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Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim gemäß § 34 Abs. 4 BauGB; hier: Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
20 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 11/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 23.02.1999 25.02.1999 15.03.1999 23.03.1999 TOP: 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim gemäß § 34 Abs. 4 BauGB; hier: Satzungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 24. 03. 1998 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB gefasst. Der Änderungsbereich erfasst Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 2, Nr. 136 und Flur 6, Nr. 2/1. Die Grundstücke sind im wirksamen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche bzw. als Wohnbaufläche ausgewiesen und grenzen an die Straße „An der Hardt“ an. Sie sind voll erschlossen. Das gemäß § 13 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführende vereinfachte Verfahren (Bürgerbeteiligung/Offenlage) ist inzwischen erfolgt. Anregungen zum Satzungstext haben sich nicht ergeben. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich auch die ökologische Bewertung vorgenommen. Aufgrund der ökologischen Bewertung erfolgt der Ausgleich durch Anpflanzung von 34 Obstbäumen alter Art auf einer Fläche von 3.400 m². Diese Anpflanzung erfolgt auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Bogheim, Flur 6, Parzelle Nr. 2/1. Die Anpflanzungen sind vom Grundstückseigentümer im Falle der Bebauung vorzunehmen. Nähere Einzelheiten werden in einem öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Unteren Landschaftsbehörde geregelt. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit der ULB abgestimmt. Über diese Anpflanzungen hinaus wird die auf dem Grundstück Gemarkung Bogheim, Flur 2, Nr. 136 vorhandene Esche nach § 9 Abs. 1 Ziffer 20 (Erhalt) festgesetzt. Die 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim kann nunmehr in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten für die ökologische Bewertung werden vom vorteilhabenden Grundstückseigentümer übernommen. III. Beschlussvorschlag: „Die 2. Änderungssatzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Bogheim wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB beschlossen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - 2 IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 S a t z u n g der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Bogheim -2. Änderung - vom ........................ Aufgrund des § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ............................ die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Bogheim, 2. Änderung, beschlossen. § 1 Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Bogheim, 2. Änderung, werden gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Das Niederschlagswasser von Grundstücken im Satzungsgebiet ist der bestehenden Kanalisation zuzuführen. §3 Durch die Aufnahme der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 2 Nr. 136 -teilweise- und Flur 6 Nr. 2/1-teilweise-, in das Satzungsgebiet wird ein Eingriff im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz vorbereitet. Die Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend dem mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Bestandteil der Satzung ist, durchgeführt. Außerdem wird die im Fachbeitrag dargestellte Esche auf dem Grundstück Gemarkung Bogheim, Flur 2, Nr. 136, gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt. Zur Absicherung der Kompensation wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde Kreuzau und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgeschlossen. §4 Für den Geltungsbereich der 2. Änderungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Bogheim werden folgende Festsetzungen getroffen: 4 a) maximale Firsthöhe 9,00 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte. b) Geschosse: c) nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig maximal 2-geschossig §3 Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB). Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Bogheim, 2. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den ........................ Der Bürgermeister -Zens- 5 Bestandteil der Innenbereichssatzung Ortsteil Bogheim 2. Ä n d e r u n g vom ........................ Die Innenkante der Abgrenzungslinie ist maßgebend. _________________________________________ Kreis Düren, Verm.-und Katasteramt, Kontroll-Nr. 19/96 Ausschnitt DGK 5, 5204/28 Obermaubach Innenbereichsabgrenzung: 6