Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung; hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
106 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
08.01.16, 13:06
Aktualisiert
08.01.16, 13:06
Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung;
hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB) Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung;
hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB) Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung;
hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB) Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung;
hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB) Allgemeine Vorlage (Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung;
hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB)

öffnen download melden Dateigröße: 106 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 07.01.2016 Vorlagen-Nr.: 3/2016 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 19.01.2016 20.01.2016 11.02.2016 25.02.2016 Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung; hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB I. Sach- und Rechtslage: Zum Antragsverfahren Die Fa. Niederauer Mühle GmbH hat einen Antrag gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur „Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung“ bei der Bezirksregierung Köln gestellt. Mit Schreiben vom 18.12.2015 hat die Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, die Gemeinde Kreuzau um Stellungnahme gebeten. Das Schreiben ist bei der Gemeinde am 30.12.2015 eingegangen. Der Gemeinde ist zur Stellungnahme eine Frist bis zum 15.02.2016 gesetzt worden. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Beurteilung nach § 31 BauGB, da Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 19 erforderlich sind. Die Frist zum Erteilen oder Versagen des gemeindlichen Einvernehmens im Falle einer Beurteilung nach § 31 BauGB beläuft sich gem. § 36 (2) BauGB auf zwei Monate. Somit hat die Gemeinde bis zum 29.02.2016 Zeit das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen oder zu versagen. Ferner liegt zum o.g. Antrag zusätzlich ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG bei. Die Bezirksregierung Köln beabsichtigt gem. Ihres o. g. Schreibens die beantragte Zulassung zu erteilen. Zum vorzeitigen Beginn hat die Gemeinde bis zum 25.01.2016 die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Zum vorgeschlagenen Vorgehen bzgl. des Antrags auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird im späteren Verlauf der Vorlage eingegangen. Die Antragstellerin hat den BImSch-Antrag gem. § 16 (2) BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gestellt. Diesem Antrag hat die Bezirksregierung Köln entsprochen. Die Antragsunterlagen werden somit weder offengelegt noch auf anderem Wege öffentlich zugänglich gemacht. Um eine sachgerechte Beschlussfassung zur ermöglichen, sind die für die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB wesentlichen Antragsunterlagen einer Mitteilungsvorlage zum Umweltausschuss vom 19.01.2016 sowie zum Bau- und Planungsausschuss vom 20.01.2016 jeweils im Nicht-öffentlichen Teil beigefügt. Ich weise darauf hin, dass die Herausgabe oder Vervielfältigung der Antragsunterlagen nicht erlaubt ist. Zum Inhalt des beantragten Vorhabens Der vorliegende Antrag behandelt die geänderte Behandlung des anfallenden betrieblichen Abwassers. Gemäß den Antragsunterlagen wird derzeit das anfallende Abwasser gesammelt und einer mechanischen Vorbehandlungsanlage zugeführt. In dieser wird in einem zweistufigen Verfahren das Abwasser vorbehandelt, bevor es dem Hauptsammler des Wasserverbandes EifelRur (WVER) zugeführt wird. Das Abwasser wird über den Sammler zur Zentralkläranlage des WVER in Düren-Merken geleitet und dort abschließend behandelt. Weiterhin wird im Antrag dargelegt, dass die Zentralkläranlage des WVER an die Grenzen ihrer Kapazität gelangt ist, sodass Möglichkeiten zur Entlastung der Kläranlage geprüft wurden. Die Antragstellerin ist einer der großen Einleiter von gelösten organischen Substanzen der Zentralkläranlage. Um die Einleitung zu reduzieren und die Zentralkläranlage zu entlasten, beabsichtigt die Antragstellerin ihre betriebseigene Abwasservorbehandlung um einen Verfahrensschritt zu erweitern und gleichzeitig die in diesem Prozess frei werdenden energiereichen organischen Substanzen energetisch zu nutzen. Bei der Erweiterung der Abwasservorbehandlung handelt es sich um eine zusätzliche anaerobe biologische Behandlungsstufe, die in die vorhandene Abwasservorbehandlungsanlage eingefügt werden soll. In diesem Prozess wird ein Großteil der organischen Substanzen aus dem Abwasser in Form von Klärgas (gleichzusetzen mit Biogas) getrennt, das anschließend energetisch genutzt werden kann. In einem neu zu errichtenden Kessel soll das Klärgas thermisch verwertet werden. In diesem Kessel soll ausschließlich das Klärgas verwertet werden. Der neue Kessel soll eine Feuerungswärmeleistung von 3,07 MW haben. Derzeit betreibt die Firma einen Braunkohlekessel mit 24,00 MW, einen Dampfkessel (Gas-/Ölkessel) mit 21,54 MW (Gas) bzw. 20,86 MW (Öl) sowie einem Gaskessel mit 16,20 MW Feuerungswärmeleistung. Die bisherige Gesamtfeuerungswärmeleistung würde sich durch den neu geplanten Klärgaskessel von 61,74 auf ca. 64,81 MW erhöhen. Für die oben beschriebene Erweiterung der Abwasservorbehandlung inkl. der Nutzung des anfallenden Klärgases müssen Anaerob-Reaktoren, Pumpen und Aggregate in der Nähe der Werkstatt errichtet werden. Der Klärgaskessel und der Gasverdichter sollen in einer neu zu errichtenden kleinen Halle in der Nähe des Kesselhauses aufgestellt werden. Der Klärgaskessel erhält einen neu zu errichtenden Kamin mit einer Gesamthöhe von 30,00 m. Des Weiteren soll zur Optimierung der Produktionsprozesse und zur Reduzierung von Geruchsemissionen aus der Stoffaufbereitung und der Papiermaschinen eine „Purate-Anlage“ installiert werden. Der Standort dieser Anlage befindet sich im Bereich der Stoffaufbereitung. Die Standorte, Grundrisse und Ansichten zu den einzelnen neu zu errichtenden Anlagen sind den Antragsunterlagen zu entnehmen (siehe Anlage zur Mitteilungsvorlage im Nicht-Öffentlichen Teil: Seiten 99ff.). Auswirkungen auf die Geruchsimmissionen Die beabsichtigte Erweiterung des Vorbehandlungsprozesses des Abwassers erfolgt in einem geschlossenen und gasdichten System. Somit werden Geruchsemissionen bei der AbwasserVorbehandlung vermieden. Den Antragsunterlagen liegt eine Berechnung des TÜV Rheinlands vom 22.10.2015 zur Kaminhöhe für den neu zu errichtenden Klärgaskessel bei. Zur Kaminhöhenbestimmung wird die TA Luft (Nr. 5.5.2 - 5.5.4) angewandt. Bezogen auf die Emissionsgrenzwerte ist aufgrund der bestehenden drei Kesselanlagen, die eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von 61,74 MW aufweisen, die 13. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen) anzuwenden. Der TÜV Rheinland kommt nach seinen Berechnungen zum dem Ergebnis, dass die Kaminhöhe am neuen Klärgaskessel mind. 30,10 m hoch sein muss. Ferner kommt der TÜV zu dem Ergebnis, dass durch das beantragte Vorhaben die Immissionswerte der TA Luft 2002 sicher eingehalten werden. Auch die Luftbelastung mit Stickstoffverbindungen nimmt durch die thermische Verwertung des Klärgases nur unwesentlich zu. Auswirkungen auf die Lärmimmissionen Den Antragsunterlagen folgend wird das beantragte Vorhaben zu keinen Veränderungen bzgl. der Lärmimmissionen führen. Eine Erhöhung von Lärmemissionen wird ausgeschlossen. Die einzig neue Lärmemissionsquelle ist die Notgasfackel an der anaeroben Abwasservorbehandlungsanlage. Die Notfackel wird nur im Notfall aktiv, um das erzeugte Klärgas dann zu verbrennen, wenn es nicht zu seinem ursprünglichen Zweck – der thermischen Verwertung – -2- zugeführt werden kann. Die Notfackel soll mit einem „besonderen Lärmschutz“ versehen werden. Was hierunter zu verstehen ist, wird in den Antragsunterlagen nicht weiter ausgeführt. Den Antragsunterlagen liegt eine schalltechnische Immissionsprognose der Fa. ACCON zum geplanten Vorhaben bei. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben die festgelegten Lärmimmissionswerte an den von der Bezirksregierung festgelegten Immissionsorten eingehalten werden, sofern die unter Kapitel 4 aufgeführten akustischen Anforderungen an die Bauausführung eingehalten werden. Beurteilungsgrundlage der Prüfung ist die TA Lärm. Planungsrechtliche Beurteilung Das Betriebsgelände der Niederauer Mühle wird vom rechtskräftigen Bebauungsplan E 19 erfasst, der für das Betriebsgelände ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO ausweist. Im Industriegebiet sind i. A. d. § 1 (5) BauNVO alle Betriebsarten gem. Abstandserlass NRW nicht zulässig, mit der Ausnahme von Papierfabriken. Für das Betriebsgelände befindet sich derzeit der Bebauungsplan E 28 in Aufstellung. Die beantragte Nutzung ist im ausgewiesenen Industriegebiet zulässig. Auf die beabsichtigte Nutzung bezogen bestehen somit keine Bedenken. Die Antragstellerin beantragt die Errichtung von drei neuen Gebäudenkomplexen (Klärgaskessel/Klärgasspeicher/Kamin, Klärgasreaktoren/Entschwefelung, Purate-Anlage). Die Gebäude sind alle innerhalb des als überbaubare Fläche ausgewiesenen Bereichs geplant. Die Standorte, Grundrisse und Ansichten zu den einzelnen neu zu errichtenden Anlagen sind den Antragsunterlagen zu entnehmen (siehe Anlage zur Mitteilungsvorlage im Nicht-Öffentlichen Teil: S. 99ff.). Bezogen auf die geplanten Höhen der neu zu errichtenden Gebäude werden die Festsetzungen des Bebauungsplans E 19 teilweise nicht eingehalten. Die zwei geplanten Klärgasreaktoren sowie die Kreislaufwasserbehandlungsanlage weisen eine Gebäudehöhe von 20,00 m und die in direkter Nähe geplante Klärgasentschwefelung eine Gebäudehöhe von 18,00 m auf. Außerdem ist ein neuer Abgaskamin mit einer Höhe von 30,00 m geplant. Für den Bereich auf dem diese Gebäude geplant sind legt der Bebauungsplan eine maximale Firsthöhe von 15,00 m fest. Für die Überschreitung der maximal zulässigen Firsthöhe für die beiden Klärgasreaktoren hat die Antragstellerin einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 (2) BauGB gestellt (siehe Antragsunterlagen S. 95ff.). Für die Kreislaufwasserbehandlungsanlage, die Klärgasentschwefelung und den Kamin am Klärgaskesselhaus lagen keine Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans vor. Für diese baulichen Anlagen hätten ohne einen Antrag mit einer Begründung keine Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden können. Des Weiteren war die Begründung zur Befreiung von den Festsetzungen für die beiden Klärgasreaktoren nach Ansicht der Verwaltung nicht hinreichend, um eine Befreiung zu erteilen. Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben hätte nicht erteilt werden können. Nachdem die Verwaltung die Antragstellerin auf die fehlenden bzw. nicht hinreichend begründeten Befreiungsanträge hingewiesen hat, hat die Antragstellerin einen neuerlichen Befreiungsantrag am 07.01.2016 bei der Gemeindeverwaltung und der Genehmigungsbehörde eingereicht. Der nachgereichte Befreiungsantrag liegt der Anlage bei (siehe Anlage zur Mitteilungsvorlage im Nichtöffentlichen Teil, S. 106ff.). Nach Auffassung der Verwaltung ist die neuerlich vorgebrachte Begründung zur Befreiung für die o.g. baulichen Anlagen, die die maximal zulässige Firsthöhe überschreiten, ausreichend. Der Begründung ist zu entnehmen, dass es technisch keine alternativen Möglichkeiten gibt, die eine geringere Gebäudehöhe ermöglichen. Des Weiteren ist der gewählte Standort der Anlagen in der Nähe zu den bestehenden Kesselhäusern sinnvoll. In der näheren Umgebung der die zulässige Firsthöhe überschreitenden Objekte befinden sich bereits weitere hohe Gebäude (Kesselhaus mit -3- 26,00 m, Kamine mit 30,00 m bzw. 72,00 m Höhe). Es handelt sich somit nicht um markanten Eingriff in das Ortsbild, die das städtebauliche Bild nachhaltig beeinflussen. Die Grundzüge der Planung werden nach Ansicht der Verwaltung nicht berührt. Außerdem dient das Vorhaben gem. § 31 (2) Nr. 1 BauGB dem Wohl der Allgemeinheit, da es zu einer Entlastung der Zentralkläranlage des WVER kommt und somit ein kostspieliger Ausbau der Zentralkläranlage vermieden werden kann. Bewertung des beantragten Vorhabens aus Sicht der Gemeinde Kreuzau Bezüglich der geplanten Nutzungen im als Industriegebiet ausgewiesenen Bereich des Betriebsgeländes bestehen seitens der Gemeinde Kreuzau