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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 7. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 09.05.1999)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 7. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 09.05.1999) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 7. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 09.05.1999) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 7. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 09.05.1999)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler 1 Lü Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 27/99 TISCHVORLAGE - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 15.03.1999 23.03.1999 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 7. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 09.05.1999 I. Sach- und Rechtslage: Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 25.01.1999 beantragt, anlässlich des 7. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 09.05.1999 einen verkaufsoffenen Sonntag von 13.00 bis 18.00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Anlage 1 des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes darf die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen 1. 2. 3. 4. der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, der Deutschen Angestelltengewerkschaft, der Industrie- und Handelskammer Aachen und des Einzelhandelsverbandes, Bezirk Düren/Schleiden einzuholen und zu berücksichtigen. Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes, Bezirk Düren/Schleiden und der Deutschen Angestelltengewerkschaft liegen zwischenzeitlich vor. Die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen hat bis heute keine Stellungnahme abgegeben. Während die Industrie- und Handelskammer und der Einzelhandelsverband keine Bedenken geltend machen, spricht sich die Deutsche Angestelltengewerkschaft gegen die Sonntagsöffnung aus. Begründet wird dies damit, dass es durch die Sonntagsöffnung zu keiner Umsatzsteigerung, sondern lediglich zu einer Umsatzverschiebung komme. Nach Auffassung der Gewerkschaft sollte wenigstens der Sonntag als Familien-, Freizeitund Kulturtag zur Verfügung stehen. Eine Sonntagsöffnung würde die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus kulturellen Veranstaltungen ausgrenzen, argumentiert die Gewerkschaft weiterhin. Da die Stellungnahme der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen bisher nicht vorliegt, kann deren Ergebnis nur vermutet werden. In den letzten Jahren waren die Stellungnahmen dieser Gewerkschaft jedoch regelmäßig ablehnend. Nach Auffassung der Verwaltung sollte jedoch trotz der negativen Stellungnahme ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Bei der Veranstaltung „Frühlingsfest“ , die in diesem Jahr bereits zum 7. Mal stattfindet, handelt es sich weniger um eine kommerzielle Veranstaltung, sondern vielmehr um eine Informationsveranstaltung der Gewerbetreibenden, die das Gewerbegebiet Stockheim und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über die Grenzen des Gemeindegebietes hinaus, bekanntmachen soll. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, daß die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14.00 Uhr geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld 2 bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen Ladenschlussgesetzes zu vermeiden. werden können, um die Umgehung der Bestimmungen des II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Bekanntmachung stehen im Verwaltungshaushalt zur Verfügung. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes Stockheim am 09.05.1999 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14.06.1994 (GV NW S. 360) in der zur Zeit gültigen Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet. §1 Aus Anlass des Frühlingsfestes zur Leistungsschau und Darstellung der Firmen im Gewerbegebiet in KreuzauStockheim am 09.05.1999 dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 09.05.1999, von 13.00 bis 18.00 Uhr für den Bereich des Gewerbegebietes geöffnet sein. §2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 08.05.1999, ab 14.00 Uhr geschlossen werden. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 ausserhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 10.05.1999 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht. Kreuzau, Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Gemeindedirektor - Ramm -