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Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB für den Ortsteil Winden)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
22 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB für den Ortsteil Winden) Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB für den Ortsteil Winden) Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB für den Ortsteil Winden) Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB für den Ortsteil Winden)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 3/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 14.01.1999 25.01.1999 04.02.1999 TOP: 1. Änderung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB für den Ortsteil Winden I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 07. 11. 1995 die Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB beschlossen. Diese Satzung wurde von der Bezirksregierung mit Verfügung vom 02. 02. 1996 genehmigt und hat durch Schlussbekanntmachung vom 23. 02. 1996 Rechtskraft erlangt. Es handelt sich hierbei um eine deklaratorische Innenbereichssatzung, die durch einfachen Beschluss des Rates (also ohne Bürgerbeteiligung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange) erlassen worden ist. In das Satzungsgebiet nicht aufgenommen wurde der Grundstücksbereich Droese (ehemaliges Betriebsgelände der Firma Kaiser, Windener Weg 1), obwohl rechtlich eine Einbeziehung in die deklaratorische Satzung möglich gewesen wäre. Hiervon wurde jedoch seinerzeit Abstand genommen, da auf Antrag des damaligen Grundstückseigentümers seitens des Rates mit Beschluss vom 25. 07. 1995 die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes beschlossen wurde. Dieser V.- und E.-Plan ist jedoch bis heute durch den Antragsteller nicht realisiert worden und wird auch in Zukunft nicht realisiert werden, da sich inzwischen auch die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Der damalige Grundstückseigentümer ist heute lediglich noch Eigentümer einer Teilfläche zwischen dem „Mühlenteich“ und der Straße „Im Richelnberg“. In diesem Bereich beabsichtigt er nunmehr die Errichtung von Wohnhäusern. Der Kreis Düren ist jedoch nur bereit, hier Genehmigungen zu erteilen, wenn der entsprechende Bereich in die Innenbereichssatzung einbezogen wird. Zu Ihrer besseren Orientierung ist als Anlage eine Ablichtung aus der bestehenden Innenbereichssatzung (relevanter Teilbereich) beigefügt. Die vorgesehene Erweiterungsfläche ist schraffiert dargestellt. Aus der Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, diesen Bereich durch Änderungssatzung nunmehr in den Innenbereich einzubeziehen. Da dieser Bereich auch durch den Flächennutzungsplan abgedeckt und nicht von der Landschaftsschutzverordnung erfasst wird, handelt es sich bei dieser 1. Änderung auch um eine deklaratorische Satzung gem. § 34 Abs. 4 Ziffer 1, die durch Beschluss des Rates und anschließende Schlussbekanntmachung Rechtskraft erlangt. Eine Bürgerbeteiligung und eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist nicht erforderlich. Die Erschließung des Bereiches ist in vollem Umfange gesichert. Da die entsprechenden Flächen bereits heute voll versiegelt sind, sind Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. Nach dem seinerzeitigen Vorhaben-und Erschließungsplan sollten in diesem Bereich dreigeschossige Häuser entstehen. Aufgrund der Topographie (Hanglage) ist dies auch vertretbar, wobei in der Satzung eine maximale Firsthöhe von 12 m festgesetzt werden sollte. Ich schlage Ihnen vor, die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die mit dem Erlass der Satzung verbundenen Kosten (maximal 500,00DM für Bekanntmachungen) werden vom Grundstückseigentümer erstattet. (III. Beschlussvorschlag Hauptausschusses:) „Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beschlossen. In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen: 2 a) maximale Firsthöhe 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte b) Geschosse: maximal 2-geschossig.“ III. Beschlussvorschlag: „Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beschlossen. In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen: a) Für die neu vorgesehenen Gebäude im Bereich „Am Ramgarten/ Im Richelnberg„ wird eine zweigeschossige Bebauung mit einer maximalen Firsthöhe 9,50 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, festgesetzt. b) Für das bestehende ehemalige Bauernhaus wird eine Firsthöhe von 8,50 m und eine maximale Traufhöhe von 5,50 m, gemessen von Oberkante Straße „Im Richelnberg“ vor Gebäudemitte, festgesetzt. c) Für das ehemalige Lagergebäude wird eine Firsthöhe von 9,50 m und eine maximale Traufhöhe von 6,50 m, gemessen von Oberkante Straße „Im Richelnberg“ vor Gebäudemitte, festgesetzt. Die Penthauswohnung ist um mindestens 4 m zurückzuversetzen. d) Für das neu vorgesehene Gebäude oberhalb des ehemaligen Lagergebäudes wird eine maximale Firsthöhe von 7,80 m und eine maximale Traufhöhe von 5,70 m, gemessen von Oberkante Straße „Im Richelnberg“ vor Gebäudemitte, festgesetzt. Die Verwaltung wird darüber hinaus ermächtigt, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sicherzustellen, dass der Bauherr pro Wohneinheit mindestens 2 Stellplätze auf dem eigenen Grundstück anlegt und zur Dacheindeckung nur ortstypische Materialien verwendet werden, wobei gegen den Einbau von Solarelementen und gegen eventuelle Dachbegrünungen keine Bedenken bestehen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm -Anlagen- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 S a t z u n g der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Winden, 1. Änderung, vom ........................ Aufgrund des § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ............................. die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Winden, 1. Änderung, beschlossen: §1 Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Winden, 1. Änderung, werden gemäß den im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. §2 Das Niederschlagswasser von Grundstücken im Satzungsgebiet ist der bestehenden Kanalisation zuzuführen. §3 Durch die Aufnahme der Grundstücke in das Satzungsgebiet wird kein zusätzlicher Eingriff im Sinne des § 4 Landschaftsgesetz vorbereitet. §4 Für den Geltungsbereich der 1. Änderungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Winden werden folgende Festsetzungen getroffen: a) maximale Firsthöhe 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, b) Geschosse: maximal 2-geschossig, §5 Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Winden, 1. Änderung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - 2 - b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 4 Kreuzau, den ........................ Der Bürgermeister -Zens-