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Sitzungsvorlage (Synopse Änderung Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
259 kB
Datum
06.04.2017
Erstellt
23.03.17, 17:00
Aktualisiert
23.03.17, 17:00
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Inhalt der Datei

5. Änderung der Hauptsatzung Bisherige Fassung §3 Stadtgebiet, Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher Vorgesehene Neufassung §3 Stadtgebiet, Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher (3) Für die 3 Stadtbezirke in der Innenstadt sowie für die Stadtbezirke Altenburg, Barmen, Bourheim, Broich, Daubenrath, Güsten, Kirchberg, Koslar, Lich-Steinstraß, Mersch, Merzenhausen, Pattern, Selgersdorf, Stetternich und Welldorf wird vom Rat je eine Ortsvorsteherin bzw. ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher muss in dem Stadtbezirk, für die sie/er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und ihre/seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 67 Abs. 1 GO NRW sollen nicht zu Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher gewählt werden. (3) Für die 3 Stadtbezirke in der Innenstadt sowie für die Stadtbezirke Altenburg, Barmen, Bourheim, Broich, Daubenrath, Güsten, Kirchberg, Koslar, Lich-Steinstraß, Mersch, Merzenhausen, Pattern, Selgersdorf, Stetternich und Welldorf wird vom Rat je eine Ortsvorsteherin bzw. ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher soll in dem Stadtbezirk, für die sie/er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und ihre/seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 67 Abs. 1 GO NRW sollen nicht zu Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher gewählt werden. (7) Zur Abgeltung des ihm/ihr durch die Wahrnehmung ihrer /seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält sie/er eine monatliche Aufwandsentschädigung entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 der Entschädigungsverordnung, gestaffelt nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke. (7) Zur Abgeltung des ihm/ihr durch die Wahrnehmung ihrer /seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält sie/er eine monatliche Aufwandsentschädigung entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 der Entschädigungsverordnung, gestaffelt nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke. Ebenso steht der Ortsvorsteherin bzw. dem Ortsvorsteher ein Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des §44 GO NRW zu. §4 Gleichstellung von Mann und Frau §4 Gleichstellung von Mann und Frau (1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unmittelbar zugeordnet. (1)Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Diese soll mit der Hälfte der der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft für den Bereich Gleichstellung tätig sein. Die Gleichstellungsbeauftragte ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unmittelbar zugeordnet. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. 5. Änderung der Hauptsatzung Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durchzuführen. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans mit. Alternativ zu Gleichstellungsplänen können auf Grundlage der sog. Experimentierklausel (§6 a LGG) alternative Steuerungselemente im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden. (4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Stellungnahme bei der Umsetzung der Vorhaben berücksichtigt werden kann. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei der Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. (4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs über geplante Maßnahmen gemäß Abs.3 rechtzeitig und umfassend. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an allen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilzunehmen, dies gilt auch für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung. Zu Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Veraltungsvorstandes, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. (6) Im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Stadt kann die Gleichstellungsbeauftragte eine eigenständige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Hierüber ist der Bürgermeister vorab zu informieren. (6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Ratsbzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten. Hierüber ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vorab zu informieren. Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen der bzw. dem Ausschussvorsitzenden. 5. Änderung der Hauptsatzung (7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. (7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. (8) - (8) Im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Stadt kann die Gleichstellungsbeauftragte eine eigenständige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Hierüber ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vorab zu informieren. §15 Öffentliche Bekanntmachungen §15 Öffentliche Bekanntmachungen (1) a) Das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen richten sich gemäß § 7 Abs. 5 GO NRW, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten, nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht in der zur Zeit gültigen Fassung. (1) a) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Jülich, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im „Amtsblatt der Stadt Jülich“ vollzogen. Sondergesetzliche Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt. b) Die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) finden auch bei den nach der Gemeindeordnung oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. b) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang an der Anschlagstafel des Neuen Rathauses in Jülich, Große Rurstraße 17, bekannt gemacht. Bei der Bestimmung des Aushangs ist die in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich festgelegte Ladungsfrist zu beachten. Auf der Bekanntmachung sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bestätigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen. c) Die öffentlichen Bekanntmachungen gemäß a) und b) werden im Amtsblatt für die Stadt Jülich vollzogen. c) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1a) festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise nach Abs. 1b). Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1a) unverzüglich nachgeholt. d) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden mit einer Veröffentlichungsfrist von 101 Tagen durch Aushang an der Anschlagtafel des §15 Abs.1 d) bis e) entfallen. 5. Änderung der Hauptsatzung Neuen Rathauses in Jülich, Große Rurstraße 17, sowie an der Anschlagtafel des Alten Rathauses in Jülich, Düsseldorfer Straße, bekannt gemacht. Soweit die Ratssitzung noch nicht stattgefunden hat, erfolgt außerdem nachrichtlich eine Veröffentlichung im Amtsblatt. e) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der vorstehend festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an den Anschlagtafeln am Neuen Rathaus und am Alten Rathaus. Darüber hinaus kann die Veröffentlichung zusätzlich durch weitere geeignete Maßnahmen, z.B. Hinweis in der örtlichen Tageszeitung, Einsatz von Lautsprecherwagen, Verteilung von Informationsschriften, erfolgen. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach den vorstehenden Regelungen unverzüglich nachgeholt. § 17 Aufwandsentschädigungen (4) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Vertretern auch zwei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. §18 Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung (1)Die Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall wird mit dem Beginn der Rats-, Ausschuss- bzw. Fraktionssitzung für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit bis maximal 19.00 Uhr gezahlt. Bei der Berechnung des Verdienstausfallersatzes ist die letzte angefangene Stunde je angefangener Viertelstunde anteilig zu berücksichtigen. (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz von 10,-- EUR je Stunde gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine §17 Aufwandsentschädigungen (4) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende/ ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung (EntschVO). §18 Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung (1)Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird mit dem Beginn der Rats- und Ausschuss- bzw. Fraktionssitzung für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit bis längstens 19.00 Uhr gezahlt. Bei der Berechnung des Verdienstausfallersatzes ist die letzte angefangene Stunde je angefangener Viertelstunde anteilig zu berücksichtigen. (2)Als Ersatz des Verdienstausfalles wird ein 5. Änderung der Hauptsatzung finanziellen Nachteile entstanden sind. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt: Regelstundensatz nach Maßgabe der EntschVO gezahlt. Es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. 1.Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt; a)Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelsatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. § 3a Abs. 2 EntschVO gilt entsprechend. 2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Arbeitszeit und die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 20,-- EUR je Stunde überschreiten, höchstens sind 120,-- EUR je Sitzungstag zu zahlen. Im Rahmen des Verdienstausfalles können Selbstständige auf Antrag die Anfahrtszeiten geltend machen. Die Anfahrtszeiten werden individuell ermittelt und minutengenau abgerechnet. (3)Personen, die einen Haushalt führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbsfähig sind, erhalten unter den folgenden Voraussetzungen: 1. Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren ist oder 2. Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder 3. Haushalt mit mindestens drei Personen für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. b) Personen die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. c) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. d) Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. (3) Rats- und Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen bei Benutzung eines KFZ für die Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück auf Antrag eine Fahrtkostenerstattung in Höhe des nach der 5. Änderung der Hauptsatzung (4) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden keine Betreuungskosten erstattet. Es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden nachgewiesen. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigungen nach den Absätzen 2 oder 3 geleistet werden. (5)Rats- und Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen bei Benutzung eines KFZ für die Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück auf Antrag eine Fahrtkostenerstattung in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung zulässigen Höchstsatzes. Dienstreisen von Ausschüssen, die nicht auf einen Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Dienstreisen von einzelnen Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse, die nicht auf Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Dienstreisen der stellv. Bürgermeisterin bzw. des stellv. Bürgermeisters gelten generell als genehmigt, wenn diese den Bürgermeister vertreten. Entschädigungsverordnung zulässigen Höchstsatzes. Dienstreisen von Ausschüssen, die nicht auf einen Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Dienstreisen von einzelnen Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse, die nicht auf Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Dienstreisen der stellv. Bürgermeisterin bzw. des stellv. Bürgermeisters gelten generell als genehmigt, wenn diese den Bürgermeister vertreten.