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Allgemeine Vorlage (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins"); hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
34 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins");
hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98) Allgemeine Vorlage (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins");
hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98) Allgemeine Vorlage (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins");
hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98) Allgemeine Vorlage (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins");
hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98) Allgemeine Vorlage (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins");
hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann BE: Herr Graßmann/Herr GD Ramm Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 91/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuß Hauptausschuß Rat 18.06.1997 25.06.1997 01.07.1997 TOP: Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht („Schule von acht bis eins“); hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98 I. Sach- und Rechtslage: Bereits im vergangenen Jahr wurden hinsichtlich des Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ entsprechende ausführliche Aussagen im Rahmen einer Sitzungsvorlage getroffen. Gleichzeitig wurden entsprechende Unterlagen, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW hierzu erstellt worden waren dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Insoweit wird auf diese Unterlagen verwiesen; eine weitere ausführliche Darstellung innerhalb dieser Sitzungsvorlage kann unter Bezugnahme auf diese Vorgaben m.E. entfallen. Allerdings sollte, unabhängig der ausführlichen Darstellung zu den für das kommende Schuljahr 1997/98 durch die betreffenden Grundschulen angestellten Ermittlungen, zumindest aber eine zusammenfassende Darstellung der hiermit verbundenen Vorgaben erfolgen. Demgemäß soll durch dieses Angebot vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender erleichtert werden. Unter Berücksichtigung der hierzu bekannten Werte, ist sicherlich ein Grundbedürfnis für diese Maßnahmen vorhanden. Nach den Vorgaben kann das Angebot Spiel, Sport, Ruhepausen, Anregungen für gemeinsames und eigenständiges Tun sowie Gelegenheit zur Erledigung von Hausaufgaben umfassen. Letzteres beinhaltet jedoch keine Fortschreibung des Unterrichts oder gar eine Art Nachhilfeunterricht. Die Erledigung von Hausaufgaben kann nur dann Teil eines Betreuungsangebotes sein, wenn auch entsprechende Lehrkräfte als Betreuungspersonen gewonnen werden können, was letztlich nicht unbedingt zur Durchführung dieser Maßnahme erforderlich ist. Insbesondere werden zwischen Verbindung von Unterricht und anschließender Betreuungszeit den teilnehmenden Schülern/-innen regelmäßige und verläßliche Schulzeiten angeboten. Die Betreuungsmaßnahmen selbst können nur dann das mit dem hierzu bestehenden RdErl. angestrebte Ziel erreichen, wenn sie kontinuierlich, regelmäßig und für einen längeren Zeitraum angeboten werden. Deshalb sind sie mindestens für die Dauer eines Schuljahres und für jeden Unterrichtstag mit gleichbleibendem Beginn und Ende einzurichten. Als wichtige Vorgabe ist noch festzuhalten, daß die Antragstellung zu ihrer Einrichtung durch den Schulträger bis spätestens zum 30.06. j.J., in diesem Falle dem 30.06.1997, der Bezirksregierung in Köln vorliegen muß. Voraussetzungen für die Landesförderung sind: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Mindestens 10 Kinder in der Betreuungsgruppe. Beschluß der Schulkonferenz. Zustimmung des Schulträgers. Betreuungsangebot für die Dauer eines Schuljahres. Betreuungsangebot an allen Unterrichtstagen und in einem festen zeitlichen Rahmen bis mindestens 13.00 Uhr. Vorliegen der Gesundheitszeugnisse für die Betreuungskräfte. Durchführung in geeigneten Räumen. Offen für alle Schülerinnen und Schüler. Vereinbarung mit den Betreuungskräften. Hinsichtlich der finanziellen Förderung ist weiterhin festzuhalten, daß das Betreuungsangebot nicht alleine durch die bereitgestellten Landesmittel getragen werden kann, so daß auch Elternbeträge erhoben werden müssen, hierbei aber die finanzielle Situation dieser Eltern zu berücksichtigen ist. 2 Zu allen diesen Aussagen wurde im Rahmen einer Sitzungsvorlage im letzten Jahr bereits ausführlich berichtet und in der betreffenden Schulausschußsitzung auch nachfolgend diskutiert, so daß diese Vorgaben soweit bekannt sein dürften. Entscheidend ist zum jetzigen Zeitpunkt aber das für das kommende Schuljahr 1997/98 erzielte Ergebnis der in den 5 Kreuzauer Grundschulen im Zusammenhang mit diesem Angebot angestellten Ermittlungen. Bei diesbezüglichen Gesprächen und auch daraufhin erfolgten Anfragen ist weiterhin konkret darauf hingewiesen worden, eine Betreuung dieses Angebotes unbedingt durch die bestehenden Fördervereine oder evtl. durch einen neu zu gründenden „Betreuungsverein“ durchführen zu lassen. Aufgrund einer entsprechenden Anfrage bei den Grundschulen im Kreis Düren hat sich gezeigt, daß hier in allen Fällen diese Betreuung durch Eltern- bzw. Fördervereine erfolgt(e). Aber auch hierbei handelt es sich weiterhin um eine „schulische Veranstaltung“. Zu den Ermittlungen seitens der 5 Kreuzauer Grundschulen und dem hieraus zu folgernden Ergebnis wird wie folgt berichtet: 1. Grundschule Drove Die Schulkonferenz der GGS Drove hatte im vergangenen Jahr zwar grundsätzlich einen positiven Beschluß gefaßt, ihre Zustimmung aber u.a. von der Existenz ausreichender und geeigneter Räumlichkeiten abhängig gemacht. Dies war und ist aber nicht der Fall. Nachfolgend zu dieser Schulkonferenzentscheidung ist dieser Beschluß in der Sitzung am 22.05.1997 noch einmal bestätigt worden. Da die Fakten bekannt waren, ist eine weitere neue Bedarfsermittlung nicht erfolgt, zumal letztlich die Einrichtung infolge fehlender Räumlichkeiten nicht realisiert werden kann. 2. Grundschule Kreuzau Hier ist eine neuerliche Bedarfsermittlung ergangen, wobei 38 Interessensbekundungen vorliegen. Allerdings stehen auch hier für die Durchführung dieser Betreuungsmaßnahme nach wie vor die entsprechenden Räumlichkeiten nicht zur Verfügung. Auch eine evtl. Trägerschaft durch den Förderverein dieser Schule, der im übrigen neu gegründet wurde, scheitert an der Raumfrage. In diesem Sinne ist der Schulkonferenzbeschluß des vergangenen Jahres, wonach eine Einrichtung des Betreuungsangebotes nicht möglich ist, bestätigt worden. 3. Grundschule Obermaubach Die dortige Schulkonferenz hat in ihrer Sitzung vom 12.05.1997 den Beschluß gefaßt, „für das Schuljahr 1997/98 keinen Antrag auf Durchführung des Betreuungsangebotes zu stellen, da die Bedingungen nicht erfüllt werden (Nichterreichen der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl)“. 4. Grundschule Stockheim Auch hier ist die erforderliche Mindestteilnehmerzahl von 10 Schülern/-innen aufgrund Befragung nicht erreicht worden. Eine entsprechende Feststellung in der Schulkonferenz am 02.06.1997 ist erfolgt. 5. Grundschule Winden Für den Bereich der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden hat die Schulkonferenz in ihrer Sitzung am 27.05.1997, nachdem 15 Eltern Interesse bei der Befragung bekundeten, die Einrichtung dieses Betreuungsangebotes beschlossen. Den genauen Wortlaut sowie die hiermit verbundenen Vorgaben bitte ich den beigefügten Fotokopien der Schreiben der Grundschule Winden, jeweils vom 02.06.1997, zu entnehmen. Wie hieraus ersichtlich, ist dieses Angebot als „schulische Maßnahme“ festgelegt worden, wobei der Förderverein der Schule die Trägerschaft übernehmen wird. Die Verwaltungsarbeit übernimmt der dortige Schulleiter, Herr Hl M. Franz, wobei er, dort wo erforderlich, seitens der hiesigen Verwaltung unterstützt wird. Dies gilt vor allem für den Abschluß der Vereinbarungen und Verträge mit dem Betreuungspersonal u.