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Allgemeine Vorlage (Feuerwehrsatzung vom 14.04.2010)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
125 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06

Inhalt der Datei

Anlage 2 zu VL 21/2016 (bisherige Fassung) Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 14.04.2010 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), § 41 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das Land NordrheinWestfalen vom 10.02.1998.(GV.NRW.S. 122/SGV.NRW. 213) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 13.04.2010 folgende Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) beschlossen: §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Kreuzau unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. §2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde Kreuzau verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der durch überörtliche Hilfe anderer gem. § 25 FSHG entstandenen Kosten: a) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, b) von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, Anlage 2 zu VL 21/2016 c) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, d) von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, e) von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Buchstabe d) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, f) vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Buchstabe g), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, g) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, h) von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kosten- und Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. §3 Berechnungsgrundlage (1) Der Kostenersatz wird nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeuge bemessen. (2) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften inklusive Fahrzeuge und Geräte vom Gerätehaus bis zum Wiedereintreffen im Gerätehaus (Einsatzzeit) maßgebend. Wird vor der Ankunft im Gerätehaus ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 1 - die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge Anlage 2 zu VL 21/2016 und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Als Tag gilt der Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Für die erste angefangene Stunde wird die volle Gebühr berechnet. Für jede weitere angefangene ½ Stunde wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr erhoben. (4) Pkw-Brände als Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchstabe c) werden pauschal abgerechnet. (5) Für Einsätze nach Absatz 2 wird in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonnund Feiertagen auf die Personalkosten ein Zuschlag von 25 v.H. erhoben. §4 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) § 9 gilt entsprechend. §5 Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und Gestellung von Brandsicherheitswachen der Feuerwehr (1) Für die Gestellung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach § 2 Abs. 3 und § 3 dieser Satzung. (2) Das Entgelt für eine Brandsicherheitswache wird pauschal abgerechnet. (3) Die Leistungen nach Abs. 1 und 2 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (4) Gegenstände, die durch das Verschulden des Anfordernden beschädigt oder vernichtet werden, sind zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. (5) In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben. §6 Kostenschuldner Anlage 2 zu VL 21/2016 Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. §7 Entgeltschuldner Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet, wer die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. §8 Entstehen und Fälligkeit der Kosten- und Entgeltschuld (1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird 2 Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, sofern im Bescheid keine andere Fälligkeit festgesetzt ist. (2) Rückständige Geldbeträge werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV. NRW. S. 156, 818) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. (3) Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. (4) Der Entgeltanspruch nach § 5 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird nach 2 Wochen nach Bekanntgabe fällig, sofern keine andere Fälligkeit festgesetzt ist. §9 Härteklausel Vom Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 10 Haftung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 6 Kostenersatzpflichtige und der nach § 7 Entgeltpflichtige die Gemeinde Kreuzau von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Anlage 2 zu VL 21/2016 § 11 Inkrafttreten (1) Die Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 16.12.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.04.2008 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 14.04.2010 Der Bürgermeister - Walter Ramm - Anlage 2 zu VL 21/2016 Kosten- und Entgelttarif zur Feuerwehrsatzung vom 14.04.2010 1. Einsatz von Personal Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 3 wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von berechnet. 24,00 € 2. Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer 2.1 Löschfahrzeuge 2.2 Sonderfahrzeuge (Rüstwagen, Gerätewagen) 2.3 Mannschaftstransportwagen, ELW 73,00 € 39,00 € 30,00 € 3. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde ohne Maschinist 3.1 Schmutzwasserpumpe 3.2 Industriestaubsauger 15,00 € 15,00 € 4. Gestellung sonstiger Geräte 4.1 Ölsperre pro 20 m/Std. bei stundenweisem Einsatz bis längstens 12 Stunden Einsatzdauer (ohne Personal- und Fahrzeugkosten) 4.2 Ölsperre bei tageweiser Einsatzdauer ab dem 1. Tag pro angefangenem Einsatztag (ohne Personal- und Fahrzeugkosten 4.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal 5,00 € 80,00 € 10,00 € 5. Verbrauchsmaterialien Verbrauchsmaterialien (wie z.B. Öl- und Säurebindemittel, Schaum) werden zu den am Einsatztag gültigen Preisen berechnet. 6. Brandsicherheitswachen Für Brandsicherheitswachen wird pauschal ein Betrag von pro Stunde erhoben. 7. Pkw-Brände Für das Ablöschen von Pkw`s gem. § 2 Abs. 2 Buchstabe c) werden pauschal zur Abgeltung von Personal- und Fahrzeugkosten erhoben 25,00 € 180,00 € Erforderliche Verbrauchsmittel (z.B. Löschschaum oder Füllung von Feuerlöschern) werden separat zu den am Einsatztag gültigen Preisen abgerechnet. 8. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr Bei vorsätzlich böswilliger Alarmierung werden pauschal erhoben. 500,00 € 9. Brandmeldealarm Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 und 7 werden pauschal erhoben. 500,00 € Anlage 2 zu VL 21/2016 10. Einfangen herrenloser Tiere Für das Einfangen herrenloser Tiere werden in der Zeit von 06.00-22.00 Uhr pauschal und in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr pauschal erhoben. 11. Entsorgung von Sondermüll Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel wird zu den am Einsatztag gültigen Preisen zuzüglich einer Pauschale von 12,50 € (Lohn- und Fahrzeugkosten für Bauhofleistungen) berechnet 90,00 € 105,00 €