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Sitzungsvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
38 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
21.02.17, 12:28
Aktualisiert
21.02.17, 12:28
Sitzungsvorlage (Anlage 2) Sitzungsvorlage (Anlage 2) Sitzungsvorlage (Anlage 2)

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Inhalt der Datei

Anlage Q zur Vorlagen-Nr.: 62, 1. Ergänzung / 2017 Anlage Q Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 " Ortseingang " eingegangenen Stellungnahme eines Kirchberger Bürgers vom 12.02.2017 Nr. Stellungnahme Ö 114 Schreiben vom 12. Februar 2017 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussschlussvorschlag Eine Ansiedlung störfallrelevanter Betriebe im Plangebiet ist realistischer Weise nicht zu erwarten, die geforderte Nutzungseinschränkung ist in dem hier zu betrachtenden Einzelfall entbehrlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur kommenden Ratssitzung am 22.02.2017 bitte ich vor Fassung eines Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB des Bebauungs-Entwurfes Nr. 14 und Verfassung eines Feststellungsbeschlusses zur Änderung des Flächennutzungsplanes um Beachtung meiner folgenden Stellungnahme: 1. Lagerung von Gefahrstoffen Da bei der Aufstellung des vorliegenden B-Plans sowie der Änderung des Flächennutzungsplans ein Verfahren für ein „Gewerbegebiete aller Art“ gem. § 8 Abs. 2 und 3 BauGB bzw. eine „gemischte Baufläche“ nach BauNVO gewählt wurde, kann der Investor/Eigentümer abweichend von der in der Begründung zum Vorhaben genannten Nutzung des Logistiklagers auch andere Stoffe lagern. Auch im Fall einer Vermietung von Lagerflächen wären andere Lagerprodukte denkbar. Hier sollte im B-Plan durch Nutzungseinschränkung zwingend die Seveso-IIIRichtlinie beachtet werden. Die Behandlung dieses Themenkomplexes ist bisher nicht erfolgt. Spätestens seit der Rechtsprechung zur SevesoIII-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG) des EuGH vom 15.09.2011 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2012 (BVerwG 4 C 11.11) ist diese Problematik bereits im Rahmen und auf Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12. NE-) ist es unschädlich, wenn für den Fall, dass eine Angebotsbebauungsplanung als planungsrechtliche Grundlage für eine konkretes gewerbliches Vorhaben dient, die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Umweltauswirkungen heranzieht. Auswirkungen anderer baulicher Nutzungen sind nur dann in die Prognoseentscheidung einzubeziehen, wenn sie realistischer Weise zu erwarten sind. Der Bebauungsplan Nr. 14 „ Ortseingang“ zielt neben der Bereitstellung zusätzlicher Gewerbeflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich auf die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Wellpappenwerkes der Carl Eichhorn KG am Standort Kirchberg ab. Mit der Ausweisung von Gewerbegebieten soll dem Unternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, auf den in ihrem Alleineigentum stehenden Erweiterungsgrundstücken eine betriebliche Erweiterung zur Sicherung des Firmenstandortes Kirchberg durchzuführen. Der Bebauungsplanung liegt ein Bebauungs- 1 Anlage Q zur Vorlagen-Nr.: 62, 1. Ergänzung / 2017 Ebene der Bauleitplanung in der Begründung und im Umweltbericht zu behandeln. Das vorgenannte gilt auch für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP)Änderung, insbesondere da die geplante „gewerbliche Baufläche“ und schutzwürdige Gebiete, hier FFH-Gebiet, im Sinne der Seveso-III-Richtlinie grenzt. und Nutzungskonzept des Unternehmens zugrunde, das die Errichtung zusätzlicher Produktionsgebäude und eines Hochregallagers zur Einlagerung von Halbfertig- und Fertigprodukten im Plangebiet in den dort vorgesehenen Gewerbegebieten vorsieht. Angesichts dieser mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ verfolgten Zielsetzung, des aus dieser Zielsetzung entwickelten planerischen Konzeptes und der Eigentumsverhältnisse im Plangebiet ist eine störfallrelevante Nutzung in den für die Betriebserweiterung vorgesehenen Gewerbegebieten realistischer Weise nicht zu erwarten. Der bewusst gewählte „grobe Konkretisierungsgrad“ der Ausweisung von Gewerbegebieten ohne einen Ausschluss bestimmter Betriebsarten ermöglicht die Umsetzung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Zielsetzung der Erweiterung des Wellpappenwerkes einerseits und gleichzeitig eine Lösung von etwaigen - ausdrücklich gerade nicht beabsichtigten und erkennbaren - Konflikten im störfallrelevanten Bereich in zukünftigen Genehmigungsverfahren andererseits. Hier ermöglicht es § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO der Genehmigungsbehörde im Sinne einer „Feinsteuerung in dem Genehmigungsverfahren“ einen Antrag auf Genehmigung einer störfallrelevanten Nutzung abzulehnen. Von der Festsetzung einer Nutzungseinschränkung wurde daher abgesehen. Der Abwägungsdirektive des Trennungsgrundsatzes gem. § 50 BImschG wurde im übrigen durch die Ausweisung von Lärmemissionskontingenten für die einzelnen Gewerbegebiete und durch die Berücksichtigung des Abstandes der überbaubaren Flächen im Plangebiet zu der nächstgelegenen Wohnbebauung im Außenbereich östlich des Plangebietes Rechnung getragen. 2. Rechtsgrundlagenhinweis Der Rechtsgrundlagenhinweis im Bebauungsplan und in der Änderung des Flächennutzungsplanes ist fehlerhaft. Es fehlt das Datum der aktuellen Fassung der zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen. Ein Rechtsgrundlagenhinweis ist nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich weder aus dem BauGB noch aus sonstigem Bundesrecht die Verpflichtung für die Gemeinde, die Rechtsgrundlage für die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen anzugeben (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 NB 4/97 –, Rn. 16, juris). Auch das Zitiergebot nach Art. 70 S. 3 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht auf kommunale Satzungen übertragbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1972 – 2 BvL 36/71 –, BVerfGE 32, 346-365). Da es gesetzlich nicht erforderlich ist, die Rechtsgrundlagen im Bebauungsplan anzugeben, besteht erst recht Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 2 Anlage Q zur Vorlagen-Nr.: 62, 1. Ergänzung / 2017 keine Notwendigkeit, das Datum der aktuellen Fassung der zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen anzugeben. 3. Beeinträchtigung der Tierund Pflanzenwelt, insbesondere im FFH-Gebiet: Bei Gebäuden dieses Ausmaßes ist bekannt, dass Fallwinde und Wirbel entstehen können. Auch bei diesem Aspekt ist eine mögliche Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt innerhalb des FFH-Gebietes und der Wohnbebauung der Umgebung im Außenbereich nach § 35 BauGB gutachterlich zu untersuchen, da der B-Plan sonst auf mangelhaftem Abwägungsmaterial fußen würde und dies zur Nichtigkeit des B-Plans führt. Ich bitte Sie, diese 3 Punkte meines Schreibens den Ratsmitgliedern vor einem Satzungsbeschluss bzw. Feststellungsbeschluss zusammen mit der Abwägung der Verwaltung zukommen zu lassen. Eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere im FFH-Gebiet, ist nicht zu befürchten. Wie bereits im Umweltbericht auf S. 38 ausgeführt ist, wird das Windfeld durch das Hochregallager zwar verändert. Die entstehenden Effekte sind allerdings nur lokalklimatischer Natur und reichen nicht maßgeblich über das Bebauungsplangebiet selbst hinaus. Eine Beeinträchtigung von einzelnen FFHLebensraumtypen kann ausgeschlossen werden, da sie sich zu weit vom Plangebiet und den dort auftretenden lokalklimatischen Effekten entfernt befinden. Im Bereich des „PelliniWeihers“, also dem Plangebiet nächstgelegenen Teil des FFH-Gebietes, kommen keine FFH-Lebensraumtypen vor. Rur und Inde mit ihren begleitenden Vegetationsbeständen liegen in Entfernungen von mindestens 310 m zum Plangebiet. Die übrigen Lebensraumtypen liegen in weiterer Entfernung flussaufwärts. Insofern kommt es zwar lokal zu einer Veränderung der Situation, die im Gesamtgefüge aber keine Bedeutung hat. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 3