Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann
BE: Herr Graßmann/ Herr GD Ramm
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
81/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Schulausschuß
Hauptausschuß
Rat
18.06.1997
25.06.1997
01.07.1997
TOP: Verfahren bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die „im Laufe ihrer Schullaufbahn die Schulform
wechseln“;
hier: Auswertung sowie Beschluß hierzu
I. Sach- und Rechtslage:
Im Rahmen der Diskussion zur Festlegung der Zügigkeit der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen im
Schulzentrum „Heribertschule Kreuzau“ (HS, RS, GY) für das Schuljahr 1997/98 und die damit einhergehenden großen
Raumprobleme, war in der 25. Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Kreuzau am 11.03.1997 u.a. auch die
Aussage getroffen worden, daß man den Schulleitern am genannten Schulzentrum seitens des Rates deutlich machen
müßte, sich bei „Rückläufern“ bzw. „Quereinsteigern“ möglichst restriktiv zu verhalten. Dies bedeutet, daß bei der
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die „im Laufe ihrer Schullaufbahn die Schulform wechseln“ nur noch die
Klientel an den Schulen dieses Schulzentrums aufzunehmen sind, die auch im Bereich der Gemeinde Kreuzau (HS)
wohnen bzw. für die sich in Kreuzau die „nächstgelegene“ Schule befindet (RS, GY).
Ausgangspunkt dieser Anregung war die Tatsache, daß es in der Vergangenheit häufiger vorgekommen war, und dies
betrifft naturgemäß mit ganz wenigen Ausnahmen nur die Hauptschule Kreuzau, daß Wiederholer, die vorher zwar die
Realschule Kreuzau besuchten aber nicht im Bereich der Gemeinde Kreuzau wohnten, letztlich nicht an die
Hauptschule an ihrem Heimatort verwiesen, sondern zum Teil an der Hauptschule in Kreuzau (weiter) beschult wurden.
Die Aufnahmen erfolgten aber in allen Fällen stets nach individuellen Einzelfallkriterien. Demnach wurden auch viele
Schüler/-innen, die aus unklaren Gründen hier eine Anmeldung vornehmen wollten (z.B. mit der Begründung bereits
das Schulzentrum „Heribertschule Kreuzau“ besucht zu haben), abgewiesen.
Trotzdem ist eine nicht unerhebliche Anzahl von ehemaligen Realschülern/-innen (teilweise auch Gymnasiasten/innen), die nicht im Einzugsbereich der Hauptschule Kreuzau wohnen, hier aufgenommen worden.
Aufgrund dieser Anregung in der v.g. Sitzung des Hauptausschusses ist eine entsprechende Information an die in Frage
kommenden 3 Schulformen des Schulzentrums erfolgt, wobei dies für das Gymnasium (zum jetzigen Zeitpunkt) nur
informativ bzw. bereits „rechtzeitig hinweisend“ sein kann. Die Realschule teilte hierzu mit, daß „keine ehem.
Gymnasiasten, die außerhalb des Einzugsbereichs der Realschule Kreuzau wohnen“, hier unterrichtet wurden bzw.
werden.
Seitens der Hauptschule als der im Grundsatz betroffenen Schulform werden für den jetzigen Schülerbestand folgende
Zahlen aus der vorstehend genannten Klientel benannt, und zwar:
7. Jahrgang
8. Jahrgang
9. Jahrgang
2 Schüler/-innen
4 Schüler/-innen
7 Schüler/-innen
Aufgrund meiner Anfrage wird durch den Leiter der Hauptschule Kreuzau, Herrn Rektor Honrath, allerdings gegen die
angestrebte Vorgehensweise, die nur unter kapazitären Gesichtspunkten gesehen wurde und m.E. zukünftig auch so
generell zu sehen ist, mit den verschiedensten Begründungen interveniert. Auch hat sich die Schulkonferenz dieser
Schule in ihrer Sitzung vom 29.04.1997 mit dieser Thematik befaßt und ebenfalls einen entsprechenden Beschluß
formuliert.
Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wird eine ausführliche Darstellung im Rahmen dieser Sitzungsvorlage nicht
vorgenommen; damit aber die m.E. erforderliche Kenntnis Ihrerseits besteht, werden beide Schriftstücke dieser
Sitzungsvorlage als Anlage zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügt.
Unabhängig von der sicherlich verständlichen Darstellung seitens des Schulleiters der Hauptschule Kreuzau vertrete ich
weiterhin die Meinung, gemäß der Anregung aus dem Hauptausschuß zu verfahren und bei „Wiederholern“ bzw.
2
„Quereinsteigern“, die an der Hauptschule Kreuzau um
Aufnahme bzw. Unterrichtung ersuchen, einer Aufnahme
nur zuzustimmen, wenn es sich um Schüler/-innen aus dem Bereich der Gemeinde Kreuzau handelt.
Auch unter dieser Prämisse sehe ich keine Gefährdung einer „geregelten 2-Zügigkeit“ für die Hauptschule, die
bekanntlich angestrebt ist und „gesichert“ werden soll. Zukünftig wird trotzdem auch weiterhin, wie aus den Prognosen
ohne Probleme ersichtlich, in einigen Klassen sogar eine 3-Zügigkeit gegeben sein. Eine Gefährdung oder
Benachteiligung der Hauptschule, wie seitens der Schulleitung befürchtet, wird daher von mir nicht gesehen, so daß der
finanzielle Aspekt, d.h. Einsparung nicht unerheblicher Schülerbeförderungskosten für die „auswärtigen Schüler/innen“, die eine Hauptschule in ihrem Heimatort vorfinden, entsprechend gewertet werden sollte.
Für den Bereich von Realschule und Gymnasium ist in diesen Fällen ebenfalls ein strenger Maßstab anzulegen, d.h.
einer Aufnahme nur dann zuzustimmen, wenn hier entsprechend dem Wahlverhalten der Begriff der „nächstgelegenen
Schule“ zutrifft und die Schulleitung gemäß den bestehenden gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, sollten keine
anderen Gründe gegeben sein, demgemäß zu verfahren.
Ich bitte einen dementsprechend lautenden Beschluß zu fassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Zum jetzigen Zeitpunkt sind seitens der Gemeinde Kreuzau als Schulträger für die insgesamt 13 Schüler/-innen
Schülerbeförderungskosten von aufgerundet 8.000 DM/Jahr aufzubringen. Bei entsprechender Beschlußfassung, d.h.
zukünftiger Abweisung solcher Aufnahmewünsche, wird sich dieser Betrag sukzessive vermindern. Mit Beginn des
Schuljahres 2000/01 kann die Bereitstellung entsprechender Mittel hierfür komplett entfallen.
III. Beschlußvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen:
„1. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im „Laufe ihrer Schullaufbahn die
Schulform
wechseln“ (müssen), ist für die Hauptschule auf die Klientel beschränkt, die
auch im Bereich der
Gemeinde Kreuzau wohnen.
2. Bei den Schulformen Realschule und Gymnasium ist dies auf den Begriff„nächstgelegelegene Schule“, d.h. also auf die Fälle, in denen eine Aufnahme gemäß Elternwillen/Wahlverhalten erfolgen
muß, festzuschreiben.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
Anlage
b.w.
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: