Daten
Kommune
Kreuzau
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20 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
12/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
23.02.1999
25.02.1999
15.03.1999
23.03.1999
TOP: 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
hier:
Satzungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzuung am 24. 06. 1998 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung
der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB gefasst.
Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Boich-Leversbach, Flur 1, Nr. 195 -teilweise- und Flur 4,
Nr. 160 -teilweise.
Das gemäß § 13 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführende vereinfachte Verfahren (Bürgerbeteiligung/Offenlage) ist
inzwischen erfolgt. Anregungen zum Satzungstext haben sich nicht ergeben.
Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich auch die ökologische Bewertung vorgenommen. Da das Grundstück Flur 1,
Parzelle Nr. 195 -teilweise-, bereits bebaut ist, sind hier keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Für die Teilfläche
des Grundstückes Flur 4, Nr. 160, wird durch die Satzung erstmals ein Eingriff vorbereitet. Aufgrund der ökologischen
Bewertung sind als Ersatzmaßnahme 9 Obstbäume alter Art anzupflanzen. Die Anpflanzung erfolgt ebenfalls auf dem
Grundstück Flur 4, Nr. 160. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Zur
Absicherung der Kompensation wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der ULB abgeschlossen. Die
Ausgleichsmaßnahmen sind vom Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung
durchzuführen. Die auf dem Grundstück Flur 4, Nr. 160, stehende Eiche wird nach § 9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB
festgesetzt.
Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich kann nunmehr in der als Anlage beigefügten Fassung
beschlossen werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Bekanntmachungskosten und die Kosten für die ökologische Bewertung werden vom vorteilhabenden
Grundstückseigentümer übernommen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die 1. Änderungssatzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Boich wird gemäß §
34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB beschlossen.“
2
Der Gemeindedirektor
- Ramm -AnlagenIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
S a t z u n g
der Gemeinde Kreuzau
über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
Boich -1. Änderung - vom
.....................
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in der zur Zeit
geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur
Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 23. 03. 1999 die
Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Boich, 1. Änderung, beschlossen.
§ 1
Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Boich, 1. Änderung, werden gemäß der
im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellung festgelegt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Das Niederschlagswasser von Grundstücken im Satzungsgebiet ist der bestehenden Kanalisation
zuzuführen.
§3
Durch die Aufnahme des Grundstücke Gemarkung Boich-Leversbach, Flur 4 Parzelle 160 teilweise- in das Satzungsgebiet wird ein Eingriff im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz vorbereitet.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend dem mit der Unteren Landschaftsbehörde
abgestimmten landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Bestandteil der Satzung ist, durchgeführt.
Außerdem wird die auf dem Grundstück stehende Eiche gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt.
Zur Absicherung der Kompensation wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde
Kreuzau und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgeschlossen.
§4
Für den Geltungsbereich der 1. Änderungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
Boich werden folgende Festsetzungen getroffen:
a)
maximale Firsthöhe 9,00 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte.
4
b)
Geschosse:
maximal 2-geschossig
c)
nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig
§5
Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Boich,
1. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den ....................
Der Bürgermeister
-Zens-
5
Bestandteil der Innenbereichssatzung
Ortsteil Boich
1. Ä n d e r u n g
vom 24. 03. 1999
Die Innenkante der Abgrenzungslinie ist maßgebend.
_________________________________________
Kreis Düren, Verm.-und Katasteramt,
Kontroll-Nr. 19/96
Ausschnitt DGK 5,
5204/30 Boich-Nord
Innenbereichsabgrenzung:
6