Daten
Kommune
Jülich
Größe
20 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
18.11.16, 08:37
Aktualisiert
18.11.16, 08:37
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich
vom ___
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW S. 666, - SGV. NRW. 2023 -), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und
des § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 26 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015
(GV. NRW. S. 886), und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712, - SGV. NRW. 610), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), hat der Rat der
Stadt Jülich in seiner Sitzung am _______________________ folgende 5. Satzung zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Stadt Jülich beschlossen:
Artikel I
In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird „fünf Jahre“ durch „sechs Jahre“ ersetzt.
Artikel II
Der Gebührentarif erhält folgende Fassung:
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung der Brandschau in der Stadt Jülich gelten folgende Regelsätze:
1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am
Objekt nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde pauschal 52,36 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal 26,18 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von
Personen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BHKG
je angefangene Stunde pauschal 52,36 €
4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d) der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der
Stadt Jülich
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme
je angefangene Stunde 52,36 €
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene Stunde 52,36 €
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene Stunde 52,36 €
4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung
einschließlich Vorbereitungszeit
je angefangene Stunde 52,36 €
5. Angefallene Fahrtkosten werden entsprechend dem
Reisekostenrecht für das Land NRW in der jeweils
geltenden Fassung abgerechnet.
Artikel III
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.