Daten
Kommune
Jülich
Größe
502 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
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Inhalt der Datei
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Anlage C
Darstellung und Bewertung der zur Flächennutzungsplanänderung
" Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg "
eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Nr.
Stellungnahme
Ö1
bis
Ö 40
Schreiben mit verschiedenen
Daten:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Die geplante Industriebrücke
über die L241 Wymarstraße „Industrietor" - verunstaltet
das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im
Ortseingang verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild stört unser
Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs. Darauf kann
leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf maximal 12¬15
m festgesetzt werden.
Alternativ kann das
Hochregallager, in das
Fertigwaren eingelagert
werden, an einem anderen autobahnnahen
Standort errichtet werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann
Stellungnahme der Verwaltung
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der
Transportwegebeziehung sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter
der hier angesprochene Belang Orts- und
Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung
wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des
vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche.
Eine räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
Beschlussvorschlag
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
auf dem Gelände der
Papierfabrik erfolgen
(Vorrang der Innenentwicklung).
-
-
-
Ich bezweifle, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich mit dem
Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der erstellten
Gutachten — Artenschutz, FFH — zweifle
ich an. Der Gutachter
kann augenscheinlich
einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen
und Linden, nicht vornehmen.
Ich bezweifle, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf
Kirchberg, seine Bürger
und seine Umwelt haben sollen.
Ich bezweifle sehr stark,
dass die Verschandelung der Landschaft und
unserer Heimat durch
die Anpflanzung von ein
paar Sträuchern um das
geplante Logistikzentrum sowie die Anlage
einer Obstwiese wett-
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im
Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber
auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der
Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem
Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
gemacht werden kann.
-
Das Interessen des
Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird
in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen und sozialen Belange der
Bürger und die Belange des
Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach Ludwig Erhard ist die Wirtschaft
ist für die Menschen da, nicht
umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa.
Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da der
Verlust von Einwohnern und
Kaufkraft in Kirchberg den
Nutzen durch Gewerbesteuer
übersteigen würde.
Warum soll ein ein externes
Lager keine „ernsthaft zu
erwägende reale Lösungsalternative" sein, wo sie doch
die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken
werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im
Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt
fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse
zu beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß Farbkonzept sehen eher nach
Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus denn nach
optischer Aufwertung. Warum wird nicht generell eine
Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der
mit hohen Bäumen und einer
breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz
auf das Gelände und die
Bauten vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur
Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das
auch nur ausschließlich über
der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher
Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine
Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und
Boden) auf der gesamten
Länge von 200 m? Warum
gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende
rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs (s.o.).
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
ANMERKUNG: Ö1 – Ö40
sind jeweils gleichlautende
Schreiben mit unterschied-
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
lichen Absendern.
Ö 41
Schreiben vom 29.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung
der Flächennutzungspläne:
Die Firma Eichhorn plant,
eine Industriebrücke über die
Ortseinfahrt in Kirchner zu
bauen. Ich bin gegen den
Bau einer solchen Brücke.
Sie würde die Ortseinfahrt
verschandeln und - da weithin sichtbar - das ganze
Landschaftsbild Kirchbergs.
Zusammen mit der bestehenden und der geplanten
Industriebebauung beiderseits der Ortseinfahrt entstünde der beklemmende
Eindruck, in einen großen
Industriepark zu fahren, und
nicht in ein Dorf, in dem man
sich wohlfühlen kann. Ein
"Industrietor" begrüßte uns,
wenn wir nach Hause fahren
wollen. Solch ein Industriebauwerk würde die Wohnund Lebensqualität in Kirchbergs erheblich verschlechtern. Viele würde es zukünftig davon abhalten, sich neu
in Kirchberg niederzulassen,
und auch bei einigen jetzigen
Einwohnern den Weggang
aus Kirchberg mit auslösen.
Die Attraktivität Kirchbergs
und damit seine Zukunft wären gefährdet.
Auf dieses Bauwerk kann
bekanntermaßen verzichtet
werden, wenn die Erweiterungsbauten der Firma Eich-
Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung
der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
horn auf der Fläche der Industrieruine und anderen
Flächen erfolgen, oder eine
Tunnellösung gewählt wird.
Ö 42
Schreiben vom 22.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderung
der Flächennutzungspläne:
Die Firma Eichhorn plant, ein
riesiges Hochregallager von
35 m Höhe, 45 m Breite und
100 m Länge in die Ortseinfahrt Kirchberg zu bauen. Ich
bin gegen den Bau eines
Lagers in solchen Dimensionen. Es würde die Ortseinfahrt verschandeln. Es würde
den Kirchberger Berg um ca.
15 m in der Höhe überragen
und würde die Silhouette
Kirchbergs von allen Seiten
prägen. Nicht mehr die Kirche, die dem Dorf ihren Namen gab. sondern das Hochregallager - und die geplante
Industriebrücke - wären dann
das neue Wahrzeichen
Kirchbergs. Zusammen mit
der bestehenden Industriebebauung und der geplanten
Industriebrücke entstünde ler
beklemmende Eindruck, in
einen großen Industriepark
zu fahren, und nicht in ein
Dorf, in dem ich, meine Familie und auch alle anderen
Dorfbewohner sich wohlfühlen möchten.
Auf dieses Bauwerk kann
bekanntermaßen verzichtet
werden, da die Firma Eichhorn über ausreichend Fläche verfügt, um ein solches
Lager in ortsüblicher Höhe zu
bauen, oder auch ein Fertigwarenlager außerhalb des
Standorts Kirchberg nutzen
oder errichten kann (bekanntlich soll das geplante
Lager zu über 95 % der Lagerung von fertigen Waren
dienen, die auf die Auslieferung an die Kunden warten).
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem damit ggf. verbundenen
Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht
hervor, dass das Firmengelände westlich der
Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca.
21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich.
Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der
festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch
II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des
Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14
„Ortseingang“ umgesetzt werden.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht
Ö 54
Schreiben vom 29.09.2016:
In der Begründung werden
diverse Aussagen und Feststellungen getroffen und
prognostiziert, die nicht ausreichend durch sachliche und
fachliche Erläuterungen oder
Gutachten begründet werden. Der Sachverhalt wird
nicht belegt, durch die einfache Aussage soll dem Leser
suggeriert werden, dass des
Verfahren keine Probleme
macht! - Wer prognostiziert
hier und aufgrund welcher
genauer detaillierten Auswertungen?
zB. Seite 15 „Erhebliche
Auswirkungen auf die Erholungseignung des Raumes
sind nicht zu prognostizieren."
Seite 16 1. Abschnitt:...Schutzgut Boden:"
Von der Planung gehen auch
künftig keine Belastungen
aus."
Seite 16 : „erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind nicht zu
prognostizieren."
Die dem Verfahren vorliegenden Auswertungen sind
nur allgemeiner und grober
Natur, eine genaue Analyse,
die solche fundamentalen
Schlüsse zulassen, wurden
durch keines der vorliegenden Gutachten erstellt.
Wir bitten um eine genauere,
tiefgreifendere Analyse der
betroffenen Schutzgüter!
Ö 55
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir bitten, wie bereits Ihrerseits zugesagt, um Übernahme der bereits eingereichten Einsprüche sowie
der nun vollständigen Bewer-
Innerhalb des Verfahrens fanden umfangreiche Prüfungen der Umweltsituation und ihre
möglichen Veränderungen im Hinblick auf die
Bauleitplanung statt. Hierzu wurden eine
ganze Reihe von Fachgutachten zu den umweltrelevanten Schutzgütern erstellt. Im Ergebnis finden diese sich im Umweltbericht
und auch in der Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplans wieder. Die Detaillierungstiefe ist dem Verfahren angemessen und erlaubt eine Einschätzung der Vorhabenswirkungen in umfassendem Maße. Mit
Hilfe der Fachgutachten wird sichergestellt,
dass die Betrachtung nicht wie behauptet
„allgemein und grob“, sondern spezifisch und
umfassend ist.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Zu den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten Einwendungen wird die Verwaltung auf Grundlage
der eingeholten Gutachten Stellung nehmen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
tung und Beantwortung dieser.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und…
Ö 58
Schreiben vom 20.09.2016:
In der Änderung des Flächennutzungsplanes Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg Anlage 3 im Umweltbericht ist auf Seite 44 „3. In
Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten" eine Beurteilung von
Herrn Fehr über die Wirtschaftlichkeit des Standortes
von der Fa. Eichhorn
.angegeben. Uns ist nicht
klar, wieso ein Gutachter für
Umwelt und Natur diesbezüglich eine Stellungnahme
abgeben kann. Aus unserer
Sicht ist dies nicht zulässig
und müsste durch einen separaten und neutralen Gutachter geprüft und neu aufgestellt werden.
Herr Fehr ist kein Gutachter
hinsichtlich Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Wir bitten um Überprüfung
und neuer Darstellung aller
möglichen Alternativen, wie
z.B. Auslagerung des Hochregallagers etc.
Ö 59
Schreiben vom 20.09.2016:
Ein fachmännisch separates
sozioökonomisches Gutachten oder eine aussagekräftige Untersuchung ,bzw. Auswertung wurde, wie vom
Stadtrat im Dezember 2015
gefordert, nicht durchgeführt.
Ein Gutachten oder eine
vergleichbare Auswertung
muss aufgrund der Entscheidung durch den Stadtrat
noch erarbeitet werden! Sollte man der Ansicht sein, das
dies ausreichend in den vorliegenden Unterlagen und
Gutachten beschrieben ist,
so bitten wir um Vorlage bzw.
Benennung.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht
hervor, dass das Firmengelände westlich der
Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist, da für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept eine Fläche von ca. 21.000
m² bebaubarer Fläche erforderlich ist. Auch
die übrigen betriebswirtschaftlichen Angaben
stammen von der Fa. Eichhorn und wurden
vom Gutachter Fehr bei der Begutachtung
des Entwurfes der Bauleitplanung zugrunde
gelegt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Angaben der Fa. Eichhorn halten einer
Plausibilitätsprüfung stand. Eine darüber
hinausgehende Prüfung der Wirtschaftlichkeits-berechnungen der Fa. Eichhorn ist nicht
Teil des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergbenden Prüfprogramms und damit nicht Aufgabe
des Planungsträgers.
Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit
sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
zu berücksichtigen sind, in den vorgelegten
Gutachten umfassend abgehandelt.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur
Geräusch-Emissions-kontingentierung des
Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr
erstellten Umweltbericht werden die für das
Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm
und Luft gutachterlich untersucht. Unter Berücksichtigung der hier ermittelten Vorbelastung können Lärmkontingente für die einzelnen Bereiche des geplanten Gewerbegebietes definiert und festgesetzt werden, so dass
die künftige Gesamtbelastung den zulässigen
Richtwert nicht überschreitet. Insofern wird
prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch
Gewerbelärm auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Emissionen ausgehen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf
das Landschaftsbild und damit mittelbar auch
auf die Attraktivität und Lebensqualität der
Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai
2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers
ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Auch die ökonomischen Interessen der Stadt
Jülich finden in der Begründung zum Entwurf
des Bebauungsplans Berücksichtigung. In
der Begründung wird dargelegt, dass durch
die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60
neue Arbeitsplätze geschaffen werden und
der Wirtschaftsstandort gestärkt wird.
Ö 60
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir sind der Auffassung,
dass die umliegenden Baudenkmäler bei der Ihrerseits
geplanten Flächennutzungsplanänderung nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind
nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB die Belange
des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
Die Bezirks-regierung Köln hat im Rahmen
der Behördenbeteiligung zur Flächennutzungsplanänderung Kirchberg „Umwandlung
Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche“
darauf hingewiesen, dass sich auf der Fläche
des Gewerbegebietes das bei der Gemeinde
Jülich unter den lfd. Nrn. 52 und 82 eingetragene Bodendenkmal und Baudenkmal
„Kirchberger Mühlenteich“ befindet. Der Gutachter Fehr stellt im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung
Gewerbefläche in Land-wirtschaftsfläche im
Süden von Kirchberg“ fest, dass durch die
FNP-Änderung der derzeitige Zustand der
Fläche erhalten bleibt. Der Mühlenteich mit
seinen bachbegleitenden Gehölzbeständen
werde somit von heranreichender Bebauung
freigehalten, was positiv zu bewerten sei.
Die Bezirksregierung Köln hat darüber hinaus
auf keine weiteren Baudenkmäler hingewiesen, welche von der Planung beeinträchtigt
sein könnten.
Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird
dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vor-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
haben so überdimensioniert ist, dass die
Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine
augenfällige Prospektion den Platz bestimmt,
verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert
durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nahbzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen
Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26.
April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris).
Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung
denkmalgeschützter Gebäude durch ein anderes in der Umgebung befindliches Gebäude besteht nur dann, wenn für die Denkmäler
auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist.
Maßgeblich ist dafür die jeweilige Denkmaleintragung (OVG Münster, Beschluss vom
15.09.2015 – 7A 2591/14, BeckRS 2015,
52283). Die Denkmaleintragungen der Villa
Buth und des Wymarshofs sind rein objektbezogen, einen Umgebungsschutz beinhalten sie nicht.
Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St. Martinus
Kirchberg“ und „Schrickenhof“ wird in der
Denkmalliste eine ortsbildprägende Wirkung
zugeschrieben. Diese Wirkung der Baudenkmäler auf den Ortskern selbst wird durch
die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das
Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw. dem Schrickenhof und dem Plangebiet besteht nicht,
sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa
Buth gehörenden und unter Denkmalschutz
stehenden Parks unterbrochen. Der Gefahr
der Entstehung einer optischen Konkurrenz
zwischen Kirchturm und den im Plangebiet
errichteten Gebäuden kann durch Festsetzungen im Bebauungsplan entgegengewirkt
werden. Soweit das in der GE4-Fläche mit
der zulässigen Gebäudehöhe von 35m errichtete Gebäude aus einer größeren Entfernung zusammen mit dem Kirchturm wahrnehmbar sein sollte, hat dieser Eingriff in den
ortsbildprägenden Charakter der Kirche und
die damit einhergehende Beeinträchtigung
des Belanges des Denkmalschutzes hinter
die öffentlichen Interessen der Wirtschaft,
die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, den Belang des Bodenschutzes sowie das Interesse der Carl Eichhorn
KG an einer strategischen und wirtschaftlich
sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
Ö 61
Schreiben vom 20.09.2016:
Die vorgelegten Gutachten
und Auswertungen wurden
von Herrn Eichhorn entsprechend Zeitungsartikel im
Vorfeld begutachtet und für
Diese Darstellung ist falsch. Von Seiten der
Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein Einfluss
auf die Erstellung der Gutachten genommen.
Die Gutachten wurden von unabhängigen
und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
ihn maximal positiv korrigiert.
Dies ist aus unserer Sicht
nicht rechtens, die Stadtverwaltung ist Auftraggeber und
eine neutrale Position bzw.
Auswertung muss Ihrerseits
erfolgen. Es kann sich hierbei unseres Erachtens nur
um einen Verfahrensfehler
handeln.
Gutachten die nach Gut dünken angepasst werden, stellen keine Grundlage für eine
sachliche Bewertung dar.
Wir bitten um Stellungnahme!
Ö 62
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir bitten um eine genaue
Erläuterung wie aufgrund des
„Verschlechterungsverbotes"
für das direkt angrenzende
FFH Gebiet mit dem Lärmschutz während Bauzeit umgegangen wird.
Die einfache Anpflanzung
von Sträuchern scheint uns
nicht ausreichend.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird
als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme eine Bauzeitenregelung hinsichtlich
der Baufeldfreimachung zum Schutz der
Vögel insgesamt für erforderlich erachtet. Der
Gutachter Fehr hält aufgrund der Häufigkeit
und des günstigen Erhaltungszustandes der
nicht streng geschützte und/oder gefährdeten
Arten weitere über eine Bauzeitenregelung
hinausgehende Maßnahmen zum Ausgleich
von Lebensraumverlusten hingegen für nicht
erforderlich.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Bei der Lärmbeaufschlagung während der
Bauzeit handelt es sich um einen temporären
Effekt, der keine dauerhafte Wirkung entfaltet. Bei der Bewertung sind die Schutzziele
des Gebietes zu beachten; ebenso die Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Im Gutachten wurde die
Lage der Lebensräume und Arten dargestellt.
Auch bei kritischster Betrachtung kann eine
erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgemacht werden. Eine Verschlechterung, die zu
einer erheblichen Beeinträchtigung der Arten
und Lebensräume führt, ist nicht zu sehen.
Ö 63
Schreiben vom 20.09.2016:
In den gesamten Auswertungen und Unterlagen, die von
Herrn Fehr erstellt sind, wird
immer wieder durch unterschiedliche Formulierungen
der Eindruck erweckt, dass
es sich bei den Bereichen
des „FFH Gebietes Pellini
Weihers" und des „FFH Gebietes Indemündung", um
zwei verschiedene und verschiedene gewichtige Gebietsbereiche handelt.
Der unwissende Leser dieser
Erläuterungen muss automatisch annehmen, dass es hier
um zwei ungleichgewichtige
Gebietsbereiche handelt.
Der Einwand resulitert aus einem falschen
Verständnis der Sachlage. Von einer „Täuschung“ kann keine Rede sein, da die Sachverhalte in der FFH-Verträglichkeitsstudie
nachvollziehbar klar dargestellt wurden. Wie
S. 3 der FFH-Verträglichkeitsstudie bzw. S. 3
des Landschasftspflegerischen Begleitplans
entnommen werden kann, beinhaltet bzw.
umfasst das FFH-Gebiet „Indemündung“
(DE-5104-301) das Naturschutzgebiet „Pellini-Weiher“.
Die Angaben des Abstandes von ca. 310 m
beziehen sich – wie auch in der Abb. 8 der
FFH-Verträglichkeitsstudie erkennbar – auf
die für das FFH-Gebiet gemeldeten FFHLebensraumtypen und demnach nicht auf die
Grenze des FFH-Gebietes, die unmittelbar
westlich des Pellini-Weihers verläuft. Der
Einwender greift somit von sich aus einen
Teilbereich heraus, ohne dies in einen Ge-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Ö 64
Der FFH Gebietsbereich der
lndemündung wird durch
Formulierungen aufgewertet,
während man den Bereich
des Gebietes Pellini Weiher
durch Formulierungen abwertet.
Durch die ungenauen Formulierungen erschließt sich
dadurch nicht, dass es sich
um einen FFH Gebietsbereich handelt! Der Leser wird
bewusst getäuscht!
So soll eine bewusste Differenzierung der beiden Gebietsbereiche beim Leser
erzeugt werden.
Mit dieser fälschlich erzeugten Differenzierung wird dann
dem Leser erläutert, dass der
Bereich des Pellini Weihers
als Abstand zum FFH Gebiet
lndemündung mit 310 Metern
eine ausreichende Schutzfunktion darstellt, bzgl. der
300 Meter Abstandsrichtlinie
dem Verschlechterungsverbotes entsprechend. (siehe
Kartierung mit Vermerk 310
Meter in Rot schraffiert)
Aufgrund dieser immer wiederkehrenden ungenauen
Formulierungen und bewussten Täuschungen bitten wir
um eine genaue Überprüfung
der Sehverhalte.
samtzusammenhang zu stellen, wie er ausführlich in der FFH-Verträglichkeitsstudie
hergestellt wird.
Wie man der Abb. 8 darüber hinaus entnehmen kann, ist nicht nur der Bereich des Pellini-Weihers rot schraffiert, sondern das gesamte FFH-Gebiet Indemündung. Die in diesem Kapitel relevanten FFHLebensraumtypen sind blau darüber gelegt.
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m
begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)
(Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -)
eine Regelvermutung gegen eine erhebliche
Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten
durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungs-plänen
auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang –
Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“
vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis,
dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller
Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebiets „Indemündung“ durch die Bauleitplanung ausgeschlossen werden kann. Eine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse
ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenzsicherung
sind demnach nicht notwendig.
Schreiben vom 20.09.2016:
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die
Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. In den vorgelegten Gutachten werden
dementsprechend die Auswirkungen der
Bauleitplanung auf die abwägungsrelevanten
Belange untersucht. Die Ergebnisse der einzelnen Gutachten finden sich im Umweltbericht und der Begründung zum Bebauungsplan wieder, in welcher gemäß § 2a BauGB
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans dargestellt werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Auf-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Wir konnten bei den vorgelegten Stellungnahmen bzw.
den Anlagen keine Verknüpfungen untereinander feststellen. Diese sind aber zur
vollständigen Bewertung aller
Sachverhalte erforderlich.
Wir bitten um eine genaue
Überprüfung der Sachverhalte.
