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Allgemeine Vorlage (Verdienstausfallsatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
72 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Allgemeine Vorlage (Verdienstausfallsatzung) Allgemeine Vorlage (Verdienstausfallsatzung)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu VL 22/2016 1.Satzung vom ________ zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau - Verdienstausfallssatzung – vom 28.09.1998 ---Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG vom 17.12.2015 GV.NRW. S. 886) jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom ______ folgende Verdienstausfallsatzung beschlossen: §1 Anspruch auf Verdienstausfall Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau haben gem. § 21 Abs. 3 BHKG gegenüber der Gemeinde Kreuzau Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde Kreuzau entsteht. §2 Höhe des Verdienstausfalls (1) Dem beruflich selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau wird als Ersatz des Verdienstausfalls ein Regelstundensatz in Höhe von 26,00 EURO gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. (2) Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes nach Abs. 1 eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert werden. Hierbei darf jedoch ein Höchstbetrag in Höhe von 35,00 EURO je Stunde nicht überschritten werden. (3) Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erstattet. Für die letzte angefangene Stunde wird bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz ersetzt. (4) Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Sowohl der Regelstundensatz als auch die Verdienstausfallpauschale wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. 1 §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.06.2016 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den - Ingo Eßer Bürgermeister 2