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Sitzungsvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich – Gebührentarif -)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
180 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
14.11.16, 16:27
Aktualisiert
25.11.16, 13:31
Sitzungsvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich – Gebührentarif -) Sitzungsvorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich – Gebührentarif -)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 32 Az.: 32 Sp. Jülich, 04.11.2016 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 322/2016 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 24.11.2016 Stadtrat 08.12.2016 TOP Ergebnisse Einstimmig 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich – Gebührentarif Anlg.: - 1 32 32 30 20/22 SD.Net Beschlussentwurf: Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich wird wie folgt erlassen: „Folgt 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich gemäß Anlage!“ Begründung: Gemäß § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) ist in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand – oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren eine Brandschau durchzuführen (früher geregelt in §6 des alten FSHG). Die Brandschau wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich und in sechs weiteren Kommunen (Linnich, Aldenhoven, Inden, Titz, Niederzier und Langerwehe) vom Brandschutztechniker der Gemeinde Niederzier durchgeführt. Zu diesem Zweck schlossen die beteiligten Kommunen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die Gemeinde Niederzier als Dienstherr des Brandschutztechnikers teilte mit Schreiben vom 16.09.2016 die aktuellen Personalkosten des Brandschutztechnikers mit. Unter Beachtung des für die Kalkulation zugrunde gelegten aktuellen KGSt-Berichts erhöht sich der Gebührensatz für Personalkosten je angefangener Stunde/Brandschutztechniker von 48,73 € auf 52,36 €.. Die Gebührensatzung muss daher entsprechend angepasst werden. Im Zuge der Anpassung erfolgt auch die redaktionelle Anpassung der Rechtsgrundlage. Zum 01.01.2016 wurde das alte Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) durch das oben erwähnte neue BHKG abgelöst. Außerdem wurde in der Änderungssatzung gemäß neuer Rechtsgrundlage der Untersuchungsturnus von 5 auf 6 Jahre angepasst. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 322/2016 x nein nein Seite 2