Daten
Kommune
Jülich
Größe
400 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
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Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Anlage A
Darstellung und Bewertung der während der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung
" Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg " vorgebrachten Anregungen
[Anm.: Außer Nr. A.1, A.15 und B. 1 sind alle Eingaben identisch zu Eingaben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Aufstellungsverfahren des B-Plans Nr. 14 „Ortseingang“]
Nr.
Anregung
1
Schreiben vom 07.05.2015:
Stellungnahme der Verwaltung
hiermit bitte ich, um die Klärung
folgenden Sachverhaltes:
Im Antrag der FNP-Änderung
Ortseingang Kirchberg v.
14.01.2015 wird die betreffende
Fläche in der Legende als „Gebiet ohne Festsetzung" angezeigt.
Die Aussage bezieht sich auf den Status der
Ausweisung im raumordnungs- und planungsrechtlichen Sinne. Daneben kann die Fläche
auch einen naturschutzrechtlichen Status wie
den eines Schutzgebietes haben.
Beschlussvorschlag
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Lt. Klarstellungssatzung - Lageplan, der Stadt Jülich rechtskräftig seit dem 12.08.2011,
handelt es sich hier aber um
ein Landschaftsschutzgebiet!
Diese Aussagen scheinen sich
zu widersprechen. Können Sie
mir diesen Sachverhalt bitte
erläutern?
2
Der Flächennutzungsplan kann keine naturschutzrechtlichen Flächen festsetzen, lediglich
nachrichtlich übernehmen. Diese Festsetzungen
entstammen anderen Planverfahren mit entsprechender gesetzlicher Grundlage, hier der Landschaftsplan Ruraue. Durch Überlagerung der
Pläne kann es mehrere Festsetzungen für einen
Bereich geben. Bei Änderung des Flächennutzungsplanes, bleibt die andere Planung, hier der
Landschaftsplan Ruraue unberührt. Gleichwohl
werden im Planänderungsverfahren die anderen
Pläne berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen.
Schreiben vom 16.04.205:
ich bin gegen die geplante Bebauung, weil sie das Ortsbild im
Stadtteil Kirchberg erheblich
beeinträchtigt. Zudem sind
solche Dimensionen von Bebauung in einer Ortschaft unüblich, weil in der Regel alle Industriebebauung in der heutigen Zeit auf einer ausgewiesenen Fläche (Gewerbegebiet)
angesiedelt wird: in der Stadtratssitzung vom 19.02.2015
Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung
geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum
Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das
durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes
dessen Silhouette. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“,
welche mit der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbe- in Landwirtschaftsfläche im Süden von
Kirchberg“ in Zusammenhang steht, ermöglicht
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
wurde im Eröffnungsplädoyer
des Bürgermeisters dargelegt,
dass die Fa. Eichhorn eine
schon über 100jährige Tradition
vor Ort hätte, und man müsste
deshalb diese Bebauung zulassen. Früher war es ortsüblich,
dass eine gemischte Bebauung
zugelassen wurde. In der heutigen Zeit werden Betriebe in
solchen Dimensionen ausgelagert, da bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten werden
müssen.
Ich befürchte, dass generell der
LKW-Verkehr mit schweren
Lastzügen die Verbindungsstraße Kirchberg — Jülich erheblich beschädigen wird.
Durch die ansässige Spedition
und das Kies- & Betonwerk ist
jetzt schon erkennbar, dass die
Straßenschäden zunehmen.
Weiterer LKW-Verkehr wird zu
noch mehr Schäden führen.
Durch den Abriss der Fabrikruine wird erkennbar, dass das
Altgelände als Erweiterungsfläche ausreichen würde.
Grundsätzlich wäre es notwendig, dass man Industrie, Bevölkerung und Umwelt in Einklang
einen Eingriff in das Ortsbild. Der Eingriff wird
jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu
überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb
der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg
befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m
hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung
vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf
das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze
parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum
Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser
zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden
Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen
vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit
der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst
in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35
m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und
befindet sich in einem größtmöglichen Abstand
zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird.
Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan
festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen,
die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und
auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das
Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG,
Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn.
7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der
Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese
Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später
noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im
planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich
genutzte Hallengebäude standen, die erst vor
kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang
ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die
Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird
die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von
Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern
lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf
das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
bringt, und somit eine neue
Bebauung auf der Freifläche
nicht zulässt. Es würde erheblich das Landschaftsbild verändern und die Attraktivität des
Ortes Kirchberg vermindern.
Vorschlag: Neben dem Altgelände wäre es auch möglich,
eine Erweiterung des Betriebsgeländes in westlicher Richtung
auf der jetzigen Ackerfläche
westlich des Kastanienbuschs
(die noch zu erwerben wäre)
durchzuführen. Ein Teil der
jetzigen Fläche (Ackerland) ist
ja auch erst kürzlich erworben
worden. Durch Abtragung des
Geländes wäre es möglich,
eine Bebauung zu schaffen, die
nicht so riesig erscheint.
Die jetzige Fläche ist ja bekanntlich im Herbst letzten Jahres von Baumwuchs befreit
worden, obwohl es eine Waldfläche am nahen Natur- und
Landschaftsschutzgebiet war.
Die Ausgleichsfläche im Süden
von Kirchberg, die in Grünland
umgewandelt werden soll,
könnte für eine nutzbare Bebauung für die bauwilligen Bürger als Baugebiet ausgewiesen
werden anstelle als Gewerbegebiet (vgl. Lindenallee/ Königskamp). Nach einer Umwandlung in Grünland wird
diese Vergrößerung Kirchbergs
schwieriger.
Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und
hinter den Belang des Bodenschutzes sowie
hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung
zurückzutreten.
Die Unterhaltung der L241 ist Aufgabe des Landes. Als Straßenbaulastträger ist das Land dafür
zuständig, Straßenschäden zu beheben.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass
das Firmengelände westlich der Wymarstraße
für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb
dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des
einen und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung
sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und
Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die Belange der Wirtschaft und das
Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der
Begründung zum Bebauungsplan genannten
Gründen letztlich die erstgenannten Belange
überwiegen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen
Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen
werden. Die Ackerfläche westlich des Kastanienbuschs steht nicht im Eigentum der Fa. Eichhorn, deren Überplanung würde dem städtebaulichen Ziel nicht entsprechen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Falls ein entsprechender Bedarf zukünftig erkannt wird, ist jederzeit eine neuerliche Änderung des Flächennutzungsplans möglich.
3
Schreiben vom 16.04.2015:
ich möchte nicht täglich den
Eindruck haben, in einen Industriepark zu fahren anstatt
nach Hause. Ich bin gegen eine
Industriebrücke über unserer
Ortseinfahrt. Es wurden ja bereits Vorschläge gemacht, wie
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
eine andere Lösung erfolgen
könnte, z.B. unterirdisch oder
durch die Bebauung des Altgeländes oder irgendeines anderen Geländes (z.B. westlich des
Kastanienbusches).ich möchte
nicht täglich den Eindruck haben, in einen Industriepark zu
fahren anstatt nach Hause. Ich
bin gegen eine Industriebrücke
über unserer Ortseinfahrt. Es
wurden ja bereits Vorschläge
gemacht, wie eine andere Lösung erfolgen könnte, z.B. unterirdisch oder durch die Bebauung des Altgeländes oder
irgendeines anderen Geländes
(z.B. westlich des Kastanienbusches).
4
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Schreiben vom 16.04.2015:
da wir sehr viel mit der Familie
(mit kleinen Kindern) mit dem
Fahrrad unterwegs sind, sehe
ich die Sicherheit an zwei
Punkten als stark gefährdet an.
Der erste Punkt ist der LKW
Vorplatz vor dem geplanten
Logistikzentrum durch rangierende LKWs und der zweite
Gefahrenpunkt liegt an der
Einmündung des Radweges
Jülich-Aldenhoven, wo der zunehmende LKW-Verkehr bei
Querung der L241 die Fußgänger- und Radfahrer noch mehr
als bisher gefährden wird.
Zur Vermeidung neuer Unfallschwerpunkte wurde die Verkehrsanbindung des Plangebietes in
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen
NRW über räumlich voneinander getrennte Zuund Ausfahrtbereiche vorgesehen. Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung
im Zuge der Wymarstraße auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur
rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen
sind.
Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten
an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw.
werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt
überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und
dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und
Radweg angepasst.
Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt am südlichen Gebietsrand ist ein
größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb soll zur Aufrecht-erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L
241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden.
Die Anlage dieses 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der Wymarstraße geht mit
einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m
langen Mittelinsel und der Verbreiterung des
ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der
vorhandene, separat geführte Rad- und Gehweg
ist parallel zu dieser Fahrstreifen-verbreiterung
zu verlagern und mittels begrüntem Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb
des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von
zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren im
Zufahrtbereich zusätzlich ausreichender Stauraum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts
führenden Fahrstreifen entstehen kann. Im Bereich der Zufahrt wird der Rad- und Gehweg
durch diese Maßnahme von wartenden Fahrzeugen sicher freigehalten. Für den Bereich der
geplanten Ausfahrt zur L 241 Wymarstraße am
nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe des
Straßenbaulastträgers die erforderlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von
sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten. Die
freizuhaltenden Sichtfelder wer-den durch den
Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten
Neupflan-zungen wird die vorgegebene Beschränkung berücksichtigt. Es wird sichergestellt,
dass innerhalb der Sichtfelder weder die Sicht
auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeugen beeinträchtigt wird. Mit einer Längsmarkierung wird die Bevorrechtigung von Radfahrern
und Fußgängern in den Zu- und Einfahrbereichen verdeutlicht.
Der angesprochene zweite Unfallschwerpunkt
im Kreuzungsbereich der alten Bahntrasse
(Radweg) mit der L 241 befindet sich außerhalb
der Plangebietsgrenzen. Seitens des Kreises
Düren wird dieser Kreuzungspunkt künftig mit
dem Bahntrassenradweg Aachen-Jülich überlagert. Entsprechende Maßnahmen zur Sicherung
dieses Konflikt-punktes sind Bestandteil dieser
Maßnahme.
5
6
Schreiben vom 16.04.2015:
wie hoch ist die Feinstaubbelastung zur Zeit in Kirchberg
aufgrund des Tagebaus Inden
und des Straßenverkehrs, und
wie entwickelt sich diese in
Zukunft bei erhöhtem Transportaufkommen durch eine
Betriebs- und Produktionserweiterung der Wellpappenfabrik
Eichhorn?
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt
der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von
dem Vorhaben keine relevanten Emissionen
ausgehen.
Ich befürchte, dass die Grenzwerte für Feinstaub bereits jetzt
überschritten werden, und dass
durch den zusätzlich zu erwartenden Schwerlastverkehr die
Feinstaubbelastung das gesetzlich zulässige Maß in
Kirchberg bei weitem überschreiten wird.
Für die Stadt Jülich gibt es keine Station zur
Ermittlung aktueller Luftbelastungen. Die nächste
Station zur Feinstaubermittlung liegt in Niederzier. Der zulässige Jahresmittelwert für PM 10
(40 µg/m3) und PM 2,5 (25 µg/m3) wurde hier
(2014) nicht überschritten. Hiervon ist nach dem
Umweltbericht für Jülich auch auszugehen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 23.04.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang"
und in der Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche
Ortseingang Kirchberg" werden
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
unter 1.1.2 die Möglichkeiten
der Querung der L241 oberhalb
des Straßenkörpers mit Hilfe
einer Transportbrücke oder
eine unterirdische Querung mit
Hilfe eines Tunnelbauwerks in
Betracht gezogen.
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Für eine objektive Bewertung
des Bebauungsplans durch die
Öffentlichkeit ist eine eindeutige
Festlegung auf eine Transportwegbeziehung unabdingbar.
Eine genaue Bewertung im Fall
der aktuellen Offenlegung ist
nicht möglich und somit juristisch fraglich.
7
Schreiben vom 27.04.2015:
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der Verwaltung an.
im Rahmen der derzeitigen
Offenlegungen äußern wir uns
im nachfolgenden zu den Vorhaben der Fa. Eichhorn wie
folgt.
Aus unternehmerischer Sicht
können wir das Anliegen der
Fa. Eichhorn, welches im letzten Jahr bei der Präsentation in
den Räumen der Firma der
Öffentlichkeit dargelegt wurde,
vollumfänglich nachvollziehen.
Dennoch wird eine derartig
umfangreiche Erweiterung der
jetzigen Produktionsstätten als
auch der Bau eins Logistikcenters/Hochregallagers
unserer
Auffassung nach erhebliche
negative Auswirkungen auf das
Umfeld haben.
Die Argumentation der Fa.
Eichhorn, dass die in Kirchberg
ansässige Fabrik bereits von
Beginn an das Kirchberger
Dorfbild bzw. den Ortseingang
prägt, kann nach unserem Dafürhalten nicht weiter als Begründung für die derzeit geplanten erheblichen baulichen
Erweiterungen herangezogen
werden, da eine Veränderung
in einem derartig großen Umfange weitreichendere Ausmaße auf den Stadtteil Kirchberg
haben wird, als es seinerzeit
der Bau der Papierfabrik hatte.
Dies ist unserer Meinung alleine schon dem Wandel der Zeit
geschuldet und kann nicht als
Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung
geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum
Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das
durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes
dessen Silhouette. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“,
welche mit der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbe- in Landwirtschaftsfläche im Süden von
Kirchberg“ in Zusammenhang steht, ermöglicht
einen Eingriff in das Ortsbild. Der Eingriff wird
jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu
überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb
der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg
befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m
hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung
vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
durchgehendes "Totschlagargument" herangezogen werden.
Derzeit findet der Rückbau der
alten und nicht mehr genutzten
Produktionsstätten statt, so
dass sich zumindest für uns
erstmalig die tatsächliche Größe des Gesamtgrundstückes
erschließt, auf welchem nun die
neuen Produktionsstätten entstehen sollen.
Diese Tatsache in Verbindung
mit den Planungen einer Brücke über die Wymarstraße einschließlich dem Bau eines
Hochregallagers auf der gegenüberliegenden Seite lässt
bei uns die folgenden erheblichen Bedenken aufkommen.
Vorab stellt sich uns jedoch die
Frage, inwieweit wohl ein derartiger Produktionsbetrieb nach
dem geplanten Ausbau und der
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf
das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze
parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum
Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser
zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden
Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen
vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit
der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst
in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35
m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und
befindet sich in einem größtmöglichen Abstand
zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird.
Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan
festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen,
die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und
auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das
Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG,
Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn.
7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der
Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese
Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später
noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im
planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich
genutzte Hallengebäude standen, die erst vor
kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang
ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die
Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird
die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von
Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern
lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf
das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der
Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und
hinter den Belang des Bodenschutzes sowie
hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung
zurückzutreten.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
geplanten Erweiterung mit dem
unmittelbar
anschließenden
Landschaftsschutzgebiet
in
irgendeinster Weise vereinbar
sein könnte, da nach unserer
Auffassung von einem erhöhten
Aufkommen von Maschinenund/oder Auto-bzw. Lkw-Lärm
auszugehen ist. Infolgedessen
können nach unserer persönlichen Einschätzung die im
Landschaftsschutzgebiet
ansässigen Tiere nur nachhaltig in
ihrem Lebensbereich- gestört
wenn nicht gar aus diesem
vertrieben werden. Dies auch
im Hinblick auf die nachstehenden Schilderungen.
Was die Lärmbelästigungen
angeht, schildern wir jedoch
zunächst den derzeitigen IstZustand.
Als Anwohner der Wymarstraße, deren Wohnung ca. 30
Meter vom Gehsteig zurück im
Grundstück liegt, sind wir sowohl tagsüber als auch nachts
bereits heute schon mit einem
erheblichen
Lkw-Aufkommen
und in Verbindung hiermit
durch stetige Lärmbelästigungen der am anderen Ortseingang liegenden Firmen Transportunternehmen
Fleck
&
Schleipen und Vitasheetgroup
Metzeler bzw. vielmehr durch
deren Lkw als auch durch andere Lkw's von Zulieferern etc.
stark in Mitleidenschaft gezogen, da die Lkw's mit teilweise
stark erhöhter Geschwindigkeit
durch den Ort fahren.
Hinzu kommt der "normale"
Durchgangsverkehr mit Pkw's
und Bussen.
Die Fa. Eichhorn betreibt derzeit bei den vorhandenen Produktionshalfen eine Art — wir
möchten sagen- "Schredder".
Dieser Schredder auf dem Betriebsgelände ist oberhalb der
Produktionshallen im Dachbereich angebracht. Die Geräusche dieses Schredders verteilen sich durch diese exponierte
und herausragende Lage ungehindert in Richtung Ortslage
bis hin zu unserer Wohnung,
die sich in ca. 200 m Luftlinie
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt
zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist
nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Weiterhin konnten erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Tierarten im Rahmen der Artenschutzprüfung ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
entfernt befindet.
Die Geräusche stellen Sie sich
bitte in der Art vor, als ob eine
große Menge von Steinen permanent in einem bzw. durch
einen großen Metallbehälter mit
großer Kraft geschleudert werden. Diese Geräuschkulisse
stellt sich uns Tag für Tag bzw.
vielmehr und was viel störender
ist, Nacht für Nacht während
der Produktion durch die Firma
Eichhorn.
Es ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt und ohne die
geplante
Erweiterung
eine
permanente Störung unserer
Nachtruhe durch diese durchgängigen Lärmemissionen gegeben, obwohl schätzungsweise wie bereits erwähnt ein Abstand von rd. 200 Metern Luftlinie zwischen unserem spaltbreit geöffneten Fenster im
Schlafbereich
und
dem
Schredder gegeben ist.
Nach unserem Dafürhalten
kann eine Ausweitung der Produktion logischerweise nur
noch zu einer weiteren bzw.
größeren Ausweitung der bereits jetzt gegebenen zuvor
geschilderten Lärmemissionen
führen. Dies wäre für uns ein
unhaltbarer und nicht hinnehmbarer Zustand.
Unsere weiteren Bedenken im
Falle der Durchsetzung der
Planungen durch die Fa. Eichhorn gelten der künftigen Ausbzw. vielmehr Überlastung der
L 241 von Kirchberg in Richtung Jülich.
Als regelmäßige Pendler befahren wir die L 241 zu den üblichen Stoßzeiten und stellen
bereits jetzt ein erhebliches
Verkehrsaufkommen fest. Dieses setzt sich aus - wie eingangs geschildert - den Lkw's
der bereits ansässigen Firmen
als auch Bussen und etlichen
Pkw's von Kirchbergern und
Durchgangsverkehr
zusammen; hinzu kommen im Verlauf
der L 241 die Lkw's der Siep
Kieswerke als auch deren Kunden.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch
die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im
Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht
zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird
prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus
der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie
deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom
Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von
ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus.
Da die vom Plangebiet ausgehenden Quell- und
Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher
Richtung abfließen werden, ist mit der Bauleitplanung keine erhöhte Verkehrsbelastung für die
Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Falle der
Ausweitung der Lagerkapazitäten der Fa. Eichhorn im Plangebiet wird die Fa. Eichhorn die
externen Zwischenlagern aufgeben, u.a. das
Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so
dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt von der
Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der
Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Es bilden sich mit schöner Regelmäßigkeit Rückstaus ab
bzw. bis zur Ampel an der
Kreuzung L 241 — B 56 Kirchberger Str.
Der Bau eines Logistikzentrums
und Hochregallagers einhergehend mit einer Erweiterung der
Produktionsstätten
—
infolgedessen logischerweise
auch eine Erhöhung der Produktionsmengen, die es auszuliefern gilt- kann unweigerlich
nur zu einem noch höheren
Verkehrsaufkommen durch den
Lieferverkehr der Fa. Eichhorn
und in Folge zu noch größeren
Rückstaus und längeren Wartezeiten an der Ampel als bisher führen. Dies auch im Hinblick auf die durch die Fa.
Eichhorn mitgeteilte bisher
ausgelagerte Bevorratung.
Zudem ist aus eigener Erfahrung offenkundig, dass sehr
viele Lkw's (trotz Verengung
der Fahrbahn im Bereich des
Ortseingangsschildes im Bereich Kirchberger Str.) die Abkürzung über die Kirchberger
Str. nehmen, um nicht über die
B 56 und weiter der Aachener
Landstr. folgend nach Jülich zu
fahren (gilt auch für den Rückweg). Dies führt spätestens —
von der Kirchberger Str. kommend- an der Ampelanlage
Kirchberger
Str./Rurbrücke
(ehemals Haus Hesselmann)
erneut zu einem weiteren
Rückstau, da die Lkw's beim
Abbiegen nach rechts in Richtung Stadtmitte tatsächlich aufgrund ihrer Ausmaße und aufgrund der noch bestehenden
Grünphase des nach Jülich
hinausführenden Verkehrs und
der Linksabbieger von Stadtmitte aus kommend in Richtung
Kirchberger Str. nicht abbiegen
können.
Verkehre bedingt, ist nicht abzusehen. Das Verkehrsgutachten betrachtet die von einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn ausgehenden
Auswirkungen auf den Anschluss an die Wymarstraße sowie den Knotenpunkt B56/L241. Es
kommt zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch
gewährleistet sein wird. Dabei wurden die von
der Fa. Eichhorn zur Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der durch das Vorhaben im Bestands- und Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig
davon aus, dass sich durch die Aufgabe des
externen Lagers im Süden von Kirchberg das
Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert.
Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die
gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von
Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, sind
im Hinblick auf eine Folgenutzung der zurzeit
noch von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine Lkw-Fahrten
berücksichtigt. Auf Grund der äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall wird insbesondere neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler Anstieg des
Verkehrs auf der B56 (+10%) berücksichtigt)
kann allerdings davon ausgegangen werden,
dass auch für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg eine
vergleichbare Zahl an Lkw-Verkehren ausgelöst
wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes
B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird.
Die vom Firmenstandort ausgehenden Quellund Zielverkehre fließen nahezu vollständig in
nördlicher Richtung über die L 241 / B 56 zur
Anschlussstelle der A 44 'Jülich-West' ab. Der
Anschluss an die A 4 erfolgt ebenfalls über die B
56 in südöstlicher Richtung bis zur Anschlussstelle 'Düren'.
Der angesprochene Bereich der L 241, Kirchberger Straße bis zur Einmündung in die Aachener
Landstraße/Rurbrücke wird demnach nicht mit
aus der Neuansiedlung resultierenden Verkehren beaufschlagt.
Da es sich bei der Kirchberger Straße um eine in
der Baulast des Landes NRW stehenden, klassifizierte Verbindungsstraße handelt, können hinsichtlich einer Entschärfung der Einmündungssituation in die Aachener Landstraße/Rurbrücke
seitens der Stadt Jülich lediglich Verbesserungsvorschläge eingebracht werden. Die Umsetzung
obliegt dem Landesbetrieb Straßen NRW.
Im Bebauungsplan werden Lärmemissionskontingente festgesetzt. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten
würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Besonders hervorheben bei der
Äußerung unserer Bedenken
möchten wir hiermit ausdrücklich die bestehenden und künftig erwarteten verstärkt aufkommenden Lärmemissionen,
welche für uns einen unerträglichen und nicht hinnehmbaren
Zustand darstellen würden.
8
Schreiben vom 27.04.2015:
in der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang"
und in der Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche
Ortseingang Kirchberg" wird
unter 1.1.2 die Behauptung
aufgestellt, dass nach Aufgabe
der derzeit noch drei verschiedenen Lagerstandorte im
Stadtgebiet von Jülich und
Konzentration der Lagerfläche
am Standort Kirchberg die
Transportvorgänge und somit
die LKW-Bewegungen entfallen.
Diese Aussage ist falsch und
irreführend. Die Anzahl der
LKW-Bewegungen in Kirchberg
reduziert sich dadurch nicht, da
die Ware in jedem Fall aus
Kirchberg abtransportiert werden muss. Ob die Ware aus
Kirchberg kommend in ein Zwischenlager oder direkt zum
Kunden transportiert wird ändert nichts an der Anzahl der
Transporte.
9
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus
der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie
deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom
Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von
ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung
der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch eine
Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von
Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte
Lkw-Verkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit
der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 29.04.2015:
als Kirchberger Bürgerin lege
ich hiermit Einspruch ein gegen
den Bebauungsplan Kirchberg
Nr.14 „Ortseingang" sowie die
Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche
Ortseingang Kirchberg".
Ich möchte nicht, dass ein
Hochregallager in einer Dimension von 35 Metern auf dem
jetzt vorgeschlagenen Gelände
gebaut wird.
Die Erweiterung des Betriebes
der Fa. Carl Eichhorn KG kann
auf dem Altgelän-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass
das Firmengelände westlich der Wymarstraße
für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine
Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche
erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb
der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
de/Industrieruine erfolgen.
Auf dieser riesigen Fläche
könnte sich die Kirchberger
Bevölkerung eher mit einer
Neubebauung anfreunden.
Ich wehre mich ebenfalls dagegen, dass weitere Flächen, die
heute Brach- und Ackerfläche
sind, neu versiegelt werden
sollen. Ich bin grundsätzlich
dagegen, dass auf der beantragten Fläche irgendetwas
Neues gebaut wird. Die Fläche
soll weiterhin als Ackerfläche,
unversiegelt, genutzt werden
können.
Denken Sie an das angrenzende Naturschutzgebiet, welches
erhebliche Beeinträchtigungen
durch den Koloss „Hochregallager" erhält.
Weiterhin wird der Charakter
einer Dorfeinfahrt durch ein
riesiges Hochregallager komplett verloren gehen, zumal
auch noch eine Industriebrücke
quer über die Ortseingangsstraße entstehen soll. Bürgerinnen und Bürger aus Nah und
Fern denken dann, in ein Industriegebiet hereinzufahren.
Dass kann doch niemand wollen!
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster
im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch
nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG
angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt
werden.
Durch die Bauleitplanung kommt es zu einer
zusätzlichen Bodenversiegelung. Bei dem in §
1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und
schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang, der im Rahmen
der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen ist. Der so formulierte
Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung
keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen
bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem
Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die
Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität,
wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine
Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet.
Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität
um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung
des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt
zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist
nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im
Bebauungsplanentwurf.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Man würde nie vermuten, dass
hinter dieser Industrieeinfahrt
der Ortskern Kirchberg beginnt.
Durch diese Verschandelung
wird den Kirchberger Bürgerinnen und Bürgern die Lebensgrundlage entzogen.
Bereits jetzt verlassen immer
mehr ansässige Bürger den Ort
Kirchberg, um sich dieses Bild
später zu ersparen, aber auch
weil in Kirchberg jungen Familien keine Möglichkeiten geschaffen wird, in Kirchberg zu
bleiben, da die aktuell ausgewiesenen Baugrundstücke
überteuert sind. Noch ist Kirchberg der drittgrößte Stadtteil
von Jülich, aber dies wird dann
zukünftig nur noch Illusion sein.
Daher sollte nur eine maßvolle
Erweiterung der Fa. Carl Eichhorn KG zugestanden werden.
Zudem sehe ich es als unrealistisch an, dass die Fa. Eichhorn
das Lager nur mit eigenen Waren bestücken wird und die
Vermutung liegt nahe, dass der
Lagerplatz zukünftig auch extern vermietet wird. Dies würde
ein zusätzlicher Schwerlastverkehr für Kirchberg bedeuten,
der jetzt bereits durch die ortsansässigen Firmen besteht.
Sind die vorhandenen Straßen
überhaupt dafür ausgelegt, für
die zusätzliche Belastung der
Verkehrswege, die das Projekt
Eichhorn mit sich bringt ?. Für
die Bewohner bedeutet das
weiterhin zusätzliche Beeinträchtigungen durch Lärm,
Staub, Dreck usw.
Ich fordere eine Überprüfung
der Umweltverträglichkeit !
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom
Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers
ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch
außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang
der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze
des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung
des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen
in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das
Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus
der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie
deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom
Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von
ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Ein Hochregallager dieser Dimension plus Brücke gehört
einfach nicht in so ein Dorf.
Dieser negative Wandel, den
der Ort Kirchberg durch diese
Bebauung ausgesetzt sein
wird, muss gestoppt werden,
überdacht und für alle verträglich entschieden werden. Die
Kirchberger Bürger müssen
zudem mit einem Wertverlust
Ihrer Eigenheime rechnen,
sollte dieses Projekt genehmigt
werden.
Stoppen Sie dieses gigantische
Logistikzentrum und die Industriebrücke
der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch eine
Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von
Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte
Lkw-Verkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit
der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt
der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von
dem Vorhaben keine relevanten Emissionen
ausgehen.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch
die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im
Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht
zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird
prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
Rein mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans
auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen
für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der
Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen
(BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB
17/ 94).
10
Schreiben vom 03.05.2015:
ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan
und die o.g. Änderung der Flächennutzungspläne:
1) Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich
aus kommend — linken
Seite der Ortseinfahrt in
Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen die Erweiterung auf
dieser Freifläche. Dadurch,
dass die Fa. Eichhorn ihre
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass
das Firmengelände westlich der Wymarstraße
für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine
Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche
erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb
der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Erweiterung zuerst auf der
neuen Fläche durchführen
möchte, ist nicht sichergestellt, dass mit der Ressource Boden sparsam
umgegangen wird. Der derzeitige Entwurf ist kein Vorhaben- und Erschließungsplan. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die
Altfläche und Neufläche für
die Firmenerweiterung genutzt werden. Es gibt keine
belastbaren Pläne und
schon gar keinen Zeitplan
für die Bebauung des Altgeländes. Damit wird es
wahrscheinlich, dass Fläche unnötigerweise versiegelt wird. Außerdem wird
durch das Umwidmen von
einer der letzten Gewerbeflächen Jülichs in Grünfläche die Entwicklung der
Wirtschaft Jülichs behindert
ohne das eine effiziente
Nutzung der gesamten Fläche durch die Fa. Eichhorn
sichergestellt ist.
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster
im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch
nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG
angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt
werden.
2) Die Freifläche befindet sich
zu nah am FFHNaturschutzgebiet. Das Lager und die Produktionsanlagen werden das Naturschutzgebiet mit Lärm und
Verschmutzung belasten.
Die Umwidmung eines zum
Schutz des Naturschutzgebietes vorhandenen Landschaftsschutzgebietes in
Industriefläche ist ein große
Gefahr für die zahlreichen
seltenen Tier und Pflanzenarten des Naturschutzgebietes. Die Belastung
wird insbesondere in der
Bauzeit enorm sein. Eine
Vermeidung dieser Belastung durch technische
Maßnahmen ist nicht möglich. Deswegen kann die
Freifläche nicht mit Bauten
dieser Größe bebaut werden.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt
zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist
nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Ein Hinweis darauf findet sich im
Bebauungsplanentwurf.
3) Die Dimension des Hochregallagers ist zu groß. Ein
Gebäude dieser Größenordnung zerstört das Landschaftsbild. Das hat negative Auswirkungen auf die
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom
Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gut-
Dem Einwand, es sei wahrscheinlich, dass die
Fläche unnötigerweise versiegelt werde, ohne
dass die Nutzung der Fläche durch die Firma
Eichhorn sichergestellt sei, kann damit nicht
gefolgt werden.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Lebensqualität in Kirchberg
und wird sich negativ auf
die Bevölkerungsentwicklung der gesamten Stadt
Jülich auswirken. Langfristig wird dadurch die finanzielle Situation von Jülich
verschärft, was eine Abwärtsspirale für die gesamte Stadt in Bewegung setzt
wird. Eine Notwendigkeit im
ersten Schritt ein so großes
Lager zu bauen gibt es
nicht. Selbst die sehr optimistischen Schätzungen
der Fa. Eichhorn über zukünftige Aufträge erlauben
es nicht das Lager im Laufe
der nächsten zehn Jahr mit
eigenproduzierten Waren
zu füllen. Eine kleinere Lösung ist deshalb notwendig,
um negative Folgen für die
Stadt vermeiden.
achter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers
ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch
außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang
der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze
des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung
des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen
in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das
Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, nach dem die Betriebserweiterung schrittweise kurz- und mittelfristig erfolgen
soll. Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen der
letztlich angestrebten Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität der Firma
Eichhorn. Dass die Bauleitplanung nicht lediglich
die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den letztlich angestrebten
Stand der Entwicklung abbildet, entspricht der
Funktion der Bauleitplanung. Es ist ureigene
Aufgabe der Bauleitplanung, die städtebauliche
Entwicklung langfristig abzubilden und zu fördern.
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
4) Die unter Punkt zwei genannten Folgen werden
durch eine Industriebrücke
über die Ortseinfahrt noch
um ein Vielfaches verstärkt.
Mit der Attraktivität Kirchbergs sinkt die Bevölkerung
mit allen Konsequenzen für
die finanzielle Situation der
gesamten Stadt. Die Brücke kann in zumutbarer
Weise durch einen Tunnel
vermieden werden.
In Abstimmung mit dem Baulastträger der Landstraße wurden für das geplante Vorhaben zwei
wesentliche bauliche Elemente vorgegeben,
damit bei der geplanten Nutzung der Betriebsflächen beiderseits der L 241, Wymarstraße diese Gefahrenquelle aufgehoben bzw.
nicht zusätzlich durch querenden Verkehr ausgelöst werden.
Zum Einen sollen Versand und Anlieferung
künftig ausschließlich im geplanten Neubau an
der Ostseite erfolgen; die werksinterne Verteilung findet im Anschluss daran über die geplante
Transportbrücke zur westlichen Betriebsfläche
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
5) In Falle der anvisierten
Produktionssteigerungen
nimmt der LKW Verkehr am
Ortseingang drastisch zu.
Gerade der Ortseingang
wird aber von Rad- und
Fußwegen gekreuzt. Der
Bebauungsplan muss diese
Situation entschärfen, um
nicht einen Unfallschwerpunkt an der Kreuzung der
L241 mit dem JülichAldenhovener Radweg und
an der Einfahrt auf die Freifläche zu erzeugen. Diese
Problem wird im Vorentwurf
in keiner Weise angesprochen.
statt. Plangleiche Querungen der Wymarstraße
sowie Abbiegevorgänge im Zuge der Wymarstraße zur westlichen Betriebsfläche entfallen
somit. Die bestehende Zufahrt kann weiter untergeordnet für Pkw-Fahrten sowie von Rettungs- und Wartungsfahrzeugen genutzt werden
ohne dass es hierdurch zu einer Behinderung
des fließenden Verkehrs auf der Wymarstraße
kommt.
Zum Anderen soll das östliche Plangebiet über
räumlich voneinander getrennte Zufahrt- und
Ausfahrtbereiche an die Wymarstraße angebunden werden.
Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße
auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur
linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der
'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende
Fahrzeuge zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der großzügigen Breite der Ausfahrt
können Lkw ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn in die Wymarstraße einbiegen; eine bauliche Veränderung der Wymarstraße ist mit Ausnahme der Ertüchtigung der Nebenanlagen nicht
erforderlich.
Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten
an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw.
werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt
überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und
dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und
Radweg angepaßt.
Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt ist ein größerer baulicher Eingriff
innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW
soll zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein
Linksabbiegestreifen angelegt werden, obwohl
diese zusätzliche Spur richtliniengemäß nicht
erforderlich wäre (Verkehrsaufkommen < 300 Kfz
mit weniger als 20 Abbiegevorgängen in der
Stunde). Die Anlage des mindestens 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der L 241,
Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau
der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und
der Verbreiterung des ortsauswärts führenden
Fahrstreifens einher. Der vorhandene separat
geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser
Fahrstreifenverbreiterung zu verlagern und mittels begrünten Trennstreifen von der Fahrbahn
abzugrenzen.
Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren zusätzlich ausreichender Stau-raum
vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr
kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann.
Der westliche Fahrstreifen in Richtung Ortsmitte
von Kirchberg ist von der Umbaumaßnahme
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
nicht betroffen; mit der Beibehaltung eines ca. 15
m langen Teilstücks der Mittelinsel und dem
damit verbundenen Fahrbahn-verschwenks wird
hier die Wirkung der vorhandenen geschwindigkeits-dämpfenden Ausbildung des Ortseingangbereiches beibehalten.
Spezielle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
der Fußgänger und Radfahrer sind nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass das Betriebsgelände eingezäunt wird. Dadurch wird ein
hinreichender Schutz sichergestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte
Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Rad- und
Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbestand entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz dieser
Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L
241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand
sind nach Maßgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen) die erforderlichen Sichtfelder für die
Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten.
Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch
den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die
Betriebserweiterung in der im Entwurf zum Bebauungsplan abgebildeten Form erforderlich ist.
Vor dem Hintergrund dieser Betriebs- und
Standortbedingungen als auch dem Wesen des
Bebauungsplans, wird die Sorge, dass auf
Grundlage des Entwurfs zum Bebauungsplan
eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich
der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige
Nutzung und die Betriebszustände, aus denen
sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros
ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch
die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende Festsetzung im
Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht
zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird
prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
6) Es liegt nur die mündliche
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Aussage der derzeitigen
Geschäftsleitung der Fa.
Eichhorn vor, dass das Lager für die vor Ort produzierte Wellpappe genutzt
wird. Das ist nicht ausreichend um Naturschutz- und
Stadtentwicklung dauerhaft
sicherzustellen. Der Bebauungsplan schließt eine
andere Nutzung beispielsweise für die Lagerung von
vor Ort zu verpackenden
Waren nicht aus. Das würde den LKW Verkehr im
Dorf um Größenordnungen
erhöhen und wirft die im
Bebauungsplan nicht angesprochene Frage nach der
Steuerung der Verkehrsströme auf. Das LKW aufkommen wird dabei so
drastisch zunehmen, dass
Lärm- und Verschmutzung
die Wohngebiete im Dorf
belasten, selbst wenn die
LKW nicht durch das Dorf
fahren.
7) Weiter bin ich auch gegen
die genannten Bauten in
diesen Dimensionen, da sie
ein Präzedenzfall für weitere Industrieerweiterungen
auch in Jülich wären. Der
Bau eines Logistikzentrums
mit Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen
Umfeld ist jetzt einzigartig
in ganz Deutschland. Aber
andere Unternehmen auf
dem Stadtgebiet, beispielsweise die Wellpappenunternehmen Gissler &
Pass in Jülich und Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen
oder das Papierunternehmen Mondi in Koslar, sowie
die ganzen Transport- und
Logistikunternehmen in Jülich und seinen Ortsteilen,
werden aus betriebswirtschaftlicher Sicht ähnliche
Erweiterungspläne umsetzen wollen. Eine gerechte
der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie
deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom
Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von
ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung
der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch eine
Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von
Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte
Lkw-Verkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit
der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Einwand, es könne mit der Planung ein
„Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht
durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes
Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein
Flächennutzungsplan wird unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen
Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt. Für die Orientierung an den Belangen und
der Abwägung in anderen Planvorhaben besteht
kein Raum.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Lösung erfordert, dass man
solche Bebauungspläne auf
Basis von langfristigen und
nachvollziehbaren Entwicklungsplänen der Stadt aufstellt. Das ist hier nicht der
Fall. Die Folge ist, dass der
Plan aus Gerechtigkeitsgründen vielfach auf dem
Stadtgebiet wiederholt werden muss. Das wäre das
Ende der Stadt Jülich als
lebenswerter Ort.
11
Schreiben vom 03.05.2015:
ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan
und die o.g. Änderung der Flächennutzungspläne:
Die Fa. Eichhorn plant, eine
Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen.
Ich bin gegen den Bau einer
solchen Brücke.
Diese Brücke ist eine potentielle Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer! Dies stellt eine nicht
hinnehmbare Verschlechterung
der Verkehrs- und Lebenssituation in Kirchberg dar.
Verschärft wird die Gefahrenlage noch durch die an dieser
Stelle kurvenreichen Straße.
Der kleinste Lenkfehler; die
geringste Unaufmerksamkeit;
der irritierende Schattenwurf
der Brücke und der plötzliche
Lichteinfall nach dem Durchfahren der Brücke können sich als
lebensgefährlich erweisen! Zum
einen für den Fahrer und seine
Mitfahrer selbst, zum anderen
aber auch für andere Verkehrsteilnehmer, die sich in unmittelbarer Nähe eines mögliches
Unfalls aufhalten.
Diesem Schreiben füge ich nur
einige der in der Presse zu
findenden Beispiele bei, die
verheerende Unfälle mit Brückenpfeilern beschreiben.
Warum sollten die Bürger
Kirchbergs und alle, die die
L241 nutzen, sich der von einer
Brücke ausgehenden Gefahr
aussetzen, die vermeidbar wäre, wenn die Fa. Eichhorn ihr
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass
das Firmengelände westlich der Wymarstraße
für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine
Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche
erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb
der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Altgelände vernünftig nutzen
würde bzw. einen Tunnel bauen würde?
12
im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch
nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG
angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt
werden.
Schreiben vom 07.05.2015:
ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan
und die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans:
1)
Eine Industriebrücke im
Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild und
gefährdet die Zukunft Kirchbergs. Auf sie kann zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für
das Unternehmen verzichtet
werden.
Die Fa. Eichhorn plant, eine
Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchberg zu bauen.
Ich bin gegen den Bau einer
solchen Brücke. Sie würde die
Ortseinfahrt verschandeln und
— da weithin sichtbar — das
ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden und der geplanten
Industriebebauung beiderseits
der Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf, in
dem man sich wohlfühlen kann.
Ein „Industrietor" begrüßte uns,
wenn wir nach Hause fahren
wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele
würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg
niederzulassen, und auch bei
einigen jetzigen Bewohnern
den Weggang aus Kirchberg
mit auslösen. Die Attraktivität
Kirchbergs und damit seine
Zukunft wären gefährdet.
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass
das Firmengelände westlich der Wymarstraße
für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine
Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche
erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb
der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster
im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch
nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn auf der
bestehenden
Industrieruine
oder anderen Flächen erfolgen,
oder eine Tunnellösung gewählt wird.
Etwaige Mehrkosten einer Tunnellösung dürfen meiner Ansicht nach kein Argument dagegen sein. Sie sind vielmehr
aufzurechnen mit den Vergünstigungen, die die Fa. Eichhorn
von Seiten der Stadt erhalten
hat und weiter erhalten möchte.
So hat die Fa. Eichhorn von der
Stadt Jülich und auf Kosten
Kirchbergs in der Vergangenheit die Duldung erhalten, 20
Jahre eine Fabrikruine am
Ortseingang verfallen zu lassen, obwohl städtische Maßnahmen wie Abrissverfügung
oder
Modernisierungsgebot
angebracht und angemessen
gewesen wären. Und ihr steht
durch das Flächennutzungsplanänderungsverfahren
in
Aussicht, einen geldwerten
Vorteil aus der Umwandlung
von Acker- in Gewerbeland zu
erhalten. Damit stellt ihr die
Stadt Jülich in Aussicht, entgegen landes- und bundesrechtlichen Vorgaben (s.u.) einen
Industriestandort an kritischer
Stelle in den Außenbereich
erweitern zu können, und nicht
— wie andere Unternehmen
und Wettbewerber oder auch
landwirtschaftliche Betriebe, die
sich erweitern möchten — auf
einen neuen Standort ausweichen zu müssen.
Ich fordere daher, sofern der
bezeichnete
Bebauungsplan
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG
angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt
werden.
Andere Standortflächen kommen nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen
in Betracht gezogen werden, die als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels
ernsthaft zu erwägen sind. Das Planziel ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der
Firma Eichhorn. Diese ist als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex
geplant. Flächen innerhalb des Siedlungsraums
Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe
des Firmensitzes befinden, sind demnach nicht
als real mögliche Alternative zur Erreichung des
Planziels ernsthaft zu erwägen
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom
Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines 35m hohen Gebäudekörpers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch
außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang
der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze
des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung
des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
dennoch fortgeführt werden
sollte, eine Tunnellösung in
diesem zwingend vorzuschreiben.
2) Ein riesiges Hochregallager
im Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild und
gefährdet die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil
Jülichs und ohne Nachteile für
das Unternehmen kann und soll
die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 15 m
festgesetzt werden.
Die Fa. Eichhorn plant, ein
riesiges Hochregallager von 35
m Höhe, 45 m Breite und 100
m Länge in die Ortseinfahrt in
Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen den Bau eines Lagers in
solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger
Berg um ca. 15 Meter in der
Höhe überragen und würde die
Silhouette Kirchbergs von allen
Seiten prägen und verschandelte damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht
mehr die Kirche, die dem Dorf
den Namen gab, sondern das
Hochregallager — und die geplante Industriebrücke wären
dann das neue Wahrzeichen
Kirchbergs. Zusammen mit der
bestehenden Industriebebauung und der geplanten industriebrücke entstünde der beklemmende Eindruck, in einen
großen Industriepark zu fahren,
und nicht in ein Dorf, in dem
man sich wohlfühlen kann.
Solch ein Industriebauwerk
würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich
verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet.
Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Fa. Eichhorn über
ausreichend Fläche verfügt, um
in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das
Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die innerbetriebliche Einbindung des Hochregallagers (HRL) wurde für verschiedene Varianten
auf dem Gelände westlich der Wymarer Straße
und auf dem Plangebiet überprüft. Die Alternativenprüfung ergab, dass nur der vorgesehene
Standort für einen reibungslosen Ablauf zwischen Produktion und Lagerhaltung in Betracht
kommt. Hierfür ist ein innerbetrieblich geschlossener Materialfluss als vollautomatischer Prozess ohne Handeingriffe notwendig und eine
sinnvolle Einbindung des HRL muss unter
größtmöglicher Energieeffizienz erfolgen. Deshalb wird eine zusammenhängende Fläche für
die Lagerung von Papierrollen, Wellpappenerzeugung und Lagerung/Versand/Logistik benötigt. Im Hinblick auf die Energieeffizienz wird ein
geschlossener Prozess ohne ineffizienten LKWVerkehr über die Wymarer Straße oder zwischen
den Werksteilen benötigt.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen wurde die Errichtung eines HRL auf der
westlichen Seite der Wymarer Straße aufgrund
eines zu geringen Flächendargebotes verworfen.
Die Variante eines weniger hohen und dafür von
der Grundfläche größeren HRL wurde ebenfalls
wegen eines zu geringen Flächendargebotes
verworfen. Die Variante eines externen HRL
wurde aufgrund des dann notwendigen LKWVerkehrs zum Transport der Produkte zur externen Lagerfläche wegen der hieraus resultierenden Transportkosten und Umweltbelastung verworfen. Die Variante eines unmittelbar an die
Wymarer Straße angrenzenden HRL wurde aufgrund der ungünstigen Auswirkungen auf das
Orts- und Landschaftsbild („Schluchtenbildung“)
verworfen. Weitere Varianten für unterschiedliche Anordnungen der Betriebsgebäude westlich
und östlich der Wymarer Straßen scheiterten
aufgrund der notwendigen Maschinenmaße zukünftig einzusetzender Anlagen.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches gerade durch die
Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet ist. Wie bereits dargelegt kommt die
Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße für die Errichtung des Hochregallagers nicht in Betracht. Als alternative Standorte
müssen Flächen in Betracht gezogen werden,
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
ein solches Lager in ortsüblicher Höhe bzw. einer Höhe von
maximal 15 m zu bauen.
Die Fa. Eichhorn hat die Höhe
des Lagers stets mit der angeblich fehlenden Fläche für ein
niedrigeres Lager begründet
(vgl. explizit Folie 13 der Präsentation Fa. Eichhorn im PUB
06.11.2014). Die Bürgerinitiative hat in ihren vorgeschlagenen Alternativen bereits nachgewiesen, dass das falsch ist.
Nun ergibt sich, dass bereits im
Vorentwurf des B-Plans die
bebaubare Fläche innerhalb
der Baugrenze mit ca. 21.000
m² um ca. 5.000 m² größer ist
als das, was die Fa. laut Antrag
(vgl.
Vorhabenbeschreibung
59/2015 Anlage 2c) für den
gesamten
Gebäudekomplex
inkl. Hochregallager benötigt
würde. Die Grundfläche des
Hochregallagers von derzeit ca.
4.500 m² könnte also mindestens verdoppelt werden, die
Höhe entsprechend vermindert,
und selbst dann bestehen noch
weitere Flächenpotenziale (ca.
31.000 m2 Gewerbefläche lt. BPlanentwurf). Ich fordere daher,
sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt
werden sollte, eine maximale
Gebäudehöhe von 15 m im
Bereich des Hochregallagers in
diesem zwingend vorzuschreiben.
3)
Das Hochregallager soll
zu über 95% fertige Waren
aufnehmen, die auf die Auslieferung an Kunden warten.
Solch ein Fertigwarenlager
kann zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das Unternehmen an einem autobahnnahen Standort wie der Merscher
Höhe errichtet werden.
Ich bin wie beschrieben gegen
den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen in unserer
Ortseinfahrt. Das geplante Lager dient bekanntlich zu über
95% der Lagerung von fertigen
Waren, die auf die Auslieferung
an die Kunden warten. Es ist
für die betrieblichen Abläufe der
die eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn.
Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex
geplant. Andere Standortflächen innerhalb des
Siedlungsraums Kirchberg, wie das entstehende
Gewerbegebiet Merscher Höhe, die sich nicht in
unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden,
sind daher nicht als real mögliche Alternative zur
Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass
die Betriebserweiterung stufenweise kurz- und
mittelfristig erfolgen soll. Die im Entwurf zum
Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen
entsprechen denen der letztlich angestrebten
Produktionserweiterung und Erweiterung der
Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Dass die
Bauleitplanung nicht lediglich die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den endgültig angestrebten Stand der Entwicklung abbildet, entspricht der Funktion der
Bauleitplanung. Es ist ureigene Aufgabe der
Bauleitplanung, die städtebauliche Entwicklung
langfristig abzubilden und zu fördern.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Fa. Eichhorn daher völlig unnötig, die fertigen Waren am Produktionsstandort selbst zu lagern. Unternehmen der Lebensmittelindustrie mit Produktionsstandort mitten in Aachen
mieten für ihre, fertigen Waren
beispielsweise Lagerflächen bei
Logistikunternehmen in Aldenhoven an. Andere Wellpappenunternehmen wie die Fa. Brohl
mit ihrem Werk in Niederzier
verteilen sogar die betrieblichen
Abläufe der Produktion der
Wellpappe und der Weiterverarbeitung zu fertigen Waren auf
verschiedene Standorte. Gegenwärtig lagert die Fa. Eichhorn ihre fertigen Waren bei
Dienstleistern in Jülich, und
dies hindert sie nicht daran, ein
profitables Geschäft zu machen, denn nach eigenen Aussagen befindet sich das Werk
in Kirchberg seit Jahren an der
absoluten
Kapazitätsgrenze
(Stellungnahme auf die offenen
Fragen der BI, PUB vom
06.11.2014).
Sofern die Fa. Eichhorn ein
Lager in den geplanten Dimensionen bauen möchte, fordere
ich daher, dass die Stadt Jülich
ihr eine andere, geeignete Fläche dafür anbietet, z.B. im entstehenden
Gewerbegebiet
Merscher Höhe.
Ich fordere daher, sofern der
bezeichnete
Bebauungsplan
dennoch fortgeführt werden
sollte, eine maximale Gebäudehöhe von 15 m im Bereich
des Hochregal-lagers in diesem
zwingend vorzuschreiben.
4)
Nach ihren eigenen
Darstellungen braucht die Fa.
Eichhorn ein Lager in den geplanten Dimensionen in absehbarer und planbarer Zeit nicht.
Es kann zum Vorteil Jülichs
und ohne Nachteile für das
Unternehmen kleiner — d.h.
niedriger dimensioniert werden.
Ich bin wie beschrieben gegen
den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen in unserer
Ortseinfahrt. Bereits in der Beantragung des Aufstellungsbeschlusses von April 2014
Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität,
wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine
Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet.
Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und
Boden handelt es sich um einen Belang und bei
dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um
ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs.
7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte
Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung
keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen
bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem
Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die
Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist, wie dargelegt, für die geplante
Produktionserweiterung und Erweiterung der
Lagerkapazität nicht ausreichend. Die Nutzung
dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Ge-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
(116/2014) steht geschrieben,
dass ein Lager solcher Dimension gebaut werden solle, da es
nicht erweiterbar sei und daher
auf den "Endzustand" einer
möglichen zweiten Erweiterung
der Produktion auf dem jetzigen
Ruinengelände auszulegen sei
(„Ansprüche der nächsten 20
Jahre und mehr"), der mit einer
mehr als verdoppelten Produktionskapazität einhergehe.
Das Lager — auch Hochregallager — nicht erweitert werden
können, ist falsch. Hochregallager können in der Länge und
Breite erweitert werden. Auch
könnte z.B. ein zweites Lager
gebaut werden. Ich sehe daher
nicht ein, warum zum jetzigen
Zeitpunkt ein riesiges Lager in
unsere Ortseinfahrt gesetzt
werden soll, dessen Kapazität
selbst nach den sicher eher
optimistischen
Darstellungen
des Unternehmens in absehbarer und planbarer Zeit nicht
benötigt wird. Wer kann die
Entwicklungen der nächsten 20
Jahre
vorhersehen?
Auch
Hellmuth Eichhorn konnte auf
mehrmalige und wiederholte
Nachfrage keinen Zeitpunkt
nennen, für den er die weitere
Produktionserweiterung
auf
dem Ruinengelände plant und
mit einer mehr als verdoppelten
Produktion rechnet. Völlig zu
Recht, wie auch?
Daher ist ein Lager in solchen
Dimensionen auf absehbare
Zeit unnötig. Ich fordere daher,
sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt
werden sollte, eine maximale
Gebäudehöhe von 15 m im
Bereich des Hochregallagers in
diesem zwingend vorzuschreiben.
5) Durch den B-Planentwurf
und Entwurf der Änderung des
Flächennutzungsplans wird der
Vorrang der Innenentwicklung
wird nicht beachtet.
Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf
der — von Jülich aus kommend
samtbetriebskonzepts. Auf dem Gelände wird
derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden
Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in
Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums
bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei
der Produktionserweiterung und Erweiterung der
Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der
Stadt Jülich. Wie ebenfalls bereits dargelegt,
stellt die Inanspruchnahme von Lagerflächen an
anderen Standorten keine ernsthaft in Erwägung
zu ziehende Alternative zur Erreichung der Ziele
des Bebauungsplans dar.
Das zukünftige Schicksal der Lagerflächen ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine
erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen
auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand
nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines
in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
zu prüfen.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt
zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist
nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
— linken Seite der Ortseinfahrt
in Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über eine Industriebrache
(alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante
Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen.
Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben. Der
Bau auf der Freifläche würde
weiteres Land — Ackerland,
Brachland — versiegeln und
zusätzlich das Ortsbild verschandeln, da dann an beiden
Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden
Unter 1.1.2 der jetzigen Planbegründung wird behauptet,
der B-Plan Nr. 12 von 2011
wäre nicht abgeschlossen worden, „weil die Carl Eichhorn KG
bereits vor Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens absehen konnte, dass
die für die betriebliche Erweiterung des Gebäudebestandes
um neue Produktions-und Lagerhallen sowie ein Hochregallager erforderlichen Betriebsflächen nicht allein in dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr.
12 untergebracht werden konnten"
Das ist zunächst eine Spekulation der Stadt Jülich, über die
sie im Zweifel keine Kenntnis
hat. Es ist einerseits sachlich
falsch. Uns gegenüber hat der
Firmeninhaber als wesentliche
Gründe geäußert, dass ihm im
Zeitraum der Planaufstellung BPlan Nr. 12 der Kauf fehlender
Teile der jetzigen Planfläche
gelang, sowie durch Krankheit
und Tod des Betriebsleiters
Zeitverzögerung zur Umsetzung des B-Plans entstand.
Durch den Kauf der jetzigen
Planfläche entstanden dann
neue, aus Sicht der Fa. scheinbar bessere Möglichkeiten der
Planung. (Es ist im Übrigen
der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie
deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom
Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von
ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung
der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch eine
Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von
Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte
Lkw-Verkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit
der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Im Bebauungsplan werden verbindliche Emissionskontingente festgesetzt, welche im Plangebiet einzuhalten sind. In der Gutachterlichen
Stellungnahme
zur
GeräuschEmissionskontingentierung des Büros ACCON
wird der für das Schutzgut Mensch relevante
Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die
Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente
und die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt wird, dass es nicht zur
Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird
prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das
Ziel einer schrittweise durchgeführten Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass
die Firma eigentlich ein anderes Ziel verfolgt,
wird für spekulativ gehalten. Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum
Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für
die angestrebte Produktions- und Lagerhallen-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
sehr unwahrscheinlich, dass
sich im Zeitraum des einen
Jahres von Beantragung der BPlanaufstellung im März 2010
bis Beschluss desselben im
PUB im Mai 2011 das Marktumfeld im Wellpappenmarkt
radikal geändert habe — die
Zahlen des Branchenverbandes Wellpappe sprechen hier
auch eine andere Sprache —,
und daher die Bebauung der
Industriebrache nicht mehr
ausreichte.)
Andererseits ist es inhaltlich
falsch, da der Bebauungsplan
Nr. 12 29.000 m² Gewerbefläche umfasst, während die Firma in ihren bisherigen Präsentationen für ihre Erweiterung
nur ca. 21.000 m² (ca. 16.000
m2 Gebäudefläche + Verkehrsfläche) veranschlagt.
6) Durch den B-Planentwurf
und Entwurf der Änderung des
Flächennutzungs-plans
wird
der rechtlich verankerte Grundsatz des sparsamen Umgangs
mit der Ressource Boden nicht
beachtet.
Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf
der — von Jülich aus kommend
— linken Seite der Ortseinfahrt
in Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Die Firma verfügt über eine Industriebrache
(alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist, die geplante
Erweiterung der Firma in ortsüblicher Höhe durchzuführen.
Diese Fläche ist bereits versiegelt und wird es bleiben. Der
Bau auf der Freifläche würde
weiteres Land — Ackerland,
Brachland — versiegeln und
zusätzlich das Ortsbild verschandeln, da dann an beiden
Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde.
Unter 2.1.1 der jetzigen Planbegründung wird behauptet:
„Der Bau und die Bau-höhe des
zur Verlagerung der räumlichen
Konzentration der bisher über
das Stadtgebiet der Stadt Jülich
erweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem
Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die
Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche
eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen
als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird
ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch
die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt.
Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die
zulässige Nutzung und die Betriebszustände,
aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche
die Lärmemissionskontingente überschritten
würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden
Die Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität,
wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine
Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet.
Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen der
in der Aufstellung befindlichen Änderung des
Flächennutzungsplans auf die Grundstückswerte
nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den
Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen
und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines
Grundstücks und hängt von vielen Umständen
ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht
berücksichtigen können und müssen (BVerwG,
Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94).
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
verteilten drei Lagerflächen an
den Produktions-standort vorgesehenen
Hochregallagers
dienen
insbesondere
dem
sparsamen und schonenden
Umgang mit Grund und Boden."
Bekanntlich sind die benannten
drei Lagerflächen von der Fa.
Eichhorn angemietet. Es sind
bestehende Lager von Speditions- bzw. Logistikfirmen. Ist es
Gegenstand des Planverfahrens und im Einflussbereich der
Stadt, dass diese Lagerflächen
aufgegeben und entsiegelt
werden? Falls nein, erkenne ich
die Wirkung des sparsamen
Umgangs mit Boden durch
bezeichneten B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
7)
Durch
den
BPlanentwurf und Entwurf der
Änderung des Flächennutzungs-plans wird der rechtlich
verankerte Schutz des benachbarten FFH-Gebiets nicht beachtet.
Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf
der — von Jülich aus kommend
— linken Seite der Ortseinfahrt
in Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Sie grenzt bekanntlich an das FFH-Gebiet
„Indemündung". Die geplante
Bebauung der Freifläche mit
Logistikzentrum und Produktion
verträgt sich nicht mit der
Nachbarschaft
des
FFHGebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja einen
Abstand von 300 m zu FFHGebieten festlegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens
die Zukunft und die Existenz Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach
Einschätzung der Stadt profitiert Kirchdorf von
der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und
Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens
für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt
und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird
nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwie-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
sen.
8)
Durch das geplante
Logistikzentrum und Produktionserweiterung belastet eine
massive Zunahme des LKWVerkehrs die Ortschaft Kirchberg.
Die Fa. Eichhorn plant, ihre
Produktion um ca. 45% zu erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in
Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen dieses Logistikzentrum,
da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer
massiven Zunahme des LKWVerkehrs in, nach und von
Kirchberg zu rechnen ist.
Die Einholung weiterer als der bisher im Planungsverfahren eingeholten Fachgutachten wird
nicht als erforderlich erachtet.
Es wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.
Heute transportiert die Fa. einen Teil der fertigen Ware in
Lager außerhalb der Produktion, und dann von dort zum
Kunden. In der Planbegründung unter 1.1.2 wird dies aufgegriffen und behauptet, durch
die Lagerung am Standort würden die „heute noch für die
Transportvorgänge von und zu
den Lagerstandorten erforderlichen LKW-Bewegungen" entfallen.
Das ist zwar sachlich richtig: es
wird kein LKW zu diesen Lagern fahren. Inhaltlich allerdings führt dies nicht zu einer
Reduktion des LKW-Verkehrs.
Denn bis dato wird die Ware
vom Produktionsstandort zu
den Lagern, und von dort zum
Kunden gefahren. Zukünftig soll
die Ware vom Lager am Produktionsstandort zum Kunden
gefahren werden. Die Anzahl
der LKW-Fuhren ab und zum
Werk Kirchberg bleibt damit bei
gleichem Produktionsvolumen
zunächst gleich. Durch die angestrebte Steigerung des Produktionsvolumens um ca. 45%
werden so auch die LKWFuhren vom und zum Standort
Kirchberg um ca. 45% ggü.
Stand heute zunehmen!
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
Die Einholung weiterer als der bisher im Planungsverfahren eingeholten Fachgutachten wird
nicht als erforderlich erachtet.
Der Einwand, es könne mit der Planung ein
„Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht
durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes
Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein
Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Plan-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt
werden sollte, fordere ich,
Grenzen für die Verkehrs- und
Emissionsbelastungen
des
Logistikzentrums samt LKWVerkehr uni das Werk und im
Ort vorzuschreiben und Maßnahmen zur Reduktion der
Belastungen durchzuführen.
verfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt.
Für die Orientierung an den Belangen und der
Abwägung in anderen Planvorhaben besteht
kein Raum.
9) Die wirkliche und auch spätere Nutzung des Logistikzentrums mitsamt Hochregallager
bleibt offen, und damit droht
weitere massive Zunahme des
LKW-Verkehrs.
Die Fa. Eichhorn plant, ihre
Produktion um ca. 45% zu erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in
Kirchberg zu bauen. ich bin
gegen dieses Logistikzentrum,
da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer
massiven Zunahme des LKWVerkehrs in, nach und von
Kirchberg zu rechnen ist. Desweiteren bleibt völlig offen, wie
die Fa. Eichhorn dieses Logistikzentrum mit Lager nutzen
will. Bekanntlich wäre das geplante Lager für den Bedarf der
Fa. bzw. eine 45%ige Produktionssteigerung noch deutlich
überdimensioniert (s.o.). Die
Nutzung durch Dritte zur Auslastung des Lagers — und damit nochmals deutlich mehr
LKW-Verkehr — kann nicht
ausgeschlossen werden, und
muss bei der betriebswirtschaftlich optimierten Nutzung der für
eigene
Produktionszwecke
überdimensionierten Lagerfläche sogar angenommen werden. Auch für den Fall, dass
sich zukünftig etwas an den
Geschäftsinteressen,
Mehrheits- oder Eigentumsverhältnissen der Fa. Eichhorn ändert,
können Logistikzentrum und
Lager als eigenständiges Geschäftsfeld betrieben werden
mit entsprechendem .LKWAufkommen. Hier ist die ehemalige Textilfabrik Schoeller in
Die Heranziehung des Gleichbehandlungssatzes
und der Hinweis auf die Ablehnung eines anderen Vorhabens eines anderen Betriebes an einem anderen Standort sind sachfremd. Anlass
und Gegenstand des vorliegenden Planaufstellungsverfahrens ist eine konkrete Planung, hier
eine Standorterweiterung. Der Bebauungsplan
wird unter Anwendung einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dieses Planverfahrens gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Huchem-Stammeln ein
nendes Beispiel.
mah-
Es ist Fakt, dass ein einmal
gebautes Logistikzentrum und
Hochregallager eine Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten — mindestens 50 Jahren —
aufweist. Für die zukünftige
Nutzung dieser Anlagen können auch die möglichen heutigen Inhaber keine Auskunft und
Garantie geben.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt
werden sollte, fordere ich,
Grenzen für die Verkehrs- und
Emissionsbelastungen
des
Logistikzentrums samt LKWVerkehr um das Werk und im
Ort vorzuschreiben und Maßnahmen zur Reduktion der
Belastungen durchzuführen.
10)Die wirtschaftliche Optimierung der Fa. Eichhorn geht in
der geplanten Form zu Lasten
der Bürgerinnen und Bürger in
Kirchberg, deren persönliches
Vermögen
an
Grundstück,
Wohnung oder Haus entwertet
wird.
Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie unser persönliches Vermögen deutlich
vermindern würden, dadurch
dass der Wert unserer Immobilie sinken würde. Sie würden
die Ortseinfahrt verschandeln
und — da weithin sichtbar —
das ganze Landschaftsbild
Kirchbergs. Zusammen mit der
bestehenden Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck,
in einen großen Industriepark
zu fahren, und nicht in ein Dorf,
in dem man sich wohlfühlen
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
kann. Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern, Viele
würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg
niederzulassen, und auch bei
einigen jetzigen Bewohnern
den Wegang aus Kirchberg mit
auslösen.
Die
Attraktivität
Kirchbergs und damit seine
Zukunft wären gefährdet. Die
Preise und Werte der Immobilien in Kirchberg würden in
Folge der verlorenen Attraktivität deutlich sinken. Bezogen
auf alle Häuser und Grundstücke in Kirchberg reden wir über
einen Wertverlust von mindestens 40-50 Mio. €. Das ist Vermögen der Bürgerinnen und
Bürger Kirchbergs, welches
ihnen vorsätzlich vernichtet
würde. Bezogen auf unser
Mehrgenerationenhaus rechne
ich mit einem Wertverlust von
annähernd 100.000 €.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt
werden sollte, fordere ich, die
Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass die
negative Beeinträchtigung des
Dorfes minimiert wird, d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe
des Hochregallagers auf 15 m,
verpflichtende
Tunnellösung,
ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung
von Gebäuden und Vorplatz
durch Begrünung
Sofern die Stadt Jülich die beschriebenen Vermögensverluste in Kirchberg bezweifelt oder
negiert, fordere ich, dies in
einem unabhängigen Gutachten klären zu lassen.
11)Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn gefährden die Zukunft und
Existenz des Dorfes Kirchberg.
Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Lo-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
gistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie die Zukunft
Kirchbergs gefährden würden,
dadurch dass die Attraktivität
Kirchbergs drastisch sinken
würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da
weithin sichtbar — das ganze
Landschaftsbild
Kirchbergs.
Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen
großen Industriepark zu fahren,
und nicht in ein Dorf, in dem
man sich wohlfühlen kann.
Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen führte zu einem
Rückgang der Kaufkraft im
Dorf. Die Wirtschaftlichkeit der
noch verbliebenen Geschäfte
wäre gefährdet. Ebenso wären
die dörflichen Sport- und Kulturvereine (Fußball, Tennis,
Karneval,
Schützen
usw.),
Ortsgruppen und Einrichtungen
(Feuerwehr, Caritas, AWO,
Frauengemeinschaft,
Kindergarten oder Kirche) mittel- und
langfristig in ihrer Existenz bedroht. Es bestünde die Gefahr
einer gefährlichen Abwärtsspirale, an deren Ende im Dorf vor
allem Alte und sozial Schwache
verblieben, denen ein Fortgang
nicht möglich ist.
Gegenteilige Darstellung der
Fa. Eichhorn (Folie 24 der Präsentation Fa. Eichhorn im PUB
06.11.2014) sowie des BM
Herrn Stommel (Rede im Rat
am 19.02.2015), wonach Arbeitsplätze vor Ort zur Attraktivität Kirchbergs und zum
Wachstum seiner Bevölkerung
beitragen würden, halte ich für
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
zynisch und finde sie beleidigend. Das war vor 50 Jahren
richtig, mittlerweile arbeitet
keine im Wortsinne Handvoll
der ca. 1.760 Kirchberger mehr
,ortsnah' bei der Fa. Eichhorn.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt
werden sollte, fordere ich, die
Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass die
negative Beeinträchtigung des
Dorfes minimiert wird, d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe
des Hochregallagers auf 15 m,
verpflichtende
Tunnellösung,
ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung
von Gebäuden und Vorplatz
durch Begrünung. Auch fordere
ich für diesen Fall eine angemessene Kompensation für
Kirchberg und Maßnahmen der
Stadt zur Steigerung der Attraktivität Kirchbergs.
Ich fordere desweiteren die
Stadt Jülich auf, ein unabhängiges Gutachten über die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen (in verschiedenen
Varianten) auf die dörfliche
Entwicklung in Kirchberg und
die Zukunft des Dorfes erstellen
zu lassen.
12)Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa. Eichhorn sind ein Minusgeschäft für
Jülich.
Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären,
dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der
Kommune sinken würde. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zu-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
sammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren,
und nicht in ein Dorf, in dem
man sich wohlfühlen kann.
Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen in Kirchberg
führte zu einem Rückgang der
Kaufkraft in der Stadt Jülich
und damit zu Mindereinnahmen
bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage
der Geschäfte der Innenstadt.
Darüber hinaus führte der
Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem Rückgang der
Einnahmen der Stadt durch
wegfallende Zuschlüsselungen
der
Einkommensteuer
und
wegfallende Abgaben. Geringe
bis keine Mehreinnahmen an
Gewerbesteuer oder an in der
Stadt verbleibender Wertschöpfung durch die Firmenerweiterung und die Hoffnung auf im
Saldo eine Handvoll zusätzliche
Arbeitsplätze können das nicht
aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen der Stadt
und die Kaufkraft und Attraktivität Jülichs würden überwiegen
und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt
und der Innenstadt weiter verschärfen.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt
werden sollte, fordere ich, die
Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass die
negative Beeinträchtigung des
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Dorfes minimiert wird, d.h. Begrenzung der Gebäudehöhe
des Hochregallagers auf 15 m,
verpflichtende
Tunnellösung,
ansprechende optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung
von Gebäuden und Vorplatz
durch Begrünung. Auch fordere
ich für diesen Fall eine angemessene Kompensation für
Kirchberg und Maßnahmen der
Stadt zur Steigerung der Attraktivität Kirchbergs.
Ich fordere desweiteren die
Stadt Jülich auf, ein unabhängiges
sozio-ökonomisches
Gutachten über die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen (in verschiedenen
Varianten) auf die Stadt und
Kommune Jülich erstellen zu
lassen.
13)Die Baumaßnahmen der Fa.
Eichhorn wären ein Präzedenzfall für solche monströsen Bauten und die Vorfahrt von Industrie vor Mensch und Natur in
Jülich und weit darüber hinaus.
Die Fa. Eichhorn plant, monströse Industriebauten — Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten und
die Vorfahrt von Industrie vor
Mensch und Natur in Jülich und
ganz Deutschland wären. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau
eines Logistikzentrums mit
Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld
wäre
einzigartig
in
ganz
Deutschland. Vor allem würde
er die Tür öffnen für alle anderen Industrieunternehmen in
Jülich — man denke etwa an
die
Wellpappenunternehmen
Gissler & Pass in Jülich und
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder
das Papierunternehmen Mondi
in Koslar — sowie die ganzen
Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen
Ortsteilen, mit Fug und Recht
ebensolche Bauten in den
Ortseinfahrt von Jülich, Koslar,
Mersch, Welldorf oder anderen
Dörfern bauen zu wollen. Willkommen im Hochregal- und
Industriebrückenpara-dies Jülich!
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
Sofern der bezeichnete Bebauungsplan dennoch fortgeführt
werden sollte, fordere ich, die
Vorgaben der Bebauung dergestalt vorzusehen, dass keine
monströsen Bauwerke entstehen und die negative Beeinträchtigung des Dorfes minimiert wird. d.h. Begrenzung der
Gebäudehöhe des Hochregallagers auf 15 m, verpflichtende
Tunnellösung,
ansprechende
optische Gestaltung der Gebäude, Verdeckung von Gebäuden und Vorplatz durch
Begrünung.
14)Die Genehmigung von geplanten Baumaßnahmen am
FFH-Gebiet widerspricht dem
von der Stadt Jülich propagierten Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Fa. Eichhorn plant, ein
Logistikzentrum und Produktionshalfen auf der Freifläche auf
der — von Jülich aus kommend
— linken Seite der Ortseinfahrt
in Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche. Sie grenzt bekanntlich an das FFH-Gebiet
„Indemündung". Meiner Kenntnis nach wurde einer anderen
ortsansässigen Firma im Gewerbegebiet südlich von Kirchberg eine beantragte Gebäudeerweiterung unter Hinweis
auf das nahe FFH-Gebiet untersagt. Wie nun können die
geplanten Baumaßnahmen der
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Fa. Eichhorn, die viel näher am
UH-Gebiet entstehen sollen,
genehmigt werden? Das würde
dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller, den BM Herr
Stommel in der Ratssitzung
vom 19.02.2015 öffentlich bekräftigt hat, widersprechen.
Ich fordere daher, dass bezeichneter B-Plan und Flächennutzungsplanänderung
nicht weiterverfolgt werden.
13
Schreiben vom 07.05.2015:
ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan
und die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans:
1)
Die Fa. Eichhorn plant,
eine Industriebrücke über die
Ortseinfahrt in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen den Bau
einer solchen Brücke. Sie würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar
— das ganze Landschaftsbild
Kirchbergs. Zusammen mit der
bestehenden und der geplanten
Industriebebauung beiderseits
der Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf, in
dem man sich wohlfühlen kann.
Ein „Industrietor" begrüßte uns,
wenn wir nach Hause fahren
wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele
würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg
niederzulassen, und auch bei
einigen jetzigen Bewohnern
den Weggang aus Kirchberg
mit auslösen. Die Attraktivität
Kirchbergs und damit seine
Zukunft wären gefährdet.
Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn auf der
bestehenden Industrieruine
oder anderen Flächen erfolgen,
oder eine Tunnellösung gewählt wird.
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass
das Firmengelände westlich der Wymarstraße
für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine
Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche
erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb
der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster
im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch
nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG
angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt
werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Andere Standortflächen kommen nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen
in Betracht gezogen werden, die als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels
ernsthaft zu erwägen sind. Das Planziel ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der
Firma Eichhorn. Diese ist als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex
geplant. Flächen innerhalb des Siedlungsraums
Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe
des Firmensitzes befinden, sind demnach nicht
als real mögliche Alternative zur Erreichung des
Planziels ernsthaft zu erwägen
2)
Die Fa. Eichhorn plant,
ein riesiges Hochregallager von
35 m Höhe, 45 m Breite und
100 m Länge in die Ortseinfahrt
in Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen den Bau eines Lagers in
solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger
Berg um ca. 15 Meter in der
Höhe überragen und würde die
Silhouette Kirchbergs von allen
Seiten prägen und verschandelte damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht
mehr die Kirche, die dem Dorf
den Namen gab, sondern das
Hochregallager — und die geplante Industriebrücke — wären
dann das neue Wahrzeichen
Kirchbergs. Zusammen mit der
bestehenden Industriebebauung und der geplanten Industriebrücke entstünde der beklemmende Eindruck, in einen
großen Industriepark zu fahren,
und nicht in ein Dorf, in dem
man sich wohlfühlen kann.
Solch ein Industriebauwerk
würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich
verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet.
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom
Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers
ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch
außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang
der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze
des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung
des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen
in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das
Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches gerade durch die
Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet ist. Wie bereits dargelegt kommt die
Nutzung des Firmengeländes westlich der
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Fa. Eichhorn über
ausreichend Fläche verfügt, um
ein solches Lager in ortsüblicher Höhe zu bauen, oder sie
auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts Kirchberg nutzen oder errichten
kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95% der
Lagerung von fertigen Waren
dienen, die auf die Auslieferung
an die Kunden warten).
3)
Die Fa. Eichhorn plant,
ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der von Jülich aus
kommend — linken Seite der
Ortseinfahrt in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche.
Die Firma verfügt über eine
Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist,
die geplante Erweiterung der
Firma in ortsüblicher Höhe
durchzuführen. Diese Fläche ist
bereits versiegelt und wird es
bleiben. Der Bau auf der Freifläche würde weiteres Land —
Ackerland, Brachland — versiegeln und zusätzlich das
Ortsbild verschandeln, da dann
an beiden Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde.
Außerdem grenzt diese Fläche
bekanntlich an das FFH-Gebiet
„Indemündung". Die geplante
Bebauung der Freifläche mit
Logistikzentrum und Produktion
verträgt sich, nicht mit der
Nachbarschaft des FFHGebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja einen
Abstand von 300 m zu FFHGebieten festlegen.
4)
Die Fa. Eichhorn plant,
Wymarstraße für die Errichtung des Hochregallagers nicht in Betracht. Als alternative Standorte
müssen Flächen in Betracht gezogen werden,
die eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn.
Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex
geplant. Andere Standortflächen innerhalb des
Siedlungsraums Kirchberg, wie das entstehende
Gewerbegebiet Merscher Höhe, die sich nicht in
unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden,
sind daher nicht als real mögliche Alternative zur
Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine
erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen
auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand
nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines
in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
zu prüfen.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt
zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist
nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus
der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie
deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom
Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsauf-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
ihre Produktion um ca. 45% zu
erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in
Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen dieses Logistikzentrum,
da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer
massiven Zunahme des LKWVerkehrs in, nach und von
Kirchberg zu rechnen ist. Heute
transportiert die Fa. einen Teil
der fertigen Ware in Lager außerhalb der Produktion, und
dann von dort zum Kunden.
Anders als die Fa. Eichhorn
behauptet, kann ein Logistikzentrum mit Lager am Produktionsstandort nicht den LKWVerkehr in Kirchberg reduzieren, da mit oder ohne dieses
Lager alle Ware vom Standort
Kirchberg abtransportiert wird.
Desweiteren bleibt völlig offen,
wie die Fa. Eichhorn dieses
Logistikzentrum mit Lager nutzen wird. Bekanntlich ist das
geplante Lager für den Bedarf
der Fa. bzw. eine 45%ige Produktionssteigerung noch deutlich überdimensioniert. Die
Nutzung durch Dritte zur Auslastung des Lagers — und damit nochmals deutlich mehr
LKW-Verkehr — kann nicht
ausgeschlossen werden. Auch
für den Fall, dass sich zukünftig
etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheits- oder Eigentumsverhältnissen der Fa.
Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als
eigenständiges Geschäftsfeld
betrieben werden mit entsprechendem LKW-Aufkommen.
Hier ist die ehemalige Textilfabrik Schoeller in HuchemStammeln ein mahnendes Beispiel.
5)
Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie mein persönliches Vermögen deutlich
kommens aufgrund der Standorterweiterung von
ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung
der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch eine
Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von
Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte
Lkw-Verkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit
der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Die in der Bauleitplanung
vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen
der angestrebten Produktionserweiterung und
Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Die Sorge des Einwenders, das auf Grundlage des Entwurfs zulässige Hochregallager
könnte im Falle einer Drittnutzung zusätzlicher
LKW-Verkehr mit sich bringen, ist unberechtigt.
Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die
zulässige Nutzung und die Betriebszustände,
aus denen sich die Lärmkontingente ableiten.
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen der
in der Aufstellung befindlichen Änderung des
Flächennutzungsplans auf die Grundstückswerte
nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den
Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen
und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines
Grundstücks und hängt von vielen Umständen
ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht
berücksichtigen können und müssen (BVerwG,
Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94).
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhaben
die Zukunft Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung
der Stadt profitiert Kirchdorf von der Planung als
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
vermindern würden, dadurch
dass der Wert meiner Immobilie
sinken würde. Sie würden die
Ortseinfahrt verschandeln und
— da weithin sichtbar — das
ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung
in der Ortseinfahrt entstünde
der beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf, in
dem man sich wohlfühlen kann.
Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet. Die Preise und Werte
der Immobilien in Kirchberg
würden in Folge der verlorenen
Attraktivität deutlich sinken.
Bezogen auf alle Häuser und
Grundstücke in Kirchberg reden
wir über einen Wertverlust von
mindestens 40-50 Mio. €. Das
ist Vermögen der Bürgerinnen
und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde.
6)
Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie die Zukunft
Kirchbergs gefährden würden,
dadurch dass die Attraktivität
Kirchbergs drastisch sinken
würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da
weithin sichtbar — das ganze
Landschaftsbild Kirchbergs.
Zusammen mit der bestehenden' Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen
großen Industriepark zu fahren,
und nicht in ein Dorf, in dem
man sich wohlfühlen kann.
Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich ver-
erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens
für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt
und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird
nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Der Einwand, es könne mit der Planung ein
„Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht
durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes
Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein
Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt.
Für die Orientierung an den Belangen und der
Abwägung in anderen Planvorhaben besteht
kein Raum.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
schlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen führte zu einem
Rückgang der Kaufkraft im
Dorf. Die Wirtschaftlichkeit der
noch verbliebenen Geschäfte
wäre gefährdet. Ebenso wären
die dörflichen Sport- und Kulturvereine (Fußball, Tennis,
Karneval, Schützen usw.),
Ortsgruppen und Einrichtungen
(Feuerwehr, Caritas, AWO,
Frauengemeinschaft, Kindergarten oder Kirche) mittel- und
langfristig in ihrer Existenz bedroht. Es bestünde die Gefahr
einer gefährlichen Abwärtsspirale, an deren Ende im Dorf vor
allem Alte und sozial Schwache
verblieben, denen ein Fortgang
nicht möglich ist.
7)
Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären,
dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der
Kommune sinken würde. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren,
und nicht in ein Dorf, in dem
man sich wohlfühlen kann.
Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen in Kirchberg
führte zu einem Rückgang der
Kaufkraft in der Stadt Jülich
und damit zu Mindereinnahmen
bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage
der Geschäfte der Innenstadt.
Darüber hinaus führte der
Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem Rückgang der
Einnahmen der Stadt durch
wegfallende Zuschlüsselungen
der Einkommensteuer und
wegfallende Abgaben. Geringe
bis keine Mehreinnahmen an
Gewerbesteuer oder an in der
Stadt verbleibender Wertschöpfung durch die Firmenerweiterung und die Hoffnung auf im
Saldo eine Handvoll zusätzliche
Arbeitsplätze können das nicht
aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen der Stadt
und die Kaufkraft und Attraktivität Jülichs würden überwiegen
und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt
und der Innenstadt weiter verschärfen.
8) Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten und
die Vorfahrt von Industrie vor
Mensch und Natur in Jülich und
ganz Deutschland wären. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau
eines Logistikzentrums mit
Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld
wäre einzigartig in ganz
Deutschland. Vor allem würde
er die Tür öffnen für alle anderen Industrieunternehmen in
Jülich — man denke etwa an
die Wellpappenunternehmen
Gissler & Pass in Jülich und
Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
das Papierunternehmen Mondi
in Koslar —sowie die ganzen
Transport- und Logistikunternehmen in Jülich und seinen
Ortsteilen, mit Fug und Recht
ebensolche Bauten in den
Ortseinfahrt von Jülich, Koslar,
Mersch, Welldorf oder anderen
Dörfern bauen zu wollen. Willkommen im Hochregal- und
Industriebrückenparadies Jülich!
14
Schreiben vom 07.05.2015:
ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan
und die o.g. Änderung des Flächennutzungsplans:
1)
Die Fa. Eichhorn plant,
eine Industriebrücke über die
Ortseinfahrt in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen den Bau
einer solchen Brücke. Sie würde die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin sichtbar
— das ganze Landschaftsbild
Kirchbergs. Zusammen mit der
bestehenden und der geplanten
Industriebebauung beiderseits
der Ortseinfahrt entstünde der
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf, in
dem man sich wohlfühlen kann.
Ein ,,Industrietor" begrüßte uns,
wenn wir nach Hause fahren
wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohn- und
Lebensqualität in Kirchberg
erheblich verschlechtern. Viele
würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg
niederzulassen, und auch bei
einigen jetzigen Bewohnern
den Weggang aus Kirchberg
mit auslösen. Die Attraktivität
Kirchbergs und damit seine
Zukunft wären gefährdet
Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Fa. Eichhorn auf der
bestehenden Industrieruine
oder anderen Flächen erfolgen,
oder eine Tunnellösung gewählt wird.
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass
das Firmengelände westlich der Wymarstraße
für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine
Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche
erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb
der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster
im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch
nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG
angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt
werden.
Andere Standortflächen kommen nicht in Betracht. Als alternative Standorte müssen Flächen
in Betracht gezogen werden, die als real mögli-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
che Alternative zur Erreichung des Planziels
ernsthaft zu erwägen sind. Das Planziel ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der
Firma Eichhorn. Diese ist als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex
geplant. Flächen innerhalb des Siedlungsraums
Kirchberg, die sich nicht in unmittelbarer Nähe
des Firmensitzes befinden, sind demnach nicht
als real mögliche Alternative zur Erreichung des
Planziels ernsthaft zu erwägen
2)
Die Fa. Eichhorn plant,
ein riesiges Hochregallager von
35 m Höhe, 45 m Breite und
100 m Länge in die Ortseinfahrt
in Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen den Bau eines Lagers in
solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger
Berg um ca. 15 Meter in der
Höhe überragen und würde die
Silhouette Kirchbergs von allen
Seiten prägen und verschandelte damit das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Nicht
mehr die Kirche, die dem Dorf
den Namen gab, sondern das
Hochregallager und die geplante Industriebrücke — wären
dann das neue Wahrzeichen
Kirchbergs. Zusammen mit der
bestehenden Industriebebauung und der geplanten Industriebrücke entstünde der beklemmende Eindruck, in einen
großen Industriepark zu fahren,
und nicht in ein Dorf, in dem
man sich wohlfühlen kann.
Solch ein Industriebauwerk
würde die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich
verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzufassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet.
Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Fa. Eichhorn über
ausreichend Fläche verfügt, um
ein solches Lager in ortsübli-
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom
Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers
ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch
außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang
der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze
des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung
des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen
in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das
Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches gerade durch die
Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes gekennzeichnet ist. Wie bereits dargelegt kommt die
Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße für die Errichtung des Hochregallagers nicht in Betracht. Als alternative Standorte
müssen Flächen in Betracht gezogen werden,
die eine Verwirklichung des Planziels ermögli-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
cher Höhe zu bauen, oder sie
auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts Kirchberg nutzen oder errichten
kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95% der
Lagerung von fertigen Waren
dienen, die auf die Auslieferung
an die Kunden warten).
3)
Die Fa. Eichhorn plant,
ein Logistikzentrum und Produktionshallen auf der Freifläche auf der — von Jülich aus
kommend — linken Seite der
Ortseinfahrt in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die Erweiterung auf dieser Freifläche.
Die Firma verfügt über eine
Industriebrache (alte Papierfabrik), auf der genügend Platz ist,
die geplante Erweiterung der
Firma in ortsüblicher Höhe
durchzuführen. Diese Fläche ist
bereits versiegelt und wird es
bleiben. Der Bau auf der Freifläche würde weiteres Land —
Ackerland, Brachland — versiegeln und zusätzlich das
Ortsbild verschandeln, da dann
an beiden Seiten der Ortseinfahrt Industrie stünde.
Außerdem grenzt diese Fläche
bekanntlich an das FFH-Gebiet
„Indemündung". Die geplante
Bebauung der Freifläche mit
Logistikzentrum und Produktion
verträgt sich, nicht mit der
Nachbarschaft des FFHGebiets. Selbst für Windkraftanlagen will die Stadt ja einen
Abstand von 300 m zu FFHGebieten festlegen.
4)
Die Fa. Eichhorn plant,
ihre Produktion um ca. 45% zu
erhöhen und ein neues Logistikzentrum im Ortseingang in
Kirchberg zu bauen. Ich bin
gegen dieses Logistikzentrum,
chen. Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der Firma Eichhorn.
Diese ist, wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex
geplant. Andere Standortflächen innerhalb des
Siedlungsraums Kirchberg, wie das entstehende
Gewerbegebiet Merscher Höhe, die sich nicht in
unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden,
sind daher nicht als real mögliche Alternative zur
Erreichung des Planziels ernsthaft zu erwägen.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine
erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen
auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand
nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines
in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
zu prüfen.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt
zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist
nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus
der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie
deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom
Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel
& Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten
geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von
ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung
der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen
der Aufgabe der externen Lager jedoch eine
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
da in Verbindung mit der Erweiterung der Produktion mit einer
massiven Zunahme des LKWVerkehrs in, nach und von
Kirchberg zu rechnen ist. Heute
transportiert die Fa. einen Teil
der fertigen Ware in Lager außerhalb der Produktion, und
dann von dort zum Kunden.
Anders als die Fa. Eichhorn
behauptet, kann ein Logistikzentrum mit Lager am Produktionsstandort nicht den LKWVerkehr in Kirchberg reduzieren, da mit oder ohne dieses
Lager alle Ware vom Standort
Kirchberg abtransportiert wird.
Desweiteren bleibt völlig offen,
wie die Fa. Eichhorn dieses
Logistikzentrum mit Lager nutzen wird. Bekanntlich ist das
geplante Lager für den Bedarf
der Fa. bzw. eine 45%ige Produktionssteigerung noch deutlich überdimensioniert. Die
Nutzung durch Dritte zur Auslastung des Lagers — und damit nochmals deutlich mehr
LKW-Verkehr kann nicht ausgeschlossen werden. Auch für
den Fall, dass sich zukünftig
etwas an den Geschäftsinteressen, Mehrheits- oder
Eigentumsverhältnissen der Fa.
Eichhorn ändert, können Logistikzentrum und Lager als
eigenständiges Geschäftsfeld
betrieben werden mit entsprechendem LKW-Aufkommen.
Hier ist die ehemalige Textilfabrik Schoeller in HuchemStammeln ein mahnendes Beispiel.
5)
Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie mein persönliches Vermögen deutlich
vermindern würden, dadurch
dass der Wert meiner Immobilie
sinken würde. Sie würden die
Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von
Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte
Lkw-Verkehr künftig entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit
der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Die in der Bauleitplanung
vorgesehenen Dimensionen entsprechen denen
der angestrebten Produktionserweiterung und
Erweiterung der Lagerkapazität der Firma Eichhorn. Die Sorge des Einwenders, das auf Grundlage des Entwurfs zulässige Hochregallager
könnte im Falle einer Drittnutzung zusätzlicher
LKW-Verkehr mit sich bringen, ist unberechtigt.
Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die
zulässige Nutzung und die Betriebszustände,
aus denen sich die Lärmkontingente ableiten.
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen der
in der Aufstellung befindlichen Änderung des
Flächennutzungsplans auf die Grundstückswerte
nicht in ihre Abwägung einstellen. Lediglich mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den
Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen
und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines
Grundstücks und hängt von vielen Umständen
ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht
berücksichtigen können und müssen (BVerwG,
Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94).
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhaben
die Zukunft Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung
der Stadt profitiert Kirchdorf von der Planung als
erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnis-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Ortseinfahrt verschandeln und
— da weithin sichtbar — das
ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung
in der Ortseinfahrt entstünde
der beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark zu
fahren, und nicht in ein Dorf, in
dem man sich wohlfühlen kann.
Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet. Die Preise und Werte
der Immobilien in Kirchberg
würden in Folge der verlorenen
Attraktivität deutlich sinken.
Bezogen auf alle Häuser und
Grundstücke in Kirchberg reden
wir über einen Wertverlust von
mindestens 40-50 Mio. E. Das
ist Vermögen der Bürgerinnen
und Bürger Kirchbergs, welches ihnen vorsätzlich vernichtet würde.
6)
Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie die Zukunft
Kirchbergs gefährden würden,
dadurch dass die Attraktivität
Kirchbergs drastisch sinken
würde. Sie würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da
weithin sichtbar — das ganze
Landschaftsbild Kirchbergs.
Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung in der
Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen
großen Industriepark zu fahren,
und nicht in ein Dorf, in dem
man sich wohlfühlen kann.
Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulas-
se zu beeinträchtigen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens
für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt
und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird
nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Der Einwand, es könne mit der Planung ein
„Präzedenzfall“ geschaffen werden, ist nicht
durchgreifend. Anlass und Gegenstand jedes
Planaufstellungsverfahrens sind individuell. Ein
Bebauungsplan wird unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange des jeweiligen Planverfahrens gemäß § 1 Abs. 7 BauGB aufgestellt.
Für die Orientierung an den Belangen und der
Abwägung in anderen Planvorhaben besteht
kein Raum.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
sen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen führte zu einem
Rückgang der Kaufkraft im
Dorf. Die Wirtschaftlichkeit der
noch verbliebenen Geschäfte
wäre gefährdet. Ebenso wären
die dörflichen Sport- und Kulturvereine (Fußball, Tennis,
Karneval, Schützen usw.),
Ortsgruppen und Einrichtungen
(Feuerwehr, Caritas, AWO,
Frauengemeinschaft, Kindergarten oder Kirche) mittel- und
langfristig in ihrer Existenz bedroht. Es bestünde die Gefahr
einer gefährlichen Abwärtsspirale, an deren Ende im Dorf vor
allem Alte und sozial Schwache
verblieben, denen ein Fortgang
nicht möglich ist.
7)
Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Minusgeschäft für Jülich wären,
dadurch dass die Einwohnerzahlen Kirchbergs und der
Kommune sinken würde. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden
Industriebebauung in der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren,
und nicht in ein Dorf, in dem
man sich wohlfühlen kann.
Solche Industriebauwerke würden die Wohn- und Lebensqualität in Kirchberg erheblich verschlechtern. Viele würde es
zukünftig davon abhalten, sich
neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Bewohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen. Die
Attraktivität Kirchbergs und
damit seine Zukunft wären gefährdet. Ein Rückgang der Einwohnerzahlen in Kirchberg
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
führte zu einem Rückgang der
Kaufkraft in der Stadt Jülich
und damit zu Mindereinnahmen
bei Geschäften und Gewerbetreibenden und einer Verschärfung der wirtschaftlichen Lage
der Geschäfte der Innenstadt.
Darüber hinaus führte der
Rückgang der Einwohnerzahlen zu einem Rückgang der
Einnahmen der Stadt durch
wegfallende Zuschlüsselungen
der Einkommensteuer und
wegfallende Abgaben. Geringe
bis keine Mehreinnahmen an
Gewerbesteuer oder an in der
Stadt verbleibender Wertschöpfung durch die Firmenerweiterung und die Hoffnung auf im
Saldo eine Handvoll zusätzliche
Arbeitsplätze können das nicht
aufwiegen. Die negativen Effekte auf die Finanzen der Stadt
und die Kaufkraft und Attraktivität Jülichs würden überwiegen
und die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation der Stadt
und der Innenstadt weiter verschärfen.
8) Die Fa. Eichhorn plant,
monströse Industriebauten —
Logistikzentrum mit Hochregallager, Industriebrücke — im
Ortseingang in Kirchberg zu
bauen. Ich bin gegen die genannten Bauten in diesen Dimensionen, da sie ein Präzedenzfall für solche Bauten und
die Vorfahrt von Industrie vor
Mensch und Natur in Jülich und
ganz Deutschland wären. Sie
würden die Ortseinfahrt verschandeln und — da weithin
sichtbar — das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Der Bau
eines Logistikzentrums mit
Hochregallager und Industriebrücke im dörflichen Umfeld
wäre einzigartig in ganz
Deutschland. Vor allem würde
er die Tür öffnen für alle anderen Industrieunternehmen in
Jülich — man denke etwa an
die Wellpappenunternehmen
Gissler & Pass in Jülich und
Lorsbeck, SmurfitKappa in Jülich, Brohl in Krauthausen oder
das Papierunternehmen Mondi
in Koslar —sowie die ganzen
Transport- und Logistikunter-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
nehmen in Jülich und seinen
Ortsteilen, mit Fug und Recht
ebensolche Bauten in den
Ortseinfahrt von Jülich, Koslar,
Mersch, Weildorf oder anderen
Dörfern bauen zu wollen. Willkommen im Hochregal- und
Industriebrückenparadies Jülich!
15
Schreiben vom 07.05.2015:
die Nutzungsänderung in Gewerbefläche ist grundsätzlich
unzulässig, da vorgeschriebene
Mindestabstände zum Naturschutz-/FFH-Gebiet nicht eingehalten werden.
Die Nutzungsänderung in Gewerbefläche entbehrt, entgegen
der Begründung, der tatsächlichen betrieblichen Notwendigkeit. Das Unternehmen hat
mehrfach selber ausgeführt,
dass die vorgestellten einzelnen Bauabschnitte über viele
Jahre realisiert werden sollen.
Selbst in der Begründung zur
FNP-Änderung (Kapitel 0. —
Vorbemerkungen) wird ausgeführt „langfristige und effiziente
Firmenentwicklung". Tatsächlich soll zuerst nur der Bau
eines Hochregallagers umgesetzt werden. Diese Lagerflächen können aber problemlos
auf dem Altgelände der bisherigen Papierfabrik untergebracht
werden. Bei allen weiteren
Bauabschnitten ist die tatsächliche Umsetzung fraglich. Damit
wiederspricht die FNPÄnderung dem geforderten
schonenden Umgang mit
Grund und Boden und den
Zielen des Landesentwicklungsplans NRW. Im Gegenteil,
die Industriebrache der alten
Papierfabrik würde sehr wahrscheinlich wieder auf Jahre hin
brach liegen und Potenzialflächen für Gewerbeansiedlungen
unnötig auf viele Jahre nur für
die Firma Eichhorn reserviert
Das bis 2011 von der Firma
Eichhorn betriebene Verfahren
zur Aufstellung des Bebau-
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt
zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist
nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, nach dem die Betriebserweiterung schrittweise kurz- und mittelfristig erfolgen
soll. Dass die Änderung des Flächennutzungsplans nicht lediglich die einzelnen Entwicklungsschritt der Betriebserweiterung, sondern den
letztlich angestrebten Stand der Entwicklung
abbildet, entspricht der Funktion der Bauleitpläne. Es ist ureigene Aufgabe der Bauleitpläne, die
städtebauliche Entwicklung langfristig abzubilden
und zu fördern.
Ein Verstoß des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplans gegen den derzeit noch
gültigen Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP) vom 11. Mai 1995 liegt nicht
vor. Der LEP weist das Gebiet des Entwurfs als
Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet
sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in
seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach dem
ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in
Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall,
wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche
Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes
gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die
geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges
Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem
Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
ungsplanes Kirchberg Nr. 12 "
Kastanienbusch II " zeigt, dass
auf dem Altgelände der Papierfabrik grundsätzlich zuerst eine
Betriebserweiterung stattfinden
könnte. Die Begründung in
Kapitel 1.1.2 (Anlass und Erforderlichkeit), dass das nun nicht
mehr möglich sei, ist aber aus
mehreren Gründen falsch. Ein
Grund liegt z.B. tatsächlich
darin, dass die Firma auf dem
neuen, zusätzlichen Planungsgebiet Baurecht zum jetzigen
Zeitpunkt für sich sicher möchten, nachdem weitere Fläche
auf dem neuen Planungsgebiet
erworben werden konnten.
Grundsätzlich fordert aber das
Baugesetzbuch (§1 Abs. 5) und
der Landesentwicklungsplan
NRW vorrangig die Innenentwicklung. Und in diesem ganz
konkreten Fall gehört die Industriebrache dem Unternehmen selber. Es ist daher unzulässig, dass nicht zuerst und
vorrangig die problemlos mögliche Innenentwicklung seitens
Unternehmen und Stadt Jülich
betrieben wird sondern zuerst
im Außenbereich zusätzliche
Flächen bebaut und versiegelt
werden sollen.
bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg,
die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lagerund Logistikkomplexes.
Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf
auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige,
bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine
derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche
als Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich derzeit das
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Jülich“. Im Rahmen dieses
Aufstellungsverfahrens hat die Stadt eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die
Bezirksregierung Köln bestellt. Das Verfahren
dauert noch an, wird aber bis zum Ratsbeschluss abgeschlossen sein.
Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans steht auch nicht im Widerspruch zu
den Zielen des zurzeit in der Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in Aufstellung
befindlichen Ziele der Raumordnung sind als
sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei
der Änderung von Flächennutzungsplänen zu
berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr.
4 ROG). Die im Vorentwurf formulierten Grundsätze der Raumordnung sind bei der Änderung
des Flächennutzungsplans nicht zu beachten.
Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich
zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Vorentwurf
Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Änderung des Flächennutzungsplans ermöglicht werden soll, lässt
sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung,
der vorrangig in Anspruch genommen werden
könnte.
Der neue LEP NRW ist noch nicht bekannt gemacht worden. Der zuständige Landtagsausschuss (AWEIMH) hat am 07.11.2016 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum
LEP NRW durchgeführt. Weitere Termine des
Landtags in dieser Angelegenheit sind z.Z. noch
nicht bekannt.
Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans steht ferner nicht im Widerspruch zu
§ 1a Abs. 2 BauGB und § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten spar-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Die neuen Gebäude auf dem
Planungsgebiet östlich der
L241 sollen durch eine „Transportwegbeziehung" mit der
bisherigen WP-Produktion
westlich der L241 verbunden
werden. Würde erst das Altgelände der Industriebrache für
weitere Bauabschnitte Verwendung finden, dann wäre die
Überquerung der L241 auf viele
Jahre überflüssig. Mit der Häufigkeit und Dynamik wie sich
die Planungen der Firma in den
letzten Jahren immer wieder
geändert haben, könnte eine
Querung L241 sogar ganz
überflüssig werden. Eine Logistikbrücke über die L241 zerstört
das Ortsbild von Kirchberg und
verleiht ihr den Charakter von
Groß- und Schwerindustrie.
Das in dem Planungsbereich
vorgesehene Hochregallager
der Firma Eichhorn zerstört mit
seinen gigantischen Ausmaßen
völlig das Landschaftsbild und
den Dorfcharakter von Kirchberg.
samen und schonenden Umgang mit Grund und
Boden handelt es sich um einen Belang und bei
dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um
ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs.
7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte
Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung
keinen generellen Vorrang. Die Nutzung des
Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma
Eichhorn detailliert nachgewiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts. Auf dem
Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den
bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des
Innenraums bestehen nicht. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg,
die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative zur Erreichung des Planziels ernsthaft
zu erwägen. Das Betriebskonzept ist gerade
durch die Errichtung eines zusammenhängenden
Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes
gekennzeichnet. Als alternative Standorte müssen nur Flächen in Betracht gezogen werden, die
eine Verwirklichung des Planziels ermöglichen.
Das Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung
und Erweiterung der Firma Eichhorn. Diese ist,
wie dargelegt, als zusammenhängender Produktions-, Lager- und Logistikkomplex geplant.
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und
die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom
Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers
ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch
außerhalb umfassende Kompensationsmaß-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
nahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang
der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze
des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung
des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen
in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das
Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
16
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 05.05.2015:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o. g. Bebauungsplan und die entsprechende
Änderung der Flächennutzungspläne:
Vor 4 Jahren entschied ich
mich nach Kirchberg zu ziehen,
die Werksruinen der Firma
Eichhorn ignorierend, dafür den
Charme des weiteren Dorfes
mit seinem Naturschutzgebiet
um den Pellini-Weiher und der
Indemündung vom Wymarshof
aus genießend.
Der Gedanke, dass ein Hochregallager - ein Koloss, höher
als der Kirchberger Berg einen
Teil dieses Naturschutzgebietes belagern soll, ist für mich
nicht hinnehmbar! Und dieser
Bau soll auch noch mit einer
mehr als 5 m hohen Industriebrücke mit dem rechts der
Dorfeinfahrt liegenden Werksgelände verbunden werden!
Damit ist Kirchberg nicht mehr
Kirchberg!
17
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde
der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom
Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers
ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Zum Ausgleich des Eingriffs finden sowohl innerhalb des Bebauungsplangebietes, als auch
außerhalb umfassende Kompensationsmaßnahmen statt. Auf etwa ¼ der Bebauungsplanfläche soll eine großzügige Eingrünung entlang
der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze
des Gebietes stattfinden. Neben die Eingrünung
des Gewerbegebietes treten die Anlage mehrerer Obstwiesen, die Aufwertung einer Wiesenbrache sowie die Beteiligung am „Ökokonto
Weiße Wehe“, welches Entfichtungsmaßnahmen
in der Bachaue vorsieht.
Zur bestmöglichen Integration des Hochregallagers in das Landschaftsbild wurde ein Farbkonzept entwickelt.
Sowohl die Ausgleichsmaßnahmen als auch das
Farbkonzept sind im Bebauungsplan festgeschrieben.
Schreiben vom 05.05.2015:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o. g. Bebauungsplan und die entsprechende
Änderung der Flächennut-
Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung
geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
zungspläne:
Die Firma Eichhorn plant, ein
riesiges Hochregallager von 35
m Höhe, 45 m Breite und 100
m Länge in die Ortseinfahrt von
Kirchberg zu bauen.
Ich bin gegen den Bau eines
Lagers in solchen Dimensionen!
Es würde die Ortseinfahrt grotesk verschandeln. Es würde
den Kirchberger Berg um ca.
15 m in der Höhe überragen
und würde damit die Silhouette
Kirchbergs von allen Seiten
prägen, dominieren und das
Landschaftsbild von Kirchberg
verschandeln.
Nicht mehr die Kirche, die dem
Dorf den Namen gab, sondern
das Hochregallager mit seiner
geplanten Industriebrücke über
die Dorf-Eingangsstraße wären
das neue Wahrzeichen Kirchbergs.
Das Dorf erschlagen mit dem
Eindruck eines Industrie"parks"!
Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Firma Eichhorn
über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in
ortsüblicher Höhe zu bauen,
oder sie auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts
Kirchberg nutzen oder errichten
kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95 % der
Lagerung fertiger Waren die-
Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das
durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes
dessen Silhouette. Die Flächennutzungsplanänderung „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“,
ermöglicht einen Eingriff in das Ortsbild. Der
Eingriff wird jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu
überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb
der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg
befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m
hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung
vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf
das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze
parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum
Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser
zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden
Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen
vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit
der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst
in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35
m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und
befindet sich in einem größtmöglichen Abstand
zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird.
Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan
festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen,
die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und
auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das
Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG,
Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn.
7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der
Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese
Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später
noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im
planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich
genutzte Hallengebäude standen, die erst vor
kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang
ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die
Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird
die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
nen, die auf die Auslieferung an
Kunden warten).
Ich bin gegen den Bau eines
Lagers in solchen Dimensionen!
Ich bin gegen den Bau eines
solchen Lagers, dem wieder
einmal ein Stück Naturschutz
zum Opfer fallen würde!
Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern
lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf
das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der
Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und
hinter den Belang des Bodenschutzes sowie
hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung
zurückzutreten.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass
das Firmengelände westlich der Wymarstraße
für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine
Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche
erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb
der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster
im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch
nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG
angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden.
18
Schreiben vom 07.05.2015:
für die weiteren Planungen
werden die folgenden Anregungen und Hinweise gegeben:
Nach derzeitigem Planungsstand werden die Grundsätze
der Bauleitplanung gern. §§ 1
Abs. 5 und la BauGB nicht ausreichend beachtet bzw. einseitig für den Planbegünstigten
ausgelegt. In der Planbegründung wird besonders vermisst,
wie die städtebauliche Gestalt
und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten
und entwickelt werden. Ob die
städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen
der Innenentwicklung erfolgen
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und
Boden handelt es sich um einen Belang und bei
dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um
ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs.
7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte
Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung
keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen
bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem
Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die
Nutzung des Firmengeländes westlich der
Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität,
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
kann, bzw. welche lokalen Potentiale dazu ausgeschöpft
werden können, ist aus den
Planinhalten und den Begründungen nicht ersichtlich.
Gänzlich vermisst werden Aussagen zu den Auswirkungen
der Bauleitplanung (§ 2a Nr.1
BauGB). Bisherige Aussagen
zu noch zu erstellenden Gutachten oder Erforschungen von
Sachverhalten sind bei der
Größe und Lage des Planvorhabens nicht zielführend bzw.
inakzeptabel. Besonders fehlen
Aussagen, wie der Ausgleich
bzw. Minimierung vorauszusehender erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
geschehen sollen.
Die geplante Bebauung mit
Logistikzentrum und Produktion
ist nicht verträglich mit dem
Orts- und Landschaftsbild. Die
Baumasse und die geplanten
Gebäudehöhen sind in Bezug
auf das Ortsbild und die die
Rurlandschaft prägenden Elemente als grob störende und
Missbehagen erzeugende
Fremdkörper zu werten, die mit
den bisherigen Plandarstellungen bzw. Planungsschritten
nicht kompensierbar sind.
wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine
Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet.
Auch andere, in Standortnähe gelegene Flächen
des Innenraums bestehen nicht. Auch andere
geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen
des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig
handelt es sich bei der Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität um eine
städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
Die Flächennutzungsplanänderung ermöglicht
einen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild.
Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere als Folge eines maximal 35 m hohen Gebäudekörpers nicht unerheblich. Zur Verdeutlichung des Eingriffs eines solchen Gebäudekörpers in die Landschaft wurden beispielhafte Visualisierungen erarbeitet. Hiermit wird verdeutlicht, dass der Hochbau in der Landschaft einerseits gut erkennbar sein wird, andererseits aber
auch hinter sichtverstellenden Elementen, insbesondere bei Belaubung, verschwindet. Aufgrund
der Raumwirksamkeit im Nahbereich wurde der
Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so
dass sich hieraus ein gesonderter Kompensationsflächenbedarf ergibt.
Innerhalb dieser Flächen kommt es zur Pflanzung von Gehölzen, die den Gebäudekomplex
teilweise verstellen werden. Darüber hinaus wird
zur bestmöglichen Integration des Baukörpers in
das Landschaftsbild das Ergebnis eines Farbkonzeptes in die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans aufgenommen.
Durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m einerseits und die Aufnahme von
Vorgaben zur Eingrünung und Fassadengestaltung sowie zur Kompensation der Eingriffsfolgen
in den Bebauungsplan andererseits wird sowohl
dem Belang des Landschaftsbildes als auch den
Belangen der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, des Bodenschutzes sowie dem Interesse der an dem
Gewerbestandort Jülich- Kirchberg bereits ansässigen Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung vollumfänglich Rechnung getragen.
Der Eingriff in das Ortsbild wird durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu
überplanende Fläche am Ortseingang außerhalb
der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg
befindet. Die räumliche Trennung der gewerblichen Gebäude, insbesondere des bis zu 35 m
hohen Gebäudekörpers von der Ortsbebauung
vermindert dessen Auswirkungen auf das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Die Änderung des Flächennutzungsplanes zur " Umwandlung
von Gewerbefläche in Grünfläche im Süden von Kirchberg „
mag zwar auf einer Anregung
der Bezirksregierung Köln beruhen, ein qualitatives Äquivalent wird bezweifelt, auch weil
damit die Verbindungs-bzw.
Korridorsituation zwischen den
LSG 2.3-17 und 2.3-18 ‚sowie
eine Pufferfunktion zu dem
FFH-Gebiet vernichtet werden.
Zu dem in Teilbereichen des
Plangebietes befindlichen
Landschaftsschutzgebiet und
der unmittelbaren Nähe zu dem
Naturschutzgebiet 2.1-10 „Pellini-Weiher", dem FFH-Gebiet
DE-5104-301 „Indemündung",
sind die Grundsätze der Bauleitplanung gern. § 1 Abs. 6 Nr.
7 BauGB nicht ausreichend
berücksichtigt bzw. nach derzeitigem Planungsstand nicht
zu bewältigen.
Das bisherige Planverfahren
hat keine Alternativen i.S. des §
3 Abs.1 BauGB aufgezeigt.
Dazu hätten unterschiedliche
Lösungsmöglichkeiten aufbereitet werden können, die bei
Überplanung von gewerblichen
Brachflächen desselben Betriebes für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden in
Betracht kommen. Solche Alternativen sind Varianten mit
voneinander abweichenden
das Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze
parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum
Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser
zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden
Fläche, ist der Ladebereich für Lastkraftwagen
vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit
der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst
in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches festgesetzt. Dadurch rücken die Gewerbebauten insgesamt, insbesondere der bis zu 35
m hohe Baukörper, von der Wymarstraße ab und
befindet sich in einem größtmöglichen Abstand
zu der übrigen Bebauung der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird.
Darüber hinaus ist auf die im Bebauungsplan
festgesetzten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und Fassadengestaltung zu verweisen,
die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen und
auf diese Weise auch die Auswirkungen auf das
Ortsbild abmildern.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG,
Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn.
7, juris). Das Ortsbild war seit Beginn des vorigen Jahrhunderts bereits vor der Errichtung der
Wellpappenfabrik durch die inzwischen abgerissene Papierfabrik industriell überprägt. Diese
Prägung ist durch die Wellpappenfabrik später
noch verstärkt worden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den bereits jetzt im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Bauflächen ausgewiesenen Flächen östlich der Wymarstraße im
planungsrechtlichen Außenbereich gewerblich
genutzte Hallengebäude standen, die erst vor
kurzem niedergelegt wurden und die den Ortseingangsbereich von Kirchberg jahrzehntelang
ebenso gewerblich überprägt haben. Durch die
Erweiterung von Gewerbegebietsflächen wird
die gewerbliche Prägung des Ortseingangs von
Kirchberg damit nicht neu begründet, sondern
lediglich verstärkt.
Die zusätzliche Eingriffswirkung des bereichsweise bis zu 35m hohen Gebäudekörpers auf
das Ortsbild ist daher, gemessen an der vorhandenen Vorbelastung, als gering einzustufen. Der
Eingriff hat im Übrigen hinter das öffentliche Interesse der Wirtschaft, hinter die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, und
hinter den Belang des Bodenschutzes sowie
hinter das abwägungsrelevante private Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung
zurückzutreten.
Die durch die Ausweisung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des
Umweltschutzes wurden im Rahmen der Um-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Grundzügen z.B. auch der Lage der Baufelder und der Abstände zum FFH-Gebiet. Die
unterlassene Prüfung von Alternativen kann zur Nichtigkeit
des B-Planes führen, ganz
besonders, wenn offensichtlich
wird, dass die Alternativen zu
einem objektiv besseren, weil
ausgewogeneren Planungsergebnis geführt hätten (OVG
Münster, Beschluss v.
29.08.2008 -7 B 915/08.NE-,
BauR 2008, 2032). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
zum aktuellen Planungsstand
macht Defizite deutlich, die für
einen rechtssicheren Bauleitplan signifikante Planänderungen und Ergänzungen erforderlich machen. Die gern. § 1
Abs.5 BauGB erforderliche
Gewährleistung nachhaltiger
städtebaulicher Entwicklung,
auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen,
liegt nicht vor.
In der hier gewachsenen Kulturlandschaft, wozu auch die
Papierindustrie zwischen Jülich
und Düren gehört, können
grobmassstäbliche Umgestaltungen, wie hier die Lage und
Anordnung der Baumassen,
und damit verbundene Veränderungen des Landschaftsbildes nicht in den historischen
Kontext eingeordnet werden.
Für die weitere Planung wird
angeregt Varianten zu prüfen,
die besonders die Verwendung
vorhandener Industriebrachen,
Verringerung der optisch in
Erscheinung tretenden Gebäudehöhen und Verzicht der
Straßenüberbauung beinhalten.
Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung sind zwar die Ziele
und Zwecke der Planung, aber
nicht mögliche Alternativen
bekannt gemacht worden, so
weltprüfung ermittelt und sind ausführlich im
Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der
Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass
die grundlegende Funktion des Landschaftsschutz-gebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle durch die Änderung des
Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden.
Soweit der überwiegende Teil des LSG „Wymarer Hof" hauptsächlich aus offenem Grünland
(Wiese, Weide und Streuobstwiesen) besteht
und somit eine hochwertige Pufferfunktion zum
FFH-Gebiet „Indemündung" bildet, wird dieser
Teil des LSG „Wymarer Hof“ und dessen Pufferfunktion durch die Bauleitplanung nicht berührt.
Es kommt auch nicht zu einer Verinselung des
LSG „Wymarer Hof“, da es nach wie vor Funktionsbeziehungen über das Gelände des PelliniWeihers und der Ruraue gibt, die nicht beeinträchtigt werden.
Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete wurden im Rahmen der
FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusammenfassend kann eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebietes "Indemündung" durch die Flächennutzungsplanung ausgeschlossen werden.
Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der Gutachter keine erheblichen Verschlechterungen.
Alle in Betracht kommende Alternativen wurden
im Rahmen des Bauleiplanverfahrens untersucht, letztlich aber auf Grund der folgenden
Erwägungen verworfen:
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass
das Firmengelände westlich der Wymarstraße
für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine
Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche
erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb
der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster
im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch
nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“
auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG
angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
dass Änderungswünsche und
Verbesserungen noch in den
Entwurf aufgenommen werden
können. Insoweit besteht akuter
Bedarf der Nachbesserung.
werden.
Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung
z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in
Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet der Stadt Jülich
nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es
bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Der Alternativstandort Weisweiler befindet sich
außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Jülich
und ist daher nicht als Alternativstandort in Erwägung zu ziehen.
Es wird auf obige Stellungnahme zum Landschaftsbild verwiesen.
Es wird auf obige Stellungnahme zur Alternativenprüfung verwiesen.
19
Schreiben vom 20.05.2015:
Die … lehnen die geplante
FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr, 14 (Ortseingang) in der vorgesehenen
Form ab, da die geplante bauliche Nutzung zu erheblichen
Eingriffen in den Freiraum führt.
Die Planung steht im Widerspruch zu den Zielen des LP2
Ruraue, des FFH Gebietes
Penh-Weiher sowie des LEP
In diesem Zusammenhang
verweisen wir auf die Daten
vorn LANUV zu „Entwicklung,
Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftbestandteile".
LR-11-016
LR-II-013
Die fehlerhafte Angabe der von der Änderung
betroffenen Flächengröße mit 1.700 m² wurde
durch eine erneute Bekanntmachung der Flächengröße von 1.700 m² geheilt.
Bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten
Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich
um ein Ziel der Bauleitplanung, das im Rahmen
der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen ist. Die Nutzung des
Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma
Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf
dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für
den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere
geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen
des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig
handelt es sich bei der Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität um eine
städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
LR-11-012
LR-11-001
VB-K-5003-003 NR-554
GB 5104-102 GB 5104-108 GB
5104-109 GB 5104-110
1.2.4 Verkehr
Das hier aufgeführte Fachgutachten liegt uns nicht vor, so
dass wir uns hierzu nicht äußern können.
1.3.1 Regionalplanung/Ziele
und Grundsätze der Raumordnung
De Planung verweist auf den
GEP aus dem Jahre 2003,
obwohl es eine aktuelle und
überarbeitete Version vom Juni
2013 gibt. Grundlage der Beurteilung sollten immer die aktuellen Versionen sein.
Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt
zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist
nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Die „Entwicklung, Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftsbestandteile" wurden im
Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie und im
Umweltbericht berücksichtigt.
Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des LEPEntwurfs
·
die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,
·
die langfristige Sicherung der Ressourcen,
·
die Verringerung der
Freirauminanspruchnahme,
·
die Sicherung der biologischen Vielfalt,
·
die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität,
·
Gebiete für den Schutz
der Natur
·
Grünzüge
·
Überschwemmungsbereiche
·
Gebiete für den Schutz
des Wassers
·
damit in Verbindung
stehend der Grundsatz zum
Schutz des
Freiraums
durch übergreifende Freiraum-,
Siedlungs- und weitere Fachplanungen,
·
die Schaffung eines
großräumig übergreifenden
ökologisch
wirksamen
Freiraumverbundsystems,
·
die Vermeidung der
weiteren Freiraumzerschneidung und die Begrenzung
der Freirauminanspruchnah-
Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen
wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben.
Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die
jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der
raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der
GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in
seiner aktuellen Fassung (Stand: November
2014) zugrunde.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
me(§ 2 Abs. 2 Nr. 2
ROG),
·
die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts
·
sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter
·
die sparsame und
schonende Nutzung der sich
nicht erneuernden Naturgüter,
·
der Erhalt unbebauter
Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für den
Naturhaushalt
sind bei der Planung zu beachten.
1.3.3 Flächennutzungsplan
Die z. Zt. gültige FNP — Darstellung enthält erhebliche
Mängel(Fehler), z. B. wird der
Pelliniweiher nicht als Wasserfläche dargestellt, die FFHFestsetzung der Fläche fehlt
ganz, gLBs sind nicht dargestellt, die Flächen „ohne Festsetzung" (laut FNP) sind Flächen unter Landschaftsschutz
gemäß LP 2. Hier gelten die
entsprechenden Festsetzungen
im Landschaftsplan (LSG 2.318 und 2.3-19) zum Landschaftsschutz. Zu diesen gehören u.a. das Verbot von baulichen Anlagen und der Veränderung der Bodengestalt. Flächen im FNP „ohne Festsetzung" (laut Legende) darzustellen, erweckt die falsche Vorstellung, dass diese Flächen freiverfügbar sind.
Der an das FFH-Gebiet Pelliniweiher westlich angrenzende
Streifen des LSG 2.3.18 dient
zum einen als Puffer zum FFH
Gebiet und zum anderen als
verbindender Korridor zum LSG
2.3-17.
Das Gesetz schreibt aus gutem
Grund Regelabstände von 300
m zwischen FFH-Gebiet und
nächster Bebauung vor. Es ist
ökologisch sinnvoll, solche
Pufferflächen an FFH-Gebiete
angrenzen zu lassen, damit die
Der Flächennutzungsplan kann keine naturschutzrechtlichen Flächen festsetzen, lediglich
nachrichtlich übernehmen. Diese Festsetzungen
entstammen anderen gesetzlichen Grundlagen,
wie z.B. Landschaftsgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Naturschutzgesetz., Landschaftsplan, die
bei einer Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen
werden. Der Pelliniweiher ist zwar im Flächennutzungsplan (Rechtsverbindlichkeit 09.02.1977)
nicht als Wasserfläche dargestellt, - ebenso wenig im Landschaftsplan Ruraue (Rechtsverbindlichkeit 29.09.1984) -, wird aber durch die beispielhaften o.a. gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt.
Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich nur
auf den Flächennutzungsplan, andere Planungen und Festsetzungen bleiben davon unberührt.
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine
erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen
auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand
nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines
in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum
Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt
Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai
2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen
zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Lebensraumzerschneidung
nicht so groß wird, d.h. notwendige ,Verbindungskorridore
in die Umgebung z.B. durch
Bebauung nicht blockiert werden. Man geht davon aus, dass
durchschnittliche Belastungen
durch Abwässer, Streumittel,
Beleuchtung etc. in diesem
Abstand nicht mehr auf ein
FFH-Gebiet einwirken,
Der fehlerhafte Flächennutzungsplan ist als Grundlage der
Planung abzulehnen. Erforderliche Nacharbeiten sind die
Voraussetzung für eine richtige
planerische Beurteilung der
vor-Ort-Situation.
Es ist zu begrüßen, dass für
eine verbrauchte Grünfläche
durch Grünland an anderer
Stelle zurückgewannen werden
soll. Der Flächentausch muss
für den Naturschutz ein effektiver Rückgewinn sein und ist
nur sinnvoll, wenn er langfristig
wirksam bleibt. Ein beliebiges
Umwidmen von Flächen je
nach Bedarf (vgl. Vorentwurf
zur Umwandlung) ist für ein
Natursystem nicht zielführend
und muss abgelehnt werden.
Die vorgeschlagene Fläche im
Süden ist heute deutlich vom
Baugebiet abgegrenztes Grünland und entspricht der Darstellung im LP2 als Landschaftsschutzgebiet. Die Darstellung
als „gewerbliche Fläche" ist
nicht nachvollziehbar.
Zur Bauleitplanung können wir
uns, wegen der wenig konkreten Darstellungen der Bebauung bezüglich der wirklichen
Gebäudestandorte und -größe,
der technischen Lösung des
Abwasserproblems etc., nur in
sofern äußern, dass ein Baufenster, das an einigen Stellen
lediglich einen Abstand von 5 m
(!) zum FFH-Gebiet besitzt,
nicht akzeptabel ist.
Die vorgesehenen Anpflanzung
von 8000m² nach Unterlagen
auf den Restflächen um das
Die Forderung nach einer Ausgleichsfläche ist
von der Bezirksregierung Köln unter Bezugnahme auf landesplanerische Forderungen erhoben
worden und wird befolgt.
Wie oben.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Baufenster halten wir zum
Radweg nicht für sinnvoll. Das
Überragen auf den Radweg ist
vorprogrammiert.
Gleiches gilt für die Seite zum
Pelliniweiher hin.
19a
Schreiben vom 20.05.2015:
Mit Schreiben vom 07.05,2016
haben wir ja bereits in unserer
Stellungnahme auf die Mängel
(Fehler) hingewiesen.
Es ist uns in keinster Weise
verständlich, wie bei einer Berechnung der Flächenangabe
des Änderungsbereiches von
2
2
1700 m auf 17.000 m es zu
solch fehlerhaften Angaben
kommen kann.
Die … lehnen die geplante
FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr, 14 (Ortseingang) in der vorgesehenen
Form ab, da die geplante bauliche Nutzung zu erheblichen
Eingriffen in den Freiraum führt.
Die Planung steht im Widerspruch zu den Zielen des LP2
Ruraue, des FFH Gebietes
Penh-Weiher sowie des LEP
In diesem Zusammenhang
verweisen wir auf die Daten
vorn LANUV zu „Entwicklung,
Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftbestandteile".
LR-11-016
LR-II-013
LR-11-012
LR-11-001
VB-K-5003-003 NR-554
GB 5104-102 GB 5104-108 GB
5104-109 GB 5104-110
Die fehlerhafte Angabe der von der Änderung
betroffenen Flächengröße mit 1.700 m² wurde
durch eine erneute Bekanntmachung der Flächengröße von 1.700 m² geheilt.
Bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten
Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich
um ein Ziel der Bauleitplanung, das im Rahmen
der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen ist. Die Nutzung des
Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für
die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma
Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf
dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für
den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere
geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen
des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig
handelt es sich bei der Produktionserweiterung
und Erweiterung der Lagerkapazität um eine
städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFHGebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt
zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele
des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist
nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Die „Entwicklung, Biotopverbund, sowie geschützte Landschaftsbestandteile" wurden im
Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie und im
Umweltbericht berücksichtigt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
1.2.4 Verkehr
Das hier aufgeführte Fachgutachten liegt uns nicht vor, so
dass wir uns hierzu nicht äußern können.
1.3.1 Regionalplanung/Ziele
und Grundsätze der Raumordnung
De Planung verweist auf den
GEP aus dem Jahre 2003,
obwohl es eine aktuelle und
überarbeitete Version vom Juni
2013 gibt. Grundlage der Beurteilung sollten immer die aktuellen Versionen sein.
Die Leitvorstellung und strategische Ausrichtung des LEPEntwurfs
Der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen
wurde 2003 genehmigt und bekannt gegeben.
Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die
jedoch nicht den Bereich Kirchberg betrafen. Der
raumordnungsrechtlichen Bewertung liegt der
GEP Region Aachen 2003 mit Ergänzungen in
seiner aktuellen Fassung (Stand: November
2014) zugrunde.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
·
die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,
·
die langfristige Sicherung der Ressourcen,
·
die Verringerung der
Freirauminanspruchnahme,
·
die Sicherung der biologischen Vielfalt,
·
die Entwicklung regionaler Vielfalt und Identität,
·
Gebiete für den Schutz
der Natur
·
Grünzüge
·
Überschwemmungsbereiche
·
Gebiete für den Schutz
des Wassers
·
damit in Verbindung
stehend der Grundsatz zum
Schutz des
Freiraums
durch übergreifende Freiraum-,
Siedlungs- und weitere Fachplanungen,
·
die Schaffung eines
großräumig übergreifenden
ökologisch
wirksamen
Freiraumverbundsystems,
·
die Vermeidung der
weiteren Freiraumzerschneidung und die Begrenzung
der Freirauminanspruchnahme(§ 2 Abs. 2 Nr. 2
ROG),
·
die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts
Der Flächennutzungsplan kann keine naturschutzrechtlichen Flächen festsetzen, lediglich
nachrichtlich übernehmen. Diese Festsetzungen
entstammen anderen gesetzlichen Grundlagen,
wie z.B. Landschaftsgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Naturschutzgesetz., Landschaftsplan, die
bei einer Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt und in die Abwägung aufgenommen
werden. Der Pelliniweiher ist zwar im Flächen-
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
·
sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter
·
die sparsame und
schonende Nutzung der sich
nicht erneuernden Naturgüter,
·
der Erhalt unbebauter
Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für den
Naturhaushalt
sind bei der Planung zu beachten.
1.3.3 Flächennutzungsplan
Die z. Zt. gültige FNP — Darstellung enthält erhebliche
Mängel(Fehler), z. B. wird der
Pelliniweiher nicht als Wasserfläche dargestellt, die FFHFestsetzung der Fläche fehlt
ganz, gLBs sind nicht dargestellt, die Flächen „ohne Festsetzung" (laut FNP) sind Flächen unter Landschaftsschutz
gemäß LP 2. Hier gelten die
entsprechenden Festsetzungen
im Landschaftsplan (LSG 2.318 und 2.3-19) zum Landschaftsschutz. Zu diesen gehören u.a. das Verbot von baulichen Anlagen und der Veränderung der Bodengestalt. Flächen im FNP „ohne Festsetzung" (laut Legende) darzustellen, erweckt die falsche Vorstellung, dass diese Flächen freiverfügbar sind.
nutzungsplan (Rechtsverbindlichkeit 09.02.1977)
nicht als Wasserfläche dargestellt, - ebenso wenig im Landschaftsplan Ruraue (Rechtsverbindlichkeit 29.09.1984) -, wird aber durch die beispielhaften o.a. gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt.
Die Fläche "ohne Festsetzung" bezieht sich nur
auf den Flächennutzungsplan, andere Planungen und Festsetzungen bleiben davon unberührt.
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
(FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine
erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen
auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand
nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFHVerträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines
in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum
Bebauungsplan Nr. 14 – Ortseingang – Stadt
Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai
2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“
durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen
zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig.
Wie sich der Artenschutzprüfung entnehmen
lässt, führt die Bauleitplanung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung geschützter Tierarten.
Der an das FFH-Gebiet Pelliniweiher westlich angrenzende
Streifen des LSG 2.3.18 dient
zum einen als Puffer zum FFH
Gebiet und zum anderen als
verbindender Korridor zum LSG
2.3-17.
Das Gesetz schreibt aus gutem
Grund Regelabstände von 300
m zwischen FFH-Gebiet und
nächster Bebauung vor. Es ist
ökologisch sinnvoll, solche
Pufferflächen an FFH-Gebiete
angrenzen zu lassen, damit die
Lebensraumzerschneidung
nicht so groß wird, d.h. notwendige ,Verbindungskorridore
in die Umgebung z.B. durch
Bebauung nicht blockiert wer-
Die Forderung nach einer Ausgleichsfläche ist
von der Bezirksregierung Köln unter Bezugnahme auf landesplanerische Forderungen erhoben
worden und wird befolgt.
Wie oben.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
den. Man geht davon aus, dass
durchschnittliche Belastungen
durch Abwässer, Streumittel,
Beleuchtung etc. in diesem
Abstand nicht mehr auf ein
FFH-Gebiet einwirken,
Der fehlerhafte Flächennutzungsplan ist als Grundlage der
Planung abzulehnen. Erforderliche Nacharbeiten sind die
Voraussetzung für eine richtige
planerische Beurteilung der
vor-Ort-Situation.
Es ist zu begrüßen, dass für
eine verbrauchte Grünfläche
durch Grünland an anderer
Stelle zurückgewannen werden
soll. Der Flächentausch muss
für den Naturschutz ein effektiver Rückgewinn sein und ist
nur sinnvoll, wenn er langfristig
wirksam bleibt. Ein beliebiges
Umwidmen von Flächen je
nach Bedarf (vgl. Vorentwurf
zur Umwandlung) ist für ein
Natursystem nicht zielführend
und muss abgelehnt werden.
Die vorgeschlagene Fläche im
Süden ist heute deutlich vom
Baugebiet abgegrenztes Grünland und entspricht der Darstellung im LP2 als Landschaftsschutzgebiet. Die Darstellung
als „gewerbliche Fläche" ist
nicht nachvollziehbar.
Zur Bauleitplanung können wir
uns, wegen der wenig konkreten Darstellungen der Bebauung bezüglich der wirklichen
Gebäudestandorte und -größe,
der technischen Lösung des
Abwasserproblems etc., nur in
sofern äußern, dass ein Baufenster, das an einigen Stellen
lediglich einen Abstand von 5 m
(!) zum FFH-Gebiet besitzt,
nicht akzeptabel ist.
Die vorgesehenen Anpflanzung
von 8000m² nach Unterlagen
auf den Restflächen um das
Baufenster halten wir zum
Radweg nicht für sinnvoll. Das
Überragen auf den Radweg ist
vorprogrammiert.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage A
zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Gleiches gilt für die Seite zum
Pelliniweiher hin.