Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,3 MB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
Stichworte
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Stadt Jülich
FNP-Änderung
Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Jülich
Februar 2017
__________________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil A
3
0.
Vorbemerkung
1.
Planungsgegenstand
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
4
1.1.1
Ziele und Zwecke der Planung
4
1.1.2
Anlass und Erforderlichkeit
5
1.2
Beschreibung des Plangebietes
1.2.1
Räumliche Lage und Geltungsbereich
6
1.2.2
Gebiets- / Bestandssituation
6
1.2.3
Planungs- und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
7
1.3
Planungsrechtliche Ausgangssituation und weitere
rechtliche Rahmenbedingungen
1.3.1
Regionalplanung / Ziele und Grundsätze der Raumordnung
7
1.3.2
Landschaftsplanung
8
1.3.3
Flächennutzungsplan
9
2.
Umweltprüfung
10
Teil B
Umweltbericht
11
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Stadt Jülich
FNP-Änderung
Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Jülich
Februar 2017
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Teil A
0.
Vorbemerkung
Die nachfolgende Begründung bezieht sich auf die Flächennutzungsplan (FNP)Änderung "Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von
Kirchberg". Die Begründung berücksichtigt die Hinweise und Anregungen, die im
Rahmen der Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden ergangen sind.
Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes östlich der L
241, Wymarstraße am Ortseingang von Kirchberg wurde durch die Carl Eichhorn KG,
Wellpappenwerke in Jülich-Kirchberg, Wymarstraße 13, angeregt. Diese verbindliche
Bauleitplanung bedingt eine FNP-Änderung als vorbereitende Bauleitplanung für den
Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss
zum Änderungsverfahren des FNP "Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" wurde
durch den Rat der Stadt Jülich am 19.02.2015 gefasst. Um der Forderung der Bezirksplanungsbehörde, einen Flächenausgleich für die Gewerbeflächenausweisung am
nördlichen Ortseingang zu schaffen, nachzukommen, ist diese FNP-Änderung " Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg " am südlichen Ortsausgang in Richtung Schophoven vorgesehen.
Mit der Einleitung der Bauleitplanverfahren soll dem von der Stadt Jülich bereits seit
langem festgestellten Mangel an Gewerbeflächen im Stadtgebiet Jülich entgegengewirkt werden. Weiterhin soll der Carl Eichhorn KG aus städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Sicht unter Abwägung mit den nach § 1 Abs. 6 und § 1a des Baugesetzbuches (BauGB) zu beachtenden öffentlichen Belangen und ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz die Möglichkeit eröffnet werden, auf einem in Ihrem Eigentum stehenden, derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstück in
unmittelbarer Nähe ihres bestehenden Produktionsstandortes die baulichen Voraussetzungen für eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung zu schaffen.
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FNP-Änderung
Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Jülich
Februar 2017
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Der Aufstellungsbeschluss dieser FNP-Änderung ist vom Rat der Stadt Jülich am
19.02.0215 unter dem Titel "Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden
von Jülich" gefasst worden. Am 30.06.2016 hat der Rat der Stadt Jülich einer im
Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geäußerten Anregung eines Grundstückseigentümers folgend den Beschluss gefasst, die Änderung des FNP "Umwandlung
Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich" in "Umwandlung Gewerbefläche
in Landwirtschaftsfläche im Süden von Jülich" abzuändern.
1.
Planungsgegenstand
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
1.1.1 Ziele und Zwecke der Planung
Mit der FNP-Änderung " Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg " in Verbindung mit der FNP-Änderung " Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg " soll eine weitere Gewerbefläche im Stadtgebiet Jülich entwickelt und so dem von der Stadt Jülich bereits seit langem festgestellten Mangel an Gewerbeflächen im Stadtgebiet entgegengewirkt werden.
Zudem soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen
werden.
Mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen innerhalb des Planbereiches
des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 " Ortseingang " soll dem Unternehmen
die Möglichkeit geboten werden, eine Erweiterung des Firmenstandortes
Kirchberg durchzuführen.
Diese verbindliche Bauleitplanung bedingt die Ausweisung einer Gewerblichen Baufläche durch den FNP. Um der Forderung der Bezirksplanungsbehörde, einen Flächenausgleich für die Gewerbeflächenausweisung im FNP am
nördlichen Ortseingang zu schaffen, nachzukommen, ist diese FNP-Änderung
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Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Jülich
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" Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg " am südlichen Ortsausgang in Richtung Schophoven vorgesehen.
Der Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde
durch den Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom 19.02.2015 gefasst.
1.1.2 Anlass und Erforderlichkeit
Die Betriebsstätte der Carl Eichhorn KG liegt derzeit im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 10 " Kastanienbusch ". Im Jahre 2011 wurde
das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 12 " Kastanienbusch II " zur Erweiterung des Betriebsgeländes um den Bereich des an
den Bebauungsplan Nr. 10 südlich angrenzenden Geländes einer ehemaligen
Papierfabrik nicht mit einem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dies deshalb,
weil die Carl Eichhorn KG bereits vor Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahren absehen konnte, dass die für die betriebliche Erweiterung des
Gebäudebestandes um neue Produktions- und Lagerhallen sowie ein Hochregallager erforderlichen Betriebsflächen nicht allein in dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 12 untergebracht werden konnten.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ soll der Carl
Eichhorn KG die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lagerund Logistikkomplexes östlich der L 241, Wymarstraße, ermöglicht werden.
Die Carl Eichhorn KG wird für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ihre derzeit noch an drei verschiedenen
Standorten im Stadtgebiet von Jülich befindlichen Lagerflächen aufgeben und
an den Firmenhauptsitz an der Wymarstraße verlagern.
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient zudem der Entwicklung einer weiteren Gewerbefläche im Stadtgebiet Jülich. Dies ist erforderlich, da in der Stadt
Jülich nahezu keine freien gewerblichen Flächen in der notwendigen Größe zur
Verfügung stehen. Das Gewerbegebiet Königskamp II ist weitestgehend vermarktet, derzeit dort noch unbebaute Flächen nahe des solarthermischen Versuchskraftwerkes (Solarturm Jülich) bleiben für forschungsnahe Institute/Unternehmen vorbehalten. Die geplante Ausweisung des Gewerbegebietes
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„Merscher Höhe“ befindet sich noch in der Anfangsphase, hier sind zuletzt erst
die erforderlichen landesplanerischen Voraussetzungen geschaffen worden und
der Abschluss der Planung ist derzeit nicht absehbar.
Mit der FNP-Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB sollen die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Ziele geschaffen
werden, so dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 14 „Ortseingang“ aus den künftigen Darstellungen des FNP entwickelt werden kann. Um der Forderung der
Bezirksplanungsbehörde, einen Flächenausgleich für die Gewerbeflächenausweisung im FNP am nördlichen Ortseingang zu schaffen, nachzukommen, ist
diese FNP-Änderung " Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche
im Süden von Kirchberg " am südlichen Ortsausgang in Richtung Schophoven
vorgesehen.
1.2
Beschreibung des Gebietes und Abgrenzung
1.2.1
Räumliche Lage und Geltungsbereich
Der Änderungsbereich befindet sich im Süden des Ortsteils Kirchberg und
wird begrenzt durch:
1.2.2
-
im Norden und Süden durch intensiv genutzte Ackerflächen
-
im Osten durch die " Teichstraße "
-
im Westen durch den bewaldeten Uferbereich des Mühlenteiches.
Gebiets-/Bestandssituation
Der Änderungsbereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Die Topografie wird durch die das Gebiet begrenzende Teichstraße im Osten,
durch die Ackerflächen im Norden und Süden sowie durch den Uferbereich des
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Mühlenteiches im Westen bestimmt. Der Änderungsbereich schließt eine Plangebietsfläche von ca. 12.500 m² ein.
1.2.3 Planungs- und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
Der gültige FNP der Stadt Jülich weist für den Änderungsbereich eine Gewerbliche Baufläche aus. FNP
Bezüglich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation wird auf den Umweltbericht in Teil B der Begründung verwiesen.
1.3
Planungsrechtliche Ausgangssituation und weitere
rechtliche Rahmenbedingungen
1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Aachen aus dem Jahre 2003, weist für das Plangebiet der FNPÄnderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden
von Kirchberg“ einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus. Nach Ziel
1 des Plansatzes 2.1.1 soll in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen
die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden. Durch die Umwandlung des im FNP als Gewerbliche
Baufläche festgesetzten Plangebiets in eine Fläche für Landwirtschaft wird sichergestellt, dass das Plangebiet auch zukünftig landwirtschaftlich genutzt
werden kann. Die FNP-Änderung entspricht damit den regionalplanerischen
Vorgaben.
Die FNP-Änderung steht auch im Einklang mit dem derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995. Der LEP
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weist den Änderungsbereich als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Die Änderung des als Gewerbliche Baufläche festgesetzten Plangebietes in eine Fläche für die Landwirtschaft entspricht diesen raumordnungsrechtlichen Vorgaben. Der Freiraum wird dadurch langfristig erhalten.
Die Änderung des FNP steht auch im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des zurzeit in Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in
Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Änderung des FNP zu berücksichtigen (§ 4 Abs.
1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). Die im Entwurf formulierten Grundsätze der
Raumordnung sind bei der FNP-Änderung hingegen nicht zu beachten. Im
Frühjahr 2016 sollte die Landesregierung den LEP NRW beschließen. Zwischenzeitlich wurde der aufgrund der Eingaben anlässlich der ersten Offenlage
überarbeitete und geänderte Entwurf neuerlich offengelegt. Würde die FNPÄnderung erst nach Inkrafttreten des neuen LEP NRW verabschiedet werden,
wären die Ziele der Raumordnung dann zukünftig für die FNP-Änderung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG als verbindliche Vorgabe zu beachten (§ 4 Abs. 1 S. 1
ROG). Die Grundsätze der Raumordnung wären in die Abwägungsentscheidung als öffentlicher Belang einzustellen und zu bewerten, könnten in der Abwägung jedoch auch überwunden werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 ROG). Plansatz 7.12 formuliert den Grundsatz, dass der durch Agrarbereiche bestimmte Freiraum
erhalten werden soll. Nach dem als Grundsatz ausgestalteten Plansatz 7.5-2
sollen die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen
erhalten werden. Die vorgesehene Änderung des als Gewerbliche Baufläche
festgesetzten Plangebietes in eine Fläche für die Landwirtschaft steht mit diesen Grundsätzen der Raumordnung in Einklang.
1.3.2
Landschaftsplanung
Die sachlich und räumlich konkretisierten und gebündelten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden im Rahmen eines zu erstellenden
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Umweltberichtes aufgenommen. Der Umweltbericht ist der Begründung als
Teil B beigefügt.
1.3.3
Flächennutzungsplan
Der rechtsverbindliche FNP der Stadt Jülich weist für den Bereich des Änderungsbereiches eine " Gewerbliche Baufläche " aus.
Zur Neuausweisung der Gewerblichen Baufläche am Ortseingang nördlich von
Kirchberg ist die Änderung des FNP " Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg " auf Forderung der Bezirksplanungsbehörde in Köln, einen Flächenausgleich zu schaffen, durchzuführen.
Bestandteil dieser FNP-Änderung ist die Änderung eines bislang als " Gewerbefläche " ausgewiesenen Bereiches in " Landwirtschaftsfläche ".
Der Rat der Stadt Jülich hatte in seiner Sitzung am 19. Mai 2015 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des FNP „Umwandlung von Gewerbefläche in
Grünfläche im Süden von Kirchberg“ gefasst. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Umwandlung
einer Teilfläche in Grünfläche die Nutzung der verbliebenen Ackerfläche für
den Pächter uninteressant wäre. Der Eigentümer würde dadurch einen Pachtausfallschaden erleiden. Dies wurde zum Anlass genommen, die Änderungsfläche nicht als „Grünfläche“, sondern als „Landwirtschaftsfläche“ auszuweisen. Die Bezirksregierung Köln hat dieser Vorgehensweise zugestimmt.
