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Sitzungsvorlage (38. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
228 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
15.11.16, 10:52
Aktualisiert
25.11.16, 13:31
Sitzungsvorlage (38. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (38. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (38. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
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Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (38. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 20/22 Az.: Kn. Jülich, 02.11.2016 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 352/2016 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 24.11.2016 Stadtrat 08.12.2016 TOP Ergebnisse Einstimmig 38. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich Anlg.: 20/22 14 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich beschließt folgende 38. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich. Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage 1 !“ Begründung: Gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes sind in verschiedenen Bereichen, so auch bei der Straßenreinigung und dem Winterdienst, kostendeckende Gebühren zu erheben. Werden aus den Gebühren Überdeckungen erzielt, sind diese innerhalb von vier Jahren zu verrechnen. Ergibt sich eine Unterdeckung, haben die eingenommenen Gebühren die Kosten also nicht gedeckt, sollen diese Unterdeckungen ebenfalls innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Auf dieser Grundlage erfolgt in jedem eine Neukalkulation der Gebühren. Die Kosten im Bereich Winterdienst sind abhängig von der Witterung. Sie sind damit unmöglich im voraus zu schätzen und können erheblich schwanken. Um solche Schwankungen zumindest etwas aufzufangen, werden die Kosten des Winterdienstes auf der Grundlage der tatsächlichen, durchschnittlichen Kosten der letzten fünf abgerechneten Jahre geschätzt (für 2017 also auf der Grundlage der Jahre 2011 bis 2015). Aus den Kosten des Winterdienstes werden dann -basierend auf den Einsatzstunden- prozentual die Anteile ausgegliedert, die nicht in die Gebühren eingerechnet werden dürfen. Dabei handelt es sich um die Kosten für die Winterwartung außerorts. Bei der Straßenreinigung werden die Kostenanteile für die Reinigung vor städtischen Grundstücken sowie für Sonderreinigungen ausgesondert. Die verbleibenden ansetzbaren Kosten werden dann zu 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Für die Berechnung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2017 errechnen sich die folgenden Kosten (Erläuterung der Tabelle in Anlage 2): Zeile 1: Verrechnung Bauhof für Straßenreinigung Auf der Grundlage eines Durchschnittswertes der letzten Jahre sind für die beiden Kehrmaschinen des Bauhofes insgesamt 2.870 Einsatzstunden angesetzt. Hinzu kommen Kehrungen von Hand o.ä,, so dass insgesamt 3.300 Personalstunden anfallen. Der Stundenverrechnungssatz für einen Mitarbeiter des Bauhofes beläuft sich auf 41,00 €. Das bedeutet Personalaufwendungen des Bauhofes in Höhe von 135.300 €. In den o.g. 3.300 Einsatzstunden sind aber auch Stunden enthalten, die nicht auf die nach der Satzung umlegbare Straßenreinigung entfallen, wie die oben bereist erwähnten Reinigungen vor städtischen Grundstücken in den Stadtteilen, nach Ölunfällen oder nach Sonderereignissen. Der umlegbare Anteil der Stunden der Kehrmaschinen beträgt für die kleine Maschine 83,88 %, für die große Maschine 83,35 %, als Durchschnitt für beide Fahrzeuge auf 83,63 %. Von den o.g. 135.300 € Personalausgaben fließen demnach „nur“ 83,63 % in die Gebühren ein. Außerdem werden die dann noch verbleibenden Kosten zu 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt, die übrigen 25 % sind das „öffentliche Interesse“ der Stadt an der Straßenreinigung. Letztlich fließen so Personalkosten des Bauhofes in Höhe von 84.860 € in die Gebührenberechnung ein. Diese Kosten werden zu 100 % der Straßenreinigung zugeordnet. Zeile 2: Verrechnung Bauhof für Winterdienst Nach den Daten des Bauhofes aus den Jahren 2011 bis 2015 entfielen in diesen Jahren im Durchschnitt rund 1.240 Stunden auf den Winterdienst. Dabei sind die Einsatzstunden berücksichtigt, aber auch Stunden für den Auf- und Abbau der Geräte. Bei dem Stundenverrechnungssatz von 41,00 € belaufen sich die Kosten damit auf rund 50.900 €. Insgesamt führt der Bauhof auf rund 242 Kilometern Winterdienst durch. Davon entfallen mit knapp 27 Kilometern 11,14 % auf Straßen außerorts. Dieser Anteil ist nicht auf die Gebührenzahler umlegbar. Daher werden „nur“ 88,86 % der Personalausgaben angerechnet. Davon werden wiederum 75 % umgelegt. Die verbleibenden 25 % sind auch hier das „öffentliche Interesse“ am Winterdienst. Damit ergeben sich ansetzbare Personalkosten in Höhe von 33.920 €, die zu 100 % dem Winterdienst zugeordnet werden. Zeilen 3 und 4: sonstige Personalausgaben Mit der Einführung des produktorientierten Haushaltes erfolgt eine exaktere Zuordnung der Personalausgaben auf die Produkte. So fielen bisherige Unterabschnitte wie „Bauverwaltungsamt“ oder „Tiefbauamt“ ab 2009 weg, die Personalausgaben der Beschäftigten wurden daher entsprechend den Arbeitszeitanteilen auf die einzelnen Produkte zu verteilen. Bislang geschah das in den kostenrechnenden Einrichtungen erst über die Verwaltungskostenerstattungen, so dass dem Bereich Straßenreinigung/Winterdienst bislang keine „direkten“ Personalausgaben für Beamte und tariflich Beschäftigte zugeordnet waren. Durch die direkte Zuordnung ergeben sich nun anteilige Personalausgaben für die Mitarbeiter im Bauverwaltungsamt und Tiefbauamt in Höhe von 5.570 €. Davon entfallen 4.600 € auf die Straßenreinigung und 970 € auf den Winterdienst. Wie bei den Personalausgaben der Bauhofmitarbeiter bereits erläutert, werden die Kosten wegen der Reinigung und Winterwartung für eigene Grundstücke nur zu 83,63 % (Straßenreinigung) bzw. 88,86 % (Winterdienst) in die Gebühren eingerechnet, und davon dann nur 75 %. Letztlich fließen die Personalausgaben für das Verwaltungspersonal in Bauverwaltungs- und Tiefbauamt mit 2.890 € in die Straßenreinigungsgebühren und mit 650 € in die Winterdienstgebühren Sitzungsvorlage 352/2016 Seite 2 ein. Die anteiligen Ausgaben für die „klassischen“ Querschnittsämter wie Kasse, Steueramt oder Kämmerei werden weiterhin über die Verwaltungskostenerstattungen in die Gebühren eingerechnet (siehe zu Zeilen 22 und 23). Zeile 5: Bauhof (Bereitschaft Winterdienst) Die Ausgaben für die Winterdienst-Rufbereitschaft der Mitarbeiter des Bauhofes beliefen sich in den letzten beiden Jahren auf rund 27.000 €. Wie bei den Personalausgaben (siehe zu Zeile 1) werden auch hier davon zunächst rund 11,14 % von den Bereich „außerorts“ ausgegliedert. Der verbleibende Betrag fließt dann zu 75 % = 17.990 € in die Gebühren ein und wird voll dem Bereich Winterdienst zugeordnet. Zeilen 6 - 11: Fahrzeugkosten kleine Kehrmaschine Bei den hier ermittelten Ansätzen handelt es sich um Kosten der kleinen Kehrmaschine. Die Werkstattkosten (Zeile 8) beinhalten vor allem Reparatur- und Pflegestunden im Bauhof, Hauptfaktor in den Betriebskosten (Zeile 7) sind die Kraftstoffkosten. Die anteiligen Gebäudekosten (Zeile 9) sind die auf das Fahrzeug entfallenden kalkulatorischen Kosten und Betriebskosten der Fahrzeughalle des Bauhofes. Die Abschreibung ist auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und einer Nutzungsdauer von 10 Jahren berechnet. Die Einsatzstunden des Fahrzeuges entfallen zu 83,88 % auf die satzungsmäßige Straßen-reinigung (übrige Anteile siehe zu Zeile 1). Von diesen Kosten werden wiederum 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Insgesamt errechnen sich für die kleine Kehrmaschine Kosten in Höhe von 27.000 €. Zeilen 12 -17: Fahrzeugkosten große Kehrmaschine Bezüglich der Inhalte der einzelnen Kostenpositionen wird auf die Erläuterung zu den Zeilen 6 - 11 verwiesen. Die Einsatzstunden dieses Fahrzeuges entfallen zu 83,35 % auf die satzungsmäßige Straßenreinigung (übrige Anteile siehe zu Zeile 1). Von diesen Kosten werden wiederum 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Insgesamt errechnen sich für die große Kehrmaschine Kosten in Höhe von 42.930 €. Zeile 18: Container- und Deponiekosten Hier sind die Entsorgungskosten des Kehrgutes veranschlagt. In 2017 werden sich diese Kosten voraussichtlich auf 23.000 € belaufen. Entsprechend der Einsatzstunden der beiden Kehrmaschinen (siehe auch zu Zeile 1) werden 83,63 % der Kosten für die „umlagefähige“ Straßenreinigung angesetzt, wovon dann 75 % auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Letztlich bedeutet das Kehrgutkosten für die Straßenreinigung in Höhe von 14.430 €. Zeile 19: Einsatz Fahrzeuge und Geräte Winterdienst Nach den Aufzeichnungen des Bauhofes beliefen sich die Fahrzeug- und Gerätekosten für den Winterdienst den letzten fünf Jahren auf durchschnittlich 11.020 €. Davon wird zunächst der 11,14-%Anteil für den Winterdienst außerorts abgezogen. Der Restbetrag wird zu 75 % = 7.340 € in die Winterdienstgebühren eingerechnet. Zeile 20 und 21 : kalkulatorische Kosten Winterdienstgeräte Hier sind unter anderem die kalkulatorischen Kosten für die Ende 1995 fertiggestellte Winterdienstanlage im Bauhof (Feuchtsalztankanlage, Salz- und Splittsilo) und die in 2012 neu angeschafften Streuer und Schneepflüge enthalten. Insgesamt ergeben sich Abschreibungen in Höhe von 16.340 € und kalkulatorische Zinsen in Höhe von 8.990 €. Auch für diese Kosten wird zunächst der „Außerort-Anteil“ von 11,14 % abgezogen. Der verbleibende Betrag wird dann zu 75 %, also 10.890 € Abschreibungen und 5.990 € kalkulatorische Zinsen, in die Winterdienstgebühren eingerechnet. Sitzungsvorlage 352/2016 Seite 3 Zeilen 22 und 23 : Verwaltungskostenerstattungen Über die Verwaltungskostenerstattungen werden die Kosten der Beschäftigten erfasst, die nur mittelbar Leistungen für die Straßenreinigung erbringen. Folgende Erstattungen sind angesetzt: Produkt Bezeichnung 011 111 001 001 011 111 002 001 011 111 006 001 011 111 001 003 011 111 003 001 011 111 011 001 011 111 011 002 011 111 007 001 011 111 008 001 Rat und Ausschüsse Verwaltungsführung Rechnungsprüfungsamt Sitzungsdienst Recht und Versicherung Finanzmanagement Steueramt EDV Druckerei Straßenreinigung 200 € 2.300 € 600 € 200 € 300 € 2.100 € 2.000 € 400 € 100 € Winterdienst 100 € 1.200 € 300 € 200 € 200 € 1.700 € 8.000 € 800 € 100 € Wegen des höheren Kostenvolumens entfallen höhere Anteil auf den Bereich Straßenreinigung. Ausnahmen bilden die Erstattung zugunsten des Steueramtes und der EDV-Kosten. Hier entfällt ein höherer Arbeitszeitanteil und damit auch höhere Kosten auf den Winterdienst, da diese Gebühr im gesamten Stadtgebiet erhoben wird, während die Straßenreinigungsgebühr nur im Stadtkern zu zahlen ist. Nicht enthalten sind Erstattungen für die Mitarbeiter in Bauverwaltungs- und Tiefbauamt, da deren Kosten nun unmittelbar als Personalausgaben in die Gebühren einfließen (siehe zu Zeilen 3 und 4). Danach werden die Kosten in Höhe von 8.200 € bzw. 12.600 € für den „satzungsmäßigen“ Anteil nach dem Mittel der Anteile für Straßenreinigung (83,63 %) und Winterdienst (88,86 %) angesetzt. Von diesen Anteilen werden dann 75 % = 5.140 € bzw. 8.400 € auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Gemäß der Zeile 24 errechnen sich so