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Allgemeine Vorlage (Auftragsvergabewesen nach VOB; hier: a) Eventuelle Festlegung zusätzlicher Vergabekriterien, b) Sicherheitsleistungen.)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
21 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Auftragsvergabewesen nach VOB;
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl /611-00 Kreuzau, 10. März 1999 Vorlagen-Nr. 34/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 29.04.1999 17.05.1999 31.05.1999 TOP: Auftragsvergabewesen nach VOB; hier: a) Eventuelle Festlegung zusätzlicher Vergabekriterien, b) Sicherheitsleistungen. I. Sach- und Rechtslage: Die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - regelt im Teil A das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren und im Teil B die Abwicklung und Abrechnung der Aufträge. Die Bestimmunen der VOB werden von der Gemeinde selbstverständlich eingehalten. Über die Vergabekriterien hinaus werden in regelmäßigen Abständen Empfehlungen ausgesprochen, bei der Auftragsvergabe zusätzliche Kriterien anzuwenden. Hierzu zählen aktuell die Abgabe einer Tariftreue-Erklärung gemäß beigefügter Anlage sowie die bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben gemäß Runderlass vom 27.09.1996, der ebenfalls als Anlage beigefügt ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.12.1998 das Verlangen nach Abgabe einer Tariftreue-Erklärung bei Auftragsvergaben für rechtlich unzulässig erklärt, da es sich hierbei um vergabefremde Kriterien handelt. Auch die Bevorzugung ausbildender Betriebe ist in der Rechtsprechung mehr als umstritten. Ich verweise hierzu auf die in Ablichtung beigefügte Mitteilung des Nordrhein-Westf. Städte- und Gemeindebundes aus dem Jahre 12/96. Da bei Auftragsvergaben gelegentlich nachgefragt wird, ob und inwieweit insbesondere der Ausbildungserlass berücksichtigt wird und die Verwaltung dies bisher verneint hat, schlage ich vor, dies für die Zukunft beschlussmäßig festzulegen. Aus den oben genannten Gründen schlage ich Ihnen vor, auf die Anwendung zusätzlicher Vergabekriterien auch in Zukunft zu verzichten. Im Bereich der Sicherheitsleistungen halte ich es aufgrund eines inzwischen vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ergangenen Erlasses ebenfalls für erforderlich, per Ratsbeschluss der Verwaltung einen einheitlichen Handlungsspielraum an die Hand zu geben. Gemäß § 14 VOB, Teil A, hat der Auftragnehmer Sicherheitsleistungen zu erbringen, und zwar in Höhe von 5 % der Auftragssumme als Vertragserfüllungsbürgschaft und in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme als Gewährleistungsbürgschaft. Gemäß § 14 Abs. 1 soll ganz oder teilweise auf Sicherheitsleistung verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt ist und genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet. Bisher wurde, bis auf wenige Ausnahmen beschränkt, immer eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft gefordert. Der oben erwähnte Erlass des Bundesministers beinhaltet nunmehr folgende Regelung: - Für die vertragsgemäße Erfüllung der Bauleistungen sind bei öffentlicher Ausschreibung sowie bei offenem Verfahren nach europäischem Vergaberecht Sicherheitsleistungen in der Regel erst ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von 500.000,00 DM zu verlangen; - bei beschränkter Ausschreibung, beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb, nicht offenem Verfahren sowie Verhandlungsverfahren sowie bei freihändiger Vergabe sollen für die Vertragserfüllung Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden; - für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Gewährleistung sind Sicherheitsleistungen in der Regel ab einer Auftragssumme einschließlich aller Nachträge bzw. Abrechnungssumme von 500.000,00 DM zu fordern. Der Nordrhein-Westf. Städte- und Gemeindebund vertritt hierzu folgende Auffassung, ich zitiere: 2 „Auch wenn die in dem Erlass des Bundesbauministeriums genannte Auftragssumme von bis zu 500.000,00 DM je nach Größe der Kommune sowie nach der konkreten Art des Projektes variabel ist, empfiehlt es sich, in den Vergabeordnungen bzw. Dienstanweisungen der Kommunen Regelungen aufzunehmen, die dem Ausnahmecharakter der zu fordernden Sicherheitsleistungen schon im Interesse einer zu vermeidenden übermäßigen Belastung kleinerer und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen.“ Für den Bereich der Gemeinde Kreuzau schlage ich Ihnen vor, zukünftig wie folgt zu verfahren: 1. Bei einer beschränkten Ausschreibung bzw. bei freihändiger Vergabe wird auf eine Vertragserfüllungsbürgschaft verzichtet. 2. Bei einer öffentlichen Ausschreibung wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft erst ab 5.000,00 DM Bürgschaftssumme verlangt (100.000,00 DM Auftragssumme x 5 %). 3. Gewährleistungsbürgschaften werden unabhängig von der Vergabeart ab einer Gewährleistungssumme von 5.000,00 DM gefordert. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Entfällt. III. Beschlussvorschlag Verwaltung: 1. Bei der Durchführung von Ausschreibungen nach VOB werden keine zusätzlichen Vergabekriterien angewandt. 2. Bezüglich der Erbringung von Sicherheitsleistungen gemäß § 14 VOB Teil A gilt für die Zukunft folgende Regelung: 1. Bei einer beschränkten Ausschreibung bzw. bei freihändiger Vergabe wird auf eine Vertragserfüllungsbürgschaft verzichtet. 2. Bei einer öffentlichen Ausschreibung wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft erst ab 5.000,00 DM Bürgschaftssumme verlangt (100.000,00 DM Auftragssumme x 5 %). 3 3. Gewährleistungsbürgschaften werden unabhängig von der Vergabeart ab einer Gewährleistungssumme von 5.000,00 DM gefordert. III. Beschlussvorschlag: „1. Die Verwaltung wird beauftragt, Vorschläge über Vergabekriterien bezüglich des Lehrlingsausbildungserlasses bzw. des Verbotes illegaler Beschäftigung auszuarbeiten und in der nächsten Sitzungsrunde einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2. Bezüglich der Erbringung von Sicherheitsleistungen gemäß § 14 VOB Teil A gilt für die Zukunft folgende Regelung: 1. Bei einer beschränkten Ausschreibung bzw. bei freihändiger Vergabe wird auf eine Vertragserfüllungsbürgschaft verzichtet. 2. Bei einer öffentlichen Ausschreibung wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft erst ab 5.000,00 DM Bürgschaftssumme verlangt (100.000,00 DM Auftragssumme x 5 %).“ 4 3. Gewährleistungsbürgschaften werden unabhängig von der Vergabeart ab einer Gewährleistungssumme von 5.000,00 DM gefordert. Der Gemeindedirektor - Ramm Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: