Daten
Kommune
Jülich
Größe
37 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
21.02.17, 12:28
Aktualisiert
21.02.17, 12:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage K
zur Vorlagen-Nr.: 63, 1. Ergänzung / 2017
Anlage K
Darstellung und Bewertung der zur Flächennutzungsplanänderung
" Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg "
eingegangenen Stellungnahme eines Kirchberger Bürgers vom 12.02.2017
Nr.
Stellungnahme
Ö
102
Schreiben vom 12. Februar
2017
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussschlussvorschlag
Eine Ansiedlung störfallrelevanter Betriebe im
Plangebiet ist realistischer Weise nicht zu
erwarten, die geforderte Nutzungseinschränkung ist in dem hier zu betrachtenden Einzelfall entbehrlich.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Zur kommenden Ratssitzung
am 22.02.2017 bitte ich vor
Fassung eines Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB
des Bebauungs-Entwurfes Nr.
14 und Verfassung eines
Feststellungsbeschlusses zur
Änderung des Flächennutzungsplanes um Beachtung
meiner folgenden Stellungnahme:
1. Lagerung von Gefahrstoffen
Da bei der Aufstellung des
vorliegenden B-Plans sowie
der Änderung des Flächennutzungsplans ein Verfahren
für ein „Gewerbegebiete aller
Art“ gem. § 8 Abs. 2 und 3
BauGB bzw. eine „gemischte
Baufläche“ nach BauNVO
gewählt wurde, kann der Investor/Eigentümer
abweichend von der in der Begründung zum Vorhaben genannten Nutzung des Logistiklagers auch andere Stoffe lagern. Auch im Fall einer Vermietung von Lagerflächen
wären andere Lagerprodukte
denkbar.
Hier sollte im B-Plan durch
Nutzungseinschränkung
zwingend
die
Seveso-IIIRichtlinie beachtet werden.
Die Behandlung dieses Themenkomplexes ist bisher nicht
erfolgt. Spätestens seit der
Rechtsprechung zur SevesoIII-Richtlinie
(Richtlinie
96/82/EG) des EuGH vom
15.09.2011 und des Bundesverwaltungsgerichts
vom
20.12.2012 (BVerwG 4 C
11.11) ist diese Problematik
bereits im Rahmen und auf
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW
(Urteil vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12. NE-)
ist es unschädlich, wenn für den Fall, dass
eine Angebotsbebauungsplanung als planungsrechtliche Grundlage für eine konkretes
gewerbliches Vorhaben dient, die Gemeinde
vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen
Abschätzung der absehbar planbedingten
Umweltauswirkungen heranzieht. Auswirkungen anderer baulicher Nutzungen sind nur
dann in die Prognoseentscheidung einzubeziehen, wenn sie realistischer Weise zu erwarten sind. Diese Grundsätze lassen sich auf die
Änderung eines Flächennutzungsplans übertragen.
Die Änderung des Flächennutzungsplans
„Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ soll
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „
Ortseingang“ ermöglichen, der neben der Bereitstellung zusätzlicher Gewerbeflächen im
Stadtgebiet der Stadt Jülich auf die Schaffung
der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Erweiterung des Wellpappenwerkes
der Carl Eichhorn KG am Standort Kirchberg
abzielt. Mit der Ausweisung von Gewerbegebieten soll dem Unternehmen die Möglichkeit
eröffnet werden, auf den in ihrem Alleineigentum stehenden Erweiterungsgrundstücken
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zur Vorlagen-Nr.: 63, 1. Ergänzung / 2017
Ebene der Bauleitplanung in
der Begründung und im Umweltbericht zu behandeln.
Das vorgenannte gilt auch für
die Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung (FNP)Änderung, insbesondere da
die geplante „gewerbliche
Baufläche“ und schutzwürdige
Gebiete, hier FFH-Gebiet, im
Sinne der Seveso-III-Richtlinie
grenzt.
eine betriebliche Erweiterung zur Sicherung
des Firmenstandortes Kirchberg durchzuführen.
Der Flächennutzungsplanänderung liegt ein
Bebauungs- und Nutzungskonzept des Unternehmens zugrunde, das die Errichtung zusätzlicher Produktionsgebäude und eines Hochregallagers zur Einlagerung von Halbfertig- und
Fertigprodukten im Plangebiet in den dort
vorgesehenen Gewerbegebieten vorsieht.
Angesichts dieser mit der Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ verfolgten Zielsetzung, des
aus dieser Zielsetzung entwickelten planerischen Konzeptes und der Eigentumsverhältnisse im Änderungsgebiet ist eine störfallrelevante Nutzung in den für die Betriebserweiterung vorgesehenen Gewerbegebieten realistischer Weise nicht zu erwarten.
2. Rechtsgrundlagenhinweis
Der Rechtsgrundlagenhinweis
im Bebauungsplan und in der
Änderung des Flächennutzungsplanes ist fehlerhaft. Es
fehlt das Datum der aktuellen
Fassung der zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen.
Ein Rechtsgrundlagenhinweis ist nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich weder aus
dem BauGB noch aus sonstigem Bundesrecht
die Verpflichtung für die Gemeinde, die
Rechtsgrundlage für die Festsetzungen im
Bebauungsplan anzugeben (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 NB 4/97
–, Rn. 16, juris). Diese Rechtsprechung gilt
auch für Flächennutzungspläne. Auch das
Zitiergebot nach Art. 70 S. 3 Verfassung für
das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht auf die
Flächennutzungsplanung übertragbar (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1972 – 2
BvL 36/71 –, BVerfGE 32, 346-365). Da es
gesetzlich nicht erforderlich ist, die Rechtsgrundlagen im Flächennutzungsplan anzugeben, besteht erst recht keine Notwendigkeit,as
Datum der aktuellen Fassung der zugrunde
liegenden Gesetze und Verordnungen anzugeben.
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
3. Beeinträchtigung der Tierund Pflanzenwelt, insbesondere im FFH-Gebiet:
Bei Gebäuden dieses Ausmaßes ist bekannt, dass
Fallwinde und Wirbel entstehen können. Auch bei diesem
Aspekt ist eine mögliche Beeinträchtigung der Tier- und
Pflanzenwelt innerhalb des
FFH-Gebietes und der Wohnbebauung der Umgebung im
Außenbereich
nach
§ 35
BauGB gutachterlich zu untersuchen, da der B-Plan
Eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere im FFH-Gebiet, ist nicht zu
befürchten. Wie bereits im Umweltbericht auf
S. 38 ausgeführt ist, wird das Windfeld durch
das Hochregallager zwar verändert. Die entstehenden Effekte sind allerdings nur lokalklimatischer Natur und reichen nicht maßgeblich
über das Änderungsgebiet selbst hinaus.
Eine Beeinträchtigung von einzelnen FFHLebensraumtypen kann ausgeschlossen werden, da sie sich zu weit vom Änderungsgebiet
und den dort auftretenden lokalklimatischen
Effekten entfernt befinden. Im Bereich des
„Pellini-Weihers“, also dem dem Änderungsgebiet nächstgelegenen Teil des FFH-
Der Rat
schließt
sich der
Stellungnahme der
Verwaltung
an.
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zur Vorlagen-Nr.: 63, 1. Ergänzung / 2017
sonst auf mangelhaftem Abwägungsmaterial fußen würde
und dies zur Nichtigkeit des
B-Plans führt.
Ich bitte Sie, diese 3 Punkte
meines Schreibens den
Ratsmitgliedern vor einem
Satzungsbeschluss bzw.
Feststellungsbeschluss zusammen mit der Abwägung
der Verwaltung zukommen zu
lassen.
Gebietes,
kommen
keine
FFHLebensraumtypen vor. Rur und Inde mit ihren
begleitenden Vegetationsbeständen liegen in
Entfernungen von mindestens 310 m zum
Änderungsgebiet. Die übrigen Lebensraumtypen liegen in weiterer Entfernung flussaufwärts.
Insofern kommt es zwar lokal zu einer Veränderung der Situation, die im Gesamtgefüge
aber keine Bedeutung hat.
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