Daten
Kommune
Jülich
Größe
179 kB
Datum
11.05.2017
Erstellt
07.11.16, 09:20
Aktualisiert
24.04.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Er/Wo
Jülich, 26.10.2016
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 339/2016
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
17.11.2016
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
09.02.2017
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
11.05.2017
TOP
Ergebnisse
Friedhöfe, neue Grabformen/arten
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Beschlussentwurf:
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss beschließt die Einführung der neuen Grabart des Urnenrasenreihengrabes auf allen Friedhöfen der Stadt Jülich sowie die Beschränkung der bisherigen Rasenreihengrabstellen auf Sargbestattungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, für die Einführung der Grabart der Urnenstelen
einen konkreten Vorschlag (Anzahl, Form, Gestaltung, Standort) zu erarbeiten.
Die sonstigen Vorschläge zur Einführung neuer Grabarten werden abgelehnt.
Begründung:
Ausgangspunkt für die Betrachtung neuer oder geänderter Grabformen/arten ist der Antrag der JÜLFraktion (Nr. 32/2011, s. Anlage 1) „Urnenstelen in Koslar“ sowie der Antrag der CDU-Fraktion
(Nr. 6/2014, s. Anlage 2) „Pflegefreie Wahlgräber, Indener Modell“. Losgelöst von den Nutzerintensionen für diese beiden Grabformen/arten sind diese Vorschläge sehr unterschiedlich hinsichtlich
der Bestattungsform (Urne/Sarg), der Grabform (Wahl/Reihengrab) sowie insbesondere des Flächenverbrauches.
Insofern war die Beratung hierüber zurückgestellt worden, bis anhand der neu erstellten Friedhofspläne eine Bestandsaufnahme aller 11 Friedhöfe durchgeführt und die aktuellen und zukünftigen
Belegungskapazitäten auf der Grundlage der zu erwartenden Nachfrage (Grabform/art) ermittelt
werden konnte. Dieser Bericht wurde im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss am 28.04.2016
(Vorlage-Nr. 144/2016) vorgelegt mit dem Fazit, dass jeder der 11 Friedhöfe der Stadt Jülich letztendlich über ausreichend Flächen verfügt, nicht nur den aktuellen Belegungsbedarf sondern auch
zukünftige Nachfrage (Trendanalyse) nach Grabstätten (der bisherigen Form und Art) für Jahrzehnte
sicher zu stellen. Somit ergibt sich bei der Betrachtung neuer Grabformen/arten nicht die Notwendigkeit, mit deren Hilfe hinsichtlich der Belegungskapazitäten bzw. des Flächenverbrauches zwingend steuernd eingreifen zu müssen.
Neben den o.g. beiden politischen Anträgen sind der Friedhofsverwaltung weitere Anträge (Bürgerantrag Nr. 05/2016; s. Anlage 3), Vorschläge oder Wünsche zu neuen oder geänderten Grabformen/arten zugegangen, die ebenfalls grundsätzlich in die Betrachtung mit einbezogen werden sollen. Hierbei handelt es sich um einen Bestattungswald, ein Aschestreufeld, ein Rasenreihengrab mit
Namensplatte am Fußende, ein Urnenrasenreihengrab, ein Partnerurnenrasenreihengrab, eine gestaltete Gemeinschaftsgrabanlage, sowie eine Urnenwand (Kolumbarium).
Derzeit bietet die Stadt auf allen Friedhöfen bereits 7 verschiedene Grabarten (ein- oder mehrstelliges Wahlgrab, ein- oder zweistelliges Urnenwahlgrab, Reihengrab, Urnenreihengrab, Rasenreihengrab) sowie auf dem Friedhof in Jülich noch 4 weitere Grabarten (ein- oder mehrstelliges bevorzugtes Wahlgrab, anonymes Reihengrab, anonymes Urnenreihengrab) an.
In den folgenden Kapiteln (1 – 8) werden die Vorschläge zur Einführung neuer Grabarten kurz vorgestellt, ihre Vor- / Nachteile in Bezug zu den bereits bestehenden Grabarten in Jülich dargelegt
sowie eine Empfehlung seitens der Verwaltung unterbreitet.
1. Bestattungswald
Ein Bestattungswald (Urnenwald) ist eine rechtlich festgelegte Waldfläche außerhalb traditioneller
Friedhöfe, in der eine Beisetzung von Ascheurnen möglich ist. Die Grabstelle ist örtlich fixiert, jedoch nicht mehr als solche erkennbar.
In der Regel werden Bestattungswälder von privaten Unternehmen im Auftrag des Friedhofsträgers
betrieben (z.B. FriedWald), die eine entsprechend große Waldfläche (80 – 100 Bäume pro Hektar)
für z.B. 99 Jahre angepachtet haben. Die Beisetzung erfolgt in einer Urne aus Holz, Bioplastik oder
Aluminium (ca. 10 pro Baum) im Wurzelbereich eines Baumes. Eine individuelle Pflege ist nicht
zulässig. Die Bewirtschaftung des Waldes ist auf ein Minimum beschränkt.
