Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Anl A)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
127 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08

Inhalt der Datei

Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Anlage A Darstellung und Bewertung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ vorgebrachten Anregungen Nr. Anregung 1 Schreiben vom 16.04.2015: durch die im Vorentwurf Flächennutzungsplanänderung "Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg“ beschriebene Änderungen wird mein Grundstück Gemarkung Kirchberg Oberstes Rurfeld Flur 3 Nr. 125 und Nr. 110 erheblich im Wert gemindert. Ich bin deswegen nicht mit dieser Änderung einverstanden. Die beschriebene Fläche ist vorgesehen, um die angrenzenden Gewerbegrundstücke erweitern zu können. Ich kann der Argumentation in der Begründung, dass mein Grundstück bei Bedarf zurückumgewandelt wird nicht folgen. Die Stadt Jülich verfügt meines Wissens nicht über ausreichend Gewerbefläche, um eine solche Rückumwandlung zu ermöglichen. 2 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussschlussvorschlag Der Flächennutzungsplan vermittelt kein Baurecht, welches durch eine Änderung des Flächennutzungsplans entzogen werden kann. Durch eine dem Abwägungsgebot genügende Bauleitplanung kann die Grundstücksnutzung neu definiert werden. Dies ist unter anderem auch Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundstückseigentums. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es besteht die Möglichkeit, die bislang als „Gewerbefläche“ ausgewiesene und als „Fläche für die Landwirtschaft“ vorgesehene Teilfläche wieder in eine „Gewerbefläche“ umzuwidmen, sobald eine entsprechende konkrete Nachfrage für diesen Bereich erkennbar wird. Schreiben vom 16.04.2015: ich bin gegen die geplante Bebauung, weil sie das Ortsbild im Stadtteil Kirchberg erheblich beeinträchtigt. Zudem sind solche Dimensionen von Bebauung in einer Ortschaft unüblich, weil in der Regel alle Industriebebauung in der heutigen Zeit auf einer ausgewiesenen Fläche (Gewerbegebiet) angesiedelt wird: in der Stadtratssitzung vom 19.02.2015 wurde im Eröffnungsplädoyer des Bürgermeisters dargelegt, dass Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes dessen Silhouette. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“, welche mit der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbe- in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ in Zusammenhang steht, ermöglicht einen Eingriff in das Ortsbild. Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 die Fa. Eichhorn eine schon über 100jährige Tradition vor Ort hätte, und man müsste deshalb diese Bebauung zulassen. Früher war es ortsüblich, dass eine gemischte Bebauung zugelassen wurde. In der heutigen Zeit werden Betriebe in solchen Dimensionen ausgelagert, da bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Ich befürchte, dass generell der LKW-Verkehr mit schweren Lastzügen die Verbindungsstraße Kirchberg — Jülich erheblich beschädigen wird. Durch die ansässige Spedition und das Kies- & Betonwerk ist jetzt schon erkennbar, dass die Straßenschäden zunehmen. Weiterer LKW-Verkehr wird zu noch mehr Schäden führen. Durch den Abriss der Fabrikruine wird erkennbar, dass das Altgelände als Erweiterungsfläche ausreichen würde. Grundsätzlich wäre es notwendig, dass man Industrie, Bevölkerung und Umwelt in Einklang bringt, und somit eine neue Bebauung auf der Freifläche nicht zulässt. Es gemindert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild. Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird. Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt. Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an 2 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 würde erheblich das Landschaftsbild verändern und die Attraktivität des Ortes Kirchberg vermindern. der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Die Unterhaltung der L241 ist Aufgabe des Landes. Als Straßenbaulastträger ist das Land dafür zuständig, Straßenschäden zu beheben. Vorschlag: Neben dem Altgelände wäre es auch möglich, eine Erweiterung des Betriebsgeländes in westlicher Richtung auf der jetzigen Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs (die noch zu erwerben wäre) durchzuführen. Ein Teil der jetzigen Fläche (Ackerland) ist ja auch erst kürzlich erworben worden. Durch Abtragung des Geländes wäre es möglich, eine Bebauung zu schaffen, die nicht so riesig erscheint. Die jetzige Fläche ist ja bekanntlich im Herbst letzten Jahres von Baumwuchs befreit worden, obwohl es eine Waldfläche am nahen Naturund Landschaftsschutzgebiet war. Die Ausgleichsfläche im Süden von Kirchberg, die in Grünland umgewandelt werden soll, könnte für eine nutzbare Bebauung für die bauwilligen Bürger als Baugebiet ausgewiesen werden anstelle als Gewerbegebiet (vgl. Lindenallee/ Königskamp). Nach einer Umwandlung in Grünland wird diese Vergrößerung Kirchbergs schwieriger. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die Belange der Wirtschaft und das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs steht nicht im Eigentum der Fa. Eichhorn, deren Überplanung würde dem städtebaulichen Ziel nicht entsprechen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Falls ein entsprechender Bedarf zukünftig erkannt wird, ist jederzeit eine neuerliche Änderung des Flächennutzungsplans möglich. 3 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 3 Schreiben vom 27.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. im Rahmen der derzeitigen Offenlegungen äußern wir uns im nachfolgenden zu den Vorhaben der Fa. Eichhorn wie folgt. Aus unternehmerischer Sicht können wir das Anliegen der Fa. Eichhorn, welches im letzten Jahr bei der Präsentation in den Räumen der Firma der Öffentlichkeit dargelegt wurde, vollumfänglich nachvollziehen. Dennoch wird eine derartig umfangreiche Erweiterung der jetzigen Produktionsstätten als auch der Bau eins Logistikcenters/Hochregallagers unserer Auffassung nach erhebliche negative Auswirkungen auf das Umfeld haben. Die Argumentation der Fa. Eichhorn, dass die in Kirchberg ansässige Fabrik bereits von Beginn an das Kirchberger Dorfbild bzw. den Ortseingang prägt, kann nach unserem Dafürhalten nicht weiter als Begründung für die derzeit geplanten erheblichen baulichen Erweiterungen herangezogen werden, da eine Veränderung in einem derartig großen Umfange weitreichendere Ausmaße auf den Stadtteil Kirchberg haben wird, als es seinerzeit der Bau der Papierfabrik hatte. Dies ist unserer Meinung alleine schon dem Wandel der Zeit geschuldet und kann nicht als durchgehendes "Totschlagargument" herangezogen werden. Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes dessen Silhouette. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“, welche mit der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbe- in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ in Zusammenhang steht, ermöglicht einen Eingriff in das Ortsbild. Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild. Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Ab- 4 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Derzeit findet der Rückbau der alten und nicht mehr genutzten Produktionsstätten statt, so dass sich zumindest für uns erstmalig die tatsächliche Größe des Gesamtgrundstückes erschließt, auf welchem nun die neuen Produktionsstätten entstehen sollen. Diese Tatsache in Verbindung mit den Planungen einer Brücke über die Wymarstraße einschließlich dem Bau eines Hochregallagers auf der gegenüberliegenden Seite lässt bei uns die folgenden erheblichen Bedenken aufkommen. Vorab stellt sich uns jedoch die Frage, inwieweit wohl ein derartiger Produktionsbetrieb nach dem geplanten Ausbau und der geplanten Erweiterung mit dem unmittelbar anschließenden Landschaftsschutzgebiet in irgendeinster Weise vereinbar sein könnte, da nach unserer Auffassung von einem erhöhten Aufkommen von Maschinenund/oder Auto-bzw. Lkw-Lärm auszugehen ist. Infolgedessen können nach unserer persönlichen Einschätzung die im Landschaftsschutzgebiet ansässigen Tiere nur nachhaltig in ihrem Lebensbereich- gestört wenn nicht gar aus diesem vertrieben werden. Dies auch im Hinblick auf die nachstehenden Schilderungen. Was die Lärmbelästigungen angeht, schildern wir jedoch zunächst den derzeitigen IstZustand. Als Anwohner der Wymar- stand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird. Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt. Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. 5 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 straße, deren Wohnung ca. 30 Meter vom Gehsteig zurück im Grundstück liegt, sind wir sowohl tagsüber als auch nachts bereits heute schon mit einem erheblichen LkwAufkommen und in Verbindung hiermit durch stetige Lärmbelästigungen der am anderen Ortseingang liegenden Firmen Transportunternehmen Fleck & Schleipen und Vitasheetgroup Metzeler bzw. vielmehr durch deren Lkw als auch durch andere Lkw's von Zulieferern etc. stark in Mitleidenschaft gezogen, da die Lkw's mit teilweise stark erhöhter Geschwindigkeit durch den Ort fahren. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Hinzu kommt der "normale" Durchgangsverkehr mit Pkw's und Bussen. Die Fa. Eichhorn betreibt derzeit bei den vorhandenen Produktionshallen eine Art — wir möchten sagen- "Schredder". Dieser Schredder auf dem Betriebsgelände ist oberhalb der Produktionshallen im Dachbereich angebracht. Die Geräusche dieses Schredders verteilen sich durch diese exponierte und herausragende Lage ungehindert in Richtung Ortslage bis hin zu unserer Wohnung, die sich in ca. 200 m Luftlinie entfernt befindet. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Geräusche stellen Sie sich bitte in der Art vor, als ob eine große Menge von Steinen permanent in einem bzw. durch einen großen Metallbehälter mit großer Kraft geschleudert werden. Diese Geräuschkulisse stellt sich uns Tag für Tag bzw. vielmehr und was viel störender ist, Nacht für Nacht während der Produktion durch die Firma Eichhorn. Es ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt und ohne die geplante Erweiterung eine permanente Störung unserer Nachtruhe durch diese durch- 6 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 gängigen Lärmemissionen gegeben, obwohl schätzungsweise wie bereits erwähnt ein Abstand von rd. 200 Metern Luftlinie zwischen unserem spaltbreit geöffneten Fenster im Schlafbereich und dem Schredder gegeben ist. Nach unserem Dafürhalten kann eine Ausweitung der Produktion logischerweise nur noch zu einer weiteren bzw. größeren Ausweitung der bereits jetzt gegebenen zuvor geschilderten Lärmemissionen führen. Dies wäre für uns ein unhaltbarer und nicht hinnehmbarer Zustand. Unsere weiteren Bedenken im Falle der Durchsetzung der Planungen durch