Daten
Kommune
Jülich
Größe
184 kB
Datum
06.04.2017
Erstellt
23.03.17, 17:00
Aktualisiert
23.03.17, 17:00
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5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom xx.xx.2017
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW, S. 666 ff.),
in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Jülich am xx.xx.2017 mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder die folgende 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
§ 3 Stadtgebiet, Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher
§ 3 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher soll in dem Stadtbezirk, für die sie/er bestellt wird,
wohnen und dem Rat angehören oder angehören können.
Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Ebenso steht der Ortsvorsteherin bzw. dem Ortsvorsteher ein Anspruch auf Freistellung nach
Maßgabe des § 44 GO NRW zu.
Artikel II
§ 4 Gleichstellung von Mann und Frau
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt eine hauptamtliche
Gleichstellungsbeauftragte. Diese soll mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer
Vollzeitkraft für den Bereich Gleichstellung tätig sein. Die Gleichstellungsbeauftragte ist der
Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unmittelbar zugeordnet.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt eine Stellvertreterin der
Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1
Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW).
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die
die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau
und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich
Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die
Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung des
Gleichstellungsplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des
Gleichstellungsplans mit
Alternativ zu Gleichstellungsplänen können auf Grundlage der sog. Experimentierklausel
(§ 6 a LGG) alternative Steuerungselemente im Einvernehmen mit der
Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden.
(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte im
Rahmen ihres Aufgabenbereiches über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 3 rechtzeitig und
umfassend.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches
behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse
teilnehmen.
Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten
ihres Aufgabenbereichs unterrichten. Hierüber ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
vorab zu informieren. Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des
Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem
Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen der bzw. dem Ausschussvorsitzenden.
(6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw.
Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der
Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in
Frage stehen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren,
den Beschlussvorlagen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters widersprechen; in diesem
Fall hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den
Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(8) Im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Stadt kann die
Gleichstellungsbeauftragte eine eigenständige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Hierüber ist die Bürgermeistern bzw. der Bürgermeister vorab zu informieren.
Artikel III
§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
a) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Jülich, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind, werden im „Amtsblatt der Stadt Jülich“ vollzogen. Sondergesetzliche Vorschriften über
öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt.
b) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang an der Anschlagstafel
des Neuen Rathauses in Jülich, Große Rurstraße 17, bekannt gemacht. Bei der Bestimmung
des Aushangs ist die in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich festgelegte
Ladungsfrist zu beachten. Auf der Bekanntmachung sind der Zeitpunkt des Aushangs und der
Zeitpunkt der Abnahme zu bestätigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der
Ratssitzung erfolgen.
c) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1a) festgelegten Form infolge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung ersatzweise nach Abs. 1b). Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die
öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1a) unverzüglich nachgeholt.
§ 15 Abs. 1 d) bis e) entfallen.
Artikel IV
§ 17 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld
§ 17 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine
stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16
Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3
stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46
GO in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung (EntschVO).
Artikel V
§ 18 Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung
§ 18 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der
ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit
erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird mit dem Beginn der Rats-, Ausschuss- bzw.
Fraktionssitzung für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit bis längstens
19.00 Uhr gezahlt. Bei der Berechnung des Verdienstausfallersatzes ist die letzte
angefangene Stunde je angefangener Viertelstunde anteilig zu berücksichtigen.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz nach Maßgabe der
EntschVO gezahlt. Es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden
sind.
a) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. Selbständige können eine besondere
Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz
übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die
Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. § 3a Abs. 2 EntschVO gilt
entsprechend.
b) Personen die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine
ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist,
oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt
des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt
ersetzt.
c) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag
in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere
Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
d) Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht auch für maximal 8
Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen
Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind.
(3) Rats- und Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und
Fraktionssitzungen bei Benutzung eines KFZ für die Fahrten von der Wohnung zum
Sitzungsort und zurück auf Antrag eine Fahrtkostenerstattung in Höhe des nach der
Entschädigungsverordnung zulässigen Höchstsatzes.
Dienstreisen von Ausschüssen, die nicht auf einen Beschluss des Rates beruhen,
bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Dienstreisen von einzelnen
Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse, die nicht auf Beschluss des Rates beruhen,
bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Dienstreisen
der stellv. Bürgermeisterin bzw. des stellv. Bürgermeisters gelten generell als
genehmigt, wenn diese den Bürgermeister vertreten.
Artikel VI
Inkrafttreten
Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich tritt am Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft.