Daten
Kommune
Jülich
Größe
6,5 MB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
FNP-Änderung Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg
Februar 2017
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil A
0.
Vorbemerkung
1.
Planungsgegenstand
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
1.1.1
Ziele und Zwecke der Planung
4
1.1.2
Anlass und Erforderlichkeit
4
1.2
Beschreibung des Plangebietes
1.2.1
Räumliche Lage des Änderungsbereiches
6
1.2.2
Gebiets- / Bestandssituation
6
1.2.3
Planungs- und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
6
1.3
Planungsrechtliche Ausgangssituation und weitere
3
rechtliche Rahmenbedingungen
1.3.1
Regionalplanung / Ziele und Grundsätze der Raumordnung
7
1.3.2
Landschaftsplanung
9
1.3.3
Flächennutzungsplan
10
1.3.4
Bebauungsplan
11
2.
Umweltprüfung
11
3.
Artenschutzprüfung
20
4.
FFH-Verträglichkeitsprüfung
20
Teil B
Umweltbericht
21
5.
Anlagen
Artenschutzprüfung
FFH-Verträglichkeitsstudie
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FNP-Änderung Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg
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Teil A
0.
Vorbemerkung
Die nachfolgende Begründung bezieht sich auf die Flächennutzungsplan (FNP)Änderung "Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg". Die Begründung berücksichtigt
die Hinweise und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung von Öffentlichkeit und
Behörden ergangen sind.
Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes östlich der
L 241, Wymarstraße am Ortseingang von Kirchberg wurde durch die Carl Eichhorn
KG, Wellpappenwerke in Jülich-Kirchberg, Wymarstraße 13, angeregt. Diese verbindliche Bauleitplanung bedingt eine FNP-Änderung als vorbereitende Bauleitplanung.
Mit der Einleitung der Bauleitplanverfahren soll dem von der Stadt Jülich bereits seit
langem festgestellten Mangel an Gewerbeflächen im Stadtgebiet Jülich entgegengewirkt werden. Weiterhin soll der Carl Eichhorn KG aus städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Sicht unter Abwägung mit den nach § 1 Abs. 6 und § 1a des Baugesetzbuches (BauGB) zu beachtenden öffentlichen Belangen und ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz die Möglichkeit eröffnet werden, auf einem in Ihrem Eigentum stehenden, derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstück östlich der Wymarstraße in unmittelbarer Nähe ihres westlich der Wymarstraße gelegenen Produktionsstandortes die baulichen Voraussetzungen für eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung zu schaffen.
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1.
Planungsgegenstand
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
1.1.1 Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Ausweisung einer Gewerblichen Baufläche durch die FNP-Änderung
"Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" und die parallele Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ soll eine weitere Gewerbefläche im Stadtgebiet Jülich entwickelt und so dem von der Stadt Jülich bereits seit langem
festgestellten Mangel an Gewerbeflächen im Stadtgebiet entgegengewirkt werden. Zudem sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke
geschaffen werden. Der Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch den Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom
19.02.2015 gefasst.
1.1.2 Anlass und Erforderlichkeit
Die Betriebsstätte der Carl Eichhorn KG liegt derzeit im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 10 " Kastanienbusch ". Im Jahre 2011 wurde
das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 12 " Kastanienbusch II " zur Erweiterung des Betriebsgeländes um den Bereich des an
den Bebauungsplan Nr. 10 südlich angrenzenden Geländes einer ehemaligen
Papierfabrik nicht mit einem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dies deshalb,
weil die Stadt Jülich und das Unternehmen Carl Eichhorn KG bereits vor Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahren absehen konnten, dass die für
die betriebliche Erweiterung des Gebäudebestandes um neue Produktions- und
Lagerhallen sowie ein Hochregallager erforderlichen Betriebsflächen nicht allein in dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 12 untergebracht werden
konnten.
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Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ soll im Sinne
einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Jülich der in Jülich-Kirchberg ansässigen Carl Eichhorn KG die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes östlich der L 241, Wymarstraße, ermöglicht werden.
Die Carl Eichhorn KG wird für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ihre derzeit noch an drei verschiedenen
Standorten im Stadtgebiet von Jülich befindlichen Lagerflächen aufgeben und
an den Firmenhauptsitz an der Wymarstraße verlagern.
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient zudem der Entwicklung einer weiteren Gewerbefläche im Stadtgebiet Jülich. Dies ist erforderlich, da in der Stadt
Jülich nahezu keine freien gewerblichen Flächen in der notwendigen Größe zur
Verfügung stehen. Das Gewerbegebiet Königskamp II ist weitestgehend vermarktet, derzeit dort noch unbebaute Flächen nahe des solarthermischen Versuchskraftwerkes (Solarturm Jülich) bleiben für forschungsnahe Institute/Unternehmen vorbehalten. Die geplante Ausweisung des Gewerbegebietes
„Merscher Höhe“ befindet sich noch in der Anfangsphase, hier sind zuletzt erst
die erforderlichen landesplanerischen Voraussetzungen geschaffen worden und
der Abschluss der Planung ist derzeit nicht absehbar.
Mit der FNP-Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB sollen die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Ziele geschaffen
werden, so dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 14 „Ortseingang“ aus den künftigen Darstellungen des FNP entwickelt werden kann. Da der FNP der Stadt
Jülich aktuell einen Teil des Änderungsbereiches als Grünfläche ausweist und
für einen weiteren Teilbereich keine Festsetzungen beinhaltet, bedarf es der
Änderung des FNP in Form der Ausweisung einer „Gewerblichen Baufläche“
im Plangebiet.
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1.2
Beschreibung des Gebietes und Abgrenzung
1.2.1
Räumliche Lage des Änderungsbereichs
Der Änderungsbereich befindet sich am Nordrand des Ortsteils Kirchberg und
wird begrenzt durch:
-
im Norden durch die Radwegverbindung Aldenhoven-Jülich innerhalb einer Grünzone (verlassene Bahntrasse)
-
im Osten durch das Naturschutzgebiet " Pelliniweiher "
-
im Süden durch den öffentlichen Anliegerweg " Am Weiher " mit den dahinter angrenzenden Pkw- Stellflächen der Carl Eichhorn KG
-
im Westen durch eine brachliegende gewerbliche Baufläche mit einem inzwischen abgerissenen Werksgebäude.
1.2.2
Gebiets-/Bestandssituation
Der Änderungsbereich wird derzeit größtenteils landwirtschaftlich genutzt.
Die Topografie wird durch den das Gebiet begrenzenden Anliegerweg " Am
Weiher " im Süden, durch die Grünbereiche im Osten und Norden sowie durch
die gewerbliche Brachfläche im Westen bestimmt. Der Änderungsbereich
schließt eine Fläche von ca. 17.000 m² ein.
1.2.3 Planungs- und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
Der gültige FNP der Stadt Jülich weist einen Teil des Änderungsbereiches als
Grünfläche aus, für einen weiteren Teilbereich beinhaltet der FNP keine Festsetzungen.
Im Umfeld des Plangebietes der FNP-Änderung " Gewerbefläche Ortseingang
Kirchberg " befinden sich mehrere Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten
(NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2 " Ruraue " des Kreises Düren
um:
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-
NSG 2.1-10 " Pellini-Weiher "
Der Weiher grenzt direkt östlich an das Plangebiet an.
-
NSG 2.1-11 " Rurauenwald-Indemündung "
Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG " Pellini-Weiher " und verläuft dann südlich entlang der Rur.
Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE-5104-301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete.
Das Plangebiet liegt teilweise auf den im Süden direkt angrenzenden LandSchaftschutzgebiet " Wymarer Hof " mit Gehöften, Pferdekoppeln und Streuobstwiesenstrukturen.
1.3
Planungsrechtliche Ausgangssituation und weitere
rechtliche Rahmenbedingungen
1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Aachen aus dem Jahre 2003, weist für den Änderungsbereich einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus. Nach Ziel 1 des Plansatzes 2.1.1
soll in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen die landwirtschaftliche
Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden.
Nach der Erläuterung zu Ziel 1 richtet sich die Zulässigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für nicht freiraumtypische Zwecke
nach den Regeln des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP) für
die Freirauminanspruchnahme. Der derzeit noch gültige Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 weist den Änderungsbereich als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass
Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach dem
ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf
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Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme
erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die
Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante
Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein
schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Andere
Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes.
Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich
derzeit das Aufstellungsverfahren zur Änderung des FNP " Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg ". Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach
§ 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt, die positiv beschieden wird.
Damit steht die durch die FNP-Änderung ermöglichte Freirauminanspruchnahme mit dem LEP und folglich auch mit dem Gebietsentwicklungsplan in
Einklang.
Der Entwurf der Änderung des FNP steht auch nicht im Widerspruch zu den
Zielen des zurzeit in Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in
Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des FNP zu berücksichtigen (§ 4
Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). Die im Entwurf formulierten Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung des FNP nicht zu beachten. Plan-
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satz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang
vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma
Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden
soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen
verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der
vorrangig in Anspruch genommen werden könnte.
Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt gemacht worden. Der zuständige
Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine öffentliche Anhörung
von Sachverständigen zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine des
Landtags in dieser Angelegenheit sind zurzeit noch nicht bekannt.
1.3.2 Landschaftsplanung
Die sachlich und räumlich konkretisierten und gebündelten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden im Rahmen der Fachgutachten sowie im beigefügten Umweltbericht aufgenommen.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Schutzgebiete.
Bei den Naturschutzgebieten (NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2
'Ruraue' des Kreises Düren um:
-
NSG 2.1-10 " Pellini-Weiher "
Dieser Weiher grenzt direkt östlich an das Plangebiet an.
-
NSG 2.1-11 " Rurauenwald-Indemündung "
Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG " 'Pellini-Weiher " und
verläuft dann südlich entlang der Rur.
Dass FFH-Gebiet " Indemündung " (DE-5104-301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete.
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1.3.3
Flächennutzungsplan
1.3.3.1 Inhalt der Flächennutzungsplanänderung
Der rechtsverbindliche FNP der Stadt Jülich weist im Änderungsbereich eine
"Grünfläche" und eine "Fläche ohne Festsetzung" aus.
Zur Neuausweisung der Gewerbefläche am Ortseingang nördlich von Kirchberg ist die Änderung des FNP durchzuführen.
Bestandteil dieser FNP-Änderung ist die Überlagerung einer bislang als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Fläche mit " Gewerblichen Bauflächen ".
Die gleiche Ausweisung erfolgt für den Bereich der Grünfläche.
Als Ersatz für diese Überlagerung ist die Umwandlung von "Gewerblichen
Bauflächen" in "Landwirtschaftsfläche" am südlichen Ortsausgang in Richtung
Schophoven vorgesehen. Mit dieser Vorgehensweise wird der Forderung hinsichtlich eines Flächenausgleichs der Bezirksplanungsbehörde in Köln nachgekommen.
1.3.3.2 Erschließung
Verkehr
Die Ortslage Kirchberg ist durch die L 241 erschlossen; dieser Straßenzug ist
allerdings in Richtung Süden durch den Braunkohletagebau seit ca. 2004 unterbrochen. In Richtung Schophoven, Merken, Inden oder Langerwehe wird die
Kreisstraße 43 durch Besucher- und Beschäftigtenverkehr genutzt. Für den
Schwerlastverkehr ist diese Streckenverbindung nicht nutzbar, da die einspurige Indebrücke im Verlauf der K 43 für eine derartige Belastung nicht freigegeben ist. Der Schwerlastverkehr wird demnach in nördlicher Richtung über die
L 241 mit Anschluss an die Bundesstraße 56 und weiterführend zu den Anschlussstellen der A 44 im Westen und der A 4 im Osten abgewickelt werden,
wodurch der Ortskern von Kirchberg durch den zusätzlichen Verkehr möglichst wenig belastet wird.
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Ver- und Entsorgung
Alle zur Versorgung des Plangebietes erforderlichen Medien sind aufgrund der
bestehenden Ansiedlung in ausreichendem Umfang vorhanden.
1.3.4
Bebauungsplan
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist zur Schaffung von Planungsrecht ein Bebauungsplanverfahren erforderlich. Im Parallelverfahren
wird daher der Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ erarbeitet, der zukünftig
die städtebauliche Ordnung dieses Bereiches regeln soll. Dieser Bebauungsplan
sieht die Festsetzung eines Gewerbegebietes vor. Die Erschließung des Gebietes erfolgt über eine 'Zufahrt' im Süden und eine 'Ausfahrt' im Norden an die L
241, Wymarstraße.
Ziel dieser Planung ist es, einem in Jülich-Kirchberg ansässigen Unternehmen
durch die Erweiterung des Betriebes auf der östlichen Seite der Wymarstraße
eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung zu ermöglichen, mit der die
nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gesichert
wird. Die Aufstellung des Bebauungsplans dient zudem der Entwicklung einer
weiteren Gewerbefläche im Stadtgebiet Jülich.
2.
Umweltprüfung
Die Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt
und sind ausführlich in Teil B: Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Nachfolgend sind die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Umweltprüfung hinsichtlich
der auf Ebene der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigenden jeweiligen Schutzgüter bzw. der zu diskutierenden Umweltbelange auszugsweise beschrieben. Die Beschreibung ist dabei auf die Prognose bei Durchführung der Planung beschränkt:
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-
Schutzgut Mensch – Faktor Lärm
Zur Konkretisierung der aktuellen Lärmsituation vor Ort wurde das beigefügte
Schallgutachten gefertigt. Unter Berücksichtigung der hier ermittelten Vorbelastung können Lärmkontingente für einzelne Bereiche des geplanten Gewerbegebietes definiert und festgestellt werden, so dass die künftige Gesamtbelastung die zulässigen Richtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten nicht
überschreitet.
-
Schutzgut Mensch – Faktor Luftbelastung
Von der geplanten Maßnahme der Carl Eichhorn KG werden gesamträumlich
betrachtet keine zusätzlichen Emissionen ausgehen. Eine Überschreitung der
zusätzlichen Feinstaubgrenzwerte im Jahresmittel ist nicht zu prognostizieren.
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch-Faktor Luft sind nach derzeitigem
Stand nicht zu befürchten. Soweit von einer anderen gewerblichen Nutzung im
Plangebiet zusätzliche Emissionen ausgehen sollten, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicherzustellen, dass durch eine solche gewerbliche
Nutzung keine schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft hervorgerufen werden. Dies ergibt sich aus den allgemeinen
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an jeden gewerblichen Betrieb.
-
Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope
Zur Ermittlung der aktuellen Bestandssituation der Tierwelt wurden eine umfassende Datenauswertung und eine aktuelle Kartierung der Vogelwelt und der
Fledermäuse sowie des Bibers im Jahr 2015 durchgeführt.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen lässt sich hinsichtlich der Betroffenheit der Vögel keine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG durch die Flächennutzungsplanung ausmachen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können auch für
die Artengruppe der Fledermäuse nicht ausgemacht werden.
Der Biber bewohnt den Lebensraumkomplex Pellini-Weiher/Ruraue. Die
Wechselbezüge gehen somit nicht über den Änderungsbereich, sondern in die
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Gegenrichtung. Lebensraumverlust wird es für diese wenig störungsempfindliche Art nicht geben.
In der Gesamtschau lässt sich für die Tierwelt prognostizieren, dass es nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird.
In der Pflanzenwelt sind vorwiegend geringwertige und kurzlebige Pflanzengesellschaften betroffen. Insgesamt ist für die Pflanzenwelt keine erhebliche Beeinträchtigung zu prognostizieren.
-
Schutzgut Landschaft und Erholung, Orts- und Landschaftsbild sowie
Schutzgebiete
Der östliche Teil des Plangebietes gehört zum Landschaftsschutzgebiet
'Wymarer Hof'. Die unmittelbare Bedeutung für das Schutzgut Landschaft
muss aufgrund der Nutzung als Intensivacker als gering angesehen werden.
Eine Erholungseignung gibt es im direkten Plangebiet nicht. Im Umfeld des
Plangebietes sind jedoch durch den nördlich vorbeiführenden Radweg, die angrenzenden Baggerseen und das Umfeld des Pellini-Weihers sowie der Ruraue
durchaus Möglichkeiten der Naherholung gegeben.
Das Landschaftsbild wird derzeit durch zwei 100 kV Hochspannungsleitungen mit maximal 30 m Höhe vorbelastet. Als Vorbelastung sind auch das
Werksgelände der Carl Eichhorn KG sowie der Betrieb des Kieswerkes nördlich des Plangebietes zu sehen.
Insgesamt ist die Bedeutung des Plangebietes im Hinblick auf das Schutzgut
Landschaft und Erholung sowie für das Landschaftsbild als gering einzustufen.
Die Durchführung der Planung führt zu einer Nutzungsintensivierung der bisher schon gewerblich genutzten Flächen im Westen und zu einer Neubeanspruchung der Intensivackerfläche im Süden des Plangebietes. Die Planung verfestigt daher den gewerblichen Ansatz zu Ungunsten des Schutzgutes Landschaft, allerdings an deutlich vorbelasteter Stelle. Mit der großflächigen Versiegelung des Plangebietes kommt es zu einer Verschlechterung des Umweltzustandes im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft.
Im Hinblick auf die Erholung ist zu prognostizieren, dass die bislang wertgebenden Funktionen (Radweg an der Nordgrenze / Gewässer im Norden und
Osten) nicht erheblich beeinträchtigt werden.
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Die FNP-Änderung ermöglicht eine erhebliche Änderung des Landschaftsbildes. Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere durch die Ermöglichung eines 35 m hohen Gebäudekörpers nicht unerheblich. Zur Verdeutlichung des Eingriffs eines solchen Gebäudekörpers in die Landschaft wurden
beispielhafte Visualisierungen erarbeitet. Hiermit wird verdeutlicht, dass der
Hochbau in der Landschaft einerseits gut erkennbar sein wird, andererseits aber
auch hinter sichtverstellenden Elementen, insbesondere bei Belaubung, verschwindet.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung
verbundene Eingriff in das Landschaftsbild quantifiziert und ein umfassendes
Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus einem 35 m
hohen Gebäudekörper ergibt, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird im
Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ eine umfassende Eingrünung des Plangebietes an der südlichen, östlichen und nördlichen Seite festgesetzt.
Innerhalb dieser Flächen kommt es zur Pflanzung von Gehölzen, die den Gebäudekomplex teilweise verstellen werden. Darüber hinaus wird zur bestmöglichen Integration des Baukörpers in das Landschaftsbild das Ergebnis eines
Farbkonzeptes in die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.
Durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe einerseits und die Aufnahme von Vorgaben zur Eingrünung und Fassadengestaltung sowie zur Kompensation der Eingriffsfolgen in den Bebauungsplan andererseits ist es möglich, dem Belang des Landschaftsbildes als auch den Belangen der Wirtschaft,
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, des Bodenschutzes sowie dem Interesse der an dem Gewerbestandort Jülich- Kirchberg bereits
ansässigen Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung vollumfänglich Rechnung zu tragen.
Soweit der Belang des Ortsbildes durch die Festsetzung der Gewerbefläche berührt ist, tritt er im Ergebnis hinter die öffentlichen Interessen der Wirtschaft,
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der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, den Belang des
Bodenschutzes sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurück.
Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder
Ortsteils. Zum Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes dessen Silhouette. Mit der
Festsetzung einer Gewerbefläche am Ortseingang von Kirchberg wird ein Eingriff das Ortsbild ermöglicht. Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene
Umstände und Maßnahmen gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die
räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Darüber hinaus ist auf die bereits oben genannten Minderungsmaßnahmen der
Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahen
Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese
Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung
bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –,
Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor
der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen
Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt
wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ge-
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werblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen
wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu
begründet, sondern lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung einer gewerblichen Bebauung auf der auszuweisenden Gewerbefläche auf das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter
das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie
hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
Durch die Planung wird ein weiterer Teil des Landschaftsschutzgebietes
"Wymarer Hof " beansprucht. Das LSG umfasst eine Gesamtfläche von 17,2
ha wovon ca. 0,7 ha in Form einer Intensivackerfläche von der Ausweisung des
Plangebietes überlagert werden. Dies entspricht etwa 4 % der Gesamtfläche
des LSG. Die grundlegende Funktion des Schutzgebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle werden durch diese Überlagerung nicht
beeinträchtigt.
Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete (insbesondere das FFH-Gebiet 'Indemündung') wurden im Rahmen der beigefügten
FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusammenfassend kann eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebietes "Indemündung" durch die Flächennutzungsplanung ausgeschlossen werden.
Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, sind somit
keine erheblichen Verschlechterungen zu prognostizieren.
-
Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastung)
Das Plangebiet ist durch eine intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung vorbelastet.
Die FNP-Änderung ermöglicht eine Versiegelung des Bodens, womit der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen verbunden ist. Der Eingriff
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in den Boden ist somit als erheblich zu bezeichnen und erfordert Maßnahmen
zum Schutz und zur Entwicklung des Bodens. . Der Eingriff in den Boden erfordert Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Bodens. Im Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang werden dementsprechend interne und externe
Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, mit denen eine deutliche Verbesserung
für das Schutzgut Boden einhergeht.
Von der neuen Nutzung als Gewerbegebiet ausgehende Bodenbelastungen sind
nicht anzunehmen.
-
Schutzgut Wasser
Im Plangebiet gibt es keine stehenden oder fließenden Gewässer. Im Umfeld
liegen der Pellini-Weiher und ein nicht permanent wasserführender Graben.
Das Plangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet. Auf der Grundlage eines
Entwässerungskonzeptes wird die nahezu vollständige Versickerung der Niederschlagsabflüsse innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Mit Hilfe eines
Hydrogeologischen Gutachtens sowie entsprechender hydraulischer Vorbemessungen wurden die hierzu benötigten Versickerungsflächen ermittelt und
im Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ festgesetzt.
Mit der Durchführung des Entwässerungskonzeptes ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren.
-
Schutzgut Klima
Mit der geplanten Bebauung wird sich das Klimatop im Plangebiet von einem
"Freilandklima" zu einem "Klima versiegelter Bereich" hin negativ verändern.
Die Flächenversiegelung führt zu Aufheizungen, das Windfeld wird besonders
durch einen bis 35m hohen Gebäudekomplex verändert. Die entstehenden Effekte sind allerdings nur lokalklimatischer Natur und reichen nicht maßgeblich
über das Plangebiet selbst hinaus. Insofern kommt es daher zwar lokal zu einer
Verschlechterung der klimatischen Situation, die im Gesamtgefüge jedoch keine Bedeutung hat.
-
Zusammenfassende Bewertung
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Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch spielen insbesondere zu bewertende
Lärmimmissionen eine Rolle. Mit Hilfe des Schalltechnischen Gutachtens
konnte gezeigt werden, dass es durch die im Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ festgesetzte Kontingentierung nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch sind somit auszuschließen.
Hinsichtlich des Faktors Luft kann festgestellt werden, dass von der Änderung
des FNP gesamträumlich betrachtet keine zusätzlichen Emissionen ausgehen.
Umfassende Untersuchungen fanden auch im Hinblick auf das Schutzgut Tiere
und Pflanzen statt. Erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten ließen
sich im Rahmen der Begutachtung ausschließen. In der Pflanzenwelt sind vorwiegend geringwertige Vegetationsbestände betroffen. Geschützte Biotope
sind nicht betroffen. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des
Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Neben der Eingrünung des Gewerbegebietes betrifft dies die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in
der Bachaue vorsieht.
Der Eingriff in das Landschaftsbild, der durch die FNP-Änderung ermöglicht
und sich insbesondere aus dem Bau eines 35m hohen Gebäudekörpers ergeben
kann, kann ebenfalls kompensiert werden.
Die Eingriffswirkung einer gewerblichen Bebauung auf der auszuweisenden
Gewerbefläche auf das Ortsbild ist, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche
Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
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FNP-Änderung Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg
Februar 2017
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Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung des Raumes sind nicht zu
prognostizieren.
Im
Hinblick
auf
das
angrenzende
FFH-Gebiet
wurde
eine
FFH-
Verträglichkeitsprüfung erarbeitet. Mit Hilfe dieser Begutachtung konnte
nachgewiesen werden, dass es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des
FFH-Gebietes "Indemündung“ mit seinen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse kommt.
Im Hinblick auf das Schutzgut Boden ermöglicht die Änderung des FNP eine
Erhöhung des Versiegelungsgrades. Die im Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ vorgesehenen umfassenden Pflanzmaßnahmen führen jedoch dazu, dass
bislang intensiv beanspruchte und biozidbelastete Böden sich nunmehr natürlich entwickeln können. Darüber hinaus wurden im Bebauungsplan Nr. 14
„Ortseingang“ umfassende Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden festgesetzt. Bodenbelastungen gibt es gemäß
gutachterlicher Untersuchung im Plangebiet nicht. Von der Planung gehen
auch künftig keine Belastungen aus.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind nicht zu prognostizieren.
Gleiches gilt für das Schutzgut Klima.
Aus der Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Belangen ergeben
sich keine neuen Aspekte, die nicht schon bei den einzelnen Schutzgütern besprochen wurden.
Anderweitige Planmöglichkeiten wurden im Umweltbericht vorgestellt. Der
Variantenvergleich zeigte als einzige wirklich sinnvolle Alternative die jetzige
Planung.
Mit Hilfe der vertiefenden Begutachtungen (Artenschutzprüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Schalltechnische
Untersuchung,) und des ausgewerteten Daten- und Kartenmaterials sowie der
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Februar 2017
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Darstellungen bestehender Pläne war eine hinreichende Grundlage für eine umfassende Darstellung der Umweltsituation und eine Bewertung des möglichen
Eingriffs gegeben.
3.
Artenschutzprüfung
Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten Zugriffsverbote zu beachten. Zur
Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde daher eine zweistufige Artenschutzprüfung durchgeführt. Mit dieser Untersuchung werden aktuell 70 Vogelarten
und 6 Fledermausarten erfasst. Vorkommen des Bibers konnten durch Fraßspuren dokumentiert werden.
Zusammenfassend kann für die Artengruppen der Vögel, der Fledermäuse und des
Bibers ausgeschlossen werden, dass durch die Änderung des FNP die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ermöglicht
wird.
4.
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Das Plangebiet liegt unmittelbar westlich des Fauna-Flora-Habitat-(FFH) Gebietes
DE-5104-301 'Indemündung'. Da im Rahmen einer FFH-Vorprüfung nicht alle Bedenken ausgeräumt werden konnten, musste im Rahmen einer FFH-Prüfung ermittelt
werden, ob es durch die Änderung des FNP und die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und
Arten kommen kann.
Als Ergebnis dieser Verträglichkeitsprüfung ist festzuhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebietes 'Indemündung'
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des
Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse tritt nicht ein. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind nicht notwendig.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist als Anlage beigefügt.
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Teil B
Umweltbericht
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ................................................................................................................................ 1
1.1 Inhalt und Ziel des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung .............................................. 2
1.2 Geplante Festsetzungen und Darstellungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens ............................................................... 3
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen.......................................................................... 6
2. Schutzgutbezogene Umweltprüfung .................................................................................. 12
2.1 Schutzgut Mensch – Faktor Lärm ........................................................................................ 12
2.1.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 12
2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 13
2.1.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 13
2.1.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 15
2.1.5 Monitoring .......................................................................................................................... 15
2.2 Schutzgut Mensch – Faktor Luftbelastung ........................................................................... 15
2.2.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 15
2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 15
2.2.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 15
2.2.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 15
2.2.5 Monitoring .......................................................................................................................... 16
2.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope ...................................................................................... 16
2.43.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ......................................................... 16
2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 25
2.3.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 27
2.3.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 32
2.3.5 Monitoring .......................................................................................................................... 32
2.4 Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete ....................... 32
2.4.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 32
2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 33
2.4.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 35
2.4.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 35
2.4.5 Monitoring .......................................................................................................................... 35
2.5 Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastungen) ......................................................................... 36
2.5.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 36
2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 36
2.5.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 37
2.5.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 37
2.5.5 Monitoring .......................................................................................................................... 38
2.6 Schutzgut Wasser ................................................................................................................ 38
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
Inhalt
2.6.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 38
2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 38
2.6.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 38
2.6.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 39
2.6.5 Monitoring .......................................................................................................................... 39
2.7 Schutzgut Klima .................................................................................................................... 39
2.7.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 39
2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 39
2.7.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 39
2.7.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 39
2.7.5 Monitoring .......................................................................................................................... 40
2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter.......................................................................................... 40
2.8.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation ........................................................... 40
2.8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ... 40
2.8.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.................................................. 40
2.8.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................. 40
2.8.5 Monitoring .......................................................................................................................... 41
2.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen .................................................. 41
3. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................ 41
4. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .............. 42
5. Umweltüberwachung – Monitoring ..................................................................................... 42
6. Zusammenfassung ............................................................................................................... 44
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
1
1. Einleitung
Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. § 2a
Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
• Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen und Festsetzungen der Pläne mit
Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des
Vorhabens.
• Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes,
die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und
die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden.
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt wurden, mit folgenden Angaben:
• Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich
der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
• Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nicht-Durchführung.
• Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen.
• In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und
der räumliche Geltungsbereich der Pläne zu berücksichtigen sind.
3. folgende zusätzliche Angaben:
• Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse.
• Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring).
• Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
•
Tiere
•
Pflanzen
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
•
•
•
•
•
•
2
Boden
Wasser
Luft
Klima
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die
nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a BauGB
•
•
•
•
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde mit der Erarbeitung des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ beauftragt. Die FNPÄnderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ findet im Parallelverfahren statt.
Der Umweltbericht gilt für beide Verfahren gleichlautend. Der Bebauungsplan hat einen deutlich höheren Detaillierungs- und Vertiefungsgrad als die FNP-Änderung. Der
Umweltbericht wurde dementsprechend in der für den B-Plan nötigen Tiefe bearbeitet.
1.1 Inhalt und Ziel des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung
Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes östlich der
L241, Wymarstraße am Ortseingang von Kirchberg, wurde durch die Carl Eichhorn
KG, Wellpappenwerke in Jülich-Kirchberg, Wymarstraße 13 angeregt. Die Projektfläche steht im Besitz der o.g. Carl Eichhorn KG und wird momentan zum größten Teil
landwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus befand sich auf einer Teilfläche bis vor kurzem die sog. Bitumenhalle, die mittlerweile abgerissen wurde. Auf dem Gelände sollen
innerhalb eines Gebäudekomplexes, neue Produktions-, Lager- und Logistikflächen
sowie ein Hochregallager errichtet werden, die der Firma eine Konzentration und Erweiterung Ihres Produktionsstandorts ermöglichen und die baulichen Voraussetzungen
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
3
für eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung schaffen sollen. Der zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportwegbeziehung direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden werden um den
Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. Außerdem wird die Firma Carl Eichhorn
KG im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens
Ihre derzeit an drei Standorten im Jülicher Stadtgebiet ansässigen Lagerflächen aufgeben. Hieraus resultiert ein erheblicher Wegfall heute noch notwendiger Transportvorgänge zu und von diesen Standorten durch LKW.
Das Bebauungsplangebiet liegt am Ortseingang von Kirchberg, südwestlich der Stadt
Jülich. Es wird …
• … im Norden von einer ehemaligen Bahndammtrasse mit der darauf verlaufenden
Radwegverbindung „Aldenhoven-Jülich“ und der dahinter liegenden Abgrabung der
Firma Sieb Kieswerk GmbH und Co. begrenzt.
• Im Osten grenzt das FFH-Gebiet „Indemündung“ mit dem NSG „Pellini-Weiher“
direkt an die Planfläche an.
• Im Süden begrenzt der Anliegerweg „Am Weiher“ mit dem dahinterliegenden Firmensitz der Firma Carl Eichhorn KG und den Koppeln eines Pferdehofs das Projektgebiet.
• Im Westen, jenseits der Wymarstraße (L241) und dem dahinterliegenden parallel
verlaufenden Gewässer „Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich“, liegt weiteres
Firmengelände im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Kastanienbusch“.
Besonders zu beachtende Umweltaspekte in diesem Planverfahren sind die Themenbereiche Lärm und Entwässerung. Des Weiteren ist die Nähe zum FFH-Gebiet „Indemündung“ und den Seen der nördlichen Abgrabung zu bewerten. Durch die Aufstellung eines ca. 35 m hohen Hochregallagers innerhalb des geplanten Gebäudekomplexes liegt außerdem ein Eingriff in das Landschaftsbild vor, der ebenfalls einer Bewertung und Kompensation bedarf.
Der FNP wird im Parallelverfahren geändert.
1.2 Geplante Festsetzungen und Darstellungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt südwestlich von Jülich und
am nördlichen Ortseingang von Kirchberg. Er umfasst in der Gemarkung Bourheim
folgende Flurstücke:
•
•
Flur 10, Flurstücke 39, 40, 48, 50, 51, 72, 95, 96, 97, 100-112
Flur 6, Flurstücke 86, 87, 88
Die Bebauungsplanfläche wird mit ca. 44.400 qm (4,4 ha) bilanziert und umfasst wegen der geplanten Transportwegbeziehung auch die Straßenfläche der Wymarstraße
(L241) und die Gewässerfläche des „Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteichs“. Auf
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
4
dem Gelände befand sich bis Mitte 2015 ein ungenutztes Werksgebäude („Bitumenhalle“) der Firma Carl Eichhorn KG inkl. Zufahrt, einige Brachflächen und eine landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche, die ca. 51 % der gesamten Planfläche bzw. 66 %
der jetzigen Freifläche einnimmt.
Der Bebauung ermöglicht mit seiner Festsetzung eines Gewerbegebietes (GRZ 0,8)
und von Verkehrsflächen eine Gesamtversiegelung von 25.752 qm, wobei im bisherigen Bestand 6.780 qm versiegelt sind. Die Neuversiegelung beträgt somit 18.972 qm.
Innerhalb des Gewerbegebietes wird es Freiflächen geben, die als Grünflächen gestaltet werden. Ihre Größe beträgt knapp 5.650 qm. Die im Norden, Osten und Süden umlaufenden Flächen zur Entwässerung werden für umfassende Pflanzmaßnahmen genutzt. Insgesamt werden Festsetzungen für eine Fläche von 10.143 qm getroffen. Die
Wymarstraße wird als Verkehrsfläche festgesetzt, der Mühlenteich als Gewässer.
Die nachfolgende Abbildung 1 zeigt den Entwurf des Bebauungsplans.
Abb. 1: Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen: Gewerbegebiet (grau), Grünflächen mit Versickerungsanlage (grün), Verkehrsfläche (gelb) und Gewässer (blau).
Durch die Errichtung des Hochregallagers mit einer voraussichtlichen Höhe von ca. 35
Metern über dem jetzigen Geländebezugspunkt wird der künftige Gebäudekomplex
gut sichtbar sein. Nördlich der Planfläche entlang des ehemaligen Bahndamms, verlaufen zwei 110 kV Hochspannungsleitungen, von denen eine ca. 30 m hoch aufragt
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
5
und das Landschaftsbild vorbelastet. Der östlich angrenzende „Pellini-Weiher“ ist als
Naturschutzgebiet (NSG) und FFH-Gebiet ausgewiesen. Die westliche Grenze des
NSG ist locker mit Weichholzauenbaumarten bestockt und grenzt unmittelbar an den
Bebauungsplan an. Im Bebauungsplan soll der gesamte Gebäudekomplex wie beschrieben von privaten Grünanlagen umpflanzt werden, die auf der Ostseite insbesondere als Puffer zum „Pellini-Weiher“ fungieren sollen. Diese Eingrünung wird allerdings
den Blick auf die Werkshallen, insbesondere das Hochregallager, nicht komplett verstellen können.
Die FNP-Änderung umfasst den östlichen Teil des Bebauungsplangebietes. Im westlichen Teil gibt es bereits eine Darstellung als Gewerbliche Baufläche. Der FNPÄnderungsbereich hat eine Größe von ca. 1,7 ha. Er stellt derzeit eine „Grünfläche“
und eine „Fläche ohne Festsetzung“ dar. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren.
Abb. 2: FNP-Änderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“.
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
6
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze
für die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs.
6 Nr. 7c BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse
für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge
und -minderung bewirkt werden soll.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren
sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen
im Range vorgehen. Grundsätzliche Regelungen
zum Artenschutz sind im § 44 Bundesnaturschutzgesetz getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist
es verboten:
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse
TA Lärm
DIN 18005
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
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Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Boden
Baugesetzbuch
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu
sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat.
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
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Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Wasser
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf
deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt,
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts
als Bestandteil von Natur und Landschaft und als
Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
§ 1 (s.o.)
Wasserhaushaltsgesetz
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Denkmalschutzgesetz
NRW
Kultur- und
Sachgüter
„Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll
zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie
sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.“( § 1 DSchG NW)
„Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler
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Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Kultur- und
Sachgüter
Denkmalschutzgesetz
NRW
bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung
und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu
gewährleisten.“ (§ 11 DSchG NW).
„Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem
Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die
Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die
Obere Denkmalbehörde.“ (§ 15 DSchG NW).
„Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in
unverändertem Zustand zu erhalten.“ (§16 DSchG).
Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall im Besonderen die nachfolgend aufgeführten
Fachpläne mit den dort formulierten Zielen relevant.
Landschaftsplan und Schutzgebiete
Das Bebauungsplangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 2 „Ruraue“
(1. Änderung) der Stadt Düren, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000
(GV.NRW. S. 568/SGV.NRW.791).
Das Plangebiet liegt mit dem östlichen Teil im LSG „Wymarshof“ und grenzt an zwei
weitere Landschaftsschutzgebiete (LSG) an:
• LSG „Rurtal südlich der Autobahn A 44“ (LSG-5004-0003) im Nordwesten mit dem
„Gut Linzenich“,
• LSG „Baggersee Jülich-Kirchberg mit Ruruferbereich“ (LSG-5004-0004) im Norden
Abb. 3: Landschafts- (grün schraffiert), Naturschutzgebiete (lila schraffiert) und FFH-Gebiete (rot punktiert) in der Umgebung des Plangebiets (rot Mitte).
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Am Bedeutsamsten ist die Angrenzung des Bebauungsplans an das östlich angrenzende Naturschutzgebiet (NSG) „Pellini-Weiher“ mit dem dahinter liegenden NSG
„Rurauenwald-Indemündung“. Beide gehören zum FFH-Gebiet „Indemündung“. Das
NSG „Pellini-Weiher“ beinhaltet des Weiteren einige als §62-Biotope ausgewiesene
Flächen. Im laufenden Verfahren wurde deshalb ebenfalls eine FFH-Verträglichkeitsstudie (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG 2016) angefertigt.
Schwerpunkte der Schutzziele des Naturschutzes in diesen Schutzgebieten sind die
Erhaltung verschiedener wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der
FFH-Richtlinie und deren Lebensräume. Dazu zählen insbesondere der Biber, verschiedene Brutvogelarten, sowie diverse rastende Wintervogelarten und einige Pflanzenarten der schützenswerten Biotope. Als Schutzzweck wird „die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Stillgewässers mit Röhrichtvegetation als in NRW geschütztes Biotop (§62 LG), die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes
von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§20
Buchstabe a und Satz 2 LG), die Erhaltung eines naturnahen Stillgewässers mit einer
artenreichen Amphibienfauna sowie die Erhaltung und Entwicklung von Weidenauwaldfragmenten“ angegeben.
Alleenkataster NRW
Im Alleenkataster des Landes NRW sind zwei Alleen des „Gut Linzenich“ in je ca. 600
m aufgeführt.
Luftreinhalteplan
Für die Stadt Jülich existiert kein spezieller Luftreinhalteplan. Innerhalb des Dürener
Kreisgebietes gehört die Stadt Jülich, zusammen mit Düren und Niederzier, allerdings
zu den größeren Feinstaubemittenten. Von der Fa. Carl Eichhorn KG selber gehen
keine direkten Emissionen aus (Feinstaub im Kreis Düren, 2014; www.kreisdueren.de/kreishaus/amt/53/pdf/Feinstaub_im_Kreis_Dueren_2014.pdf).
Lärmbelastungskarten, Umgebungslärmkartierung
Das MKULNV NRW hat Daten zum Umgebungslärm veröffentlicht. Im Hinblick auf die
Belastung durch die Bundesstraße B 56 werden im 24-Stunden-Mittel Belastungen bis
zu 75 dB(A) unmittelbar an der Straße gemessen. Westlich der Rur sind allerdings
keine Pegel von > 55 dB(A) angegeben. Nachts sind die Werte naturgemäß geringer.
Insgesamt zeigen die Umgebungslärmkarten, dass bezüglich des Verkehrslärmes der
B 56 keine erheblichen Lärmvorbelastungen vorliegen.
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Abb. 4: Umgebungslärmkarten Straße für das Bebauungsplangebiet (rot) und sein Umfeld.
Trinkwasserschutzzonen und ihre Verordnungen
Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet.
Überschwemmungsgebiete
Gemäß der Hochwassergefahren-Karte der Bezirksregierung Köln liegt das Bebauungsplangebiet nicht in einem Überschwemmungsgebiet der Rur mit mittlerer (HQ100,
„Jahrhunderthochwasser“) oder hoher Wahrscheinlichkeit. Lediglich bei einer niedrigen
Wahrscheinlichkeit (>HQ500, „Jahrtausendhochwasser“) können Teile des Plangebiets betroffen sein.
Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50
Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (Geologischer Dienst
2005) zeigt eine Zweiteilung des Bebauungsplangebietes. Der kleinere nordöstliche
Teil des Plangebietes besteht aus einem Auengley mit geringer Bodenschätzung. Der
Standort erhält bezüglich der Schutzwürdigkeit der Böden „keine Bewertung“. Der größere südwestliche Teil besteht aus staunassen Braunerden mit hoher Bodenschätzung. Der Boden wird als „sehr schutzwürdiger Boden“ bewertet. Die Bewertung leitet
sich aus der „Regelungs- und Pufferfunktion, sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit“ des Bodens ab.
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Abb. 5: Ausschnitt aus der Bodenkarte des Geologischen Dienstes (2005) für das Plangebiet (rot).
2. Schutzgutbezogene Umweltprüfung
Die Beschreibung und Bewertung der Planung wird nachfolgend auf das jeweilige
Schutzgut bzw. den zu diskutierenden Umweltbelang bezogen vorgenommen. Dies
gewährleistet eine zusammenhängende und nachvollziehbare Betrachtung. Die Kapitel sind jeweils gegliedert in:
1.
2.
3.
4.
5.
Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung).
Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen.
2.1 Schutzgut Mensch – Faktor Lärm
2.1.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Die Umgebungslärmkarten des LANUV NRW geben keine Hinweise auf relevante
Lärmemissionen durch den Verkehr auf der Bundesstraße 56, die in die Umgebung
des Plangebietes wirken.
Zur Konkretisierung der aktuellen Lärmsituation vor Ort wurde vom Büro ACCON, ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (2016) ein Schallgutachten angefertigt. Dies zielt unter
Berücksichtigung der Vorbelastung insbesondere darauf ab, Lärmkontingente für die
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einzelnen Teilbereiche des Gewerbegebietes zu ermitteln, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass es in den umliegenden Wohn- und Mischgebieten nicht zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Zusätzlich zu den, in
einem bereits vorangegangenen schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr.
10 „Kastanienbusch“, festgelegten Immissionspunkten (IPs), wurde für das jetzt vorliegende Gutachten die Standortverteilung der IPs angepasst. Die IPs 1-7 liegen dabei
im südlich gelegenen Misch- bzw. Wohngebieten, wohingegen der neue IP8, an einem
Hof südöstlich des Plangebiets liegt. Die genaue Lage ist der Abbildung 1 aus dem
Schalltechnischen Gutachten zu entnehmen. Mit diesen Punkten sind alle für das Verfahren relevanten Immissionsorte im Hinblick auf den Gewerbelärm definiert.
Die Vorbelastung durch Lärmemissionen ergibt sich aus dem bestehenden Betriebsgelände. Der Betrieb wird in drei Schichten rund um die Uhr betrieben. Im Schallgutachten werden deshalb als Richtwert die max. zulässigen Belastungen bei Nacht (4045 dB(A)) angesetzt, die im derzeitigen Bestand eingehalten bzw. teils deutlich unterschritten werden.
2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Ziel der Planung ist es, für das B-Plangebiet Lärmkontingente zu definieren, so dass
die Gesamtbelastung den zulässigen Richtwert nicht überschreitet. Da die Lager- und
Versandbereiche selbst keine Geräuschquellen darstellen, ergibt sich die Zusatzbelastung insbesondere aus dem LKW-Verkehr und der Rangier- und Verladetätigkeit.
Im Hinblick auf die Beaufschlagung durch Gewerbelärm ist durch die Ermittlung der
zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan bzw. den textlichen Festsetzungen hierzu sichergestellt, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern ist
zu prognostizieren, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch
durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
2.1.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm werden konkretisierend als
wesentliche Maßnahme zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut
Mensch durch Gewerbelärm folgende Lärmemissionskontingente festgesetzt (tags:
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr; nachts: 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr):
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Die Zonierung ist nachfolgender Abbildung zu entnehmen.
Abb. 6: Zonierung des Bebauungsplangebietes.
Für einzelne Immissionsorte ergeben sich sogenannte Zusatzkontingente. Diese werden in Bezug auf einen Bezugspunkt ermittelt.
Der IP 8 liegt im Richtungssektor A. Hier kann ausschließlich nachts ein Zusatzkontingent von 7 dB(A) vergeben werden. Im Richtungssektor B liegen die IP 1-7. Für diese
ist ausschließlich tags ein Zusatzkontingent von 4 dB(A) möglich.
Ein Vorhaben erfüllt auch die schalltechnische Festsetzung, wenn der Beurteilungspegel des Vorhabens den Immissionsrichtwert der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzkriterium der DIN
45691). Die Beurteilung der Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen erfolgt im jeweiligen Genehmigungsverfahren gemäß DIN 45691.
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2.1.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die bisherigen Verhältnisse am Standort
der Fa. Carl Eichhorn KG bestehen. Im derzeitigen Bestand werden die zulässigen
Richtwerte eingehalten (was auch künftig der Fall wäre). Derzeit finden noch viele
Fahrten von den außerhalb des hiesigen Werkes befindlichen Lagerflächen nach
Kirchberg statt. Diese „Belastung“ würde bei Nichtdurchführung der Planung beibehalten, was ungünstiger ist, als die Bündelung am modernisierten Standort.
2.1.5 Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Mensch im Hinblick auf den Faktor Lärm sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Die Festsetzungen stellen die Grundlage für die jeweilige
Baugenehmigung dar. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die zulässigen Immissionsrichtwerte nachweislich eingehalten werden. Ein im B-Planverfahren festgesetztes Monitoring ist somit nicht angezeigt.
2.2 Schutzgut Mensch – Faktor Luftbelastung
2.2.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Für die Stadt Jülich gibt es keine Station zur Ermittlung aktueller Luftbelastungen. Die
nächste Station zur Feinstaubermittlung liegt in Niederzier. Der zulässige Jahresmittelwert für PM 10 (40 μg/m3) und PM 2,5 (25 μg/m3) wurde hier (2014) nicht überschritten. Hiervon ist für Jülich auch auszugehen. Von der Fa. Eichhorn gehen keine relevanten Emissionen aus.
2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Von der geplanten Maßnahme werden gesamträumlich betrachtet keine zusätzlichen
Emissionen ausgehen. Eine Überschreitung der zulässigen Feinstaubgrenzwerte im
Jahresmittel ist nicht zu prognostizieren.
2.2.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch/
Faktor Luft sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.2.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Da der Aspekt im Planverfahren eine geringe Relevanz hat, ergibt sich keine substanzielle Differenz zwischen Bestand und Planung.
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2.2.5 Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Mensch im Hinblick auf den Faktor Luft sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope
2.43.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Zur Ermittlung der aktuellen Bestandssituation der Tierwelt fanden eine umfassende
Datenauswertung und eine aktuelle Kartierung der Vogelwelt und der Fledermäuse,
ferner des Bibers im Jahr 2015 statt. Ausgewertet wurden insbesondere:
• Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW
• Fundortkataster @LINFOS des LANUV NRW
• Schutzgebietsverordnung umliegender Schutzgebiete
Mit Hilfe der Bestandsdaten, die sich aber in der Regel auf das weitere Umfeld bezogen und nicht speziell auf das Bebauungsplangebiet, konnte ein erster Eindruck von
der Tierwelt gewonnen werden. Insbesondere zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens fanden aber vertiefende Untersuchungen statt, um
ein aktuelles und genaues Bild zu erhalten.
Im Rahmen der im Jahr 2015 durchgeführten Vogelkartierung wurden insgesamt 70
Vogelarten festgestellt, darunter 52 Brutvogelarten und 18 Gastvogelarten. Mit Eisvogel, Feldlerche, Graureiher, Habicht, Kormoran, Kuckuck, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Nachtigall, Pfeifente, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzmilan, Silbermöwe, Silberreiher, Sperber, Tafelente und Zwergtaucher gelten 18 Arten in NRW als
planungsrelevant (streng geschützte und/oder gefährdete Arten und Koloniebrüter).
Sieben dieser Arten unterliegen einer Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste Nordrhein-Westfalen (NW) bzw. Deutschland (D) nämlich: Feldlerche (RL D 3, NW 3), Kuckuck (RL NW 3), Mehlschwalbe (RL NW 3), Nachtigall (RL NW 3), Rauchschwalbe
(RL NW 3), Rotmilan (RL NW 3) und Tafelente (RL NW 3).
Neben den 18 entweder streng geschützten und/oder gefährdeten Vogelarten wurden
52 weitere Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich um
allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene
Drossel-, Meisen- und Finkenarten ferner häufige Rabenvögel und Tauben.
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Tabelle 1: Vögel im Untersuchungsgebiet Jülich-Kirchberg
Kategorien der Roten Liste (RL):
Status:
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
B = Brutvogel
1 = vom Aussterben bedroht
N = Nahrungsgast
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
Weitere Abkürzungen :
R = arealbedingt selten
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
- = ungefährdet
V = Vorwarnliste
Deutscher Name
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
Amsel
Bachstelze
Bergfink
Blässhuhn
Blaumeise
Buchfink
Buntspecht
Dohle
Dorngrasmücke
Eichelhäher
Eisvogel
Elster
Fasan
Feldlerche
Fitis
Gartenbaumläufer
Gartengrasmücke
Gelbspötter
Graugans
Graureiher
Grauschnäpper
Goldammer
Grünfink
Grünspecht
Habicht
Haubentaucher
Hausrotschwanz
Haussperling
Heckenbraunelle
Höckerschwan
Hohltaube
Kanadagans
Kernbeißer
Kleiber
Kohlmeise
Kormoran
Kuckuck
Mandarinente
Planungsrelevante Arten gelb markiert
Wissenschaftlicher
Name
Turdus merula
Motacilla alba
Fringilla montifringilla
Fulica atra
Parus caeruleus
Fringilla coelebs
Dendrocopos major
Corvus monedula
Sylvia communis
Garrulus glandarius
Alcedo atthis
Pica pica
Phasianus colchicus
Alauda arvensis
Phylloscopus trochilus
Certhia brachydactyla
Sylvia borin
Hippolais icterina
Anser anser
Ardea cinerea
Muscicapa striata
Emberiza citrinella
Carduelis chloris
Picus viridis
Accipiter gentilis
Podiceps cristatus
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Prunella modularis
Cygnus olor
Columba oenas
Branta canadensis
Coccothraustes coccothraustes
Sitta europaea
Parus major
Phalacrocorax carbo
Cuculus canorus
Aix galericulata
Vogelschutzrichtlinie
RL
RL D
Streng
NRW
Art.4 (2)
2007
geschützt Anhang I
2010
VS-RL
VS-RL
-
V
-
3
V
V
-
3
V
V
V
V
V
3
-
x
x
x
x
Status
im
Gebiet
B
B
DZ
B
B
B
B
N
B
B
BV
B
N
B
B
B
B
B
N
N
B
B
B
B, N
N
B, N
B
B
B
B, N
B
B, N
B
B
B
N
BV
W
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Tabelle 1 : Fortsetzung
Deutscher Name
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
Mauersegler
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Misteldrossel
Mönchsgrasmücke
Nachtigall
Nilgans
Pfeifente
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
Reiherente
Ringeltaube
Rotkehlchen
Rotmilan
Schwanzmeise
Schwarzmilan
Silbermöwe
Silberreiher
Singdrossel
Sommergoldhähnchen
Sperber
Star
Stieglitz
Stockente
Sumpfrohrsänger
Teichhuhn
Tafelente
Wacholderdrossel
Weidenmeise
Zaunkönig
Zilpzalp
Zwergtaucher
Wissenschaftlicher
Name
Apus apus
Buteo buteo
Delichon urbica
Turdus viscivorus
Sylvia atricapilla
Luscinia megarhynchos
Alopochen aegyptiacus
Anas penelope
Corvus corone
Hirundo rustica
Aythya fuligula
Columba palumbus
Erithacus rubecula
Milvus milvus
Aegithalos caudatus
Milvus migrans
Larus argentatus
Ardea alba
Turdus philomelos
Regulus ignicapilla
Accipiter nisus
Sturnus vulgaris
Carduelis carduelis
Anas platyrhynchos
Acrocephalus palustris
Gallinula chloropus
Aythya ferina
Turdus pilaris
Parus montanus
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
Tachybaptus ruficollis
Vogelschutzrichtlinie
RL
RL D
Streng
NRW
Art.4 (2)
2007
geschützt Anhang I
2010
VS-RL
VS-RL
V
R
V
?
-
3
3
3
3
R
R
?
V
3
-
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Status
im
Gebiet
BV, N
BV, N
B, N
B, N
B
B
B, N
W
B
B, N
N
B
B
N, DZ
B
N
N
N, W
B
B
N
B
B
B, N
B
W
W
N, W
B
B
B
W
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Gastvögel
Mehlschwalbe
Graureiher
Habicht
Kormoran
Rotmilan
Schwarzmilan
19
Sperber
Tafelente
Pfeifente
Silbermöwe
Silberreiher
Zwergtaucher
Abb. 7: Planungsrelevante Vogelarten.
Bei der Überprüfung des Fledermausbestandes wurden insgesamt sechs Arten nachgewiesen: Zwerg- und Rauhautfledermaus, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus und Braunes Langohr. Die Zwergfledermaus (Pipistrellus
pipistrellus) konnte bis auf die offene Feldflur im Westen des Untersuchungsgebietes
mit hoher Stetigkeit in allen Teilbereichen festgestellt werden. Häufig abgeflogen wurden Leitlinien, wie z.B. entlang der ehemaligen Bahnlinie, am Ruruferweg, aber auch
über der Rur sowie im Siedlungsbereich. Die Art wurde bei allen Terminen erfasst und
ist die häufigste Art. Die nahe verwandte Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
wurde an 2 der 8 Termine erfasst, insbesondere entlang der Rur, aber auch auf der
alten Bahnlinie. Die Art kommt bei uns vorwiegend zur Zugzeit vor; die Nachweise
stammen vom 16.04.2015 und vom 15.08.2015. Die Rauhautfledermaus hat einen
stärkeren Bezug zu Gewässern, insbesondere in Verbindung mit Wald.
Nachweise des Großen Abendseglers (Nyctalus noctula) gelangen an 4 Tagen:
04.06., 16.06., 15.08. und 20.09.2015. Die Aufnahmen stammen vom offenen Luftraum über dem westlichen Rand des Bebauungsplangebietes und vom Umfeld des
Pellini-Weihers und der Rur. Dort und nahe dem Wymarshof wurde auch die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) nachgewiesen (16.06.2015 und 15.08.2015).
Das häufige Vorkommen der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) wundert nicht,
sind doch mit der Rur und dem Mühlenteich sowie vor dem Pellini-Weiher und dem
nördlich liegenden Abgrabungsgewässer sehr gut geeignete Jagdhabitate im Untersu-
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chungsgebiet vorhanden. Die Art quartiert in der Sommersaison in Baumhöhlen, im
Winter in Höhlen und Stollen.
Vom Braunen Langohr (Plecotus auritus) gelang nur ein Nachweis in der Ruraue. Die
Art ortet allerdings ausgesprochen leise, so dass sie in den Aufnahmen sicher unterrepräsentiert ist.
Abb. 8: Die Detektornachweise der Fledermäuse im Untersuchungsgebiet.
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Als weitere planungsrelevante Säugetierart kommt der Biber (Castor fiber) im Untersuchungsgebiet vor. Am „Pellini-Weiher“ gibt es vor allem ältere Biberspuren, während
im Jahr 2015 offenbar ausgesprochen wenig Aktivität in diesem Bereich stattfand. Die
Spuren lassen auf eine zumindest ehemals starke Biberaktivität schließen, während im
Untersuchungsjahr 2015 kaum frischen Biberspuren festgestellt werden. Es gelang
auch kein Sichtnachweis der Art, was allerdings aufgrund der meist nächtlichen Aktivität der Art auch schwierig ist. Stattdessen wurden regelmäßig Nutrias (auch Biberratte
oder Sumpfbiber genannt) im Pellini-Weiher beobachtet. Hier stellt sich die Frage, ob
der Biber das Gewässer aufgrund der Konkurrenzsituation nahezu aufgegeben hat
und jetzt weiter Rur aufwärts an der Indemündung ansässig ist. Entlang der Rur gestaltet der Biber auch heute noch die Landschaft. Wechselbezüge des Bibers zwischen Pellini-Weiher, Abgrabungsgewässer und Rur konnten nicht herausgearbeitet
werden. Das Vorkommen konzentriert sich auf den Rurverlauf, insbesondere in Richtung Süden. Generell muss der „Pellini-Weiher“ aber weiterhin als potenzielles Biberhabitat mit möglichen Wechselbezügen in die Ruraue angesehen werden.
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgte eine Kartierung der
Biotoptypen. Biotoptypen werden auf Basis der Pflanzenwelt abgegrenzt. Insofern
können die Schutzgüter Pflanzen und Biotope gemeinschaftlich besprochen werden.
Die einzelnen Biotoptypen werden nachfolgend beschrieben.
Acker (HA0, aci)
Der südliche und überwiegende Teil der Planfläche besteht aus einem Acker. Im Jahr
2015 wurde hierauf Mais angebaut. Aufgrund der intensiven Nutzung des Bodens und
dem hohem Einsatz von Bioziden und Düngemitteln ist nur eine rudimentär ausgeprägte Ackerwildkrautflora vorhanden, die sich weitgehend auf die Ackerränder beschränkt.
Abb. 9: Der überwiegende Teil des Bebauungsplangebietes besteht aus einer Ackerfläche.
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Mosaik: Ruderalfluren (K, neo5), teils mit jungem Gehölzbestand (Wald 90, ta3-5,g) auf
künstlichem Standort
Außerhalb der versiegelten Flächen der Bereiche um die Bitumenhalle mit ihrer Zufahrt befand sich in der Betriebsphase ein Mosaik aus Ruderalfluren mit geringem Anteil an Störzeigern und Pioniergehölzbeständen (auf künstlichen Standorten). Pflanzensoziologisch ist die Ruderalflur dem Rainfarn-Beifußgestrüpp (TanacetoArtemisietum) zuzuordnen.
Baumgruppe mit starkem Baumholz (BF90, ta)
Im Nordwesten des Bebauungsplangebietes stocken 3 alte Linden mit starkem Baumholz. Eine Linde befindet sich im Straßenbankett, die beiden anderen auf dem Gelände der Fa. Eichhorn.
Abb. 10: Drei ältere Linden stocken im Nordwesten des Plangebietes.
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Straßenbegleitgrün ohne (VA, mr4) und mit (VA, mr9) Gehölzen
Zum Straßenbegleitgrün gehören Bankette mit und ohne Gehölze. Bei den Gehölzen
handelt es sich um dreizehn jüngere Gehölze im südlichen Straßenverlauf; darüber
hinaus um eine alte Linde (siehe oben) im Norden. Die Bankette werden durch gemähte Grasfluren oder Bodendecker gebildet.
Bach, bedingt naturfern (FM, wf6)
Der Mühlenteich verläuft entlang der westlichen Bebauungsplangrenze in begradigter
und befestigter Form.
Abb. 11: Mühlenteich auf Höhe der Werkseinfahrt der Fa. Eichhorn.
Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen 50-70%, Jungwuchs-Stangenholz (BE70,
ta3-5)
Die Böschungen im südlichen Teil des Mühlenteiches werden von jungen Ufergehölzbeständen gesäumt. Neben standortgerechtem Jungwuchs dominieren hier Brombeeren und Waldrebe.
Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen >70%, geringes Baumholz (BE100, ta2)
Im nördlichen Teil des Mühlenteiches stocken entlang der Böschungen Bestände mit
standortgerechten Arten wie Erle, Esche und Weide, begleitet von Waldrebe, Hasel
und Brombeere.
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Versiegelte Fläche (VF0)
Auf dem nördlichen Teil des Plangebiets stand die ehemalige Bitumenhalle mit den
entsprechenden Zufahrtswegen. Die Fläche war versiegelt. Darüber hinaus bildet die
Wymarstraße eine versiegelte Verkehrsfläche im Westen des Plangebietes. Dort befindet sich auch ein befestigter Parkplatz.
Abb. 12: Biotoptypenkartierung der Bebauungsplanfläche.
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgte eine Bestandsbewertung der betroffenen Biotoptypen gemäß dem Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008).
Tabelle 2: Bestandsbewertung Naturhaushalt
1
2
3
4
5
Biotopwert
Fläche (qm)
Gesamtwert (Sp. 3x4)
Betroffener Biotoptyp
Kürzel
Baumgruppe, starkes
Baumholz
BF90, ta
8
300
2.400
Ufergehölz, geringes
Baumholz
BE100, ta2
7
385
2.695
Mosaik aus Ruderalflur
und Pioniergehölzen
K, neo2/
Wald, ta3-5,
g
5
11.960
59.800
Bach, bedingt naturfern
FM, wf6
5
925
4.625
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Tabelle 2: Fortsetzung
1
2
3
4
5
Betroffener Biotoptyp
Kürzel
Biotopwert
Fläche (qm)
Gesamtwert (Sp. 3x4)
Straßenbegleitgrün, mit
Gehölzen
VA, mr9
4
263
1.052
Ufergehölz, jung
BE70, ta3-5
4
350
1.400
Acker
HA0, aci
2
22.763
45.526
Straßenbegleitgrün, ohne
Gehölze
VA, mr4
2
624
1.248
Versiegelte Fläche (gewerblich und Verkehr)
VF0
0
6.780
0
44.400
118.746
Gesamtwert
Die höchste Bewertung erhält mit 8 Punkten die Baumgruppe aus drei alten Linden im
Nordwesten des Plangebietes, die zu ihrem Schutz festgesetzt werden und somit erhalten bleiben. Einen Punkt weniger erhalten die Ufergehölze im nördlichen Teil des
Mühlenteiches. Da sich am Gewässer nichts verändert, bleibt auch dieser Bestand
erhalten. Eine durchschnittliche Bewertung von 5 Punkten erhalten der ausgebaute
Mühlenteich und das Mosaik aus Ruderalfluren und Pioniergehölzen im Bereich der
ehemaligen Bitumenhalle und des Umfeldes. 4 Punkte erhalten die jungen Straßenbäume und die jungen Ufergehölze im südlichen Abschnitt des Mühlenteiches. Diese
beiden Biotoptypen werden z.T. von der Transportwegebrücke überspannt, so dass
davon auszugehen ist, dass sie nicht dauerhaft erhalten bleiben. Selbst wenn die Gehölze nicht entfernt werden, wird der Mangel an Feuchtigkeit unter der Brücke auf
Dauer dazu führen, dass die Gehölze abgängig sind. Dies muss beim Eingriff berücksichtigt werden. Sehr geringwertig sind mit 2 Punkten das Straßenbegleitgrün ohne
Gehölze und die Ackerfläche. Versiegelte Flächen haben keinen ökologischen Wert
und erhalten somit 0 Punkte.
2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen lässt sich hinsichtlich der Betroffenheit der Vögel keine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG durch die Bebauungsplanung ausmachen. Keine der planungsrelevanten Arten brütet im Bebauungsplangebiet und seinem näheren Umfeld.
Brutplätze von Feldlerche, Nachtigall, Kuckuck und darüber hinaus auch Eisvogel und
Mäusebussard befinden sich in mehreren hundert Meter Entfernung. Funktionsraumbeziehungen gibt es vor allem zwischen dem Pellini-Weiher, dem nördlich liegenden
Abgrabungsgewässer und der Ruraue. Diese Strukturen liegen östlich des Bebauungsplangebietes, so dass auch künftig Wechselbeziehungen Aufrecht erhalten wer-
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den können, sowohl während der Brutzeit, als auch im Winterhalbjahr. Dort werden die
Gewässer von Wasservögeln als Rastplatz bzw. zur Überwinterung genutzt.
Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung notwendig. Darüber hinaus wird die festgesetzte Eingrünung die Lebensraumfunktion stärken. Die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
Für nicht streng geschützte und/oder gefährdete Arten wird es lokal und vorübergehend zu Lebensraumverlusten kommen. Aufgrund der Häufigkeit und des günstigen
Erhaltungszustandes dieser Arten sind aber keine über eine Bauzeitenregelung hinausgehenden Maßnahmen zum Ausgleich von Lebensraumverlusten zu fordern.
Im Rahmen einer Fledermauserfassung wurden innerhalb und im Umfeld des Bebauungsplangebietes sechs Arten erfasst. Quartierverluste im Zuge der Baumaßnahmen
und damit auch Tötungen von Fledermäusen im Quartier sind sicher auszuschließen.
Erhebliche Störungen, etwa in Form von Unterbrechungen traditioneller Flugrouten,
wird es nicht geben. Zur Vermeidung potenzieller Störungen ist eine evtl. nächtliche
Ausleuchtung so auszurichten bzw. abzuschirmen, dass sie nicht über das Betriebsgelände hinausragt. Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen tragen zusätzlich zur Abschirmung bei. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können auch für die Artengruppe
der Fledermäuse nicht ausgemacht werden.
Der Biber bewohnt den Lebensraumkomplex Pellini-Weiher/Ruraue. Die Wechselbezüge gehen somit nicht über die Bebauungsplanfläche sondern in die Gegenrichtung.
Lebensraumverluste wird es für die wenig störungsempfindliche Art nicht geben. Vielmehr wird auch hier die Eingrünung mit Arten der Weichholzaue (insbesondere Weiden) zu einer Stärkung des Lebensraumes führen. Tötungen des Bibers im Zuge des
Baus oder späteren Betriebes sind im Sinne einer angemessenen Betrachtung auszuschließen. Insgesamt kommt es auch für diese Art nicht zu einer Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
In der Gesamtschau lässt sich für die Tierwelt prognostizieren, dass es nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen kommt.
In der Pflanzenwelt sind vorwiegend geringwertige und kurzlebige Pflanzengesellschaften betroffen. Am hochwertigsten sind 3 Altbäume, die zu ihrem Schutz festgesetzt werden. Kleinflächig sind jüngere Gehölzbestände direkt oder indirekt betroffen.
Weit überwiegend kommt es aber zur Beanspruchung von Ackerflächen und Ruderalfluren. Dem stehen sehr umfassende Pflanzmaßnahmen gegenüber. Insgesamt ist
für die Pflanzenwelt keine erhebliche Beeinträchtigung zu prognostizieren.
Geschützte Biotope im Sinne des Gesetzes sind nicht betroffen. Ein Teil der Maßnahme findet allerdings im Landschaftsschutzgebiet statt (siehe unten). Zum Ausgleich
wurden daher umfassende Kompensationsmaßnahmen entwickelt und festgesetzt.
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2.3.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurden folgende Hinweise für die Bebauungsplanung gegeben:
1.
2.
3.
4.
Zum Schutz brütender Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Soweit das
Abschieben von Oberboden außerhalb der Vogelbrutzeit geschieht, also nicht
zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres, ist nicht mit der Tötung oder Verletzung von brütenden oder Junge führenden Vögeln zu rechnen. Abweichungen
von dieser Regel sind dann denkbar, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass
sich im Baufeld keine brütenden Vögel befinden. Dies ist vorab mit der ULB des
Kreises Düren abzustimmen.
Das Bebauungsplangebiet ist nach Norden, Osten und Süden umfassend einzugrünen. Insbesondere in Richtung Osten ist die Eingrünung des Pellini-Weihers
aufzugreifen und zu stärken, indem dort Arten der Weichholzaue (Weiden,
Schwarzpappel, Faulbaum) eingebracht werden.
Eventuelle nächtliche Ausleuchtungen des Geländes sollten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln geschehen. Sie müssen grundsätzlich so ausgerichtet oder
abgeschirmt sein, dass ihre Wirkung nicht über das Betriebsgelände hinausreicht.
Im Zuge des Abrisses der Bitumenhalle wurde im vorsorglichen Sinne empfohlen,
für die (nicht-planungsrelevante) Vogelart Hausrotschwanz an die neue Bausubstanz 3 Kästen anzubringen.
Darüber hinaus wurden im Rahmen des LBP umfassende Pflanzmaßnahmen im Bebauungsplangebiet in einer Größe von über einem Hektar entwickelt (siehe auch oben
Punkt 2.). Die Flächen werden einerseits für die Versickerung von Niederschlagswasser genutzt, können andererseits aber bis auf die eigentliche Versickerungsrinne
(Größe 1.200 qm) für Pflanzmaßnahmen verwendet werden.
Um das Gelände östlich des Gewerbegebiets optimal als Pufferzone zum FFH-Gebiet
„Pellini-Weiher“ zu nutzen, werden hier mit typischen Weichholzauengehölzarten, vorzugsweise Weiden, Schwarzpappel und Faulbaum, bepflanzt werden. Gleiches gilt für
die nördliche Fläche parallel zur alten Bahnlinie. Zusätzlich sollte als weiterer Sichtschutz der in einigen Jahren hochwachsenden Bäume eine Gebüschreihe (Breite ca. 4
m) aus Weißdorn, Schlehe, Haselnuss und Wildrose vorgesetzt werden. Der südliche
Grünstreifen wird entlang des Weges ebenfalls mit einem 4 Meter breiten Gebüschstreifen versehen. Dahinter soll eine Extensivwiese mit Einzelbäumen entstehen.
Es werden 3 Maßnahmenflächen (M1-M3) festgesetzt.
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Maßnahmenfläche M1
Maßnahmenfläche M2
Maßnahmenfläche M3
Abb. 13: Die Planfläche mit den derzeit vorgesehenen baulichen Anlagen und das Eingrünungskonzept:
Weidenwald im Norden und Osten (grün), Gebüsche (rot) im Norden und Süden und Einzelbäume auf
Extensivwiese im Süden (gelb).
Maßnahmenfläche M1, Gesamtfläche 3.143 qm im Norden
• Versickerungsrinne (ohne Bepflanzung): 444 qm
• Gebüschstreifen: 788 qm
• Weiden-Schwarzpappel-Faulbaum-Bestand: 1.911 qm
Pflanzliste M1
•
•
•
20 x Faulbaumgruppen mit je 6 Pflanzen im Pflanzabstand 1 x 1 m = 120 x Faulbaum (Rhamnus frangula), verpflanzte Sträucher 70-100 cm.
448 x Weiden und Schwarzpappeln im Pflanzabstand 2x2 Meter und zwar:
- 112 x Bruchweide (Salix fragilis), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 112 x Ohrweide (Salix aurita), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 112 x Salweide (Salix caprea), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 112 x Schwarzpappel (Populus nigra), verpflanzte Heister, 150-200 cm
Gebüschstreifen entlang der nördlichen Gebietsgrenze, gruppenweise mit 3-5 Ex.
je Art im Pflanzabstand 1 x 1 Meter, vierreihig.
- 197 x Weißdorn (Crataegus monogyna)
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197 x Hasel (Corylus avellana)
197 x Schlehe (Prunus spinosa)
197 x Wildrose (Rosa canina)
Die Flächen sind freiwachsend zu entwickeln. Pflegeschnitte des Gebüschstreifens
entlang der alten Bahnlinie sind zulässig. Die Pflanzen sind in den ersten beiden Jahren zweimal jährlich freizuschneiden. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen.
Pflanzausfälle sind nachzupflanzen. Für geeigneten Verbissschutz ist zu sorgen.
Maßnahmenfläche M2, Gesamtfläche 3.450 qm im Osten
• Versickerungsrinne (ohne Bepflanzung): 356 qm
• Weiden-Schwarzpappel-Faulbaum-Bestand: 3.094 qm
Pflanzliste M2
•
•
20 x Faulbaumgruppen mit je 6 Pflanzen im Pflanzabstand 1 x 1 m = 120 x Faulbaum (Rhamnus frangula), verpflanzte Sträucher 70-100 cm.
744 x Weiden und Schwarzpappeln und zwar:
- 186 x Bruchweide (Salix fragilis), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 186 x Ohrweide (Salix aurita), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 186 x Salweide (Salix caprea), verpflanzte Sträucher, 4 Triebe, 100-150 cm
- 186 x Schwarzpappel (Populus nigra), verpflanzte Heister, 150-200 cm
Die Flächen sind freiwachsend zu entwickeln. Für geeigneten Verbissschutz ist zu
sorgen. Pflanzausfälle sind nachzupflanzen.
Maßnahmenfläche M3, Gesamtfläche 3.550 qm im Norden
• Versickerungsrinne (ohne Bepflanzung): 400 qm
• Gebüschstreifen: 840 qm
• Extensivwiese mit Einzelbäumen: 2.310 qm
Pflanzliste M3
•
•
23 x Einzelbaum, Hochstamm 3 x verpflanzt, STU 14-16.
• 6 x Winterlinde (Tilia cordata)
• 6 x Hainbuche (Carpinus betulus)
• 6 x Stieleiche (Quercus robur)
• 5 x Sommerlinde (Tilia platyphyllos)
Gebüschstreifen entlang der südlichen Gebietsgrenze, gruppenweise mit 3-5 Ex. je
Art im Pflanzabstand 1 x 1 Meter, vierreihig.
- 210 x Weißdorn (Crataegus monogyna)
- 210 x Hasel (Corylus avellana)
- 210 x Schlehe (Prunus spinosa)
- 210 x Wildrose (Rosa canina)
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Der Gebüschstreifen ist freiwachsend zu entwickeln. Pflegeschnitte des Gebüschstreifens entlang des Weges sind zulässig. Die Hochstämme sind mit 3 Pflanzpflöcken und
Kokosstrick zu sichern. Die Pflanzen sind in den ersten beiden Jahren zweimal jährlich
freizuschneiden. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen. Pflanzausfälle sind
nachzupflanzen.
Die extensive Wiese ist mit einer geeigneten Grünlandmischung einzusäen und zweimal jährlich zu mähen. Der erste Schnitt erfolgt nach dem 31.07. eines Jahres.
Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der ersten Pflanzperiode (frostfreie Zeit im
Herbst bzw. Frühjahr) nach Beendigung der Baumaßnahmen durchzuführen. Die Beendigung aller Pflanzmaßnahme ist der ULB zwecks Abnahme telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
Das verbleibende Kompensationsdefizit von 40.169 Punkten für den Naturhaushalt
und 3.367 qm für das Landschaftsbild ist über externe Ausgleichsmaßnahmen auszugleichen.
Ein Teil des Defizites wird auf Liegenschaften der Fa. Eichhorn ausgeglichen und zwar
auf folgenden Flächen:
•
•
•
•
Gemarkung Kirchberg , Flur 8, Flurstücke 2, 3 und 4. Aufwertbare Fläche: 1.948 qm
Gemarkung Kirchberg , Flur 8, Flurstücke 18 und 22. Aufwertbare Fläche: 1.242 qm
Gemarkung Kirchberg , Flur 7, Flurst. 375 und 376. Aufwertbare Fläche: 1.092qm
Gemarkung Kirchberg , Flur 3, Flurstücke 225. Aufwertbare Fläche: 3.585 qm
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen.
Nr.
1
Größe
1.948 qm
Bestand
Wiese
Planung
Obstwiese (20 Bäume; Weidezaun)
2
1.242 qm
Wiese
Obstwiese (12 Bäume)
3
1.092 qm
Wiesenbrache
Wiesenbrache mit
Schlehe/Weißdorn
4
3.585 qm, Wiese
davon
noch 218
qm
Gesamtwert der Aufwertung
Obstwiese mit Hecke
(30 Bäume, Weidezaun)
Aufwertung
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte
= 5.844 Punkte
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte
= 3.726 Punkte
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte auf 20 % der Fläche
= 655 Punkte
Bestand 3 Punkte auf Planung 6
Punkte
= 654 Punkte
10.879 Punkte
Mit Hilfe der 4 festgesetzten Maßnahmen kann der Eingriff in das Landschaftsbild
komplett ausgeglichen werden. Darüber hinaus können 10.879 Punkte als Ausgleich
für den Eingriff in den Naturhaushalt erzielt werden. Das Kompensationsdefizit von
40.169 Punkten reduziert sich somit auf 29.290 Punkte. Dieses ist durch weitere exter-
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ne Maßnahmen auszugleichen. Hierzu fand eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW, Herr Robert Jansen, statt. Der Landesbetrieb führt ein „Ökokonto
Weiße Wehe“. Hier wird eine Entfichtung entlang des Bachtals durchgeführt. Das Ökokonto ist mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Die notwendige Punktzahl ist
verbindlich reserviert. Bis zum Satzungsbeschluss erfolgt eine vertragliche Vereinbarung.
Für die 4 oben erläuterten Ausgleichsmaßnahmen auf Liegenschaften der Fa. Eichhorn
werden folgende Festsetzungen getroffen:
Pflanzfestsetzungen für die Obstwiesen
Auf 3 der 4 oben beschriebenen externen Ausgleichsflächen im Besitz der Fa. Eichhorn sind insgesamt 62 Obstbäume zu pflanzen. Es gelten folgende Festsetzungen:
•
•
•
•
•
•
62 Obstbäume, 2 x verpflanzt, 150-200 cm. Die Auswahl der Sorten hat in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren zu erfolgen, um ggf. die Förderung alter
Obstbaumsorten zu gewährleisten.
Sicherung mit je 3 Pfählen und Kokosstrick, Manschetten zum Schutz vor Verbiss
sowie Drahtverbau um den Dreibock.
In der Etablierungsphase sind die Bäume regelmäßig von Wildkräutern freizuschneiden, bei Trockenheit ausreichend zu wässern und regelmäßig auf Mäusebefall zu kontrollieren.
Die dauerhafte, fachgerechte Pflege der Obstgehölze ist zu gewährleisten. In den
ersten 5 Jahren jährlicher Pflegeschnitt, vom 6.-12. Jahr 3 Schnitte, danach Erhaltungsschnitt alle 3-5 Jahre.
Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen.
Die Pflanzmaßnahme muss spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Baubeginn erfolgen.
Aufwertung Wiesenbrache durch die Pflanzung von Schlehen-Weißdorngebüschen
Auf der 1.092 qm großen Wiesenbrache ist eine Gesamtfläche von 218 qm mit Schlehen und Weißdorn zu bepflanzen.
•
•
•
•
Pflanzung von 218 Sträuchern, 40-80 cm, Pflanzabstand 1 x 1 Meter wechselnd zu
pflanzen als Gruppen zu je 5 Ex.
Es sind 4 Gehölzgruppen a 54 bzw. 55 qm zu bepflanzen, und zwar 3 Gruppen in
die Ecken der dreieckigen Fläche und eine Gruppe zentral.
Die Gehölze sind freiwachsend zu entwickeln, randliche Pflegeschnitte sind außerhalb der Vogelbrutzeit erlaubt.
Die Pflanzen sind in den ersten zwei Jahren zweimal jährlich freizuschneiden. Das
Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen.
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•
•
32
Die Pflanzen sind mittels Anstrich in den ersten zwei Jahren vor Verbiss zu schützen. Pflanzausfälle sind zu ersetzen.
Die Pflanzmaßnahme muss spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Baubeginn erfolgen.
Mit Hilfe der umfassenden Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietes kann der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vollständig
ausgeglichen werden.
2.3.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Damit
bleibt für große Teile des Plangebietes die intensivlandwirtschaftliche Nutzung bestehen. Daraus ergeben sich zwar keine direkten Nachteile für die Pflanzen- und Tierwelt,
eine Entwicklung und Ausweitung von Vegetationsbeständen der Weichholzaue ist
aber auch nicht möglich.
2.3.5 Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biotope sind nach derzeitigem Stand
nicht notwendig.
Nach Durchführung der Pflanzmaßnahmen im und außerhalb des Bebauungsplangebietes muss eine Abnahme erfolgen. Pflanzausfälle sind laufend zu ersetzen. Ein Freischneiden der frisch gepflanzten Gehölze (insbesondere in den ersten 2 Jahren) ist zu
gewährleisten und auf Verlangen nachzuweisen. Auf Dauer muss die Extensivwiese
im südlichen Teil durch zweimalige jährliche Mahd gepflegt werden.
2.4 Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete
2.4.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Der östliche Teil des Bebauungsplangebiets (Flurstück 51, in der Flur 10 der Gemarkung Bourheim) gehört zum LSG „Wymarer Hof“ (LSG-5004-0005). Die unmittelbare
Bedeutung für das Schutzgut Landschaft muss hier allerdings als gering angesehen
werden. Das Flurstück besteht aus Intensivacker und muss als deutlich vorbelastet
beschrieben werden. Es dient somit insbesondere als (für sich genommen geringwertige) Pufferzone zum NSG „Pellini-Weiher“ bzw. dem dortigen FFH-Gebiet.
Eine Erholungseignung gibt es im direkten Plangebiet nicht. Allerdings dient das Umfeld des Bebauungsplangebietes, insbesondere der nördlich gelegene Radweg und
die Baggerseen und das Umfeld des „Pellini-Weihers“ und der Rur, durchaus der Naherholung. Touristische Strukturen gibt es nicht.
Das Landschaftsbild wird derzeit durch zwei 100kV Hochspannungsleitungen mit
max. 30 m Höhe vorbelastet. Als Vorbelastung muss auch das Hauptwerksgelände
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der Fa. Eichhorn angesehen werden, sowie der Betrieb des Kieswerks der nördlich
gelegenen Abgrabung.
Insgesamt ist allerdings die Bedeutung des Bebauungsplangebietes im Hinblick auf
das Schutzgut Landschaft als „gering“ zu bezeichnen. Gleiches gilt für die Erholungseignung und das Landschaftsbild.
2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Die Durchführung der Planung führt zu einer Nutzungsintensivierung der bisher gewerblich genutzten Fläche im nördlichen Teil des Bebauungsplangebietes und einer
Neubeanspruchung der Ackerflächen im Süden. Die Planung verfestigt den gewerblichen Ansatz zu Ungunsten des Schutzgutes Landschaft, allerdings an deutlich vorbelasteter Stelle. Durch die Versiegelung großer Teile des Bebauungsplangebietes
kommt es zu einer Verschlechterung des Umweltzustandes im Hinblick auf das
Schutzgut Landschaft. Dies macht umfassende Kompensationsmaßnahmen notwendig, die intern in Form großflächiger Pflanzmaßnahmen getätigt werden. Darüber hinaus sind externe Ausgleichsmaßnahmen nötig.
Eine Bedeutung für die Erholung hat v.a. die Radwegverbindung an der Nordgrenze
des Bebauungsplans, sowie die Gewässer im Norden und Osten. Dies wird sich künftig nicht nachhaltig ändern. Insofern ist im Hinblick auf die Erholungseignung zu prognostizieren, dass die bislang wertgebenden Funktionen nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere durch das 35 m hohe Hochregallager nicht unerheblich. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde daher für den
Eingriff in das Landschaftsbild ein gesonderter Kompensationsflächenbedarf errechnet. Auch mit einem Ausgleich ist aber klar, dass das Gebäude gut sichtbar sein wird
und insbesondere im Nahbereich eine optische Wirkung erzielt. Zu berücksichtigen ist
allerdings dabei, dass mit den bestehenden Hochspannungsleitungen und den bisherige Werksbauten sowie der in Betrieb befindlichen Abgrabung im Norden eine auch
landschaftlich nicht unerhebliche Vorbelastung besteht.
Um einen Eindruck vom Hochregallager in der Landschaft zu bekommen, wurde eine
beispielhafte Visualisierung erarbeitet (DIPL.-ING GÜNTER KASACI, STOLBERG, 2016).
Die Visualisierung macht deutlich, dass der Hochbau in der Landschaft einerseits gut
erkennbar sein wird, andererseits aber auch hinter sichtverstellenden Elementen verschwindet, insbesondere bei Belaubung. Aufgrund der Raumwirksamkeit wurde der
Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so dass sich hieraus ein separater Kompensationsflächenbedarf ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hier gewählte methodische Ansatz von Anlagenhöhen bis 99 Meter ausgeht. Hinsichtlich des notwendigen Kompensationsflächenbedarfs ergibt sich im Hinblick auf die Höhe des Hochregallagers somit kein Unterschied zwischen beispielhaften Gebäudehöhen von 25, 35 oder
45 Metern.
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Abb. 14: „Visualisierte Ansicht“ des Hochregallagers aus ca. 500 m Entfernung von Norden.
