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Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim gemäß § 34 Abs. 4 BauGB; hier: Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
21 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 13/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 23.02.1999 25.02.1999 15.03.1999 23.03.1999 TOP: 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim gemäß § 34 Abs. 4 BauGB; hier: Satzungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 08. 09. 1998 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB gefasst. Das Änderungsgebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Winden, Flur 38, Parzelle Nr. 5, teilweise. Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und voll erschlossen. Es grenzt an die Straße „Hormer Weg“ an. Das gemäß § 13 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführende vereinfachte Verfahren (Bürgerbeteiligung/Offenlage) ist inzwischen erfolgt. Anregungen zum Satzungstext haben sich nicht ergeben. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich auch die ökologische Bewertung vorgenommen. Für den Eingriff erfolgt als Ausgleich die Anpflanzung von 12 Obstbäumen alter Art. Diese sind vom Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung durchzuführen und zwar auf den Grundstücken Gemarkung Winden, Flur 34, Nr. 23 bzw. Flur 36, Nr. 15. Nähere Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Unteren Landschaftsbehörde geregelt. Im übrigen wird eine Teilfläche der Parzelle Nr. 5 in einer Größe von 450 m² nach § 9 Abs. 1 Ziffer 20 festgesetzt. Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Bergheim kann nunmehr in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Bekanntmachungskosten und die Kosten für die ökologische Bewertung werden vom vorteilhabenden Grundstückseigentümer übernommen. III. Beschlussvorschlag Umweltausschusses: „Die 1. Änderungssatzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Winden-Bergheim wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB beschlossen.“ III. Beschlussvorschlag: 2 „Die 1. Änderungssatzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils WindenBergheim wird gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB beschlossen. In der Satzung wird in § 4 Buchstabe a) folgende Festsetzung getroffen: Firsthöhe maximal 9 m über Oberkante Straße, gestaffelt gemessen an der Oberkante des Straßenverlaufes.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 S a t z u n g der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Winden-Bergheim -1. Änderung - vom ..................... Aufgrund des § 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ........................ die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Winden-Bergheim, 1. Änderung, beschlossen. § 1 Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Winden-Bergheim, 1. Änderung, werden gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Das Niederschlagswasser von Grundstücken im Satzungsgebiet ist der bestehenden Kanalisation zuzuführen. §3 Durch die Aufnahme des Grundstückes Gemarkung Winden, Flur 38, Nr. 5 -teilweise- in das Satzungsgebiet wird ein Eingriff im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz vorbereitet. Die Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend dem mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Bestandteil der Satzung ist, durchgeführt. Außerdem wird die im Fachbeitrag gekennzeichnete Teilfläche der Parzelle Nr. 5 gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt. Zur Absicherung der Kompensation wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde Kreuzau und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgeschlossen. §4 Für den Geltungsbereich der 1. Änderungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Winden-Bergheim werden folgende Festsetzungen getroffen: 4 a) maximale Firsthöhe 9,00 m, gemessen b) Geschosse: c) nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig von Oberkante Straße vor Gebäudemitte. maximal 2-geschossig §5 Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB). Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Winden-Bergheim, 1. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den ................. Der Bürgermeister -Zens- 5 Bestandteil der Innenbereichssatzung Ortsteil Winden-Bergheim 1. Ä n d e r u n g vom ........................ Die Innenkante der Abgrenzungslinie ist maßgebend. _________________________________________ Kreis Düren, Verm.-und Katasteramt, Kontroll-Nr. 46/91 Ausschnitt DGK 5, 5204/23 Winden Innenbereichsabgrenzung: 6