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Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 BauGB; hier: Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
20 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
hier: 	Satzungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 12/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 23.02.1999 25.02.1999 15.03.1999 23.03.1999 TOP: 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 BauGB; hier: Satzungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzuung am 24. 06. 1998 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB gefasst. Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Boich-Leversbach, Flur 1, Nr. 195 -teilweise- und Flur 4, Nr. 160 -teilweise. Das gemäß § 13 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführende vereinfachte Verfahren (Bürgerbeteiligung/Offenlage) ist inzwischen erfolgt. Anregungen zum Satzungstext haben sich nicht ergeben. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich auch die ökologische Bewertung vorgenommen. Da das Grundstück Flur 1, Parzelle Nr. 195 -teilweise-, bereits bebaut ist, sind hier keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Für die Teilfläche des Grundstückes Flur 4, Nr. 160, wird durch die Satzung erstmals ein Eingriff vorbereitet. Aufgrund der ökologischen Bewertung sind als Ersatzmaßnahme 9 Obstbäume alter Art anzupflanzen. Die Anpflanzung erfolgt ebenfalls auf dem Grundstück Flur 4, Nr. 160. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur Absicherung der Kompensation wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der ULB abgeschlossen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vom Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung durchzuführen. Die auf dem Grundstück Flur 4, Nr. 160, stehende Eiche wird nach § 9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB festgesetzt. Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich kann nunmehr in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Bekanntmachungskosten und die Kosten für die ökologische Bewertung werden vom vorteilhabenden Grundstückseigentümer übernommen. III. Beschlussvorschlag: „Die 1. Änderungssatzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Boich wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB beschlossen.“ 2 Der Gemeindedirektor - Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 S a t z u n g der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Boich -1. Änderung - vom ..................... Aufgrund des § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 23. 03. 1999 die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Boich, 1. Änderung, beschlossen. § 1 Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Boich, 1. Änderung, werden gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Das Niederschlagswasser von Grundstücken im Satzungsgebiet ist der bestehenden Kanalisation zuzuführen. §3 Durch die Aufnahme des Grundstücke Gemarkung Boich-Leversbach, Flur 4 Parzelle 160 teilweise- in das Satzungsgebiet wird ein Eingriff im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz vorbereitet. Die Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend dem mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Bestandteil der Satzung ist, durchgeführt. Außerdem wird die auf dem Grundstück stehende Eiche gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt. Zur Absicherung der Kompensation wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde Kreuzau und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgeschlossen. §4 Für den Geltungsbereich der 1. Änderungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Boich werden folgende Festsetzungen getroffen: a) maximale Firsthöhe 9,00 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte. 4 b) Geschosse: maximal 2-geschossig c) nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig §5 Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB). Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Boich, 1. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den .................... Der Bürgermeister -Zens- 5 Bestandteil der Innenbereichssatzung Ortsteil Boich 1. Ä n d e r u n g vom 24. 03. 1999 Die Innenkante der Abgrenzungslinie ist maßgebend. _________________________________________ Kreis Düren, Verm.-und Katasteramt, Kontroll-Nr. 19/96 Ausschnitt DGK 5, 5204/30 Boich-Nord Innenbereichsabgrenzung: 6