Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Anlage 3)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
338 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08

Inhalt der Datei

Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11 " Meyburginsel " 10. vereinfachte Änderung Stadt Jülich Planungsamt 1 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017 Inhalt Seite 1. 2. Städtebauliche Begründung 3 1.1 Anlass und Ziel der Planaufstellung 3 1.2 Lage des Plangebietes 3 1.3 Größe des Gebietes 3 1.4 Vorhandene Nutzungen 3 1.5 Darstellung des Flächennutzungsplanes 3 1.6 Planinhalt 3 1.7 Niederschlagswasser 4 1.8 Realisierung und Erschließung 4 1.9 Hinweise 4 Umweltbericht 5 2 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017 1 Städtebauliche Begründung 1.1 Anlass und Ziel der Planaufstellung Es liegt ein Antrag vor, im Bereich Borsigstraße den Bebauungsplan Nr. 11 " Meyburginsel " im vereinfachten Verfahren zu ändern. Ziel dieser Änderung ist es, durch Verschiebung der hinteren Baugrenze, der teilweise Erhöhung der Geschossigkeit und die Zulässigkeit von Flachdächern eine für den Eigentümer günstigere Ausnutzung des Baugrundstückes zu erreichen 1.2 Lage des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich in der Kernstadt im Bereich südlich der Römerstraße und östlich der Bahnlinie Jülich - Linnich. 1.3 Größe des Gebietes Die Größe des Planbereiches beträgt ca. 0,14 ha. 1.4 Vorhandene Nutzung Es handelt sich um ohne nennenswerten Bewuchs brachliegende Baugrundstücke. 1.5 Darstellung des Flächennutzungsplanes Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für diesen Bereich " Wohnbaufläche " aus. Daher bedarf es keiner Änderung des Planes. 1.6 Planinhalt Der Änderungsbereich ist hinsichtlich der Geschossigkeit zweigeteilt. Für das Grundstück im nördlichen Bereich ist eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt worden, um eine Grundstücksausnutzung in der Vertikalen zu erreichen. Das südlich gelegene Grundstück erfährt eine maximale Eingeschossigkeit, um sich 3 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017 städtebaulich der angrenzenden vorhandenen eingeschossigen Bebauung anzupassen. Die Grund- und Geschossflächenzahlen bleiben unverändert. Die östlich gelegene Baugrenze wird soweit verschoben, dass eine Bautiefe von 20 m erreicht wird. Dies ermöglicht dem Eigentümer eine größere bauliche Ausnutzung des Grundstückes. Neben der vorhandenen Dachformfestsetzung " Satteldach " ist zusätzlich " Flachdach " festgesetzt worden, um eine größere Vielfalt in der Dachgestaltung zu erzielen. 1.7 Niederschlagswasser Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) sind die im Geltungsbereich des Plangebietes anfallenden Niederschlagswässer vor Ort zu versickern oder unmittelbar in ein Gewässer einzuleiten, wenn das Grundstück erstmalig bebaut wird. Eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung ist bei Einreichung des Bauantrages einzuholen. 1.8 Realisierung und Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über die vorhandene und ausgebaute Straße " Borsigstraße ". 1.9 Hinweise Bodendenkmal Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Tel. 02425 / 9039 – 0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Baugrundverhältnisse Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Gelände-oberfläche ansteht und der Boden humoses Material enthalten kann. 4 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017 Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet, in dem das gesamte Plangebiet liegt, sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die einschlägigen Bauvorschriften sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Kampfmittelbeseitigung Da für den Baubereich Kampfmittelfunde nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, wird eine baubegleitende Überwachung sowie eine Detektion der Baugrube durch einen Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes empfohlen. Hierzu ist dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Mündelheimer Weg 51 40472 Düsseldorf Tel.: 0211 / 475 - 0 der Baubeginn der Tiefbauarbeiten oder ähnliches rechtzeitig vorher anzuzeigen. Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erd- / Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzu- stellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Sollten in dem Planbereich jedoch Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung ( z.B. Ramm- arbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen. 5 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017 2. Umweltbericht Auswirkung der Planung auf die Umwelt Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in der die möglicherweise vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der Planung berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet. Schutzgut Mensch Der Planbereich ist derzeit ein ungenutztes Baugebiet. Eine besondere Bedeutung für den Erholungswert ist nicht abzuleiten. Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft Aus floristischer und faunistischer Sicht kann das Plangebiet als nicht hochwertig eingestuft werden. Natürliche oder naturnahe Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden. Schutzgut Boden Aufgrund des Bauvorhabens wird eine Neuversiegelung entstehen. Hierdurch werden die lokalen Bodengefüge stark verändert; die betroffenen Flächen verlieren die Bodenfunktionen dauerhaft. Schutzgut Wasser Oberflächenwässer existieren im Plangebiet nicht. In Bezug auf das Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Diese wird durch die vorbeschriebene, zusätzliche Versiegelung beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung erfolgt jedoch in einem so geringen quantitativen Umfang, dass von keiner grundlegenden Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung ausgegangen werden kann. 6 Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017 Schutzgut Luft / Klima Es liegen keine außergewöhnlichen Immissionsbelastungen vor; die Werte liegen derzeit unter den Grenzwerten der TA Luft. Stärkere Ozonkonzentrationen wurden bislang nicht festgestellt. Da durch die geplanten Nutzungen selbst keine das Klima und die Luft belastenden unzulässigen Emissionen entstehen, sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. Schutzgut Kultur- und Sachgüter In der Region wurde bislang keine systematische Erfassung von Bodendenkmälern durchgeführt. In dieser Begründung wurde daher der Hinweis auf archäologisches Kulturgut aufgenommen, womit auf die Bestimmungen gemäß den §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NW verwiesen wird. Sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt. Zusammenfassende Bewertung Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, das gravierende Wechselwirkungen insbesondere bei Fauna/Flora, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft auftreten. Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter liegen Beeinträchtigungen nicht vor: - Mensch Tiere/Pflanzen, Landschaft Grundwasser Luft und Klima Kultur- und Sachgüter. Geringfügige Beeinträchtigungen durch Neuversiegelung liegen für das Schutzgut - Boden vor. Es ist festzustellen, dass der wesentliche Bereich der natürlichen Schutzgüter nicht beeinträchtigt wird. Gründe, die einer Verwirklichung der Planung sowie deren Zielsetzung grundsätzlich entgegenstehen, sind nicht erkennbar. 7