Ö 65
Schreiben vom 20.09.2016:
In anderen B-Plan verfahren
werden Erdwälle zur Schaffung von Sichtschutz oder
Straßenverlegungen großzügig mit berücksichtigt, um für
die Anwohner ein Lebenswertes Umfeld zu schaffen.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Ö 66
Wir bitten auch in diesem
Verfahren darum, solche
Vorgehensweisen bei der
Planung mit zu berücksichtigen.
stellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Schreiben vom 20.09.2016:
Sozioökonomische Aspekte wurden, soweit
sie in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
zu berücksichtigen sind, in den vorgelegten
Gutachten umfassend abgehandelt.
Es fehlt die geforderte sozioökonomische Auswertung
bzgl. der Auswirkung auf das
Dorf Kirchberg. Wir bitten um
Nachreichung eines Gutachtens oder um eine Auswertung durch eine genaue Aufstellung, der wie in der PUB
Sitzung erwähnt vorhandenen Erläuterungen, die wir so
nicht finden konnten. Das
Vorwort zur Farbgestaltung
ist bitte nicht zu gewichten,
es wird ja, wie bereits jetzt
schon ersichtlich, nicht angewandt oder berücksichtigt!
Hochregallager und Logistikzentren in dieser Höhe werden in der heutigen Zeit eigentlich noch nicht mal mehr
in Gewerbegebiete gebaut,
sondern in Gewerbeparks!
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur
Geräusch-Emissions-kontingentierung des
Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr
erstellten Umweltbericht werden die für das
Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm
und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden
Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente und die entsprechende planungsrechtliche Festsetzung sichergestellt
wird, dass es nicht zur Überschreitung der
zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA
Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert,
dass eine erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm
auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Emissionen ausgehen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf
das Landschaftsbild und damit mittelbar auch
auf die Attraktivität und Lebensqualität der
Anwohner wurde vom Gutachter Fehr untersucht. In seinem Umweltbericht vom 25. Mai
2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der
Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau des Hochlagers
ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Auch die ökonomischen Interessen der Stadt
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Jülich finden in der Begründung zum Entwurf
des Bebauungsplans Berücksichtigung. In
der Begründung wird dargelegt, dass durch
die Bauleitplanung voraussichtlich bis zu 60
neue Arbeitsplätze geschaffen werden und
der Wirtschaftsstandort gestärkt wird.
Ö 67
Schreiben vom 20.09.2016:
In der Anlage 2 FNP Änderung Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg wird die Fläche, die getauscht werden
soll, als Fläche mit „keiner
Festsetzung" definiert.
Diese Fläche ist Landschaftsschutzgebiet und sie
wird in anderen Karten als
Freiraum bezeichnet. Hier
wird ein Sachverhalt falsch
dargestellt! Warum?
Die Fläche dient in Ihrer
Funktion als Korridorfenster
zwischen den Landschaftsschutzgebieten des Kirchberger Baggersees und des
Wymarhofes, selbst ist Sie
Landschaftsschutzgebiet.
Durch die Bebauung der
Pufferzone geht diese Wirkung verloren!
Wir bitten um Prüfung und
sachliche Bewertung dieses
Sachverhaltes!
Der Sachverhalt ist nicht falsch dargestellt.
Es ist zwischen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Ausweisungen einerseits
und bauleitplanerischen Festsetzungen andererseits zu unterscheiden.
Im Flächennutzungsplan ist für einen Teil der
Fläche, welche als Gewerbefläche festgesetzt werden soll, bislang schlicht keine Festsetzung getroffen worden.
Natur- und landschaftsschutzrechtlich stellt
sich die Situation wie folgt dar: Im Umfeld
des Plangebietes der FNP-Änderung "Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" befinden
sich mehrere Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten (NSG) handelt es sich gemäß
Landschaftsplan 2 "Ruraue" des Kreises
Düren um:
-
NSG 2.1-10 " Pellini-Weiher "
Der Weiher grenzt direkt östlich an
das Plangebiet an.
NSG 2.1-11 " RurauenwaldIndemündung "
Das Gebiet grenzt direkt östlich an
das NSG "Pellini-Weiher " und verläuft dann südlich entlang der Rur.
Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE-5104301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete.
Das Plangebiet liegt zudem teilweise auf dem
im Süden direkt angrenzenden Landschaftschutzgebiet " Wymarer Hof " mit Gehöften,
Pferdekoppeln und Streuobstwiesenstrukturen.
Die durch die Ausweisung der Natur- und
Landschaftsschutzgebiete geschützten Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und sind
ausführlich im Umweltbericht beschrieben
und bewertet. Der Gutachter Fehr kommt
darin zu dem Ergebnis, dass die grundlegende Funktion des Landschaftsschutz-gebietes
und seine Entwicklungsmöglichkeiten an
anderer Stelle durch die Änderung des Flächennutzungsplans nicht beeinträchtigt werden.
Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie betrachtet. Zusam-menfassend kann eine erhebliche
Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebietes "Indemündung" durch die Flächennut-zungsplanung
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
ausgeschlossen werden.
Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, prognostiziert der
Gutachter Fehr somit keine erheblichen Verschlechterungen.
Ö 69
Schreiben vom 20.09.2016:
Hiermit möchten wir noch
einmal auf die Forderung
verweisen für das gesamte
Gewerbegebiet einen Vorhaben und Erschließungsplan
nach § 12 BauGB fest zu
legen.
Ö 70
Schreiben vom 20.09.2016:
Wieso wird in den Unterlagen
von Herrn Fehr mal von einer
FFH Prüfung und mal von
einer FFH Verträglichkeitsstudie gesprochen? Gibt es
zwischen beiden Unterschiede?
Wieso werden zweierlei
Formulierungen verwandt?
Wieso wurde keine FFH Prüfung durchgeführt? Wir bezweifeln die Richtigkeit des
Untersuchungszeitraumes?
Wir bitten um Prüfung und
Erläuterung.
Ö 71
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir möchten nochmals massiv darauf hinweisen, dass
wir im laufenden Verfahren
nicht sehen, das dem §1 Abs
5 Baugesetzbuch genüge
Respekt gezollt wird.
Als Bürger erwarten wir einen schonenden Umgang mit
der Resource Boden und
einen respektvollen Umgang
mit dem Thema Mensch und
dessen Lebensraum.
Das Orts- und Landschaftbild
soll ausgeglichen sein, in
dem eine immense Ansammlung von Bäumen und Sträuchern auf engstem Raum,
um das enstehende Hochregallager gepflanzt werden
soll. Das kann nicht der Sinn
sein, wie man verantwortungsbewusst mit der Natur
und den Menschen umgeht.
Die Frage, ob die Stadt Jülich nicht anstelle
eines „normalen“ Bebauungsplans einen
Vorhaben- und Erschließungsplan aufstellen
müsste, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die FFH-Prüfung ist ein „Verfahrensbegriff“,
während die FFH-Verträglichkeitsstudie die
textliche Unterlage hierzu ist. Dies ist damit
vergleichbar, dass innerhalb eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet wird.
Der Untersuchungszeitraum umfasste letztlich nahezu ein ganzes Jahr. Hiermit konnte
ein umfassendes Bild gewonnen werden,
welches zur Einschätzung der Sachlage geeignet ist.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Bebauungsplanentwurf wird den in § 1
Abs. 5 BauGB genannten allgemeinen Zielen
der Bauleitplanung gerecht.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3
BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist
für die geplante Produktionserweiterung und
Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der
Firma Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht
ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes
ist im übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine
Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standort-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Die wirtschaftlichen Ziele der
Firma Eichhorn werden ganz
deutlich vor den Zielen der
Bevölkerung gestellt. Wir
verweisen auf die zukünftigen Auswirkungen, die durch
das nicht erstellte sozioökonomische Gutachten
nicht dargelegt werden können.
Eine massive Bepflanzung
auf engstem Raum, für eine
Fläche, die gleichzeitig noch
als Entwässerungsfläche
dienen soll, zeigt eigentlich
sehr deutlich, dass das gesamte Bauvorhaben an dieser Stelle nicht ausgeglichen
ist. Wir zweifeln zudem auch
an, das eine ordnungsgemäße Versickerung, insbesondere bei den sogenannten
„Starkregen" mit den erforderlichen Pufferzonen gegeben ist.
nähe gelegene Flächen des Innenraums
bestehen nicht. Gleichzeitig handelt es sich
bei der Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität um eine städteplanerisch gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur
Geräusch-Emissions-kontingentierung des
Büros ACCON wird der für das Schutzgut
Mensch relevante Faktor Lärm gutachterlich
untersucht. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass durch die Ermittlung der zulässigen Emissions-kontingente und die entsprechende planungsrechtliche Festsetzung
sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm kommt. Insofern wird
prognostiziert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch
Gewerbelärm auszuschließen ist.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter
Anwendung anerkannter fachlicher Methodik
quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der Gutachter
Fehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem Bau eines Hochregallagers
ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen und Zielen. Die Gemeinde hat sich
dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für
die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen
zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zum Flächennutzugnsplan
genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Frage, wie das im Plangebiet anfallende
Regenwasser ordnungsgemäß versickert
werden kann, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Ö 72
Schreiben vom 20.09.2016:
Wir bezweifeln das die Lärmschutzgutachten alle Belange
für Mensch, Natur und Umwelt berücksichtigen.
Das Lärmschutzgutachten der ACCON Köln
GmbH geht von einem zutreffenden Sachverhalt aus, berücksichtigt die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben und wendet
diese zutreffend auf den Sachverhalt an.
Damit wird das Lärmschutzgutachten dem
gesetzlich normierten Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche gerecht.
Wie im Gutachten auf S. 13 ausführlich dargestellt wird, ist es für die Sicherstellung des
vorbeugenden Immissionsschutzes erforderlich, für die durch die Bauleitplanung ermöglichten baulichen Anlagen klare Bedingungen
zur Sicherstellung der Schutzansprüche der
Wohnbebauung im Einwirkungsbereich festzuschreiben. Dies ist - in Umsetzung der
Empfehlungen des Gutachtens - durch die
Festsetzung der Emissionskontingente in den
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt. Insofern ist zu prognostizieren,
dass eine erheb-liche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Mensch durch Gewerbelärm
auszuschließen ist.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Wirkungen von Lärm auf die naturbezogenen Schutzgüter (Tierarten, FFH-Gebiet)
wurden in der Artenschutzprüfung und der
FFH-Verträglichkeitsstudie umfassend besprochen. Erhebliche Beeinträchtigungen
dieser Schutzgüter durch Lärmeinwirkungen
konnten ausgeschlossen werden.
Ö 73
Schreiben vom 20.09.2016:
Die B-Plan Unterlagen wurden während des laufenden
Verfahrens seit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgeändert.
Wir bitten um Stellungnahme.
Ö 74
Die Frage bezieht sich nicht auf das Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Schreiben vom 22.09.2016:
Wir haben folgende Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Die geplante Industriebrücke über die L241
Wymarstraße - „Industrietor" - verunstaltet das
Ort- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs. Darauf kann leicht verzichtet werden.
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der
Transportwegebeziehung sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwi-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung für dieses Gebäude auf max. 12 — 15m
festgesetzt werden.
-
Alternativ kann das
Hochregallager, in das
Fertigwaren eingelagert
werden, an einem anderen, autobahnnahen
Standort errichtet werden (Merscher Höhe,
Industriepark Aldenhoven, die Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang der Innenentwicklung).
Wir bezweifeln, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen
(FFH-Gebiet). Die Ergebnisse der ersteiften
Gutachten (Artenschutz,
FFH) zweifein wir ausdrücklich an!
-
Wir bezweifeln, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf
Kirchberg, seine Bürger
und seine Umwelt haben sollen.
schen den betroffenen Belangen, darunter
der hier angesprochene Belang Orts- und
Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung
wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des
vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche.
Eine räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im
Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
-
Wir bezweifeln sehr
stark, dass die übermäßige und nicht landschaftsgerechte Bebauung mit Industriegebäuden / Hochregallager
durch die Anpflanzung
von ein paar Sträuchern
um das geplante Logistikzentrum sowie die
Anlage einer Obstwiese
wettgemacht werden
kann.
Das Interesse des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in denPlanungsbegründungen
höher gewichtet als die
wirtschaftlichen und sozialen Belange der Einwohner und die Belange
des Naturschutzes! Sollte es nicht genau andersherum sein?
-
Die geplanten monströsen Industriebauten der
Firma Eichhorn wären
ein Minusgeschäft für
Jülich, da der Verlust
von Einwohnern und
Kaufkraft Kirchberg den
Nutzen durch Gewerbe-
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber
auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der
Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem
Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken
werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im
Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt
fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse
zu beeinträchtigen.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
steuer übersteigen würde.
-
Warum ist ein externes
Lager keine „ernsthaft
zu erwägende, reale Lösungsalternative", wo
sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende Lösung ist?
-
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager (gemäß
Farbkonzept) sehen eher nach Panzer oder
Müllverbrennungsanlage
aus, denn nach optischer Aufwertung
-
Warum wird nicht um
das geplante Gebiet ein
4m hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen
Bäumen und einer breiten Hecke bepflanz
wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf das Gelände
und die Bauten vorgesehen.
-
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe
zur Industriebrücke?
Warum gibt es keinen
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Gestaltungswettbewerb
zur Brückengestaltung?
Insgesamt stört die so
zu erwartende rein funktionale Industriebrücke
das Orts- und Landschaftsbild, stört das
Heimatgefühl, gefährdet
die Attraktivität und damit die Zukunft Kirchbergs.
-
Besonders im Hinblick
auf die zu erwartende
Entwicklung im heutigen
Tagebau Inden, sollte
ernsthaft darüber nachgedacht werden, ob eine
„Industrialisierung" des
Ortsteils Kirchberg langfristig erstrebenswert ist.
Kirchberg wird in einigen
Jahren als einer von
wenigen Ortsteilen in direkter Seenähe liegen,
wenn der Tagebau rekultiviert wird. Dies wird
Kirchberg und damit
auch direkt der Stadt Jülich viele Vorteile einbringen (Thema Tourismus, Naherholung, Attraktivität etc.), aber nur
dann, wenn nicht vorher
der Ort zum Industriegebiet gemacht wird.
Niemand wird sich im
Schatten eines Hochregallagers und einer Industriebrücke an der
Schönheit eines Sees
erfreuen können.
Kirchberg hat langfristig großes Potenzial seine Attraktivität zu erhöhen. Durch die
Durchführung der geplanten
Maßnahmen wird Kirchberg
jede Möglichkeit der positiven Entwicklung genommen.
Nicht das Interesse einer
Firma sollte hier im Mittelpunkt stehen, sondern die
Belange der Bürgerinnen und
Bürger. Wir sind bereit, auch
einen Beitrag dazu zu leisten.
Wir bitten hiermit um die
Überprüfung der o.g. Einwände.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Ö 82
Schreiben vom 20.09.2016:
Ich nehme zur ausgelegten
Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche
Ortseingang Kirchberg" und
zum ausgelegten Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang" Kirchberg und
den damit verbundenen
Festsetzungen wie folgt Stellung:
1. Gewählte Verfahrensart
für die Aufstellung des
Bebauungsplans (B-Plan)
Die gewählte Verfahrensart für die Aufstellung und
Durchführung des Bebauungsplan-Verfahrens im
Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) ist m.E.
nicht haltbar bzw. fehlerhaft.
In der vorliegenden Form
handelt es sich anscheinend um ein Bebauungsplan-Normalverfahren
(„Angebotsplanung") gemäß § 30 BauGB, inhaltlich entspricht es aber einem „vorhabenbezogenen
Bebauungsplan" gemäß
§12 BauGB.
Während bei den Festsetzungen eines "normalen"
Bebauungsplans nur ein
verhältnismäßig grober
Rahmen vorgegeben wird
mit Festsetzungen, die
recht abstrakt sind und
innerhalb des gesetzten
Rahmens Spielraum für
die Realisierung lassen,
sind die Festsetzungen
eines „vorhabenbezogenen Bebauungsplans"
gemäß § 12 BauGB wesentlich konkreter.
Der künftige Investor weiß
in der Regel, wie das geplante Gebäude aussieht
und kommt mit einem in
allen wesentlichen Punkten bereits fertigen Vorentwurf. Dann bedarf es
keiner abstrakten Festsetzungen, weiche (nur)
einen Rahmen vorgeben.
Dem „vorhabenbezogenen Bebauungsplan" kann
vielmehr bereits zu entnehmensein, wie die geplanten Gebäude aussehen werden. Dies ist bei
Die Frage, ob die Stadt Jülich einen Vorhaben- und Erschließungsplan anstelle eines
„normalen“ Bebauungsplans aufstellen müsste, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude sowie eine etwaige
Gliederung des Bebauungsplangebietes sind
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
der Planung des Investors
Eichhorn augenscheinlich
der Fall.
Diesen Schluss lässt nicht
nur die PUBVerwaltungsvorlage der
Stadtverwaltung zur 17.
Sitzung des PUB am
16.6.2016 zu, sondern
insbesondere auch der
eingeschränkte Untersuchungsumfang der Gutachten, die Grundlage
und Bestandteil des BPlanverfahrens sind. Diese behandeln nur den
konkreten Planfall zur Erweiterung der Papierproduktion mit Lagerung und
Logistik.
Da jedoch von der Stadtverwaltung bzw. vom Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss der Stadt
Jülich ein Bebauungsplan-Normalverfahren
nach § 30 BauGB als Verfahrensart gewählt wurde,
sind neben der von der
Firma Eichhorn dargelegten Zielsetzung (Erweiterung von Produktion, Lager und Logistik im Verbund mit dem bestehenden Firmenteil westlich
des Mühlenteiches ) jedoch noch eine Vielzahl
von weiteren möglichen/theoretischen Nutzungen in diesem Gewerbegebiet gemäß § 8
Baunutzungsverordnung
(BauNVO) zulässig.
Ohne eine Einschränkung
bzw. Konkretisierung von
Nutzungsarten (in diesem
Fall „Gewerbegebiete aller Art" gemäß § 8 Abs.2
und 3, BauGB), kann zukünftig eine völlig anders
geartete Nutzung nicht
ausgeschlossen werden.
Insbesondere bei einem
längerfristigen Betrachtungszeitraum von mehreren Jahren/Jahrzehnten
können durch Vermietung
an andere Logistikunternehmen oder durch einen
Grundstücksverkauf abweichende Nutzungen wie
z.B. Baumarkt, Supermarkt, Moschee oder
auch Vergnügungsstätten
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Einwendung betrifft nicht das Verfahren
zur Änderung des Flächennutzungsplans. Sie
sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Einwendung betrifft nicht das Verfahren
zur Änderung des Flächennutzungsplans. Sie
sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Festsetzung der Transportwegebeziehung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
„Ortseingang“. Die Einwendung wird im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Einwendung betrifft nicht das Verfahren
zur Änderung des Flächennutzungsplans. Sie
sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Im Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben
Eichhorn können nur verkehrliche Effekte
Berücksichtigung finden, die dem Verkehrsgutachter bekannt sind.
Ob und wie die südlich gelegenen frei werdenden Lagerkapazitäten genutzt werden, ist
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
(Spielhallen, Bordelle) realisiert werden, ohne dass
der vorliegende Bebauungsplan dieses verhindert. So.würde eine spätere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, dem
Einzelhandelskonzept der
Stadt Jülich widersprechen und sollte daher
auch durch entsprechende Festsetzung ausgeschlossen werde.
Aufgrund der vorgenannten nicht berücksichtigten
Aspekte und der unvollständigen Ermittlung des
Abwägungsmaterials bzw.
der Abwägungsbelange
im Sinne des § 1 Abs. 7
BauGB sowie der dem
Bebauungsplan zugrunde
gelegten fehlerhaften und
unvollständigen Gutachten, könnte ein Abwägungsmangel und ein
Rechtsverstoß gemäß §
214 BauGB vorliegen
(siehe Grundsatzurteil
des. Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2008
(4 CN 1.07)).
2. Gliederung des Gewerbegebietes (GE) und Höhenangaben
Das Gewerbegebiet (GE)
ist entsprechend des Abstandserlasses NRW zu
gliedern und zonieren.
Dieses ist nur bei den zukünftig auftretenden
Lärmemissionen der geplanten Nutzung durchgeführt worden. Es muss
aber auch unter anderem
den Geruchsemissionen
(GIRL-Richtlinie) „Stichwort: Papierfabrik und
Produktion" und evtl. auftretenden Erschütterungen oder Schadstoffemissionen Rechnung tragen,
um gesunde Wohnverhältnisse in der benachbarten Wohnumgebung
zu gewährleisten. Hier
könnte ebenfalls ein
Rechtsverstoß nach § 214
BauGB vorliegen, der zur
Nichtigkeit des Bebauungsplanes führt.
nicht bekannt. Die Verkehrsanbindung des
Plangebietes wird in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb NRW über räumlich getrennte
Zu- und Ausfahrten erfolgen.
Die im nördlichen Teilabschnitt der L 241
geplante Anbindung wird ausschließlich als
Ausfahrt genutzt werden.
Da die vom Plangebiet ausgehenden Quellund Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen werden, ist mit der
Bauleitplanung keine erhöhte Verkehrsbelastung für die Einwohner Kirchbergs verbunden. Im Falle der Ausweitung der Lagerkapazitäten der Fa. Eichhorn im Plangebiet wird
die Fa. Eichhorn die externen Zwischenlagern aufgeben, u.a. das Lagers am südlichen
Ortsrand von Kirchberg, so dass der innerhalb der Ortsdurchfahrt von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig entfällt. Inwieweit die gewerbliche Nutzung der
Flächen im Süden von Kirchberg weiterhin
Lkw-Verkehre bedingt, ist nicht abzusehen.
Das Verkehrsgutachten betrachtet die von
einer Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn
ausgehenden Auswirkungen auf den Anschluss an die Wymarstraße sowie den Knotenpunkt B56/L241. Dabei wurden die von
der Fa. Eichhorn zur Verfügung gestellten
Zahlen bezüglich der durch das Vorhaben im
Bestands- und Planfall ausgelösten Fahrten
zugrunde gelegt. Das Gutachten geht folgerichtig davon aus, dass sich durch die Aufgabe des externen Lagers im Süden von Kirchberg das Verkehrsaufkommen in der Ortslage reduziert.
Da nicht abzusehen ist, ob und inwieweit die
gewerbliche Nutzung der Flächen im Süden
von Kirchberg weiterhin Lkw-Verkehre bedingt, sind im Hinblick auf eine Folgenutzung
der zurzeit noch von der Fa. Eichhorn genutzten Lagerflächen im Verkehrsgutachten
keine Lkw-Fahrten berücksichtigt. Auf Grund
der äußerst konservativen Leistungsfähigkeitsberechnung (im Prognosefall wird insbesondere neben dem zu erwartenden Mehrverkehr ein pauschaler Anstieg des Vekehrs
auf der B56 (+10%) berücksichtigt) kann
allerdings davon ausgegangen werden, dass
auch für den Fall, dass durch die Folgenutzung des Lagers im Süden von Kirchberg
eine vergleichbare Zahl an Lkw-Verkehren
ausgelöst wird, die Leistungsfähigkeit des
Knotenpunktes B56/L241 immer noch gewährleistet sein wird.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Ferner fehlen die konkreten Angaben in den Nutzungsschablonen des
Bebauungsplanes. Entsprechend des „GE2" als
„Transportbrücke" sind
auch die „GE1" und „GE3"
–Flächenals „Hochregallager" und „Logistikzentrum" zu deklarieren.
Nach aktueller Rechtsprechung fehlt sowohl
der Höhenbezugspunkt
(Bestandshöhe) im Bereich der Straßenverkehrsfläche als auch ein
Bezugspunkt zur geplanten Geländehöhe im Bereich des Gewerbegebietes (GE). Der Betrachter
muss in der Örtlichkeit in
Verbindung mit der Planzeichnung eindeutig erkennen können, auf welchem Geländeniveau
über NN er sich befindet,
auch ungeachtet der festgesetzten Baukörperhöhe
(GH) der baulichen Anlagen in Meter über NN.
Die Höhenangaben der
„Transportbrücke" sind zu
konkretisieren. Hier fehlen
Angaben im B-Plan zur
lichten Durchfahrtshöhe
und Angaben, ab welcher
Höhe über NN die Baugrenzen gelten. Dazu
können im B-Plan z.B.
Schnitt- und Nebenzeichungen eingetragen
werden.
3. Lärmkontingente
Die im Lärmgutachten der
Firma accon, Köln und in
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Punkt 1 ge-
Die Ortseingangssituation von Kirchberg ist
durch eine vorhandene 'Geschwindigkeitsdämpfende Maßnahme' mit Fahrbahnverschwenkung und Mittelinsel geprägt. Diese
Einrichtungen werden durch das geplante
Vorhaben nicht beeinträchtigt, sondern durch
die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen ergänzt:
In Abstimmung mit dem Baulastträger der
Landstraße wurden für das geplante Vorhaben zwei wesentliche bauliche Elemente
vorgegeben, damit bei der geplanten Nutzung der Betriebsflächen beiderseits der L
241, Wymarstraße diese Gefahrenquelle
aufgehoben bzw. nicht zusätzlich durch querenden Verkehr ausgelöst werden.
Zum Einen sollen Versand und Anlieferung
künftig ausschließlich im geplanten Neubau
an der Ostseite erfolgen; die werksinterne
Verteilung findet im Anschluss daran über die
geplante Transportbrücke zur westlichen
Betriebsfläche statt. Plangleiche Querungen
der Wymarstraße sowie Abbiegevorgänge im
Zuge der Wymarstraße zur westlichen Betriebsfläche entfallen somit. Die bestehende
Zufahrt kann weiter untergeordnet für PkwFahrten sowie von Rettungs- und Wartungsfahrzeugen genutzt werden ohne dass es
hierdurch zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs auf der Wymarstraße kommt.
Zum Anderen soll das östliche Plangebiet
über räumlich voneinander getrennte Zufahrtund Ausfahrtbereiche an die Wymarstraße
angebunden werden.
Diese Regelung wird sich positiv auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der Wymarstraße
auswirken, da im Bereich der 'Zufahrt' nur
linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich
der 'Ausfahrt' in der Regel nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der großzügigen Breite der Ausfahrt können Lkw ohne Mitbenutzung der
Gegenfahrbahn in die Wymarstraße einbiegen; eine bauliche Veränderung der Wymarstraße ist mit Ausnahme der Ertüchtigung der
Nebenanlagen nicht erforderlich.
Die derzeit vorhandenen Grundstückszufahrten an der Straßenostseite entfallen ersatzlos
bzw. werden durch die geplante Zu- und
Ausfahrt überlagert. Die nicht mehr benötigten, versiegelten Grundstückszufahrten werden rekultiviert und dem Verlauf des bestehenden, begrünten Trennstreifens zwischen
Fahrbahn und Geh- und Radweg angepaßt.
Mit der verkehrsgerechten Ausbildung der
geplanten Zufahrt ist ein größerer baulicher
Eingriff innerhalb der Wymarstraße geboten.
In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Stra-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
troffenen Lärmzusatzkontingente bzw. deren Richtungssektoren sind zeichnerisch in den B-Plan zu
übernehmen. In den
textlichen Festsetzungen
wird lapidar auf eine „Abb.
10" verwiesen, die wohl
nur im Gutachten abgebildet ist.
4. Verkehrsaufkommen
Die geplante und im BPlan festgesetzte zweite
Ein- und Ausfahrt (nördliche) ist im Verkehrsgutachten nicht ausreichend
untersucht worden. Jedenfalls spiegeln sich die
im Gutachten geprüften
minimalen Verkehrszahlen für die nördliche Ausfahrt nicht als Festsetzung
im Bebauungsplan nieder.
Dort sind aufgrund der
gutachterlichen Prüfung
konkrete, einschränkende
Festsetzungen zu treffen.
Im vorliegenden Verkehrsgutachten wird bei
der Berechnung des resultierenden Verkehrsaufkommens auf der L241
(Wymarstraße) der Wegfall von LKW-Fahrten zu
und von einem Lager am
südlichen Ende von
Kirchberg eingerechnet
(außerhalb des Plangebietes). Diese Entlastung
des (bestehenden) LKWVerkehrs würde jedoch
nur dann stattfinden,
wenn die freiwerdende
Lagerkapazität am südlichen Ortsrand durch Abriss oder Nutzungsaufgabe auf Dauer entfallen
würde. Solange dort aber
Lagerkapazität vorhanden
ist, werden LKWTransporte anderer Unternehmen im gleichen
oder auch höheren Umfang stattfinden können,
zumal ein zukünftiger
Grundstücksverkauf beider (Plan)-Gebiete nicht
ausgeschlossen werden
kann. Im Gebiet südlich
von Kirchberg müsste in
eine bestehende — vermutlich legal genehmigte
— Baugenehmigung ein-
ßenbau NRW soll zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der L 241 ein Linksabbiegestreifen angelegt
werden, obwohl diese zusätzliche Spur richtliniengemäß nicht erforderlich wäre (Verkehrsaufkommen < 300 Kfz mit weniger als
20 Abbiegevorgängen in der Stunde). Die
Anlage des mindestens 20 m langen Linksabbiegestreifens im Zuge der L 241, Wymarstraße geht mit einem teilweise Rückbau der
vorhandenen, 60 m langen Mittelinsel und
der Verbreiterung des ortsauswärts führenden Fahrstreifens einher. Der vorhandene
separat geführte Rad- und Gehweg ist parallel zu dieser Fahrstreifenverbreiterung zu
verlagern und mittels begrünten Trennstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen.
Innerhalb des Plangebietes wird mit der Bereitstellung von zwei ungehindert anfahrbaren Aufstellspuren zusätzlich ausreichender
Stau-raum vorgehalten, so dass auch beim
zufälligen Ankommen mehrerer Lastkraftwagen im Zielverkehr kein Rückstau im Zuge
des ortseinwärts führenden Fahrstreifen entstehen kann.
Der westliche Fahrstreifen in Richtung Ortsmitte von Kirchberg ist von der Umbaumaßnahme nicht betroffen; mit der Beibehaltung
eines ca. 15 m langen Teilstücks der Mittelinsel und dem damit verbundenen Fahrbahnverschwenks wird hier die Wirkung der vorhandenen geschwindigkeits-dämpfenden
Ausbildung des Ortseingangbereiches beibehalten.
Hinsichtlich der lichten Durchfahrthöhe zur
Unterkante der Trans-portbrücke von ca.
11,70 m wird es nicht zu Beeinträchtigungen
des Straßenverkehrs kommen.
Etwaige durch die Transportbrücke ausgelöste Sicherheitsfragen werden in einer zwischen der Fa. Carl Eichhorn KG und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung behandelt.
Spezielle Sicherheitsvorkehrungen zum
Schutz der Fußgänger und Radfahrer sind
nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen,
dass das Betriebsgelände eingezäunt wird.
Dadurch wird ein hinreichender Schutz sichergestellt.
Entlang der Wymarstraße wird der begrünte
Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Radund Gehweg sowie der Grünstreifen mit
Baumbestand entlang der Plangebietsgrenze
beibehalten. Im Bereich der geplanten Zufahrt sowie bedingt durch den teilweisen
Rückbau der Mittelinsel entfallen 5 Straßenbäume; der Ersatz dieser Bäume ist Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Für den Bereich der geplanten Ausfahrt zur L
241, Wymarstraße am nördlichen Gebietsrand sind nach Maßgabe der zuständigen
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
gegriffen werden, um die
Planungsziele des vorliegenden Bebauungsplanes
Nr. 14 zu verwirklichen.
Falls im Bereich südlich
von Kirchberg ebenfalls
ein Bebauungsplan existiert, müsste dieser vor
Rechtskraft desangestrebten Bebauungsplanes Nr. 14 „Ortseingang"
Kirchberg geändert werden und dort verkehrsintensive Nutzungen (Lagerung, Logistik, Speditionen, etc.) ausgeschlossen
werden, um dies dauerhaft zu sichern.
Der B-Plan Nr. 14 „Ortseingang Kirchberg" kann
und darf jedoch keine
Aussagen treffen über
Nutzungen und Genehmigungen in anderen BPlangebieten. Zumindest
müsste sich die Aussage/Annahme des Verkehrsgutachtens im BPlan Nr. 14 in einer „bedingten Festsetzung" gemäß § 9 Abs. 2 BauGB
widerspiegeln, das die
Nutzung im B-Plan Nr. 14
nur aufgenommen werden
darf, wenn die LogistikNutzung im südlichen Bereich von Kirchberg dauerhaft aufgegeben wird.
Ob die Voraussetzungen,
die im Verkehrsgutachten
zugrunde gelegt werden,
überhaupt rechtlich
durchsetzbar sind, ist
fraglich, da auch eine
„bedingte Festsetzung"
hinreichend bestimmt sowie in Ihrem Eintritt hinreichend sicher sein und
ihr Eintreten in der Regel
vom Grundstückseigentümer beeinflussbar sein
muss.
Insofern sind die Berechnungen zum Verkehrsaufkommen zwar nicht fehlerhaft, das Gutachten
geht jedoch von anderen
Grundannahmen aus, die
erst noch öffentlichrechtlich gesichert werden
müssen (bedingte Festsetzungen, Eingriff in die
Bestandsgenehmigung
der Nutzung südlich von
Aufsichts-behörde (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen
Sichtfelder für die Halte- und Anfahrsichtweiten von sichtbehindernden Bewuchs freizuhalten.
Die freizuhaltenden Sichtfelder werden durch
den Baumbestand nicht tangiert; bei den
geplanten Neupflanzungen ist die vorgegebene Beschränkung zu berücksichtigen.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie setzt sich auf
S. 14 f. mit der Verschattungsproblematik
auseinander.
Danach befindet sich das FFH-Gebiet östlich
des Bebauungsplangebietes. Mögliche Abschattungen kann es daher nur in den
Abendstunden geben, wenn die Sonne relativ
tief steht. Die Sonne steht dann aber zumindest teilweise bereits hinter Bestandsgebäuden des derzeitigen Werksgeländes. Durch
die „Wanderung des Schattens“ (in Abhängigkeit vom Sonnenstand) ist der Schatteneffekt zeitlich sehr begrenzt. Eine Beeinträchtigung der Gehölzbestände um den PelliniWeiher ist gemäß den Ergebnissen der FFHVerträglichkeitsstudie nicht gegeben.
Die Frage, wie das im Plangebiet anfallende
Regenwasser ordnungsgemäß versickert
werden kann, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Kirchberg) und bisher
nicht in vorgenannter
Weise im Bebauungsplan
oder durch einen Städtebaulichen Vertrag (SBV)
zwischen der Stadt Jülich
und den jeweiligen
Grundstückeigentümern
(auch für Dritte) gesichert
sind.
5. Verkehrssicherheit und
Stadtgestaltung des Ortseinganges / Ortsbild
Die Untersuchungen und
Bewertungen zur Verkehrssicherheit sind m.E.
völlig unzureichend. Es ist
fraglich, ob dieser Aspekt
überhaupt betrachtet wurde.
Die geplante Linksabbiegerspur für den Verkehr
aus Richtung Jülich (Norden) ist zum großen Teil
„überdacht" von der geplanten Transportbrücke.
Durch diese 12m breite
Brücke wird es zu Beeinträchtigung der Licht- und
Sichtverhältnisse kommen. Diese Gefahrensituation ist nicht untersucht
und bewertet worden.
Entlang des Geh- und
Radwegs auf der östlichen Seite der L241 ist
zur Abgrenzung zum
Rangier- und Stellplatz
der LKWs im Bereich des
Logistikzentrums ein „zu
begrünender" Streifen von
1,50m Breite vorgesehen.
Eine solche Festsetzung
kann auch durch „grün
angestrichenen Beton"
realisiert werden. Die
Festsetzung im B-Plan ist
unbestimmt und daher zu
konkretisieren.
Die Breite dieses „Sicherheitsstreifens" ist angesichts von ca. 90 LKWBewegungen pro Tag auf
dem Vorplatz des Logistikzentrums völlig unzureichend. Hier ist ein
mit Bäumen und Sträuchern bepflanzter Sicherheitsstreifen von durchgängig 3,00m Breite zu
fordern, der von den
Pflanzen verdeckt, ein
Die Frage, ob und in welchem Umfang Werbeanlagen an den durch den Bebauungsplan
ermöglichten baulichen Anlagen angebracht
werden, wird hinreichend durch die LBauO
NRW geregelt. Nach § 13 Abs. 2 LBauO
NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche
Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind
nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB die Belange
des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird
dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die
Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine
augenfällige Prospektion den Platz bestimmt,
verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert
durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nahbzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen
Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26.
April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris).
Vorliegend wird das Erscheinungsbild der
Kirche in Kirchberg durch die Bauleitplanung
nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet
sich am äußersten nördlichen Rand von
Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der
Kirche und dem Plangebiet besteht nicht, sie
ist durch die hohen Bäume des zur Villa Buth
gehörenden und unter Denkmalschutz stehenden Parks unterbrochen.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
passives Rückhaltesystem (Schutzplanke aus
Stahl oder Beton) enthält,
um Fußgänger und Radfahrer vor rangierenden
und rollenden LKWs abzusichern.
Bei einer Bepflanzung mit
hochstämmigen Bäumen,
könnte dieser Grünstreifen auch positiv in die Berechnung der Ausgleichsund Kompensationsflächen Berücksichtigung
finden. Dies ist im weiteren Verfahren zu prüfen,
bevor ein Ausgleich von
Grünflächen außerhalb
des B-Planes, d.h. auf externen Flächen erfolgen
soll. M.E. ist dies eine
zumutbare Alternative,
den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort auszugleichen.
Auf § 15 Abs. 1 BNatschG
wird verwiesen.
Die Stadt Jülich (Rat und
Verwaltung) sollte bei den
Festsetzungen zur Verkehrssicherheit besonders
vorausschauend und sensibel planen, um nicht in
eine Mithaftung zu geraten bei einem zukünftig
möglichen Verkehrsunfall
in diesem Bereich. Hier
könnte durch die Planung
eine städtebauliche und
verkehrsplanerische
Fehlentwicklung eingeleitet werden, die zu einem
Unfallschwerpunkt führen
kann. Zu Gefährdungen
könnte es insbesondere
kommen, wenn vollbeladene 40 Tonnen LKWs
versuchen auf die L241
einzubiegen, die im Bereich der geplanten Einund Ausfahrten nicht geradlinig verläuft und für
Nutzer der L241 schlecht
einsehbar ist.
Der Pflanzsteifen entlang
der L241 ist angemessen
zu verbreitern, im B-Plan
festzusetzten und die
Verkehrssicherheit ist im
B-Planverfahren zu behandeln.
Im Hinblick auf notwendige Änderungen im
Fahrbahnbereich und die Errichtung einer
Transportbrücke ist eine vertragliche Regelung zwischen dem Vorhabenträger und dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließen.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
8. Beeinträchtigung der Tierund Pflanzenwelt, insbesondere im FFH-Gebiet:
Gutachterliche Aussagen
zur Verschattung des unmittelbar angrenzenden
FFH-Gebietes durch das
Hochregallager in GE4
fehlen gänzlich. Hier ist
gutachterlich nachzuweisen, dass keine Beeinträchtigungen der Tierund Pflanzenwelt erfolgt,
insbesondere, da das
Vorhaben westlich des
FFH-Gebietes liegt. Hilfsweise ist der Schattenwurf
bei Winter- und Sommersonnenwende darzustellen und zu bewerten. Die
Aussage, dass die bestehenden 10-12m hohen
Bäume bereits jetzt eine
Verschattung des FFHGebietes auslösen und
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
daher durch das 35m hohe und 45m breite Hochregallager keine weitere
Beeinträchtigung verursachen würde, wird wohl einer gerichtlichen Prüfung
nicht standhalten. Die Argumentation „Natur verschattet sich selbst, daher
ist alles erlaubt" kann nur
als fachlich unsinnig bezeichnet werden.
9. Ableitung von Mischwasser
Der Nachweis über die
Beseitigung von Niederschlagswasser geht davon aus, dass im Bereich
der LKW-Umfahrung um
das Logistikzentrum und
des Hochregallagers das
Niederschlagswasser
sauber ist und sich zur
Versickerung eignet. Bei
ca. 20 LKW-Fahrten pro
Tag (siehe Verkehrsgutachten) sollte die Erfahrung eher vermuten lassen, dass diese Umfahrung mit Öl und Dieselöl
durch die LKWs kontaminiert wird_ Die Untersuchung und Bewertung
dieser Situation ist nicht
ausreichend vorgenommen worden und es besteht die Gefahr, dass
Mischwasser in den Versickerungsbereich in der
Nähe des FFH-Gebietes
gelangt. Ausschließen
könnte man diese Gefahr
durch die Herstellung eines Kanals entlang der
Umfahrung mit Anschluss
an den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt Jülich.
10.Einpassung des Vorhabens in das Landschaftsund Ortsbild
Die wichtigste Frage für
mich und für viele Einwohner Kirchbergs, mit
denen ich gesprochen
habe, ist die Wirkung des
Vorhabens, insbesondere
die des Hochregallagers
und Transportbrücke auf
das Ortsbild von Kirchberg. Ein besonders prägender Eindruck wird na-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
türlich direkt am Ortseingang vermittelt. Dieser
Eindruck war über Jahrzehnte besonders
schlecht, da die Firma
Eichhorn ihren alten, stillgelegten Betriebsteil (Papierfabrik) verrotten und
verfallen ließ. Der Abriss
des alten Betriebsteils
kann aber nicht die nun
geplante neue Dimension
durch die 12m breite
Transportbrücke über den
Ortseingang und das
Hochregallager mit 35m
Höhe, 45m Breite und
100m Länge kompensieren.
Nur im landschaftspflegerischen Begleitplan wird
versucht, die Wirkung des
Hochregallagers auf das
Landschaftsbild zu bewerten. Hier wird aber ein völlig unzureichendes Modell
von mastartigen Objekten
(Windräder) herangezogen. Einem Windrad in
500m Entfernung vom
Dorfrand nähert sich der
Betrachter in der Regel
nicht, sondern er verharrt
in der konstanten Entfernung. Im Fall des vorliegenden B-Plans fährt man
auf der L241 unmittelbar
an dem Klotz des Hochregallagers vorbei und unterquert dann die Transportbrücke, die mit ihrer
Breite von 12m breiter als
der Querschnitt einer
Bundesstraße (10,50m)
ist. Die Fahrt auf der L241
in den Ort hinein gleicht
damit der Durchfahrt
durch einen Industriehof.
Es ist festzustellen, dass
in den vorliegenden Gutachten kein ernstzunehmender Versuch unternommen wurde, die Wirkung im Vergleich mit anderen orts-/dorfnahen
neuerrichteten Industrieanlagen zu bewerten.
Das in den Festsetzungen
des B-Plans erwähnte
Farbkonzept kann hier
auch keinen positiven Beitrag leisten. Die Verwendung von grün-blauen
Farben wird auch schon
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
bei,anderen Bauten angewendet. Im Internet findet man z.B. die Abbildung eines Kühlturms in
Dresden mit der Unterschrift „Versuch einer
Tarnung". Zudem steht
dieses Objekt nicht am
Eingang zu einem Dorf.
Der „Tarnungsversuch"
am Hochregallager durch
Farbgebung und bei der
Transportbrücke durch
Transparenz wird aber
durch die aufdringliche
Verwendung des Eichhorn-Logos vollends zunichte gemacht. So ein
Firmenlogo mit Schriftzug
bzw. eine Werbeanlage
nach BauO NRW will
weithin gesehen werden,
denn sonst ist es sinnlos.
Im Bebauungsplan sind
daher Werbeanlagen
durch gestalterische Festsetzungen in Lage und
Größe auf ein absolutes
Minimum mittels Festsetzungen zu beschränkten.
Ebenfalls sind eigenständige Werbepylone im
Plangebiet auszuschließen. Andernfalls könnten
sie die Höhe der geplanten Baukörper erreichen.
Prägend für das Ortsbild
von Kirchberg sollte die
denkmalgeschützte Kirche aus dem 16. Jahrhundert sein und nicht die
Transportbrücke und das
Hochregalleger, das 12m
höher in die Landschaft
ragt als die Kirche auf
dem Berg. Durch die vorliegende Planung wird ein
denkmalrechtlicher Konflikt erzeugt. Die Beeinträchtigung des Denkmales ist im weiteren Verfahren zu untersuchen und
es sollten neben der Unteren Denkmalbehörde
auch das LVR beteiligt
werden. Dieser Belang ist
in der Begründung und in
der Abwägung zu behandeln.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
11. Finanzielle Regelungen
zur Nutzung des Straßenbaukörpers (L241)
Es bleibt offen, wie die
finanziellen Regelungen
zur Änderung des Straßenbaukörpers zwischen
Straßen.NRW und der
Stadt Jülich aussehen. Ich
gehe davon aus, dass
sich die Stadt Jülich nicht
an den Kosten beteiligt
und einen Erschließungs-/
Städtebaulichen Vertrag
zur Kostenübernahme mit
dem Investor abschließt.
Andernfalls würde eine
versteckte Subvention eines einzelnen, privaten
Grundstückseigentümers
durch die Stadt erfolgen.
Zudem ist zu hinterfragen,
wie die vertraglichen Regelungen zur Überbauung
eines Landesgrundstückes (hier: Straßenraum
der L241) sowie des öffentlichen, unter Denkmalschutz stehenden
Mühlenteiches geregelt
werden soll. Ein „einfaches" Abtreten seitens
Straßen.NRW ohne Kaufvertrag könnte das EUBeihilferecht in Bezug auf
Grundstücksverkäufe tangieren.
Aus den öffentlichen Sitzungen des PUB-Ausschuss zu
diesem Thema habe ich den
Eindruck gewonnen, dass die
Mehrheitsfraktionen dieses
Vorhaben möglichst schnell
durchwinken wollen. Zumindest kamen von ihnen keinerlei kritische Fragen oder
Anregungen in der PUBSitzung am 16. Juni 2016.
Dieses Verhalten im PUB
sollte die Verwaltung aber
nicht davon ablenken, ein BPlan-Verfahren von ausreichender Qualität durchzuführen. Ich bitte daher die Verwaltung, meine Stellungnahme und meine Anregungen im weiteren Baufeitverfahren zu prüfen und die
öffentlichen und privaten
Belange von den politischen
Gremien (Mandatsträger/Innen) nach § 1 Abs. 7
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
BauGB gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen, um ein Normenkontrollverfahren oder eine gerichtliche Prüfung nach erfolgter Baugenehmigung zu
vermeiden.
Ö 83
Schreiben vom 29.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne. Ich bezweifle sehr
stark, dass die Verschandelungen der Landschaft und
unserer heimat durch die
Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante
Logistikzentrum sowie die
Anlage einer Obstwiese
wettgemacht werden kann.
Ich bitte um Überprüfung des
vergangenen Einwands.
Ö 84
Schreiben vom 24.09.2016:
Mit meinem heutigen Einspruch verweise ich ausdrücklich auf meine Stellungnahme vorn 07.05.2015. Ich
halte die Flächeninanspruchnahme als allgemeines Gewerbegebiet an dieser Stelle
für grundsätzlich nicht zulässig und zudem für nicht notwendig.
Mit der Flächeninanspruchnahme geht jede Pufferzone
an der westlichen Seite des
unmittelbar benachbarten
FFH-Gebietes verloren. Verschlimmernd wirkt, dass die
vorgesehene Fläche eine
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Gutachter Fehr kommt in seinem Umweltbericht vom 25. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild,
der sich insbesondere aus dem Bau eines
Hochlagers ergeben wird, mittels Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Bei dem in § 1a Abs. 2 BauGB geforderten
sparsamen und schonenden Umgang mit
Grund und Boden handelt es sich um einen
Belang und bei dem in § 1 Abs. 5 S. 3
BauGB verankerten Vorrang der Innenentwicklung handelt es sich um ein Ziel der Bauleitplanung. Beide sind im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen. Der so formulierte Bodenschutz hat im Rahmen der Abwägung keinen generellen Vorrang. Eine Zurückstellen bedarf jedoch einer Rechtfertigung, die dem Gewicht diesem vom Gesetzgeber herausgehobenen Ziel bzw. Belang
Rechnung trägt. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die
geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, wie von der Firma
Eichhorn detailliert nachwiesen, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im
Übrigen Teil des Gesamtbetriebskonzepts
und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Auch andere geeignete, in Standortnähe
gelegene Flächen des Innenraums bestehen
nicht. Gleichzeitig handelt es sich bei der
Produktionserweiterung und Erweiterung der
Lagerkapazität um eine städteplanerisch
gewollte Entwicklung des Wirtschaftsstandorts der Stadt Jülich.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie zum Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 14 – Ortseingang –
Stadt Jülich - FFH-Gebiet „Indemündung“
vom 25. Mai 2015 kommt zu dem Ergebnis,
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Korridorfunktion zwischen
den umliegenden Landschaftsschutzgebieten und
dem FFH-Gebiet hat.
Als Begründung für die Flächennutzungsplanänderung
wir der parallel betriebene
neue B-Plan ,Kirchlerg Nr. 14
angeführt. Es handelt sich
um einen normalen angebotsbezogenen B-Plan letztlich an jedermann bzw. an
jegliche Form eines Gewerbebetriebes. Damit wir einer
Verschlechterung der schützenswerten Arten im benachbarten FFH-Gebiet weit
Tür und Tor geöfthet. Dabei
gilt eigentlich ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot bei Bauvorhaben genenüber ETH-Gebieten. Zudem
wird der grundsätzlich geforderte Mindestabstand von
300 ,'Ietern nicht eingehalten,
sondern auf einige wenige
Meter reduziert.
Die Flächeninanspruchnahme an dieser Stelle ist zudem aufgrund von mehreren
möglichen Alternativen nicht
notwendig. Erstens steht der
Firma Eichhorn das Gelände
der alten Papierfabrik zur
Verfügung. Diese Fläche ist
absolut ausreichend für eine
realistische, tatsächlich notwendige Erweiterung des
Betriebes. In einem Vorgängerverfahren wurde genau
das selber von der Fierna in
dem entsprechenden BPlanverfahren ausführlichst
dargestellt. Des Weiteren hat
die Firma nach eigenem
5ffentlichern Bekunden einen
„Plan B" bereits detailliert
entwickelt. Der genannte
Alternativstandort in Weisweiler erscheint jedem sofort
dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller
Schutzgüter und Schutzziele des FFHGebiets „Indemündung“ durch die Bauleitplanung ausgeschlossen werden kann. Eine
Verschlechterung des Erhaltungszustandes
von Arten von gemeinschaftlichem Interesse
ist nicht zu sehen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Kohärenz-sicherung
sind demnach nicht notwendig.
Die Einhaltung des Abstandes von 300 m
begründet nach Ziff. 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (VRL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)
(Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.18 -)
eine Regelvermutung gegen eine erhebliche
Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten
durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen
auszuweisende Baugebiete. Wird der Abstand nicht eingehalten, sind im Rahmen
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu prüfen. Die FFHVerträglichkeitsstudie vom 25. Mai 2015
kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebiets „Indemündung“ durch die Bauleitplanung ausgeschlossen werden kann.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht
hervor, dass das Firmengelände westlich der
Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca.
21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich.
Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der
festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch
II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptände-rung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des
Plangebietes umgesetzt werden.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
als absolut geeignet. Zuletzt
entwickelt die Stadt Jülich mit
dem interkommunalen Gewerbegebiet „Merscher Höhe
ein großflächiges und attraktives Gebiet, das in Kürze als
Alternative für die Firma
Eichhorn in. Frage kommt.
Bei sich solchen aufdrängenden _Alternativen sehe
ich keinen plausible Begründung, Kirchberg durch einen
gigantischen Industriebau
und eine gigantische Logistikbrücke den letzten dörflichen Charakter und jeglicher
Entwicklungsmöglichkeiten
zu berauben.
Ö 85
Andere geeignete Standorte für die Ansiedlung z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden
Lager- und Logistikflächen sind im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Der Alternativstandort Weisweiler befindet
sich außerhalb des Stadtgebietes der Stadt
Jülich und ist daher nicht als Alternativstandort in Erwägung zu ziehen.
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Ich bezweifle. dass die geplanten mehr als 100 zusätzlichen LKW-Fahrten keine
negativen Auswirkungen auf
Kirchberg, seine Bürger und
seine Umwelt heben sollen.
Ich bitte um Überprüfung des
vorgenannten Einwands.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Ö 86
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Die Tarnfarben für das Hochregallager sehen eher nach
Panzer aus denn nach optischer Aufwertung. Warum
wird nicht generell eine Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung
der im Bebauungsplangebiet zulässigen baulichen Anlagen sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errich-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m hoher Erdwall vorgesehen, der
mit 10 m hohen Eichen und
einer breiten Hecke bepflanzt
wird? Insbesondere zur
Wymarstraße ist keinerlei
Begrünung als Sichtschutz
auf das GaNnde und die
Rainn vorgesehen.
Die geplante 'Transportbrücke verunstaltet das Ortsund Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl. gefährdet die Attraktivität und die
Zukunft Kirchbergs.
Ich bitte um Überprüfung des
vorgenannten Einwands
Ö 87
Ö 88
tenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung
der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Warum soll eine getrennte
Lagerhaltung (S. 9 der Begründung) keine ernsthaft zu
erwägende reale Losungsalternative sein, wo sie doch
die derzeit praktizierte und
funktionierende Lösung ist?
Ich bitte um Überprüfung des
vorgenannten Einwands.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen.
Die „Konzeptanalyse und -bewertung zur
strategischen Standorterweiterung“ der WZL
der RWTH Aachen vom 07. April 2016
kommt dementsprechend zu dem Ergebnis,
dass aus betriebsorganisatorischer Sicht eine
Auslagerung des Fertigwarenlagers und des
Versandes an einen externen Standort keine
gangbare Alternative darstellt. Eine getrennte
Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen
Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb
von Jülich-Kirchberg kommt daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterungkeine nicht in Betracht.
Schreiben vom 25.09.2016:
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im
Bereich des Änderungsgebietes und einem
Umfeld von 500 Metern. Sowohl der FFHVerträglichkeitsprüfung als auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar
dargestellte Methodik zugrunde, die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und gut be-
Ich bezweifle. dass die geplanten Baumaßnahmen sich
mit dem Naturschutz vertragen (FFH-Gebiet).
Die Ergebnisse der erstellten
Gutachten „Artenschutz,
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
FFH" zweifle ich an. Im Gutachten sind augenscheinlich
einfachste Bestimmungen,
wie die Unterscheidung von
Eichen und Linden, nicht
korrekt vorgenommen.
Ö 89
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Die wirkliche und auch spätere Nutzungdes Logistikzentrums mitsamt Hochregallager
bleibt unklar, und damit droht
eine weitere massive Zunahme des LKW-Verkehrs
zum Schaden der Umwelt
und der Bürger in Kirchberg.
Warum ist es eine städtebauliche Zielsetzung der Stadt
Jülich, ein Logistikzentrum
am angestammten Standort
der Firma Eichhorn zu ermöglichen?
Ich bitte um Überprüfung des
genannten Einwands.
Ö 90
Das von der Fa. Eichhorn geplante Hochregallager ist Bestandteil des vorgelegten
schlüssigen Betriebskonzeptes zur Erweiterung des Firmenstandortes. Aus dem von der
Fa. Eichhorn vorgelegten Betriebskonzept
geht hervor, dass die vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und
Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es
wird vor diesem Hintergrund für spekulativ
erachtet, dass die Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche eigentlich an Dritte
vermieten will. Vor dem Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch
dem Wesen der Bauleitplanung, wird ferner
die Sorge, dass auf Grundlage des Entwurfs
eine andere Nutzung zulässig sei, durch die
sich der LKW-Verkehr erhöhe, nicht geteilt.
Der Entwurf zum Bebauungsplan definiert die
zulässige Nutzung und die Betriebszustände,
aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die im
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung, durch
welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden.
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.a. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem
Profit wird in den Planungsbegründungen höher gewichtet als die wirtschaftlichen
und sozialen Belange der
Bürger und die Belange des
Naturschutzes.
Warum? Sollte es nicht genau andersherum sein?
Bereits Ludwig Erhardt hat
gesagt:„Die Wirtschaft ist für
den Menschen da, nicht umgekehrt." Ich bitte um Überprüfung des vorgenannten
Einwands.
Ö 92
gründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte
für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen,, welche aus den in
der Begründung zum Flächennutzungsplan
genannten Gründen letztlich die erstgenannten Belange überwiegen.
Schreiben vom 22.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderun-
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwä-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
gen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über die L241
Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild,
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs.
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann
leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung
für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt werden.
-
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort
errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark
Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang
der Innenentwicklung).
Ich bezweifle, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten
gung und die Entscheidung für eine Art der
Transportwegebeziehung sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter
der hier angesprochene Belang Orts- und
Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung
wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des
vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche.
Eine räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im
Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
— Artenschutz, FFH —
zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen
und Linden, nicht vornehmen.
-
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-
Ich bezweifle, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und
seine Umwelt haben sollen.
Ich bezweifle sehr stark,
dass die Verschandelung
der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum
sowie die Anlage einer
Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen
höher gewichtet als die
wirtschaftlichen und sozialen Belange derBürger
und die Belange des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach
Ludwig Erhard ist die
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber
auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der
Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem
Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zur Änderung des Flächen-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Wirtschaft ist für die Menschen da, nicht umgekehrt.
-
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa.
Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da
der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in
Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer
übersteigen würde.
Warum soll ein ein externes Lager keine „ernsthaft
zu erwägende reale Lösungsalternative" sein, wo
sie doch die derzeit praktizierte und funktionierende Lösung ist?
-
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher
nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung. Warum wird
nicht generell eine Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
nutzungsplans genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken
werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im
Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt
fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse
zu beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
-
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m
hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird?
Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf
das Gelände und die Bauten vorgesehen.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur
Industriebrücke, außer
hässlicher Milchglasoptik,
und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen
180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen,
oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion
(inkl. Dach und Boden)
auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt
es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale
Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.)
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Ich bin vor einem halben
Jahr hier hingezogen. Ich
habe viele nette Kirchberger kennengelernt. Ja, ich
habe sogar mit Sport angefangen und bin sehr
begeistert von der Landschaft. Und das soll alles
wg. so einem Mist zerstört
werden. Für mich geht
das gar nicht.
Ich bitte um Prüfung der vorgenannten Einwände.
Ö 93
Schreiben vom 21.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Der Rat
schließt sich
der Stellung-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über die L241
Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild,
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann
leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung
für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt werden.
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort
errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark
Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang
der Innenentwicklung).
Ich bezweifle, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der
Transportwegebeziehung sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter
der hier angesprochene Belang Orts- und
Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung
wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des
vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche.
Eine räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im
Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
nahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten
— Artenschutz, FFH —
zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen
und Linden, nicht vornehmen.
-
-
-
Ich bezweifle, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und
seine Umwett haben sollen.
Ich bezweifle sehr stark,
dass die Verschandelung
der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum
sowie die Anlage einer
Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen
höher gewichtet als die
wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau an-
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber
auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der
Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem
Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standor-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
dersherum sein? Nach
Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa.
Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da
der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in
Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer
übersteigen würde.
Warum soll ein
externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein,
wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende Lösung ist?
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher
nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung. Warum wird
nicht generell eine Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
terweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken
werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im
Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt
fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse
zu beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegen-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m
hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird?
Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf
das Gelände und die Bauten vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe
zur Industriebrücke, außer
hässlicher Milchglasoptik,
und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen
180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen,
oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion
(inkl. Dach und Boden)
auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt
es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale
Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Warum wurden keine
neutralen Gutachter zu
Rate gezogen? Der
Hauptgutachter arbeitet
bereits seit vielen Jahren
für die Firma Eichhorn
und wahrscheinlich nicht
wirklich unbefangen gewesen.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
Ö 94
stand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhaltlich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden
von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt.
Schreiben vom 23.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Der Rat
schließt sich
der Stellung-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über die L241
Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild,
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann
leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung
für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt werden.
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort
errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark
Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang
der Innenentwicklung).
Ich bezweifle, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFH-
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der
Transportwegebeziehung sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter
der hier angesprochene Belang Orts- und
Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung
wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des
vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche.
Eine räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im
Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
nahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Gebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten
— Artenschutz, FFH —
zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen
und Linden, nicht vornehmen.
-
-
-
Ich bezweifle, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und
seine Umwett haben sollen.
Ich bezweifle sehr stark,
dass die Verschandelung
der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum
sowie die Anlage einer
Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen
höher gewichtet als die
wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau an-
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber
auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der
Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem
Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standor-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
dersherum sein? Nach
Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa.
Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da
der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in
Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer
übersteigen würde.
Warum soll ein
externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein,
wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende Lösung ist?
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher
nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung. Warum wird
nicht generell eine Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
terweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken
werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im
Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt
fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse
zu beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegen-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m
hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird?
Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf
das Gelände und die Bauten vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe
zur Industriebrücke, außer
hässlicher Milchglasoptik,
und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen
180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen,
oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion
(inkl. Dach und Boden)
auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt
es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale
Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Laut Information der Bürgerinitiave Zukunft Kirchberg werden Wohnungen
und Häuser in Kirchberg
weniger Wert, wenn das
Vorhaben der Fa. Eichhorn umgesetzt wird.
Makler schätzen diesen
Wertverlust auf 20 – 30
%. Als Bürger und Grundbesitzeigentümer der
Stadt Jülich will ich wissen, ob es tatsächlich zu
einem Wertverlust kommt
und falls das so ist, wer
stand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Rein mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine Abwägungsrelevanz
nicht aus. Der Grundstückswert ist nur ein
Indikator für die gegebenen und erwarteten
Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks
und hängt von vielen Umständen ab, die
Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht
berücksichtigen können und müssen
(BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4
NB 17/ 94).
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
für eine entsprechende
Entschädigung aufkommt.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände und
um Antwort in Form einer
Stellungnahme.
Ö 95
Schreiben vom 23.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über die L241
Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild,
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann
leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung
für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt werden.
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort
errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark
Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang
der Innenentwicklung).
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der
Transportwegebeziehung sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter
der hier angesprochene Belang Orts- und
Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung
wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des
vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche.
Eine räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfas-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
-
-
Ich bezweifle, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten
— Artenschutz, FFH —
zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen
und Linden, nicht vornehmen.
Ich bezweifle, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und
seine Umwett haben sollen.
Ich bezweifle sehr stark,
dass die Verschandelung
der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum
sowie die Anlage einer
Obstwiese wettgemacht
werden kann.
senden faunistischen Untersuchungen im
Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber
auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der
Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem
Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen
höher gewichtet als die
wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach
Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa.
Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da
der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in
Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer
übersteigen würde.
Warum soll ein
externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein,
wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende Lösung ist?
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher
nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Auf-
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken
werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im
Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt
fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse
zu beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirch-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
wertung. Warum wird
nicht generell eine Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m
hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird?
Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf
das Gelände und die Bauten vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe
zur Industriebrücke, außer
hässlicher Milchglasoptik,
und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen
180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen,
oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion
(inkl. Dach und Boden)
auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt
es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale
Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Ein Unternehmen, welches
sich über die Jahre zu einem
großen Industrieunternehmenmausert, Anerkennung &
Lob sollte sich schließlich in
einem Industriegebiet mit
entsprechender Infrastruktur
berg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
niederlassen. Die Unternehmerleitung verhält sich an
dieser Stelle äußerst respektlos! Die Unterstützung durch
unsere Politiker ist mir an
dieser Stelle ein Rätsel –
absolut gar nicht nachvollziehbar. Jeder einzelne Politiker würde diese tiefen Einschnitte in seiner Nachbarschaft auf das Schärfste
bekämpfen (es sei denn es
wäre sein Unternehmen der
erhielt andere Vorteile).
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
Ö 96
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über die L241
Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild,
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann
leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung
für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt werden.
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort
errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der
Transportwegebeziehung sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter
der hier angesprochene Belang Orts- und
Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung
wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des
vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche.
Eine räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadt-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang
der Innenentwicklung).
Ich bezweifle, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten
— Artenschutz, FFH —
zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen
und Linden, nicht vornehmen.
-
-
Ich bezweifle, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und
seine Umwett haben sollen.
Ich bezweifle sehr stark,
dass die Verschandelung
der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum
sowie die Anlage einer
Obstwiese wettgemacht
gebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im
Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber
auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der
Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem
Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
werden kann.
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen
höher gewichtet als die
wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach
Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa.
Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da
der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in
Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer
übersteigen würde.
Warum soll ein
externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein,
wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende Lösung ist?
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken
werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im
Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt
fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse
zu beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errich-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher
nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung. Warum wird
nicht generell eine Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m
hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird?
Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf
das Gelände und die Bauten vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei gestalterische Vorgabe zur
Industriebrücke, außer hässlicher Milchglasoptik, und das
auch nur ausschließlich über
der Straße? Sollen die restlichen 180 m in hässlicher
Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine
Begrünung der Transportbrücke vorgesehen, oder
eine reine Stahl-KlarglasKonstruktion (inkl. Dach und
Boden) auf der gesamten
Länge von 200 m? Warum
gibt es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt verunstaltet die so zu erwartende
rein funktionale Industriebrücke das Orts- und Landschaftsbild, stört unser Heimatgefühl, gefährdet die
Attraktivität und damit die
Zukunft Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Verantwortung für den ge-
tenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
schichtlichen Hintergrund
von Kirchberg wird geradezu
mit „Füßen getreten“! Hinter
diesem Monstrum (Hochregallager + Industriebrücke)
verschwinden Bauwerke wie
der Wimarshof, die Ruine
Schloss Linzenich sowie die
Kapelle. Ebenso die Villa
Buth (in beklagenswertem
Zustand) mit ihrer geschichtlichen Verantwortung, hinsichtlich der Zwangsarbeit
und Juden-Einquartierung
zum Abtransport im zweiten
Weltkrieg. Auch hier habe ich
den Eindruck, dass „Tatsachen“ geschaffen werden,
die mit allgemeinem Interesse und Verantwortung nicht
mehr zu tun haben.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
Ö 97
Schreiben vom 26.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über die L241
Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild,
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann
leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung
für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt werden.
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der
Transportwegebeziehung sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter
der hier angesprochene Belang Orts- und
Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung
wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des
vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche.
Eine räumliche Trennung von Produktion und
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
-
-
-
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort
errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark
Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang
der Innenentwicklung).
Ich bezweifle, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten
— Artenschutz, FFH —
zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen
und Linden, nicht vornehmen.
Ich bezweifle, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und
seine Umwett haben sollen.
Ich bezweifle sehr stark,
dass die Verschandelung
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im
Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber
auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gut-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum
sowie die Anlage einer
Obstwiese wettgemacht
werden kann.
-
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen
höher gewichtet als die
wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach
Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa.
Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da
der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in
Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer
übersteigen würde.
Warum soll ein
externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein,
wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende Lösung ist?
achter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der
Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem
Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken
werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im
Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt
fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse
zu beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher
nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung. Warum wird
nicht generell eine Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m
hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird?
Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf
das Gelände und die Bauten vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe
zur Industriebrücke, außer
hässlicher Milchglasoptik,
und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen
180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen,
oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion
(inkl. Dach und Boden)
auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt
es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brücken-
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
gestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale
Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Wir sind überzeugt, dass es
eine stimmige Lösung (Variante) gibt, die allen Interessenparteien (der Fa. Eichhorn, den Bürgerinnen &
Bürgern von Kirchberg sowie
der Natur) gerecht wird. Und
es sollte unser aller Anliegen
sein, diese Lösungen zu
finden und umzusetzen. Somit bitten wir alle Beteiligten
eindringlich, ihre Zuständigkeiten, ihre Kompetenzen &
ihr Herz in diesem Sinne
einzubringen.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
Ö 98
Schreiben vom 25.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über die L241
Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild,
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann
leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der
Transportwegebeziehung sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter
der hier angesprochene Belang Orts- und
Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung
wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
soll die Höhenbegrenzung
für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt werden.
-
-
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort
errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark
Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang
der Innenentwicklung).
Ich bezweifle, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten
— Artenschutz, FFH —
zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen
und Linden, nicht vornehmen.
Ich bezweifle, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und
seine Umwelt haben sollen.
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des
vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche.
Eine räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im
Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
-
Ich bezweifle sehr stark,
dass die Verschandelung
der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum
sowie die Anlage einer
Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen
höher gewichtet als die
wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach
Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa.
Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da
der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in
Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer
übersteigen würde.
Warum soll ein
externes Lager keine „ernst-
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber
auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der
Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem
Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken
werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im
Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt
fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse
zu beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und -
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
haft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein,
wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende Lösung ist?
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher
nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung. Warum wird
nicht generell eine Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m
hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird?
Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf
das Gelände und die Bauten vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe
zur Industriebrücke, außer
hässlicher Milchglasoptik,
und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen
180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen,
oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion
bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Da die vom Plangebiet ausgehenden werktäglichen Quell- und Zielverkehre – wie bereits oben dargestellt – nahezu vollständig in
nördlicher Richtung abfließen, sind mit der
Erhöhung der Lkw-Fahrten keine negativen
Auswirkungen, insbesondere keine Straßenschäden, für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
(inkl. Dach und Boden)
auf der gesamten Länge
von 200 m? Warum gibt
es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale
Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Wir befürchten erhebliche
Straßenschäden und Schäden an unserem Eigentum
durch den zu erwartenden
Schwerlastverkehr. Vor allem
auf der Hauptstraße, die
eventuell in Jahren Zufahrtsstraße zur A4 wird.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
Ö 99
Schreiben vom 23.09.2016:
Ich habe folgende Einwände
gegen den o.g. Bebauungsplan und die o.g. Änderungen der Flächennutzungspläne:
- Die geplante Industriebrücke über die L241
Wymarstraße — „Industrietor" — verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild,
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs.
-
Das geplante riesige
Hochregallager im Ortseingang verunstaltet das
Orts- und Landschaftsbild
stört unser Heimatgefühl,
gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs. Darauf kann
leicht verzichtet werden,
zum Vorteil Jülichs und
ohne Nachteile für das
Unternehmen kann und
soll die Höhenbegrenzung
für dieses Gebäude auf
maximal 12¬15 m festgesetzt werden.
Die Art der Transportwegebeziehung ist nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung und die Entscheidung für eine Art der
Transportwegebeziehung sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit
die Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude ist nicht Gegenstand
des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Die gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen, darunter
der hier angesprochene Belang Orts- und
Landschaftsbild, ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung
wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines weiteren
Gewerbestandortes im Stadtgebiet Jülich
sowie die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem letzgenannten Ziel der Betriebserweiterung des
vorhandenen Wellpappenwerkes am bisheri-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
-
-
-
Alternativ kann das Hochregallager, in das Fertigwaren eingelagert werden, an einem anderen
autobahnnahen Standort
errichtet werden (Merscher Höhe, Industriepark
Aldenhoven), die Produktionserweiterung kann auf
dem Gelände der Papierfabrik erfolgen (Vorrang
der Innenentwicklung).
Ich bezweifle, dass die
geplanten Baumaßnahmen sich mit dem Naturschutz vertragen (FFHGebiet). Die Ergebnisse
der erstellten Gutachten
— Artenschutz, FFH —
zweifle ich an. Der Gutachter kann augenscheinlich einfachste Bestimmungen, wie die Unterscheidung von Eichen
und Linden, nicht vornehmen.
Ich bezweifle, dass die
geplanten mehr als 100
zusätzlichen LKWFahrten keine negativen
Auswirkungen auf Kirchberg, seine Bürger und
seine Umwett haben sollen.
gen Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche.
Eine räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Die Artenschutzprüfung basiert auf umfassenden faunistischen Untersuchungen im
Änderungsbereich des Flächennutzungsplans und einem Umfeld von 500 Metern.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Da die vom Firmenstandort ausgehenden
werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in nördlicher Richtung abfließen, sind mit der Erhöhung der Lkw-Fahrten
keine negativen Auswirkungen für die Einwohner Kirchbergs verbunden.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in die
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. In der Abwägung sind daneben aber
auch mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Im Landschaftspflegeri-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
-
Ich bezweifle sehr stark,
dass die Verschandelung
der Landschaft und unserer Heimat durch die Anpflanzung von ein paar
Sträuchern um das geplante Logistikzentrum
sowie die Anlage einer
Obstwiese wettgemacht
werden kann.
Das Interessen des Unternehmens an wirtschaftlichem Profit wird in den
Planungsbegründungen
höher gewichtet als die
wirtschaftlichen und sozialen Belange der Bürger
und die Belange des Naturschutzes. Warum?
Sollte es nicht genau andersherum sein? Nach
Ludwig Erhard ist die
Wirtschaft für die Menschen da, nicht umgekehrt.
Die geplanten monströsen
Industriebauten der Fa.
Eichhorn wären ein Minusgeschäft für Jülich, da
der Verlust von Einwohnern und Kaufkraft in
Kirchberg den Nutzen
durch Gewerbesteuer
übersteigen würde.
Warum soll ein
externes Lager keine „ernsthaft zu erwägende reale
Lösungsalternative"sein,
wo sie doch die derzeit
praktizierte und funktionierende Lösung ist?
schen Begleitplan wurde der mit der Bauleitplanung verbundene Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vom Gutachter Fehr unter Anwendung anerkannter
fachlicher Methodik quantifiziert und ein umfassendes Ausgleichskonzept erarbeitet. Der
Gutachter Fehr kommt im Umweltbericht zu
dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Landschaftsbild, der sich insbesondere aus dem
Bau eines Hochlagers ergeben wird, mittels
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden kann.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein
Vorgang des Ausgleichens zwischen den
verschiedenen, der Planung vorgegebenen
Belangen. Die Gemeinde hat sich dabei innerhalb dieses Rahmens in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die
Bevorzugung des einen und damit notwendig
für die Zurückstellung eines anderen zu entscheiden. In die Abwägung sind vorliegend
neben dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und des Bodenschutzes insbesondere die öffentlichen Interessen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen, welche aus den in
der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans genannten Gründen letztlich
die erstgenannten Belange überwiegen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens für die Stadt Jülich ein Minusgeschäft
darstellt und die Einwohnerzahlen sinken
werden, wird nicht geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im
Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt
fördert die Planung Kirchberg als erfolgreichen Wirtschafts- und Technologiestandort,
ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse
zu beeinträchtigen.
Die Fa. Eichhorn ist für die Erweiterung des
Betriebsstandortes auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und
Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und
dem Versand angewiesen. Die geplante Betriebserweiterung soll zu einer Verdoppelung
der Produktionskapazitäten führen. Die bislang bestehenden externen Lager führen
bereits bei der aktuellen Produktionskapazität
zu erheblichen betriebsorganisatorischen,
verkehrstechnischen und ökologischen Beeinträchtigungen. Die „Konzeptanalyse und bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.
April 2016 kommt dementsprechend zu dem
Ergebnis, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht eine Auslagerung des Fertigwarenla-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
gers und des Versandes an einen externen
Standort keine gangbare Alternative darstellt.
Eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines
zusätzlichen Werksteiles der Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg kommt
daher im Hinblick auf die geplante Produktionserweiterung nicht in Betracht.
Die „Tarnfarben" für das
Hochregallager gemäß
Farbkonzept sehen eher
nach Panzer oder Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung. Warum wird
nicht generell eine Begrünung der Fassade aller
Bauten vorgeschrieben?
Warum wird nicht um das
beplante Gebiet ein 4 m
hoher Erdwall vorgesehen, der mit hohen Bäumen und einer breiten
Hecke bepflanzt wird?
Insbesondere zur Wymarstraße ist keinerlei Begrünung als Sichtschutz auf
das Gelände und die Bauten vorgesehen.
Warum gibt es keinerlei
gestalterische Vorgabe
zur Industriebrücke, außer
hässlicher Milchglasoptik,
und das auch nur ausschließlich über der Straße? Sollen die restlichen
180 m in hässlicher Trapezblechoptik gehalten
werden? Warum wird keine Begrünung der Transportbrücke vorgesehen,
oder eine reine StahlKlarglas-Konstruktion
(inkl. Dach und Boden)
auf der gesamten Länge
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach einem etwaigen Sichtschutz sind
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens
zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“.
Die Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Art der Transportwegebeziehung und
deren Gestaltung sind nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Zur Frage möglicher Alterntiven wird auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
von 200 m? Warum gibt
es keinen Gestaltungswettbewerb zur Brückengestaltung? Insgesamt
verunstaltet die so zu erwartende rein funktionale
Industriebrücke das Ortsund Landschaftsbild, stört
unser Heimatgefühl, gefährdet die Attraktivität
und damit die Zukunft
Kirchbergs (s.o.).
ANMERKUNG: Es folgt ein
handschriftlicher Nachtrag:
Wir sind sehr erstaunt, mit
welcher Rücksichtslosigkeit
sich die Planer dieses Projektes über den überwältigenden Willen der Grundeigentümer (Besitzer)! Der
Gemarkung Kirchberg hinwegsetzen, obwohl es vernünftige Alternativen gibt.
Ich bitte um Überprüfung der
vorgenannten Einwände.
Ö 100
Schreiben vom 26.09.2016:
Die vorgelegte Planung hat
zwei offensichtliche schwerwiegende Problemfälle (Und
ist darüber hinaus kaum mit
dem Naturschutz und dem
Lärmschutz in Einklang zubringen): die abschreckende
Industriebrücke und das riesige Hochregallager. Eine
200 m lange, klotzige Industriebrücke würde der Dorfeinfahrt das Aussehen eines
Tores zu einem Industriepark
von Bayer oder BASF geben.
Ein 35 m hohes und über
100 m langes Hochregallager
würde wie ein massiver Riegel vor dem Dorf liegen und
weithin sichtbar das Dorf
überprägen. Es ist wohl jedem klar, dass solche Bauten mittelfristig erhebliche
negative Folgen für die Entwicklung Kirchbergs hätten.
Das leugnet nicht einmal
Fa.Eichhorn. Wenn wir das
aber einsehen, muss es
dann nicht unser aller Ziel
sein – auch das von Stadtpolitik und Stadtverwaltung –,
Lösungen zu entwickeln ohne diese erheblichen negativen Folgen für das Dorf?
Die Planung zerstört die
gewachsenen, identitäts-
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens erhebliche negative Folgen für die Entwicklung Kirchbergs haben wird, wird nicht
geteilt. Für diese Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach Einschätzung der Stadt profitiert Kirchberg von
der Planung als erfolgreicher Wirtschaftsund Technologiestandort, ohne die Wohnund Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Das Erscheinungsbild und der prägende
Charakter der Kirche in Kirchberg werden
durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt.
Das Plangebiet befindet sich am äußersten
nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche und dem
Plangebiet besteht nicht, sie ist durch die
hohen Bäume des zur Villa Buth gehörenden
und unter Denkmalschutz stehenden Parks
unterbrochen.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
stiftenden Strukturen
Kirchbergs
Jeder Ort hat prägende,
identitätsstiftende Bauwerke.
In Rom sind das Colosseum
und Petersdom, in Köln ist
das der Dom, in Jülich Hexenturm und Zitadelle und in
Kirchberg die Kirche auf dem
Berg, die auf das 9. Jhd.
zurückgeht. Diese Bauwerke
prägen das Ortsbild und die
Silhouette des Ortes, sie
stiften wesentlich das, was
wir Identität und Heimat nennen.
Durch die jetzige Planung
würde diese gewachsene,
identitätsstiftende Struktur in
Kirchberg zerstört:
Ein massiges und riesiges
Hochregallager würde die
Silhouette des Dorfes überprägen. Es würde die Kirche
auf dem Berg überragen und
die gesamte Gegend prägen:
„Die Höhe des Hochregallagers […] wirkt durch seine
massive Bauweise und Größe dominierend.“ (Entwurfsbegründung B-Plan, S. 25)
Von Kirchberg würde hinter
einem solchen Hochregallager nicht mehr viel übrig bleiben.
Zusätzlich würde die geplante Industriebrücke das Erleben des Dorfes prägen. Eine
200 m lange, klotzige Blechbrücke würde die Dorfeinfahrt wie ein Tor zu einem
Industriepark erscheinen
lassen.
Dabei gibt es im Übrigen in
der jetzigen Planung nahezu
keinerlei Festsetzungen über
das mögliche Aussehen einer solchen Brücke (s.u.).
Warum möchten Sie mit einer solchen Planung die
Gegenwart und die Entwicklung Kirchbergs gefährden?
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung
der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens die Gegenwart und Entwicklung Kirchbergs gefährdet, wird nicht geteilt. Für diese
Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Im Gegenteil: Nach bisheriger Einschätzung
der Stadt profitiert Kirchberg von der Planung
als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Die Einschätzung, dass das Planungsvorhabens negative Folgen für Kirchberg haben
wird, wird nicht geteilt. Für diese Annahme
bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach bisheriger Einschätzung der Stadt
profitiert Kirchberg von der Planung als erfolgreicher Wirtschafts- und Technologiestandort, ohne die Wohn- und Lebensraumverhältnisse zu beeinträchtigen.
Die Bauleitplanung steht mit den Enwicklungszielen der Stadt Jülich in Einklang. Im
Stadtentwicklungskonzept Jülich 2020 wird
folgendes ausgeführt (S. 11):
„Zum Wohle der Jülicher Bevölkerung und
der Wirtschaft verfolgt die SEG Jülich die
Zielsetzung,den Wirtschafsstandort Jülich zu
sichern und für den zunehmenden Wettbewerb zwischenden Kommunen um Arbeitskräfte, Einwohner und Unternehmen zu stärken. […] Die Stadt Jülich strebt eine ausgewogene, zukunftsgerichtete Wirtschaftsstruktur sowie einförderliches Wirtschaftsklima an.
Oberstes Ziel ist die Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigenArbeits- und Ausbil-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Die jetzige Planung widerspricht den sozialen und
ökonomischen Zielen der
Stadt und der Zielsetzung
des Stadtentwicklungskonzepts Jülich 2020
Aufgrund der jetzigen Vorgaben aus dem B-Plan würde
eine Realisierung der Planung eine extreme Belastung
Kirchbergs mit erheblichen
negativen Folgen für das
Dorf sein, die Attraktivität
Kirchbergs als Wohn- & Lebensort ginge verloren. In der
Folge wäre mittel- und langfristig ein signifikanter Verlust
von Einwohnern in Kirchberg
zu befürchten und eine sich
daraus ergebende Abwärtsspirale (Leerstand, noch
weniger Infrastruktur, noch
weniger Attraktivität usw.).
Damit widerspricht die jetzige
Planung klar den strategischen Zielen der Stadtentwicklung, festgelegt und vom
Rat beschlossen im „Programm Jülich 2020“. Strategisches Ziel der Stadt ist es
dabei, attraktiver Wohn- und
Lebensort zu sein, um dem
demografischen Wandel und
seinen Risiken entgegenzuwirken:
„Kritische Einwohnergröße
im Rahmen des demographischen Wandels nicht unterschreiten (hieraus ergeben
sich Probleme für Einzelhandel, Immobilienmarkt, sowie
eine sinkende Auslastung
der öffentlichen Infrastruktur“
(Programm Jülich 2020, S.
11)
Die Folgen der jetzigen Planung hingegen wären deutliche negative Auswirkungen
auf die soziale und ökonomische Situation der Stadt. Ein
dungsplätzen. Vorrangig ist daher eine aktive
Bestandspflegeder einheimischen Wirtschaft
und die Förderung und die Entwicklung der
endogenenPotentiale des Wirtschaftsstandortes.“
Durch die Bauleitplanung wird der Fa. Eichhorn die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Wellpappenwerke ermöglicht
und damitaktive Bestandspflege im Sinne
des Stadtentwicklungskonzepts betrieben.
Ob die Bauleitplanung zu einem Verlust von
Einwohnern und Kaufkraft führen wird, ist
nicht zuverlässig prognostizierbar. Die Stadt
kann und muss diese rein mittelbaren Auswirkungen der Bauleitplanung daher nicht in
ihre Abwägung einstellen.
wie vor.
Soweit die sozialen und ökonomischen Folgen der Planung quantifizierbar sind, liegen
dazu ausreichend Informationen vor.
In der Gutachterlichen Stellungnahme zur
Geräusch-Emissionskontingentierung des
Büros ACCON und dem vom Gutachter Fehr
erstellten Umweltbericht werden die für das
Schutzgut Mensch relevanten Faktoren Lärm
und Luft gutachterlich untersucht. Die beiden
Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass
durch die Ermittlung derzulässigen Emissionskontingente und die entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzung im sichergestellt wird, dass es nicht zur Überschreitungder zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß
TA Lärm kommt. Insofern wird prognostiziert,
dass eine erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Menschdurch Gewerbelärm
auszuschließen ist.
Im Hinblick auf den Faktor Luftbelastung
kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis,
dass von dem Vorhaben keine relevanten
Emissionen ausgehen.
Das derzeitige Verkehrsaufkommen und der
aus der Neuansiedlung resultierende Verkehr
sowie deren Auswirkungen auf das Bestandsstraßennetz und die Verkehrssicherheit wurden vom Büro für Verkehrs- und
Stadtplanung BVS Rödel & Pachan untersucht. Das Verkehrsgutachten geht zwar von
einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens
aufgrund der Standorterweiterung von ca.
100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an
einem Normalwerktag aus. Mit der Auswei-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
zu erwartender Verlust von
10% der Einwohner in Kirchberg im Rahmen einer Dekade entspricht einem Verlust
von ca. 250.000 €/a an direkten Einnahmen für die Stadt,
Tendenz steigend. Ein Vielfaches davon beträgt der mit
dem Einwohnerrückgang
verbundene Kaufkraftschwund in Jülich.
Die negativen Folgen der
jetzigen Planung wären damit für die Stadt deutlich
größer als etwa ein Umzug
der Fa. Eichhorn nach Weisweiler. Verstößt die jetzige
Planung damit nicht sowohl
gegen die Zielsetzungen der
Stadt als auch gegen den
allgemeinen Grundsatz, zum
Wohle der Stadt zu entscheiden und zu handeln?
Liegen den Ratsmitgliedern
überhaupt ausreichende
Informationen vor, um die
sozialen und ökonomischen
Folgen der Planung richtig
einschätzen zu können?
Eine jetzt getroffene Planung
entfaltet ihre Wirkung über
Jahrzehnte. Einmal gebaute
tung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht
wegen der Aufgabe der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher. Dies betrifft in
erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass der
innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl
Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans wird die städtebauliche Zielsetzung
verfolgt, neue Gewerbeflächen auszuweisen
und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der
ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke zu schaffen.
Die Frage, ob die Stadt Jülich einen Vorhaben- und Erschließungsplan anstelle eines
„normalen“ Bebauungsplans aufstellen müsste, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
.
Die Firma Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt, welches nachvollziehbar das Ziel einer schrittweise durchgeführten Erweiterung des Produktionsstandortes darlegt. Dass die Firma eigentlich ein
anderes Ziel verfolgt, wird für spekulativ gehalten. Aus dem Betriebskonzept geht hervor, dass die im Entwurf zum Bebauungsplan
vorgesehenen Dimensionen für die angestrebte Produktions- und Lagerhallenerweiterung erforderlich sind. Es wird vor diesem
Hintergrund für spekulativ erachtet, dass die
Firma Eichhorn die geschaffene Lagerfläche
eigentlich an Dritte vermieten will. Vor dem
Hintergrund der Betriebs- und Standortbedingungen als auch dem Wesen des Bebauungsplans, wird ferner die Sorge, dass auf
Grundlage des Entwurfs eine andere Nutzung zulässig sei, durch die sich der LKWVerkehr erhöhe, nicht geteilt. Der Entwurf
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Industrieklötze verschandeln
unser Dorf und unserer
Landschaft über ein Jahrhundert lang, und entfalten
ihre negative Wirkung während dieser ganzen Zeit,
auch wenn die Gründe, warum sie einst geplant wurden,
schon lange nicht mehr vorliegen.
zum Bebauungsplan definiert die zulässige
Nutzung und die Betriebszustände, aus denen sich schließlich auch die Lärmkontingente ableiten. Eine andere als die in den Bauleitplänen vorgesehene Nutzung, durch welche die Lärmemissionskontingente überschritten würden, wäre unzulässig und könnte bauordnungsrechtlich unterbunden werden.
Die Ausführung der Planung widerspricht der in
der Planbegründung definierten städtebaulichen
Zielsetzung
Die Stadtverwaltung verfolgt
mit der Planung folgendes
Ziel:
„Die städtebauliche Zielsetzung […] ist die Ermöglichung der Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG
an dem angestammten
Standort“ (Begründung, S. 7)
Durch die im Bebauungsplan festgesetzte
Emissionskontingentierung ist sichergestellt,
dass von dem Plangebiet keine Schallimmissionen ausgehen, welche die gesetzlich definierten Grenzwerte überschreiten.
Die jetzige Planung hingegen
dient nicht diesem Zweck.
Denn die Stadtverwaltung
will ein allgemeines Gewerbegebiet entwickeln und
einen allgemeinen, und keinen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufstellen.
Sprich: Die Fa. Eichhorn –
oder wer auch immer von ihr
Teile der in Gewerbegebiet
umgewandelten Flächen
kaufen würde – könnte im
Rahmen der Vorgaben des
Bebauungsplans zu Gebäudehöhen usw. alles mögliche
errichten: einen Autohof, eine
Kartbahn, einen Schrottplatz,
einen Schießstand, einen
Vergnügungspark, ein Einkaufszentrum …
Eine ganz naheliegende
Nutzung, die der städtebaulichen Zielsetzung und auch
den Beteuerungen der Fa.
Eichhorn widerspricht, ist
jedoch folgende: Im letzten
Jahr hat H. Eichhorn die Fa.
Boos Logistik übernommen.
Die ganze Logistik auch für
die Wellpappenerzeugung
wird nun von Boos Logistik
durchgeführt. Ziel ist es auch
„teure Leerfahrten“ zu vermeiden (vgl. JZ/JN vom
31.03.2016). Sprich: Wenn
Das Erscheinungsbild eines Denkmals wird
dann beeinträchtigt, wenn das geplante Vorhaben so überdimensioniert ist, dass die
Wirkung des in der engeren Umgebung befindlichen Baudenkmals, welches durch seine
augenfällige Prospektion den Platz bestimmt,
verloren gehen würde. Dabei wird das Erscheinungsbild maßgeblich charakterisiert
durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nahbzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen
Präsentation dienen oder aus anderen Gründen für die Definition des Denkmals von Bedeutung sind (VG Minden, Urteil vom 26.
April 2010 – 11 K 732/09 –, Rn. 73, juris).
Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung
denkmalgeschützter Gebäude durch ein anderes in der Umgebung befindliches Gebäude besteht nur dann, wenn für die Denkmäler
auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist.
Maßgeblich ist dafür die jeweilige Denkmaleintragung (OVG Münster, Beschluss vom
15.09.2015 – 7A 2591/14, BeckRS 2015,
52283). Die Denkmaleintragungen der Villa
Buth und des Wymarshofs sind rein objektbezogen, einen Umgebungsschutz beinhalten sie nicht.
Den Baudenkmälern „Pfarrkirche St. Martinus
Kirchberg“ und „Schrickenhof“ wird in der
Denkmalliste eine ortsbildprägende Wirkung
zugeschrieben. Diese Wirkung der Baudenkmäler auf den Ortskern selbst wird durch
die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Das
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
die Kartons ausgeliefert sind,
sollen die LKW andere Waren transportieren.
Damit ist sehr wahrscheinlich, dass ein automatisiertes
Hochregallager nicht (nur)
von der Fa. Eichhorn, sondern vor allem auch von
Boos Logistik genutzt werden
soll, und zwar nicht nur für
die Wellpappenerzeugnisse,
sondern für alle möglichen
anderen Produkte, die der
Logistikanbieter einlagern
will.
Nur so erklären sich auch die
Dimensionen des geplanten
Hochregallagers, welches mit
30.000 Palettenstellplätzen
ca. 35 Tagesproduktionen
der Fa. Eichhorn aufnehmen
könnte. Die Fa. Eichhorn
könnte also 6 Wochen lang
durchproduzieren und die
gesamte Produktion einlagern, ohne eine einzige Palette auszuliefern und zu
verkaufen. Das erscheint
weder logisch noch ökonomisch.
Nur so erklären sich auch die
11 LKW-Laderampen im
Versand, die in den Plänen
eingezeichnet sind. Laut
Verkehrsgutachten sind es
zur Zeit 34 LKW pro Tag, die
die fertigen Kartons ausliefern bzw. in die Lager fahren.
Diese verteilen sich „relativ
gleichmäßig über den Tag“
(S. 9 Verkehrsgutachten),
d.h. es sind ca. 2-3 LKW pro
Stunde. Bei Ladezeiten von
max. einer halben Stunde
(manuelle Beladung) würden
also maximal 2 Laderampen
für den Versand der Fertigwaren ausreichen. Selbst bei
einer Verdopplung der Produktion in irgendeiner ungewissen, fernen Zukunft wären
es nicht mehr als 4. Stattdessen sind 11 Laderampen
geplant.
Entweder ist also der Versand total überdimensioniert,
oder das Unternehmen rechnet mit zusätzlichem Logistikund Speditionsbetrieb der
Plangebiet befindet sich am äußersten nördlichen Rand von Kirchberg. Eine Sichtbeziehung zwischen der Kirche bzw. dem Schrickenhof und dem Plangebiet besteht nicht,
sie ist durch die hohen Bäume des zur Villa
Buth gehörenden und unter Denkmalschutz
stehenden Parks unterbrochen. Der Gefahr
der Entstehung einer optischen Konkurrenz
zwischen Kirchturm und den im Plangebiet
errichteten Gebäuden wird durch verschiedene Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf entgegengewirkt. Soweit das in der
GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m errichtete Gebäude aus einer
größeren Entfernung zusammen mit dem
Kirchturm wahrnehmbar sein sollte, hat dieser Eingriff in den ortsbildprägenden Charakter der Kirche und die damit einhergehende
Beeinträchtigung des Belanges des Denkmalschutzes hinter die öffentlichen Interessen der Wirtschaft, die Erhaltung, Sicherung
und Schaffung von Arbeitsplätzen, den Belang des Bodenschutzes sowie das Interesse
der Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten.
Sowohl der FFH-Verträglichkeitsprüfung als
auch der Artenschutzprüfung liegt eine nachvollziehbar dargestellte Methodik zugrunde,
die Ergebnisse sind sorgfältig hergeleitet und
gut begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
bislang verschwiegen wird. In
Verbindung mit der Fa. Boos
wird die Sache allerdings
klar.
Wir müssen also mit wesentlich mehr LKW-Verkehr
rechnen, als bislang in der
Planung berücksichtigt wird.
Damit widerspricht die bisherige Planung nicht nur der
selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzung, sondern auch Verkehrsgutachten und Lärmgutachten sind
auf Basis falscher Zahlen
erstellt und damit nichtig.
Das Maß der baulichen Nutzung bzw. die
Höhe der auf der Gewerbefläche zu errichtenden Gebäude und die damit verbundene
Frage nach dem Ausgleich eines etwaigen
Eingriffs in das Landschaftsbild sind nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Planung ist nicht konform mit dem Denkmalschutzgesetz
Die Industriebrücke und das
Hochregallager sind erlaubnispflichtige Maßnahmen im
Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Bereits die Genehmigung von planerischen
Voraussetzungen für diese
Bauten würde gegen den
denkmalgerechten Umgebungsschutz verstoßen.
Die Industriebrücke würde
massiv das Erscheinungsbild
der Villa Buth und auch der
mitgeschützten Parkanlage
beeinträchtigen. Das Hochregallager würde darüber
hinaus die Silhouette des
Dorfes und das Erscheinungsbild der darin markanten denkmalgeschützten
Kirche massiv beeinträchtigen.
Ich verweise in dem Zusammenhang auch auf das Genehmigungsverfahren für das
Kapellchen auf dem Dorfplatz in Kirchberg (Höhe ca.
2 m), welches aus Denkmalschutzgründen (Wymarshof)
kleiner dimensioniert werden
musste.
Durch die im Bebauungsplan festgesetzte
Emissionskontingentierung ist sichergestellt,
dass von dem Plangebiet keine Schallimmissionen ausgehen, welche die gesetzlich definierten Grenzwerte überschreiten.
Von Seiten der Firma Eichhorn wurde inhalt-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
lich kein Einfluss auf die Erstellung der Gutachten genommen. Die Gutachten wurden
von unabhängigen und anerkannten Sachverständigen in eigener Verantwortung erstellt.
Die Planung ist nicht konform mit den Naturschutzgesetzen
Es versteht sich von selbst,
dass neben einem FFHGebiet kein Logistikzentrum
mit umfahrenden LKW verträglich ist, und dass Beeinträchtigungen des FFH durch
die Planvorhaben zu erwarten sind.
Die Gutachten, die hierin
keinerlei Probleme zu sehen
scheinen, sind nicht wirklich
belastbar (s.u.).
Die Fassadengestaltung des
Hochregallagers lt. Farbkonzept wäre eine zusätzliche
Verschandelung des Ortsund Landschaftsbildes.
Lt. Farbkonzept soll die Fassade des Hochregallagers in
Grau oder nach Variante 1 in
grün-blauen Tarnfarben gehalten werden. Aus der Festlegung des B-Plans wird
nicht klar, welche Variante
gewählt wird. Die „Tarnfarben“ für das Hochregallager
sehen jedoch eher nach einem Panzer oder einer Müllverbrennungsanlage aus
denn nach optischer Aufwertung (vgl. Beispielbild).
Sie würden die Verschandelung der Landschaft und des
Ortsbildes nur noch verstärken. Insofern geht die Argumentation der Verwaltung
fehl, durch eine spezielle
Farbgestaltung lasse sich die
Einwirkung auf das Orts- und
Landschaftsbild verringern
(Begründung S. 34). Die
dazu zitierte Fundstelle gibt
diese Deutung im Übrigen
überhaupt nicht her (hier ist
u.a. von „Begrünungsmaßnahmen mittels Rankgerüs-
Die angesprochenen Gutachten wurden auf
der Basis umfassender, aktueller Geländeuntersuchungen und zusätzlich der Auswertung
bestehender Daten gefasst. Informationsdefizite sind nicht ersichtlich.
Der zweite Einwand ist korrekt. Es fand ein
Übertragungsfehler vom Kartierblatt auf die
Reinzeichnung statt. Bei den 3 angesprochenen Bäumen handelt es sich um Linden. Dies
wird geändert.
Die Frage, wie das im Plangebiet anfallende
Regenwasser ordnungsgemäß versickert
werden kann, ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan. Sie ist Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg
Nr. 14 „Ortseingang“. Die Einwendung wird
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Das Gutachten zur Strategischen Standorterweiterung geht von plausiblen Annahmen
aus und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen im Hinblick auf die verschiedenen
Möglichkeiten einer Standorterweiterung der
Fa. Eichhorn.
Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung
der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
ten“ die Rede).
Die vorgeschlagenen
„Ausgleichsmaßnahmen“
können die Zerstörung des
Orts- und Landschaftsbildes nicht kompensieren
Der gedankliche Ansatz des
Gutachters Fehr, keine Unterschiede in der Beeinträchtigung zu sehen zwischen
Gebäuden, die 10 Meter
hoch sind, und solchen, die
90 Meter hoch sind, ist vollkommen absurd (Landschaftspfleg. Begleitplan, S.
11). Stattdessen ist es offensichtlich, dass 35 oder gar 90
Meter hohe Gebäude eine
viel stärkere Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen als
10 Meter hohe Gebäude.
Die verkehrstechnische Erschließung und die
damit in Zusammenhang stehenden Fragen
der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im
Bereich der Ein- und Ausfahrt zum und vom
Plangebiet werden in einer zwischen der Fa.
Eichhorn und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu schließenden Vereinbarung
behandelt werden.
Desweiteren ist es vollkommen absurd, die Wirkung
eines kastenförmigen Hochregallagers zu vergleichen
und zu bewerten mit einer
Systematik für mastenartige
Bauten (also Funkmasten
oder Windkraftanlagen), wie
Gutachter Fehr es tut.
Insofern ist der Landschaftspflegerische Begleitplan
falsch aufgestellt.
b.: Desweiteren sehe ich
nicht, wie die beschriebenen
zerstörerischen Wirkungen
der geplanten Baumaßnahmen durch die Anlage einer
Obstwiese – wie im Bebauungsplan gefordert – kompensiert werden können.
Sollen alle, denen es in
Kirchberg dann zu hässlich
wird, auf der Obstwiese
kampieren?
Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung
der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Frage, ob und in welchem Umfang Werbeanlagen an den durch den Bebauungsplan
ermöglichten baulichen Anlagen angebracht
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Die vorgeschriebenen
Lärmpegel können durch
die Planung nicht sicher
eingehalten werden
Das erstellte Lärmgutachten
stützt sich auf die Angaben
des Verkehrsgutachtens.
Das Verkehrsgutachten wiederum stützt sich bzgl. des
zukünftigen LKW-Verkehrs
allein auf die Angaben der
Fa. Eichhorn. Mit den auf
Basis dieser Angaben ermittelten Emissionen ist das
Planvorhaben bereits am
Limit.
Der LKW-Verkehr wird aber
– s.o. - durch die Planung in
keiner Weise beschränkt. Es
muss davon ausgegangen
werden, dass der Logistikund Speditionsbetrieb am
Logistikzentrum viel größere
Ausmaße annehmen wird,
als vom Unternehmen Eichhorn angegeben. Insbesondere sind die LKW- Fuhren
der Fa. Boos nicht enthalten.
Damit ist davon auszugehen,
dass zusätzlicher LKWVerkehr auftritt, und die
Lärmkontingente nicht eingehalten werden können.
werden, wird hinreichend durch die LBauO
NRW geregelt. Nach § 13 Abs. 2 LBauO
NRW dürfen Werbeanlagen weder bauliche
Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden.
Wie vor.
Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung
der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Die Gutachten sind voller
Fehler und daher in Zweifel
zu ziehen
Ich finde es sehr erstaunlich,
dass Gutachten als unabhängig und „hervorragend“
verkauft werden, die allesamt
vom planenden Unternehmen bezahlt wurden und mit
diesem abgestimmt wurden
(JZ/JN). Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass bei Unternehmensgutachten alles
aus dem Gutachtentext entfernt wird, was der Sache
des zahlenden Unternehmens abträglich ist. Manchmal wird je nach Gutachtermentalität auch offensichtlich
und objektiv falsch berichtet
bzw. getrickst.
Insofern können vom Unternehmen bezahlte und koordinierte Gutachten generell
keine Grundlage für eine
ausgewogene Planung dar-
Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung
der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
stellen. Darüber hinaus
möchte ich Sie auf folgende
Einzelpunkte aufmerksam
machen:
Im FFH-Gutachten und Artenschutzgutachten fehlen
relevante Arten, Linden werden für Eichen gehalten usw.
Im Nachweis gemäß § 51a
LWG NRW wird u.a. das
hydrogeologische Gutachten
falsch zitiert im Hinblick auf
die Versickerungsfähigkeit
des Bodens. Desweiteren ist
die Versickerungsfähigkeit
des Untergrundes generell in
Zweifel zu ziehen.
Das Gutachten zur Strategischen Standorterweiterung
genügt generell keinerlei
gutachterlichen Standards.
Lärmgutachten, Verkehrsgutachten s.o., Bewertung
der Transportbeziehung s.u.
Eine Industriebrücke kann
nicht genehmigt werden,
denn
eine Industriebrücke wäre ein
nicht beherrschbarer Gefahrenschwerpunkt
In der jetzigen Planung gibt
es keinerlei planerische
Festsetzung für die Aufständerung der Industriebrücke.
Dabei kommt ihr eine erhebliche Bedeutung zu: die Brücke soll in 12-17 Metern Höhe auf einer Länge von 200
Metern geführt werden. Aufgrund des hohen Eigengewichts, des Gewichts der
Waren, der Schwingungsfähigkeit der Förderbänder auf
der Brücke sowie der enormen Windlasten, denen die
Brückenkonstruktion ausge-
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Die Fa. Eichhorn hat ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Aus diesem geht
hervor, dass das Firmengelände westlich der
Wymarstraße für die geplante Betriebserweiterung nicht ausreichend ist. Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca.
21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich.
Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der
festzusetzenden Baugrenzen in dem Entwurf
für den Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“
nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch
II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca.
5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht
durch eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl
Eichhorn KG angestrebte Bebauungskonzept
kann somit ausschließlich innerhalb des
Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 14
„Ortseingang“ umgesetzt werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung
der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Aus dem
Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit
der betrieblichen Erweiterungsfläche. Eine
räumliche Trennung von Produktion und
Lagerhaltung entspricht damit nicht der mit
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
setzt wäre, wäre eine wuchtige Stützenkonstruktion und
Fundamentierung notwendig,
um die Industriebrücke überhaupt sicher zu verankern.
Das bedeutete:
Massive optische Beeinträchtigung durch die Aufständerung
Massive Betonfundamente
auch oberirdisch für die
Gründung der Stützen
Ggf. sogar Stützen in der
Mitte der Landstraße notwendig (wird von aktueller
Planung nicht verhindert)
Die Stützen in der Mitte der
Fahrbahn sowie am Rand
des Geh-/ Radweges stellten
dabei einen erheblichen Gefahrenschwerpunkt dar:
Radfahrer, PKW und LKW
wären bei Kollision mit Stützen oder Fundamenten extrem gefährdet, zumal
der Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung.
Losgelöst davon sind geeignete Standorte für
die Ansiedlung, z.B. von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der
allenfalls in Betracht zu ziehende Standort
auf der Merscher Höhe im interkommunalen
Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf
zunächst der Änderung des Regionalplans)
und ist somit keine weiter zu betrachtende
Alternative.
Wie vor.
Die Notwendigkeit, die Art und die Gestaltung
der Transportwegebeziehung sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum
Flächennutzungsplan. Sie sind Gegenstand
des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“. Die
Einwendung wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ behandelt.
die Wymarstraße und der
Radweg eine Biegung im
Bereich der geplanten Industriebrückentrasse machen (generell potenzielle
Gefahrenstelle),
die geplante Industriebrücke
die Sicht auf links auf das
Plangebiet abbiegende LKW
verschatten würde.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Neben Personenschäden
würde eine Kollision eines
LKW mit einem Brückenpfeiler letztlich auch die Statik
der Industriebrücke gefährden können, so dass auch
kein Warentransport über die
Brücke mehr möglich wäre.
eine Industriebrücke unterliegt in der jetzigen Planung nahezu keinerlei planerischer Festsetzung und
würde bestenfalls ein hässlicher Blechklotz
Wie beschrieben wären
massive Stützen und ggf.
Stützen in der Mitte der
Im Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben
Eichhorn können nur verkehrliche Effekte
Berücksichtigung finden, die dem Verkehrsgutachter bekannt sind.
Ob und wie die südlich gelegenen frei werdenden Lagerkapazitäten genutzt werden, ist
nicht bekannt.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Fahrbahn notwendig, um
eine Industriebrücke sicher
zu verankern. In der jetzigen
Planung gibt es dazu keinerlei Festlegungen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Ebensowenig gibt es Festlegungen zur Gestaltung der
Brückenkonstruktion. Lediglich im Bereich über der
Straße soll die Industriebrücke „transparent“ gestaltet
werden. Das kann durch
hässliche PVC-Platten wie im
Parkhaus erreicht werden.
Und auf den restlichen 180
Metern könnte die Industriebrücke nach Gutdünken der
Fa. Eichhorn gestaltet werden, z.B. in Mattschwarz,
Senfgelb, oder Schweinchenrosa, oder mit lauter kleinen
Eichhörnchen darauf.
Kurz: in einem für die Wirkung des Dorfes so sensiblen Bereich wie der Ortseinfahrt könnte mit der vorliegenden Planung jegliches
gestalterische Greuel verübt
werden, die Industriebrücke
könnte auch zu einer Werbetafel der Fa. Eichhorn verkommen. Dies kann nicht im
Interesse der Stadt und der
Allgemeinheit sein.
Wie die Fa. Eichhorn verfährt, wenn keine klaren Vorschriften ergehen, sieht man
an der gerade gebauten Lagerhalle. Anstelle einer Verkleidung mit Alu-Wellprofil,
wie von der Firma im Planungsausschuss verkündet
und im Bauantrag eingereicht, ist diese mit weißen
Trapezblech verkleidet (das
war billiger). Und der Stadtverwaltung war es scheinbar
egal.
eine Industriebrücke zöge
ein wasserrechtliches
Planverfahren nach sich
Die riesigen Fundamente
einer Industriebrücke müssen irgendwo hin. Ausweislich der Darstellung von Gut-
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
achter Dienstknecht soll die
Uferböschung des Mühlenteichs Aufstellort für eine
Stütze mit ihren Fundamenten werden. An dieser Stelle
ist aber nicht genügend Bauraum für die Fundamente
vorhanden ohne massiven
Eingriff in die Böschung und
auch den Querschnitt des
denkmalgeschützten Mühlenteichs.
Desweiteren würde der Mühlenteich durch die Industriebrücke überbaut. Das ist
jedoch gemäß der Unteren
Wasserbehörde des Kreises
Düren nicht genehmigungsfähig. In Ihrem Brief vom
07.01.2015 an die Carl Eichhorn Wellpappenwerke KG,
den die Firma im Rahmen
ihrer geplanten Baumaßnahmen offengelegt hat, legt
die Untere Wasserbehörde
fest, dass eine Überbauung
des Altdorf-KirchbergKoslarer Mühlenteiches
grundsätzlich nicht möglich
sei. Sie schreibt, die Zulässigkeit einer Überbauung
müsse in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 68
Wasserhaushaltsgesetz geprüft werden. Allerdings sei
ein positiver Verfahrensausgang unwahrscheinlich.
Eine Industriebrücke würde
daher sowohl ein (voraussichtlich nicht erfolgreiches)
Planfeststellungsverfahren
nach Wasserhaushaltsgesetz
als auch eine Genehmigung
der Denkmalbehörden voraussetzen.
Eine Tunnellösung ist die
einzig sachgerechte Alternative zur Industriebrücke,
wurde aber nur unzureichend geprüft, der Gutachter diskreditiert sich
selbst
Das Gutachten zur Transportwegbeziehung ist leider
vollkommen unzureichend,
da nur eine einzige Querungsstelle untersucht wurde.
Selbst wenn an dieser Stelle
Schwierigkeiten durch einen
Eingriff in den Mühlenteich
entstünden – für die Indust-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
riebrücke wie für einen Tunnel, so ist doch im nördlichen
Bereich des derzeitigen
Werksgeländes, wo derzeit
auch die Fertigwaren ankommen und verladen werden, neben dem Mühlenteich
ausreichend Platz für eine
Tunnelquerung. Da das Gutachten Dienstknecht dies
völlig außer Acht lässt, sind
die Schlussfolgerungen des
Gutachtens nichtig.
Desweiteren ist der von Gutachter Dienstknecht ermittelte Kostenrahmen für die
Tunnellösung äußerst zweifelhaft. Er ermittelt Kosten
von 5,8 Mio. € (brutto), demgegenüber beträgt die Kostenschätzung durch Fachleute der BIZ max. 2 Mio. €, die
Kostenschätzung der Fa.
Eichhorn/ Ing. Behler 2,8
Mio. €. Die Kosten gemäß
Gutachter Dienstknecht liegen also bei mehr als dem
Doppelten dessen, was die
Hofingenieure von Fa. Eichhorn ermittelt haben. Die
Kostendarstellung von Gutachter Dienstknecht ist alleine dadurch schon tendenziös, dass er Bruttokosten
ansetzt, obwohl für die Fa.
Eichhorn nur Nettokosten
relevant sind (alleine diese
Differenz beträgt ca. 1 Mio.
€).
Gutachter Dienstknecht tut
dies in seiner Zusammenfassung ohne dabei zu erwähnen, dass er Bruttokosten
vergleicht. Durch diese bewusste Fehldarstellung diskreditiert er sein Gutachten
insgesamt.
Die Alternativen wurden
nicht sachgerecht geprüft
Anstelle gangbare Alternativen zu entwickeln, müht sich
die Stadtverwaltung in Begründung und Umweltbericht
redlich ab zu erklären, warum es nur so geht, wie derzeit geplant, und alles andere
nicht möglich sei.
Wir alle wissen, dass nichts
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
alternativlos ist.
Insofern wirken die dort angestellten Ausführungen
zwar bemüht, können aber
nicht überzeugen:
Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik mit ca. 29.000 m² in
etwa genausoviel Gewerbefläche besteht wie auf dem
derzeitigen Plangebiet
(29.200 m²).
Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass Produktion und
Fertigwarenlager (Hochregallager) räumlich getrennt werden können (das sagt sogar
das „Gutachten“ WZL zur
Strategischen
Standorterweiterung), ein
Hochregallager also problemlos an anderer Stelle
errichtet
werden kann.
Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass sogar auf dem
jetzigen Plangebiet noch ca.
10.000 m² Flächenreserve
vorhanden ist, um ein mögliches Lager niedrig auszuführen.
Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass ein Tunnel eine
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
gangbare Alternative zu einer
Industriebrücke darstellt.
Die Versuche, die möglichen
Alternativen schlechtzumachen, wirken dabei recht
plump. So geht z.B. das Gutachten des WZL zur Strategischen Standorterweiterung
in der Bewertung der Variante mit externem Fertigwarenlager tatsächlich davon aus,
dass sich das Lager in 50 km
Entfernung zur Produktion
befindet (die Angaben hierzu
sind in der öffentlichen Version geschwärzt). Das ist
völlig unrealistisch und zeigt
die Qualität der Argumente,
die hier von Seiten der Fa.
Eichhorn und der Stadtverwaltung vorgetragen werden.
Die Stadtverwaltung ist
sich nicht zu schade, die
Menschen in Kirchberg zu
verhöhnen
Es ist mir völlig klar, dass die
Begründung nicht von der
Stadtverwaltung, sondern
von den Anwälten der Fa.
Eichhorn geschrieben wurde.
Dies ist schon schlimm genug an sich, zeigt es doch,
dass es nicht um eine ausgewogene Planung in der
Vermittlung der Interessen
aller geht, sondern dass sich
die Stadtverwaltung gänzlich
den Interessen des Unternehmens ausliefert. Ich bitte
allerdings die Stadtverwaltung , offensichtlichen
Schwachsinn, den die Unternehmensanwälte schreiben,
nicht gedankenlos als eigene
Meinung herauszugeben.
Hierzu nur ein Beispiel:
„Durch die räumliche Konzentration der bisher über
das Stadtgebiet der Stadt
Jülich verteilten insgesamt
drei Lagerflächen an einem
Produktionsstandort entfällt
das bisher notwendige innerörtliche Fahrzeugaufkommen zwischen den verschiedenen Standorten. Dies
hat günstige Auswirkungen
auf die Wohn- und Lebensqualität der Bewohner von
Kirchberg.“ (Begründung, S.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
27)
Meinen Sie tatsächlich, dass
die Fa. Schleipen ihre Lagerfläche, die sie nicht mehr an
die Fa. Eichhorn vermieten
kann, dann brach liegen lässt
und nicht anderweitig vermietet? Ich glaube das nicht.
Insofern ist das vorgebrachte
Argument Schwachsinn.
Durch die geplanten Bauten
ist das Gegenteil der Fall,
nämlich eine drastische Verschlechterung der Wohnund Lebensqualität in Kirchberg. Alle wissen das, Sie
auch. Menschen in Kirchberg, mit denen ich rede,
fühlen sich von solchen Aussagen beleidigt und regelrecht verarscht. Es trägt nicht
gerade zur Wertschätzung
der Verwaltung und der Politik bei, wenn solche Aussagen fallen. Das ist schade,
denn es verstellt den Blick
auf die positiven Dinge, die
Stadtverwaltung und Politik
an anderer Stelle für alle
bewirken.
Es gibt gute Alternativen
zu jetzigen Planung
Aus meiner Sicht gibt es
einige gute Alternativen zur
jetzigen Planung. Dies wäre
z.B.
Die Durchführung der jetzt
geplanten Erweiterung auf
der ehemaligen Papierfabrikfläche mit einem niedrigen
Lagergebäude (ortsübliche
Höhe)
Die Durchführung der jetzt
geplanten Erweiterung auf
der ehemaligen Papierfabrikfläche mit einem externen
(Hochregal-)Lager z.B. auf
der Merscher Höhe
Die Durchführung der jetzt
geplanten Erweiterung auf
der derzeitigen Planfläche
mit folgenden Leitplanken:
Tunnel statt Industriebrücke
Festsetzung der Gebäudehöhe auf ortsübliche Höhe
ggf. Erweiterung der Baufelder unter Nutzung eines Teils
der zur Vefügung stehenden
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
Grünflächen (10.000m²)
Ich fordere Sie daher auf, die
jetzige Planung nicht weiterzuverfolgen und im Sinne der
Alternativen abzuändern.
Ö 101
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Schreiben vom 20.09.2016:
zu obige Planung geben die
… folgende Stellungnahme
ab.
FFH Verträglichkeitsstudie
Die in den Verfahrensunterlagen vorgelegte Vorprüfung
zur FFHVerträglichkeitsprüfung
kommt fehlerhaft zu dem
Schluss, erhebliche Beeinträchtigungen des FFHGebietes DE-5104-301 seien
nicht zu befürchten sind.
Dieser Fehlschluss ist nur
möglich, weil die Vorprüfung
wesentliche Aspekte unberücksichtigt lässt bzw. fälsch
einschätzt. Eine sachgerechte Prüfung hätte die Notwendigkeit einer ordentlichen
FFH-Prüfung unausweichlich
feststellen müssen, denn
diese FFH-Prüfung ist notwendig, um ausschließen,
dass das geplante Projekt
das FFH-Gebiet erheblich
beeinträchtigt. Das Vorhaben
u.a. bestehend aus umfangreichen Gebäudekomplexen
(35 m hohem Regallager)
und Parkplätzen - erfüllt
vielmehr alle Voraussetzungen für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Bei der summarischen
Betrachtung sind alle Pläne
und Projekte für das gesamte
FFH Gebiet DE-5104-301
seit der Ausweisung des
Gebietes zu berücksichtigen.
Die Studie hätte u.a. folgende Aspekte feststellen und
erhebliche Beeinträchtigung
erkennen müssen.
·
Die Baumaßnahmen
grenzen 5 m an das FFHGebiet an. Auf jeden Fall
liegen Sie näher am FFHGebiet als 300m. Erst ab
einem Abstand von 300 m
geht das MKULNV in seinen
Runderlass (4.1.4.2) davon
aus, dass „in der Regel er-
Die FFH-Vorprüfung ging der FFHVerträglichkeitsprüfung voraus. Bereits im
Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt,
dass erhebliche Beeinträchtigungen wertgebender Arten von gemeinschaftlichem Interesse nicht auszuschließen sind, so dass die
Durchführung einer FFHVerträglichkeitsprüfung folgerichtig war und
auch erfolgte. Es gab somit keinen Fehlschluss.
Um mögliche Summationswirkungen bewerten zu können, erfolgte sowohl eine Auswertung des Fachinformationssystems FFH-VP
in NRW (LANUV) als auch eine Abfrage bei
der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises
Düren. Nach derzeitigem Wissenstand gab
und gibt es keine weiteren Projekte, die im
Zusammenwirken geeignet wären, eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensräume
und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewirken. Es gibt somit keinen
Grund, auch hier ein Defizit anzumahnen.
Der Regelabstand wurde in der Tat unterschritten. Daher war es folgerichtig, der FFHVorprüfung nachgeschaltet, eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies
ist geschehen. Der Umkehrschluss, dass sich
bei einer Unterschreitung des Regelabstandes automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt, ist nicht richtig. Dies ist Prüfgegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung,
die zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden
können.
Ebendies wurde innerhalb der FFHVerträglichkeitsprüfung berücksichtigt. Da
das Plangebiet außerhalb des FFH-Gebietes
liegt, werden somit vorrangig die von außen
in das FFH-Gebiet hineinreichenden Wirkungen diskutiert.
Eine dieser Wirkungen umfasst die Beleuchtung, die sowohl in der FFHVerträglichkeitsstudie als auch in der Artenschutzprüfung und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan thematisiert wurde. Entsprechende Hinweise ergingen an die Pla-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
hebliche Beeinträchtigung
eher nicht bestehen. Im Umkehrschluss heißt das aber,
dass Vorhaben, die wenige
Meter bis an das FFH-Gebiet
heranrücken, mit hoher
Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen auslösen können und daher eine
FFH-Prüfung angezeigt ist.
•
Ebenso können Beleuchtungsanlagen an den
Parkplatzflächen oder an den
Fassaden erhebliche Auswirkungen auf Insekten und
damit auf Fledermäuse, die
zum Schutzgut zählen, haben. An dieser Stelle sei
darauf hingewiesen, dass
das Naturschutzgebiet und
das FFH-Gebiet nicht nur vor
Beeinträchtigungen, die innerhalb des Gebietes stattfinden, sondern auch vor
Beeinträchtigungen, die außerhalb des Gebietes ihren
Ursprung haben, zu schützen
ist. Hinsichtlich der nationalen Schutzbestimmungen
folgt dies aus dem Grundsatz
des mittlerweile dem Landesrecht vorrangigen § 23 Abs.
2 BNatSchG, nach dem alle
Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können, verboten sind. Hiermit werden
auch Einwirkungen von außerhalb des Gebiets erfasst,
Da die Planung 5m bis an
das FFH heranreicht dürfte,
eine Ausleuchtung in das
Gebiet kaum zu verhindern
sein.
·
Je herausragender
und empfindlicher die
Schutzgüter sind, desto intensiver muss die Prüfung
erfolgen und desto eher wird
eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen. Siehe
hierzu
wiederum entsprechend den
Runderlass des MKULNV
(4.1.4.1.). Eine FFH-Prüfung
ist daher unumgänglich.
nung. Zitat:
„Eventuelle nächtliche Ausleuchtungen des
Geländes sollten mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln geschehen. Sie müssen
grundsätzlich so ausgerichtet oder abgeschirmt sein, dass ihre Wirkung nicht über
das Betriebsgelände hinausreicht.“ Dieser
Hinweis ist als Hinweis in die Planurkunde
des Bebauungsplans aufgenommen worden.
Eine umfassende FFHVerträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie ist Bestandteil
der Verfahrensunterlagen und liegt somit
auch den Naturschutzverbänden vor.
Die hier angesprochenen Aspekte wurden in
der FFH-Verträglichkeitsstudie beachtet.
Weder für die einzelnen Erhaltungsziele noch
für das FFH-Gebiet in seiner Gesamtheit
lassen sich erhebliche Beeinträchtigungen
des Schutzgebietes ableiten.
Ebendies wurde umfassend in der FFHVerträglichkeitsstudie geprüft. Der Fokus lag
dabei sowohl auf den Erhaltungszielen, die
alle im Einzelnen besprochen wurden, als
auch auf den maßgeblichen Bestandteilen,
die ebenfalls einzeln abgearbeitet wurden.
Das Gutachten erfüllt somit genau den
Prüfanspruch.
