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Allgemeine Vorlage (Bildung einer Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB für das Baugebiet I 4 "Feldmark Winden" im Ortsteil Winden)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bildung einer Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB für das Baugebiet I 4 "Feldmark Winden" im Ortsteil Winden) Allgemeine Vorlage (Bildung einer Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB für das Baugebiet I 4 "Feldmark Winden" im Ortsteil Winden)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl/642-01 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 17.März 1997 Vorlagen-Nr. 42/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 22.05.1997 03.06.1997 TOP: Bildung einer Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB für das Baugebiet I 4 "Feldmark Winden" im Ortsteil Winden I. Sach- und Rechtslage: In Kürze wird mit den Erschließungsarbeiten (Anlegung einer Baustraße) im Baugebiet I 4 "Feldmark Winden" begonnen. Es handelt sich hierbei um die Straßenzüge: Urbanusstraße, Rosa-Schubert-Weg, (siehe beigefügte verkleinerte Ablichtung aus der Flurkarte). Die öffentlichen Verkehrsflächen ergeben sich aus dem Bebauungsplan I 4, 1. Änderung. Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB werden in der Regel die Kosten für jede einzelne Erschließungsanlage einzeln abgerechnet. Die Wahl der Erschließungseinheit zum Ermittlungszeitraum erfordert deshalb eine entsprechende Willensbildung der Gemeinde (Zusammenfassungsentscheidung). Die Zusammenfassungsentscheidung ist ein innerdienstlicher Ermessenakt und bedarf deshalb keiner besonderen Form, insbesondere nicht der öffentlichen Bekanntmachung. Diese Zusammenfassungsentscheidung ist jedoch kein Geschäft der laufenden Verwaltung, sondern bedarf der Beschlußfassung des Rates. Die Bildung einer Erschließungseinheit darf jedoch nicht willkürlich getroffen werden. Grundlegende Voraussetzung für die Erschließungseinheit ist der Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Erschließungsanlagen. Dieser Funktionszusammenhang ist im vorliegenden Fall eindeutig gegeben, so daß keine rechtlichen Hindernisse zur Bildung der Erschließungseinheit bestehen. Bei der Gesamtermittlung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB werden die Grundstücke im Ergebnis also nicht nur an den Kosten der sie selbst erschließenden Anlage, sondern auch an den Kosten einer oder mehrerer Anlagen, durch die sie erschlossen sind, beteiligt. Bestehen in der Höhe des Aufwandes für die einzelnen Erschließungsanlagen größere Unterschiede, so werden die Grundstücke spürbar teils geringer teils stärker belastet, als im Falle der Einzelabrechnung. Die Nivellierung der Erschließungsbeiträge ist jedoch gerade der Sinn der zusammengefaßten Aufwandsermittlung. Darüber hinaus hat die Bildung einer Erschließungseinheit den Vorteil, daß keine Eckgrundstücke entstehen, da nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB mehrfach erschlossene Grundstücke bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in eine Erschließungseinheit bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen sind. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Veröffentlichung stehen haushaltsmäßig bereit. Andere Kosten entstehen durch diesen Beschluß nicht. III. Beschlußvorschlag: Für die im Bebauungsplan I 4, 1. Änderung, Ortsteil Winden, vorgesehenen Straßenzüge Urbanusstraße, Rosa-Schubert-Weg, 2 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand gemäß § Der Gemeindedirektor Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB insgesamt ermittelt.