Soweit im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung von Eigentümern, welche von der Flächenumwandlung am südlichen Ortsausgang betroffen sind, geltend gemacht wurde, dass mit der Umwandlung von Gewerbeflächen in Grünflächen ein zu entschädigender Wertverlust einher ginge, trifft
dies nicht zu. Die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Grün- oder Agrarfläche begründet keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 42 BauGB. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 42 BauGB ist eine bisherige „zulässige
Nutzung“ des betroffenen Grundstücks. Der aktuelle FNP konnte eine solche
zulässige Nutzung i.S.d. § 42 BauGB nicht begründen, da von ihm keine un-
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mittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten
ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1976 – III ZR 184/73 –, Rn. 31
bei juris; Runkel, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,
115. Ergänzungslieferung 2014, § 42 BauGB Rn. 31). Inzwischen geht das
BVerwG unter Verweis auf den parlamentarischen Gesetzgeber zudem davon
aus, dass auch die bloße Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Außenbereich eigentumsrechtlich nicht geschützt ist.
In Bezug auf die bislang als " Gewerbefläche " ausgewiesene und als " Landwirtschaftsfläche " vorgesehene Teilfläche besteht schließlich die Möglichkeit,
diese wieder in eine " Gewerbefläche " umzuwidmen, sobald eine entsprechende konkrete Nachfrage erkennbar wird. Insoweit ist der von der Bezirksplanungsbehörde geforderte Ausgleich mit Hilfe der hier verfahrensgegenständlichen Umwandlung unter Abwägung der städtebaulichen Interessen der Stadt
Jülich an der Bereitstellung gewerblicher Bauflächen mit den Eigentümerinteressen des Eigentümers der betroffenen Fläche herzustellen.
2.
Umweltprüfung
Die Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt
und sind ausführlich in Teil B: Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Da vorliegend eine Gewerbefläche in eine Landwirtschaftsfläche umgewandelt wird,
hat dies für die Schutzgüter
-
Mensch
-
Tiere, Pflanzen, Biotope
-
Landschaft und Erholung
-
Boden
-
Wasser
-
Klima
-
Kultur- und Sachgüter
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allein positive Auswirkungen. Dies gilt insbesondere auch für die artenschutzrechtlichen Belange und die Auswirkungen auf das Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet DE5104-301 'Indemündung'. Einzelheiten sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
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Teil B
Umweltbericht
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Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“
Teil B
Umweltbericht
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
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Stand: 20.06.2016
Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ................................................................................................................ 1
1.1 Inhalt und Ziel der Flächennutzungsplanänderung ................................................. 2
1.2 Geplante Darstellung mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf
an Grund und Boden des Vorhabens ...................................................................... 2
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen .......................................................... 4
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................... 7
2.1 Schutzgut Mensch .................................................................................................. 7
2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere................................................................................. 7
2.3 Schutzgut Wasser .................................................................................................. 8
2.4 Schutzgut Boden .................................................................................................... 8
2.5 Schutzgut Klima und Luft........................................................................................ 8
2.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................................ 9
2.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den Faktoren bzw.
Schutzgütern .......................................................................................................... 9
3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ...................................... 9
3.1 ........ bei Durchführung der Planung ....................................................................... 9
3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) ...................................... 10
4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen .......................................................................... 10
5. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................... 10
6. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 11
7. Umweltüberwachung – Monitoring ..................................................................... 11
8. Zusammenfassung ............................................................................................... 11
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Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“
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1. EINLEITUNG
Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. § 2a
Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen der Pläne mit Angaben über
Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens.
Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes,
die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und
die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden.
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt wurden, mit folgenden Angaben:
Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich
der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nicht-Durchführung.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen.
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und
der räumliche Geltungsbereich der Pläne zu berücksichtigen sind.
3. folgende zusätzliche Angaben:
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse.
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring).
Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
Tiere
Pflanzen
Boden
Wasser
Luft
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Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
2
Klima
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
Landschaft und biologische Vielfalt
Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die
nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a BauGB
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde mit der Erarbeitung des Umweltberichtes zur Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ beauftragt.
1.1 Inhalt und Ziel der Flächennutzungsplanänderung
Mit der Flächennutzungsplanänderung "Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg" in Verbindung mit der FNP-Änderung "Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die
Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke
geschaffen werden.
Die Änderungsfläche dient als Flächenausgleich für die Gewerbeausweisung am nördlichen Ortseingang. Der Änderungsbereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und
weist eine Fläche von circa 12.500 qm auf.
Die Örtlichkeit wird durch die das Gebiet begrenzende Teichstraße im Osten, durch
die Ackerflächen im Norden und Süden sowie durch den Uferbereich des Mühlenteiches im Westen bestimmt.
1.2 Geplante Darstellung mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Der räumliche Geltungsbereich des FNP-Änderungsbereiches liegt am südlichen
Ortsausgang von Jülich-Kirchberg. Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung
Kirchberg (4837), in der Flur 003 und umfasst die Flurstücke 108 und 110. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 12.500 qm.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“
3
Die östliche Grenze des FNP-Änderungsbereiches wird durch die Teichstraße markiert. Im Westen verläuft der Mühlenteich mit begleitender Vegetation von Nord nach
Süd. Der nördliche Teil des Änderungsbereiches grenzt an Ackerflächen. Nördlich davon steht ein Wohngebäude mit Garten. Daran schließt sich weiter westlich ein Bereich mit Gehölzen an, die sich bis zur Ufervegetation des Mühlenteiches erstrecken.
Der gesamte Bereich nördlich der Änderungsfläche ist im FNP ebenfalls als Gewerbefläche dargestellt. Südlich der Änderungsfläche befinden sich intensiv genutzte Ackerflächen.
Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan sowie den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung.
A
Abb. 1A: Zurzeit gültige FNP-Festsetzung
B
B:Darstellung der FNP-Änderung.
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Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“
4
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze
für die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs.
6 Nr. 7c BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse
für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge
und -minderung bewirkt werden soll.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren
sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen
im Range vorgehen. Grundsätzliche Regelungen
zum Artenschutz sind im § 44 Bundesnaturschutzgesetz getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist
es verboten:
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse
TA Lärm
DIN 18005
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
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Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“
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Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Boden
Baugesetzbuch
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu
sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat.
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
Bundesbodenschutzgesetz
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Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Wasser
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf
deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt,
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts
als Bestandteil von Natur und Landschaft und als
Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
§ 1 (s.o.)
Wasserhaushaltsgesetz
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Denkmalschutzgesetz
NRW
Kultur- und
Sachgüter
„Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll
zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie
sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.“( § 1 DSchG NW)
„Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler
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7
Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Kultur- und
Sachgüter
Denkmalschutzgesetz
NRW
bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung
und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu
gewährleisten.“ (§ 11 DSchG NW).
„Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem
Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die
Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die
Obere Denkmalbehörde.“ (§ 15 DSchG NW).
„Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in
unverändertem Zustand zu erhalten.“ (§16 DSchG).
2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
Im Folgenden wird eine Beschreibung und Bewertung der Umweltwirkungen aufgeteilt
nach Schutzgütern vorgenommen.
2.1 Schutzgut Mensch
In Hinblick auf das Schutzgut Mensch sind die Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung zu betrachten. Da die Änderungsfläche nördlich an eine ebenfalls als „Gewerbefläche“ dargestellte Fläche grenzt, ergibt sich durch die nun geplante Darstellung
als „Fläche für die Landwirtschaft“ keine Verschlechterung hinsichtlich des Schutzgutes Mensch. Da die Änderungsfläche bereits landwirtschaftlich genutzt wird, ergeben
sich hinsichtlich des Schutzgutes defacto keine Veränderungen.
2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere
Die Änderungsfläche wird derzeit intensiv als landwirtschaftliche Fläche genutzt; Eine
artenreiche Vegetation kann sich auf den gedüngten und mit Bioziden bearbeiteten
Flächen nicht herausbilden. Die Tierwelt ist durch Feldvogelarten geprägt, deren Bestände durch die Intensivierung der Landwirtschaft durchweg rückläufig sind. Durch
die Nähe zu Siedlungsbereichen und der Teichstraße sowie den umliegenden Vertikalstrukturen (u.a. am Mühlenteich), die von Feldvogelarten häufig gemieden werden,
ist nicht mit einer artenreichen Tierwelt zu rechnen. Die naturschutzfachliche Wertigkeit der Ackerflächen ist gering. Der Mühlenteich mit seinen Gehölzbeständen hat hingegen ein gutes Potenzial für die Tierwelt und ist schutzwürdig hinsichtlich der Vegetationsbestände.
Die Änderung einer Gewerbefläche in eine „Fläche für die Landwirtschaft“ stellt im
Vergleich zur derzeitigen Darstellung „Gewerbefläche“ hinsichtlich der Schutzgüter
Pflanzen und Tiere eine Verbesserung dar. Flächenversiegelungen und Lebensraumverluste für die Pflanzen und Tierwelt der offenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen, wird es nicht geben. Eine bauliche Entwicklung bis an die Gehölzbestände des
Mühlenteiches wird hierdurch ebenfalls verhindert.
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Fuchstal-Indetal“. Das darüber hinaus
nächstgelegene Schutzgebiet ist das Naturschutzgebiet Rurauenwald-Indemündung,
welches sich circa 230 m nord-nordöstlich erstreckt. Es ist Teil des FFH-Gebietes DE
5104-301 „Indemündung“. Knapp 1,1 km nördlich der FNP-Änderungsfläche liegt das
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Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“
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NSG Pelliniweiher, welches ebenfalls Teil des o.g. FFH-Gebietes ist. In einer nordöstlichen Entfernung von etwa 1,8 km befindet sich das NSG Ehemaliges EisenbahnAusbesserungswerk Jülich-Süd.
Durch die geplante Umwandlung einer als „Gewerbe“ dargestellten Fläche in eine
„Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Erhebliche negative Wirkungen auf die Schutzgebiete ergeben sich aus der Änderung nicht. Vielmehr
ist die nunmehr nicht mehr mögliche Versiegelung und der Flächenverlust positiv im
Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft inkl. der Schutzgebiete zu bewerten.
2.3 Schutzgut Wasser
Der westliche Teil der Änderungsfläche wird vom Mühlenteich durchflossen. Die Inde
fließt in einer Entfernung von mehr als 400 m im Osten der Änderungsfläche. Stehende Gewässer gibt es im Bereich der Fläche nicht.
Zudem sind weder Trinkwasserschutzgebiete noch Überschwemmungsgebiete amtlich
festgesetzt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind aufgrund der
Tatsache, dass sich durch die Änderung der Darstellung im FNP der jetzige Zustand
der Fläche nicht ändert, nicht zu erwarten.
2.4 Schutzgut Boden
Gemäß der Bodenkarte NRW Maßstab 1:50.000 (Hrsg.: Geologisches Landesamt
NRW) liegt im Flächennutzungsplangebiet ein Bodentyp vor:
Typ L 5104_G-B341GA5: Gley-Braunerde
Schluffiger Lehm, zum Teil kiesig und schluffig-toniger Lehm, zum Teil kiesig. Die
Wertzahlen der Bodenschätzung liegen bei 55-70.
Gemäß Auskunftssystem BK 50 handelt sich um sehr schutzwürdige fruchtbare Böden
aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit. Der Boden der FNP-Änderungsfläche ist durch die intensive Landwirtschaft bereits stark anthropogen überformt. Eine gewerbliche Nutzung würde zu einer Versiegelung in hohem Maße und damit zum Verlust des Bodens führen. Die jetzige FNPÄnderung führt zum Erhalt der Böden.
2.5 Schutzgut Klima und Luft
Der Raum Jülich ist geprägt von einem von einem atlantischen Klima mit relativ milden
feuchten Wintern (Januarmittel um die 3-4°C) und mäßig warmen Sommern (Julimittel
um die 17 bis 18°C). Die Jahresmitteltemperatur liegt bei 10-11°C. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 700 und 800 mm pro Jahr.
Das Plangebiet weist im derzeitigen Zustand ein Offenlandklima mit kaltluftbildender
Funktion auf. Bei einer Realisierung der derzeitigen Darstellung „Gewerbefläche“ würde sich dies deutlich ändern. Auf versiegelten Flächen kann es zu Hitzestress kommen, so dass ein gegenteiliger Effekt zum Offenlandklima entsteht. Die FNP-Änderung
sorgt dafür, dass der jetzige, günstigere Zustand erhalten bleibt.
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2.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Derzeit liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler im Plangebiet vor. Eine systematische Untersuchung könnte jedoch Befunde hervorbringen. Im hiesigen Raum gibt es
ein hohes Potenzial für archäologische Bodenfunde.
2.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den Faktoren bzw.
