Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL 22/2016
Satzung
über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr Kreuzau - Verdienstausfallsatzung - vom
28.09.1999
---Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 12 Abs. 3
des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998
(GV.NRW. S. 122/SGV.NRW. 213) und der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.1998 (GV.NRW. S. 771) folgende Satzung beschlossen:
§1
Anspruch auf Verdienstausfall
Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau haben
gem. § 12 Abs. 3 FSHG gegenüber der Gemeinde Kreuzau Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder
sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde Kreuzau entsteht.
§2
Höhe des Verdienstausfalls
(1)
Dem beruflich selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau wird
als Ersatz des Verdienstausfalls ein Regelstundensatz in Höhe von 40,-- DM/20,45
EURO gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden
sind.
(2)
Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes nach Abs. 1 eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Hierbei darf jedoch ein
Höchstbetrag in Höhe von 80,-- DM/40,90 EURO je Stunde nicht überschritten werden.
(3)
Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erstattet. Für die letzte angefangene
Stunde wird bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz,
bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz ersetzt.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
1
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den 28.09.1999
- Zens Bürgermeister
2