lage und Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ................................................. 1
3. Planvorgaben............................................................................................................ 3
3.1 Flächennutzungsplan .......................................................................................... 3
3.2 Landschaftsplan, Schutzgebietsausweisungen ................................................... 3
4. Darstellung des jetzigen Zustandes .......................................................................... 5
4.1 Landschaftsbild ................................................................................................... 5
4.2 Naturhaushalt/Biotoptypen .................................................................................. 5
4.3 Boden ................................................................................................................. 9
4.4 Vorbelastungen ................................................................................................... 9
5. Ökologische Bewertung ............................................................................................ 9
5.1 Bestandsbewertung Naturhaushalt ..................................................................... 9
5.2 Bestandsbewertung Landschaftsbild ................................................................. 11
6. Eingriff .................................................................................................................... 15
6.1 Eingriffsbeschreibung und Konfliktanalyse ........................................................ 15
6.2 Wirkungsbereiche und Beeinträchtigungsfaktoren............................................. 17
6.3 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen................................... 18
6.4 Unvermeidbare Beeinträchtigungen .................................................................. 18
6.5 Kompensationsbedarf Naturhaushalt ................................................................ 19
6.6 Kompensationsbedarf Landschaftsbild .............................................................. 20
6.7 Gesamtkompensationsbedarf ........................................................................... 23
7. Ausgleich ................................................................................................................ 23
7.1 Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ............................................. 24
7.2 Externe Kompensationsmaßnahme .................................................................. 26
7.3 Artenschutzmaßnahmen ................................................................................... 33
8. Zusammenfassung ................................................................................................. 33
9. Literatur .................................................................................................................. 34
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Jülich
1
1. Anlass der Planung und Durchführung
Die Stadt Jülich möchte mit Hilfe des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn im
Nordwesten des Stadtteils Kirchberg, südlich und westlich der B56 schaffen.
Die Planung bereitet einen Eingriff gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 Landschaftsgesetz NW vor,
der mit Hilfe von Kompensationsmaßnahmen, die in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW festgelegt werden, auszugleichen ist. Das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung wurde im Frühjahr 2015
mit der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragt. Im Verlauf
des Jahres 2015 fanden die Geländearbeiten hierzu statt.
Zur Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt wurde das Verfahren nach LANUV
(2008): „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“
verwendet. Neben der direkten Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch die Errichtung des Gebäudekomplexes, wird auch das Landschaftsbild durch ein geplantes
Hochregallager beeinträchtigt. Dieser Eingriff wurde mit Hilfe des Bewertungsverfahrens nach NOHL (1993): „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige
Eingriffe“ beurteilt. Dieses Verfahren ist eigentlich für die Aufstellung „mastenartiger“
Anlagen vorgesehen, wurde aber in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren auch
hier angewendet.
2. Lage und Abgrenzung des Bebauungsplangebietes
Das Plangebiet liegt im Norden von Jülich-Kirchberg und hat eine Flächengröße von
4,4 ha. Es wird im Norden von einer stillgelegten Bahntrasse mit Fahrradweg und der
dahinter liegenden Abgrabung der Firma Sieb Kieswerke GmbH begrenzt. Im Westen
schließt sich die L 241 mit dem parallel verlaufenden Mühlenteich und das Betriebsgelände der Fa. Eichhorn an. Im Süden befindet sich der Firmensitz; dahinter liegen Pferdeweiden. Im Osten liegt das NSG „Pellini-Weiher“, welches Teil des FFH-Gebietes
„Indemündung“ (DE-5104-301) ist, das sich im Osten mit der Ruraue fortsetzt.
Die Bebauungsplanfläche selber war bis vor kurzem im Nordwesten mit der so genannten „Bitumenhalle“ und ihren Nebenflächen (Zufahrt, Lager) bebaut. Die Halle ist mittlerweile abgerissen. im Süden und Osten schließt sich eine Ackerfläche an. Nördlich
der Planfläche verlaufen 2 Hochspannungstrassen in Ostwest-Richtung, die das Gelände in markanter Weise um ca. 30 Meter überragen.
Es ist geplant, die Fläche mit mehreren Gebäuden (Hochregallager (ca. 35 Meter),
Wellpappenerzeugung, Papierlager, Versand) sowie Lade- und Fahrbereichen großflächig zu bebauen. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung stattfinden.
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Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Bebauungsplangebietes.
Abb. 2: Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen.
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3. Planvorgaben
3.1 Flächennutzungsplan
Im derzeitigen Flächennutzungsplan der Stadt Jülich ist das Plangebiet dreigeteilt. Entlang der Wymarstraße auf etwa der Hälfte der Gesamtfläche gibt es eine Darstellung
als „Gewerbliche Baufläche“. Nach Osten schließt sich eine „Grünfläche“ und eine
„Fläche ohne Darstellung“ an. Der FNP wird im Parallelverfahren zu diesem Bebauungsplanverfahren geändert, so dass es zu einer Darstellung einer „Gewerblichen Baufläche“ im Gesamtgebiet kommt. Im Tausch hierzu soll am südlichen Ortsausgang in
Richtung Schophoven eine bisherige „Gewerbliche Baufläche“ in „Grünfläche“ umgewandelt werden.
3.2 Landschaftsplan, Schutzgebietsausweisungen
Im Umfeld der geplanten Bebauung befinden sich mehrere Schutzgebiete, darunter
Naturschutzgebiete (NSG), ein FFH-Gebiet, Landschaftsschutzgebiete (LSG) und
Naturdenkmäler.
Bei den NSG handelt es sich, gemäß Landschaftsplan 2 Ruraue des Kreises Düren
um:
• NSG 2.1-10 „Pellini-Weiher“. Die Unterschutzstellung dient dem Erhalt und der Optimierung gefährdeter Pflanzengesellschaften und -arten stehender Gewässer sowie
der Lebensstätten für Biber, Amphibien und Eisvogel. Weitere im Gebiet vorkommende und zu schützende Arten sind: Krickente, Flussregenpfeifer, Nachtigall, Pirol
und Waldwasserläufer. Das NSG grenzt direkt östlich an das Plangebiet an.
• NSG 2.1-11 „Rurauenwald-Indemündung“. Dieses Gebiet grenzt direkt östlich an
das NSG „Pellini-Weiher“ an und verläuft dann südlich entlang der Rur. Im NSG sind
die letzten Bestände des Weichholz-Auwaldes in der Rurniederung angesiedelt.
Durch die Unterschutzstellung wird der natürliche Verlauf der Rur mit Altarmen,
Steilufern und Inseln erhalten. Als besonders schützenswerte Vegetation finden sich
hier die einjährige Vegetation der Schlammflächen und die Unterwasservegetation
der Fließgewässer. Zu den im Gebiet vorkommenden Tieren gehören Biber, Eisvogel, Krickente, Flussregenpfeifer, Nachtigall, Pirol sowie Waldwasserläufer.
Das FFH-Gebiet „Indemündung“ (DE-5104-301) umfasst die beiden NSG „PelliniWeiher“ und „Rurauenwald Indemündung“. Der hier vorherrschende Weichholzauenwald ist einer der größten zusammenhängenden Weichholzauen in ganz NordrheinWestfalen. Der naturnahe Verlauf der Rur bietet zudem Arten wie Eisvogel, Flussregenpfeifer, Pirol und Nachtigall wertvolle Lebensräume und Jagdreviere. Weitere in
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diesem Gebiet beheimatete Tiere sind Groppe und Biber, sowie überwinternde Vogelarten wie Krickente und Waldwasserläufer.
Im Plangebiet und seinem Umfeld gibt es mehrere LSG. Innerhalb eines 2.000 m Radius’ verzeichnet der Landschaftsplan 11 Landschaftsschutzgebiete.
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
LSG-5003-0012 „Seitentälchen bei Bourheim“
LSG-5003-0013 „Im nördlichen Teil des Kreises Düren“
LSG-5004-0003 „Rurtal südlich der Autobahn A44“
LSG-5004-0004 „Baggersee Jülich Kirchberg mit Ruruferbereich“
LSG-5004-0005 „Wymarer Hof“
LSG-5004-0008 „Jülich-Süd Stellwerk-Mühlenteich, Haus Koe“
LSG-5104-0001 „Kirchberg“
LSG-5104-0002 „Lohberg Kahlenberg und Seitentälchen“
LSG-5104-0003 „Fuchstal-Langwald mit Laubwald, Auf der Auel“
LSG-5104-0004 „Fuchstal-Indetal“
LSG-5104-0005 „Rurwiesen bei Altenburg und Schophoven“
Abb. 3: Schutzgebiete: LSGs (grün schraffiert), NSGs (lila schraffiert) und FFH-Gebiete (rot punktiert)
Das Plangebiet liegt teilweise auf dem im Süden direkt angrenzenden LSG „Wymarer
Hof“ mit Gehöften, Pferdekoppeln und Streuobstwiesenstrukturen. Im Nordwesten be-
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findet sich das LSG „Rurtal südlich der Autobahn A44“ mit dem „Gut Linzenich“, das
Parkanlagen mit alten Baumbeständen und Streuobstwiesen aufweist; und im Nordosten das LSG „Baggersee Jülich Kirchberg mit Ruruferbereich“, das Stillgewässer stellt
Brut- und Rastgebiete für verschiedene Wasservogelarten zur Verfügung.
Zusätzlich finden sich in näherer Umgebung des Plangebiets 8 Naturdenkmäler. Es
handelt sich dabei um Einzelbäume (Eichen, Linden und Buchen), eine Baumgruppe
und Allee am „Gut Linzenich“ sowie die „Aue“ des „Mühlenteichs“ nördlich des Plangebiets.
4. Darstellung des jetzigen Zustandes
4.1 Landschaftsbild
Unter dem Landschaftsbild wird die durch Sehen, Hören und Riechen sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft verstanden (ADAM, NOHL &
VALENTIN 1986). Es wird einerseits geprägt durch die real gegebenen Landschaftseigenschaften Relief, Vegetation, Gewässer und Nutzungs-, Bau- und Erschließungsstrukturen sowie andererseits durch die subjektiv empfundenen Bedürfnisse des Betrachters nach Schönheit, Heimat, Freiheit und Erholung. Maßgebliche Wertkriterien
der Landschaftsästhetik sind landschaftliche Vielfalt, Natürlichkeit der Strukturen sowie
Eigenart und Charakteristik der Landschaft, die beim Betrachter die Bedürfnisse nach
Information, Orientierung, Selbstverwirklichung und Identifikation erfüllen.
Der geplante Standort des Wellpappenwerks der Fa. Carl Eichhorn KG, liegt auf einer
Höhe von ca. 82-85 m ü. NN in der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“. Insgesamt ist das Relief der Rurtalaue im Umkreis von 2 km um den Standort nur sehr wenig
bewegt, steigt aber insbesondere nach Südwesten auf Höhen über 110 m an, während
es nach Norden nur geringe Höhenunterschiede gibt.
Die Siedlungsstrukturen werden neben der Stadt Jülich aus kleineren Ortschaften und
einigen einzeln gelegene Aussiedlerhöfen mit den dazugehörigen Verbindungswegen
gebildet.
Innerhalb der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ liegt das Bebauungsplangebiet
in der „Jülicher Börde“. Innerhalb eines 2 km Umkreises um das Plangebiet lassen sich
zwei „ästhetische Raumeinheiten“ differenzieren: zum einen das „Rur-Inde-Tal“ im Osten und zum anderen die „Börde“ im Westen.
4.2 Naturhaushalt/Biotoptypen
Das Bebauungsplangebiet umfasst in weiten Teilen eine Ackerfläche sowie die bis vor
kurzem mit der Bitumenhalle und ihrem Außengelände genutzte Gewerbefläche der
Fa. Eichhorn. Diese war mit Ruderalfluren und Pioniergehölzen bewachsen, die im Zuge des Abrisses der Bitumenhalle eingeebnet wurden. Sie werden für die hiesige Bilanz des Bestandes vor Eingriff noch zugrunde gelegt. Dies gilt auch für 2 ältere Lin-
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den, die im Westen noch auf dem Gelände stocken. Entlang der Wymarstraße stehen
einige junge Straßenbäume sowie im nördlichen Abschnitt eine ältere Linde. Im Westen schließt sich der ausgebaute Mühlenteich an, der von Gehölzbeständen gesäumt
wird. Innerhalb des Bebauungsplangebietes befinden sich somit im Einzelnen die
nachfolgend dargestellten Biotoptypen:
Acker (HA0, aci)
Der südliche und überwiegende Teil der Planfläche besteht aus einem Acker. Im Jahr
2015 wurde hierauf Mais angebaut. Aufgrund der intensiven Nutzung des Bodens und
dem hohem Einsatz von Bioziden und Düngemitteln ist nur eine rudimentär ausgeprägte Ackerwildkrautflora vorhanden, die sich weitgehend auf die Ackerränder beschränkt.
Abb. 4: Der überwiegende Teil des Bebauungsplangebietes besteht aus einer Ackerfläche.
Mosaik: Ruderalfluren (K, neo5), teils mit jungem Gehölzbestand (Wald 90, ta3-5,g) auf
künstlichem Standort
Außerhalb der versiegelten Flächen der Bereiche um die Bitumenhalle mit ihrer Zufahrt
befand sich in der Betriebsphase ein Mosaik aus Ruderalfluren mit geringem Anteil an
Störzeigern und Pioniergehölzbeständen (auf künstlichen Standorten). Pflanzensoziologisch ist die Ruderalflur dem Rainfarn-Beifußgestrüpp (Tanaceto-Artemisietum) zuzuordnen.
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Baumgruppe mit starkem Baumholz (BF90, ta)
Im Nordwesten des Bebauungsplangebietes stocken 3 alte Linden mit starkem Baumholz. Eine Linde befindet sich im Straßenbankett, die beiden anderen auf dem Gelände
der Fa. Eichhorn.
Abb. 5: Drei ältere Linden stocken im Nordwesten des Plangebietes.
Straßenbegleitgrün ohne (VA, mr4) und mit (VA, mr9) Gehölzen
Zum Straßenbegleitgrün gehören Bankette mit und ohne Gehölze. Bei den Gehölzen
handelt es sich um dreizehn jüngere Gehölze im südlichen Straßenverlauf; darüber
hinaus um eine alte Linde (siehe oben) im Norden. Die Bankette werden durch gemähte Grasfluren oder Bodendecker gebildet.
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Abb. 6: Straßenbegleitgrün mit und ohne Gehölze.
Bach, bedingt naturfern (FM, wf6)
Der Mühlenteich verläuft entlang der westlichen Bebauungsplangrenze in begradigter
und befestigter Form.
Abb. 7: Mühlenteich auf Höhe der Werkseinfahrt der Fa. Eichhorn.
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Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen 50-70%, Jungwuchs-Stangenholz (BE70,
ta3-5)
Die Böschungen im südlichen Teil des Mühlenteiches werden von jungen Ufergehölzbeständen gesäumt. Neben standortgerechtem Jungwuchs dominieren hier Brombeeren und Waldrebe.
Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen >70%, geringes Baumholz (BE100, ta2)
Im nördlichen Teil des Mühlenteiches stocken entlang der Böschungen Bestände mit
standortgerechten Arten wie Erle, Esche und Weide, begleitet von Waldrebe, Hasel
und Brombeere.
Versiegelte Fläche (VF0)
Auf dem nördlichen Teil des Plangebiets stand die ehemalige Bitumenhalle mit den
entsprechenden Zufahrtswegen. Die Fläche war versiegelt. Darüber hinaus bildet die
Wymarstraße eine versiegelte Verkehrsfläche im Westen des Plangebietes. Dort befindet sich auch ein befestigter Parkplatz.
4.3 Boden
Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (Geologischer Dienst
2005) zeigt eine Zweiteilung des Bebauungsplangebietes. Etwa ein Drittel der Fläche
im nordöstlichen Teil besteht aus einem Auengley mit geringer Bodenschätzung. Der
Standort erhält bezüglich der Schutzwürdigkeit der Böden „keine Bewertung“. Der größere südwestliche Teil besteht aus staunassen Braunerden mit hoher Bodenschätzung. Der Boden wird als „sehr schutzwürdiger Boden“ bewertet. Die Bewertung leitet
sich aus der „Regelungs- und Pufferfunktion“ sowie der „natürlichen Bodenfruchtbarkeit“ des Bodens ab.
4.4 Vorbelastungen
Als Vorbelastungen des Landschaftsbilds sind als technische Bauwerke im Raum insbesondere die beiden markanten Stromtrassen (2 x 110 kV Leitungen) zu nennen, die
unmittelbar nördlich des Plangebiets in Ostwest Richtung verlaufen. Darüber hinaus
wird der Bereich durch die bestehenden Betriebsgebäude der Fa. Eichhorn westlich
der Wymarstraße geprägt. Weiter nördlich befindet sich im Anschluss an das Abgrabungsgewässer ein in Betrieb befindliches Kieswerk.
5. Ökologische Bewertung
5.1 Bestandsbewertung Naturhaushalt
Zur Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt wurde das Verfahren nach LANUV
(2008) „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ verwendet. Für die Bestandsbewertung wurden die oben beschriebenen Biotoptypen berücksichtigt, die auf der Planungsfläche vor dem Abriss der Bitumenhalle vorhanden
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waren. Die höchste Bewertung erhält mit 8 Punkten die Baumgruppe aus drei alten
Linden im Nordwesten des Plangebietes, die zu ihrem Schutz festgesetzt werden und
somit erhalten bleiben. Einen Punkt weniger erhalten die Ufergehölze im nördlichen
Teil des Mühlenteiches. Da sich am Gewässer nichts verändert, bleibt auch dieser Bestand erhalten. Eine durchschnittliche Bewertung von 5 Punkten erhalten der ausgebaute Mühlenteich und das Mosaik aus Ruderalfluren und Pioniergehölzen im Bereich
der ehemaligen Bitumenhalle und des Umfeldes. 4 Punkte erhalten die jungen Straßenbäume und die jungen Ufergehölze im südlichen Abschnitt des Mühlenteiches.
Diese beiden Biotoptypen werden z.T. von der Transportwegebrücke überspannt, so
dass davon auszugehen ist, dass sie nicht dauerhaft erhalten bleiben. Selbst wenn die
Gehölze nicht entfernt werden, wird der Mangel an Feuchtigkeit unter der Brücke auf
Dauer dazu führen, dass die Gehölze abgängig sind. Dies muss beim Eingriff berücksichtigt werden. Sehr geringwertig sind mit 2 Punkten das Straßenbegleitgrün ohne
Gehölze und die Ackerfläche. Versiegelte Flächen haben keinen ökologischen Wert
und erhalten somit 0 Punkte.
Die nachfolgende Tabelle fasst die Bestandsbewertung zusammen.
Tabelle 1: Bestandsbewertung Naturhaushalt
1
2
3
4
5
Biotopwert
Fläche (qm)
Gesamtwert (Sp. 3x4)
Betroffener Biotoptyp
Kürzel
Baumgruppe, starkes
Baumholz
BF90, ta
8
300
2.400
Ufergehölz, geringes
Baumholz
BE100, ta2
7
385
2.695
Mosaik aus Ruderalflur
und Pioniergehölzen
K, neo2/
Wald, ta3-5,
g
5
11.960
59.800
Bach, bedingt naturfern
FM, wf6
5
925
4.625
Straßenbegleitgrün, mit
Gehölzen
VA, mr9
4
263
1.052
Ufergehölz, jung
BE70, ta3-5
4
350
1.400
Acker
HA0, aci
2
22.763
45.526
Straßenbegleitgrün, ohne
Gehölze
VA, mr4
2
624
1.248
Versiegelte Fläche (gewerblich und Verkehr)
VF0
6.780
0
44.400
118.746
0
Gesamtwert
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Abb. 8: Biotoptypenkartierung der Planfläche.
5.2 Bestandsbewertung Landschaftsbild
Für den Eingriff in das „Landschaftsbild“ wurde das Bewertungsverfahren nach NOHL
(1993): „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Wie der Name sagt, wird dieses Verfahren üblicherweise bei Sendemasten,
Hochspannungsleitungen und Windenergieanlagen verwendet. Im vorliegenden Fall
wird das Verfahren für die Landschaftsbildbewertung des Hochregallagers genutzt.
Dies geschieht in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hier gewählte methodische Ansatz von Anlagenhöhen bis 99 Meter
ausgeht. Hinsichtlich des notwendigen Kompensationsflächenbedarfs ergibt sich im
Hinblick auf die Höhe des Hochregallagers somit kein Unterschied zwischen beispielhaften Gebäudehöhen von 25, 35 oder 45 Metern.
Zur Eingriffsermittlung für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird der Kompensationsflächenumfang (K) für landschaftsästhetische Maßnahmen nach folgender
Formel berechnet:
K=F∗e∗b∗w
F = tatsächlicher Einwirkungsbereich
e = Erheblichkeitsfaktor
b = Kompensationsflächenfaktor
w = Wahrnehmungskoeffizient
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Landschaftsästhetisch wird durch das geplante 35 m hohe Hochregallager potentiell
ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von 2.000 Metern um den Bau und einer
Flächengröße von insgesamt ca. 1.315 Hektar beeinträchtigt. Dieser Wirkraum wird in
zwei unterschiedlich stark betroffene Zonen eingeteilt: Wirkzone I (Kreisfläche mit Radius 500 m) und Wirkzone II (Kreisfläche mit 2.000 m-Radius minus 500 m-Radius).
Für diese beiden Wirkräume wird jeweils getrennt der Kompensationsflächenumfang
ermittelt und zwar in Verknüpfung mit den zwei abgegrenzten ästhetischen Raumeinheiten. Die planerische Bearbeitung erfolgt für die Zonen I und II auf der Deutschen
Grundkarte im Maßstab 1:10.000.
Der ästhetisch tatsächlich beeinträchtigte Raum (F) ist der Bereich der Landschaft,
von dem aus das Hochregallager zu sehen sein wird. Ausgenommen davon sind sichtverschattete Flächen, die sich hinter sichtverstellenden, baum- oder gebäudebestandenen Flächen befinden. Innerhalb der Wirkzone I erstreckt sich der blickverstellte Bereich nach NOHL pauschal über 90 m und innerhalb der Wirkzone II über 360 m.
Zur Ermittlung des landschaftsästhetischen Erheblichkeitsfaktors (e) des Eingriffs
werden mehrere Kriterien herangezogen. Die Faktoren Vielfalt, Naturnähe und Eigenartserhalt der Landschaft bestimmen in ihrem Zusammenspiel den landschaftsästhetischen Eigenwert des Eingriffsraumes. Durch die Synthese des Eigenwertes mit dem
Grad der Schutzwürdigkeit ergibt sich der Landschaftsbildwert des Eingriffraumes. Dieser wiederum bestimmt zusammen mit dem Grad der visuellen Verletzlichkeit bzw.
Transparenz (inwieweit ein störendes Element wahrgenommen werden kann) den ästhetischen Empfindlichkeitswert der Landschaft.
Die Erheblichkeit des Eingriffs hängt weiterhin in entscheidendem Maße vom Intensitätsgrad des Eingriffs ab. Dazu wird der ästhetische Verlust der Landschaft durch den
Eingriff ermittelt, indem der ästhetische Eigenwert vor dem Eingriff und nach dem Eingriff eingeschätzt wird. Die Differenz ist Ausdruck der Intensität des Eingriffs.
Das Zusammenführen des Empfindlichkeitswertes und des Intensitätswertes ergibt
schließlich den landschaftsästhetischen Erheblichkeitsfaktor (e) des Eingriffs.
Landschaftsästhetischer Eigenwert
+
Schutzwürdigkeitsgrad
↓
↓
Landschaftsbildwert
+
Visuelle Verletzlichkeit
↓
↓
Ästhetischer Empfindlichkeitswert + Intensitätsgrad des Eingriffs
↓
↓
Gefährdungsgrad des Landschaftsbildes = Erheblichkeit des Eingriffs (Faktor e)
Der Kompensationsflächenfaktor (b) berücksichtigt bei der Ermittlung des Eingriffsumfanges den Flächenanteil, der für Kompensationsmaßnahmen zu fordern ist. In Abhängigkeit vom Landschaftstyp beträgt der Anteil von Vorranggebieten für den Natur-
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und Landschaftsschutz zwischen 5 % und 20 %. Gemäß den Empfehlungen von NOHL
wird hier ein Wert von 0,1 eingesetzt.
Die abnehmende Fernwirkung des Eingriffsobjektes und die Höhe der Vorbelastung
werden durch den Wahrnehmungskoeffizient (w) berücksichtigt.
Die Bewertung der Einzelfaktoren bei der Ermittlung des Erheblichkeitsfaktors erfolgt
jeweils auf einer Skala von 1 (= sehr gering) bis 10 (= sehr hoch). Mehrere Einzelfaktoren (z. B. Vielfalt, Naturnähe und Eigenartserhalt) werden aggregiert und aus dieser
Gesamtpunktzahl ergibt sich eine neue Wertstufe. Die Bewertung erfolgt für jede
Raumeinheit gesondert.
Der Landschaftsästhetische Eigenwert wird anhand der Kriterien Vielfalt, Naturnähe
und Eigenart bewertet.
Die Vielfalt des strukturreichen „Rur-Inde-Tals“ wurde mit 7 Punkten bewertet, wohingegen die intensiv landwirtschaftlich genutzte „Börde“ wegen seiner geringen Vielfalt
nur mit 4 Punkten bewertet wurde.
Das ästhetische Empfinden der Naturnähe wird einerseits bestimmt durch den Anteil
an überbauten und versiegelten Flächen und andererseits durch die Verbreitung von
Vegetationsformen mit erkennbarer Eigenentwicklung. Eine vermindernde Wirkung
geht besonders von Bodeneingriffen und technisch-baulich herausragenden Bauwerken wie Hochspannungsleitungen aus. Bei der Bewertung der beiden Raumeinheiten
verhält es sich ähnlich wie mit der Vielfalt. Eine geringe Naturnähe weist die „Börde“
(Wert 3) auf. Die Naturnähe des „Rur-Inde-Tals“ (Wert 7) wird dem gegenüber deutlich
höher bewertet, da es in dieser Raumeinheit zahlreiche naturnahe Bereiche mit ökologisch wertvollen Strukturen gibt.
Die Eigenart der Landschaft wird anhand der Eigenartsverluste während der letzten
50 Jahre bewertet. In der „Börde“ machten sich hier besonders die Bodenreform mit
Flurbereinigung sowie der Bau von neuen Straßen bemerkbar, die eine starke Verfremdung der Landschaft nach sich zogen. Der landschaftsästhetische Eigenwert wird
deshalb mit nur 3 Punkten bewertet. Das „Rur-Inde-Tal“ ist durch Abgrabungen und
randliche Bebauung betroffen. Dennoch wird hier ein relativ hoher Eigenwert von 6
angenommen, da durch die Einrichtung von Schutzgebieten eine weitere Beanspruchung verhindert wurde.
Ein weiteres Kriterium der ästhetischen Bewertung ist die Visuelle Verletzlichkeit einer Landschaft. Sie leitet sich daraus ab, dass verschiedene Landschaften Eingriffe in
visueller Hinsicht unterschiedlich gut verkraften. Mit steigender Einsehbarkeit
(= Transparenz) einer Raumeinheit nimmt ihre Verletzlichkeit zu. Die Transparenz wird
von der Reliefierung der Landschaft, der Strukturvielfalt und der Vegetationsdichte beeinflusst.
Die Reliefierung der „Börde“ (Wert 8) ist sehr gering und somit die Fernsicht sehr gut.
Zum „Rur-Inde-Tal“ (Wert 5) wird die Relieffierung etwas ausgeprägter.
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Hinsichtlich der Strukturvielfalt und der Vegetationsdichte wird die Einsehbarkeit der
„Börde“ (beides Wert 6) gering gemindert. Dem gegenüber lassen die vielfältigeren
Strukturelemente und die z. T. weitreichende Bewaldung des „Rur-Inde-Tals“ (Wert 4),
nur eine geringere Fernwirkung zu.
Die höchste Visuelle Verletzlichkeit ergibt sich somit für die „Börde“ mit Stufe 7. Mit zunehmender Relieffierung und Strukturierung nimmt die Visuelle Verletzlichkeit für das
„Rur-Inde-Tal“ auf Stufe 4 ab.
Die Schutzwürdigkeit der „Börde“ (Wert 2) ist als eher gering einzustufen. Das „RurInde-Tal“ (Wert 8) ist sowohl hinsichtlich seiner ökologischen Funktion als auch als lokaler Erholungsraum sehr hochwertig anzusetzen.
Aus dem Landschaftsästhetischen Eigenwert, der Visuellen Verletzlichkeit sowie der
Schutzwürdigkeit ergibt sich die Empfindlichkeit jeder Raumeinheit gegenüber „mastenartigen“ Eingriffen bzw. im hiesigen Fall Hochbauten. Die Empfindlichkeit gegenüber
dem geplanten Eingriff ist in der „Börde“ mit Stufe 2 sehr gering und für das „Rur-IndeTal“ mit Stufe 7 hoch. In der Gesamtschau ergibt sich für die „Börde“ ein Erheblichkeitsfaktor von 0,1 und für das „Rur-Inde-Tal“ von 0,4 (vgl. Kapitel 6.6).
Die quantitative Gesamtbewertung für die beiden Raumeinheiten ist in tabellarischer
Form in Kapitel 6.6 dargestellt.
Um einen Eindruck vom Hochregallager in der Landschaft zu bekommen, wurde eine
beispielhafte Visualisierung erarbeitet (DIPL.-ING GÜNTER KASACI, STOLBERG, 2016). Die
Abbildung 9 zeigt das Hochregallager aus südöstlicher Richtung (Tennisplätze) aus
einer Entfernung von etwa 500 Metern. In der Abb. 10 wird das Hochregallager von
Norden aus dargestellt. Die Entfernung beträgt ebenfalls etwa 500 Meter.
Abb. 9: Visualisierung des Hochregallagers im Landschaftsbild aus ca. 500 m von Südosten.
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Abb. 10: Visualisierung des Hochregallagers im Landschaftsbild aus ca. 500 m Entfernung von Norden.
Die Visualisierung macht deutlich, dass der Hochbau in der Landschaft einerseits gut
erkennbar sein wird, andererseits aber auch hinter sichtverstellenden Elementen verschwindet, insbesondere bei Belaubung. Aufgrund der Raumwirksamkeit wurde der
Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so dass sich hieraus ein separater Kompensationsflächenbedarf ergibt.
6. Eingriff
6.1 Eingriffsbeschreibung und Konfliktanalyse
Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Eingriffe in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Dies ist mit direkten, indirekten und temporären Beeinträchtigungen verbunden.
Naturhaushalt / Boden
Durch die Versiegelung bislang unversiegelter Acker- und Ruderalflächen im Bereich
des festgesetzten Gewerbegebietes kommt es zum dauerhaften Verlust von Freifläche
und zur Beanspruchung von Boden in einer Größe von knapp 2,4 ha. Die durch die
Bitumenhalle und die Zufahrt hierzu bereits versiegelte Fläche nimmt nur einen kleinen
Teil hiervon ein. Knapp 0,6 ha werden als Grünflächen im Gewerbegebiet unversiegelt
bleiben. Positiv ist die umfassende Eingrünung von über 1 ha zu bewerten, die deutlich
höherwertiger ist als die bisherige Ackerfläche und auf Dauer auch höherwertiger als
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die Ruderalfluren. Am Mühlenteich und im Bereich der bisherigen Verkehrsfläche ändert sich nur im Bereich der Transportbrücke etwas, da die darunter stockenden Gehölzbestände auf Dauer wohl abgängig sind, so dass hier nur Grasfluren entstehen.
Etwa Zweidrittel der Gesamtfläche des Plangebietes besteht aus staunassen Braunerdeböden mit hoher Bodenfruchtbarkeit. Der Boden wird daher als „sehr schutzwürdiger
Boden“ bewertet. Derartige Böden stehen in der weitläufigen Bördenlandschaft allerdings großflächig an.
Landschaftsbild
Das Landschaftsbild wird durch die bauliche Entwicklung und insbesondere den Bau
des Hochregallagers von den folgenden ästhetischen Beeinträchtigungen beeinträchtigt, die einen Verlust von Vielfalt, Naturnähe und Eigenart im Eingriffsraum bewirken:
• Die bauliche Entwicklung verfestigt den gewerblichen Charakter am nördlichen
Ortseingang von Kirchberg.
• Die Höhe des Hochregallagers (ca. 35 m) überhöht die bisher das Landschaftsbild
im Nahbereich dominierende Hochspannungstrasse um einige Meter und wirkt
durch seine massive Bauweise und Größe dominierend.
• Die Erholungsfunktion der Landschaft wird durch die Ausweitung der gewerblichen
Nutzung im Nahbereich vermindert. Im Bereich der Ruraue wird der Effekt allerdings
kaum noch spürbar sein.
Konfliktanalyse
Bei der Konfliktanalyse des Eingriffs in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild lassen sich 3 Konflikttypen unterscheiden:
Baubedingte Konflikte - im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme
• Lärm- und Staubimmissionen durch Baustellenverkehr und Gebäudeerrichtung
• Bodenverdichtung durch Baufahrzeuge
Anlagenbedingte Konflikte - in Folge der Bebauung selbst
• Bodenversiegelung durch die Errichtung des Gebäudekomplexes.
• Verlust von Ackerfläche als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt; allerdings
auch Neuschaffung von Lebensräumen durch umfassende Pflanzmaßnahmen.
• Veränderung des Landschaftsbildes
Betriebsbedingte Konflikte - in Folge des Betriebs der Anlage
• Lärmimmissionen durch den Betrieb der Anlagen und An/Ablieferverkehr
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6.2 Wirkungsbereiche und Beeinträchtigungsfaktoren
Die stärkste Beeinträchtigung des Naturhaushaltes stellt die Versiegelung von Fläche
und die damit verbundene Veränderung der Vegetations- und Bodenstruktur dar. Versiegelte Flächen werden unabhängig vom bestehenden Biotoptyp zu 100 % beeinträchtigt angesetzt und mit einem Biotopwert von Null angesetzt.
Für das Landschaftsbild ergeben sich unterschiedliche Beeinträchtigungsbereiche
und zwar die Wirkzone I mit einem Radius von 500 Metern sowie die Wirkzone II mit
500 bis 2.000 Metern um die Werksanlage. In den Wirkzonen werden unterschiedlich
hohe Wahrnehmungskoeffizienten angesetzt. Aufgrund von Verstellungen und Verschattungen durch Waldflächen, Feldgehölze, Bebauung und Siedlungsflächen ist der
tatsächliche Einwirkbereich kleiner als die Gesamtfläche innerhalb der Radien (siehe
Abb. 8). Folgende Werte wurden ermittelt:
Wirkzone
I:
500 m
II: 2.000 m
Gesamtfläche
sichtverstellend verschattet
94,3 ha
46,5 ha
15,0 ha
1220,9 ha
586,1 ha
344,6 ha
tatsächlicher Einwirkbereich
32,9 ha
290,1 ha
Im Verfahren werden die tatsächlichen Einwirkbereiche jeweils auf die beiden beschriebenen ästhetischen Raumeinheiten bezogen.
Abb. 8: Übersicht der ästhetischen Raumeinheiten (RE) und der sichtverstellenden (grau) und sichtverschatteten (hellblau) Bereiche im Umkreis von 2 km um das Hochregallager.
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6.3 Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen
Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu unterlassen. Folgende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden festgelegt:
• Drei alte Linden im Nordwesten werden zu ihrem Schutz festgesetzt.
• Zur optischen Eingrünung des Geländes sowie zur Stärkung von Lebensräumen der
Auenlandschaft als Lebensraum für die Tierwelt werden umfassende Pflanzmaßnahmen getätigt. Das Hochregallager (bzw. die gesamten Gebäude) sollen zudem
mittels Farbkonzept optisch passend in die Landschaft integriert werden.
• Die Baugrenze wurde im Verfahrensverlauf nach Westen verschoben, um eine größere Pufferwirkung zum angrenzenden Naturschutzgebiet zu erzeugen und umfassendere Pflanzmaßnahmen tätigen zu können.
• Zum Schutz brütender Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Soweit das Abschieben von Oberboden außerhalb der Vogelbrutzeit geschieht, also nicht zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres, ist nicht mit der Tötung oder Verletzung
von brütenden oder Junge führenden Vögeln zu rechnen. Abweichungen von dieser
Regel sind dann denkbar, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich im Baufeld keine brütenden Vögel befinden. Dies ist vorab mit der ULB des Kreises Düren
abzustimmen.
• Eventuelle nächtliche Ausleuchtungen des Geländes sollten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln geschehen. Sie müssen grundsätzlich so ausgerichtet oder abgeschirmt sein, dass ihre Wirkung nicht über das Betriebsgelände hinausreicht.
• Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden muss auf getrennten Depots (DIN
19731 und DIN 18915) erfolgen. Einmischung von Fremdmaterialien und Bauabfällen auf den Bodendepots sind nicht zulässig und zu vermeiden.
• Eine gute Entwässerung von evtl. anfallenden Bodendepots ist zu gewährleisten,
z.B. durch steile Trapezform mit Neigung von mindestens 4 %.
• Die Schütthöhe für das Oberbodendepot darf maximal 2 Meter betragen (DIN
19731). Das Unterbodendepot darf eine maximale Schütthöhe von 4 Metern haben.
• Die Depots sollten möglichst nicht befahren werden, v.a. nicht mit Radfahrzeugen.
• Sofortige Begrünung des zwischengelagerten Oberbodenmaterials. Günstig sind
tiefwurzelnde, winterharte und stark wasserzehrende Pflanzen wie z.B. Luzerne,
Waldstauden-Roggen, Lupinie oder Ölrettich (vgl. DIN 19731).
• Überschüssiger Boden ist so zeitnah wie möglich vollständig von der Lagerfläche zu
entfernen und abzufahren.
6.4 Unvermeidbare Beeinträchtigungen
Folgende direkte Eingriffe in den Naturhaushalt und den Boden stellen unvermeidbare
Beeinträchtigungen dar. Das Gewerbegebiet wird mit einer GRZ von 0,8 in weiten Teilen versiegelt.
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Tabelle 2: Darstellung von Ort, Umfang, Art und zeitlichem Ablauf des Eingriffs
Eingriffsort
Umfang
Art des Eingriffs
Zeitlicher Ablauf
Acker sowie Mosaik
Versiegelung durch GewerbeNach Erteilen der
aus Ruderalflur und 23.394 qm flächen; Verlust von AckerfläBaugenehmigung
Pioniergehölzen
che und Ruderalflur
Acker sowie Mosaik
Grünflächen im GewerbegeNach Erteilen der
aus Ruderalflur und
5.648 qm
biet
Baugenehmigung
Pioniergehölzen
Ufergehölze und
Verschattung und Entzug von
Nach Erteilen der
Straßenbegleitgrün,
122 qm
Wasser durch Überspannen
Baugenehmigung
jung
mit einer Transportbrücke
Insgesamt kommt es zu einer Versiegelung von knapp 23.400 qm Fläche im Gewerbegebiet, ca. 5.650 qm bleiben unversiegelt. Um das Gewerbegebiet herum werden ca.
10.000 qm für die Eingrünung zur Verfügung gestellt.
6.5 Kompensationsbedarf Naturhaushalt
Mit Hilfe des Bewertungsverfahrens nach LANUV (2008) berechnet sich der Kompensationsbedarf für den Naturhaushalt gemäß Tabelle 3:
Tabelle 3: Zustand gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans
1
Betroffener Biotoptyp
2
Kürzel
3
4
Biotopwert
5
Fläche (qm) Gesamtwert (Sp. 3x4)
Bestandserhalt
Baumgruppe, starkes
Baumholz
Ufergehölz, geringes
Baumholz
Bach, bedingt naturfern
Straßenbegleitgrün,
ohne Gehölze
Straßenbegleitgrün, mit
Gehölzen
Ufergehölz, jung
BF90, ta
8
300
2.400
BE100, ta2
7
385
2.695
FM, wf6
5
925
4.625
VA, mr4
2
624
1.248
VA, mr9
4
175
700
BE70, ta3-5
4
278
1.112
VA, mr9
2
122
244
VF0
0
23.394
0
HM, mc1
2
5.648
11.296
7
6
5.005
207
30.035
1.242
Bestandsveränderung
Grünfläche unter der
Transportbrücke (ehemals Straßenbegleitgrün, mit Gehölzen und
Ufergehölz, jung)
Gewerbegebiet, versiegelt
Grünfläche im Gewerbegebiet, Rasenfläche
Weiden/Schwarzpappel AE 100, ta3, g
Einzelbäume
BF3, 90, ta3
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Tabelle 3: Fortsetzung
1
Betroffener Biotoptyp
Mäßig artenreiche Wiese
Gebüsch
Entwässerung, Feuchtgrünland
Versiegelte Verkehrsflächen
2
3
4
5
Kürzel
Biotopwert
Fläche (qm) Gesamtwert (Sp. 3x4)
EA, xd5
4
2.103
8.412
BB0, 100
6
1.628
9.768
EE3, xd1, veg1
4
1.200
4.800
VF0
0
2.406
0
Gesamtwert
78.577
Ausgangszustand des B-Plangebietes (Tab. 1)
118.746
Kompensationsbedarf
40.169
Daraus ergibt sich ein Kompensationsdefizit von 40.169 Punkten.
6.6 Kompensationsbedarf Landschaftsbild
Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs muss die Intensität des Eingriffs ermittelt
werden. Sie ergibt sich aus der Differenz des jetzigen Zustandes und des Zustandes
nach dem Bau des Hochregallagers. Der Eingriffsintensität steht die ermittelte Empfindlichkeit der Raumeinheiten gegenüber. Aus ihrem Zusammenspiel ergibt sich für
die „Börde“ ein Erheblichkeitsfaktor von e = 0,1 und für das „Rur-Indetal“ von e = 0,4.
Das bedeutet, dass 10 % bzw. 40 % der jeweiligen Eingriffsfläche einer Raumeinheit
ästhetisch beeinträchtigt werden.
Entsprechend den Empfehlungen von NOHL (1993) wurde ein Kompensationsflächenfaktor von 10 % (b = 0,1) gewählt. Dadurch wird eine landschaftsgerechte Wiederherstellung des beeinträchtigten Raumes ermöglicht.
Der potentielle Gesamt-Eingriffsraum wird in zwei Entfernungs-/Wirkzonen aufgeteilt.
Bei der Kompensationsberechnung wird nur der tatsächlich einsehbare Bereich berücksichtigt. In der Wirkzone I (Radius bis 200 Meter um das Hochregallager) sind die
Beeinträchtigungen besonders hoch, in der Zone II geringer. Die Wirkzone I liegt vorwiegend in den Raumeinheiten „Rur-Inde-Tal“, während die Wirkzone II zusätzlich
noch in der Raumeinheit „Börde“ zu finden ist.
Nach NOHL ist der Wahrnehmungskoeffizient in der Wirkzone I w = 0,1 (Eingriffsobjekt
bis 60 Meter Höhe mit Vorbelastung – hier Hochspannungsleitung). Für die Wirkzone II
ist w = 0,05.
In den folgenden Tabellen sind die ermittelten Werte für die einzelnen Raumeinheiten
dargestellt.
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Tab. 4a: Ermittlung der landschaftsästhetischen Eingriffserheblichkeit durch den Bau
des Hochregallagers für die Raumeinheit „Rur-Indetal“ (Fließgewässersystem der Rur)
RAUMEINHEIT: „RUR-INDETAL“
Faktoren
Stufenwerte
vorher nachher
1. Landschaftsästhetischer Eigenwert
- Vielfalt
- Naturnähe
- Eigenart (-serhalt) (Faktor x 2)
Aggregation
(Retransformierte) Stufe
7
7
6
26
7
2. Intensität des Eingriffs
Punktdifferenz (vorher - nachher bei 1.)
(Retransformierte) Stufe
2
2
3. Visuelle Verletzlichkeit
- Reliefierung
- Strukturvielfalt der Elemente
- Vegetationsdichte in der Raumeinheit
Aggregation
(Retransformierte) Stufe
5
4
4
13
4
4. Schutzwürdigkeit
Stufe
8
5. Empfindlichkeit
Aggregation der retransformierte Stufenwerte von 1.
(2x), 3. und 4.
(Retransformierte) Stufe
26
7
6. Ästhetische Eingriffserheblichkeit
Aggregation der retransformierten Stufenwerte von 2.
und 5.
(Retransformierte) Stufe
9
4
Erheblichkeitsfaktor e
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7
7
5
24
0,4
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Tab. 4b: Ermittlung der landschaftsästhetischen Eingriffserheblichkeit durch den Bau
des Hochregallagers für die Raumeinheit „Börde“ (intensiv landwirtschaftlich
genutzte Flächen)
RAUMEINHEIT: „BÖRDE“
Faktoren
Stufenwerte
vorher nachher
1. Landschaftsästhetischer Eigenwert
- Vielfalt
- Naturnähe
- Eigenart (-serhalt) (Faktor x 2)
Aggregation
(Retransformierte) Stufe
4
3
3
13
2
2. Intensität des Eingriffs
Punktdifferenz (vorher - nachher bei 1.)
(Retransformierte) Stufe
2
2
3. Visuelle Verletzlichkeit
- Reliefierung
- Strukturvielfalt der Elemente
- Vegetationsdichte in der Raumeinheit
Aggregation
(Retransformierte) Stufe
8
6
6
20
7
4. Schutzwürdigkeit
Stufe
2
5. Empfindlichkeit
Aggregation der retransformierte Stufenwerte von 1.
(2x), 3. und 4. (Retransformierte) Stufe
13
2
6. Ästhetische Eingriffserheblichkeit
Aggregation der retransformierten Stufenwerte von 2.
und 5.
(Retransformierte) Stufe
4
1
Erheblichkeitsfaktor e
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4
3
2
11
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Tab. 5: Berechnung der benötigten Kompensationsflächen für die einzelnen ästhetischen Raumeinheiten und des Gesamtbedarfs
„Rur-Inde-Tal“
Wirkzone I
Wirkzone II
„Börde“
Wirkzone I
Wirkzone II
Kompensationsfläche in
ha
Tatsächlicher
Einwirkbereich
in ha
Erheblichkeitsfaktor
Wahrnehmungskoeffizient
Kompensationsflächenfaktor
24,8
56,2
0,4
0,1
0,05
0,1
0,0992
0,1124
8,1
233,9
0,1
0,1
0,05
0,1
0,0081
0,1170
Gesamtkompensationsflächenbedarf
0,3367 ha = 3.367 qm
6.7 Gesamtkompensationsbedarf
Die Kompensationsflächenberechnung ergibt folgendes Bild:
Kompensationsbedarf Naturhaushalt
Kompensationsbedarf Landschaftsbild
40.169 Punkte
3.367 qm
Zur Kompensation des Naturhaushalts verbleibt somit ein Wert von 40.169 Punkten,
der nicht auf der Planfläche selber ausgeglichen werden kann. Für die Kompensation
des Landschaftsbilds errechnet sich ein Wert von 3.367 qm.
7. Ausgleich
Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder
nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Dies bedeutet v.a.,
dass die Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffes so gewählt werden müssen, dass
Biotoptypen, die im Rahmen des Eingriffes so stark beeinträchtigt werden, dass sie
ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, an geeigneter Stelle wiederhergestellt werden.
Im vorliegenden Fall besteht der Eingriff zum einen in einer Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes. Daher ist es sinnvoll, Maßnahmen zu entwickeln, die die Vielfalt
und Eigenart der Landschaft verbessern und stärken. Darüber hinaus findet eine Versiegelung von Boden und damit verbunden ein Verlust von Acker- und Ruderalflächen
statt. Während die betroffene Fläche naturschutzfachlich eher geringwertig ist, gibt es
nach Osten angrenzend hochwertige Biotopstrukturen. Daher ist es wichtig und sinnvoll, insbesondere ich Richtung Osten einen Puffer zu schaffen.
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24
7.1 Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet
Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze umfassende Grünflächen in einer Größe von 10.143 qm vorgesehen.
Diese werden einerseits für die Versickerung von Niederschlagswasser genutzt, können andererseits aber bis auf die eigentliche Versickerungsrinne (Größe 1.200 qm) für
Pflanzmaßnahmen verwendet werden.
Um das Gelände östlich des Gewerbegebiets optimal als Pufferzone zum FFH-Gebiet
„Pellini-Weiher“ zu nutzen, werden hier mit typischen Weichholzauengehölzarten, vorzugsweise Weiden, Schwarzpappel und Faulbaum, bepflanzt werden. Gleiches gilt für
die nördliche Fläche parallel zur alten Bahnlinie. Zusätzlich sollte als weiterer Sichtschutz der in einigen Jahren hochwachsenden Bäume eine Gebüschreihe (Breite ca. 4
m) aus Weißdorn, Schlehe, Haselnuss und Wildrose vorgesetzt werden. Der südliche
Grünstreifen wird entlang des Weges ebenfalls mit einem 4 Meter breiten Gebüschstreifen versehen. Dahinter soll eine Extensivwiese mit Einzelbäumen entstehen.
Es werden 3 Maßnahmenflächen (M1-M3) festgesetzt.
Maßnahmenfläche M1
Maßnahmenfläche M2
Maßnahmenfläche M3
Abb. 9: Die Planfläche mit den derzeit vorgesehenen baulichen Anlagen und das Eingrünungskonzept:
Weidenwald im Norden und Osten (grün), Gebüsche (rot) im Norden und Süden und Einzelbäume auf
Extensivwiese im Süden (gelb).
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Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt Jülich
25
Maßnahmenfläche M1, Gesamtfläche 3.143 qm im Norden
• Versickerungsrinne (ohne Bepflanzung): 444 qm
• Gebüschstreifen: 788 qm
• Weiden-Schwarzpappel-Faulbaum-Bestand: 1.911 qm
Pflanzliste M1
•
•
•
20 x Faulbaumgruppen mit je 6 Pflanzen im Pflanzabstand 1 x 1 m = 120 x Faulbaum (Rhamnus frangula), verpflanzte Sträucher 70-100 cm.
448 x Weiden und Schwarzpappeln im Pflanzabstand 2x2 Meter und zwar:
- 112 x Bruchweide (Salix fragilis), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 112 x Ohrweide (Salix aurita), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 112 x Salweide (Salix caprea), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 112 x Schwarzpappel (Populus nigra), verpflanzte Heister, 150-200 cm
Gebüschstreifen entlang der nördlichen Gebietsgrenze, gruppenweise mit 3-5 Ex.
je Art im Pflanzabstand 1 x 1 Meter, vierreihig.
- 197 x Weißdorn (Crataegus monogyna)
- 197 x Hasel (Corylus avellana)
- 197 x Schlehe (Prunus spinosa)
- 197 x Wildrose (Rosa canina)
Die Flächen sind freiwachsend zu entwickeln. Pflegeschnitte des Gebüschstreifens
entlang der alten Bahnlinie sind zulässig. Die Pflanzen sind in den ersten beiden Jahren zweimal jährlich freizuschneiden. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen.
Pflanzausfälle sind nachzupflanzen. Für geeigneten Verbissschutz ist zu sorgen.
Maßnahmenfläche M2, Gesamtfläche 3.450 qm im Osten
• Versickerungsrinne (ohne Bepflanzung): 356 qm
• Weiden-Schwarzpappel-Faulbaum-Bestand: 3.094 qm
Pflanzliste M2
•
•
20 x Faulbaumgruppen mit je 6 Pflanzen im Pflanzabstand 1 x 1 m = 120 x Faulbaum (Rhamnus frangula), verpflanzte Sträucher 70-100 cm.
744 x Weiden und Schwarzpappeln und zwar:
- 186 x Bruchweide (Salix fragilis), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 186 x Ohrweide (Salix aurita), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 186 x Salweide (Salix caprea), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 186 x Schwarzpappel (Populus nigra), verpflanzte Heister, 150-200 cm
Die Flächen sind freiwachsend zu entwickeln. Für geeigneten Verbissschutz ist zu sorgen. Pflanzausfälle sind nachzupflanzen.
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Maßnahmenfläche M3, Gesamtfläche 3.550 qm im Norden
• Versickerungsrinne (ohne Bepflanzung): 400 qm
• Gebüschstreifen: 840 qm
• Extensivwiese mit Einzelbäumen: 2.310 qm
Pflanzliste M3
•
•
23 x Einzelbaum, Hochstamm 3 x verpflanzt, STU 14-16.
• 6 x Winterlinde (Tilia cordata)
• 6 x Hainbuche (Carpinus betulus)
• 6 x Stieleiche (Quercus robur)
• 5 x Sommerlinde (Tilia platyphyllos)
Gebüschstreifen entlang der südlichen Gebietsgrenze, gruppenweise mit 3-5 Ex. je
Art im Pflanzabstand 1 x 1 Meter, vierreihig.
- 210 x Weißdorn (Crataegus monogyna)
- 210 x Hasel (Corylus avellana)
- 210 x Schlehe (Prunus spinosa)
- 210 x Wildrose (Rosa canina)
Der Gebüschstreifen ist freiwachsend zu entwickeln. Pflegeschnitte des Gebüschstreifens entlang des Weges sind zulässig. Die Hochstämme sind mit 3 Pflanzpflöcken und
Kokosstrick zu sichern. Die Pflanzen sind in den ersten beiden Jahren zweimal jährlich
freizuschneiden. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen. Pflanzausfälle sind
nachzupflanzen.
Die extensive Wiese ist mit einer geeigneten Grünlandmischung einzusäen und zweimal jährlich zu mähen. Der erste Schnitt erfolgt nach dem 31.07. eines Jahres.
Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der ersten Pflanzperiode (frostfreie Zeit im
Herbst bzw. Frühjahr) nach Beendigung der Baumaßnahmen durchzuführen. Die Beendigung aller Pflanzmaßnahme ist der ULB zwecks Abnahme telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
7.2 Externe Kompensationsmaßnahmen
Das verbleibende Kompensationsdefizit von 40.169 Punkten für den Naturhaushalt und
3.367 qm für das Landschaftsbild ist über externe Ausgleichsmaßnahmen auszugleichen.
Ein Teil des Defizites wird auf Liegenschaften der Fa. Eichhorn ausgeglichen und zwar
auf folgenden Flächen:
• Gemarkung Kirchberg , Flur 8, Flurstücke 2, 3 und 4. Aufwertbare Fläche: 1.948 qm
• Gemarkung Kirchberg , Flur 8, Flurstücke 18 und 22. Aufwertbare Fläche: 1.242 qm
• Gemarkung Kirchberg , Flur 7, Flurst. 375 und 376. Aufwertbare Fläche: 1.092qm
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• Gemarkung Kirchberg , Flur 3, Flurstücke 225. Aufwertbare Fläche: 3.585 qm
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen.
Gemarkung Kirchberg , Flur 8, Flurstücke 2, 3 und 4
Bei der Fläche handelt es sich um einen Teil einer Wiese südlich des Bebauungsplangebietes. Diese soll mittels Weidezaun abgegrenzt und zur Obstwiese mit 20 Obstbäumen aufgewertet werden.
Bebauungsplangebiet
© Geobasis NRW 2016
Abb. 10: Lage der externen Ausgleichsfläche (rot) südlich des Bebauungsplangebietes.
Abb. 11: Blick auf die Ausgleichsfläche.
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Gemarkung Kirchberg , Flur 8, Flurstücke 18 und 22
Auch diese nur etwa 100 Meter weiter südlich liegende Grünlandfläche soll mittels
Obstbaumpflanzung aufgewertet werden. Sie ist bereits zu drei Seiten gegattert, was
ausreichend ist. Gepflanzt werden sollen 12 Obstbäume.
© Geobasis NRW 2016
Abb. 12: Lage der externen Ausgleichsfläche (rot) südlich des Bebauungsplangebietes.
Abb. 13: Blick auf die Ausgleichsfläche.
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Gemarkung Kirchberg , Flur 7, Flurstücke 375 und 376.
Diese kleine, dreieckige Fläche befindet sich westlich des Betriebsgeländes der Firma
Eichhorn. Derzeit befindet sich dort eine Wiesenbrache. Diese soll durch die Anpflanzung von Schlehen und Weißdorn auf 20 % der Fläche attraktiviert werden und hat
somit eine gute Habitatqualität für Arten wie Neuntöter und Schwarzkehlchen. Für den
Ausgleich werden somit nur 20 % der Fläche angesetzt.
© Geobasis NRW 2016
Abb. 14: Lage der externen Ausgleichsfläche (rot) westlich des Betriebsgeländes der F. Eichhorn.
Abb. 15: Blick auf die Ausgleichsfläche.
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Gemarkung Kirchberg , Flur 3, Flurstück 225
Die Fläche liegt südlich von Kirchberg östlich der Teichstraße. Auch hierbei handelt es
sich um eine Grünlandfläche, die zur Obstwiese aufgewertet werden soll. Hierzu sind
30 Obstbäume zu pflanzen. Die Fläche ist mittels Weidezaun einzuzäunen.
© Geobasis NRW 2016
Abb. 16: Lage der externen Ausgleichsfläche (rot) südlich von Kirchberg.
Abb. 17: Blick auf die Ausgleichsfläche.
Als Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild muss eine landschaftsbildprägende Maßnahme (hier Obstwiese) in einer Größe von 3.367 qm vorgesehen werden. Die
zuletzt genannte Fläche hat eine Größe von 3.585 qm, so dass dies hier gelingt. Die
überschüssigen 218 qm können als Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt in
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Wert gesetzt werden. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Aufwertung.
Nr.
1
Größe
1.948 qm
Bestand
Wiese
Planung
Obstwiese (20 Bäume; Weidezaun)
2
1.242 qm
Wiese
Obstwiese (12 Bäume)
3
1.092 qm
Wiesenbrache
Wiesenbrache mit
Schlehe/Weißdorn
3.585 qm, Wiese
davon
noch 218
qm
Gesamtwert der Aufwertung
4
Obstwiese mit Hecke
(30 Bäume, Weidezaun)
Mit Hilfe der 4 festgesetzten Maßnahmen kann der Eingriff in das
Landschaftsbild komplett ausgeglichen werden. Darüber hinaus können
10.879 Punkte als Ausgleich für den
Eingriff in den Naturhaushalt erzielt
werden. Das Kompensationsdefizit
von 40.169 Punkten reduziert sich
somit auf 29.290 Punkte. Dieses ist
durch weitere externe Maßnahmen
auszugleichen. Hierzu fand eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW, Herr Robert
Jansen, statt. Der Landesbetrieb führt
ein „Ökokonto Weiße Wehe“. Hier
wird eine Entfichtung entlang des
Bachtals durchgeführt. Einen Überblickt gibt die nachfolgende Abbildung, die der Landesbetrieb übermittelt hat. Das Ökokonto ist mit der ULB
des Kreises Düren abgestimmt. Die
notwendige Punktzahl ist verbindlich
reserviert. Bis zum Satzungsbeschluss erfolgt eine vertragliche Vereinbarung.
Aufwertung
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte
= 5.844 Punkte
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte
= 3.726 Punkte
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte auf 20 % der Fläche
= 655 Punkte
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte
= 654 Punkte
10.879 Punkte
Abb. 18: Ökokontoflächen des LB Wald und Holz
NRW in Hürtgenwald.
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Pflanzfestsetzungen für die Obstwiesen
Auf 3 der 4 oben beschriebenen externen Ausgleichsflächen im Besitz der Fa. Eichhorn sind insgesamt 62 Obstbäume zu pflanzen. Es gelten folgende Festsetzungen:
•
•
•
•
•
•
62 Obstbäume, 2 x verpflanzt, 150-200 cm. Die Auswahl der Sorten hat in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren zu erfolgen, um ggf. die Förderung alter
Obstbaumsorten zu gewährleisten.
Sicherung mit je 3 Pfählen und Kokosstrick, Manschetten zum Schutz vor Verbiss
sowie Drahtverbau um den Dreibock.
In der Etablierungsphase sind die Bäume regelmäßig von Wildkräutern freizuschneiden, bei Trockenheit ausreichend zu wässern und regelmäßig auf Mäusebefall zu kontrollieren.
Die dauerhafte, fachgerechte Pflege der Obstgehölze ist zu gewährleisten. In den
ersten 5 Jahren jährlicher Pflegeschnitt, vom 6.-12. Jahr 3 Schnitte, danach Erhaltungsschnitt alle 3-5 Jahre.
Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen.
Die Pflanzmaßnahme muss spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Baubeginn erfolgen.
Aufwertung Wiesenbrache durch die Pflanzung von Schlehen-Weißdorngebüschen
Auf der 1.092 qm großen Wiesenbrache ist eine Gesamtfläche von 218 qm mit Schlehen und Weißdorn zu bepflanzen.
•
•
•
•
•
•
Pflanzung von 218 Sträuchern, 40-80 cm, Pflanzabstand 1 x 1 Meter wechselnd zu
pflanzen als Gruppen zu je 5 Ex.
Es sind 4 Gehölzgruppen a 54 bzw. 55 qm zu bepflanzen, und zwar 3 Gruppen in
die Ecken der dreieckigen Fläche und eine Gruppe zentral.
Die Gehölze sind freiwachsend zu entwickeln, randliche Pflegeschnitte sind außerhalb der Vogelbrutzeit erlaubt.
Die Pflanzen sind in den ersten zwei Jahren zweimal jährlich freizuschneiden. Das
Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen.
Die Pflanzen sind mittels Anstrich in den ersten zwei Jahren vor Verbiss zu schützen. Pflanzausfälle sind zu ersetzen.
Die Pflanzmaßnahme muss spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Baubeginn erfolgen.
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7.3 Artenschutzmaßnahmen
Aus der Artenschutzprüfung ergehen keine Forderungen im Hinblick auf die Durchführung funktionserhaltender Maßnahmen. Im Zuge der Abrissplanung der Bitumenhalle
erging im Sinne des vorsorglichen Artenschutzes die Empfehlung, im Rahmen des geplanten Neubaus, insgesamt drei Hausrotschwanznistkästen aufzuhängen (z.B. Halbhöhle 2H von Schwegeler, Nischenbrüterhöhle NBH von Hasselfeld oder vergleichbare
Modelle). Dies sollte als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
8. Zusammenfassung
Die Stadt Jülich möchte mit Hilfe des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn im
Nordwesten des Stadtteils Kirchberg, südlich und westlich der B56 schaffen. Im vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan wird der damit verbundene Eingriff in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild quantifiziert. Umfassende Eingrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ermöglichen es, einen Teil des Ausgleichs vor
Ort zu erbringen. Hiermit gelingt sowohl eine attraktive Eingrünung als auch eine Stärkung der Biotopstrukturen als Puffer zu den angrenzenden, höherwertigen Gebieten.
Für den Eingriff in den Naturhaushalt verbleibt dennoch ein Kompensationsdefizit in
einer Höhe von 40.169 Punkten. Darüber hinaus ist ein Ausgleich für den Eingriff in
das Landschaftsbild in einer Größe von 3.367 qm notwendig. Der Ausgleich erfolgt
zum Teil auf Liegenschaften der Firma Eichhorn. Hier ist auf drei Flächen jeweils die
Anlage einer Obstwiese vorgesehen. Darüber hinaus erfolgt die Aufwertung einer Wiesenbrache durch die Pflanzung von Schlehen-Weißdorn-Gebüschen. Das verbleibende
Defizit wird über das „Ökokonto Weiße Wehe“ des Landesbetriebs Wald und Holz
NRW ausgeglichen. Hierzu erfolgt eine vertragliche Vereinbarung bis zum Satzungsbeschluss.
Stolberg, 25.05.2016
(Hartmut Fehr)
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9. LITERATUR
ADAM, K., NOHL, W. & VALENTIN, W. (1986): Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft. – Forschungsauftrag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NordrheinWestfalen.
LANUV NRW (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung
in NRW. Recklinghausen.
NOHL, A. (1993): Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe.
– Gutachten i. A. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen.
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