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Allgemeine Vorlage (Feuerwehrsatzung Entwurf)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
136 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu VL 21/2016 Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom ___________ Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), § 52 Abs.2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutzes, die Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG vom 17.12.2015 GV. NRW. S. 886) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ______________ folgende Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) beschlossen: §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Kreuzau unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. §2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachfolgend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde Kreuzau verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der durch überörtliche Hilfe anderer gem. § 39 BHKG entstandenen Kosten: a) von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, b) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, c) von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem. §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen der Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, d) von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, e) von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, f) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Buchstabe e) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, g) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Buchstabe h), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, h) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, i) von derjenigen Person, der vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. Zu den Einsatzkosten gehören auch kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. die notwendigen Auslagen für die Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kosten- und Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. §3 Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und Gestellung von Brandsicherheitswachen der Feuerwehr (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, das Gewähren von Hilfeleistungen und für die Zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr, die nicht nach § 52 Abs. 1 BHKG unentgeltlich sind und nicht unter die Vorschriften des § 52 Abs. 2 BHKG fallen, werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach § 2 Abs. 3 und § 3 dieser Satzung. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob Sie gewährt werden sollen entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde Kreuzau auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. (5) In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben. §4 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet. §5 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr aufgrund der Einsatzzeit. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. (4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (5) Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 24,00 Euro berechnet. (6) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 25 v.H. erhoben. (7) Für die Dauer der Einsatzzeit von Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 20,00 Euro berechnet. §6 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die um Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet (3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte außer bei Ölsperren enthalten. (4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. §7 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. §8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) § 9 gilt entsprechend. §9 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Die Bestimmungen des Ersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß § 52 Abs. 2 BHKG richtet sich nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch dritte, deren Handlung ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 10 Entstehen und Fälligkeit der Kosten- und Entgeltschuld (1) Der Kostenersatzanspruch sowie die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides an die Gemeinde Kreuzau zu zahlen. (2) Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung der Entgelte kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 11 Inkrafttreten (1) Die Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) nebst Kosten- und Entgelttarif vom 16.12.1999, zuletzt geändert am 13.04.2000, außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den _________ Der Bürgermeister - Ingo Eßer - Anlage: Kosten- und Entgelttarif zur Feuerwehrsatzung vom ___________ 1. Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer 1.1 Löschfahrzeuge 1.2 Sonderfahrzeuge (Gerätewagen) 1.3 Mannschaftstransportwagen, Einsatzleitfahrzeuge und Kommandowagen 2. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde ohne Maschinist 2.1 Schmutzwasserpumpe 2.2 Industriestaubsauger 3. Gestellung sonstiger Geräte 3.1 Ölsperre pro 20 m/Std. bei stundenweisem Einsatz bis längstens 12 Stunden Einsatzdauer (ohne Personal- und Fahrzeugkosten) 3.2 Ölsperre bei tageweiser Einsatzdauer ab dem 1. Tag pro angefangenem Einsatztag (ohne Personal- und Fahrzeugkosten 3.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal 4. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr Bei vorsätzlich grundloser Alarmierung und in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert werden pauschal erhoben. 73,00 € 39,00 € 30,00 € 15,00 € 15,00 € 5,00 € 80,00 € 10,00 € 500,00 € 5. Brandmeldealarm Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 2 Buchstabe g und h werden pauschal erhoben. 500,00 € 10. Einfangen herrenloser Tiere Für das Einfangen herrenloser Tiere werden in der Zeit von 06.00-22.00 Uhr pauschal und in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr pauschal erhoben. 90,00 € 105,00 € 11. Entsorgung von Sondermüll Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel wird zu den am Einsatztag gültigen Preisen zuzüglich einer Pauschale von 12,50 € (Lohn- und Fahrzeugkosten für Bauhofleistungen) berechnet.