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Sitzungsvorlage (Anl C)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
502 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08

Inhalt der Datei

Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Anlage C Darstellung und Bewertung der zur Flächennutzungsplanänderung " Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg " eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Nr. Stellungnahme Ö1 bis Ö 40 Schreiben mit verschiedenen Daten: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße „Industrietor" - verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann Stellungnahme der Verwaltung Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). - - - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wett- planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 gemacht werden kann. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft ist für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative" sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. ANMERKUNG: Ö1 – Ö40 sind jeweils gleichlautende Schreiben mit unterschied- Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 lichen Absendern. Ö 41 Schreiben vom 29.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung der Flächennutzungspläne: Die Firma Eichhorn plant, eine Industriebrücke über die Ortseinfahrt in Kirchner zu bauen. Ich bin gegen den Bau einer solchen Brücke. Sie würde die Ortseinfahrt verschandeln und - da weithin sichtbar - das ganze Landschaftsbild Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden und der geplanten Industriebebauung beiderseits der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem man sich wohlfühlen kann. Ein "Industrietor" begrüßte uns, wenn wir nach Hause fahren wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohnund Lebensqualität in Kirchbergs erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu in Kirchberg niederzulassen, und auch bei einigen jetzigen Einwohnern den Weggang aus Kirchberg mit auslösen. Die Attraktivität Kirchbergs und damit seine Zukunft wären gefährdet. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, wenn die Erweiterungsbauten der Firma Eich- Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 horn auf der Fläche der Industrieruine und anderen Flächen erfolgen, oder eine Tunnellösung gewählt wird. Ö 42 Schreiben vom 22.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung der Flächennutzungspläne: Die Firma Eichhorn plant, ein riesiges Hochregallager von 35 m Höhe, 45 m Breite und 100 m Länge in die Ortseinfahrt Kirchberg zu bauen. Ich bin gegen den Bau eines Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde den Kirchberger Berg um ca. 15 m in der Höhe überragen und würde die Silhouette Kirchbergs von allen Seiten prägen. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf ihren Namen gab. sondern das Hochregallager - und die geplante Industriebrücke - wären dann das neue Wahrzeichen Kirchbergs. Zusammen mit der bestehenden Industriebebauung und der geplanten Industriebrücke entstünde ler beklemmende Eindruck, in einen großen Industriepark zu fahren, und nicht in ein Dorf, in dem ich, meine Familie und auch alle anderen Dorfbewohner sich wohlfühlen möchten. Auf dieses Bauwerk kann bekanntermaßen verzichtet werden, da die Firma Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches Lager in ortsüblicher Höhe zu bauen, oder auch ein Fertigwarenlager außerhalb des Standorts Kirchberg nutzen oder errichten kann (bekanntlich soll das geplante Lager zu über 95 % der Lagerung von fertigen Waren dienen, die auf die Auslieferung an die Kunden warten). Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem damit ggf. verbundenen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und - Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht Ö 54 Schreiben vom 29.09.2016: In der Begründung werden diverse Aussagen und Feststellungen getroffen und prognostiziert, die nicht ausreichend durch sachliche und fachliche Erläuterungen oder Gutachten begründet werden. Der Sachverhalt wird nicht belegt, durch die einfache Aussage soll dem Leser suggeriert werden, dass des Verfahren keine Probleme macht! - Wer prognostiziert hier und aufgrund welcher genauer detaillierten Auswertungen? zB. Seite 15 „Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung des Raumes sind nicht zu prognostizieren." Seite 16 1. Abschnitt:...Schutzgut Boden:" Von der Planung gehen auch künftig keine Belastungen aus." Seite 16 : „erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind nicht zu prognostizieren." Die dem Verfahren vorliegenden Auswertungen sind nur allgemeiner und grober Natur, eine genaue Analyse, die solche fundamentalen Schlüsse zulassen, wurden durch keines der vorliegenden Gutachten erstellt. Wir bitten um eine genauere, tiefgreifendere Analyse der betroffenen Schutzgüter! Ö 55 Schreiben vom 20.09.2016: Wir bitten, wie bereits Ihrerseits zugesagt, um Übernahme der bereits eingereichten Einsprüche sowie der nun vollständigen Bewer- Innerhalb des Verfahrens fanden umfangreiche Prüfungen der Umweltsituation und ihre möglichen Veränderungen im Hinblick auf die Bauleitplanung statt. Hierzu wurden eine ganze Reihe von Fachgutachten zu den umweltrelevanten Schutzgütern erstellt. Im Ergebnis finden diese sich im Umweltbericht und auch in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans wieder. Die Detaillierungstiefe ist dem Verfahren angemessen und erlaubt eine Einschätzung der Vorhabenswirkungen in umfassendem Maße. Mit Hilfe der Fachgutachten wird sichergestellt, dass die Betrachtung nicht wie behauptet „allgemein und grob“, sondern spezifisch und umfassend ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten Einwendungen wird die Verwaltung auf Grundlage der eingeholten Gutachten Stellung nehmen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 tung und Beantwortung dieser. Vielen Dank für Ihre Bemühungen und… Ö 58 Schreiben vom 20.09.2016: In der Änderung des Flächennutzungsplanes Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg Anlage 3 im Umweltbericht ist auf Seite 44 „3. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten" eine Beurteilung von Herrn Fehr über die Wirtschaftlichkeit des Standortes von der Fa. Eichhorn .angegeben. Uns ist nicht klar, wieso ein Gutachter für Umwelt und Natur diesbezüglich eine Stellungnahme abgeben kann. Aus unserer Sicht ist dies nicht zulässig und müsste durch einen separaten und neutralen Gutachter geprüft und neu aufgestellt werden. Herr Fehr ist kein Gutachter hinsichtlich Wirtschaftlichkeitsprüfung. Wir bitten um Überprüfung und neuer Darstellung aller möglichen Alternativen, wie z.B. Auslagerung des Hochregallagers etc. Ö 59 Schreiben vom 20.09.2016: Ein fachmännisch separates sozioökonomisches Gutachten oder eine aussagekräftige Untersuchung ,bzw. Auswertung wurde, wie vom Stadtrat im Dezember 2015 gefordert, nicht durchgeführt. Ein Gutachten oder eine vergleichbare Auswertung muss aufgrund der Entscheidung durch den Stadtrat noch erarbeitet werden! Sollte man der Ansicht sein, das dies ausreichend in den vorliegenden Unterlagen und Gutachten beschrieben ist, so bitten wir um Vorlage bzw. Benennung. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist, da für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich ist. Auch die übrigen betriebswirtschaftlichen Angaben stammen von der Fa. Eichhorn und wurden vom Gutachter Fehr bei der Begutachtung des Entwurfes der Bauleitplanung zugrunde gelegt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Angaben der Fa. Eichhorn halten einer Plausibilitätsprüfung stand. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Wirtschaftlichkeits-berechnungen der Fa. Eichhorn ist nicht Teil des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergbenden Prüfprogramms und damit nicht Aufgabe des Planungsträgers. Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissions-kontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Unter Berücksichtigung der hier ermittelten Vorbelastung können Lärmkontingente für die einzelnen Bereiche des geplanten Gewerbegebietes definiert und festgesetzt werden, so dass die künftige Gesamtbelastung den zulässigen Richtwert nicht überschreitet. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Auch die ökonomischen Interessen der Stadt Jülich finden in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung. In der Begründung wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen werden und der Wirtschaftsstandort gestärkt wird. Ö 60 Schreiben vom 20.09.2016: Wir sind der Auffassung, dass die umliegenden Baudenkmäler bei der Ihrerseits geplanten Flächennutzungsplanänderung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Die Bezirks-regierung Köln hat im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche“ darauf hingewiesen, dass sich auf der Fläche des Gewerbegebietes das bei der Gemeinde Jülich unter den lfd. Nrn. 52 und 82 eingetragene Bodendenkmal und Baudenkmal „Kirchberger Mühlenteich“ befindet. Der Gutachter Fehr stellt im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Land-wirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ fest, dass durch die FNP-Änderung der derzeitige Zustand der Fläche erhalten bleibt. Der Mühlenteich mit seinen bachbegleitenden Gehölzbeständen werde somit von heranreichender Bebauung freigehalten, was positiv zu bewerten sei. Die Bezirksregierung Köln hat darüber hinaus auf keine weiteren Baudenkmäler hingewiesen, welche von der Planung beeinträchtigt sein könnten. Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vor- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 haben so überdimensioniert ist, dass die Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz bestimmt, verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nahbzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26. April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris). Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung denkmalgeschützter Gebäude durch ein anderes in der Umgebung befindliches Gebäude besteht nur dann, wenn für die Denkmäler auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Denkmaleintragung (OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2015 – 7A 2591/14, BeckRS 2015, 52283). Die Denkmaleintragungen der Villa Buth und des Wymarshofs sind rein objektbezogen, einen Umgebungsschutz beinhalten sie nicht. Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St. Martinus Kirchberg“ und „Schrickenhof“ wird in der Denkmalliste eine ortsbildprägende Wirkung zugeschrieben. Diese Wirkung der Baudenkmäler auf den Ortskern selbst wird durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw. dem Schrickenhof und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Der Gefahr der Entstehung einer optischen Konkurrenz zwischen Kirchturm und den im Plangebiet errichteten Gebäuden kann durch Festsetzungen im Bebauungsplan entgegengewirkt werden. Soweit das in der GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m errichtete Gebäude aus einer größeren Entfernung zusammen mit dem Kirchturm wahrnehmbar sein sollte, hat dieser Eingriff in den ortsbildprägenden Charakter der Kirche und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Belanges des Denkmalschutzes hinter die öffentlichen Interessen der Wirtschaft, die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, den Belang des Bodenschutzes sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Ö 61 Schreiben vom 20.09.2016: Die vorgelegten Gutachten und Auswertungen wurden von Herrn Eichhorn entsprechend Zeitungsartikel im Vorfeld begutachtet und für Diese Darstellung ist falsch. Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 ihn maximal positiv korrigiert. Dies ist aus unserer Sicht nicht rechtens, die Stadtverwaltung ist Auftraggeber und eine neutrale Position bzw. Auswertung muss Ihrerseits erfolgen. Es kann sich hierbei unseres Erachtens nur um einen Verfahrensfehler handeln. Gutachten die nach Gut dünken angepasst werden, stellen keine Grundlage für eine sachliche Bewertung dar. Wir bitten um Stellungnahme! Ö 62 Schreiben vom 20.09.2016: Wir bitten um eine genaue Erläuterung wie aufgrund des „Verschlechterungsverbotes" für das direkt angrenzende FFH Gebiet mit dem Lärmschutz während Bauzeit umgegangen wird. Die einfache Anpflanzung von Sträuchern scheint uns nicht ausreichend. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung zum Schutz der Vögel insgesamt für erforderlich erachtet. Der Gutachter Fehr hält aufgrund der Häufigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes der nicht streng geschützte und/oder gefährdeten Arten weitere über eine Bauzeitenregelung hinausgehende Maßnahmen zum Ausgleich von Lebensraumverlusten hingegen für nicht erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei der Lärmbeaufschlagung während der Bauzeit handelt es sich um einen temporären Effekt, der keine dauerhafte Wirkung entfaltet. Bei der Bewertung sind die Schutzziele des Gebietes zu beachten; ebenso die Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Im Gutachten wurde die Lage der Lebensräume und Arten dargestellt. Auch bei kritischster Betrachtung kann eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgemacht werden. Eine Verschlechterung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arten und Lebensräume führt, ist nicht zu sehen. Ö 63 Schreiben vom 20.09.2016: In den gesamten Auswertungen und Unterlagen, die von Herrn Fehr erstellt sind, wird immer wieder durch unterschiedliche Formulierungen der Eindruck erweckt, dass es sich bei den Bereichen des „FFH Gebietes Pellini Weihers" und des „FFH Gebietes Indemündung", um zwei verschiedene und verschiedene gewichtige Gebietsbereiche handelt. Der unwissende Leser dieser Erläuterungen muss automatisch annehmen, dass es hier um zwei ungleichgewichtige Gebietsbereiche handelt. Der Einwand resulitert aus einem falschen Verständnis der Sachlage. Von einer „Täuschung“ kann keine Rede sein, da die Sachverhalte in der FFH-Verträglichkeitsstudie nachvollziehbar klar dargestellt wurden. Wie S. 3 der FFH-Verträglichkeitsstudie bzw. S. 3 des Landschasftspflegerischen Begleitplans entnommen werden kann, beinhaltet bzw. umfasst das FFH-Gebiet „Indemündung“ (DE-5104-301) das Naturschutzgebiet „Pellini-Weiher“. Die Angaben des Abstandes von ca. 310 m beziehen sich – wie auch in der Abb. 8 der FFH-Verträglichkeitsstudie erkennbar – auf die für das FFH-Gebiet gemeldeten FFHLebensraumtypen und demnach nicht auf die Grenze des FFH-Gebietes, die unmittelbar westlich des Pellini-Weihers verläuft. Der Einwender greift somit von sich aus einen Teilbereich heraus, ohne dies in einen Ge- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Ö 64 Der FFH Gebietsbereich der lndemündung wird durch Formulierungen aufgewertet, während man den Bereich des Gebietes Pellini Weiher durch Formulierungen abwertet. Durch die ungenauen Formulierungen erschließt sich dadurch nicht, dass es sich um einen FFH Gebietsbereich handelt! Der Leser wird bewusst getäuscht! So soll eine bewusste Differenzierung der beiden Gebietsbereiche beim Leser erzeugt werden. Mit dieser fälschlich erzeugten Differenzierung wird dann dem Leser erläutert, dass der Bereich des Pellini Weihers als Abstand zum FFH Gebiet lndemündung mit 310 Metern eine ausreichende Schutzfunktion darstellt, bzgl. der 300 Meter Abstandsrichtlinie dem Verschlechterungsverbotes entsprechend. (siehe Kartierung mit Vermerk 310 Meter in Rot schraffiert) Aufgrund dieser immer wiederkehrenden ungenauen Formulierungen und bewussten Täuschungen bitten wir um eine genaue Überprüfung der Sehverhalte. samtzusammenhang zu stellen, wie er ausführlich in der FFH-Verträglichkeitsstudie hergestellt wird. Wie man der Abb. 8 darüber hinaus entnehmen kann, ist nicht nur der Bereich des Pellini-Weihers rot schraffiert, sondern das gesamte FFH-Gebiet Indemündung. Die in diesem Kapitel relevanten FFHLebensraumtypen sind blau darüber gelegt. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungs-plänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebiets „Indemündung“ durch die Bauleitplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung sind demnach nicht notwendig. Schreiben vom 20.09.2016: Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. In den vorgelegten Gutachten werden dementsprechend die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die abwägungsrelevanten Belange untersucht. Die Ergebnisse der einzelnen Gutachten finden sich im Umweltbericht und der Begründung zum Bebauungsplan wieder, in welcher gemäß § 2a BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans dargestellt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Auf- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wir konnten bei den vorgelegten Stellungnahmen bzw. den Anlagen keine Verknüpfungen untereinander feststellen. Diese sind aber zur vollständigen Bewertung aller Sachverhalte erforderlich. Wir bitten um eine genaue Überprüfung der Sachverhalte. Ö 65 Schreiben vom 20.09.2016: In anderen B-Plan verfahren werden Erdwälle zur Schaffung von Sichtschutz oder Straßenverlegungen großzügig mit berücksichtigt, um für die Anwohner ein Lebenswertes Umfeld zu schaffen. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Ö 66 Wir bitten auch in diesem Verfahren darum, solche Vorgehensweisen bei der Planung mit zu berücksichtigen. stellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Schreiben vom 20.09.2016: Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, in den vorgelegten Gutachten umfassend abgehandelt. Es fehlt die geforderte sozioökonomische Auswertung bzgl. der Auswirkung auf das Dorf Kirchberg. Wir bitten um Nachreichung eines Gutachtens oder um eine Auswertung durch eine genaue Aufstellung, der wie in der PUB Sitzung erwähnt vorhandenen Erläuterungen, die wir so nicht finden konnten. Das Vorwort zur Farbgestaltung ist bitte nicht zu gewichten, es wird ja, wie bereits jetzt schon ersichtlich, nicht angewandt oder berücksichtigt! Hochregallager und Logistikzentren in dieser Höhe werden in der heutigen Zeit eigentlich noch nicht mal mehr in Gewerbegebiete gebaut, sondern in Gewerbeparks! In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissions-kontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende planungsrechtliche Festsetzung sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsbild und damit mittelbar auch auf die Attraktivität und Lebensqualität der Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Auch die ökonomischen Interessen der Stadt Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Jülich finden in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Berücksichtigung. In der Begründung wird dargelegt, dass durch die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60 neue Arbeitsplätze geschaffen werden und der Wirtschaftsstandort gestärkt wird. Ö 67 Schreiben vom 20.09.2016: In der Anlage 2 FNP Änderung Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg wird die Fläche, die getauscht werden soll, als Fläche mit „keiner Festsetzung" definiert. Diese Fläche ist Landschaftsschutzgebiet und sie wird in anderen Karten als Freiraum bezeichnet. Hier wird ein Sachverhalt falsch dargestellt! Warum? Die Fläche dient in Ihrer Funktion als Korridorfenster zwischen den Landschaftsschutzgebieten des Kirchberger Baggersees und des Wymarhofes, selbst ist Sie Landschaftsschutzgebiet. Durch die Bebauung der Pufferzone geht diese Wirkung verloren! Wir bitten um Prüfung und sachliche Bewertung dieses Sachverhaltes! Der Sachverhalt ist nicht falsch dargestellt. Es ist zwischen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Ausweisungen einerseits und bauleitplanerischen Festsetzungen andererseits zu unterscheiden. Im Flächennutzungsplan ist für einen Teil der Fläche, welche als Gewerbefläche festgesetzt werden soll, bislang schlicht keine Festsetzung getroffen worden. Natur- und landschaftsschutzrechtlich stellt sich die Situation wie folgt dar: Im Umfeld des Plangebietes der FNP-Änderung "Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" befinden sich mehrere Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten (NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2 "Ruraue" des Kreises Düren um: - NSG 2.1-10 " Pellini-Weiher " Der Weiher grenzt direkt östlich an das Plangebiet an. NSG 2.1-11 " RurauenwaldIndemündung " Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG "Pellini-Weiher " und verläuft dann südlich entlang der Rur. Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE-5104301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete. Das Plangebiet liegt zudem teilweise auf dem im Süden direkt angrenzenden Landschaftschutzgebiet " Wymarer Hof " mit Gehöften, Pferdekoppeln und Streuobstwiesenstrukturen. Die durch die Ausweisung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und sind ausführlich im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Gutachter Fehr kommt darin zu dem Ergebnis, dass die grundlegende Funktion des Landschaftsschutz-gebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle durch die Änderung des Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusam-menfassend kann eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebietes "Indemündung" durch die Flächennut-zungsplanung Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 ausgeschlossen werden. Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der Gutachter Fehr somit keine erheblichen Verschlechterungen. Ö 69 Schreiben vom 20.09.2016: Hiermit möchten wir noch einmal auf die Forderung verweisen für das gesamte Gewerbegebiet einen Vorhaben und Erschließungsplan nach § 12 BauGB fest zu legen. Ö 70 Schreiben vom 20.09.2016: Wieso wird in den Unterlagen von Herrn Fehr mal von einer FFH Prüfung und mal von einer FFH Verträglichkeitsstudie gesprochen? Gibt es zwischen beiden Unterschiede? Wieso werden zweierlei Formulierungen verwandt? Wieso wurde keine FFH Prüfung durchgeführt? Wir bezweifeln die Richtigkeit des Untersuchungszeitraumes? Wir bitten um Prüfung und Erläuterung. Ö 71 Schreiben vom 20.09.2016: Wir möchten nochmals massiv darauf hinweisen, dass wir im laufenden Verfahren nicht sehen, das dem §1 Abs 5 Baugesetzbuch genüge Respekt gezollt wird. Als Bürger erwarten wir einen schonenden Umgang mit der Resource Boden und einen respektvollen Umgang mit dem Thema Mensch und dessen Lebensraum. Das Orts- und Landschaftbild soll ausgeglichen sein, in dem eine immense Ansammlung von Bäumen und Sträuchern auf engstem Raum, um das enstehende Hochregallager gepflanzt werden soll. Das kann nicht der Sinn sein, wie man verantwortungsbewusst mit der Natur und den Menschen umgeht. Die Frage, ob die Stadt Jülich nicht anstelle eines „normalen“ Bebauungsplans einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufstellen müsste, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die FFH-Prüfung ist ein „Verfahrensbegriff“, während die FFH-Verträglichkeitsstudie die textliche Unterlage hierzu ist. Dies ist damit vergleichbar, dass innerhalb eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet wird. Der Untersuchungszeitraum umfasste letztlich nahezu ein ganzes Jahr. Hiermit konnte ein umfassendes Bild gewonnen werden, welches zur Einschätzung der Sachlage geeignet ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Bebauungsplanentwurf wird den in § 1 Abs. 5 BauGB genannten allgemeinen Zielen der Bauleitplanung gerecht. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standort- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Die wirtschaftlichen Ziele der Firma Eichhorn werden ganz deutlich vor den Zielen der Bevölkerung gestellt. Wir verweisen auf die zukünftigen Auswirkungen, die durch das nicht erstellte sozioökonomische Gutachten nicht dargelegt werden können. Eine massive Bepflanzung auf engstem Raum, für eine Fläche, die gleichzeitig noch als Entwässerungsfläche dienen soll, zeigt eigentlich sehr deutlich, dass das gesamte Bauvorhaben an dieser Stelle nicht ausgeglichen ist. Wir zweifeln zudem auch an, das eine ordnungsgemäße Versickerung, insbesondere bei den sogenannten „Starkregen" mit den erforderlichen Pufferzonen gegeben ist. nähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissions-kontingentierung des Büros ACCON wird der für das Schutzgut Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissions-kontingente und die entsprechende planungsrechtliche Festsetzung sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen und Zielen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zum Flächennutzugnsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Frage, wie das im Plangebiet anfallende Regenwasser ordnungsgemäß versickert werden kann, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Ö 72 Schreiben vom 20.09.2016: Wir bezweifeln das die Lärmschutzgutachten alle Belange für Mensch, Natur und Umwelt berücksichtigen. Das Lärmschutzgutachten der ACCON Köln GmbH geht von einem zutreffenden Sachverhalt aus, berücksichtigt die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben und wendet diese zutreffend auf den Sachverhalt an. Damit wird das Lärmschutzgutachten dem gesetzlich normierten Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gerecht. Wie im Gutachten auf S. 13 ausführlich dargestellt wird, ist es für die Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes erforderlich, für die durch die Bauleitplanung ermöglichten baulichen Anlagen klare Bedingungen zur Sicherstellung der Schutzansprüche der Wohnbebauung im Einwirkungsbereich festzuschreiben. Dies ist - in Umsetzung der Empfehlungen des Gutachtens - durch die Festsetzung der Emissionskontingente in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt. Insofern ist zu prognostizieren, dass eine erheb-liche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Wirkungen von Lärm auf die naturbezogenen Schutzgüter (Tierarten, FFH-Gebiet) wurden in der Artenschutzprüfung und der FFH-Verträglichkeitsstudie umfassend besprochen. Erhebliche Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter durch Lärmeinwirkungen konnten ausgeschlossen werden. Ö 73 Schreiben vom 20.09.2016: Die B-Plan Unterlagen wurden während des laufenden Verfahrens seit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgeändert. Wir bitten um Stellungnahme. Ö 74 Die Frage bezieht sich nicht auf das Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Schreiben vom 22.09.2016: Wir haben folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße - „Industrietor" - verunstaltet das Ort- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden. Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwi- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf max. 12 — 15m festgesetzt werden. - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen, autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven, die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Wir bezweifeln, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der ersteiften Gutachten (Artenschutz, FFH) zweifein wir ausdrücklich an! - Wir bezweifeln, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. schen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. - Wir bezweifeln sehr stark, dass die übermäßige und nicht landschaftsgerechte Bebauung mit Industriegebäuden / Hochregallager durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interesse des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in denPlanungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Einwohner und die Belange des Naturschutzes! Sollte es nicht genau andersherum sein? - Die geplanten monströsen Industriebauten der Firma Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft Kirchberg den Nutzen durch Gewerbe- Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 steuer übersteigen würde. - Warum ist ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende, reale Lösungsalternative", wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? - Die „Tarnfarben" für das Hochregallager (gemäß Farbkonzept) sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus, denn nach optischer Aufwertung - Warum wird nicht um das geplante Gebiet ein 4m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanz wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. - Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke? Warum gibt es keinen Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt stört die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört das Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - Besonders im Hinblick auf die zu erwartende Entwicklung im heutigen Tagebau Inden, sollte ernsthaft darüber nachgedacht werden, ob eine „Industrialisierung" des Ortsteils Kirchberg langfristig erstrebenswert ist. Kirchberg wird in einigen Jahren als einer von wenigen Ortsteilen in direkter Seenähe liegen, wenn der Tagebau rekultiviert wird. Dies wird Kirchberg und damit auch direkt der Stadt Jülich viele Vorteile einbringen (Thema Tourismus, Naherholung, Attraktivität etc.), aber nur dann, wenn nicht vorher der Ort zum Industriegebiet gemacht wird. Niemand wird sich im Schatten eines Hochregallagers und einer Industriebrücke an der Schönheit eines Sees erfreuen können. Kirchberg hat langfristig großes Potenzial seine Attraktivität zu erhöhen. Durch die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird Kirchberg jede Möglichkeit der positiven Entwicklung genommen. Nicht das Interesse einer Firma sollte hier im Mittelpunkt stehen, sondern die Belange der Bürgerinnen und Bürger. Wir sind bereit, auch einen Beitrag dazu zu leisten. Wir bitten hiermit um die Überprüfung der o.g. Einwände. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Ö 82 Schreiben vom 20.09.2016: Ich nehme zur ausgelegten Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" und zum ausgelegten Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang" Kirchberg und den damit verbundenen Festsetzungen wie folgt Stellung: 1. Gewählte Verfahrensart für die Aufstellung des Bebauungsplans (B-Plan) Die gewählte Verfahrensart für die Aufstellung und Durchführung des Bebauungsplan-Verfahrens im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) ist m.E. nicht haltbar bzw. fehlerhaft. In der vorliegenden Form handelt es sich anscheinend um ein Bebauungsplan-Normalverfahren („Angebotsplanung") gemäß § 30 BauGB, inhaltlich entspricht es aber einem „vorhabenbezogenen Bebauungsplan" gemäß §12 BauGB. Während bei den Festsetzungen eines "normalen" Bebauungsplans nur ein verhältnismäßig grober Rahmen vorgegeben wird mit Festsetzungen, die recht abstrakt sind und innerhalb des gesetzten Rahmens Spielraum für die Realisierung lassen, sind die Festsetzungen eines „vorhabenbezogenen Bebauungsplans" gemäß § 12 BauGB wesentlich konkreter. Der künftige Investor weiß in der Regel, wie das geplante Gebäude aussieht und kommt mit einem in allen wesentlichen Punkten bereits fertigen Vorentwurf. Dann bedarf es keiner abstrakten Festsetzungen, weiche (nur) einen Rahmen vorgeben. Dem „vorhabenbezogenen Bebauungsplan" kann vielmehr bereits zu entnehmensein, wie die geplanten Gebäude aussehen werden. Dies ist bei Die Frage, ob die Stadt Jülich einen Vorhaben- und Erschließungsplan anstelle eines „normalen“ Bebauungsplans aufstellen müsste, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude sowie eine etwaige Gliederung des Bebauungsplangebietes sind Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 der Planung des Investors Eichhorn augenscheinlich der Fall. Diesen Schluss lässt nicht nur die PUBVerwaltungsvorlage der Stadtverwaltung zur 17. Sitzung des PUB am 16.6.2016 zu, sondern insbesondere auch der eingeschränkte Untersuchungsumfang der Gutachten, die Grundlage und Bestandteil des BPlanverfahrens sind. Diese behandeln nur den konkreten Planfall zur Erweiterung der Papierproduktion mit Lagerung und Logistik. Da jedoch von der Stadtverwaltung bzw. vom Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich ein Bebauungsplan-Normalverfahren nach § 30 BauGB als Verfahrensart gewählt wurde, sind neben der von der Firma Eichhorn dargelegten Zielsetzung (Erweiterung von Produktion, Lager und Logistik im Verbund mit dem bestehenden Firmenteil westlich des Mühlenteiches ) jedoch noch eine Vielzahl von weiteren möglichen/theoretischen Nutzungen in diesem Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Ohne eine Einschränkung bzw. Konkretisierung von Nutzungsarten (in diesem Fall „Gewerbegebiete aller Art" gemäß § 8 Abs.2 und 3, BauGB), kann zukünftig eine völlig anders geartete Nutzung nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere bei einem längerfristigen Betrachtungszeitraum von mehreren Jahren/Jahrzehnten können durch Vermietung an andere Logistikunternehmen oder durch einen Grundstücksverkauf abweichende Nutzungen wie z.B. Baumarkt, Supermarkt, Moschee oder auch Vergnügungsstätten nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Einwendung betrifft nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Einwendung betrifft nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Festsetzung der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Einwendung betrifft nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Im Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Eichhorn können nur verkehrliche Effekte Berücksichtigung finden, die dem Verkehrsgutachter bekannt sind. Ob und wie die südlich gelegenen frei werdenden Lagerkapazitäten genutzt werden, ist Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 (Spielhallen, Bordelle) realisiert werden, ohne dass der vorliegende Bebauungsplan dieses verhindert. So.würde eine spätere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, dem Einzelhandelskonzept der Stadt Jülich widersprechen und sollte daher auch durch entsprechende Festsetzung ausgeschlossen werde. Aufgrund der vorgenannten nicht berücksichtigten Aspekte und der unvollständigen Ermittlung des Abwägungsmaterials bzw. der Abwägungsbelange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sowie der dem Bebauungsplan zugrunde gelegten fehlerhaften und unvollständigen Gutachten, könnte ein Abwägungsmangel und ein Rechtsverstoß gemäß § 214 BauGB vorliegen (siehe Grundsatzurteil des. Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2008 (4 CN 1.07)). 2. Gliederung des Gewerbegebietes (GE) und Höhenangaben Das Gewerbegebiet (GE) ist entsprechend des Abstandserlasses NRW zu gliedern und zonieren. Dieses ist nur bei den zukünftig auftretenden Lärmemissionen der geplanten Nutzung durchgeführt worden. Es muss aber auch unter anderem den Geruchsemissionen (GIRL-Richtlinie) „Stichwort: Papierfabrik und Produktion" und evtl. auftretenden Erschütterungen oder Schadstoffemissionen Rechnung tragen, um gesunde Wohnverhältnisse in der benachbarten Wohnumgebung zu gewährleisten. Hier könnte ebenfalls ein Rechtsverstoß nach § 214 BauGB vorliegen, der zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führt. nicht bekannt. Die Verkehrsanbindung des Plangebietes wird in Abstimmung mit dem Landesbetrieb NRW über räumlich getrennte Zu- und Ausfahrten erfolgen. Die im nördlichen Teilabschnitt der L 241 geplante Anbindung wird ausschließlich als Ausfahrt genutzt werden. Da die vom Plangebiet ausgehenden Quellund Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen werden, ist mit der Bauleitplanung keine erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Falle der Ausweitung der Lagerkapazitäten der Fa. Eichhorn im Plangebiet wird die Fa. Eichhorn die externen Zwischenlagern aufgeben, u.a. das Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, ist nicht abzusehen. Das Verkehrsgutachten betrachtet die von einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn ausgehenden Auswirkungen auf den Anschluss an die Wymarstraße sowie den Knotenpunkt B56/L241. Dabei wurden die von der Fa. Eichhorn zur Verfügung gestellten Zahlen bezüglich der durch das Vorhaben im Bestands- und Planfall ausgelösten Fahrten zugrunde gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig davon aus, dass sich durch die Aufgabe des externen Lagers im Süden von Kirchberg das Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert. Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick auf eine Folgenutzung der zurzeit noch von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten keine Lkw-Fahrten berücksichtigt. Auf Grund der äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall wird insbesondere neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler Anstieg des Vekehrs auf der B56 (+10%) berücksichtigt) kann allerdings davon ausgegangen werden, dass auch für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg eine vergleichbare Zahl an Lkw-Verkehren ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Ferner fehlen die konkreten Angaben in den Nutzungsschablonen des Bebauungsplanes. Entsprechend des „GE2" als „Transportbrücke" sind auch die „GE1" und „GE3" –Flächenals „Hochregallager" und „Logistikzentrum" zu deklarieren. Nach aktueller Rechtsprechung fehlt sowohl der Höhenbezugspunkt (Bestandshöhe) im Bereich der Straßenverkehrsfläche als auch ein Bezugspunkt zur geplanten Geländehöhe im Bereich des Gewerbegebietes (GE). Der Betrachter muss in der Örtlichkeit in Verbindung mit der Planzeichnung eindeutig erkennen können, auf welchem Geländeniveau über NN er sich befindet, auch ungeachtet der festgesetzten Baukörperhöhe (GH) der baulichen Anlagen in Meter über NN. Die Höhenangaben der „Transportbrücke" sind zu konkretisieren. Hier fehlen Angaben im B-Plan zur lichten Durchfahrtshöhe und Angaben, ab welcher Höhe über NN die Baugrenzen gelten. Dazu können im B-Plan z.B. Schnitt- und Nebenzeichungen eingetragen werden. 3. Lärmkontingente Die im Lärmgutachten der Firma accon, Köln und in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Punkt 1 ge- Die Ortseingangssituation von Kirchberg ist durch eine vorhandene 'Geschwindigkeitsdämpfende Maßnahme' mit Fahrbahnverschwenkung und Mittelinsel geprägt. Diese Einrichtungen werden durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt, sondern durch die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen ergänzt: In Abstimmung mit dem Baulastträger der Landstraße wurden für das geplante Vorhaben zwei wesentliche bauliche Elemente vorgegeben, damit bei der geplanten Nutzung der Betriebsflächen beiderseits der L 241, Wymarstraße diese Gefahrenquelle aufgehoben bzw. nicht zusätzlich durch querenden Verkehr ausgelöst werden. Zum Einen sollen Versand und Anlieferung künftig ausschließlich im geplanten Neubau an der Ostseite erfolgen; die werksinterne Verteilung findet im Anschluss daran über die geplante Transportbrücke zur westlichen Betriebsfläche statt. Plangleiche Querungen der Wymarstraße sowie Abbiegevorgänge im Zuge der Wymarstraße zur westlichen Betriebsfläche entfallen somit. Die bestehende Zufahrt kann weiter untergeordnet für PkwFahrten sowie von Rettungs- und Wartungsfahrzeugen genutzt werden ohne dass es hierdurch zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs auf der Wymarstraße kommt. Zum Anderen soll das östliche Plangebiet über räumlich voneinander getrennte Zufahrtund Ausfahrtbereiche an die Wymarstraße angebunden werden. Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Aufgrund der großzügigen Breite der Ausfahrt können Lkw ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn in die Wymarstraße einbiegen; eine bauliche Veränderung der Wymarstraße ist mit Ausnahme der Ertüchtigung der Nebenanlagen nicht erforderlich. Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen Fahrbahn und Geh- und Radweg angepaßt. Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der geplanten Zufahrt ist ein größerer baulicher Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Stra- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 troffenen Lärmzusatzkontingente bzw. deren Richtungssektoren sind zeichnerisch in den B-Plan zu übernehmen. In den textlichen Festsetzungen wird lapidar auf eine „Abb. 10" verwiesen, die wohl nur im Gutachten abgebildet ist. 4. Verkehrsaufkommen Die geplante und im BPlan festgesetzte zweite Ein- und Ausfahrt (nördliche) ist im Verkehrsgutachten nicht ausreichend untersucht worden. Jedenfalls spiegeln sich die im Gutachten geprüften minimalen Verkehrszahlen für die nördliche Ausfahrt nicht als Festsetzung im Bebauungsplan nieder. Dort sind aufgrund der gutachterlichen Prüfung konkrete, einschränkende Festsetzungen zu treffen. Im vorliegenden Verkehrsgutachten wird bei der Berechnung des resultierenden Verkehrsaufkommens auf der L241 (Wymarstraße) der Wegfall von LKW-Fahrten zu und von einem Lager am südlichen Ende von Kirchberg eingerechnet (außerhalb des Plangebietes). Diese Entlastung des (bestehenden) LKWVerkehrs würde jedoch nur dann stattfinden, wenn die freiwerdende Lagerkapazität am südlichen Ortsrand durch Abriss oder Nutzungsaufgabe auf Dauer entfallen würde. Solange dort aber Lagerkapazität vorhanden ist, werden LKWTransporte anderer Unternehmen im gleichen oder auch höheren Umfang stattfinden können, zumal ein zukünftiger Grundstücksverkauf beider (Plan)-Gebiete nicht ausgeschlossen werden kann. Im Gebiet südlich von Kirchberg müsste in eine bestehende — vermutlich legal genehmigte — Baugenehmigung ein- ßenbau NRW soll zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt werden, obwohl diese zusätzliche Spur richtliniengemäß nicht erforderlich wäre (Verkehrsaufkommen < 300 Kfz mit weniger als 20 Abbiegevorgängen in der Stunde). Die Anlage des mindestens 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der L 241, Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung zu verlagern und mittels begrünten Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen. Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren zusätzlich ausreichender Stau-raum vorgehalten, so dass auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann. Der westliche Fahrstreifen in Richtung Ortsmitte von Kirchberg ist von der Umbaumaßnahme nicht betroffen; mit der Beibehaltung eines ca. 15 m langen Teilstücks der Mittelinsel und dem damit verbundenen Fahrbahnverschwenks wird hier die Wirkung der vorhandenen geschwindigkeits-dämpfenden Ausbildung des Ortseingangbereiches beibehalten. Hinsichtlich der lichten Durchfahrthöhe zur Unterkante der Trans-portbrücke von ca. 11,70 m wird es nicht zu Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs kommen. Etwaige durch die Transportbrücke ausgelöste Sicherheitsfragen werden in einer zwischen der Fa. Carl Eichhorn KG und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt. Spezielle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer sind nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass das Betriebsgelände eingezäunt wird. Dadurch wird ein hinreichender Schutz sichergestellt. Entlang der Wymarstraße wird der begrünte Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Radund Gehweg sowie der Grünstreifen mit Baumbestand entlang der Plangebietsgrenze beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen Rückbau der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L 241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe der zuständigen Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 gegriffen werden, um die Planungsziele des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 14 zu verwirklichen. Falls im Bereich südlich von Kirchberg ebenfalls ein Bebauungsplan existiert, müsste dieser vor Rechtskraft desangestrebten Bebauungsplanes Nr. 14 „Ortseingang" Kirchberg geändert werden und dort verkehrsintensive Nutzungen (Lagerung, Logistik, Speditionen, etc.) ausgeschlossen werden, um dies dauerhaft zu sichern. Der B-Plan Nr. 14 „Ortseingang Kirchberg" kann und darf jedoch keine Aussagen treffen über Nutzungen und Genehmigungen in anderen BPlangebieten. Zumindest müsste sich die Aussage/Annahme des Verkehrsgutachtens im BPlan Nr. 14 in einer „bedingten Festsetzung" gemäß § 9 Abs. 2 BauGB widerspiegeln, das die Nutzung im B-Plan Nr. 14 nur aufgenommen werden darf, wenn die LogistikNutzung im südlichen Bereich von Kirchberg dauerhaft aufgegeben wird. Ob die Voraussetzungen, die im Verkehrsgutachten zugrunde gelegt werden, überhaupt rechtlich durchsetzbar sind, ist fraglich, da auch eine „bedingte Festsetzung" hinreichend bestimmt sowie in Ihrem Eintritt hinreichend sicher sein und ihr Eintreten in der Regel vom Grundstückseigentümer beeinflussbar sein muss. Insofern sind die Berechnungen zum Verkehrsaufkommen zwar nicht fehlerhaft, das Gutachten geht jedoch von anderen Grundannahmen aus, die erst noch öffentlichrechtlich gesichert werden müssen (bedingte Festsetzungen, Eingriff in die Bestandsgenehmigung der Nutzung südlich von Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten. Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch den Baumbestand nicht tangiert; bei den geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen. Die FFH-Verträglichkeitsstudie setzt sich auf S. 14 f. mit der Verschattungsproblematik auseinander. Danach befindet sich das FFH-Gebiet östlich des Bebauungsplangebietes. Mögliche Abschattungen kann es daher nur in den Abendstunden geben, wenn die Sonne relativ tief steht. Die Sonne steht dann aber zumindest teilweise bereits hinter Bestandsgebäuden des derzeitigen Werksgeländes. Durch die „Wanderung des Schattens“ (in Abhängigkeit vom Sonnenstand) ist der Schatteneffekt zeitlich sehr begrenzt. Eine Beeinträchtigung der Gehölzbestände um den PelliniWeiher ist gemäß den Ergebnissen der FFHVerträglichkeitsstudie nicht gegeben. Die Frage, wie das im Plangebiet anfallende Regenwasser ordnungsgemäß versickert werden kann, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Kirchberg) und bisher nicht in vorgenannter Weise im Bebauungsplan oder durch einen Städtebaulichen Vertrag (SBV) zwischen der Stadt Jülich und den jeweiligen Grundstückeigentümern (auch für Dritte) gesichert sind. 5. Verkehrssicherheit und Stadtgestaltung des Ortseinganges / Ortsbild Die Untersuchungen und Bewertungen zur Verkehrssicherheit sind m.E. völlig unzureichend. Es ist fraglich, ob dieser Aspekt überhaupt betrachtet wurde. Die geplante Linksabbiegerspur für den Verkehr aus Richtung Jülich (Norden) ist zum großen Teil „überdacht" von der geplanten Transportbrücke. Durch diese 12m breite Brücke wird es zu Beeinträchtigung der Licht- und Sichtverhältnisse kommen. Diese Gefahrensituation ist nicht untersucht und bewertet worden. Entlang des Geh- und Radwegs auf der östlichen Seite der L241 ist zur Abgrenzung zum Rangier- und Stellplatz der LKWs im Bereich des Logistikzentrums ein „zu begrünender" Streifen von 1,50m Breite vorgesehen. Eine solche Festsetzung kann auch durch „grün angestrichenen Beton" realisiert werden. Die Festsetzung im B-Plan ist unbestimmt und daher zu konkretisieren. Die Breite dieses „Sicherheitsstreifens" ist angesichts von ca. 90 LKWBewegungen pro Tag auf dem Vorplatz des Logistikzentrums völlig unzureichend. Hier ist ein mit Bäumen und Sträuchern bepflanzter Sicherheitsstreifen von durchgängig 3,00m Breite zu fordern, der von den Pflanzen verdeckt, ein Die Frage, ob und in welchem Umfang Werbeanlagen an den durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlagen angebracht werden, wird hinreichend durch die LBauO NRW geregelt. Nach § 13 Abs. 2 LBauO NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz bestimmt, verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nahbzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26. April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris). Vorliegend wird das Erscheinungsbild der Kirche in Kirchberg durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 passives Rückhaltesystem (Schutzplanke aus Stahl oder Beton) enthält, um Fußgänger und Radfahrer vor rangierenden und rollenden LKWs abzusichern. Bei einer Bepflanzung mit hochstämmigen Bäumen, könnte dieser Grünstreifen auch positiv in die Berechnung der Ausgleichsund Kompensationsflächen Berücksichtigung finden. Dies ist im weiteren Verfahren zu prüfen, bevor ein Ausgleich von Grünflächen außerhalb des B-Planes, d.h. auf externen Flächen erfolgen soll. M.E. ist dies eine zumutbare Alternative, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort auszugleichen. Auf § 15 Abs. 1 BNatschG wird verwiesen. Die Stadt Jülich (Rat und Verwaltung) sollte bei den Festsetzungen zur Verkehrssicherheit besonders vorausschauend und sensibel planen, um nicht in eine Mithaftung zu geraten bei einem zukünftig möglichen Verkehrsunfall in diesem Bereich. Hier könnte durch die Planung eine städtebauliche und verkehrsplanerische Fehlentwicklung eingeleitet werden, die zu einem Unfallschwerpunkt führen kann. Zu Gefährdungen könnte es insbesondere kommen, wenn vollbeladene 40 Tonnen LKWs versuchen auf die L241 einzubiegen, die im Bereich der geplanten Einund Ausfahrten nicht geradlinig verläuft und für Nutzer der L241 schlecht einsehbar ist. Der Pflanzsteifen entlang der L241 ist angemessen zu verbreitern, im B-Plan festzusetzten und die Verkehrssicherheit ist im B-Planverfahren zu behandeln. Im Hinblick auf notwendige Änderungen im Fahrbahnbereich und die Errichtung einer Transportbrücke ist eine vertragliche Regelung zwischen dem Vorhabenträger und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließen. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 8. Beeinträchtigung der Tierund Pflanzenwelt, insbesondere im FFH-Gebiet: Gutachterliche Aussagen zur Verschattung des unmittelbar angrenzenden FFH-Gebietes durch das Hochregallager in GE4 fehlen gänzlich. Hier ist gutachterlich nachzuweisen, dass keine Beeinträchtigungen der Tierund Pflanzenwelt erfolgt, insbesondere, da das Vorhaben westlich des FFH-Gebietes liegt. Hilfsweise ist der Schattenwurf bei Winter- und Sommersonnenwende darzustellen und zu bewerten. Die Aussage, dass die bestehenden 10-12m hohen Bäume bereits jetzt eine Verschattung des FFHGebietes auslösen und Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 daher durch das 35m hohe und 45m breite Hochregallager keine weitere Beeinträchtigung verursachen würde, wird wohl einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Die Argumentation „Natur verschattet sich selbst, daher ist alles erlaubt" kann nur als fachlich unsinnig bezeichnet werden. 9. Ableitung von Mischwasser Der Nachweis über die Beseitigung von Niederschlagswasser geht davon aus, dass im Bereich der LKW-Umfahrung um das Logistikzentrum und des Hochregallagers das Niederschlagswasser sauber ist und sich zur Versickerung eignet. Bei ca. 20 LKW-Fahrten pro Tag (siehe Verkehrsgutachten) sollte die Erfahrung eher vermuten lassen, dass diese Umfahrung mit Öl und Dieselöl durch die LKWs kontaminiert wird_ Die Untersuchung und Bewertung dieser Situation ist nicht ausreichend vorgenommen worden und es besteht die Gefahr, dass Mischwasser in den Versickerungsbereich in der Nähe des FFH-Gebietes gelangt. Ausschließen könnte man diese Gefahr durch die Herstellung eines Kanals entlang der Umfahrung mit Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt Jülich. 10.Einpassung des Vorhabens in das Landschaftsund Ortsbild Die wichtigste Frage für mich und für viele Einwohner Kirchbergs, mit denen ich gesprochen habe, ist die Wirkung des Vorhabens, insbesondere die des Hochregallagers und Transportbrücke auf das Ortsbild von Kirchberg. Ein besonders prägender Eindruck wird na- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 türlich direkt am Ortseingang vermittelt. Dieser Eindruck war über Jahrzehnte besonders schlecht, da die Firma Eichhorn ihren alten, stillgelegten Betriebsteil (Papierfabrik) verrotten und verfallen ließ. Der Abriss des alten Betriebsteils kann aber nicht die nun geplante neue Dimension durch die 12m breite Transportbrücke über den Ortseingang und das Hochregallager mit 35m Höhe, 45m Breite und 100m Länge kompensieren. Nur im landschaftspflegerischen Begleitplan wird versucht, die Wirkung des Hochregallagers auf das Landschaftsbild zu bewerten. Hier wird aber ein völlig unzureichendes Modell von mastartigen Objekten (Windräder) herangezogen. Einem Windrad in 500m Entfernung vom Dorfrand nähert sich der Betrachter in der Regel nicht, sondern er verharrt in der konstanten Entfernung. Im Fall des vorliegenden B-Plans fährt man auf der L241 unmittelbar an dem Klotz des Hochregallagers vorbei und unterquert dann die Transportbrücke, die mit ihrer Breite von 12m breiter als der Querschnitt einer Bundesstraße (10,50m) ist. Die Fahrt auf der L241 in den Ort hinein gleicht damit der Durchfahrt durch einen Industriehof. Es ist festzustellen, dass in den vorliegenden Gutachten kein ernstzunehmender Versuch unternommen wurde, die Wirkung im Vergleich mit anderen orts-/dorfnahen neuerrichteten Industrieanlagen zu bewerten. Das in den Festsetzungen des B-Plans erwähnte Farbkonzept kann hier auch keinen positiven Beitrag leisten. Die Verwendung von grün-blauen Farben wird auch schon Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 bei,anderen Bauten angewendet. Im Internet findet man z.B. die Abbildung eines Kühlturms in Dresden mit der Unterschrift „Versuch einer Tarnung". Zudem steht dieses Objekt nicht am Eingang zu einem Dorf. Der „Tarnungsversuch" am Hochregallager durch Farbgebung und bei der Transportbrücke durch Transparenz wird aber durch die aufdringliche Verwendung des Eichhorn-Logos vollends zunichte gemacht. So ein Firmenlogo mit Schriftzug bzw. eine Werbeanlage nach BauO NRW will weithin gesehen werden, denn sonst ist es sinnlos. Im Bebauungsplan sind daher Werbeanlagen durch gestalterische Festsetzungen in Lage und Größe auf ein absolutes Minimum mittels Festsetzungen zu beschränkten. Ebenfalls sind eigenständige Werbepylone im Plangebiet auszuschließen. Andernfalls könnten sie die Höhe der geplanten Baukörper erreichen. Prägend für das Ortsbild von Kirchberg sollte die denkmalgeschützte Kirche aus dem 16. Jahrhundert sein und nicht die Transportbrücke und das Hochregalleger, das 12m höher in die Landschaft ragt als die Kirche auf dem Berg. Durch die vorliegende Planung wird ein denkmalrechtlicher Konflikt erzeugt. Die Beeinträchtigung des Denkmales ist im weiteren Verfahren zu untersuchen und es sollten neben der Unteren Denkmalbehörde auch das LVR beteiligt werden. Dieser Belang ist in der Begründung und in der Abwägung zu behandeln. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 11. Finanzielle Regelungen zur Nutzung des Straßenbaukörpers (L241) Es bleibt offen, wie die finanziellen Regelungen zur Änderung des Straßenbaukörpers zwischen Straßen.NRW und der Stadt Jülich aussehen. Ich gehe davon aus, dass sich die Stadt Jülich nicht an den Kosten beteiligt und einen Erschließungs-/ Städtebaulichen Vertrag zur Kostenübernahme mit dem Investor abschließt. Andernfalls würde eine versteckte Subvention eines einzelnen, privaten Grundstückseigentümers durch die Stadt erfolgen. Zudem ist zu hinterfragen, wie die vertraglichen Regelungen zur Überbauung eines Landesgrundstückes (hier: Straßenraum der L241) sowie des öffentlichen, unter Denkmalschutz stehenden Mühlenteiches geregelt werden soll. Ein „einfaches" Abtreten seitens Straßen.NRW ohne Kaufvertrag könnte das EUBeihilferecht in Bezug auf Grundstücksverkäufe tangieren. Aus den öffentlichen Sitzungen des PUB-Ausschuss zu diesem Thema habe ich den Eindruck gewonnen, dass die Mehrheitsfraktionen dieses Vorhaben möglichst schnell durchwinken wollen. Zumindest kamen von ihnen keinerlei kritische Fragen oder Anregungen in der PUBSitzung am 16. Juni 2016. Dieses Verhalten im PUB sollte die Verwaltung aber nicht davon ablenken, ein BPlan-Verfahren von ausreichender Qualität durchzuführen. Ich bitte daher die Verwaltung, meine Stellungnahme und meine Anregungen im weiteren Baufeitverfahren zu prüfen und die öffentlichen und privaten Belange von den politischen Gremien (Mandatsträger/Innen) nach § 1 Abs. 7 Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um ein Normenkontrollverfahren oder eine gerichtliche Prüfung nach erfolgter Baugenehmigung zu vermeiden. Ö 83 Schreiben vom 29.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelungen der Landschaft und unserer heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Ich bitte um Überprüfung des vergangenen Einwands. Ö 84 Schreiben vom 24.09.2016: Mit meinem heutigen Einspruch verweise ich ausdrücklich auf meine Stellungnahme vorn 07.05.2015. Ich halte die Flächeninanspruchnahme als allgemeines Gewerbegebiet an dieser Stelle für grundsätzlich nicht zulässig und zudem für nicht notwendig. Mit der Flächeninanspruchnahme geht jede Pufferzone an der westlichen Seite des unmittelbar benachbarten FFH-Gebietes verloren. Verschlimmernd wirkt, dass die vorgesehene Fläche eine Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Gutachter Fehr kommt in seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden handelt es sich um einen Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe gelegene Flächen des Innenraums bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich. Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang – Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“ vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Korridorfunktion zwischen den umliegenden Landschaftsschutzgebieten und dem FFH-Gebiet hat. Als Begründung für die Flächennutzungsplanänderung wir der parallel betriebene neue B-Plan ,Kirchlerg Nr. 14 angeführt. Es handelt sich um einen normalen angebotsbezogenen B-Plan letztlich an jedermann bzw. an jegliche Form eines Gewerbebetriebes. Damit wir einer Verschlechterung der schützenswerten Arten im benachbarten FFH-Gebiet weit Tür und Tor geöfthet. Dabei gilt eigentlich ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot bei Bauvorhaben genenüber ETH-Gebieten. Zudem wird der grundsätzlich geforderte Mindestabstand von 300 ,'Ietern nicht eingehalten, sondern auf einige wenige Meter reduziert. Die Flächeninanspruchnahme an dieser Stelle ist zudem aufgrund von mehreren möglichen Alternativen nicht notwendig. Erstens steht der Firma Eichhorn das Gelände der alten Papierfabrik zur Verfügung. Diese Fläche ist absolut ausreichend für eine realistische, tatsächlich notwendige Erweiterung des Betriebes. In einem Vorgängerverfahren wurde genau das selber von der Fierna in dem entsprechenden BPlanverfahren ausführlichst dargestellt. Des Weiteren hat die Firma nach eigenem 5ffentlichern Bekunden einen „Plan B" bereits detailliert entwickelt. Der genannte Alternativstandort in Weisweiler erscheint jedem sofort dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebiets „Indemündung“ durch die Bauleitplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenz-sicherung sind demnach nicht notwendig. Die Einhaltung des Abstandes von 300 m begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) (Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -) eine Regelvermutung gegen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsstudie vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bauleitplanung ausgeschlossen werden kann. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptände-rung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 als absolut geeignet. Zuletzt entwickelt die Stadt Jülich mit dem interkommunalen Gewerbegebiet „Merscher Höhe ein großflächiges und attraktives Gebiet, das in Kürze als Alternative für die Firma Eichhorn in. Frage kommt. Bei sich solchen aufdrängenden _Alternativen sehe ich keinen plausible Begründung, Kirchberg durch einen gigantischen Industriebau und eine gigantische Logistikbrücke den letzten dörflichen Charakter und jeglicher Entwicklungsmöglichkeiten zu berauben. Ö 85 Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Der Alternativstandort Weisweiler befindet sich außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Jülich und ist daher nicht als Alternativstandort in Erwägung zu ziehen. Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Ich bezweifle. dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt heben sollen. Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Ö 86 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die Tarnfarben für das Hochregallager sehen eher nach Panzer aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der im Bebauungsplangebiet zulässigen baulichen Anlagen sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errich- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit 10 m hohen Eichen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das GaNnde und die Rainn vorgesehen. Die geplante 'Transportbrücke verunstaltet das Ortsund Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl. gefährdet die Attraktivität und die Zukunft Kirchbergs. Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands Ö 87 Ö 88 tenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Warum soll eine getrennte Lagerhaltung (S. 9 der Begründung) keine ernsthaft zu erwägende reale Losungsalternative sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterungkeine nicht in Betracht. Schreiben vom 25.09.2016: Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Bereich des Änderungsgebietes und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut be- Ich bezweifle. dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten „Artenschutz, Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 FFH" zweifle ich an. Im Gutachten sind augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht korrekt vorgenommen. Ö 89 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Die wirkliche und auch spätere Nutzungdes Logistikzentrums mitsamt Hochregallager bleibt unklar, und damit droht eine weitere massive Zunahme des LKW-Verkehrs zum Schaden der Umwelt und der Bürger in Kirchberg. Warum ist es eine städtebauliche Zielsetzung der Stadt Jülich, ein Logistikzentrum am angestammten Standort der Firma Eichhorn zu ermöglichen? Ich bitte um Überprüfung des genannten Einwands. Ö 90 Das von der Fa. Eichhorn geplante Hochregallager ist Bestandteil des vorgelegten schlüssigen Betriebskonzeptes zur Erweiterung des Firmenstandortes. Aus dem von der Fa. Eichhorn vorgelegten Betriebskonzept geht hervor, dass die vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen der Bauleitplanung, wird ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Bereits Ludwig Erhardt hat gesagt:„Die Wirtschaft ist für den Menschen da, nicht umgekehrt." Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten Einwands. Ö 92 gründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen,, welche aus den in der Begründung zum Flächennutzungsplan genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Schreiben vom 22.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderun- Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwä- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 gen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. - - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten gung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. - - - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange derBürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächen- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Wirtschaft ist für die Menschen da, nicht umgekehrt. - Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative" sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? - Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? nutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 - Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.) ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Ich bin vor einem halben Jahr hier hingezogen. Ich habe viele nette Kirchberger kennengelernt. Ja, ich habe sogar mit Sport angefangen und bin sehr begeistert von der Landschaft. Und das soll alles wg. so einem Mist zerstört werden. Für mich geht das gar nicht. Ich bitte um Prüfung der vorgenannten Einwände. Ö 93 Schreiben vom 21.09.2016: Ich habe folgende Einwände Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Der Rat schließt sich der Stellung- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH- Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. nahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. - - - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau an- Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standor- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 dersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? terweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegen- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Warum wurden keine neutralen Gutachter zu Rate gezogen? Der Hauptgutachter arbeitet bereits seit vielen Jahren für die Firma Eichhorn und wahrscheinlich nicht wirklich unbefangen gewesen. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 94 stand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt. Schreiben vom 23.09.2016: Ich habe folgende Einwände Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Der Rat schließt sich der Stellung- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH- Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. nahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. - - - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau an- Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standor- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 dersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? terweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegen- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Laut Information der Bürgerinitiave Zukunft Kirchberg werden Wohnungen und Häuser in Kirchberg weniger Wert, wenn das Vorhaben der Fa. Eichhorn umgesetzt wird. Makler schätzen diesen Wertverlust auf 20 – 30 %. Als Bürger und Grundbesitzeigentümer der Stadt Jülich will ich wissen, ob es tatsächlich zu einem Wertverlust kommt und falls das so ist, wer stand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Rein mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können und müssen (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB 17/ 94). Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 für eine entsprechende Entschädigung aufkommt. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände und um Antwort in Form einer Stellungnahme. Ö 95 Schreiben vom 23.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfas- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 - - Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. senden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Auf- Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirch- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 wertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Ein Unternehmen, welches sich über die Jahre zu einem großen Industrieunternehmenmausert, Anerkennung & Lob sollte sich schließlich in einem Industriegebiet mit entsprechender Infrastruktur berg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 niederlassen. Die Unternehmerleitung verhält sich an dieser Stelle äußerst respektlos! Die Unterstützung durch unsere Politiker ist mir an dieser Stelle ein Rätsel – absolut gar nicht nachvollziehbar. Jeder einzelne Politiker würde diese tiefen Einschnitte in seiner Nachbarschaft auf das Schärfste bekämpfen (es sei denn es wäre sein Unternehmen der erhielt andere Vorteile). Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 96 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadt- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. - - Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht gebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 werden kann. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errich- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Verantwortung für den ge- tenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 schichtlichen Hintergrund von Kirchberg wird geradezu mit „Füßen getreten“! Hinter diesem Monstrum (Hochregallager + Industriebrücke) verschwinden Bauwerke wie der Wimarshof, die Ruine Schloss Linzenich sowie die Kapelle. Ebenso die Villa Buth (in beklagenswertem Zustand) mit ihrer geschichtlichen Verantwortung, hinsichtlich der Zwangsarbeit und Juden-Einquartierung zum Abtransport im zweiten Weltkrieg. Auch hier habe ich den Eindruck, dass „Tatsachen“ geschaffen werden, die mit allgemeinem Interesse und Verantwortung nicht mehr zu tun haben. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 97 Schreiben vom 26.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 - - - - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gut- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. - Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? achter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brücken- Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 gestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Wir sind überzeugt, dass es eine stimmige Lösung (Variante) gibt, die allen Interessenparteien (der Fa. Eichhorn, den Bürgerinnen & Bürgern von Kirchberg sowie der Natur) gerecht wird. Und es sollte unser aller Anliegen sein, diese Lösungen zu finden und umzusetzen. Somit bitten wir alle Beteiligten eindringlich, ihre Zuständigkeiten, ihre Kompetenzen & ihr Herz in diesem Sinne einzubringen. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 98 Schreiben vom 25.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. - - - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwelt haben sollen. sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernst- Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und - Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 haft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Da die vom Plangebiet ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre – wie bereits oben dargestellt – nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen, insbesondere keine Straßenschäden, für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Wir befürchten erhebliche Straßenschäden und Schäden an unserem Eigentum durch den zu erwartenden Schwerlastverkehr. Vor allem auf der Hauptstraße, die eventuell in Jahren Zufahrtsstraße zur A4 wird. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 99 Schreiben vom 23.09.2016: Ich habe folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne: - Die geplante Industriebrücke über die L241 Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. - Das geplante riesige Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden, zum Vorteil Jülichs und ohne Nachteile für das Unternehmen kann und soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15 m festgesetzt werden. Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der Transportwegebeziehung sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung und damit die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter der hier angesprochene Belang Orts- und Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich sowie die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisheri- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 - - - Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen autobahnnahen Standort errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung). Ich bezweifle, dass die geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse der erstellten Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen und Linden, nicht vornehmen. Ich bezweifle, dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKWFahrten keine negativen Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und seine Umwett haben sollen. gen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Da die vom Firmenstandort ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Der Belang des Landschaftsbildes ist in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Landschaftspflegeri- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 - Ich bezweifle sehr stark, dass die Verschandelung der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar Sträuchern um das geplante Logistikzentrum sowie die Anlage einer Obstwiese wettgemacht werden kann. Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger und die Belange des Naturschutzes. Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt. Die geplanten monströsen Industriebauten der Fa. Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in Kirchberg den Nutzen durch Gewerbesteuer übersteigen würde. Warum soll ein externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative"sein, wo sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist? schen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein Vorgang des Ausgleichens zwischen den verschiedenen, der Planung vorgegebenen Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft darstellt und die Einwohnerzahlen sinken werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen bereits bei der aktuellen Produktionskapazität zu erheblichen betriebsorganisatorischen, verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenla- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 gers und des Versandes an einen externen Standort keine gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht. Die „Tarnfarben" für das Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller Bauten vorgeschrieben? Warum wird nicht um das beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten Hecke bepflanzt wird? Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände und die Bauten vorgesehen. Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion (inkl. Dach und Boden) auf der gesamten Länge Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Art der Transportwegebeziehung und deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Zur Frage möglicher Alterntiven wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 von 200 m? Warum gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs (s.o.). ANMERKUNG: Es folgt ein handschriftlicher Nachtrag: Wir sind sehr erstaunt, mit welcher Rücksichtslosigkeit sich die Planer dieses Projektes über den überwältigenden Willen der Grundeigentümer (Besitzer)! Der Gemarkung Kirchberg hinwegsetzen, obwohl es vernünftige Alternativen gibt. Ich bitte um Überprüfung der vorgenannten Einwände. Ö 100 Schreiben vom 26.09.2016: Die vorgelegte Planung hat zwei offensichtliche schwerwiegende Problemfälle (Und ist darüber hinaus kaum mit dem Naturschutz und dem Lärmschutz in Einklang zubringen): die abschreckende Industriebrücke und das riesige Hochregallager. Eine 200 m lange, klotzige Industriebrücke würde der Dorfeinfahrt das Aussehen eines Tores zu einem Industriepark von Bayer oder BASF geben. Ein 35 m hohes und über 100 m langes Hochregallager würde wie ein massiver Riegel vor dem Dorf liegen und weithin sichtbar das Dorf überprägen. Es ist wohl jedem klar, dass solche Bauten mittelfristig erhebliche negative Folgen für die Entwicklung Kirchbergs hätten. Das leugnet nicht einmal Fa.Eichhorn. Wenn wir das aber einsehen, muss es dann nicht unser aller Ziel sein – auch das von Stadtpolitik und Stadtverwaltung –, Lösungen zu entwickeln ohne diese erheblichen negativen Folgen für das Dorf? Die Planung zerstört die gewachsenen, identitäts- Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens erhebliche negative Folgen für die Entwicklung Kirchbergs haben wird, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschaftsund Technologiestandort, ohne die Wohnund Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Das Erscheinungsbild und der prägende Charakter der Kirche in Kirchberg werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 stiftenden Strukturen Kirchbergs Jeder Ort hat prägende, identitätsstiftende Bauwerke. In Rom sind das Colosseum und Petersdom, in Köln ist das der Dom, in Jülich Hexenturm und Zitadelle und in Kirchberg die Kirche auf dem Berg, die auf das 9. Jhd. zurückgeht. Diese Bauwerke prägen das Ortsbild und die Silhouette des Ortes, sie stiften wesentlich das, was wir Identität und Heimat nennen. Durch die jetzige Planung würde diese gewachsene, identitätsstiftende Struktur in Kirchberg zerstört: Ein massiges und riesiges Hochregallager würde die Silhouette des Dorfes überprägen. Es würde die Kirche auf dem Berg überragen und die gesamte Gegend prägen: „Die Höhe des Hochregallagers […] wirkt durch seine massive Bauweise und Größe dominierend.“ (Entwurfsbegründung B-Plan, S. 25) Von Kirchberg würde hinter einem solchen Hochregallager nicht mehr viel übrig bleiben. Zusätzlich würde die geplante Industriebrücke das Erleben des Dorfes prägen. Eine 200 m lange, klotzige Blechbrücke würde die Dorfeinfahrt wie ein Tor zu einem Industriepark erscheinen lassen. Dabei gibt es im Übrigen in der jetzigen Planung nahezu keinerlei Festsetzungen über das mögliche Aussehen einer solchen Brücke (s.u.). Warum möchten Sie mit einer solchen Planung die Gegenwart und die Entwicklung Kirchbergs gefährden? Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens die Gegenwart und Entwicklung Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach bisheriger Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens negative Folgen für Kirchberg haben wird, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach bisheriger Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen. Die Bauleitplanung steht mit den Enwicklungszielen der Stadt Jülich in Einklang. Im Stadtentwicklungskonzept Jülich 2020 wird folgendes ausgeführt (S. 11): „Zum Wohle der Jülicher Bevölkerung und der Wirtschaft verfolgt die SEG Jülich die Zielsetzung,den Wirtschafsstandort Jülich zu sichern und für den zunehmenden Wettbewerb zwischenden Kommunen um Arbeitskräfte, Einwohner und Unternehmen zu stärken. […] Die Stadt Jülich strebt eine ausgewogene, zukunftsgerichtete Wirtschaftsstruktur sowie einförderliches Wirtschaftsklima an. Oberstes Ziel ist die Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigenArbeits- und Ausbil- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Die jetzige Planung widerspricht den sozialen und ökonomischen Zielen der Stadt und der Zielsetzung des Stadtentwicklungskonzepts Jülich 2020 Aufgrund der jetzigen Vorgaben aus dem B-Plan würde eine Realisierung der Planung eine extreme Belastung Kirchbergs mit erheblichen negativen Folgen für das Dorf sein, die Attraktivität Kirchbergs als Wohn- & Lebensort ginge verloren. In der Folge wäre mittel- und langfristig ein signifikanter Verlust von Einwohnern in Kirchberg zu befürchten und eine sich daraus ergebende Abwärtsspirale (Leerstand, noch weniger Infrastruktur, noch weniger Attraktivität usw.). Damit widerspricht die jetzige Planung klar den strategischen Zielen der Stadtentwicklung, festgelegt und vom Rat beschlossen im „Programm Jülich 2020“. Strategisches Ziel der Stadt ist es dabei, attraktiver Wohn- und Lebensort zu sein, um dem demografischen Wandel und seinen Risiken entgegenzuwirken: „Kritische Einwohnergröße im Rahmen des demographischen Wandels nicht unterschreiten (hieraus ergeben sich Probleme für Einzelhandel, Immobilienmarkt, sowie eine sinkende Auslastung der öffentlichen Infrastruktur“ (Programm Jülich 2020, S. 11) Die Folgen der jetzigen Planung hingegen wären deutliche negative Auswirkungen auf die soziale und ökonomische Situation der Stadt. Ein dungsplätzen. Vorrangig ist daher eine aktive Bestandspflegeder einheimischen Wirtschaft und die Förderung und die Entwicklung der endogenenPotentiale des Wirtschaftsstandortes.“ Durch die Bauleitplanung wird der Fa. Eichhorn die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Wellpappenwerke ermöglicht und damitaktive Bestandspflege im Sinne des Stadtentwicklungskonzepts betrieben. Ob die Bauleitplanung zu einem Verlust von Einwohnern und Kaufkraft führen wird, ist nicht zuverlässig prognostizierbar. Die Stadt kann und muss diese rein mittelbaren Auswirkungen der Bauleitplanung daher nicht in ihre Abwägung einstellen. wie vor. Soweit die sozialen und ökonomischen Folgen der Planung quantifizierbar sind, liegen dazu ausreichend Informationen vor. In der Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung des Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr erstellten Umweltbericht werden die für das Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Ermittlung derzulässigen Emissionskontingente und die entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzung im sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitungder zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Menschdurch Gewerbelärm auszuschließen ist. Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine relevanten Emissionen ausgehen. Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Auswei- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 zu erwartender Verlust von 10% der Einwohner in Kirchberg im Rahmen einer Dekade entspricht einem Verlust von ca. 250.000 €/a an direkten Einnahmen für die Stadt, Tendenz steigend. Ein Vielfaches davon beträgt der mit dem Einwohnerrückgang verbundene Kaufkraftschwund in Jülich. Die negativen Folgen der jetzigen Planung wären damit für die Stadt deutlich größer als etwa ein Umzug der Fa. Eichhorn nach Weisweiler. Verstößt die jetzige Planung damit nicht sowohl gegen die Zielsetzungen der Stadt als auch gegen den allgemeinen Grundsatz, zum Wohle der Stadt zu entscheiden und zu handeln? Liegen den Ratsmitgliedern überhaupt ausreichende Informationen vor, um die sozialen und ökonomischen Folgen der Planung richtig einschätzen zu können? Eine jetzt getroffene Planung entfaltet ihre Wirkung über Jahrzehnte. Einmal gebaute tung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans wird die städtebauliche Zielsetzung verfolgt, neue Gewerbeflächen auszuweisen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke zu schaffen. Die Frage, ob die Stadt Jülich einen Vorhaben- und Erschließungsplan anstelle eines „normalen“ Bebauungsplans aufstellen müsste, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. . Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass die Firma eigentlich ein anderes Ziel verfolgt, wird für spekulativ gehalten. Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKWVerkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Industrieklötze verschandeln unser Dorf und unserer Landschaft über ein Jahrhundert lang, und entfalten ihre negative Wirkung während dieser ganzen Zeit, auch wenn die Gründe, warum sie einst geplant wurden, schon lange nicht mehr vorliegen. zum Bebauungsplan definiert die zulässige Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die in den Bauleitplänen vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden. Die Ausführung der Planung widerspricht der in der Planbegründung definierten städtebaulichen Zielsetzung Die Stadtverwaltung verfolgt mit der Planung folgendes Ziel: „Die städtebauliche Zielsetzung […] ist die Ermöglichung der Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG an dem angestammten Standort“ (Begründung, S. 7) Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingentierung ist sichergestellt, dass von dem Plangebiet keine Schallimmissionen ausgehen, welche die gesetzlich definierten Grenzwerte überschreiten. Die jetzige Planung hingegen dient nicht diesem Zweck. Denn die Stadtverwaltung will ein allgemeines Gewerbegebiet entwickeln und einen allgemeinen, und keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen. Sprich: Die Fa. Eichhorn – oder wer auch immer von ihr Teile der in Gewerbegebiet umgewandelten Flächen kaufen würde – könnte im Rahmen der Vorgaben des Bebauungsplans zu Gebäudehöhen usw. alles mögliche errichten: einen Autohof, eine Kartbahn, einen Schrottplatz, einen Schießstand, einen Vergnügungspark, ein Einkaufszentrum … Eine ganz naheliegende Nutzung, die der städtebaulichen Zielsetzung und auch den Beteuerungen der Fa. Eichhorn widerspricht, ist jedoch folgende: Im letzten Jahr hat H. Eichhorn die Fa. Boos Logistik übernommen. Die ganze Logistik auch für die Wellpappenerzeugung wird nun von Boos Logistik durchgeführt. Ziel ist es auch „teure Leerfahrten“ zu vermeiden (vgl. JZ/JN vom 31.03.2016). Sprich: Wenn Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine augenfällige Prospektion den Platz bestimmt, verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nahbzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26. April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris). Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung denkmalgeschützter Gebäude durch ein anderes in der Umgebung befindliches Gebäude besteht nur dann, wenn für die Denkmäler auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Denkmaleintragung (OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2015 – 7A 2591/14, BeckRS 2015, 52283). Die Denkmaleintragungen der Villa Buth und des Wymarshofs sind rein objektbezogen, einen Umgebungsschutz beinhalten sie nicht. Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St. Martinus Kirchberg“ und „Schrickenhof“ wird in der Denkmalliste eine ortsbildprägende Wirkung zugeschrieben. Diese Wirkung der Baudenkmäler auf den Ortskern selbst wird durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 die Kartons ausgeliefert sind, sollen die LKW andere Waren transportieren. Damit ist sehr wahrscheinlich, dass ein automatisiertes Hochregallager nicht (nur) von der Fa. Eichhorn, sondern vor allem auch von Boos Logistik genutzt werden soll, und zwar nicht nur für die Wellpappenerzeugnisse, sondern für alle möglichen anderen Produkte, die der Logistikanbieter einlagern will. Nur so erklären sich auch die Dimensionen des geplanten Hochregallagers, welches mit 30.000 Palettenstellplätzen ca. 35 Tagesproduktionen der Fa. Eichhorn aufnehmen könnte. Die Fa. Eichhorn könnte also 6 Wochen lang durchproduzieren und die gesamte Produktion einlagern, ohne eine einzige Palette auszuliefern und zu verkaufen. Das erscheint weder logisch noch ökonomisch. Nur so erklären sich auch die 11 LKW-Laderampen im Versand, die in den Plänen eingezeichnet sind. Laut Verkehrsgutachten sind es zur Zeit 34 LKW pro Tag, die die fertigen Kartons ausliefern bzw. in die Lager fahren. Diese verteilen sich „relativ gleichmäßig über den Tag“ (S. 9 Verkehrsgutachten), d.h. es sind ca. 2-3 LKW pro Stunde. Bei Ladezeiten von max. einer halben Stunde (manuelle Beladung) würden also maximal 2 Laderampen für den Versand der Fertigwaren ausreichen. Selbst bei einer Verdopplung der Produktion in irgendeiner ungewissen, fernen Zukunft wären es nicht mehr als 4. Stattdessen sind 11 Laderampen geplant. Entweder ist also der Versand total überdimensioniert, oder das Unternehmen rechnet mit zusätzlichem Logistikund Speditionsbetrieb der Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw. dem Schrickenhof und dem Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen. Der Gefahr der Entstehung einer optischen Konkurrenz zwischen Kirchturm und den im Plangebiet errichteten Gebäuden wird durch verschiedene Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf entgegengewirkt. Soweit das in der GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m errichtete Gebäude aus einer größeren Entfernung zusammen mit dem Kirchturm wahrnehmbar sein sollte, hat dieser Eingriff in den ortsbildprägenden Charakter der Kirche und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Belanges des Denkmalschutzes hinter die öffentlichen Interessen der Wirtschaft, die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, den Belang des Bodenschutzes sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 bislang verschwiegen wird. In Verbindung mit der Fa. Boos wird die Sache allerdings klar. Wir müssen also mit wesentlich mehr LKW-Verkehr rechnen, als bislang in der Planung berücksichtigt wird. Damit widerspricht die bisherige Planung nicht nur der selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzung, sondern auch Verkehrsgutachten und Lärmgutachten sind auf Basis falscher Zahlen erstellt und damit nichtig. Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Planung ist nicht konform mit dem Denkmalschutzgesetz Die Industriebrücke und das Hochregallager sind erlaubnispflichtige Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Bereits die Genehmigung von planerischen Voraussetzungen für diese Bauten würde gegen den denkmalgerechten Umgebungsschutz verstoßen. Die Industriebrücke würde massiv das Erscheinungsbild der Villa Buth und auch der mitgeschützten Parkanlage beeinträchtigen. Das Hochregallager würde darüber hinaus die Silhouette des Dorfes und das Erscheinungsbild der darin markanten denkmalgeschützten Kirche massiv beeinträchtigen. Ich verweise in dem Zusammenhang auch auf das Genehmigungsverfahren für das Kapellchen auf dem Dorfplatz in Kirchberg (Höhe ca. 2 m), welches aus Denkmalschutzgründen (Wymarshof) kleiner dimensioniert werden musste. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingentierung ist sichergestellt, dass von dem Plangebiet keine Schallimmissionen ausgehen, welche die gesetzlich definierten Grenzwerte überschreiten. Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhalt- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 lich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt. Die Planung ist nicht konform mit den Naturschutzgesetzen Es versteht sich von selbst, dass neben einem FFHGebiet kein Logistikzentrum mit umfahrenden LKW verträglich ist, und dass Beeinträchtigungen des FFH durch die Planvorhaben zu erwarten sind. Die Gutachten, die hierin keinerlei Probleme zu sehen scheinen, sind nicht wirklich belastbar (s.u.). Die Fassadengestaltung des Hochregallagers lt. Farbkonzept wäre eine zusätzliche Verschandelung des Ortsund Landschaftsbildes. Lt. Farbkonzept soll die Fassade des Hochregallagers in Grau oder nach Variante 1 in grün-blauen Tarnfarben gehalten werden. Aus der Festlegung des B-Plans wird nicht klar, welche Variante gewählt wird. Die „Tarnfarben“ für das Hochregallager sehen jedoch eher nach einem Panzer oder einer Müllverbrennungsanlage aus denn nach optischer Aufwertung (vgl. Beispielbild). Sie würden die Verschandelung der Landschaft und des Ortsbildes nur noch verstärken. Insofern geht die Argumentation der Verwaltung fehl, durch eine spezielle Farbgestaltung lasse sich die Einwirkung auf das Orts- und Landschaftsbild verringern (Begründung S. 34). Die dazu zitierte Fundstelle gibt diese Deutung im Übrigen überhaupt nicht her (hier ist u.a. von „Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüs- Die angesprochenen Gutachten wurden auf der Basis umfassender, aktueller Geländeuntersuchungen und zusätzlich der Auswertung bestehender Daten gefasst. Informationsdefizite sind nicht ersichtlich. Der zweite Einwand ist korrekt. Es fand ein Übertragungsfehler vom Kartierblatt auf die Reinzeichnung statt. Bei den 3 angesprochenen Bäumen handelt es sich um Linden. Dies wird geändert. Die Frage, wie das im Plangebiet anfallende Regenwasser ordnungsgemäß versickert werden kann, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Das Gutachten zur Strategischen Standorterweiterung geht von plausiblen Annahmen aus und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Standorterweiterung der Fa. Eichhorn. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 ten“ die Rede). Die vorgeschlagenen „Ausgleichsmaßnahmen“ können die Zerstörung des Orts- und Landschaftsbildes nicht kompensieren Der gedankliche Ansatz des Gutachters Fehr, keine Unterschiede in der Beeinträchtigung zu sehen zwischen Gebäuden, die 10 Meter hoch sind, und solchen, die 90 Meter hoch sind, ist vollkommen absurd (Landschaftspfleg. Begleitplan, S. 11). Stattdessen ist es offensichtlich, dass 35 oder gar 90 Meter hohe Gebäude eine viel stärkere Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen als 10 Meter hohe Gebäude. Die verkehrstechnische Erschließung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom Plangebiet werden in einer zwischen der Fa. Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt werden. Desweiteren ist es vollkommen absurd, die Wirkung eines kastenförmigen Hochregallagers zu vergleichen und zu bewerten mit einer Systematik für mastenartige Bauten (also Funkmasten oder Windkraftanlagen), wie Gutachter Fehr es tut. Insofern ist der Landschaftspflegerische Begleitplan falsch aufgestellt. b.: Desweiteren sehe ich nicht, wie die beschriebenen zerstörerischen Wirkungen der geplanten Baumaßnahmen durch die Anlage einer Obstwiese – wie im Bebauungsplan gefordert – kompensiert werden können. Sollen alle, denen es in Kirchberg dann zu hässlich wird, auf der Obstwiese kampieren? Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Frage, ob und in welchem Umfang Werbeanlagen an den durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlagen angebracht Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Die vorgeschriebenen Lärmpegel können durch die Planung nicht sicher eingehalten werden Das erstellte Lärmgutachten stützt sich auf die Angaben des Verkehrsgutachtens. Das Verkehrsgutachten wiederum stützt sich bzgl. des zukünftigen LKW-Verkehrs allein auf die Angaben der Fa. Eichhorn. Mit den auf Basis dieser Angaben ermittelten Emissionen ist das Planvorhaben bereits am Limit. Der LKW-Verkehr wird aber – s.o. - durch die Planung in keiner Weise beschränkt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Logistikund Speditionsbetrieb am Logistikzentrum viel größere Ausmaße annehmen wird, als vom Unternehmen Eichhorn angegeben. Insbesondere sind die LKW- Fuhren der Fa. Boos nicht enthalten. Damit ist davon auszugehen, dass zusätzlicher LKWVerkehr auftritt, und die Lärmkontingente nicht eingehalten werden können. werden, wird hinreichend durch die LBauO NRW geregelt. Nach § 13 Abs. 2 LBauO NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Wie vor. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Die Gutachten sind voller Fehler und daher in Zweifel zu ziehen Ich finde es sehr erstaunlich, dass Gutachten als unabhängig und „hervorragend“ verkauft werden, die allesamt vom planenden Unternehmen bezahlt wurden und mit diesem abgestimmt wurden (JZ/JN). Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass bei Unternehmensgutachten alles aus dem Gutachtentext entfernt wird, was der Sache des zahlenden Unternehmens abträglich ist. Manchmal wird je nach Gutachtermentalität auch offensichtlich und objektiv falsch berichtet bzw. getrickst. Insofern können vom Unternehmen bezahlte und koordinierte Gutachten generell keine Grundlage für eine ausgewogene Planung dar- Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 stellen. Darüber hinaus möchte ich Sie auf folgende Einzelpunkte aufmerksam machen: Im FFH-Gutachten und Artenschutzgutachten fehlen relevante Arten, Linden werden für Eichen gehalten usw. Im Nachweis gemäß § 51a LWG NRW wird u.a. das hydrogeologische Gutachten falsch zitiert im Hinblick auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens. Desweiteren ist die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes generell in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten zur Strategischen Standorterweiterung genügt generell keinerlei gutachterlichen Standards. Lärmgutachten, Verkehrsgutachten s.o., Bewertung der Transportbeziehung s.u. Eine Industriebrücke kann nicht genehmigt werden, denn eine Industriebrücke wäre ein nicht beherrschbarer Gefahrenschwerpunkt In der jetzigen Planung gibt es keinerlei planerische Festsetzung für die Aufständerung der Industriebrücke. Dabei kommt ihr eine erhebliche Bedeutung zu: die Brücke soll in 12-17 Metern Höhe auf einer Länge von 200 Metern geführt werden. Aufgrund des hohen Eigengewichts, des Gewichts der Waren, der Schwingungsfähigkeit der Förderbänder auf der Brücke sowie der enormen Windlasten, denen die Brückenkonstruktion ausge- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass das Firmengelände westlich der Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca. 21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen. Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar. Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine räumliche Trennung von Produktion und Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 setzt wäre, wäre eine wuchtige Stützenkonstruktion und Fundamentierung notwendig, um die Industriebrücke überhaupt sicher zu verankern. Das bedeutete: Massive optische Beeinträchtigung durch die Aufständerung Massive Betonfundamente auch oberirdisch für die Gründung der Stützen Ggf. sogar Stützen in der Mitte der Landstraße notwendig (wird von aktueller Planung nicht verhindert) Die Stützen in der Mitte der Fahrbahn sowie am Rand des Geh-/ Radweges stellten dabei einen erheblichen Gefahrenschwerpunkt dar: Radfahrer, PKW und LKW wären bei Kollision mit Stützen oder Fundamenten extrem gefährdet, zumal der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist somit keine weiter zu betrachtende Alternative. Wie vor. Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt. die Wymarstraße und der Radweg eine Biegung im Bereich der geplanten Industriebrückentrasse machen (generell potenzielle Gefahrenstelle), die geplante Industriebrücke die Sicht auf links auf das Plangebiet abbiegende LKW verschatten würde. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Neben Personenschäden würde eine Kollision eines LKW mit einem Brückenpfeiler letztlich auch die Statik der Industriebrücke gefährden können, so dass auch kein Warentransport über die Brücke mehr möglich wäre. eine Industriebrücke unterliegt in der jetzigen Planung nahezu keinerlei planerischer Festsetzung und würde bestenfalls ein hässlicher Blechklotz Wie beschrieben wären massive Stützen und ggf. Stützen in der Mitte der Im Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Eichhorn können nur verkehrliche Effekte Berücksichtigung finden, die dem Verkehrsgutachter bekannt sind. Ob und wie die südlich gelegenen frei werdenden Lagerkapazitäten genutzt werden, ist nicht bekannt. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Fahrbahn notwendig, um eine Industriebrücke sicher zu verankern. In der jetzigen Planung gibt es dazu keinerlei Festlegungen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Ebensowenig gibt es Festlegungen zur Gestaltung der Brückenkonstruktion. Lediglich im Bereich über der Straße soll die Industriebrücke „transparent“ gestaltet werden. Das kann durch hässliche PVC-Platten wie im Parkhaus erreicht werden. Und auf den restlichen 180 Metern könnte die Industriebrücke nach Gutdünken der Fa. Eichhorn gestaltet werden, z.B. in Mattschwarz, Senfgelb, oder Schweinchenrosa, oder mit lauter kleinen Eichhörnchen darauf. Kurz: in einem für die Wirkung des Dorfes so sensiblen Bereich wie der Ortseinfahrt könnte mit der vorliegenden Planung jegliches gestalterische Greuel verübt werden, die Industriebrücke könnte auch zu einer Werbetafel der Fa. Eichhorn verkommen. Dies kann nicht im Interesse der Stadt und der Allgemeinheit sein. Wie die Fa. Eichhorn verfährt, wenn keine klaren Vorschriften ergehen, sieht man an der gerade gebauten Lagerhalle. Anstelle einer Verkleidung mit Alu-Wellprofil, wie von der Firma im Planungsausschuss verkündet und im Bauantrag eingereicht, ist diese mit weißen Trapezblech verkleidet (das war billiger). Und der Stadtverwaltung war es scheinbar egal. eine Industriebrücke zöge ein wasserrechtliches Planverfahren nach sich Die riesigen Fundamente einer Industriebrücke müssen irgendwo hin. Ausweislich der Darstellung von Gut- Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 achter Dienstknecht soll die Uferböschung des Mühlenteichs Aufstellort für eine Stütze mit ihren Fundamenten werden. An dieser Stelle ist aber nicht genügend Bauraum für die Fundamente vorhanden ohne massiven Eingriff in die Böschung und auch den Querschnitt des denkmalgeschützten Mühlenteichs. Desweiteren würde der Mühlenteich durch die Industriebrücke überbaut. Das ist jedoch gemäß der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren nicht genehmigungsfähig. In Ihrem Brief vom 07.01.2015 an die Carl Eichhorn Wellpappenwerke KG, den die Firma im Rahmen ihrer geplanten Baumaßnahmen offengelegt hat, legt die Untere Wasserbehörde fest, dass eine Überbauung des Altdorf-KirchbergKoslarer Mühlenteiches grundsätzlich nicht möglich sei. Sie schreibt, die Zulässigkeit einer Überbauung müsse in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz geprüft werden. Allerdings sei ein positiver Verfahrensausgang unwahrscheinlich. Eine Industriebrücke würde daher sowohl ein (voraussichtlich nicht erfolgreiches) Planfeststellungsverfahren nach Wasserhaushaltsgesetz als auch eine Genehmigung der Denkmalbehörden voraussetzen. Eine Tunnellösung ist die einzig sachgerechte Alternative zur Industriebrücke, wurde aber nur unzureichend geprüft, der Gutachter diskreditiert sich selbst Das Gutachten zur Transportwegbeziehung ist leider vollkommen unzureichend, da nur eine einzige Querungsstelle untersucht wurde. Selbst wenn an dieser Stelle Schwierigkeiten durch einen Eingriff in den Mühlenteich entstünden – für die Indust- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 riebrücke wie für einen Tunnel, so ist doch im nördlichen Bereich des derzeitigen Werksgeländes, wo derzeit auch die Fertigwaren ankommen und verladen werden, neben dem Mühlenteich ausreichend Platz für eine Tunnelquerung. Da das Gutachten Dienstknecht dies völlig außer Acht lässt, sind die Schlussfolgerungen des Gutachtens nichtig. Desweiteren ist der von Gutachter Dienstknecht ermittelte Kostenrahmen für die Tunnellösung äußerst zweifelhaft. Er ermittelt Kosten von 5,8 Mio. € (brutto), demgegenüber beträgt die Kostenschätzung durch Fachleute der BIZ max. 2 Mio. €, die Kostenschätzung der Fa. Eichhorn/ Ing. Behler 2,8 Mio. €. Die Kosten gemäß Gutachter Dienstknecht liegen also bei mehr als dem Doppelten dessen, was die Hofingenieure von Fa. Eichhorn ermittelt haben. Die Kostendarstellung von Gutachter Dienstknecht ist alleine dadurch schon tendenziös, dass er Bruttokosten ansetzt, obwohl für die Fa. Eichhorn nur Nettokosten relevant sind (alleine diese Differenz beträgt ca. 1 Mio. €). Gutachter Dienstknecht tut dies in seiner Zusammenfassung ohne dabei zu erwähnen, dass er Bruttokosten vergleicht. Durch diese bewusste Fehldarstellung diskreditiert er sein Gutachten insgesamt. Die Alternativen wurden nicht sachgerecht geprüft Anstelle gangbare Alternativen zu entwickeln, müht sich die Stadtverwaltung in Begründung und Umweltbericht redlich ab zu erklären, warum es nur so geht, wie derzeit geplant, und alles andere nicht möglich sei. Wir alle wissen, dass nichts Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 alternativlos ist. Insofern wirken die dort angestellten Ausführungen zwar bemüht, können aber nicht überzeugen: Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik mit ca. 29.000 m² in etwa genausoviel Gewerbefläche besteht wie auf dem derzeitigen Plangebiet (29.200 m²). Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass Produktion und Fertigwarenlager (Hochregallager) räumlich getrennt werden können (das sagt sogar das „Gutachten“ WZL zur Strategischen Standorterweiterung), ein Hochregallager also problemlos an anderer Stelle errichtet werden kann. Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass sogar auf dem jetzigen Plangebiet noch ca. 10.000 m² Flächenreserve vorhanden ist, um ein mögliches Lager niedrig auszuführen. Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass ein Tunnel eine Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 gangbare Alternative zu einer Industriebrücke darstellt. Die Versuche, die möglichen Alternativen schlechtzumachen, wirken dabei recht plump. So geht z.B. das Gutachten des WZL zur Strategischen Standorterweiterung in der Bewertung der Variante mit externem Fertigwarenlager tatsächlich davon aus, dass sich das Lager in 50 km Entfernung zur Produktion befindet (die Angaben hierzu sind in der öffentlichen Version geschwärzt). Das ist völlig unrealistisch und zeigt die Qualität der Argumente, die hier von Seiten der Fa. Eichhorn und der Stadtverwaltung vorgetragen werden. Die Stadtverwaltung ist sich nicht zu schade, die Menschen in Kirchberg zu verhöhnen Es ist mir völlig klar, dass die Begründung nicht von der Stadtverwaltung, sondern von den Anwälten der Fa. Eichhorn geschrieben wurde. Dies ist schon schlimm genug an sich, zeigt es doch, dass es nicht um eine ausgewogene Planung in der Vermittlung der Interessen aller geht, sondern dass sich die Stadtverwaltung gänzlich den Interessen des Unternehmens ausliefert. Ich bitte allerdings die Stadtverwaltung , offensichtlichen Schwachsinn, den die Unternehmensanwälte schreiben, nicht gedankenlos als eigene Meinung herauszugeben. Hierzu nur ein Beispiel: „Durch die räumliche Konzentration der bisher über das Stadtgebiet der Stadt Jülich verteilten insgesamt drei Lagerflächen an einem Produktionsstandort entfällt das bisher notwendige innerörtliche Fahrzeugaufkommen zwischen den verschiedenen Standorten. Dies hat günstige Auswirkungen auf die Wohn- und Lebensqualität der Bewohner von Kirchberg.“ (Begründung, S. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 27) Meinen Sie tatsächlich, dass die Fa. Schleipen ihre Lagerfläche, die sie nicht mehr an die Fa. Eichhorn vermieten kann, dann brach liegen lässt und nicht anderweitig vermietet? Ich glaube das nicht. Insofern ist das vorgebrachte Argument Schwachsinn. Durch die geplanten Bauten ist das Gegenteil der Fall, nämlich eine drastische Verschlechterung der Wohnund Lebensqualität in Kirchberg. Alle wissen das, Sie auch. Menschen in Kirchberg, mit denen ich rede, fühlen sich von solchen Aussagen beleidigt und regelrecht verarscht. Es trägt nicht gerade zur Wertschätzung der Verwaltung und der Politik bei, wenn solche Aussagen fallen. Das ist schade, denn es verstellt den Blick auf die positiven Dinge, die Stadtverwaltung und Politik an anderer Stelle für alle bewirken. Es gibt gute Alternativen zu jetzigen Planung Aus meiner Sicht gibt es einige gute Alternativen zur jetzigen Planung. Dies wäre z.B. Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der ehemaligen Papierfabrikfläche mit einem niedrigen Lagergebäude (ortsübliche Höhe) Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der ehemaligen Papierfabrikfläche mit einem externen (Hochregal-)Lager z.B. auf der Merscher Höhe Die Durchführung der jetzt geplanten Erweiterung auf der derzeitigen Planfläche mit folgenden Leitplanken: Tunnel statt Industriebrücke Festsetzung der Gebäudehöhe auf ortsübliche Höhe ggf. Erweiterung der Baufelder unter Nutzung eines Teils der zur Vefügung stehenden Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 Grünflächen (10.000m²) Ich fordere Sie daher auf, die jetzige Planung nicht weiterzuverfolgen und im Sinne der Alternativen abzuändern. Ö 101 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Schreiben vom 20.09.2016: zu obige Planung geben die … folgende Stellungnahme ab. FFH Verträglichkeitsstudie Die in den Verfahrensunterlagen vorgelegte Vorprüfung zur FFHVerträglichkeitsprüfung kommt fehlerhaft zu dem Schluss, erhebliche Beeinträchtigungen des FFHGebietes DE-5104-301 seien nicht zu befürchten sind. Dieser Fehlschluss ist nur möglich, weil die Vorprüfung wesentliche Aspekte unberücksichtigt lässt bzw. fälsch einschätzt. Eine sachgerechte Prüfung hätte die Notwendigkeit einer ordentlichen FFH-Prüfung unausweichlich feststellen müssen, denn diese FFH-Prüfung ist notwendig, um ausschließen, dass das geplante Projekt das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt. Das Vorhaben u.a. bestehend aus umfangreichen Gebäudekomplexen (35 m hohem Regallager) und Parkplätzen - erfüllt vielmehr alle Voraussetzungen für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Bei der summarischen Betrachtung sind alle Pläne und Projekte für das gesamte FFH Gebiet DE-5104-301 seit der Ausweisung des Gebietes zu berücksichtigen. Die Studie hätte u.a. folgende Aspekte feststellen und erhebliche Beeinträchtigung erkennen müssen. · Die Baumaßnahmen grenzen 5 m an das FFHGebiet an. Auf jeden Fall liegen Sie näher am FFHGebiet als 300m. Erst ab einem Abstand von 300 m geht das MKULNV in seinen Runderlass (4.1.4.2) davon aus, dass „in der Regel er- Die FFH-Vorprüfung ging der FFHVerträglichkeitsprüfung voraus. Bereits im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen wertgebender Arten von gemeinschaftlichem Interesse nicht auszuschließen sind, so dass die Durchführung einer FFHVerträglichkeitsprüfung folgerichtig war und auch erfolgte. Es gab somit keinen Fehlschluss. Um mögliche Summationswirkungen bewerten zu können, erfolgte sowohl eine Auswertung des Fachinformationssystems FFH-VP in NRW (LANUV) als auch eine Abfrage bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren. Nach derzeitigem Wissenstand gab und gibt es keine weiteren Projekte, die im Zusammenwirken geeignet wären, eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewirken. Es gibt somit keinen Grund, auch hier ein Defizit anzumahnen. Der Regelabstand wurde in der Tat unterschritten. Daher war es folgerichtig, der FFHVorprüfung nachgeschaltet, eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies ist geschehen. Der Umkehrschluss, dass sich bei einer Unterschreitung des Regelabstandes automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt, ist nicht richtig. Dies ist Prüfgegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Ebendies wurde innerhalb der FFHVerträglichkeitsprüfung berücksichtigt. Da das Plangebiet außerhalb des FFH-Gebietes liegt, werden somit vorrangig die von außen in das FFH-Gebiet hineinreichenden Wirkungen diskutiert. Eine dieser Wirkungen umfasst die Beleuchtung, die sowohl in der FFHVerträglichkeitsstudie als auch in der Artenschutzprüfung und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan thematisiert wurde. Entsprechende Hinweise ergingen an die Pla- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 hebliche Beeinträchtigung eher nicht bestehen. Im Umkehrschluss heißt das aber, dass Vorhaben, die wenige Meter bis an das FFH-Gebiet heranrücken, mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen auslösen können und daher eine FFH-Prüfung angezeigt ist. • Ebenso können Beleuchtungsanlagen an den Parkplatzflächen oder an den Fassaden erhebliche Auswirkungen auf Insekten und damit auf Fledermäuse, die zum Schutzgut zählen, haben. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das Naturschutzgebiet und das FFH-Gebiet nicht nur vor Beeinträchtigungen, die innerhalb des Gebietes stattfinden, sondern auch vor Beeinträchtigungen, die außerhalb des Gebietes ihren Ursprung haben, zu schützen ist. Hinsichtlich der nationalen Schutzbestimmungen folgt dies aus dem Grundsatz des mittlerweile dem Landesrecht vorrangigen § 23 Abs. 2 BNatSchG, nach dem alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten sind. Hiermit werden auch Einwirkungen von außerhalb des Gebiets erfasst, Da die Planung 5m bis an das FFH heranreicht dürfte, eine Ausleuchtung in das Gebiet kaum zu verhindern sein. · Je herausragender und empfindlicher die Schutzgüter sind, desto intensiver muss die Prüfung erfolgen und desto eher wird eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen. Siehe hierzu wiederum entsprechend den Runderlass des MKULNV (4.1.4.1.). Eine FFH-Prüfung ist daher unumgänglich. nung. Zitat: „Eventuelle nächtliche Ausleuchtungen des Geländes sollten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln geschehen. Sie müssen grundsätzlich so ausgerichtet oder abgeschirmt sein, dass ihre Wirkung nicht über das Betriebsgelände hinausreicht.“ Dieser Hinweis ist als Hinweis in die Planurkunde des Bebauungsplans aufgenommen worden. Eine umfassende FFHVerträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt. Die FFH-Verträglichkeitsstudie ist Bestandteil der Verfahrensunterlagen und liegt somit auch den Naturschutzverbänden vor. Die hier angesprochenen Aspekte wurden in der FFH-Verträglichkeitsstudie beachtet. Weder für die einzelnen Erhaltungsziele noch für das FFH-Gebiet in seiner Gesamtheit lassen sich erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ableiten. Ebendies wurde umfassend in der FFHVerträglichkeitsstudie geprüft. Der Fokus lag dabei sowohl auf den Erhaltungszielen, die alle im Einzelnen besprochen wurden, als auch auf den maßgeblichen Bestandteilen, die ebenfalls einzeln abgearbeitet wurden. Das Gutachten erfüllt somit genau den Prüfanspruch. Die Ausweisung von Schutzgebieten innerhalb und im Umfeld des Bebauungsplangebietes erzeugt nicht automatisch einen „Raumwiderstand“, der jegliche Planung unmöglich macht. Es war aber folgerichtig, dass bei einem Vorhaben im hiesigen Raum umfassende Prüfschritte notwendig sind. Aus diesem Grund wurde nicht nur eine Vorprüfung im Hinblick auf den Artenschutz und den FFH-Gebietsschutz vorgenommen, sondern eine jeweils umfassende Gesamtprüfung. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wurden auch Auswirkungen auf Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Biotope umfassend geprüft. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 • Schließlich darf das Gesamtziel des FFH Gebietes nicht aus den Augen verloren werden. Das Ziel ist ein kohärentes, also zusammenhängendes Schutzgebietsystem, das auch als Verbundraum wertvolle Dienste leisten soll. Gerade das Rurauengebiet mit Indemündung ist als überregionale Verbundachse anzusehen. Das Schutzgebietsband ist dabei( leider) extrem schmal ausgewiesen worden, weshalb der Umgebungsschutz gemäß § 23 BNatSchG hier besonders ausgeprägt greifen muss, um dieses empfindliche Schutzgut, nicht zu gefährden. Die NSG-VO sagt, dass der Biotopverbund als Schutzgut Vorrang hat. • „Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veränderung und Störung in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führt, dass ein Natura-2000Gebiet seine Funktionen in Bezug auf seine Erhaltungsziele der FFH-RL bzw. der VRL oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Grundsätzlich kann jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich sein und muss 'als Beeinträchtigung des Gebietes als solchem' gewertet werden." (W-Habitatschutz, 4.1.4.1.). • Der Darstellung zufolge „ das eine direkte Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben nicht erfolgt' kommt man zu der Schlussfolgerung, dass hier eine indirekte Beeinträchtigung vorliegt. Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns vorliegenden zu beachtenden Bereiche gemäß LANUV mit Zielsetzung zur Entwicklung der Landschaft • VB-K-5003-003 • VB-K-5003-015 • VB-K-5104-005 • LR-I1-012 • LR-11-016 Gemäß Tabelle 1 auf Seite 10-12 der Artenschutzprüfung wurden alle Vogelarten erfasst, nicht nur die planungsrelevanten Arten, obgleich eigentlich nur diese für die Artenschutzprüfung relevant sind. Es bestehen somit keine Defizite. Bei der Ringelnatter handelt es sich nicht um eine planungsrelevante Art. Während der Kartierung der Eulenvögel wurde der Steinkauz am Wymarshof nicht festgestellt. Aus der Auswertung bestehender Daten ergaben sich auch keine Hinweise auf den Steinkauz im dortigen Bereich. In der FFH-Verträglichkeitsstudie wurden Vorkommen des Waldwasserläufers im Bereich der Indemündung im Zuge der Datenabfrage thematisiert. Die Feldlerche kommt nicht im Bereich des Bebauungsplangebietes vor, sondern mehrere hundert Meter entfernt, westlich der jetzigen Betriebsgebäude der Fa. Eichhorn. Projektwirkungen auf diese Art sind sicher auszuschließen. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 • LR-II-013 • LR-11-001 • NR-554 • GB 5104-102 • GB 5104-108 • GB 5104-109 • GB 5104-110 • LSG-5003-0012 • LSG-5003-0013 • LSG-5004-0003 • LSG-5004-0004 • LSG-5004-0005 • LSG-5004-0008 • LSG-5104-0001 • LSG-5104-0002 • LSG-5104-0003 • LSG-5104-0004 • LSG-5104-0005 Auf Grund des Raumwiederstandes hätte hier schon die Planung eingestellt werden müssen. Kartierung Lt. dem Gutachter ist hier im Zeitraum vom März bis Dezember kartiert worden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die „Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUV NRW". Die Kartierung umfasst ausnahmslos alle Brutvogelarten, d.h. vom Haussperling bis zum Wanderfalken. Bei der Revierkartierung werden im Gelände alle optischen und akustischen Beobachtungen, insbesondere sogenannte revieranzeigende Merkmale unter Verwendung vorgegebener Symbole (s. Abb. 3) punktgenau auf einer Karte festgehalten (einzige Ausnahme: überfliegende Individuen oder Trupps ohne Bezug zur Untersuchungsfläche). Insbesondere anhand Revier anzeigender Merkmale / Verhaltensweisen werden bei der Auswertung die Reviere der Brutvogelarten ermittelt. Der Untersuchungsraum erfasst hier einen Radius vom 500 m um den BBP. Somit hätte der Wymershof hier mit erfasst werden müssen hätte man die Arten Ringelnatter sowie Steinkauz mit zu den planungsrelevanten Arten aufnehmen müssen. Wäre die Kartierung ord- Die aktuellen Untersuchungen zeigten v.a. ältere Nutzungsspuren des Bibers im Bereich Pellini-Weiher. Ein Vorkommen ist somit nachgewiesen – auch durch die aktuellen Untersuchungen. Dies wurde entsprechend berücksichtigt. Im Sinne einer angemessenen Betrachtung ist es allerdings nicht nachvollziehbar, dass es auf dem zukünftigen Betriebsgelände zu verkehrsbedingten Tötungen kommen sollte. Selbst wenn der Biber im Bereich des Pellini-Weihers und seines Umfeldes aktiv sein wird, so wird er sich an vorhandenen Strukturen orientieren und nicht ziellos über befestigte Fläche laufen. Es besteht für den Biber kein Anreiz, seinen Aktivitätsradius auf das Plangebiet auszuweiten. Dieses wird zudem von einem Zaun umgeben sein. Von einem tatsächlich signifikant erhöhten Tötungsrisiko kann keine Rede sein. Eine Brut des Eisvogels am Pellini-Weiher konnte im Zuge der aktuellen Untersuchungen sicher ausgeschlossen werden. Regelmäßige Beobachtungen gab es vor allem entlang der Rur. Funktionsbeziehungen zwischen dem Pellini-Weiher, der Rur und dem nördlich liegenden Abgrabungsgewässer bestehen durchaus, werden aber durch eine Realisierung der Planung keinesfalls unterbrochen. Weder ist mit einer erhöhte Tötungsgefahr, noch mit erheblichen Störungen zu rechnen. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird nicht bestritten. Folgerichtig wurde der Belang im Landschaftspflegerischen Begleitplan umfassend unter Heranziehung der Bewertungsverfahren nach NOHL und LANUV behandelt. Die Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach NOHL erfolgte in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde in Wert gesetzt; eine Kompensation wurde berechnet. Diese erfolgte sogar additiv zum Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt, obgleich das Bewertungsverfahren nach LANUV (2008) „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ an sich einen multifunktionalen Ansatz vertritt. Mit der zusätzlichen Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach dem Verfahrens nach NOHL wurde damit der Landschaftsbildproblematik in besonderer Weise Rechnung getragen. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 nungsgemäß erfolgt. Es fehlt hier der die Untersuchung für Wintervögel in dem Zeitraum Februar. Der Waldwasserläufer ist beispielsweise nachgewiesen (Sichtbeobachtung durch den NABU). Somit ist die Darstellung des Gutachters das es hierfür keine Nachweise gibt widerlegt. Feldlerche NRW RL 3S Die Feldlerche brütet hier mit 3 Paaren. Maßgebend ist hier die Kulissenwirkung, die von dem Hochregal ausgeht (35 m). Hier hilft auch kein grüner Farbanstrich, denn. durch die Kulissenwirkung kommt es hier zu einem Vergrämungseffekt. Für den auf den angrenzende Wegen laufenden Spaziergänger wird die Eingrünung wegen des Abstandes zwischen Fußgänger und Vegetation sehr wohl in kurzer Zeit zu einer Sichtverstellung der Gebäude führen. Die Fernwirkung bleibt davon unberührt. Hierfür wird die Eingrünung aber nicht angelegt. Biber FFH Anhang IV Das Vorkommen des Bibers im Pellini Weiher wird durch die BioStation Düren bestätigt. Von einer Verdrängung wie im Gutachten beschrieben durch den Nutria kann auf keinem Fall ausgegangen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch den aufkommenden Verkehr bedingt,durch den 3 Schichtbetrieb auch zu Tötungen kommen kann (Nachweise gibt es jetzt schon). Dem ist zu widersprechen. Die Art der Bewertung wurde mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Entscheidend für die Bewertung des Eingriffes in das Landschaftsbild ist der Umfang des tatsächlich beeinträchtigten Raumes. Dementsprechend wurden die Beeinträchtigungsbereiche ermittelt und abhängig von der Entfernung in zwei Wirkzonen unterteilt. Dabei zeigt sich, dass der tatsächliche Einwirkungsbereich auf Grund von Verstellungen und Verschattungen durch Waldflächen, Feldgehölze, Bebauung und Siedlungsflächen kleiner ist als die Gesamtfläche innerhalb der Radien der Wirkzonen. Es wird auf S. 17 des landschaftspflegerischen Begleitplans verwiesen. Eisvogel Wir bestätigen das der Eisvogel in einer Steilwand im Kirchberger See vorkommt, wobei nicht auszuschließen ist, dass er auch am Pellini Weiher brütet. Hier gibt es Wechselbezüge zum Wassergraben des Wymarshofs. Das Baugebiet des Hochregallagers (jetzige Ackerfläche) liegt genau in dieser Richtung. Bei einer Höhe von 35 m und einer Breite von 100 m dürfte dies nicht mehr möglich sein. Landschaftbild Die Planung führt zu einem Der Einwand ist nicht berechtigt. Es ist nicht klar, welche „wärmeliebenden Amphibien“ hier gemeint sind. Die Eingrünung wird die bereits bestehende Gehölzleitlinie an der alten Bahn stärken und ist damit aus naturschutzfachlicher Sicht positiv zu bewerten. Die Gehölzen im Norden des Pellini-Weihers werden auch nicht freigestellt, um vermeintliche Offenbereiche zu schaffen. Die flächenhafte Versickerung von Regenwasser stellt die ökologisch sinnvollste Voraussetzung zur Ableitung von unbelastetem bzw. schwach belastendem Niederschlagswasser dar. Im Plangebiet wurde daher die Möglichkeit genutzt, innerhalb der festgesetzten Grünflächen, welche den geplanten Gebäudekomplex an drei Seiten umspannen, miteinander vernetzte, naturnahe und flächenhaft gestaltete Versickerungsanlagen anzuordnen. Die getrennte Erfassung der Niederschlagsabflüsse mit unterschiedlicher Verunreini- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 irreversiblen Verbrauch von Flächen. Die Beseitigung dieses Landschaftelements ist durch die Überprägung nicht mehr umkehrbar. Diese Planung hat folgende Konsequenzen: Verarmungseffekt der Landschaft durch Abnahme von vielfältigen Formen und charakteristischen Elementen Verfremdungseffekt der Landschaft durch ortsuntypische Gestaltung,Verwendung fremder Baustoffe Normierungs- und Nivellierungseffekt der Landschaft, verbunden mit der Verwendung einheitlicher Bau und Gestaltungsweisen, die keinerlei Bezug mehr auf regionale Formen nehmen Das Einbringen von Elementen in die Landschaft führt in dieser Dimension,Massierung und Strukturierung zu einer erheblichen Störung des Landschaftsbildes Oberflächenveränderung entspricht nicht mehr der umgebenden Landschaft und wirkt daher auffällig Lage/Strukturstörung durch die Planung, die den vorhandenen landschaftlichen Leitlinien wiederläuft und somit unverhältnismäßig in den Blick gerät Vielfaltsverlust durch die Bebauung und Nutzungsänderung gehen hier zahlreiche die Vielfalt prägende,historisch gewachsene Strukturen und Elemente der Landschaft verloren, die nicht mehr ersetzt werden. Durch das Hochregallager wird das Landschaftsbild vollkommen verändert und letztlich zerstört. Die weiten Sichtbeziehungen werden stark eingeschränkt. Die Anlage liegt isoliert in der Landschaft, bildet einen Störfaktor und trägt zur Zersiedelung und Zerschneidung der Landschaft bei. Der ländliche Raum wird durch eine solche Anlage, die von uns als in- gung ist bei der Bestimmung der Anlagenform wesentlich (vgl. Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)). Konkrete Maßnahmen zum Umgang mit den im Plangebiet anfallenden Niederschlagswässern sind mit dem Nachweis gem. § 51a LWG NRW beschrieben. Innerhalb des Plangebietes sind demnach die nachstehend aufgeführten Entwässerungseinrichtungen vorgesehen: • Flächenhafte Versickerung der Niederschlagsabflüsse von Dachflächen sowie der auf den versiegelten Flächen der Gebäudeumfahrung anfallenden Regenwässer innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen. Belastete Regenwässer aus der Fahrfläche vor dem Versandgebäude sind zu sammeln und über eine Rückhaltung gedrosselt dem städtischen Mischwasserkanal zuzuführen. • Das auf den Verkehrsflächen der L 241, Wymarstraße einschließlich des parallel verlaufenden Rad- und Gehweges anfallende Niederschlags-wasser wird unverändert über Bordstein-/Rinnenanlagen mit Ablaufeinrichtungen dem städtischen Mischwasserkanal zugeführt. Von den geplanten Produktions- und Lagerstätten gehen keine relevanten Emissionen zur Belastung der Luft aus (vgl. Umweltbericht). Schlussfolgernd sind hieraus auch nur geringe Belastungen der Her-kunftsflächen für den Regenabfluss abzuleiten. Die den Gebäudekomplex umlaufenden Verkehrsflächen werden mit ca. 20 LkwBewegungen je Tag beaufschlagt und sind gemäß DWA-M 153 (Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser) als gering ver-schmutzt einzustufen. Darüber hinaus trägt die festgesetzte Form der breitflächigen Versickerungsanlage mit einer nachgewiesenenen hydrau-lischen Belastung von Au(angeschlossene, undurchlässige Fläche) : As (versickerungswirksame Fläche) < 5 (vgl. DWA-A 138) zum bestmög-lichen Grundwasserschutz bei . Im vorliegenden Fall wird der Quotient mit < 3,2 deutlich unterschritten. Mit der geplanten flächenhaften Versickerung von unbelastetem bzw. schwach belastetem Niederschlagswasser innerhalb von bepflanzten und bewachsenen Grünflächen wird das Ziel eines nachhaltigen Boden- und Grundwasserschutzes erreicht. Die Versickerung des Regenwassers über eine bewachsene Oberbodenschicht ist eine wirksame Maßnahme der Regenwasserbehandlung zur Verminderung partikulärer, gelöster und feinpartikulärer Stoffe. Teilweise werden diese Stoffe in die oberen Zentimeter bis Dezimeter der Böden eingetragen. Die geplanten Versi- Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 dustrielle Anlage eingestuft wird, auf unabsehbare Zukunft verunstaltet, Der Bau dieser Anlage führt zwangsläufig zur Entstehung einer eher industriell geprägten Alltagslandschaft, die einmal mit diesem Etikett versehen schutzlos dem Veränderungsdruck ausgeliefert ist. Um das Gelände sollen als Sichtschutz hier Weiden, Schwarzpappeln, Faulbäume sowie niedrigwachsende Arten (Weißdorn, Schlehen, Haselnuss und Wildrose) angepflanzt werden. Bei einer Höhe des Hochregallagers von 35m erübrigt sich hier jeglicher Kommentar. (Siehe Bild ) Diese erhebliche Beeinträchtigung wird in den Planunterlagen nicht angemessen beschrieben. Die Bewertung des Landschaftsbildes ist auf den rechtlich definierten Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes abzustellen. Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sind demnach als Lebensgrundlage des Menschen und für seine Erholung zu sichern. Ausgleichsmaßnahmen Bepflanzt werden soll ja auch die nördliche Fläche parallel zur alten Bahnlinie. Das Schotterbett bietet hier Lebensraum für die wärmeliebenden Amphibien .Durch die Anpflanzung erfolgt hier eine Beschattung die zu Aufgabe dieses Habitats führt. Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund Durch die unmittelbare Nähe des Pellini-Weiher sehen wir hier eine Gefährdung des abzuleitenden Oberflächenwasser kontaminiert mit Ölund Kraftstoffresten, Reifenund Kupplungs- und Bremsabrieb. Durch die Schadstof- ckerungsflächen erhalten aus diesem Grunde eine ca. 30 cm dicke Sohlsubstratschicht ('Belebte Bodenzone'). Der Boden ist somit ein wesentlicher Bestandteil der geplanten Versickerungsanlagen und übernimmt die Reinigungsfunktion, da erst nach Passage der örtlich mehr als 2 m mächtigen Sickerstrecke die Einleitung ins Grundwasser erfolgt. Die obere und durchlüftete Bodenzone der Versickerungsfläche stellt im Allgemeinen den entscheidenden Filter und Puffer gegenüber eingetra-genen Stoffen für das Grundwasser dar. Für den Abbau der meisten organischen Schadstoffe und sauerstoffverzehrender Substanzen sowie für Nitrifikationsvorgänge ist jedoch eine ausreichende Bodenbelüftung notwendig, die naturgemäß an der Bodenoberfläche höher ist als in größeren Bodentiefen. Daher wird den Versickerungsanlagen, bei denen der Niederschlagsabfluss über den Oberboden versickert wird, eine deutlich höhere Reinigungseffektivität gegenüber eingetragenen Schmutzstoffen zugeschrieben, als solchen ohne Oberbodenpassage. Auswirkungen auf benachbarte Anlagen oder Gewässer sind nicht zu befürchten, da die gesamte Versickerungsfläche aufgrund der vorge-gebenen Einschnittlage bzw. der geplanten Aufwallung entlang der öst-lichen und bereichsweise südlichen Plangebietsgrenze einen Regenwas-serüberschlag nicht zulässt. Die Dimensionierung der vorbeschriebenen Anlagen wurde für ein 100jährliches Regenereignis vorgenommen und bietet aufgrund von zusätzlichem Stauraum eine hohe Sicherheit gegen Versagen. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung konnte herausgearbeitet werden, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse kommt. Von einer unzureichenden Prüfung kann keine Rede sein. Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017 fe PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) im Dieselkraftstoff, Weichmacheröle durch Reifenabrieb und Schwermetalle durch Bremsbeläge kann es zu einer erhebliche Verschmutzung des Gewässers und des Grundwassers kommen. Auf der Basis von Untersuchungen, die beispielsweise vom TÜV Rheinland und dem Bundesinstitut für Risikobewertung gemacht wurden, stehen PAK im begründetem Verdacht, Krebs erzeugend zu sein, das Erbgut zu verändern und die Fortpflanzung zu beeinträchtigen. Einige wesentliche Vertreter sind Naphtalin, Phenanthren, Fluoranthen und Anthracen, alle wassergefährdend entsprechend Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2). Diese prioritären Stoffe werden nach Bericht des Umweltbundesamtes (Emissionsminderung für prioritäre und prioritäre gefährliche Stoffe der Wasserrahmenrichtlinie) in unterschiedliche Gefahrengruppen eingeteilt. Danach gilt als prioritär gefährlich (A) und zur Überprüfung als prioritär gefährlich (B) folgende Bewertung: Schwermetalle wie Cadmium und Quecksilber (A), Blei (B), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), (A und B) und damit als krebserzeugend. Wir verweisen wir auf die WRRL (Verschlechterungsverbot und das wasserrechtliche Verbesserungsgebot), wönach unseres Erachtens abzuleiten ist, dass derartige Stoffe auch in Unfallsituationen nicht in die Gewässer gelangen dürfen. Wir lehnen daher die Planung ab