Daten
Kommune
Jülich
Größe
190 kB
Datum
06.04.2017
Erstellt
23.03.17, 17:00
Aktualisiert
10.04.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me.
Jülich, 23.03.2017
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 86/2017
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
29.03.2017
Stadtrat
06.04.2017
TOP
Ergebnisse
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom 10.12.2010 (Stand: 04.12.2015)
Anlg.: - 2 30
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Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Jülich erlässt die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich wie
folgt:
„Folgt 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich im Wortlaut gemäß Anlage“
Begründung:
zu § 3 „Stadtgebiet, Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher“
In § 39 Abs. 6 Satz 2 GO NRW ist nunmehr geregelt, dass Ortsvorsteher nicht mehr zwingend in
dem jeweiligen Bezirk wohnen müssen, in dem sie als Ortsvorsteher bestellt sind. Die Regelung
enthält nur noch eine Soll-Vorschrift.
Zudem wurde in § 39 Abs. 7 Satz 7 GO NRW festgelegt, dass Ortsvorsteher ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 GO NRW haben.
Die Hauptsatzung ist in beiden Fällen anzupassen.
zu § 4 „Gleichstellung von Frau und Mann“
In Absatz 1 erfolgt die Klarstellung, dass die Gleichstellungsbeauftragte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft für den Bereich Gleichstellung tätig wird. Absatz 5 trägt der
Änderung der GO NRW Rechnung, wonach sich das Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten bei Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse auf Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs beschränkt. Im Übrigen sind die Änderungen redaktioneller Natur.
zu § 15 „Öffentliche Bekanntmachungen“
§ 15 Abs. 1 b entspricht in der gegenwärtigen Form noch § 52 Abs. 3 GO NRW, welcher mittlerweile außer Kraft gesetzt wurde. Mit der Außerkraftsetzung des § 52 Abs. 3 GO NRW findet nunmehr § 7 Abs. 7 GO NRW entsprechende Anwendung. Mit dieser Neuregelung stellt der Gesetzgeber klar, dass die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) nur hinsichtlich
Form und Vollzug der Bekanntmachung, nicht hingegen hinsichtlich des Verfahrens vor der Bekanntmachung anzuwenden sind. Anzuwenden sind nach der Neuregelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 GO
NRW nur die Regelungen des § 4 und § 7 der BekanntmVO, nicht jedoch § 2 Abs. 3 BekanntmVO.
§ 15 der Hauptsatzung ist der geänderten Rechtslage anzupassen.
zu § 17 „Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld“
§ 46 Ziffer 3 GO NRW bestimmt die Mindestgröße der Fraktionen, nach der sich die zusätzliche
Aufwandsentschädigung für ein, zwei oder drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende bemisst. Die
Neufassung sieht vor, dass bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern ein stellvertretender
Vorsitzender, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei stellvertretende Vorsitzende und
bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erhalten.
§ 17 Abs. 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzupassen.
zu § 18 „Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung“
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30.11.2016 sieht eine
Änderung des § 3 a Absatz 2 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) vor und normiert landeseinheitliche Vorgaben zum Verdienstausfall. Demnach beträgt der Höchstbetrag des Verdienstausfalls zukünftig 80,00 Euro.
Dies hat zur Folge, dass in der Hauptsatzung kein Höchstbetrag mehr festgesetzt werden darf, da die
Entschädigungsverordnung unmittelbar Anwendung findet. Daher ist in § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Satz „In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,-- EUR je Stunde
überschreiten, höchstens sind 120,-- EUR je Sitzungstag zu zahlen“ ersatzlos zu streichen.
Der Regelstundensatz wird in der Entschädigungsverordnung auf 8,84 Euro festgelegt. Hier sieht
die Gemeindeordnung aber vor, dass in der Hauptsatzung ein höherer Betrag festgelegt werden
kann. Die Hauptsatzung der Stadt Jülich gibt in § 18 Absatz 2 Satz 1 einen Regelstundensatz von
10,-- EUR vor. Mit Blick auf die Haushaltslage der Stadt soll der Regelstundensatz aus der EntschVO übernommen werden.
§ 18 der Hauptsatzung wird neu gefasst.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
entfällt
Sitzungsvorlage 86/2017
Seite 2
1.Finanzielle Auswirkungen:
x
Gesamtkosten:
ja
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 86/2017
x
nein
nein
Seite 3