keine bedenken. Für die beiden Klärgasreaktoren, die Klärgasentschwefelung, die Kreislaufwasserbehandlungsanlage und den Abgaskamin sind aufgrund der Überschreitung der maximal zulässigen Firsthöhe Befreiungen gem. § 31 (2) BauGB erforderlich. Wie oben aufgeführt sind nach Ansicht der Verwaltung durch das geplante Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt. Des Weiteren sind die Voraussetzungen nach Nr. 1 (Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung) und 2 (Abweichung ist städtebaulich vertretbar) des § 31 (2) BauGB erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt zum BImSch-Antrag das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB zu erteilen. Bewertung zur Gestattung des vorzeitigen Baubeginns gem. § 8a BImSchG: Die Bezirksregierung Köln beabsichtigt den beantragten vorzeitigen Baubeginn zuzustimmen. Die Gemeinde muss bis spätestens 25.01.2016 Stellung nehmen und Nebenbestimmungen zur Zulassung zu benennen. Aufgrund der Fristsetzung ist eine Beschlussfassung des Rates zu dieser Frage nicht möglich. Die Verwaltung wird eine Stellungnahme hierzu erst nach den Beratungen im Umwelt- und Bau- und Planungsausschuss an die Bezirksregierung fristgerecht abgeben. Die „Zulassung vorzeitigen Baubeginns“ wird in § 8a BImSchG geregelt. Gemäß Absatz 1 soll der vorzeitige Beginn genehmigt werden, „wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, 2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und 3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.“ Somit sind alle drei aufgeführten Voraussetzung zu erfüllen, um den Antrag zu gewähren. Die Verpflichtung nach Nummer 3 hat die Antragstellerin den Antragsunterlagen beigefügt und gilt somit als erfüllt. Aus Sicht der Gemeinde Kreuzau ist nicht ersichtlich, dass die Bedingung nach Nummer 1 erfüllt ist. Für die Genehmigung des beantragten Vorhabens sind mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Alleine dieser Umstand rechtfertigt nach Ansicht der Verwaltung die Ablehnung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns, da das Vorhaben nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist. Aufgrund der bereits bestehenden Probleme in Bezug auf die Einhaltung von Lärm- und Geruchsimmissionswerten muss die Inbetriebnahme von weiteren Anlagen grundsätzlich kritisch und tiefgehend geprüft werden. Wie dem den Antragsunterlagen beigefügten Lärmgutachten zu entnehmen ist, sind die Lärmimmissionen an einigen der durch die Bezirksregierung festgesetzten Immissionspunkte bereits vom bestehenden Betrieb soweit ausgeschöpft, dass zusätzliche Lärmemissionen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gefährden könnten. Obgleich es sich beim beantragten Vorhaben in Bezug auf die Lärmemissionen um ein Vorhaben mit verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen handelt, so ist dennoch von einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn abzuraten. Es sollte erst mit der Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme begonnen werden, wenn durch alle zu beteiligenden Fachbehörden geprüft und bestätigt wurde, -4- dass durch das geplante Vorhaben alle Verordnungen, Gesetze und Regelungen in Bezug auf den Immissionsschutz eingehalten werden und die Gutachten als plausibel und nachvollziehbar bestätigt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zum BImSch-Antrag „Festlegung der Produktionsmengen der PM2 und PM3“ noch keine Genehmigung erteilt wurde. Aufgrund der oben ausgeführten Gründe sollte der vorzeitige Maßnahmenbeginn abgelehnt werden. Sofern in den Fachausschussberatungen keine andere Meinung vertreten wird, wird die Verwaltung dies fristgerecht mitteilen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: 1. Die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund der Überschreitung der Höhenfestsetzungen zu den beiden Klärgasreaktoren, der Klärgasentschwefelungsanlage, der Kreislaufwasserbehandlungsanlage und dem Abgaskamin werden i. A. d. § 31 (2) Nr. 1 und 2 BauGB erteilt. 2. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (1) BauGB zum Antrag gem. § 16 BImSchG wird erteilt. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -5-