die Fa. Eich-horn gelten der künftigen Aus- bzw. vielmehr Überlastung der L 241 von Kirchberg in Richtung Jülich. Als regelmäßige Pendler befahren wir die L 241 zu den üblichen Stoßzeiten und stellen bereits jetzt ein erhebliches Verkehrsaufkommen fest. Dieses setzt sich aus wie eingangs geschildert den Lkw's der bereits ansässigen Firmen als auch Bussen und etlichen Pkw's von Kirchbergern und Durchgangsverkehr zusammen; hinzu kommen im Verlauf der L 241 die Lkw's der Siep Kieswerke als auch deren Kunden. Es bilden sich mit schöner Regelmäßigkeit Rückstaus ab bzw. bis zur Ampel an der Kreuzung L 241 — B 56 Kirchberger Str. Der Bau eines Logistikzentrums und Hochregallagers einhergehend mit einer Erweiterung der Produktionsstätten —infolgedessen logischerweise auch eine Erhöhung der Produktionsmengen, die es auszuliefern gilt- kann unweigerlich nur zu einem In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Da die vom Plangebiet ausgehenden Quellund Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen werden, ist mit der Bauleitplanung keine erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Falle der Ausweitung der Lagerkapazitäten der Fa. Eichhorn im Plangebiet wird die Fa. Eichhorn die externen Zwischenlagern aufgeben, u.a. das Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, ist nicht abzusehen. Das Verkehrsgutachten betrachtet die von einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn ausgehenden Auswirkungen auf den Anschluss an die Wymarstraße sowie den Knotenpunkt B56/L241. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird. Dabei wurden die von der Fa. Eichhorn zur Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der durch das Vorhaben im Bestands- und Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig davon aus, dass sich durch die Aufgabe des externen Lagers im Süden von Kirchberg das Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert. Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick auf eine Folgenutzung 7 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 4 noch höheren Verkehrsaufkommen durch den Lieferverkehr der Fa. Eichhorn und in Folge zu noch größeren Rückstaus und längeren Wartezeiten an der Ampel als bisher führen. Dies auch im Hinblick auf die durch die Fa. Eichhorn mitgeteilte bisher ausgelagerte Bevorratung. der zurzeit noch von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine Lkw-Fahrten berücksichtigt. Auf Grund der äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall wird insbesondere neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler Anstieg des Verkehrs auf der B56 (+10%) berücksichtigt) kann allerdings davon ausgegangen werden, dass auch für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg eine vergleichbare Zahl an Lkw-Verkehren ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird. Zudem ist aus eigener Erfahrung offenkundig, dass sehr viele Lkw's (trotz Verengung der Fahrbahn im Bereich des Ortseingangsschildes im Bereich Kirchberger Str.) die Abkürzung über die Kirchberger Str. nehmen, um nicht über die B 56 und weiter der Aachener Landstr. folgend nach Jülich zu fahren (gilt auch für den Rückweg). Dies führt spätestens —von der Kirchberger Str. kommend- an der Ampelanlage Kirchberger Str./Rurbrücke (ehemals Haus Hesselmann) erneut zu einem weiteren Rückstau, da die Lkw's beim Abbiegen nach rechts in Richtung Stadtmitte tatsächlich aufgrund ihrer Ausmaße und aufgrund der noch bestehenden Grünphase des nach Jülich hinausführenden Verkehrs und der Linksabbieger von Stadtmitte aus kommend in Richtung Kirchberger Str. nicht abbiegen können. Die vom Firmenstandort ausgehenden Quellund Zielverkehre fließen nahezu vollständig in nördlicher Richtung über die L 241 / B 56 zur Anschlussstelle der A 44 'Jülich-West' ab. Der Anschluss an die A 4 erfolgt ebenfalls über die B 56 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlussstelle 'Düren'. Der angesprochene Bereich der L 241, Kirchberger Straße bis zur Einmündung in die Aachener Landstraße/Rurbrücke wird demnach nicht mit aus der Neuansiedlung resultierenden Verkehren beaufschlagt. Da es sich bei der Kirchberger Straße um eine in der Baulast des Landes NRW stehenden, klassifizierte Verbindungsstraße handelt, können hinsichtlich einer Entschärfung der Einmündungssituation in die Aachener Landstraße/Rurbrücke seitens der Stadt Jülich lediglich Verbesserungsvorschläge eingebracht werden. Die Umsetzung obliegt dem Landesbetrieb Straßen NRW. Besonders hervorheben bei der Äußerung unserer Bedenken möchten wir hiermit ausdrücklich die bestehenden und künftig erwarteten verstärkt aufkommenden Lärmemissionen, welche für uns einen unerträglichen und nicht hinnehmbaren Zustand darstellen würden. Im Bebauungsplan werden Lärmemissionskontingente festgesetzt. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Schreiben vom 04.05.2015: Unsere Mandanten sind gemeinsam Eigentümer der Parzelle Flur 3, Flurstücke Der Rat schließt sich der 8 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Stellungnahme der Verwaltung an. 108 und 109 in Kirchberg bei Jülich. Eine Teilfläche der Parzelle 108 ist derzeit als Gewerbefläche ausgewiesen. Diese Gewerbefläche beabsichtigt die Stadt Jülich ausweislich der Begründung zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg" in Grünfläche umzuwandeln, um auf diese Weise an anderer Stelle eine Erweiterung des Gewerbebetriebes der Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke zu ermöglichen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB weise ich hiermit namens und Auftragsmandanten auf folgende Umstände hin: Die Fläche wird als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Eine landwirtschaftliche Nutzung bleibt weiterhin möglich. 1. Derzeit ist die gesamte Fläche der Flurstücke 108 und 109 in Kirchberg als Ackerland an Herrn Albrecht Jochemich verpachtet. Bei der geplanten Umwandlung einer Teilfläche in Grünfläche wäre die Nutzung der verbleibenden Ackerfläche für den Pächter uninteressant, so dass er das Pachtverhältnis dann auflösen würde. Darauf hat Herr Jochemich unsere Mandanten bereits ausdrücklich hingewiesen. Hierdurch würden meine Mandanten einen Pachtausfallschaden erleiden, der ggfls. zu entschädigen sein wird. Dieser Umstand sollte bei der weiteren Planung bedacht werden. Die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Landwirtschaftsfläche begründet keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 42 BauGB. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 42 BauGB ist eine bisherige „zulässige Nutzung“ des betroffenen Grundstücks. Der aktuelle Flächennutzungsplan konnte eine solche zulässige Nutzung i.S.d. § 42 BauGB nicht begründen, da von ihm keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1976 – III ZR 184/73 –, Rn. 31 bei juris). Inzwischen geht das BVerwG unter Verweis auf den parlamentarischen Gesetzgeber zudem davon aus, dass auch die bloße Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Außenbereich eigentumsrechtlich nicht geschützt ist. Die Fläche liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Anhaltspunkte für eine Genehmigungsfähigkeit als sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2, 3 BauGB sind nicht erkennbar. 2. Meine Mandanten befinden sich zudem in Vertragsverhandlungen über die Verpachtung oder den Verkauf eines Teils von Flurstück 108, das bislang als Gewerbefläche ausgewiesen ist. Hier laufen bereits seit geraumer Zeit 9 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Verhandlungen mit der Firma Herzogenrath Real Estate über die Ansiedlung eines REWEVerkaufsmarktes auf dieser Fläche. Konkrete Vertragsverhandlungen haben begonnen und werden kommenden Mittwoch fortgesetzt. Die Ansiedlung dieses Marktes würde die Versorgungssituation der Bevölkerung in Kirchberg deutlich verbessern, ein Gesichtspunkt, der als Belang mit breiter Öffentlichkeitswirkung im Rahmen der Abwägung über die geplante Änderung des FNP zu berücksichtigen ist. Durch die geplante Umwandlung der derzeitigen Gewerbefläche in eine Grünfläche erleiden meine Mandanten einen erheblichen Wertverlust ihrer Grundstücke, der gegebenenfalls nach § 42 BauGB zu entschädigen ist. 4a Schreiben vom 08.05.2015: in Ergänzung unseres Schreibens vom 04.05.2015 möchten wir darauf hinweisen, dass weder das Landesplanungsgesetze (LPIG) noch der Landesentwicklungsplan NRW eine zwingende Vorgabe dahingehend treffen, dass bei der Ausweisung von neuen Gewerbeflächen Gewerbeflächen an anderen Stellen zurückgenommen und zu Grünland umgewandelt werden müssen. Auch kann die Bezirksregierung Köln eine solche Forderung nicht auf der Grundlage von § 34 LPIG aufstellen. § 35 Abs. 1 LPIG erlaubt es der Landesregierung lediglich zu verlangen, dass die Gemeinde ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen hat. Die Ziele der Raumordnung — vorliegend also der Landesentwicklungsplan NRW — sieht ein sol- Die Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden von Kirchberg in einen raumordnungsrechtlichen Freiraum als Flächenausgleich für die Inanspruchnahme des als „Grünfläche“ ausgewiesenen Bereichs am Ortseingang von Kirchberg erfolgt aufgrund einer Forderung der Bezirksregierung Köln. Sie dient dem raumordnungsrechtlichen Ziel des Freiraumschutzes. Der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 enthält als der aktuell gültige Raumordnungsplan für Nordrhein-Westfalen den Plansatz B.III.1.21, wonach Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach Plansatz B.III.1.24 LEP ist eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Diesem Ziel würde der Plangeber auch durch eine Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden von Kirchberg in eine Fläche für Landwirtschaft genügen. Zugleich ist fraglich, ob es sich bei der plangegenständlichen Fläche am südlichen Rand von Kirchberg um eine „inner- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 10 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 ches Junktim nicht vor. Im Gegenteil: Gemäß Kapitel C. II. ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung, der Arbeitsplätze und eines umweltverträglichen Strukturwandels auf regionaler und kommunaler Ebene ein ausreichendes und qualitativ hochwertiges Flächenangebot für Gewerbe und Industrie vorzusehen. Es wird im Weiteren ausgeführt, dass NRW ein Industrieland ist. Ein keiner Stelle wird gefordert, dass bei der Ausweisung neuer Gewerbeflächen alte Gewerbeflächen weichen müssten. städtische“ Grünfläche i.S.d. Plansatzes B.III.1.24 LEP handelt. Daher empfiehlt sich aus raumordnungsrechtlicher Sicht die Ausweisung einer landwirtschaftlichen Fläche. Insoweit wird die Fläche nicht als Grünfläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Bezirksregierung Köln hat dieser Idee bereits zugestimmt. Wie in Plansatz B.III.1.34 LEP ausdrücklich hervorgehoben wird, kommt der Gleichwertigkeit der getauschten Flächen ein besonderes Gewicht zu. Bei einem Tausch von landwirtschaftlicher Fläche zu landwirtschaftlicher Fläche wird dieser Ansatz zur Geltung gebracht. Kapitel C.II. 2.2 des Landesentwicklungsplans NRW stellt lediglich die Forderung auf, dass vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für gewerbliche Nutzungen die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Bauland auf innerstädtischen Flächen auszuschöpfen sind. Die Rechtslage stellt sich also so dar, dass die Umwandlung der Gewerbefläche meiner Mandanten in Grünfläche im Süden von Kirchberg rechtlich nicht gefordert ist und aus den im Schreiben von 04.05.2015 bereits benannten Gründen zu unterbleiben hat. 5 Schreiben vom 07.05.2015: Für die weiteren Planungen werden die folgenden Anregungen und Hinweise gegeben: Nach derzeitigem Planungsstand werden die Grundsätze der Bauleitplanung gern. §§ 1 Abs. 5 und 1a BauGB nicht ausreichend beachtet bzw. einseitig für den Planbegünstigten ausgelegt. In der Planbegründung wird besonders vermisst, wie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden. Ob die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Der Bauleitplanung in Form der Aufstellung des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ und der Flächennutzungsplanänderungen „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ und „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ wird den in § 1 Abs. 5 BauGB genannten allgemeinen Zielen der Bauleitplanung gerecht. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 11 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen kann, bzw. welche lokalen Potentiale dazu ausgeschöpft werden können, ist aus den Planinhalten und den Begründungen nicht ersichtlich. Gänzlich vermisst werden Aussagen zu den Auswirkungen der Bauleitplanung (§ 2a Nr.1 BauGB). Bisherige Aussagen zu noch zu erstellenden Gutachten oder Erforschungen von Sachverhalten sind bei der Größe und Lage des Planvorhabens nicht zielführend bzw. inakzeptabel. Besonders fehlen Aussagen, wie der Ausgleich bzw. Minimierung vorauszusehender erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geschehen sollen. Die geplante Bebauung mit Logistikzentrum und Produktion ist nicht verträglich mit dem Orts- und Landschaftsbild. Die Baumasse und die geplanten Gebäudehöhen sind in Bezug auf das Ortsbild und die die Rurlandschaft prägenden Elemente als grob störende und Missbehagen erzeugende Fremdkörper zu werten, die mit den bisherigen Plandarstellungen bzw. Planungsschritten nicht kompensierbar sind. handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“, welche mit der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbein Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ in Zusammenhang steht, ermöglicht einen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild. Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere als Folge eines maximal 35 m hohen Gebäudekörpers nicht unerheblich. Zur Verdeutlichung des Eingriffs eines solchen Gebäudekörpers in die Landschaft wurden beispielhafte Visualisierungen erarbeitet. Hiermit wird verdeutlicht, dass der Hochbau in der Landschaft einerseits gut erkennbar sein wird, andererseits aber auch hinter sichtverstellenden Elementen, insbesondere bei Belaubung, verschwindet. Aufgrund der Raumwirksamkeit im Nahbereich wurde der Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so dass sich hieraus ein gesonderter Kompensationsflächenbedarf ergibt. Innerhalb dieser Flächen kommt es zur Pflanzung von Gehölzen, die den Gebäudekomplex teilweise verstellen werden. Darüber hinaus wird zur bestmöglichen Integration des Baukörpers in das Landschaftsbild das Ergebnis eines Farbkonzeptes in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m einerseits und die Aufnahme von Vorgaben zur Eingrünung und Fassadengestaltung sowie zur Kompensation der Eingriffsfolgen in den Bebauungsplan anderer- 12 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Die Änderung des Flächennutzungsplanes zur " Umwandlung von Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg „ mag zwar auf einer Anregung der Bezirksregierung Köln beruhen, ein qualitatives Äquivalent wird bezweifelt, auch weil damit die Verbindungs-bzw. Korridorsituation zwischen den LSG 2.3-17 und 2.3-18, sowie eine Pufferfunktion zu dem FFH-Gebiet vernichtet werden. Zu dem in Teilbereichen des Plangebietes befindlichen Landschaftsschutzgebiet und der unmittelbaren Nähe zu dem Naturschutzgebiet 2.1-10 „Pellini-Weiher", dem FFHGebiet DE-5104-301 „Indemündung", sind die Grundsätze der Bauleitplanung gern. § 1 Abs. 6 Nr.7 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nach derzeitigem Planungsstand nicht zu bewältigen. Das bisherige Planverfahren hat keine Alternativen i.S. des § 3 Abs.1 BauGB aufgezeigt. Dazu hätten unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufbereitet werden können, die bei seits wird sowohl dem Belang des Landschaftsbildes als auch den Belangen der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, des Bodenschutzes sowie dem Interesse der an dem Gewerbestandort Jülich- Kirchberg bereits ansässigen Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung vollumfänglich Rechnung getragen. Der Eingriff in das Ortsbild wird durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild. Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird. Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte 13 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Überplanung von gewerblichen Brachflächen desselben Betriebes für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden in Betracht kommen. Solche Alternativen sind Varianten mit voneinander abweichenden Grundzügen z.B. auch der Lage der Baufelder und der Abstände zum FFHGebiet. Die unterlassene Prüfung von Alternativen kann zur Nichtigkeit des B-Planes führen, ganz besonders, wenn offensichtlich wird, dass die Alternativen zu einem objektiv besseren, weil ausgewogeneren Planungsergebnis geführt hätten (OVG Münster, Beschluss v. 29.08.2008 -7 B 915/08.NE-, BauR 2008, 2032). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum aktuellen Planungsstand macht Defizite deutlich, die für einen rechtssicheren Bauleitplan signifikante Planänderungen und Ergänzungen erforderlich machen. Die gem. § 1 Abs.5 BauGB erforderliche Gewährleistung nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung, auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, liegt nicht vor. In der hier gewachsenen Kulturlandschaft, wozu auch die Papierindustrie zwischen Jülich und Düren gehört, können grobmassstäbliche Umgestaltungen, wie hier die Lage und Anordnung der Baumassen, und damit verbundene Veränderungen des Landschaftsbildes nicht in den historischen Kontext eingeordnet werden. Für die weitere Planung wird angeregt Varianten zu prüfen, die besonders die Verwendung vorhandener Industriebrachen, Verringerung der Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt. Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Die durch die Ausweisung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und sind ausführlich im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass die grundlegende Funktion des Landschaftsschutz-gebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle durch die Änderung des Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden. Soweit der überwiegende Teil des LSG „Wymarer Hof" hauptsächlich aus offenem Grünland (Wiese, Weide und Streuobstwiesen) besteht und somit eine hochwertige Pufferfunktion zum FFH-Gebiet „Indemündung" bildet, wird dieser Teil des LSG „Wymarer Hof“ und dessen Pufferfunktion durch die Bauleitplanung nicht berührt. Es kommt auch nicht zu einer Verinselung des LSG „Wymarer Hof“, da es nach wie vor Funktionsbeziehungen über das Gelände des Pellini-Weihers und der Ruraue gibt, die nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusammenfassend kann eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebietes "Indemündung" durch die Flächennutzungsplanung ausgeschlossen werden. Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der Gutachter keine erheblichen Verschlechterungen. Alle in Betracht kommende Alternativen wur- 14 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 optisch in Erscheinung tretenden Gebäudehöhen und Verzicht der Straßenüberbauung beinhalten. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind zwar die Ziele und Zwecke der Planung, aber nicht mögliche Alternativen bekannt gemacht worden, so dass Änderungswünsche und Verbesserungen noch in den Entwurf aufgenommen werden können. Insoweit besteht akuter Bedarf der Nachbesserung. den im Rahmen des Bauleiplanverfahrens untersucht, letztlich aber auf Grund der folgenden Erwägungen verworfen: Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Der Alternativstandort Weisweiler befindet sich außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Jülich und ist daher nicht als Alternativstandort in Erwägung zu ziehen. Es wird auf obige Stellungnahme zum Landschaftsbild verwiesen. Es wird auf obige Stellungnahme zur Alternativenprüfung verwiesen. 6 Schreiben vom 07.05.2015: Es ist uns nicht verständlich, dass ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet hier als Reserve für ein zu erwartendes Gewerbegebietes in Erwägung gezogen wurde und als solches von der Stadt Jülich im Verfahren deklariert Die Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden von Kirchberg in einen raumordnungsrechtlichen Freiraum als Flächenausgleich für die Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 15 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 wird. Es kann für den Natur und Artenschutz nicht zielführend sein beliebig Flächen umzuwidmen, wie dies aus den Ausführungen auf S.7 1.3.3 des Vorentwurfs hervorgeht. 1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung Da hier auf dem GEP aus dem Jahre 2003 verwiesen wird, möchten wir darauf hinweisen, dass es eine aktuelle und überarbeite Version vom Juni 2013 gibt. Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des/LEP-Entwurfs ist gerichtet auf · die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, · die langfristige Sicherung der Ressourcen, · die Verringerung der Freirauminanspruchnahme · die Sicherung der biologischen Vielfalt, · die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität, · Gebiete für den Schutz der Natur · Grünzüge · Überschwemmungsbereiche · Gebiete für den Schutz des Wassers · damit In Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen, · die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, · die Vermeidung der Inanspruchnahme des als „Grünfläche“ ausgewiesenen Bereichs am Ortseingang von Kirchberg erfolgt aufgrund einer Forderung der Bezirksregierung Köln. Sie dient dem raumordnungsrechtlichen Ziel des Freiraumschutzes. Der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 enthält als der aktuell gültige Raumordnungsplan für Nordrhein-Westfalen den Plansatz B.III.1.21, wonach Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach Plansatz B.III.1.24 LEP ist eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene Fläche dem Freiraum wieder zugeführt wird. Genau dies wird durch die Flächennutzungsplanänderung getan. Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand: November 2014) zugrunde. Die Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden von Kirchberg in einen raumordnungsrechtlichen Freiraum als Flächenausgleich für die Inanspruchnahme des als „Grünfläche“ ausgewiesenen Bereichs am Ortseingang von Kirchberg erfolgt aufgrund einer Forderung der Bezirksregierung Köln. Sie dient dem raumordnungsrechtlichen Ziel des Freiraumschutzes. Der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 enthält als der aktuell gültige Raumordnungsplan für Nordrhein-Westfalen den Plansatz B.III.1.21, wonach Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach Plansatz B.III.1.24 LEP ist eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene Fläche dem Freiraum wieder zugeführt wird. Genau dies wird durch die Flächennutzungsplanänderung getan. 16 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 weiteren Freiraumzerschneidung und · die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), · die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts · sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter · die sparsame und schonende Nutzung der sich nicht erneuernden Naturgüter, · der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß LANUV mit Zielsetzung zur Entwicklung der Landschaft VB-K-5003-003 VB-K-5003-015 VB-K-5104-005 LR-I 1-012 Im Hinblick auf das Plangebiet „Ortseingang“ konnte im Rahmen der FFHVerträglichkeitsprüfung herausgearbeitet werden, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse kommt. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wurden auch Auswirkungen auf Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Biotope umfassend geprüft. Bezüglich der Flächennutzungsplanänderung „Uwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche“ wurden die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Da vorliegend eine Gewerbefläche in eine Landwirtschaftsfläche umgewandelt wird, hat dies für die Schutzgüter Mensch Tiere, Pflanzen, Biotope Landschaft und Erholung Boden Wasser Klima Kultur- und Sachgüter allein positive Auswirkungen. Dies gilt insbesondere auch für die artenschutzrechtli-chen Belange und die Auswirkungen auf das Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet DE-5104-301 'Indemündung'. 1.3.3 Flächennutzungsplan Die z. Zt. gültige FNP — Festsetzung entspricht nicht den Darstellungen im LP2 Ruraue. In den Plänen des LP2 handelt es sich bei der jetzt dargestellten „Gewerbliche Fläche" am südlichen Ortsrand von Kirchberg um eine Fläche im Landschutzgebiet LSG 2.3-24. Auch die südlich angrenzende Fläche (laut FNP) „ohne Festsetzung" ist Landschaftsschutzgebiet. Wir verstehen nicht wie und wann es zu einer Veränderung des Landschaftsschutzstatus am Orts- Der Flächennutzungsplan erlangte am 09.02.1977 seine Rechtsverbindlichkeit, die Bearbeitung des LP2 Ruraue begann etwa 1978/1979 (s. Vorwort LP2) und endete mit der Rechtsverbindlichkeit am 29.09.1984. Daher konnten keine Festsetzungen des LP2 nachrichtlich übernommen werden. Der Landschaftsschutzstatus, der im LP2 dargestellt ist, hat sich nicht geändert und wird bei der weiteren Bearbeitung der FNP-Änderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen. 17 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 rand ohne konkrete Planungen gekommen sein soll. Im Sinne des Umweltinformationsgesetzes bitten um Darlegung des Aufhebungs- und Umwandlungsverfahrens. Flächen „ohne Festsetzung" gibt es im Landschaftsplan nicht. In diesem Zuge mussten wir feststellen, dass im FNP bei den zur Betrachtung heranzuziehenden Unterlagen der Landschaftsplan vergessen oder ignoriert wurde. Alle in den FNP-Plänen dargestellten weißen Flächen „ohne Festsetzung" (laut Legende) sind LSG, hier das LSG 2.3.24 mit seinen entsprechenden naturschutzfachlichen Festsetzungen gemäß LP 2 Ruraue. Auch diese sind von der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen. Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich nur auf den Flächennutzungsplan, andere Planungen und Festsetzungen bleiben davon unberührt. Allein das Fehlen der Einarbeitung planerischer Naturschutzvorgaben muss bei dem derzeitigen Flächennutzungsplan beanstandet werden und führt zu einer Ablehnung der Planung. 6a Schreiben vom 20.05.2015: Es ist uns in keinster Weise verständlich wie bei einer Berechnung der Flächenangabe des Änderungsberei2 ches von 1900m auf 2 12.500m es zu solch fehlerhaften Angaben kommen kann. Die fehlerhafte Angabe der von der Änderung betroffenen Flächengröße mit 1.900 m² wurde durch eine erneute Bekanntmachung der Flächengröße von 12.500 m² geheilt. Die … lehnen die geplante FNP-Änderung in der vorgesehenen Form ab. Es ist uns nicht verständlich, dass ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet hier als Reserve für ein zu erwartendes Gewerbegebietes in Erwägung gezogen wurde und als solches von der Stadt Jülich im Verfahren deklariert wird. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Es kann für den Natur und Artenschutz nicht zielführend sein beliebig Flächen umzuwidmen, wie dies aus den Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. 18 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 Ausführungen auf S.7 1.3.3 des Vorentwurfs hervorgeht. 1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung Da hier auf dem GEP aus dem Jahre 2003 verwiesen wird, mochten wir darauf hinweisen, dass es eine aktuelle und überarbeitete Version vom Juni 2013 gibt. Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des LEP-Entwurfs ist gerichtet auf · die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, · die langfristige Sicherung der Ressourcen, · die Verringerung der Freirauminanspruchnahme · die Sicherung der biologischen Vielfalt, · die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität, · Gebiete für den Schutz der Natur · Grünzüge · Überschwemmungsbereiche · Gebiete für den Schutz des Wassers · damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen, · die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, · die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und · die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), · die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand: November 2014) zugrunde. Die Umwandlung des als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesenen Bereichs im Süden von Kirchberg in einen raumordnungsrechtlichen Freiraum als Flächenausgleich für die Inanspruchnahme des als „Grünfläche“ ausgewiesenen Bereichs am Ortseingang von Kirchberg erfolgt aufgrund einer Forderung der Bezirksregierung Köln. Sie dient dem raumordnungsrechtlichen Ziel des Freiraumschutzes. Der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 enthält als der aktuell gültige Raumordnungsplan für Nordrhein-Westfalen den Plansatz B.III.1.21, wonach Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach Plansatz B.III.1.24 LEP ist eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene Fläche dem Freiraum wieder zugeführt wird. Genau dies wird durch die Flächennutzungsplanänderung getan. 19 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 · sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter · die sparsame und schonende Nutzung der sich nicht erneuernden Naturgüter, · der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß LANUV mit Zielsetzung zur Entwicklung der Landschaft VB-K-5003-003 VB-K-5003-015 VB-K-5104-005 LR-I1-012 Im Hinblick auf das Plangebiet „Ortseingang“ konnte im Rahmen der FFHVerträglichkeitsprüfung herausgearbeitet werden, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse kommt. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wurden auch Auswirkungen auf Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Biotope umfassend geprüft. Bezüglich der Flächennutzungsplanänderung „Uwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche“ wurden die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Da vorliegend eine Gewerbefläche in eine Landwirtschaftsfläche umgewandelt wird, hat dies für die Schutzgüter Mensch Tiere, Pflanzen, Biotope Landschaft und Erholung Boden Wasser Klima Kultur- und Sachgüter allein positive Auswirkungen. Dies gilt insbesondere auch für die artenschutzrechtli-chen Belange und die Auswirkungen auf das Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet DE-5104-301 'Indemündung'. 1.3.3 Flächennutzungsplan Die z. Zt. gültige FNP — Festsetzung entspricht nicht den Darstellungen im LP2 Ruraue. In den Plänen des LP2 handelt es sich bei der jetzt dargestellten „Gewerbliche Fläche" am südlichen Ortsrand von Kirchberg um eine Fläche im Landschutzgebiet LSG 2.3-24. Auch die südlich angrenzende Fläche (laut FNP) „ohne Festsetzung" ist Landschaftsschutzgebiet. Wir verstehen nicht wie und wann es zu einer Veränderung des Landschaftsschutzstatus am Ortsrand ohne konkrete Planungen gekommen sein soll. Im Sinne des Umweltinformationsgesetzes bitten wir um Darlegung des Aufhebungsund Umwandlungsverfahrens. Der Flächennutzungsplan erlangte am 09.02.1977 seine Rechtsverbindlichkeit, die Bearbeitung des LP2 Ruraue begann etwa 1978/1979 (s. Vorwort LP2) und endete mit der Rechtsverbindlichkeit am 29.09.1984. Daher konnten keine Festsetzungen des LP2 nachrichtlich übernommen werden. Der Landschaftsschutzstatus, der im LP2 dargestellt ist, hat sich nicht geändert und wird bei der weiteren Bearbeitung der FNP-Änderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen. Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich nur auf den Flächennutzungsplan, andere Planungen und Festsetzungen bleiben davon unberührt. Flächen „ohne Festsetzung» 20 Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 64 / 2017 gibt es im Landschaftsplan nicht. In diesem Zuge mussten wir feststellen, dass im FNP bei den zur Betrachtung heranzuziehenden Unterlagen der Landschaftsplan vergessen oder ignoriert wurde. Alle in den FNP-Plänen dargestellten weißen Flächen „ohne Festsetzung" (laut Legende) sind LSG, hier das LSG 2.3.24 mit seinen entsprechenden naturschutzfachlichen Festsetzungen gemäß LP 2 Ruraue. Auch diese sind von der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen. Allein das Fehlen der Einarbeitung planerischer Naturschutzvorgaben muss bei dem derzeitigen Flächennutzungsplan beanstandet werden und führt zu einer Ablehnung der Planung. 21