Daten
Kommune
Jülich
Größe
904 kB
Datum
06.04.2017
Erstellt
17.03.17, 12:23
Aktualisiert
17.03.17, 12:23
Stichworte
Inhalt der Datei
GESELLSCHAFTSVERTRAG
§ 1
Firma und Sitz der Gesellschaft
Die Firma der Gesellschaft lautet:
Entwicklungsgesellschaft indeland G m b H .
Der Sitz der Gesellschaft ist Düren.
§2
Gegenstand des Unternehmens
Die Gesellschaft verft^lgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Gegenstand
des
Unternehmens
ist
die
Förderung
von
Volks-
BerufsBh\\d^xn%, und Erziehung, Kunst und Kultur, Umwelt- und
sowie
Landschaftspßegesekuts,
Denkmalschutz
Heimatpflege
internationaler
sfowic
und Denkmalpflege,
und Heimatkunde,
der,
Wissenschaft
und Forschung,
und
Brauchtum,
die
Förderung
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
insbesondere
Pflege
sowie
Engagements
Naturschutz
Altenhilfe,
des Sports, traditionellem
Völkerverständigungsgedanken
von
Jugend- und
und
Partnerschaften
im Zusammenhang
Entwicklungsgesellschaft
indeland
die
mit den
GmbH
durch
das Eingehen
Förderung
des
und
die
bürgerlichen
Unternehmensgegenständen
der
im Bereich
des
und
Umfeld
Tagebaus Inden.
Der Gesellschaftszweck w i r d insbesondere
auch durch die Beschafftmg von M i t -
teln für andere gemeinnützige Körperschaften, die die Förderung der in vorstehend Abs. 2 genannten steuerbegünstigten Zwecken verfolgen, und für
die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person
des Öffentlichen Rechts ( § 5 8 Nr. 1 A O ) im Bereich und Umfeld des Tagebaus Inden verwirklicht.
-2-
Darübcr
hinaus
kann äDie
Gesellschaft führt
auch eigene Projekte,
unmittelbar und ausschließlich den in § 2 Abs. 2 des
die
Gesellschaftsvertrages
genannten steuerbegünstigten Zwecke dienen, dxxrchführcn,
damit der Bereich
und das Umfeld des Tagebaus Inden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Dies
soll
insbesondere
durch
Veranstaltungen,
Publikationen oder Investitionsmaßnahmen
Zur
Mittelbeschaffung
wirtschaftliche
die die
kann
Geschäftsbetriebe
Verwirklichung
die
eder
Zweckbetriebe
oder
geschehen.
Gesellschaft
unterhalten
der vorstehend
Ausstellungen,
auch
sowie alle Maßnahmen
beschriebenen
steuerlichen
ergreifen,
Zwecke
sicherstellen.
4.
U m sicher zu stellen, dass die vorstehend beschriebenen steuerbegünstigten
Zwecke auch im weiteren Planungsverlauf Berücksichtigung finden, soll die
Gesellschaft auch
die konzeptionellen Arbeiten i.S. des erstellten Masterplanes fortsetzen
und weiterentwickeln;
die Gesellschafter in dem beantragten künftigen
verfahren sowie bergrechtlichen
Sonderbetriebspläne
Braunkohlenplanänderungs-
Verfahren, wie z.B.
und Abschlussbetriebspläne,
Rahmenbetriebsplan,
unterstützen;
an Maßnahmen zum Standortmarketing und zur Akquisition von Investoren sowie zur Beratung und Unterstützung bei der Ansiedlung von
Unternehmen und Einrichtungen mitwirken.
5.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-3-
§3
Mittelbindung
1.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die gesellschaftsvertraglichen Zwecke
verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der
Gesellschaft
erhalten,
Ausschüttvingen
an
die
Gesellschafter
sind
ausgeschlossen.
2.
Sie Die Gesellschafter
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesell-
schaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zur
Zeit der Einbringung zurück.
3.
4.
Es d a r f keine Person dxirch Ausgaben, die dem Z w e c k der Gesellschaft
fremd sind, oder durch u n v e r h ä l t n i s m ä ß i g hohe V e r g ü t u n g e n b e g ü n s t i g t
werden.
B e i A u f l ö s u n g der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten
Zwecke fallt das V e r m ö g e n der Gesellschaft, soweit es die geleisteten E M a g e a
eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter
und den gemeinen Wert der
von den Gesellschaftern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Kreis
D ü r e n , der es für Zwecke i.S. v o n § 2 Abs. 2 dieses Vertrages zu verwenden
hat.
§4
Dauer der Gesellschaft - Geschäftsjahr
1.
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit gebildet. Die Mitgüedsefeaft
kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Gesellschaft
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt m i t
der Eintragung der Gesellschaft i n das Handelsregister und endet m i t dem
darauf folgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, m i t einer Frist v o n neun Monaten z u m
Ende eines Geschäftsjahres seinen Austritt aus der Gesellschaft zu erklären.
Der Austritt ist nur wirksam, wenn er durch Brief mit Zustellungsnachweis an
die Adresse der Gesellschaft erklärt wird.
Durch den Austritt wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der austretende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder einen
oder
mehrere
Mitgesellschafter zu
übertragen.
Über
die Abtretimg
und
Übertragung der Geschäftsanteile beschließt die Gesellschafterversammlung mit
3/4 Mehrheit. Der austretende Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht. Der
ausscheidende Gesellschafter erhält seine Stammeinlage zurück, soweit diese
nicht durch Verlustvortrage oder laufende Verluste aufgebraucht ist. Die
Stammeinlage w i r d nach M a ß g a b e eines Beschlusses
der
Gesellschafter-
versammlung, spätestens aber vor A b l a u f von 5 Jahren nach Wirksamwerden
der Kündigung zurückgezahlt.
§ 5
Stammkapital
Das Stammkapital betragt 25.000,00 EUR (in Worten: funfLindzwanzigtausend Euro).
A n diesem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 EUR sind beteiligt:
a)
der Kreis Düren mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 9.250,00 E U R
(in Worten: neuntausendzweihundertfünfzig Euro) (37 % ) ;
b)
die Stadt Eschweiler mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 2.250,00
EUR (in Worten: zweitausendzweihundertfünfzig Euro) (9 % ) ;
c)
die Stadt Jülich mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 2.250,00 E U R
(in Worten: zweitausendzweihundertfünfzig Euro) (9 %):
d)
die Gemeinde Aldenhoven m i t einem Geschäftsanteil i n H ö h e von
2.250,00 EUR (in Worten: zweitausendzweihundertfünfzig Euro) (9 % ) ;
e)
die Gemeinde Inden mit einem Geschäftsanteil in H ö h e von 2.250,00
EUR (in Worten: zweitausendzweihundertfünfzig Euro) (9 % ) ;
f)
g)
die Stadt Linnich mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 2.250,00 EUR
(in Worten: zweitausendzweihundertfünfzig Euro) (9 %);-
die Gemeinde Langerwehe m i t einem Geschäftsanteil i n H ö h e v o n
2.250,00 EUR (in Worten: zweitausendzweihundertfünfzig Euro) (9 % ) ;
h)
die Gemeinde Niederzier m i t einem G e s c h ä f t s a n t e i l i n H ö h e v o n
2.250,00 EUR (in Worten: zweitausendzweihundertfünfzig Euro) (9 % ) .
§6
Abtretung und Belastung v o n Geschäftsanteilen
Die Abtretung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Gesellschaft, die zu erteilen
ist
auf
Grund
eines
entsprechenden
Beschlusses
Gesellschafterversammlung mit dreiviertel Mehrheit.
Zur Teilung von Geschäftsanteilen ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.
der
§7
Gesellschaftsorgane
Organe der Gesellschaft sind:
a) die Geschäftsfiihrung,
b) der Aufsichtsrat und
c) die Gesellschafterversammlung.
§ 8
Geschäftsführung
1.
2.
D i e Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer vorhanden, so w i r d die Gesellschaft durch zwei v o n ihnen
gemeinschaftlich oder durch einen v o n ihnen i n Gemeinschaft m i t einem
Prokuristen vertreten.
A l l e oder einzelne Geschäftsführer können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. A l l e n
oder
einzelnen
Geschäftsführern
kaim
durch
Beschluss
der
Gesellschafterversammlung Befugnis zur Einzelvertretung eingeräumt werden.
3.
D i e Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft nach M a ß g a b e
des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages
und der B e s c h l ü s s e der
Gesellschafter und des Aufsichtsrates zu fuhren. Der Geschäftsführung obliegt
die gerichtliche oder außergerichtliche Vertremng der Gesellschaft.
Folgende Geschäfte dürfen der/die Geschäftsführer nur auf Grund eines vorherigen zustimmenden Beschlusses des Aufsichtsrates vornehmen:
-7-
a)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten
grundstücksgleichen
sowie
Rechten,
Rechten
die
an
eine
Grundstücken
bestimmte
oder
Wertgrenze
überschreiten;
b)
die Errichtung oder V e r ä n d e r u n g von Gebäuden auf Grundstücken der
Gesellschaft, es sei denn, dass der Aufsichtsrat die Vornahme solcher
Maßnahmen, die eine bestimmte Wertgrenze überschreiten, genehmigt
hat;
c)
der Abschluss v o n M i e t - und Pachtvertragen m i t einer Laufzeit v o n
mehr als einem Jahr, die sich auf die Anmietung von Betriebsgebäuden
beziehen sowie den Abschluss von sonstigen Dauerverträgen mit einer
Laufzeit von mehr als einem Jahr; davon ist jedoch ausgenommen der
Abschluss von Mietverträgen ober die Vermietung von Einrichtungen, die
die Gesellschaft betreibt;
d)
die Festsetzung und Ä n d e r u n g der Entgelte für die Nutzung von Einrichtungen, die die Gesellschaft betreibt, die eine bestimmte Wertgrenze
überschreiten;
e)
die Anschaffting, Herstellung und Veräußerung von Gegenstanden des
Anlagevermögens oder v o n Betriebsvorrichtungen, wenn es sich nicht
um Ersatz bereits vorhandener Wirtschaftsgüter handelt oder wenn die
Anschafftings- oder Herstellungskosten eine bestimmte Wertgrenze
überschreiten;
f)
die Ü b e r n a h m e von Bürgschaften und die Aufiiahme von Darlehen, soweit diese Bürgschaften oder Darlehen jeweils einen bestimmten Betrag i m Einzelfall überschreiten;
g)
die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;
h)
die Einleitimg, Führung im d Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, soweit deren Gegenstand nicht eine einfache Angelegenheit der laufenden Geschäftsftihrung betrifft;
-8-
i)
die Vergabe von Auftragen über 10.000,00 €; hiervon ausgenommen
sind einzelne Vorlaufkosten für Projekte bis 100.000,00 Euro, die
der/die Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden
und dessen Stellvertreter vornehmen darf;
j)
alle Geschäfte, welche die Gesellschafterversammlung durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungspflichtig erklärt.
Die Wertgrenzen wird der Aufsichtsrat beschließen.
§ 9
Zusammensetzung Amtsdauer des Aufsichtsrats
1
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
2.
Jeder Gesellschafter entsendet drei Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die Gesellschafterversammlung kann die Aufnahme weiterer Mitglieder, als beratende
Mitglieder, beschließen und diese benennen.
3.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind jeweils für die Amtszeit der kommunalen
R ä t e / d e s Kreistages m i t der M a ß g a b e berufen, dass die Amtszeit der A u f
Sichtsratsmitglieder jeweils 3 Menate nach dem erstmaligen Zusammentritt
der neu g e w ä h l t e n R ä t e / d e s neu g e w ä h l t e « Kreistages endet sie ihr
Mandat
bis zur Neubenennung
Monate
nach dem erstmaligen
ten Kreistages
durch die Räte/den
Zusammentritt
- fortführen.
Kreistag
- längstens
der neu gewählten
drei
Räte/des
neu
gewähl-
Verlieren Aufsichtsratsmitglieder, die den k o m -
mimalen Gremien a n g e h ö r e n , w ä h r e n d der Wahlzeit dieser Gremien ihr M a n dat, so scheiden sie auch aus dem Aufsichtsrat aus. D i e kommunalen Gremien
w ä h l e n i n diesem Fall u n v e r z ü g l i c h ein neues Aufsichtsratsmitglied für den
Rest der Wahlzeit.
-9-
4.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein A m t unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen.
5.
Jeder Gesellschafter hat das Recht seine Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen und Ersatzmitglieder zu bestellen. D i e kommunalen Vertreter i m Aufsichtsrat haben die Interessen ihrer Komraime / ihres Kreises zu vertreten
und sind g e m ä ß § 113 Abs. 1 G O / § 53 A b s . l K r O N R W an die Beschlüsse
ihrer Räte/ Kreistage gebunden.
6.
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor A b l a u f seiner Amtszeit aus, so ist fiir
die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu entsenden.
7.
Die Aufsichtsratsmitglieder üben ihr A m t ehrenamtlich aus.
§ 10
V o r s i t z , Einberufung u n d Beschlussfassung des Aufsichtsrates
1.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter fiir die in § 9 Abs. 3 festgelegte Amtszeit.
2.
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf seiner Amtszeit
aus,
so
hat
der
Aufsichtsrat u n v e r z ü g l i c h
eine
Ersatzwahl
für
den
Ausgeschiedenen vorzunehmen.
3.
Der Aufsichtsrat w i r d v o m Vorsitzenden oder i m Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn
es
von
der
Geschäftsfiihrung
oder
von
mindestens
der
Aufsichtsratsmitglieder beantragt wird. Die Geschäftsführung
Hälfte
der
nimmt an den
Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat i m Einzelfall nichts
anderes bestimmt. Der Aufsichtsrat tagt mindestens halbjährlich.
-10-
4.
D i e Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und
Übersendung der dazugehörenden Unterlagen mit einer Frist von zwei
Wochen vor dem Tage der Sitzung, hierbei ist der Tag der Absendung der
Einladungsschreiben nicht mitzurechnen. I n dringenden Fällen köimen eine
andere Form der Einberufimg und eine kürzere Frist gewählt werden.
5.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfahig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung
ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ist der
Aufsichtsrat
beschlussfähig,
in
so
einer
kann
ordnungsgemäß
binnen
einberufenen
zwei Wochen
Aufsichtsrats m i t derselben Tagesordnung
Sitzung
eine neue
nicht
Sitzung
des
einberufen werden, der ohne
R ü c k s i c h t auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
6.
Der Aufsichtsrat fasst seine B e s c h l ü s s e m i t der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit sich nicht aus diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes
ergibt.
7.
I n allen Angelegenheiten k ö n n e n nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder
i m Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters B e s c h l ü s s e auch durch
Einholung
schriftlicher
Erklärungen
gefasst
werden,
wenn
kein
Auf-
sichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer Woche widerspricht. Ein
Beschluss k o m m t nur zustande, werm k e i n M i t g l i e d dieser F o r m der Beschlussfassung widerspricht und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, ihre Stimme abgeben. Das
Ergebnis der Abstimmung ist unverzüglich allen Mitgliedem bekarmt zu geben.
8.
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder k ö n n e n dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben
durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch einen Geschäftsführer
überreichen lassen.
Die schriftliche Ü b e r t r a g u n g des Stimmrechts auf ein anderes Aufsichtsratmitglied ist ebenfalls zulässig.
-11-
§ n
Aufgaben des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat berät die V o r l a g e n für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung und gibt Beschlussempfehlungen ab.
Der Aufsichtsrat hat die G e s c h ä f t s f ü h r u n g zu fördern, zu beraten und zu
überwachen. Er beschließt insbesondere über die in § 8 Abs. 4 aufgeführten
Geschäfte sowie über:
a)
Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
insbesondere nach § 8 dieses Vertrages,
b)
die ihm von der Gesellschaflerversammlung zugewiesenen weiteren
Aufgaben.
§ 12
Gesellschafterversammlung
Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung werden von der Vertretung
des jeweiligen Gesellschafters entsandt. Die kommunalen Vertreter haben
die Interessen ihrer Kommune/ihres Kreises zu vertreten und sind g e m ä ß
§ 113 Abs. 1 G O / § 53 I K r O N R W an die Beschlüsse ihrer Räte/Kreistage
gebunden.
Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind jeweils für die Amtszeit
der kommunalen Räte/des Kreistages m i t der M a ß g a b e berufen, dass 4ieAmtszeit der Gesellschafterversammlung jeweils 3 Monate nach dem erst
maligen Zusammentritt der neu g e w ä h l t e n Räte/des neu gewählten Kreista
ges endet sie ihr Mandat bis zur Neubenennung
- längstens
ten Räte/des
durch die Räte/den
drei Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt
neu gewählten
Kreistage
- fortführen.
der neu
Kreistag
gewähl-
Verlieren Mitglieder in der
-12-
der Wahlzeit dieser Gremien ihr Mandat, so scheiden sie auch aus der Gesellschafterversammlung aus. Die kommunalen Gremien wählen in diesem Fall unverzüglich ein neues M i t g l i e d der Gesellschaflerversammlung für den Rest der
Wahlzeit. Die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern für den Fall der Verhinderung ist zulässig.
2.
Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter für die in § 12(1) festgelegte Amtszeit.
3.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen;
hierbei
sind
der
Tag
der
Absendung
der
Einladungsschreiben und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Die
Einberufung durch einen Geschäftsführer genügt.
4.
Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte durch Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder im Wege der schriftlichen Abstimmung wahr, soweit in
diesem Gesellschaftsvertrag
oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist.
5.
Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse m i t der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit sich nicht aus diesem
Gesellschaftsvertrag
oder zwingenden Vorschriften des Gesetzes etwas anderes ergibt.
Die ordentliche Gesefe^haftervefsaiHmfang hat-zu beschließen über:
D i e Feststellimg des Jahresabschlusses, der ven- der Geschäftsführung m i t
Lagebericht vorzulegen ist. Die Gesefechafter haben Anspruch auf den Jah
resüberschuss zuzüglich des Gewinnvortrags. I m Beschluss über die VerweRdrung des Ergebnisses l^eraaeH-die Gesellschafler festlegen,- z u n ä c h s t
mindestens 10 % einem Reserv-cfonds zuzufiihren, bis dieser die Hohe des
Stammkapitals erreicht hat. Dieser Reser\^efoftds dient zur Deckung etwaiger
a«sderBilanzsiehergebender—Verluste.Der—daaaeh¥€i=bl€ibefide
ReingewiHHkasaaBilduHg—oüg—der—EFÖüteftgdes
Veftragszweckes dienenden Rücklage Verwendung-finden.
-13-
Die A b ä n d e r u n g des Gesellschaftsvertrages bedarf einer Mehrheit v o n 3/4 der
abgegebenen Stimmen und kann nur beschlossen werden, wenn in der
Gesellschafterversammlung mindestens 3/4 des Stammkapitals vertreten sind.
Z u einer Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzimg sowie zur Auflösung der
Gesellschaft ist die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Eine
Kapitalerhöhung kann nur darm beschlossen werden, werm sowohl die alten als
auch die neuen Stammeinlagen v o l l abgedeckt sind.
6.
A u f j e 50,00 EUR (in Worten: ftinfzig Euro) Geschäftsanteil entfällt eine
Stimme. Jeder Gesellschafter gibt seine Stimmen einheitlich ab. Jeder Gesellschafter entsendet einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung.
7.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht
Monate des Geschäftsjahres statt. Die Geschäftsführung nimmt an den
Sitzungen der Gesellschafterversammlimg teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.
8.
Uber die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie
ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9.
Die Geschäftsführung kann m i t Zustimmung aller Gesellschafter Beschlüsse
auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen oder Erklärungen per Telefax
fassen lassen, wenn kein M i t g l i e d der Gesellschafterversammlung
Verfahren
widerspricht.
Das
Ergebnis
ist
den
diesem
Mitgliedem
der
Gesellschafterversammlung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
10.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
des Stammkapitals vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht
beschlussfahig, so ist sofort m i t einer Ladungsfrist von sieben Tagen eine
neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die H ö h e
des
vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. I n der Einladung muss auf diese
Vorschrift hingewiesen werden.
- 14-
§ 13
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über
a)
den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen;
b)
den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Verwendung des Ergebnisses;
c)
die Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung;
d)
die Wahl des Abschlussprüfers;
e)
die Pflicht ztor Abtretung, zur Belastung oder zur Teilung von Geschäftsanteilen;
f)
die Geltendmachung von E r s a t z a n s p r ü c h e n , welche der Gesellschaft
aus der Gründung und/oder der Geschäftsführung gegen Geschäftsftihrer
oder Gesellschafter zustehen sowie die Vertretung der Gesellschaft in
Prozessen, die sie gegen einen Geschäftsftihrer zu fiihren hat;
g)
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und die Festsetzung ihrer Anstellungsbedingungen; das Gleiche gilt auch ftir Prokuristen.
Die Gesellschafterversammlung karm die Vertretung und Geschäftsführung
abweichend regeln, insbesondere Einzel- statt Gesamtvertretung anordnen,
die Geschäftsführungsbefugnis
einschränken oder erweitern, sowie generell
oder
den
i m Einzelfall
die oder
Geschäftsführer
berechtigen,
ftir
die
Gesellschaft und zugleich i m eigenen Namen oder i m Namen Dritter zu
handeln (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
-15-
3.
Die Gescliäftsfühnmg gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung bedarf.
4.
D i e Gesellschafterversammlung kann die Einrichtung eines Beirates sowie
eine Geschäftsordnung für diesen beschließen.
§ 14
Wirtschaftsplan u n d Finanzplan
1-
D i e Geschäftsftjhnmg stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan
auf, der vor Beginn des Geschäftsjahres von der Gesellschafterversammlung
beraten und beschlossen w i r d . Der Wirtschaftsfiihrung w i r d eine
fiinfjährige
Finanzplanung zugrunde gelegt. Der Wirtschaftsplan umfasst den Finanzplan
und den Erfolgsplan.
2.
Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres.
§ 15
Jahresabschluss, Lagebericht u n d Ergebnisverwendung
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und
Lagebericht sind innerhalb der gesetzlichen Fristen nach A b l a u f eines Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches fiir große Kapitalgesellschaften aufzustellen
und prüfen zu lassen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen. I m Lagebericht oder i m Zusammenhang damit ist zur Einhaltung der öffentlichen Zielsetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu
nehmen.
1^
Jahresabschtess
ist
durch
einen
von
der
Gesellochaftervcroammlung gewählten Wirtschaftsprüfcr prüfen zu lasseHr
-16-
2.
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht
und dem Prüfungsbericht
Eingang
des
Prüfberichtes
des
den
Abschlussprüfers
Gesellschaftern
zur
unverzüglich
nach
Feststellung
des
Jahresabschlusses und gleichzeitig dem Aufsichtsrat zur Prüfimg vorzulegen.
Der Bericht des Aufsichtsrates ü b e r das Ergebnis seiner P r ü f u n g ist den
Gesellschaftern zusammen m i t dem Vorschlag der Geschäftsführung über die
Ergebnisverwendung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
3.
Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb der gesetzlichen Frist über die
Feststellung des Jahresabschlusses und ü b e r die Ergebnisverwendung zu
beschließen. § 3 Ziff. 1 ist zu beachten. A u f den Jahresabschluss sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 16
Prüfung
1.
des J a h r e s a b s c h l u s s e s
Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für g r o ß e Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. I m Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist
in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der Führung der Geschäfte zu prüfen und
über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten.
3:
D i e Offenlegung des- Jahresabschlusses richtet sich nach den Vorschriftendes Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
2.
D i e Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Unbeschadet anderer Offenlegungspflichten w i r d der Jahresabschluss ortsüblich bekanntgemacht.
Gleichzeitig sind der Jahresab-
schluss und der Lagebericht auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die
-17-
3.
Den Kommunen stehen als Gesellschafter der Entwicklungsgesellschaft indeland m b H die Rechte nach §§ 112 und 113 der GO N R W i.V.m. den §§ 53
und 54 H G r G imter den Voraussetzungen dieser Bestimmimgen zu.
4.
D i e Anwendung des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz i n öffentlichen Unternehmen i m Land N R W (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009 in
der jeweils geltenden Fassung wird vereinbart.
I m Anhang zum Jahresabschluss sind die Angaben gemäß § 108 Abs. 1
Satz 1 Nr. 9 GO N R W auszuweisen.
Die Informationspflichten gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 GO N R W
(Transparenzgesetz N R W ) sind einzuhalten
§ 17
Eintritt v o n Gesellschaftern
Der Gesellschaft können weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften
M a ß g a b e eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung beitreten.
nach
§ 18
L i q u i d a t i o n der Gesellschaft
Im
Fall
der
Auflösung
der
Gesellschaft
erfolgt
die Liquidation
durch die
Geschäftsftihrer, soweit sie nicht d u r c h Beschluss der Gesellschafter
Personen übertragen wird. Bei der Auflösung
zu beachten.
anderen
und Liquidation sind § 3 Ziff. 2 und Ziff. 4
- 18-
§ 19
B ekanntmachungen
1.
Die nach dem GmbH-Gesetz vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erft)lgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
2.
D i e Feststellimg des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses
sowie das Ergebnis der Prüftang des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
werden ortsüblich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden der Jahresabschluss
und
der Lagebericht ausgelegt;
i n der
Bekaimtmachung w i r d
auf die
Auslegung hingewiesen.
§20
Schlussbestimmungen
1.
D i e Organe der Gesellschaft werden daraufhinwirken, dass i n der Gesellschaft die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und M ä n n e r n
fiir das Land N R W (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 09. November
1999 beachtet werden.
2.
Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages rechtsunwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. D i e Gesellschafter
Bestimmung
durch eine
sind vielmehr verpflichtet,
andere,
den
die
Gesellschafterzweck
betreffende
verfolgende
Regelung zu ersetzen.
3.
Die m i t diesem Vertrag und seiner Durchfiihrung verbundenen Kosten und
G e b ü h r e n trägt die Gesellschaft bis z u einem g e s c h ä t z t e n Betrag v o n €
2.500,00 (i.W.: Euro Zweitausendfiinfhundert); im Übrigen ist er von den
Gesellschaftern gemäß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu tragen.
-19-
§21
Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düren.