Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
107/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuß
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
TOP:
21.10.1998
29.10.1998
10.11.1998
24.11.1998
Antrag eines Grundstückseigentümers auf Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im
Bereich des Grundstückes Gemarkung Winden, Flur 44, Parzelle Nr. 62, sowie Einbeziehung des
vorgenannten Grundstückes in die Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Langenbroich
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Datum vom 22. 07. 1998 beantragt Herr Udo Winzen, Langenbroicher Straße 17, 52372 Kreuzau, eine Änderung
des Flächennutzungsplanes und der Innenbereichssatzung für sein Grundstück Gemarkung Winden, Flur 44, Parzelle
Nr. 62.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat den Antrag in seiner Sitzung am 08. 09. 1998 zur Kenntnis genommen und zur
Beratung an die Fachausschüsse verwiesen.
Das Antragsschreiben sowie eine Ablichtung der Flurkarte, in der das Grundstück schraffiert dargestellt ist, sind als
Anlage beigefügt.
Aus der Sicht der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als Fläche für die Landwirtschaft
ausgewiesen.
Das Grundstück wird nicht von der wirksamen Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden-Langenbroich erfaßt
(siehe beigefügte Ablichtung in der Abgrenzungskarte).
Das Grundstück wird derzeit von der Landschaftsschutzverordnung 1987 erfaßt und ist mit einem Umbruchverbot
versehen.
Im vorliegenden Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen wird der Grundstücksbereich als geschützter
Landschaftsbestandteil erfaßt (Ziffer 2.4.1-2/Planquadrat Dc „Obstwiesen und -weiden nordöstlich von Langenbroich“).
Im Gebietsentwicklungsplan ist der Ortsteil Winden-Langenbroich als Freiraum dargestellt. Zur Änderung des
Flächennutzungspanes wäre eine Zustimmung der Bezirksregierung Köln gemäß § 20 Landesplanungsgesetz
Grundvoraussetzung. Aufgrund der vorgenannten bisherigen Ausweisungen ist eine Bestätigung der Bezirksregierung
nicht zu erwarten.
Unabhängig von diesen bisherigen planerischen Vorgaben kann ich auch aus der Sicht der Gemeinde Kreuzau aus
städtebaulichen Gründen den Antrag nicht befürworten.
Unter Abwägung aller Belange schlage ich Ihnen vor, den Antrag des Herrn Udo Winzen abzulehnen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie dem Beschlußvorschlag der Verwaltung folgen, entstehen keine Kosten.
III. Beschlußvorschlag:
„Dem Antrag des Herrn Udo Winzen, Langenbroicher Straße 17, 52372 Kreuzau, auf Änderung des
Flächennutzungsplanes bzw. der Innenbereichssatzung für den Bereich des Grundstückes Gemarkung Winden,
2
Flur 44, Parzelle Nr. 62, wird nicht stattgegeben, da öffentliche Belange, insbesondere Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, entgegenstehen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
- Anlagen -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: