Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
106 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
08.01.16, 13:06
Aktualisiert
08.01.16, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 07.01.2016
Vorlagen-Nr.: 3/2016
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
19.01.2016
20.01.2016
11.02.2016
25.02.2016
Genehmigungsantrag der Fa. Niederauer Mühle gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz
zur Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung;
hier: Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gem. § 36 (1) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Zum Antragsverfahren
Die Fa. Niederauer Mühle GmbH hat einen Antrag gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) zur „Erweiterung der Kreislaufwasser-Vorbehandlung“ bei der Bezirksregierung Köln
gestellt. Mit Schreiben vom 18.12.2015 hat die Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, die Gemeinde
Kreuzau um Stellungnahme gebeten. Das Schreiben ist bei der Gemeinde am 30.12.2015
eingegangen. Der Gemeinde ist zur Stellungnahme eine Frist bis zum 15.02.2016 gesetzt worden.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Beurteilung nach § 31 BauGB, da
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes E 19 erforderlich sind. Die Frist zum
Erteilen oder Versagen des gemeindlichen Einvernehmens im Falle einer Beurteilung nach § 31
BauGB beläuft sich gem. § 36 (2) BauGB auf zwei Monate. Somit hat die Gemeinde bis zum
29.02.2016 Zeit das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen oder zu versagen.
Ferner liegt zum o.g. Antrag zusätzlich ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
§ 8a BImSchG bei. Die Bezirksregierung Köln beabsichtigt gem. Ihres o. g. Schreibens die
beantragte Zulassung zu erteilen. Zum vorzeitigen Beginn hat die Gemeinde bis zum 25.01.2016
die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Zum vorgeschlagenen Vorgehen bzgl. des Antrags auf
vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird im späteren Verlauf der Vorlage eingegangen.
Die Antragstellerin hat den BImSch-Antrag gem. § 16 (2) BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
gestellt. Diesem Antrag hat die Bezirksregierung Köln entsprochen. Die Antragsunterlagen werden
somit weder offengelegt noch auf anderem Wege öffentlich zugänglich gemacht. Um eine
sachgerechte Beschlussfassung zur ermöglichen, sind die für die Entscheidung über das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB wesentlichen Antragsunterlagen einer
Mitteilungsvorlage zum Umweltausschuss vom 19.01.2016 sowie zum Bau- und
Planungsausschuss vom 20.01.2016 jeweils im Nicht-öffentlichen Teil beigefügt. Ich weise darauf
hin, dass die Herausgabe oder Vervielfältigung der Antragsunterlagen nicht erlaubt ist.
Zum Inhalt des beantragten Vorhabens
Der vorliegende Antrag behandelt die geänderte Behandlung des anfallenden betrieblichen
Abwassers. Gemäß den Antragsunterlagen wird derzeit das anfallende Abwasser gesammelt und
einer mechanischen Vorbehandlungsanlage zugeführt. In dieser wird in einem zweistufigen
Verfahren das Abwasser vorbehandelt, bevor es dem Hauptsammler des Wasserverbandes EifelRur (WVER) zugeführt wird. Das Abwasser wird über den Sammler zur Zentralkläranlage des
WVER in Düren-Merken geleitet und dort abschließend behandelt. Weiterhin wird im Antrag
dargelegt, dass die Zentralkläranlage des WVER an die Grenzen ihrer Kapazität gelangt ist,
sodass Möglichkeiten zur Entlastung der Kläranlage geprüft wurden. Die Antragstellerin ist einer
der großen Einleiter von gelösten organischen Substanzen der Zentralkläranlage. Um die
Einleitung zu reduzieren und die Zentralkläranlage zu entlasten, beabsichtigt die Antragstellerin
ihre betriebseigene Abwasservorbehandlung um einen Verfahrensschritt zu erweitern und
gleichzeitig die in diesem Prozess frei werdenden energiereichen organischen Substanzen
energetisch zu nutzen.
Bei der Erweiterung der Abwasservorbehandlung handelt es sich um eine zusätzliche anaerobe
biologische Behandlungsstufe, die in die vorhandene Abwasservorbehandlungsanlage eingefügt
werden soll. In diesem Prozess wird ein Großteil der organischen Substanzen aus dem Abwasser
in Form von Klärgas (gleichzusetzen mit Biogas) getrennt, das anschließend energetisch genutzt
werden kann. In einem neu zu errichtenden Kessel soll das Klärgas thermisch verwertet werden.
In diesem Kessel soll ausschließlich das Klärgas verwertet werden.
Der neue Kessel soll eine Feuerungswärmeleistung von 3,07 MW haben. Derzeit betreibt die
Firma einen Braunkohlekessel mit 24,00 MW, einen Dampfkessel (Gas-/Ölkessel) mit 21,54 MW
(Gas) bzw. 20,86 MW (Öl) sowie einem Gaskessel mit 16,20 MW Feuerungswärmeleistung. Die
bisherige Gesamtfeuerungswärmeleistung würde sich durch den neu geplanten Klärgaskessel von
61,74 auf ca. 64,81 MW erhöhen.
Für die oben beschriebene Erweiterung der Abwasservorbehandlung inkl. der Nutzung des
anfallenden Klärgases müssen Anaerob-Reaktoren, Pumpen und Aggregate in der Nähe der
Werkstatt errichtet werden. Der Klärgaskessel und der Gasverdichter sollen in einer neu zu
errichtenden kleinen Halle in der Nähe des Kesselhauses aufgestellt werden. Der Klärgaskessel
erhält einen neu zu errichtenden Kamin mit einer Gesamthöhe von 30,00 m. Des Weiteren soll zur
Optimierung der Produktionsprozesse und zur Reduzierung von Geruchsemissionen aus der
Stoffaufbereitung und der Papiermaschinen eine „Purate-Anlage“ installiert werden. Der Standort
dieser Anlage befindet sich im Bereich der Stoffaufbereitung. Die Standorte, Grundrisse und
Ansichten zu den einzelnen neu zu errichtenden Anlagen sind den Antragsunterlagen zu
entnehmen (siehe Anlage zur Mitteilungsvorlage im Nicht-Öffentlichen Teil: Seiten 99ff.).
Auswirkungen auf die Geruchsimmissionen
Die beabsichtigte Erweiterung des Vorbehandlungsprozesses des Abwassers erfolgt in einem
geschlossenen und gasdichten System. Somit werden Geruchsemissionen bei der AbwasserVorbehandlung vermieden. Den Antragsunterlagen liegt eine Berechnung des TÜV Rheinlands
vom 22.10.2015 zur Kaminhöhe für den neu zu errichtenden Klärgaskessel bei. Zur
Kaminhöhenbestimmung wird die TA Luft (Nr. 5.5.2 - 5.5.4) angewandt. Bezogen auf die
Emissionsgrenzwerte ist aufgrund der bestehenden drei Kesselanlagen, die eine
Gesamtfeuerungswärmeleistung
von
61,74
MW
aufweisen,
die
13.
Bundesimmissionsschutzverordnung (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen)
anzuwenden.
Der TÜV Rheinland kommt nach seinen Berechnungen zum dem Ergebnis, dass die Kaminhöhe
am neuen Klärgaskessel mind. 30,10 m hoch sein muss. Ferner kommt der TÜV zu dem
Ergebnis, dass durch das beantragte Vorhaben die Immissionswerte der TA Luft 2002 sicher
eingehalten werden. Auch die Luftbelastung mit Stickstoffverbindungen nimmt durch die
thermische Verwertung des Klärgases nur unwesentlich zu.
Auswirkungen auf die Lärmimmissionen
Den Antragsunterlagen folgend wird das beantragte Vorhaben zu keinen Veränderungen bzgl. der
Lärmimmissionen führen. Eine Erhöhung von Lärmemissionen wird ausgeschlossen. Die einzig
neue Lärmemissionsquelle ist die Notgasfackel an der anaeroben Abwasservorbehandlungsanlage. Die Notfackel wird nur im Notfall aktiv, um das erzeugte Klärgas dann zu
verbrennen, wenn es nicht zu seinem ursprünglichen Zweck – der thermischen Verwertung –
-2-
zugeführt werden kann. Die Notfackel soll mit einem „besonderen Lärmschutz“ versehen werden.
Was hierunter zu verstehen ist, wird in den Antragsunterlagen nicht weiter ausgeführt.
Den Antragsunterlagen liegt eine schalltechnische Immissionsprognose der Fa. ACCON zum
geplanten Vorhaben bei. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch das geplante
Vorhaben die festgelegten Lärmimmissionswerte an den von der Bezirksregierung festgelegten
Immissionsorten eingehalten werden, sofern die unter Kapitel 4 aufgeführten akustischen
Anforderungen an die Bauausführung eingehalten werden. Beurteilungsgrundlage der Prüfung ist
die TA Lärm.
Planungsrechtliche Beurteilung
Das Betriebsgelände der Niederauer Mühle wird vom rechtskräftigen Bebauungsplan E 19 erfasst,
der für das Betriebsgelände ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO ausweist. Im Industriegebiet
sind i. A. d. § 1 (5) BauNVO alle Betriebsarten gem. Abstandserlass NRW nicht zulässig, mit der
Ausnahme von Papierfabriken. Für das Betriebsgelände befindet sich derzeit der Bebauungsplan
E 28 in Aufstellung.
Die beantragte Nutzung ist im ausgewiesenen Industriegebiet zulässig. Auf die beabsichtigte
Nutzung bezogen bestehen somit keine Bedenken.
Die Antragstellerin beantragt die Errichtung von drei neuen Gebäudenkomplexen
(Klärgaskessel/Klärgasspeicher/Kamin, Klärgasreaktoren/Entschwefelung, Purate-Anlage). Die
Gebäude sind alle innerhalb des als überbaubare Fläche ausgewiesenen Bereichs geplant. Die
Standorte, Grundrisse und Ansichten zu den einzelnen neu zu errichtenden Anlagen sind den
Antragsunterlagen zu entnehmen (siehe Anlage zur Mitteilungsvorlage im Nicht-Öffentlichen Teil:
S. 99ff.).
Bezogen auf die geplanten Höhen der neu zu errichtenden Gebäude werden die Festsetzungen
des Bebauungsplans E 19 teilweise nicht eingehalten. Die zwei geplanten Klärgasreaktoren sowie
die Kreislaufwasserbehandlungsanlage weisen eine Gebäudehöhe von 20,00 m und die in direkter
Nähe geplante Klärgasentschwefelung eine Gebäudehöhe von 18,00 m auf. Außerdem ist ein
neuer Abgaskamin mit einer Höhe von 30,00 m geplant. Für den Bereich auf dem diese Gebäude
geplant sind legt der Bebauungsplan eine maximale Firsthöhe von 15,00 m fest. Für die
Überschreitung der maximal zulässigen Firsthöhe für die beiden Klärgasreaktoren hat die
Antragstellerin einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31
(2) BauGB gestellt (siehe Antragsunterlagen S. 95ff.). Für die Kreislaufwasserbehandlungsanlage,
die Klärgasentschwefelung und den Kamin am Klärgaskesselhaus lagen keine Anträge auf
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans vor. Für diese baulichen Anlagen hätten
ohne einen Antrag mit einer Begründung keine Befreiungen von Festsetzungen des
Bebauungsplans erteilt werden können. Des Weiteren war die Begründung zur Befreiung von den
Festsetzungen für die beiden Klärgasreaktoren nach Ansicht der Verwaltung nicht hinreichend, um
eine Befreiung zu erteilen. Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben hätte nicht erteilt
werden können.
Nachdem die Verwaltung die Antragstellerin auf die fehlenden bzw. nicht hinreichend begründeten
Befreiungsanträge hingewiesen hat, hat die Antragstellerin einen neuerlichen Befreiungsantrag
am 07.01.2016 bei der Gemeindeverwaltung und der Genehmigungsbehörde eingereicht. Der
nachgereichte Befreiungsantrag liegt der Anlage bei (siehe Anlage zur Mitteilungsvorlage im Nichtöffentlichen Teil, S. 106ff.).
Nach Auffassung der Verwaltung ist die neuerlich vorgebrachte Begründung zur Befreiung für die
o.g. baulichen Anlagen, die die maximal zulässige Firsthöhe überschreiten, ausreichend. Der
Begründung ist zu entnehmen, dass es technisch keine alternativen Möglichkeiten gibt, die eine
geringere Gebäudehöhe ermöglichen. Des Weiteren ist der gewählte Standort der Anlagen in der
Nähe zu den bestehenden Kesselhäusern sinnvoll. In der näheren Umgebung der die zulässige
Firsthöhe überschreitenden Objekte befinden sich bereits weitere hohe Gebäude (Kesselhaus mit
-3-
26,00 m, Kamine mit 30,00 m bzw. 72,00 m Höhe). Es handelt sich somit nicht um markanten
Eingriff in das Ortsbild, die das städtebauliche Bild nachhaltig beeinflussen. Die Grundzüge der
Planung werden nach Ansicht der Verwaltung nicht berührt. Außerdem dient das Vorhaben gem. §
31 (2) Nr. 1 BauGB dem Wohl der Allgemeinheit, da es zu einer Entlastung der Zentralkläranlage
des WVER kommt und somit ein kostspieliger Ausbau der Zentralkläranlage vermieden werden
kann.
Bewertung des beantragten Vorhabens aus Sicht der Gemeinde Kreuzau
Bezüglich der geplanten Nutzungen im als Industriegebiet ausgewiesenen Bereich des
Betriebsgeländes bestehen seitens der Gemeinde Kreuzau keine bedenken.
Für die beiden Klärgasreaktoren, die Klärgasentschwefelung, die Kreislaufwasserbehandlungsanlage und den Abgaskamin sind aufgrund der Überschreitung der maximal
zulässigen Firsthöhe Befreiungen gem. § 31 (2) BauGB erforderlich. Wie oben aufgeführt sind
nach Ansicht der Verwaltung durch das geplante Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht
berührt. Des Weiteren sind die Voraussetzungen nach Nr. 1 (Gründe des Wohls der Allgemeinheit
erfordern die Befreiung) und 2 (Abweichung ist städtebaulich vertretbar) des § 31 (2) BauGB
erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt zum BImSch-Antrag das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36
(1) BauGB zu erteilen.
Bewertung zur Gestattung des vorzeitigen Baubeginns gem. § 8a BImSchG:
Die Bezirksregierung Köln beabsichtigt den beantragten vorzeitigen Baubeginn zuzustimmen. Die
Gemeinde muss bis spätestens 25.01.2016 Stellung nehmen und Nebenbestimmungen zur
Zulassung zu benennen. Aufgrund der Fristsetzung ist eine Beschlussfassung des Rates zu dieser
Frage nicht möglich. Die Verwaltung wird eine Stellungnahme hierzu erst nach den Beratungen im
Umwelt- und Bau- und Planungsausschuss an die Bezirksregierung fristgerecht abgeben.
Die „Zulassung vorzeitigen Baubeginns“ wird in § 8a BImSchG geregelt. Gemäß Absatz 1 soll der
vorzeitige Beginn genehmigt werden, „wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem
vorzeitigen Beginn besteht und
3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der
Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird,
den früheren Zustand wiederherzustellen.“
Somit sind alle drei aufgeführten Voraussetzung zu erfüllen, um den Antrag zu gewähren. Die
Verpflichtung nach Nummer 3 hat die Antragstellerin den Antragsunterlagen beigefügt und gilt
somit als erfüllt.
Aus Sicht der Gemeinde Kreuzau ist nicht ersichtlich, dass die Bedingung nach Nummer 1 erfüllt
ist. Für die Genehmigung des beantragten Vorhabens sind mehrere Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Alleine dieser Umstand rechtfertigt nach Ansicht
der Verwaltung die Ablehnung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns, da das Vorhaben nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist.
Aufgrund der bereits bestehenden Probleme in Bezug auf die Einhaltung von Lärm- und
Geruchsimmissionswerten muss die Inbetriebnahme von weiteren Anlagen grundsätzlich kritisch
und tiefgehend geprüft werden. Wie dem den Antragsunterlagen beigefügten Lärmgutachten zu
entnehmen ist, sind die Lärmimmissionen an einigen der durch die Bezirksregierung festgesetzten
Immissionspunkte bereits vom bestehenden Betrieb soweit ausgeschöpft, dass zusätzliche
Lärmemissionen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gefährden könnten. Obgleich es sich
beim beantragten Vorhaben in Bezug auf die Lärmemissionen um ein Vorhaben mit
verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen handelt, so ist dennoch von einem vorzeitigen
Maßnahmenbeginn abzuraten. Es sollte erst mit der Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme
begonnen werden, wenn durch alle zu beteiligenden Fachbehörden geprüft und bestätigt wurde,
-4-
dass durch das geplante Vorhaben alle Verordnungen, Gesetze und Regelungen in Bezug auf den
Immissionsschutz eingehalten werden und die Gutachten als plausibel und nachvollziehbar
bestätigt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zum BImSch-Antrag „Festlegung der
Produktionsmengen der PM2 und PM3“ noch keine Genehmigung erteilt wurde.
Aufgrund der oben ausgeführten Gründe sollte der vorzeitige Maßnahmenbeginn abgelehnt
werden. Sofern in den Fachausschussberatungen keine andere Meinung vertreten wird, wird die
Verwaltung dies fristgerecht mitteilen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
1. Die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund der
Überschreitung der Höhenfestsetzungen zu den beiden Klärgasreaktoren, der
Klärgasentschwefelungsanlage, der Kreislaufwasserbehandlungsanlage und dem Abgaskamin
werden i. A. d. § 31 (2) Nr. 1 und 2 BauGB erteilt.
2. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (1) BauGB zum Antrag gem. § 16 BImSchG wird
erteilt.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-5-