Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann
BE: Herr Graßmann Herr GD Ramm
Kreuzau, 24. Juni 1997
Vorlagen-Nr. 91/97
1.Ergänzung
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
25.09.1997
TOP: Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht („Schule
von acht bis eins“);
hier: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW vom
19.06.1997
zur Einrichtung dieses Betreuungsangebotes an der Kath. Grundschule St.
Urbanus Winden
I. Sach- und Rechtslage:
Es wird hierzu auf den beigefügten Vermerk einschl. der Dringlichkeitsentscheidung vom 19.06.1997 verwiesen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Der mögliche Landeszuschuß in Höhe von 6.000 DM ist über die Gemeinde Kreuzau als dem zuständigen Schulträger
zu beantragen und an den Förderverein der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden zur Deckung seiner Ausgaben,
unabhängig von den zu erhebenden Elternbeiträgen, weiterzuleiten.
Der Gemeinde Kreuzau entstehen, neben verwaltungsseitiger Hilfestellung und unter der Prämisse, daß über den
bereitgestellten Etat hinausgehend keine Mittel zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie Spiel- und
Beschäftigungsmaterial bereitgestellt werden, unmittelbar keine Mehrkosten.
III. Beschlußvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW die Dringlichkeitsentscheidung vom
19.06.1997.
Diese hat folgenden Wortlaut:
„Für das kommende Schuljahr 1997/98 wird an der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden
die Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem
Unterricht (Schule von acht bis eins)“ eingerichtet.
Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu, daß dies,
unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000,-- DM, für sie kostenneutral ist. Dies beinhaltet, neben den
Personalkosten, insbesondere auch die Anschaffung erforderlicher Einrichtungsgegenstände sowie von Spiel- und
Beschäftigungsmaterial für dieses Angebot.
Der erforderliche Antrag zur Erlangung des Landeszuschusses ist an die Bezirksregierung Köln rechtzeitig, d.h.
bis zum 30.06.1997, zu erwirken.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
b.w.
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