Daten
Kommune
Jülich
Größe
369 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
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Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Anlage C
Darstellung und Bewertung der zur Flächennutzungsplanänderung " Umwandlung
Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg " eingegangenen
Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahme
Ö 1 bis
Ö 40
Schreiben mit verschiedenen Daten:
ch habe folgende Einwände gegen den
o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
Die geplante Industriebrücke über die
L241 Wymarstraße - „Industrietor" verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang
verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für
das Unternehmen kann und soll
die Höhenbegrenzung für dieses
Gebäude auf maximal 12¬15 m
festgesetzt werden.
Alternativ kann das
Hochregallager, in das
Fertigwaren eingelagert werden,
an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet
werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der
Innenentwicklung).
Stellungnahme der Verwaltung
Die Art der Transportwegebeziehung ist
nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung und die Entscheidung für eine
Art der Transportwegebeziehung sind
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung zwischen den betroffenen
Belangen, darunter der hier angesprochene
Belang Orts- und Landschaftsbild, ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus
dem letzgenannten Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Beschlussvorschlag
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
-
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-
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem
Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der
erstellten Gutachten —
Artenschutz, FFH — zweifle ich
an. Der Gutachter kann
augenscheinlich einfachste
Bestimmungen, wie die
Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht vornehmen.
Ich bezweifle, dass die geplanten
mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg,
seine Bürger und seine Umwelt
haben sollen.
Ich bezweifle sehr stark, dass die
Verschandelung der Landschaft
und unserer Heimat durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interessen des
Unternehmens an
wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der
Bürger und die Belange des
Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht
genau andersherum sein? Nach
Ludwig Erhard ist die Wirtschaft ist für
die Menschen da, nicht umgekehrt.
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans und einem Umfeld
von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind
daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich
insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich, da
der Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Warum soll ein ein externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative" sein, wo sie doch
die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans genannten
Gründen letztlich die erstgenannten
Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein
Minusgeschäft darstellt und die
Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt fördert die Planung
Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und
Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß Farbkonzept
sehen eher nach Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus denn
nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung der
Fassade aller Bauten vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit hohen Bäumen
und einer breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur Wymarstraße
ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz
auf das Gelände und die Bauten
vorgesehen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse
und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis, dass
aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und
des Versandes an einen externen Standort
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Warum gibt es keinerlei gestalterische
Vorgabe zur Industriebrücke, außer
hässlicher Milchglasoptik, und das
auch nur ausschließlich über der
Straße? Sollen die restlichen 180 m in
hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung
der Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion
(inkl. Dach und Boden) auf der
gesamten Länge von 200 m? Warum
gibt es keinen Gestaltungswettbewerb
zur Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende rein
funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
ANMERKUNG: Ö1 – Ö40 sind
jeweils gleichlautende Schreiben
mit unterschiedlichen Absendern.
keine gangbare Alternative darstellt. Eine
getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterung nicht in
Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Ö 54
Schreiben vom 20.09.2016:
In der Begründung werden diverse
Aussagen und Feststellungen
getroffen und prognostiziert, die nicht
ausreichend durch sachliche und
fachliche Erläuterungen oder
Gutachten begründet werden. Der
Sachverhalt wird nicht belegt, durch
die einfache Aussage soll dem Leser
Innerhalb des Verfahrens fanden
umfangreiche Prüfungen der
Umweltsituation und ihre möglichen
Veränderungen im Hinblick auf die
Bauleitplanung statt. Hierzu wurden eine
ganze Reihe von Fachgutachten zu den
umweltrelevanten Schutzgütern erstellt. Im
Ergebnis finden diese sich im
Umweltbericht und auch in der Begründung
zur Änderung des Flächennutzungsplans
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Ö 55
suggeriert werden, dass des Verfahren
keine Probleme macht! - Wer
prognostiziert hier und aufgrund
welcher genauer detaillierten
Auswertungen?
zB. Seite 15 „Erhebliche Auswirkungen
auf die Erholungseignung des Raumes
sind nicht zu prognostizieren."
Seite 16 1. Abschnitt:...Schutzgut
Boden:" Von der Planung gehen auch
künftig keine Belastungen aus."
Seite 16 : „erhebliche
Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Wasser sind nicht zu prognostizieren."
Die dem Verfahren vorliegenden
Auswertungen sind nur allgemeiner
und grober Natur, eine genaue
Analyse, die solche fundamentalen
Schlüsse zulassen, wurden durch
keines der vorliegenden Gutachten
erstellt.
Wir bitten um eine genauere,
tiefgreifendere Analyse der betroffenen
Schutzgüter!
wieder. Die Detaillierungstiefe ist dem
Verfahren angemessen und erlaubt eine
Einschätzung der Vorhabenswirkungen in
umfassendem Maße. Mit Hilfe der
Fachgutachten wird sichergestellt, dass die
Betrachtung nicht wie behauptet „allgemein
und grob“, sondern spezifisch und
umfassend ist.
Schreiben vom 20.09.2016:
Zu den im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten
Einwendungen wird die Verwaltung auf
Grundlage der eingeholten Gutachten
Stellung nehmen.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass das Firmengelände
westlich der Wymarstraße für die geplante
Betriebserweiterung nicht ausreichend ist,
da für das zwingend zusammenhängend zu
planende Bebauungskonzept eine Fläche
von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche
erforderlich ist. Auch die übrigen
betriebswirtschaftlichen Angaben stammen
von der Fa. Eichhorn und wurden vom
Gutachter Fehr bei der Begutachtung des
Entwurfes der Bauleitplanung zugrunde
gelegt.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Wir bitten, wie bereits Ihrerseits
zugesagt, um Übernahme der bereits
eingereichten Einsprüche sowie der
nun vollständigen Bewertung und
Beantwortung dieser.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
und…
Ö 58
Schreiben vom 20.09.2016:
In der Änderung des
Flächennutzungsplanes
Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg
Anlage 3 im Umweltbericht ist auf
Seite 44 „3. In Betracht kommende
anderweitige Planungsmöglichkeiten"
eine Beurteilung von Herrn Fehr über
die Wirtschaftlichkeit des Standortes
von der Fa. Eichhorn .angegeben. Uns
ist nicht klar, wieso ein Gutachter für
Umwelt und Natur diesbezüglich eine
Stellungnahme abgeben kann. Aus
unserer Sicht ist dies nicht zulässig
und müsste durch einen separaten und
neutralen Gutachter geprüft und neu
aufgestellt werden.
Herr Fehr ist kein Gutachter
hinsichtlich Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Wir bitten um Überprüfung und neuer
Darstellung aller möglichen
Alternativen, wie z.B. Auslagerung des
Hochregallagers etc.
Ö 59
Schreiben vom 20.09.2016:
Ein fachmännisch separates
Die Angaben der Fa. Eichhorn halten einer
Plausibilitätsprüfung stand. Eine darüber
hinausgehende Prüfung der
Wirtschaftlichkeits-berechnungen der Fa.
Eichhorn ist nicht Teil des sich aus § 2 Abs.
3 BauGB ergbenden Prüfprogramms und
damit nicht Aufgabe des Planungsträgers.
Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit
sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen sind, in den
Der Rat
schließt sich
der
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
sozioökonomisches Gutachten oder
eine aussagekräftige Untersuchung
,bzw. Auswertung wurde, wie vom
Stadtrat im Dezember 2015 gefordert,
nicht durchgeführt.
Ein Gutachten oder eine vergleichbare
Auswertung muss aufgrund der
Entscheidung durch den Stadtrat noch
erarbeitet werden! Sollte man der
Ansicht sein, das dies ausreichend in
den vorliegenden Unterlagen und
Gutachten beschrieben ist, so bitten
wir um Vorlage bzw. Benennung.
vorgelegten Gutachten umfassend
abgehandelt.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur
Geräusch-Emissions-kontingentierung des
Büros ACCON und dem vom Gutachter
Fehr erstellten Umweltbericht werden die
für das Schutzgut Mensch relevanten
Faktoren Lärm und Luft gutachterlich
untersucht. Unter Berücksichtigung der hier
ermittelten Vorbelastung können
Lärmkontingente für die einzelnen Bereiche
des geplanten Gewerbegebietes definiert
und festgesetzt werden, so dass die
künftige Gesamtbelastung den zulässigen
Richtwert nicht überschreitet. Insofern wird
prognostiziert, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch
durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Emissionen ausgehen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf
das Landschaftsbild und damit mittelbar
auch auf die Attraktivität und Lebensqualität
der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr
untersucht. In seinem Umweltbericht vom
25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau des
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Auch die ökonomischen Interessen der
Stadt Jülich finden in der Begründung zum
Entwurf des Bebauungsplans
Berücksichtigung. In der Begründung wird
dargelegt, dass durch die Bauleitplanung
voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze
geschaffen werden und der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Wirtschaftsstandort gestärkt wird.
Ö 60
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir sind der Auffassung, dass die
umliegenden Baudenkmäler bei der
Ihrerseits geplanten
Flächennutzungsplanänderung nicht
ausreichend berücksichtigt wurden.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind
nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB die Belange
des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
Die Bezirks-regierung Köln hat im Rahmen
der Behördenbeteiligung zur
Flächennutzungsplanänderung Kirchberg
„Umwandlung Gewerbefläche in
Landwirtschaftsfläche“ darauf hingewiesen,
dass sich auf der Fläche des
Gewerbegebietes das bei der Gemeinde
Jülich unter den lfd. Nrn. 52 und 82
eingetragene Bodendenkmal und
Baudenkmal „Kirchberger Mühlenteich“
befindet. Der Gutachter Fehr stellt im
Umweltbericht zur
Flächennutzungsplanänderung
„Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“
fest, dass durch die FNP-Änderung der
derzeitige Zustand der Fläche erhalten
bleibt. Der Mühlenteich mit seinen
bachbegleitenden Gehölzbeständen werde
somit von heranreichender Bebauung
freigehalten, was positiv zu bewerten sei.
Die Bezirksregierung Köln hat darüber
hinaus auf keine weiteren Baudenkmäler
hingewiesen, welche von der Planung
beeinträchtigt sein könnten.
Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird
dann beeinträchtigt, wenn das geplante
Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die
Wirkung des in der engeren Umgebung
befindlichen Baudenkmals, welches durch
seine augenfällige Prospektion den Platz
bestimmt, verloren gehen würde. Dabei
wird das Erscheinungsbild maßgeblich
charakterisiert durch Sichtbezüge und
Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die
der städtebaulichen Präsentation dienen
oder aus anderen Gründen für die
Definition des Denkmals von Bedeutung
sind (VG Minden, Urteil vom 26. April 2010
– 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris).
Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung
denkmalgeschützter Gebäude durch ein
anderes in der Umgebung befindliches
Gebäude besteht nur dann, wenn für die
Denkmäler auch ein Umgebungsschutz
anzunehmen ist. Maßgeblich ist dafür die
jeweilige Denkmaleintragung (OVG
Münster, Beschluss vom 15.09.2015 – 7A
2591/14, BeckRS 2015, 52283). Die
Denkmaleintragungen der Villa Buth und
des Wymarshofs sind rein objektbezogen,
einen Umgebungsschutz beinhalten sie
nicht.
Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St.
Martinus Kirchberg“ und „Schrickenhof“
wird in der Denkmalliste eine
ortsbildprägende Wirkung zugeschrieben.
Diese Wirkung der Baudenkmäler auf den
Ortskern selbst wird durch die
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das
Plangebiet befindet sich am äußersten
nördlichen Rand von Kirchberg. Eine
Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw.
dem Schrickenhof und dem Plangebiet
besteht nicht, sie ist durch die hohen
Bäume des zur Villa Buth gehörenden und
unter Denkmalschutz stehenden Parks
unterbrochen. Der Gefahr der Entstehung
einer optischen Konkurrenz zwischen
Kirchturm und den im Plangebiet
errichteten Gebäuden kann durch
Festsetzungen im Bebauungsplan
entgegengewirkt werden. Soweit das in der
GE4-Fläche mit der zulässigen
Gebäudehöhe von 35m errichtete Gebäude
aus einer größeren Entfernung zusammen
mit dem Kirchturm wahrnehmbar sein
sollte, hat dieser Eingriff in den
ortsbildprägenden Charakter der Kirche und
die damit einhergehende Beeinträchtigung
des Belanges des Denkmalschutzes hinter
die öffentlichen Interessen der Wirtschaft,
die Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen, den Belang des
Bodenschutzes sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung zurückzutreten.
Ö 61
Schreiben vom 20.09.2016:
Die vorgelegten Gutachten und
Auswertungen wurden von Herrn
Eichhorn entsprechend Zeitungsartikel
im Vorfeld begutachtet und für ihn
maximal positiv korrigiert.
Dies ist aus unserer Sicht nicht
rechtens, die Stadtverwaltung ist
Auftraggeber und eine neutrale
Position bzw. Auswertung muss
Ihrerseits erfolgen. Es kann sich
hierbei unseres Erachtens nur um
einen Verfahrensfehler handeln.
Gutachten die nach Gut dünken
angepasst werden, stellen keine
Grundlage für eine sachliche
Bewertung dar.
