Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
135 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Frau Lennartz
BE: Frau Lennartz
Kreuzau, 15.03.2016
Vorlagen-Nr.: 21/2016
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
14.04.2016
28.04.2016
Erlass einer neuen „Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von
Entgelten (Feuerwehrsatzung)“
I. Sach- und Rechtslage:
Die Grundlage der bisher geltenden Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) war
bis zum 31.12.2015 das Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW). Mit
Wirkung vom 01.01.2016 ist das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung
und des Katastrophenschutzes (BHKG) in Kraft getreten.
Aufgrund dieser neuen gesetzlichen Grundlage ist es nunmehr erforderlich, eine neue Satzung zu
erlassen.
In den Entwurf der Satzung wurden die redaktionellen Änderungen eingearbeitet. Es ist sinnvoll,
die gesamte Satzung zu überarbeiten und unter Einarbeitung der bereits vorgenommenen
Änderungen und der nunmehr anstehenden Ergänzungen in einer Neufassung
zusammenzustellen.
Aufgrund der neuen Gesetzgebung wurden die Möglichkeiten des Kostenersatzes erweitert. Die
Vorgaben des § 52 Abs. 2 BHKG wurden im § 2 der Feuerwehrsatzung eingearbeitet.
Es ist nunmehr z.B. möglich, nicht nur vorsätzlich, sondern auch grob fahrlässig verursachte
Einsätze abzurechnen. Auch Einsätze, die beim Betrieb eines Anhängers erforderlich wurden,
können jetzt kostenpflichtig abgerechnet werden. Die Personal- sowie Fahrzeug- und
Gerätekosten (§§ 5 Abs. 4 und 6 Abs. 2 Feuerwehrsatzung) werden jetzt im viertelstündlichen,
statt im halbstündlichen Turnus abgerechnet. Sinnvoll ist es auch PKW-Brände nicht mehr, wie
bisher, pauschal sondern nach § 4 i.V. mit den §§ 5-7 der Feuerwehrsatzung abzurechnen.
Weiterhin ist es erforderlich, die zu erhebenden Kosten für von der Ordnungsbehörde
angeordnete Brandsicherheitswachen anzupassen. Damit es nicht zu finanziellen Nachteilen für
die Gemeinde kommt (z.B. Verdienstausfallforderung des Arbeitgebers) ist es erforderlich den
bisherigen Pauschalbetrag von 25,00 €/Std. (s. Ziff. 6 des Kosten-und Entgelttarifs zur
Feuerwehrsatzung vom 14.04.2010) umzuwandeln. Gem. § 5 Abs. 7 des Entwurfes der neuen
Feuerwehrsatzung soll künftig für die Dauer der Einsatzzeit von Brandsicherheitswachen je
eingesetztem Feuerwehrmitglied, unabhängig vom Dienstgrad, ein Stundensatz von 20,00 €
berechnet werden.
Eine Anpassung des Kosten- und Entgelttarifes, verbunden mit einer Neukalkulation der Kosten
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, welche jetzt aufgrund der gesetzlichen Grundlage
BHKG möglich ist, wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Es ist jedoch notwendig, die Satzung vor dieser Gebührenneukalkulation zu erlassen, damit
baldmöglichst rechtssichere Kostenbescheide für Einsätze der Feuerwehr erstellt werden können.
Zur Verdeutlichung der vorgenommenen Änderungen ist der Sitzungsvorlage neben dem Entwurf
der Satzungsneufassung eine Fassung der bisherigen Satzung beigefügt (Anlage 2), aus der sich
diese ergeben.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Bekanntmachung stehen haushaltsmäßig bereit.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau (Feuerwehrsatzung) wird in der als Anlage beigefügten
Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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