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Allgemeine Vorlage (Beitritt zur Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors zur Haushaltssatzung 1997 mit Haushaltssicherungskonzept)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Beitritt zur Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors zur Haushaltssatzung 1997 mit Haushaltssicherungskonzept) Allgemeine Vorlage (Beitritt zur Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors zur Haushaltssatzung 1997 mit Haushaltssicherungskonzept) Allgemeine Vorlage (Beitritt zur Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors zur Haushaltssatzung 1997 mit Haushaltssicherungskonzept)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kämmerei - Herr Decker BE: Herr Decker Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 93/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 25.06.1997 01.07.1997 TOP: Beitritt zur Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors zur Haushaltssatzung 1997 mit Haushaltssicherungskonzept I. Sach- und Rechtslage: Der Oberkreisdirektor des Kreises Düren -Amt für Rechtsangelegenheiten und Kommunalaufsicht- hat die vom Rat der Gemeinde Kreuzau am 27.01.1997 beschlossene Haushaltssatzung für das Jahr 1997 einschließlich der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis zum Haushaltsjahr 2002 mit Maßgaben genehmigt. Dies bedeutet, daß die Genehmigung für den Fall erteilt wird, daß die Gemeinde diese Maßgaben erfüllt. Lehnt die Gemeinde die Maßgaben ab, gilt die Genehmigung als nicht erteilt. Auf Grund dieser Maßgaben ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Bekanntmachungsverordnung ein erneuter Beitrittsbeschluß des Rates erforderlich. Erst nach diesem Beitrittsbeschluß darf die Haushaltssatzung bekanntgemacht werden und tritt damit in Kraft. Die ausgesprochenen Maßgaben in der Genehmigungsverfügung enthalten 3 Bedingungen, 11 Auflagen und 9 Hinweise. Diese Begriffe sind unterschiedlich zu werten. Nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz handelt es sich bei Bedingungen und Auflagen um Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt (hier Haushaltsgenehmigung). Bei einer Bedingung hängt der Eintritt der mit dem Verwaltungsakt erstrebten Wirkungen (nämlich das Inkrafttreten der Haushaltssatzung und des Haushaltssicherungskonzeptes) von einem bestimmten künftigen Ereignis ab, von dem zum Zeitpunkt des Erlasses ungewiß ist, ob dieses Ereignis überhaupt eintreten wird. Dieses Ereignis stellt der zu fassende Beitrittsbeschluß dar, so daß erst nach Fassung dieses Beschlusses die Genehmigung als erteilt gilt und nach Veröffentlichung der Haushaltssatzung diese in Kraft tritt. Die Auflage ist eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene, selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung. Sie ist nicht integrierender Bestandteil des Verwaltungsaktes, sondern tritt selbständig zum Hauptinhalt eines Verwaltungsaktes (Genehmigungsverfügung) hinzu und ist für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung. Auflagen sind in der Regel auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet. Erfüllt der Betroffene (hier die Gemeinde) eine Auflage nicht oder handelt er ihr zuwider, so hat der Oberkreisdirektor die Möglichkeit, die Erfüllung bzw. Beachtung der Auflage(n) zu erzwingen. Es wäre z.B. denkbar, daß die in der diesjährigen Genehmigungsverfügung enthaltenen Auflagen im Haushaltsjahr 1998 als Bedingungen verfügt werden. Keine Nebenbestimmungen sind mangels unmittelbarer Rechtserheblichkeit die ausgesprochenen Hinweise. Es sind Kann-Bestimmungen, die die Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten zu beachten hat. Allerdings ist auch bei Nichtbeachten dieser Hinweise eine „Umwandlung“ zur Auflage oder zur Bedingung bei der nächsten Haushaltsgenehmigung denkbar. Aus der als Anlage beigefügten Fotokopie der Genehmigungsverfügung sind die Bedingungen, Auflagen und Hinweise im einzelnen aufgeführt. Bei der Umsetzung der Bedingungen und Auflagen ergeben sich Auswirkungen teilweise im Haushaltsjahr 1997 (Bedingungen Nrn. 1.1 bis 1.3, Auflagen Nrn. 2.2 bis 2.4, 2.6, 2.8, 2.9) als auch ab dem Haushaltsjahr 1998 (Auflagen Nrn. 2.1, 2.5, 2.10). Unter der Auflage 2.4 wird gefordert, im Bereich des sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwandes (Ausgabengruppen 5 bis 66) eine 10 %ige Haushaltssperre auszusprechen. Hierzu ist festzustellen, daß innerhalb dieser Haushaltsstellen nur die Ausgaben getätigt werden, die unabweisbar notwendig sind. Die Haushaltssperre kann und darf somit nicht dazu führen, daß z.B. notwendige Bewirtschaftungskosten für den Betrieb von gemeindlichen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten pp.) nicht geleistet werden dürfen. Zur Auflage 2.7 ist festzustellen, daß der Eigenbetrieb „Freizeitbad“ seit der Einrichtung den vollen Schuldendienst für aufgenommene Darlehen übernommen hat. Insofern ist Satz 2 dieser Auflage nicht nachvollziehbar. Gemeint ist wohl, daß der Zuschußbedarf des Eigenbetriebes durch geeignete Maßnahmen zu senken ist. 2 Zur Auflage 2.10 wird darauf hingewiesen, daß die kostenrechnende Einrichtung „Bestattungswesen“ nach der Jahresrechnung 1996 eine 80 %ige Kostendeckung aufweist. Dieses Ergebnis ist allerdings auf eine überdurchschnittliche Zahl von Nacherwerbungen von Wahlgräbern zurückzuführen. Ob diese Entwicklung auch im Haushaltsjahr 1997 eintritt, bleibt abzuwarten. Um die bisherige Übergangswirtschaft zu beenden und die bisher nicht möglich gewesenen Ausgaben im freiwilligen Bereich der Zuweisungen und Zuschüsse an Vereine und Verbände überhaupt leisten zu können, empfehle ich Ihnen, der Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors zur Haushaltssatzung 1997 mit Haushaltssicherungskonzept beizutreten. Nach Fassung dieses Beschlusses wird die Haushaltssatzung bekanntgemacht, die dann (auf den 01.01.1997 rückwirkend) Rechtskraft erhält. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Durch die Umsetzung der Bedingungen und Auflagen ergeben sich im Haushaltsjahr 1997 Verbesserungen, die nur zum Teil bereits jetzt als feste Größen bestimmt werden können (so z.B. Einsparungen im Bereich des Bestattungswesen: 40.000 DM, Streichen des Zuschusses zur Erweiterung des Sport- und Vereinsheimes Üdingen: 50.000 DM). Darüber hinaus sind Auswirkungen ab dem Haushaltsjahr 1998 zu erwarten (Erhöhung der Steuersätze, weitere Kürzung freiwilliger Ausgaben), die noch nicht beziffert werden können. III. Beschlußvorschlag: Der Rat der Gemeinde möge beschließen: „Die Gemeinde Kreuzau tritt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung der Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors -Amt für Rechtsangelegenheiten und Kommunalaufsichtvom 27.05.1997, Az.: 30/15.1404.07, zur Haushaltssatzung 1997 und dem fortgeschriebenen Haushaltssicherungskonzeptes bis zum Haushaltsjahr 2002 bei.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - 3 IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: