Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-59/2003
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
30.09.2003
Rat der Stadt Bedburg
14.10.2003
Bemerkungen:
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg
-Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen
hier: Aufstellungsbeschluss für die Neuordnung des Planbereiches im Zuge
der Aufgabe des Feuerwehrgerätehauses sowie Umgestaltung der
oberen Lindenstraße
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschliesst, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), für einen Bebauungsplan betreffend die Flächen zwischen
Erft, Lindenstraße, Langemarckstraße und Neußer Straße zu fassen, mit der
städtebaulichen Zielsetzung einer Neuordnung dieses Bereiches auch im Hinblick auf die
Planungen zur Umgestaltung der oberen Lindenstraße sowie der Ergebnisse aus dem
Stadtmarketing-Konzept zu fassen.
Ein Planausschnitt mit der Abgrenzung des Planungsgebiets ist in der Anlage beigefügt.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Das neue Feuerwehrgerätehaus für den Löschzug Bedburg an der St.-Florian-Straße im
Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg ist nahezu fertiggestellt.
Daher steht das Grundstück an der Gartenstraße/ Ecke Lindenstraße kurzfristig zur
Disposition.
Für den Bereich zwischen Gartenstraße, Lindenstraße und Neusser Straße besteht kein
Bebauungsplan. Eine mögliche bauliche Entwicklung ist daher auf den § 34 des
Baugesetzbuches – Bauen im Zusammenhang des bebauten Ortsteiles – abgestellt.
Demnach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben;
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen besteht keine Möglichkeit, die
weitere bauliche Entwicklung zielgerichtet zu steuern.
Für den Bereich zwischen Gartenstraße, Lindenstraße und Erft besteht der seit dem
02.05.1968 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg.
Für den Bereich zwischen Lindenstraße und Langemarckstraße wurde weitestgehend
Planungsrecht durch die Bebauungspläne Nr. 42/Bedburg sowie Bebauungsplan Nr.
43b/Bedburg geschaffen.
Eine Überarbeitung und Neuentwicklung der Planung im Hinblick auf die heute
erkennbaren Belange und im Hinblick auf die Neugestaltung der oberen Lindenstraße
sowie Neuordnung der rückwärtigen Erschließungsflächen wird daher erforderlich. Für den
Gesamtbereich zwischen Erft, Lindenstraße und Neußer Straße wird daher die Aufstellung
eines Bebauungsplanes erforderlich.
Zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung hat der Ausschuss für Planen und
Bauen dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 30.09.2003 bei Ergänzung bzw.
Erweiterung des Plangebietes einstimmig empfohlen, wie im Beschlussvorschlag
aufgeführt zu entscheiden.
Anlagen: Planentwurf Ausschuss für Planen und Bauen sowie Planentwurf mit Erweiterung
gemäß der Empfehlung des Fachausschusses
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
----------------------------------Schmitz
----------------------------------Ackermann
----------------------------------Harren
Bearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister