Daten
Kommune
Jülich
Größe
259 kB
Datum
06.04.2017
Erstellt
23.03.17, 17:00
Aktualisiert
23.03.17, 17:00
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5. Änderung der Hauptsatzung
Bisherige Fassung
§3
Stadtgebiet, Ortsvorsteherinnen bzw.
Ortsvorsteher
Vorgesehene Neufassung
§3
Stadtgebiet, Ortsvorsteherinnen bzw.
Ortsvorsteher
(3) Für die 3 Stadtbezirke in der Innenstadt
sowie für die Stadtbezirke Altenburg, Barmen,
Bourheim, Broich, Daubenrath, Güsten,
Kirchberg, Koslar, Lich-Steinstraß, Mersch,
Merzenhausen, Pattern, Selgersdorf, Stetternich
und Welldorf wird vom Rat je eine
Ortsvorsteherin bzw. ein Ortsvorsteher gewählt.
Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des
Rates. Die Ortsvorsteherin bzw. der
Ortsvorsteher muss in dem Stadtbezirk, für die
sie/er bestellt wird, wohnen und dem Rat
angehören oder angehören können. Die
Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und
ihre/seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter
gemäß § 67 Abs. 1 GO NRW sollen nicht zu
Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher gewählt
werden.
(3) Für die 3 Stadtbezirke in der Innenstadt
sowie für die Stadtbezirke Altenburg, Barmen,
Bourheim, Broich, Daubenrath, Güsten,
Kirchberg, Koslar, Lich-Steinstraß, Mersch,
Merzenhausen, Pattern, Selgersdorf, Stetternich
und Welldorf wird vom Rat je eine
Ortsvorsteherin bzw. ein Ortsvorsteher gewählt.
Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des
Rates. Die Ortsvorsteherin bzw. der
Ortsvorsteher soll in dem Stadtbezirk, für die
sie/er bestellt wird, wohnen und dem Rat
angehören oder angehören können. Die
Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und
ihre/seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter
gemäß § 67 Abs. 1 GO NRW sollen nicht zu
Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher gewählt
werden.
(7) Zur Abgeltung des ihm/ihr durch die
Wahrnehmung ihrer /seiner Aufgaben
entstehenden Aufwandes erhält sie/er eine
monatliche Aufwandsentschädigung
entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 der
Entschädigungsverordnung, gestaffelt nach den
Einwohnerzahlen der Stadtbezirke.
(7) Zur Abgeltung des ihm/ihr durch die
Wahrnehmung ihrer /seiner Aufgaben
entstehenden Aufwandes erhält sie/er eine
monatliche Aufwandsentschädigung
entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 der
Entschädigungsverordnung, gestaffelt nach den
Einwohnerzahlen der Stadtbezirke.
Ebenso steht der Ortsvorsteherin bzw. dem
Ortsvorsteher ein Anspruch auf Freistellung
nach Maßgabe des §44 GO NRW zu.
§4
Gleichstellung von Mann und Frau
§4
Gleichstellung von Mann und Frau
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
bestellt eine hauptamtliche
Gleichstellungsbeauftragte.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist der
Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister
unmittelbar zugeordnet.
(1)Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
bestellt eine hauptamtliche
Gleichstellungsbeauftragte.
Diese soll mit der Hälfte der der regelmäßigen
Arbeitszeit einer Vollzeitkraft für den Bereich
Gleichstellung tätig sein.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist der
Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister
unmittelbar zugeordnet.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen
Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit,
die die Belange von Frauen berühren oder
Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von
Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft
haben.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen
Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die
die Belange von Frauen berühren oder
Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von
Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft
haben.
5. Änderung der Hauptsatzung
Dies sind insbesondere soziale, organisatorische
und personelle Maßnahmen, einschließlich
Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und
Vorstellungsgespräche; die
Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die
Aufstellung und Änderung des
Frauenförderplans sowie die Erstellung des
Berichts über die Umsetzung des
Frauenförderplans durchzuführen.
Dies sind insbesondere soziale, organisatorische
und personelle Maßnahmen, einschließlich
Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und
Vorstellungsgespräche; die
Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere
bei der Aufstellung und Änderung des
Gleichstellungsplans sowie bei der Erstellung
des Berichts über die Umsetzung des
Gleichstellungsplans mit.
Alternativ zu Gleichstellungsplänen können auf
Grundlage der sog. Experimentierklausel (§6 a
LGG) alternative Steuerungselemente im
Einvernehmen mit der
Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden.
(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen
ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so
frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Stellungnahme
bei der Umsetzung der Vorhaben berücksichtigt
werden kann. Die Bürgermeisterin bzw. der
Bürgermeister hat sicherzustellen, dass die
Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu
frauenrelevanten Angelegenheiten bei der
Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt
wird.
(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte im
Rahmen ihres Aufgabenbereichs über geplante
Maßnahmen gemäß Abs.3 rechtzeitig und
umfassend.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht,
an allen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse
teilzunehmen, dies gilt auch für den
nichtöffentlichen Teil der Sitzung. Zu
Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich
betreffen, ist ihr auf Wunsch das Wort zu
erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann,
soweit
Beratungsgegenstände
ihres
Aufgabenbereiches behandelt werden, an
Sitzungen des Veraltungsvorstandes, des Rates
und seiner Ausschüsse teilnehmen.
(6) Im Rahmen des allgemeinen
Verwaltungshandelns der Stadt kann die
Gleichstellungsbeauftragte eine eigenständige
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Hierüber ist der Bürgermeister vorab zu
informieren.
(6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu
Beratungsgegenständen, die den übrigen Ratsbzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden,
sind spätestens gleichzeitig auch der
Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in
Frage stehen.
Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie
kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten
ihres Aufgabenbereichs unterrichten. Hierüber
ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
vorab zu informieren. Die Entscheidung, ob ein
Beratungsgegenstand eine Angelegenheit der
Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt der
Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister bzw.
bei Ausschusssitzungen der bzw. dem
Ausschussvorsitzenden.
5. Änderung der Hauptsatzung
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in
Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich
berühren, den Beschlussvorlagen des
Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall
hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der
Beratung auf den Widerspruch und seine
wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in
Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich
berühren,
den
Beschlussvorlagen
der
Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters
widersprechen; in diesem Fall hat der
Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung
auf den Widerspruch und seine wesentlichen
Gründe hinzuweisen.
(8) -
(8)
Im
Rahmen
des
allgemeinen
Verwaltungshandelns der Stadt kann die
Gleichstellungsbeauftragte eine eigenständige
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Hierüber ist die Bürgermeisterin bzw. der
Bürgermeister vorab zu informieren.
§15
Öffentliche Bekanntmachungen
§15
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
a) Das Verfahren und die Form bei der
öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen
richten sich gemäß § 7 Abs. 5 GO NRW, soweit
nicht andere Gesetze hierüber besondere
Regelungen enthalten, nach der Verordnung
über die öffentliche Bekanntmachung von
kommunalem Ortsrecht in der zur Zeit gültigen
Fassung.
(1)
a) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt
Jülich, die durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, werden im „Amtsblatt der
Stadt Jülich“ vollzogen. Sondergesetzliche
Vorschriften über öffentliche
Bekanntmachungen bleiben unberührt.
b) Die für die öffentliche Bekanntmachung von
Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4
und 5 GO NRW) finden auch bei den nach der
Gemeindeordnung oder anderen
Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen
öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß
Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist.
b) Zeit, Ort und Tagesordnung der
Ratssitzungen werden durch Aushang an der
Anschlagstafel des Neuen Rathauses in Jülich,
Große Rurstraße 17, bekannt gemacht. Bei der
Bestimmung des Aushangs ist die in der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich
festgelegte Ladungsfrist zu beachten. Auf der
Bekanntmachung sind der Zeitpunkt des
Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu
bestätigen. Die Abnahme darf frühestens am
Tage nach der Ratssitzung erfolgen.
c) Die öffentlichen Bekanntmachungen gemäß a)
und b) werden im Amtsblatt für die Stadt Jülich
vollzogen.
c) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der
durch Abs. 1a) festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung ersatzweise nach Abs. 1b). Ist
der Hinderungsgrund entfallen, wird die
öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1a)
unverzüglich nachgeholt.
d) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen
werden mit einer Veröffentlichungsfrist von 101
Tagen durch Aushang an der Anschlagtafel des
§15 Abs.1 d) bis e) entfallen.
5. Änderung der Hauptsatzung
Neuen Rathauses in Jülich, Große Rurstraße 17,
sowie an der Anschlagtafel des Alten Rathauses
in Jülich, Düsseldorfer Straße, bekannt gemacht.
Soweit die Ratssitzung noch nicht stattgefunden
hat, erfolgt außerdem nachrichtlich eine
Veröffentlichung im Amtsblatt.
e) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der
vorstehend festgelegten Form in Folge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an
den Anschlagtafeln am Neuen Rathaus und am
Alten Rathaus. Darüber hinaus kann die
Veröffentlichung zusätzlich durch weitere
geeignete Maßnahmen, z.B. Hinweis in der
örtlichen Tageszeitung, Einsatz von
Lautsprecherwagen, Verteilung von
Informationsschriften, erfolgen. Ist der
Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche
Bekanntmachung nach den vorstehenden
Regelungen unverzüglich nachgeholt.
§ 17
Aufwandsentschädigungen
(4) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit
mindestens 10 Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens
20 Vertretern auch zwei stellvertretende
Vorsitzende – erhalten neben den
Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach
§ 45 GO NRW zustehen, eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung.
§18
Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung
(1)Die Rats- und Ausschussmitglieder haben
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Der
Verdienstausfall wird mit dem Beginn der Rats-,
Ausschuss- bzw. Fraktionssitzung für jede Stunde
der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit bis
maximal 19.00 Uhr gezahlt. Bei der Berechnung
des Verdienstausfallersatzes ist die letzte
angefangene Stunde je angefangener
Viertelstunde anteilig zu berücksichtigen.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein
Regelstundensatz von 10,-- EUR je Stunde
gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine
§17
Aufwandsentschädigungen
(4) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit
mindestens 8 Mitgliedern auch eine
stellvertretende Vorsitzende/ ein
stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens
16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende
Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern
auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten
neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen,
eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO in
Verbindung mit der Entschädigungsverordnung
(EntschVO).
§18
Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung
(1)Rats- und Ausschussmitglieder haben
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der
ihnen durch die Mandatsausübung entsteht,
soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich
ist. Der Verdienstausfall wird mit dem Beginn
der Rats- und Ausschuss- bzw. Fraktionssitzung
für jede Stunde der versäumten regelmäßigen
Arbeitszeit bis längstens 19.00 Uhr gezahlt. Bei
der Berechnung des Verdienstausfallersatzes ist
die letzte angefangene Stunde je angefangener
Viertelstunde anteilig zu berücksichtigen.
(2)Als Ersatz des Verdienstausfalles wird ein
5. Änderung der Hauptsatzung
finanziellen Nachteile entstanden sind. Darüber
hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere
Entschädigung gezahlt:
Regelstundensatz nach Maßgabe der EntschVO
gezahlt. Es sei denn, dass ersichtlich keine
finanziellen Nachteile entstanden sind.
1.Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag
anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich
entstandene und nachgewiesene
Verdienstausfall ersetzt;
a)Unselbstständigen wird im Einzelfall der den
Regelsatz übersteigende Verdienstausfall gegen
entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage
einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
Selbstständige können eine besondere
Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten,
sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden
Verdienstausfall glaubhaft machen. Die
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung über die Höhe des
Einkommens, in der die Richtigkeit der
gemachten Angaben versichert wird. § 3a Abs.
