Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
11/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
23.02.1999
25.02.1999
15.03.1999
23.03.1999
TOP: 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
hier:
Satzungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 24. 03. 1998 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung der
Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB gefasst.
Der Änderungsbereich erfasst Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 2, Nr. 136 und Flur 6, Nr. 2/1.
Die Grundstücke sind im wirksamen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche bzw. als Wohnbaufläche
ausgewiesen und grenzen an die Straße „An der Hardt“ an. Sie sind voll erschlossen.
Das gemäß § 13 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführende vereinfachte Verfahren (Bürgerbeteiligung/Offenlage) ist
inzwischen erfolgt. Anregungen zum Satzungstext haben sich nicht ergeben. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich
auch die ökologische Bewertung vorgenommen. Aufgrund der ökologischen Bewertung erfolgt der Ausgleich durch
Anpflanzung von 34 Obstbäumen alter Art auf einer Fläche von 3.400 m². Diese Anpflanzung erfolgt auf einer
Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Bogheim, Flur 6, Parzelle Nr. 2/1. Die Anpflanzungen sind vom
Grundstückseigentümer im Falle der Bebauung vorzunehmen. Nähere Einzelheiten werden in einem öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Unteren Landschaftsbehörde geregelt. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit der ULB
abgestimmt. Über diese Anpflanzungen hinaus wird die auf dem Grundstück Gemarkung Bogheim, Flur 2, Nr. 136
vorhandene Esche nach § 9 Abs. 1 Ziffer 20 (Erhalt) festgesetzt.
Die 2. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Bogheim kann nunmehr in der als Anlage beigefügten
Fassung beschlossen werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten für die ökologische Bewertung werden vom vorteilhabenden
Grundstückseigentümer übernommen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die 2. Änderungssatzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Bogheim wird
gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB beschlossen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
2
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
S a t z u n g
der Gemeinde Kreuzau
über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
Bogheim -2. Änderung - vom ........................
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in der zur Zeit
geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur
Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ............................
die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Bogheim, 2. Änderung,
beschlossen.
§ 1
Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Bogheim, 2. Änderung, werden gemäß
der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellung festgelegt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Das Niederschlagswasser von Grundstücken im Satzungsgebiet ist der bestehenden Kanalisation
zuzuführen.
§3
Durch die Aufnahme der Grundstücke Gemarkung Bogheim, Flur 2 Nr. 136 -teilweise- und Flur 6
Nr. 2/1-teilweise-, in das Satzungsgebiet wird ein Eingriff im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz
vorbereitet.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend dem mit der Unteren Landschaftsbehörde
abgestimmten landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Bestandteil der Satzung ist, durchgeführt.
Außerdem wird die im Fachbeitrag dargestellte Esche auf dem Grundstück Gemarkung Bogheim,
Flur 2, Nr. 136, gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt.
Zur Absicherung der Kompensation wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde
Kreuzau und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgeschlossen.
§4
Für den Geltungsbereich der 2. Änderungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
Bogheim werden folgende Festsetzungen getroffen:
4
a)
maximale Firsthöhe 9,00 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte.
b)
Geschosse:
c)
nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig
maximal 2-geschossig
§3
Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
Bogheim, 2. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den ........................
Der Bürgermeister
-Zens-
5
Bestandteil der Innenbereichssatzung
Ortsteil Bogheim
2. Ä n d e r u n g
vom ........................
Die Innenkante der Abgrenzungslinie ist maßgebend.
_________________________________________
Kreis Düren, Verm.-und Katasteramt,
Kontroll-Nr. 19/96
Ausschnitt DGK 5,
5204/28 Obermaubach
Innenbereichsabgrenzung:
6