Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
72 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.03.16, 13:06
Aktualisiert
18.03.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL 22/2016
1.Satzung vom ________
zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau - Verdienstausfallssatzung – vom
28.09.1998
---Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG vom
17.12.2015 GV.NRW. S. 886) jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der
Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom ______ folgende Verdienstausfallsatzung beschlossen:
§1
Anspruch auf Verdienstausfall
Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau haben
gem. § 21 Abs. 3 BHKG gegenüber der Gemeinde Kreuzau Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder
sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde Kreuzau entsteht.
§2
Höhe des Verdienstausfalls
(1)
Dem beruflich selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau wird
als Ersatz des Verdienstausfalls ein Regelstundensatz in Höhe von 26,00 EURO gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
(2)
Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes nach Abs. 1 eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung
erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die
Richtigkeit der gemachten Angaben versichert werden. Hierbei darf jedoch ein
Höchstbetrag in Höhe von 35,00 EURO je Stunde nicht überschritten werden.
(3)
Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erstattet. Für die letzte angefangene
Stunde wird bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz,
bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz ersetzt.
(4)
Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Sowohl der Regelstundensatz
als auch die Verdienstausfallpauschale wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.
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§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2016 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den
- Ingo Eßer Bürgermeister
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