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Sitzungsvorlage (5.Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
20 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
18.11.16, 08:37
Aktualisiert
18.11.16, 08:37
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Inhalt der Datei

5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich vom ___ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666, - SGV. NRW. 2023 -), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und des § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712, - SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am _______________________ folgende 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich beschlossen: Artikel I In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird „fünf Jahre“ durch „sechs Jahre“ ersetzt. Artikel II Der Gebührentarif erhält folgende Fassung: Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 52,36 € 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 26,18 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BHKG je angefangene Stunde pauschal 52,36 € 4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich 4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene Stunde 52,36 € 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 52,36 € 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde 52,36 € 4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschließlich Vorbereitungszeit je angefangene Stunde 52,36 € 5. Angefallene Fahrtkosten werden entsprechend dem Reisekostenrecht für das Land NRW in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet. Artikel III Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.