Durch die Planung wird ein kleinerer Teil des Landschaftsschutzgebietes „Wymarer
Hof“ beansprucht (Flur 10, Flurstück 51). Das LSG hat eine Gesamtfläche von 17,2 ha,
wovon ca. 0,7 ha in Form einer Intensivackerfläche hier betroffen sind. Das sind 4%
der Gesamtfläche. Die grundlegende Funktion des Schutzgebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle sind aber nicht beeinträchtigt. Dies gilt im Besonderen auch deshalb, weil in diesem Bereich sehr umfassende Pflanzmaßnahmen
mit Arten der Weichholzaue getätigt werden, da nahtlos an den Gehölzbestand um
den Pellini-Weiher anschließen.
Ganz besonders zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass es sich beim Pellini-Weiher
und seinen Gehölzbestand um einen Teil des FFH-Gebietes „Indemündung“ handelt.
Um eine qualifizierte Einschätzung der Eingriffserheblichkeit auf dieses Schutzgebiet
treffen zu können, wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie erarbeitet (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG 2016). In der FFH-Verträglichkeitsstudie wurden zunächst die Schutzziele und der Schutzgegenstand des FFH-Gebiets „Indemündung“
dargestellt. Im Folgenden wurde das Projekt mit seinen Projektwirkungen beschrieben.
Weitere Planungen und Projekte wurden ebenfalls überprüft. Eine Vorbelastung durch
andere Projekte besteht gemäß der Datenabfrage nicht. Im nächsten Schritt fand eine
Verknüpfung der Schutzziele und des Schutzgegenstandes mit den Projektwirkungen
statt. Hierbei stellte sich die Frage, ob es zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFHGebiets dahingehend kommen wird, dass das Gebiet seine Funktionen in Bezug auf
die Erhaltungsziele oder für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in
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eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile eines FFH-Gebietes sind „signifikante Vorkommen
von FFH-Arten des Anhangs II FFH-RL sowie von FFH-Lebensraumtypen (LRT) des
Anhangs I FFH-RL (incl. der charakteristischen Arten)“ (MKULNV 2013). Die Einschätzung fand insbesondere auf Basis einer aktuellen Kartierung im Jahr 2015 statt.
Insgesamt konnte eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen.
Für die Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet „Indemündung“, sind somit keine erheblichen Verschlechterungen zu prognostizieren.
2.4.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die hier zu behandelnden Schutzgüter erfolgt eine umfassende Eingrünung des Geländes. Diese wurde im Kapitel 2.3.3
ausführlich beschrieben. Zusammenfassend kommt es zur Pflanzung von Gehölzen,
die den Gebäudekomplex teilweise verstellen werden. Ebenfalls wird die Bepflanzung
eine Pufferwirkung zum NSG „Pellini-Weiher“ haben.
Darüber hinaus ist das im Rahmen der Eingriffsregelung ermittelte Kompensationsdefizit durch externe Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die
auch der Verbesserung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung dienen,
auszugleichen. Hierzu wurden im LBP eine Reihe von Maßnahmen sowohl im näheren
Umfeld des Eingriffs als auch darüber hinaus entwickelt.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein
Farbkonzept entwickelt.
2.4.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der jetzige Zustand erhalten. Das LSG würde im Fall einer Nichtdurchführung der Planung nicht beansprucht. Für den hiesigen
Bereich gibt es allerdings keine Festsetzungen, die eine ökologisch orientierte Entwicklung des Bereiches vorsehen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Fläche
dauerhaft als Intensivacker verbleibt. Eines der Entwicklungsziele für das FFH-Gebiet
ist eine „möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigenden direkten und diffusen Einleitungen“. Die geplante gewerbliche Nutzung ist nicht
geeignet, erhebliche Nährstoffeinträge in das Fließgewässersystem zu imitieren. Vielmehr befindet sich derzeit auf der Fläche eine intensive landwirtschaftliche Nutzung
(2015 mit Mais), die potenziell zum Einschwemmen von Nährstoffen führen kann.
2.4.5 Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Landschaft, Landschaftsbild, Erholung und Schutzgebiete
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sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig. Auch im Hinblick auf das FFH-Gebiet
sind Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung nicht notwendig.
Zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen im Bebauungsplangebiet gelten die unter
2.3.5 gemachten Angaben.
2.5 Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastungen)
2.5.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Die Karte der schutzwürdigen Böden – Auskunftssystem BK 50 (GEOLOGISCHER
DIENST 2005) zeigt eine Zweiteilung des B-Plangebietes. Etwa Zweidrittel der Gesamtfläche des Plangebietes (westlicher Teil) besteht aus staunassen Braunerden mit hoher Bodenschätzung. Der Boden wird als „sehr schutzwürdiger Boden“ bewertet. Die
Bewertung leitet sich aus der „Regelungs- und Pufferfunktion, sowie der natürlichen
Bodenfruchtbarkeit“ des Bodens ab. Der östliche Teil besteht aus staunassem Auengley mit geringer Bodenschätzung dessen Schutzwürdigkeit „keine Bewertung“ erhält.
Der nördliche Teil der Planfläche ist gewerblich vorbelastet (ehemals Bitumenhalle mit
Zufahrten). Der südliche Teil ist durch eine intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung
ebenfalls vorbelastet. Ein natürliches Bodengefüge, wie in mit Gehölzen bestockten
Bereichen, ist insbesondere in den oberen Bodenschichten nicht mehr vorhanden.
Gemäß den vom Büro BaG (Aachen) durchgeführten Untersuchungen im Zuge des
Rückbaus der Bitumenhalle gibt es keine Bodenbelastungen im Plangebiet1. Belastete
bzw. schadstoffhaltige Baustoffe wurden während des Rückbaus separiert und entsorgt. Im Untergrund selbst waren nur geringfügige Belastungen sowie eine alte, heterogen zusammengesetzte Auffüllung vorhanden, die im Rahmen der Arbeiten ebenfalls ausgehoben und entsorgt wurden. Das Gelände der ehemaligen Bitumenhalle ist
aus gutachtlicher Sicht damit frei von nutzungsbedingten Belastungen.
2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Die Durchführung der Planung wird zu einer weiteren Erhöhung des Versiegelungsgrades führen. Für das Gewerbegebiet ist eine GRZ von 0,8 angesetzt. In der maximalen Ausnutzung ermöglicht der Bebauungsplan eine Neuversiegelung von 18.972 qm
Fläche. Mit der Versiegelung ist der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen verbunden. Der Eingriff in den Boden ist somit als erheblich zu bezeichnen und
erfordert Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Bodens. Solche Maßnahmen ergeben sich insbesondere im Zuge der umfassenden Pflanzmaßnahmen. Dies
ermöglicht dem Boden eine Regeneration von der erheblichen Beanspruchung durch
die intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung. Die dauerhafte Bestockung mit Gehölzen sorgt dafür, dass sich wieder ein deutlich naturnäheres Bodengefüge mit seiner
typischen Lebewelt entwickeln kann. Über die internen Kompensationsmaßnahmen
hinaus sind extern weitere Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. Auch diese zielen
1
Stellungnahme von BaG (Frau Dipl.Geol. H.Weyers vom 15.04.2016).
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darauf ab, neben der Entwicklung hochwertiger Biotopstrukturen eine deutliche Verbesserung für das Schutzgut Boden zu erzielen. Insofern ist der Eingriff in das Schutzgut Boden auf der einen Seite erheblich. Auf der anderen Seite werden die vorgesehenen Maßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung führen.
Von der neuen Nutzung als Gewerbegebiet ausgehende Bodenbelastungen sind nicht
anzunehmen.
2.5.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Nachteiligen Auswirkungen kann auf den festgesetzten Pflanzflächen begegnet werden. Bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen im Zuge der Bearbeitung
zumindest die Oberbodenschichten durch Dünge- und ggf. Spritzmitteleinsatz beeinträchtigt werden, können sich nach Bepflanzung mit bodenständigen Gehölzen naturnah weiter entwickeln und ein entsprechendes Bodengefüge mit seiner spezifischen
Lebewelt ausbilden. Insgesamt werden über 10.000 qm Grünfläche bepflanzt bzw.
extensiviert. Darüber hinaus ist das im Zuge der Eingriffsbilanzierung ermittelte Punktedefizit durch externe Maßnahmen auszugleichen. In diesem Zuge ist es angezeigt,
dass die Maßnahmen neben der Aufwertung hinsichtlich der Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes auch zu einer Verbesserung der Bodensituation beitragen.
Darüber hinaus wurden im Landschaftspflegerischen Begleitplan folgende Maßnahmen zum Schutz des Bodens festgesetzt:
• Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden muss auf getrennten Depots (DIN
19731 und DIN 18915) erfolgen. Einmischung von Fremdmaterialien und Bauabfällen auf den Bodendepots sind nicht zulässig und zu vermeiden.
• Eine gute Entwässerung von evtl. anfallenden Bodendepots ist zu gewährleisten,
z.B. durch steile Trapezform mit Neigung von mindestens 4 %.
• Die Schütthöhe für das Oberbodendepot darf maximal 2 Meter betragen (DIN
19731). Das Unterbodendepot darf eine maximale Schütthöhe von 4 Metern haben.
• Die Depots sollten möglichst nicht befahren werden, v.a. nicht mit Radfahrzeugen.
• Sofortige Begrünung des zwischengelagerten Oberbodenmaterials. Günstig sind
tiefwurzelnde, winterharte und stark wasserzehrende Pflanzen wie z.B. Luzerne,
Waldstauden-Roggen, Lupinie oder Ölrettich (vgl. DIN 19731).
• Überschüssiger Boden ist so zeitnah wie möglich vollständig von der Lagerfläche
zu entfernen und abzufahren.
2.5.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Insbesondere im nördlichen Teil ist der Boden bereits durch umfassende Versiegelungsmaßnahmen stark beeinträchtigt und somit erheblich vorbelastet. Die momentane,
intensive landwirtschaftliche Nutzung des Großteils der Planungsfläche mit den entsprechenden chemischen Belastungen einer solchen, ist für die Erhaltung eines
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Standorts mit „schutzwürdigen Böden“ auch nicht zielführend. Eine substanzielle Verbesserung der Situation wäre nur durch eine vollständige Entsiegelung bisher versiegelter Flächen und eine deutliche Extensivierung oder Bepflanzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen erreichbar.
2.5.5 Monitoring
Direkte Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle für das Schutzgut Boden sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.6 Schutzgut Wasser
2.6.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Im Bebauungsplangebiet selber gibt es keine stehenden oder fließenden Gewässer.
Die nächsten Gewässer sind der „Pellini-Weiher“ im Osten, der „Mühlenteich“ jenseits
der Wymarer Straße im Westen und das „Lohner Fließ“, ein nicht permanent wasserführender Entwässerungsgraben südlich der im Süden angrenzenden Anwohnerstraße
„Am Weiher“. Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet.
2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Zur Versickerung des auf dem geplanten Gebäudekomplex gesammelten Regenwassers liegt ein Entwässerungskonzept vor, welches die Grundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplan darstellt. Dieses Konzept sieht eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswassermengen direkt auf der Planfläche in den umlaufenden Grünflächen vor. Dazu sind 7.200 qm Fläche vorgesehen, die bei einer Muldentiefe von 30
cm in der Lage sind, 1.900 m³ Wasser aufzunehmen und versickern zu lassen. Diese
Menge stellt die anfallende Wassermenge eines Jahrhundert-Regenereignisses dar.
Versickerungsmulden haben hinsichtlich der Regenwasserbehandlung die größte zu
erwartende Reinigungseffektivität. Die obere belebte und durchlüftete Bodenzone der
Versickerungsmulde stellt im Allgemeinen den entscheidenden Filter und Puffer gegenüber eingetragenen Stoffen für das Grundwasser dar.
Die Schmutzwasserentsorgung soll über eine entsprechend dimensionierte private
Sammelleitung an den städtischen Mischwasserkanal in der Wymarstraße angeschlossen werden.
Bei Durchführung der Planung ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Wasser zu prognostizieren. Fließ- oder Stillgewässer sind von der Maßnahme nicht
betroffen. Regenwasser wird auf der Planfläche selber versickert, wodurch auch bei
erhöhtem Versiegelungsgrad keine Verminderung der Grundwasserneubildung anzunehmen ist.
2.6.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Da eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser nach derzeitigem Stand nicht zu
befürchten ist, sind keine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen.
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2.6.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Da die Planung keine substanziellen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser hat,
wird auch eine Nichtdurchführung der Planung die Situation nicht ändern.
2.6.5 Monitoring
Monitoringmaßnahmen im Sinne der Umweltüberwachung und der Effizienzkontrolle
für das Schutzgut Wasser sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.7 Schutzgut Klima
2.7.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Die Klimadaten sind der nächstgelegenen Station Eschweiler entnommen. Demgemäß
liegen die mittleren Temperaturen zwischen 2,9°C im Januar und 19,0°C im Juli. Die
mittleren Niederschlagswerte liegen zwischen 54 mm im März/April und 88 mm im Juli.
Die Jahresniederschlagsmenge liegt bei 700-800 mm.
Hinsichtlich der Klimatope herrscht im Bebauungsplangebiet derzeit ein „Freilandklima“, welches sich durch einen ungestörten Temperatur-/Feuchteverlauf, eine windoffene, normale Strahlung und eine Kaltluft- und/oder Frischluftproduktion auszeichnet.
Eine bedeutende Luftleitbahn ist nicht betroffen.
2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Durch die geplante Bebauung wird sich das Klimatop von einem „Freilandklima“ zu
einem „Klima versiegelter Bereiche“ hin negativ verändern. Gewerbegebiete zeichnen
sich klimatisch durch erhöhte Schadstoff- und Abwärmebelastung aus. Die Flächenversiegelung führt zu Aufheizungen, das Windfeld wird besonders durch das Hochregallager verändert. Die entstehenden Effekte sind allerdings nur lokalklimatischer Natur und reichen nicht maßgeblich über das Bebauungsplangebiet selbst hinaus. Insofern kommt es zwar lokal zu einer Verschlechterung der Situation, die im Gesamtgefüge aber keine Bedeutung hat.
2.7.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Nachteiligen Auswirkungen kann im Bebauungsplangebiet selber vor allem mit Pflanzmaßnahmen begegnet werden. Auch die im umfassenden Maße notwendigen, externen Kompensationsmaßnahmen werden in diesem Sinne der Verringerung nachteiliger Auswirkungen dienen. Darüber hinaus ist es aufgrund der hohen Nutzungsintensität im Bebauungsplangebiet nicht möglich, weitergehende Maßnahmen zu treffen. Die
Nutzung regenerativer Energien obliegt der Fa. Eichhorn.
2.7.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der Standort als offene Fläche erhalten. Diese hat eine gewisse Funktion in der Kaltluftbildung und Belüftung, allerdings ist keine
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bedeutende Luftleitbahn betroffen. Insofern ist die hier betroffene Fläche eher von lokaler Bedeutung für das Kleinklima.
2.7.5 Monitoring
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für das Schutzgut Klima sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
2.8.1 Bestandsaufnahme der aktuellen Umweltsituation
Das Plangebiet beinhaltet auf seiner westlichen Grenze das Fließgewässer „AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteich“. Der bestehende Verlauf des Mühlenteichs ist mit der
Signatur „Denkmalschutz Einzelanlage, hier: Kirchberger Mühlenteich“ gekennzeichnet.
Im Zuge einer archäologischen Bodenuntersuchung wurde neben (für den Raum typischen und somit wenig spektakulären) angeschwemmten Einzelfunden aus römischer
und urgeschichtlicher Zeit im Rahmen einer Sondage ein ca. 30 cm tiefes Grabensystem gefunden. Dieser (ehemals ca. 2 m tiefe) Graben stellt den Rest einer Befestigungsanlage aus der späten Eisenzeit dar. De facto erfüllt der Fund die Kriterien eines
Bodendenkmals. Der Belang ist somit im Verfahren zu beachten.
2.8.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Das Gewässer soll durch eine Transportbrücke gequert werden. Die Belange des
Denkmalschutzes wurden somit nachhaltig berücksichtigt. Eine (alternativ betrachtete)
Unterquerung des Mühlenteiches hätte erhebliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes notwendig gemacht. Insofern ist die „Brückenlösung“ zielführend im Hinblick auf den Schutz des denkmalgeschützten Mühlenteiches.
Die Planung berücksichtigt darüber hinaus die Belange der Bodendenkmalpflege. Der
im Bebauungsplan gekennzeichnete Bereich wird einer archäologischen Untersuchung unterzogen. Dies ermöglicht die Dokumentation des Grabensystems. Das weitere Vorgehen und die notwendigen Arbeiten finden in enger Abstimmung mit dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege statt.
2.8.3 Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen
Die im gekennzeichneten Bereich durchzuführenden archäologischen Untersuchungen
werden durch eine Fachfirma vorgenommen. Das Bodendenkmal wird dabei vollständig dokumentiert.
2.8.4 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung werden keine weitergehenden Untersuchungen
durchgeführt, so dass eine Dokumentation des Bodendenkmals nicht erfolgen kann.
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2.8.5 Monitoring
Die gegebenen Hinweise auf archäologische Bodenfunde machen eine weitere Projektbegleitung notwendig. Die zu untersuchende Fläche wurde im Bebauungsplan gekennzeichnet. Das konkrete Vorgehen wird mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt.
2.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen
Zwischen den Schutzgütern können sich potenzielle Wechselwirkungen ergeben. Einwirkungen (wie Versiegelungen) auf das Schutzgut Boden wirken z.B. auch auf die
Schutzgüter Wasser und Klima. Positive Eingriffswirkungen, z.B. durch Pflanzmaßnahmen, haben auch positive Wirkungen auf den Boden und den Wasserhaushalt. All
diese Aspekte wurden aber bei der Besprechung der einzelnen Schutzgüter bereits
behandelt. Darüber hinaus ergeben sich aus der Betrachtung möglicher Wechselwirkungen keine vollkommen neuen, noch nicht behandelten Aspekte.
3. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Vorfeld und im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden mehrere alternative Planungsmöglichkeiten geprüft.
1. Bauliche Entwicklung auf dem derzeitigen Betriebsgelände westlich der
Wymarstraße
Unter optimaler Ausnutzung der gegebenen Fläche und Errichtung eines Hochregallagers unmittelbar an der Wymarstraße hätte eine ca. 20-30 %ige Produktionserweiterung erzielt werden können. Nach ca. 5-7 Jahren wären die Kapazitäten wieder ausgereizt. Eine längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung wäre hierdurch nicht möglich.
2. Anstelle eines Hochregallagers Errichtung eines flächigen und flachen Lagergebäudes
Diese Variante wurde durchgerechnet. Die notwendigen Lagerkapazitäten lassen sich
damit aber bei weitem nicht erreichen. Insofern gibt es keine Alternative zu einem
Hochregallager.
3. Flächeneinsparung durch andere innerbetriebliche Logistik und Bereichsanordnung
In dieser Variante wurde überprüft, ob die betrieblichen Abläufe so umgestaltet werden
können, dass Fläche eingespart werden kann. Es zeigte sich aber, dass sich hierdurch
„sich kreuzende Materialflüsse“ und Staus ergeben. Für die betrieblichen Abläufe ist
dies so ungünstig, dass eine Realisierung keinen Sinn macht.
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4. Hochregallager nicht rückversetzt, sondern unmittelbar an der Wymarstraße.
Setzt man das Hochregallager unmittelbar an die Wymarstraße, so ergibt sich als
vermeintlich positiver Effekt ein größerer Abstand zum FFH-Gebiet. Dies hätte allerdings zur Folge, dass der immissionsträchtige LKW-Verkehr in den rückwärtigen Bereich (in Richtung FFH-Gebiet) zu verlagern wäre. Damit würde das FFH-Gebiet mit
einem deutlich höheren Lärmpegel beaufschlagt, als in der Variante des Bebauungsplans (das Hochregallager selbst erzeugt keine Immissionen). Dies ist sehr ungünstig
im Hinblick auf den Arten- und Gebietsschutz. Zudem entsteht entlang der Straße eine
Tunnelwirkung, die unmittelbar bedrückend wirkt. Eine Einbindung in das Landschaftsbild ist an dieser Stelle auch kaum möglich.
Der Variantenvergleich zeigte als einzige wirklich sinnvolle Alternative die jetzige Planung. Innerhalb der Planung gab es noch alternative Überlegungen hinsichtlich der
Transportwegeverbindung. Hier ergeben sich mit einer Tunnellösung unter den Mühlenteich zum eine und einer Überbrückung zum anderen zwei Alternativen. Neben betriebswirtschaftlichen Gründen, die klar für eine Brückenlösung sprechen, ist eine solche auch aus Gründen des Denkmalschutzes und des Gewässerschutzes zu bevorzugen. Bei einer Tunnellösung ist eine Beanspruchung und ggf. auch Beeinträchtigung
des Denkmals „Mühlenteich“ durch die Bauarbeiten nicht auszuschließen. In jedem
Falle käme es zu einer veränderten Wasserhaltung und –führung, was auch das Gewässer in seiner ökologischen Funktion beeinträchtigen könnte. Bei einer Überbrückung wird weder das Denkmal noch das Gewässer als Biotoptyp beansprucht. Somit
sprechen mehrere Gründe für eine Transportbrücke.
4. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltbericht greift auf eigens durchgeführte Erhebungen (Artenschutzprüfung,
Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Schalltechnische
Untersuchung, Entwässerungskonzept) und auf auszuwertendes Daten- und Kartenmaterial sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück. Damit ist eine hinreichende
Grundlage für eine umfassende Darstellung der Umweltsituation und Bewertung des
möglichen Eingriffs gegeben.
5. Umweltüberwachung – Monitoring
Eine Umweltüberwachung bzw. ein Monitoring sind dann angezeigt, wenn es entweder
erhebliche Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Projektwirkungen gibt, die im Bauablauf zu kontrollieren sind, um ggf. regulierend eingreifen zu können oder wenn eine
ökologische Bauüberwachung im Rahmen von Eingriffen in sensible Bereiche oder zu
sensiblen Zeiten notwendig ist, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Die
Monitoringmaßnahmen wurden, soweit notwendig oder sinnvoll, bereits bei den einzelnen Schutzgütern behandelt. Nachstehend erfolgt eine tabellarische Übersicht.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996
mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
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Schutzgut
Monitoring
Mensch, Faktor
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht not-
Lärm
wendig. Die Festsetzungen stellen die Grundlage für die jeweilige Baugenehmigung dar. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die zulässigen Immissionsrichtwerte nachweislich eingehalten werden. Ein im BPlanverfahren festgesetztes Monitoring ist somit nicht angezeigt.
Mensch, Faktor
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht not-
Luft
wendig.
Tiere, Pflanzen,
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht not-
Biotope
wendig.
Nach Durchführung der Pflanzmaßnahmen innerhalb und außerhalb
des Bebauungsplangebietes muss eine Abnahme erfolgen. Pflanzausfälle sind laufend zu ersetzen. Ein Freischneiden der frisch gepflanzten
Gehölze (insbesondere in den ersten 2 Jahren) ist zu gewährleisten und
auf Verlangen nachzuweisen. Auf Dauer muss die Extensivwiese im
südlichen Teil durch zweimalige jährliche Mahd gepflegt werden.
Landschaft und
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht not-
Erholung, Land-
wendig.
schaftsbild sowie
Zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen gelten die beim Schutzgut
Schutzgebiete
Tiere, Pflanzen, Biotope gemachten Angaben.
Boden
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
Wasser
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
Klima
Direkte Monitoringmaßnahmen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig.
Kultur- und Sachgüter
Die gegebenen Hinweise auf archäologische Bodenfunde oder Befunde
machen eine weitere Projektbegleitung notwendig. Eine zu untersuchende Fläche wurde im Bebauungsplan gekennzeichnet. Das konkrete
Vorgehen ist mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
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6. ZUSAMMENFASSUNG
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ bzw. für die im Parallelverfahren stattfindende FNP-Änderung „Gewerbefläche
Ortseingang Kirchberg“ der Stadt Jülich wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planung
beschrieben und die geplanten Festsetzungen und Darstellungen erläutert. Darüber
hinaus wurden die in umfassendem Maße vorhandenen Vorgaben durch Gesetze und
Pläne dargestellt.
Im zweiten Teil erfolgte die schutzgutbezogene Umweltprüfung. Für jedes Schutzgut
erfolgte eine Bearbeitung nach folgendem Schema:
1.
2.
3.
4.
5.
Bestandsaufnahme (Beschreibung und Bewertung).
Prognose bei Durchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Maßnahmen zur Begegnung nachteiliger Auswirkungen.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Beschreibung und Bewertung).
Ggf. erforderliche Monitoringmaßnahmen.
Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch spielen insbesondere zu bewertende Lärmimmissionen eine Rolle. Mit Hilfe des Schalltechnischen Gutachtens konnte gezeigt werden, dass es durch die festgesetzte Kontingentierung nicht zu einer Überschreitung
der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch sind somit auszuschließen. Hinsichtlich des Faktors
Luftbelastung kann festgestellt werden, dass von der geplanten Maßnahme gesamträumlich betrachtet keine zusätzlichen Emissionen ausgehen. Auch ohne Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch nicht
gegeben.
Umfassende Untersuchungen fanden auch im Hinblick auf das Schutzgut Tiere und
Pflanzen statt. Erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten ließen sich im
Rahmen der Begutachtung ausschließen. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. In der Pflanzenwelt sind vorwiegend geringwertige Vegetationsbestände betroffen. 3 schutzwürdige Altbäume werden im B-Plan festgesetzt.
Geschützte Biotope sind nicht betroffen. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl
innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Neben der Eingrünung des Gewerbegebietes betrifft dies die
Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue
vorsieht. Der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des
Hochlagers ergeben wird, kann mittels der Maßnahmen ebenfalls kompensiert werden. Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung des Raumes sind nicht zu
prognostizieren. Im Hinblick auf das angrenzende FFH-Gebiet wurde eine FFHVerträglichkeitsprüfung erarbeitet. Mit Hilfe dieser Begutachtung konnte nachgewiesen
werden, dass es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „In-
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“/FNP-Änderung
45
demündung“ mit seinen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
kommt.
Im Hinblick auf das Schutzgut Boden kommt es zu einer Erhöhung des Versiegelungsgrades. Im Gegenzug führen die umfassenden Pflanzmaßnahmen dazu, dass
bislang intensiv beanspruchte und biozidbelastete Böden sich nunmehr natürlich entwickeln können. Darüber hinaus wurden umfassende Maßnahmen zur Begegnung
nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden festgesetzt. Bodenbelastungen
gibt es gemäß gutachterlicher Untersuchung im Plangebiet nicht. Von der Planung
gehen auch künftig keine Belastungen aus.
Im Bebauungsplangebiet gibt es keine stehenden oder fließenden Gewässer. Im Umfeld liegen der Pellini-Weiher und ein nicht permanent wasserführender Graben. Das
Plangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet. Zur Entwässerung des Niederschlagswassers wurde ein umfassendes Konzept erarbeitet und im Bebauungsplan festgesetzt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind nicht zu prognostizieren. Gleiches gilt für das Schutzgut Klima.
Hinsichtlich der Kulturgüter ist ein im Rahmen der archäologischen Untersuchung aufgefundenes Bodendenkmal von Bedeutung. Dieses ist durch eine Fachfirma zu dokumentieren. Hierzu ist eine enge Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege notwendig. Der Bereich wurde im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Aus der Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Belangen ergeben sich
keine neuen Aspekte, die nicht schon bei den einzelnen Schutzgütern besprochen
wurden.
Anderweitige Planmöglichkeiten wurden im Umweltbericht vorgestellt. Der Variantenvergleich zeigte als einzige wirklich sinnvolle Alternative die jetzige Planung.
Mit Hilfe der vertiefenden Begutachtungen (Artenschutzprüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, Schalltechnische Untersuchung,
Archäologisches Gutachten) und des ausgewerteten Daten- und Kartenmaterials sowie der Darstellungen bestehender Pläne war eine hinreichende Grundlage für eine
umfassende Darstellung der Umweltsituation und eine Bewertung des möglichen Eingriffs gegeben. Maßnahmen zur Umweltüberwachung (Monitoring) sind v.a. im Hinblick auf den Belang der Bodendenkmalpflege notwendig.
Stolberg, 25.05.2016
(Hartmut Fehr)
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