ä. Was allerdings festzuhalten bleibt ist die Vorgabe, daß hierfür nicht das komplette Mobiliar zur Verfügung steht, sondern neu beschafft werden müßte. Dies gilt auch für „Betreuungsmaterialien“. Hierzu ist aber ganz deutlich festzustellen, daß die Haushaltslage, und hierbei wird insbesondere auch auf Maßgaben in der Genehmigung zum HSK hingewiesen, eine solche überplanmäßige Ausgabe in einer geschätzten Höhe von ca. 5.000 DM überhaupt nicht erlaubt. Da aber andererseits die Einrichtung des Angebotes selbstverständlich positiv gesehen wird und auch angestrebt werden sollte, wird versucht, über „Altbestände“ bei anderen Schulen eine Möblierung (2 Regale) zu erreichen. Dies ist inzwischen in die Wege geleitet worden. Hinsichtlich des Spiel- und Beschäftigungsmaterials sollte eine Finanzierung über den dieser Schule bereitgestellten Etat in Form einer „Grundeinrichtung“ m.E. möglich sein. Für das kommende Jahr sollte unter der Prämisse, daß das Angebot entsprechend angenommen wird, rechtzeitig über eine Bereitstellung erforderlicher „zusätzlicher Mittel“ nachgedacht werden. 3 Weiter ist zu bedenken, daß nach dem entsprechenden RdErl. der Wunsch der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme ihres Kindes an einer Betreuungsmaßnahme als besonderer Grund für den Besuch einer anderen als der grundsätzlich zuständigen Grundschule gemäß § 6 Abs. 3 SchpflG anerkannt werden kann. Dies könnte im Extremfall bedeuten, daß für Kinder aus anderen Grundschulbezirken, in denen dieses Angebot nicht eingerichtet wird, und dies trifft im Bereich der Gemeinde Kreuzau auf alle restliche 4 Grundschulen zu, ein Besuch in der Grundschule Winden beantragt werden kann. Dies würde aber auch wieder zusätzliche Fahrkosten und erheblichen Aufwand bedeuten, so daß grundsätzlich dafür plädiert wird, diese Kannvorschrift entsprechend zu werten, d.h. wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung heranzuziehen und entsprechende Anträge, so sie denn eingehen sollten, abzulehnen. Gemäß der vorstehenden Darstellung und unter Beachtung der dabei aufgezählten Vorgaben und Einschränkungen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dem Antrag der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden zur Einrichtung des Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ zu entsprechen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Der mögliche Landeszuschuß in Höhe von 6.000 DM ist über die Gemeinde Kreuzau als dem zuständigen Schulträger zu beantragen und an den Förderverein der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden zur Deckung seiner Ausgaben, unabhängig von den zu erhebenden Elternbeiträgen, weiterzuleiten. Der Gemeinde Kreuzau entstehen, neben verwaltungsseitiger Hilfestellung und unter der Prämisse, daß über den bereitgestellten Etat hinausgehend keine Mittel zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial bereitgestellt werden, unmittelbar keine Mehrkosten. III. Beschlußvorschlag Verwaltung: Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen: „1. Für das kommende Schuljahr 1997/98 ist lediglich an der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden die Einrichtung der Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins)“ möglich. Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu, daß dies, unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000 DM, für sie kostenneutral ist. Dies beinhaltet insbesondere die Anschaffung erforderlicher Einrichtungsgegenstände sowie von Spiel- und Beschäftigungsmaterial für dieses Angebot. Unter dieser Prämisse ist die Zustimmung der Gemeinde Kreuzau als gegeben anzusehen; der entsprechende Antrag an die Bezirksregierung Köln ist rechtzeitig (bis zum 30.06.1997) zu erwirken. 