Die Ausweisung von Schutzgebieten innerhalb und im Umfeld des Bebauungsplangebietes erzeugt nicht automatisch einen
„Raumwiderstand“, der jegliche Planung
unmöglich macht. Es war aber folgerichtig,
dass bei einem Vorhaben im hiesigen Raum
umfassende Prüfschritte notwendig sind. Aus
diesem Grund wurde nicht nur eine Vorprüfung im Hinblick auf den Artenschutz und den
FFH-Gebietsschutz vorgenommen, sondern
eine jeweils umfassende Gesamtprüfung. Im
Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wurden auch Auswirkungen auf
Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Biotope umfassend geprüft.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
•
Schließlich darf das
Gesamtziel des FFH Gebietes nicht aus den Augen
verloren werden. Das Ziel ist
ein kohärentes, also zusammenhängendes Schutzgebietsystem, das auch als
Verbundraum wertvolle
Dienste leisten soll. Gerade
das Rurauengebiet mit Indemündung ist als überregionale Verbundachse anzusehen. Das Schutzgebietsband ist dabei( leider) extrem
schmal ausgewiesen worden, weshalb der Umgebungsschutz gemäß § 23
BNatSchG hier besonders
ausgeprägt greifen muss, um
dieses empfindliche Schutzgut, nicht zu gefährden. Die
NSG-VO sagt, dass der Biotopverbund als Schutzgut
Vorrang hat.
•
„Eine erhebliche
Beeinträchtigung liegt vor,
wenn die Veränderung und
Störung in ihrem Ausmaß
oder in ihrer Dauer dazu
führt, dass ein Natura-2000Gebiet seine Funktionen in
Bezug auf seine Erhaltungsziele der FFH-RL bzw. der VRL oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen
kann. Grundsätzlich kann
jede Beeinträchtigung von
Erhaltungszielen erheblich
sein und muss 'als Beeinträchtigung des Gebietes als
solchem' gewertet werden."
(W-Habitatschutz, 4.1.4.1.).
•
Der Darstellung zufolge „ das eine direkte Beeinträchtigung durch das
Bauvorhaben nicht erfolgt'
kommt man zu der Schlussfolgerung, dass hier eine
indirekte Beeinträchtigung
vorliegt.
Wir verweisen für den Planungsraum auf die uns vorliegenden zu beachtenden
Bereiche gemäß LANUV mit
Zielsetzung zur Entwicklung
der Landschaft
•
VB-K-5003-003
•
VB-K-5003-015
•
VB-K-5104-005
•
LR-I1-012
•
LR-11-016
Gemäß Tabelle 1 auf Seite 10-12 der Artenschutzprüfung wurden alle Vogelarten erfasst, nicht nur die planungsrelevanten Arten,
obgleich eigentlich nur diese für die Artenschutzprüfung relevant sind. Es bestehen
somit keine Defizite.
Bei der Ringelnatter handelt es sich nicht um
eine planungsrelevante Art. Während der
Kartierung der Eulenvögel wurde der Steinkauz am Wymarshof nicht festgestellt. Aus
der Auswertung bestehender Daten ergaben
sich auch keine Hinweise auf den Steinkauz
im dortigen Bereich.
In der FFH-Verträglichkeitsstudie wurden
Vorkommen des Waldwasserläufers im Bereich der Indemündung im Zuge der Datenabfrage thematisiert.
Die Feldlerche kommt nicht im Bereich des
Bebauungsplangebietes vor, sondern mehrere hundert Meter entfernt, westlich der jetzigen Betriebsgebäude der Fa. Eichhorn. Projektwirkungen auf diese Art sind sicher auszuschließen.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
•
LR-II-013
•
LR-11-001
•
NR-554
•
GB 5104-102
•
GB 5104-108
•
GB 5104-109
•
GB 5104-110
•
LSG-5003-0012
•
LSG-5003-0013
•
LSG-5004-0003
•
LSG-5004-0004
•
LSG-5004-0005
•
LSG-5004-0008
•
LSG-5104-0001
•
LSG-5104-0002
•
LSG-5104-0003
•
LSG-5104-0004
•
LSG-5104-0005
Auf Grund des Raumwiederstandes hätte hier schon die
Planung eingestellt werden
müssen.
Kartierung
Lt. dem Gutachter ist hier im
Zeitraum vom März bis Dezember kartiert worden.
In diesem Zusammenhang
verweisen wir auf die „Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im
Auftrag des LANUV NRW".
Die Kartierung umfasst ausnahmslos alle Brutvogelarten, d.h. vom Haussperling
bis zum Wanderfalken. Bei
der Revierkartierung werden
im Gelände alle optischen
und akustischen Beobachtungen, insbesondere sogenannte revieranzeigende
Merkmale unter Verwendung
vorgegebener Symbole (s.
Abb. 3) punktgenau auf einer
Karte festgehalten (einzige
Ausnahme: überfliegende
Individuen oder Trupps ohne
Bezug zur Untersuchungsfläche).
Insbesondere anhand Revier
anzeigender Merkmale /
Verhaltensweisen werden bei
der Auswertung die Reviere
der Brutvogelarten ermittelt.
Der Untersuchungsraum
erfasst hier einen Radius
vom 500 m um den BBP.
Somit hätte der Wymershof
hier mit erfasst werden müssen hätte man die Arten Ringelnatter sowie Steinkauz mit
zu den planungsrelevanten
Arten aufnehmen müssen.
Wäre die Kartierung ord-
Die aktuellen Untersuchungen zeigten v.a.
ältere Nutzungsspuren des Bibers im Bereich
Pellini-Weiher. Ein Vorkommen ist somit
nachgewiesen – auch durch die aktuellen
Untersuchungen. Dies wurde entsprechend
berücksichtigt. Im Sinne einer angemessenen Betrachtung ist es allerdings nicht nachvollziehbar, dass es auf dem zukünftigen
Betriebsgelände zu verkehrsbedingten Tötungen kommen sollte. Selbst wenn der Biber
im Bereich des Pellini-Weihers und seines
Umfeldes aktiv sein wird, so wird er sich an
vorhandenen Strukturen orientieren und nicht
ziellos über befestigte Fläche laufen. Es besteht für den Biber kein Anreiz, seinen Aktivitätsradius auf das Plangebiet auszuweiten.
Dieses wird zudem von einem Zaun umgeben sein. Von einem tatsächlich signifikant
erhöhten Tötungsrisiko kann keine Rede
sein.
Eine Brut des Eisvogels am Pellini-Weiher
konnte im Zuge der aktuellen Untersuchungen sicher ausgeschlossen werden. Regelmäßige Beobachtungen gab es vor allem
entlang der Rur. Funktionsbeziehungen zwischen dem Pellini-Weiher, der Rur und dem
nördlich liegenden Abgrabungsgewässer
bestehen durchaus, werden aber durch eine
Realisierung der Planung keinesfalls unterbrochen. Weder ist mit einer erhöhte Tötungsgefahr, noch mit erheblichen Störungen
zu rechnen.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird nicht
bestritten. Folgerichtig wurde der Belang im
Landschaftspflegerischen Begleitplan umfassend unter Heranziehung der Bewertungsverfahren nach NOHL und LANUV behandelt. Die Bewertung des Eingriffs in das
Landschaftsbild nach NOHL erfolgte in Abstimmung mit der ULB des Kreises Düren.
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
wurde in Wert gesetzt; eine Kompensation
wurde berechnet. Diese erfolgte sogar additiv
zum Kompensationsbedarf für den Eingriff in
den Naturhaushalt, obgleich das Bewertungsverfahren nach LANUV (2008) „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW“ an sich einen multifunktionalen Ansatz vertritt. Mit der zusätzlichen Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild nach dem Verfahrens nach NOHL
wurde damit der Landschaftsbildproblematik
in besonderer Weise Rechnung getragen.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
nungsgemäß erfolgt.
Es fehlt hier der die Untersuchung für Wintervögel in dem
Zeitraum Februar. Der
Waldwasserläufer ist beispielsweise nachgewiesen
(Sichtbeobachtung durch den
NABU). Somit ist die Darstellung des Gutachters das es
hierfür keine Nachweise gibt
widerlegt.
Feldlerche NRW RL 3S
Die Feldlerche brütet hier mit
3 Paaren. Maßgebend ist
hier die Kulissenwirkung, die
von dem Hochregal ausgeht
(35 m). Hier hilft auch kein
grüner Farbanstrich, denn.
durch die Kulissenwirkung
kommt es hier zu einem Vergrämungseffekt.
Für den auf den angrenzende Wegen laufenden Spaziergänger wird die Eingrünung wegen des Abstandes zwischen Fußgänger und
Vegetation sehr wohl in kurzer Zeit zu einer
Sichtverstellung der Gebäude führen. Die
Fernwirkung bleibt davon unberührt. Hierfür
wird die Eingrünung aber nicht angelegt.
Biber FFH Anhang IV
Das Vorkommen des Bibers
im Pellini Weiher wird durch
die BioStation Düren bestätigt. Von einer Verdrängung
wie im Gutachten beschrieben durch den Nutria kann
auf keinem Fall ausgegangen werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch
den aufkommenden Verkehr
bedingt,durch den 3 Schichtbetrieb auch zu Tötungen
kommen kann (Nachweise
gibt es jetzt schon).
Dem ist zu widersprechen. Die Art der Bewertung wurde mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Entscheidend für die Bewertung des Eingriffes in das Landschaftsbild ist
der Umfang des tatsächlich beeinträchtigten
Raumes. Dementsprechend wurden die Beeinträchtigungsbereiche ermittelt und abhängig von der Entfernung in zwei Wirkzonen
unterteilt. Dabei zeigt sich, dass der tatsächliche Einwirkungsbereich auf Grund von Verstellungen und Verschattungen durch Waldflächen, Feldgehölze, Bebauung und Siedlungsflächen kleiner ist als die Gesamtfläche
innerhalb der Radien der Wirkzonen. Es wird
auf S. 17 des landschaftspflegerischen Begleitplans verwiesen.
Eisvogel
Wir bestätigen das der Eisvogel in einer Steilwand im
Kirchberger See vorkommt,
wobei nicht auszuschließen
ist, dass er auch am Pellini
Weiher brütet. Hier gibt es
Wechselbezüge zum Wassergraben des Wymarshofs.
Das Baugebiet des Hochregallagers (jetzige Ackerfläche) liegt genau in dieser
Richtung. Bei einer Höhe von
35 m und einer Breite von
100 m dürfte dies nicht mehr
möglich sein.
Landschaftbild
Die Planung führt zu einem
Der Einwand ist nicht berechtigt. Es ist nicht
klar, welche „wärmeliebenden Amphibien“
hier gemeint sind. Die Eingrünung wird die
bereits bestehende Gehölzleitlinie an der
alten Bahn stärken und ist damit aus naturschutzfachlicher Sicht positiv zu bewerten.
Die Gehölzen im Norden des Pellini-Weihers
werden auch nicht freigestellt, um vermeintliche Offenbereiche zu schaffen.
Die flächenhafte Versickerung von Regenwasser stellt die ökologisch sinnvollste Voraussetzung zur Ableitung von unbelastetem
bzw. schwach belastendem Niederschlagswasser dar. Im Plangebiet wurde daher die
Möglichkeit genutzt, innerhalb der festgesetzten Grünflächen, welche den geplanten Gebäudekomplex an drei Seiten umspannen,
miteinander vernetzte, naturnahe und flächenhaft gestaltete Versickerungsanlagen
anzuordnen.
Die getrennte Erfassung der Niederschlagsabflüsse mit unterschiedlicher Verunreini-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
irreversiblen Verbrauch von
Flächen.
Die Beseitigung dieses
Landschaftelements ist durch
die Überprägung nicht mehr
umkehrbar. Diese Planung
hat folgende Konsequenzen:
Verarmungseffekt der Landschaft durch Abnahme von
vielfältigen Formen und charakteristischen Elementen
Verfremdungseffekt der
Landschaft durch ortsuntypische Gestaltung,Verwendung fremder
Baustoffe
Normierungs- und Nivellierungseffekt der Landschaft,
verbunden mit der Verwendung einheitlicher Bau und
Gestaltungsweisen, die keinerlei Bezug mehr auf regionale Formen nehmen
Das Einbringen von Elementen in die Landschaft führt in
dieser Dimension,Massierung und Strukturierung zu einer erheblichen
Störung des Landschaftsbildes
Oberflächenveränderung
entspricht nicht mehr der
umgebenden Landschaft und
wirkt daher auffällig
Lage/Strukturstörung durch
die Planung, die den vorhandenen landschaftlichen Leitlinien wiederläuft und somit
unverhältnismäßig in den
Blick gerät
Vielfaltsverlust durch die
Bebauung und Nutzungsänderung gehen hier zahlreiche
die Vielfalt
prägende,historisch gewachsene Strukturen und Elemente der Landschaft verloren,
die nicht mehr ersetzt werden.
Durch das Hochregallager
wird das Landschaftsbild
vollkommen verändert und
letztlich zerstört. Die weiten
Sichtbeziehungen werden
stark eingeschränkt. Die
Anlage liegt isoliert in der
Landschaft, bildet einen Störfaktor und trägt zur Zersiedelung und Zerschneidung der
Landschaft bei. Der ländliche
Raum wird durch eine solche
Anlage, die von uns als in-
gung ist bei der Bestimmung der Anlagenform wesentlich (vgl. Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfall e.V. (DWA)).
Konkrete Maßnahmen zum Umgang mit den
im Plangebiet anfallenden Niederschlagswässern sind mit dem Nachweis gem. § 51a
LWG NRW beschrieben.
Innerhalb des Plangebietes sind demnach
die nachstehend aufgeführten Entwässerungseinrichtungen vorgesehen:
• Flächenhafte Versickerung der Niederschlagsabflüsse von Dachflächen
sowie
der auf den versiegelten Flächen der Gebäudeumfahrung anfallenden Regenwässer innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten
Grünflächen.
Belastete Regenwässer aus der Fahrfläche
vor dem Versandgebäude sind zu sammeln
und über eine Rückhaltung gedrosselt dem
städtischen Mischwasserkanal zuzuführen.
• Das auf den Verkehrsflächen der L 241,
Wymarstraße einschließlich des parallel verlaufenden Rad- und Gehweges anfallende
Niederschlags-wasser wird unverändert über
Bordstein-/Rinnenanlagen mit Ablaufeinrichtungen dem städtischen Mischwasserkanal zugeführt.
Von den geplanten Produktions- und Lagerstätten gehen keine relevanten Emissionen
zur Belastung der Luft aus (vgl. Umweltbericht).
Schlussfolgernd sind hieraus auch nur geringe Belastungen der Her-kunftsflächen für den
Regenabfluss abzuleiten.
Die den Gebäudekomplex umlaufenden Verkehrsflächen werden mit ca. 20 LkwBewegungen je Tag beaufschlagt und sind
gemäß DWA-M 153 (Handlungsempfehlung
zum Umgang mit Regenwasser) als gering
ver-schmutzt einzustufen. Darüber hinaus
trägt die festgesetzte Form der breitflächigen
Versickerungsanlage mit einer nachgewiesenenen hydrau-lischen Belastung von
Au(angeschlossene, undurchlässige Fläche)
: As (versickerungswirksame Fläche) < 5
(vgl. DWA-A 138) zum bestmög-lichen
Grundwasserschutz bei . Im vorliegenden
Fall wird der Quotient mit < 3,2 deutlich unterschritten.
Mit der geplanten flächenhaften Versickerung
von unbelastetem bzw. schwach belastetem
Niederschlagswasser innerhalb von bepflanzten und bewachsenen Grünflächen wird das
Ziel eines nachhaltigen Boden- und Grundwasserschutzes erreicht. Die Versickerung
des Regenwassers über eine bewachsene
Oberbodenschicht ist eine wirksame Maßnahme der Regenwasserbehandlung zur
Verminderung partikulärer, gelöster und feinpartikulärer Stoffe. Teilweise werden diese
Stoffe in die oberen Zentimeter bis Dezimeter
der Böden eingetragen. Die geplanten Versi-
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
dustrielle Anlage eingestuft
wird, auf unabsehbare Zukunft verunstaltet, Der Bau
dieser Anlage führt zwangsläufig zur Entstehung einer
eher industriell geprägten
Alltagslandschaft, die einmal
mit diesem Etikett versehen
schutzlos dem Veränderungsdruck ausgeliefert ist.
Um das Gelände sollen als
Sichtschutz hier Weiden,
Schwarzpappeln, Faulbäume
sowie niedrigwachsende
Arten (Weißdorn, Schlehen,
Haselnuss und Wildrose)
angepflanzt werden. Bei
einer Höhe des Hochregallagers von 35m erübrigt sich
hier jeglicher Kommentar.
(Siehe Bild )
Diese erhebliche Beeinträchtigung wird in den Planunterlagen nicht angemessen
beschrieben. Die Bewertung
des Landschaftsbildes ist auf
den rechtlich definierten
Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes abzustellen.
Die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit des Landschaftsbildes sind demnach als Lebensgrundlage des Menschen und für seine Erholung
zu sichern.
Ausgleichsmaßnahmen
Bepflanzt werden soll ja auch
die nördliche Fläche parallel
zur alten Bahnlinie. Das
Schotterbett bietet hier Lebensraum für die wärmeliebenden Amphibien .Durch
die Anpflanzung erfolgt hier
eine Beschattung die zu Aufgabe dieses Habitats führt.
Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund
Durch die unmittelbare Nähe
des Pellini-Weiher sehen wir
hier eine Gefährdung des
abzuleitenden Oberflächenwasser kontaminiert mit Ölund Kraftstoffresten, Reifenund Kupplungs- und Bremsabrieb. Durch die Schadstof-
ckerungsflächen erhalten aus diesem Grunde
eine ca. 30 cm dicke Sohlsubstratschicht
('Belebte Bodenzone'). Der Boden ist somit
ein wesentlicher Bestandteil der geplanten
Versickerungsanlagen und übernimmt die
Reinigungsfunktion, da erst nach Passage
der örtlich mehr als 2 m mächtigen Sickerstrecke die Einleitung ins Grundwasser erfolgt.
Die obere und durchlüftete Bodenzone der
Versickerungsfläche stellt im Allgemeinen
den entscheidenden Filter und Puffer gegenüber eingetra-genen Stoffen für das Grundwasser dar. Für den Abbau der meisten organischen Schadstoffe und sauerstoffverzehrender Substanzen sowie für Nitrifikationsvorgänge ist jedoch eine ausreichende Bodenbelüftung notwendig, die naturgemäß an
der Bodenoberfläche höher ist als in größeren Bodentiefen. Daher wird den Versickerungsanlagen, bei denen der Niederschlagsabfluss über den Oberboden versickert wird,
eine deutlich höhere Reinigungseffektivität
gegenüber eingetragenen Schmutzstoffen
zugeschrieben, als solchen ohne Oberbodenpassage.
Auswirkungen auf benachbarte Anlagen oder
Gewässer sind nicht zu befürchten, da die
gesamte Versickerungsfläche aufgrund der
vorge-gebenen Einschnittlage bzw. der geplanten Aufwallung entlang der öst-lichen
und bereichsweise südlichen Plangebietsgrenze einen Regenwas-serüberschlag nicht
zulässt. Die Dimensionierung der vorbeschriebenen Anlagen wurde für ein 100jährliches Regenereignis vorgenommen und
bietet aufgrund von zusätzlichem Stauraum
eine hohe Sicherheit gegen Versagen.
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung
konnte herausgearbeitet werden, dass es
nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des
FFH-Gebietes mit seinen Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse
kommt. Von einer unzureichenden Prüfung
kann keine Rede sein.
Anlage C zur Vorlagen-Nr.: 63 / 2017
fe PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
im Dieselkraftstoff, Weichmacheröle durch Reifenabrieb und Schwermetalle
durch Bremsbeläge kann es
zu einer erhebliche Verschmutzung des Gewässers
und des Grundwassers
kommen.
Auf der Basis von Untersuchungen, die beispielsweise
vom TÜV Rheinland und
dem Bundesinstitut für Risikobewertung gemacht wurden, stehen PAK im begründetem Verdacht, Krebs erzeugend zu sein, das Erbgut
zu verändern und die Fortpflanzung zu beeinträchtigen.
Einige wesentliche Vertreter
sind Naphtalin, Phenanthren,
Fluoranthen und Anthracen,
alle
wassergefährdend entsprechend Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2).
Diese prioritären Stoffe werden nach Bericht des Umweltbundesamtes (Emissionsminderung für prioritäre
und prioritäre gefährliche
Stoffe der Wasserrahmenrichtlinie) in unterschiedliche
Gefahrengruppen eingeteilt.
Danach gilt als prioritär gefährlich (A) und zur Überprüfung als prioritär gefährlich
(B) folgende Bewertung:
Schwermetalle wie Cadmium
und Quecksilber (A), Blei (B),
polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK),
(A und B) und damit als
krebserzeugend. Wir verweisen wir auf die WRRL (Verschlechterungsverbot und
das wasserrechtliche Verbesserungsgebot), wönach
unseres Erachtens abzuleiten ist, dass derartige Stoffe
auch in Unfallsituationen
nicht in die Gewässer gelangen dürfen.
Wir lehnen daher die Planung ab