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Allgemeine Vorlage (16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau; hier: Zustimmung gemäß § 5 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau;

hier:	Zustimmung gemäß § 5 BauGB) Allgemeine Vorlage (16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau;

hier:	Zustimmung gemäß § 5 BauGB)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 110/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuß Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat 21.10.1998 29.10.1998 10.11.1998 24.11.1998 TOP: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau; hier: Zustimmung gemäß § 5 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 24. 06. 1998 den Aufstellungsbeschluß zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes gefaßt. Der Änderungsbereich umfaßt die Grundstücke Gemarkung Untermaubach, Flur 21, Flurstück 5 (tlw.), und Flurstück 112 (tlw.). Zur besseren Orientierung ist als Anlage nochmals eine Ablichtung aus der Flurkarte beigefügt. Ziel und Zweck der Änderung ist es, die vorgenannten Parzellen als Wohnbaufläche auszuweisen (bisher Fläche für die Landwirtschaft). Die Anpassungsbestätigung der Bezirksregierung Köln gemäß § 20 Landesplanungsgesetz lag bereits zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vor. Gleichzeitig hat die Höhere Landschaftsbehörde die Aufhebung des Landschaftsschutzes im Rahmen des Planverfahrens in Aussicht gestellt. Inzwischen wurden die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die Offenlage der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes, durchgeführt. Seitens der Träger öffentlicher Belange sind keine Anregungen eingegangen. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung haben die Eheleute Kethy und Werner Keemß, Kreuzau-Bilstein, mit Schreiben vom 03. 08. 1998 als direkt betroffene Anlieger Einwende erhoben. Der Schriftsatz der Eheleute Keemß sowie die hierzu ergangene Zwischennachricht sind als Anlage beigefügt. Zum sachlichen Inhalt des Schreibens wird aus der Sicht der Verwaltung wie folgt Stellung genommen: Es trifft zu, daß der Geltungsbereich der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes derzeit noch von der Landschaftsschutzverordnung 87 erfaßt wird. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und insbesondere mit der Höheren Landschaftsbehörde wird im Zuge des weiteren Verfahrens der Landschaftsschutz jedoch aufgehoben, wobei selbstverständlich eine ökologische Bewertung durchgeführt und Ausgleichsmaßnahmen realisiert werden müssen. Die näheren Einzelheiten hierzu werden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur Innenbereichssatzung geregelt. Festzustellen ist aber auch, daß das Grundstück der Eheleute Keemß im Jahre 1995 bebaut worden ist. Seinerzeit handelte es sich um ein Vorhaben gemäß § 35 (2) im Außenbereich. Die Baugenehmigung ist nur mit Zustimmung der Bezirksregierung zustande gekommen. Die ursprüngliche Nutzungsart entsprach der Nutzungsart des Geltungsbereiches der 16. Änderung des FNP (Wiese/Weide). Unter Abwägung der sachlichen Belange schlage ich Ihnen vor, die Anregungen der Eheleute Keemß zurückzuweisen. Abschließend schlage ich Ihnen dann vor, der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes zuzustimmen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: 2 Die Kosten des Änderungsverfahrens werden von den Antragstellern übernommen. III. Beschlußvorschlag: „1.) Die Anregungen der Eheleute Kethy und Werner Keemß, Bogheimer Weg 24, 52372 Kreuzau, werden zurückgewiesen, da im Rahmen des Planverfahrens die Belange von Natur und Landschaft gemäß § 1 Abs. 5 Ziffer 7 BauGB ausreichend berücksichtigt werden. 2.) Der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau wird gemäß § 5 BauGB zugestimmt.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: