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Allgemeine Vorlage (Satzung Verdienstausfall -alt-)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Allgemeine Vorlage (Satzung Verdienstausfall -alt-) Allgemeine Vorlage (Satzung Verdienstausfall -alt-)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zu VL 22/2016 Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau - Verdienstausfallsatzung - vom 28.09.1999 ---Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW. 213) und der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GV.NRW. S. 771) folgende Satzung beschlossen: §1 Anspruch auf Verdienstausfall Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau haben gem. § 12 Abs. 3 FSHG gegenüber der Gemeinde Kreuzau Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde Kreuzau entsteht. §2 Höhe des Verdienstausfalls (1) Dem beruflich selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau wird als Ersatz des Verdienstausfalls ein Regelstundensatz in Höhe von 40,-- DM/20,45 EURO gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. (2) Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes nach Abs. 1 eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Hierbei darf jedoch ein Höchstbetrag in Höhe von 80,-- DM/40,90 EURO je Stunde nicht überschritten werden. (3) Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erstattet. Für die letzte angefangene Stunde wird bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz ersetzt. §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 1 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 28.09.1999 - Zens Bürgermeister 2