Ein Bestattungswald ist als Friedhofsfläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde auszuweisen. Im
Rahmen des öffentlichen Planverfahrens ist ein entsprechender Umweltbericht (Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege) zu erstellen.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Bestattung in einem Bestattungswald um die Grabart eines
anonymen Urnenreihengrabes, wie sie bereits auf den Hauptfriedhof in Jülich angeboten wird, mit
dem einzigen Unterschied, dass die Beisetzung auf einer Rasenfläche und nicht in einem Wald erfolgt. Über eine entsprechende „Waldfläche“ im Sinne eines Bestattungswaldes verfügt in Jülich
keiner der 11 Friedhöfe. Somit müsste für einen Bestattungswald in Jülich eine entsprechende
Waldfläche als neue Friedhofsfläche und ein zusätzlicher zwölfter Friedhof in einem Flächennutzungsplanänderungsverfahren ausgewiesen werden.
Insofern empfiehlt die Verwaltung diese Grabart eines Bestattungswaldes in Jülich nicht aufzunehmen.
2. Aschestreufeld
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Eine weitere Form der anonymen Beisetzung stellt die Beisetzung auf einem Aschestreufeld dar (s.
Anlage 4). Hierbei wird auf dem Friedhof eine entsprechende Rasenfläche angelegt, die bis zum
Ablauf der letzten Ruhefrist bestehen bleibt. Die Rasenfläche ist durch Abgrenzen vor Betreten zu
sichern (z.B. Zaun) und als Bestattungsfläche zu kennzeichnen (zur Abgrenzung zu allgemeinen
Grünanlagen).
Die Beisetzung erfolgt indem die Totenasche auf der Rasenfläche verstreut und später eingeregnet
wird. Eine Variante stellt das Aschegrabfeld dar, bei dem die Asche nicht verstreut sondern unter
die Grasnabe (ohne Urnengefäß) eingebracht wird.
Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht obliegt der Gemeinde. Ein allgemeines Gemeinschaftsgrabmal sowie eine Fläche zur Ablage von Blumen und Gestecken kann eingerichtet werden.
Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Bestattungsform um die Grabart eines anonymen Urnenreihengrabes, wie sie bereits auf den Hauptriedhof in Jülich angeboten wird, mit dem einzigen Unterschied, dass die Beisetzung der Totenasche nicht in einem Urnengefäß erfolgt, sondern direkt auf
dem Rasen verstreut bzw. unter der Rasenfläche (ohne Gefäß) eingebracht wird. Insofern stellt diese
Bestattungsform letztendlich keine neue Grabart dar. Vielmehr müsste hierfür eine neue, separate
Fläche, zusätzlich zum Feld für anonyme Urnenreihengräber, auf dem Friedhof ausgewiesen und
angelegt werden.
Insofern empfiehlt die Verwaltung diese Grabart eines Aschestreufeldes (bzw. Aschegrabfeldes) in
Jülich nicht aufzunehmen.
3. Rasenreihengrab mit Grabplatte am Fußende
Ab 2008 wurde in Jülich und zwischenzeitlich auch auf allen Ortsteilfriedhöfen die Grabart des Rasenreihengrabes eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein Einzelgrab (1,10 m x 2,90 m), das als
Reihengrabstelle (max. 1 Sarg oder 1 Urne) für die Dauer von 30 Jahren (Ruhefrist) besteht. Als
Gestaltung der Grabstätte ist ausschließlich eine Grabplatte (0,40 m x 0,40 m) am Kopfende zulässig, während die Grab und Umgebungsfläche durch die Stadt als Rasen gestaltet und gepflegt wird.
Als Einzelanregung wurde an die Friedhofsverwaltung herangetragen, die Grabplatte nicht nur am
Kopfende, wie derzeit in der Friedhofssatzung festgelegt, sondern alternativ auch am Fußende des
Grabes zuzulassen, mit der Begründung, dass dann zum Lesen der liegenden Grabplatte das eigentliche Grab nicht betreten werden müsste.
Grundsätzlich kann das Problem gesehen werden, obwohl durch die (am Kopfende) liegenden
Grabplatten die Lage und ungefähr auch der Bereich der jeweiligen Grabstellen abschätzbar ist, so
dass zwischen den Grabstellen hindurch gegangen werden kann.
Eine Freigabe der Lage der Grabplatte dergestalt, dass sie entweder am Kopf- oder am Fußende gelegt würde, wird seitens der Verwaltung aus ästhetischen Gründen der Gesamterscheinung des Gräberfeldes abgelehnt. Auch die Anlegung eines separaten Rasenreihengrabfeldes, in dem die Grabplatten nur am Fußende des Grabes gelegt werden dürfen, erscheint der Verwaltung wenig sinnvoll,
da das Problem des Lesens der Grabplatten in der zweiten (hinteren Reihe) nach wie vor bestehen
wird.
Insofern wird diese Anregung, die Grabplatten bei Rasenreihengräbern alternativ auch am Fußende
des Grabes zu legen, seitens der Verwaltung nicht empfohlen.
4. Urnenrasenreihengrab
Im Rahmen der Erstellung des Berichtes über die Belegungskapazitäten der Friedhöfe hat sich herausgestellt, dass zum einen der Trend zu Urnenbestattungen und zum anderen der Trend zu (für den
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Hinterbliebenen) pflegefreien Grabstellen sehr zugenommen hat. Dies hat dazu geführt, dass rd. 13
% aller Urnenbestattungen in Rasenreihengräbern (d.h. in rd. 36 % aller RRG) stattfinden. Dies ist
zwar nach der Satzung (max. 1 Sarg oder 1 Urne je Rasenreihengrabstelle) zulässig, jedoch im Hinblick auf den Flächenverbrauch nicht optimal.
Bei ihrer Einführung ab 2008 war die große Nachfrage nach Rasenreihengrabstellen (1,10 m x 2,90
m) nicht absehbar und man war davon ausgegangen, dass hauptsächlich Sargbestattung und nur in
Ausnahmefälle Urnenbestattungen erfolgen würden.
Die Wahl für eine Urnenbestattung in einem Rasenreihengrab (im Gegensatz zu allen anderen Urnengrabarten) mag darin begründet sein, dass zum einen eine Grabart gewählt wird, die keinerlei
Pflegeaufwand für die Hinterbliebenen verursacht, zum anderen aber mit einer Grabplatte noch personalisiert ist.
Um diesem Wahlverhalten der Hinterbliebenen entgegen zu kommen, wird seitens der Verwaltung
die Einführung der neuen Grabart des Urnenrasenreihengrabes (Maße 0,80 m x 0,80 m; Grabplatte
0,40 m x 0,40 m) in gesonderten Feldern (bedingt durch die unterschiedlichen Maße zum Rasenreihengrab) auf allen Friedhöfen empfohlen. Die bisherigen Rasenreihengrabfelder bleiben dann der
ausschließlichen Beisetzung von jeweils einem Sarg vorbehalten.
5. Partnerurnenrasenreihengrab
Der Bürgerantrag Nr. 05/2016 (s. Anlage 3) greift letztendlich gleich zwei Bereiche auf. Einerseits
wird hierin auf den übermäßigen Flächenverbrauch von Rasenreihengräbern bei einer Belegung mit
einer Urne (anstelle eines Sarges) hingewiesen.
Dieses Problem wird unter der Grabart „Urnenrasenreihengrab“ bereits behandelt, deren Einführung
seitens der Verwaltung empfohlen wird (s. Punkt 4).
Andererseits wird im Bürgerantrag die Anregung gegeben, in Rasenreihengräbern nicht nur die Belegung mit einer einzigen Urne sondern die Belegung mit den Urnen von zwei Partnern zuzulassen,
da ansonsten die Rasenreihengrabstellen von Ehepartnern grundsätzlich räumlich voneinander distanziert sind.
Rasenreihengräber (bzw. Urnenrasenreihengräber) gehören zur Grabform der Reihengräber. Im Gegensatz zum Wahlgrab ist die Lage eines Reihengrabes festgelegt auf die in der auf dem Friedhof
für diese Grabart entsprechend ausgewiesenen Reihe als nächste freie Grabstelle. Insofern werden
Reihengrabreihen der Reihe nach belegt entsprechend dem Zeitpunkt der Bestattung. Sobald eine
Reihe mit Reihengrabstellen komplett belegt ist, wird eine neue Reihe in dem für diese Grabart
festgelegten Bereich neu eröffnet.
Reihengrabstellen sind immer Einzelgrabstellen, d.h. sie stehen je nach Grabart nur für die einmalige Bestattung mit einem Sarg oder einer Urne zur Verfügung.
Die Grabstellen der belegten Reihengrabreihe sind nach Ablauf der Ruhefrist (30 Jahre) abzuräumen, da ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung (im Gegensatz zum Wahlgrab) nicht erfolgen
kann. Danach stehen sie der Stadt für eine weitere Belegung zur Verfügung. Welche Grabart dann in
diesem Bereich ausgewiesen werden wird, steht in der Entscheidung der Stadt. Insofern stellen Bereiche mit Reihengrabstellen für die Stadt Flächen dar, die bei der Friedhofsplanung, wenn auch
über einen längeren Zeitraum hinweg, als verfügbar/veränderbar berücksichtigt werden können.
Die dem Antragsteller vorschwebende Grabart stellt somit eine Ausnahme zum Reihengrab (max. 1
Beisetzung, max. 30 Jahre, keiner Verlängerungsmöglichkeit) dar.
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Ein Partnerurnenrasenreihengrab würde demnach eine Mischform darstellen. Vorausgesetzt die
Grabart eines Urnenrasenreihengrabes (Grabform Reihengrab s.o.) würde in der Stadt Jülich in separaten Feldern (bedingt durch die unterschiedlichen Maße zum Rasenreihengrab) eingerichtet, wäre grundsätzlich auch die Einrichtung von separaten Feldern für Partnerurnenrasenreihengräber
möglich. Diese Grabstellen für zwei Urnen werden der Reihe nach vergeben (im Gegensatz zu
Wahlgräbern).
Hierbei würde es sich dann um ein Urnendoppelgrab (1,90m x 1,20 m; max. 2 Urnen) handeln, das
der Reihe nach vergeben (im Gegensatz zu Wahlgräbern) und bei der ersten Urnenbeisetzung für 30
Jahre erworben wird. Als Gestaltung der Grabstätte ist ausschließlich eine liegende Grabplatte (0,80
m x 0,40 m) am Kopfende zulässig, während die Grab- und Umgebungsfläche durch die Stadt als
Rasen gestaltet und gepflegt wird. Sollte die Ruhefrist der ersten Urne bereits abgelaufen sein bevor
eine zweite Urnenbestattung erfolgt ist, kann die Stadt wieder über die Grabstelle frei verfügen. Bei
einer zweiten (Partner-) Urnenbeisetzung innerhalb der Ruhefrist der ersten Urne ist die Grabstätte
bis zum Ablauf der Ruhefrist dieser zweiten Urne nachzuerwerben. Nach Ablauf der zweiten Ruhefrist kann die Stadt über die Grabstelle frei verfügen. Ein weiterer Nachkauf oder eine weitere Belegung (wenn die Ruhefrist der ersten Urne abgelaufen sein sollte) ist nicht zulässig.
