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Allgemeine Vorlage (7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg"; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
22 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg";
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB) Allgemeine Vorlage (7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg";
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00/E6 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 4/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 25.02.1999 15.03.1999 23.03.1999 TOP: 7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen „Duffesbach“ und „Stockheimer Weg“; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der im Betreff genannte Grundstücksbereich wird vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E 6 erfasst und ist in diesem als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbindung Schule ausgewiesen. Im Jahre 1998 wurde bereits eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt. Hiernach ist dieser Bereich nunmehr im wirksamen FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes wurde ebenfalls im Jahre 1998 die in der beiliegenden Ablichtung schraffiert dargestellte Fläche bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen. Diese Fläche wurde bekanntermaßen zwischenzeitlich von der Gemeinde auch bereits veräußert. Hier sollen die alten- und behindertengerechten Wohnungen entstehen. Die nunmehr noch zu beplanende Fläche hat eine Größe von rund 16.000 qm. Gemäß Ratsbeschluss vom 24. 06. 1998 (Vorlage-Nr. 37/98) soll für diesen Bereich ein separates Änderungsverfahren durchgeführt werden. Ich schlage Ihnen von daher vor, den Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, zu fassen. Unabhängig vom Aufstellungsbeschluss sollte auch bereits über die Planinhalte diskutiert werden. Ebenfalls in der Sitzung vom 24. 06. 1998 wurde die Verwaltung ermächtigt, für die restliche Grundstücksfläche Alternativplanungen zu erarbeiten. Dies ist zwischenzeitlich geschehen. Als Anlage sind zwei denkbare Varianten beigefügt. Hierzu folgende Anmerkungen: Bei beiden Varianten schlage ich Ihnen folgende Festsetzungen vor: WA; maximal 2-geschossig; maximale Firsthöhe 9 m; Einzel- maximal Doppelhäuser zulässig; geneigtes Dach; GRZ 0,4 - GFZ 0,8. Die Varianten unterscheiden sich wie folgt: Variante 1 • die Grundstückstiefen betragen ca. 30 m, • • zur inneren Erschließung ist ein ca. 100 m langer Stichweg, der vom Stockheimer Weg abzweigt, vorgesehen. im Innenkern verbleibt eine ca. 3.000 qm große Fläche, die als Grünfläche/Parkplatz gestaltet werden kann. • Bei einer Grundstücksfront von 16 m können hier 28 Baugrundstücke in einer Größe von je ca. 480 qm entstehen. Bei einer Grundstücksbreite von 12 m (für Doppelhaushälften) entstehen ca. 37 Grundstücke mit einer Größe von je ca. 360 qm. Für Straßenland und die Grünfläche/Parkplatzfläche sind rund 3.700 qm erforderlich, die nicht als Bauland veräußert werden können. Variante 2: 2 ♦ Die Grundstückstiefen betragen durchschnittlich 25 m. ♦ ♦ Zur inneren Erschließung ist es erforderlich, ca. 240 m Erschließungsstraßen anzulegen. Im Innenbereich verbleiben lediglich ca. 500 qm als Grünfläche/Parkplatz. Bei 16 m Grundstücksbreite entstehen hier ca. 37 Baugrundstücke in einer Größe von je ca. 400 qm. ♦ ♦ Bei 12 m Grundstücksbreite entstehen ca. 50 Baugrundstücke in einer Größe von je ca. 300 qm. Für Straßenland und Grünfläche/Parkplatz werden rund 2.000 qm benötigt. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten favorisiert die Verwaltung die Variante 2 (höherer Verkaufserlös, aber auch bezahlbare Grundstücke). Abschließend noch folgende allgemeine Hinweise zum Plangebiet: 1.) Unter Hinweis auf § 1 a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich, da aufgrund der bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6 die Eingriffe bereits zulässig waren. 2.) Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt, oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln, oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Im vorliegenden Falle besteht diese Verpflichtung unter Hinweis auf § 51 a Abs. 4 LWG nicht, da das Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in den vorhandenen Regenwasserkanälen abgeleitet werden kann. Nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau besteht Anschluss- und Benutzungszwang. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes werden sich auf ca. 5.000,00 DM belaufen. Die entsprechenden Haushaltsmittel stehen bei Haushaltsstelle 1610.650.1.3 zur Verfügung. III. Beschlussvorschlag Verwaltung: "1.) Die Aufstellung der 7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, wird gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen. 2.) Der Änderungsbereich umfasst die gemeindeeigenen Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 10, Nr. 793 und 1332, zwischen der Straße „Stockheimer Weg“ und der Straße „Zum Duffesbach“. 3.) Der vorgenannte Bereich wird als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die GRZ wird mit 0,4, die GFZ mit 0,8 festgesetzt. Eine zweigeschossige Bebauung ist möglich bei einer maximalen Firsthöhe von 9 m. Die Bebauung erfolgt in offener Bauweise, wobei maximal Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Als Dachform wird geneigtes Dach, mindestens 17 °, festgesetzt. 4.) Die Verwaltung wird ermächtigt, das Planverfahren gemäß Variante 2 einzuleiten.“ III. Beschlussvorschlag: "1.) Die Aufstellung der 7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, wird gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen. 2.) Der Änderungsbereich umfasst die gemeindeeigenen Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 10, Nr. 793 und 1332, zwischen der Straße „Stockheimer Weg“ und der Straße „Zum Duffesbach“. 3.) Der vorgenannte Bereich wird als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die GRZ wird mit 0,4, die GFZ mit 0,8 festgesetzt. Eine zweigeschossige Bebauung ist möglich bei einer maximalen Firsthöhe von 9 m. Die Bebauung erfolgt in offener Bauweise, wobei maximal Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Als Dachform wird geneigtes Dach, mindestens 17 °, festgesetzt. 3 4.) Die Verwaltung wird ermächtigt, das Planverfahren gemäß Variante 2 einzuleiten und in der nächsten Sitzungsrunde ein detailliertes Konzept über Bau- und Grundstücksstrukturen, angepasst an die vorhandene Bebauung, vorzulegen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: