Daten
Kommune
Jülich
Größe
129 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
19.09.16, 13:47
Aktualisiert
21.11.16, 12:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 20/22 Az.:
Jülich, 14.07.2016
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 219/2016
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
29.09.2016
Stadtrat
06.10.2016
TOP
Ergebnisse
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Optionserklärung zu § 2b Umsatzsteuergesetz
Anlg.:
20/22
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Jülich beauftragt die Verwaltung gegenüber der Finanzverwaltung eine Optionserklärung im Sinne des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abzugeben, dass die Stadt Jülich die Regelungen
des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016
und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden will.
Begründung:
Durch Zustimmung des Bunderates vom 16.10.2015 zu dem am 24.09.2015 vom Bundestag beschlossenen Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit Einführung des neuen § 2b UStG das Umsatzsteuerrecht der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt.
Durch diese Neuregelungen kam die Bundesregierung der Forderung einer richtlinienkonformen
Auslegung deutschen Umsatzsteuerrechts aufgrund zweier höchstrichterlicher Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes aus den Jahren 2008 und 2011 nach.
Bisher unterlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.v.m. §
4 KStG lediglich mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) der Umsatzbesteuerung. Bei der Stadt
Jülich waren dies bisher die bewirtschafteten Untergeschosse des Parkhauses Zitadelle, die öffentliche WC Anlage auf dem Schloßplatz, die Verkaufsleistungen des Stadtmarketings in der TouristInfo und die Leistungen des Dualen Systems Deutschland.
Durch die neue Rechtslage wurde von der dem Körperschaftssteuerrecht angelehnten Betrachtungsweise der unternehmerischen Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nunmehr komplett abgerückt.
Die neuen Regelungen stellen vordergründig darauf ab, auf welcher rechtlichen Basis die juristische
Person des öffentlichen Rechts ihre Tätigkeiten verrichtet.
Aus den Regelungen folgt, dass jedes Handeln der juristischen Person des öffentlichen Rechts auf
privatrechlicher Grundlage grundsätzlich umsatzsteuerbar ist.
Aber auch wenn die juristische Person im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt, kann dieses
Handeln u.U. umsatzsteuerbar sein.
Auch bisher nicht steuerbare Beistandsleistungen (Amtshilfen) zwischen verschiedenen öffentlichrechtlichen Trägern sind zukünftig je nach Fallgestaltung umsatzsteuerbar.
Die Verwaltung hat bereits frühzeitig den erheblichen Umfang und die Tragweite der neuen rechtlichen Regelungen erkannt und Anfang 2016 intern mit einer Abfrage aller unterschiedlichen Einnahmegeschäftsvorfälle nebst Rechtsgrundlage begonnen.
Die Ergebnisse der Abfrage bilden die Grundlage für eine Analyse der einzelnen Geschäftsvorfälle
auf eine Umsatzsteuerpflicht nach neuem Recht durch die Kämmerei.
Im Anschluss sollen die Ergebnisse der Analyse mit den einzelnen Fachbereichen beraten werden
und eventuell mögliche Änderungen zur Einnahmeoptimierung getroffen werden.
Nach Abschluss dieser Rückkopplungen müssen die Ergebnisse gemäß den haushaltsrechtlichen
Vorgaben im Haushalt eingearbeitet werden (Verknüpfung von Vor- und Umsatzsteuerkonten; Änderung der Eingabesystematik in der zentralen Buchungsstelle, systemische Einstellungen in INFOMA etc.)
Grundsätzlich finden die Regelungen des neuen § 2b UStG Anwendung für Umsätze ab dem
01.01.2017.
Schon jetzt ist absehbar, dass bis zu diesem Zeitpunkt die umfangreichen Vorarbeiten in der Verwaltung nicht abgeschlossen sein werden.
Auch dem Gesetzgeber war die Tragweite der Systemumstellung scheinbar bewusst.
U.a. aus diesem Grund hat er bereits bei Beschlussfassung in 2015 eine mehrstufige Übergangsregelung geregelt.
Nach § 27 Absatz 22 Satz 3 kann die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt
gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie die bisherigen Regelungen des § 2 Absatz 3 UStG in
der am 31.12.2015 gültigen Fassung weiterhin für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem
01.01.2021 ausgeführte Leistungen anwendet (sog. Optionserklärung).
Die Optionserklärung ist durch den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person des öffentlichen
Rechts bis spätestens 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt abzugeben (Ausschlussfrist).
In allen bisher veröffentlichten Publikationen zu den Regelungen des neuen § 2b UStG wird den
Kommunen geraten von dieser Optionsmöglichkeit Gebrauch zu machen, um die jeweiligen Strukturen vor Ort zu beleuchten und im Anschluss daran die neuen Regelungen rechtssicher umzusetzen.
Dieser Auffassung schließt sich die Verwaltung an und empfiehlt deshalb den obigen Beschlussentwurf.
Die Optionserklärung kann einmalig mit Wirkung zum 01.01.des Folgejahres widerrufen werden.
Sollte sich im Analyseprozess zeigen, dass die Anwendung der neuen Regelungen für die Stadt Jülich von wirtschaftlichem Vorteil wäre, würde von dieser Möglichkeit frühestmöglich Gebrauch
gemacht.
Sitzungsvorlage 219/2016
Seite 2
Da die Entscheidung über die Abgabe einer Optionserklärung nicht unter die der Delegationsfiktion
nach § 41 Abs. 3 GO unterliegenden „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ zu subsumieren ist,
liegt die Entscheidungsbefugnis beim Rat der Stadt Jülich als höchstem kommunalem Organ.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 219/2016
Seite 3