Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
125 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL 21/2016
(bisherige Fassung)
Satzung
über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur
Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung)
vom 14.04.2010
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), § 41 Abs.
3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das Land NordrheinWestfalen vom 10.02.1998.(GV.NRW.S. 122/SGV.NRW. 213) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969 (GV. NRW.
S. 712/SGV. NRW. 610) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde
Kreuzau in seiner Sitzung am 13.04.2010 folgende Satzung über die Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und
der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Gemeinde Kreuzau unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden,
eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung (FSHG).
(2)
Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs.
1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht
genügt oder genügen kann.
(3)
Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht
nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§2
Kostenersatz
(1)
Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in
Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Gemeinde Kreuzau verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und
der durch überörtliche Hilfe anderer gem. § 25 FSHG entstandenen Kosten:
a)
von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat,
b)
von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1
FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
Anlage 2 zu VL 21/2016
c)
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von
Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
d)
von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937), in der
jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder
gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom
12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g
Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) in
der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
e)
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren
Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen
Gütern gemäß Buchstabe d) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände
handelt,
f)
vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Buchstabe g), wenn der Einsatz
Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung
war,
g)
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet
hat,
h)
von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert,
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der
anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1
nicht möglich ist.
(3)
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kosten- und
Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§3
Berechnungsgrundlage
(1)
Der Kostenersatz wird nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der
eingesetzten Kräfte und Fahrzeuge bemessen.
(2)
Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken
der Mannschaften inklusive Fahrzeuge und Geräte vom Gerätehaus bis zum
Wiedereintreffen im Gerätehaus (Einsatzzeit) maßgebend. Wird vor der Ankunft im
Gerätehaus ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt
für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 1 - die Einsatzzeit mit Erteilung des
neuen Einsatzbefehls. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge
Anlage 2 zu VL 21/2016
und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit
hinzugerechnet.
(3)
Als Tag gilt der Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Für die erste
angefangene Stunde wird die volle Gebühr berechnet. Für jede weitere angefangene
½ Stunde wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr erhoben.
(4)
Pkw-Brände als Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchstabe c) werden pauschal
abgerechnet.
(5)
Für Einsätze nach Absatz 2 wird in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonnund Feiertagen auf die Personalkosten ein Zuschlag von 25 v.H. erhoben.
§4
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1)
Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private
Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung
entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht
nicht.
(2)
Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden
Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich
angefallenen Kosten.
(3)
§ 9 gilt entsprechend.
§5
Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und Gestellung von Brandsicherheitswachen
der Feuerwehr
(1)
Für die Gestellung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr werden Entgelte
erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach § 2 Abs. 3 und § 3 dieser Satzung.
(2)
Das Entgelt für eine Brandsicherheitswache wird pauschal abgerechnet.
(3)
Die Leistungen nach Abs. 1 und 2 können von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig
gemacht werden.
(4)
Gegenstände, die durch das Verschulden des Anfordernden beschädigt oder
vernichtet werden, sind zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen.
(5)
In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben.
§6
Kostenschuldner
Anlage 2 zu VL 21/2016
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2
Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als
Gesamtschuldner.
§7
Entgeltschuldner
Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung des Entgeltes
verpflichtet, wer die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Zahlungspflichtige haften
als Gesamtschuldner.
§8
Entstehen und Fälligkeit der Kosten- und Entgeltschuld
(1)
Der Kostenersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenersatzpflichtigen
Leistung der Feuerwehr. Er wird 2 Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides
fällig, sofern im Bescheid keine andere Fälligkeit festgesetzt ist.
(2)
Rückständige
Geldbeträge
werden
gemäß
den
Bestimmungen
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
19.02.2003 (GV. NRW. S. 156, 818) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
(3)
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
(4)
Der Entgeltanspruch nach § 5 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung
der Feuerwehr. Er wird nach 2 Wochen nach Bekanntgabe fällig, sofern keine andere
Fälligkeit festgesetzt ist.
§9
Härteklausel
Vom Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit
dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen
Interesses gerechtfertigt ist.
§ 10
Haftung
(1)
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Leistungen
nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
(2)
Bei Schäden Dritter hat der nach § 6 Kostenersatzpflichtige und der nach § 7
Entgeltpflichtige die Gemeinde Kreuzau von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei
denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Anlage 2 zu VL 21/2016
§ 11
Inkrafttreten
(1)
Die Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif treten am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von
Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 16.12.1999 in der Fassung der 1.
Änderungssatzung vom 02.04.2008 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine
vorgeschriebene
Genehmigung
fehlt
oder
ein
vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den 14.04.2010
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -
Anlage 2 zu VL 21/2016
Kosten- und Entgelttarif
zur Feuerwehrsatzung vom 14.04.2010
1. Einsatz von Personal
Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 3 wird je eingesetztem
Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von
berechnet.
24,00 €
2. Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer
2.1 Löschfahrzeuge
2.2 Sonderfahrzeuge (Rüstwagen, Gerätewagen)
2.3 Mannschaftstransportwagen, ELW
73,00 €
39,00 €
30,00 €
3. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde
ohne Maschinist
3.1 Schmutzwasserpumpe
3.2 Industriestaubsauger
15,00 €
15,00 €
4. Gestellung sonstiger Geräte
4.1 Ölsperre pro 20 m/Std. bei stundenweisem Einsatz bis
längstens 12 Stunden Einsatzdauer (ohne Personal- und
Fahrzeugkosten)
4.2 Ölsperre bei tageweiser Einsatzdauer ab dem 1. Tag pro
angefangenem Einsatztag (ohne Personal- und Fahrzeugkosten
4.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal
5,00 €
80,00 €
10,00 €
5. Verbrauchsmaterialien
Verbrauchsmaterialien (wie z.B. Öl- und Säurebindemittel,
Schaum) werden zu den am Einsatztag gültigen Preisen
berechnet.
6. Brandsicherheitswachen
Für Brandsicherheitswachen wird pauschal ein Betrag von
pro Stunde erhoben.
7. Pkw-Brände
Für das Ablöschen von Pkw`s gem. § 2 Abs. 2
Buchstabe c) werden pauschal zur Abgeltung von
Personal- und Fahrzeugkosten erhoben
25,00 €
180,00 €
Erforderliche Verbrauchsmittel (z.B. Löschschaum oder Füllung
von Feuerlöschern) werden separat zu den am Einsatztag
gültigen Preisen abgerechnet.
8. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr
Bei vorsätzlich böswilliger Alarmierung werden pauschal
erhoben.
500,00 €
9. Brandmeldealarm
Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 und 7 werden pauschal
erhoben.
500,00 €
Anlage 2 zu VL 21/2016
10. Einfangen herrenloser Tiere
Für das Einfangen herrenloser Tiere werden in der Zeit von
06.00-22.00 Uhr pauschal
und in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr pauschal
erhoben.
11. Entsorgung von Sondermüll
Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel
wird zu den am Einsatztag gültigen Preisen zuzüglich einer
Pauschale von 12,50 € (Lohn- und Fahrzeugkosten für
Bauhofleistungen) berechnet
90,00 €
105,00 €