Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
22 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00/E6
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
4/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
25.02.1999
15.03.1999
23.03.1999
TOP: 7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen
„Duffesbach“ und „Stockheimer Weg“;
hier:
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der im Betreff genannte Grundstücksbereich wird vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E 6 erfasst und ist in diesem
als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbindung Schule ausgewiesen. Im Jahre 1998 wurde bereits eine
Flächennutzungsplanänderung durchgeführt. Hiernach ist dieser Bereich nunmehr im wirksamen FNP als
Wohnbaufläche dargestellt.
Im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes wurde ebenfalls im Jahre 1998 die in der beiliegenden Ablichtung
schraffiert dargestellte Fläche bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen. Diese Fläche wurde bekanntermaßen
zwischenzeitlich von der Gemeinde auch bereits veräußert. Hier sollen die alten- und behindertengerechten Wohnungen
entstehen.
Die nunmehr noch zu beplanende Fläche hat eine Größe von rund 16.000 qm. Gemäß Ratsbeschluss vom 24. 06. 1998
(Vorlage-Nr. 37/98) soll für diesen Bereich ein separates Änderungsverfahren durchgeführt werden.
Ich schlage Ihnen von daher vor, den Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
E 6, Ortsteil Kreuzau, zu fassen.
Unabhängig vom Aufstellungsbeschluss sollte auch bereits über die Planinhalte diskutiert werden. Ebenfalls in der
Sitzung vom 24. 06. 1998 wurde die Verwaltung ermächtigt, für die restliche Grundstücksfläche Alternativplanungen
zu erarbeiten. Dies ist zwischenzeitlich geschehen. Als Anlage sind zwei denkbare Varianten beigefügt.
Hierzu folgende Anmerkungen:
Bei beiden Varianten schlage ich Ihnen folgende Festsetzungen vor:
WA; maximal 2-geschossig;
maximale Firsthöhe 9 m;
Einzel- maximal Doppelhäuser zulässig; geneigtes Dach;
GRZ 0,4 - GFZ 0,8.
Die Varianten unterscheiden sich wie folgt:
Variante 1
•
die Grundstückstiefen betragen ca. 30 m,
•
•
zur inneren Erschließung ist ein ca. 100 m langer Stichweg, der vom Stockheimer Weg abzweigt, vorgesehen.
im Innenkern verbleibt eine ca. 3.000 qm große Fläche, die als Grünfläche/Parkplatz gestaltet werden kann.
•
Bei einer Grundstücksfront von 16 m können hier 28 Baugrundstücke in einer Größe von je ca. 480 qm entstehen.
Bei einer Grundstücksbreite von 12 m (für Doppelhaushälften) entstehen ca. 37 Grundstücke mit einer Größe von je
ca. 360 qm.
Für Straßenland und die Grünfläche/Parkplatzfläche sind rund 3.700 qm erforderlich, die nicht
als Bauland
veräußert werden können.
Variante 2:
2
♦
Die Grundstückstiefen betragen durchschnittlich 25 m.
♦
♦
Zur inneren Erschließung ist es erforderlich, ca. 240 m Erschließungsstraßen anzulegen.
Im Innenbereich verbleiben lediglich ca. 500 qm als Grünfläche/Parkplatz.
Bei 16 m Grundstücksbreite entstehen hier ca. 37 Baugrundstücke in einer Größe von je ca. 400 qm.
♦
♦
Bei 12 m Grundstücksbreite entstehen ca. 50 Baugrundstücke in einer Größe von je ca. 300 qm.
Für Straßenland und Grünfläche/Parkplatz werden rund 2.000 qm benötigt.
Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten favorisiert die Verwaltung die Variante 2 (höherer Verkaufserlös, aber auch
bezahlbare Grundstücke).
Abschließend noch folgende allgemeine Hinweise zum Plangebiet:
1.)
Unter Hinweis auf § 1 a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft
nicht erforderlich, da aufgrund der bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes E 6 die Eingriffe bereits
zulässig waren.
2.)
Gemäß § 51 a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut,
befestigt, oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln, oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich
ist.
Im vorliegenden Falle besteht diese Verpflichtung unter Hinweis auf § 51 a Abs. 4 LWG nicht, da das
Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in den vorhandenen Regenwasserkanälen
abgeleitet werden kann. Nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau besteht Anschluss- und
Benutzungszwang.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes werden sich auf ca. 5.000,00 DM belaufen. Die entsprechenden
Haushaltsmittel stehen bei Haushaltsstelle 1610.650.1.3 zur Verfügung.
III. Beschlussvorschlag Verwaltung:
"1.)
Die Aufstellung der 7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau,
wird gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen.
2.)
Der Änderungsbereich umfasst die gemeindeeigenen Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 10,
Nr. 793 und 1332, zwischen der Straße „Stockheimer Weg“ und der Straße „Zum Duffesbach“.
3.)
Der vorgenannte Bereich wird als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die GRZ wird mit
0,4, die GFZ mit 0,8 festgesetzt. Eine zweigeschossige Bebauung ist möglich bei einer maximalen
Firsthöhe von 9 m. Die Bebauung erfolgt in offener Bauweise, wobei maximal Einzel- und
Doppelhäuser zulässig sind. Als Dachform wird geneigtes Dach, mindestens 17 °, festgesetzt.
4.)
Die Verwaltung wird ermächtigt, das Planverfahren gemäß Variante 2 einzuleiten.“
III. Beschlussvorschlag:
"1.)
Die Aufstellung der 7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau,
wird gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen.
2.)
Der Änderungsbereich umfasst die gemeindeeigenen Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 10,
Nr. 793 und 1332, zwischen der Straße „Stockheimer Weg“ und der Straße „Zum Duffesbach“.
3.)
Der vorgenannte Bereich wird als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die GRZ wird mit
0,4, die GFZ mit 0,8 festgesetzt. Eine zweigeschossige Bebauung ist möglich bei einer maximalen
Firsthöhe von 9 m. Die Bebauung erfolgt in offener Bauweise, wobei maximal Einzel- und
Doppelhäuser zulässig sind. Als Dachform wird geneigtes Dach, mindestens 17 °, festgesetzt.
3
4.)
Die Verwaltung wird ermächtigt, das Planverfahren gemäß Variante 2 einzuleiten und in der
nächsten Sitzungsrunde ein detailliertes Konzept über Bau- und Grundstücksstrukturen, angepasst
an die vorhandene Bebauung, vorzulegen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: