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Allgemeine Vorlage (6. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (6. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (6. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (6. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Linden BE: Herr Linden /Herr Schmühl/652-06 Kreuzau, 9. Oktober 1997 Vorlagen-Nr. 165/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 18.11.1997 26.11.1997 TOP: 6. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 29.03.1995 die 5. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau beschlossen. Danach betragen die Gebührensätze für die Grubenentleerung einheitlich bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 37,93 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Der Gebührensatz basiert auf dem Abfuhrvertrag mit der Fa. Schönmackers, dem Deponievertrag mit dem Wasserverband Eifel-Rur sowie den Verwaltungsgemeinkosten. Aufgrund des Vertrages mit der Fa. Schönmackers ist zum 1.01.1998 entsprechend der Lohn- und Preisgleitklausel eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Hiernach beläuft sich das Abfuhrentgelt ab dem 1.01.1998 auf 20,26 DM/cbm einschließlich Mehrwertsteuer (bisher 20,13 DM/cbm). Die Deponiekosten vom Wasserverband Eifel-Rur bleiben mit 9,74 DM/cbm unverändert gegenüber 1997. Aufgrund von durchgeführten Kanalisationsmaßnahmen reduzieren sich die noch zu entleerenden Gruben. Es kann davon ausgegangen werden, daß im Jahre 1998 noch insgesamt ca. 300 cbm (bisher 740 cbm) Grubeninhalt entleert werden muß. Damit zusammenhängend reduzieren sich zwar die Verwaltungsgemeinkosten von bisher 5.961,00 DM auf 3.097,00 DM. Der Einzelkubikmeterpreis erhöht sich allerdings von bisher 8,06 DM auf nunmehr 10,32 DM (3.097,00 DM : 300 cbm). Die Gebühren setzen sich demnach wie folgt zusammen: 1. 2. 3. Entgelt der Fa. Schönmackers Deponiekosten WVER Verwaltungsgemeinkosten insgesamt 20,26 DM/cbm 9,74 DM/cbm 10,32 DM/cbm 40,32 DM/cbm Ich schlage Ihnen vor, eine 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Veröffentlichung der Satzung stehen bereit. Die mit der Entleerung verbundenen Kosten decken sich mit dem zu erwartenden Gebührenaufkommen. III. Beschlußvorschlag: "1. Die Gebührensätze für die Grubenentleerung betragen ab dem 1.01.1998 bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 40,32 Dm/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. 2. Die 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen." 2 Der Gemeindedirektor - Ramm - Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) - SGV. NW 2023 -, §§ 51, 161 a Landeswassergesetz NordrheinWestfalen vom 04.07.1979 (GV. NW. S. 488) in der derzeit geltenden Fassung, sowie §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 beschlossen: 3 §1 § 11 Abs. 1 -Gebührensätze- erhält folgende Fassung: Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt bei Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben 40,32 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts. §2 Diese 6. Änderungssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Zens -