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Sitzungsvorlage (5. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
184 kB
Datum
06.04.2017
Erstellt
23.03.17, 17:00
Aktualisiert
23.03.17, 17:00
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Inhalt der Datei

5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom xx.xx.2017 Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW, S. 666 ff.), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Jülich am xx.xx.2017 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die folgende 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel I § 3 Stadtgebiet, Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher § 3 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher soll in dem Stadtbezirk, für die sie/er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Ebenso steht der Ortsvorsteherin bzw. dem Ortsvorsteher ein Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 GO NRW zu. Artikel II § 4 Gleichstellung von Mann und Frau (1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Diese soll mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft für den Bereich Gleichstellung tätig sein. Die Gleichstellungsbeauftragte ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unmittelbar zugeordnet. (2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW). (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans mit Alternativ zu Gleichstellungsplänen können auf Grundlage der sog. Experimentierklausel (§ 6 a LGG) alternative Steuerungselemente im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden. (4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 3 rechtzeitig und umfassend. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten. Hierüber ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vorab zu informieren. Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen der bzw. dem Ausschussvorsitzenden. (6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen. (7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. (8) Im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Stadt kann die Gleichstellungsbeauftragte eine eigenständige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Hierüber ist die Bürgermeistern bzw. der Bürgermeister vorab zu informieren. Artikel III § 15 Öffentliche Bekanntmachungen § 15 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: a) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Jülich, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im „Amtsblatt der Stadt Jülich“ vollzogen. Sondergesetzliche Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt. b) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang an der Anschlagstafel des Neuen Rathauses in Jülich, Große Rurstraße 17, bekannt gemacht. Bei der Bestimmung des Aushangs ist die in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich festgelegte Ladungsfrist zu beachten. Auf der Bekanntmachung sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bestätigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen. c) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1a) festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise nach Abs. 1b). Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1a) unverzüglich nachgeholt. § 15 Abs. 1 d) bis e) entfallen. Artikel IV § 17 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld § 17 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung (EntschVO). Artikel V § 18 Verdienstausfall, Fahrkostenerstattung § 18 wird wie folgt neu gefasst: (1) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird mit dem Beginn der Rats-, Ausschuss- bzw. Fraktionssitzung für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit bis längstens 19.00 Uhr gezahlt. Bei der Berechnung des Verdienstausfallersatzes ist die letzte angefangene Stunde je angefangener Viertelstunde anteilig zu berücksichtigen. (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz nach Maßgabe der EntschVO gezahlt. Es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. a) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. § 3a Abs. 2 EntschVO gilt entsprechend. b) Personen die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. c) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. d) Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. (3) Rats- und Ausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen bei Benutzung eines KFZ für die Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück auf Antrag eine Fahrtkostenerstattung in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung zulässigen Höchstsatzes. Dienstreisen von Ausschüssen, die nicht auf einen Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Dienstreisen von einzelnen Mitgliedern des Rates und der Ausschüsse, die nicht auf Beschluss des Rates beruhen, bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Dienstreisen der stellv. Bürgermeisterin bzw. des stellv. Bürgermeisters gelten generell als genehmigt, wenn diese den Bürgermeister vertreten. Artikel VI Inkrafttreten Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.