umlagefähige Gesamtkosten in Höhe von 262.430 €. Davon entfallen 177.250 € auf die Straßenreinigung und 85.180 € auf den Winterdienst. Daneben sind noch die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen der Vorjahre (Zeile 25) zu berücksichtigen, die gerade in der Vergangenheit vor allem die Winterdienstgebühr erheblich beeinflusst haben. Für den Bereich der Straßenreinigung schloss das Jahr 2015 mit einer Unterdeckung in Höhe von 25.379,20 € ab. Wegen des großen Einflusses auf den Gebührensatz 2017 sollte dieser Betrag zunächst nur zu 50 % über die Gebühren 2017 finanziert werden. Die übrigen 50 % sollten erst in 2018 eingerechnet werden. Damit wären in 2017 und 2018 jeweils 12.689,60 € anzusetzen. Beim Winterdienst (siehe folgender Absatz) wird diese „Splittung“ schon seit längerem praktiziert). Für den Bereich Winterdienst schloss die Betriebsabrechnung 2015 mit einer Überdeckung in Höhe von 46.437,62 € ab. Außerdem sind noch 50 % aus dem Überschuss 2014 = 26.701,68 € zu verrechnen. Um hier eine extrem hohe Gebührensenkung zu vermeiden wird vorgeschlagen, den Überschuss 2015 nur zu 50 % in 2017 gebührenmindernd einzusetzen. Die übrigen 50 % sollten erst über die Gebühren 2018 „gutgeschrieben“ werden. Letztlich fließt dann in die Gebühren 2017 die Hälfte der Unterdeckung aus 2014 (=53.403,35 : 2 = 26.701,68 €) und die die Hälfte der Überdeckung aus 2015 (=46.437,62 : 2 = 23.218,81 €) ein. Damit verringern sich die umzulegenden Kosten um 49.920,49 €. Sitzungsvorlage 352/2016 Seite 4 Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betriebsabrechnungen ergeben sich gemäß Zeile 27 umzulegende Kosten in Höhe von 189.939,60 € bei der Straßenreinigung und 35.259,52 € beim Winterdienst. Dividiert durch die Veranlagungsmeter (Zeile 27) errechnen sich damit für 2017 die folgenden Gebührensätze: Straßenreinigung Winterdienst 2,20 € / lfm (= + 0,23 € oder +11,68 % gegenüber 2016) 0,16 € / lfm (= - 0,24 € oder - 60,00 % gegenüber 2016) Im Bereich der Winterdienstgebühren wird -wie bereits mehrfach erwähnt- versucht, bei der Vorauskalkulation durch den Ansatz von durchschnittlichen Kosten eines längeren Zeitraumes Gebührenschwankungen zu vermeiden. Durch die Berücksichtigung der Abrechnungen der Vorjahre kommt es aber dann immer wieder doch zu solchen Schwankungen. So musste die Gebühr in 2015 gegenüber dem Vorjahr (trotz einer. nur hälftigen Verrechnung der Unterdeckung 2013) von 0,46 € auf 0,67 € erhöht werden. In 2016 konnte dann wiederum eine deutliche Senkung der Gebühren auf 0,40 €/lfm erfolgen, auch in 2017 ergibt sich eine weitere deutliche Reduzierung. Auch bei der Straßenreinigung ist die Gebührenerhöhung zum Teil auf das Einfließen des Vorjahresergebnisses zurückzuführen. Ursache für den Fehlbetrag in 2015 und die höheren Aufwendungen 2017 ist in erster Linie die Erhöhung des Stundensatzes für die Bauhofarbeiter von 34,00 € auf nun 41,00 €. Die Gemeindeprüfungsanstalt hatte im Rahmen ihrer Prüfung angemerkt, dass der Stundensatz im interkommunalen Vergleich sehr niedrig sei. Eine daraufhin erstellte Neuberechnung kommt dem o.g. Ergebnis. Für die Straßenreinigung und den Winterdienst zusammen errechnet sich eine Gebühr in Höhe von 2,36 € / lfm, damit 0,01 € oder 0,42 % weniger als im Vorjahr. Damit verändern sich die Gebühren für die Eigentümer im Stadtkern nur geringfügig (dort werden in der Regel Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren erhoben), für die Eigentümer in den Stadtteilen dagegen verringern sich die Gebühren -zumindest prozentual- deutlich (dort ist die Straßenreinigung übertragen und nur Winterdienstgebühren sind zu zahlen). Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): Sitzungsvorlage 352/2016 Seite 5 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 352/2016 Seite 6