Schutzgütern
Da es hinsichtlich der einzeln zu betrachtenden Schutzgüter zu keinen Beeinträchtigungen kommt, gibt es auch keine negativen Wechselwirkungen zwischen den Faktoren bzw. Schutzgütern.
3. PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES
3.1 ........ bei Durchführung der Planung
Bezogen auf die einzelnen Schutzgüter ist die Entwicklung des Umweltzustandes wie
folgt zu prognostizieren:
Schutzgut Mensch
Die Umsetzung der FNP-Änderung führt zu keiner Veränderung der aktuellen Flächennutzung. Hinsichtlich dessen, was gemäß der Darstellung als Gewerbefläche
möglich gewesen wäre, ist die Umwandlung in eine „Flächen für die Landwirtschaft“
als Verbesserung zu werten. Mögliche Immissionskonflikte werden so verhindert. Insgesamt ist für das Schutzgut Mensch bei Durchführung der Planung zu prognostizieren, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird.
Schutzgut Biotoptypen und Vegetation
Die Fläche wird derzeit vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im Westen befindet sich
der Mühlenteich mit seinem Gehölzbestand. Für die Biotoptypen und Vegetation wäre
eine Umsetzung der bisherigen Darstellung „Gewerbefläche“ mit einem Eingriff und
dem Verlust der Vegetationsbestände verbunden. Die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung verhindert dies. Insofern ist die FNP-Änderung im Hinblick auf die hier
zu besprechenden Schutzgüter Biotoptypen und Vegetation positiv zu bewerten.
Schutzgut Tiere (Artenschutz)
Die Umsetzung der derzeitigen Darstellung „Gewerbe“ wäre mit dem Verlust von Lebensräumen für die Tierwelt verbunden, insbesondere von Feldvogelarten. Die jetzige
FNP-Änderung sorgt für eine Beibehaltung des Status-Quo als Fläche für die Landwirtschaft und verhindert dadurch Lebensraumverluste für die Tierwelt. Insbesondere
ist dies positiv im Hinblick auf wertvolle Habitatstrukturen im Bereich des Mühlenteiches.
Schutzgut Wasser
Durch die FNP-Änderung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Der Mühlenteich mit
seinen bachbegleitenden Gehölzbeständen wird somit von heranreichender Bebauung
freigehalten, was positiv zu bewerten ist. Weitere Gewässer gibt es im Plangebiet
nicht. Eine Versiegelung, die im Zuge der derzeitigen Darstellung „Gewerbe“ möglich
wäre, verringert die Grundwasserneubildung. Dieser Effekt tritt bei Beibehaltung der
landwirtschaftlichen Nutzung nicht ein.
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Schutzgut Boden
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden sind durch die geplante Änderung der
Flächendarstellung nicht zu sehen. Die nunmehr nicht mehr mögliche Versiegelung ist
positiv im Hinblick auf das Schutzgut Boden zu bewerten.
Schutzgut Klima und Luft
Die FNP-Änderung sorgt dafür, dass die Funktion des Offenlandklimatops mit kaltluftbildender Wirkung erhalten bleibt. Evtl. Luftbelastungen durch gewerbliche Ansiedlungen wird es nicht geben. Die FNP-Änderung ist auch im Hinblick auf die Schutzgüter
Klima und Luft positiv zu bewerten.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Die FNP-Änderung sorgt für einen Erhalt der Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung. Mögliche Beeinträchtigungen archäologische Bodenfunde sind somit ausgeschlossen, da eine bauliche Entwicklung damit verhindert wird.
3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich die Möglichkeit einer Gewerbeflächenentwicklung soweit eine verbindliche Bauleitplanung (B-Plan) erstellt wird. Damit verbunden wäre die Möglichkeit einer großflächigen Versiegelung der Fläche. Lebensräume für die Pflanzen- und Tierwelt gingen so verloren. Der gewerbliche Charakter
des südlichen Ortsrandes würde so weiter verfestigt, was ggf. mit Immissionsbelastungen der Bevölkerung einhergehen könnte. Alle diese Fakten wären im nächsten
Planungsschritt, der Bebauungsplanung, zu berücksichtigen. In der Regel ist davon
auszugehen, dass mit Hilfe von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen eine bauliche
Entwicklung möglich wäre.
