Daten
Kommune
Jülich
Größe
30 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
13.03.17, 16:20
Aktualisiert
13.03.17, 16:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2a zur Vorlagen-Nr. 95 / 2017
Textliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III "
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
2.
Gliederung des Gewerbegebietes
[gemäß § 1 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 31
Baugesetzbuch (BauGB)]
1.1
Im Gewerbegebiet GE sind solche Betriebe, die in der Abstandsliste zum
Abstandserlass - Runderlass des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V - 3 - 8804.25.1 vom 06.06.2007 - in den Abstandsklassen I bis VII aufgeführt sind und
Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten nicht zulässig.
1.2
Im Gewerbegebiet GE können Betriebe der Abstandsklassen I bis VII
des o.a. Abstandserlasses ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen die
Emissionen so begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in
den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Nutzungsbeschränkungen
(gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO)
2.1
Von den nach § 8 Abs 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sind im Gewerbegebiet (GE) folgende Nutzungsarten bzw. Anlagen nicht
zulässig:
- Vergnügungsstätten.
2.2
Im Gewerbegebiet (GE) sind Einzelhandelsbetriebe aller Art und sonstige
Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an
Endverbraucher mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment
gemäß der nachfolgenden " Jülicher Liste "
(entnommen aus dem Einzelhandelskonzept vom 07.2014 für die Stadt
Jülich, BBE Handelsberatung GmbH, Köln) nicht zulässig.
Jülicher Liste
Definition zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente
Wirtschaftszweig WZ 2008
Bezeichnung
nahversorgungsrelevante Sortimente
47.11.1
47.11.2
47.73
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
Sonstiger Einzelhandel mit Waren
verschiedener Art, Hauptrichtung
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke
und Tabakwaren
Apotheken
Anlage 2a zur Vorlagen-Nr. 95 / 2017
aus 47.75
aus 47.78.9
Drogerieartikel (ohne kosmetische
Erzeugnisse und Parfümerieartikel)
Wasch-, Putz-, Reinigungsmittel
zentrenrelevante Sortimente
47.41
47.42
47.43
aus 47.51
aus 47.53
aus 47.54
47.59.2
47.59.3
aus 47.59.9
47.61.0
47.62.1
47.62.2
47.63
aus 47.64.2
47.65
47.71
47.72
47.74
47.75
aus 47.76.1
47.77
47.78.1
47.78.2
47.78.3
Datenverarbeitungsgeräte, periphere
Geräte und Software
Telekommunikationsgeräte
Geräte der Unterhaltungselektronik
Haushaltstextilien (z.B. Haus- und
Tischwäsche, Kurzwaren,
Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie
Meterware für Bekleidung und Wäsche
ohne Matratzen, Lattenroste, Oberund Unterdecken
Heimtextilien (Gardinen,
Dekorationsstoff, Vorhänge,
dekorative Decken)
elektrische Geräte
keramische Erzeugnisse und
Glaswaren
Musikinstrumente und Musikalien
Haushaltsgegenstände ( u. A. nicht
elektrische Haushaltsgeräte, Koch-,
Brat- und Tafelgeschirre,
Schneidwaren, Bestecke)
Bücher
Fachzeitschriften,
Unterhaltungszeitschriften und
Zeitungen
Schreib- und Papierwaren, Schul- und
Büroartikel
bespielte Ton- und Bildträger
Sportartikel (Sportbekleidung,
Sportschuhe, Sport-Kleingeräte)
Spielwaren, Bastelartikel
Bekleidung
Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
medizinische und orthopädische Artikel
kosmetische Erzeugnisse und
Körperpflegemittel (ohne
Drogerieartikel)
Schnittblumen
Uhren und Schmuck
Augenoptiker
Foto- und optische Erzeugnisse
Kunstgegenstände, Bilder,
Bilderrahmen, kunstgewerbliche
Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und
Geschenkartikel
Anlage 2a zur Vorlagen-Nr. 95 / 2017
2.3
Zulässig sind - abweichend von den vorstehenden Regelungen Gewerbe- und Handwerkerbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf
an den Endverbraucher, wenn
-
3.
die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet,
die Verkaufstätigkeit im betrieblichen Zusammenhang mit ihrer vor
Ort produzierenden, reparierenden oder installierenden Tätigkeit
steht,
die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich
untergeordnet ist und
die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht
überschritten wird.
2.4
Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Gewerbebetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem
Randsortiment bis zu 10% der Gesamtverkaufsfläche zulässig, wenn
dieses dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet
wird.
2.5
Ausnahmsweise sind Verkaufsflächen für den Verkauf von zentren- und
nahversorgungsrelevantem Sortiment an Endverbraucher zulässig, die
überwiegend der Versorgung der vor Ort Tätigen dienen und deren
Verkaufsfläche 40 qm nicht überschreitet (z.B. Kioske, Imbiss).
2.6
Im Gewerbegebiet (GE) sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht
zulässig.
Erweiterter Bestandsschutz
(gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO)
Im Gewerbegebiet GE 1 sind Änderungen und Erneuerungen des vorhandenen
großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes bis zu einer Verkaufsfläche
von maximal 1.184 qm zulässig. Ebenfalls zulässig ist ein genehmigter
Getränkefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 777 qm.
Nutzungsänderungen dieser Betriebe und Neuansiedlungen sind nur zulässig,
wenn sie den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht entgegenstehen.
4.
Stellplätze und Nebenanlage
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit §§ 14 und 23 BauNVO)
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.