Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
36 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
28.01.16, 18:15
Aktualisiert
28.01.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu VL-Nr. 8/2016
Der Hauptgeschaftsfuhrer
• Städte- und Gemeindebund NRW• Postfach 1039 52.40030 Düsseldorf
Schnellbrief 3012016
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
Postfach 1039 52.40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211.4587-1
Telefax 0211.4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: 13.0.16-002/003 wel/Da
Ansprechpartner:
Beigeordneter Andreas Wohland
Hauptreferentin Anne Wellmann
Durchwahl 0211.4587-223-226
26. Januar 2016
Anregungen der Republikaner NRW zum Verbot von Burka und Nikab
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
der Vorsitzende der Republikaner NRW hat offenbar erneut an alle Städte und Gemeinden in
NRW einen Antrag nach 24 GO gestellt, diesmal auf Erlass eines Verbotes von Burka und
Nikab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen. Der Antrag ist aus unserer Sicht
ebenso unzulässig wie der Antrag der Republikaner NRW auf Verleihung der Ehrenbürger
schaft an Viktor Orbän.
Es handelt sich zwar um eine gemeindliche Angelegenheit im Sinne des § 24 GO weil sich das
Verbot von Burka und Nikab auf die gemeindlichen öffentlichen Plätze und Räume bezieht.
Der Antrag ist aber unzulässig, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen gehen dürfte,
sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den An
sichten der Partei Publizität zu verschaffen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zu
ständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW dem/der Bürgermeisterin kein eigenes
formelles Vorprüfungsrecht einräumt. Der Rat bzw. zuständige Ausschuss kann die Eingabe
der Republikaner dann als unzulässig zurückweisen, ohne sich mit ihr inhaltlich auseinander
setzen zu müssen. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf unseren Schnellbrief Nr. 218
vom 29. September 2015.
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Des Weiteren möchten wir Sie darüber informieren, dass die Geschäftsstelle des StGB NRW
gegenüber dem Ministerium für Inneres und Kommunales bereits angeregt hat, § 24 GO NRW
in die anstehende GO-Novellierung miteinzubeziehen, um den Umgang mit rechtmissbräuch
lichen Petitionen in den Städten und Gemeinden besser handhaben zu können. Denkbar wäre
eine Beschränkung des Petitionsrechts auf Einwohner der Gemeinde und/oder die Einführung
eines formellen Prüfungsrechtes für Hauptverwaltungsbeamte mit der Folge, dass der Rat
bzw. Beschwerdeausschuss sich nur noch mit zulässigen Petitionen befassen müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernd Jürgen Schneider
Mustersatzungen und
Diesen Schnelibrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte,
StGB NRW. Die Zu
des
Intranet
kostenlosen
im
Sie
finden
Bereich
kommunalen
dem
aus
etc.
-dienstanweisungen
gangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.