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Sitzungsvorlage (Anl A)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
400 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08

Inhalt der Datei

Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Anlage A Darstellung und Bewertung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung " Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg " vorgebrachten Anregungen [Anm.: Außer Nr. A.1, A.15 und B. 1 sind alle Eingaben identisch zu Eingaben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Aufstellungsverfahren des B-Plans Nr. 14 „Ortseingang“] Nr. Anregung 1 Schreiben vom 07.05.2015: Stellungnahme der Verwaltung hiermit bitte ich, um die Klärung folgenden Sachverhaltes: Im Antrag der FNP-Änderung Ortseingang Kirchberg v. 14.01.2015 wird die betreffende Fläche in der Legende als „Gebiet ohne Festsetzung" angezeigt. Die Aussage bezieht sich auf den Status der Ausweisung im raumordnungs- und planungsrechtlichen Sinne. Daneben kann die Fläche auch einen naturschutzrechtlichen Status wie den eines Schutzgebietes haben. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Lt. Klarstellungssatzung - Lageplan, der Stadt Jülich rechtskräftig seit dem 12.08.2011, handelt es sich hier aber um ein Landschaftsschutzgebiet! Diese Aussagen scheinen sich zu widersprechen. Können Sie mir diesen Sachverhalt bitte erläutern? 2 Der Flächennutzungsplan kann keine naturschutzrechtlichen Flächen festsetzen, lediglich nachrichtlich übernehmen. Diese Festsetzungen entstammen anderen Planverfahren mit entsprechender gesetzlicher Grundlage, hier der Landschaftsplan Ruraue. Durch Überlagerung der Pläne kann es mehrere Festsetzungen für einen Bereich geben. Bei Änderung des Flächennutzungsplanes, bleibt die andere Planung, hier der Landschaftsplan Ruraue unberührt. Gleichwohl werden im Planänderungsverfahren die anderen Pläne berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen. Schreiben vom 16.04.205: ich bin gegen die geplante Bebauung, weil sie das Ortsbild im Stadtteil Kirchberg erheblich beeinträchtigt. Zudem sind solche Dimensionen von Bebauung in einer Ortschaft unüblich, weil in der Regel alle Industriebebauung in der heutigen Zeit auf einer ausgewiesenen Fläche (Gewerbegebiet) angesiedelt wird: in der Stadtratssitzung vom 19.02.2015 Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes dessen Silhouette. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“, welche mit der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbe- in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ in Zusammenhang steht, ermöglicht Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 wurde im Eröffnungsplädoyer des Bürgermeisters dargelegt, dass die Fa. Eichhorn eine schon über 100jährige Tradition vor Ort hätte, und man müsste deshalb diese Bebauung zulassen. Früher war es ortsüblich, dass eine gemischte Bebauung zugelassen wurde. In der heutigen Zeit werden Betriebe in solchen Dimensionen ausgelagert, da bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Ich befürchte, dass generell der LKW-Verkehr mit schweren Lastzügen die Verbindungsstraße Kirchberg — Jülich erheblich beschädigen wird. Durch die ansässige Spedition und das Kies- & Betonwerk ist jetzt schon erkennbar, dass die Straßenschäden zunehmen. Weiterer LKW-Verkehr wird zu noch mehr Schäden führen. Durch den Abriss der Fabrikruine wird erkennbar, dass das Altgelände als Erweiterungsfläche ausreichen würde. Grundsätzlich wäre es notwendig, dass man Industrie, Bevölkerung und Umwelt in Einklang einen Eingriff in das Ortsbild. Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild. Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird. Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt. Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 bringt, und somit eine neue Bebauung auf der Freifläche nicht zulässt. Es würde erheblich das Landschaftsbild verändern und die Attraktivität des Ortes Kirchberg vermindern. Vorschlag: Neben dem Altgelände wäre es auch möglich, eine Erweiterung des Betriebsgeländes in westlicher Richtung auf der jetzigen Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs (die noch zu erwerben wäre) durchzuführen. Ein Teil der jetzigen Fläche (Ackerland) ist ja auch erst kürzlich erworben worden. Durch Abtragung des Geländes wäre es möglich, eine Bebauung zu schaffen, die nicht so riesig erscheint. Die jetzige Fläche ist ja bekanntlich im Herbst letzten Jahres von Baumwuchs befreit worden, obwohl es eine Waldfläche am nahen Natur- und Landschaftsschutzgebiet war. Die Ausgleichsfläche im Süden von Kirchberg, die in Grünland umgewandelt werden soll, könnte für eine nutzbare Bebauung für die bauwilligen Bürger als Baugebiet ausgewiesen werden anstelle als Gewerbegebiet (vgl. Lindenallee/ Königskamp). Nach einer Umwandlung in Grünland wird diese Vergrößerung Kirchbergs schwieriger. Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Die Unterhaltung der L241 ist Aufgabe des Landes. Als Straßenbaulastträger ist das Land dafür zuständig, Straßenschäden zu beheben. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die Belange der Wirtschaft und das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs steht nicht im Eigentum der Fa. Eichhorn, deren Überplanung würde dem städtebaulichen Ziel nicht entsprechen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Falls ein entsprechender Bedarf zukünftig erkannt wird, ist jederzeit eine neuerliche Änderung des Flächennutzungsplans möglich. 3 Schreiben vom 16.04.2015: ich möchte nicht täglich den Eindruck haben, in einen Industriepark zu fahren anstatt nach Hause. Ich bin gegen eine Industriebrücke über unserer Ortseinfahrt. Es wurden ja bereits Vorschläge gemacht, wie Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 eine andere Lösung erfolgen könnte, z.B. unterirdisch oder durch die Bebauung des Altgeländes oder irgendeines anderen Geländes (z.B. westlich des Kastanienbusches).ich möchte nicht täglich den Eindruck haben, in einen Industriepark zu fahren anstatt nach Hause. Ich bin gegen eine Industriebrücke über unserer Ortseinfahrt. Es wurden ja bereits Vorschläge gemacht, wie eine andere Lösung erfolgen könnte, z.B. unterirdisch oder durch die Bebauung des Altgeländes oder irgendeines anderen Geländes (z.B. westlich des Kastanienbusches). 4 des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Schreiben vom 16.04.2015: da wir sehr viel mit der Familie (mit kleinen Kindern) mit dem Fahrrad unterwegs sind, sehe ich die Sicherheit an zwei Punkten als stark gefährdet an. Der erste Punkt ist der LKW Vorplatz vor dem geplanten Logistikzentrum durch rangierende LKWs und der zweite Gefahrenpunkt liegt an der Einmündung des Radweges Jülich-Aldenhoven, wo der zunehmende LKW-Verkehr bei Querung der L241 die Fußgänger- und Radfahrer noch mehr als bisher gefährden wird. Zur Vermeidung neuer Unfallschwerpunkte wurde die Verkehrsanbindung des Plangebietes in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW über räumlich voneinander getrennte Zuund Ausfahrtbereiche vorgesehen. Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg angepasst. Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt am südlichen Gebietsrand ist ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb soll zur Aufrecht-erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden. Die Anlage dieses 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene, separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifen-verbreiterung zu verlagern und mittels begrüntem Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren im Zufahrtbereich zusätzlich ausreichender Stauraum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann. Im Bereich der Zufahrt wird der Rad- und Gehweg durch diese Maßnahme von wartenden Fahrzeugen sicher freigehalten. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241 Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe des Straßenbaulastträgers die erforderlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder wer-den durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflan-zungen wird die vorgegebene Beschränkung berücksichtigt. Es wird sichergestellt, dass innerhalb der Sichtfelder weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeugen beeinträchtigt wird. Mit einer Längsmarkierung wird die Bevorrechtigung von Radfahrern und Fußgängern in den Zu- und Einfahrbereichen verdeutlicht. Der angesprochene zweite Unfallschwerpunkt im Kreuzungsbereich der alten Bahntrasse (Radweg) mit der L 241 befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenzen. Seitens des Kreises Düren wird dieser Kreuzungspunkt künftig mit dem Bahntrassenradweg Aachen-Jülich überlagert. Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung dieses Konflikt-punktes sind Bestandteil dieser Maßnahme. 5 6 Schreiben vom 16.04.2015: wie hoch ist die Feinstaubbelastung zur Zeit in Kirchberg aufgrund des Tagebaus Inden und des Straßenverkehrs, und wie entwickelt sich diese in Zukunft bei erhöhtem Transportaufkommen durch eine Betriebs- und Produktionserweiterung der Wellpappenfabrik Eichhorn? Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Ich befürchte, dass die Grenzwerte für Feinstaub bereits jetzt überschritten werden, und dass durch den zusätzlich zu erwartenden Schwerlastverkehr die Feinstaubbelastung das gesetzlich zulässige Maß in Kirchberg bei weitem überschreiten wird. Für die Stadt Jülich gibt es keine Station zur Ermittlung aktueller Luftbelastungen. Die nächste Station zur Feinstaubermittlung liegt in Niederzier. Der zulässige Jahresmittelwert für PM 10 (40 µg/m3) und PM 2,5 (25 µg/m3) wurde hier (2014) nicht überschritten. Hiervon ist nach dem Umweltbericht für Jülich auch auszugehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 23.04.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" und in der Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" werden Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 unter 1.1.2 die Möglichkeiten der Querung der L241 oberhalb des Straßenkörpers mit Hilfe einer Transportbrücke oder eine unterirdische Querung mit Hilfe eines Tunnelbauwerks in Betracht gezogen. „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Für eine objektive Bewertung des Bebauungsplans durch die Öffentlichkeit ist eine eindeutige Festlegung auf eine Transportwegbeziehung unabdingbar. Eine genaue Bewertung im Fall der aktuellen Offenlegung ist nicht möglich und somit juristisch fraglich. 7 Schreiben vom 27.04.2015: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. im Rahmen der derzeitigen Offenlegungen äußern wir uns im nachfolgenden zu den Vorhaben der Fa. Eichhorn wie folgt. Aus unternehmerischer Sicht können wir das Anliegen der Fa. Eichhorn, welches im letzten Jahr bei der Präsentation in den Räumen der Firma der Öffentlichkeit dargelegt wurde, vollumfänglich nachvollziehen. Dennoch wird eine derartig umfangreiche Erweiterung der jetzigen Produktionsstätten als auch der Bau eins Logistikcenters/Hochregallagers unserer Auffassung nach erhebliche negative Auswirkungen auf das Umfeld haben. Die Argumentation der Fa. Eichhorn, dass die in Kirchberg ansässige Fabrik bereits von Beginn an das Kirchberger Dorfbild bzw. den Ortseingang prägt, kann nach unserem Dafürhalten nicht weiter als Begründung für die derzeit geplanten erheblichen baulichen Erweiterungen herangezogen werden, da eine Veränderung in einem derartig großen Umfange weitreichendere Ausmaße auf den Stadtteil Kirchberg haben wird, als es seinerzeit der Bau der Papierfabrik hatte. Dies ist unserer Meinung alleine schon dem Wandel der Zeit geschuldet und kann nicht als Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes dessen Silhouette. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“, welche mit der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbe- in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ in Zusammenhang steht, ermöglicht einen Eingriff in das Ortsbild. Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 durchgehendes "Totschlagargument" herangezogen werden. Derzeit findet der Rückbau der alten und nicht mehr genutzten Produktionsstätten statt, so dass sich zumindest für uns erstmalig die tatsächliche Größe des Gesamtgrundstückes erschließt, auf welchem nun die neuen Produktionsstätten entstehen sollen. Diese Tatsache in Verbindung mit den Planungen einer Brücke über die Wymarstraße einschließlich dem Bau eines Hochregallagers auf der gegenüberliegenden Seite lässt bei uns die folgenden erheblichen Bedenken aufkommen. Vorab stellt sich uns jedoch die Frage, inwieweit wohl ein derartiger Produktionsbetrieb nach dem geplanten Ausbau und der Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird. Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt. Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 geplanten Erweiterung mit dem unmittelbar anschließenden Landschaftsschutzgebiet in irgendeinster Weise vereinbar sein könnte, da nach unserer Auffassung von einem erhöhten Aufkommen von Maschinenund/oder Auto-bzw. Lkw-Lärm auszugehen ist. Infolgedessen können nach unserer persönlichen Einschätzung die im Landschaftsschutzgebiet ansässigen Tiere nur nachhaltig in ihrem Lebensbereich- gestört wenn nicht gar aus diesem vertrieben werden. Dies auch im Hinblick auf die nachstehenden Schilderungen. Was die Lärmbelästigungen angeht, schildern wir jedoch zunächst den derzeitigen IstZustand. Als Anwohner der Wymarstraße, deren Wohnung ca. 30 Meter vom Gehsteig zurück im Grundstück liegt, sind wir sowohl tagsüber als auch nachts bereits heute schon mit einem erheblichen Lkw-Aufkommen und in Verbindung hiermit durch stetige Lärmbelästigungen der am anderen Ortseingang liegenden Firmen Transportunternehmen Fleck & Schleipen und Vitasheetgroup Metzeler bzw. vielmehr durch deren Lkw als auch durch andere Lkw's von Zulieferern etc. stark in Mitleidenschaft gezogen, da die Lkw's mit teilweise stark erhöhter Geschwindigkeit durch den Ort fahren. Hinzu kommt der "normale" Durchgangsverkehr mit Pkw's und Bussen. Die Fa. Eichhorn betreibt derzeit bei den vorhandenen Produktionshalfen eine Art — wir möchten sagen- "Schredder". Dieser Schredder auf dem Betriebsgelände ist oberhalb der Produktionshallen im Dachbereich angebracht. Die Geräusche dieses Schredders verteilen sich durch diese exponierte und herausragende Lage ungehindert in Richtung Ortslage bis hin zu unserer Wohnung, die sich in ca. 200 m Luftlinie Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 entfernt befindet. Die Geräusche stellen Sie sich bitte in der Art vor, als ob eine große Menge von Steinen permanent in einem bzw. durch einen großen Metallbehälter mit großer Kraft geschleudert werden. Diese Geräuschkulisse stellt sich uns Tag für Tag bzw. vielmehr und was viel störender ist, Nacht für Nacht während der Produktion durch die Firma Eichhorn. Es ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt und ohne die geplante Erweiterung eine permanente Störung unserer Nachtruhe durch diese durchgängigen Lärmemissionen gegeben, obwohl schätzungsweise wie bereits erwähnt ein Abstand von rd. 200 Metern Luftlinie zwischen unserem spaltbreit geöffneten Fenster im Schlafbereich und dem Schredder gegeben ist. Nach unserem Dafürhalten kann eine Ausweitung der Produktion logischerweise nur noch zu einer weiteren bzw. größeren Ausweitung der bereits jetzt gegebenen zuvor geschilderten Lärmemissionen führen. Dies wäre für uns ein unhaltbarer und nicht hinnehmbarer Zustand. Unsere weiteren Bedenken im Falle der Durchsetzung der Planungen durch die Fa. Eichhorn gelten der künftigen Ausbzw. vielmehr Überlastung der L 241 von Kirchberg in Richtung Jülich. Als regelmäßige Pendler befahren wir die L 241 zu den üblichen Stoßzeiten und stellen bereits jetzt ein erhebliches Verkehrsaufkommen fest. Dieses setzt sich aus - wie eingangs geschildert - den Lkw's der bereits ansässigen Firmen als auch Bussen und etlichen Pkw's von Kirchbergern und Durchgangsverkehr zusammen; hinzu kommen im Verlauf der L 241 die Lkw's der Siep Kieswerke als auch deren Kunden. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Da die vom Plangebiet ausgehenden Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen werden, ist mit der Bauleitplanung keine erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Falle der Ausweitung der Lagerkapazitäten der Fa. Eichhorn im Plangebiet wird die Fa. Eichhorn die externen Zwischenlagern aufgeben, u.a. das Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Es bilden sich mit schöner Regelmäßigkeit Rückstaus ab bzw. bis zur Ampel an der Kreuzung L 241 — B 56 Kirchberger Str. Der Bau eines Logistikzentrums und Hochregallagers einhergehend mit einer Erweiterung der Produktionsstätten — infolgedessen logischerweise auch eine Erhöhung der Produktionsmengen, die es auszuliefern gilt- kann unweigerlich nur zu einem noch höheren Verkehrsaufkommen durch den Lieferverkehr der Fa. Eichhorn und in Folge zu noch größeren Rückstaus und längeren Wartezeiten an der Ampel als bisher führen. Dies auch im Hinblick auf die durch die Fa. Eichhorn mitgeteilte bisher ausgelagerte Bevorratung. Zudem ist aus eigener Erfahrung offenkundig, dass sehr viele Lkw's (trotz Verengung der Fahrbahn im Bereich des Ortseingangsschildes im Bereich Kirchberger Str.) die Abkürzung über die Kirchberger Str. nehmen, um nicht über die B 56 und weiter der Aachener Landstr. folgend nach Jülich zu fahren (gilt auch für den Rückweg). Dies führt spätestens — von der Kirchberger Str. kommend- an der Ampelanlage Kirchberger Str./Rurbrücke (ehemals Haus Hesselmann) erneut zu einem weiteren Rückstau, da die Lkw's beim Abbiegen nach rechts in Richtung Stadtmitte tatsächlich aufgrund ihrer Ausmaße und aufgrund der noch bestehenden Grünphase des nach Jülich hinausführenden Verkehrs und der Linksabbieger von Stadtmitte aus kommend in Richtung Kirchberger Str. nicht abbiegen können. Verkehre bedingt, ist nicht abzusehen. Das Verkehrsgutachten betrachtet die von einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn ausgehenden Auswirkungen auf den Anschluss an die Wymarstraße sowie den Knotenpunkt B56/L241. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird. Dabei wurden die von der Fa. Eichhorn zur Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der durch das Vorhaben im Bestands- und Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig davon aus, dass sich durch die Aufgabe des externen Lagers im Süden von Kirchberg das Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert. Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick auf eine Folgenutzung der zurzeit noch von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine Lkw-Fahrten berücksichtigt. Auf Grund der äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall wird insbesondere neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler Anstieg des Verkehrs auf der B56 (+10%) berücksichtigt) kann allerdings davon ausgegangen werden, dass auch für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg eine vergleichbare Zahl an Lkw-Verkehren ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird. Die vom Firmenstandort ausgehenden Quellund Zielverkehre fließen nahezu vollständig in nördlicher Richtung über die L 241 / B 56 zur Anschlussstelle der A 44 'Jülich-West' ab. Der Anschluss an die A 4 erfolgt ebenfalls über die B 56 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlussstelle 'Düren'. Der angesprochene Bereich der L 241, Kirchberger Straße bis zur Einmündung in die Aachener Landstraße/Rurbrücke wird demnach nicht mit aus der Neuansiedlung resultierenden Verkehren beaufschlagt. Da es sich bei der Kirchberger Straße um eine in der Baulast des Landes NRW stehenden, klassifizierte Verbindungsstraße handelt, können hinsichtlich einer Entschärfung der Einmündungssituation in die Aachener Landstraße/Rurbrücke seitens der Stadt Jülich lediglich Verbesserungsvorschläge eingebracht werden. Die Umsetzung obliegt dem Landesbetrieb Straßen NRW. Im Bebauungsplan werden Lärmemissionskontingente festgesetzt. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Besonders hervorheben bei der Äußerung unserer Bedenken möchten wir hiermit ausdrücklich die bestehenden und künftig erwarteten verstärkt aufkommenden Lärmemissionen, welche für uns einen unerträglichen und nicht hinnehmbaren Zustand darstellen würden. 8 Schreiben vom 27.04.2015: in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" und in der Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" wird unter 1.1.2 die Behauptung aufgestellt, dass nach Aufgabe der derzeit noch drei verschiedenen Lagerstandorte im Stadtgebiet von Jülich und Konzentration der Lagerfläche am Standort Kirchberg die Transportvorgänge und somit die LKW-Bewegungen entfallen. Diese Aussage ist falsch und irreführend. Die Anzahl der LKW-Bewegungen in Kirchberg reduziert sich dadurch nicht, da die Ware in jedem Fall aus Kirchberg abtransportiert werden muss. Ob die Ware aus Kirchberg kommend in ein Zwischenlager oder direkt zum Kunden transportiert wird ändert nichts an der Anzahl der Transporte. 9 Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 29.04.2015: als Kirchberger Bürgerin lege ich hiermit Einspruch ein gegen den Bebauungsplan Kirchberg Nr.14 „Ortseingang" sowie die Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg". Ich möchte nicht, dass ein Hochregallager in einer Dimension von 35 Metern auf dem jetzt vorgeschlagenen Gelände gebaut wird. Die Erweiterung des Betriebes der Fa. Carl Eichhorn KG kann auf dem Altgelän- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 de/Industrieruine erfolgen. Auf dieser riesigen Fläche könnte sich die Kirchberger Bevölkerung eher mit einer Neubebauung anfreunden. Ich wehre mich ebenfalls dagegen, dass weitere Flächen, die heute Brach- und Ackerfläche sind, neu versiegelt werden sollen. Ich bin grundsätzlich dagegen, dass auf der beantragten Fläche irgendetwas Neues gebaut wird. Die Fläche soll weiterhin als Ackerfläche, unversiegelt, genutzt werden können. Denken Sie an das angrenzende Naturschutzgebiet, welches erhebliche Beeinträchtigungen durch den Koloss „Hochregallager" erhält. Weiterhin wird der Charakter einer Dorfeinfahrt durch ein riesiges Hochregallager komplett verloren gehen, zumal auch noch eine Industriebrücke quer über die Ortseingangsstraße entstehen soll. Bürgerinnen und Bürger aus Nah und Fern denken dann, in ein Industriegebiet hereinzufahren. Dass kann doch niemand wollen! für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Durch die Bauleitplanung kommt es zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang, der im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Man würde nie vermuten, dass hinter dieser Industrieeinfahrt der Ortskern Kirchberg beginnt. Durch diese Verschandelung wird den Kirchberger Bürgerinnen und Bürgern die Lebensgrundlage entzogen. Bereits jetzt verlassen immer mehr ansässige Bürger den Ort Kirchberg, um sich dieses Bild später zu ersparen, aber auch weil in Kirchberg jungen Familien keine Möglichkeiten geschaffen wird, in Kirchberg zu bleiben, da die aktuell ausgewiesenen Baugrundstücke überteuert sind. Noch ist Kirchberg der drittgrößte Stadtteil von Jülich, aber dies wird dann zukünftig nur noch Illusion sein. Daher sollte nur eine maßvolle Erweiterung der Fa. Carl Eichhorn KG zugestanden werden. Zudem sehe ich es als unrealistisch an, dass die Fa. Eichhorn das Lager nur mit eigenen Waren bestücken wird und die Vermutung liegt nahe, dass der Lagerplatz zukünftig auch extern vermietet wird. Dies würde ein zusätzlicher Schwerlastverkehr für Kirchberg bedeuten, der jetzt bereits durch die ortsansässigen Firmen besteht. Sind die vorhandenen Straßen überhaupt dafür ausgelegt, für die zusätzliche Belastung der Verkehrswege, die das Projekt Eichhorn mit sich bringt ?. Für die Bewohner bedeutet das weiterhin zusätzliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Dreck usw. Ich fordere eine Überprüfung der Umweltverträglichkeit ! Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Ein Hochregallager dieser Dimension plus Brücke gehört einfach nicht in so ein Dorf. Dieser negative Wandel, den der Ort Kirchberg durch diese Bebauung ausgesetzt sein wird, muss gestoppt werden, überdacht und für alle verträglich entschieden werden. Die Kirchberger Bürger müssen zudem mit einem Wertverlust Ihrer Eigenheime rechnen, sollte dieses Projekt genehmigt werden. Stoppen Sie dieses gigantische Logistikzentrum und die Industriebrücke der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Rein mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). 10 Schreiben vom 03.05.2015: ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung der Flächennutzungspläne: 1) Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Dadurch, dass die Fa. Eichhorn ihre Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Erweiterung zuerst auf der neuen Fläche durchführen möchte, ist nicht sichergestellt, dass mit der Ressource Boden sparsam umgegangen wird. Der derzeitige Entwurf ist kein Vorhaben- und Erschließungsplan. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Altfläche und Neufläche für die Firmenerweiterung genutzt werden. Es gibt keine belastbaren Pläne und schon gar keinen Zeitplan für die Bebauung des Altgeländes. Damit wird es wahrscheinlich, dass Fläche unnötigerweise versiegelt wird. Außerdem wird durch das Umwidmen von einer der letzten Gewerbeflächen Jülichs in Grünfläche die Entwicklung der Wirtschaft Jülichs behindert ohne das eine effiziente Nutzung der gesamten Fläche durch die Fa. Eichhorn sichergestellt ist. nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. 2) Die Freifläche befindet sich zu nah am FFHNaturschutzgebiet. Das Lager und die Produktionsanlagen werden das Naturschutzgebiet mit Lärm und Verschmutzung belasten. Die Umwidmung eines zum Schutz des Naturschutzgebietes vorhandenen Landschaftsschutzgebietes in Industriefläche ist ein große Gefahr für die zahlreichen seltenen Tier und Pflanzenarten des Naturschutzgebietes. Die Belastung wird insbesondere in der Bauzeit enorm sein. Eine Vermeidung dieser Belastung durch technische Maßnahmen ist nicht möglich. Deswegen kann die Freifläche nicht mit Bauten dieser Größe bebaut werden. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im Bebauungsplanentwurf. 3) Die Dimension des Hochregallagers ist zu groß. Ein Gebäude dieser Größenordnung zerstört das Landschaftsbild. Das hat negative Auswirkungen auf die Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gut- Dem Einwand, es sei wahrscheinlich, dass die Fläche unnötigerweise versiegelt werde, ohne dass die Nutzung der Fläche durch die Firma Eichhorn sichergestellt sei, kann damit nicht gefolgt werden. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Lebensqualität in Kirchberg und wird sich negativ auf die Bevölkerungsentwicklung der gesamten Stadt Jülich auswirken. Langfristig wird dadurch die finanzielle Situation von Jülich verschärft, was eine Abwärtsspirale für die gesamte Stadt in Bewegung setzt wird. Eine Notwendigkeit im ersten Schritt ein so großes Lager zu bauen gibt es nicht. Selbst die sehr optimistischen Schätzungen der Fa. Eichhorn über zukünftige Aufträge erlauben es nicht das Lager im Laufe der nächsten zehn Jahr mit eigenproduzierten Waren zu füllen. Eine kleinere Lösung ist deshalb notwendig, um negative Folgen für die Stadt vermeiden. achter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, nach dem die Betriebserweiterung schrittweise kurz- und mittelfristig erfolgen soll. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der letztlich angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Dass die Bauleitplanung nicht lediglich die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den letztlich angestrebten Stand der Entwicklung abbildet, entspricht der Funktion der Bauleitplanung. Es ist ureigene Aufgabe der Bauleitplanung, die städtebauliche Entwicklung langfristig abzubilden und zu fördern. Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. 4) Die unter Punkt zwei genannten Folgen werden durch eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt noch um ein Vielfaches verstärkt. Mit der Attraktivität Kirchbergs sinkt die Bevölkerung mit allen Konsequenzen für die finanzielle Situation der gesamten Stadt. Die Brücke kann in zumutbarer Weise durch einen Tunnel vermieden werden. In Abstimmung mit dem Baulastträger der Landstraße wurden für das geplante Vorhaben zwei wesentliche bauliche Elemente vorgegeben, damit bei der geplanten Nutzung der Betriebsflächen beiderseits der L 241, Wymarstraße diese Gefahrenquelle aufgehoben bzw. nicht zusätzlich durch querenden Verkehr ausgelöst werden. Zum Einen sollen Versand und Anlieferung künftig ausschließlich im geplanten Neubau an der Ostseite erfolgen; die werksinterne Verteilung findet im Anschluss daran über die geplante Transportbrücke zur westlichen Betriebsfläche Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 5) In Falle der anvisierten Produktionssteigerungen nimmt der LKW Verkehr am Ortseingang drastisch zu. Gerade der Ortseingang wird aber von Rad- und Fußwegen gekreuzt. Der Bebauungsplan muss diese Situation entschärfen, um nicht einen Unfallschwerpunkt an der Kreuzung der L241 mit dem JülichAldenhovener Radweg und an der Einfahrt auf die Freifläche zu erzeugen. Diese Problem wird im Vorentwurf in keiner Weise angesprochen. statt. Plangleiche Querungen der Wymarstraße sowie Abbiegevorgänge im Zuge der Wymarstraße zur westlichen Betriebsfläche entfallen somit. Die bestehende Zufahrt kann weiter untergeordnet für Pkw-Fahrten sowie von Rettungs- und Wartungsfahrzeugen genutzt werden ohne dass es hierdurch zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs auf der Wymarstraße kommt. Zum Anderen soll das östliche Plangebiet über räumlich voneinander getrennte Zufahrt- und Ausfahrtbereiche an die Wymarstraße angebunden werden. Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Aufgrund der großzügigen Breite der Ausfahrt können Lkw ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn in die Wymarstraße einbiegen; eine bauliche Veränderung der Wymarstraße ist mit Ausnahme der Ertüchtigung der Nebenanlagen nicht erforderlich. Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg angepaßt. Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt ist ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW soll zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden, obwohl diese zusätzliche Spur richtliniengemäß nicht erforderlich wäre (Verkehrsaufkommen < 300 Kfz mit weniger als 20 Abbiegevorgängen in der Stunde). Die Anlage des mindestens 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der L 241, Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung zu verlagern und mittels begrünten Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren zusätzlich ausreichender Stau-raum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann. Der westliche Fahrstreifen in Richtung Ortsmitte von Kirchberg ist von der Umbaumaßnahme Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 nicht betroffen; mit der Beibehaltung eines ca. 15 m langen Teilstücks der Mittelinsel und dem damit verbundenen Fahrbahn-verschwenks wird hier die Wirkung der vorhandenen geschwindigkeits-dämpfenden Ausbildung des Ortseingangbereiches beibehalten. Spezielle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer sind nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass das Betriebsgelände eingezäunt wird. Dadurch wird ein hinreichender Schutz sichergestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbestand entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erforderlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Betriebserweiterung in der im Entwurf zum Bebauungsplan abgebildeten Form erforderlich ist. Vor dem Hintergrund dieser Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs zum Bebauungsplan eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. 6) Es liegt nur die mündliche Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Aussage der derzeitigen Geschäftsleitung der Fa. Eichhorn vor, dass das Lager für die vor Ort produzierte Wellpappe genutzt wird. Das ist nicht ausreichend um Naturschutz- und Stadtentwicklung dauerhaft sicherzustellen. Der Bebauungsplan schließt eine andere Nutzung beispielsweise für die Lagerung von vor Ort zu verpackenden Waren nicht aus. Das würde den LKW Verkehr im Dorf um Größenordnungen erhöhen und wirft die im Bebauungsplan nicht angesprochene Frage nach der Steuerung der Verkehrsströme auf. Das LKW aufkommen wird dabei so drastisch zunehmen, dass Lärm- und Verschmutzung die Wohngebiete im Dorf belasten, selbst wenn die LKW nicht durch das Dorf fahren. 7) Weiter bin ich auch gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für weitere Industrieerweiterungen auch in Jülich wären. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld ist jetzt einzigartig in ganz Deutschland. Aber andere Unternehmen auf dem Stadtgebiet, beispielsweise die Wellpappenunternehmen Gissler & Pass in Jülich und Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder das Papierunternehmen Mondi in Koslar, sowie die ganzen Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen Ortsteilen, werden aus betriebswirtschaftlicher Sicht ähnliche Erweiterungspläne umsetzen wollen. Eine gerechte der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Einwand, es könne mit der Planung ein „Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein Flächennutzungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht kein Raum. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Lösung erfordert, dass man solche Bebauungspläne auf Basis von langfristigen und nachvollziehbaren Entwicklungsplänen der Stadt aufstellt. Das ist hier nicht der Fall. Die Folge ist, dass der Plan aus Gerechtigkeitsgründen vielfach auf dem Stadtgebiet wiederholt werden muss. Das wäre das Ende der Stadt Jülich als lebenswerter Ort. 11 Schreiben vom 03.05.2015: ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung der Flächennutzungspläne: Die Fa. Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau einer solchen Brücke. Diese Brücke ist eine potentielle Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer! Dies stellt eine nicht hinnehmbare Verschlechterung der Verkehrs- und Lebenssituation in Kirchberg dar. Verschärft wird die Gefahrenlage noch durch die an dieser Stelle kurvenreichen Straße. Der kleinste Lenkfehler; die geringste Unaufmerksamkeit; der irritierende Schattenwurf der Brücke und der plötzliche Lichteinfall nach dem Durchfahren der Brücke können sich als lebensgefährlich erweisen! Zum einen für den Fahrer und seine Mitfahrer selbst, zum anderen aber auch für andere Verkehrsteilnehmer, die sich in unmittelbarer Nähe eines mögliches Unfalls aufhalten. Diesem Schreiben füge ich nur einige der in der Presse zu findenden Beispiele bei, die verheerende Unfälle mit Brückenpfeilern beschreiben. Warum sollten die Bürger Kirchbergs und alle, die die L241 nutzen, sich der von einer Brücke ausgehenden Gefahr aussetzen, die vermeidbar wäre, wenn die Fa. Eichhorn ihr Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Altgelände vernünftig nutzen würde bzw. einen Tunnel bauen würde? 12 im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Schreiben vom 07.05.2015: ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans: 1) Eine Industriebrücke im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild und gefährdet die Zukunft Kirchbergs. Auf sie kann zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen verzichtet werden. Die Fa. Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau einer solchen Brücke. Sie würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden und der geplanten Industriebebauung beiderseits der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Ein „Industrietor" begrüßte uns, wenn wir nach Hause fahren wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn auf der bestehenden Industrieruine oder anderen Flächen erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird. Etwaige Mehrkosten einer Tunnellösung dürfen meiner Ansicht nach kein Argument dagegen sein. Sie sind vielmehr aufzurechnen mit den Vergünstigungen, die die Fa. Eichhorn von Seiten der Stadt erhalten hat und weiter erhalten möchte. So hat die Fa. Eichhorn von der Stadt Jülich und auf Kosten Kirchbergs in der Vergangenheit die Duldung erhalten, 20 Jahre eine Fabrikruine am Ortseingang verfallen zu lassen, obwohl städtische Maßnahmen wie Abrissverfügung oder Modernisierungsgebot angebracht und angemessen gewesen wären. Und ihr steht durch das Flächennutzungsplanänderungsverfahren in Aussicht, einen geldwerten Vorteil aus der Umwandlung von Acker- in Gewerbeland zu erhalten. Damit stellt ihr die Stadt Jülich in Aussicht, entgegen landes- und bundesrechtlichen Vorgaben (s.u.) einen Industriestandort an kritischer Stelle in den Außenbereich erweitern zu können, und nicht — wie andere Unternehmen und Wettbewerber oder auch landwirtschaftliche Betriebe, die sich erweitern möchten — auf einen neuen Standort ausweichen zu müssen. Ich fordere daher, sofern der bezeichnete Bebauungsplan auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Andere Standortflächen kommen nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen sind. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Flächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind demnach nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines 35m hohen Gebäudekörpers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 dennoch fortgeführt werden sollte, eine Tunnellösung in diesem zwingend vorzuschreiben. 2) Ein riesiges Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild und gefährdet die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 15 m festgesetzt werden. Die Fa. Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe, 45 m Breite und 100 m Länge in die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15 Meter in der Höhe überragen und würde die Silhouette Kirchbergs von allen Seiten prägen und verschandelte damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf den Namen gab, sondern das Hochregallager — und die geplante Industriebrücke wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung und der geplanten industriebrücke entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Fa. Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die innerbetriebliche Einbindung des Hochregallagers (HRL) wurde für verschiedene Varianten auf dem Gelände westlich der Wymarer Straße und auf dem Plangebiet überprüft. Die Alternativenprüfung ergab, dass nur der vorgesehene Standort für einen reibungslosen Ablauf zwischen Produktion und Lagerhaltung in Betracht kommt. Hierfür ist ein innerbetrieblich geschlossener Materialfluss als vollautomatischer Prozess ohne Handeingriffe notwendig und eine sinnvolle Einbindung des HRL muss unter größtmöglicher Energieeffizienz erfolgen. Deshalb wird eine zusammenhängende Fläche für die Lagerung von Papierrollen, Wellpappenerzeugung und Lagerung/Versand/Logistik benötigt. Im Hinblick auf die Energieeffizienz wird ein geschlossener Prozess ohne ineffizienten LKWVerkehr über die Wymarer Straße oder zwischen den Werksteilen benötigt. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen wurde die Errichtung eines HRL auf der westlichen Seite der Wymarer Straße aufgrund eines zu geringen Flächendargebotes verworfen. Die Variante eines weniger hohen und dafür von der Grundfläche größeren HRL wurde ebenfalls wegen eines zu geringen Flächendargebotes verworfen. Die Variante eines externen HRL wurde aufgrund des dann notwendigen LKWVerkehrs zum Transport der Produkte zur externen Lagerfläche wegen der hieraus resultierenden Transportkosten und Umweltbelastung verworfen. Die Variante eines unmittelbar an die Wymarer Straße angrenzenden HRL wurde aufgrund der ungünstigen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild („Schluchtenbildung“) verworfen. Weitere Varianten für unterschiedliche Anordnungen der Betriebsgebäude westlich und östlich der Wymarer Straßen scheiterten aufgrund der notwendigen Maschinenmaße zukünftig einzusetzender Anlagen. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet ist. Wie bereits dargelegt kommt die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße für die Errichtung des Hochregallagers nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 ein solches Lager in ortsüblicher Höhe bzw. einer Höhe von maximal 15 m zu bauen. Die Fa. Eichhorn hat die Höhe des Lagers stets mit der angeblich fehlenden Fläche für ein niedrigeres Lager begründet (vgl. explizit Folie 13 der Präsentation Fa. Eichhorn im PUB 06.11.2014). Die Bürgerinitiative hat in ihren vorgeschlagenen Alternativen bereits nachgewiesen, dass das falsch ist. Nun ergibt sich, dass bereits im Vorentwurf des B-Plans die bebaubare Fläche innerhalb der Baugrenze mit ca. 21.000 m² um ca. 5.000 m² größer ist als das, was die Fa. laut Antrag (vgl. Vorhabenbeschreibung 59/2015 Anlage 2c) für den gesamten Gebäudekomplex inkl. Hochregallager benötigt würde. Die Grundfläche des Hochregallagers von derzeit ca. 4.500 m² könnte also mindestens verdoppelt werden, die Höhe entsprechend vermindert, und selbst dann bestehen noch weitere Flächenpotenziale (ca. 31.000 m2 Gewerbefläche lt. BPlanentwurf). Ich fordere daher, sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, eine maximale Gebäudehöhe von 15 m im Bereich des Hochregallagers in diesem zwingend vorzuschreiben. 3) Das Hochregallager soll zu über 95% fertige Waren aufnehmen, die auf die Auslieferung an Kunden warten. Solch ein Fertigwarenlager kann zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen an einem autobahnnahen Standort wie der Merscher Höhe errichtet werden. Ich bin wie beschrieben gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen in unserer Ortseinfahrt. Das geplante Lager dient bekanntlich zu über 95% der Lagerung von fertigen Waren, die auf die Auslieferung an die Kunden warten. Es ist für die betrieblichen Abläufe der die eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, wie das entstehende Gewerbegebiet Merscher Höhe, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind daher nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Betriebserweiterung stufenweise kurz- und mittelfristig erfolgen soll. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der letztlich angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Dass die Bauleitplanung nicht lediglich die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den endgültig angestrebten Stand der Entwicklung abbildet, entspricht der Funktion der Bauleitplanung. Es ist ureigene Aufgabe der Bauleitplanung, die städtebauliche Entwicklung langfristig abzubilden und zu fördern. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Fa. Eichhorn daher völlig unnötig, die fertigen Waren am Produktionsstandort selbst zu lagern. Unternehmen der Lebensmittelindustrie mit Produktionsstandort mitten in Aachen mieten für ihre, fertigen Waren beispielsweise Lagerflächen bei Logistikunternehmen in Aldenhoven an. Andere Wellpappenunternehmen wie die Fa. Brohl mit ihrem Werk in Niederzier verteilen sogar die betrieblichen Abläufe der Produktion der Wellpappe und der Weiterverarbeitung zu fertigen Waren auf verschiedene Standorte. Gegenwärtig lagert die Fa. Eichhorn ihre fertigen Waren bei Dienstleistern in Jülich, und dies hindert sie nicht daran, ein profitables Geschäft zu machen, denn nach eigenen Aussagen befindet sich das Werk in Kirchberg seit Jahren an der absoluten Kapazitätsgrenze (Stellungnahme auf die offenen Fragen der BI, PUB vom 06.11.2014). Sofern die Fa. Eichhorn ein Lager in den geplanten Dimensionen bauen möchte, fordere ich daher, dass die Stadt Jülich ihr eine andere, geeignete Fläche dafür anbietet, z.B. im entstehenden Gewerbegebiet Merscher Höhe. Ich fordere daher, sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, eine maximale Gebäudehöhe von 15 m im Bereich des Hochregal-lagers in diesem zwingend vorzuschreiben. 4) Nach ihren eigenen Darstellungen braucht die Fa. Eichhorn ein Lager in den geplanten Dimensionen in absehbarer und planbarer Zeit nicht. Es kann zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kleiner — d.h. niedriger dimensioniert werden. Ich bin wie beschrieben gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen in unserer Ortseinfahrt. Bereits in der Beantragung des Aufstellungsbeschlusses von April 2014 Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist, wie dargelegt, für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Ge- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 (116/2014) steht geschrieben, dass ein Lager solcher Dimension gebaut werden solle, da es nicht erweiterbar sei und daher auf den "Endzustand" einer möglichen zweiten Erweiterung der Produktion auf dem jetzigen Ruinengelände auszulegen sei („Ansprüche der nächsten 20 Jahre und mehr"), der mit einer mehr als verdoppelten Produktionskapazität einhergehe. Das Lager — auch Hochregallager — nicht erweitert werden können, ist falsch. Hochregallager können in der Länge und Breite erweitert werden. Auch könnte z.B. ein zweites Lager gebaut werden. Ich sehe daher nicht ein, warum zum jetzigen Zeitpunkt ein riesiges Lager in unsere Ortseinfahrt gesetzt werden soll, dessen Kapazität selbst nach den sicher eher optimistischen Darstellungen des Unternehmens in absehbarer und planbarer Zeit nicht benötigt wird. Wer kann die Entwicklungen der nächsten 20 Jahre vorhersehen? Auch Hellmuth Eichhorn konnte auf mehrmalige und wiederholte Nachfrage keinen Zeitpunkt nennen, für den er die weitere Produktionserweiterung auf dem Ruinengelände plant und mit einer mehr als verdoppelten Produktion rechnet. Völlig zu Recht, wie auch? Daher ist ein Lager in solchen Dimensionen auf absehbare Zeit unnötig. Ich fordere daher, sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, eine maximale Gebäudehöhe von 15 m im Bereich des Hochregallagers in diesem zwingend vorzuschreiben. 5) Durch den B-Planentwurf und Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans wird der Vorrang der Innenentwicklung wird nicht beachtet. Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend samtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Wie ebenfalls bereits dargelegt, stellt die Inanspruchnahme von Lagerflächen an anderen Standorten keine ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative zur Erreichung der Ziele des Bebauungsplans dar. Das zukünftige Schicksal der Lagerflächen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über eine Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen. Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben. Der Bau auf der Freifläche würde weiteres Land — Ackerland, Brachland — versiegeln und zusätzlich das Ortsbild verschandeln, da dann an beiden Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden Unter 1.1.2 der jetzigen Planbegründung wird behauptet, der B-Plan Nr. 12 von 2011 wäre nicht abgeschlossen worden, „weil die Carl Eichhorn KG bereits vor Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens absehen konnte, dass die für die betriebliche Erweiterung des Gebäudebestandes um neue Produktions-und Lagerhallen sowie ein Hochregallager erforderlichen Betriebsflächen nicht allein in dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 12 untergebracht werden konnten" Das ist zunächst eine Spekulation der Stadt Jülich, über die sie im Zweifel keine Kenntnis hat. Es ist einerseits sachlich falsch. Uns gegenüber hat der Firmeninhaber als wesentliche Gründe geäußert, dass ihm im Zeitraum der Planaufstellung BPlan Nr. 12 der Kauf fehlender Teile der jetzigen Planfläche gelang, sowie durch Krankheit und Tod des Betriebsleiters Zeitverzögerung zur Umsetzung des B-Plans entstand. Durch den Kauf der jetzigen Planfläche entstanden dann neue, aus Sicht der Fa. scheinbar bessere Möglichkeiten der Planung. (Es ist im Übrigen der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Bebauungsplan werden verbindliche Emissionskontingente festgesetzt, welche im Plangebiet einzuhalten sind. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass die Firma eigentlich ein anderes Ziel verfolgt, wird für spekulativ gehalten. Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallen- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 sehr unwahrscheinlich, dass sich im Zeitraum des einen Jahres von Beantragung der BPlanaufstellung im März 2010 bis Beschluss desselben im PUB im Mai 2011 das Marktumfeld im Wellpappenmarkt radikal geändert habe — die Zahlen des Branchenverbandes Wellpappe sprechen hier auch eine andere Sprache —, und daher die Bebauung der Industriebrache nicht mehr ausreichte.) Andererseits ist es inhaltlich falsch, da der Bebauungsplan Nr. 12 29.000 m² Gewerbefläche umfasst, während die Firma in ihren bisherigen Präsentationen für ihre Erweiterung nur ca. 21.000 m² (ca. 16.000 m2 Gebäudefläche + Verkehrsfläche) veranschlagt. 6) Durch den B-Planentwurf und Entwurf der Änderung des Flächennutzungs-plans wird der rechtlich verankerte Grundsatz des sparsamen Umgangs mit der Ressource Boden nicht beachtet. Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über eine Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen. Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben. Der Bau auf der Freifläche würde weiteres Land — Ackerland, Brachland — versiegeln und zusätzlich das Ortsbild verschandeln, da dann an beiden Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde. Unter 2.1.1 der jetzigen Planbegründung wird behauptet: „Der Bau und die Bau-höhe des zur Verlagerung der räumlichen Konzentration der bisher über das Stadtgebiet der Stadt Jülich erweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen der in der Aufstellung befindlichen Änderung des Flächennutzungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 verteilten drei Lagerflächen an den Produktions-standort vorgesehenen Hochregallagers dienen insbesondere dem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden." Bekanntlich sind die benannten drei Lagerflächen von der Fa. Eichhorn angemietet. Es sind bestehende Lager von Speditions- bzw. Logistikfirmen. Ist es Gegenstand des Planverfahrens und im Einflussbereich der Stadt, dass diese Lagerflächen aufgegeben und entsiegelt werden? Falls nein, erkenne ich die Wirkung des sparsamen Umgangs mit Boden durch bezeichneten B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. 7) Durch den BPlanentwurf und Entwurf der Änderung des Flächennutzungs-plans wird der rechtlich verankerte Schutz des benachbarten FFH-Gebiets nicht beachtet. Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Sie grenzt bekanntlich an das FFH-Gebiet „Indemündung". Die geplante Bebauung der Freifläche mit Logistikzentrum und Produktion verträgt sich nicht mit der Nachbarschaft des FFHGebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja einen Abstand von 300 m zu FFHGebieten festlegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens die Zukunft und die Existenz Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchdorf von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwie- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 sen. 8) Durch das geplante Logistikzentrum und Produktionserweiterung belastet eine massive Zunahme des LKWVerkehrs die Ortschaft Kirchberg. Die Fa. Eichhorn plant, ihre Produktion um ca. 45% zu erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen dieses Logistikzentrum, da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer massiven Zunahme des LKWVerkehrs in, nach und von Kirchberg zu rechnen ist. Die Einholung weiterer als der bisher im Planungsverfahren eingeholten Fachgutachten wird nicht als erforderlich erachtet. Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Heute transportiert die Fa. einen Teil der fertigen Ware in Lager außerhalb der Produktion, und dann von dort zum Kunden. In der Planbegründung unter 1.1.2 wird dies aufgegriffen und behauptet, durch die Lagerung am Standort würden die „heute noch für die Transportvorgänge von und zu den Lagerstandorten erforderlichen LKW-Bewegungen" entfallen. Das ist zwar sachlich richtig: es wird kein LKW zu diesen Lagern fahren. Inhaltlich allerdings führt dies nicht zu einer Reduktion des LKW-Verkehrs. Denn bis dato wird die Ware vom Produktionsstandort zu den Lagern, und von dort zum Kunden gefahren. Zukünftig soll die Ware vom Lager am Produktionsstandort zum Kunden gefahren werden. Die Anzahl der LKW-Fuhren ab und zum Werk Kirchberg bleibt damit bei gleichem Produktionsvolumen zunächst gleich. Durch die angestrebte Steigerung des Produktionsvolumens um ca. 45% werden so auch die LKWFuhren vom und zum Standort Kirchberg um ca. 45% ggü. Stand heute zunehmen! Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung Die Einholung weiterer als der bisher im Planungsverfahren eingeholten Fachgutachten wird nicht als erforderlich erachtet. Der Einwand, es könne mit der Planung ein „Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Plan- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, Grenzen für die Verkehrs- und Emissionsbelastungen des Logistikzentrums samt LKWVerkehr uni das Werk und im Ort vorzuschreiben und Maßnahmen zur Reduktion der Belastungen durchzuführen. verfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht kein Raum. 9) Die wirkliche und auch spätere Nutzung des Logistikzentrums mitsamt Hochregallager bleibt offen, und damit droht weitere massive Zunahme des LKW-Verkehrs. Die Fa. Eichhorn plant, ihre Produktion um ca. 45% zu erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. ich bin gegen dieses Logistikzentrum, da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer massiven Zunahme des LKWVerkehrs in, nach und von Kirchberg zu rechnen ist. Desweiteren bleibt völlig offen, wie die Fa. Eichhorn dieses Logistikzentrum mit Lager nutzen will. Bekanntlich wäre das geplante Lager für den Bedarf der Fa. bzw. eine 45%ige Produktionssteigerung noch deutlich überdimensioniert (s.o.). Die Nutzung durch Dritte zur Auslastung des Lagers — und damit nochmals deutlich mehr LKW-Verkehr — kann nicht ausgeschlossen werden, und muss bei der betriebswirtschaftlich optimierten Nutzung der für eigene Produktionszwecke überdimensionierten Lagerfläche sogar angenommen werden. Auch für den Fall, dass sich zukünftig etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheits- oder Eigentumsverhältnissen der Fa. Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als eigenständiges Geschäftsfeld betrieben werden mit entsprechendem .LKWAufkommen. Hier ist die ehemalige Textilfabrik Schoeller in Die Heranziehung des Gleichbehandlungssatzes und der Hinweis auf die Ablehnung eines anderen Vorhabens eines anderen Betriebes an einem anderen Standort sind sachfremd. Anlass und Gegenstand des vorliegenden Planaufstellungsverfahrens ist eine konkrete Planung, hier eine Standorterweiterung. Der Bebauungsplan wird unter Anwendung einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dieses Planverfahrens gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Huchem-Stammeln ein nendes Beispiel. mah- Es ist Fakt, dass ein einmal gebautes Logistikzentrum und Hochregallager eine Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten — mindestens 50 Jahren — aufweist. Für die zukünftige Nutzung dieser Anlagen können auch die möglichen heutigen Inhaber keine Auskunft und Garantie geben. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, Grenzen für die Verkehrs- und Emissionsbelastungen des Logistikzentrums samt LKWVerkehr um das Werk und im Ort vorzuschreiben und Maßnahmen zur Reduktion der Belastungen durchzuführen. 10)Die wirtschaftliche Optimierung der Fa. Eichhorn geht in der geplanten Form zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger in Kirchberg, deren persönliches Vermögen an Grundstück, Wohnung oder Haus entwertet wird. Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie unser persönliches Vermögen deutlich vermindern würden, dadurch dass der Wert unserer Immobilie sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern, Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Wegang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Die Preise und Werte der Immobilien in Kirchberg würden in Folge der verlorenen Attraktivität deutlich sinken. Bezogen auf alle Häuser und Grundstücke in Kirchberg reden wir über einen Wertverlust von mindestens 40-50 Mio. €. Das ist Vermögen der Bürgerinnen und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde. Bezogen auf unser Mehrgenerationenhaus rechne ich mit einem Wertverlust von annähernd 100.000 €. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert wird, d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung von Gebäuden und Vorplatz durch Begrünung Sofern die Stadt Jülich die beschriebenen Vermögensverluste in Kirchberg bezweifelt oder negiert, fordere ich, dies in einem unabhängigen Gutachten klären zu lassen. 11)Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn gefährden die Zukunft und Existenz des Dorfes Kirchberg. Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Lo- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 gistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie die Zukunft Kirchbergs gefährden würden, dadurch dass die Attraktivität Kirchbergs drastisch sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen führte zu einem Rückgang der Kaufkraft im Dorf. Die Wirtschaftlichkeit der noch verbliebenen Geschäfte wäre gefährdet. Ebenso wären die dörflichen Sport- und Kulturvereine (Fußball, Tennis, Karneval, Schützen usw.), Ortsgruppen und Einrichtungen (Feuerwehr, Caritas, AWO, Frauengemeinschaft, Kindergarten oder Kirche) mittel- und langfristig in ihrer Existenz bedroht. Es bestünde die Gefahr einer gefährlichen Abwärtsspirale, an deren Ende im Dorf vor allem Alte und sozial Schwache verblieben, denen ein Fortgang nicht möglich ist. Gegenteilige Darstellung der Fa. Eichhorn (Folie 24 der Präsentation Fa. Eichhorn im PUB 06.11.2014) sowie des BM Herrn Stommel (Rede im Rat am 19.02.2015), wonach Arbeitsplätze vor Ort zur Attraktivität Kirchbergs und zum Wachstum seiner Bevölkerung beitragen würden, halte ich für Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 zynisch und finde sie beleidigend. Das war vor 50 Jahren richtig, mittlerweile arbeitet keine im Wortsinne Handvoll der ca. 1.760 Kirchberger mehr ,ortsnah' bei der Fa. Eichhorn. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert wird, d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung von Gebäuden und Vorplatz durch Begrünung. Auch fordere ich für diesen Fall eine angemessene Kompensation für Kirchberg und Maßnahmen der Stadt zur Steigerung der Attraktivität Kirchbergs. Ich fordere desweiteren die Stadt Jülich auf, ein unabhängiges Gutachten über die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen (in verschiedenen Varianten) auf die dörfliche Entwicklung in Kirchberg und die Zukunft des Dorfes erstellen zu lassen. 12)Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn sind ein Minusgeschäft für Jülich. Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären, dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der Kommune sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zu- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 sammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen in Kirchberg führte zu einem Rückgang der Kaufkraft in der Stadt Jülich und damit zu Mindereinnahmen bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Geschäfte der Innenstadt. Darüber hinaus führte der Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem Rückgang der Einnahmen der Stadt durch wegfallende Zuschlüsselungen der Einkommensteuer und wegfallende Abgaben. Geringe bis keine Mehreinnahmen an Gewerbesteuer oder an in der Stadt verbleibender Wertschöpfung durch die Firmenerweiterung und die Hoffnung auf im Saldo eine Handvoll zusätzliche Arbeitsplätze können das nicht aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen der Stadt und die Kaufkraft und Attraktivität Jülichs würden überwiegen und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt und der Innenstadt weiter verschärfen. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass die negative Beeinträchtigung des Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Dorfes minimiert wird, d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung von Gebäuden und Vorplatz durch Begrünung. Auch fordere ich für diesen Fall eine angemessene Kompensation für Kirchberg und Maßnahmen der Stadt zur Steigerung der Attraktivität Kirchbergs. Ich fordere desweiteren die Stadt Jülich auf, ein unabhängiges sozio-ökonomisches Gutachten über die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen (in verschiedenen Varianten) auf die Stadt und Kommune Jülich erstellen zu lassen. 13)Die Baumaßnahmen der Fa. Eichhorn wären ein Präzedenzfall für solche monströsen Bauten und die Vorfahrt von Industrie vor Mensch und Natur in Jülich und weit darüber hinaus. Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten und die Vorfahrt von Industrie vor Mensch und Natur in Jülich und ganz Deutschland wären. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld wäre einzigartig in ganz Deutschland. Vor allem würde er die Tür öffnen für alle anderen Industrieunternehmen in Jülich — man denke etwa an die Wellpappenunternehmen Gissler & Pass in Jülich und Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder das Papierunternehmen Mondi in Koslar — sowie die ganzen Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen Ortsteilen, mit Fug und Recht ebensolche Bauten in den Ortseinfahrt von Jülich, Koslar, Mersch, Welldorf oder anderen Dörfern bauen zu wollen. Willkommen im Hochregal- und Industriebrückenpara-dies Jülich! Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt werden sollte, fordere ich, die Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass keine monströsen Bauwerke entstehen und die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert wird. d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende Tunnellösung, ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung von Gebäuden und Vorplatz durch Begrünung. 14)Die Genehmigung von geplanten Baumaßnahmen am FFH-Gebiet widerspricht dem von der Stadt Jülich propagierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshalfen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Sie grenzt bekanntlich an das FFH-Gebiet „Indemündung". Meiner Kenntnis nach wurde einer anderen ortsansässigen Firma im Gewerbegebiet südlich von Kirchberg eine beantragte Gebäudeerweiterung unter Hinweis auf das nahe FFH-Gebiet untersagt. Wie nun können die geplanten Baumaßnahmen der Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Fa. Eichhorn, die viel näher am UH-Gebiet entstehen sollen, genehmigt werden? Das würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller, den BM Herr Stommel in der Ratssitzung vom 19.02.2015 öffentlich bekräftigt hat, widersprechen. Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung nicht weiterverfolgt werden. 13 Schreiben vom 07.05.2015: ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans: 1) Die Fa. Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau einer solchen Brücke. Sie würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden und der geplanten Industriebebauung beiderseits der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Ein „Industrietor" begrüßte uns, wenn wir nach Hause fahren wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn auf der bestehenden Industrieruine oder anderen Flächen erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird. Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Andere Standortflächen kommen nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen sind. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Flächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind demnach nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen 2) Die Fa. Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe, 45 m Breite und 100 m Länge in die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15 Meter in der Höhe überragen und würde die Silhouette Kirchbergs von allen Seiten prägen und verschandelte damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf den Namen gab, sondern das Hochregallager — und die geplante Industriebrücke — wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung und der geplanten Industriebrücke entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet ist. Wie bereits dargelegt kommt die Nutzung des Firmengeländes westlich der Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Fa. Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in ortsüblicher Höhe zu bauen, oder sie auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95% der Lagerung von fertigen Waren dienen, die auf die Auslieferung an die Kunden warten). 3) Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über eine Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen. Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben. Der Bau auf der Freifläche würde weiteres Land — Ackerland, Brachland — versiegeln und zusätzlich das Ortsbild verschandeln, da dann an beiden Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde. Außerdem grenzt diese Fläche bekanntlich an das FFH-Gebiet „Indemündung". Die geplante Bebauung der Freifläche mit Logistikzentrum und Produktion verträgt sich, nicht mit der Nachbarschaft des FFHGebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja einen Abstand von 300 m zu FFHGebieten festlegen. 4) Die Fa. Eichhorn plant, Wymarstraße für die Errichtung des Hochregallagers nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, wie das entstehende Gewerbegebiet Merscher Höhe, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind daher nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsauf- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 ihre Produktion um ca. 45% zu erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen dieses Logistikzentrum, da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer massiven Zunahme des LKWVerkehrs in, nach und von Kirchberg zu rechnen ist. Heute transportiert die Fa. einen Teil der fertigen Ware in Lager außerhalb der Produktion, und dann von dort zum Kunden. Anders als die Fa. Eichhorn behauptet, kann ein Logistikzentrum mit Lager am Produktionsstandort nicht den LKWVerkehr in Kirchberg reduzieren, da mit oder ohne dieses Lager alle Ware vom Standort Kirchberg abtransportiert wird. Desweiteren bleibt völlig offen, wie die Fa. Eichhorn dieses Logistikzentrum mit Lager nutzen wird. Bekanntlich ist das geplante Lager für den Bedarf der Fa. bzw. eine 45%ige Produktionssteigerung noch deutlich überdimensioniert. Die Nutzung durch Dritte zur Auslastung des Lagers — und damit nochmals deutlich mehr LKW-Verkehr — kann nicht ausgeschlossen werden. Auch für den Fall, dass sich zukünftig etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheits- oder Eigentumsverhältnissen der Fa. Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als eigenständiges Geschäftsfeld betrieben werden mit entsprechendem LKW-Aufkommen. Hier ist die ehemalige Textilfabrik Schoeller in HuchemStammeln ein mahnendes Beispiel. 5) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie mein persönliches Vermögen deutlich kommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Die in der Bauleitplanung vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Die Sorge des Einwenders, das auf Grundlage des Entwurfs zulässige Hochregallager könnte im Falle einer Drittnutzung zusätzlicher LKW-Verkehr mit sich bringen, ist unberechtigt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich die Lärmkontingente ableiten. Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen der in der Aufstellung befindlichen Änderung des Flächennutzungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Die Einschätzung, dass das Planungsvorhaben die Zukunft Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchdorf von der Planung als Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 vermindern würden, dadurch dass der Wert meiner Immobilie sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Die Preise und Werte der Immobilien in Kirchberg würden in Folge der verlorenen Attraktivität deutlich sinken. Bezogen auf alle Häuser und Grundstücke in Kirchberg reden wir über einen Wertverlust von mindestens 40-50 Mio. €. Das ist Vermögen der Bürgerinnen und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde. 6) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie die Zukunft Kirchbergs gefährden würden, dadurch dass die Attraktivität Kirchbergs drastisch sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden' Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich ver- erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Der Einwand, es könne mit der Planung ein „Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht kein Raum. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 schlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen führte zu einem Rückgang der Kaufkraft im Dorf. Die Wirtschaftlichkeit der noch verbliebenen Geschäfte wäre gefährdet. Ebenso wären die dörflichen Sport- und Kulturvereine (Fußball, Tennis, Karneval, Schützen usw.), Ortsgruppen und Einrichtungen (Feuerwehr, Caritas, AWO, Frauengemeinschaft, Kindergarten oder Kirche) mittel- und langfristig in ihrer Existenz bedroht. Es bestünde die Gefahr einer gefährlichen Abwärtsspirale, an deren Ende im Dorf vor allem Alte und sozial Schwache verblieben, denen ein Fortgang nicht möglich ist. 7) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären, dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der Kommune sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen in Kirchberg führte zu einem Rückgang der Kaufkraft in der Stadt Jülich und damit zu Mindereinnahmen bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Geschäfte der Innenstadt. Darüber hinaus führte der Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem Rückgang der Einnahmen der Stadt durch wegfallende Zuschlüsselungen der Einkommensteuer und wegfallende Abgaben. Geringe bis keine Mehreinnahmen an Gewerbesteuer oder an in der Stadt verbleibender Wertschöpfung durch die Firmenerweiterung und die Hoffnung auf im Saldo eine Handvoll zusätzliche Arbeitsplätze können das nicht aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen der Stadt und die Kaufkraft und Attraktivität Jülichs würden überwiegen und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt und der Innenstadt weiter verschärfen. 8) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten und die Vorfahrt von Industrie vor Mensch und Natur in Jülich und ganz Deutschland wären. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld wäre einzigartig in ganz Deutschland. Vor allem würde er die Tür öffnen für alle anderen Industrieunternehmen in Jülich — man denke etwa an die Wellpappenunternehmen Gissler & Pass in Jülich und Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 das Papierunternehmen Mondi in Koslar —sowie die ganzen Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen Ortsteilen, mit Fug und Recht ebensolche Bauten in den Ortseinfahrt von Jülich, Koslar, Mersch, Welldorf oder anderen Dörfern bauen zu wollen. Willkommen im Hochregal- und Industriebrückenparadies Jülich! 14 Schreiben vom 07.05.2015: ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans: 1) Die Fa. Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau einer solchen Brücke. Sie würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden und der geplanten Industriebebauung beiderseits der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Ein ,,Industrietor" begrüßte uns, wenn wir nach Hause fahren wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn auf der bestehenden Industrieruine oder anderen Flächen erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird. Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Andere Standortflächen kommen nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die als real mögli- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 che Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen sind. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Flächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind demnach nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen 2) Die Fa. Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe, 45 m Breite und 100 m Länge in die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15 Meter in der Höhe überragen und würde die Silhouette Kirchbergs von allen Seiten prägen und verschandelte damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf den Namen gab, sondern das Hochregallager und die geplante Industriebrücke — wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung und der geplanten Industriebrücke entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzufassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Fa. Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in ortsübli- Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet ist. Wie bereits dargelegt kommt die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße für die Errichtung des Hochregallagers nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen in Betracht gezogen werden, die eine Verwirklichung des Planziels ermögli- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 cher Höhe zu bauen, oder sie auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95% der Lagerung von fertigen Waren dienen, die auf die Auslieferung an die Kunden warten). 3) Die Fa. Eichhorn plant, ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus kommend — linken Seite der Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über eine Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen. Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben. Der Bau auf der Freifläche würde weiteres Land — Ackerland, Brachland — versiegeln und zusätzlich das Ortsbild verschandeln, da dann an beiden Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde. Außerdem grenzt diese Fläche bekanntlich an das FFH-Gebiet „Indemündung". Die geplante Bebauung der Freifläche mit Logistikzentrum und Produktion verträgt sich, nicht mit der Nachbarschaft des FFHGebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja einen Abstand von 300 m zu FFHGebieten festlegen. 4) Die Fa. Eichhorn plant, ihre Produktion um ca. 45% zu erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen dieses Logistikzentrum, chen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, wie das entstehende Gewerbegebiet Merscher Höhe, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind daher nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer massiven Zunahme des LKWVerkehrs in, nach und von Kirchberg zu rechnen ist. Heute transportiert die Fa. einen Teil der fertigen Ware in Lager außerhalb der Produktion, und dann von dort zum Kunden. Anders als die Fa. Eichhorn behauptet, kann ein Logistikzentrum mit Lager am Produktionsstandort nicht den LKWVerkehr in Kirchberg reduzieren, da mit oder ohne dieses Lager alle Ware vom Standort Kirchberg abtransportiert wird. Desweiteren bleibt völlig offen, wie die Fa. Eichhorn dieses Logistikzentrum mit Lager nutzen wird. Bekanntlich ist das geplante Lager für den Bedarf der Fa. bzw. eine 45%ige Produktionssteigerung noch deutlich überdimensioniert. Die Nutzung durch Dritte zur Auslastung des Lagers — und damit nochmals deutlich mehr LKW-Verkehr kann nicht ausgeschlossen werden. Auch für den Fall, dass sich zukünftig etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheits- oder Eigentumsverhältnissen der Fa. Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als eigenständiges Geschäftsfeld betrieben werden mit entsprechendem LKW-Aufkommen. Hier ist die ehemalige Textilfabrik Schoeller in HuchemStammeln ein mahnendes Beispiel. 5) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie mein persönliches Vermögen deutlich vermindern würden, dadurch dass der Wert meiner Immobilie sinken würde. Sie würden die Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Die in der Bauleitplanung vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der angestrebten Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Die Sorge des Einwenders, das auf Grundlage des Entwurfs zulässige Hochregallager könnte im Falle einer Drittnutzung zusätzlicher LKW-Verkehr mit sich bringen, ist unberechtigt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich die Lärmkontingente ableiten. Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen der in der Aufstellung befindlichen Änderung des Flächennutzungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Die Einschätzung, dass das Planungsvorhaben die Zukunft Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchdorf von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnis- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Die Preise und Werte der Immobilien in Kirchberg würden in Folge der verlorenen Attraktivität deutlich sinken. Bezogen auf alle Häuser und Grundstücke in Kirchberg reden wir über einen Wertverlust von mindestens 40-50 Mio. E. Das ist Vermögen der Bürgerinnen und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde. 6) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie die Zukunft Kirchbergs gefährden würden, dadurch dass die Attraktivität Kirchbergs drastisch sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulas- se zu beeinträchtigen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Der Einwand, es könne mit der Planung ein „Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht kein Raum. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 sen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen führte zu einem Rückgang der Kaufkraft im Dorf. Die Wirtschaftlichkeit der noch verbliebenen Geschäfte wäre gefährdet. Ebenso wären die dörflichen Sport- und Kulturvereine (Fußball, Tennis, Karneval, Schützen usw.), Ortsgruppen und Einrichtungen (Feuerwehr, Caritas, AWO, Frauengemeinschaft, Kindergarten oder Kirche) mittel- und langfristig in ihrer Existenz bedroht. Es bestünde die Gefahr einer gefährlichen Abwärtsspirale, an deren Ende im Dorf vor allem Alte und sozial Schwache verblieben, denen ein Fortgang nicht möglich ist. 7) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären, dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der Kommune sinken würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen in Kirchberg Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 führte zu einem Rückgang der Kaufkraft in der Stadt Jülich und damit zu Mindereinnahmen bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Geschäfte der Innenstadt. Darüber hinaus führte der Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem Rückgang der Einnahmen der Stadt durch wegfallende Zuschlüsselungen der Einkommensteuer und wegfallende Abgaben. Geringe bis keine Mehreinnahmen an Gewerbesteuer oder an in der Stadt verbleibender Wertschöpfung durch die Firmenerweiterung und die Hoffnung auf im Saldo eine Handvoll zusätzliche Arbeitsplätze können das nicht aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen der Stadt und die Kaufkraft und Attraktivität Jülichs würden überwiegen und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt und der Innenstadt weiter verschärfen. 8) Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im Ortseingang in Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten und die Vorfahrt von Industrie vor Mensch und Natur in Jülich und ganz Deutschland wären. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau eines Logistikzentrums mit Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld wäre einzigartig in ganz Deutschland. Vor allem würde er die Tür öffnen für alle anderen Industrieunternehmen in Jülich — man denke etwa an die Wellpappenunternehmen Gissler & Pass in Jülich und Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder das Papierunternehmen Mondi in Koslar —sowie die ganzen Transport- und Logistikunter- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 nehmen in Jülich und seinen Ortsteilen, mit Fug und Recht ebensolche Bauten in den Ortseinfahrt von Jülich, Koslar, Mersch, Weildorf oder anderen Dörfern bauen zu wollen. Willkommen im Hochregal- und Industriebrückenparadies Jülich! 15 Schreiben vom 07.05.2015: die Nutzungsänderung in Gewerbefläche ist grundsätzlich unzulässig, da vorgeschriebene Mindestabstände zum Naturschutz-/FFH-Gebiet nicht eingehalten werden. Die Nutzungsänderung in Gewerbefläche entbehrt, entgegen der Begründung, der tatsächlichen betrieblichen Notwendigkeit. Das Unternehmen hat mehrfach selber ausgeführt, dass die vorgestellten einzelnen Bauabschnitte über viele Jahre realisiert werden sollen. Selbst in der Begründung zur FNP-Änderung (Kapitel 0. — Vorbemerkungen) wird ausgeführt „langfristige und effiziente Firmenentwicklung". Tatsächlich soll zuerst nur der Bau eines Hochregallagers umgesetzt werden. Diese Lagerflächen können aber problemlos auf dem Altgelände der bisherigen Papierfabrik untergebracht werden. Bei allen weiteren Bauabschnitten ist die tatsächliche Umsetzung fraglich. Damit wiederspricht die FNPÄnderung dem geforderten schonenden Umgang mit Grund und Boden und den Zielen des Landesentwicklungsplans NRW. Im Gegenteil, die Industriebrache der alten Papierfabrik würde sehr wahrscheinlich wieder auf Jahre hin brach liegen und Potenzialflächen für Gewerbeansiedlungen unnötig auf viele Jahre nur für die Firma Eichhorn reserviert Das bis 2011 von der Firma Eichhorn betriebene Verfahren zur Aufstellung des Bebau- Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, nach dem die Betriebserweiterung schrittweise kurz- und mittelfristig erfolgen soll. Dass die Änderung des Flächennutzungsplans nicht lediglich die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den letztlich angestrebten Stand der Entwicklung abbildet, entspricht der Funktion der Bauleitpläne. Es ist ureigene Aufgabe der Bauleitpläne, die städtebauliche Entwicklung langfristig abzubilden und zu fördern. Ein Verstoß des Entwurfs zur Änderung des Flächennutzungsplans gegen den derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 liegt nicht vor. Der LEP weist das Gebiet des Entwurfs als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 ungsplanes Kirchberg Nr. 12 " Kastanienbusch II " zeigt, dass auf dem Altgelände der Papierfabrik grundsätzlich zuerst eine Betriebserweiterung stattfinden könnte. Die Begründung in Kapitel 1.1.2 (Anlass und Erforderlichkeit), dass das nun nicht mehr möglich sei, ist aber aus mehreren Gründen falsch. Ein Grund liegt z.B. tatsächlich darin, dass die Firma auf dem neuen, zusätzlichen Planungsgebiet Baurecht zum jetzigen Zeitpunkt für sich sicher möchten, nachdem weitere Fläche auf dem neuen Planungsgebiet erworben werden konnten. Grundsätzlich fordert aber das Baugesetzbuch (§1 Abs. 5) und der Landesentwicklungsplan NRW vorrangig die Innenentwicklung. Und in diesem ganz konkreten Fall gehört die Industriebrache dem Unternehmen selber. Es ist daher unzulässig, dass nicht zuerst und vorrangig die problemlos mögliche Innenentwicklung seitens Unternehmen und Stadt Jülich betrieben wird sondern zuerst im Außenbereich zusätzliche Flächen bebaut und versiegelt werden sollen. bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lagerund Logistikkomplexes. Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich derzeit das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat die Stadt eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln bestellt. Das Verfahren dauert noch an, wird aber bis zum Ratsbeschluss abgeschlossen sein. Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans steht auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit in der Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Änderung von Flächennutzungsplänen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). Die im Vorentwurf formulierten Grundsätze der Raumordnung sind bei der Änderung des Flächennutzungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Vorentwurf Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Änderung des Flächennutzungsplans ermöglicht werden soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der vorrangig in Anspruch genommen werden könnte. Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine des Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z. noch nicht bekannt. Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans steht ferner nicht im Widerspruch zu § 1a Abs. 2 BauGB und § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten spar- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Die neuen Gebäude auf dem Planungsgebiet östlich der L241 sollen durch eine „Transportwegbeziehung" mit der bisherigen WP-Produktion westlich der L241 verbunden werden. Würde erst das Altgelände der Industriebrache für weitere Bauabschnitte Verwendung finden, dann wäre die Überquerung der L241 auf viele Jahre überflüssig. Mit der Häufigkeit und Dynamik wie sich die Planungen der Firma in den letzten Jahren immer wieder geändert haben, könnte eine Querung L241 sogar ganz überflüssig werden. Eine Logistikbrücke über die L241 zerstört das Ortsbild von Kirchberg und verleiht ihr den Charakter von Groß- und Schwerindustrie. Das in dem Planungsbereich vorgesehene Hochregallager der Firma Eichhorn zerstört mit seinen gigantischen Ausmaßen völlig das Landschaftsbild und den Dorfcharakter von Kirchberg. samen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachgewiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen. Das Betriebskonzept ist gerade durch die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet. Als alternative Standorte müssen nur Flächen in Betracht gezogen werden, die eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant. Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaß- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 nahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. 16 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 05.05.2015: Ich habe folgende Einwände gegen den o. g. Bebauungsplan und die entsprechende Änderung der Flächennutzungspläne: Vor 4 Jahren entschied ich mich nach Kirchberg zu ziehen, die Werksruinen der Firma Eichhorn ignorierend, dafür den Charme des weiteren Dorfes mit seinem Naturschutzgebiet um den Pellini-Weiher und der Indemündung vom Wymarshof aus genießend. Der Gedanke, dass ein Hochregallager - ein Koloss, höher als der Kirchberger Berg einen Teil dieses Naturschutzgebietes belagern soll, ist für mich nicht hinnehmbar! Und dieser Bau soll auch noch mit einer mehr als 5 m hohen Industriebrücke mit dem rechts der Dorfeinfahrt liegenden Werksgelände verbunden werden! Damit ist Kirchberg nicht mehr Kirchberg! 17 Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen in der Bachaue vorsieht. Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt. Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben. Schreiben vom 05.05.2015: Ich habe folgende Einwände gegen den o. g. Bebauungsplan und die entsprechende Änderung der Flächennut- Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 zungspläne: Die Firma Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe, 45 m Breite und 100 m Länge in die Ortseinfahrt von Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen! Es würde die Ortseinfahrt grotesk verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15 m in der Höhe überragen und würde damit die Silhouette Kirchbergs von allen Seiten prägen, dominieren und das Landschaftsbild von Kirchberg verschandeln. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf den Namen gab, sondern das Hochregallager mit seiner geplanten Industriebrücke über die Dorf-Eingangsstraße wären das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Das Dorf erschlagen mit dem Eindruck eines Industrie"parks"! Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Firma Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in ortsüblicher Höhe zu bauen, oder sie auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95 % der Lagerung fertiger Waren die- Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes dessen Silhouette. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“, ermöglicht einen Eingriff in das Ortsbild. Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild. Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird. Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 nen, die auf die Auslieferung an Kunden warten). Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen! Ich bin gegen den Bau eines solchen Lagers, dem wieder einmal ein Stück Naturschutz zum Opfer fallen würde! Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt. Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. 18 Schreiben vom 07.05.2015: für die weiteren Planungen werden die folgenden Anregungen und Hinweise gegeben: Nach derzeitigem Planungsstand werden die Grundsätze der Bauleitplanung gern. §§ 1 Abs. 5 und la BauGB nicht ausreichend beachtet bzw. einseitig für den Planbegünstigten ausgelegt. In der Planbegründung wird besonders vermisst, wie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden. Ob die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 kann, bzw. welche lokalen Potentiale dazu ausgeschöpft werden können, ist aus den Planinhalten und den Begründungen nicht ersichtlich. Gänzlich vermisst werden Aussagen zu den Auswirkungen der Bauleitplanung (§ 2a Nr.1 BauGB). Bisherige Aussagen zu noch zu erstellenden Gutachten oder Erforschungen von Sachverhalten sind bei der Größe und Lage des Planvorhabens nicht zielführend bzw. inakzeptabel. Besonders fehlen Aussagen, wie der Ausgleich bzw. Minimierung vorauszusehender erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geschehen sollen. Die geplante Bebauung mit Logistikzentrum und Produktion ist nicht verträglich mit dem Orts- und Landschaftsbild. Die Baumasse und die geplanten Gebäudehöhen sind in Bezug auf das Ortsbild und die die Rurlandschaft prägenden Elemente als grob störende und Missbehagen erzeugende Fremdkörper zu werten, die mit den bisherigen Plandarstellungen bzw. Planungsschritten nicht kompensierbar sind. wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Die Flächennutzungsplanänderung ermöglicht einen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild. Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere als Folge eines maximal 35 m hohen Gebäudekörpers nicht unerheblich. Zur Verdeutlichung des Eingriffs eines solchen Gebäudekörpers in die Landschaft wurden beispielhafte Visualisierungen erarbeitet. Hiermit wird verdeutlicht, dass der Hochbau in der Landschaft einerseits gut erkennbar sein wird, andererseits aber auch hinter sichtverstellenden Elementen, insbesondere bei Belaubung, verschwindet. Aufgrund der Raumwirksamkeit im Nahbereich wurde der Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so dass sich hieraus ein gesonderter Kompensationsflächenbedarf ergibt. Innerhalb dieser Flächen kommt es zur Pflanzung von Gehölzen, die den Gebäudekomplex teilweise verstellen werden. Darüber hinaus wird zur bestmöglichen Integration des Baukörpers in das Landschaftsbild das Ergebnis eines Farbkonzeptes in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m einerseits und die Aufnahme von Vorgaben zur Eingrünung und Fassadengestaltung sowie zur Kompensation der Eingriffsfolgen in den Bebauungsplan andererseits wird sowohl dem Belang des Landschaftsbildes als auch den Belangen der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, des Bodenschutzes sowie dem Interesse der an dem Gewerbestandort Jülich- Kirchberg bereits ansässigen Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung vollumfänglich Rechnung getragen. Der Eingriff in das Ortsbild wird durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild. Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Die Änderung des Flächennutzungsplanes zur " Umwandlung von Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg „ mag zwar auf einer Anregung der Bezirksregierung Köln beruhen, ein qualitatives Äquivalent wird bezweifelt, auch weil damit die Verbindungs-bzw. Korridorsituation zwischen den LSG 2.3-17 und 2.3-18 ‚sowie eine Pufferfunktion zu dem FFH-Gebiet vernichtet werden. Zu dem in Teilbereichen des Plangebietes befindlichen Landschaftsschutzgebiet und der unmittelbaren Nähe zu dem Naturschutzgebiet 2.1-10 „Pellini-Weiher", dem FFH-Gebiet DE-5104-301 „Indemündung", sind die Grundsätze der Bauleitplanung gern. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nach derzeitigem Planungsstand nicht zu bewältigen. Das bisherige Planverfahren hat keine Alternativen i.S. des § 3 Abs.1 BauGB aufgezeigt. Dazu hätten unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufbereitet werden können, die bei Überplanung von gewerblichen Brachflächen desselben Betriebes für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden in Betracht kommen. Solche Alternativen sind Varianten mit voneinander abweichenden das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35 m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird. Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das Ortsbild abmildern. Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich genutzte Hallengebäude standen, die erst vor kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt. Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und hinter den Belang des Bodenschutzes sowie hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Die durch die Ausweisung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Um- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Grundzügen z.B. auch der Lage der Baufelder und der Abstände zum FFH-Gebiet. Die unterlassene Prüfung von Alternativen kann zur Nichtigkeit des B-Planes führen, ganz besonders, wenn offensichtlich wird, dass die Alternativen zu einem objektiv besseren, weil ausgewogeneren Planungsergebnis geführt hätten (OVG Münster, Beschluss v. 29.08.2008 -7 B 915/08.NE-, BauR 2008, 2032). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum aktuellen Planungsstand macht Defizite deutlich, die für einen rechtssicheren Bauleitplan signifikante Planänderungen und Ergänzungen erforderlich machen. Die gern. § 1 Abs.5 BauGB erforderliche Gewährleistung nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung, auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, liegt nicht vor. In der hier gewachsenen Kulturlandschaft, wozu auch die Papierindustrie zwischen Jülich und Düren gehört, können grobmassstäbliche Umgestaltungen, wie hier die Lage und Anordnung der Baumassen, und damit verbundene Veränderungen des Landschaftsbildes nicht in den historischen Kontext eingeordnet werden. Für die weitere Planung wird angeregt Varianten zu prüfen, die besonders die Verwendung vorhandener Industriebrachen, Verringerung der optisch in Erscheinung tretenden Gebäudehöhen und Verzicht der Straßenüberbauung beinhalten. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind zwar die Ziele und Zwecke der Planung, aber nicht mögliche Alternativen bekannt gemacht worden, so weltprüfung ermittelt und sind ausführlich im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass die grundlegende Funktion des Landschaftsschutz-gebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle durch die Änderung des Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden. Soweit der überwiegende Teil des LSG „Wymarer Hof" hauptsächlich aus offenem Grünland (Wiese, Weide und Streuobstwiesen) besteht und somit eine hochwertige Pufferfunktion zum FFH-Gebiet „Indemündung" bildet, wird dieser Teil des LSG „Wymarer Hof“ und dessen Pufferfunktion durch die Bauleitplanung nicht berührt. Es kommt auch nicht zu einer Verinselung des LSG „Wymarer Hof“, da es nach wie vor Funktionsbeziehungen über das Gelände des PelliniWeihers und der Ruraue gibt, die nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusammenfassend kann eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebietes "Indemündung" durch die Flächennutzungsplanung ausgeschlossen werden. Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der Gutachter keine erheblichen Verschlechterungen. Alle in Betracht kommende Alternativen wurden im Rahmen des Bauleiplanverfahrens untersucht, letztlich aber auf Grund der folgenden Erwägungen verworfen: Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 dass Änderungswünsche und Verbesserungen noch in den Entwurf aufgenommen werden können. Insoweit besteht akuter Bedarf der Nachbesserung. werden. Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Der Alternativstandort Weisweiler befindet sich außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Jülich und ist daher nicht als Alternativstandort in Erwägung zu ziehen. Es wird auf obige Stellungnahme zum Landschaftsbild verwiesen. Es wird auf obige Stellungnahme zur Alternativenprüfung verwiesen. 19 Schreiben vom 20.05.2015: Die … lehnen die geplante FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr, 14 (Ortseingang) in der vorgesehenen Form ab, da die geplante bauliche Nutzung zu erheblichen Eingriffen in den Freiraum führt. Die Planung steht im Widerspruch zu den Zielen des LP2 Ruraue, des FFH Gebietes Penh-Weiher sowie des LEP In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Daten vorn LANUV zu „Entwicklung, Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftbestandteile". LR-11-016 LR-II-013 Die fehlerhafte Angabe der von der Änderung betroffenen Flächengröße mit 1.700 m² wurde durch eine erneute Bekanntmachung der Flächengröße von 1.700 m² geheilt. Bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung, das im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 LR-11-012 LR-11-001 VB-K-5003-003 NR-554 GB 5104-102 GB 5104-108 GB 5104-109 GB 5104-110 1.2.4 Verkehr Das hier aufgeführte Fachgutachten liegt uns nicht vor, so dass wir uns hierzu nicht äußern können. 1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung De Planung verweist auf den GEP aus dem Jahre 2003, obwohl es eine aktuelle und überarbeitete Version vom Juni 2013 gibt. Grundlage der Beurteilung sollten immer die aktuellen Versionen sein. Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Die „Entwicklung, Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftsbestandteile" wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie und im Umweltbericht berücksichtigt. Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des LEPEntwurfs · die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, · die langfristige Sicherung der Ressourcen, · die Verringerung der Freirauminanspruchnahme, · die Sicherung der biologischen Vielfalt, · die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität, · Gebiete für den Schutz der Natur · Grünzüge · Überschwemmungsbereiche · Gebiete für den Schutz des Wassers · damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen, · die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, · die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und die Begrenzung der Freirauminanspruchnah- Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand: November 2014) zugrunde. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 me(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), · die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts · sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter · die sparsame und schonende Nutzung der sich nicht erneuernden Naturgüter, · der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt sind bei der Planung zu beachten. 1.3.3 Flächennutzungsplan Die z. Zt. gültige FNP — Darstellung enthält erhebliche Mängel(Fehler), z. B. wird der Pelliniweiher nicht als Wasserfläche dargestellt, die FFHFestsetzung der Fläche fehlt ganz, gLBs sind nicht dargestellt, die Flächen „ohne Festsetzung" (laut FNP) sind Flächen unter Landschaftsschutz gemäß LP 2. Hier gelten die entsprechenden Festsetzungen im Landschaftsplan (LSG 2.318 und 2.3-19) zum Landschaftsschutz. Zu diesen gehören u.a. das Verbot von baulichen Anlagen und der Veränderung der Bodengestalt. Flächen im FNP „ohne Festsetzung" (laut Legende) darzustellen, erweckt die falsche Vorstellung, dass diese Flächen freiverfügbar sind. Der an das FFH-Gebiet Pelliniweiher westlich angrenzende Streifen des LSG 2.3.18 dient zum einen als Puffer zum FFH Gebiet und zum anderen als verbindender Korridor zum LSG 2.3-17. Das Gesetz schreibt aus gutem Grund Regelabstände von 300 m zwischen FFH-Gebiet und nächster Bebauung vor. Es ist ökologisch sinnvoll, solche Pufferflächen an FFH-Gebiete angrenzen zu lassen, damit die Der Flächennutzungsplan kann keine naturschutzrechtlichen Flächen festsetzen, lediglich nachrichtlich übernehmen. Diese Festsetzungen entstammen anderen gesetzlichen Grundlagen, wie z.B. Landschaftsgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Naturschutzgesetz., Landschaftsplan, die bei einer Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen werden. Der Pelliniweiher ist zwar im Flächennutzungsplan (Rechtsverbindlichkeit 09.02.1977) nicht als Wasserfläche dargestellt, - ebenso wenig im Landschaftsplan Ruraue (Rechtsverbindlichkeit 29.09.1984) -, wird aber durch die beispielhaften o.a. gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt. Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich nur auf den Flächennutzungsplan, andere Planungen und Festsetzungen bleiben davon unberührt. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Lebensraumzerschneidung nicht so groß wird, d.h. notwendige ,Verbindungskorridore in die Umgebung z.B. durch Bebauung nicht blockiert werden. Man geht davon aus, dass durchschnittliche Belastungen durch Abwässer, Streumittel, Beleuchtung etc. in diesem Abstand nicht mehr auf ein FFH-Gebiet einwirken, Der fehlerhafte Flächennutzungsplan ist als Grundlage der Planung abzulehnen. Erforderliche Nacharbeiten sind die Voraussetzung für eine richtige planerische Beurteilung der vor-Ort-Situation. Es ist zu begrüßen, dass für eine verbrauchte Grünfläche durch Grünland an anderer Stelle zurückgewannen werden soll. Der Flächentausch muss für den Naturschutz ein effektiver Rückgewinn sein und ist nur sinnvoll, wenn er langfristig wirksam bleibt. Ein beliebiges Umwidmen von Flächen je nach Bedarf (vgl. Vorentwurf zur Umwandlung) ist für ein Natursystem nicht zielführend und muss abgelehnt werden. Die vorgeschlagene Fläche im Süden ist heute deutlich vom Baugebiet abgegrenztes Grünland und entspricht der Darstellung im LP2 als Landschaftsschutzgebiet. Die Darstellung als „gewerbliche Fläche" ist nicht nachvollziehbar. Zur Bauleitplanung können wir uns, wegen der wenig konkreten Darstellungen der Bebauung bezüglich der wirklichen Gebäudestandorte und -größe, der technischen Lösung des Abwasserproblems etc., nur in sofern äußern, dass ein Baufenster, das an einigen Stellen lediglich einen Abstand von 5 m (!) zum FFH-Gebiet besitzt, nicht akzeptabel ist. Die vorgesehenen Anpflanzung von 8000m² nach Unterlagen auf den Restflächen um das Die Forderung nach einer Ausgleichsfläche ist von der Bezirksregierung Köln unter Bezugnahme auf landesplanerische Forderungen erhoben worden und wird befolgt. Wie oben. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Baufenster halten wir zum Radweg nicht für sinnvoll. Das Überragen auf den Radweg ist vorprogrammiert. Gleiches gilt für die Seite zum Pelliniweiher hin. 19a Schreiben vom 20.05.2015: Mit Schreiben vom 07.05,2016 haben wir ja bereits in unserer Stellungnahme auf die Mängel (Fehler) hingewiesen. Es ist uns in keinster Weise verständlich, wie bei einer Berechnung der Flächenangabe des Änderungsbereiches von 2 2 1700 m auf 17.000 m es zu solch fehlerhaften Angaben kommen kann. Die … lehnen die geplante FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr, 14 (Ortseingang) in der vorgesehenen Form ab, da die geplante bauliche Nutzung zu erheblichen Eingriffen in den Freiraum führt. Die Planung steht im Widerspruch zu den Zielen des LP2 Ruraue, des FFH Gebietes Penh-Weiher sowie des LEP In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Daten vorn LANUV zu „Entwicklung, Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftbestandteile". LR-11-016 LR-II-013 LR-11-012 LR-11-001 VB-K-5003-003 NR-554 GB 5104-102 GB 5104-108 GB 5104-109 GB 5104-110 Die fehlerhafte Angabe der von der Änderung betroffenen Flächengröße mit 1.700 m² wurde durch eine erneute Bekanntmachung der Flächengröße von 1.700 m² geheilt. Bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung, das im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Die „Entwicklung, Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftsbestandteile" wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie und im Umweltbericht berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 1.2.4 Verkehr Das hier aufgeführte Fachgutachten liegt uns nicht vor, so dass wir uns hierzu nicht äußern können. 1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung De Planung verweist auf den GEP aus dem Jahre 2003, obwohl es eine aktuelle und überarbeitete Version vom Juni 2013 gibt. Grundlage der Beurteilung sollten immer die aktuellen Versionen sein. Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des LEPEntwurfs Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in seiner aktuellen Fassung (Stand: November 2014) zugrunde. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. · die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, · die langfristige Sicherung der Ressourcen, · die Verringerung der Freirauminanspruchnahme, · die Sicherung der biologischen Vielfalt, · die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität, · Gebiete für den Schutz der Natur · Grünzüge · Überschwemmungsbereiche · Gebiete für den Schutz des Wassers · damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen, · die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, · die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), · die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Der Flächennutzungsplan kann keine naturschutzrechtlichen Flächen festsetzen, lediglich nachrichtlich übernehmen. Diese Festsetzungen entstammen anderen gesetzlichen Grundlagen, wie z.B. Landschaftsgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Naturschutzgesetz., Landschaftsplan, die bei einer Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen werden. Der Pelliniweiher ist zwar im Flächen- Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 · sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter · die sparsame und schonende Nutzung der sich nicht erneuernden Naturgüter, · der Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt sind bei der Planung zu beachten. 1.3.3 Flächennutzungsplan Die z. Zt. gültige FNP — Darstellung enthält erhebliche Mängel(Fehler), z. B. wird der Pelliniweiher nicht als Wasserfläche dargestellt, die FFHFestsetzung der Fläche fehlt ganz, gLBs sind nicht dargestellt, die Flächen „ohne Festsetzung" (laut FNP) sind Flächen unter Landschaftsschutz gemäß LP 2. Hier gelten die entsprechenden Festsetzungen im Landschaftsplan (LSG 2.318 und 2.3-19) zum Landschaftsschutz. Zu diesen gehören u.a. das Verbot von baulichen Anlagen und der Veränderung der Bodengestalt. Flächen im FNP „ohne Festsetzung" (laut Legende) darzustellen, erweckt die falsche Vorstellung, dass diese Flächen freiverfügbar sind. nutzungsplan (Rechtsverbindlichkeit 09.02.1977) nicht als Wasserfläche dargestellt, - ebenso wenig im Landschaftsplan Ruraue (Rechtsverbindlichkeit 29.09.1984) -, wird aber durch die beispielhaften o.a. gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt. Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich nur auf den Flächennutzungsplan, andere Planungen und Festsetzungen bleiben davon unberührt. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten. Der an das FFH-Gebiet Pelliniweiher westlich angrenzende Streifen des LSG 2.3.18 dient zum einen als Puffer zum FFH Gebiet und zum anderen als verbindender Korridor zum LSG 2.3-17. Das Gesetz schreibt aus gutem Grund Regelabstände von 300 m zwischen FFH-Gebiet und nächster Bebauung vor. Es ist ökologisch sinnvoll, solche Pufferflächen an FFH-Gebiete angrenzen zu lassen, damit die Lebensraumzerschneidung nicht so groß wird, d.h. notwendige ,Verbindungskorridore in die Umgebung z.B. durch Bebauung nicht blockiert wer- Die Forderung nach einer Ausgleichsfläche ist von der Bezirksregierung Köln unter Bezugnahme auf landesplanerische Forderungen erhoben worden und wird befolgt. Wie oben. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 den. Man geht davon aus, dass durchschnittliche Belastungen durch Abwässer, Streumittel, Beleuchtung etc. in diesem Abstand nicht mehr auf ein FFH-Gebiet einwirken, Der fehlerhafte Flächennutzungsplan ist als Grundlage der Planung abzulehnen. Erforderliche Nacharbeiten sind die Voraussetzung für eine richtige planerische Beurteilung der vor-Ort-Situation. Es ist zu begrüßen, dass für eine verbrauchte Grünfläche durch Grünland an anderer Stelle zurückgewannen werden soll. Der Flächentausch muss für den Naturschutz ein effektiver Rückgewinn sein und ist nur sinnvoll, wenn er langfristig wirksam bleibt. Ein beliebiges Umwidmen von Flächen je nach Bedarf (vgl. Vorentwurf zur Umwandlung) ist für ein Natursystem nicht zielführend und muss abgelehnt werden. Die vorgeschlagene Fläche im Süden ist heute deutlich vom Baugebiet abgegrenztes Grünland und entspricht der Darstellung im LP2 als Landschaftsschutzgebiet. Die Darstellung als „gewerbliche Fläche" ist nicht nachvollziehbar. Zur Bauleitplanung können wir uns, wegen der wenig konkreten Darstellungen der Bebauung bezüglich der wirklichen Gebäudestandorte und -größe, der technischen Lösung des Abwasserproblems etc., nur in sofern äußern, dass ein Baufenster, das an einigen Stellen lediglich einen Abstand von 5 m (!) zum FFH-Gebiet besitzt, nicht akzeptabel ist. Die vorgesehenen Anpflanzung von 8000m² nach Unterlagen auf den Restflächen um das Baufenster halten wir zum Radweg nicht für sinnvoll. Das Überragen auf den Radweg ist vorprogrammiert. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage A zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Gleiches gilt für die Seite zum Pelliniweiher hin.