Daten
Kommune
Jülich
Größe
193 kB
Datum
11.05.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
24.04.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Er/Wo
Jülich, 10.01.2017
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 14/2017
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
09.02.2017
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
11.05.2017
TOP
Ergebnisse
Antrag Nr. 5/2014 der Fraktionen Bündnis 90 / Die Grünen und FDP vom 10.02.2014 – Anpassung der Friedhofssatzung und der dazugehörigen Gebührensatzung
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Beschlussentwurf:
Nach Überprüfung der im beigefügten Antrag vorgebrachten Vorschläge zur Änderung der Friedhofssatzung wird festgestellt, dass eine Änderung der Friedhofssatzung im Sinne des Antrages nicht
erfolgen wird.
Begründung:
Ausgangspunkt für diesen Antrag ist ein spezieller Einzelfall mit längerer Vorgeschichte:
Mit Antrag vom 24.07.2012 hat der Nutzungsberechtigte die Errichtung der einstelligen Wahlgrabstätte mit einer Einfassung in der (satzungsgemäßen) Größe von 1,10 m x 2,50 m beantragt.
Bevor die Genehmigung hierzu erteilt wurde (Ordnungswidrigkeit gem. § 32 Abs. 1 e), wurde bereits eine Grabumfassung in den Massen 1,68 m x 3,10 m hergestellt. Insofern wurden rd. 2,45 qm
um die satzungsgemäß zulässige Grabeinfassung herum mit in Beton verlegten Natursteinen (durch
den Steinmetz im Auftrag des Nutzungsberechtigten) befestigt.
Insofern wurde im Genehmigungsbescheid auf den o.g. Antrag hin bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die satzungswidrige Umfassung außerhalb der eigentlichen Grabstätte (1,10 m x
2,50 m) zurückzubauen ist. Weitere schriftliche Aufforderungen zum Rückbau folgten. Trotz mehrfachem Schriftverkehr und telefonischen Kontakten weigerte sich der Nutzungsberechtigte dieser
Aufforderung nachzukommen.
Mit Antrag vom 23.01.2013 stellte der Nutzungsberechtigte einen Antrag an den Bürgerausschuss
(01/2013), von einem Rückbau der erfolgten Befestigung außerhalb der Grabstätte abzusehen. In der
Sitzung des Bürgerausschusses am 15.04.2013 (Vorlage-Nr. 55/2013) empfahl der Bürgerausschuss
dem Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, dass die einbetonierten Steine unter den gegebenen
besonderen Umständen an dieser Stelle geduldet werden sollen.
Insofern wurde die Angelegenheit dem Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss zur Entscheidung
vorgelegt. In der Sitzung am 07.10.2013 (Vorlage-Nr. 347/2013) entschied dieser einstimmig, dass
die Umfassung des Grabes auf das satzungsgemäß festgelegte Maß zurückzubauen ist.
Nachdem sich der Nutzungsberechtigte weiterhin weigerte, den Rückbau der ausserhalb der Grabstätte vorgenommenen Befestigungen vorzunehmen, erging am 31.10.2013 eine Ordnungsverfügung
mit Androhung eines Zwangsgeldes.
Da in dieser Angelegenheit dann zwischenzeitlich mehrfach ein Fraktionsantrag angekündigt wurde
(zuletzt im Stadtrat am 05.12.2013), wurde die Weiterverfolgung der Ordnungsverfügung vorerst
ruhen gelassen.
Mit Schreiben vom 10.02.2014 stellten die Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen und FDP in Bezug
auf diesen Bürgerantrag den beigefügten Antrag an den Haupt- und Finanzausschuss und den Stadtrat die Friedhofssatzung so zu ändern, dass Sondersituationen in Randbereichen einer Grabstätte
berücksichtigt werden können.
Der Antrag wurde in die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 03.04.2014 eingebracht (s.
Vorlage-Nr. 106/2014). In der Sitzung wurde der Antrag von den Antragstellern dahingehend relativiert, dass keinesfalls eine Legalisierung des vorliegenden Einzelfalles beabsichtigt sei und auch
nicht unmittelbar eine Satzungsänderung sondern vielmehr nur eine Überprüfung der Satzung durch
die Verwaltung beantragt werden soll. Der Antrag wurde letztendlich zur weiteren Beratung und
Entscheidung in den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in den Herbst 2014 verwiesen. Dies
wurde im Stadtrat am 10.04.2014 bestätigt, wobei das schwebende Ordnungswidrigkeitsverfahren
bis zur Entscheidung über den Antrag ruhen sollte.
Insofern wurde der Antrag zur Beratung in die Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
am 28.08.2014 (s. Vorlage-Nr. 239/2014) eingebracht. Der Ausschuss kam in dieser Sitzung überein, dass die Angelegenheit insgesamt zurückgestellt werden sollte, bis über vorliegende sonstige
Änderungsanträge (z.B. Grabarten, Wochenendbestattungen, Bäume auf Gräbern) insgesamt beraten
werden würde.
Eine Überprüfung der Satzung im Sinne dieses Antrages Nr. 5/2014 der Fraktionen Bündnis 90 /
Die Grünen und FDP vom 10.02.2014 ergibt folgendes Bild.
Die Friedhofssatzung regelt in Bezug auf die Grabstätten im Wesentlichen nur deren jeweilige Größe und die durch den Nutzungsberechtigten zulässige Gestaltung der jeweiligen Grabstätte. Insofern
richten sich Satzungen, als ortsrechtliche Gesetze, an den Bürger und reglementieren dessen Rechte
oder Pflichten. Hinsichtlich der Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der außerhalb der Grabstätten
allgemeinen städtischen Friedhofsflächen bedarf es keiner satzungsrechtlichen Regelungen, da diese
ausschließlich im Eigentum der Stadt stehen und auch verbleiben. So ist in § 25 Abs. 7 der Friedhofssatzung auch ausdrücklich festgeschrieben, dass die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung
obliegt.
Somit bedarf es keiner Regelung in einer Satzung, die „Sondersituationen, wie z.B. Verhinderung
von Unterspülung der Randbereiche einer Grabstätte“ berücksichtigen, da für alle Flächen außerhalb
der Grabstätten allein die Stadt als Eigentümer und Betreiber des Friedhofes zuständig und auch
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haftungsrechtlich verantwortlich ist (Verkehrssicherungspflicht). Unabhängig davon, welche Beeinträchtigungen oder Schäden von diesen allgemeinen städtischen Friedhofsflächen ausgehend eintreten können, haftet allein immer die Stadt nach den gesetzlich reglementierten allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen. Dies trifft in dem hier aufgeführten Beispiel einer möglichen Unterspülung des Randbereiches einer Grabstätte (eventueller Schaden an der Randeinfassung) ebenso zu
wie für Unfallgefahrenstellen auf Wegen (z.B. Unterspülung) oder durch sonstige Gegenstände (z.B.
Bäume, Abfallbehälter usw.).
Anders sieht dies für die Fläche der jeweiligen Grabstätte aus. Hierfür sind in der Friedhofssatzung
entsprechende Vorschriften (Rechte und Pflichten) für den Nutzungsberechtigten der Grabstätte
festgeschrieben. Zum einen betrifft dies die Größe der jeweiligen Grabstätte u.a. auch zur Abgrenzung gegenüber der allgemeinen städtischen Friedhofsfläche. Zum anderen gehören hierzu aber
auch Regelungen über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte, der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen auf den Grabstätten (z.B. § 18 - § 26 der Satzung).
Die im Antrag vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der §§ 23 oder 14 betreffen nur Regelungen zu Maßnahmen auf der Grabstätte (Grabmale, baul. Anlagen) oder zum Maß der Grabstätte.
Zum einen handelt es sich bei dem als Ausgangspunkt zugrundeliegenden Einzelfall nicht um ein
Problem auf der Grabstätte sondern außerhalb der Grabstätte. Zum anderen ist die Frage der Festlegung der Größe einer Grabstätte letztendlich auch nicht geeignet, zukünftige Maßnahmen außerhalb
der (in ihrer Größe ggfls. neu definierten) Grabstätten zu erfassen.
Eine ggf. neu definierte Größe der Grabstätten (Erweiterung nach individueller Wahl; eventuelle
Einbeziehung der Zwischenwege) betrifft zum einen die verwaltungstechnische Abwicklung (Friedhofs- bzw. Belegungsplanung, Gebührenkalkulation), zum anderen aber auch das ästhetische Gesamterscheinungsbild der Friedhöfe. Ein Gräberfeld mit individuell vom Nutzungsberechtigten bestimmten Grabstättenmaßen (ursprünglich und/oder eventuell später erweitert) ist ästhetisch äußerst
zweifelhaft, nicht praktikabel und wäre darüber hinaus nach wie vor auf Zwischenwege, zur Erreichbarkeit und Abgrenzung der Grabstätten, angewiesen. Insofern stellen verbindlich festgesetzte
Grabstättenmaße weniger eine Einschränkung für denjenigen Nutzungsberechtigten, der eine individuelle Erweiterung seiner Grabstätte beabsichtigt, dar, sondern vielmehr eine verlässliche Größe für
die Nutzungsberechtigten der Nachbargrabstätten (mit einem Freiraum zwischen den Grabstätten
von in der Regel 30 cm).
Auch aus der Begründung, zur Vermeidung möglicher oder bereits eingetretener Schäden auf Antrag und zu Lasten des Nutzungsberechtigten eine schriftliche Vereinbarung über entsprechende
(z.B. bauliche) Maßnahmen auf der städtischen Grünfläche zu schließen, vermag die Notwendigkeit
einer Satzungsänderung nicht ersehen werden. Für Maßnahmen außerhalb der Grabstätten ist und
kann, wie oben dargelegt, nur die Stadt, als Eigentümerin und Friedhofsbetreiberin, zuständig und
verantwortlich sein. Insofern liegt die diesbezügliche Entscheidung (zur Durchführung einer Maßnahme, bzw. zum Abschluss einer solchen Vereinbarung) immer und ausschließlich bei der Stadt,
wobei die Frage der Kostentragung eines Dritten (ob freiwillig als Spende oder aufgrund einer
schriftlichen Vereinbarung) unmaßgeblich ist. Sofern die Herrichtung, Unterhaltung oder Veränderung der städtischen Anlagen (Grünanlagen, Wege usw.) nicht durch städtische Mitarbeiter unmittelbar ausgeführt werden, käme hierfür ausschließlich eine Drittbeauftragung in Frage. Eine solche
Drittbeauftragung unterliegt jedoch wie jeder andere Auftrag auch bestimmten rechtlichen Grundlagen (z.B. Vergaberecht, VOB, VOL, Gewährleistung usw.), da nach Durchführung dieser Maßnahme hierfür die Stadt nach wie vor alleine verantwortlich bzw. verkehrssicherungspflichtig ist.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
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ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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