Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl/642-01
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 17.März 1997
Vorlagen-Nr.
42/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
22.05.1997
03.06.1997
TOP: Bildung einer Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB für das Baugebiet I 4 "Feldmark Winden"
im Ortsteil Winden
I. Sach- und Rechtslage:
In Kürze wird mit den Erschließungsarbeiten (Anlegung einer Baustraße) im Baugebiet I 4 "Feldmark Winden"
begonnen. Es handelt sich hierbei um die Straßenzüge:
Urbanusstraße,
Rosa-Schubert-Weg,
(siehe beigefügte verkleinerte Ablichtung aus der Flurkarte).
Die öffentlichen Verkehrsflächen ergeben sich aus dem Bebauungsplan I 4, 1. Änderung. Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1
BauGB werden in der Regel die Kosten für jede einzelne Erschließungsanlage einzeln abgerechnet. Die Wahl der
Erschließungseinheit zum Ermittlungszeitraum erfordert deshalb eine entsprechende Willensbildung der Gemeinde
(Zusammenfassungsentscheidung). Die Zusammenfassungsentscheidung ist ein innerdienstlicher Ermessenakt und
bedarf deshalb keiner besonderen Form, insbesondere nicht der öffentlichen Bekanntmachung. Diese
Zusammenfassungsentscheidung ist jedoch kein Geschäft der laufenden Verwaltung, sondern bedarf der
Beschlußfassung des Rates.
Die Bildung einer Erschließungseinheit darf jedoch nicht willkürlich getroffen werden. Grundlegende Voraussetzung
für die Erschließungseinheit ist der Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Erschließungsanlagen. Dieser
Funktionszusammenhang ist im vorliegenden Fall eindeutig gegeben, so daß keine rechtlichen Hindernisse zur Bildung
der Erschließungseinheit bestehen.
Bei der Gesamtermittlung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB werden die Grundstücke im Ergebnis also nicht nur an
den Kosten der sie selbst erschließenden Anlage, sondern auch an den Kosten einer oder mehrerer Anlagen, durch die
sie erschlossen sind, beteiligt. Bestehen in der Höhe des Aufwandes für die einzelnen Erschließungsanlagen größere
Unterschiede, so werden die Grundstücke spürbar teils geringer teils stärker belastet, als im Falle der Einzelabrechnung.
Die Nivellierung der Erschließungsbeiträge ist jedoch gerade der Sinn der zusammengefaßten Aufwandsermittlung.
Darüber hinaus hat die Bildung einer Erschließungseinheit den Vorteil, daß keine Eckgrundstücke entstehen, da nach §
131 Abs. 1 Satz 1 BauGB mehrfach erschlossene Grundstücke bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in eine
Erschließungseinheit bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen sind.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten der Veröffentlichung stehen haushaltsmäßig bereit. Andere Kosten entstehen durch diesen Beschluß nicht.
III. Beschlußvorschlag:
Für die im Bebauungsplan I 4, 1. Änderung, Ortsteil Winden, vorgesehenen Straßenzüge
Urbanusstraße,
Rosa-Schubert-Weg,
2
wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand gemäß §
Der Gemeindedirektor
Ramm Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
130 Abs. 2 Satz 2 BauGB insgesamt ermittelt.