Insofern würde sich der Zeitpunkt der Verfügbarkeit dieses Grabfeldes für Partnerurnenrasenreihengräber für die Stadt erheblich (um max. 30 Jahre) in die Zukunft verschieben gegenüber einem sonstigen Reihengrabfeld.
Diese Durchbrechung der bisher stets strikt getrennten Grabformen von Wahl- und Reihengrab wirft
jedoch weitere Probleme auf. Der nächste konsequente Vorschlag wäre dann die Einführung eines
Partnerrasenreihengrabes für zwei Särge oder das Familienrasenreihengrab nach den gleichen Vorgaben wie für das soeben beschriebene Partnerurnenrasenreihengrab.
Die Vorstellung des Antragstellers zielt auf eine pflegefreie Grabstelle für zwei Urnen ab. Diese
Grabart bietet die Stadt jedoch bereits in Form eines Urnenwahlgrabes für 2 Urnen an. Die Pflegefreiheit dieses Doppelgrabes kann der Hinterbliebene entweder durch den Abschluss eines privaten
Grabpflegevertrages oder durch die Abdeckung der gesamten Grabstelle mit einer Grabplatte herbeiführen. Eine solche Komplettabdeckung ist bei ausschließlichen Urnenbestattungen jederzeit
zulässig.
Darüber hinaus käme als pflegefreie Grabstelle für zwei Urnen auch die Wahlgrabstelle in einer
Urnenstele in Betracht (s. Punkt 7, Urnenstelen in Koslar).
Insofern empfiehlt die Verwaltung von der Durchbrechung der Grabform des Reihengrabes abzusehen und ein Partnerurnenrasenreihengrab nicht einzuführen.
6. Gestaltete Gemeinschaftsgrabanlage
Eine Gemeinschaftsgrabanlage ist eine nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Anlage für eine
gemeinschaftliche Bestattung (z.B. eine Stele mit sechs Urnengräbern). Während bei den klassischen Urnenstelen bzw. Urnenwänden das unmittelbare Umfeld in der Regel durch die Gemeinde
befestigt ist (z.B. Platten, Pflaster, Kies), wird bei einer Gemeinschaftsgrabanlage der Bereich der
Anlage, in der sich z.B. eine Stele für sechs Urnen befindet, einheitlich mit Pflanzen als Beet gestaltet und dauerhaft (Wechselbepflanzung) gepflegt. Die Gestaltung und Pflege dieses Beetes wird
nicht durch die Gemeinde sondern in Kooperation mit einer privaten Friedhofsgärtnerei durchgeführt. Dies setzt voraus, dass die Nutzungsberechtigten der Gräber mit dieser Friedhofsgärtnerei
einen Grabpflegevertrag für die Dauer der Ruhefrist in dieser Gemeinschaftsgrabanlage abschließen
müssen.
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Bei dem Typus einer solchen Gemeinschaftsgrabanlage sind praktisch alle Variationen möglich.
Nicht nur die Größe der Anlage (maßgeblich nach Grabart) und ihre Gestaltung sondern auch die
Bestattungsformen (Urnen oder Särge), die Grabformen (Reihen-/Wahlgrab) als auch die Grabarten
(Urnenstele, Urnenwand, Erdbestattungen von Urnen oder Särgen) sind je nach Gemeinschaftsgrabanlage variabel. So können Gemeinschaftsgrabanlagen kleinflächig (für wenige Urnen) oder
auch in Form von kompletten Feldern angelegt werden. Auch die Personalisierung der Grabstelle
kann in verschiedenen Formen erfolgen (z.B. Grabplatte, kleinerer Grabstein, gemeinschaftlicher
Grabstein).
Für Erdbestattungen (Urne oder Sarg) wäre eine solche Gemeinschaftsgrabanlage praktisch eine
Mischform zwischen dem pflegefreien Rasenreihengrab und dem gestalteten (bepflanzten, personalisierten) Reihen- oder Wahlgrab (ohne Umfassung der individuellen Grabstelle).
Solche Gemeinschaftsgrabanlagen in vielfältigen Variationen sind schon in vielen, vor allem größeren Städten angelegt worden. Ob allerdings in Jülich eine entsprechende Nachfrage für diese
Grabart gegeben ist, ist äußerst schwer abzuschätzen. Zum einen wäre die Grabstelle pflegefrei allerdings wäre ein entsprechender Grabpflegevertrag abzuschließen. Zum anderen die Grabstelle
gestaltet, auch als Wahl- bzw. Partnergrabstelle möglich, jedoch nicht mehr als individuelle Grabstelle abgegrenzt.
Die einfachste Variante einer solchen gestalteten Gemeinschaftsgrabanlage wäre eine kleinflächige
Anlage mit einer Stele z.B. für wenige Urnen. Da jedoch bisher auch noch keine Erfahrungen mit
der Nachfrage von Urnenstelengräbern vorliegen, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, diese
Grabart der Gemeinschaftsgrabanlage vorerst nicht einzuführen.
7. Urnenstelen/Urnenwände in Koslar
Im Antrag der JÜL-Fraktion (s. Anlage 1) wird vorgeschlagen Urnenstelen in einem oder beiden
Torgebäuden des Friedhofes in Koslar zu installieren.
Innerhalb von Gebäuden werden in der Regel keine Urnenstelen sondern Urnenwände (Kolumbarien), die allerdings auch außerhalb von Gebäuden erstellt werden können (s. Fotos), verwandt.
Urnenbestattungen in Stelen (s. Anlage 5 + 6) oder Kolumbarien (s. Anlage 7 + 8) werden schon in
vielen Gemeinden angeboten und scheinen auch im Trend der Bestattungskultur zu liegen. Zum
einen erfüllen sie den Wunsch einer pflegefreien Grabstätte, da nach der Bestattung keinerlei Pflegeleistung seitens der Hinterbliebenen mehr erforderlich wird. Ebenso ist jedoch auch keinerlei weitere (dauerhafte) Leistung seitens eines Dritten (z.B. privater Grabpflegevertrag) oder der Gemeinde, sofern man von der grundsätzlichen Unterhaltung der Stelen bzw. Wände absieht, mehr notwendig (z.B. Rasenmähen bei Rasenreihengräbern). Die Bodenfläche um Urnenstelen oder vor Urnenwänden wird in der Regel mehr oder minder befestigt, so dass, bis auf das erstmalige Anlegen der
Fläche, auch diesbezüglich praktisch kein Pflegeaufwand für die Gemeinde anfällt.
Zum anderen handelt es sich um eine personalisierte Grabstätte (im Gegensatz zur anonymen Bestattung), da die Verschlussplatte der Urnennische entsprechend beschriftet wird. Allerdings hat der
Hinterbliebene hinsichtlich der Gestaltung der Verschlussplatte wenig Einflussmöglichkeiten, da die
Gemeinde aus ästhetischen Gründen hinsichtlich Material und Farbe, Schrift bzw. Schriftfarbe oder
hinsichtlich weiterer Schmuckelemente in der Regel strikte Vorgaben macht. Grablichter, Blumenschmuck usw. können, sofern nicht das Anbringen von entsprechenden Haltevorrichtungen an der
Abschlussplatte zugelassen werden (s. Anlage 9), entweder unmittelbar vor der Stele bzw. Wand
oder an gesondert gestalteten Bereichen im näheren Umfeld (s. Anlage 10) ermöglicht werden.
Darüber hinaus kann eine Bestattung entweder nur mit einer Einzelurne als Grabform eines Reihengrabes (max. 1 Urne, 30 Jahre, Nachkauf/Verlängerung nicht möglich) oder auch mit bis zu zwei
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Urnen als Grabform eines Wahlgrabes (max. 2 Urnen, Vorkauf/Nachkauf/Verlängerung möglich)
festgelegt werden.
Von der Installation von Urnenstelen bzw. einer Urnenwand innerhalb der Torgebäude des Friedhofes in Koslar wird seitens der Verwaltung jedoch abgeraten. Zum einen würde dies einen nicht unerheblichen Sanierungs- bzw. Herrichtungsaufwand dieser Innenräume voraussetzen. Zum anderen
bestehen mehrere Bedenken gegen die Einrichtung innerhalb des Gebäudes.
Grabstätten müssen grundsätzlich jederzeit (zumindest während festgelegter Öffnungszeiten) zugänglich sein. Dies würde voraussetzen, dass die Gebäude entweder überhaupt keine Zugangstüren
mehr hätten oder diese täglich morgens auf und abends wieder abgeschlossen werden müssen. Während bei einem Gebäude ohne Türen seitens der Verwaltung das nicht unerhebliche Risiko von
Vandalismus oder Missbrauch gesehen wird, erscheint der Aufwand des tagtäglichen Öffnens und
Schließens der Türen (365 Tage im Jahre) unverhältnismäßig. Darüber hinaus wird bei einer Installation von Urnenstele oder Urnenwand innerhalb der Gebäude die Verwendung von Grablichtern
sehr problematisch gesehen.
Insofern wird seitens der Verwaltung empfohlen von der Installation von Urnenstelen oder Urnenwänden innerhalb der beiden Torgebäude abzusehen.
Dessen ungeachtet bleibt jedoch die grundsätzliche Frage, ob das Grabartenangebot der Stadt um
die Grabart von Urnenstelen und/oder Urnenwänden (im Außenbereich) erweitert werden soll.
Für die Hinterbliebenden hat diese Grabart den Vorteil eines personifizierten und pflegefreien Urnengrabes für eine oder für bis zu zwei Urnen. Als Wahlgrabform besteht jederzeit die Möglichkeit
eines Vor- oder Nachkaufes. Allerdings wird diese Grabart in der Grabstellengebühr höher liegen
als ein klassisches Urnenwahlgrab. Ein Vergleich mit Gebührensatzungen anderer Gemeinde, die
beide Grabarten anbieten, zeigt, dass die Gebühr für ein Urnenstelengrab (2 Urnen) zwischen dem
eineinhalb- bis dreifachen der Gebühr für ein Urnenwahlgrab betragen kann. Dies liegt insbesondere
an den unterschiedlichen Stelenausführungen sowie der Umgebungsgestaltungen. Insofern lassen
sich hierzu derzeit noch keine genaueren Angaben machen.
Für die Stadt hat diese Grabart den Vorteil, dass der Flächenbedarf in Bezug auf die Anzahl der
Grabstellen sehr gering ist. Insbesondere bei Stelen besteht sogar die Möglichkeit sie auf Flächen
aufgegebener Wahlgrabstellen zu errichten, um somit bestehende Lücken, die nicht nur auf dem
Friedhof in Jülich moniert werden, in bestehenden Wahlgrabreihen zu schließen. Darüber hinaus ist
dies Grabart bei Bedarf jederzeit erweiterbar. Während Urnenstelen durchaus an mehreren Stellen
eines Friedhofes verteilt sein können, wird bei der Installation einer Urnenwand, die ein massiveres
Erscheinungsbild hat, in der Regel eine zentrale Stelle vorgesehen werden, die noch ausreichende
Erweiterungsmöglichkeit zum Anbau vorsieht.
Bis auf die Erstinstallation einer Stele/Wand sowie deren unmittelbaren Umgebung fällt für die
Stadt auch kein weiterer Aufwand (Rasenmähen, Kontrolle und Verfolgung ungepflegter Gräber
usw.) mehr an.
Einen Nachteil hat die Installation von Urnenstelen oder –wänden jedoch für die Stadt; sie setzt
hohe Investitionskosten voraus, die nur sukzessive je nach Nachfrage refinanziert werden. Wie hoch
diese Investitionskosten sein werden, kann derzeit noch nicht beziffert werden, da nach einer Entscheidung für diese Grabart noch festzulegen ist, ob sie direkt oder erst mit und mit auf allen Friedhöfen eingerichtet werden soll und welche Art (Stele und/oder Wand), welche Anzahl, welcher
Standort und vor Allem welche Form (Gestaltung Stele/Wand) gewählt wird.
Hierbei ist jedoch auch der voraussichtliche Bedarf d.h. die Nachfrage zu berücksichtigen. Bei 218
Urnenbestattungen pro Jahr (Durchschnitt 2012 – 2015) im Stadtgebiet Jülich ist abzuwägen, welSitzungsvorlage 339/2016
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che Gewichtung der Hinterbliebende bei der Wahl einer der bereits bestehenden 5 Grabarten für
Urnen (Zulage im klassischen Wahlgrab (62), Urnenwahlgrab (40), Urnenreihengrab (35), Rasenreihengrab (35), anonymes Urnenreihengrab (56)) vorgenommen hat. Da dies eine sehr subjektive
Abwägung zwischen Familie, Tradition, Pflegeaufwand und Finanzmittel ist, lässt sich auch aus der
Statistik kein verlässlicher Rückschluss auf die zukünftige Konkurrenzsituation zur Grabart der Urnenstele ziehen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Grabart Urnenstele ebenso teuer für den
Nutzungsberechtigten ist wie bei klassischen Urnenwahl- oder Reihengräbern (einschl. der Steinmetzarbeiten), lässt vermuten, dass pro Jahr nicht mehr als 10 – 20 Grabstellen im gesamten Stadtgebiet erworben werden werden.
Da Urnenstelen im Gegensatz zu Urnenwänden hinsichtlich ihrer Standorte, ihrer Anzahl sowie
ihrer Form, die zukünftig an unterschiedlichen Standorten oder Friedhöfen auch unterschiedlich sein
können, variabler einsetzbar sind, wird seitens der Verwaltung die Einführung von Urnestelen gegenüber Urnenwänden der Vorzug gegeben.
Wenn die grundsätzliche Entscheidung für die Einführung von Urnenstelen (Grabform Urnenreihengrab max. 1 Urne und Urnenwahlgrab max. 2 Urnen) getroffen wird, empfiehlt die Verwaltung
vorerst maximal ca. 30 in Jülich und jeweils ca. 10 Urnengrabstätten in den Ortsteilen mit den meistens Urnenbestattungen (Koslar und Kirchberg) einzurichten. Hierfür wird jedoch später noch ein
konkreter Beschluss (Art, Form und Standort) erforderlich sein.
8. Pflegefreie Wahlgräber, Indener Modell
Im Antrag der CDU-Fraktion (s. Anlage 2) wird vorgeschlagen, das in der Gemeinde Inden in Zusammenarbeit mit Vertretern der Innung der Steinmetze entwickelte Konzept eines pflegefreien
Wahlgrabes auch in Jülich umzusetzen.
Während der o.g. Antrag lediglich von einem pflegefreien Wahlgrab ausgeht, erstreckt sich das Angebot der Gemeinde Inden für pflegefreie Gräber nicht nur auf die Wahlgräber (Sarg/Urne) sondern
auch auf die Grabarten der Reihengräber (Sarg/Urne).
Als Gestaltungsvorschriften für alle diese pflegefreien Grabstellen ist gemäß Satzung der Gemeinde
Inden Folgendes festgelegt. Die Mähkante (d.h. die Grabstellenumrahmung entsprechend der Grabstellengröße) ist bodenbündig und entsprechend den statischen Bedingungen sowie dem örtlichen
Gefälle zu verlegen. Die Breite dieser Mähkante beträgt 10 cm, die Mindeststärke 5 cm. Als Material der Mähkante ist dunkler Stein geschliffen und poliert zu verwenden. Zusätzlich zu dieser bodenbündigen Mähkante ist eine Grundplatte (je Grabart in einer festgelegten Größe), die die Mähkante
um mindestens 5 cm und maximal 15 cm überragt, mit dieser Mähkante kraftschlüssig zu verbinden. Diese Grundplatte ist waagerecht einzubauen; sie kann durchbrochen sein, muss aber eine geschlossene Außenkante haben. Auf dieser Grundplatte kann Grabschmuck (Grablicht, Blumen usw.)
sowie ein Grabstein platziert werden, ohne dass das Mähen der Grabstelle beeinträchtigt wird.
Allein der hohe Anteil der Steinmetzarbeiten an der Gestaltung dieser Grabart lässt erkennen, dass
die Innung der Steinmetze ein deutliches Interesse an dieser Grabart zeigt, da die in den letzten Jahren vermehrt nachgefragten Grabarten (Anonyme Reihengräber und Rasenreihengräber; in Jülich rd.
42,8 % in den letzten drei Jahren) sicherlich nicht unerhebliche finanzielle Einbußen hervorgerufen
haben.
Bei der Einführung solcher pflegefreien Gräber wäre grundsätzlich von der Anlegung eigener, gesonderter Reihen, die insgesamt einschließlich der Grabumgebung, als Rasen gestaltet werden, auszugehen.
Bei der Ausweisung gesonderter zusätzlicher neuer Reihen ist darauf zu achten, dass diese keinerlei
Gefälle bzw. größere Unebenheiten aufweisen, da ansonsten die Anlegung der bodenbündigen
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Mähkanten nicht möglich ist bzw. beim Mähen erhebliche Schwierigkeiten entstehen können. Geht
man davon aus, dass alle vier Grabarten (Wahlgrab (Sarg/Urne), Urnenwahlgrab, Reihengrab
(Sarg), Urnenreihengrab) aufgrund ihrer unterschiedlichen Größe in gesonderten Reihen auszuweisen sind, wären bei 11 Friedhöfen insgesamt 44 neue Grabreihen anzulegen.
Diese Grabarten stehen jedoch, nicht nur flächenmäßig, in direkter Konkurrenz zu den bereits bisher
angebotenen Grabarten, so dass sich die Frage nach der Nachfrage bzw. des Bedarfs unmittelbar
ergibt.
Die beiden pflegefreien Reihengrabarten (Sarg/Urne) stehen somit der bereits vorhandenen Grabart
der Rasenreihengräber gegenüber, die entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zukünftig im
Hinblick auf den Flächenbedarf aufgeteilt werden sollen zwischen Rasenreihengräbern für Särge
und Rasenreihengräbern für Urnen (s. Punkt 4).
Der Unterschied zwischen den pflegefreien Reihengräbern (gem. Antrag) und den bisherigen Rasenreihengräbern besteht darin, dass anstelle der bisher vorgeschriebenen Grabplatte (40 cm x 40 cm)
eine ebenerdige 10 cm breite Mähkante um die gesamte Grabstelle, sowie eine 5 cm bis 15 cm höher gelegene Grabplatte (70 cm x 50 cm bzw. 40 cm x 50 cm) mit einem entsprechenden Grabstein
herzurichten ist. Den hierdurch verursachten nicht unerheblichen Mehrkosten für die Steinmetzarbeiten (sowie der Entsorgung bei der Einebnung nach 30 Jahren) steht lediglich der Nutzungsvorteil
eines möglichen Grabschmuckes auf der Grabplatte (Blumen/Grablicht) gegenüber, der bei den bestehenden Rasenreihengräbern nicht unmittelbar auf der Grabstelle sondern nur an eingerichteten
Sammelstellen zulässig ist.
Hinsichtlich der erheblichen Steinmetzarbeiten sind die pflegefreien Reihengräber eher schon mit
den klassischen Reihengräbern (Sarg/Urne) zu vergleichen, wobei bedingt durch die (höher gelegene) Grabplatte die Kosten für den Nutzungsberechtigten bei den pflegefreien Reihengräbern (zusätzlich zum Aufwand des Rasenmähens) sogar noch höher liegen. Da in den letzten Jahren jedoch die
Nachfrage nach klassischen Reihengräbern, wie im Bericht zu den Belegungskapazitäten dargestellt
wurde, zu Gunsten der Rasenreihengräber extrem rückläufig ist, ist zu erwarten, dass eine Nachfrage nach der teuersten Form der Reihengräber, nämlich einem pflegefreien Reihengrab in Form des
Indener Modells, praktisch nicht gegeben sein wird.
Bei pflegefreien Wahlgräbern (gem. Antrag) fallen die durch die Steinmetzarbeiten verursachten
Mehrkosten geringer aus, da ohnehin eine Grabstellenumfassung sowie ein Grabstein hergestellt
werden. Lediglich die höher als die Mähkante ausgeführte Grabplatte würde zusätzliche Kosten
verursachen. Allerdings fallen diese Kosten in der Regel nur einmalig an, auch wenn das Wahlgrab
über den Zeitraum von 30 Jahren hinweg nachgekauft wird.
Ein pflegefreies Urnenwahlgrab (einstellig oder mehrstellig) kann jedoch heute schon vom Nutzungsberechtigen angelegt werden, ohne dass eine Pflege durch ihn oder Dritte erforderlich wird.
Wie bereits bei der Grabart eines Partnerurnenrasenreihengrabes (s. Punkt 5) ausgeführt, kann die
Pflegefreiheit (einmalig, dauerhaft) durch die Abdeckung der gesamten Grabstelle mit einer Grabplatte herbeigeführt werden. Eine solche Komplettabdeckung ist bei Wahlgräbern, bei denen ausschließlich Urnenbestattungen stattfinden, jederzeit zulässig.
Die Pflegefreiheit eines klassischen Wahlgrabes für Sargbestattungen (einstellig oder mehrstellig)
kann, da bei Sargbestattungen eine Komplettabdeckung der Grabstelle nicht zulässig ist, bisher nur
durch Aufbringung entsprechenden Oberflächenmaterials (z.B. Kies) oder durch den Abschluss eines Grabpflegevertrages mit einer privaten Friedhofsgärtnerei erzielt werden.
Gerade der Grabpflegevertrag stellt bei der Grabart der pflegefreien Wahlgräber nach dem Indener
Modell den Kernpunkt dar. Letztendlich soll eine Grabpflege nicht durch den Nutzungsberechtigten,
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d.h. dem Erwerber der Grabstelle, sondern durch einen Dritten, in diesem Fall die Stadt, erfolgen.
Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Grabpflege in Form von wechselnden Bepflanzungen oder durch die Anlegung und Pflege einer Rasenfläche auf der Grabstelle durchgeführt wird.
Solche Grabpflegeverträge hatte die Stadt in der Vergangenheit auch schon mehrfach mit Nutzungsberechtigen abgeschlossen, die jedoch über die Jahrzehnte hinweg immer wieder zu Problemen geführt haben. Nach Jahrzehnten ist der letzte Grabpflegvertrag, den die Stadt abgeschlossen
hatte, vor drei Jahren ausgelaufen.
Das pflegefreie Wahlgrab nach dem Indener Modell (gem. Antrag) stellt, sofern man von den Gestaltungsvorschriften (Mähkante, Grabplatte, Grabstein) einmal absieht, nämlich keine neue Grabart
dar, sondern ist lediglich ein klassisches Wahlgrab, das die Stadt im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit an den Erwerber verkauft und für das die Stadt gleichzeitig einen (privaten) Grabpflegevertrag (Anlegung Rasen und Rasenpflege) mit dem Erwerber abschließt.
Ganz deutlich wird dies, wenn man den im Zusammenhang mit der Grabart des pflegefreien Wahlgrabes nach dem Indener Modell unterbreiteten Vorschlag, sogar bereits bestehende Wahlgräber
durch Anpassung der Gestaltung (ebenerdige Mähkante, große Grabplatte) in ein solches pflegefreies Wahlgrab nach dem Indener Modell, umzuwandeln, wobei durch die Stadt auf der Grabstelle ein
Rasen angelegt und zukünftig gepflegt werden soll, betrachtet.
Ungeachtet der Tatsache. dass eine solche Umwandlung innerhalb bereits bestehender Wahlgrabreihen technisch (wenn überhaupt möglich) bedingt durch die Topographie des Geländes, die unmittelbare Grabstellenumgebung sowie die Anbindung an den Weg schon erhebliche Schwierigkeiten
verursachen würde, bedürfte es für die rechtliche Umwandlung lediglich noch den Abschluss eines
Grabpflegevertrages zwischen dem Eigentümer der Grabstelle und der Stadt Jülich.
Mit einem solchen Grabpflegevertrag, den viele private Gärtnereien ohnehin schon anbieten, wird
die Stadt jedoch wirtschaftlich tätig. Insofern bestehen aufgrund der aktuell geänderten Gesetzeslage
Bedenken, ob eine solche wirtschaftliche Betätigung der Stadt in Form eines Grabpflegevertrages
zukünftig überhaupt noch zulässig sein wird. Ungeachtet dessen würde eine solche wirtschaftliche
Betätigung zukünftig sicherlich jedoch, ebenso wie Grabpflegeverträge privater Friedhofsgärtnereien, als zusätzlich zu vergütende Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden. Unabhängig von den
begrenzten Kapazitäten des Bauhofes würden diese umsatzsteuerpflichtigen Grabpflegeleistungen
der Stadt für den Nutzungsberechtigten finanziell den Grabpflegeleistungen privater Friedhofgärtnereien entsprechen und somit das pflegefreie Wahlgrab nach dem Indener Modell, bedingt durch die
Mehrkosten der größeren Grabplatte, für den Nutzungsberechtigten voraussichtlich teurer sein als
heute ein klassisches Wahlgrab mit Abschluss eines Grabpflegevertrages mit einer privaten Friedhofsgärtnerei.
Abschließend kann ein relevanter Nachfragebedarf für die Grabart des pflegefreien Grabes nach
dem Indener Modell, der für die Einführung dieser Grabart sprechen würde, nicht gesehen werden.
Bei Reihengräbern bestehen bereits pflegefreie Alternativen, die finanziell erheblich günstiger für
den Nutzungsberechtigten sind (keine kostenverursachenden Grabaufbauten). Bei den Wahlgräbern
sind zum jetzigen Zeitpunkt bereits für den Nutzungsberechtigten ebenfalls Möglichkeiten (Urnengrababdeckung, privater Grabpflegevertrag) gegeben, die die gleichen Vorteile haben und keine
höheren Kosten verursachen als die Grabart nach dem Indener Modell.
Insofern empfiehlt die Verwaltung die pflegefreien Grabarten (sowohl für Reihen- als auch für
Wahlgräber) nach dem Indener Modell nicht einzuführen.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
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ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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