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Sitzungsvorlage (Entwicklungsgesellschaft Indeland mbH hier: Änderung des Gesellschaftsvetrages)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
162 kB
Datum
06.04.2017
Erstellt
17.03.17, 12:23
Aktualisiert
10.04.17, 12:01
Sitzungsvorlage (Entwicklungsgesellschaft Indeland mbH
hier: Änderung des Gesellschaftsvetrages) Sitzungsvorlage (Entwicklungsgesellschaft Indeland mbH
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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 20/22 Az.: Jülich, 06.03.2017 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 92/2017 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 29.03.2017 Stadtrat 06.04.2017 TOP Ergebnisse Einstimmig, Enthaltungen: 0 Einstimmig, Enthaltungen: 0 Entwicklungsgesellschaft Indeland mbH hier: Änderung des Gesellschaftsvetrages Anlg.: -1I-B SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich beauftragt Herrn Bürgermeister Fuchs, als Vertreter der Stadt Jülich in der Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft Indeland mbH, den nachfolgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen: 1. a) § 2 Ziff. 2. des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst: "Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung, Erziehung, Kunst und Kultur, Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege, Jugend- und Altenhilfe, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Sport, traditionellem Brauchtum, Heimatpflege und Heimatkunde, Wissenschaft und Forschung, die Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken insbesondere durch das Eingehen und die Pflege von Partnerschaften sowie die Förderung des bürgerlichen Engagements im Zusammenhang mit den Unternehmensgegenständen der Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH im Bereich und Umfeld des Tagebaus Inden." b) § 2 Ziff. 3 des Gesellschaftervertrages wird wie folgt neu gefasst: "Der Gesellschaftszweck wird auch durch die Beschaffung von Mitteln andere gemeinnützige Körperschaften, die die Förderung der in vorstehend Abs. 2 genannten steuerbegünstigten Zwecken verfolgen, und für die steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person Öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO) im Bereich und Umfeld des Tagebaus Inden verwirklicht, Die Gesellschaft führt auch eigene Projekte, die unmittelbar und ausschließlich den in § 2 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages genannten steuerbegünstigten Zwecke dienen, durch, damit der Bereich und das Umfeld des Tagesbaus Inden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dies soll insbesondere durch Veranstaltungen, Ausstellungen, Publikationen oder Investitionsmaßnahmen geschehen. Zur Mittelbeschaffung kann die Gesellschaft auch Zweckbetriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten sowie alle Maßnahmen ergreifen, die die Verwirklichung der vorstehend beschriebenen steuerlichen Zwecke sicherstellen." c) § 2 Ziff. 4., 2. Spiegelstrich des Gesellschaftervertrages wird wie folgt neu gefasst: "- die Gesellschafter in künftigen Braunkohlenplanänderungsverfahren bergrechtlichen Verfahren, wie z.B. Rahmenbetriebsplan, Sonderbetriebspläne und Abschlussbetriebspläne, zu unterstützen;" 2. a) § 3 Ziff. 2., Satz 1 des Gesellschaftervertrages wird wie folgt geändert: Das Wort "Sie" wird durch die Wörter "Die Gesellschafter" ersetzt. b) § 3 Ziff. 4. des Gesellschaftervertrages wird wie folgt neu gefasst: "Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Kreis Düren, der es für Zwecke i.S. von § 2 Abs.2 dieses Vertrages zu verwenden hat." 3. § 4 Ziff. 1., Satz 2 des Gesellschaftervertrages wird wie folgt geändert: Das Wort "Mitgliedschaft" wird durch Wort "Gesellschaft" ersetzt. 4. § 9 Ziff. 3., Satz 1, des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert: "Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind jeweils für die Amtszeit der Räte/des Kreistages mit der Maßgabe berufen, dass sie ihr Mandat zur Neubenennung durch die Räte/den Kreistag - längstens drei Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt der neu gewählten Räte/des neu gewählten Kreistages - fortführen.". 5. § 12 Ziff. 1., Satz 2, des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert: "Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind jeweils für die Amtszeit der kommunalen Räte/des Kreistages mit der Maßgabe berufen, dass sie Mandat bis zur Neubenennung durch die Räte/den Kreistag - längstens drei Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt der neu gewählten Räte/des neu gewählten Kreistages – fortführen. 6. § 12 Ziff. 5. des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert: Es entfällt der Absatz mit "Die ordentliche Gesellschafterversammlung zu beschließen bis zum Text der Erfüllung des Vertragszweckes dienenden Rücklage Verwendung finden." 7. a) § 15 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert: Es entfällt der letzte Satz des § 15 Ziff. 1. b) Im § 15 Ziff. 3. wird folgender Satz 2 eingefügt: "§ 3 Ziff. 1. ist zu beachten." 8. a) § 16 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert: Erweiterung der Überschrift in "Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses". b) § 16 Ziff. 2. - wird gestrichen c) § 16 Ziff. 3. - wird neu § 16 Ziff. 2. d) §16 Ziff. 4. - wird neu §16 Ziff. 3. e) § 16 Ziff. 5. - wird neu § 16 Ziff. 4. – Sitzungsvorlage 92/2017 Seite 2 9. § 18 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert: Als letzter Satz ist einzufügen: "Bei der Auflösung und Liquidation sind Ziff. 2. und Ziff. 4. zu beachten." Die einzelnen Neufassungen/Änderungen sind der als Anlage 1 beigefügten Entwurfsfassung des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen. Begründung: Bei der nächsten Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft indeland mbH soll über die Änderung des Gesellschaftsvertrages abgestimmt werden. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages beschließt über dessen Abänderung die Gesellschafterversammlung; sie bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und kann nur beschlossen werden, wenn in der Gesellschafterversammlung mindestens 3/4 des Stammkapitals vertreten sind. Gemäß § 113 GO NW sind die Vertreter der Gemeinden in Gesellschafterversammlungen an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Somit ist diesen die Gelegenheit zur Beschlussfassung zu geben. Der Aufsichtsrat der Entwicklungsgesellschaft indeland mbH hat die Änderungen des Gesellschaftsvertrages in seiner Sitzung am 02.03.2017 vorberaten und der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung empfohlen. Die Anpassungen des Gesellschaftsvertrages sind einerseits motiviert durch die erfolgte und mittlerweile abgeschlossene Betriebsprüfung des Finanzamtes. Im Anschluss an die Prüfung wurden in zahlreichen Gesprächen die Änderungen formuliert, mit dem Ziel den Gemeinnützigkeitszweck der Gesellschaft zu schärfen und damit auch zu sichern. Andererseits werden nunmehr Anpassungen vorgenommen, die sic z.B. aus Dopplungen innerhalb verschiedener bisheriger Paragrafen des Gesellschaftsvertrages ergeben haben. Zu den Einzelnen Änderungen wie folgt: Zu 1. a) § 2 Ziffer 2: Die Entwicklungsgesellschaft indeland mbH kann zwischenzeitlich auf eine mehrjährige Tätigkeit, insbesondere im Bereich der Kommunikationsleistungen, die sowohl lokaler als auch überregionaler Natur sein können, zurückblicken. Danach ist festzustellen, dass die Gemeinnützigkeitszwecke, die im bisherigen Gesellschaftsvertrag verankert waren, einer Erweiterung bedürfen. Was gemeinnützige Zwecke sind, ist in § 52 der Abgabenordnung geregelt. Aus diesem Katalog wurden deshalb weitere für die Entwicklungsgesellschaft indeland mbH naheliegende Gesellschaftszwecke in den § 2 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages aufgenommen. Diese Erweiterung des Kataloges sollte geeignet sein, die Gemeinnützigkeit der Entwicklungsgesellschaft indeland mbH auf ein noch breiteres Fundament zu stellen. Zu 1. b) § 2 Ziff. 3: Auf Anraten des Steuerberaters erfolgt eine geänderte Gewichtung von § 2 Nr. 3 der Satzung. Zu 1. c) § 2 Ziff. 4.. 2. Spiegelstrich: Das seinerzeitig beantragte Braunkohlenplanänderungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen. Die Umformulierung wird der aktuellen Situation gerecht und schließt künftige Änderungsverfahren Sitzungsvorlage 92/2017 Seite 3 nicht aus. Aktuell werden zusätzlich zahlreiche bergrechtliche Verfahren eingeleitet, die der Unterstützung durch die Gesellschaft bedürfen. Zu 2. a) § 3 Ziff. 2. Satz 1 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, welche auf Anraten des Wirtschaftsprüfers aufgenommen wird. Zu 2 b) § 3 Ziff. 4 Auf Anraten des Wirtschaftsprüfers erfolgt eine sprachliche Angleichung an § 3 Abs. 2 sowie an die Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO. Zu 3. § 4 Ziff. 1, Satz 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, welche auf Anraten des Wirtschaftsprüfers aufgenommen wird. Zu 4. § 9 Ziff. 3, Satz 1 und zu 5. S 12 Ziff. 1, Satz 2 Eine inhaltliche Änderung des bisherigen Textes im Gesellschaftsvertrag erfolgt nicht. Das Beteiligungsmanagement des Kreises Düren hat angeregt, zur Angleichung an andere Gesellschaftsverträge eine wortidentische Formulierung in den derzeitigen Gesellschaftsvertrag zu übernehmen. Dieser Bitte wird durch die Änderung nachgekommen. Zu 6. § 12 Ziff. 5: Der künftig wegfallende Absatz ist entbehrlich, weil  § 13 des Gesellschaftsvertrages eine detaillierte Aufgabenliste für die Gesellschafterversammlung vorhält und insofern eine Doppelung zu konstatieren ist.  die Aussage zum Anspruch der Gesellschafter auf einen Jahresüberschuss der Regelung des § 3 Ziff. 1 widerspricht und insofern einer Klarstellung (redaktionellen Änderung) bedarf, dass Ausschüttungen an die Gesellschafter ausgeschlossen sind.  die Zuordnung des Jahresüberschusses ausschließlich an einen Reservefonds mit einer Prozentquote eine Einschränkung darstellt, die entbehrlich ist. Im Übrigen bedarf die Zuführung von Jahresüberschüssen an Rücklagen o. ä. keiner Satzungsregelung. Zu 7. a-b) § 15 Ziff. 1 und 3: § 15 Ziff. 1 letzter Satz ist entbehrlich, da diese Regelung bereits in § 13 Ziff. 1 d) enthalten ist. Das Einfügen das Satzes 2 in § 15 Ziff. 3 hat den Zweck, auf die grundsätzliche Regelung des § 3 Ziff. 1 noch einmal besonders hinzuweisen. Zu 8. § 16 a-e): Die Überschrift wird erweitert um die Offenlegung des Jahresabschlusses. § 16 Ziff. 2 ist entbehrlich, da § 16 Ziff. 3 eine gleiche Regelung enthält und insofern Doppelungen vermieden werden können. Im Übrigen stellen die Anpassungen redaktionelle Änderungen dar. Zu 9. § 18: Die Erweiterung des § 18 um einen zusätzlichen letzten Satz dient dem ausdrücklichen Verweis auf die Kernregelungen des § 3 Ziff. 2 und Ziff. 4 und hat damit klarstellenden Charakter. Aus Sicht des städtischen Beteiligungsmanagements ergeben sich keine Bedenken gegen die beabsichtigten Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Sitzungsvorlage 92/2017 Seite 4 Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): Entfällt ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: X nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung X nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 92/2017 X nein nein Seite 5