Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Linden
BE: Herr Linden /Herr Schmühl/652-06
Kreuzau, 9. Oktober 1997
Vorlagen-Nr.
165/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
18.11.1997
26.11.1997
TOP: 6. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde
Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 29.03.1995 die 5. Änderung der Satzung über die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau beschlossen. Danach betragen die
Gebührensätze für die Grubenentleerung einheitlich bei Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 37,93 DM/cbm
abgefahrenen Grubeninhalts.
Der Gebührensatz basiert auf dem Abfuhrvertrag mit der Fa. Schönmackers, dem Deponievertrag mit dem
Wasserverband Eifel-Rur sowie den Verwaltungsgemeinkosten. Aufgrund des Vertrages mit der Fa. Schönmackers ist
zum 1.01.1998 entsprechend der Lohn- und Preisgleitklausel eine Gebührenanpassung vorzunehmen. Hiernach beläuft
sich das Abfuhrentgelt ab dem 1.01.1998 auf 20,26 DM/cbm einschließlich Mehrwertsteuer (bisher 20,13 DM/cbm).
Die Deponiekosten vom Wasserverband Eifel-Rur bleiben mit 9,74 DM/cbm unverändert gegenüber 1997.
Aufgrund von durchgeführten Kanalisationsmaßnahmen reduzieren sich die noch zu entleerenden Gruben. Es kann
davon ausgegangen werden, daß im Jahre 1998 noch insgesamt ca. 300 cbm (bisher 740 cbm) Grubeninhalt entleert
werden muß. Damit zusammenhängend reduzieren sich zwar die Verwaltungsgemeinkosten von bisher 5.961,00 DM
auf 3.097,00 DM. Der Einzelkubikmeterpreis erhöht sich allerdings von bisher 8,06 DM auf nunmehr 10,32 DM
(3.097,00 DM : 300 cbm).
Die Gebühren setzen sich demnach wie folgt zusammen:
1.
2.
3.
Entgelt der Fa. Schönmackers
Deponiekosten WVER
Verwaltungsgemeinkosten
insgesamt
20,26 DM/cbm
9,74 DM/cbm
10,32 DM/cbm
40,32 DM/cbm
Ich schlage Ihnen vor, eine 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 in der als Anlage beigefügten
Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Satzung stehen bereit. Die mit der Entleerung verbundenen Kosten decken sich
mit dem zu erwartenden Gebührenaufkommen.
III. Beschlußvorschlag:
"1.
Die Gebührensätze für die Grubenentleerung betragen ab dem 1.01.1998 bei
Grundstücksklärgruben und Sammelgruben 40,32 Dm/cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
2.
Die 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung
beschlossen."
2
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
6. Änderungssatzung
zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der Gemeinde Kreuzau vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) - SGV. NW 2023 -, §§ 51, 161 a Landeswassergesetz NordrheinWestfalen vom 04.07.1979 (GV. NW. S. 488) in der derzeit geltenden Fassung, sowie §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der
Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 beschlossen:
3
§1
§ 11 Abs. 1 -Gebührensätze- erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt bei Kleinkläranlagen und
abflußlosen Gruben 40,32 DM/cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
§2
Diese 6. Änderungssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in
der Gemeinde Kreuzau vom 19.12.1990 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Zens -