Daten
Kommune
Jülich
Größe
338 kB
Datum
22.02.2017
Erstellt
30.01.17, 17:08
Aktualisiert
30.01.17, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 11
" Meyburginsel "
10. vereinfachte Änderung
Stadt Jülich
Planungsamt
1
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017
Inhalt
Seite
1.
2.
Städtebauliche Begründung
3
1.1
Anlass und Ziel der Planaufstellung
3
1.2
Lage des Plangebietes
3
1.3
Größe des Gebietes
3
1.4
Vorhandene Nutzungen
3
1.5
Darstellung des Flächennutzungsplanes
3
1.6
Planinhalt
3
1.7
Niederschlagswasser
4
1.8
Realisierung und Erschließung
4
1.9
Hinweise
4
Umweltbericht
5
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Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017
1
Städtebauliche Begründung
1.1
Anlass und Ziel der Planaufstellung
Es liegt ein Antrag vor, im Bereich Borsigstraße den Bebauungsplan
Nr. 11 " Meyburginsel " im vereinfachten Verfahren zu ändern. Ziel
dieser Änderung ist es, durch Verschiebung der hinteren Baugrenze,
der teilweise Erhöhung der Geschossigkeit und die Zulässigkeit von
Flachdächern eine für den Eigentümer günstigere Ausnutzung des
Baugrundstückes zu erreichen
1.2
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich in der Kernstadt im Bereich südlich der
Römerstraße und östlich der Bahnlinie Jülich - Linnich.
1.3
Größe des Gebietes
Die Größe des Planbereiches beträgt ca. 0,14 ha.
1.4
Vorhandene Nutzung
Es handelt sich um ohne nennenswerten Bewuchs brachliegende
Baugrundstücke.
1.5
Darstellung des Flächennutzungsplanes
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für diesen
Bereich " Wohnbaufläche " aus. Daher bedarf es keiner Änderung des
Planes.
1.6
Planinhalt
Der Änderungsbereich ist hinsichtlich der Geschossigkeit zweigeteilt.
Für das Grundstück im nördlichen Bereich ist eine maximale
Zweigeschossigkeit festgesetzt worden, um eine
Grundstücksausnutzung in der Vertikalen zu erreichen. Das südlich
gelegene Grundstück erfährt eine maximale Eingeschossigkeit, um sich
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Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017
städtebaulich der angrenzenden vorhandenen eingeschossigen
Bebauung anzupassen.
Die Grund- und Geschossflächenzahlen bleiben unverändert.
Die östlich gelegene Baugrenze wird soweit verschoben, dass eine
Bautiefe von 20 m erreicht wird. Dies ermöglicht dem Eigentümer eine
größere bauliche Ausnutzung des Grundstückes.
Neben der vorhandenen Dachformfestsetzung " Satteldach " ist
zusätzlich " Flachdach " festgesetzt worden, um eine größere Vielfalt in
der Dachgestaltung zu erzielen.
1.7
Niederschlagswasser
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) sind die im
Geltungsbereich des Plangebietes anfallenden Niederschlagswässer
vor Ort zu versickern oder unmittelbar in ein Gewässer einzuleiten,
wenn das Grundstück erstmalig bebaut wird.
Eine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung ist bei Einreichung
des Bauantrages einzuholen.
1.8
Realisierung und Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über die
vorhandene und ausgebaute Straße " Borsigstraße ".
1.9
Hinweise
Bodendenkmal
Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die
Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Tel. 02425 / 9039 – 0,
Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal
und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Baugrundverhältnisse
Das Plangebiet liegt in einem Auegebiet, in dem der natürliche
Grundwasserspiegel nahe der Gelände-oberfläche ansteht und der
Boden humoses Material enthalten kann.
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Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet, in dem das gesamte
Plangebiet liegt, sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.
Hier sind die einschlägigen Bauvorschriften sowie die Bestimmungen
der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Kampfmittelbeseitigung
Da für den Baubereich Kampfmittelfunde nicht
gänzlich ausgeschlossen werden können, wird eine baubegleitende
Überwachung sowie eine Detektion der Baugrube durch einen
Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes empfohlen. Hierzu ist
dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Mündelheimer Weg 51
40472 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 475 - 0
der Baubeginn der Tiefbauarbeiten oder ähnliches
rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der
Erd- / Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort
einzu- stellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen.
Sollten in dem Planbereich jedoch Erdarbeiten mit erheblicher
mechanischer Belastung ( z.B. Ramm- arbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird
eine Tiefensondierung empfohlen.
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Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017
2.
Umweltbericht
Auswirkung der Planung auf die Umwelt
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in
der die möglicherweise vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt,
beschrieben und bewertet werden.
Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der
Planung berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet.
Schutzgut Mensch
Der Planbereich ist derzeit ein ungenutztes Baugebiet. Eine besondere
Bedeutung für den Erholungswert ist nicht abzuleiten.
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Aus floristischer und faunistischer Sicht kann das Plangebiet als nicht
hochwertig eingestuft werden. Natürliche oder naturnahe Biotope sind im
Plangebiet nicht vorhanden.
Schutzgut Boden
Aufgrund des Bauvorhabens wird eine Neuversiegelung entstehen. Hierdurch
werden die lokalen Bodengefüge stark verändert; die betroffenen Flächen
verlieren die Bodenfunktionen dauerhaft.
Schutzgut Wasser
Oberflächenwässer existieren im Plangebiet nicht. In Bezug auf das
Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz des
Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Diese
wird durch die vorbeschriebene, zusätzliche Versiegelung beeinträchtigt.
Diese Beeinträchtigung erfolgt jedoch in einem so geringen quantitativen
Umfang, dass von keiner grundlegenden Beeinträchtigung der
Grundwasserneubildung ausgegangen werden kann.
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Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 390 / 2017
Schutzgut Luft / Klima
Es liegen keine außergewöhnlichen Immissionsbelastungen vor; die Werte
liegen derzeit unter den Grenzwerten der TA Luft. Stärkere
Ozonkonzentrationen wurden bislang nicht festgestellt. Da durch die
geplanten Nutzungen selbst keine das Klima und die Luft belastenden
unzulässigen Emissionen entstehen, sind keine wesentlichen Auswirkungen
zu erwarten.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
In der Region wurde bislang keine systematische Erfassung von
Bodendenkmälern durchgeführt. In dieser Begründung wurde daher der
Hinweis auf archäologisches Kulturgut aufgenommen, womit auf die
Bestimmungen gemäß den §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NW
verwiesen wird.
Sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt.
Zusammenfassende Bewertung
Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, das
gravierende Wechselwirkungen insbesondere bei Fauna/Flora, Boden,
Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft auftreten.
Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter liegen Beeinträchtigungen nicht
vor:
-
Mensch
Tiere/Pflanzen, Landschaft
Grundwasser
Luft und Klima
Kultur- und Sachgüter.
Geringfügige Beeinträchtigungen durch Neuversiegelung liegen für das
Schutzgut
-
Boden
vor.
Es ist festzustellen, dass der wesentliche Bereich der natürlichen Schutzgüter
nicht beeinträchtigt wird. Gründe, die einer Verwirklichung der Planung sowie
deren Zielsetzung grundsätzlich entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
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