Nichtsdestotrotz würde die Nichtdurchführung der Planung (also die Beibehaltung der
Darstellung als Gewerbefläche) eher zu Beeinträchtigungen führen, als deren Durchführung (Umwandlung in „Fläche für die Landwirtschaft“). Die Null-Variante daher eine
ungünstigere Alternative zur jetzigen Planung.
4. GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG
AUSGLEICH DER NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN
UND ZUM
Durch die FNP-Änderung würde der jetzige Zustand als landwirtschaftlich genutzte
Fläche erhalten bleiben. Eine bauliche Entwicklung wie dies die derzeitige Darstellung
vorsieht, wird es somit nicht geben. Da keine Eingriffe entstehen, sind auch keine
Maßnahmen notwendig, die nachteilige Umweltauswirkungen vermeiden, verringern
oder ausgleichen.
5. IN BETRACHT KOMMENDE ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
Gemäß Anforderung der Bezirksregierung Köln erfordert die Darstellung von Gewerbeflächen nördlich von Kirchberg, die der Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn dient,
einen Flächentausch. Da die bislang im FNP dargestellte, hiesige Gewerbefläche weder einer verbindlichen Bauleitplanung unterzogen wurde, noch baulich entwickelt
wurde und diese zudem in räumlicher Nähe zur neuen Gewerbefläche nördlich von
Kirchberg liegt, handelt es sich um einen für die Umwandlung gut geeigneten Standort.
Die FNP-Änderung entspricht zudem den regionalplanerischen Vorgaben, da im Regi-
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Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“
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onalplan an dieser Stelle ein „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt ist.
Auch die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet und die Nähe zum Mühlenteich
bekräftigen die FNP-Änderung. Eine Prüfung anderweitiger Alternativen ist somit nicht
angezeigt.
6. PRÜFVERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN
LUNG DER ANGABEN
BEI DER
ZUSAMMENSTEL-
Der Umweltbericht greift auf eigens durchgeführte Erhebungen und auf auszuwertendes Daten- und Kartenmaterial sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück. Damit
ist letztlich eine hinreichende Grundlage für eine Darstellung der Umweltsituation und
Bewertung der FNP-Änderung gegeben.
7. UMWELTÜBERWACHUNG – MONITORING
Eine Umweltüberwachung bzw. ein Monitoring sind dann angezeigt, wenn es entweder
erhebliche Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Projektwirkungen gibt, die im Bauablauf zu kontrollieren sind, um ggf. regulierend eingreifen zu können oder wenn eine
ökologische Bauüberwachung im Rahmen von Eingriffen in sensible Bereiche oder zu
sensiblen Zeiten notwendig ist, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Im
vorliegenden Fall kommt es aufgrund der gleichbleibenden Nutzungsform der Planfläche nicht zu Veränderungen. Ein Monitoring ist somit nicht erforderlich.
8. ZUSAMMENFASSUNG
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ der Stadt Jülich
wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planung beschrieben. Im zweiten Schritt erfolgte
eine Beschreibung und Bewertung der jetzigen Bestandssituation hinsichtlich der zu
bearbeitenden Schutzgüter. Im dritten Schritt erfolgte eine Prognose der Entwicklung
des Umweltzustandes bei Realisierung bzw. Nicht-Realisierung der Planung.
Beim Plangebiet handelt es sich um eine derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche,
die im Norden und Süden von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen, im Westen durch die bewaldeten Uferbereiche des Mühlenteiches sowie im Osten durch die
Teichstraße begrenzt wird.
Durch die FNP-Änderung kommt es nicht zu einer Veränderung der jetzigen Gebietsstruktur als offene Ackerfläche bzw. Fließgewässer mit Gehölzsaum. Im Hinblick auf
die Nichtbeanspruchung von Natur, Landschaft und Boden ist dies positiv zu bewerten. Mögliche Immissionskonflikte werden ebenfalls nicht entstehen. Beeinträchtigungen von Wasser, Luft und Klima sowie Kultur- und Sachgütern sind auszuschließen.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben gab es nicht. Ein Monitoring
ist nicht notwendig.
Stolberg, 20.06.2016
(Hartmut Fehr)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
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