Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl/621-00/F12BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
10/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
TOP:
24.04.1997
22.05.1997
03.06.1997
Beratung sowie Beschlußvorschlag zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. F 12, Ortsteil Stockheim, "An
der Panzerstraße";
hier:
Zustimmung zum vorliegenden Planentwurf
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 18. 12. 1995 die Aufstellung des o. a. Bebauungsplanes
beschlossen.
Gleichzeitig wurde eine Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB
beschlossen.
Inzwischen habe ich einen Bebauungsplanentwurf erarbeitet, den ich Ihnen nunmehr zur Zustimmung vorlege, damit
die weiteren Verfahrensschritte (Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. §
3 (1) BauGB) durchgeführt werden können.
Zum Planinhalt selbst und zu den vorgesehenen Festsetzungen nachstehend folgende Anmerkungen:
Abgrenzung des Plangebietes:
Wie durch Beschluß vom 18. 12. 1995 festgelegt, wird das Plangebiet wie folgt umgrenzt:
Im Norden durch die Grundstücksgrenze Flur 14, Parzelle Nr. 352.
Im Süden durch die "Andreasstraße",
im Westen durch die Panzerstraße und
im Osten durch die Straße "Am Buchenmaar".
Beabsichtigte Festsetzungen:
Der Planbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im Bebauungsplan ist
eine Ausweisung als Gewerbegebiet (GE) vorgesehen.
Die GRZ beträgt 0,8, die GFZ 2,4. Die maximale Firsthöhe wird auf 9 m über dem vorhandenen Gelände festgesetzt.
(Der höchst vorhandene Gebäudebestand weist eine Firsthöhe von 8,60 m auf.)
Die überbaubaren Flächen umfassen im Grundsatz das gesamte Grundstück. Folgende Abstände zu den
Grundstücksgrenzen sind vorgesehen:
2,00 m
parallel zur Straße "Am Buchenmaar",
3,00 m, 10 m, 6 m,
parallel zur "Andreasstraße",
5,00 m bzw. 6 m
parallel zur Panzerstraße,
3,00 m
parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze.
Der unterschiedlich breite Streifen parallel zur "Andreasstraße" wird gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 25 BauGB (Pflanzstreifen)
festgesetzt.
Parallel zur Straße "Am Buchenmaar" wird entlang der Grundstücksgrenze eine 1,80 m hohe Mauer aus Beton-LSteinen mit innenliegender Verwallung und Begrünung festgesetzt.
2
Innerhalb der überbaubaren Flächen sind auch
betriebsinterne Erschließungsstraßen möglich.
Außerdem erfolgt auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung eine Gliederung des Plangebietes in 3 Zonen (GE 1,
GE 2, GE 3) mit folgenden Festsetzungen:
GE 1:
GE 2:
GE 3:
nicht wesentlich störendes Gewerbe,
nur Lager,
Lager/ nicht wesentlich störendes Gewerbe.
Erschließung:
Im Bebauungsplan werden folgende Zufahrten festgesetzt:
Entlang der Panzerstraße die drei vorhandenen, wobei die Zufahrten zwischen Halle 1 und 2 und vor Halle 2 verbreitert
werden.
Entlang der "Andreasstraße" wird eine neue Zufahrt, und zwar in Höhe vor der Fahrbahneinengung, festgesetzt.
Entlang der Straße "Am Buchenmaar" bleibt die vorhandene Zufahrt zum Pkw-Parkplatz als Pkw-Zufahrt erhalten.
Außerdem wird die bestehende Zufahrt zwischen Halle 4 und Halle 5 von bisher 20 m auf nunmehr 3 m (nur für Pkw)
reduziert.
Die übrigen drei vorhandenen Zufahrten entlang der Straße "Am Buchenmaar" entfallen ersatzlos.
Die mit der Anlegung bzw. Beseitigung von Zufahrten verbundenen Kosten gehen zu Lasten des
Grundstückseigentümers. Zusätzliche Straßenbaumaßnahmen sind im öffentlichen Verkehrsbereich nicht erforderlich,
so daß der Gemeinde keine Aufwendungen hierfür entstehen.
Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation
Hierfür sind ebenfalls keine zusätzlichen Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsbereich erforderlich, da das
Betriebsgelände an der öffentlichen Kanalisation im Bereich der Straße "Am Buchenmaar" angeschlossen ist. § 51 a
LWG ist nicht besonders zu beachten.
Eingriffe in Natur und Landschaft
Eine ökologische Bewertung des Plangebietes ist nicht erforderlich, da es sich zum einen um ein Gebiet nach § 34
BauGB handelt und zum anderen durch den Bebauungsplan aufgrund der vorhandenen Bebauung sich zusätzliche
Eingriffe bzw. Inanspruchnahme bisher nicht versiegelter Flächen nicht ergeben. Darüber hinaus erfolgt eine
Aufwertung des Bereiches durch die vorgesehenen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB.
Immissionsschutz
Einer der Hauptgründe für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Lösung möglicher Immissionskonflikte,
insbesondere wegen der unmittelbar angrenzenden durch rechtskräftigen Bebauungsplan abgesicherten Wohnbebauung
entlang der Straße "Am Buchenmaar". In Übereinstimmung mit dem StUA Aachen ist sicherzustellen, daß hier die für
WA-Gebiete höchstzulässigen Werte (55 dB(A) tags/ 40 dB(A) nachts eingehalten werden.
In Übereinstimmung mit dem StUA Aachen wurden fünf Immissionspunkte wie folgt festgelegt:
IP 1:
IP 2:
IP 3:
IP 4:
IP 5:
Am Buchenmaar 44,
Am Buchenmaar 36,
Am Buchenmaar 28,
Am Buchenmaar 20,
Am Buchenmaar 12.
Zur Vermeidung von Immissionskonflikten findet in der Regel der sogenannte Abstandserlaß Anwendung. Dieser
Abstandserlaß ist in sieben Abstandsklassen unterteilt, wobei der Mindestabstand 100 m betragen muß. Im
vorliegenden Falle ist die Wohnbebauung von der Grundstücksgrenze jedoch maximal 25 m entfernt. Aus diesem
Grunde ist die Anwendung der Abstandsliste nicht möglich. Es handelt sich sicherlich unstrittig um eine Gemengelage.
Der Abstandserlaß verweist unter Ziffer 2.221 bei Gemengelagen auf den sogenannten Planungserlaß.
Dieser Erlaß wiederum führt unter der Ziffer 2.2 "Verbesserung bestehender Konfliktsituationen" folgendes aus:
In überwiegend bebauten Bereichen mit vorhandenen oder zu erwartenden Immissionskonflikten zwischen Nutzungen,
die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, und Wohnnutzungen bzw. sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen
(Gemengelagen) wie
3
221 bei einer kleinräumigen Mischung der
unterschiedlichen Nutzungen,
222 beim Aneinandergrenzen der unterschiedlichen Nutzungen,
223 bei Nachbarschaft unterschiedlicher großflächiger Nutzungen,
ist die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Bauleitplanung anzustreben.
Lassen sich in diesem Bereich entstehende schädliche Umwelteinwirkungen oder Einwirkungen auf einen Bereich von
außen nicht mehr vorbeugend vermeiden, so sind in der Bauleitplanung geeignete Maßnahmen (zum Beispiel aktive
oder passive Schutzmaßnahmen) vorzusehen, durch die die Einwirkungen so weit wie möglich gemindert werden
können.
Die Planung in Konfliktsituationen kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn Standorte von Betrieben zu sichern
sind oder die Wohnbevölkerung weitestmöglich vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden muß. Es ist in
solchen Fällen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, städtebauliche Mißstände oder eine
unzumutbare Immissionsbelastung bestehen zu lassen oder sie durch Planung oder Unterlassen einer erforderlichen
Planung zu verschlechtern.
In erster Linie sind entsprechend der jeweiligen Situation die bestehenden Verhältnisse zu verbessern. Das schließt eine
Bauleitplanung mit dem Ziel, einen insgesamt erhaltenswerten Zustand zu sichern, nicht aus. Eine Verbesserung kann
unter Umständen nicht in einem Zug erreicht werden, so daß in die Vorüberlegungen ein schrittweises Vorgehen mit
Zwischenlösungen einbezogen werden muß.
Können bei der Betriebsstandortsicherung in Gemengelagen die Belange des Immissionsschutzes bei Ausschöpfung
aller Möglichkeiten und ordnungsgemäßer Abwägung nicht voll berücksichtigt werden, so muß auf jeden Fall
sichergestellt sein, daß Gesundheitsgefahren nicht auftreten können.
Da eine Gliederung des Plangebietes, wie bereits erwähnt, in drei Zonen mit den entsprechenden Festsetzungen
vorgenommen wird, kann das Immissionsproblem durch Ermittlung eines flächenbezogenen Schalleistungspegels
gelöst werden.
Das Büro Dr. Wohlfarth, Burscheid, hat inzwischen eine gutachterliche Stellungnahme zur Sicherstellung des
vorbeugenden Immissionsschutzes für das Bebauungsplangebiet erstellt.
Bei der Einhaltung der nunmehr festgelegten flächenbezogenen Schalleistungspegel ist gewährleistet, daß die
festgelegten Richtwerte an der umliegenden Wohnbebauung eingehalten werden.
Insbesondere wird durch die Aufteilung des Plangebietes in Teilflächen mit bestimmten flächenbezogenen
Schalleistungspegeln die Kontingentierung von zulässigen Schallemissionen so geregelt, daß auch bei der Entwicklung
von zunächst noch nicht genutzten Flächen und dem Zusammenwirken aller Anlagen keine Überschreitung der
Richtwerte zu erwarten sind.
Wesentliches Kriterium hierfür ist die von einer zu errichtenden Anlage benötigte Grundfläche.
Das Verfahren über den flächenbezogenen Schalleistungspegel ersetzt nicht die Prüfung eines Einzelvorhabens, jedoch
kann, wenn eine konkrete Planung vorliegt, die erforderliche akustische Auslegung aus der Kenntnis des
Flächenbedarfes erfolgen.
Da die gutachterliche Stellungnahme zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes für den Bebauungsplan
F 12 Bestandteil des Bebauungsplanes wird, ist der Immissionsschutz zukünftig sichergestellt.
Außerdem wird im Bebauungsplan festgesetzt, daß keine Betriebsarten zulässig sind, von denen Geruchsbelästigungen
ausgehen.
Ich schlage Ihnen nunmehr vor, dem Bebauungsplanentwurf zuzustimmen.
Über das Ergebnis der durchzuführenden Bürgerbeteiligung und des Behördentermins werde ich Sie selbstverständlich
informieren.
Eine verkleinerte Ablichtung des Bebauungsplanes ist als Anlage beigefügt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Entsprechende Planungskosten stehen im Verwaltungshaushalt 1997 bei Haushaltsstelle 1610.6501.3 bereit.
III. Beschlußvorschlag Verwaltung:
"Dem Entwurf des Bebauungsplanes F 12 , Ortsteil Stockheim, "An der Panzerstraße" wird in der von der
Verwaltung vorgeschlagenen Fassung zugestimmt."
III. Beschlußvorschlag:
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"In der Straße "Am Buchenmaar" ist in gesamter Länge des Planbereiches ab der 8 m breiten Einfahrt ein Wall
von mindestens 3 m Grundbreite zu errichten.
Die in diesem Bereich vorgesehene Zufahrt von 3 m Breite entfällt.
Die überbaubaren Flächen sind entsprechend der Flucht der Hallen 4, 5 und 2 festzulegen.
In den Gewerbegebieten GE1 bis GE 3 sind gemäß § 1 (4) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO
geruchsemittierende Anlagen und Betriebe, welche Gerüche im Sinne von Punkt 3.1 der GeruchsimmissionsRichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen (GIRL) in der Fassung vom 12. 01. 1995 emittieren, nicht zulässig.
Dem Entwurf des Bebauungsplanes F 12 , Ortsteil Stockheim, "An der Panzerstraße" wird in der
geänderten Fassung zugestimmt."
Der Gemeindedirektor
- Ramm -Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig: ____________
Ja: ____________________
Nein: __________________
Enthaltungen: ___________