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Sitzungsvorlage (Anl C)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
369 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08

Inhalt der Datei

Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Anlage C Darstellung und Bewertung der zur Flächennutzungsplanänderung " Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg " eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahme Ö 1 bis Ö 40 Schreiben mit verschiedenen Daten: ch habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße - „Industrietor" verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Stellungnahme der Verwaltung Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 - - - - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft ist für die Menschen da, nicht umgekehrt. Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative" sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. ANMERKUNG: Ö1 – Ö40 sind jeweils gleichlautende Schreiben mit unterschiedlichen Absendern. keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Ö 54 Schreiben vom 20.09.2016: In der Begründung werden diverse Aussagen und Feststellungen getroffen und prognostiziert, die nicht ausreichend durch sachliche und fachliche Erläuterungen oder Gutachten begründet werden. Der Sachverhalt wird nicht belegt, durch die einfache Aussage soll dem Leser Innerhalb des Verfahrens fanden umfangreiche Prüfungen der Umweltsituation und ihre möglichen Veränderungen im Hinblick auf die Bauleitplanung statt. Hierzu wurden eine ganze Reihe von Fachgutachten zu den umweltrelevanten Schutzgütern erstellt. Im Ergebnis finden diese sich im Umweltbericht und auch in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Ö 55 suggeriert werden, dass des Verfahren keine Probleme macht! - Wer prognostiziert hier und aufgrund welcher genauer detaillierten Auswertungen? zB. Seite 15 „Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung des Raumes sind nicht zu prognostizieren." Seite 16 1. Abschnitt:...Schutzgut Boden:" Von der Planung gehen auch künftig keine Belastungen aus." Seite 16 : „erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind nicht zu prognostizieren." Die dem Verfahren vorliegenden Auswertungen sind nur allgemeiner und grober Natur, eine genaue Analyse, die solche fundamentalen Schlüsse zulassen, wurden durch keines der vorliegenden Gutachten erstellt. Wir bitten um eine genauere, tiefgreifendere Analyse der betroffenen Schutzgüter! wieder. Die Detaillierungstiefe ist dem Verfahren angemessen und erlaubt eine Einschätzung der Vorhabenswirkungen in umfassendem Maße. Mit Hilfe der Fachgutachten wird sichergestellt, dass die Betrachtung nicht wie behauptet „allgemein und grob“, sondern spezifisch und umfassend ist. Schreiben vom 20.09.2016: Zu den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten Einwendungen wird die Verwaltung auf Grundlage der eingeholten Gutachten Stellung nehmen. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist, da für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich ist. Auch die übrigen betriebswirtschaftlichen Angaben stammen von der Fa. Eichhorn und wurden vom Gutachter Fehr bei der Begutachtung des Entwurfes der Bauleitplanung zugrunde gelegt. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Wir bitten, wie bereits Ihrerseits zugesagt, um Übernahme der bereits eingereichten Einsprüche sowie der nun vollständigen Bewertung und Beantwortung dieser. Vielen Dank für Ihre Bemühungen und… Ö 58 Schreiben vom 20.09.2016: In der Änderung des Flächennutzungsplanes Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg Anlage 3 im Umweltbericht ist auf Seite 44 „3. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten" eine Beurteilung von Herrn Fehr über die Wirtschaftlichkeit des Standortes von der Fa. Eichhorn .angegeben. Uns ist nicht klar, wieso ein Gutachter für Umwelt und Natur diesbezüglich eine Stellungnahme abgeben kann. Aus unserer Sicht ist dies nicht zulässig und müsste durch einen separaten und neutralen Gutachter geprüft und neu aufgestellt werden. Herr Fehr ist kein Gutachter hinsichtlich Wirtschaftlichkeitsprüfung. Wir bitten um Überprüfung und neuer Darstellung aller möglichen Alternativen, wie z.B. Auslagerung des Hochregallagers etc. Ö 59 Schreiben vom 20.09.2016: Ein fachmännisch separates Die Angaben der Fa. Eichhorn halten einer Plausibilitätsprüfung stand. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Wirtschaftlichkeits-berechnungen der Fa. Eichhorn ist nicht Teil des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergbenden Prüfprogramms und damit nicht Aufgabe des Planungsträgers. Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, in den Der Rat schließt sich der Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 sozioökonomisches Gutachten oder eine aussagekräftige Untersuchung ,bzw. Auswertung wurde, wie vom Stadtrat im Dezember 2015 gefordert, nicht durchgeführt. Ein Gutachten oder eine vergleichbare Auswertung muss aufgrund der Entscheidung durch den Stadtrat noch erarbeitet werden! Sollte man der Ansicht sein, das dies ausreichend in den vorliegenden Unterlagen und Gutachten beschrieben ist, so bitten wir um Vorlage bzw. Benennung. vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissions-kontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Unter Berücksichtigung der hier ermittelten Vorbelastung können Lärmkontingente für die einzelnen Bereiche des geplanten Gewerbegebietes definiert und festgesetzt werden, so dass die künftige Gesamtbelastung den zulässigen Richtwert nicht überschreitet. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Auch die ökonomischen Interessen der Stadt Jülich finden in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung. In der Begründung wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen werden und der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Wirtschaftsstandort gestärkt wird. Ö 60 Schreiben vom 20.09.2016: Wir sind der Auffassung, dass die umliegenden Baudenkmäler bei der Ihrerseits geplanten Flächennutzungsplanänderung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Die Bezirks-regierung Köln hat im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche“ darauf hingewiesen, dass sich auf der Fläche des Gewerbegebietes das bei der Gemeinde Jülich unter den lfd. Nrn. 52 und 82 eingetragene Bodendenkmal und Baudenkmal „Kirchberger Mühlenteich“ befindet. Der Gutachter Fehr stellt im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ fest, dass durch die FNP-Änderung der derzeitige Zustand der Fläche erhalten bleibt. Der Mühlenteich mit seinen bachbegleitenden Gehölzbeständen werde somit von heranreichender Bebauung freigehalten, was positiv zu bewerten sei. Die Bezirksregierung Köln hat darüber hinaus auf keine weiteren Baudenkmäler hingewiesen, welche von der Planung beeinträchtigt sein könnten. Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz bestimmt, verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26. April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris). Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung denkmalgeschützter Gebäude durch ein anderes in der Umgebung befindliches Gebäude besteht nur dann, wenn für die Denkmäler auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Denkmaleintragung (OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2015 – 7A 2591/14, BeckRS 2015, 52283). Die Denkmaleintragungen der Villa Buth und des Wymarshofs sind rein objektbezogen, einen Umgebungsschutz beinhalten sie nicht. Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St. Martinus Kirchberg“ und „Schrickenhof“ wird in der Denkmalliste eine ortsbildprägende Wirkung zugeschrieben. Diese Wirkung der Baudenkmäler auf den Ortskern selbst wird durch die Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw. dem Schrickenhof und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Der Gefahr der Entstehung einer optischen Konkurrenz zwischen Kirchturm und den im Plangebiet errichteten Gebäuden kann durch Festsetzungen im Bebauungsplan entgegengewirkt werden. Soweit das in der GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m errichtete Gebäude aus einer größeren Entfernung zusammen mit dem Kirchturm wahrnehmbar sein sollte, hat dieser Eingriff in den ortsbildprägenden Charakter der Kirche und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Belanges des Denkmalschutzes hinter die öffentlichen Interessen der Wirtschaft, die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, den Belang des Bodenschutzes sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Ö 61 Schreiben vom 20.09.2016: Die vorgelegten Gutachten und Auswertungen wurden von Herrn Eichhorn entsprechend Zeitungsartikel im Vorfeld begutachtet und für ihn maximal positiv korrigiert. Dies ist aus unserer Sicht nicht rechtens, die Stadtverwaltung ist Auftraggeber und eine neutrale Position bzw. Auswertung muss Ihrerseits erfolgen. Es kann sich hierbei unseres Erachtens nur um einen Verfahrensfehler handeln. Gutachten die nach Gut dünken angepasst werden, stellen keine Grundlage für eine sachliche Bewertung dar. Wir bitten um Stellungnahme! Ö 62 Schreiben vom 20.09.2016: Wir bitten um eine genaue Erläuterung wie aufgrund des „Verschlechterungsverbotes" für das direkt angrenzende FFH Gebiet mit dem Lärmschutz während Bauzeit umgegangen wird. Die einfache Anpflanzung von Sträuchern scheint uns nicht ausreichend. Diese Darstellung ist falsch. Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung zum Schutz der Vögel insgesamt für erforderlich erachtet. Der Gutachter Fehr hält aufgrund der Häufigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes der nicht streng geschützte und/oder gefährdeten Arten weitere über eine Bauzeitenregelung hinausgehende Maßnahmen zum Ausgleich von Lebensraumverlusten hingegen für nicht Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 erforderlich. Bei der Lärmbeaufschlagung während der Bauzeit handelt es sich um einen temporären Effekt, der keine dauerhafte Wirkung entfaltet. Bei der Bewertung sind die Schutzziele des Gebietes zu beachten; ebenso die Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Im Gutachten wurde die Lage der Lebensräume und Arten dargestellt. Auch bei kritischster Betrachtung kann eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgemacht werden. Eine Verschlechterung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arten und Lebensräume führt, ist nicht zu sehen. Ö 63 Schreiben vom 20.09.2016: In den gesamten Auswertungen und Unterlagen, die von Herrn Fehr erstellt sind, wird immer wieder durch unterschiedliche Formulierungen der Eindruck erweckt, dass es sich bei den Bereichen des „FFH Gebietes Pellini Weihers" und des „FFH Gebietes Indemündung", um zwei verschiedene und verschiedene gewichtige Gebietsbereiche handelt. Der unwissende Leser dieser Erläuterungen muss automatisch annehmen, dass es hier um zwei ungleichgewichtige Gebietsbereiche handelt. Der FFH Gebietsbereich der lndemündung wird durch Formulierungen aufgewertet, während man den Bereich des Gebietes Pellini Weiher durch Formulierungen abwertet. Durch die ungenauen Formulierungen erschließt sich dadurch nicht, dass es sich um einen FFH Gebietsbereich handelt! Der Leser wird bewusst getäuscht! So soll eine bewusste Differenzierung der beiden Gebietsbereiche beim Leser erzeugt werden. Mit dieser fälschlich erzeugten Differenzierung wird dann dem Leser erläutert, dass der Bereich des Pellini Weihers als Abstand zum FFH Gebiet lndemündung mit 310 Metern eine ausreichende Schutzfunktion darstellt, bzgl. der 300 Meter Abstandsrichtlinie dem Verschlechterungsverbotes entsprechend. (siehe Kartierung mit Vermerk 310 Meter in Rot schraffiert) Aufgrund dieser immer wiederkehrenden ungenauen Formulierungen und bewussten Täuschungen bitten wir um eine genaue Überprüfung der Sehverhalte. Der Einwand resulitert aus einem falschen Verständnis der Sachlage. Von einer „Täuschung“ kann keine Rede sein, da die Sachverhalte in der FFHVerträglichkeitsstudie nachvollziehbar klar dargestellt wurden. Wie S. 3 der FFHVerträglichkeitsstudie bzw. S. 3 des Landschasftspflegerischen Begleitplans entnommen werden kann, beinhaltet bzw. umfasst das FFH-Gebiet „Indemündung“ (DE-5104-301) das Naturschutzgebiet „Pellini-Weiher“. Die Angaben des Abstandes von ca. 310 m beziehen sich – wie auch in der Abb. 8 der FFH-Verträglichkeitsstudie erkennbar – auf die für das FFH-Gebiet gemeldeten FFHLebensraumtypen und demnach nicht auf die Grenze des FFH-Gebietes, die unmittelbar westlich des Pellini-Weihers verläuft. Der Einwender greift somit von sich aus einen Teilbereich heraus, ohne dies in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, wie er ausführlich in der FFHVerträglichkeitsstudie hergestellt wird. Wie man der Abb. 8 darüber hinaus entnehmen kann, ist nicht nur der Bereich des Pellini-Weihers rot schraffiert, sondern das gesamte FFH-Gebiet Indemündung. Die in diesem Kapitel relevanten FFHLebensraumtypen sind blau darüber gelegt. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungs-plänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 einer FFH-Verträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebiets „Indemündung“ durch die Bauleitplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Ö 64 Schreiben vom 20.09.2016: Wir konnten bei den vorgelegten Stellungnahmen bzw. den Anlagen keine Verknüpfungen untereinander feststellen. Diese sind aber zur vollständigen Bewertung aller Sachverhalteerforderlich. Wir bitten um eine genaue Überprüfung der Sachverhalte. Ö 65 Schreiben vom 20.09.2016: In anderen B-Plan verfahren werden Erdwälle zur Schaffung von Sichtschutz oder Straßenverlegungen großzügig mit berücksichtigt, um für die Anwohner ein Lebenswertes Umfeld zu schaffen. Wir bitten auch in diesem Verfahren darum, solche Vorgehensweisen bei der Planung mit zu berücksichtigen. Ö 66 Schreiben vom 20.09.2016: Es fehlt die geforderte sozioökonomische Auswertung bzgl. der Auswirkung auf das Dorf Kirchberg. Wir bitten um Nachreichung eines Gutachtens oder um eine Auswertung durch eine genaue Aufstellung, der wie in der PUB Sitzung erwähnt vorhandenen Erläuterungen, die wir so nicht finden konnten. Das Vorwort zur Farbgestaltung ist bitte nicht zu gewichten, es wird ja, wie bereits jetzt Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. In den vorgelegten Gutachten werden dementsprechend die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die abwägungsrelevanten Belange untersucht. Die Ergebnisse der einzelnen Gutachten finden sich im Umweltbericht und der Begründung zum Bebauungsplan wieder, in welcher gemäß § 2a BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans dargestellt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissions-kontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 schon ersichtlich, nicht angewandt oder berücksichtigt! Hochregallager und Logistikzentren in dieser Höhe werden in der heutigen Zeit eigentlich noch nicht mal mehr in Gewerbegebiete gebaut, sondern in Gewerbeparks! der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende planungsrechtliche Festsetzung sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Auch die ökonomischen Interessen der Stadt Jülich finden in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung. In der Begründung wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen werden und der Wirtschaftsstandort gestärkt wird. Ö 67 Schreiben vom 20.09.2016: In der Anlage 2 FNP Änderung Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg wird die Fläche, die getauscht werden soll, als Fläche mit „keiner Festsetzung" definiert. Diese Fläche ist Der Sachverhalt ist nicht falsch dargestellt. Es ist zwischen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Ausweisungen einerseits und bauleitplanerischen Festsetzungen andererseits zu unterscheiden. Im Flächennutzungsplan ist für einen Teil Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Landschaftsschutzgebiet und sie wird in anderen Karten als Freiraum bezeichnet. Hier wird ein Sachverhalt falsch dargestellt! Warum? Die Fläche dient in Ihrer Funktion als Korridorfenster zwischen den Landschaftsschutzgebieten des Kirchberger Baggersees und des Wymarhofes, selbst ist Sie Landschaftsschutzgebiet. Durch die Bebauung der Pufferzone geht diese Wirkung verloren! Wir bitten um Prüfung und sachliche Bewertung dieses Sachverhaltes! der Fläche, welche als Gewerbefläche festgesetzt werden soll, bislang schlicht keine Festsetzung getroffen worden. Natur- und landschaftsschutzrechtlich stellt sich die Situation wie folgt dar: Im Umfeld des Plangebietes der FNP-Änderung "Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" befinden sich mehrere Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten (NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2 "Ruraue" des Kreises Düren um: - NSG 2.1-10 " Pellini-Weiher " Der Weiher grenzt direkt östlich an das Plangebiet an. NSG 2.1-11 " RurauenwaldIndemündung " Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG "Pellini-Weiher " und verläuft dann südlich entlang der Rur. Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE-5104301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete. Das Plangebiet liegt zudem teilweise auf dem im Süden direkt angrenzenden Landschaftschutzgebiet " Wymarer Hof " mit Gehöften, Pferdekoppeln und Streuobstwiesenstrukturen. Die durch die Ausweisung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und sind ausführlich im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Gutachter Fehr kommt darin zu dem Ergebnis, dass die grundlegende Funktion des Landschaftsschutz-gebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle durch die Änderung des Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusam-menfassend kann eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebietes "Indemündung" durch die Flächennut-zungsplanung ausgeschlossen werden. Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der Gutachter Fehr somit keine erheblichen Verschlechterungen. Ö 69 Schreiben vom 20.09.2016: Hiermit möchten wir noch einmal auf die Forderung verweisen für das Die Frage, ob die Stadt Jülich nicht anstelle eines „normalen“ Bebauungsplans einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufstellen müsste, ist nicht Gegenstand des Der Rat schließt sich der Stellungnahm Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Ö 70 gesamte Gewerbegebiet einen Vorhaben und Erschließungsplan nach § 12 BauGB fest zu legen. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. e der Verwaltung an. Schreiben vom 20.09.2016: Die FFH-Prüfung ist ein „Verfahrensbegriff“, während die FFH-Verträglichkeitsstudie die textliche Unterlage hierzu ist. Dies ist damit vergleichbar, dass innerhalb eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet wird. Der Untersuchungszeitraum umfasste letztlich nahezu ein ganzes Jahr. Hiermit konnte ein umfassendes Bild gewonnen werden, welches zur Einschätzung der Sachlage geeignet ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Der Bebauungsplanentwurf wird den in § 1 Abs. 5 BauGB genannten allgemeinen Zielen der Bauleitplanung gerecht. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Recht-fertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissions-kontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Wieso wird in den Unterlagen von Herrn Fehr mal von einer FFH Prüfung und mal von einer FFH Verträglichkeitsstudie gesprochen? Gibt es zwischen beiden Unterschiede? Wieso werden zweierlei Formulierungen verwandt? Wieso wurde keine FFH Prüfung durchgeführt? Wir bezweifeln die Richtigkeit des Untersuchungszeitraumes? Wir bitten um Prüfung und Erläuterung. Ö 71 Schreiben vom 20.09.2016: Wir möchten nochmals massiv darauf hinweisen, dass wir im laufenden Verfahren nicht sehen, das dem §1 Abs 5 Baugesetzbuch genüge Respekt gezollt wird. Als Bürger erwarten wir einen schonenden Umgang mit der Resource Boden und einen respektvollen Umgang mit dem Thema Mensch und dessen Lebensraum. Das Orts- und Landschaftbild soll ausgeglichen sein, in dem eine immense Ansammlung von Bäumen und Sträuchern auf engstem Raum, um das enstehende Hochregallager gepflanzt werden soll. Das kann nicht der Sinn sein, wie man verantwortungsbewusst mit der Natur und den Menschen umgeht. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Die wirtschaftlichen Ziele der Firma Eichhorn werden ganz deutlich vor den Zielen der Bevölkerung gestellt. Wir verweisen auf die zukünftigen Auswirkungen, die durch das nicht erstellte sozio-ökonomische Gutachten nicht dargelegt werden können. Eine massive Bepflanzung auf engstem Raum, für eine Fläche, die gleichzeitig noch als Entwässerungsfläche dienen soll, zeigt eigentlich sehr deutlich, dass das gesamte Bauvorhaben an dieser Stelle nicht ausgeglichen ist. Wir zweifeln zudem auch an, das eine ordnungsgemäße Versickerung, insbesondere bei den sogenannten „Starkregen" mit den erforderlichen Pufferzonen gegeben ist. Ö 72 Schreiben vom 20.09.2016: Wir bezweifeln das die Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende planungsrechtliche Festsetzung sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen und Zielen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Flächennutzugnsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Frage, wie das im Plangebiet anfallende Regenwasser ordnungsgemäß versickert werden kann, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Lärmschutzgutachten der ACCON Köln GmbH geht von einem zutreffenden Sachverhalt aus, berücksichtigt die Der Rat schließt sich der Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Lärmschutzgutachten alle Belange für Mensch, Natur und Umwelt berücksichtigen. immissions-schutzrechtlichen Vorgaben und wendet diese zutreffend auf den Sachverhalt an. Damit wird das Lärmschutzgutachten dem gesetzlich normierten Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gerecht. Wie im Gutachten auf S. 13 ausführlich dargestellt wird, ist es für die Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes erforderlich, für die durch die Bauleitplanung ermöglichten baulichen Anlagen klare Bedingungen zur Sicherstellung der Schutzansprüche der Wohnbebauung im Einwirkungsbereich festzuschreiben. Dies ist - in Umsetzung der Empfehlungen des Gutachtens - durch die Festsetzung der Emissionskontingente in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt. Insofern ist zu prognostizieren, dass eine erheb-liche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Stellungnahm e der Verwaltung an. Die Wirkungen von Lärm auf die naturbezogenen Schutzgüter (Tierarten, FFH-Gebiet) wurden in der Artenschutzprüfung und der FFHVerträglichkeitsstudie umfassend besprochen. Erhebliche Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter durch Lärmeinwirkungen konnten ausgeschlossen werden. Ö 73 Schreiben vom 20.09.2016: Die B-Plan Unterlagen wurden während des laufenden Verfahrens seit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgeändert. Wir bitten um Stellungnahme. Ö 74 Die Frage bezieht sich nicht auf das Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Schreiben vom 22.09.2016: Wir haben folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße „Industrietor" - verunstaltet das Ort- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden. Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf max. 12 — 15m festgesetzt werden. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen, autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven, die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Wir bezweifeln, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der ersteiften Gutachten (Artenschutz, FFH) zweifein wir ausdrücklich an! - Wir bezweifeln, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 - Wir bezweifeln sehr stark, dass die übermäßige und nicht landschaftsgerechte Bebauung mit Industriegebäuden / Hochregallager durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interesse des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in denPlanungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Einwohner und die Belange des Naturschutzes! Sollte es nicht genau andersherum sein? - - Die geplanten monströsen Industriebauten der Firma Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum ist ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende, reale Lösungsalternative", wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. - Die „Tarnfarben" für das Hochregallager (gemäß Farbkonzept) sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus, denn nach optischer Aufwertung - Warum wird nicht um das geplante Gebiet ein 4m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanz wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. - Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt stört die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört das Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - Besonders im Hinblick auf die zu erwartende Entwicklung im heutigen Tagebau Inden, sollte ernsthaft darüber nachgedacht werden, ob eine „Industrialisierung" des Ortsteils Kirchberg langfristig erstrebenswert ist. Kirchberg wird in einigen Jahren als einer von wenigen Ortsteilen in direkter Seenähe liegen, wenn der Tagebau rekultiviert wird. Dies Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 wird Kirchberg und damit auch direkt der Stadt Jülich viele Vorteile einbringen (Thema Tourismus, Naherholung, Attraktivität etc.), aber nur dann, wenn nicht vorher der Ort zum Industriegebiet gemacht wird. Niemand wird sich im Schatten eines Hochregallagers und einer Industriebrücke an der Schönheit eines Sees erfreuen können. Kirchberg hat langfristig großes Potenzial seine Attraktivität zu erhöhen. Durch die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird Kirchberg jede Möglichkeit der positiven Entwicklung genommen. Nicht das Interesse einer Firma sollte hier im Mittelpunkt stehen, sondern die Belange der Bürgerinnen und Bürger. Wir sind bereit, auch einen Beitrag dazu zu leisten. Wir bitten hiermit um die Überprüfung der o.g. Einwände. Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Ö 83 Schreiben vom 29.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelungen der Landschaft und unserer heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Ich bitte um Überprüfung des vergangenen Einwands. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Der Gutachter Fehr kommt in seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Ö 85 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Ich bezweifle. dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt heben sollen. Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands. Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Ö 86 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die Tarnfarben für das Hochregallager sehen eher nach Panzer aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit 10 m hohen Eichen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das GaNnde und die Rainn vorgesehen. Die geplante 'Transportbrücke verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl. gefährdet die Attraktivität und die Zukunft Kirchbergs. Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der im Bebauungsplangebiet zulässigen baulichen Anlagen sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Ö 87 Ö 88 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Warum soll eine getrennte Lagerhaltung (S. 9 der Begründung) keine ernsthaft zu erwägende reale Losungsalternative sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterungkeine nicht in Betracht. Schreiben vom 25.09.2016: Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Änderungsgebietes und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Ich bezweifle. dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten „Artenschutz, FFH" zweifle ich an. Im Gutachten sind augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht korrekt vorgenommen. Ö 89 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die wirkliche und auch spätere Nutzungdes Logistikzentrums mitsamt Hochregallager bleibt unklar, und damit droht eine weitere massive Zunahme des LKW-Verkehrs zum Schaden der Umwelt und der Bürger in Kirchberg. Warum ist es eine städtebauliche Zielsetzung der Stadt Jülich, ein Logistikzentrum am angestammten Standort der Firma Eichhorn zu ermöglichen? Das von der Fa. Eichhorn geplante Hochregallager ist Bestandteil des vorgelegten schlüssigen Betriebskonzeptes zur Erweiterung des Firmenstandortes. Aus dem von der Fa. Eichhorn vorgelegten Betriebskonzept geht hervor, dass die vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen der Bauleitplanung, wird ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Ich bitte um Überprüfung des genannten Einwands. Ö 90 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Bereits Ludwig Erhardt hat gesagt:„Die Wirtschaft ist für den Menschen da, nicht umgekehrt." Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands. Ö 92 andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen,, welche aus den in der Begründung zum Flächennutzungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Schreiben vom 22.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange derBürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft ist für die Menschen da, nicht umgekehrt. - Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative" sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. - - Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.) ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Ich bin vor einem halben Jahr hier hingezogen. Ich habe viele nette Kirchberger kennengelernt. Ja, ich habe sogar mit Sport angefangen und bin sehr begeistert von der Landschaft. Und das soll alles wg. so einem Mist zerstört werden. Für Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 mich geht das gar nicht. Ich bitte um Prüfung der vorgenannten Einwände. „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Ö 93 Schreiben vom 21.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 - - - - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Warum wurden keine neutralen Gutachter zu Rate gezogen? Der Hauptgutachter arbeitet bereits seit vielen Jahren für die Firma Eichhorn und wahrscheinlich nicht wirklich unbefangen gewesen. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt. Ö 94 Schreiben vom 23.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 - - - - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Laut Information der Bürgerinitiave Zukunft Kirchberg werden Wohnungen und Häuser in Kirchberg weniger Wert, wenn das Vorhaben der Fa. Eichhorn umgesetzt wird. Makler schätzen diesen Wertverlust auf 20 – 30 %. Als Bürger und Grundbesitzeigentümer der Stadt Jülich will ich wissen, ob es tatsächlich zu einem Wertverlust kommt und falls das so ist, wer für eine entsprechende Entschädigung aufkommt. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände und um Antwort in Form einer Stellungnahme. keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Rein mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Ö 95 Schreiben vom 23.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Ein Unternehmen, welches sich über die Jahre zu einem großen Industrieunternehmenmausert, Anerkennung & Lob sollte sich schließlich in einem Industriegebiet mit entsprechender Infrastruktur niederlassen. Die Unternehmerleitung verhält sich an dieser Stelle äußerst respektlos! Die Unterstützung durch unsere Politiker ist mir an dieser Stelle ein Rätsel – absolut gar nicht nachvollziehbar. Jeder einzelne Politiker würde diese tiefen Einschnitte in seiner Nachbarschaft auf das Schärfste bekämpfen (es sei denn es wäre sein Unternehmen der erhielt andere Vorteile). Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 96 Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 sollen. - - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Verantwortung für den geschichtlichen Hintergrund von Kirchberg wird geradezu mit „Füßen getreten“! Hinter diesem Monstrum (Hochregallager + Industriebrücke) verschwinden Bauwerke wie der Wimarshof, die Ruine Schloss Linzenich sowie die Kapelle. Ebenso die Villa Buth (in beklagenswertem Zustand) mit ihrer geschichtlichen Verantwortung, hinsichtlich der Zwangsarbeit und Juden-Einquartierung zum Abtransport im zweiten Weltkrieg. Auch hier habe ich den Eindruck, dass „Tatsachen“ geschaffen werden, die mit allgemeinem Interesse und Verantwortung nicht mehr zu tun haben. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 97 Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Schreiben vom 26.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. - - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Wir sind überzeugt, dass es eine stimmige Lösung (Variante) gibt, die allen Interessenparteien (der Fa. Eichhorn, den Bürgerinnen & Bürgern von Kirchberg sowie der Natur) gerecht wird. Und es sollte unser aller Anliegen sein, diese Lösungen zu finden und umzusetzen. Somit bitten Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 wir alle Beteiligten eindringlich, ihre Zuständigkeiten, ihre Kompetenzen & ihr Herz in diesem Sinne einzubringen. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Ö 98 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). - - - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Wir befürchten erhebliche Straßenschäden und Schäden an unserem Eigentum durch den zu erwartenden Schwerlastverkehr. Vor allem auf der Hauptstraße, die eventuell in Jahren Zufahrtsstraße zur A4 wird. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Da die vom Plangebiet ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre – wie bereits oben dargestellt – nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen, insbesondere keine Straßenschäden, für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Ö 99 Schreiben vom 23.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 - - - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Wir sind sehr erstaunt, mit welcher Rücksichtslosigkeit sich die Planer dieses Projektes über den überwältigenden Willen der Grundeigentümer (Besitzer)! Der Gemarkung Kirchberg hinwegsetzen, obwohl es vernünftige Alternativen gibt. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Zur Frage möglicher Alterntiven wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Ö 100 Schreiben vom 26.09.2016: Die vorgelegte Planung hat zwei offensichtliche schwerwiegende Problemfälle (Und ist darüber hinaus kaum mit dem Naturschutz und dem Lärmschutz in Einklang zubringen): die abschreckende Industriebrücke und das riesige Hochregallager. Eine 200 m lange, klotzige Industriebrücke würde der Dorfeinfahrt das Aussehen eines Tores zu einem Industriepark von Bayer oder BASF geben. Ein 35 m hohes und über 100 m langes Hochregallager würde wie ein massiver Riegel vor dem Dorf liegen und weithin sichtbar das Dorf überprägen. Es ist wohl jedem klar, dass solche Bauten mittelfristig erhebliche negative Folgen für die Entwicklung Kirchbergs hätten. Das leugnet nicht einmal Fa.Eichhorn. Wenn wir das aber einsehen, muss es dann nicht unser aller Ziel sein – auch das von Stadtpolitik und Stadtverwaltung –, Lösungen zu entwickeln ohne diese erheblichen negativen Folgen für das Dorf? Die Planung zerstört die gewachsenen, identitätsstiftenden Strukturen Kirchbergs Jeder Ort hat prägende, identitätsstiftende Bauwerke. In Rom sind das Colosseum und Petersdom, in Köln ist das der Dom, in Jülich Hexenturm und Zitadelle und in Kirchberg die Kirche auf dem Berg, die auf das 9. Jhd. zurückgeht. Diese Bauwerke prägen das Ortsbild und die Silhouette des Ortes, sie stiften wesentlich das, was wir Identität und Heimat nennen. Durch die jetzige Planung würde diese gewachsene, identitätsstiftende Struktur in Kirchberg zerstört: Ein massiges und riesiges Hochregallager würde die Silhouette des Dorfes überprägen. Es würde die Kirche auf dem Berg überragen und die gesamte Gegend prägen: „Die Höhe des Hochregallagers […] wirkt durch seine massive Bauweise und Größe dominierend.“ (Entwurfsbegründung B-Plan, S. 25) Von Kirchberg würde hinter einem solchen Hochregallager nicht mehr viel übrig bleiben. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens erhebliche negative Folgen für die Entwicklung Kirchbergs haben wird, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Das Erscheinungsbild und der prägende Charakter der Kirche in Kirchberg werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Der Rat schließt sich der Stellungnahm e der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Zusätzlich würde die geplante Industriebrücke das Erleben des Dorfes prägen. Eine 200 m lange, klotzige Blechbrücke würde die Dorfeinfahrt wie ein Tor zu einem Industriepark erscheinen lassen. Dabei gibt es im Übrigen in der jetzigen Planung nahezu keinerlei Festsetzungen über das mögliche Aussehen einer solchen Brücke (s.u.). Warum möchten Sie mit einer solchen Planung die Gegenwart und die Entwicklung Kirchbergs gefährden? Die jetzige Planung widerspricht den sozialen und ökonomischen Zielen der Stadt und der Zielsetzung des Stadtentwicklungskonzepts Jülich 2020 Aufgrund der jetzigen Vorgaben aus dem B-Plan würde eine Realisierung der Planung eine extreme Belastung Kirchbergs mit erheblichen negativen Folgen für das Dorf sein, die Attraktivität Kirchbergs als Wohn- & Lebensort ginge verloren. In der Folge wäre mittel- und langfristig ein signifikanter Verlust von Einwohnern in Kirchberg zu befürchten und eine sich daraus ergebende Abwärtsspirale (Leerstand, noch weniger Infrastruktur, noch weniger Attraktivität usw.). Damit widerspricht die jetzige Planung klar den strategischen Zielen der Stadtentwicklung, festgelegt und vom Rat beschlossen im „Programm Jülich 2020“. Strategisches Ziel der Stadt ist es dabei, attraktiver Wohn- und Lebensort zu sein, um dem demografischen Wandel und seinen Risiken entgegenzuwirken: „Kritische Einwohnergröße im Rahmen des demographischen Wandels nicht unterschreiten (hieraus ergeben sich Probleme für Einzelhandel, Immobilienmarkt, sowie eine sinkende Auslastung der öffentlichen Infrastruktur“ (Programm Jülich 2020, S. 11) Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens die Gegenwart und Entwicklung Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach bisheriger Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens negative Folgen für Kirchberg haben wird, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach bisheriger Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Bauleitplanung steht mit den Enwicklungszielen der Stadt Jülich in Einklang. Im Stadtentwicklungskonzept Jülich 2020 wird folgendes ausgeführt (S. 11): „Zum Wohle der Jülicher Bevölkerung und der Wirtschaft verfolgt die SEG Jülich die Zielsetzung,den Wirtschafsstandort Jülich zu sichern und für den zunehmenden Wettbewerb zwischenden Kommunen um Arbeitskräfte, Einwohner und Unternehmen zu stärken. […] Die Stadt Jülich strebt eine ausgewogene, zukunftsgerichtete Wirtschaftsstruktur sowie einförderliches Wirtschaftsklima an. Oberstes Ziel ist die Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigenArbeits- und Ausbildungsplätzen. Vorrangig ist daher eine aktive Bestandspflegeder einheimischen Wirtschaft und die Förderung und die Entwicklung der endogenenPotentiale des Wirtschaftsstandortes.“ Durch die Bauleitplanung wird der Fa. Eichhorn die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Wellpappenwerke ermöglicht und damitaktive Bestandspflege im Sinne des Stadtentwicklungskonzepts betrieben. Ob die Bauleitplanung zu einem Verlust von Einwohnern und Kaufkraft führen wird, ist Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 nicht zuverlässig prognostizierbar. Die Stadt kann und muss diese rein mittelbaren Auswirkungen der Bauleitplanung daher nicht in ihre Abwägung einstellen. Die Folgen der jetzigen Planung hingegen wären deutliche negative Auswirkungen auf die soziale und ökonomische Situation der Stadt. Ein zu erwartender Verlust von 10% der Einwohner in Kirchberg im Rahmen einer Dekade entspricht einem Verlust von ca. 250.000 €/a an direkten Einnahmen für die Stadt, Tendenz steigend. Ein Vielfaches davon beträgt der mit dem Einwohnerrückgang verbundene Kaufkraftschwund in Jülich. Die negativen Folgen der jetzigen Planung wären damit für die Stadt deutlich größer als etwa ein Umzug der Fa. Eichhorn nach Weisweiler. Verstößt die jetzige Planung damit nicht sowohl gegen die Zielsetzungen der Stadt als auch gegen den allgemeinen Grundsatz, zum Wohle der Stadt zu entscheiden und zu handeln? Liegen den Ratsmitgliedern überhaupt ausreichende Informationen vor, um die sozialen und ökonomischen Folgen der Planung richtig einschätzen zu können? wie vor. Soweit die sozialen und ökonomischen Folgen der Planung quantifizierbar sind, liegen dazu ausreichend Informationen vor. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung derzulässigen Emissionskontingente und die entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzung im sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitungder zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Menschdurch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Eine jetzt getroffene Planung entfaltet ihre Wirkung über Jahrzehnte. Einmal gebaute Industrieklötze verschandeln unser Dorf und unserer Landschaft über ein Jahrhundert lang, und entfalten ihre negative Wirkung während dieser ganzen Zeit, auch wenn die Gründe, warum sie einst geplant wurden, schon lange nicht mehr vorliegen. Die Ausführung der Planung widerspricht der in der Planbegründung definierten städtebaulichen Zielsetzung Die Stadtverwaltung verfolgt mit der Planung folgendes Ziel: „Die städtebauliche Zielsetzung […] ist die Ermöglichung der Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG an dem angestammten Standort“ (Begründung, S. 7) Die jetzige Planung hingegen dient nicht diesem Zweck. Denn die Stadtverwaltung will ein allgemeines Gewerbegebiet entwickeln und einen allgemeinen, und keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen. Sprich: Die Fa. Eichhorn – oder wer auch immer von ihr Teile der in Gewerbegebiet umgewandelten Flächen kaufen würde – könnte im Rahmen der Vorgaben des Bebauungsplans zu Gebäudehöhen usw. alles mögliche errichten: einen Autohof, eine Kartbahn, einen Schrottplatz, einen Schießstand, einen Vergnügungspark, ein Einkaufszentrum … Eine ganz naheliegende Nutzung, die der städtebaulichen Zielsetzung und auch den Beteuerungen der Fa. Eichhorn widerspricht, ist jedoch folgende: Im letzten Jahr hat H. Eichhorn die Fa. Boos Logistik übernommen. Die ganze Logistik auch für die Wellpappenerzeugung wird nun von Boos Logistik durchgeführt. Ziel ist es auch „teure Leerfahrten“ zu vermeiden (vgl. JZ/JN vom 31.03.2016). Sprich: Wenn die Kartons ausgeliefert sind, sollen die LKW andere Waren transportieren. Damit ist sehr wahrscheinlich, dass ein automatisiertes Hochregallager nicht (nur) von der Fa. Eichhorn, sondern vor allem auch von Boos Logistik genutzt werden soll, und zwar nicht nur Mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans wird die städtebauliche Zielsetzung verfolgt, neue Gewerbeflächen auszuweisen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke zu schaffen. Die Frage, ob die Stadt Jülich einen Vorhaben- und Erschließungsplan anstelle eines „normalen“ Bebauungsplans aufstellen müsste, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. . Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass die Firma eigentlich ein anderes Ziel verfolgt, wird für spekulativ gehalten. Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die in den Bauleitplänen vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 für die Wellpappenerzeugnisse, sondern für alle möglichen anderen Produkte, die der Logistikanbieter einlagern will. Nur so erklären sich auch die Dimensionen des geplanten Hochregallagers, welches mit 30.000 Palettenstellplätzen ca. 35 Tagesproduktionen der Fa. Eichhorn aufnehmen könnte. Die Fa. Eichhorn könnte also 6 Wochen lang durchproduzieren und die gesamte Produktion einlagern, ohne eine einzige Palette auszuliefern und zu verkaufen. Das erscheint weder logisch noch ökonomisch. Nur so erklären sich auch die 11 LKWLaderampen im Versand, die in den Plänen eingezeichnet sind. Laut Verkehrsgutachten sind es zur Zeit 34 LKW pro Tag, die die fertigen Kartons ausliefern bzw. in die Lager fahren. Diese verteilen sich „relativ gleichmäßig über den Tag“ (S. 9 Verkehrsgutachten), d.h. es sind ca. 2-3 LKW pro Stunde. Bei Ladezeiten von max. einer halben Stunde (manuelle Beladung) würden also maximal 2 Laderampen für den Versand der Fertigwaren ausreichen. Selbst bei einer Verdopplung der Produktion in irgendeiner ungewissen, fernen Zukunft wären es nicht mehr als 4. Stattdessen sind 11 Laderampen geplant. Entweder ist also der Versand total überdimensioniert, oder das Unternehmen rechnet mit zusätzlichem Logistik- und Speditionsbetrieb der bislang verschwiegen wird. In Verbindung mit der Fa. Boos wird die Sache allerdings klar. Wir müssen also mit wesentlich mehr LKW-Verkehr rechnen, als bislang in der Planung berücksichtigt wird. Damit widerspricht die bisherige Planung nicht nur der selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzung, sondern auch Verkehrsgutachten und Lärmgutachten sind auf Basis falscher Zahlen erstellt und damit nichtig. Die Planung ist nicht konform mit dem Denkmalschutzgesetz Die Industriebrücke und das Hochregallager sind erlaubnispflichtige Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Bereits die Genehmigung von planerischen überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingentierung ist sichergestellt, dass von dem Plangebiet keine Schallimmissionen ausgehen, welche die gesetzlich definierten Grenzwerte überschreiten. Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz bestimmt, verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26. April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris). Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung denkmalgeschützter Gebäude durch ein anderes in der Umgebung befindliches Gebäude besteht nur dann, wenn für die Denkmäler auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Denkmaleintragung (OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2015 – 7A 2591/14, BeckRS 2015, 52283). Die Denkmaleintragungen der Villa Buth und des Wymarshofs sind rein objektbezogen, einen Umgebungsschutz beinhalten sie nicht. Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St. Martinus Kirchberg“ und „Schrickenhof“ wird in der Denkmalliste eine ortsbildprägende Wirkung zugeschrieben. Diese Wirkung der Baudenkmäler auf den Ortskern selbst wird durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Voraussetzungen für diese Bauten würde gegen den denkmalgerechten Umgebungsschutz verstoßen. Die Industriebrücke würde massiv das Erscheinungsbild der Villa Buth und auch der mitgeschützten Parkanlage beeinträchtigen. Das Hochregallager würde darüber hinaus die Silhouette des Dorfes und das Erscheinungsbild der darin markanten denkmalgeschützten Kirche massiv beeinträchtigen. Ich verweise in dem Zusammenhang auch auf das Genehmigungsverfahren für das Kapellchen auf dem Dorfplatz in Kirchberg (Höhe ca. 2 m), welches aus Denkmalschutzgründen (Wymarshof) kleiner dimensioniert werden musste. Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw. dem Schrickenhof und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Der Gefahr der Entstehung einer optischen Konkurrenz zwischen Kirchturm und den im Plangebiet errichteten Gebäuden wird durch verschiedene Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf entgegengewirkt. Soweit das in der GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m errichtete Gebäude aus einer größeren Entfernung zusammen mit dem Kirchturm wahrnehmbar sein sollte, hat dieser Eingriff in den ortsbildprägenden Charakter der Kirche und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Belanges des Denkmalschutzes hinter die öffentlichen Interessen der Wirtschaft, die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, den Belang des Bodenschutzes sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Die Planung ist nicht konform mit den Naturschutzgesetzen Es versteht sich von selbst, dass neben einem FFH-Gebiet kein Logistikzentrum mit umfahrenden LKW verträglich ist, und dass Beeinträchtigungen des FFH durch die Planvorhaben zu erwarten sind. Die Gutachten, die hierin keinerlei Probleme zu sehen scheinen, sind nicht wirklich belastbar (s.u.). Die Fassadengestaltung des Hochregallagers lt. Farbkonzept wäre eine zusätzliche Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes. Lt. Farbkonzept soll die Fassade des Hochregallagers in Grau oder nach Variante 1 in grün-blauen Tarnfarben gehalten werden. Aus der Festlegung des B-Plans wird nicht klar, welche Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Variante gewählt wird. Die „Tarnfarben“ für das Hochregallager sehen jedoch eher nach einem Panzer oder einer Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung (vgl. Beispielbild). Sie würden die Verschandelung der Landschaft und des Ortsbildes nur noch verstärken. Insofern geht die Argumentation der Verwaltung fehl, durch eine spezielle Farbgestaltung lasse sich die Einwirkung auf das Ortsund Landschaftsbild verringern (Begründung S. 34). Die dazu zitierte Fundstelle gibt diese Deutung im Übrigen überhaupt nicht her (hier ist u.a. von „Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüsten“ die Rede). Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die vorgeschlagenen „Ausgleichsmaßnahmen“ können die Zerstörung des Orts- und Landschaftsbildes nicht kompensieren Der gedankliche Ansatz des Gutachters Fehr, keine Unterschiede in der Beeinträchtigung zu sehen zwischen Gebäuden, die 10 Meter hoch sind, und solchen, die 90 Meter hoch sind, ist vollkommen absurd (Landschaftspfleg. Begleitplan, S. 11). Stattdessen ist es offensichtlich, dass 35 oder gar 90 Meter hohe Gebäude eine viel stärkere Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen als 10 Meter hohe Gebäude. Desweiteren ist es vollkommen absurd, die Wirkung eines kastenförmigen Hochregallagers zu vergleichen und zu bewerten mit einer Systematik für mastenartige Bauten (also Funkmasten oder Windkraftanlagen), wie Gutachter Fehr es tut. Insofern ist der Landschaftspflegerische Begleitplan falsch aufgestellt. b.: Desweiteren sehe ich nicht, wie die Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingentierung ist sichergestellt, dass von dem Plangebiet keine Schallimmissionen ausgehen, welche die gesetzlich definierten Grenzwerte überschreiten. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 beschriebenen zerstörerischen Wirkungen der geplanten Baumaßnahmen durch die Anlage einer Obstwiese – wie im Bebauungsplan gefordert – kompensiert werden können. Sollen alle, denen es in Kirchberg dann zu hässlich wird, auf der Obstwiese kampieren? Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt. Die vorgeschriebenen Lärmpegel können durch die Planung nicht sicher eingehalten werden Das erstellte Lärmgutachten stützt sich auf die Angaben des Verkehrsgutachtens. Das Verkehrsgutachten wiederum stützt sich bzgl. des zukünftigen LKWVerkehrs allein auf die Angaben der Fa. Eichhorn. Mit den auf Basis dieser Angaben ermittelten Emissionen ist das Planvorhaben bereits am Limit. Der LKW-Verkehr wird aber – s.o. durch die Planung in keiner Weise beschränkt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Logistik- und Speditionsbetrieb am Logistikzentrum viel größere Ausmaße annehmen wird, als vom Unternehmen Eichhorn angegeben. Insbesondere sind die LKW- Fuhren der Fa. Boos nicht enthalten. Damit ist davon auszugehen, dass zusätzlicher LKWVerkehr auftritt, und die Lärmkontingente nicht eingehalten werden können. Die Gutachten sind voller Fehler und daher in Zweifel zu ziehen Ich finde es sehr erstaunlich, dass Gutachten als unabhängig und „hervorragend“ verkauft werden, die allesamt vom planenden Unternehmen bezahlt wurden und mit diesem abgestimmt wurden (JZ/JN). Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass bei Unternehmensgutachten alles aus dem Gutachtentext entfernt wird, was der Sache des zahlenden Unternehmens abträglich ist. Manchmal wird je nach Gutachtermentalität auch offensichtlich und objektiv falsch berichtet bzw. getrickst. Insofern können vom Unternehmen bezahlte und koordinierte Gutachten generell keine Grundlage für eine ausgewogene Planung darstellen. Darüber hinaus möchte ich Sie auf Die angesprochenen Gutachten wurden auf der Basis umfassender, aktueller Geländeuntersuchungen und zusätzlich der Auswertung bestehender Daten gefasst. Informationsdefizite sind nicht ersichtlich. Der zweite Einwand ist korrekt. Es fand ein Übertragungsfehler vom Kartierblatt auf die Reinzeichnung statt. Bei den 3 angesprochenen Bäumen handelt es sich um Linden. Dies wird geändert. Die Frage, wie das im Plangebiet anfallende Regenwasser ordnungsgemäß versickert werden kann, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Gutachten zur Strategischen Standorterweiterung geht von plausiblen Annahmen aus und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Standorterweiterung der Fa. Eichhorn. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 folgende Einzelpunkte aufmerksam machen: Im FFH-Gutachten und Artenschutzgutachten fehlen relevante Arten, Linden werden für Eichen gehalten usw. Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Im Nachweis gemäß § 51a LWG NRW wird u.a. das hydrogeologische Gutachten falsch zitiert im Hinblick auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens. Desweiteren ist die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes generell in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten zur Strategischen Standorterweiterung genügt generell keinerlei gutachterlichen Standards. Lärmgutachten, Verkehrsgutachten s.o., Bewertung der Transportbeziehung s.u. Eine Industriebrücke kann nicht genehmigt werden, denn Die verkehrstechnische Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom Plangebiet werden in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden. eine Industriebrücke wäre ein nicht beherrschbarer Gefahrenschwerpunkt In der jetzigen Planung gibt es keinerlei planerische Festsetzung für die Aufständerung der Industriebrücke. Dabei kommt ihr eine erhebliche Bedeutung zu: die Brücke soll in 12-17 Metern Höhe auf einer Länge von 200 Metern geführt werden. Aufgrund des hohen Eigengewichts, des Gewichts der Waren, der Schwingungsfähigkeit der Förderbänder auf der Brücke sowie der enormen Windlasten, denen die Brückenkonstruktion ausgesetzt wäre, wäre eine wuchtige Stützenkonstruktion und Fundamentierung notwendig, um die Industriebrücke überhaupt sicher zu verankern. Das bedeutete: Massive optische Beeinträchtigung durch die Aufständerung Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Massive Betonfundamente auch oberirdisch für die Gründung der Stützen Ggf. sogar Stützen in der Mitte der Landstraße notwendig (wird von aktueller Planung nicht verhindert) Die Stützen in der Mitte der Fahrbahn sowie am Rand des Geh-/ Radweges stellten dabei einen erheblichen Gefahrenschwerpunkt dar: Radfahrer, PKW und LKW wären bei Kollision mit Stützen oder Fundamenten extrem gefährdet, zumal die Wymarstraße und der Radweg eine Biegung im Bereich der geplanten Industriebrückentrasse machen (generell potenzielle Gefahrenstelle), die geplante Industriebrücke die Sicht auf links auf das Plangebiet abbiegende LKW verschatten würde. Neben Personenschäden würde eine Kollision eines LKW mit einem Brückenpfeiler letztlich auch die Statik der Industriebrücke gefährden können, so dass auch kein Warentransport über die Brücke mehr möglich wäre. eine Industriebrücke unterliegt in der jetzigen Planung nahezu keinerlei planerischer Festsetzung und würde bestenfalls ein hässlicher Blechklotz Wie beschrieben wären massive Stützen und ggf. Stützen in der Mitte der Fahrbahn notwendig, um eine Industriebrücke sicher zu verankern. In der jetzigen Planung gibt es dazu keinerlei Festlegungen. Ebensowenig gibt es Festlegungen zur Gestaltung der Brückenkonstruktion. Lediglich im Bereich über der Straße soll die Industriebrücke „transparent“ gestaltet werden. Das kann durch hässliche PVC-Platten wie im Parkhaus erreicht werden. Und auf den restlichen 180 Metern könnte die Industriebrücke nach Gutdünken der Fa. Eichhorn gestaltet werden, z.B. in Mattschwarz, Senfgelb, oder Schweinchenrosa, oder mit lauter kleinen Eichhörnchen darauf. Die Frage, ob und in welchem Umfang Werbeanlagen an den durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlagen angebracht werden, wird hinreichend durch die LBauO NRW geregelt. Nach § 13 Abs. 2 LBauO NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Wie vor. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Kurz: in einem für die Wirkung des Dorfes so sensiblen Bereich wie der Ortseinfahrt könnte mit der vorliegenden Planung jegliches gestalterische Greuel verübt werden, die Industriebrücke könnte auch zu einer Werbetafel der Fa. Eichhorn verkommen. Dies kann nicht im Interesse der Stadt und der Allgemeinheit sein. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Wie die Fa. Eichhorn verfährt, wenn keine klaren Vorschriften ergehen, sieht man an der gerade gebauten Lagerhalle. Anstelle einer Verkleidung mit Alu-Wellprofil, wie von der Firma im Planungsausschuss verkündet und im Bauantrag eingereicht, ist diese mit weißen Trapezblech verkleidet (das war billiger). Und der Stadtverwaltung war es scheinbar egal. eine Industriebrücke zöge ein wasserrechtliches Planverfahren nach sich Die riesigen Fundamente einer Industriebrücke müssen irgendwo hin. Ausweislich der Darstellung von Gutachter Dienstknecht soll die Uferböschung des Mühlenteichs Aufstellort für eine Stütze mit ihren Fundamenten werden. An dieser Stelle ist aber nicht genügend Bauraum für die Fundamente vorhanden ohne massiven Eingriff in die Böschung und auch den Querschnitt des denkmalgeschützten Mühlenteichs. Desweiteren würde der Mühlenteich durch die Industriebrücke überbaut. Das ist jedoch gemäß der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren nicht genehmigungsfähig. In Ihrem Brief vom 07.01.2015 an die Carl Eichhorn Wellpappenwerke KG, den die Firma im Rahmen ihrer geplanten Baumaßnahmen offengelegt hat, legt die Untere Wasserbehörde fest, dass eine Überbauung des AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteiches grundsätzlich nicht möglich sei. Sie schreibt, die Zulässigkeit einer Überbauung müsse in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz geprüft werden. Allerdings sei ein positiver Verfahrensausgang unwahrscheinlich. Eine Industriebrücke würde daher sowohl ein (voraussichtlich nicht Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 erfolgreiches) Planfeststellungsverfahren nach Wasserhaushaltsgesetz als auch eine Genehmigung der Denkmalbehörden voraussetzen. Eine Tunnellösung ist die einzig sachgerechte Alternative zur Industriebrücke, wurde aber nur unzureichend geprüft, der Gutachter diskreditiert sich selbst Das Gutachten zur Transportwegbeziehung ist leider vollkommen unzureichend, da nur eine einzige Querungsstelle untersucht wurde. Selbst wenn an dieser Stelle Schwierigkeiten durch einen Eingriff in den Mühlenteich entstünden – für die Industriebrücke wie für einen Tunnel, so ist doch im nördlichen Bereich des derzeitigen Werksgeländes, wo derzeit auch die Fertigwaren ankommen und verladen werden, neben dem Mühlenteich ausreichend Platz für eine Tunnelquerung. Da das Gutachten Dienstknecht dies völlig außer Acht lässt, sind die Schlussfolgerungen des Gutachtens nichtig. Desweiteren ist der von Gutachter Dienstknecht ermittelte Kostenrahmen für die Tunnellösung äußerst zweifelhaft. Er ermittelt Kosten von 5,8 Mio. € (brutto), demgegenüber beträgt die Kostenschätzung durch Fachleute der BIZ max. 2 Mio. €, die Kostenschätzung der Fa. Eichhorn/ Ing. Behler 2,8 Mio. €. Die Kosten gemäß Gutachter Dienstknecht liegen also bei mehr als dem Doppelten dessen, was die Hofingenieure von Fa. Eichhorn ermittelt haben. Die Kostendarstellung von Gutachter Dienstknecht ist alleine dadurch schon tendenziös, dass er Bruttokosten ansetzt, obwohl für die Fa. Eichhorn nur Nettokosten relevant sind (alleine diese Differenz beträgt ca. 1 Mio. €). Gutachter Dienstknecht tut dies in seiner Zusammenfassung ohne dabei zu erwähnen, dass er Bruttokosten vergleicht. Durch diese bewusste Fehldarstellung diskreditiert er sein Gutachten insgesamt. Die Alternativen wurden nicht sachgerecht geprüft Anstelle gangbare Alternativen zu entwickeln, müht sich die Stadtverwaltung in Begründung und auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Wie vor. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Umweltbericht redlich ab zu erklären, warum es nur so geht, wie derzeit geplant, und alles andere nicht möglich sei. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Wir alle wissen, dass nichts alternativlos ist. Insofern wirken die dort angestellten Ausführungen zwar bemüht, können aber nicht überzeugen: Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik mit ca. 29.000 m² in etwa genausoviel Gewerbefläche besteht wie auf dem derzeitigen Plangebiet (29.200 m²). Im Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Eichhorn können nur verkehrliche Effekte Berücksichtigung finden, die dem Verkehrsgutachter bekannt sind. Ob und wie die südlich gelegenen frei werdenden Lagerkapazitäten genutzt werden, ist nicht bekannt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass Produktion und Fertigwarenlager (Hochregallager) räumlich getrennt werden können (das sagt sogar das „Gutachten“ WZL zur Strategischen Standorterweiterung), ein Hochregallager also problemlos an anderer Stelle errichtet werden kann. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass sogar auf dem jetzigen Plangebiet noch ca. 10.000 m² Flächenreserve vorhanden ist, um ein mögliches Lager niedrig auszuführen. Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass ein Tunnel eine gangbare Alternative zu einer Industriebrücke darstellt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Die Versuche, die möglichen Alternativen schlechtzumachen, wirken dabei recht plump. So geht z.B. das Gutachten des WZL zur Strategischen Standorterweiterung in der Bewertung der Variante mit externem Fertigwarenlager tatsächlich davon aus, dass sich das Lager in 50 km Entfernung zur Produktion befindet (die Angaben hierzu sind in der öffentlichen Version geschwärzt). Das ist völlig unrealistisch und zeigt die Qualität der Argumente, die hier von Seiten der Fa. Eichhorn und der Stadtverwaltung vorgetragen werden. Die Stadtverwaltung ist sich nicht zu schade, die Menschen in Kirchberg zu verhöhnen Es ist mir völlig klar, dass die Begründung nicht von der Stadtverwaltung, sondern von den Anwälten der Fa. Eichhorn geschrieben wurde. Dies ist schon schlimm genug an sich, zeigt es doch, dass es nicht um eine ausgewogene Planung in der Vermittlung der Interessen aller geht, sondern dass sich die Stadtverwaltung gänzlich den Interessen des Unternehmens ausliefert. Ich bitte allerdings die Stadtverwaltung , offensichtlichen Schwachsinn, den die Unternehmensanwälte schreiben, nicht gedankenlos als eigene Meinung herauszugeben. Hierzu nur ein Beispiel: „Durch die räumliche Konzentration der bisher über das Stadtgebiet der Stadt Jülich verteilten insgesamt drei Lagerflächen an einem Produktionsstandort entfällt das bisher notwendige innerörtliche Fahrzeugaufkommen zwischen den verschiedenen Standorten. Dies hat günstige Auswirkungen auf die Wohnund Lebensqualität der Bewohner von Kirchberg.“ (Begründung, S. 27) Meinen Sie tatsächlich, dass die Fa. Schleipen ihre Lagerfläche, die sie nicht mehr an die Fa. Eichhorn vermieten kann, dann brach liegen lässt und nicht anderweitig vermietet? Ich glaube das nicht. Insofern ist das vorgebrachte Argument Schwachsinn. Durch die geplanten Bauten ist das Gegenteil der Fall, nämlich eine drastische Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg. Alle Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 wissen das, Sie auch. Menschen in Kirchberg, mit denen ich rede, fühlen sich von solchen Aussagen beleidigt und regelrecht verarscht. Es trägt nicht gerade zur Wertschätzung der Verwaltung und der Politik bei, wenn solche Aussagen fallen. Das ist schade, denn es verstellt den Blick auf die positiven Dinge, die Stadtverwaltung und Politik an anderer Stelle für alle bewirken. Es gibt gute Alternativen zu jetzigen Planung Aus meiner Sicht gibt es einige gute Alternativen zur jetzigen Planung. Dies wäre z.B. Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der ehemaligen Papierfabrikfläche mit einem niedrigen Lagergebäude (ortsübliche Höhe) Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der ehemaligen Papierfabrikfläche mit einem externen (Hochregal-)Lager z.B. auf der Merscher Höhe Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der derzeitigen Planfläche mit folgenden Leitplanken: Tunnel statt Industriebrücke Festsetzung der Gebäudehöhe auf ortsübliche Höhe ggf. Erweiterung der Baufelder unter Nutzung eines Teils der zur Vefügung stehenden Grünflächen (10.000m²) Ich fordere Sie daher auf, die jetzige Planung nicht weiterzuverfolgen und im Sinne der Alternativen abzuändern.