Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
136 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Stichworte
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Anlage 1 zu VL 21/2016
Satzung
über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur
Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung)
vom ___________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), § 52 Abs.2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den
Brandschutzes, die Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG vom 17.12.2015 GV.
NRW. S. 886) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde
Kreuzau in seiner Sitzung am ______________ folgende Satzung über die Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und
der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Gemeinde Kreuzau unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung bei
Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse,
Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, eine Freiwillige
Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
des Katastrophenschutzes.
(2)
Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27
Abs. 1 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung
nicht genügt oder genügen kann.
(3)
Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht
nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§2
Kostenersatz
(1)
Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in
Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Gemeinde Kreuzau verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und
der durch überörtliche Hilfe anderer gem. § 39 BHKG entstandenen Kosten:
a)
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr
oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder
Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und
Sondereinsatzmittel,
c)
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem.
§§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen der
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
d)
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der
Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug
mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
e)
von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der
Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von
denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes im
Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter,
für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen
ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
f)
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden
beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen
gemäß Buchstabe e) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
g)
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den
Fällen nach Buchstabe h), wenn der Einsatz Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
h)
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat,
i)
von derjenigen Person, der vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
Zu den Einsatzkosten gehören auch
kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.
die
notwendigen
Auslagen
für
die
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der
anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz
2 Satz 1 nicht möglich ist.
(3)
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kosten- und
Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§3
Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und Gestellung von Brandsicherheitswachen
der Feuerwehr
(1)
Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, das Gewähren von Hilfeleistungen
und für die Zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr, die
nicht nach § 52 Abs. 1 BHKG unentgeltlich sind und nicht unter die Vorschriften des §
52 Abs. 2 BHKG fallen, werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich
nach § 2 Abs. 3 und § 3 dieser Satzung.
(2)
Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig
gemacht werden.
(3)
Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob Sie
gewährt werden sollen entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. Bei
freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde Kreuzau auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
(4)
Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen ohne Verschulden
der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige
Schadenersatz zu leisten.
(5)
In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben.
§4
Berechnungsgrundlage
Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte
und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 5 bis 7 aufgestellten
Grundsätzen berechnet.
§5
Personalkosten
(1)
Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG
und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr aufgrund der Einsatzzeit.
(2)
Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung
und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere
Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die
Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3)
Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des
Führers der Brandsicherheitswache.
(4)
Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz
für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle
Viertelstunde abgerechnet.
(5)
Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je
eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 24,00 Euro
berechnet.
(6)
Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn- und
Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 25 v.H. erhoben.
(7)
Für die Dauer der Einsatzzeit von Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem
Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 20,00 Euro berechnet.
§6
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1)
Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG und freiwilligen Hilfeleistungen
werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die um Einsatz kommenden Fahrzeuge
und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend
sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der
Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.
(2)
Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz
für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle
Viertelstunde abgerechnet
(3)
Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die
Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte außer bei Ölsperren
enthalten.
(4)
Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als
Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§7
Sachkosten
Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-,
Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
§8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1)
Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private
Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung
entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht
nicht.
(2)
Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden
Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich
angefallenen Kosten.
(3)
§ 9 gilt entsprechend.
§9
Kosten- und Entgeltschuldner
(1)
Die Bestimmungen des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß § 52 Abs. 2 BHKG
richtet sich nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren in
Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige
haften als Gesamtschuldner.
(2)
Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung
verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch dritte, deren Handlung ihm
hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 10
Entstehen und Fälligkeit der Kosten- und Entgeltschuld
(1)
Der Kostenersatzanspruch sowie die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach
Erhalt des Bescheides an die Gemeinde Kreuzau zu zahlen.
(2)
Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung der Entgelte kann abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 11
Inkrafttreten
(1)
Die Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif treten am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von
Entgelten (Feuerwehrsatzung) nebst Kosten- und Entgelttarif vom 16.12.1999, zuletzt
geändert am 13.04.2000, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine
vorgeschriebene
Genehmigung
fehlt
oder
ein
vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den _________
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
Anlage:
Kosten- und Entgelttarif
zur Feuerwehrsatzung vom ___________
1. Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer
1.1 Löschfahrzeuge
1.2 Sonderfahrzeuge (Gerätewagen)
1.3 Mannschaftstransportwagen, Einsatzleitfahrzeuge und
Kommandowagen
2. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde
ohne Maschinist
2.1 Schmutzwasserpumpe
2.2 Industriestaubsauger
3. Gestellung sonstiger Geräte
3.1 Ölsperre pro 20 m/Std. bei stundenweisem Einsatz bis
längstens 12 Stunden Einsatzdauer (ohne Personal- und
Fahrzeugkosten)
3.2 Ölsperre bei tageweiser Einsatzdauer ab dem 1. Tag pro
angefangenem Einsatztag (ohne Personal- und Fahrzeugkosten
3.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal
4. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr
Bei vorsätzlich grundloser Alarmierung und in grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert
werden pauschal erhoben.
73,00 €
39,00 €
30,00 €
15,00 €
15,00 €
5,00 €
80,00 €
10,00 €
500,00 €
5. Brandmeldealarm
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 2 Buchstabe g und h werden pauschal
erhoben.
500,00 €
10. Einfangen herrenloser Tiere
Für das Einfangen herrenloser Tiere werden in der Zeit von
06.00-22.00 Uhr pauschal
und in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr pauschal
erhoben.
90,00 €
105,00 €
11. Entsorgung von Sondermüll
Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel
wird zu den am Einsatztag gültigen Preisen zuzüglich einer
Pauschale von 12,50 € (Lohn- und Fahrzeugkosten für
Bauhofleistungen) berechnet.