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Sitzungsvorlage (Anlage 2 a)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
30 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
13.03.17, 16:20
Aktualisiert
13.03.17, 16:20
Sitzungsvorlage (Anlage 2 a) Sitzungsvorlage (Anlage 2 a) Sitzungsvorlage (Anlage 2 a)

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Inhalt der Datei

Anlage 2a zur Vorlagen-Nr. 95 / 2017 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " Planungsrechtliche Festsetzungen 1. 2. Gliederung des Gewerbegebietes [gemäß § 1 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit § 31 Baugesetzbuch (BauGB)] 1.1 Im Gewerbegebiet GE sind solche Betriebe, die in der Abstandsliste zum Abstandserlass - Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V - 3 - 8804.25.1 vom 06.06.2007 - in den Abstandsklassen I bis VII aufgeführt sind und Betriebe mit ähnlichem Emissionsverhalten nicht zulässig. 1.2 Im Gewerbegebiet GE können Betriebe der Abstandsklassen I bis VII des o.a. Abstandserlasses ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen die Emissionen so begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden. Nutzungsbeschränkungen (gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO) 2.1 Von den nach § 8 Abs 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind im Gewerbegebiet (GE) folgende Nutzungsarten bzw. Anlagen nicht zulässig: - Vergnügungsstätten. 2.2 Im Gewerbegebiet (GE) sind Einzelhandelsbetriebe aller Art und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment gemäß der nachfolgenden " Jülicher Liste " (entnommen aus dem Einzelhandelskonzept vom 07.2014 für die Stadt Jülich, BBE Handelsberatung GmbH, Köln) nicht zulässig. Jülicher Liste Definition zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente Wirtschaftszweig WZ 2008 Bezeichnung nahversorgungsrelevante Sortimente 47.11.1 47.11.2 47.73 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren Apotheken Anlage 2a zur Vorlagen-Nr. 95 / 2017 aus 47.75 aus 47.78.9 Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel) Wasch-, Putz-, Reinigungsmittel zentrenrelevante Sortimente 47.41 47.42 47.43 aus 47.51 aus 47.53 aus 47.54 47.59.2 47.59.3 aus 47.59.9 47.61.0 47.62.1 47.62.2 47.63 aus 47.64.2 47.65 47.71 47.72 47.74 47.75 aus 47.76.1 47.77 47.78.1 47.78.2 47.78.3 Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software Telekommunikationsgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche ohne Matratzen, Lattenroste, Oberund Unterdecken Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) elektrische Geräte keramische Erzeugnisse und Glaswaren Musikinstrumente und Musikalien Haushaltsgegenstände ( u. A. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke) Bücher Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel bespielte Ton- und Bildträger Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sport-Kleingeräte) Spielwaren, Bastelartikel Bekleidung Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck medizinische und orthopädische Artikel kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (ohne Drogerieartikel) Schnittblumen Uhren und Schmuck Augenoptiker Foto- und optische Erzeugnisse Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel Anlage 2a zur Vorlagen-Nr. 95 / 2017 2.3 Zulässig sind - abweichend von den vorstehenden Regelungen Gewerbe- und Handwerkerbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an den Endverbraucher, wenn - 3. die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, die Verkaufstätigkeit im betrieblichen Zusammenhang mit ihrer vor Ort produzierenden, reparierenden oder installierenden Tätigkeit steht, die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. 2.4 Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Randsortiment bis zu 10% der Gesamtverkaufsfläche zulässig, wenn dieses dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet wird. 2.5 Ausnahmsweise sind Verkaufsflächen für den Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment an Endverbraucher zulässig, die überwiegend der Versorgung der vor Ort Tätigen dienen und deren Verkaufsfläche 40 qm nicht überschreitet (z.B. Kioske, Imbiss). 2.6 Im Gewerbegebiet (GE) sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. Erweiterter Bestandsschutz (gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO) Im Gewerbegebiet GE 1 sind Änderungen und Erneuerungen des vorhandenen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.184 qm zulässig. Ebenfalls zulässig ist ein genehmigter Getränkefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 777 qm. Nutzungsänderungen dieser Betriebe und Neuansiedlungen sind nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht entgegenstehen. 4. Stellplätze und Nebenanlage (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit §§ 14 und 23 BauNVO) Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.