Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
34 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann
BE: Herr Graßmann/Herr GD Ramm
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
91/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Schulausschuß
Hauptausschuß
Rat
18.06.1997
25.06.1997
01.07.1997
TOP: Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht („Schule
von acht bis eins“);
hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98
I. Sach- und Rechtslage:
Bereits im vergangenen Jahr wurden hinsichtlich des Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ entsprechende
ausführliche Aussagen im Rahmen einer Sitzungsvorlage getroffen. Gleichzeitig wurden entsprechende Unterlagen, die
vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW hierzu erstellt worden waren dieser Sitzungsvorlage
beigefügt.
Insoweit wird auf diese Unterlagen verwiesen; eine weitere ausführliche Darstellung innerhalb dieser Sitzungsvorlage
kann unter Bezugnahme auf diese Vorgaben m.E. entfallen.
Allerdings sollte, unabhängig der ausführlichen Darstellung zu den für das kommende Schuljahr 1997/98 durch die
betreffenden Grundschulen angestellten Ermittlungen, zumindest aber eine zusammenfassende Darstellung der hiermit
verbundenen Vorgaben erfolgen.
Demgemäß soll durch dieses Angebot vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender
erleichtert werden. Unter Berücksichtigung der hierzu bekannten Werte, ist sicherlich ein Grundbedürfnis für diese
Maßnahmen vorhanden.
Nach den Vorgaben kann das Angebot Spiel, Sport, Ruhepausen, Anregungen für gemeinsames und eigenständiges Tun
sowie Gelegenheit zur Erledigung von Hausaufgaben umfassen. Letzteres beinhaltet jedoch keine Fortschreibung des
Unterrichts oder gar eine Art Nachhilfeunterricht. Die Erledigung von Hausaufgaben kann nur dann Teil eines
Betreuungsangebotes sein, wenn auch entsprechende Lehrkräfte als Betreuungspersonen gewonnen werden können,
was letztlich nicht unbedingt zur Durchführung dieser Maßnahme erforderlich ist.
Insbesondere werden zwischen Verbindung von Unterricht und anschließender Betreuungszeit den teilnehmenden
Schülern/-innen regelmäßige und verläßliche Schulzeiten angeboten.
Die Betreuungsmaßnahmen selbst können nur dann das mit dem hierzu bestehenden RdErl. angestrebte Ziel erreichen,
wenn sie kontinuierlich, regelmäßig und für einen längeren Zeitraum angeboten werden. Deshalb sind sie mindestens
für die Dauer eines Schuljahres und für jeden Unterrichtstag mit gleichbleibendem Beginn und Ende einzurichten.
Als wichtige Vorgabe ist noch festzuhalten, daß die Antragstellung zu ihrer Einrichtung durch den Schulträger bis
spätestens zum 30.06. j.J., in diesem Falle dem 30.06.1997, der Bezirksregierung in Köln vorliegen muß.
Voraussetzungen für die Landesförderung sind:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Mindestens 10 Kinder in der Betreuungsgruppe.
Beschluß der Schulkonferenz.
Zustimmung des Schulträgers.
Betreuungsangebot für die Dauer eines Schuljahres.
Betreuungsangebot an allen Unterrichtstagen und in einem festen zeitlichen Rahmen bis mindestens 13.00 Uhr.
Vorliegen der Gesundheitszeugnisse für die Betreuungskräfte.
Durchführung in geeigneten Räumen.
Offen für alle Schülerinnen und Schüler.
Vereinbarung mit den Betreuungskräften.
Hinsichtlich der finanziellen Förderung ist weiterhin festzuhalten, daß das Betreuungsangebot nicht alleine durch die
bereitgestellten Landesmittel getragen werden kann, so daß auch Elternbeträge erhoben werden müssen, hierbei aber die
finanzielle Situation dieser Eltern zu berücksichtigen ist.
2
Zu allen diesen Aussagen wurde im Rahmen einer
Sitzungsvorlage im letzten Jahr bereits ausführlich
berichtet und in der betreffenden Schulausschußsitzung auch nachfolgend diskutiert, so daß diese Vorgaben soweit
bekannt sein dürften.
Entscheidend ist zum jetzigen Zeitpunkt aber das für das kommende Schuljahr 1997/98 erzielte Ergebnis der in den 5
Kreuzauer Grundschulen im Zusammenhang mit diesem Angebot angestellten Ermittlungen.
Bei diesbezüglichen Gesprächen und auch daraufhin erfolgten Anfragen ist weiterhin konkret darauf hingewiesen
worden, eine Betreuung dieses Angebotes unbedingt durch die bestehenden Fördervereine oder evtl. durch einen neu zu
gründenden „Betreuungsverein“ durchführen zu lassen. Aufgrund einer entsprechenden Anfrage bei den Grundschulen
im Kreis Düren hat sich gezeigt, daß hier in allen Fällen diese Betreuung durch Eltern- bzw. Fördervereine erfolgt(e).
Aber auch hierbei handelt es sich weiterhin um eine „schulische Veranstaltung“.
Zu den Ermittlungen seitens der 5 Kreuzauer Grundschulen und dem hieraus zu folgernden Ergebnis wird wie folgt
berichtet:
1. Grundschule Drove
Die Schulkonferenz der GGS Drove hatte im vergangenen Jahr zwar grundsätzlich einen positiven Beschluß gefaßt,
ihre Zustimmung aber u.a. von der Existenz ausreichender und geeigneter Räumlichkeiten abhängig gemacht. Dies
war und ist aber nicht der Fall.
Nachfolgend zu dieser Schulkonferenzentscheidung ist dieser Beschluß in der Sitzung am 22.05.1997 noch einmal
bestätigt worden.
Da die Fakten bekannt waren, ist eine weitere neue Bedarfsermittlung nicht erfolgt, zumal letztlich die Einrichtung
infolge fehlender Räumlichkeiten nicht realisiert werden kann.
2. Grundschule Kreuzau
Hier ist eine neuerliche Bedarfsermittlung ergangen, wobei 38 Interessensbekundungen vorliegen.
Allerdings stehen auch hier für die Durchführung dieser Betreuungsmaßnahme nach wie vor die entsprechenden
Räumlichkeiten nicht zur Verfügung. Auch eine evtl. Trägerschaft durch den Förderverein dieser Schule, der im
übrigen neu gegründet wurde, scheitert an der Raumfrage.
In diesem Sinne ist der Schulkonferenzbeschluß des vergangenen Jahres, wonach eine Einrichtung des
Betreuungsangebotes nicht möglich ist, bestätigt worden.
3. Grundschule Obermaubach
Die dortige Schulkonferenz hat in ihrer Sitzung vom 12.05.1997 den Beschluß gefaßt, „für das Schuljahr 1997/98
keinen Antrag auf Durchführung des Betreuungsangebotes zu stellen, da die Bedingungen nicht erfüllt werden
(Nichterreichen der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl)“.
4. Grundschule Stockheim
Auch hier ist die erforderliche Mindestteilnehmerzahl von 10 Schülern/-innen aufgrund Befragung nicht erreicht
worden.
Eine entsprechende Feststellung in der Schulkonferenz am 02.06.1997 ist erfolgt.
5. Grundschule Winden
Für den Bereich der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden hat die Schulkonferenz in ihrer Sitzung am 27.05.1997,
nachdem 15 Eltern Interesse bei der Befragung bekundeten, die Einrichtung dieses Betreuungsangebotes
beschlossen. Den genauen Wortlaut sowie die hiermit verbundenen Vorgaben bitte ich den beigefügten Fotokopien
der Schreiben der Grundschule Winden, jeweils vom 02.06.1997, zu entnehmen.
Wie hieraus ersichtlich, ist dieses Angebot als „schulische Maßnahme“ festgelegt worden, wobei der Förderverein
der Schule die Trägerschaft übernehmen wird. Die Verwaltungsarbeit übernimmt der dortige Schulleiter, Herr Hl M.
Franz, wobei er, dort wo erforderlich, seitens der hiesigen Verwaltung unterstützt wird. Dies gilt vor allem für den
Abschluß der Vereinbarungen und Verträge mit dem Betreuungspersonal u.ä.
Was allerdings festzuhalten bleibt ist die Vorgabe, daß hierfür nicht das komplette Mobiliar zur Verfügung steht,
sondern neu beschafft werden müßte. Dies gilt auch für „Betreuungsmaterialien“. Hierzu ist aber ganz deutlich
festzustellen, daß die Haushaltslage, und hierbei wird insbesondere auch auf Maßgaben in der Genehmigung zum HSK
hingewiesen, eine solche überplanmäßige Ausgabe in einer geschätzten Höhe von ca. 5.000 DM überhaupt nicht
erlaubt.
Da aber andererseits die Einrichtung des Angebotes selbstverständlich positiv gesehen wird und auch angestrebt werden
sollte, wird versucht, über „Altbestände“ bei anderen Schulen eine Möblierung (2 Regale) zu erreichen. Dies ist
inzwischen in die Wege geleitet worden.
Hinsichtlich des Spiel- und Beschäftigungsmaterials sollte eine Finanzierung über den dieser Schule bereitgestellten
Etat in Form einer „Grundeinrichtung“ m.E. möglich sein. Für das kommende Jahr sollte unter der Prämisse, daß das
Angebot entsprechend angenommen wird, rechtzeitig über eine Bereitstellung erforderlicher „zusätzlicher Mittel“
nachgedacht werden.
3
Weiter ist zu bedenken, daß nach dem entsprechenden
RdErl. der Wunsch der Erziehungsberechtigten zur
Teilnahme ihres Kindes an einer Betreuungsmaßnahme als besonderer Grund für den Besuch einer anderen als der
grundsätzlich zuständigen Grundschule gemäß § 6 Abs. 3 SchpflG anerkannt werden kann. Dies könnte im Extremfall
bedeuten, daß für Kinder aus anderen Grundschulbezirken, in denen dieses Angebot nicht eingerichtet wird, und dies
trifft im Bereich der Gemeinde Kreuzau auf alle restliche 4 Grundschulen zu, ein Besuch in der Grundschule Winden
beantragt werden kann. Dies würde aber auch wieder zusätzliche Fahrkosten und erheblichen Aufwand bedeuten, so
daß grundsätzlich dafür plädiert wird, diese Kannvorschrift entsprechend zu werten, d.h. wirtschaftliche
Gesichtspunkte bei der Beurteilung heranzuziehen und entsprechende Anträge, so sie denn eingehen sollten,
abzulehnen.
Gemäß der vorstehenden Darstellung und unter Beachtung der dabei aufgezählten Vorgaben und Einschränkungen wird
seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dem Antrag der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden zur Einrichtung des
Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ zu entsprechen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Der mögliche Landeszuschuß in Höhe von 6.000 DM ist über die Gemeinde Kreuzau als dem zuständigen Schulträger
zu beantragen und an den Förderverein der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden zur Deckung seiner Ausgaben,
unabhängig von den zu erhebenden Elternbeiträgen, weiterzuleiten.
Der Gemeinde Kreuzau entstehen, neben verwaltungsseitiger Hilfestellung und unter der Prämisse, daß über den
bereitgestellten Etat hinausgehend keine Mittel zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie Spiel- und
Beschäftigungsmaterial bereitgestellt werden, unmittelbar keine Mehrkosten.
III. Beschlußvorschlag Verwaltung:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen:
„1. Für das kommende Schuljahr 1997/98 ist lediglich an der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden die
Einrichtung der Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern
in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins)“
möglich.
Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu,
daß dies, unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000 DM, für sie kostenneutral ist. Dies
beinhaltet insbesondere die Anschaffung erforderlicher Einrichtungsgegenstände sowie von Spiel- und
Beschäftigungsmaterial für dieses Angebot.
Unter dieser Prämisse ist die Zustimmung der Gemeinde Kreuzau als gegeben anzusehen; der
entsprechende Antrag an die Bezirksregierung Köln ist rechtzeitig (bis zum 30.06.1997) zu erwirken.
2. Für die Grundschulen Drove, Kreuzau, Obermaubach und Stockheim ist die Einrichtung des Angebotes
„Schule von acht bis eins“ aus den dargestellten Gründen nicht möglich.
Bei den Grundschulen Obermaubach und Stockheim scheitert die Einrichtung an der Nachfrage, bei den
Grundsc6,hulen Drove und Kreuzau an kapazitären Problemen.
3. Die Gemeinde Kreuzau als Träger von insgesamt 5 Grundschulen steht der genannten
Betreuungsmaßnahme aber im Grundsatz weiterhin positiv gegenüber. Demgemäß sind für jedes Jahr
entsprechende neue Ermittlungen anzustellen.“
III. Beschlußvorschlag Verwaltung:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen:
„1. Für das kommende Schuljahr 1997/98 ist lediglich an der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden die
Einrichtung der Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern
in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins)“
möglich.
Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu,
daß dies, unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000 DM, für sie kostenneutral ist. Dies
beinhaltet insbesondere die Anschaffung erforderlicher Einrichtungsgegenstände sowie von Spiel- und
Beschäftigungsmaterial für dieses Angebot.
Unter dieser Prämisse ist die Zustimmung der Gemeinde Kreuzau als gegeben anzusehen; der
entsprechende Antrag an die Bezirksregierung Köln ist rechtzeitig (bis zum 30.06.1997) zu erwirken.
4
2. Für die Grundschulen Drove, Kreuzau, Obermaubach und Stockheim ist die Einrichtung des Angebotes
„Schule von acht bis eins“ aus den dargestellten Gründen nicht möglich.
Bei den Grundschulen Obermaubach und Stockheim scheitert die Einrichtung an der Nachfrage, bei den
Grundsc6,hulen Drove und Kreuzau an kapazitären Problemen.
3. Die Gemeinde Kreuzau als Träger von insgesamt 5 Grundschulen steht der genannten
Betreuungsmaßnahme aber im Grundsatz weiterhin positiv gegenüber. Demgemäß sind für jedes Jahr
entsprechende neue Ermittlungen anzustellen.
4. Im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragstellung
für
die Landesmittel bis zum 30.06.1997 als auch die rechtzeitige Abschluß der erforderlichen Verträge mit
dem Betreuungspersonal wird die Verwaltung gleichzeitig beauftragt, für die Einführung des
Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2
GO NW fassen.
III. Beschlußvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen:
„1. Für das kommende Schuljahr 1997/98 ist lediglich an der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden die
Einrichtung der Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern
in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins)“
möglich.
Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu,
daß dies, unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000 DM, für sie kostenneutral ist. Dies
beinhaltet insbesondere die Anschaffung erforderlicher Einrichtungsgegenstände sowie von Spiel- und
Beschäftigungsmaterial für dieses Angebot.
Unter dieser Prämisse ist die Zustimmung der Gemeinde Kreuzau als gegeben anzusehen; der
entsprechende Antrag an die Bezirksregierung Köln ist rechtzeitig (bis zum 30.06.1997) zu erwirken.
2. Für die Grundschulen Drove, Kreuzau, Obermaubach und Stockheim ist die Einrichtung des Angebotes
„Schule von acht bis eins“ aus den dargestellten Gründen nicht möglich.
Bei den Grundschulen Obermaubach und Stockheim scheitert die Einrichtung an der Nachfrage, bei den
Grundsc6,hulen Drove und Kreuzau an kapazitären Problemen.
3. Die Gemeinde Kreuzau als Träger von insgesamt 5 Grundschulen steht der genannten
Betreuungsmaßnahme aber im Grundsatz weiterhin positiv gegenüber. Demgemäß sind für jedes Jahr
entsprechende neue Ermittlungen anzustellen.
4. Im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragstellung
für
die Landesmittel bis zum 30.06.1997 als auch die rechtzeitige Abschluß der erforderlichen Verträge mit
dem Betreuungspersonal wird die Verwaltung gleichzeitig beauftragt, für die Einführung des
Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2
GO NW fassen.
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
5
Ja:
Nein:
Enthaltungen: