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Sitzungsvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom 10.12.2010 (Stand: 04.12.2015))

Daten

Kommune
Jülich
Größe
190 kB
Datum
06.04.2017
Erstellt
23.03.17, 17:00
Aktualisiert
10.04.17, 12:01
Sitzungsvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom 10.12.2010 (Stand: 04.12.2015)) Sitzungsvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom 10.12.2010 (Stand: 04.12.2015)) Sitzungsvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom 10.12.2010 (Stand: 04.12.2015))

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me. Jülich, 23.03.2017 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 86/2017 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 29.03.2017 Stadtrat 06.04.2017 TOP Ergebnisse Einstimmig, Enthaltungen: 0 Einstimmig, Enthaltungen: 0 Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom 10.12.2010 (Stand: 04.12.2015) Anlg.: - 2 30 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich erlässt die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich wie folgt: „Folgt 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich im Wortlaut gemäß Anlage“ Begründung: zu § 3 „Stadtgebiet, Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher“ In § 39 Abs. 6 Satz 2 GO NRW ist nunmehr geregelt, dass Ortsvorsteher nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen müssen, in dem sie als Ortsvorsteher bestellt sind. Die Regelung enthält nur noch eine Soll-Vorschrift. Zudem wurde in § 39 Abs. 7 Satz 7 GO NRW festgelegt, dass Ortsvorsteher ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 GO NRW haben. Die Hauptsatzung ist in beiden Fällen anzupassen. zu § 4 „Gleichstellung von Frau und Mann“ In Absatz 1 erfolgt die Klarstellung, dass die Gleichstellungsbeauftragte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft für den Bereich Gleichstellung tätig wird. Absatz 5 trägt der Änderung der GO NRW Rechnung, wonach sich das Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten bei Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse auf Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs beschränkt. Im Übrigen sind die Änderungen redaktioneller Natur. zu § 15 „Öffentliche Bekanntmachungen“ § 15 Abs. 1 b entspricht in der gegenwärtigen Form noch § 52 Abs. 3 GO NRW, welcher mittlerweile außer Kraft gesetzt wurde. Mit der Außerkraftsetzung des § 52 Abs. 3 GO NRW findet nunmehr § 7 Abs. 7 GO NRW entsprechende Anwendung. Mit dieser Neuregelung stellt der Gesetzgeber klar, dass die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) nur hinsichtlich Form und Vollzug der Bekanntmachung, nicht hingegen hinsichtlich des Verfahrens vor der Bekanntmachung anzuwenden sind. Anzuwenden sind nach der Neuregelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 GO NRW nur die Regelungen des § 4 und § 7 der BekanntmVO, nicht jedoch § 2 Abs. 3 BekanntmVO. § 15 der Hauptsatzung ist der geänderten Rechtslage anzupassen. zu § 17 „Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld“ § 46 Ziffer 3 GO NRW bestimmt die Mindestgröße der Fraktionen, nach der sich die zusätzliche Aufwandsentschädigung für ein, zwei oder drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende bemisst. Die Neufassung sieht vor, dass bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern ein stellvertretender Vorsitzender, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei stellvertretende Vorsitzende und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erhalten. § 17 Abs. 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzupassen. zu § 18 „Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung“ Die Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30.11.2016 sieht eine Änderung des § 3 a Absatz 2 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) vor und normiert landeseinheitliche Vorgaben zum Verdienstausfall. Demnach beträgt der Höchstbetrag des Verdienstausfalls zukünftig 80,00 Euro. Dies hat zur Folge, dass in der Hauptsatzung kein Höchstbetrag mehr festgesetzt werden darf, da die Entschädigungsverordnung unmittelbar Anwendung findet. Daher ist in § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Satz „In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,-- EUR je Stunde überschreiten, höchstens sind 120,-- EUR je Sitzungstag zu zahlen“ ersatzlos zu streichen. Der Regelstundensatz wird in der Entschädigungsverordnung auf 8,84 Euro festgelegt. Hier sieht die Gemeindeordnung aber vor, dass in der Hauptsatzung ein höherer Betrag festgelegt werden kann. Die Hauptsatzung der Stadt Jülich gibt in § 18 Absatz 2 Satz 1 einen Regelstundensatz von 10,-- EUR vor. Mit Blick auf die Haushaltslage der Stadt soll der Regelstundensatz aus der EntschVO übernommen werden. § 18 der Hauptsatzung wird neu gefasst. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt Sitzungsvorlage 86/2017 Seite 2 1.Finanzielle Auswirkungen: x Gesamtkosten: ja nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 86/2017 x nein nein Seite 3