2. Für die Grundschulen Drove, Kreuzau, Obermaubach und Stockheim ist die Einrichtung des Angebotes „Schule von acht bis eins“ aus den dargestellten Gründen nicht möglich. Bei den Grundschulen Obermaubach und Stockheim scheitert die Einrichtung an der Nachfrage, bei den Grundsc6,hulen Drove und Kreuzau an kapazitären Problemen. 3. Die Gemeinde Kreuzau als Träger von insgesamt 5 Grundschulen steht der genannten Betreuungsmaßnahme aber im Grundsatz weiterhin positiv gegenüber. Demgemäß sind für jedes Jahr entsprechende neue Ermittlungen anzustellen.“ III. Beschlußvorschlag Verwaltung: Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen: „1. Für das kommende Schuljahr 1997/98 ist lediglich an der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden die Einrichtung der Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins)“ möglich. Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu, daß dies, unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000 DM, für sie kostenneutral ist. Dies beinhaltet insbesondere die Anschaffung erforderlicher Einrichtungsgegenstände sowie von Spiel- und Beschäftigungsmaterial für dieses Angebot. Unter dieser Prämisse ist die Zustimmung der Gemeinde Kreuzau als gegeben anzusehen; der entsprechende Antrag an die Bezirksregierung Köln ist rechtzeitig (bis zum 30.06.1997) zu erwirken. 4 2. Für die Grundschulen Drove, Kreuzau, Obermaubach und Stockheim ist die Einrichtung des Angebotes „Schule von acht bis eins“ aus den dargestellten Gründen nicht möglich. Bei den Grundschulen Obermaubach und Stockheim scheitert die Einrichtung an der Nachfrage, bei den Grundsc6,hulen Drove und Kreuzau an kapazitären Problemen. 3. Die Gemeinde Kreuzau als Träger von insgesamt 5 Grundschulen steht der genannten Betreuungsmaßnahme aber im Grundsatz weiterhin positiv gegenüber. Demgemäß sind für jedes Jahr entsprechende neue Ermittlungen anzustellen. 4. Im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragstellung für die Landesmittel bis zum 30.06.1997 als auch die rechtzeitige Abschluß der erforderlichen Verträge mit dem Betreuungspersonal wird die Verwaltung gleichzeitig beauftragt, für die Einführung des Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW fassen. III. Beschlußvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen: „1. Für das kommende Schuljahr 1997/98 ist lediglich an der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden die Einrichtung der Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins)“ möglich. Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu, daß dies, unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000 DM, für sie kostenneutral ist. Dies beinhaltet insbesondere die Anschaffung erforderlicher Einrichtungsgegenstände sowie von Spiel- und Beschäftigungsmaterial für dieses Angebot. Unter dieser Prämisse ist die Zustimmung der Gemeinde Kreuzau als gegeben anzusehen; der entsprechende Antrag an die Bezirksregierung Köln ist rechtzeitig (bis zum 30.06.1997) zu erwirken. 2. Für die Grundschulen Drove, Kreuzau, Obermaubach und Stockheim ist die Einrichtung des Angebotes „Schule von acht bis eins“ aus den dargestellten Gründen nicht möglich. Bei den Grundschulen Obermaubach und Stockheim scheitert die Einrichtung an der Nachfrage, bei den Grundsc6,hulen Drove und Kreuzau an kapazitären Problemen. 3. Die Gemeinde Kreuzau als Träger von insgesamt 5 Grundschulen steht der genannten Betreuungsmaßnahme aber im Grundsatz weiterhin positiv gegenüber. Demgemäß sind für jedes Jahr entsprechende neue Ermittlungen anzustellen. 4. Im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragstellung für die Landesmittel bis zum 30.06.1997 als auch die rechtzeitige Abschluß der erforderlichen Verträge mit dem Betreuungspersonal wird die Verwaltung gleichzeitig beauftragt, für die Einführung des Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW fassen. Der Gemeindedirektor - Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: 5 Ja: Nein: Enthaltungen: