Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 74/2006
08.05.2006
Az.: 60.13
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
30.08.2006
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln
Vorbeugender Hochwasserschutz
Auf Grundlage der Dringlichkeitsentscheidung D 37 / 2005 hat die Verwaltung im Rahmen der Erörterungstermine am 03.11. und 04.11.2005 entsprechend der Vorlage die Belange der kreisangehörigen Kommunen zur Ausweisung der Hochwasserschutzbereiche im Gebietsentwicklungsplan
(GEP)/ Regionalplan für den RP Köln – Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ Teil 1 – Region Köln, Bonn/Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet der Erft - vertreten.
Die Bezirksregierung hat auf Anregung in der textlichen Erläuterung folgende Formulierung ergänzt:
„Sollen diese rückgewinnbaren Überschwemmungsflächen planerisch in Anspruch genommen
werden, so wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt, in der unter Beteiligung der Fachplanung vom
Planungs- bzw. Projektträger der Nachweis erbracht werden muss, dass diese Flächen nicht für
eine Rückgewinnung geeignet sind.“
Durch diese Formulierung werden die Fachbehörden im jeweiligen Einzelfall in die Bewertung der
Rückgewinnbarkeit der Flächen einbezogen. Diese sollen somit prüfen und das Erfordernis der
Flächen für die Rückgewinnung als Retentionraum darlegen.
Die Umsetzung der regionalplanerischen Ziele zum vorbeugenden Hochwasserschutz erfolgt im
Rahmen der Anpassungsverfahren an die Ziele der Raumordnung nach § 32 LPlG NRW bei zusätzlichen Siedlungsflächen in den FNPs der Kommunen.
Den Anregungen des Kreises Euskirchen und den betroffenen Kommunen im Kreis Euskirchen ist mit dieser Formulierung Rechnung getragen worden.
In der weiteren Umsetzung des vorbeugenden Hochwasserschutzes werden durch die Fachplanung rechtsverbindliche Verordnungen zu den einzelnen Überschwemmungsgebieten aufgestellt
bzw. sind bereits rechtskräftig verordnet worden.
Künftig sind die vorbeugenden Hochwasserschutzbereiche und die neuen Überschwemmungsgebiets – Verordnungen in den Bauleitplänen der Kommunen zu beachten.
Seite - 2 Darüber hinaus soll im Rahmen der Bauleitplanung in Überschwemmungsbereichen aus dem
Regionalplan, soweit sie über die festgesetzten Überschwemmungsgebiete hinausgehen, auf das
Risiko der Hochwassergefährdung hingewiesen werden.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
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(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)