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DRINGLICHKEITS-VORLAGE (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins"); hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
DRINGLICHKEITS-VORLAGE (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins");
hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98) DRINGLICHKEITS-VORLAGE (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins");
hier: Entscheidung für das kommende Schuljahr 1997/98)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann BE: Herr Graßmann Herr GD Ramm Kreuzau, 24. Juni 1997 Vorlagen-Nr. 91/97 1.Ergänzung - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 25.09.1997 TOP: Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht („Schule von acht bis eins“); hier: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW vom 19.06.1997 zur Einrichtung dieses Betreuungsangebotes an der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden I. Sach- und Rechtslage: Es wird hierzu auf den beigefügten Vermerk einschl. der Dringlichkeitsentscheidung vom 19.06.1997 verwiesen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Der mögliche Landeszuschuß in Höhe von 6.000 DM ist über die Gemeinde Kreuzau als dem zuständigen Schulträger zu beantragen und an den Förderverein der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden zur Deckung seiner Ausgaben, unabhängig von den zu erhebenden Elternbeiträgen, weiterzuleiten. Der Gemeinde Kreuzau entstehen, neben verwaltungsseitiger Hilfestellung und unter der Prämisse, daß über den bereitgestellten Etat hinausgehend keine Mittel zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial bereitgestellt werden, unmittelbar keine Mehrkosten. III. Beschlußvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kreuzau genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW die Dringlichkeitsentscheidung vom 19.06.1997. Diese hat folgenden Wortlaut: „Für das kommende Schuljahr 1997/98 wird an der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden die Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins)“ eingerichtet. Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu, daß dies, unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000,-- DM, für sie kostenneutral ist. Dies beinhaltet, neben den Personalkosten, insbesondere auch die Anschaffung erforderlicher Einrichtungsgegenstände sowie von Spiel- und Beschäftigungsmaterial für dieses Angebot. Der erforderliche Antrag zur Erlangung des Landeszuschusses ist an die Bezirksregierung Köln rechtzeitig, d.h. bis zum 30.06.1997, zu erwirken.“ Der Gemeindedirektor - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: b.w. 2