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Allgemeine Vorlage (Stellungnahme)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
108 kB
Erstellt
19.10.15, 13:06
Aktualisiert
19.10.15, 13:06

Inhalt der Datei

2 2 tu /b,, /.2ö/S 1 Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Der Hauptgeschaftsfuhrer Postfach 1039 52.40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211.4587-1 Telefax 0211.4587-2 11 E-Mail; info@kommunen-in-nrw.de R Städte- und Cemeindebund NRW•Postf,ch 1039 52•40030 Düsseldorf Schnellbrief 218/2015 An di Mitgl iedsstädte und -gemeinden ekommuneninn,de Aktenzeichen: 1/2 13.0.16 Ansprechpartner: Beigeordneter Andreas Wohland Hauptreferentin Anne Wellmann Durchwahl 0211.4587-223-226 29. September 2015 Anregung der Republikaner NRW zur Ehrenbürgerschaft Victor Orbäns Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Vorsitzende der Republikaner NRW hat offenbar an alle Städte und Gemeinden in NRW einen Antrag nach § 2400 NRW auf Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Victor Orbän ge stellt. Er begründet diesen Antrag mit der Flüchtlingspolitik Ungarns. Aus unserer Sicht ist der Antrag der Republikaner unzulässig, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Daher sind die Räte bzw. zu ständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu befassen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da 24 GO NRW dem/der Bürgermeisterin kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt. Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (AZ: 2 L 272/12, Anlage i) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außer halb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zu lässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein recht lich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende An träge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer ir gendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anre gungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW im manent voraussetze. Nur dann sei es gerechifertigt, einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegen überzustellen. (ebensoVG Düsseldorf vom 10.01.2012 1K 7098/11 und VG Münster vom — 10.02.2012 — 1 K 2574/11) Diesen Sch ne//brief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereichfinden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune. 5.2v. 2 Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat das OVG NRW (15 E 24/15, Anlage 2) des Weiteren festge stellt, dass § 24 GO dem/der Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vor zulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich der angegangenen Stellen. Aus den vorgenannten Entscheidungen folgt, dass Sie die Eingabe der Republikaner zur Ver leihung des Ehrenbürgerrechts dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorgelegen müssen; dieser kann die Eingabe dann als unzulässig zurückweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernd Jürgen Schneider Anlagen Seite 1 von 2 VG_Minden_2_L_272- 1 2JURE1 20010744 Recherchieren unter juris 1 Das Rechtsportal Langtext VG Minden 2. Kammer Entscheidungsdatum: 16.05.2012 2 L 272/12 Aktenzeichen: Beschluss Dokumenttyp: Gericht: Que e. [juris L Norm: § 24 GemO NW Zitiervorschlag: VG Minden, Beschluss vom 16. Mai 2012 2 L juris 272/12 — —‚ Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei mehreren gleichlautenden Anträgen bei verschiedenen Gemeinden Orientieru ngssatz Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betreffende nicht nur einen einzelnen Antrag sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt hat. Offensichtlich fehlt es dann an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung voraussetzt.(Rn.4) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 02.04.2012 auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Stadt P. dem Rat oder einem anderen zuständigen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung vorzulegen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist unzulässig, denn für das Begehren des Antragstellers besteht ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach den Regelungen der VwGO die u. a. in deren § 42 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 4 Ausdruck gefunden haben kann nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenswertes Anliegen verfolgt. Daran fehlt es hier. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Minden gestellt hat. Offensichtlich fehlt es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent, voraussetzt. Nur dann wäre es gerechtfertigt einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv-öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen. - - 5 file ://IC :/ljsers/dreh250/Downloads/Anlage 1 VG_20 12_Minden_gleichlautende_An... 12.10.2015 Seite 2 von 2 VG_Minden_2_L_272-12_JURE120010744 vgl. auch So auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10.01.2012 1 K 7098/11 in beides veröffentlicht juris; VG Münster; Urteil vom 10.02.2012 1 K 2574/11 n. v. Gerichtsbe- scheid der Kammer vom 23.03.2012 2 K 2628/11 -‚ - -‚ - - -‚ 6 Nach Auffassung der Kammer kann offenbleiben, welche Motive der Antragsteller mit seinen Anträgen verfolgt, jedenfalls liegt ihnen kein ernstliches Rechtsschutzbegehren zugrunde, sondern allenfalls das Bemühen, seinen eigenen Ansichten durch rechtsmissbräuchliche Benutzung deutscher Verwaltungseinrichtungen und Gerichte Publizität zu verschaffen. 7 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung wie oben ausgeführt nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gern. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. - 8 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes GKG - -. © juris GmbH file /I/C :/Users/dreh250/Downloads/Anlage 1 VG2O 12_Minden_gleichlautende_An... 12.10.2015 Oberverwaltungsgericht_fiir_das_Land_Nordrhein-Westfalen_1 5_E_94- 1 5_MWRE... Seite 1 von 3 Recherchieren unter juris 1 Das Rechtsportal La ngtext Oberverwaltungsgericht für das Land Gericht Nordrhein-Westfalen 15. Senat 25.03.2015 sdatum: Entscheidung 15 E 94/15 Aktenzeichen: Beschluss Dokumenttyp: F‘ur15 Quelle: § 24 Abs 1 5 1 GemO Norm: NW Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht fur das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2015 15 E juris 94/15 — —‚ Petitionsrecht Rechtsmissbrauch keine Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters - - Leitsatz 1. Das Eingaberecht aus § 24 Abs 1 S 1 GO NRW (juris: GemO NW) findet dort seine Grenze, wo es dem Petenten nicht mehr um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen. Die angegangene Stelle ist daher nicht verpflichtet, sich mit einer rechtmissbräuchlich vorgebrachten Eingabe sachlich zu befassen.(Rn.7) 2. Zur Frage einer Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters in Bezug auf rechtsmissbräuchliche Eingaben.(Rn.9) Orientierungssatz Der Senat gibt die im Beschluss vom 22.06.2012 auf.(Rn. 13) - 15 B 621/12 geäußerte Auffassung Fundstellen Städte- und Gemeinderat 2015, Nr 6, 33-34 (Leitsatz und Gründe) NVwZ-RR 2015, 544 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend VG Arnsberg, 19. Januar 2015, Az: 12 K 3188/14 Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Aufgabe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat, 22. Juni 2012, Az: 15 B 621/12 Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Januar 2015 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt beigeordnet. und Rechtsanwalt 0. aus N. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfah rens werden nicht erstattet. fi 1e I//C‘;f Jsers/dreh25ü/Downloads/Anlage 2 OVGNRW_20 1 5_rechtsmissbraeuchl... 12.10.2015 Oberverwaltungsgericht_ffir_das_Land_Nordrhein-Westfalen_1 5_E_94- 1 5_MWRE... Seite 2 von 3 Gründe Die Beschwerde ist begründet. 2 Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das ersti nsta nzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig ( 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Die vom Kläger erhobene Leistungsklage dürfte begründet sein. Der Kläger kann aller Voraussicht nach beanspruchen, dass seine Eingabe dem Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt wird. 4 Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen (Abs. 1 Satz 3). Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung (Abs. 2). 5 Gemäß § 5 Abs. 2 UAbs. 2 i. V. m. Abs. 4 der Hauptsatzung der Beklagten vom 6. Februar 2012 werden Anregungen und Beschwerden, die in analoger Anwendung innerhalb der in § 3 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Beklagten bestimmten Frist beim Bürgermeister eingehen, dem Haupt- und Finanzausschuss in der nächsten Sitzung vorgelegt. Ist die Frist abgelaufen, erfolgt die Vorlage in der darauf folgenden Sitzung. 6 Diese Voraussetzungen für eine Vorlage sind hier erfüllt, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Allerdings meint sie, der Bürgermeister müsse die Eingabe gleichwohl nicht vorlegen, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Dem ist sehr wahrscheinlich nicht zu folgen. 7 Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Eingaberecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW dort seine Grenze findet, wo es dem Petenten nicht mehr um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen. Die angegangene Stelle ist daher nicht verpflichtet, sich mit einer rechtmissbräuchlich vorgebrachten Eingabe sachlich zu befassen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2012 und Gemeinderat 2013, Nr. 6, 29). 9 Daraus folgt jedoch keine Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters, die es ihm erlauben würde, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliegt grundsätzlich der angegangenen Stelle. Allerdings kann nach § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Rat die Erledigung der Eingaben einem Ausschuss übertragen. Zu der Frage einer Vorprüfungskompetenz des Bürgermeisters verhält sich die Vorschrift hingegen nicht. Ob angesichts dessen die Hauptsatzung dem Bürgermeister die Befugnis übertragen kann, Eingaben schon im Vorfeld auszusondern, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Hauptsatzung der Beklagten sieht eine solche Kompetenz in Bezug auf rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht vor. 10 Gemäß § 5 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung sind Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Beklagten fallen, vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Darüber hinaus sind nach Abs. 3 der Vorschrift, Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben, ohne Beratung unmittelbar vom Bürgermeister zurückzugeben. In allen anderen Fällen hat der Bürgermeister demgegenüber die Eingabe dem Haupt- und Finanzausschuss vorzulegen, der nach Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 eine inhaltliche Prüfung der Eingabe vorzunehmen und das weitere Verfahren festzulegen hat. Dies schließt in Ermangelung einer gegenteiligen Regelung rechtsmissbräuchliche Eingaben ein, zumal die angerufene Stelle in Einzelfällen durchaus Veranlassung sehen kann, sich mit einer rechtsmissbräuchlichen Eingabe inhaltlich zu befassen. - 15 B 621/12 -‚ juris, Rn. 12 (= Städte- fi 1c //IC 11 Jsers/cIreh25O/Downloads/Anlage 2 OVG NRW 201 5_rechtsmissbraeuchl... 12.10.2015 Oberverwaltungsgericht_fiir_das_Land_Nordrhein-Westfalen_1 5_E_94- 1 5MWRE... Seite 3 von 3 11 Dass dem Bürgermeister im hier interessierenden Zusammenhang kein Vorprüfungsrecht eingeräumt ist, folgt im Übrigen auch aus § 5 Abs. 7 der Hauptsatzung. Danach soll von einer Beratung unter anderem abgesehen werden, wenn gegenüber bereits entschiedenen Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. Die wiederholte Inanspruchnahme der angegangenen Stelle in derselben Angelegenheit ohne wesentliche Anderung der Sach- oder Rechtslage stellt aber eine anerkannte Fallgruppe der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des kommunalen Petitionsrechts dar. 15 A 2273/92 juris, Rn. 31 if. (= 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 NWVBI. 1993, 296). 13 Soweit schließlich dem vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 22. Juni 2012, a. a. 0., hinsichtlich der Frage einer grundsätzlichen Pflicht des Bürgermeisters, der zuständigen Stelle auch rechtsmissbräuchliche Eingaben vorzulegen, eine andere Auffassung entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest. 14 Die Voraussetzungen des 5 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt. 15 Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Ubrigen folgt aus 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar - -‚ 5 121 Abs. 2 Alt. 1 Zpo § (5 152 Abs. 1 VwGO). © juris GmbH file :///C :/Users/dreh25o/Downloads/Anlage_2_OVG_NRW_20 1 5_rechtsmissbraeuchl... 12.10.2015