2 EntschVO gilt entsprechend.
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des
Regelstundensatzes eine
Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im
Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft
gemachten Einkommens nach billigem Ermessen
festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung über die
Arbeitszeit und die Höhe des Einkommens, in
der die Richtigkeit der gemachten Angaben
versichert wird.
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz
den Betrag von 20,-- EUR je Stunde
überschreiten, höchstens sind 120,-- EUR je
Sitzungstag zu zahlen.
Im Rahmen des Verdienstausfalles können
Selbstständige auf Antrag die Anfahrtszeiten
geltend machen. Die Anfahrtszeiten werden
individuell ermittelt und minutengenau
abgerechnet.
(3)Personen, die einen Haushalt führen und
nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche
erwerbsfähig sind, erhalten unter den folgenden
Voraussetzungen:
1.
Haushalt mit mindestens zwei
Personen, von denen mindestens
eine ein Kind unter 14 Jahren ist
oder
2.
Haushalt mit mindestens zwei
Personen, von denen mindestens
eine eine anerkannt
pflegebedürftige Person nach § 14
SGB XI ist oder
3.
Haushalt mit mindestens drei
Personen
für die mandatsbedingte Abwesenheit vom
Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2
Satz 1. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Auf
Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
b) Personen die einen Haushalt mit mindestens
2 Personen, von denen mindestens eine ein
Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt
pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder
einen Haushalt mit mindestens 3 Personen
führen und nicht oder weniger als 20 Stunden
je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die
Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt mindestens den Regelstundensatz.
Auf Antrag werden statt des
Regelstundensatzes die notwendigen Kosten
für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
c) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die
außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt
notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe
der nachgewiesenen Kosten erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet
bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, es sei denn, besondere Umstände des
Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
d) Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls
besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je
Wahlperiode im Falle der Teilnahme an
kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen,
die der Mandatsausübung förderlich sind.
(3) Rats- und Ausschussmitglieder erhalten für
die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und
Fraktionssitzungen bei Benutzung eines KFZ für
die Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort
und zurück auf Antrag eine
Fahrtkostenerstattung in Höhe des nach der
5. Änderung der Hauptsatzung
(4) Ist während der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche
Kinderbetreuung notwendig, werden die
nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Bei
Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, werden keine Betreuungskosten
erstattet. Es sei denn, besondere Umstände des
Einzelfalls werden nachgewiesen.
Kinderbetreuungskosten werden nicht für
Zeiträume erstattet, für die Entschädigungen
nach den Absätzen 2 oder 3 geleistet werden.
(5)Rats- und Ausschussmitglieder erhalten
für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und
Fraktionssitzungen bei Benutzung eines KFZ für
die Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort
und zurück auf Antrag eine
Fahrtkostenerstattung in Höhe des nach der
Entschädigungsverordnung zulässigen
Höchstsatzes.
Dienstreisen von Ausschüssen, die nicht auf
einen Beschluss des Rates beruhen, bedürfen
der Zustimmung des Hauptausschusses.
Dienstreisen von einzelnen Mitgliedern des
Rates und der Ausschüsse, die nicht auf
Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der
Zustimmung der Bürgermeisterin bzw. des
Bürgermeisters. Dienstreisen der stellv.
Bürgermeisterin bzw. des stellv. Bürgermeisters
gelten generell als genehmigt, wenn diese den
Bürgermeister vertreten.
Entschädigungsverordnung zulässigen
Höchstsatzes.
Dienstreisen von Ausschüssen, die nicht auf
einen Beschluss des Rates beruhen, bedürfen
der Zustimmung des Hauptausschusses.
Dienstreisen von einzelnen Mitgliedern des
Rates und der Ausschüsse, die nicht auf
Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der
Zustimmung der Bürgermeisterin bzw. des
Bürgermeisters. Dienstreisen der stellv.
Bürgermeisterin bzw. des stellv. Bürgermeisters
gelten generell als genehmigt, wenn diese den
Bürgermeister vertreten.