Daten
Kommune
Jülich
Größe
127 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
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Inhalt der Datei
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Anlage A
Darstellung und Bewertung der während der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum
Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung
„Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im
Süden von Kirchberg“ vorgebrachten Anregungen
Nr.
Anregung
1
Schreiben vom 16.04.2015:
durch die im Vorentwurf Flächennutzungsplanänderung
"Umwandlung Gewerbefläche
in Grünfläche im Süden von
Kirchberg“ beschriebene Änderungen wird mein Grundstück Gemarkung Kirchberg
Oberstes Rurfeld Flur 3 Nr.
125 und Nr. 110 erheblich im
Wert gemindert. Ich bin deswegen nicht mit dieser Änderung einverstanden. Die beschriebene Fläche ist vorgesehen, um die angrenzenden
Gewerbegrundstücke erweitern zu können. Ich kann der
Argumentation in der Begründung, dass mein Grundstück
bei Bedarf zurückumgewandelt wird nicht folgen. Die
Stadt Jülich verfügt meines
Wissens nicht über ausreichend Gewerbefläche, um
eine solche Rückumwandlung
zu ermöglichen.
2
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussschlussvorschlag
Der Flächennutzungsplan vermittelt kein Baurecht, welches durch eine Änderung des Flächennutzungsplans entzogen werden kann.
Durch eine dem Abwägungsgebot genügende
Bauleitplanung kann die Grundstücksnutzung
neu definiert werden. Dies ist unter anderem
auch Ausdruck der Situationsgebundenheit
des Grundstückseigentums.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Es besteht die Möglichkeit, die bislang als
„Gewerbefläche“ ausgewiesene und als „Fläche für die Landwirtschaft“ vorgesehene Teilfläche wieder in eine „Gewerbefläche“ umzuwidmen, sobald eine entsprechende konkrete
Nachfrage für diesen Bereich erkennbar wird.
Schreiben vom 16.04.2015:
ich bin gegen die geplante
Bebauung, weil sie das Ortsbild im Stadtteil Kirchberg
erheblich beeinträchtigt. Zudem sind solche Dimensionen
von Bebauung in einer Ortschaft unüblich, weil in der
Regel alle Industriebebauung
in der heutigen Zeit auf einer
ausgewiesenen Fläche (Gewerbegebiet) angesiedelt
wird: in der Stadtratssitzung
vom 19.02.2015 wurde im
Eröffnungsplädoyer des Bürgermeisters dargelegt, dass
Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils.
Zum Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“,
d.h. das durch die Führung der Straße und die
begrenzende Bebauung sich ergebende Bild.
Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes dessen Silhouette. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“, welche mit der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbe- in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ in Zusammenhang steht, ermöglicht einen Eingriff
in das Ortsbild. Der Eingriff wird jedoch durch
verschiedene Umstände und Maßnahmen
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
1
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
die Fa. Eichhorn eine schon
über 100jährige Tradition vor
Ort hätte, und man müsste
deshalb diese Bebauung zulassen. Früher war es ortsüblich, dass eine gemischte
Bebauung zugelassen wurde.
In der heutigen Zeit werden
Betriebe in solchen Dimensionen ausgelagert, da bestimmte Emissionsgrenzwerte
eingehalten werden müssen.
Ich befürchte, dass generell
der LKW-Verkehr mit schweren Lastzügen die Verbindungsstraße Kirchberg —
Jülich erheblich beschädigen
wird. Durch die ansässige
Spedition und das Kies- &
Betonwerk ist jetzt schon
erkennbar, dass die Straßenschäden zunehmen. Weiterer
LKW-Verkehr wird zu noch
mehr Schäden führen.
Durch den Abriss der Fabrikruine wird erkennbar, dass
das Altgelände als Erweiterungsfläche ausreichen würde.
Grundsätzlich wäre es notwendig, dass man Industrie,
Bevölkerung und Umwelt in
Einklang bringt, und somit
eine neue Bebauung auf der
Freifläche nicht zulässt. Es
gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die
zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde
Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung
der gewerblichen Gebäude, insbesondere des
bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der
Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die
Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca.
50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt.
Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht
zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich
für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde
die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen
Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten
insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und
befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde
Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter
gemindert wird.
Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan
festgesetzten Minderungsmaßnahmen der
Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung
des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die
Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das
Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die
vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist
(BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B
106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit
Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor
der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die
inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die
Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in
den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als
Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte
Hallengebäude standen, die erst vor kurzem
niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang
ebenso gewerblich überprägt haben. Durch
die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen
wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an
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Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
würde erheblich das Landschaftsbild verändern und die
Attraktivität des Ortes Kirchberg vermindern.
der vorhandenen Vorbelastung, als gering
einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter
das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter
die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des
Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn
KG an einer strategischen und wirtschaftlich
sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
Die Unterhaltung der L241 ist Aufgabe des
Landes. Als Straßenbaulastträger ist das Land
dafür zuständig, Straßenschäden zu beheben.
Vorschlag: Neben dem Altgelände wäre es auch möglich,
eine Erweiterung des Betriebsgeländes in westlicher
Richtung auf der jetzigen
Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs (die noch zu
erwerben wäre) durchzuführen. Ein Teil der jetzigen Fläche (Ackerland) ist ja auch
erst kürzlich erworben worden. Durch Abtragung des
Geländes wäre es möglich,
eine Bebauung zu schaffen,
die nicht so riesig erscheint.
Die jetzige Fläche ist ja bekanntlich im Herbst letzten
Jahres von Baumwuchs befreit worden, obwohl es eine
Waldfläche am nahen Naturund Landschaftsschutzgebiet
war.
Die Ausgleichsfläche im Süden von Kirchberg, die in
Grünland umgewandelt werden soll, könnte für eine nutzbare Bebauung für die bauwilligen Bürger als Baugebiet
ausgewiesen werden anstelle
als Gewerbegebiet (vgl. Lindenallee/ Königskamp). Nach
einer Umwandlung in Grünland wird diese Vergrößerung
Kirchbergs schwieriger.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht
hervor, dass das Firmengelände westlich der
Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die
Zurückstellung eines anderen zu entscheiden.
In die Abwägung sind vorliegend neben dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und
des Bodenschutzes insbesondere die Belange
der Wirtschaft und das Interesse der Carl
Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung
zum Bebauungsplan genannten Gründen
letztlich die erstgenannten Belange überwiegen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Ackerfläche
westlich des Kastanienbuschs steht nicht im
Eigentum der Fa. Eichhorn, deren Überplanung würde dem städtebaulichen Ziel nicht
entsprechen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Falls ein entsprechender Bedarf zukünftig
erkannt wird, ist jederzeit eine neuerliche Änderung des Flächennutzungsplans möglich.
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Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
3
Schreiben vom 27.04.2015:
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
im Rahmen der derzeitigen
Offenlegungen äußern wir
uns im nachfolgenden zu den
Vorhaben der Fa. Eichhorn
wie folgt.
Aus unternehmerischer Sicht
können wir das Anliegen der
Fa. Eichhorn, welches im
letzten Jahr bei der Präsentation in den Räumen der Firma
der Öffentlichkeit dargelegt
wurde, vollumfänglich nachvollziehen. Dennoch wird eine
derartig umfangreiche Erweiterung der jetzigen Produktionsstätten als auch der Bau
eins Logistikcenters/Hochregallagers unserer
Auffassung nach erhebliche
negative Auswirkungen auf
das Umfeld haben.
Die Argumentation der Fa.
Eichhorn, dass die in Kirchberg ansässige Fabrik bereits
von Beginn an das Kirchberger Dorfbild bzw. den Ortseingang prägt, kann nach
unserem Dafürhalten nicht
weiter als Begründung für die
derzeit geplanten erheblichen
baulichen Erweiterungen herangezogen werden, da eine
Veränderung in einem derartig großen Umfange weitreichendere Ausmaße auf den
Stadtteil Kirchberg haben
wird, als es seinerzeit der Bau
der Papierfabrik hatte. Dies ist
unserer Meinung alleine
schon dem Wandel der Zeit
geschuldet und kann nicht als
durchgehendes "Totschlagargument" herangezogen werden.
Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils.
Zum Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“,
d.h. das durch die Führung der Straße und die
begrenzende Bebauung sich ergebende Bild.
Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes dessen Silhouette. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“, welche mit der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbe- in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ in Zusammenhang steht, ermöglicht einen Eingriff
in das Ortsbild. Der Eingriff wird jedoch durch
verschiedene Umstände und Maßnahmen
gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die
zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde
Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung
der gewerblichen Gebäude, insbesondere des
bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der
Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die
Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca.
50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt.
Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht
zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich
für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde
die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen
Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten
insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und
befindet sich in einem größtmöglichen Ab-
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Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Derzeit findet der Rückbau
der alten und nicht mehr genutzten Produktionsstätten
statt, so dass sich zumindest
für uns erstmalig die tatsächliche Größe des Gesamtgrundstückes erschließt, auf
welchem nun die neuen Produktionsstätten entstehen
sollen.
Diese Tatsache in Verbindung
mit den Planungen einer Brücke über die Wymarstraße
einschließlich dem Bau eines
Hochregallagers auf der gegenüberliegenden Seite lässt
bei uns die folgenden erheblichen Bedenken aufkommen.
Vorab stellt sich uns jedoch
die Frage, inwieweit wohl ein
derartiger Produktionsbetrieb
nach dem geplanten Ausbau
und der geplanten Erweiterung mit dem unmittelbar anschließenden Landschaftsschutzgebiet in irgendeinster
Weise vereinbar sein könnte,
da nach unserer Auffassung
von einem erhöhten Aufkommen von Maschinenund/oder Auto-bzw. Lkw-Lärm
auszugehen ist. Infolgedessen können nach unserer
persönlichen Einschätzung
die im Landschaftsschutzgebiet ansässigen Tiere nur
nachhaltig in ihrem Lebensbereich- gestört wenn nicht gar
aus diesem vertrieben werden. Dies auch im Hinblick
auf die nachstehenden Schilderungen.
Was die Lärmbelästigungen
angeht, schildern wir jedoch
zunächst den derzeitigen IstZustand.
Als Anwohner der Wymar-
stand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde
Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter
gemindert wird.
Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan
festgesetzten Minderungsmaßnahmen der
Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung
des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die
Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das
Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die
vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist
(BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B
106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit
Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor
der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die
inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die
Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in
den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als
Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte
Hallengebäude standen, die erst vor kurzem
niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang
ebenso gewerblich überprägt haben. Durch
die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen
wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an
der vorhandenen Vorbelastung, als gering
einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter
das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter
die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des
Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn
KG an einer strategischen und wirtschaftlich
sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
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Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
straße, deren Wohnung ca.
30 Meter vom Gehsteig zurück im Grundstück liegt, sind
wir sowohl tagsüber als auch
nachts bereits heute schon
mit einem erheblichen LkwAufkommen und in Verbindung hiermit durch stetige
Lärmbelästigungen der am
anderen Ortseingang liegenden Firmen Transportunternehmen Fleck & Schleipen
und Vitasheetgroup Metzeler
bzw. vielmehr durch deren
Lkw als auch durch andere
Lkw's von Zulieferern etc.
stark in Mitleidenschaft gezogen, da die Lkw's mit teilweise
stark erhöhter Geschwindigkeit durch den Ort fahren.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im
Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Hinzu kommt der "normale"
Durchgangsverkehr mit Pkw's
und Bussen.
Die Fa. Eichhorn betreibt
derzeit bei den vorhandenen
Produktionshallen eine Art —
wir möchten sagen- "Schredder". Dieser Schredder auf
dem Betriebsgelände ist
oberhalb der Produktionshallen im Dachbereich angebracht. Die Geräusche dieses
Schredders verteilen sich
durch diese exponierte und
herausragende Lage ungehindert in Richtung Ortslage
bis hin zu unserer Wohnung,
die sich in ca. 200 m Luftlinie
entfernt befindet.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Geräusche stellen Sie
sich bitte in der Art vor, als ob
eine große Menge von Steinen permanent in einem bzw.
durch einen großen Metallbehälter mit großer Kraft geschleudert werden. Diese
Geräuschkulisse stellt sich
uns Tag für Tag bzw. vielmehr und was viel störender
ist, Nacht für Nacht während
der Produktion durch die Firma Eichhorn.
Es ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt und ohne die
geplante Erweiterung eine
permanente Störung unserer
Nachtruhe durch diese durch-
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Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
gängigen Lärmemissionen
gegeben, obwohl schätzungsweise wie bereits erwähnt ein Abstand von rd.
200 Metern Luftlinie zwischen
unserem spaltbreit geöffneten
Fenster im Schlafbereich und
dem Schredder gegeben ist.
Nach unserem Dafürhalten
kann eine Ausweitung der
Produktion logischerweise nur
noch zu einer weiteren bzw.
größeren Ausweitung der
bereits jetzt gegebenen zuvor
geschilderten Lärmemissionen führen. Dies wäre für uns
ein unhaltbarer und nicht hinnehmbarer Zustand.
Unsere weiteren Bedenken im
Falle der Durchsetzung der
Planungen durch die Fa.
Eich-horn gelten der künftigen
Aus- bzw. vielmehr Überlastung der L 241 von Kirchberg
in Richtung Jülich.
Als regelmäßige Pendler befahren wir die L 241 zu den
üblichen Stoßzeiten und stellen bereits jetzt ein erhebliches Verkehrsaufkommen
fest. Dieses setzt sich aus wie eingangs geschildert den Lkw's der bereits ansässigen Firmen als auch Bussen
und etlichen Pkw's von Kirchbergern und Durchgangsverkehr zusammen; hinzu kommen im Verlauf der L 241 die
Lkw's der Siep Kieswerke als
auch deren Kunden.
Es bilden sich mit schöner
Regelmäßigkeit Rückstaus ab
bzw. bis zur Ampel an der
Kreuzung L 241 — B 56 Kirchberger Str.
Der Bau eines Logistikzentrums und Hochregallagers
einhergehend mit einer Erweiterung der Produktionsstätten
—infolgedessen logischerweise auch eine Erhöhung
der Produktionsmengen, die
es auszuliefern gilt- kann
unweigerlich nur zu einem
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur
Geräusch-Emissionskontingentierung des
Büros ACCON wird der für das Schutzgut
Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich
untersucht. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird
prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch
Gewerbelärm auszuschließen ist.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung
BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung
des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und
ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag
aus.
Da die vom Plangebiet ausgehenden Quellund Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen werden, ist mit der
Bauleitplanung keine erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Im Falle der Ausweitung der Lagerkapazitäten
der Fa. Eichhorn im Plangebiet wird die Fa.
Eichhorn die externen Zwischenlagern aufgeben, u.a. das Lagers am südlichen Ortsrand
von Kirchberg, so dass der innerhalb der
Ortsdurchfahrt von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Inwieweit
die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre
bedingt, ist nicht abzusehen. Das Verkehrsgutachten betrachtet die von einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn ausgehenden
Auswirkungen auf den Anschluss an die
Wymarstraße sowie den Knotenpunkt
B56/L241. Es kommt zu dem Ergebnis, dass
die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes
B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird.
Dabei wurden die von der Fa. Eichhorn zur
Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der
durch das Vorhaben im Bestands- und Planfall
ausgelösten Fahrten zugrunde gelegt. Das
Gutachten geht folgerichtig davon aus, dass
sich durch die Aufgabe des externen Lagers
im Süden von Kirchberg das Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert.
Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die
gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden
von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick auf eine Folgenutzung
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Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
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noch höheren Verkehrsaufkommen durch den Lieferverkehr der Fa. Eichhorn und in
Folge zu noch größeren
Rückstaus und längeren Wartezeiten an der Ampel als
bisher führen. Dies auch im
Hinblick auf die durch die Fa.
Eichhorn mitgeteilte bisher
ausgelagerte Bevorratung.
der zurzeit noch von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine
Lkw-Fahrten berücksichtigt. Auf Grund der
äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall wird insbesondere
neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein
pauschaler Anstieg des Verkehrs auf der B56
(+10%) berücksichtigt) kann allerdings davon
ausgegangen werden, dass auch für den Fall,
dass durch die Folgenutzung des Lagers im
Süden von Kirchberg eine vergleichbare Zahl
an Lkw-Verkehren ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241
immer noch gewährleistet sein wird.
Zudem ist aus eigener Erfahrung offenkundig, dass sehr
viele Lkw's (trotz Verengung
der Fahrbahn im Bereich des
Ortseingangsschildes im Bereich Kirchberger Str.) die
Abkürzung über die Kirchberger Str. nehmen, um nicht
über die B 56 und weiter der
Aachener Landstr. folgend
nach Jülich zu fahren (gilt
auch für den Rückweg). Dies
führt spätestens —von der
Kirchberger Str. kommend- an
der Ampelanlage Kirchberger
Str./Rurbrücke (ehemals
Haus Hesselmann) erneut zu
einem weiteren Rückstau, da
die Lkw's beim Abbiegen
nach rechts in Richtung
Stadtmitte tatsächlich aufgrund ihrer Ausmaße und
aufgrund der noch bestehenden Grünphase des nach
Jülich hinausführenden Verkehrs und der Linksabbieger
von Stadtmitte aus kommend
in Richtung Kirchberger Str.
nicht abbiegen können.
Die vom Firmenstandort ausgehenden Quellund Zielverkehre fließen nahezu vollständig in
nördlicher Richtung über die L 241 / B 56 zur
Anschlussstelle der A 44 'Jülich-West' ab. Der
Anschluss an die A 4 erfolgt ebenfalls über die
B 56 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlussstelle 'Düren'.
Der angesprochene Bereich der L 241, Kirchberger Straße bis zur Einmündung in die
Aachener Landstraße/Rurbrücke wird demnach nicht mit aus der Neuansiedlung resultierenden Verkehren beaufschlagt.
Da es sich bei der Kirchberger Straße um eine
in der Baulast des Landes NRW stehenden,
klassifizierte Verbindungsstraße handelt, können hinsichtlich einer Entschärfung der Einmündungssituation in die Aachener Landstraße/Rurbrücke seitens der Stadt Jülich lediglich
Verbesserungsvorschläge eingebracht werden. Die Umsetzung obliegt dem Landesbetrieb Straßen NRW.
Besonders hervorheben bei
der Äußerung unserer Bedenken möchten wir hiermit
ausdrücklich die bestehenden
und künftig erwarteten verstärkt aufkommenden
Lärmemissionen, welche für
uns einen unerträglichen und
nicht hinnehmbaren Zustand
darstellen würden.
Im Bebauungsplan werden Lärmemissionskontingente festgesetzt. Eine andere als die
im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung,
durch welche die Lärmemissionskontingente
überschritten würden, wäre unzulässig und
könnte bauordnungsrechtlich unterbunden
werden.
Schreiben vom 04.05.2015:
Unsere Mandanten sind gemeinsam Eigentümer der
Parzelle Flur 3, Flurstücke
Der Rat
schließt
sich der
8
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
108 und 109 in Kirchberg bei
Jülich. Eine Teilfläche der
Parzelle 108 ist derzeit als
Gewerbefläche ausgewiesen.
Diese Gewerbefläche beabsichtigt die Stadt Jülich ausweislich der Begründung zum
Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in
Grünfläche im Süden von
Kirchberg" in Grünfläche umzuwandeln, um auf diese
Weise an anderer Stelle eine
Erweiterung des Gewerbebetriebes der Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke zu ermöglichen.
Im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB weise
ich hiermit namens und Auftragsmandanten auf folgende
Umstände hin:
Die Fläche wird als Landwirtschaftsfläche
ausgewiesen. Eine landwirtschaftliche Nutzung bleibt weiterhin möglich.
1. Derzeit ist die gesamte
Fläche der Flurstücke 108
und 109 in Kirchberg als
Ackerland an Herrn Albrecht Jochemich verpachtet. Bei der geplanten
Umwandlung einer Teilfläche in Grünfläche wäre
die Nutzung der verbleibenden Ackerfläche für
den Pächter uninteressant, so dass er das
Pachtverhältnis dann auflösen würde. Darauf hat
Herr Jochemich unsere
Mandanten bereits ausdrücklich hingewiesen.
Hierdurch würden meine
Mandanten einen Pachtausfallschaden erleiden,
der ggfls. zu entschädigen sein wird. Dieser
Umstand sollte bei der
weiteren Planung bedacht
werden.
Die Umwandlung der Gewerbefläche in eine
Landwirtschaftsfläche begründet keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 42 BauGB.
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 42
BauGB ist eine bisherige „zulässige Nutzung“
des betroffenen Grundstücks. Der aktuelle
Flächennutzungsplan konnte eine solche zulässige Nutzung i.S.d. § 42 BauGB nicht begründen, da von ihm keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegenüber
privaten Dritten ausgehen (vgl. BGH, Urteil
vom 12. Februar 1976 – III ZR 184/73 –, Rn.
31 bei juris). Inzwischen geht das BVerwG
unter Verweis auf den parlamentarischen Gesetzgeber zudem davon aus, dass auch die
bloße Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Außenbereich eigentumsrechtlich
nicht geschützt ist. Die Fläche liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Anhaltspunkte für eine Genehmigungsfähigkeit als sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2, 3 BauGB
sind nicht erkennbar.
2. Meine Mandanten befinden sich zudem in Vertragsverhandlungen über
die Verpachtung oder den
Verkauf eines Teils von
Flurstück 108, das bislang
als Gewerbefläche ausgewiesen ist. Hier laufen
bereits seit geraumer Zeit
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Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Verhandlungen mit der
Firma Herzogenrath Real
Estate über die Ansiedlung eines REWEVerkaufsmarktes auf dieser Fläche. Konkrete Vertragsverhandlungen haben begonnen und werden kommenden Mittwoch fortgesetzt. Die Ansiedlung dieses Marktes
würde die Versorgungssituation der Bevölkerung in
Kirchberg deutlich verbessern, ein Gesichtspunkt, der als Belang mit
breiter Öffentlichkeitswirkung im Rahmen der Abwägung über die geplante
Änderung des FNP zu berücksichtigen ist.
Durch die geplante Umwandlung der derzeitigen Gewerbefläche in eine Grünfläche
erleiden meine Mandanten
einen erheblichen Wertverlust
ihrer Grundstücke, der gegebenenfalls nach § 42 BauGB
zu entschädigen ist.
4a
Schreiben vom 08.05.2015:
in Ergänzung unseres Schreibens vom 04.05.2015 möchten wir darauf hinweisen,
dass weder das Landesplanungsgesetze (LPIG) noch
der Landesentwicklungsplan
NRW eine zwingende Vorgabe dahingehend treffen, dass
bei der Ausweisung von neuen Gewerbeflächen Gewerbeflächen an anderen Stellen
zurückgenommen und zu
Grünland umgewandelt werden müssen.
Auch kann die Bezirksregierung Köln eine solche Forderung nicht auf der Grundlage
von § 34 LPIG aufstellen. §
35 Abs. 1 LPIG erlaubt es der
Landesregierung lediglich zu
verlangen, dass die Gemeinde ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen hat. Die Ziele der
Raumordnung — vorliegend
also der Landesentwicklungsplan NRW — sieht ein sol-
Die Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden
von Kirchberg in einen raumordnungsrechtlichen Freiraum als Flächenausgleich für die
Inanspruchnahme des als „Grünfläche“ ausgewiesenen Bereichs am Ortseingang von
Kirchberg erfolgt aufgrund einer Forderung der
Bezirksregierung Köln. Sie dient dem raumordnungsrechtlichen Ziel des Freiraumschutzes. Der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 enthält als
der aktuell gültige Raumordnungsplan für
Nordrhein-Westfalen den Plansatz B.III.1.21,
wonach Freiraum zu erhalten und in seinen
Funktionen zu verbessern ist. Nach Plansatz
B.III.1.24 LEP ist eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch
für Siedlungszwecke in Anspruch genommene
Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in
eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt
wird. Diesem Ziel würde der Plangeber auch
durch eine Umwandlung des als „Gewerbliche
Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden
von Kirchberg in eine Fläche für Landwirtschaft genügen. Zugleich ist fraglich, ob es
sich bei der plangegenständlichen Fläche am
südlichen Rand von Kirchberg um eine „inner-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
10
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
ches Junktim nicht vor. Im
Gegenteil: Gemäß Kapitel C.
II. ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung, der
Arbeitsplätze und eines umweltverträglichen Strukturwandels auf regionaler und
kommunaler Ebene ein ausreichendes und qualitativ
hochwertiges Flächenangebot
für Gewerbe und Industrie
vorzusehen. Es wird im Weiteren ausgeführt, dass NRW
ein Industrieland ist. Ein keiner Stelle wird gefordert, dass
bei der Ausweisung neuer
Gewerbeflächen alte Gewerbeflächen weichen müssten.
städtische“ Grünfläche i.S.d. Plansatzes
B.III.1.24 LEP handelt. Daher empfiehlt sich
aus raumordnungsrechtlicher Sicht die Ausweisung einer landwirtschaftlichen Fläche.
Insoweit wird die Fläche nicht als Grünfläche,
sondern als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Bezirksregierung Köln hat dieser
Idee bereits zugestimmt. Wie in Plansatz
B.III.1.34 LEP ausdrücklich hervorgehoben
wird, kommt der Gleichwertigkeit der getauschten Flächen ein besonderes Gewicht
zu. Bei einem Tausch von landwirtschaftlicher
Fläche zu landwirtschaftlicher Fläche wird
dieser Ansatz zur Geltung gebracht.
Kapitel C.II. 2.2 des Landesentwicklungsplans NRW stellt
lediglich die Forderung auf,
dass vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für gewerbliche
Nutzungen die Möglichkeiten
zur Mobilisierung von Bauland
auf innerstädtischen Flächen
auszuschöpfen sind.
Die Rechtslage stellt sich also
so dar, dass die Umwandlung
der Gewerbefläche meiner
Mandanten in Grünfläche im
Süden von Kirchberg rechtlich
nicht gefordert ist und aus
den im Schreiben von
04.05.2015 bereits benannten
Gründen zu unterbleiben hat.
5
Schreiben vom 07.05.2015:
Für die weiteren Planungen
werden die folgenden Anregungen und Hinweise gegeben:
Nach derzeitigem Planungsstand werden die Grundsätze
der Bauleitplanung gern. §§ 1
Abs. 5 und 1a BauGB nicht
ausreichend beachtet bzw.
einseitig für den Planbegünstigten ausgelegt. In der Planbegründung wird besonders
vermisst, wie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell
erhalten und entwickelt werden. Ob die städtebauliche
Entwicklung vorrangig durch
Der Bauleitplanung in Form der Aufstellung
des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ und der Flächennutzungsplanänderungen „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ und „Umwandlung Gewerbefläche in
Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ wird den in § 1 Abs. 5 BauGB genannten allgemeinen Zielen der Bauleitplanung
gerecht.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
verankerten Vorrang der Innenentwicklung
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
11
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen kann, bzw.
welche lokalen Potentiale
dazu ausgeschöpft werden
können, ist aus den Planinhalten und den Begründungen
nicht ersichtlich.
Gänzlich vermisst werden
Aussagen zu den Auswirkungen der Bauleitplanung (§ 2a
Nr.1 BauGB). Bisherige Aussagen zu noch zu erstellenden Gutachten oder Erforschungen von Sachverhalten
sind bei der Größe und Lage
des Planvorhabens nicht zielführend bzw. inakzeptabel.
Besonders fehlen Aussagen,
wie der Ausgleich bzw. Minimierung vorauszusehender
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
geschehen sollen.
Die geplante Bebauung mit
Logistikzentrum und Produktion ist nicht verträglich mit
dem Orts- und Landschaftsbild. Die Baumasse und die
geplanten Gebäudehöhen
sind in Bezug auf das Ortsbild
und die die Rurlandschaft
prägenden Elemente als grob
störende und Missbehagen
erzeugende Fremdkörper zu
werten, die mit den bisherigen
Plandarstellungen bzw. Planungsschritten nicht kompensierbar sind.
handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz
hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch
einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem
vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw.
Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der
Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht
ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist
im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts
und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet.
Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte
Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der
Stadt Jülich.
Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“, welche mit der
verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbein Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ in Zusammenhang steht, ermöglicht
einen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild.
Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere als Folge eines maximal 35 m hohen
Gebäudekörpers nicht unerheblich. Zur Verdeutlichung des Eingriffs eines solchen Gebäudekörpers in die Landschaft wurden beispielhafte Visualisierungen erarbeitet. Hiermit
wird verdeutlicht, dass der Hochbau in der
Landschaft einerseits gut erkennbar sein wird,
andererseits aber auch hinter sichtverstellenden Elementen, insbesondere bei Belaubung,
verschwindet. Aufgrund der Raumwirksamkeit
im Nahbereich wurde der Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so dass sich hieraus ein
gesonderter Kompensationsflächenbedarf
ergibt.
Innerhalb dieser Flächen kommt es zur Pflanzung von Gehölzen, die den Gebäudekomplex
teilweise verstellen werden. Darüber hinaus
wird zur bestmöglichen Integration des Baukörpers in das Landschaftsbild das Ergebnis
eines Farbkonzeptes in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.
Durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m einerseits und die Aufnahme
von Vorgaben zur Eingrünung und Fassadengestaltung sowie zur Kompensation der Eingriffsfolgen in den Bebauungsplan anderer-
12
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Die Änderung des Flächennutzungsplanes zur " Umwandlung von Gewerbefläche
in Grünfläche im Süden von
Kirchberg „ mag zwar auf
einer Anregung der Bezirksregierung Köln beruhen, ein
qualitatives Äquivalent wird
bezweifelt, auch weil damit
die Verbindungs-bzw. Korridorsituation zwischen den
LSG 2.3-17 und 2.3-18, sowie
eine Pufferfunktion zu dem
FFH-Gebiet vernichtet werden.
Zu dem in Teilbereichen des
Plangebietes befindlichen
Landschaftsschutzgebiet und
der unmittelbaren Nähe zu
dem Naturschutzgebiet 2.1-10
„Pellini-Weiher", dem FFHGebiet DE-5104-301 „Indemündung", sind die Grundsätze der Bauleitplanung gern. §
1 Abs. 6 Nr.7 BauGB nicht
ausreichend berücksichtigt
bzw. nach derzeitigem Planungsstand nicht zu bewältigen.
Das bisherige Planverfahren
hat keine Alternativen i.S. des
§ 3 Abs.1 BauGB aufgezeigt.
Dazu hätten unterschiedliche
Lösungsmöglichkeiten aufbereitet werden können, die bei
seits wird sowohl dem Belang des Landschaftsbildes als auch den Belangen der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, des Bodenschutzes
sowie dem Interesse der an dem Gewerbestandort Jülich- Kirchberg bereits ansässigen
Carl Eichhorn KG an einer strategischen und
wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung
vollumfänglich Rechnung getragen.
Der Eingriff in das Ortsbild wird durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die
zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde
Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung
der gewerblichen Gebäude, insbesondere des
bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der
Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die
Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca.
50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt.
Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht
zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich
für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde
die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen
Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten
insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und
befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde
Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter
gemindert wird.
Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan
festgesetzten Minderungsmaßnahmen der
Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung
des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die
Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das
Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die
vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist
(BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B
106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit
Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor
der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die
inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die
Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in
den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als
Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte
13
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Überplanung von gewerblichen Brachflächen desselben
Betriebes für einen sparsamen Umgang mit Grund und
Boden in Betracht kommen.
Solche Alternativen sind Varianten mit voneinander abweichenden Grundzügen z.B.
auch der Lage der Baufelder
und der Abstände zum FFHGebiet. Die unterlassene Prüfung von Alternativen kann
zur Nichtigkeit des B-Planes
führen, ganz besonders,
wenn offensichtlich wird, dass
die Alternativen zu einem
objektiv besseren, weil ausgewogeneren Planungsergebnis geführt hätten (OVG
Münster, Beschluss v.
29.08.2008 -7 B 915/08.NE-,
BauR 2008, 2032). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum aktuellen Planungsstand macht Defizite
deutlich, die für einen rechtssicheren Bauleitplan signifikante Planänderungen und
Ergänzungen erforderlich
machen. Die gem. § 1 Abs.5
BauGB erforderliche Gewährleistung nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung, auch
in Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen, liegt
nicht vor.
In der hier gewachsenen Kulturlandschaft, wozu auch die
Papierindustrie zwischen
Jülich und Düren gehört, können grobmassstäbliche Umgestaltungen, wie hier die
Lage und Anordnung der
Baumassen, und damit verbundene Veränderungen des
Landschaftsbildes nicht in den
historischen Kontext eingeordnet werden.
Für die weitere Planung wird
angeregt Varianten zu prüfen,
die besonders die Verwendung vorhandener Industriebrachen, Verringerung der
Hallengebäude standen, die erst vor kurzem
niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang
ebenso gewerblich überprägt haben. Durch
die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen
wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an
der vorhandenen Vorbelastung, als gering
einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter
das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter
die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des
Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn
KG an einer strategischen und wirtschaftlich
sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
Die durch die Ausweisung der Natur- und
Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen
der Umweltprüfung ermittelt und sind ausführlich im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass die grundlegende Funktion des
Landschaftsschutz-gebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle
durch die Änderung des Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden.
Soweit der überwiegende Teil des LSG
„Wymarer Hof" hauptsächlich aus offenem
Grünland (Wiese, Weide und Streuobstwiesen) besteht und somit eine hochwertige Pufferfunktion zum FFH-Gebiet „Indemündung"
bildet, wird dieser Teil des LSG „Wymarer Hof“
und dessen Pufferfunktion durch die Bauleitplanung nicht berührt. Es kommt auch nicht zu
einer Verinselung des LSG „Wymarer Hof“, da
es nach wie vor Funktionsbeziehungen über
das Gelände des Pellini-Weihers und der
Ruraue gibt, die nicht beeinträchtigt werden.
Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusammenfassend kann eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebietes "Indemündung"
durch die Flächennutzungsplanung ausgeschlossen werden.
Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der
Gutachter keine erheblichen Verschlechterungen.
Alle in Betracht kommende Alternativen wur-
14
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
optisch in Erscheinung tretenden Gebäudehöhen und
Verzicht der Straßenüberbauung beinhalten. Im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung
sind zwar die Ziele und Zwecke der Planung, aber nicht
mögliche Alternativen bekannt
gemacht worden, so dass
Änderungswünsche und Verbesserungen noch in den
Entwurf aufgenommen werden können. Insoweit besteht
akuter Bedarf der Nachbesserung.
den im Rahmen des Bauleiplanverfahrens
untersucht, letztlich aber auf Grund der folgenden Erwägungen verworfen:
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor,
dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung
nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m²
bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet
der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls
in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der
Änderung des Regionalplans) und ist somit
keine weiter zu betrachtende Alternative.
Der Alternativstandort Weisweiler befindet sich
außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Jülich
und ist daher nicht als Alternativstandort in
Erwägung zu ziehen.
Es wird auf obige Stellungnahme zum Landschaftsbild verwiesen.
Es wird auf obige Stellungnahme zur Alternativenprüfung verwiesen.
6
Schreiben vom 07.05.2015:
Es ist uns nicht verständlich,
dass ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet hier als
Reserve für ein zu erwartendes Gewerbegebietes in Erwägung gezogen wurde und
als solches von der Stadt
Jülich im Verfahren deklariert
Die Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden
von Kirchberg in einen raumordnungsrechtlichen Freiraum als Flächenausgleich für die
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
15
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
wird.
Es kann für den Natur und
Artenschutz nicht zielführend
sein beliebig Flächen umzuwidmen, wie dies aus den
Ausführungen auf S.7 1.3.3
des Vorentwurfs hervorgeht.
1.3.1 Regionalplanung/Ziele
und Grundsätze der Raumordnung
Da hier auf dem GEP aus
dem Jahre 2003 verwiesen
wird, möchten wir darauf hinweisen, dass es eine aktuelle
und überarbeite Version vom
Juni 2013 gibt.
Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung
des/LEP-Entwurfs ist gerichtet
auf
·
die nachhaltige Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen,
·
die langfristige Sicherung der Ressourcen,
·
die Verringerung der
Freirauminanspruchnahme
·
die Sicherung der
biologischen Vielfalt,
·
die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität,
·
Gebiete für den
Schutz der Natur
·
Grünzüge
·
Überschwemmungsbereiche
·
Gebiete für den
Schutz des Wassers
·
damit In Verbindung
stehend der Grundsatz zum
Schutz des Freiraums
durch übergreifende
Freiraum-, Siedlungs- und weitere
Fachplanungen,
·
die Schaffung eines
großräumig übergreifenden
ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystems,
·
die Vermeidung der
Inanspruchnahme des als „Grünfläche“ ausgewiesenen Bereichs am Ortseingang von
Kirchberg erfolgt aufgrund einer Forderung der
Bezirksregierung Köln. Sie dient dem raumordnungsrechtlichen Ziel des Freiraumschutzes. Der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 enthält als
der aktuell gültige Raumordnungsplan für
Nordrhein-Westfalen den Plansatz B.III.1.21,
wonach Freiraum zu erhalten und in seinen
Funktionen zu verbessern ist. Nach Plansatz
B.III.1.24 LEP ist eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch
für Siedlungszwecke in Anspruch genommene
Fläche dem Freiraum wieder zugeführt wird.
Genau dies wird durch die Flächennutzungsplanänderung getan.
Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen
wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben.
Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen,
die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung
liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand:
November 2014) zugrunde.
Die Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden
von Kirchberg in einen raumordnungsrechtlichen Freiraum als Flächenausgleich für die
Inanspruchnahme des als „Grünfläche“ ausgewiesenen Bereichs am Ortseingang von
Kirchberg erfolgt aufgrund einer Forderung der
Bezirksregierung Köln. Sie dient dem raumordnungsrechtlichen Ziel des Freiraumschutzes. Der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 enthält als
der aktuell gültige Raumordnungsplan für
Nordrhein-Westfalen den Plansatz B.III.1.21,
wonach Freiraum zu erhalten und in seinen
Funktionen zu verbessern ist. Nach Plansatz
B.III.1.24 LEP ist eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch
für Siedlungszwecke in Anspruch genommene
Fläche dem Freiraum wieder zugeführt wird.
Genau dies wird durch die Flächennutzungsplanänderung getan.
16
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
weiteren
Freiraumzerschneidung und
·
die Begrenzung der
Freirauminanspruchnahme(§
2 Abs. 2 Nr. 2 ROG),
·
die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts
·
sowie der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter
·
die sparsame und
schonende Nutzung der sich
nicht erneuernden
Naturgüter,
·
der Erhalt unbebauter
Bereiche aufgrund ihrer
Bedeutung für den
Naturhaushalt
Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß LANUV mit
Zielsetzung zur Entwicklung
der Landschaft
VB-K-5003-003
VB-K-5003-015
VB-K-5104-005
LR-I 1-012
Im Hinblick auf das Plangebiet „Ortseingang“
konnte im Rahmen der FFHVerträglichkeitsprüfung herausgearbeitet werden, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen Arten
und Lebensräumen von gemeinschaftlichem
Interesse kommt. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wurden
auch Auswirkungen auf Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Biotope umfassend geprüft.
Bezüglich der Flächennutzungsplanänderung
„Uwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche“ wurden die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Umweltprüfung
ermittelt und im Umweltbericht beschrieben
und bewertet. Da vorliegend eine Gewerbefläche in eine Landwirtschaftsfläche umgewandelt wird, hat dies für die Schutzgüter
Mensch
Tiere, Pflanzen, Biotope
Landschaft und Erholung
Boden
Wasser
Klima
Kultur- und Sachgüter
allein positive Auswirkungen. Dies gilt insbesondere auch für die artenschutzrechtli-chen
Belange und die Auswirkungen auf das Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet DE-5104-301
'Indemündung'.
1.3.3 Flächennutzungsplan
Die z. Zt. gültige FNP —
Festsetzung entspricht nicht
den Darstellungen im LP2
Ruraue. In den Plänen des
LP2 handelt es sich bei der
jetzt dargestellten „Gewerbliche Fläche" am südlichen
Ortsrand von Kirchberg um
eine Fläche im Landschutzgebiet LSG 2.3-24. Auch die
südlich angrenzende Fläche
(laut FNP) „ohne Festsetzung" ist Landschaftsschutzgebiet. Wir verstehen nicht
wie und wann es zu einer
Veränderung des Landschaftsschutzstatus am Orts-
Der Flächennutzungsplan erlangte am
09.02.1977 seine Rechtsverbindlichkeit, die
Bearbeitung des LP2 Ruraue begann etwa
1978/1979 (s. Vorwort LP2) und endete mit
der Rechtsverbindlichkeit am 29.09.1984.
Daher konnten keine Festsetzungen des LP2
nachrichtlich übernommen werden. Der Landschaftsschutzstatus, der im LP2 dargestellt ist,
hat sich nicht geändert und wird bei der weiteren Bearbeitung der FNP-Änderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen.
17
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
rand ohne konkrete Planungen gekommen sein soll. Im
Sinne des Umweltinformationsgesetzes bitten um Darlegung des Aufhebungs- und
Umwandlungsverfahrens.
Flächen „ohne Festsetzung"
gibt es im Landschaftsplan
nicht. In diesem Zuge mussten wir feststellen, dass im
FNP bei den zur Betrachtung
heranzuziehenden Unterlagen
der Landschaftsplan vergessen oder ignoriert wurde. Alle
in den FNP-Plänen dargestellten weißen Flächen „ohne
Festsetzung" (laut Legende)
sind LSG, hier das LSG
2.3.24 mit seinen entsprechenden naturschutzfachlichen Festsetzungen gemäß
LP 2 Ruraue. Auch diese sind
von der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen.
Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich
nur auf den Flächennutzungsplan, andere
Planungen und Festsetzungen bleiben davon
unberührt.
Allein das Fehlen der Einarbeitung planerischer Naturschutzvorgaben muss bei
dem derzeitigen Flächennutzungsplan beanstandet werden und führt zu einer Ablehnung der Planung.
6a
Schreiben vom 20.05.2015:
Es ist uns in keinster Weise
verständlich wie bei einer
Berechnung der Flächenangabe des Änderungsberei2
ches von 1900m auf
2
12.500m es zu solch fehlerhaften Angaben kommen
kann.
Die fehlerhafte Angabe der von der Änderung
betroffenen Flächengröße mit 1.900 m² wurde
durch eine erneute Bekanntmachung der Flächengröße von 12.500 m² geheilt.
Die … lehnen die geplante
FNP-Änderung in der vorgesehenen Form ab. Es ist uns
nicht verständlich, dass ein
bestehendes Landschaftsschutzgebiet hier als Reserve
für ein zu erwartendes Gewerbegebietes in Erwägung
gezogen wurde und als solches von der Stadt Jülich im
Verfahren deklariert wird.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Es kann für den Natur und
Artenschutz nicht zielführend
sein beliebig Flächen umzuwidmen, wie dies aus den
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
18
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
Ausführungen auf S.7 1.3.3
des Vorentwurfs hervorgeht.
1.3.1 Regionalplanung/Ziele
und Grundsätze der Raumordnung
Da hier auf dem GEP aus
dem Jahre 2003 verwiesen
wird, mochten wir darauf hinweisen, dass es eine aktuelle
und überarbeitete Version
vom Juni 2013 gibt.
Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des
LEP-Entwurfs ist gerichtet auf
·
die nachhaltige Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen,
·
die langfristige Sicherung der Ressourcen,
·
die Verringerung der
Freirauminanspruchnahme
·
die Sicherung der
biologischen Vielfalt,
·
die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität,
·
Gebiete für den
Schutz der Natur
·
Grünzüge
·
Überschwemmungsbereiche
·
Gebiete für den
Schutz des Wassers
·
damit in Verbindung
stehend der Grundsatz zum
Schutz des Freiraums
durch übergreifende
Freiraum-, Siedlungs- und weitere
Fachplanungen,
·
die Schaffung eines
großräumig übergreifenden
ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystems,
·
die Vermeidung der
weiteren
Freiraumzerschneidung und
·
die Begrenzung der
Freirauminanspruchnahme (§
2 Abs. 2 Nr. 2 ROG),
·
die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts
Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen
wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben.
Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen,
die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung
liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand:
November 2014) zugrunde.
Die Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden
von Kirchberg in einen raumordnungsrechtlichen Freiraum als Flächenausgleich für die
Inanspruchnahme des als „Grünfläche“ ausgewiesenen Bereichs am Ortseingang von
Kirchberg erfolgt aufgrund einer Forderung der
Bezirksregierung Köln. Sie dient dem raumordnungsrechtlichen Ziel des Freiraumschutzes. Der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 enthält als
der aktuell gültige Raumordnungsplan für
Nordrhein-Westfalen den Plansatz B.III.1.21,
wonach Freiraum zu erhalten und in seinen
Funktionen zu verbessern ist. Nach Plansatz
B.III.1.24 LEP ist eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch
für Siedlungszwecke in Anspruch genommene
Fläche dem Freiraum wieder zugeführt wird.
Genau dies wird durch die Flächennutzungsplanänderung getan.
19
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
·
sowie der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter
·
die sparsame und
schonende Nutzung der sich
nicht erneuernden
Naturgüter,
·
der Erhalt unbebauter
Bereiche aufgrund ihrer
Bedeutung für den
Naturhaushalt
Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß LANUV mit
Zielsetzung zur Entwicklung
der Landschaft
VB-K-5003-003
VB-K-5003-015
VB-K-5104-005
LR-I1-012
Im Hinblick auf das Plangebiet „Ortseingang“
konnte im Rahmen der FFHVerträglichkeitsprüfung herausgearbeitet werden, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen Arten
und Lebensräumen von gemeinschaftlichem
Interesse kommt. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wurden
auch Auswirkungen auf Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Biotope umfassend geprüft.
Bezüglich der Flächennutzungsplanänderung
„Uwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche“ wurden die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Umweltprüfung
ermittelt und im Umweltbericht beschrieben
und bewertet. Da vorliegend eine Gewerbefläche in eine Landwirtschaftsfläche umgewandelt wird, hat dies für die Schutzgüter
Mensch
Tiere, Pflanzen, Biotope
Landschaft und Erholung
Boden
Wasser
Klima
Kultur- und Sachgüter
allein positive Auswirkungen. Dies gilt insbesondere auch für die artenschutzrechtli-chen
Belange und die Auswirkungen auf das Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet DE-5104-301
'Indemündung'.
1.3.3 Flächennutzungsplan
Die z. Zt. gültige FNP —
Festsetzung entspricht nicht
den Darstellungen im LP2
Ruraue. In den Plänen des
LP2 handelt es sich bei der
jetzt dargestellten „Gewerbliche Fläche" am südlichen
Ortsrand von Kirchberg um
eine Fläche im Landschutzgebiet LSG 2.3-24. Auch die
südlich angrenzende Fläche
(laut FNP) „ohne Festsetzung" ist Landschaftsschutzgebiet. Wir verstehen nicht
wie und wann es zu einer
Veränderung des Landschaftsschutzstatus am Ortsrand ohne konkrete Planungen gekommen sein soll. Im
Sinne des Umweltinformationsgesetzes bitten wir um
Darlegung des Aufhebungsund Umwandlungsverfahrens.
Der Flächennutzungsplan erlangte am
09.02.1977 seine Rechtsverbindlichkeit, die
Bearbeitung des LP2 Ruraue begann etwa
1978/1979 (s. Vorwort LP2) und endete mit
der Rechtsverbindlichkeit am 29.09.1984.
Daher konnten keine Festsetzungen des LP2
nachrichtlich übernommen werden. Der Landschaftsschutzstatus, der im LP2 dargestellt ist,
hat sich nicht geändert und wird bei der weiteren Bearbeitung der FNP-Änderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen.
Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich
nur auf den Flächennutzungsplan, andere
Planungen und Festsetzungen bleiben davon
unberührt.
Flächen „ohne Festsetzung»
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Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017
gibt es im Landschaftsplan
nicht. In diesem Zuge mussten wir feststellen, dass im
FNP bei den zur Betrachtung
heranzuziehenden Unterlagen
der Landschaftsplan vergessen oder ignoriert wurde. Alle
in den FNP-Plänen dargestellten weißen Flächen „ohne
Festsetzung" (laut Legende)
sind LSG, hier das LSG
2.3.24 mit seinen entsprechenden naturschutzfachlichen Festsetzungen gemäß
LP 2 Ruraue. Auch diese sind
von der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen.
Allein das Fehlen der Einarbeitung planerischer Naturschutzvorgaben muss bei
dem derzeitigen Flächennutzungsplan beanstandet werden und führt zu einer Ablehnung der Planung.
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