Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
13/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
23.02.1999
25.02.1999
15.03.1999
23.03.1999
TOP: 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
hier:
Satzungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 08. 09. 1998 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung der
Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB gefasst.
Das Änderungsgebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 38, Parzelle Nr. 5, teilweise. Das Grundstück
ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und voll erschlossen. Es grenzt an die Straße
„Hormer Weg“ an.
Das gemäß § 13 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführende vereinfachte Verfahren (Bürgerbeteiligung/Offenlage) ist
inzwischen erfolgt. Anregungen zum Satzungstext haben sich nicht ergeben. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich
auch die ökologische Bewertung vorgenommen. Für den Eingriff erfolgt als Ausgleich die Anpflanzung von 12
Obstbäumen alter Art. Diese sind vom Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Erteilung der
Baugenehmigung durchzuführen und zwar auf den Grundstücken Gemarkung Winden, Flur 34, Nr. 23 bzw. Flur 36, Nr.
15.
Nähere Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Unteren Landschaftsbehörde geregelt. Im
übrigen wird eine Teilfläche der Parzelle Nr. 5 in einer Größe von 450 m² nach § 9 Abs. 1 Ziffer 20 festgesetzt.
Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim kann nunmehr in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Bekanntmachungskosten und die Kosten für die ökologische Bewertung werden vom vorteilhabenden
Grundstückseigentümer übernommen.
III. Beschlussvorschlag Umweltausschusses:
„Die 1. Änderungssatzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Winden-Bergheim
wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB beschlossen.“
III. Beschlussvorschlag:
2
„Die 1. Änderungssatzung über die Festlegung
des im Zusammenhang bebauten Ortsteils WindenBergheim wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB beschlossen.
In der Satzung wird in § 4 Buchstabe a) folgende Festsetzung getroffen:
Firsthöhe maximal 9 m über Oberkante Straße, gestaffelt gemessen an der Oberkante des Straßenverlaufes.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
S a t z u n g
der Gemeinde Kreuzau
über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
Winden-Bergheim -1. Änderung - vom .....................
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in der zur Zeit
geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur
Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ........................ die
Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Winden-Bergheim, 1. Änderung,
beschlossen.
§ 1
Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Winden-Bergheim, 1. Änderung,
werden gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellung festgelegt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Das Niederschlagswasser von Grundstücken im Satzungsgebiet ist der bestehenden Kanalisation
zuzuführen.
§3
Durch die Aufnahme des Grundstückes Gemarkung Winden, Flur 38, Nr. 5 -teilweise- in das
Satzungsgebiet wird ein Eingriff im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz vorbereitet.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend dem mit der Unteren Landschaftsbehörde
abgestimmten landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Bestandteil der Satzung ist, durchgeführt.
Außerdem wird die im Fachbeitrag gekennzeichnete Teilfläche der Parzelle Nr. 5 gemäß § 9 (1) Nr.
20 BauGB festgesetzt.
Zur Absicherung der Kompensation wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde
Kreuzau und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgeschlossen.
§4
Für den Geltungsbereich der 1. Änderungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
Winden-Bergheim werden folgende Festsetzungen getroffen:
4
a)
maximale Firsthöhe 9,00 m, gemessen
b)
Geschosse:
c)
nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig
von Oberkante Straße vor Gebäudemitte.
maximal 2-geschossig
§5
Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
Winden-Bergheim, 1. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den .................
Der Bürgermeister
-Zens-
5
Bestandteil der Innenbereichssatzung
Ortsteil Winden-Bergheim
1. Ä n d e r u n g
vom ........................
Die Innenkante der Abgrenzungslinie ist maßgebend.
_________________________________________
Kreis Düren, Verm.-und Katasteramt,
Kontroll-Nr. 46/91
Ausschnitt DGK 5,
5204/23 Winden
Innenbereichsabgrenzung:
6