Wir bitten um Stellungnahme!
Ö 62
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir bitten um eine genaue Erläuterung
wie aufgrund des
„Verschlechterungsverbotes" für das
direkt angrenzende FFH Gebiet mit
dem Lärmschutz während Bauzeit
umgegangen wird.
Die einfache Anpflanzung von
Sträuchern scheint uns nicht
ausreichend.
Diese Darstellung ist falsch. Von Seiten der
Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein
Einfluss auf die Erstellung der Gutachten
genommen. Die Gutachten wurden von
unabhängigen und anerkannten
Sachverständigen in eigener Verantwortung
erstellt.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wird als Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahme eine
Bauzeitenregelung hinsichtlich der
Baufeldfreimachung zum Schutz der Vögel
insgesamt für erforderlich erachtet. Der
Gutachter Fehr hält aufgrund der Häufigkeit
und des günstigen Erhaltungszustandes
der nicht streng geschützte und/oder
gefährdeten Arten weitere über eine
Bauzeitenregelung hinausgehende
Maßnahmen zum Ausgleich von
Lebensraumverlusten hingegen für nicht
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
erforderlich.
Bei der Lärmbeaufschlagung während der
Bauzeit handelt es sich um einen
temporären Effekt, der keine dauerhafte
Wirkung entfaltet. Bei der Bewertung sind
die Schutzziele des Gebietes zu beachten;
ebenso die Lebensräume und Arten von
gemeinschaftlichem Interesse. Im
Gutachten wurde die Lage der
Lebensräume und Arten dargestellt. Auch
bei kritischster Betrachtung kann eine
erhebliche Beeinträchtigung nicht
ausgemacht werden. Eine
Verschlechterung, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Arten und
Lebensräume führt, ist nicht zu sehen.
Ö 63
Schreiben vom 20.09.2016:
In den gesamten Auswertungen und
Unterlagen, die von Herrn Fehr erstellt
sind, wird immer wieder durch
unterschiedliche Formulierungen der
Eindruck erweckt, dass es sich bei den
Bereichen des „FFH Gebietes Pellini
Weihers" und des „FFH Gebietes
Indemündung", um zwei verschiedene
und verschiedene gewichtige
Gebietsbereiche handelt.
Der unwissende Leser dieser
Erläuterungen muss automatisch
annehmen, dass es hier um zwei
ungleichgewichtige Gebietsbereiche
handelt.
Der FFH Gebietsbereich der
lndemündung wird durch
Formulierungen aufgewertet, während
man den Bereich des Gebietes Pellini
Weiher durch Formulierungen
abwertet.
Durch die ungenauen Formulierungen
erschließt sich dadurch nicht, dass es
sich um einen FFH Gebietsbereich
handelt! Der Leser wird bewusst
getäuscht!
So soll eine bewusste Differenzierung
der beiden Gebietsbereiche beim
Leser erzeugt werden.
Mit dieser fälschlich erzeugten
Differenzierung wird dann dem Leser
erläutert, dass der Bereich des Pellini
Weihers als Abstand zum FFH Gebiet
lndemündung mit 310 Metern eine
ausreichende Schutzfunktion darstellt,
bzgl. der 300 Meter Abstandsrichtlinie
dem Verschlechterungsverbotes
entsprechend. (siehe Kartierung mit
Vermerk 310 Meter in Rot schraffiert)
Aufgrund dieser immer
wiederkehrenden ungenauen
Formulierungen und bewussten
Täuschungen bitten wir um eine
genaue Überprüfung der Sehverhalte.
Der Einwand resulitert aus einem falschen
Verständnis der Sachlage. Von einer
„Täuschung“ kann keine Rede sein, da die
Sachverhalte in der FFHVerträglichkeitsstudie nachvollziehbar klar
dargestellt wurden. Wie S. 3 der FFHVerträglichkeitsstudie bzw. S. 3 des
Landschasftspflegerischen Begleitplans
entnommen werden kann, beinhaltet bzw.
umfasst das FFH-Gebiet „Indemündung“
(DE-5104-301) das Naturschutzgebiet
„Pellini-Weiher“.
Die Angaben des Abstandes von ca. 310 m
beziehen sich – wie auch in der Abb. 8 der
FFH-Verträglichkeitsstudie erkennbar – auf
die für das FFH-Gebiet gemeldeten FFHLebensraumtypen und demnach nicht auf
die Grenze des FFH-Gebietes, die
unmittelbar westlich des Pellini-Weihers
verläuft. Der Einwender greift somit von
sich aus einen Teilbereich heraus, ohne
dies in einen Gesamtzusammenhang zu
stellen, wie er ausführlich in der FFHVerträglichkeitsstudie hergestellt wird.
Wie man der Abb. 8 darüber hinaus
entnehmen kann, ist nicht nur der Bereich
des Pellini-Weihers rot schraffiert, sondern
das gesamte FFH-Gebiet Indemündung.
Die in diesem Kapitel relevanten FFHLebensraumtypen sind blau darüber gelegt.
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m
begründet nach Ziff. 4.2.2 der
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der
nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz
(VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III
4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung
gegen eine erhebliche Beeinträchtigung
von Natura 2000-Gebieten durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende
Bauflächen und in Bebauungs-plänen
auszuweisende Baugebiete. Wird der
Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung die
Auswirkungen eines in der Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans zu prüfen.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang
– Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“
vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis,
dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller
Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebiets „Indemündung“ durch die
Bauleitplanung ausgeschlossen werden
kann. Eine Verschlechterung des
Erhaltungszustandes von Arten von
gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu
sehen. Maßnahmen zur
Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht
notwendig.
Ö 64
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir konnten bei den vorgelegten
Stellungnahmen bzw. den Anlagen
keine Verknüpfungen untereinander
feststellen. Diese sind aber zur
vollständigen Bewertung aller
Sachverhalteerforderlich.
Wir bitten um eine genaue
Überprüfung der Sachverhalte.
Ö 65
Schreiben vom 20.09.2016:
In anderen B-Plan verfahren werden
Erdwälle zur Schaffung von
Sichtschutz oder Straßenverlegungen
großzügig mit berücksichtigt, um für
die Anwohner ein Lebenswertes
Umfeld zu schaffen.
Wir bitten auch in diesem Verfahren
darum, solche Vorgehensweisen bei
der Planung mit zu berücksichtigen.
Ö 66
Schreiben vom 20.09.2016:
Es fehlt die geforderte
sozioökonomische Auswertung bzgl.
der Auswirkung auf das Dorf
Kirchberg. Wir bitten um Nachreichung
eines Gutachtens oder um eine
Auswertung durch eine genaue
Aufstellung, der wie in der PUB
Sitzung erwähnt vorhandenen
Erläuterungen, die wir so nicht finden
konnten. Das Vorwort zur
Farbgestaltung ist bitte nicht zu
gewichten, es wird ja, wie bereits jetzt
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der
Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
die für die Abwägung von Bedeutung sind
(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu
bewerten. In den vorgelegten Gutachten
werden dementsprechend die
Auswirkungen der Bauleitplanung auf die
abwägungsrelevanten Belange untersucht.
Die Ergebnisse der einzelnen Gutachten
finden sich im Umweltbericht und der
Begründung zum Bebauungsplan wieder, in
welcher gemäß § 2a BauGB die Ziele,
Zwecke und wesentlichen Auswirkungen
des Bauleitplans dargestellt werden.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit
sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen sind, in den
vorgelegten Gutachten umfassend
abgehandelt.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur
Geräusch-Emissions-kontingentierung des
Büros ACCON und dem vom Gutachter
Fehr erstellten Umweltbericht werden die
für das Schutzgut Mensch relevanten
Faktoren Lärm und Luft gutachterlich
untersucht. Die beiden Gutachten kommen
zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
schon ersichtlich, nicht angewandt
oder berücksichtigt!
Hochregallager und Logistikzentren in
dieser Höhe werden in der heutigen
Zeit eigentlich noch nicht mal mehr in
Gewerbegebiete gebaut, sondern in
Gewerbeparks!
der zulässigen Emissionskontingente und
die entsprechende planungsrechtliche
Festsetzung sichergestellt wird, dass es
nicht zur Überschreitung der zulässigen
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass
eine erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm
auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Emissionen ausgehen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf
das Landschaftsbild und damit mittelbar
auch auf die Attraktivität und Lebensqualität
der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr
untersucht. In seinem Umweltbericht vom
25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der
sich insbesondere aus dem Bau des
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Auch die ökonomischen Interessen der
Stadt Jülich finden in der Begründung zum
Entwurf des Bebauungsplans
Berücksichtigung. In der Begründung wird
dargelegt, dass durch die Bauleitplanung
voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze
geschaffen werden und der
Wirtschaftsstandort gestärkt wird.
Ö 67
Schreiben vom 20.09.2016:
In der Anlage 2 FNP Änderung
Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg
wird die Fläche, die getauscht werden
soll, als Fläche mit „keiner
Festsetzung" definiert.
Diese Fläche ist
Der Sachverhalt ist nicht falsch dargestellt.
Es ist zwischen natur- und
landschaftsschutzrechtlichen
Ausweisungen einerseits und bauleitplanerischen Festsetzungen andererseits zu
unterscheiden.
Im Flächennutzungsplan ist für einen Teil
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Landschaftsschutzgebiet und sie wird
in anderen Karten als Freiraum
bezeichnet. Hier wird ein Sachverhalt
falsch dargestellt! Warum?
Die Fläche dient in Ihrer Funktion als
Korridorfenster zwischen den
Landschaftsschutzgebieten des
Kirchberger Baggersees und des
Wymarhofes, selbst ist Sie
Landschaftsschutzgebiet.
Durch die Bebauung der Pufferzone
geht diese Wirkung verloren!
Wir bitten um Prüfung und sachliche
Bewertung dieses Sachverhaltes!
der Fläche, welche als Gewerbefläche
festgesetzt werden soll, bislang schlicht
keine Festsetzung getroffen worden.
Natur- und landschaftsschutzrechtlich stellt
sich die Situation wie folgt dar: Im Umfeld
des Plangebietes der FNP-Änderung
"Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg"
befinden sich mehrere Schutzgebiete. Bei
den Naturschutzgebieten (NSG) handelt es
sich gemäß Landschaftsplan 2 "Ruraue"
des Kreises Düren um:
-
NSG 2.1-10 " Pellini-Weiher "
Der Weiher grenzt direkt östlich an
das Plangebiet an.
NSG 2.1-11 " RurauenwaldIndemündung "
Das Gebiet grenzt direkt östlich an
das NSG "Pellini-Weiher " und
verläuft dann südlich entlang der
Rur.
Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE-5104301) umfasst die beiden vorgenannten
Naturschutzgebiete.
Das Plangebiet liegt zudem teilweise auf
dem im Süden direkt angrenzenden
Landschaftschutzgebiet " Wymarer Hof "
mit Gehöften, Pferdekoppeln und
Streuobstwiesenstrukturen.
Die durch die Ausweisung der Natur- und
Landschaftsschutzgebiete geschützten
Belange des Umweltschutzes wurden im
Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und
sind ausführlich im Umweltbericht
beschrieben und bewertet. Der Gutachter
Fehr kommt darin zu dem Ergebnis, dass
die grundlegende Funktion des
Landschaftsschutz-gebietes und seine
Entwicklungsmöglichkeiten an anderer
Stelle durch die Änderung des
Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt
werden.
Die Schutzgüter der an das Plangebiet
angrenzenden Schutzgebiete wurden im
Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie
betrachtet. Zusam-menfassend kann eine
erhebliche Beeinträchtigung aller
Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebietes "Indemündung" durch die
Flächennut-zungsplanung ausgeschlossen
werden.
Für die angrenzenden Schutzgebiete,
insbesondere das FFH-Gebiet,
prognostiziert der Gutachter Fehr somit
keine erheblichen Verschlechterungen.
Ö 69
Schreiben vom 20.09.2016:
Hiermit möchten wir noch einmal auf
die Forderung verweisen für das
Die Frage, ob die Stadt Jülich nicht anstelle
eines „normalen“ Bebauungsplans einen
Vorhaben- und Erschließungsplan
aufstellen müsste, ist nicht Gegenstand des
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Ö 70
gesamte Gewerbegebiet einen
Vorhaben und Erschließungsplan nach
§ 12 BauGB fest zu legen.
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
e der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 20.09.2016:
Die FFH-Prüfung ist ein „Verfahrensbegriff“,
während die FFH-Verträglichkeitsstudie die
textliche Unterlage hierzu ist. Dies ist damit
vergleichbar, dass innerhalb eines
Verfahrens zur
Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet
wird.
Der Untersuchungszeitraum umfasste
letztlich nahezu ein ganzes Jahr. Hiermit
konnte ein umfassendes Bild gewonnen
werden, welches zur Einschätzung der
Sachlage geeignet ist.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Der Bebauungsplanentwurf wird den in § 1
Abs. 5 BauGB genannten allgemeinen
Zielen der Bauleitplanung gerecht.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3
BauGB verankerten Vorrang der
Innenentwicklung handelt es sich um ein
Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im
Rahmen der Abwägungsentscheidung nach
§ 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der
so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen
der Abwägung keinen generellen Vorrang.
Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer
Recht-fertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel
bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung
des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist für die geplante
Produktionserweiterung und Erweiterung
der Lagerkapazität, wie von der Firma
Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht
ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes
ist im übrigen Teil des
Gesamtbetriebskonzepts und auf dem
Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für
den bestehenden Betrieb errichtet. Auch
andere geeignete, in Standortnähe
gelegene Flächen des Innenraums
bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich
bei der Produktionserweiterung und
Erweiterung der Lagerkapazität um eine
städteplanerisch gewollte Entwicklung des
Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur
Geräusch-Emissions-kontingentierung des
Büros ACCON wird der für das Schutzgut
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Wieso wird in den Unterlagen von
Herrn Fehr mal von einer FFH Prüfung
und mal von einer FFH
Verträglichkeitsstudie gesprochen?
Gibt es zwischen beiden
Unterschiede?
Wieso werden zweierlei
Formulierungen verwandt?
Wieso wurde keine FFH Prüfung
durchgeführt? Wir bezweifeln die
Richtigkeit des
Untersuchungszeitraumes?
Wir bitten um Prüfung und Erläuterung.
Ö 71
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir möchten nochmals massiv darauf
hinweisen, dass wir im laufenden
Verfahren nicht sehen, das dem §1
Abs 5 Baugesetzbuch genüge Respekt
gezollt wird.
Als Bürger erwarten wir einen
schonenden Umgang mit der
Resource Boden und einen
respektvollen Umgang mit dem Thema
Mensch und dessen Lebensraum.
Das Orts- und Landschaftbild soll
ausgeglichen sein, in dem eine
immense Ansammlung von Bäumen
und Sträuchern auf engstem Raum,
um das enstehende Hochregallager
gepflanzt werden soll. Das kann nicht
der Sinn sein, wie man
verantwortungsbewusst mit der Natur
und den Menschen umgeht.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Die wirtschaftlichen Ziele der Firma
Eichhorn werden ganz deutlich vor den
Zielen der Bevölkerung gestellt. Wir
verweisen auf die zukünftigen
Auswirkungen, die durch das nicht
erstellte sozio-ökonomische Gutachten
nicht dargelegt werden können.
Eine massive Bepflanzung auf
engstem Raum, für eine Fläche, die
gleichzeitig noch als
Entwässerungsfläche dienen soll, zeigt
eigentlich sehr deutlich, dass das
gesamte Bauvorhaben an dieser Stelle
nicht ausgeglichen ist. Wir zweifeln
zudem auch an, das eine
ordnungsgemäße Versickerung,
insbesondere bei den sogenannten
„Starkregen" mit den erforderlichen
Pufferzonen gegeben ist.
Ö 72
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir bezweifeln das die
Mensch relevante Faktor Lärm
gutachterlich untersucht. Das Gutachten
kommt zu dem Ergebnis, dass durch die
Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende
planungsrechtliche Festsetzung
sichergestellt wird, dass es nicht zur
Überschreitung der zulässigen
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass
eine erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm
auszuschließen ist.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt zu dem
Ergebnis, dass der Eingriff in das
Landschaftsbild, der sich insbesondere aus
dem Bau eines Hochregallagers ergeben
wird, mittels Kompensationsmaßnahmen
ausgeglichen werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen und Zielen. Die
Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses
Rahmens in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit
notwendig für die Zurückstellung eines
anderen zu entscheiden. In die Abwägung
sind vorliegend neben dem Schutz des
Orts- und Landschaftsbildes und des
Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zum
Flächennutzugnsplan genannten Gründen
letztlich die erstgenannten Belange
überwiegen.
Die Frage, wie das im Plangebiet
anfallende Regenwasser ordnungsgemäß
versickert werden kann, ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Lärmschutzgutachten der ACCON
Köln GmbH geht von einem zutreffenden
Sachverhalt aus, berücksichtigt die
Der Rat
schließt sich
der
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Lärmschutzgutachten alle Belange für
Mensch, Natur und Umwelt
berücksichtigen.
immissions-schutzrechtlichen Vorgaben
und wendet diese zutreffend auf den
Sachverhalt an. Damit wird das
Lärmschutzgutachten dem gesetzlich
normierten Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche
gerecht.
Wie im Gutachten auf S. 13 ausführlich
dargestellt wird, ist es für die Sicherstellung
des vorbeugenden Immissionsschutzes
erforderlich, für die durch die
Bauleitplanung ermöglichten baulichen
Anlagen klare Bedingungen zur
Sicherstellung der Schutzansprüche der
Wohnbebauung im Einwirkungsbereich
festzuschreiben. Dies ist - in Umsetzung
der Empfehlungen des Gutachtens - durch
die Festsetzung der Emissionskontingente
in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans erfolgt. Insofern ist zu
prognostizieren, dass eine erheb-liche
Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch
durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Die Wirkungen von Lärm auf die
naturbezogenen Schutzgüter (Tierarten,
FFH-Gebiet) wurden in der
Artenschutzprüfung und der FFHVerträglichkeitsstudie umfassend
besprochen. Erhebliche Beeinträchtigungen
dieser Schutzgüter durch
Lärmeinwirkungen konnten ausgeschlossen
werden.
Ö 73
Schreiben vom 20.09.2016:
Die B-Plan Unterlagen wurden
während des laufenden Verfahrens
seit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
abgeändert.
Wir bitten um Stellungnahme.
Ö 74
Die Frage bezieht sich nicht auf das
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Schreiben vom 22.09.2016:
Wir haben folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
Die geplante Industriebrücke über
die L241 Wymarstraße „Industrietor" - verunstaltet das
Ort- und Landschaftsbild stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden.
Die Art der Transportwegebeziehung ist
nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung und die Entscheidung für eine
Art der Transportwegebeziehung sind
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Zum Vorteil Jülichs und ohne
Nachteile für das Unternehmen
kann und soll die
Höhenbegrenzung für dieses
Gebäude auf max. 12 — 15m
festgesetzt werden.
-
Alternativ kann das
Hochregallager, in das
Fertigwaren eingelagert werden,
an einem anderen,
autobahnnahen Standort errichtet
werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven, die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der
Innenentwicklung).
Wir bezweifeln, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich
mit dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der
ersteiften Gutachten (Artenschutz,
FFH) zweifein wir ausdrücklich an!
-
Wir bezweifeln, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKW-Fahrten keine
negativen Auswirkungen auf
Kirchberg, seine Bürger und seine
Umwelt haben sollen.
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung zwischen den betroffenen
Belangen, darunter der hier angesprochene
Belang Orts- und Landschaftsbild, ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus
dem letzgenannten Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans und einem Umfeld
von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
-
Wir bezweifeln sehr stark, dass
die übermäßige und nicht
landschaftsgerechte Bebauung
mit Industriegebäuden /
Hochregallager durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interesse des Unternehmens an
wirtschaftlichem Profit wird in
denPlanungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der
Einwohner und die Belange des
Naturschutzes! Sollte es nicht
genau andersherum sein?
-
-
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Firma
Eichhorn wären ein
Minusgeschäft für Jülich, da der
Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Warum ist ein externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende,
reale Lösungsalternative", wo sie
doch die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind
daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich
insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans genannten
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Gründen letztlich die erstgenannten
Belange überwiegen.
-
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager (gemäß
Farbkonzept) sehen eher nach
Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus,
denn nach optischer Aufwertung
-
Warum wird nicht um das
geplante Gebiet ein 4m hoher
Erdwall vorgesehen, der mit
hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanz wird?
Insbesondere zur Wymarstraße
ist keinerlei Begrünung als
Sichtschutz auf das Gelände und
die Bauten vorgesehen.
-
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe zur
Industriebrücke? Warum gibt es
keinen Gestaltungswettbewerb
zur Brückengestaltung?
Insgesamt stört die so zu
erwartende rein funktionale
Industriebrücke das Orts- und
Landschaftsbild, stört das
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
Besonders im Hinblick auf die zu
erwartende Entwicklung im
heutigen Tagebau Inden, sollte
ernsthaft darüber nachgedacht
werden, ob eine
„Industrialisierung" des Ortsteils
Kirchberg langfristig
erstrebenswert ist. Kirchberg wird
in einigen Jahren als einer von
wenigen Ortsteilen in direkter
Seenähe liegen, wenn der
Tagebau rekultiviert wird. Dies
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein
Minusgeschäft darstellt und die
Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt fördert die Planung
Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und
Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse
und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis, dass
aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und
des Versandes an einen externen Standort
keine gangbare Alternative darstellt. Eine
getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterung nicht in
Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
wird Kirchberg und damit auch
direkt der Stadt Jülich viele
Vorteile einbringen (Thema
Tourismus, Naherholung,
Attraktivität etc.), aber nur dann,
wenn nicht vorher der Ort zum
Industriegebiet gemacht wird.
Niemand wird sich im Schatten
eines Hochregallagers und einer
Industriebrücke an der Schönheit
eines Sees erfreuen können.
Kirchberg hat langfristig großes
Potenzial seine Attraktivität zu
erhöhen. Durch die Durchführung der
geplanten Maßnahmen wird Kirchberg
jede Möglichkeit der positiven
Entwicklung genommen. Nicht das
Interesse einer Firma sollte hier im
Mittelpunkt stehen, sondern die
Belange der Bürgerinnen und Bürger.
Wir sind bereit, auch einen Beitrag
dazu zu leisten.
Wir bitten hiermit um die Überprüfung
der o.g. Einwände.
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Ö 83
Schreiben vom 29.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne. Ich bezweifle
sehr stark, dass die Verschandelungen
der Landschaft und unserer heimat
durch die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage einer
Obstwiese wettgemacht werden kann.
Ich bitte um Überprüfung des
vergangenen Einwands.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Der Gutachter Fehr kommt in seinem
Umweltbericht vom 25. Mai 2016 zu dem
Ergebnis, dass der Eingriff in das
Landschaftsbild, der sich insbesondere aus
dem Bau eines Hochlagers ergeben wird,
mittels Kompensationsmaßnahmen
ausgeglichen werden kann.
Ö 85
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
Ich bezweifle. dass die geplanten mehr
als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
keine negativen Auswirkungen auf
Kirchberg, seine Bürger und seine
Umwelt heben sollen.
Ich bitte um Überprüfung des
vorgenannten Einwands.
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Ö 86
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.a. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
Die Tarnfarben für das Hochregallager
sehen eher nach Panzer aus denn
nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung der
Fassade aller Bauten vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit 10 m hohen
Eichen und einer breiten Hecke
bepflanzt wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei Begrünung
als Sichtschutz auf das GaNnde und
die Rainn vorgesehen.
Die geplante 'Transportbrücke
verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl. gefährdet die
Attraktivität und die Zukunft
Kirchbergs.
Ich bitte um Überprüfung des
vorgenannten Einwands
Die Notwendigkeit, die Art und die
Gestaltung der im Bebauungsplangebiet
zulässigen baulichen Anlagen sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Notwendigkeit, die Art und die
Gestaltung der Transportwegebeziehung
sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Ö 87
Ö 88
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.a. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
Warum soll eine getrennte
Lagerhaltung (S. 9 der Begründung)
keine ernsthaft zu erwägende reale
Losungsalternative sein, wo sie doch
die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Ich bitte um Überprüfung des
vorgenannten Einwands.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen.
Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur
strategischen Standorterweiterung“ der
WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016
kommt dementsprechend zu dem Ergebnis,
dass aus betriebsorganisatorischer Sicht
eine Auslagerung des Fertigwarenlagers
und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative
darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im
Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterungkeine nicht
in Betracht.
Schreiben vom 25.09.2016:
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Bereich des
Änderungsgebietes und einem Umfeld von
500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Ich bezweifle. dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem
Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet).
Die Ergebnisse der erstellten
Gutachten „Artenschutz, FFH" zweifle
ich an. Im Gutachten sind
augenscheinlich einfachste
Bestimmungen, wie die
Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht korrekt vorgenommen.
Ö 89
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.a. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
Die wirkliche und auch spätere
Nutzungdes Logistikzentrums mitsamt
Hochregallager bleibt unklar, und
damit droht eine weitere massive
Zunahme des LKW-Verkehrs zum
Schaden der Umwelt und der Bürger in
Kirchberg.
Warum ist es eine städtebauliche
Zielsetzung der Stadt Jülich, ein
Logistikzentrum am angestammten
Standort der Firma Eichhorn zu
ermöglichen?
Das von der Fa. Eichhorn geplante
Hochregallager ist Bestandteil des
vorgelegten schlüssigen Betriebskonzeptes
zur Erweiterung des Firmenstandortes. Aus
dem von der Fa. Eichhorn vorgelegten
Betriebskonzept geht hervor, dass die
vorgesehenen Dimensionen für die
angestrebte Produktions- und
Lagerhallenerweiterung erforderlich sind.
Es wird vor diesem Hintergrund für
spekulativ erachtet, dass die Firma
Eichhorn die geschaffene Lagerfläche
eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem
Hintergrund der Betriebs- und
Standortbedingungen als auch dem Wesen
der Bauleitplanung, wird ferner die Sorge,
dass auf Grundlage des Entwurfs eine
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Ich bitte um Überprüfung des
genannten Einwands.
Ö 90
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.a. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
Das Interessen des Unternehmens an
wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen und
sozialen Belange der Bürger und die
Belange des Naturschutzes.
Warum? Sollte es nicht genau
andersherum sein?
Bereits Ludwig Erhardt hat gesagt:„Die
Wirtschaft ist für den Menschen da,
nicht umgekehrt." Ich bitte um
Überprüfung des vorgenannten
Einwands.
Ö 92
andere Nutzung zulässig sei, durch die sich
der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der
Entwurf zum Bebauungsplan definiert die
zulässige Nutzung und die
Betriebszustände, aus denen sich
schließlich auch die Lärmkontingente
ableiten. Eine andere als die im
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung,
durch welche die
Lärmemissionskontingente überschritten
würden, wäre unzulässig und könnte
bauordnungsrechtlich unterbunden werden.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen,, welche
aus den in der Begründung zum
Flächennutzungsplan genannten Gründen
letztlich die erstgenannten Belange
überwiegen.
Schreiben vom 22.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über
die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang
verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
Die Art der Transportwegebeziehung ist
nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung und die Entscheidung für eine
Art der Transportwegebeziehung sind
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung zwischen den betroffenen
Belangen, darunter der hier angesprochene
Belang Orts- und Landschaftsbild, ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und soll die
Höhenbegrenzung für dieses
Gebäude auf maximal 12¬15 m
festgesetzt werden.
-
Alternativ kann das Hochregallager,
in das Fertigwaren eingelagert
werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet
werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der
Innenentwicklung).
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem
Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der
erstellten Gutachten —
Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann
augenscheinlich einfachste
Bestimmungen, wie die
Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht vornehmen.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine
Bürger und seine Umwelt haben
sollen.
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus
dem letzgenannten Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans und einem Umfeld
von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
-
Ich bezweifle sehr stark, dass die
Verschandelung der Landschaft
und unserer Heimat durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
-
Das Interessen des Unternehmens
an wirtschaftlichem Profit wird in
den Planungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange derBürger
und die Belange des
Naturschutzes. Warum? Sollte es
nicht genau andersherum sein?
Nach Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft ist für die Menschen da,
nicht umgekehrt.
-
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich,
da der Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Warum soll ein ein externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative" sein, wo sie
doch die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind
daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich
insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans genannten
Gründen letztlich die erstgenannten
Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein
Minusgeschäft darstellt und die
Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt fördert die Planung
Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und
Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
-
-
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher nach
Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus denn
nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung
der Fassade aller Bauten
vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit hohen Bäumen
und einer breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz auf das
Gelände und die Bauten
vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische
Vorgabe zur Industriebrücke, außer
hässlicher Milchglasoptik, und das
auch nur ausschließlich über der
Straße? Sollen die restlichen 180 m
in hässlicher Trapezblechoptik
gehalten werden? Warum wird
keine Begrünung der
Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und
Boden) auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt es keinen
Gestaltungswettbewerb zur
Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende
rein funktionale Industriebrücke das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.)
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Ich bin vor einem halben Jahr hier
hingezogen. Ich habe viele nette
Kirchberger kennengelernt. Ja, ich
habe sogar mit Sport angefangen
und bin sehr begeistert von der
Landschaft. Und das soll alles wg.
so einem Mist zerstört werden. Für
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse
und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis, dass
aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und
des Versandes an einen externen Standort
keine gangbare Alternative darstellt. Eine
getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterung nicht in
Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
mich geht das gar nicht.
Ich bitte um Prüfung der vorgenannten
Einwände.
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Ö 93
Schreiben vom 21.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über
die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang
verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und soll die
Höhenbegrenzung für dieses
Gebäude auf maximal 12¬15 m
festgesetzt werden.
Alternativ kann das Hochregallager,
in das Fertigwaren eingelagert
werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet
werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der
Innenentwicklung).
Die Art der Transportwegebeziehung ist
nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung und die Entscheidung für eine
Art der Transportwegebeziehung sind
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung zwischen den betroffenen
Belangen, darunter der hier angesprochene
Belang Orts- und Landschaftsbild, ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus
dem letzgenannten Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
-
-
-
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem
Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der
erstellten Gutachten —
Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann
augenscheinlich einfachste
Bestimmungen, wie die
Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht vornehmen.
Ich bezweifle, dass die geplanten
mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine
Bürger und seine Umwett haben
sollen.
Ich bezweifle sehr stark, dass die
Verschandelung der Landschaft
und unserer Heimat durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interessen des Unternehmens
an wirtschaftlichem Profit wird in
den Planungsbegründungen höher
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans und einem Umfeld
von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind
daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des
Naturschutzes. Warum? Sollte es
nicht genau andersherum sein?
Nach Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da,
nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich,
da der Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Warum soll ein
externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein, wo sie
doch die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich
insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans genannten
Gründen letztlich die erstgenannten
Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein
Minusgeschäft darstellt und die
Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt fördert die Planung
Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und
Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher nach
Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus denn
nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung
der Fassade aller Bauten
vorgeschrieben?
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit hohen Bäumen
und einer breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz auf das
Gelände und die Bauten
vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe zur
Industriebrücke, außer hässlicher
Milchglasoptik, und das auch nur
ausschließlich über der Straße?
Sollen die restlichen 180 m in
hässlicher Trapezblechoptik
gehalten werden? Warum wird
keine Begrünung der
Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und
Boden) auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt es keinen
Gestaltungswettbewerb zur
Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende
rein funktionale Industriebrücke das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Warum wurden keine neutralen
Gutachter zu Rate gezogen? Der
Hauptgutachter arbeitet bereits seit
vielen Jahren für die Firma
Eichhorn und wahrscheinlich nicht
wirklich unbefangen gewesen.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse
und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis, dass
aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und
des Versandes an einen externen Standort
keine gangbare Alternative darstellt. Eine
getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterung nicht in
Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Von Seiten der Firma Eichhorn wurde
inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung
der Gutachten genommen. Die Gutachten
wurden von unabhängigen und
anerkannten Sachverständigen in eigener
Verantwortung erstellt.
Ö 94
Schreiben vom 23.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über
die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang
verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und soll die
Höhenbegrenzung für dieses
Gebäude auf maximal 12¬15 m
festgesetzt werden.
Alternativ kann das Hochregallager,
in das Fertigwaren eingelagert
werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet
werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der
Innenentwicklung).
Die Art der Transportwegebeziehung ist
nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung und die Entscheidung für eine
Art der Transportwegebeziehung sind
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung zwischen den betroffenen
Belangen, darunter der hier angesprochene
Belang Orts- und Landschaftsbild, ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus
dem letzgenannten Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
-
-
-
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem
Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der
erstellten Gutachten —
Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann
augenscheinlich einfachste
Bestimmungen, wie die
Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht vornehmen.
Ich bezweifle, dass die geplanten
mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine
Bürger und seine Umwett haben
sollen.
Ich bezweifle sehr stark, dass die
Verschandelung der Landschaft
und unserer Heimat durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interessen des Unternehmens
an wirtschaftlichem Profit wird in
den Planungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des
Naturschutzes. Warum? Sollte es
nicht genau andersherum sein?
Nach Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da,
nicht umgekehrt.
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans und einem Umfeld
von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind
daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich
insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich,
da der Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Warum soll ein
externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein, wo sie
doch die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans genannten
Gründen letztlich die erstgenannten
Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein
Minusgeschäft darstellt und die
Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt fördert die Planung
Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und
Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher nach
Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus denn
nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung
der Fassade aller Bauten
vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit hohen Bäumen
und einer breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz auf das
Gelände und die Bauten
vorgesehen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse
und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis, dass
aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und
des Versandes an einen externen Standort
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe zur
Industriebrücke, außer hässlicher
Milchglasoptik, und das auch nur
ausschließlich über der Straße?
Sollen die restlichen 180 m in
hässlicher Trapezblechoptik
gehalten werden? Warum wird
keine Begrünung der
Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und
Boden) auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt es keinen
Gestaltungswettbewerb zur
Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende
rein funktionale Industriebrücke das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Laut Information der Bürgerinitiave
Zukunft Kirchberg werden
Wohnungen und Häuser in
Kirchberg weniger Wert, wenn das
Vorhaben der Fa. Eichhorn
umgesetzt wird. Makler schätzen
diesen Wertverlust auf 20 – 30 %.
Als Bürger und
Grundbesitzeigentümer der Stadt
Jülich will ich wissen, ob es
tatsächlich zu einem Wertverlust
kommt und falls das so ist, wer für
eine entsprechende Entschädigung
aufkommt.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände und um
Antwort in Form einer Stellungnahme.
keine gangbare Alternative darstellt. Eine
getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterung nicht in
Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Rein mittelbare Auswirkungen eines
Bauleitplans auf den Verkehrswert eines
Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der
Grundstückswert ist nur ein Indikator für die
gegebenen und erwarteten
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks
und hängt von vielen Umständen ab, die
Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht
berücksichtigen können und müssen
(BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4
NB 17/ 94).
Ö 95
Schreiben vom 23.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über
die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang
verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und soll die
Höhenbegrenzung für dieses
Gebäude auf maximal 12¬15 m
festgesetzt werden.
-
Alternativ kann das Hochregallager,
in das Fertigwaren eingelagert
werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet
werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der
Innenentwicklung).
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem
Die Art der Transportwegebeziehung ist
nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung und die Entscheidung für eine
Art der Transportwegebeziehung sind
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung zwischen den betroffenen
Belangen, darunter der hier angesprochene
Belang Orts- und Landschaftsbild, ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus
dem letzgenannten Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der
erstellten Gutachten —
Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann
augenscheinlich einfachste
Bestimmungen, wie die
Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht vornehmen.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine
Bürger und seine Umwett haben
sollen.
Ich bezweifle sehr stark, dass die
Verschandelung der Landschaft
und unserer Heimat durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
-
Das Interessen des Unternehmens
an wirtschaftlichem Profit wird in
den Planungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des
Naturschutzes. Warum? Sollte es
nicht genau andersherum sein?
Nach Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da,
nicht umgekehrt.
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans und einem Umfeld
von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind
daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich
insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich,
da der Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Warum soll ein
externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein, wo sie
doch die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher nach
Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus denn
nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung
der Fassade aller Bauten
vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit hohen Bäumen
und einer breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz auf das
Gelände und die Bauten
vorgesehen.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans genannten
Gründen letztlich die erstgenannten
Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein
Minusgeschäft darstellt und die
Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt fördert die Planung
Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und
Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse
und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis, dass
aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und
des Versandes an einen externen Standort
keine gangbare Alternative darstellt. Eine
getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe zur
Industriebrücke, außer hässlicher
Milchglasoptik, und das auch nur
ausschließlich über der Straße?
Sollen die restlichen 180 m in
hässlicher Trapezblechoptik
gehalten werden? Warum wird
keine Begrünung der
Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und
Boden) auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt es keinen
Gestaltungswettbewerb zur
Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende
rein funktionale Industriebrücke das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Ein Unternehmen, welches sich über
die Jahre zu einem großen
Industrieunternehmenmausert,
Anerkennung & Lob sollte sich
schließlich in einem Industriegebiet mit
entsprechender Infrastruktur
niederlassen. Die Unternehmerleitung
verhält sich an dieser Stelle äußerst
respektlos! Die Unterstützung durch
unsere Politiker ist mir an dieser Stelle
ein Rätsel – absolut gar nicht
nachvollziehbar. Jeder einzelne
Politiker würde diese tiefen Einschnitte
in seiner Nachbarschaft auf das
Schärfste bekämpfen (es sei denn es
wäre sein Unternehmen der erhielt
andere Vorteile).
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
Ö 96
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterung nicht in
Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über
die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Die Art der Transportwegebeziehung ist
nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung und die Entscheidung für eine
Art der Transportwegebeziehung sind
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang
verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und soll die
Höhenbegrenzung für dieses
Gebäude auf maximal 12¬15 m
festgesetzt werden.
Alternativ kann das Hochregallager,
in das Fertigwaren eingelagert
werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet
werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der
Innenentwicklung).
Ich bezweifle, dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem
Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der
erstellten Gutachten —
Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann
augenscheinlich einfachste
Bestimmungen, wie die
Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht vornehmen.
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine
Bürger und seine Umwett haben
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung zwischen den betroffenen
Belangen, darunter der hier angesprochene
Belang Orts- und Landschaftsbild, ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus
dem letzgenannten Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans und einem Umfeld
von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
sollen.
-
-
Ich bezweifle sehr stark, dass die
Verschandelung der Landschaft
und unserer Heimat durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interessen des Unternehmens
an wirtschaftlichem Profit wird in
den Planungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des
Naturschutzes. Warum? Sollte es
nicht genau andersherum sein?
Nach Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da,
nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich,
da der Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind
daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich
insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Warum soll ein
externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein, wo sie
doch die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher nach
Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus denn
nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung
der Fassade aller Bauten
vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit hohen Bäumen
und einer breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz auf das
Gelände und die Bauten
vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische
Vorgabe zur Industriebrücke, außer
hässlicher Milchglasoptik, und das
auch nur ausschließlich über der
Straße? Sollen die restlichen 180 m in
hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung
der Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-Klarglas-Konstruktion
(inkl. Dach und Boden) auf der
gesamten Länge von 200 m? Warum
gibt es keinen Gestaltungswettbewerb
zur Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende rein
funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans genannten
Gründen letztlich die erstgenannten
Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein
Minusgeschäft darstellt und die
Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt fördert die Planung
Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und
Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse
und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis, dass
aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und
des Versandes an einen externen Standort
keine gangbare Alternative darstellt. Eine
getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterung nicht in
Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Verantwortung für den geschichtlichen
Hintergrund von Kirchberg wird
geradezu mit „Füßen getreten“! Hinter
diesem Monstrum (Hochregallager +
Industriebrücke) verschwinden
Bauwerke wie der Wimarshof, die
Ruine Schloss Linzenich sowie die
Kapelle. Ebenso die Villa Buth (in
beklagenswertem Zustand) mit ihrer
geschichtlichen Verantwortung,
hinsichtlich der Zwangsarbeit und
Juden-Einquartierung zum Abtransport
im zweiten Weltkrieg. Auch hier habe
ich den Eindruck, dass „Tatsachen“
geschaffen werden, die mit
allgemeinem Interesse und
Verantwortung nicht mehr zu tun
haben.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
Ö 97
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Schreiben vom 26.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über
die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang
verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für das
Die Art der Transportwegebeziehung ist
nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung und die Entscheidung für eine
Art der Transportwegebeziehung sind
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung zwischen den betroffenen
Belangen, darunter der hier angesprochene
Belang Orts- und Landschaftsbild, ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Unternehmen kann und soll die
Höhenbegrenzung für dieses
Gebäude auf maximal 12¬15 m
festgesetzt werden.
-
Alternativ kann das Hochregallager,
in das Fertigwaren eingelagert
werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet
werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der
Innenentwicklung).
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem
Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der
erstellten Gutachten —
Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann
augenscheinlich einfachste
Bestimmungen, wie die
Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht vornehmen.
-
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine
Bürger und seine Umwett haben
sollen.
Ich bezweifle sehr stark, dass die
Verschandelung der Landschaft
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus
dem letzgenannten Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans und einem Umfeld
von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
und unserer Heimat durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
-
Das Interessen des Unternehmens
an wirtschaftlichem Profit wird in
den Planungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des
Naturschutzes. Warum? Sollte es
nicht genau andersherum sein?
Nach Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da,
nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich,
da der Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Warum soll ein
externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein, wo sie
doch die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind
daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich
insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans genannten
Gründen letztlich die erstgenannten
Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein
Minusgeschäft darstellt und die
Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt fördert die Planung
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher nach
Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus denn
nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung
der Fassade aller Bauten
vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit hohen Bäumen
und einer breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz auf das
Gelände und die Bauten
vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe zur
Industriebrücke, außer hässlicher
Milchglasoptik, und das auch nur
ausschließlich über der Straße?
Sollen die restlichen 180 m in
hässlicher Trapezblechoptik
gehalten werden? Warum wird
keine Begrünung der
Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und
Boden) auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt es keinen
Gestaltungswettbewerb zur
Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende
rein funktionale Industriebrücke das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Wir sind überzeugt, dass es eine
stimmige Lösung (Variante) gibt, die
allen Interessenparteien (der Fa.
Eichhorn, den Bürgerinnen & Bürgern
von Kirchberg sowie der Natur)
gerecht wird. Und es sollte unser aller
Anliegen sein, diese Lösungen zu
finden und umzusetzen. Somit bitten
Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und
Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse
und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis, dass
aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und
des Versandes an einen externen Standort
keine gangbare Alternative darstellt. Eine
getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterung nicht in
Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
wir alle Beteiligten eindringlich, ihre
Zuständigkeiten, ihre Kompetenzen &
ihr Herz in diesem Sinne einzubringen.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Ö 98
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über
die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang
verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und soll die
Höhenbegrenzung für dieses
Gebäude auf maximal 12¬15 m
festgesetzt werden.
Alternativ kann das Hochregallager,
in das Fertigwaren eingelagert
werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet
werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven), die
Die Art der Transportwegebeziehung ist
nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung und die Entscheidung für eine
Art der Transportwegebeziehung sind
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung zwischen den betroffenen
Belangen, darunter der hier angesprochene
Belang Orts- und Landschaftsbild, ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus
dem letzgenannten Ziel der
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der
Innenentwicklung).
-
-
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem
Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der
erstellten Gutachten —
Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann
augenscheinlich einfachste
Bestimmungen, wie die
Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht vornehmen.
Ich bezweifle, dass die geplanten
mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine
Bürger und seine Umwelt haben
sollen.
Ich bezweifle sehr stark, dass die
Verschandelung der Landschaft
und unserer Heimat durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans und einem Umfeld
von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Das Interessen des Unternehmens an
wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des
Naturschutzes. Warum? Sollte es
nicht genau andersherum sein?
Nach Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da,
nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich,
da der Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Warum soll ein
externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein, wo sie
doch die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher nach
Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus denn
nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung
der Fassade aller Bauten
vorgeschrieben?
einzustellen. In der Abwägung sind
daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich
insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans genannten
Gründen letztlich die erstgenannten
Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein
Minusgeschäft darstellt und die
Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt fördert die Planung
Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und
Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit hohen Bäumen
und einer breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz auf das
Gelände und die Bauten
vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe zur
Industriebrücke, außer hässlicher
Milchglasoptik, und das auch nur
ausschließlich über der Straße?
Sollen die restlichen 180 m in
hässlicher Trapezblechoptik
gehalten werden? Warum wird
keine Begrünung der
Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und
Boden) auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt es keinen
Gestaltungswettbewerb zur
Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende
rein funktionale Industriebrücke das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Wir befürchten erhebliche
Straßenschäden und Schäden an
unserem Eigentum durch den zu
erwartenden Schwerlastverkehr. Vor
allem auf der Hauptstraße, die
eventuell in Jahren Zufahrtsstraße zur
A4 wird.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse
und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
dementsprechend zu dem Ergebnis, dass
aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und
des Versandes an einen externen Standort
keine gangbare Alternative darstellt. Eine
getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterung nicht in
Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Da die vom Plangebiet ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre – wie
bereits oben dargestellt – nahezu
vollständig in nördlicher Richtung abfließen,
sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen,
insbesondere keine Straßenschäden, für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Ö 99
Schreiben vom 23.09.2016:
Ich habe folgende Einwände gegen
den o.g. Bebauungsplan und die o.g.
Änderungen der
Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über
die L241 Wymarstraße —
„Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang
verunstaltet das Orts- und
Landschaftsbild stört unser
Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann leicht
verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und soll die
Höhenbegrenzung für dieses
Gebäude auf maximal 12¬15 m
festgesetzt werden.
Alternativ kann das Hochregallager,
in das Fertigwaren eingelagert
werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort errichtet
werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven), die
Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik
erfolgen (Vorrang der
Innenentwicklung).
Die Art der Transportwegebeziehung ist
nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung und die Entscheidung für eine
Art der Transportwegebeziehung sind
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene
Abwägung zwischen den betroffenen
Belangen, darunter der hier angesprochene
Belang Orts- und Landschaftsbild, ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus
dem letzgenannten Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
-
-
-
Ich bezweifle, dass die geplanten
Baumaßnahmen sich mit dem
Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der
erstellten Gutachten —
Artenschutz, FFH — zweifle ich an.
Der Gutachter kann
augenscheinlich einfachste
Bestimmungen, wie die
Unterscheidung von Eichen und
Linden, nicht vornehmen.
Ich bezweifle, dass die geplanten
mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine
Bürger und seine Umwett haben
sollen.
Ich bezweifle sehr stark, dass die
Verschandelung der Landschaft
und unserer Heimat durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interessen des Unternehmens
an wirtschaftlichem Profit wird in
den Planungsbegründungen höher
gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des
Naturschutzes. Warum? Sollte es
nicht genau andersherum sein?
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf
umfassenden faunistischen
Untersuchungen im Änderungsbereich des
Flächennutzungsplans und einem Umfeld
von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der
Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre
nahezu vollständig in nördlicher Richtung
abfließen, sind mit der Erhöhung der LkwFahrten keine negativen Auswirkungen für
die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen. In der Abwägung sind
daneben aber auch mögliche Vermeidungs, Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im
Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild vom Gutachter
Fehr unter Anwendung anerkannter
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Nach Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da,
nicht umgekehrt.
fachlicher Methodik quantifiziert und ein
umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet.
Der Gutachter Fehr kommt im
Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich
insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn
wären ein Minusgeschäft für Jülich,
da der Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer übersteigen
würde.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist
ein Vorgang des Ausgleichens zwischen
den verschiedenen, der Planung
vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde
hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in
der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen
und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die
Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
und des Bodenschutzes insbesondere die
öffentlichen Interessen der Wirtschaft und
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung einzustellen, welche
aus den in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans genannten
Gründen letztlich die erstgenannten
Belange überwiegen.
Warum soll ein
externes Lager
keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein, wo sie
doch die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein
Minusgeschäft darstellt und die
Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt fördert die Planung
Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und
Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher nach
Panzer oder
Müllverbrennungsanlage aus denn
nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung
der Fassade aller Bauten
vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das beplante
Gebiet ein 4 m hoher Erdwall
vorgesehen, der mit hohen Bäumen
und einer breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche
Nähebeziehung zwischen Wareneingang
und Rohmateriallager, der
Wellpappenproduktionsanlage sowie dem
Fertigwarenlager und dem Versand
angewiesen. Die geplante
Betriebserweiterung soll zu einer
Verdoppelung der Produktionskapazitäten
führen. Die bislang bestehenden externen
Lager führen bereits bei der aktuellen
Produktionskapazität zu erheblichen
betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen
Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse
und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH
Aachen vom 07. April 2016 kommt
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz auf das
Gelände und die Bauten
vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe zur
Industriebrücke, außer hässlicher
Milchglasoptik, und das auch nur
ausschließlich über der Straße?
Sollen die restlichen 180 m in
hässlicher Trapezblechoptik
gehalten werden? Warum wird
keine Begrünung der
Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und
Boden) auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt es keinen
Gestaltungswettbewerb zur
Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende
rein funktionale Industriebrücke das
Orts- und Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Wir sind sehr erstaunt, mit welcher
Rücksichtslosigkeit sich die Planer
dieses Projektes über den
überwältigenden Willen der
Grundeigentümer (Besitzer)! Der
Gemarkung Kirchberg hinwegsetzen,
obwohl es vernünftige Alternativen
gibt.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
dementsprechend zu dem Ergebnis, dass
aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und
des Versandes an einen externen Standort
keine gangbare Alternative darstellt. Eine
getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von JülichKirchberg kommt daher im Hinblick auf die
geplante Produktionserweiterung nicht in
Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach einem etwaigen
Sichtschutz sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Zur Frage möglicher Alterntiven wird auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Ö 100
Schreiben vom 26.09.2016:
Die vorgelegte Planung hat zwei
offensichtliche schwerwiegende
Problemfälle (Und ist darüber hinaus
kaum mit dem Naturschutz und dem
Lärmschutz in Einklang zubringen): die
abschreckende Industriebrücke und
das riesige Hochregallager. Eine 200
m lange, klotzige Industriebrücke
würde der Dorfeinfahrt das Aussehen
eines Tores zu einem Industriepark
von Bayer oder BASF geben. Ein 35 m
hohes und über 100 m langes
Hochregallager würde wie ein
massiver Riegel vor dem Dorf liegen
und weithin sichtbar das Dorf
überprägen. Es ist wohl jedem klar,
dass solche Bauten mittelfristig
erhebliche negative Folgen für die
Entwicklung Kirchbergs hätten. Das
leugnet nicht einmal Fa.Eichhorn.
Wenn wir das aber einsehen, muss es
dann nicht unser aller Ziel sein – auch
das von Stadtpolitik und
Stadtverwaltung –, Lösungen zu
entwickeln ohne diese erheblichen
negativen Folgen für das Dorf?
Die Planung zerstört die
gewachsenen, identitätsstiftenden
Strukturen Kirchbergs
Jeder Ort hat prägende,
identitätsstiftende Bauwerke. In Rom
sind das Colosseum und Petersdom,
in Köln ist das der Dom, in Jülich
Hexenturm und Zitadelle und in
Kirchberg die Kirche auf dem Berg, die
auf das 9. Jhd. zurückgeht. Diese
Bauwerke prägen das Ortsbild und die
Silhouette des Ortes, sie stiften
wesentlich das, was wir Identität und
Heimat nennen.
Durch die jetzige Planung würde diese
gewachsene, identitätsstiftende
Struktur in Kirchberg zerstört:
Ein massiges und riesiges
Hochregallager würde die Silhouette
des Dorfes überprägen. Es würde die
Kirche auf dem Berg überragen und
die gesamte Gegend prägen:
„Die Höhe des Hochregallagers […]
wirkt durch seine massive Bauweise
und Größe dominierend.“
(Entwurfsbegründung B-Plan, S. 25)
Von Kirchberg würde hinter einem
solchen Hochregallager nicht mehr viel
übrig bleiben.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens erhebliche negative
Folgen für die Entwicklung Kirchbergs
haben wird, wird nicht geteilt. Für diese
Annahme bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg
von der Planung als erfolgreicher
Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne
die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Das Erscheinungsbild und der prägende
Charakter der Kirche in Kirchberg werden
durch die Bauleitplanung nicht
beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich
am äußersten nördlichen Rand von
Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen
der Kirche und dem Plangebiet besteht
nicht, sie ist durch die hohen Bäume des
zur Villa Buth gehörenden und unter
Denkmalschutz stehenden Parks
unterbrochen.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Notwendigkeit, die Art und die
Gestaltung der Transportwegebeziehung
sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnahm
e der
Verwaltung
an.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Zusätzlich würde die geplante
Industriebrücke das Erleben des
Dorfes prägen. Eine 200 m lange,
klotzige Blechbrücke würde die
Dorfeinfahrt wie ein Tor zu einem
Industriepark erscheinen lassen.
Dabei gibt es im Übrigen in der
jetzigen Planung nahezu keinerlei
Festsetzungen über das mögliche
Aussehen einer solchen Brücke (s.u.).
Warum möchten Sie mit einer solchen
Planung die Gegenwart und die
Entwicklung Kirchbergs gefährden?
Die jetzige Planung widerspricht
den sozialen und ökonomischen
Zielen der Stadt und der Zielsetzung
des Stadtentwicklungskonzepts
Jülich 2020
Aufgrund der jetzigen Vorgaben aus
dem B-Plan würde eine Realisierung
der Planung eine extreme Belastung
Kirchbergs mit erheblichen negativen
Folgen für das Dorf sein, die
Attraktivität Kirchbergs als Wohn- &
Lebensort ginge verloren. In der Folge
wäre mittel- und langfristig ein
signifikanter Verlust von Einwohnern in
Kirchberg zu befürchten und eine sich
daraus ergebende Abwärtsspirale
(Leerstand, noch weniger Infrastruktur,
noch weniger Attraktivität usw.).
Damit widerspricht die jetzige Planung
klar den strategischen Zielen der
Stadtentwicklung, festgelegt und vom
Rat beschlossen im „Programm Jülich
2020“. Strategisches Ziel der Stadt ist
es dabei, attraktiver Wohn- und
Lebensort zu sein, um dem
demografischen Wandel und seinen
Risiken entgegenzuwirken:
„Kritische Einwohnergröße im Rahmen
des demographischen Wandels nicht
unterschreiten (hieraus ergeben sich
Probleme für Einzelhandel,
Immobilienmarkt, sowie eine sinkende
Auslastung der öffentlichen
Infrastruktur“ (Programm Jülich 2020,
S. 11)
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens die Gegenwart und
Entwicklung Kirchbergs gefährdet, wird
nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
bisheriger Einschätzung der Stadt profitiert
Kirchberg von der Planung als erfolgreicher
Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne
die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die Einschätzung, dass das
Planungsvorhabens negative Folgen für
Kirchberg haben wird, wird nicht geteilt. Für
diese Annahme bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
bisheriger Einschätzung der Stadt profitiert
Kirchberg von der Planung als erfolgreicher
Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne
die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu
beeinträchtigen.
Die Bauleitplanung steht mit den
Enwicklungszielen der Stadt Jülich in
Einklang. Im Stadtentwicklungskonzept
Jülich 2020 wird folgendes ausgeführt (S.
11):
„Zum Wohle der Jülicher Bevölkerung und
der Wirtschaft verfolgt die SEG Jülich die
Zielsetzung,den Wirtschafsstandort Jülich
zu sichern und für den zunehmenden
Wettbewerb zwischenden Kommunen um
Arbeitskräfte, Einwohner und Unternehmen
zu stärken. […] Die Stadt Jülich strebt eine
ausgewogene, zukunftsgerichtete
Wirtschaftsstruktur sowie einförderliches
Wirtschaftsklima an. Oberstes Ziel ist die
Sicherung und Schaffung von
zukunftsfähigenArbeits- und
Ausbildungsplätzen. Vorrangig ist daher
eine aktive Bestandspflegeder
einheimischen Wirtschaft und die
Förderung und die Entwicklung der
endogenenPotentiale des
Wirtschaftsstandortes.“
Durch die Bauleitplanung wird der Fa.
Eichhorn die Neuordnung und Erweiterung
der ortsansässigen Wellpappenwerke
ermöglicht und damitaktive Bestandspflege
im Sinne des Stadtentwicklungskonzepts
betrieben.
Ob die Bauleitplanung zu einem Verlust von
Einwohnern und Kaufkraft führen wird, ist
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
nicht zuverlässig prognostizierbar. Die
Stadt kann und muss diese rein mittelbaren
Auswirkungen der Bauleitplanung daher
nicht in ihre Abwägung einstellen.
Die Folgen der jetzigen Planung
hingegen wären deutliche negative
Auswirkungen auf die soziale und
ökonomische Situation der Stadt. Ein
zu erwartender Verlust von 10% der
Einwohner in Kirchberg im Rahmen
einer Dekade entspricht einem Verlust
von ca. 250.000 €/a an direkten
Einnahmen für die Stadt, Tendenz
steigend. Ein Vielfaches davon beträgt
der mit dem Einwohnerrückgang
verbundene Kaufkraftschwund in
Jülich.
Die negativen Folgen der jetzigen
Planung wären damit für die Stadt
deutlich größer als etwa ein Umzug
der Fa. Eichhorn nach Weisweiler.
Verstößt die jetzige Planung damit
nicht sowohl gegen die Zielsetzungen
der Stadt als auch gegen den
allgemeinen Grundsatz, zum Wohle
der Stadt zu entscheiden und zu
handeln?
Liegen den Ratsmitgliedern überhaupt
ausreichende Informationen vor, um
die sozialen und ökonomischen Folgen
der Planung richtig einschätzen zu
können?
wie vor.
Soweit die sozialen und ökonomischen
Folgen der Planung quantifizierbar sind,
liegen dazu ausreichend Informationen vor.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur
Geräusch-Emissionskontingentierung des
Büros ACCON und dem vom Gutachter
Fehr erstellten Umweltbericht werden die
für das Schutzgut Mensch relevanten
Faktoren Lärm und Luft gutachterlich
untersucht. Die beiden Gutachten kommen
zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung
derzulässigen Emissionskontingente und
die entsprechende bauplanungsrechtliche
Festsetzung im sichergestellt wird, dass es
nicht zur Überschreitungder zulässigen
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt. Insofern wird prognostiziert, dass
eine erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Menschdurch Gewerbelärm
auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Emissionen ausgehen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und
der aus der Neuansiedlung resultierende
Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das
Bestandsstraßennetz und die
Verkehrssicherheit wurden vom Büro für
Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel &
Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des
Verkehrsaufkommens aufgrund der
Standorterweiterung von ca. 100 LkwFahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem
Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der
Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch
eine Reduzierung der Fahrten zu externen
Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am
südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von
der Carl Eichhorn KG erzeugte LkwVerkehr künftig entfällt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Eine jetzt getroffene Planung entfaltet
ihre Wirkung über Jahrzehnte. Einmal
gebaute Industrieklötze verschandeln
unser Dorf und unserer Landschaft
über ein Jahrhundert lang, und
entfalten ihre negative Wirkung
während dieser ganzen Zeit, auch
wenn die Gründe, warum sie einst
geplant wurden, schon lange nicht
mehr vorliegen.
Die Ausführung der Planung
widerspricht der in der
Planbegründung definierten
städtebaulichen Zielsetzung
Die Stadtverwaltung verfolgt mit der
Planung folgendes Ziel:
„Die städtebauliche Zielsetzung […] ist
die Ermöglichung der
Betriebserweiterung der Carl Eichhorn
KG an dem angestammten Standort“
(Begründung, S. 7)
Die jetzige Planung hingegen dient
nicht diesem Zweck. Denn die
Stadtverwaltung will ein allgemeines
Gewerbegebiet entwickeln und einen
allgemeinen, und keinen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufstellen. Sprich: Die Fa. Eichhorn –
oder wer auch immer von ihr Teile der
in Gewerbegebiet umgewandelten
Flächen kaufen würde – könnte im
Rahmen der Vorgaben des
Bebauungsplans zu Gebäudehöhen
usw. alles mögliche errichten: einen
Autohof, eine Kartbahn, einen
Schrottplatz, einen Schießstand, einen
Vergnügungspark, ein
Einkaufszentrum …
Eine ganz naheliegende Nutzung, die
der städtebaulichen Zielsetzung und
auch den Beteuerungen der Fa.
Eichhorn widerspricht, ist jedoch
folgende: Im letzten Jahr hat H.
Eichhorn die Fa. Boos Logistik
übernommen. Die ganze Logistik auch
für die Wellpappenerzeugung wird nun
von Boos Logistik durchgeführt. Ziel ist
es auch „teure Leerfahrten“ zu
vermeiden (vgl. JZ/JN vom
31.03.2016). Sprich: Wenn die Kartons
ausgeliefert sind, sollen die LKW
andere Waren transportieren.
Damit ist sehr wahrscheinlich, dass ein
automatisiertes Hochregallager nicht
(nur) von der Fa. Eichhorn, sondern
vor allem auch von Boos Logistik
genutzt werden soll, und zwar nicht nur
Mit der Aufstellung des
Flächennutzungsplans wird die
städtebauliche Zielsetzung verfolgt, neue
Gewerbeflächen auszuweisen und die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke zu schaffen.
Die Frage, ob die Stadt Jülich einen
Vorhaben- und Erschließungsplan anstelle
eines „normalen“ Bebauungsplans
aufstellen müsste, ist nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt, welches
nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise
durchgeführten Erweiterung des
Produktionsstandortes darlegt. Dass die
Firma eigentlich ein anderes Ziel verfolgt,
wird für spekulativ gehalten. Aus dem
Betriebskonzept geht hervor, dass die im
Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen
Dimensionen für die angestrebte
Produktions- und Lagerhallenerweiterung
erforderlich sind. Es wird vor diesem
Hintergrund für spekulativ erachtet, dass
die Firma Eichhorn die geschaffene
Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten
will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und
Standortbedingungen als auch dem Wesen
des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge,
dass auf Grundlage des Entwurfs eine
andere Nutzung zulässig sei, durch die sich
der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der
Entwurf zum Bebauungsplan definiert die
zulässige Nutzung und die
Betriebszustände, aus denen sich
schließlich auch die Lärmkontingente
ableiten. Eine andere als die in den
Bauleitplänen vorgesehene Nutzung, durch
welche die Lärmemissionskontingente
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
für die Wellpappenerzeugnisse,
sondern für alle möglichen anderen
Produkte, die der Logistikanbieter
einlagern will.
Nur so erklären sich auch die
Dimensionen des geplanten
Hochregallagers, welches mit 30.000
Palettenstellplätzen ca. 35
Tagesproduktionen der Fa. Eichhorn
aufnehmen könnte. Die Fa. Eichhorn
könnte also 6 Wochen lang
durchproduzieren und die gesamte
Produktion einlagern, ohne eine
einzige Palette auszuliefern und zu
verkaufen. Das erscheint weder
logisch noch ökonomisch.
Nur so erklären sich auch die 11 LKWLaderampen im Versand, die in den
Plänen eingezeichnet sind. Laut
Verkehrsgutachten sind es zur Zeit 34
LKW pro Tag, die die fertigen Kartons
ausliefern bzw. in die Lager fahren.
Diese verteilen sich „relativ
gleichmäßig über den Tag“ (S. 9
Verkehrsgutachten),
d.h. es sind ca. 2-3 LKW pro Stunde.
Bei Ladezeiten von max. einer halben
Stunde (manuelle Beladung) würden
also maximal 2 Laderampen für den
Versand der Fertigwaren ausreichen.
Selbst bei einer Verdopplung der
Produktion in irgendeiner ungewissen,
fernen Zukunft wären es nicht mehr als
4. Stattdessen sind 11 Laderampen
geplant.
Entweder ist also der Versand total
überdimensioniert, oder das
Unternehmen rechnet mit zusätzlichem
Logistik- und Speditionsbetrieb der
bislang verschwiegen wird. In
Verbindung mit der Fa. Boos wird die
Sache allerdings klar.
Wir müssen also mit wesentlich mehr
LKW-Verkehr rechnen, als bislang in
der Planung berücksichtigt wird. Damit
widerspricht die bisherige Planung
nicht nur der selbst formulierten
städtebaulichen Zielsetzung, sondern
auch Verkehrsgutachten und
Lärmgutachten sind auf Basis falscher
Zahlen erstellt und damit nichtig.
Die Planung ist nicht konform mit
dem Denkmalschutzgesetz
Die Industriebrücke und das
Hochregallager sind erlaubnispflichtige
Maßnahmen im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes. Bereits die
Genehmigung von planerischen
überschritten würden, wäre unzulässig und
könnte bauordnungsrechtlich unterbunden
werden.
Durch die im Bebauungsplan festgesetzte
Emissionskontingentierung ist
sichergestellt, dass von dem Plangebiet
keine Schallimmissionen ausgehen, welche
die gesetzlich definierten Grenzwerte
überschreiten.
Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird
dann beeinträchtigt, wenn das geplante
Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die
Wirkung des in der engeren Umgebung
befindlichen Baudenkmals, welches durch
seine augenfällige Prospektion den Platz
bestimmt, verloren gehen würde. Dabei
wird das Erscheinungsbild maßgeblich
charakterisiert durch Sichtbezüge und
Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die
der städtebaulichen Präsentation dienen
oder aus anderen Gründen für die
Definition des Denkmals von Bedeutung
sind (VG Minden, Urteil vom 26. April 2010
– 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris).
Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung
denkmalgeschützter Gebäude durch ein
anderes in der Umgebung befindliches
Gebäude besteht nur dann, wenn für die
Denkmäler auch ein Umgebungsschutz
anzunehmen ist. Maßgeblich ist dafür die
jeweilige Denkmaleintragung (OVG
Münster, Beschluss vom 15.09.2015 – 7A
2591/14, BeckRS 2015, 52283). Die
Denkmaleintragungen der Villa Buth und
des Wymarshofs sind rein objektbezogen,
einen Umgebungsschutz beinhalten sie
nicht.
Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St.
Martinus Kirchberg“ und „Schrickenhof“
wird in der Denkmalliste eine
ortsbildprägende Wirkung zugeschrieben.
Diese Wirkung der Baudenkmäler auf den
Ortskern selbst wird durch die
Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das
Plangebiet befindet sich am äußersten
nördlichen Rand von Kirchberg. Eine
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Voraussetzungen für diese Bauten
würde gegen den denkmalgerechten
Umgebungsschutz verstoßen.
Die Industriebrücke würde massiv das
Erscheinungsbild der Villa Buth und
auch der mitgeschützten Parkanlage
beeinträchtigen. Das Hochregallager
würde darüber hinaus die Silhouette
des Dorfes und das Erscheinungsbild
der darin markanten
denkmalgeschützten Kirche massiv
beeinträchtigen.
Ich verweise in dem Zusammenhang
auch auf das Genehmigungsverfahren
für das Kapellchen auf dem Dorfplatz
in Kirchberg (Höhe ca. 2 m), welches
aus Denkmalschutzgründen
(Wymarshof) kleiner dimensioniert
werden musste.
Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw.
dem Schrickenhof und dem Plangebiet
besteht nicht, sie ist durch die hohen
Bäume des zur Villa Buth gehörenden und
unter Denkmalschutz stehenden Parks
unterbrochen. Der Gefahr der Entstehung
einer optischen Konkurrenz zwischen
Kirchturm und den im Plangebiet
errichteten Gebäuden wird durch
verschiedene Festsetzungen im
Bebauungsplanentwurf entgegengewirkt.
Soweit das in der GE4-Fläche mit der
zulässigen Gebäudehöhe von 35m
errichtete Gebäude aus einer größeren
Entfernung zusammen mit dem Kirchturm
wahrnehmbar sein sollte, hat dieser Eingriff
in den ortsbildprägenden Charakter der
Kirche und die damit einhergehende
Beeinträchtigung des Belanges des
Denkmalschutzes hinter die öffentlichen
Interessen der Wirtschaft, die Erhaltung,
Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, den Belang des
Bodenschutzes sowie das Interesse der
Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen
Standorterweiterung zurückzutreten.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine
nachvollziehbar dargestellte Methodik
zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig
hergeleitet und gut begründet. Es bestehen
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten.
Die Planung ist nicht konform mit
den Naturschutzgesetzen
Es versteht sich von selbst, dass
neben einem FFH-Gebiet kein
Logistikzentrum mit umfahrenden LKW
verträglich ist, und dass
Beeinträchtigungen des FFH durch die
Planvorhaben zu erwarten sind.
Die Gutachten, die hierin keinerlei
Probleme zu sehen scheinen, sind
nicht wirklich belastbar (s.u.).
Die Fassadengestaltung des
Hochregallagers lt. Farbkonzept wäre
eine zusätzliche Verschandelung des
Orts- und Landschaftsbildes.
Lt. Farbkonzept soll die Fassade des
Hochregallagers in Grau oder nach
Variante 1 in grün-blauen Tarnfarben
gehalten werden. Aus der Festlegung
des B-Plans wird nicht klar, welche
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Variante gewählt wird. Die
„Tarnfarben“ für das Hochregallager
sehen jedoch eher nach einem Panzer
oder einer Müllverbrennungsanlage
aus denn nach optischer Aufwertung
(vgl. Beispielbild).
Sie würden die Verschandelung der
Landschaft und des Ortsbildes nur
noch verstärken. Insofern geht die
Argumentation der Verwaltung fehl,
durch eine spezielle Farbgestaltung
lasse sich die Einwirkung auf das Ortsund Landschaftsbild verringern
(Begründung S. 34). Die dazu zitierte
Fundstelle gibt diese Deutung im
Übrigen überhaupt nicht her (hier ist
u.a. von „Begrünungsmaßnahmen
mittels Rankgerüsten“ die Rede).
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu
errichtenden Gebäude und die damit
verbundene Frage nach dem Ausgleich
eines etwaigen Eingriffs in das
Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Die vorgeschlagenen
„Ausgleichsmaßnahmen“ können
die Zerstörung des Orts- und
Landschaftsbildes nicht
kompensieren
Der gedankliche Ansatz des
Gutachters Fehr, keine Unterschiede
in der Beeinträchtigung zu sehen
zwischen Gebäuden, die 10 Meter
hoch sind, und solchen, die 90 Meter
hoch sind, ist vollkommen absurd
(Landschaftspfleg. Begleitplan, S. 11).
Stattdessen ist es offensichtlich, dass
35 oder gar 90 Meter hohe Gebäude
eine viel stärkere Beeinträchtigung des
Orts- und Landschaftsbildes darstellen
als 10 Meter hohe Gebäude.
Desweiteren ist es vollkommen
absurd, die Wirkung eines
kastenförmigen Hochregallagers zu
vergleichen und zu bewerten mit einer
Systematik für mastenartige Bauten
(also Funkmasten oder
Windkraftanlagen), wie Gutachter Fehr
es tut.
Insofern ist der
Landschaftspflegerische Begleitplan
falsch aufgestellt.
b.: Desweiteren sehe ich nicht, wie die
Durch die im Bebauungsplan festgesetzte
Emissionskontingentierung ist
sichergestellt, dass von dem Plangebiet
keine Schallimmissionen ausgehen, welche
die gesetzlich definierten Grenzwerte
überschreiten.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
beschriebenen zerstörerischen
Wirkungen der geplanten
Baumaßnahmen durch die Anlage
einer Obstwiese – wie im
Bebauungsplan gefordert –
kompensiert werden können. Sollen
alle, denen es in Kirchberg dann zu
hässlich wird, auf der Obstwiese
kampieren?
Von Seiten der Firma Eichhorn wurde
inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung
der Gutachten genommen. Die Gutachten
wurden von unabhängigen und
anerkannten Sachverständigen in eigener
Verantwortung erstellt.
Die vorgeschriebenen Lärmpegel
können durch die Planung nicht
sicher eingehalten werden
Das erstellte Lärmgutachten stützt sich
auf die Angaben des
Verkehrsgutachtens. Das
Verkehrsgutachten wiederum stützt
sich bzgl. des zukünftigen LKWVerkehrs allein auf die Angaben der
Fa. Eichhorn. Mit den auf Basis dieser
Angaben ermittelten Emissionen ist
das Planvorhaben bereits am Limit.
Der LKW-Verkehr wird aber – s.o. durch die Planung in keiner Weise
beschränkt. Es muss davon
ausgegangen werden, dass der
Logistik- und Speditionsbetrieb am
Logistikzentrum viel größere Ausmaße
annehmen wird, als vom Unternehmen
Eichhorn angegeben. Insbesondere
sind die LKW- Fuhren der Fa. Boos
nicht enthalten. Damit ist davon
auszugehen, dass zusätzlicher LKWVerkehr auftritt, und die
Lärmkontingente nicht eingehalten
werden können.
Die Gutachten sind voller Fehler
und daher in Zweifel zu ziehen
Ich finde es sehr erstaunlich, dass
Gutachten als unabhängig und
„hervorragend“ verkauft werden, die
allesamt vom planenden Unternehmen
bezahlt wurden und mit diesem
abgestimmt wurden (JZ/JN). Aus
eigener Erfahrung weiß ich, dass bei
Unternehmensgutachten alles aus
dem Gutachtentext entfernt wird, was
der Sache des zahlenden
Unternehmens abträglich ist.
Manchmal wird je nach
Gutachtermentalität auch offensichtlich
und objektiv falsch berichtet bzw.
getrickst.
Insofern können vom Unternehmen
bezahlte und koordinierte Gutachten
generell keine Grundlage für eine
ausgewogene Planung darstellen.
Darüber hinaus möchte ich Sie auf
Die angesprochenen Gutachten wurden auf
der Basis umfassender, aktueller
Geländeuntersuchungen und zusätzlich der
Auswertung bestehender Daten gefasst.
Informationsdefizite sind nicht ersichtlich.
Der zweite Einwand ist korrekt. Es fand ein
Übertragungsfehler vom Kartierblatt auf die
Reinzeichnung statt. Bei den 3
angesprochenen Bäumen handelt es sich
um Linden. Dies wird geändert.
Die Frage, wie das im Plangebiet
anfallende Regenwasser ordnungsgemäß
versickert werden kann, ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Das Gutachten zur Strategischen
Standorterweiterung geht von plausiblen
Annahmen aus und kommt zu
nachvollziehbaren Ergebnissen im Hinblick
auf die verschiedenen Möglichkeiten einer
Standorterweiterung der Fa. Eichhorn.
Die Notwendigkeit, die Art und die
Gestaltung der Transportwegebeziehung
sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
folgende Einzelpunkte aufmerksam
machen:
Im FFH-Gutachten und
Artenschutzgutachten fehlen relevante
Arten, Linden werden für Eichen
gehalten usw.
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Im Nachweis gemäß § 51a LWG NRW
wird u.a. das hydrogeologische
Gutachten falsch zitiert im Hinblick auf
die Versickerungsfähigkeit des
Bodens. Desweiteren ist die
Versickerungsfähigkeit des
Untergrundes generell in Zweifel zu
ziehen.
Das Gutachten zur Strategischen
Standorterweiterung genügt generell
keinerlei gutachterlichen Standards.
Lärmgutachten, Verkehrsgutachten
s.o., Bewertung der
Transportbeziehung s.u.
Eine Industriebrücke kann nicht
genehmigt werden, denn
Die verkehrstechnische Erschließung und
die damit in Zusammenhang stehenden
Fragen der Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und
Ausfahrt zum und vom Plangebiet werden
in einer zwischen der Fa. Eichhorn und
dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu
schließenden Vereinbarung behandelt
werden.
eine Industriebrücke wäre ein nicht
beherrschbarer Gefahrenschwerpunkt
In der jetzigen Planung gibt es
keinerlei planerische Festsetzung für
die Aufständerung der Industriebrücke.
Dabei kommt ihr eine erhebliche
Bedeutung zu: die Brücke soll in 12-17
Metern Höhe auf einer Länge von 200
Metern geführt werden. Aufgrund des
hohen Eigengewichts, des Gewichts
der Waren, der Schwingungsfähigkeit
der Förderbänder auf der Brücke
sowie der enormen Windlasten, denen
die Brückenkonstruktion ausgesetzt
wäre, wäre eine wuchtige
Stützenkonstruktion und
Fundamentierung notwendig, um die
Industriebrücke überhaupt sicher zu
verankern.
Das bedeutete:
Massive optische Beeinträchtigung
durch die Aufständerung
Die Notwendigkeit, die Art und die
Gestaltung der Transportwegebeziehung
sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Massive Betonfundamente auch
oberirdisch für die Gründung der
Stützen
Ggf. sogar Stützen in der Mitte der
Landstraße notwendig (wird von
aktueller Planung nicht verhindert)
Die Stützen in der Mitte der Fahrbahn
sowie am Rand des Geh-/ Radweges
stellten dabei einen erheblichen
Gefahrenschwerpunkt dar:
Radfahrer, PKW und LKW wären bei
Kollision mit Stützen oder
Fundamenten extrem gefährdet, zumal
die Wymarstraße und der Radweg
eine Biegung im Bereich der geplanten
Industriebrückentrasse machen
(generell potenzielle Gefahrenstelle),
die geplante Industriebrücke die Sicht
auf links auf das Plangebiet
abbiegende LKW verschatten würde.
Neben Personenschäden würde eine
Kollision eines LKW mit einem
Brückenpfeiler letztlich auch die Statik
der Industriebrücke gefährden können,
so dass auch kein Warentransport
über die Brücke mehr möglich wäre.
eine Industriebrücke unterliegt in
der jetzigen Planung nahezu
keinerlei planerischer Festsetzung
und würde bestenfalls ein
hässlicher Blechklotz
Wie beschrieben wären massive
Stützen und ggf. Stützen in der Mitte
der Fahrbahn notwendig, um eine
Industriebrücke sicher zu verankern. In
der jetzigen Planung gibt es dazu
keinerlei Festlegungen.
Ebensowenig gibt es Festlegungen zur
Gestaltung der Brückenkonstruktion.
Lediglich im Bereich über der Straße
soll die Industriebrücke „transparent“
gestaltet werden. Das kann durch
hässliche PVC-Platten wie im
Parkhaus erreicht werden.
Und auf den restlichen 180 Metern
könnte die Industriebrücke nach
Gutdünken der Fa. Eichhorn gestaltet
werden, z.B. in Mattschwarz, Senfgelb,
oder Schweinchenrosa, oder mit lauter
kleinen Eichhörnchen darauf.
Die Frage, ob und in welchem Umfang
Werbeanlagen an den durch den
Bebauungsplan ermöglichten baulichen
Anlagen angebracht werden, wird
hinreichend durch die LBauO NRW
geregelt. Nach § 13 Abs. 2 LBauO NRW
dürfen Werbeanlagen weder bauliche
Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild verunstalten oder die
Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
gefährden.
Wie vor.
Die Notwendigkeit, die Art und die
Gestaltung der Transportwegebeziehung
sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Kurz: in einem für die Wirkung des
Dorfes so sensiblen Bereich wie der
Ortseinfahrt könnte mit der
vorliegenden Planung jegliches
gestalterische Greuel verübt werden,
die Industriebrücke könnte auch zu
einer Werbetafel der Fa. Eichhorn
verkommen. Dies kann nicht im
Interesse der Stadt und der
Allgemeinheit sein.
Die Notwendigkeit, die Art und die
Gestaltung der Transportwegebeziehung
sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Wie die Fa. Eichhorn verfährt, wenn
keine klaren Vorschriften ergehen,
sieht man an der gerade gebauten
Lagerhalle. Anstelle einer Verkleidung
mit Alu-Wellprofil, wie von der Firma im
Planungsausschuss verkündet und im
Bauantrag eingereicht, ist diese mit
weißen Trapezblech verkleidet (das
war billiger). Und der Stadtverwaltung
war es scheinbar egal.
eine Industriebrücke zöge ein
wasserrechtliches Planverfahren
nach sich
Die riesigen Fundamente einer
Industriebrücke müssen irgendwo hin.
Ausweislich der Darstellung von
Gutachter Dienstknecht soll die
Uferböschung des Mühlenteichs
Aufstellort für eine Stütze mit ihren
Fundamenten werden. An dieser Stelle
ist aber nicht genügend Bauraum für
die Fundamente vorhanden ohne
massiven Eingriff in die Böschung und
auch den Querschnitt des
denkmalgeschützten Mühlenteichs.
Desweiteren würde der Mühlenteich
durch die Industriebrücke überbaut.
Das ist jedoch gemäß der Unteren
Wasserbehörde des Kreises Düren
nicht genehmigungsfähig. In Ihrem
Brief vom 07.01.2015 an die Carl
Eichhorn Wellpappenwerke KG, den
die Firma im Rahmen ihrer geplanten
Baumaßnahmen offengelegt hat, legt
die Untere Wasserbehörde fest, dass
eine Überbauung des AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteiches
grundsätzlich nicht möglich sei. Sie
schreibt, die Zulässigkeit einer
Überbauung müsse in einem
Planfeststellungsverfahren gemäß §
68 Wasserhaushaltsgesetz geprüft
werden. Allerdings sei ein positiver
Verfahrensausgang unwahrscheinlich.
Eine Industriebrücke würde daher
sowohl ein (voraussichtlich nicht
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass das Firmengelände
westlich der Wymarstraße für die geplante
Betriebserweiterung nicht ausreichend ist.
Für das zwingend zusammenhängend zu
planende Bebauungskonzept ist eine
Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer
Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf
wird innerhalb der festzusetzenden
Baugrenzen in dem Entwurf für den
Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden
Baufenster im Bebauungsplangebiet des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12
„Kastanienbusch II“ sind jedoch nur
maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von
ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße
nicht durch eine Konzeptanpassung bzw.
Konzeptänderung innerhalb des
Plangebietes des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
erfolgreiches)
Planfeststellungsverfahren nach
Wasserhaushaltsgesetz als auch eine
Genehmigung der Denkmalbehörden
voraussetzen.
Eine Tunnellösung ist die einzig
sachgerechte Alternative zur
Industriebrücke, wurde aber nur
unzureichend geprüft, der Gutachter
diskreditiert sich selbst
Das Gutachten zur
Transportwegbeziehung ist leider
vollkommen unzureichend, da nur eine
einzige Querungsstelle untersucht
wurde. Selbst wenn an dieser Stelle
Schwierigkeiten durch einen Eingriff in
den Mühlenteich entstünden – für die
Industriebrücke wie für einen Tunnel,
so ist doch im nördlichen Bereich des
derzeitigen Werksgeländes, wo derzeit
auch die Fertigwaren ankommen und
verladen werden, neben dem
Mühlenteich ausreichend Platz für eine
Tunnelquerung. Da das Gutachten
Dienstknecht dies völlig außer Acht
lässt, sind die Schlussfolgerungen des
Gutachtens nichtig.
Desweiteren ist der von Gutachter
Dienstknecht ermittelte Kostenrahmen
für die Tunnellösung äußerst
zweifelhaft. Er ermittelt Kosten von 5,8
Mio. € (brutto), demgegenüber beträgt
die Kostenschätzung durch Fachleute
der BIZ max. 2 Mio. €, die
Kostenschätzung der Fa. Eichhorn/
Ing. Behler 2,8 Mio. €. Die Kosten
gemäß Gutachter Dienstknecht liegen
also bei mehr als dem Doppelten
dessen, was die Hofingenieure von Fa.
Eichhorn ermittelt haben. Die
Kostendarstellung von Gutachter
Dienstknecht ist alleine dadurch schon
tendenziös, dass er Bruttokosten
ansetzt, obwohl für die Fa. Eichhorn
nur Nettokosten relevant sind (alleine
diese Differenz beträgt ca. 1 Mio. €).
Gutachter Dienstknecht tut dies in
seiner Zusammenfassung ohne dabei
zu erwähnen, dass er Bruttokosten
vergleicht. Durch diese bewusste
Fehldarstellung diskreditiert er sein
Gutachten insgesamt.
Die Alternativen wurden nicht
sachgerecht geprüft
Anstelle gangbare Alternativen zu
entwickeln, müht sich die
Stadtverwaltung in Begründung und
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn
KG angestrebte Bebauungskonzept kann
somit ausschließlich innerhalb des
Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14
„Ortseingang“ umgesetzt werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Neuordnung und
Erweiterung der ortsansässigen Carl
Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen
werden. Aus dem Ziel der
Betriebserweiterung des vorhandenen
Wellpappenwerkes am bisherigen Standort
resultiert die Standortgebundenheit der
betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten
städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte
für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen
Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg
ergänzenden Lager- und Logistikflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar.
Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der Merscher Höhe im
interkommunalen Gewerbegebiet steht erst
am Anfang der planungsrechtlichen
Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Wie vor.
Die Notwendigkeit, die Art und die
Gestaltung der Transportwegebeziehung
sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“ behandelt.
Anlage C
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Umweltbericht redlich ab zu erklären,
warum es nur so geht, wie derzeit
geplant, und alles andere nicht möglich
sei.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Wir alle wissen, dass nichts
alternativlos ist.
Insofern wirken die dort angestellten
Ausführungen zwar bemüht, können
aber nicht überzeugen:
Es lässt sich nicht wegdiskutieren,
dass auf dem Gelände der ehemaligen
Papierfabrik mit ca. 29.000 m² in etwa
genausoviel Gewerbefläche besteht
wie auf dem derzeitigen Plangebiet
(29.200 m²).
Im Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben
Eichhorn können nur verkehrliche Effekte
Berücksichtigung finden, die dem
Verkehrsgutachter bekannt sind.
Ob und wie die südlich gelegenen frei
werdenden Lagerkapazitäten genutzt
werden, ist nicht bekannt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Es lässt sich nicht wegdiskutieren,
dass Produktion und Fertigwarenlager
(Hochregallager) räumlich getrennt
werden können (das sagt sogar das
„Gutachten“ WZL zur Strategischen
Standorterweiterung), ein
Hochregallager also problemlos an
anderer Stelle errichtet
werden kann.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
Es lässt sich nicht wegdiskutieren,
dass sogar auf dem jetzigen
Plangebiet noch ca. 10.000 m²
Flächenreserve vorhanden ist, um ein
mögliches Lager niedrig auszuführen.
Es lässt sich nicht wegdiskutieren,
dass ein Tunnel eine gangbare
Alternative zu einer Industriebrücke
darstellt.
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Die Versuche, die möglichen
Alternativen schlechtzumachen, wirken
dabei recht plump. So geht z.B. das
Gutachten des WZL zur Strategischen
Standorterweiterung in der Bewertung
der Variante mit externem
Fertigwarenlager tatsächlich davon
aus, dass sich das Lager in 50 km
Entfernung zur Produktion befindet
(die Angaben hierzu sind in der
öffentlichen Version geschwärzt). Das
ist völlig unrealistisch und zeigt die
Qualität der Argumente, die hier von
Seiten der Fa. Eichhorn und der
Stadtverwaltung vorgetragen werden.
Die Stadtverwaltung ist sich nicht
zu schade, die Menschen in
Kirchberg zu verhöhnen
Es ist mir völlig klar, dass die
Begründung nicht von der
Stadtverwaltung, sondern von den
Anwälten der Fa. Eichhorn
geschrieben wurde. Dies ist schon
schlimm genug an sich, zeigt es doch,
dass es nicht um eine ausgewogene
Planung in der Vermittlung der
Interessen aller geht, sondern dass
sich die Stadtverwaltung gänzlich den
Interessen des Unternehmens
ausliefert. Ich bitte allerdings die
Stadtverwaltung , offensichtlichen
Schwachsinn, den die
Unternehmensanwälte schreiben, nicht
gedankenlos als eigene Meinung
herauszugeben. Hierzu nur ein
Beispiel:
„Durch die räumliche Konzentration
der bisher über das Stadtgebiet der
Stadt Jülich verteilten insgesamt drei
Lagerflächen an einem
Produktionsstandort entfällt das bisher
notwendige innerörtliche
Fahrzeugaufkommen zwischen den
verschiedenen Standorten. Dies hat
günstige Auswirkungen auf die Wohnund Lebensqualität der Bewohner von
Kirchberg.“ (Begründung, S. 27)
Meinen Sie tatsächlich, dass die Fa.
Schleipen ihre Lagerfläche, die sie
nicht mehr an die Fa. Eichhorn
vermieten kann, dann brach liegen
lässt und nicht anderweitig vermietet?
Ich glaube das nicht.
Insofern ist das vorgebrachte
Argument Schwachsinn. Durch die
geplanten Bauten ist das Gegenteil der
Fall, nämlich eine drastische
Verschlechterung der Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg. Alle
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wissen das, Sie auch. Menschen in
Kirchberg, mit denen ich rede, fühlen
sich von solchen Aussagen beleidigt
und regelrecht verarscht. Es trägt nicht
gerade zur Wertschätzung der
Verwaltung und der Politik bei, wenn
solche Aussagen fallen. Das ist
schade, denn es verstellt den Blick auf
die positiven Dinge, die
Stadtverwaltung und Politik an anderer
Stelle für alle bewirken.
Es gibt gute Alternativen zu jetzigen
Planung
Aus meiner Sicht gibt es einige gute
Alternativen zur jetzigen Planung. Dies
wäre z.B.
Die Durchführung der jetzt geplanten
Erweiterung auf der ehemaligen
Papierfabrikfläche mit einem niedrigen
Lagergebäude (ortsübliche Höhe)
Die Durchführung der jetzt geplanten
Erweiterung auf der ehemaligen
Papierfabrikfläche mit einem externen
(Hochregal-)Lager z.B. auf der
Merscher Höhe
Die Durchführung der jetzt geplanten
Erweiterung auf der derzeitigen
Planfläche mit folgenden Leitplanken:
Tunnel statt Industriebrücke
Festsetzung der Gebäudehöhe auf
ortsübliche Höhe
ggf. Erweiterung der Baufelder unter
Nutzung eines Teils der zur Vefügung
stehenden Grünflächen (10.000m²)
Ich fordere Sie daher auf, die jetzige
Planung nicht weiterzuverfolgen und
im Sinne der Alternativen abzuändern.