Daten
Kommune
Jülich
Größe
38 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
21.02.17, 12:28
Aktualisiert
21.02.17, 12:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Q
zur Vorlagen-Nr.: 62, 1. Ergänzung / 2017
Anlage Q
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan
Kirchberg Nr. 14 " Ortseingang "
eingegangenen Stellungnahme eines Kirchberger Bürgers vom 12.02.2017
Nr.
Stellungnahme
Ö
114
Schreiben vom 12. Februar
2017
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussschlussvorschlag
Eine Ansiedlung störfallrelevanter Betriebe im
Plangebiet ist realistischer Weise nicht zu
erwarten, die geforderte Nutzungseinschränkung ist in dem hier zu betrachtenden Einzelfall entbehrlich.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Zur kommenden Ratssitzung
am 22.02.2017 bitte ich vor
Fassung eines Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB
des Bebauungs-Entwurfes Nr.
14 und Verfassung eines
Feststellungsbeschlusses zur
Änderung des Flächennutzungsplanes um Beachtung
meiner folgenden Stellungnahme:
1. Lagerung von Gefahrstoffen
Da bei der Aufstellung des
vorliegenden B-Plans sowie
der Änderung des Flächennutzungsplans ein Verfahren
für ein „Gewerbegebiete aller
Art“ gem. § 8 Abs. 2 und 3
BauGB bzw. eine „gemischte
Baufläche“ nach BauNVO
gewählt wurde, kann der Investor/Eigentümer
abweichend von der in der Begründung zum Vorhaben genannten Nutzung des Logistiklagers auch andere Stoffe lagern. Auch im Fall einer Vermietung von Lagerflächen
wären andere Lagerprodukte
denkbar.
Hier sollte im B-Plan durch
Nutzungseinschränkung
zwingend
die
Seveso-IIIRichtlinie beachtet werden.
Die Behandlung dieses Themenkomplexes ist bisher nicht
erfolgt. Spätestens seit der
Rechtsprechung zur SevesoIII-Richtlinie
(Richtlinie
96/82/EG) des EuGH vom
15.09.2011 und des Bundesverwaltungsgerichts
vom
20.12.2012 (BVerwG 4 C
11.11) ist diese Problematik
bereits im Rahmen und auf
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW
(Urteil vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12. NE-)
ist es unschädlich, wenn für den Fall, dass
eine Angebotsbebauungsplanung als planungsrechtliche Grundlage für eine konkretes
gewerbliches Vorhaben dient, die Gemeinde
vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen
Abschätzung der absehbar planbedingten
Umweltauswirkungen heranzieht. Auswirkungen anderer baulicher Nutzungen sind nur
dann in die Prognoseentscheidung einzubeziehen, wenn sie realistischer Weise zu erwarten sind.
Der Bebauungsplan Nr. 14 „ Ortseingang“ zielt
neben der Bereitstellung zusätzlicher Gewerbeflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich auf
die Schaffung der bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Erweiterung des
Wellpappenwerkes der Carl Eichhorn KG am
Standort Kirchberg ab. Mit der Ausweisung
von Gewerbegebieten soll dem Unternehmen
die Möglichkeit eröffnet werden, auf den in
ihrem Alleineigentum stehenden Erweiterungsgrundstücken eine betriebliche Erweiterung zur Sicherung des Firmenstandortes
Kirchberg durchzuführen.
Der Bebauungsplanung liegt ein Bebauungs-
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Ebene der Bauleitplanung in
der Begründung und im Umweltbericht zu behandeln.
Das vorgenannte gilt auch für
die Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung (FNP)Änderung, insbesondere da
die geplante „gewerbliche
Baufläche“ und schutzwürdige
Gebiete, hier FFH-Gebiet, im
Sinne der Seveso-III-Richtlinie
grenzt.
und Nutzungskonzept des Unternehmens
zugrunde, das die Errichtung zusätzlicher
Produktionsgebäude und eines Hochregallagers zur Einlagerung von Halbfertig- und Fertigprodukten im Plangebiet in den dort vorgesehenen Gewerbegebieten vorsieht.
Angesichts dieser mit der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ verfolgten Zielsetzung, des aus dieser Zielsetzung
entwickelten planerischen Konzeptes und der
Eigentumsverhältnisse im Plangebiet ist eine
störfallrelevante Nutzung in den für die Betriebserweiterung vorgesehenen Gewerbegebieten realistischer Weise nicht zu erwarten.
Der bewusst gewählte „grobe Konkretisierungsgrad“ der Ausweisung von Gewerbegebieten ohne einen Ausschluss bestimmter
Betriebsarten ermöglicht die Umsetzung der
mit dem Bebauungsplan verfolgten Zielsetzung der Erweiterung des Wellpappenwerkes
einerseits und gleichzeitig eine Lösung von
etwaigen - ausdrücklich gerade nicht beabsichtigten und erkennbaren - Konflikten im
störfallrelevanten Bereich in zukünftigen Genehmigungsverfahren andererseits. Hier ermöglicht es § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO der
Genehmigungsbehörde im Sinne einer „Feinsteuerung in dem Genehmigungsverfahren“
einen Antrag auf Genehmigung einer störfallrelevanten Nutzung abzulehnen. Von der
Festsetzung einer Nutzungseinschränkung
wurde daher abgesehen.
Der Abwägungsdirektive des Trennungsgrundsatzes gem. § 50 BImschG wurde im
übrigen durch die Ausweisung von Lärmemissionskontingenten für die einzelnen Gewerbegebiete und durch die Berücksichtigung des
Abstandes der überbaubaren Flächen im
Plangebiet zu der nächstgelegenen Wohnbebauung im Außenbereich östlich des Plangebietes Rechnung getragen.
2. Rechtsgrundlagenhinweis
Der Rechtsgrundlagenhinweis
im Bebauungsplan und in der
Änderung des Flächennutzungsplanes ist fehlerhaft. Es
fehlt das Datum der aktuellen
Fassung der zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen.
Ein Rechtsgrundlagenhinweis ist nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich weder aus
dem BauGB noch aus sonstigem Bundesrecht
die Verpflichtung für die Gemeinde, die
Rechtsgrundlage für die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen anzugeben (BVerwG,
Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 NB
4/97 –, Rn. 16, juris). Auch das Zitiergebot
nach Art. 70 S. 3 Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen ist nicht auf kommunale
Satzungen übertragbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1972 – 2 BvL 36/71
–, BVerfGE 32, 346-365). Da es gesetzlich
nicht erforderlich ist, die Rechtsgrundlagen im
Bebauungsplan anzugeben, besteht erst recht
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
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keine Notwendigkeit, das Datum der aktuellen
Fassung der zugrunde liegenden Gesetze und
Verordnungen anzugeben.
3. Beeinträchtigung der Tierund Pflanzenwelt, insbesondere im FFH-Gebiet:
Bei Gebäuden dieses Ausmaßes ist bekannt, dass
Fallwinde und Wirbel entstehen können. Auch bei diesem
Aspekt ist eine mögliche Beeinträchtigung der Tier- und
Pflanzenwelt innerhalb des
FFH-Gebietes und der Wohnbebauung der Umgebung im
Außenbereich
nach
§ 35
BauGB gutachterlich zu untersuchen, da der B-Plan
sonst auf mangelhaftem Abwägungsmaterial fußen würde
und dies zur Nichtigkeit des
B-Plans führt.
Ich bitte Sie, diese 3 Punkte
meines Schreibens den
Ratsmitgliedern vor einem
Satzungsbeschluss bzw.
Feststellungsbeschluss zusammen mit der Abwägung
der Verwaltung zukommen zu
lassen.
Eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere im FFH-Gebiet, ist nicht zu
befürchten. Wie bereits im Umweltbericht auf
S. 38 ausgeführt ist, wird das Windfeld durch
das Hochregallager zwar verändert. Die entstehenden Effekte sind allerdings nur lokalklimatischer Natur und reichen nicht maßgeblich
über das Bebauungsplangebiet selbst hinaus.
Eine Beeinträchtigung von einzelnen FFHLebensraumtypen kann ausgeschlossen werden, da sie sich zu weit vom Plangebiet und
den dort auftretenden lokalklimatischen Effekten entfernt befinden. Im Bereich des „PelliniWeihers“, also dem Plangebiet nächstgelegenen Teil des FFH-Gebietes, kommen keine
FFH-Lebensraumtypen vor. Rur und Inde mit
ihren begleitenden Vegetationsbeständen
liegen in Entfernungen von mindestens 310 m
zum Plangebiet. Die übrigen Lebensraumtypen liegen in weiterer Entfernung flussaufwärts.
Insofern kommt es zwar lokal zu einer Veränderung der Situation, die im Gesamtgefüge
aber keine Bedeutung hat.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
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