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Kommune
Kreuzau
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19.10.15, 13:06
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19.10.15, 13:06
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1
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
Der Hauptgeschaftsfuhrer
Postfach 1039 52.40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211.4587-1
Telefax 0211.4587-2 11
E-Mail; info@kommunen-in-nrw.de
R Städte- und Cemeindebund NRW•Postf,ch 1039 52•40030 Düsseldorf
Schnellbrief 218/2015
An di
Mitgl iedsstädte und -gemeinden
ekommuneninn,de
Aktenzeichen: 1/2 13.0.16
Ansprechpartner:
Beigeordneter Andreas Wohland
Hauptreferentin Anne Wellmann
Durchwahl 0211.4587-223-226
29. September 2015
Anregung der Republikaner NRW zur Ehrenbürgerschaft Victor Orbäns
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
der Vorsitzende der Republikaner NRW hat offenbar an alle Städte und Gemeinden in NRW
einen Antrag nach § 2400 NRW auf Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Victor Orbän ge
stellt. Er begründet diesen Antrag mit der Flüchtlingspolitik Ungarns.
Aus unserer Sicht ist der Antrag der Republikaner unzulässig, weil es der Partei nicht um ein
Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher
Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Daher sind die Räte bzw. zu
ständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu
befassen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da
24 GO NRW dem/der Bürgermeisterin kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt.
Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16. Mai
2012 (AZ: 2 L 272/12, Anlage i) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass
eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller
hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außer
halb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren
des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zu
lässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein recht
lich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits
daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende An
träge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer ir
gendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anre
gungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW im
manent voraussetze. Nur dann sei es gerechifertigt, einer solchen Beschlussanregung einen
korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegen
überzustellen. (ebensoVG Düsseldorf vom 10.01.2012 1K 7098/11 und VG Münster vom
—
10.02.2012
—
1 K 2574/11)
Diesen Sch ne//brief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen
und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereichfinden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die
Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.
5.2v. 2
Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat das OVG NRW (15 E 24/15, Anlage 2) des Weiteren festge
stellt, dass § 24 GO dem/der Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die
es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vor
zulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich der angegangenen
Stellen.
Aus den vorgenannten Entscheidungen folgt, dass Sie die Eingabe der Republikaner zur Ver
leihung des Ehrenbürgerrechts dem Rat bzw. dem zuständigen Ausschuss vorgelegen müssen;
dieser kann die Eingabe dann als unzulässig zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernd Jürgen Schneider
Anlagen
Seite 1 von 2
VG_Minden_2_L_272- 1 2JURE1 20010744
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Langtext
VG Minden 2.
Kammer
Entscheidungsdatum: 16.05.2012
2 L 272/12
Aktenzeichen:
Beschluss
Dokumenttyp:
Gericht:
Que e.
[juris
L
Norm:
§ 24 GemO NW
Zitiervorschlag: VG Minden, Beschluss
vom 16. Mai 2012 2 L
juris
272/12
—
—‚
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei mehreren
gleichlautenden Anträgen bei verschiedenen Gemeinden
Orientieru ngssatz
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betreffende nicht nur einen einzelnen
Antrag sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt hat.
Offensichtlich fehlt es dann an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung
zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer, wie sie
die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung voraussetzt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag,
2
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 02.04.2012
auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Stadt P. dem Rat oder einem
anderen zuständigen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung vorzulegen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Der Antrag ist unzulässig, denn für das Begehren des Antragstellers besteht ersichtlich
kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach den Regelungen der VwGO die u. a. in deren § 42
Abs. 2, 43 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 4 Ausdruck gefunden haben kann nur
derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz
stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenswertes Anliegen verfolgt. Daran fehlt
es hier. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen
einzelnen Antrag sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden nicht
nur im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Minden gestellt hat.
Offensichtlich fehlt es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung
zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer, wie sie
die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent, voraussetzt. Nur dann
wäre es gerechtfertigt einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden,
subjektiv-öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen.
-
-
5
file ://IC :/ljsers/dreh250/Downloads/Anlage 1 VG_20 12_Minden_gleichlautende_An... 12.10.2015
Seite 2 von 2
VG_Minden_2_L_272-12_JURE120010744
vgl. auch
So auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10.01.2012 1 K 7098/11
in
beides veröffentlicht juris;
VG Münster; Urteil vom 10.02.2012 1 K 2574/11
n. v.
Gerichtsbe- scheid der Kammer vom 23.03.2012 2 K 2628/11
-‚
-
-‚
-
-
-‚
6
Nach Auffassung der Kammer kann offenbleiben, welche Motive der Antragsteller mit
seinen Anträgen verfolgt, jedenfalls liegt ihnen kein ernstliches Rechtsschutzbegehren
zugrunde, sondern allenfalls das Bemühen, seinen eigenen Ansichten durch
rechtsmissbräuchliche Benutzung deutscher Verwaltungseinrichtungen und Gerichte
Publizität zu verschaffen.
7
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
Rechtsverfolgung wie oben ausgeführt nicht die erforderliche hinreichende Aussicht
auf Erfolg gern. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
-
8
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes GKG
-
-.
© juris GmbH
file /I/C :/Users/dreh250/Downloads/Anlage 1 VG2O 12_Minden_gleichlautende_An... 12.10.2015
Oberverwaltungsgericht_fiir_das_Land_Nordrhein-Westfalen_1 5_E_94- 1 5_MWRE... Seite 1 von 3
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La ngtext
Oberverwaltungsgericht
für das Land
Gericht
Nordrhein-Westfalen
15. Senat
25.03.2015
sdatum:
Entscheidung
15 E 94/15
Aktenzeichen:
Beschluss
Dokumenttyp:
F‘ur15
Quelle:
§ 24 Abs 1 5 1 GemO
Norm:
NW
Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht
fur das Land
Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 25.
März 2015 15 E
juris
94/15
—
—‚
Petitionsrecht Rechtsmissbrauch keine
Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters
-
-
Leitsatz
1. Das Eingaberecht aus § 24 Abs 1 S 1 GO NRW (juris: GemO NW) findet dort seine
Grenze, wo es dem Petenten nicht mehr um ein Sachanliegen geht, sondern um eine
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen. Die angegangene Stelle
ist daher nicht verpflichtet, sich mit einer rechtmissbräuchlich vorgebrachten Eingabe
sachlich zu befassen.(Rn.7)
2. Zur Frage einer Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters in Bezug auf
rechtsmissbräuchliche Eingaben.(Rn.9)
Orientierungssatz
Der Senat gibt die im Beschluss vom 22.06.2012
auf.(Rn. 13)
-
15 B 621/12 geäußerte Auffassung
Fundstellen
Städte- und Gemeinderat 2015, Nr 6, 33-34 (Leitsatz und Gründe)
NVwZ-RR 2015, 544 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Arnsberg, 19. Januar 2015, Az: 12 K 3188/14
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Aufgabe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat, 22. Juni 2012,
Az: 15 B 621/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg
vom 19. Januar 2015 geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt
beigeordnet.
und Rechtsanwalt 0. aus N.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfah rens werden
nicht erstattet.
fi 1e I//C‘;f Jsers/dreh25ü/Downloads/Anlage 2 OVGNRW_20 1 5_rechtsmissbraeuchl... 12.10.2015
Oberverwaltungsgericht_ffir_das_Land_Nordrhein-Westfalen_1 5_E_94- 1 5_MWRE... Seite 2 von 3
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
2
Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das
ersti nsta nzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig
( 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3
Die vom Kläger erhobene Leistungsklage dürfte begründet sein. Der Kläger kann aller
Voraussicht nach beanspruchen, dass seine Eingabe dem Haupt- und Finanzausschuss
vorgelegt wird.
4
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in
Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die
Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss
übertragen (Abs. 1 Satz 3). Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung (Abs. 2).
5
Gemäß § 5 Abs. 2 UAbs. 2 i. V. m. Abs. 4 der Hauptsatzung der Beklagten vom 6.
Februar 2012 werden Anregungen und Beschwerden, die in analoger Anwendung
innerhalb der in § 3 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der
Beklagten bestimmten Frist beim Bürgermeister eingehen, dem Haupt- und
Finanzausschuss in der nächsten Sitzung vorgelegt. Ist die Frist abgelaufen, erfolgt die
Vorlage in der darauf folgenden Sitzung.
6
Diese Voraussetzungen für eine Vorlage sind hier erfüllt, was die Beklagte auch nicht in
Abrede stellt. Allerdings meint sie, der Bürgermeister müsse die Eingabe gleichwohl
nicht vorlegen, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Dem ist sehr wahrscheinlich nicht zu
folgen.
7
Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Eingaberecht aus § 24
Abs. 1 Satz 1 GO NRW dort seine Grenze findet, wo es dem Petenten nicht mehr um
ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme
öffentlicher Stellen. Die angegangene Stelle ist daher nicht verpflichtet, sich mit einer
rechtmissbräuchlich vorgebrachten Eingabe sachlich zu befassen.
8
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2012
und Gemeinderat 2013, Nr. 6, 29).
9
Daraus folgt jedoch keine Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters, die es ihm
erlauben würde, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst vorzulegen. Die
Behandlung aller Eingaben obliegt grundsätzlich der angegangenen Stelle. Allerdings
kann nach § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Rat die Erledigung der Eingaben einem
Ausschuss übertragen. Zu der Frage einer Vorprüfungskompetenz des Bürgermeisters
verhält sich die Vorschrift hingegen nicht. Ob angesichts dessen die Hauptsatzung dem
Bürgermeister die Befugnis übertragen kann, Eingaben schon im Vorfeld
auszusondern, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Hauptsatzung der
Beklagten sieht eine solche Kompetenz in Bezug auf rechtsmissbräuchliche Eingaben
nicht vor.
10
Gemäß § 5 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung sind Anregungen und
Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Beklagten fallen, vom
Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Darüber hinaus sind nach Abs. 3
der Vorschrift, Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum
Inhalt haben, ohne Beratung unmittelbar vom Bürgermeister zurückzugeben. In allen
anderen Fällen hat der Bürgermeister demgegenüber die Eingabe dem Haupt- und
Finanzausschuss vorzulegen, der nach Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 eine inhaltliche Prüfung
der Eingabe vorzunehmen und das weitere Verfahren festzulegen hat. Dies schließt in
Ermangelung einer gegenteiligen Regelung rechtsmissbräuchliche Eingaben ein, zumal
die angerufene Stelle in Einzelfällen durchaus Veranlassung sehen kann, sich mit einer
rechtsmissbräuchlichen Eingabe inhaltlich zu befassen.
-
15 B 621/12
-‚
juris, Rn. 12
(=
Städte-
fi 1c //IC 11 Jsers/cIreh25O/Downloads/Anlage 2 OVG NRW 201 5_rechtsmissbraeuchl... 12.10.2015
Oberverwaltungsgericht_fiir_das_Land_Nordrhein-Westfalen_1 5_E_94- 1 5MWRE... Seite 3 von 3
11
Dass dem Bürgermeister im hier interessierenden Zusammenhang kein
Vorprüfungsrecht eingeräumt ist, folgt im Übrigen auch aus § 5 Abs. 7 der
Hauptsatzung. Danach soll von einer Beratung unter anderem abgesehen werden,
wenn gegenüber bereits entschiedenen Anregungen oder Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt. Die wiederholte Inanspruchnahme der angegangenen Stelle
in derselben Angelegenheit ohne wesentliche Anderung der Sach- oder Rechtslage
stellt aber eine anerkannte Fallgruppe der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des
kommunalen Petitionsrechts dar.
15 A 2273/92
juris, Rn. 31 if.
(=
12
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993
NWVBI. 1993, 296).
13
Soweit schließlich dem vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 22. Juni
2012, a. a. 0., hinsichtlich der Frage einer grundsätzlichen Pflicht des Bürgermeisters,
der zuständigen Stelle auch rechtsmissbräuchliche Eingaben vorzulegen, eine andere
Auffassung entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.
14
Die Voraussetzungen des 5 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m.
für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt.
15
Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Ubrigen folgt aus
166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
-
-‚
5 121 Abs. 2 Alt. 1 Zpo
§
(5 152 Abs. 1 VwGO).
© juris GmbH
file :///C :/Users/dreh25o/Downloads/Anlage_2_OVG_NRW_20 1 5_rechtsmissbraeuchl... 12.10.2015